Medizinrecht

Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII – Voraussetzungen von Versicherungsschutz für Teambuilding-Maßnahme

Aktenzeichen  L 2 U 300/17

Datum:
24.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CELEX – , 62017CC0712
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 8, § 109

 

Leitsatz

1. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers gemäß § 109 SGB VII, anstelle des Verletzten die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu verlangen, setzt die tatsächliche Inanspruchnahme des Unternehmers auf Schadensersatz voraus. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme oder eine vom Unternehmer vor Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorsorglich erklärte Haftungsübernahme genügt nicht.
2. Die Teilnahme an einer vom Unternehmen finanzierten und organisierten Freizeitveranstaltung zur Auflockerung eines Meetings ausgewählter Beschäftigter im Bereich des Managements ist keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung.

Verfahrensgang

S 24 U 422/15 2017-07-20 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin ist rechtsmittelberechtigt, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren als Klägerin beteiligt war (§ 69 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und deshalb gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R – Juris RdNr. 14 f.). Ferner lag eine für die Rechtsmittelbefugnis der Klägerin im Berufungsverfahren ausreichende formelle Beschwer vor, weil das Urteil des SG ihrem Klagebegehren nicht entsprochen hat (vgl. Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, zu § 143 RdNr. 10 f.; Littmann, in: Lüdtke/ Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Auflage 2017, zu § 143 RdNr. 14; Knittel, in: Hennig, Kommentar zum SGG, Stand Mai 2016, vor §§ 143-178 RdNr. 46; BSG, Urteil vom 03.08.1999 – B 4 RA 34/99 R – Juris RdNr. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 30/98 R – Juris RdNr. 17).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin bereits unzulässig ist.
Die Klägerin war weder Adressatin von Bescheid oder Widerspruchsbescheid noch war sie gemäß § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) von der Beklagten mittels eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden und damit keine Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R – Juris RdNr. 41; Spellbrink, NZS 2013, S. 441 ff.).
Entgegen der Auffassung des SG war die Klägerin auch nicht gemäß § 109 SGB VII befugt, das Verwaltungs- oder Klageverfahren statt des Berechtigten, hier statt des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten, zu führen. Gemäß § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben. Zu den Feststellungen nach § 108 SGB VII gehört insbesondere, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Hierzu hat das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R – Juris) Folgendes ausgeführt:
„RdNr. 19 Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm. zu BSG Urteil vom 1.7.1997 – 2 RU 26/96 – SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen (…).
RdNr. 20 Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu beantragen oder – in jedem Stadium des Rechtsstreits – das Verfahren nach dem SGG „statt der Berechtigten“ (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel (…) dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte – wie hier die Verletzte – an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.
RdNr. 21 bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.
RdNr. 22 Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur „statt des Berechtigten“ und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht „statt der Berechtigten“ einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.
RdNr. 23 Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person – hier ein Unternehmer – von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw. ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, z.B. weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.
RdNr. 24 Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten „statt“ dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.“
Solange der Beigeladene selbst Rechtsmittelführer war, war die Klägerin daher ihrerseits schon deswegen nicht rechtsmittelbefugt gemäß § 109 SGB VII.
Aber auch nach Rücknahme der Berufung durch den Beigeladenen besteht keine Befugnis der Klägerin gemäß § 109 SGB VII, für den Beigeladenen die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfalls geltend zu machen. Denn es fehlt an der weiteren Voraussetzung, dass die Klägerin als Unternehmerin gemäß § 104 SGB VII vom Beigeladenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Erforderlich für das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers ist, dass der (bei Vorliegen eines Versicherungsfalls) Haftungsprivilegierte vom Verletzten tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R – Juris RdNr. 22); die bloße Möglichkeit, bloße Befürchtungen oder die Erwartung einer Inanspruchnahme genügen hingegen nicht (vgl. Hollo, in: Juris-Praxiskommentar, zu § 109 SGB VII RdNr. 12; Nehls, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 109 RdNr. 5). Bereits der Wortlaut des § 109 SGB VII setzt eindeutig die tatsächliche Erhebung von Schadensersatzforderungen voraus. Damit regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Antragsrechte haftungsprivilegierter Personen im SGB VII entsprechend der Vorgängervorschrift in § 639 Reichsversicherungsordnung (RVO – vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101 zu § 109 SGB VII), wonach erforderlich war, dass der Verletzte, seine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen Schadensersatz fordern (§ 639 RVO i.d.F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG vom 30.04.1963 BGBl. I S. 241). Außerdem widerspräche es der Grundkonzeption der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), den Arbeitgeber schon bei der abstrakten Möglichkeit eines gegen ihn gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zum Sachwalter seines Beschäftigten im Verwaltungs- und Klageverfahren zu machen. Wie das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (a.a.O.) dargelegt hat, soll der Haftungsprivilegierte nach dem Zweck der Norm den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen. Nur für den Fall, dass der Haftungsprivilegierte tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und damit seine eigene Rechtsposition – nämlich seine Haftungsprivilegierung – von den Feststellungen des Unfallversicherungsträgers betroffen ist, räumt ihm der Gesetzgeber eigene Befugnisse gemäß § 109 SGB VII ein.
Dass der Beigeladene Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin erhoben hat, ist trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen worden. Belege für konkrete Forderungen des Beigeladenen auf Schadensersatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Erörterungstermin vom 27.09.2018 hat der Beigeladene auf Frage, ob er Schadensersatzforderungen gegen die Arbeitgeberin geltend gemacht habe, mitgeteilt, dass er zwar für sich eine Aufstellung über unfallbedingte Aufwendungen gefertigt habe, diese aber bislang nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht habe.
Aus dem vorgelegten Schreiben von F. vom 24.07.2015 an C. ergibt sich nichts Anderes. Es handelt sich letztlich um ein nicht hinreichend bestimmtes, bedingt erklärtes Anerkenntnis, wonach der Arbeitgeber (nur) für den Fall haftet, dass der Schaden einschließlich etwaiger Spätfolgen entgegen seiner Erwartungen nicht vollständig „durch Versicherungen“ reguliert werden sollte. Dabei werden weder die vorrangig eintretenden Versicherungen konkret bezeichnet noch wird der zu ersetzende Schaden konkretisiert, für den die Bestätigung gelten soll. Denkbar als „Schaden“ erscheinen neben Heilbehandlungskosten u.a. Zuzahlungen zur Heilbehandlung, Rehabilitationsleistungen, Minderverdienst, Schmerzensgeld etc. Bei Auslegung des Schreibens sprechen Aufbau und Formulierung allerdings dafür, dass die Haftung nur für den Fall erklärt wurde, dass wider Erwarten „Heilungskosten einschließlich etwaiger Spätfolgen“ aufgrund des Quadunfalls nicht von Versicherungen außerhalb der GUV gedeckt werden, z.B. durch Leistungen der Krankenversicherung oder durch Leistungen der vom Arbeitgeber für die leitenden Angestellten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung bei der A.. Denn in dem Schreiben heißt es zunächst, F. und der Beigeladene würden gemeinsam davon ausgehen, dass Heilungskosten einschließlich etwaiger Spätfolgen aufgrund des Quadunfalls des Beigeladenen vom 09.10.2014 bei S. durch Versicherungen gedeckt seien. Die Formulierung im folgenden Satz, dass man sich „dennoch“ – also trotz erwarteter vollumfänglicher Abdeckung der Schäden durch Versicherungen – entschlossen habe, gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Ablehnung von Leistungen aus der GUV zu klagen, spricht eindeutig dafür, dass man die Schadensabdeckung durch Versicherungen unabhängig von den bereits abgelehnten Leistungen der GUV erwartet und dass die anschließende Bestätigung der Haftung des Arbeitgebers für den Fall einer – wider Erwarten – nicht erfolgenden vollständigen Schadensregulierung durch diese unabhängig von der GUV bestehenden Versicherungen erklärt wird, also für den Fall einer fehlenden Regulierung durch Krankenversicherung und private Unfallversicherung. Umgekehrt lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber bereits dann haften will, wenn der Beigeladene keine Leistungen der GUV erhält, aber Leistungen der Krankenversicherung oder der privaten Unfallversicherung.
Die Formulierung „Damit erledigt sich die von Ihnen vorsorglich erklärte Inanspruchnahme“ spricht zudem für ein „vorsorglich“ erklärtes Anerkenntnis, das im Vorfeld und zur Abwendung einer gerade noch nicht erhobenen Schadensersatzforderung des Beigeladenen abgegeben worden ist. Im Übrigen wurden konkrete Belege für die behauptete „vorsorglich erklärte Inanspruchnahme“ nicht vorgelegt. Zwar setzt die Erhebung von Schadensersatzforderungen im Sinne von § 109 SGB VII keine zivilrechtliche Klage voraus. Allerdings ist ein ernsthaftes Schadensersatzverlangen des Verletzten zu fordern, also die eindeutige Aufforderung des Verletzten an den nach seiner Ansicht Schadensersatzpflichtigen, ihm wegen erlittener Schäden Schadensersatz zu zahlen. In der Regel ist bei ernsthaftem Schadensersatzverlangen eine Konkretisierung des geltend gemachten Schadens nach Art (z.B. Sachschäden, Körperschäden, Schmerzensgeld etc.) und – soweit bei bereits angefallenen Aufwendungen möglich – nach Höhe zu erwarten. Eine solche ernsthafte Aufforderung ist hier nicht belegt und auch nach Mitteilung des Beigeladenen gerade noch nicht erfolgt.
Außerdem erweist sich die Berufung auch dann als unbegründet, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage unterstellt. Denn nach Überzeugung des Senats ist die Ablehnung eines Arbeitsunfalls in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 3/13 R – Juris RdNr. 10). Die versicherte Verrichtung muss ein Unfallereignis, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 – B 2 U 10/12 R – Juris RdNr. 12).
Der Beigeladene ist zwar bei Verrichtungen als abhängig beschäftigter Geschäftsführer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit des Klägers, die Fahrt mit dem Quad, stand aber nicht im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Geschäftsführertätigkeit.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R – Juris RdNr. 17 m.w.N.).
Zwar hat der Beigeladene mit der Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen mit den anderen Geschäftsführern im Rahmen der in der Agenda ausgewiesenen Tagesordnungspunkten am 08.10.2014 zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Der Unfall ereignete sich aber erst während der sich anschließenden Quadfahrt. Dass sich der Beigeladene wegen dieser dienstlichen Besprechungen auf einer Dienstreise in Rumänien befand, begründet keinen Versicherungsschutz während des dortigen Aufenthalts „rund um die Uhr“, auch wenn ein innerer Zusammenhang am Ort einer auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R – Juris RdNr. 12). Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die konkrete unfallbringende Verrichtung nach den objektiven Umständen jeweils in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, weil sie eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, die die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R – Juris RdNr. 12). So besteht auf Geschäfts- oder Dienstreisen kein Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R – Juris RdNr. 12 m.w.N.).
An einem betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung fehlt es bei Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht; solche Veranstaltungen stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 RJuris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R – Juris RdNr. 13, 20 ff.).
Mit der Teilnahme an dem gemeinsamen Quadausflug in die K. erfüllte der Kläger weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsvertrag als kaufmännischer Geschäftsführer und setzte nach den objektiven Umständen auch nicht dazu an, eine solche vermeintliche Vertragspflicht zum Nutzen des Unternehmens zu erfüllen. Ein Bezug seiner Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer zum Fahren eines Quads bestand nicht; entsprechende Fahrzeuge gehörten im Übrigen nicht einmal zur Produktpalette seines Arbeitgebers.
Der Tagesausflug mit dem Quad in den Naturpark C. in den rumänischen K., einem beliebten und landschaftlich reizvollem Ausflugsgebiet, war von der vorangegangenen Besprechung klar und eindeutig zeitlich wie örtlich abgrenzbar und diente ersichtlich nach der Konzeption der Entspannung, Unterhaltung und Auflockerung der Teilnehmer. Es handelte sich letztlich um eine vom Arbeitgeber anlässlich des Meetings in S. organisierte Freizeitveranstaltung. Von einem darüber hinausgehenden wesentlichen betrieblichen Zweck vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Das gilt auch, soweit vorgetragen wurde, es habe sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme bzw. Fortbildungsmaßnahme gehandelt.
Dass eine Quadfahrt im Gelände in reizvoller landschaftlicher Umgebung der Unterhaltung und Entspannung dient, liegt auf der Hand, zumal dieses Event nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten durchaus auch als „incentive“, also als Anreiz bzw. Belohnung, für die Teilnehmer gedacht war.
Üblicherweise werden Quads nicht als Nutzfahrzeuge verwendet, sondern vor allem wegen des damit verbundenen Fahrspaßes und der Möglichkeit, interessante Parcours querfeldein im Gelände zu bewältigen. Genau solche Geländefahrten fanden hier tatsächlich statt. Neben diesem offensichtlichen Unterhaltungsaspekt zielte der Ausflug nach Auskunft des Organisators R. W. vor allem darauf ab, dass sich die Teilnehmer im Anschluss an die Managementsitzung – also danach – und außerhalb der regelmäßigen Managementsitzungen in einem „weniger offiziellen Kontext“, letztlich also in einem eher privaten Zusammenhang besser kennenlernen sollten, damit anschließend die berufliche Zusammenarbeit besser gelingen sollte. Der mittelbare betriebliche Nutzen dieser Veranstaltung auch hinsichtlich des vorgetragenen „Zusammenfindens als Team“ geht nach Überzeugung des Senats ausgehend von der konkreten Gestaltung aber nicht über den eines gemeinsamen Freizeiterlebnisses hinaus. Das vom Organisator R. W. geschilderte „Programm“ dieses Ausflugs enthält insbesondere keine objektiven Belege für besondere Teambuilding-Effekte der Veranstaltung im Sinne einer Schulung, Fortbildung oder Personalentwicklungsmaßnahme, die über mittelbare Effekte gemeinsamer Freizeitveranstaltungen auf das betriebliche Klima und Miteinander hinausgehen. Letztlich erschöpft sich das „Programm“ in dem gemeinsamen Fahren in einer Gruppe mit dem Quad querfeldein; die herausgestellte geforderte Zusammenarbeit – das Beseitigung von im Weg liegenden Hindernissen wie Äste, das Absprechen der konkreten Route innerhalb der von ortskundigen Teilnehmern geplanten Gesamtroute und gegenseitige Hilfestellungen bei Bedarf – geht nicht über selbstverständliche gegenseitige Hilfeleistungen bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten hinaus. Ein zielgerichteter konzeptioneller Hintergrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr fehlt es an der bei einer gezielten Personalentwicklungsmaßnahme („Team Building“) zu erwartenden strukturierten Durchführung, an einem fachkundigen Coach oder Teamleiter, an einer gezielten Team-Zusammenstellung mit Aufgabenzuweisung, einer geplanten Aufgabe für das Team, an einer Supervision und vor allem an einer anschließenden Reflexion / Evaluation der Abläufe im Team zur künftigen Verbesserung der Zusammenarbeit. Gerade wenn – wie hier – die konkreten Aktivitäten (gemeinsames Quadfahren) keinerlei Berührungspunkte mit der abhängigen Beschäftigung der Teilnehmer haben, erscheint eine kritische und fundierte Auswertung der Zusammenarbeit des Teams während eines Team-Buildings hinsichtlich Stärken und Schwächen, gelungener und nicht gelungener Zusammenarbeit etc. von besonderer Bedeutung, um die von einer ernsthaften Personalentwicklungsmaßnahme zu erwartende Transformation der Erfahrungen in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Die bloße Bezeichnung der Veranstaltung als „Team-Building“ vermag keinen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen, zumal auf dem Markt als Team-Building-Maßnahmen mittlerweile überaus unterschiedliche (Freizeit-) Veranstaltungen angeboten werden, vom gemeinsamen Kochkurs über Besuche eines Hochseilgartens bis hin zum „Bombenentschärfen“. Schon deswegen lässt die Etikettierung „Team-Building“ keine Rückschlüsse auf die unfallversicherungsrechtliche Qualifikation zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Team bereits beim vorangegangenen Treffen im Juni 2014 in G. in seiner neuen Zusammensetzung zusammengetroffen war, ohne dass dies zum Anlass eines Team-Buildung bzw. einer Quadfahrt des neu zusammengestellten Teams genommen worden war.
Dass nahezu jede gemeinsame Freizeitveranstaltung bzw. gesellige Zusammenkunft von Teilen der Belegschaft mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen, der kollegialen Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Austausch dienen kann, was letztlich auch dem Arbeitgeber zu Gute kommt, genügt nicht, um einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang solcher Veranstaltungen mit der betrieblichen Tätigkeit zu begründen, sofern es sich nicht um eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R – Juris RdNr. 23).
Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wege langjähriger Rechtsfortbildung in den Versicherungsschutz von abhängig Beschäftigten einbezogen worden ist, liegt aber unstreitig schon deswegen nicht vor, weil der Quadausflug von vornherein nur für bestimmte Geschäftsführer vorgesehen war, also einer ausgewählten Gruppe der Beschäftigten im Bereich des Managements, und gerade nicht auf Teilnahme einer möglichst großen Anzahl der Beschäftigten ausgerichtet war (vgl. BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R – Juris RdNr. 20; BSG vom 22.09.2009 – B 2 U 4/08 R – Juris RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R – Juris RdNr. 15).
Dass der Ausflug vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wurde, begründet keinen Versicherungsschutz. Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R – Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R – Juris RdNr. 22, 27).
Denn der Inhalt der kraft Gesetzes angeordneten Pflichtversicherung eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuche, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 33). Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R – Juris RdNr. 26). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist somit objektiv anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Der Umfang des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung, die als Pflichtversicherung mit alleiniger Beitragspflicht der Arbeitgeber bei gesetzlich vorgeschriebenem Solidarausgleich insbesondere innerhalb von Unternehmen derselben Gefahrklasse ausgestaltet ist, unterliegt nicht der freien Disposition der einzelnen Arbeitgeber und ihrer Beschäftigten. Die im SGB VII verankerte, solidarisch ausgerichtete Beitragsfinanzierung der Arbeitgeber (vgl. zum Solidaritätsgedanken in der Beitragsfinanzierung BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 37; EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C-350/07 Juris RdNr. 48) ließe sich kaum rechtfertigen, wenn einzelne Arbeitgeber den Versicherungsschutz für ihre Beschäftigten durch Anordnung von nicht vom Arbeitsvertrag gedeckten und außerhalb des Unternehmenszwecks liegenden, ggf. erheblich risikoreichen und nicht in der Gefahrklassenzuweisung abgebildeten Freizeitveranstaltungen ihrer Beschäftigten einseitig erweitern könnten.
Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und / oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R – Juris RdNr. 22).
Ebenso wenig kommt es auf die Erwähnung eines – nicht näher konkretisierten – Team-Building im Anschluss an die geschäftliche Besprechung in der Einladung an. Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung vermag den anhand objektiver Umstände zu prüfenden wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des Programmpunktes mit der versicherten Beschäftigung nicht zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 34 m.w.N.). Sonst hätte es der Arbeitgeber durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 34 m.w.N.).
Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr F. konkret eine Verpflichtung gegenüber den anderen Mit-Geschäftsführern zur Teilnahme ausgesprochen hätte oder dass der Beigeladene Einwände gegen seine Teilnahme am Quadausflug erhoben hätte und seine Teilnahme daraufhin ausdrücklich angeordnet worden wäre. Daher kann offenbleiben, ob eine ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung (Weisung) eines Arbeitgebers zu einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilnahme des Beschäftigten an einer Veranstaltung im Einzelfall Versicherungsschutz zu begründen vermag (ablehnend Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 35) oder ob in diesen Fällen der Arbeitgeber nach zivilrechtlichen Grundsätzen für Unfälle des Beschäftigten Schadensersatz zu leisten hat. Jedenfalls vermag weder die Annahme einer Teilnahmepflicht noch die Erwartung oder der Wunsch des Arbeitgebers, die Geschäftsführer mögen alle am Quadausflug teilnehmen, Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 35). Der Senat verkennt dabei nicht den möglichen Erwartungsdruck der Arbeitgeberseite, hier u.a. von Herrn F., dass die weiteren Geschäftsführer seine eigens nach Rumänien transportierten Quads – wie von ihm geplant – nutzen werden, zumal der Ausflug durchaus auch als „incentive“ im Sinne einer Belohnung gedacht war. Ebenso wenig verkennt der Senat einen gewissen Gruppenzwang, an der gemeinsamen Veranstaltung als Team teilzunehmen. Allerdings gibt es sehr viele unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen (z.B. auf Einladung des Arbeitgebers) und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (vgl. so schon BSG, Urteil vom 16.03.1995 – 2 RU 17/94 – Juris RdNr. 23).
Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 – 2 RU 17/94 – Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 35). Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 – L 3 U 175/13 – Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 – L 9 U 69/14 – Juris RdNr. 39). Dass es vorliegend offensichtlich kein Alternativprogramm gegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern. Im Übrigen darf gerade von Mitgliedern des Managements eines international tätigen Konzerns erwartet werden, dass sie ihre eigenen Pflichten und Rechte als Arbeitnehmer ausreichend kennen und abweichende Wünsche auch bei gegenteiligen Erwartungen des Arbeitgebers souverän zum Ausdruck bringen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt geltend gemacht hat, das Team-Buildung sei bereits vor dem Unfall des Beigeladenen beendet gewesen und dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Abendessen im Hotel befunden, steht dieser Vortrag klar im Widerspruch zu eindeutigen vorangegangenen Äußerungen im Verwaltungs- und Klageverfahren, wonach sich der Unfall bei einer Team-Building-Maßnahme in Form eines Quadausflugs ereignet hatte. Schon deswegen überzeugt diese Argumentation nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene selbst dann keinen versicherten Weg zu einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zurückgelegt hat. Der Quadausflug startete und endete am Hotel. Das Zurücklegen des Wegs vom zuletzt aufgesuchten Gasthaus zum Hotel zum Unfallzeitpunkt war daher wesentlich von der vorangegangenen unversicherten Teilnahme des Beigeladenen am gemeinsamen Quadausflug bestimmt und von der (unversicherten) Handlungstendenz getragen, das Quad wieder zum Hotel zurückzubringen. Ohne vorangegangenen Quadausflug hätte der Kläger die konkrete Unfallfahrt mit dem Quad auf der konkreten Strecke zum Unfallzeitpunkt nicht zurückgelegt, um zum Abendessen in das Hotel zu gelangen. Im Übrigen ist die Teilnahme an einem Abendessen grundsätzlich eine privatwirtschaftliche, unversicherte Verrichtung, so dass das Zurücklegen des Wegs von der unversicherten Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung zum unversicherten Abendessen ebenfalls eine unversicherte Verrichtung ist. Dass im Anschluss an das Abendessen – also nicht währenddessen – eine strategische Besprechung stattfinden sollte, macht das Essen nicht zu einer versicherten Verrichtung als abhängig Beschäftigter. Dass das Essen Teil des Tagungsprogramm gewesen wäre, im Sinne eines Arbeitsessens, bzw. dass der Beigeladene praktisch gezwungen gewesen wäre, an dem Abendessen teilzunehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 8/06 R – Juris).
Die Berufung der Klägerin erweist sich damit als erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das von der Arbeitgeberin des Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft für diesen geführte Verfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig, weil weder die Klägerin noch die Beklagte im Berufungsverfahren zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B – Juris; BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R – Juris). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag in der Sache gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, erscheint dem Senat die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten auf die Staatskasse oder auf die unterliegende Klägerin aus Gesichtspunkten der Billigkeit nicht angezeigt (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.06.2007 – B 6 KA 37/06 R – Juris).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und § 47 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Klägerin zielt in der Berufung auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ab. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 € für geboten gemäß § 62 Abs. 2 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R – Juris).
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht; insbesondere folgt der Senat vollumfänglich der Rechtsprechung des BSG.


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