Aktenzeichen L 12 SF 94/18
VV RVG Nr. 3106
ZPO § 91 Abs. 1
SGG § 193
Leitsatz
Maßgeblich für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG ist, dass ein (Gerichts) Termin an- und nicht abgesetzt sowie vom Rechtsanwalt wahrgenommen wurde. Ob der Termin notwendig war oder ob das Verfahren auch ohne Terminierung hätte beendet werden können, spielt für die Entstehung der Gebühr keine Rolle. (Rn. 22)
Verfahrensgang
S 17 SF 131/17 E 2018-01-09 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Januar 2018 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2017 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 17 AS 536/16 wird (zusätzlich) eine Terminsgebühr von 100,00 € (zuzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren beim Sozialgericht Nürnberg (S 17 AS 536/16).
Gegenstand des Klageverfahrens, in dem die Klägerin durch die Beschwerdeführerin vertreten wurde, war die Höhe der gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte hatte den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid wegen Verfristung als unzulässig verworfen, den verfristeten Widerspruch aber als Überprüfungsantrag gewertet. Zeitgleich mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe, die ihr mit Beschluss vom 11.10.2016 ab Antragstellung unter gleichzeitiger Beiordnung der Beschwerdeführerin gewährt wurde.
Mit Ladung vom 16.02.2017 bestimmte das Gericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 14.03.2017. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 13.03.2017 mit, dass aufgrund einer geänderten Sachlage nunmehr dem eigentlichen Begehren der Klägerin auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 10.03.2017 entsprochen worden sei. Am gleichen Tag übersandte das Gericht der Beschwerdeführerin per Fax das Schreiben des Beklagten mit dem Bescheid vom 10.03.2017 und bat um Mitteilung, ob der Termin vom 14.03.2017 aufgehoben werden könne. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten könne gesondert entschieden werden. Eines Gerichtstermins bedürfe es hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 13.03.2017 telefonisch mit, dass der Termin bestehen bleiben solle, da der Bescheid vom 10.03.2017 nicht an die Klägerin, sondern deren Sohn adressiert sei, der im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebte.
Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage fand am 14.03.2017 in Anwesenheit sowohl der Klägerin als auch der Beschwerdeführerin statt und dauerte von 11.50 Uhr bis 12.00 Uhr. In dem Termin erklärte die Klägerin das Klageverfahren für erledigt.
Mit Beschluss vom 13.03.2018 entschied das SG, dass außergerichtliche Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien.
Am 20.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 702,10 € festzusetzen. Dabei setzte sie u.a. eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 € und eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG von 270,00 € an.
Am 27.07.2017 erfolgte eine Festsetzung der Kosten auf 380,80 €. Dabei setzte die Urkundsbeamtin antragsgemäß die Nr. 3102 VV RVG auf 300,00 € und die Nr. 7002 VV RVG (Auslagenpauschale) auf 20,00 € fest. Eine Festsetzung der beantragten Terminsgebühr lehnte die Urkundsbeamtin mit der Begründung ab, der Gerichtstermin sei entbehrlich gewesen. Der Beklagte habe zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10.03.2017 den klägerischen Anspruch anerkannt, so dass der Gerichtstermin vom 14.03.2017 nicht habe stattfinden müssen.
Gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr hat die Beschwerdeführerin am 03.08.2017 beim Sozialgericht Nürnberg Erinnerung eingelegt. Der Termin sei mitnichten entbehrlich gewesen, da es der Mandantin vorher nicht möglich gewesen sei, die Sachlage direkt mit dem Jobcenter zu klären. Die Terminsgebühr für sei durch Wahrnehmung des Termins entstanden und könne allenfalls ermäßigt werden. Höchst hilfsweise werde beantragt, die Verfahrensgebühr auf 460,00 € festzusetzen. Im Übrigen entstehe auch bei einem Anerkenntnis eine fiktive Terminsgebühr.
Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 09.01.2018 zurückgewiesen. Die Festsetzung einer Terminsgebühr sei zu Recht abgelehnt worden. Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse komme nur insoweit in Betracht, als die geltend gemachten Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) notwendig waren (vgl. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 55 Rn. 51). Dieser Grundsatz ergebe sich auch aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hinsichtlich der Gebühren sei zwar grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die sie auslösende Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Etwas anderes gelte jedoch, wenn eine Prozesshandlung völlig überflüssig und bedeutungslos gewesen sei, weshalb kein Vergütungsanspruch entstehen könne. Vorliegend sei der Termin am 14.03.2017 nach verständiger Würdigung der Umstände nicht erforderlich gewesen. Der Termin hätte nicht stattfinden müssen und sei überflüssig gewesen, so dass auch keine Terminsgebühr entstanden sei. Der Beklagte habe bereits am 13.03.2017 dem eigentlichen Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 10.03.2017 vollumfänglich insofern entsprochen, als er die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.04.2016 anerkannt hatte. Der Umstand, dass der Bescheid an den Sohn der Klägerin adressiert war, hätte schriftlich geklärt werden können. Hierfür hätte es keines Termins am Gericht bedurft. Dies gelte insbesondere, da aus dem Bescheid vom 10.03.2017 ersichtlich gewesen sei, dass auch für die Klägerin höhere Leistungen bewilligt worden seien. Das Gericht habe mit seinem Schreiben vom 13.03.2017 auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Termin nicht mehr für erforderlich gehalten werde. Bei Wegfall des Termins wäre auch keine fiktive Terminsgebühr entstanden, da keine der in Nr. 3106 VV RVG genannten Alternativen vorgelegen hätte und schon kein Anerkenntnis des Beklagten vorgelegen habe.
Soweit die Beschwerdeführerin erstmalig im Erinnerungsverfahren hilfsweise eine Verfahrensgebühr in Höhe von 460,00 € begehre, stünde dem schon die Bindungswirkung der Gebührenbestimmung durch die Beschwerdeführerin entgegen. Der Rechtsanwalt sei bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr an sein einmal ausgeübtes Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 RVG gebunden. Die Bestimmung sei rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe Ausübung des Gestaltungsrechts. Sobald die Erklärung gegenüber dem anderen Teil wirksam geworden sei, könne sie nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Die Beschwerdeführerin begehre lediglich eine höhere Verfahrensgebühr für den Fall der Nichtfestsetzung der Terminsgebühr. Die Kompensation der Nichtfestsetzung einer Gebühr durch Erhöhung einer anderen Gebühr scheide aber grundlegend aus.
Gegen den Beschluss des SG hat die Beschwerdeführerin am 29.01.2015 Beschwerde eingelegt, ohne diese in der Folgezeit zu begründen.
Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit, sich zu äußern.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahren und die Akten mit dem Aktenzeichen S 17 AS 536/16 verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist der Beschwerdeführerin nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.
Der der Beschwerdeführerin zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist zunächst, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine Terminsgebühr zusteht. Die Beschwerdeführerin hat insoweit Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung, als eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 100,00 € festzusetzen ist. Die Urkundsbeamtin und die Kostenrichterin haben dies zu Unrecht unterlassen.
Nach Nr. 3106 VV RVG entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), eine Terminsgebühr mit einem Rahmen von 50,00 € bis 510,00 €. Die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in den Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht zunächst in den in Abs. 3 der Vorbemerkung 3 genannten Fällen, also für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins zur Verkündung einer Entscheidung.
Vorliegend ist die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Termins am 14.03.2017 entstanden. Die Ladung zum Termin einschließlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin erfolgte mit gerichtlichen Schreiben vom 16.02.2017, eine Absetzung des Termins ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat den Termin auch wahrgenommen, da sie nach den Angaben in der Niederschrift bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend war (vgl. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, 3105 VV Rn. 7). Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr dafür, dass er an dem Termin teilnimmt und willens ist, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen, um, falls dies erforderlich wird, einzugreifen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Vorb.3 VV Rn. 111). Ob der Termin, in dem immerhin vorliegend auch eine Erledigung des Klageverfahrens erklärt wurde, notwendig war oder ob das Verfahren auch ohne Terminierung hätte beendet werden können, spielt für die Entstehung der Gebühr keine Rolle. Maßgeblich für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG war vorliegend nur, dass der Termin 14.03.2017 im Verfahren S 17 AS 536/16 an- und nicht abgesetzt sowie von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde.
Jedoch hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Ihre Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Auch bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen d. h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Die Dauer des Termins stellt nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium dar.
Vorliegend ist der Ansatz nur in Höhe der doppelten Mindestgebühr zutreffend. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.01.2016, L 15 SF 386/13 E). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht berücksichtigungsfähig. Vorliegend konnte jedoch eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E – zitiert nach juris), weil der auf 11.30 Uhr geladene Erörterungstermin mit einer 20-minütigen Verspätung begonnen hat. Die Dauer der Verhandlung mit nur 10 Minuten ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 30 Minuten ist der Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich anzusehen. Insofern stellt eine Verhandlungsdauer von nur 10 Minuten eine unterdurchschnittliche Dauer dar. Allein diese sehr kurze Dauer des Termins und damit der sehr geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminwahrnehmung, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien einschließlich der Wartezeit, dass nicht die Mittelgebühr, sondern lediglich die doppelte Mindestgebühr anzusetzen ist (100,00 €).
Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise eine höhere Verfahrensgebühr beantragt, wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des SG verwiesen.
Die Beschwerde war daher im Übrigen zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).