Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Aktenzeichen  20 NE 20.2888

Datum:
16.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36151
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 11
BayEQV § 1, § 3

 

Leitsatz

1. Derzeit überwiegen die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben die Interessen von Reisenden, sich nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht in häusliche Quarantäne begeben zu müssen. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG lässt sich wegen der Möglichkeit der Untersagung und Beschränkung insbesondere touristischer Reisen die gesetzgeberische Wertung entnehmen, diesen, soweit es um die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geht, keine besondere Schutzbedürftigkeit beizumessen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller, der Tagesausflüge zur Ausübung des Skisports in die Schweiz plant, wendet sich gegen § 1 und § 3 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 630), zuletzt geändert durch § 29a der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, BayMBl. 2020 Nr.: 711) und durch § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 734).
2. Die angegriffenen Regelungen haben folgenden Wortlaut:
㤠1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) 1Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) 1Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2Sie sind innerhalb des in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde nach Abschnitt I Nr. 1 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in ihrer jeweils geltenden Fassung besteht.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
(5) 1Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet1.
1 [Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
§ 3
Verkürzung der Quarantänedauer
(1) 1Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 2Das negative Testergebnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. 3Das negative Testergebnis nach Satz 1 ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(2) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 darf unterbrochen werden, wenn und solange es zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Verkürzung nach Abs. 1 gilt nur, soweit die dort bezeichnete Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweist.
(4) Die Person nach Abs. 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 2 Nr. 7 fallen, entsprechend.“
3. Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller in Schriftsätzen vom 5. Dezember 2020 und vom 10. Dezember 2020 vor, die Ausübung von Sport sei pandemiebedingt stark eingeschränkt. Er und seine beiden Söhne seien deshalb besonders auf die Ausübung des Skisports angewiesen. Da Tagesausflüge mit dem Privat-PkW geplant seien und alle sportlichen Aktivitäten im Freien stattfänden, bestehe keinerlei Ansteckungsgefahr während des Aufenthalts im Ausland. Die Anknüpfung der Quarantäneverpflichtung an einen Inzidenzwert höher als 50 Infektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen sei kein taugliches Kriterium. Es sei nicht erweisen, dass die Rückkehr von Reisenden nach Deutschland zu einem Anstieg des Infektionsgeschehens geführt hätte. Es liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vor. Die Voraussetzungen des § 30 IfSG seien nicht erfüllt. Der derzeit maßgebliche Inzidenzwert reiche für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht aus. Auch die Voraussetzungen des § 28 IfSG lägen aus demselben Grund nicht vor. Die Pflicht zur Begründung aus § 28 a Abs. 5 IfSG sei nicht erfüllt. Die Absonderungspflicht diene der Abschreckung. Mit dem Verfahren 20 NE 20.2749, auf das der Senat hingewiesen habe, sei sein Anliegen nicht vergleichbar, da er nicht aus dem Ausland zurückkehren, sondern erst dorthin reisen wolle. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da im Inland verbleibende Personen bei vergleichbar hohen Inzidenzwerten keiner Absonderungsverpflichtung unterworfen seien. Sport sei nach den derzeit geltenden Infektionsbestimmungen im Inland als triftiger Grund, das Haus zu verlassen, anerkannt, bei Ausübung im Ausland komme es bei vergleichbar hohen Inzidenzen zu einer Quarantäneverpflichtung. Ein sachlicher Grund sei nicht ersichtlich. Außerdem sei die Quarantäneverpflichtung unverhältnismäßig.
Er beantragt,
§§ 1 und 3 EQV im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen §§ 1 und 3 EQV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung als offen anzusehen. Eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus.
1. Der Senat weist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az. 20 NE 20.2749 – juris) hin, der dem Antragsteller bekannt ist. Die dortigen Erwägungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
In Bezug auf das Zitiergebot wiederholt er lediglich die vom Senat aufgeworfenen Fragen. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Durch die Änderung der EQV durch § 29a Nr. 1a der 10. BayIfSMV vom 8. Dezember 2020 ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 EQV aufgehoben worden. Dieser privilegierte den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“, indem er dessen Teilnehmer von der Quarantäneverpflichtung nach § 1 Abs. 1 EQV freistellte, hatte aber den Kreis der privilegierten Bewegungen seit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der EQV (BayMBl. 2020 Nr. 681) am 29. November 2020 bereits wesentlich eingeschränkt. Nunmehr ist diese Privilegierung komplett entfallen. Eine Rückkehr nach Deutschland ohne die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 EQV ist nur noch unter den Voraussetzungen der übrigen in § 2 EQV geregelten Fallgruppen möglich; insofern beruft sich der Antragsteller erfolglos auf eine Ungleichbehandlung mit dem grenzüberschreitenden Einkaufsverkehr.
Auch wurden mit Inkrafttreten der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020 Nr. 737) die Kontakt- (§ 4 11. BayIfSMV) und allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (§ 2 11. BayIfSMV; vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14. Dezember 2020, 20 NE 20.2907 – BeckRS 2020, 34966 zur 10. BayIfSMV) um landesweite nächtliche Ausgangs“sperren“ (§ 3 11. BayIfSMV) erweitert und die Maßnahmen damit im Vergleich zur zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden 9. BayIfSMV vom 30. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 683) erheblich verschärft. Damit unterliegen auch Personen ohne Reisetätigkeit ins Ausland empfindlichen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit.
2. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Schutzgüter, auf die sich der Antragsteller beruft (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG), überwiegen.
a) Das pandemische Geschehen hat sich erheblich verstärkt. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 15. Dezember 2020 (vgl. abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Dez_2020/2020-12-15-de.pdf? blob=publicationFile) ist weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Seit dem 4. Dezember 2020 ist ein starker Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt deutschlandweit bei 174 Fällen pro 100.000 Einwohner. In Sachsen und Thüringen liegt sie sehr stark, in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen und dem Saarland deutlich über der Gesamtinzidenz. Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei Personen ≥ 60 Jahre liegt bei aktuell 164 Fällen pro 100.000 Einwohner. Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden verursacht durch zumeist diffuse Geschehen, mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten sowie in Alten- und Pflegeheimen, aber auch in beruflichen Settings, in Gemeinschaftseinrichtungen und ausgehend von religiösen Veranstaltungen. Für einen großen Anteil der Fälle kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Nach dem starken Anstieg der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle bis Mitte November (von 879 Fällen am 20.10 [abrufbar unter https://www.divi.de/divi-intensivregister-tagesreport-archiv] auf 3.615 Fälle am 20. November 2020), hat sich dieser mittlerweile etwas verlangsamt, die Gesamtzahl steigt aber derzeit weiter an (4.735 Fälle am 15.12.2020). Das RKI schätzt nunmehr die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein (vgl. Risikobewertung vom 11.12.2020, abrufbar unter https:// www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.htm).
b) In dieser Situation fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen – insbesondere die mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten durch touristische Reisen – schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.9.2020 – 20 NE 20.2142 – juris Rn. 28 ff.). Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung sind wegen der Allgemeinverbindlichkeit einer Außervollzugsetzung der Norm nicht nur die persönlichen Belange des Antragstellers, sondern die aller Normbetroffenen zu berücksichtigen. Aus § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG lässt sich wegen der Möglichkeit der Untersagung und Beschränkung insbesondere touristischer Reisen die gesetzgeberische Wertung entnehmen, diesen, soweit es um die Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 geht, keine besondere Schutzbedürftigkeit beizumessen. Grundsätzlich sind für Härtefälle Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung nach § 2 Abs. 4 EQV bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorgesehen. Außerdem besteht nach § 3 Abs. 1 EQV die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne durch Vorlage eines negativen Testergebnisses. Wird die Reise in Kenntnis der geltenden Rechtslage angetreten, ist der Verpflichtete in Bezug auf die ihn treffende Quarantäneverpflichtung bei Rückreise – auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung in § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG – als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen.
3. Da die Wirksamkeit des § 3 EQV untrennbar mit dem rechtlichen Schicksal des § 1 EQV verbunden ist, ist dessen Überprüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht veranlasst. Hierbei dürfte es sich um eine gegenüber § 1 EQV lediglich begünstigende Regelung handeln, weil sie die Dauer der nach § 1 Abs. 1 EQV bestehenden Quarantäneverpflichtung verkürzen kann. Eine eigenständige Beschwer durch diese Norm hat der Antragsteller außerdem nicht geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 5. Januar 2020 außer Kraft tritt (§ 5 EQV i.V.m. § 29a Nr. 2 10. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 711 und § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung, BayMBl. 2020 Nr. 734), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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