Europarecht

Schaden und Vorteilsausgleichung bei einem vom “Abgasskandal” betroffenen Leasingfahrzeug

Aktenzeichen  3 U 321/19

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31889
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249, § 546a, § 826
ZPO § 263

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich kann auch bei einem Leasingvertrag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB durch Verwendung einer Manipulationssoftware in Betracht kommen. Der Leasingnehmer geht einen Leasingvertrag ein, bei dem ihm als Gegenleistung für die Zahlung der Leasingraten ein Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wird, bei dem die Gefahr einer Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung besteht. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die von einem Leasingnehmer getroffene Investitionsentscheidung, das Fahrzeug nicht zu erwerben, sondern nur zeitweise nutzen zu wollen, hat zur Folge, dass die zu zahlende Leasingrate, anders als der Kaufpreis, einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten enthält. Als Konsequenz dieser Investitionsentscheidung sind hieraus auch die Vorteile zu bemessen, die der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag gezogen hat. Sie entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, d.h. den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 U 321/19 2020-07-22 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.08.2019, Aktenzeichen 15 O 544/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.08.2019 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.07.2020 Bezug genommen.
Mit dem auf den vorgenannten Hinweisbeschluss des Senats folgenden Schriftsatz vom hat die Klägerin beantragt,

Die Klägerin verlangt hiermit nach nunmehr nach Beendigung des Leasingvertrags und Rückgabe des Fahrzeugs keine Freistellung mehr, sondern die Erstattung der gesamten Leasingzahlungen von € abzüglich der genannten Nutzungsvorteile sowie erstmals die Zahlung einer „Nachforderung Fahrzeugschäden“ von €.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.08.2019, Aktenzeichen 15 O 544/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 20.07.2020 Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom ist auszuführen:
1. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom in der Berufungsinstanz ihren Antrag geändert. Als Klageänderung bzw. Klageerweiterung ist jedoch nicht der Übergang vom Freistellungszum Zahlungsanspruch anzusehen, da diese vorliegend nur unterschiedliche Ausprägungen ein und desselben Anspruchs darstellen (BGH NJW 1994, 944). Als Klageerweiterung gem. § 263 ZPO ist daher nur der zusätzlich geltend gemachte Anspruch für die „Nachforderung Fahrzeugschäden“ von € einzuordnen.
Diese zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert den Senat jedoch nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung hierdurch zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend der Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6; BGH NJW-RR 2017, 56 Rn. 13; OLG Nürnberg NJOZ 2006, 4222).
2. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Der Senat hält daran fest, dass der Kläge rin kein Schadensersatzanspruch zusteht.
a) Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 20.07.2020 ausgesprochen, dass grundsätzlich auch bei einem Leasingvertrag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB durch Verwendung einer Manipulationssoftware in Betracht kommen kann. Der Leasingnehmer geht einen Leasingvertrag ein, bei dem ihm als Gegenleistung für die Zahlung der Leasingraten ein Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wird, bei dem die Gefahr einer Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung besteht. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 2020, 1962 Rn. 48; BGH NJW 1998, 302). Dies ist jedenfalls bei einem Eigentumserwerb des durch eine Manipulationssoftware bemakelten Fahrzeuges anzunehmen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch das Fahrzeug nicht zu Eigentum, sondern lediglich die Möglichkeit erworben, das streitgegenständliche Fahrzeug über einen Zeitraum von drei Jahren zu nutzen. Die Nutzung selbst war jedoch allein durch die Gefahr einer Stilllegung nicht eingeschränkt; tatsächlich hat die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug auch über den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum genutzt. Sie hat damit nach der Verkehrsanschauung die vertraglich versprochene Leistung erhalten. Insoweit steht bereits in Frage, ob unter diesen Voraussetzungen die für den Kauf eines mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs entwickelten Grundsätze auf eine zeitweilige Gebrauchsüberlassung uneingeschränkt übertragbar sind. Selbst wenn hier wie dort die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs drohte, muss der Abschluss eines Leasingvertrags mit einer verabredeten Nutzung des Fahrzeugs nicht zwingend als unvernünftig angesehen werden. Hiergegen spricht, dass angesichts des überschaubaren Zeitraum von drei Jahren die Wahrscheinlichkeit, dass die Manipulationssoftware zu einer Stilllegung führen würde, nur in eingeschränktem Maße bestand. Daneben hatte die Klägerin jederzeit die Möglichkeit, gegen die Verkäuferin aus den abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten vorzugehen (im Ergebnis ebenso OLG München, Beschluss vom 13.05.2020 – 32 U 1154/20, Rn. 11). Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen.
b) Die vorstehenden Tatsachen sind auch dann von wesentlicher Bedeutung, wenn ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln durch den Abschluss eines nachteiligen Leasingvertrags zu bejahen wäre. Auf ihrer Grundlage kann nämlich ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden.
Gem. § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da als Schaden der Klägerin die Eingehung des „unerwünschten“ Vertrags anzusehen ist, könnte sie daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht abgeschlossen (BGH NJW 2020, 1962 Rn. 55; OLG München a.a.O. Rn. 10). Dies bedeutet, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Erstattung der von ihr gezahlten Leasingraten zu richten hat. Demgegenüber muss sich die Klägerin sämtliche Vorteile aus der Eingehung des Leasingvertrages als schadensstiftendes Ereignis anrechnen lassen, soweit sie mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen. Sie bestehen also in der fortwährenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrags (BGH a.a.O. Rn. 65). Dies stellt auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede. Entgegen ihrer Auffassung sind diese jedoch, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des objektiven Leasingwerts zu bemessen.
aa) Die Klägerin sieht aufgrund des Ausschlusses der mietrechtlichen Gewährleistung bei gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ihre Stellung als der eines Käufers ähnlich an. Sie zieht hieraus den Schluss, dass auch die Vorteilsanrechnung entsprechend linear anhand der voraussichtlichen Gesamtnutzung zu berechnen ist. Damit blendet die Klägerin jedoch aus, dass es sich bei dem von ihr abgeschlossenen reinen Finanzierungsleasingvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das eine der Miete zumindest vergleichbare, zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zum Inhalt hat. Hieran ändert auch die vorliegend gewählte, allgemein übliche Konstruktion der Gewährleistungsansprüche nichts (BGH NJW 1982, 105f.; Martinek/Omlor in Schimansky/Bunte/Lwowski,Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 101 Rn. 77).
Die von der Klägerin selbst getroffenen Investitionsentscheidung, das Fahrzeug nicht zu erwerben, sondern nur zeitweise nutzen zu wollen, hat zur Folge, dass die zu zahlende Leasingrate, anders als der Kaufpreis, einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten enthält (BGH NJW 2006, 1582 Rn. 13). Als Konsequenz dieser Investitionsentscheidung, an der sich die Klägerin festhalten lassen muss, sind hieraus auch die Vorteile zu bemessen, die die Klägerin aus dem Leasingvertrag gezogen hat. Sie entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 1998, 803), vorliegend also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19 Rn. 118). Im Übrigen haben die Klägerin und die Leasinggeberin in Ziff. XVI. 5. des Leasingvertrags für den Fall einer „vertragslosen“ Nutzung des Fahrzeugs (durch verspätete Rückgabe nach Vertragsbeendigung) geregelt, dass die Klägerin dann für jeden Tag der weiteren Nutzung 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate zahlen muss. Die Klägerin hat also hiermit selbst ihren Vorteil außerhalb der vertraglichen Nutzung entsprechend den vorstehenden Grundsätzen beziffert. Aus welchen Gründen der Nutzungsvorteil bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch abweichend zu bewerten sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen korrespondiert der hier angesetzte Nutzungsvorteil mit der gesetzlichen Regelung aus § 546a BGB.
bb) Auch mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH NJW 2015, 468 Rn. 20), wäre die Rechtsauffassung der Klägerin unvereinbar.
Eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs während der Dauer des Leasingvertrags ist trotz der vom Senat im Hinweisbeschluss geäußerten Bedenken nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Zudem war die Gefahr einer Stilllegung spätestens mit dem Aufspielen des Softwareupdates beseitigt. Auch weitere Nachteile, wie sie bei einem Käufer anzunehmen wären, standen bei der Klägerin nicht inmitten, weil sie nach Ablauf des Leasingvertrages das Fahrzeug ohne weiteres zurückgeben konnte. Hätte die Klägerin ein anderes, nicht manipuliertes Fahrzeug geleast, hätten sich für sie also keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Insbesondere hätte die Klägerin dann das Fahrzeug in identischer Weise genutzt und Leasingraten in gleicher oder ähnlicher Höhe wie für das streitgegenständliche Fahrzeug entrichten müssen. Das Begehren der Klägerin, die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs für einen Betrag zu erhalten, der nur etwa 1/6 der vereinbarten bzw. üblichen Leasingraten beträgt, ist daher offensichtlich nicht auf die Kompensation eines Schadens, sondern auf eine Besserstellung gerichtet, die im Schadensrecht keine Grundlage findet. Es gipfelt darin, dass sich die Klägerin nunmehr sogar die durch ihre Nutzung veranlassten Reparaturaufwendungen erstatten lassen will, wofür nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (NJW 2020, 2796 Rn. 26) ohnehin kein Raum besteht.
cc) Als Konsequenz aus den vorstehenden Erwägungen ist die Höhe der Nutzungsvorteile, die sich die Klägerin anrechnen lassen muss, gem. § 287 ZPO entsprechend den vereinbarten Leasinggebühren anzunehmen. Ein Abschlag wegen des bloßen Vorhandenseins der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannten Abschalteinrichtung erscheint dem Senat nicht angezeigt, nachdem die Klägerin, wie erwähnt, während der Gebrauchsdauer des Fahrzeugs hierdurch keine Einschränkung der Nutzbarkeit hinnehmen musste.
Eine unbillige Entlastung der Beklagten hierdurch vermag der Senat dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Beklagten nach dem Piloturteil des BGH 25.05.2020 (VI ZR 252/19) einem Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin als Erwerberin des Fahrzeugs ausgesetzt sind. Die Leasinggeberin muss sich zwar auch die von ihr gezogenen Vorteile anrechnen lassen; diese bestehen allerdings für den Umfang und die Dauer des Leasings nicht in den Leasingraten selbst, sondern nur in dem hieraus gezogenen Gewinn. Hierzu teilt die Klägerin jedoch nichts mit. Selbst für den Fall, dass dieser höher sein sollte als der linear zu berechnende Nutzungsvorteil, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagten durch eine solche auch hier vom Geschädigten getroffene Investitionsentscheidung unbillig entlastet würden.
Aus diesen Gründen ist die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
3. Auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO lie gen vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das OLG Hamm in der Entscheidung vom Urteil vom 10.12.2019 (Az.: 13 U 86/18) eine divergierende Rechtsauffassung vertritt, übersieht sie, dass diese Entscheidung abweichend von der vorliegenden Fallgestaltung einen Leasingvertrag betraf, in dem eine auch ausgeübte Kaufoption enthalten war. Die Entscheidung des Senats entspricht vielmehr der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte bei vergleichbarer Tatsachengrundlage.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO und entspricht den geleisteten Leasingzahlungen. Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 07.10.2020 war nicht zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6).


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