IT- und Medienrecht

Keine Ansprüche aus Prospekthaftung im Falle des Erwerbs eines Kfz mit abgasbeeinflussender Software

Aktenzeichen  3 U 5534/19

Datum:
22.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 357
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1, § 533,§ 540, § 708 Nr. 10, § 713
StGB § 263

 

Leitsatz

Die Grundsätze der Prospekthaftung lassen sich auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Der interessierte Käufer eines Fahrzeuges hat mit entsprechenden Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse die Möglichkeit, sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren. Die Vorstellungen eines neuen Fahrzeugs oder auch nur des neuen Modells eines Fahrzeugs wird heute von Test- und Fahrberichten umfassend begleitet, aus welchen jedem Kaufinteressenten eine Information möglich ist. Auch besteht jederzeit die Möglichkeit einer Testfahrt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 731/18 (2) 2019-08-27 LGDEGGENDORF LG Deggendorf

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.08.2019, Az. 3 O 731/18 (2), wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Klage auch abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.661,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen und des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO. Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Motors geltend macht, in welchen eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.
Der Kläger erwarb am 14.01.2016 in einem Autohaus in D. einen gebrauchten PKW Audi Q5 zum Preis von 29.990,00 Euro, Anlage K 1. Bei Erwerb wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 69.932 km auf.
In dem Fahrzeug war eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche die Stickoxydwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Ein Software-Update wurde mittlerweile aufgespielt.
Wegen der festgestellten Tatsachen und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.08.2019 abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter am 04.09.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, welche mit Schriftsatz vom 30.10.2019 begründet wurde.
Die Klagepartei trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass eine strafrechtlich relevante Täuschung des Klägers vorliege, welche kausal für den beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden sei. Unabhängig ergebe sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den Normen der EG-FGV handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Kenntnis des Klägers von der Softwaremanipulation habe trotz eines Kaufzeitpunktes nach dem 22.09.2015 nicht vorgelegen. Die an diesem Datum herausgegebene Adhoc Mitteilung der Beklagten war nicht geeignet, den Kläger in Kenntnis zu versetzen. Eine Information des Klägers durch den Verkäufer sei nicht erfolgt Der Kläger beantragt nach einem Hinweis des Senats vom 12.12.2019 zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs 29.990,00 €, mindestens somit 7.497,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Hilfsweise:
(1) Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …5937, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 29.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 29.990,00 seit dem 29.11.2014 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.
(3) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Hilfsantrag zu (1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hauptantrag zu 2) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: …5937, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, dass ein vermeintlicher Schaden nicht auf dem Verhalten der Beklagten beruhe. Dem Kläger musste zum Erwerbszeitpunkt aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen gewusst haben, dass es bei Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten zu Problemen im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ komme.
Hinsichtlich des Parteivortrags in der Berufung im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat am 22.01.2020 mündlich verhandelt und den Kläger formlos angehört. Auf das Protokoll wird verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend und hält den Berufungsangriffen des Klägers stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bei der vorliegenden Fallkonstellation kein Schadensersatzanspruch zu. Die vom Kläger begehrte Schadensersatzzahlung sowie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages war diesem nicht zu gewähren, die Berufung war insoweit zurückzuweisen und betreffend die Klageerweiterung, welche zulässig ist, § 533 ZPO, diese abzuweisen.
Dabei kann es für den Senat offenbleiben, ob ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des behaupteten Minderwertes überhaupt in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2019 – 13 U 670/19), da der Antrag sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag mangels Erfüllung einer Anspruchsgrundlage abzuweisen war.
1. Der Klagepartei stehen keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB zu. Zu bedenken ist eine Haftung der Beklagten aus der sog. Sachwalterhaftung. Als Sachwalterhaftung bezeichnet man die Eigenhaftung von Personen, die im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nehmen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags bieten (vgl. dazu MüKoBGB/Emmerich, § 311 Rn. 193). Eine derartige Haftung kommt im Hinblick auf die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil schon nicht vorgetragen, geschweige denn ersichtlich ist, dass diese an den Vertragsverhandlungen teilgenommen hat. Die Sachwalterhaftung setzt aber voraus, dass der Dritte, also die Beklagte, an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder sog. Sachwalter einer Partei beteiligt war (BGH NJW 1997, 1233). Diese Voraussetzung war im hier vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt (ausführlich wiederum OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 7 U 134/17, welches auch darauf abstellt, dass kein unmittelbares Interesse der Beklagten an dem Kaufvertrag besteht, da ein allgemeines Absatzinteresse nicht ausreichend sei).
2. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet aus Rechtsgründen aus. Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (MüKoBGB/Emmerich, § 311 Rn. 141). Grundlage der Prospekthaftung ist, dass für den interessierten Anleger der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (BGH NJW 1990, 2461). Diese beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Der interessierte Käufer eines Fahrzeuges hat mit entsprechenden Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse die Möglichkeit, sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren. Die Vorstellungen eines neuen Fahrzeugs oder auch nur des neuen Modells eines Fahrzeugs wird heute von Test- und Fahrberichten umfassend begleitet, aus welchen jedem Kaufinteressenten eine Information möglich ist. Auch besteht jederzeit die Möglichkeit einer Testfahrt. Die Annahme einer Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich hier um solche Umstände handelt, die nicht bei einer Testfahrt, sondern nur bei umfassenden Tests festgestellt werden können. Die gerade durch Fachzeitschriften vorgenommenen Tests erfassen auch diesen Bereich (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 – Az.: 14 U 416/19).
3. Ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB scheitert bereits daran, dass der Senat keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt eines etwaigen Schadens beim Kläger sieht und zudem auch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs des Fahrzeugs, hier im Januar 2016, ein entsprechender Schädigungsvorsatz bei der Beklagten nicht (mehr) angenommen werden kann. Auf eine konkrete Kenntnis des Klägers, dass gerade der von ihm erworbene Wagen vom Abgasskandal betroffen war, kommt es damit nicht an.
a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist oder nicht, denn die Beklagte hatte jedenfalls im Zeitpunkt als der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat, ausreichende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Schadenseintritts getroffen. Die Beklagte hatte am 22.09.2015 eine an den Kapitalmarkt gerichtete ad-hoc Mitteilung herausgegeben, in der sie über die Dieselproblematik informierte und mitteilte, dass „die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden“ sei. Daran anschließend kam es zu einer umfassenden Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte selbst: Sie hat in einer Mitteilung vom 02.10.2015 die Presse über die Dieselproblematik informiert und eine in zahlreichen Medien erwähnte Internetwebseite geschaltet, über die sich die Fahrzeughalter informieren konnten, ob ihr konkretes Fahrzeug mit der fraglichen Software-Konfiguration ausgestattet ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Thematik Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland, z.B. Bild, Spiegelonline, Sueddeutsche, Welt etc. Der Kläger selbst trägt in seiner Klageschrift (Bl. 10 ff. d.A.) Berichte verschiedener Medien beginnend ab dem 20.09.2015 vor. Die Berichterstattung erfolgte zwar überwiegend unter dem Stichwort „VW-Abgasskandal“, es wurde aber regelmäßig auch über die Abfragemöglichkeit für Audi berichtet. Auch die Händler und Vertriebspartner wurden von der Beklagten informiert. Diese Unterrichtungsmaßnahmen durch die Beklagte sind allgemein bekannt. Die Mitglieder des Senats können sich bewusst an die umfangreiche Berichterstattung erinnern, darunter auch die frühzeitig kommunizierte Möglichkeit der Abfrage des eigenen Fahrzeugs.
Nachdem die Beklagte mithin ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um die weiteren Auswirkungen ihres – unterstellt – sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen, ist der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik verkaufter Fahrzeuge auf diese Weise unterbrochen worden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, Az. 10 U 199/19).
b) Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Januar 2016 sieht der Senat auch keinen Schädigungsvorsatz der Beklagten, weil im Hinblick auf die Offenlegung der maßgeblichen Aspekte der Manipulation durch die Pressemitteilungen und die Informationen an die Halter von betroffenen Fahrzeugen nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte die Schädigung des Klägers in ihren Willen aufgenommen, für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
c) Im Übrigen fehlt es hier auch an einem Nachweis, dass eine etwaige Täuschungshandlung der Beklagten konkret kausal für die Willensentschließung des Klägers geworden ist. Die entsprechende Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 826 BGB Rn. 18). Der Kläger räumte in seiner persönlichen Anhörung ein, dass er über den Dieselskandal etwas mitbekommen habe, er schaue regelmäßig Nachrichten. Er sei sich zwar nicht mehr sicher, wann dies gewesen sei, könne aber auch nicht ausschließen, dass dies vor dem Kauf des Fahrzeuges erfolgt sei. Aufgrund dieser Äußerungen hätte der Kläger nunmehr nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen er davon ausgegangen ist, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von der Problematik nicht betroffen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass einer Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss im Regelfall bereits entgegensteht, dass ein objektiver Verdacht bestand, dass der Pkw betroffen sein könnte, der Kläger aber keine Veranlassung gesehen hat, diese Frage vor Vertragsschluss zu klären. Dass es in den Verkaufsverhandlungen nicht zu einer Klärung kam, gab der Kläger in seiner Anhörung selbst an. Zwar gab der Kläger auf Nachfrage an, er sei davon ausgegangen, dass dies ausschließlich VW beträfe, angesichts der Tatsache, dass allgemein bekannt ist, dass beide Firmen in einem Konzern verbunden sind und im Übrigen die Berichterstattung in den Medien zwar überwiegend VW, aber auch Audi betraf, rechtfertigt dies keine andere Wertung.
4. Angesichts der Ausführungen zu 3. b. kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB von vornherein nicht in Betracht, ohne dass es auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ankäme.
5. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 6, 27 EG-FGV, weil § 27 EG-FGV schon kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.
6. Nachdem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht, können auch die Anträge Feststellung einer zukünftigen Schadensersatzpflicht, auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzugs sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Unter nochmaliger Würdigung des Berufungsvorbringens war die Berufung daher zurückzuweisen und die hilfsweise Klageerweiterung abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat hier einen Einzelfall entschieden und folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Deliktsrecht. Eine Grundsatzbedeutung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass derzeit zahlreiche „Diesel-Klagen“ bundesweit bei Gerichten anhängig sind. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19.12.2002, VII ZR 101/02). Daran fehlt es hier, weil der Rechtsstreit lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall betrifft.
Der Streitwert für den Hilfsantrag war mit 16.661,00 € zu bewerten. Der Kläger begehrt die Zahlung von 29.990,00 € abzüglich einer Nutzungsschädigung nach Ermessen des Gerichts. Damit beträgt das wirtschaftliche Interesse, welches der Kläger an der Verurteilung hat, nur den Rückzahlungsbetrag abzüglich der Nutzungsentschädigung. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht etwa aufgrund eines Zug-um-ZugAntrages der Klagepartei, vielmehr wird diese in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ausgehend von einer Fahrtleistung von ca. 150.000 km im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km schätzt das Gericht den Nutzungsersatz auf 13.329,00 €, welcher ausgehend von dem Antrag abzuziehen war.
Verkündet am 22.01.2020


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