Handels- und Gesellschaftsrecht

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Aktenzeichen  19 U 2358/19

Datum:
9.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48080
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 10230/17 2019-04-11 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin vom 26.03.2020 bzw. vom 02.04.2020, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung des Senats vom 17.02.2020 bis zum 21.04.2020 bzw. um einen Zeitraum von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Abänderungsantrag, mindestens jedoch bis zum 23.04.2020 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Klägerin, das Hauptverfahren gemäß § 247 ZPO auszusetzen, wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, wird zurückgewiesen.
4. Das gegen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats, soweit sie an der Verfügung vom 17.02.2020 mitgewirkt haben, jedenfalls gegen Herrn Vorsitzenden Richter A. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
5. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
6. Das in Ziffer 3 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 12.000.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin geht aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter / Kommanditisten, Dr. A.-C. W. und Dr. M. W., gegen die Beklagte, ihre finanzierende Bank, wegen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen aus den Jahren 2005 -2012 aufgrund eines unter dem 14.12.2015 erklärten Widerrufs vor. Sie beantragt u. a., die Zwangsvollstreckung, welche die Beklagte aus der Urkunde des Notars Prof. Dr. D. M. vom 20.07.2005, URNr. …70/2005 betreibt, für unzulässig zu erklären. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 11.04.2019, Az. 40 O 10230/17, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren
1. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 40 O 10230/17, vom 11.04.2019 wird aufgehoben.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Prof. Dr. M. vom 20.07.2005, URNr.: …70//2005, wird für unzulässig erklärt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundbuch von B., Bd. …29, an den Grundbuchblättern …060-…064 eingetragenen Grundschulden
3.1. Laufende Nummer 6, Grundschuld ohne Brief über € 6.600.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 08.08.2005
3.2. Laufende Nummer 7, Grundschuld ohne Brief über € 950.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 17.08.2005
3.3. Laufende Nummer 11 und 12, Grundschulden ohne Brief über € 1.000.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 01.01.2009
3.4. Laufende Nummer 12 und 13, Grundschuld ohne Brief über € 1.000.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 07.05.2010 an die Sparkasse B.T. ohne Gegenleistung abzutreten,
hilfsweise ein Angebot abzugeben, dass sie die Grundschulden nach Zahlung von bis zu € 1.100.000 an die Sparkasse B.T. abtreten wird.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und den Zedenten dadurch entstanden sind und/oder künftig entstehen, dass die Beklagte
– in Verzug geraten ist, zu bestätigen, dass sie die Grundschulden gegen Zahlung von € 7.084.547,31 löschen lassen wird und die Löschung der Grundschulden in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten und
– sie diese ihr obliegenden Leistungspflichten trotz mehrfacher, Annahmeverzug begründender Angebote zur Zahlung des Restsaldos endgültig verweigert hat.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars Prof. Dr. M. vom 20.07.2005, URNr.: …70/2005, herauszugeben.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beschlagnahmen in dem Zwangsversteigerungsverfahren Az.: 1514 K 296/14 und in dem Zwangsverwaltungsverfahren Az.: 1514 L 30/14 gegen die Zedenten richteten und daher aus der Beschlagnahme keine Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten herrühren und die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie die Verfahren nicht rechtzeitig hat aufheben bzw. einstellen lassen.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der der O. o.B. M. + P. GmbH und den Zedenten dadurch entstanden ist, dass die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren zu Az.: 34 O 11892/16 wahrheitswidrig behauptete, dass sie mit der O. o. B. M. + P. GmbH vorprozessuale Verhandlungen geführt habe und sie die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 30.01.2017 in Höhe von € 62.246,00 und vom 10.07.2017 in Höhe von € 13.222,00 betreibt.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der vorbeschriebenen, im Verfahren Az.: 34 O 11892/16 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse herauszugeben.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17.02.2020 (Bl. 657/669 d. A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und den vorgenannten Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz aufzuheben. Dabei setzte der Senat der Klägerin eine Frist von 3 Wochen ab Zugang, um hierzu Stellung zu nehmen, und wies darauf hin, das mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen und eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat daneben entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich ist.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2020 beantragt die Klägerin, die an jenem Tag auslaufende Frist um 3 Wochen bis zum 02.04.2020 zu verlängern (Blatt …70/671). Diesem Fristverlängerungsantrag entsprach der Senat mit Verfügung vom 16.03.2020 (Blatt …72).
Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 beantragte der Klägervertreter, die bereits verlängerte Frist erneut bis zum 21.04.2020 zu verlängern (Blatt …73/674). Zur Begründung führte er neben den anstehenden Osterfeiertagen an, er sei nahezu ausschließlich in ein (anderweitiges) Restrukturierungsmandat eingebunden. Eine Befassung mit der gegenständlichen Angelegenheit sei bislang schlicht nicht möglich gewesen. Weiterhin komme hinzu, dass derzeit ein geregelter Kanzleibetrieb kaum aufrechterhalten werden könne. Ergänzend hätte die Mandantin mitgeteilt, dass sie erkrankt sei und eine Rücksprache aufgrund dieser Erkrankung – eine bestätigte Diagnose liege bislang nicht vor – derzeit nicht möglich sei.
Mit Verfügung vom 30.03.2020 wies der Senat darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei, der Klägerin eine weitere Fristverlängerung zur Stellungnahme auf die Hinweisverfügung vom 07.02.2020 zu gewähren, da der Klägervertreter weder eine Zustimmung des Gegners noch konkrete, triftige Gründe für die Fristverlängerung vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht habe (Blatt 675 d. A.).
Am 02.04.2020 übersandte der Klägervertreter – per Fax vorab und ohne Anlagen – einen 22-seitigen Schriftsatz (Blatt 676/697; das Original mit Anlagen ging erst am 07.04.2020 ein und umfasste – weil „geringfügig überarbeitet“ – nunmehr 24 Seiten), der neben einer (vorläufigen) Stellungnahme zum Hinweis des Senats vom 07.02.2020 die Anträge enthielt,
– den Beschluss des Senats vom 31.07.2019 dahingehend abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Anlage K 44 ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird,
– aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen dem Antrag vom 26.03.2020 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 21.04.2020 zu entsprechen,
– die Stellungnahmefrist um einen Zeitraum von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Abänderungsantrag, mindestens jedoch bis 23.04.2020 zu verlängern,
– vorsorglich nur für den Fall, dass der Senat die Fristverlängerung nicht genehmigt, das Hauptverfahren gemäß § 247 ZPO auszusetzen, da die Klägerin aufgrund häuslicher Quarantäne ihrer Geschäftsführung derzeit vom Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten sei.
– Höchst vorsorglich und nur für den Fall, dass der Senat dem Fristverlängerungsantrag oder dem Aussetzungsantrag nicht (bzw. nicht bis spätestens 09.04.2020) stattgeben sollte oder für den Fall, dass der Senat die Zwangsvollstreckung nicht bis spätestens 09.04.2020 ohne Sicherheitsleistung einstellen sollte, lehne die Klägerin überdies die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats, soweit sie an der Verfügung vom 17.02.2020 mitgewirkt haben, jedenfalls Herrn Vorsitzenden Richter A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Auf den genannten Akteninhalt wird Bezug genommen. Im Übrigen und ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin vom 26.03.2020 bzw. vom 02.04.2020, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung des Senats vom 17.02.2020 bis zum 21.04.2020 bzw. um einen Zeitraum von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Abänderungsantrag, mindestens jedoch bis zum 23.04.2020 zu verlängern, ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine – erneute – Fristverlängerung auch nach Hinweis des Senats nicht hinreichend dargetan, insbesondere glaubhaft gemacht werden (§ 224 ZPO).
Dem Klägervertreter wurde im Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen gesetzt. Diese Frist ist nicht nur ausreichend, sondern länger bemessen als die an sich gebotene Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Sie wurde vom Senat auf Antrag der Klägervertreter überdies noch einmal um weitere 3 Wochen bis zum 02.04.2020 verlängert.
Dass selbst diese verlängerte Frist dennoch nicht zur Fertigung einer Stellungnahme ausreicht, hat der Klägervertreter unter Darlegung erheblicher Gründe für eine Fristverlängerung glaubhaft zu machen (§ 224 ZPO).
Zu beurteilen sind die erheblichen Gründe vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die vom Klägervertreter gleichwohl nur formelhaft und pauschal angeführten Gründe, die überdies in sich widersprüchlich sind, die beantragte Fristverlängerung nicht.
1. Der Klägervertreter beruft sich zum einen darauf, dass er wegen eines anderweitigen Mandates eingebunden sei und sich mit der gegenständlichen Angelegenheit bislang nicht habe befassen können, auch weil ein geregelter Kanzleibetrieb in der derzeitigen Lage kaum aufrechterhalten werden könne.
Dies ist bereits in sich widersprüchlich. Der Klägervertreter legt nicht dar, weshalb aufgrund eines in der derzeitigen Lage eingeschränkten Kanzleibetriebes die Befassung mit dem hiesigen Mandat nicht möglich sein soll, die Bearbeitung des anderweitigen Restrukturierungsmandat aber bis zur Belastungsgrenze möglich ist.
Weshalb ihm eine ordnungsgemäße Bearbeitung und eine rechtzeitige Stellungnahme innerhalb der ohnehin großzügig bemessenen und bereits verlängerten Frist von nunmehr insgesamt sechs Wochen nicht möglich gewesen sein soll, hat der Klägervertreter auch im Übrigen nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Seinen Fristverlängerungsantrag vom 12.03.2020, dem der Senat entsprochen hat, hat der Klägervertreter noch damit gerechtfertigt, dass er in die Sanierung und Restrukturierung eines insolvenzbedrohten Konzerns mit Standorten in Deutschland, Österreich und den USA eingebunden und deshalb durch die Wahrnehmung umfangreicher Termine und Verhandlungen im In- und Ausland gebunden sei. Da solche Termine derzeit aufgrund der pandemiebedingten (Reise-) Beschränkungen faktisch gar nicht möglich sind, trägt diese Begründung allein nicht mehr. Eher liegt das Gegenteil nahe. Andere Gründe für seine Arbeitsüberlastung, die aus dem Restrukturierungsmandat oder anderweitiger Arbeitsüberlastung resultieren könnten, legt der Klägervertreter nicht dar. Solche Gründe ergeben sich auch nicht von selbst. Die aktuelle Lage aufgrund der Corona-Krise allein rechtfertigt noch nicht, dass Fristen ohne jede weitere Begründung nach Belieben zu verlängern sind. Sie führt – was der Senat laufend erlebt – im Übrigen eher dazu, dass der Anwaltschaft etwa mangels Gerichts- oder Mandantenterminen für die Erstellung von Schriftsätzen jedenfalls nicht weniger Zeit als sonst zur Verfügung steht. Weshalb die Corona-Krise gerade seinen Kanzleibetrieb einschränkt, legt der Klägervertreter nicht dar. Er beschränkt sich auf die pauschale Aussage „aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen“ (Blatt 677d. A.). Es steht außer Frage und bedarf keiner Erläuterung, dass die Corona-Pandemie allgemein eine enorme Belastung für die Arbeitsabläufe in weiten Teilen des Wirtschaftslebens darstellt. Dies enthebt einen Rechtsanwalt allerdings nicht davon zu erläutern, weshalb ihm innerhalb von sechs Wochen die Erstellung einer Stellungnahme zu einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO mit Mitteln der modernen EDV nicht möglich sein soll. Eine solche Erläuterung fehlt vollständig. Im Gegenteil demonstriert der Klägervertreter mit der Vorlage eines 22- bzw. 24-seitigen Stellungnahmeschriftsatzes gerade das Gegenteil.
2. Der Klägervertreter beruft sich zum anderen darauf, die Mandanten hätten mitgeteilt, dass sie erkrankt seien und eine Rücksprache aufgrund dessen derzeit nicht möglich sei (Blatt 674 d. A.). Aus Blatt 677d. A. und der Anlage K 67 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass sich die Geschäftsführung der Klägerin seit 24.03.2020 in häuslicher Quarantäne befinden soll und deshalb die Zuarbeit zur Stellungnahme auf die Verfügung vom 17.02.2020 am 24.03.2020 habe abbrechen müssen und nicht mehr über den notwendigen Zugang zu den für die Fertigstellung der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen verfüge.
Auch insoweit werden erhebliche Gründe für eine – erneute – Fristverlängerung auch nach Hinweis des Senats nicht hinreichend dargetan, insbesondere glaubhaft gemacht (§ 224 ZPO). Als Glaubhaftmachung legt die Klägerin lediglich eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin vor (Anlage K 67), wonach dieser sich seit dem 24.03.2020 in häuslicher Quarantäne befinde. Eine Diagnose wird nicht mitgeteilt, ein medizinisches Attest oder eine behördliche Anordnung für die behauptete Quarantäne nicht vorgelegt. Grund, Ausgestaltung und Dauer der Quarantäne werden nicht erläutert. Der Senat kann und soll offenbar darüber nur spekulieren. Vor allem aber wird nicht dargelegt und ist auch nicht aus sich heraus ersichtlich, inwieweit sich die behauptete Quarantäne des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin auf die Abfassung der Stellungnahme innerhalb der großzügig bemessenen und bereits einmal verlängerten Frist auswirkt.
Eine Quarantäne stellt keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar und hindert eine inhaltliche Befassung mit dem Hinweis des Senates nicht.
Zudem wird nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die – unterstellt gegebene – Situation einer häuslichen Abschottung die rechtzeitige Fertigung der Stellungnahme verhindert. Auf welche wo befindlichen Unterlagen aus welchen Gründen zugegriffen werden müsste und derzeit aus welchen Gründen nicht kann, wird nicht erläutert. Dass etwa notwendige Besprechungen mit dem Klägervertreter in Zeiten, in denen bundesweit bis hin zur Bundeskanzlerin Besprechungen per Videokonferenz durchgeführt werden, nicht möglich gewesen sein sollen, wird nicht dargelegt. Dagegen, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom „Verkehr mit den Anwälten“ abgeschnitten ist und nicht über den notwendigen Zugang zu den relevanten Unterlagen verfügt (Anlage K 67), spricht überdies wiederum die Tatsache, dass der Klägervertreter trotzdem einen (wohl kaum unabgestimmten) 22- bzw. 24-seitigen Stellungnahmeschriftsatz mit diversen Anträgen der Klägerin einschließlich zweier ersichtlich vom Geschäftsführer der Komplementärin stammender Anlagen vorlegt.
Dass sich die Quarantäne überhaupt auf die gesamte Zeit der insgesamt sechswöchigen Stellungnahmefrist bezieht, wird weder behauptet noch liegt dies nahe. Letztlich wird auch nicht dargelegt, warum in der Zeit vor der Quarantäne keine Gelegenheit bestanden haben soll, während der laufenden, noch rund fünfwöchigen Frist bis zum Beginn der Quarantäne die etwa nötigen Unterlagen herauszusuchen und zu besprechen.
3. Bei all dem ist auch zu gewärtigen: Die „Vertrauensrechtsprechung” des BGH zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO) findet auf die Fristverlängerung nach §§ 522 Abs. 2 S. 2, 224 Abs. 2, 225 ZPO keine Anwendung. Sinn und Zweck von § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Verfahrensbeschleunigung. Anders als bei der Berufungsbegründung erübrigt sich bei der Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO eine erneute Einarbeitung in die Akten. Mit dem Mandanten konnte in der Regel schon allgemein Rücksprache gehalten werden. Aus diesem Grund sind die „erheblichen Gründe“ für eine Fristverlängerung im Rahmen von § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO restriktiver als im Fall der Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO zu handhaben.
Selbst die Anwendung der angeführten höchstrichterlichen Vertrauensrechtsprechung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den hiesigen Fall nur unterstellt, hätte der Senat keinen Vertrauenstatbestand für den Klägervertreter auf eine Fristverlängerung aus erheblichen Gründen geschaffen. Die Klägerin wurde bereits in den „Allgemeinen Verfahrenshinweisen“ des Senats (nach Bl. 525/526 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht „automatisch“, sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden und dass der Verweis auf einen generellen „erhöhten Arbeitsanfall“ wegen „weiterer Fristsachen“ hierfür nicht genügt. Auch in der Hinweisverfügung vom 17.02.2020 wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Stellungnahmefrist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht kommt. Der Klägerin war die (strengere) Handhabung von Fristverlängerungsanträgen durch den Senat also bekannt. Dennoch hat sie lediglich formelhaft Gründe vorgetragen und diese im Übrigen – auch auf Hinweis des Senats – weder spezifiziert noch hinreichend glaubhaft gemacht. Dass ein derartiger Antrag dem Postulat triftiger Gründe, die eine Fristverlängerung im konkret begründeten Einzelfall erfordern, nicht genügt, liegt auf der Hand.
III.
Der Antrag der Klägerin, das Hauptverfahren gemäß § 247 ZPO auszusetzen, ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 247 ZPO nicht vorliegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vom Verkehr mit dem Prozessgericht i. S. v. § 247 ZPO abgeschnitten ist. Auf die Ausführungen unter Ziffer II 2. wird verwiesen. Einen Termin, dessen Wahrnehmung der Klägerin etwa nicht möglich wäre (§ 137 Abs. 4 ZPO), hat der Senat nicht bestimmt. Schon der Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2020 zeigt, dass sie durch die Quarantäne des Geschäftsführers der Komplementärin – so sie denn nach über zwei Wochen überhaupt noch besteht – nicht von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten und in der Ausübung ihrer prozessualen Rechte behindert ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Juli 1994 – I B 200/93 -, Rn. 25, juris; BayVGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 S 13.1630 -, Rn. 2, juris). Betroffene können – was gerichtsbekannt ist – auch unter pandemiebedingter Quarantäne noch hinreichenden telefonischen und elektronischen Kontakt mit der Außenwelt unterhalten (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. August 1999 – 5 WF 72/99 -, Rn. 1, juris). Eine bloße Kommunikationserschwernis würde, wenn sie denn vorläge, für eine Aussetzung nach § 247 ZPO nicht ausreichen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 147 Rn. 2).
IV.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 17.02.2020 (Bl. 657 / 669 d. A.). Auch der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2020 (Bl. 676 / 697 d. A., im Folgenden: SN), auch in der überarbeiteten, 24-seitigen Form des Originals, gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Die Klägerin wendet sich – soweit hier maßgeblich – im Wege der Vollstreckungsabwehrklage dagegen, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis hinsichtlich eines Grundschuldteilbetrages, URNr. M…70/2005 des Notars Prof. Dr. M. in M. (Anlage K 44), betreibt. Sie tut dies ohne Erfolg, denn die Berufung legt auch in der SN weiterhin nicht dar, dass die Klägerin eine Einwendung, die den durch den streitgegenständlichen Titel festgestellten Anspruch selbst betrifft, geltend machen kann.
1. Soweit die Berufung meint (SN, S. 4 f. / Bl. 679 f. d. A.), es sei nicht an der Klägerin, ihre vorliegend im Wege der Vollstreckungsabwehrklage erhobenen Einwendungen und Einreden darzulegen und zu beweisen, verkennt sie, das der Zwangsvollstreckungsgegenkläger, der die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Grundschuld bekämpft, wegen deren abstrakten Charakters die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90 -, BGHZ 114, 57-73, NJW 1991, 1746; Senat, Urteil vom 19. April 2010 – 19 U 5010/06 -, Rn. 22, juris m. w. N.). Soweit die Berufung dagegen die Rechtsprechung des BGH anführt, wonach ein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen habe, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen habe (BGH, Urteil vom 03. April 2001 – XI ZR 120/00 -, BGHZ 147, 203-211, Rn. 22; in dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Darlehn überhaupt ausgezahlt worden war), ist dies unbehelflich. Denn vorliegend geht es nicht um die Entstehungsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Anspruchs, sondern um Einwendungen wie ein Zurückbehaltungsrecht, welches die Klägerin dagegen einwenden will. Dafür trägt sie auch nach dem materiellen Recht die Beweislast (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 274 Rn. 3).
2. Dass die streitgegenständliche Grundschuld fällig ist, steht außer Frage (vgl. zudem etwa Anlage K 44). Gleiches gilt für die besicherten Forderungen. Dies sind – den der Klage zugrunde liegenden Vortrag der Berufung, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Darlehen wirksam widerrufen, unterstellt – die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Auf die Ausführungen der SN zur Wirksamkeit der Kündigung durch die Beklagte kommt es mithin nicht an.
3. Entgegen der Auffassung der Berufung sind von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede auch Rückgewähransprüche der Beklagten nach Widerruf erfasst.
Die Berufung geht fehl, soweit sie dagegen einwendet, die Rechtsprechung des BGH, wonach vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf sicherten, gelte ausschließlich für Fälle, in denen weite Zweckerklärungen vereinbart wurden. Der Bundesgerichtshof hat eine solche explizite Einschränkung bisher soweit ersichtlich nicht vorgenommen. Auch die Berufung legt dies nicht dar. Der BGH wählt vielmehr regelmäßig Formulierungen, die eine solche nicht beinhalten, etwa: „Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – XI ZR 25/19 -, Rn. 15, juris vgl. insbesondere auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 -, Rn. 19, juris).
Ein Sachargument bleibt die Berufung schuldig. Sie begnügt sich mit einem bloßen Umkehrschluss daraus, dass Entscheidungen des BGH bisher nur zu weiten Zweckerklärungen ergangenen seien. Das belegt aber in zunächst einmal nur, dass weite Zweckerklärungen in der Praxis häufiger vorkommen. Daraus folgt noch nicht, dass die getroffenen Wertungen nicht auch auf Fälle engerer Zweckerklärungen übertragbar wären.
Genau das aber ist aus Sicht des Senats der Fall: Auch bei Vereinbarung eines engeren Sicherungszwecks, der – wie hier – auf Forderungen aus einzeln aufgeführten Darlehensverhältnissen beschränkt ist, wird es der Absicht redlicher Parteien entsprechen, den jeweiligen Geschäftsvorfall insgesamt zu sichern (vgl. etwa Samhat, EWiR 2020, 133, 134 oder Samhat, WM 2019, 849, 851; BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90 -, BGHZ 114, 57-73, Rn. 45 ff.). Eine andere Auslegung der Sicherungsabrede kommt nur in Betracht, wenn besondere, vom Schuldner darzulegende und zu beweisende Gründe bestehen, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2016 – 6 U 226/15 -, Rn. 71, juris vgl. zudem BGH v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, Rz. 22 BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90 -, BGHZ 114, 57-73, Rz. 45 ff.). Solche Gründe sind hier nicht dargetan. Sie sind auch nicht erkennbar. Da die Parteien die Besicherung vorliegend sogar für Ansprüche im Falle der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Anlage K 45), gilt dies für den Fall des – bloßen – Widerrufs mindestens genauso, wenn nicht erst recht. Es macht schließlich keinen Unterschied, ob etwa ein nach § 108 BGB schwebend unwirksamer Vertrag durch Verweigerung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ex tunc unwirksam wird (bzw. bleibt) oder ein infolge eines Widerrufsrechts schwebend wirksamer Vertrag durch fristgerechten Widerruf mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Im Gegenteil: Während im Falle der Unwirksamkeit das Schuldverhältnis von Anfang an unwirksam ist, bleibt bei der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis jedenfalls gleichsam die „Hülle“ des ursprünglichen Vertrages bestehen, der sich nur in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (so im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. August 2017 – 19 U 30/17 -, Rn. 22, juris, nicht beanstandet durch BGH, Beschlüsse vom 05.06./24.07.2018 – XI ZR 610/17).
4. Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie über den noch geschuldeten Betrag hinausginge. Die offenen Forderungen übersteigen den Betrag, über den vollstreckt wird, deutlich. Die Beklagte vollstreckt aus einer Urkunde über € 1 Mio. zuzüglich Zinsen. Die Berufung bekräftigt in der SN erneut (S. 16 / Bl. 691 d. A., aber auch SN, S. 6 / Bl. 681 d. A.), „dass sich die Rückgewährsforderung der Beklagten zum 14.12.2015 auf max. € 7.039.053,33“ beläuft (vgl. schon Hinweis des Senats, Bl. 661 d. A.).
5. Soweit sich die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und dieses der Zwangsvollstreckung im Wege des § 767 ZPO entgegenhalten will, legt sie weiterhin nicht dar, dass ihr ein solches zustünde.
5.1. Rechtsirrig geht die Berufung im Ausgangspunkt davon aus, ein fälliger Gegenanspruch sei dafür nicht Voraussetzung. Der Gegenanspruch muss grds. vollwirksam und fällig sein ein bedingter Anspruch reicht nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 273 Rn. 7 und § 320 Rn. 5 BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13 -, BGHZ 202, 150-158, Rn. 27).
Sichert – wie hier – eine Grundschuld oder ein abstraktes Schuldversprechen hinsichtlich eines Grundschuldteilbetrages auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16, Rz. 7 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 134/91, WM 1992, 566 BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7 oder BGH, Beschluss vom 31. Januar 1995 – XI ZR 30/94 -, Rn. 7, juris). Mit diesem Hinweis hat der Bundesgerichtshof dem Verständnis des genannten Urteils vom 18. Juli 2014 eine Absage erteilt, wonach der Darlehensnehmer nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Sicherheit zu leisten brauche (so ausdrücklich das von der SN selbst zitierte OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juni 2017 – 23 U 111/16 -, Rn. 90). Die Klägerin ist hinsichtlich der Erfüllung der gesicherten Forderungen vorleistungspflichtig, §§ 348, 320 Abs. 1 S. 1, HS 2 (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1995 – XI ZR 30/94 -, Rn. 7, juris).
Es verhilft also der Berufung nicht zum Erfolg, wenn sie auf die Rechtsprechung des BGH abstellen will, wonach die Anwendung der Vorschrift des § 273 BGB nicht voraussetze, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genüge, dass er mit der Leistung entsteht und sofort fällig wird, weshalb der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass dem Darlehensnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zustehen kann, wonach er die Erfüllung der Darlehensforderung verweigern kann, bis der Darlehnsgeber ihm die zur Umschreibung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen Zug-um-Zug aushändigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05. Februar 1991 – XI ZR 45/90 -, Rn. 9, juris BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13 -, BGHZ 202, 150-158, Rn. 30).
5.2. Diese Entscheidungen betrafen überdies den Fall, dass sich ein Darlehensnehmer im Erkenntnisverfahren gegen ein Zahlungsverlangen der Bank zur Wehr setzte. Vorliegend sind die Parteien aber bereits auf der Ebene der Zwangsvollstreckung und die Parteienstellung umgekehrt. Es klagt die Klägerin mit dem Ziel, dass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte für unzulässig erklärt wird.
6. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht bestünde, führte dessen Geltendmachung nicht zum Ziel der Klagepartei, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Einwand, der Gläubiger habe seine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung noch nicht erbracht, keine Einwendung, auf die der Schuldner eine Vollstreckungsabwehrklage i. S. d. § 767 ZPO stützen kann (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 767 ZPO, Rn. 13_18). Dieser Einwand betrifft das bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren und wäre von der Klägerin daher mit der Erinnerung geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – I ZB 58/15, Rn. 11 KG Berlin, Urteil vom 03. Februar 1989 – 7 U 3866/88). Alles andere würde zu dem – um an dieser Stelle die Wortwahl der Berufung (SN, S. 17 f. / Bl. 692 f. d. A.) aufzugreifen – „paradoxen“ Ergebnis führen, dass ein Gläubiger aus einer fälligen und für sofort vollstreckbar erklärten Grundschuld niemals vollstrecken könnte. Denn dann könnte ihm der Schuldner immer mit einer Vollstreckungsgegenklage „in den Arm fallen“ mit dem Einwand, er habe den Titel, aus dem er gerade vollstrecken will, (zunächst) herauszugeben.
Die Berufung übersieht, dass – selbst sofern sie bestünde – die Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB nicht zur Klageabweisung, sondern gemäß § 322 Abs. 1 BGB zur Titulierung der Leistungspflicht mit der Maßgabe führte, dass die Forderung des Gläubigers Zug um Zug gegen Erbringung der von ihm geschuldeten Gegenleistung zu erfüllen ist. Der beschränkten Wirkung des Zurückbehaltungsrechtes ist auch bei der Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage Rechnung zu tragen. Ist die Leistungspflicht einer Vertragspartei aus einem gegenseitigen Vertrag tituliert, kann mit der auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB gestützten Vollstreckungsgegenklage lediglich die rechtsgestaltende Erklärung verlangt werden, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nur Zug-um-Zug gegen die zu bezeichnende Gegenleistung des Gläubigers zulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1997 – V ZR 91/96 -, Rn. 9). Eine solche Erklärung verlangt die Klägerin nicht. Sie begehrt nicht die rechtsgestaltende Erklärung, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Prof. Dr. M. vom 20.07.2005, URNr.: …70/2005, nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Sicherheiten zulässig ist. Sie verlangt – soweit hier maßgeblich -, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, die streitbefangenen Grundschulden abzutreten und die vollstreckbare Ausfertigung herauszugegeben.
V.
Soweit die Klägerin höchst vorsorglich und nur für den Fall, dass der Senat dem Fristverlängerungsantrag oder dem Aussetzungsantrag nicht bzw. nicht bis spätestens 09.04.2020 stattgegeben sollte oder für den Fall, dass der Senat die Zwangsvollstreckung nicht bis spätestens 09.04.2020 ohne Sicherheitsleistung einstellen sollte, die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats, soweit sie an der Verfügung vom 17.02.2020 mitgewirkt haben, jedenfalls Herrn Vorsitzenden Richter A. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen will und dies auf die aus ihrer Sicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 17.02.2020 stützt, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen, was der Senat in der geschäftsplanmäßig vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Zöller-Vollkommer, a. A. O., § 44 Rn. 17, m. w. N).
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist offensichtlich unzulässig.
Es wird für den Fall gestellt, dass der Senat Fristverlängerungsanträgen und einem Abänderungsantrag der Klägerin nach § 769 ZPO nicht entsprechen und an seiner im Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 geäußerten Auffassung festhalten sollte.
Ein Befangenheitsantrag kann jedoch nicht unter einer Bedingung gestellt werden. Prozesshandlungen müssen eindeutig und unbedingt vorgenommen werden. Von außerprozessualen Bedingungen können sie generell nicht abhängig gemacht werden. Innerprozessuale Bedingungen sind nur zulässig, wenn keine Unsicherheit in das Verfahren getragen wird. Insbesondere Prozesshandlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht unter einer innerprozessualen Bedingung gestellt werden. Dazu zählt im Hinblick auf § 47 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten, das Ablehnungsrecht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. April 2013 – 13 U 195/12 -, Rn. 3 – 5; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 – VIII B 120/93).
Durch die Verknüpfung mit der Sachentscheidung in der Weise, dass die Richter abgelehnt sein sollen für den Fall, dass sie der Klägerin ungünstige Entscheidungen treffen wollen, ist das Gesuch zudem rechtsmissbräuchlich. Ein Befangenheitsgesuch darf nicht dazu dienen, Richter, die zu einer konkreten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen. Es ist nicht mit der Funktion des Ablehnungsgesuchs vereinbar, dieses einzusetzen, um Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne verfahren. Der Prozessgegner darf nicht der Willkür des Antragstellers ausgesetzt sein und hat ebenfalls Anspruch auf Einhaltung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. April 2013 – 13 U 195/12 -, Rn. 3 – 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 2 U 155/08 -, Rn. 17; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 – VIII B 120/93; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 44 Rn. 13; jeweils m. w. N.).
VI.
Der Beschluss des Senats vom 31.07.2019, berichtigt mit Beschluss vom 30.01.2020, Az. 19 U 2358/19, tritt mit Erlass des hiesigen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO außer Kraft.
Dem Antrag der Klägerin, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Anlage K 44 ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird, war daher nicht nachzukommen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
VIII.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IX.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt, wobei der Senat maßgeblich die Nennwerte der aus Sicht der Klägerin herauszugebenden Sicherheiten zuzüglich weiterer 20% für die Feststellungsanträge bezüglich Freistellung oder Ersatz noch entstehender Schäden angesetzt wurden.


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