Medizinrecht

Untersagung des Betriebs einer Reitanlage wegen Corona

Aktenzeichen  20 NE 20.2640

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35634
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28, § 28a Abs. 1 Nr. 8, § 32
BayIfSMV § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 10, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 10
BayNatSchG Art. 27 Abs. 1, Abs. 2, Art. 29
TierSchG § 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die zeitweise Untersagung von Reitunterricht und der dem Reitsport dienenden Nutzung von Reithallen greift nicht in unzumutbarer Weise in die Rechte eines Reitvereins oder der Reiter ein; vielmehr steht es mit dem Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, freizeitbezogene Aktivitäten weitgehend zu untersagen, um damit nicht zwingend erforderliche physische Kontakte zu verhindern und das Infektionsgeschehen abzuschwächen, in Einklang.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Ungleichbehandlung von untersagtem sportlichen Reiten und zulässiger Pferdebewegung liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, da dafür mit dem zwingend zu berücksichtigenden Tierwohl ein sachlicher Grund besteht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Außervollzugsetzung des Reitsportverbots im Hinblick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten schwerer ins Gewicht fallen wird als die Folgen ihres weiteren Vollzugs für die (Freizeit-)Reiter, die außerdem weiterhin die Möglichkeit des Reitens außerhalb von Sportstätten haben, da der Individualsport außerhalb von Sporthallen und Sportstätten, also etwa im Wald, grundsätzlich weiterhin zulässig ist. (Rn. 20 und 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller – ein gemeinnütziger Reitverein, der in Bayern eine Reitanlage mit Pensionsstall und eine Reitschule mit angestellter Reitlehrerin betreibt – beantragt sinngemäß, einstweilen den Vollzug von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 (10. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 711) auszusetzen.
2. Die angegriffene Regelung hat folgenden Wortlaut:
㤠10
Sport
(1) Die Ausübung von Individualsportarten ist nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Abs. 2 bleibt unberührt.
(…)
(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.“
3. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines zunächst gegen Bestimmungen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 gerichteten und mit Schriftsätzen vom 1. und 9. Dezember 2020 auf die jeweils geltende Verordnung umgestellten Eilantrags im Wesentlichen vor, die mit den angegriffenen Vorschriften verbundenen Verbote gingen zu weit und seien im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht mehr angemessen. Aufgrund des vom Antragsteller angewendeten Hygiene- und Nutzungskonzepts sei eine Infektionsgefahr – in der Reithalle und erst recht auf den Außenplätzen – weitestgehend ausgeschlossen. Zudem müssten sowohl die privaten als auch die zu Schulungszwecken genutzten Pferde regelmäßig aus Tierschutzgründen bewegt werden. Die Bewegung der sieben vereinseigenen Schulpferde könnten nur Reitschüler übernehmen, was wiederum nur möglich sei, wenn diese hierbei von der Reitlehrerin angeleitet würden. Zudem könne das Verbot der Erteilung von Reitunterricht nicht verhältnismäßig sein, wenn das gleichzeitige Bewegen mehrerer Pferde zugelassen werde.
4. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und verweist zur Begründung u.a. darauf, dass dem vom Antragsteller angesprochenen Aspekt des Tierwohls dadurch Rechnung getragen werde, dass die Versorgung, Pflege und Bewegung der Pferde jederzeit durch den Pferdebesitzer und durch jeden von ihm Beauftragten gestattet sei. Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz sei die Anzahl der gleichzeitig bewegten Pferde aber aus infektiologischen Gründen zu begrenzen, wobei als Orientierungswert 200 qm pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden könne. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter sei jedoch zu vermeiden. Das Ziel des Verordnungsgebers bestehe in der Reduzierung von Kontakten, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen und rechtfertige die angegriffenen Maßnahmen.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist nach § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 10. BayIfSMV anstrebt. Ausweislich seiner Schriftsätze möchte er erreichen, dass Reitunterricht für bis zu sieben Reitschüler sowohl in Reithallen als auch auf Reitplätzen stattfinden kann. Dieses Ziel kann er nur durch eine Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 10. BayIfSMV erreichen.
Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Hinblick auf ein absolutes Nutzungsverbot von Reithallen auch zu reinen Bewegungszwecken mit Schriftsatz vom 20. November 2020 ausdrücklich für erledigt erklärt hat, geht diese Erledigungserklärung ins Leere. Das vom Antragsteller behauptete „absolute Nutzungsverbot“ von Reithallen hat nach Maßgabe der angegriffenen Bestimmungen zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Regelungsgegenstand sowohl von § 10 8. BayIfSMV als auch von § 10 9. BayIfSMV und § 10 10. BayIfSMV war bzw. ist nach deren insoweit eindeutigem Wortlaut ausschließlich die Sportausübung; Nutzungen von Sportstätten zu nicht sportlichen Zwecken – und hierzu gehört auch das reine Bewegen der Pferde in dem aus Tierschutzgründen erforderlichen Umfang – unterfallen damit von vornherein nicht den Regelungen des § 10 8./9./10. BayIfSMV. Ob und ggf. inwieweit das notwendige Bewegen von Reitpferden derzeit anderweitigen verbindlichen Vorgaben des Antragsgegners unterliegt (zumindest für die unter https://www.stmelf.bayern.de/coronavirus veröffentlichten Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar), bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner Klärung. Nach Verordnungslage und den Erklärungen des Antragsgegners bestand insoweit jedenfalls kein Verbot, dessen Aufhebung zu einer möglichen (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits hätte führen können.
2. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein (noch zu erhebender) Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 10. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (a) bei summarischer Prüfung bereits keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (b). Unabhängig davon ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (c).
a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – NVwZ-RR 2019, 993 – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ juris Rn. 12).
Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Eilantrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen abzulehnen, weil ein (noch zu stellender) Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hätte.
aa) Im Hinblick auf die Frage, ob die angegriffene Untersagung des Betriebs von Sportstätten durch § 10 Abs. 3 Satz 1 10. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und an das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 (20 NE 20.2461, vgl. https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20a02461b.pdf, dort Rn. 22 ff.), wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und Abs. 1 9. BayIfSMV stehen mit der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Einklang und erweisen sich im Rahmen einer summarischen Prüfung weder als offensichtlich unverhältnismäßig noch als gleichheitswidrig. Hierzu kann im Grundsatz auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 5. November 2020 (Az. 20 NE 20.2468 – juris Rn. 14 ff.) und 12. November 2020 (Az. 20 NE 20.2463 – juris Rn. 33 ff. betreffend § 10 Abs. 1 bis 3 8. BayIfSMV i.d.F.v. 30.10.2020) Bezug genommen werden.
Die angegriffenen Regelungen stehen in Einklang mit dem Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, freizeitbezogene Aktivitäten weitgehend zu untersagen, um damit nicht zwingend erforderliche physische Kontakte zu verhindern und das Infektionsgeschehen abzuschwächen. Inwiefern die zeitweise Untersagung der Erteilung von Reitunterricht bzw. der dem Reitsport dienenden Nutzung von Reithallen und -plätzen in unzumutbarer Weise in die Rechte der Normadressaten eingreifen sollte, ist auch angesichts des Vorbringens des Antragstellers nicht erkennbar. Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG dürfte im Ergebnis ausscheiden, da für die Ungleichbehandlung von (untersagtem) sportlichen Reiten und (zulässiger) Pferdebewegung mit dem nach § 2 Nr. 2 TierSchG zwingend zu berücksichtigenden Tierwohl ein sachlicher Grund besteht. Im Übrigen lässt die angegriffene Verordnung das Reiten als Individualsportart außerhalb von Sporthallen und Sportstätten – also etwa im Walde (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 BayNatSchG, BVerfG, B.v. 6.6.1989 – 1 BvR 921/85 – juris) – mit der Beschränkung auf den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 10. BayIfSMV zulässigen Personenkreis grundsätzlich weiterhin zu.
c) Unabhängig von Vorstehendem ergibt eine Folgenabwägung, dass die betroffenen Schutzgüter der Normadressaten, insbesondere ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG, derzeit hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssen (vgl. auch BVerfG, B.v. 11.11.2020 – BvR 2530/20 – juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E.v. 16.11.2020 – Vf. 90-VII-20 – BeckRS 2020, 31088 – Rn. 41); eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen kommt daher auch insofern nicht in Betracht.
Das pandemische Geschehen hat sich zuletzt erheblich verstärkt. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 9. Dezember 2020 (vgl. abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-12-09-de.pdf? blob=publicationFile) ist weiterhin eine Zunahme der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 149 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In den Bundesländern Bayern, Berlin und Thüringen liegt sie deutlich, in Sachsen sehr deutlich darüber. Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu. Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen ≥ 60 Jahre liegt bei aktuell 136 Fällen/100.000 EW. Die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist mit 4.278 Fällen weiterhin ansteigend (3.742 Fälle am 23.11.2020).
In dieser Situation ergibt die Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen – im Hinblick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten – schwerer ins Gewicht fallen als die Folgen ihres weiteren Vollzugs für die Rechte der Normadressaten, zumal den Interessen der (Freizeit-)Reiter an der Ausübung des Reitsports durch die weiterbestehende Möglichkeit des Reitens außerhalb von Sportstätten zusätzlich Rechnung getragen wird. Dass die Durchführung von Reitunterricht und die Ausübung des Reitsports in Hallen und Reitplätzen sowie in größeren Gruppen derzeit entfällt, erreicht nicht das Gewicht des Schutzguts der angegriffenen Normen. Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von der Schließung von Sportstätten Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 25; BVerfG, B.v. 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20 – juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft tritt (§ 30 Satz 1 10. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht ist.


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