Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess durch Nichtzulassung der Berufung trotz Vorliegens von Zulassungsgründen ohne nachvollziehbare fachgerichtliche Begründung – hier: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten für Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gem der FluggastrechteVO (juris: EGV 261/2004) als im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung ungeklärte sowie uneinheitlich beantwortete Rechtsfrage

Aktenzeichen  2 BvR 946/19

Datum:
21.1.2022
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220121.2bvr094619
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 280 Abs 1 BGB
Art 5 Abs 1 EGV 261/2004
Art 7 Abs 1 Buchst b EGV 261/2004
Art 12 EGV 261/2004
Art 14 Abs 2 EGV 261/2004
§ 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 1 ZPO
§ 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Düsseldorf, 12. Dezember 2018, Az: 37 C 328/18, Urteil

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018 – 37 C 328/18 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2019 – 37 C 328/18 – gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage der Beschwerdeführer auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Flugverzögerung abgewiesen worden ist.
2
1. Die Beschwerdeführer buchten einen Flug von Düsseldorf nach Las Palmas / Spanien, welchen die Beklagte des Ausgangsverfahrens als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchführen sollte. Da der gebuchte Flug kurzfristig annulliert wurde, wurden die Beschwerdeführer mit einem alternativen Flug befördert, mit dem sie mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunft am Zielflughafen ankamen.
3
2. Nach der Rückkehr nach Deutschland beauftragten die Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Amtsblatt Nr. L 046 vom 17. Februar 2004, S. 1, im Folgenden: FluggastrechteVO). Der Rechtsanwalt forderte die Beklagte des Ausgangsverfahrens zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 Euro pro Person gemäß Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO sowie zur Erstattung der Kosten seiner Beauftragung in Höhe von 147,56 Euro auf.
4
3. Nachdem die Beklagte des Ausgangsverfahrens darauf nicht reagierte, erhoben die Beschwerdeführer Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung der vorprozessual geforderten Beträge nebst Zinsen. Sie behaupteten, sie seien von der Beklagten weder am Check-In-Schalter noch am Gate über ihre Rechte bei einer Flugannullierung nach Art. 14 Abs. 2 der FluggastrechteVO informiert worden.
5
4. a) Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 11. September 2018 wurde die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen verurteilt.
6
b) Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 wies das Amtsgericht Düsseldorf die weitere Klage betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ab.
7
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da kein Verzug vorliege. Aus Art. 12 FluggastrechteVO in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB stehe den Beschwerdeführern kein Anspruch zu, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur dann ersatzfähig sei, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sei. Dies treffe in einfach gelagerten Fällen – wie hier – nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren sei oder die Schadensregulierung verzögert werde. Vorliegend spiele es keine Rolle, dass keine Aufklärung über die zustehenden Rechte erfolgt sei. Denn die sich aus der FluggastrechteVO ergebenden Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche seien dem Grunde nach als nahezu allgemein bekannt vorauszusetzen. Diese Ansprüche seien immer wieder Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung und auch im Internet ließe sich ohne weitere Recherche eine Vielzahl von Seiten finden, auf welchen auf die bestehenden Rechte hingewiesen und Musterschreiben zur Anspruchsstellung zur Verfügung gestellt würden. Den Beschwerdeführern wäre es deshalb zumutbar gewesen, zunächst selbst ein Anspruchsschreiben an die Beklagte des Ausgangsverfahrens zu versenden.
8
Die Berufung ließ das Amtsgericht nicht zu. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Es handele sich vorliegend um eine Anwendung von § 280 in Verbindung mit § 249 BGB. Insoweit habe der Bundesgerichtshof bereits in NJW 1995, Seite 446 sowie mit Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – Stellung bezogen. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht indiziert, da es sich vordergründig um die Auslegung von nationalem Recht handele und nicht um einen unmittelbaren Anspruch aus der EU-Verordnung.
9
5. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 5. Februar 2019 als unbegründet zurück. Das Gericht habe weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen. Auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Beschwerdeführer sei das Gericht im Rahmen der Entscheidungsgründe hinreichend eingegangen. Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren habe sich das Gericht ausführlich auseinandergesetzt. Auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters sei nicht gegeben. Insoweit habe sich das Gericht mit der Frage einer Pflicht zur Zulassung der Berufung beziehungsweise einer etwaigen Vorlagepflicht auseinandergesetzt.
II.
10
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richten sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018. Sie sehen sich durch das Urteil in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
11
Das Amtsgericht habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, da es deren Rechtsauffassung nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber im Spruch nicht berücksichtigt habe. Andernfalls hätte es sich mit den von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Argumenten und mit der von ihnen dazu zitierten Rechtsprechung auseinandersetzen müssen statt lapidar zu judizieren, dass eine Zahlungsaufforderung nach der FluggastrechteVO bei nicht erfüllten Informationspflichten stets einen einfach gelagerten Fall darstelle.
12
Durch die Verweigerung der Zulassung der Berufung sei der gesetzliche Richter entzogen worden beziehungsweise ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn die Auslegung und Anwendung der Zulassungsregeln wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sei, damit als objektiv willkürlich erscheine und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränke. Dies sei hier hinsichtlich der Berufungszulassungsgründe sowohl der Divergenz als auch der grundsätzlichen Bedeutung der Fall. Das hätten die Beschwerdeführer durch Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Streitfall gerade nicht abschließend entschieden habe, sowie auf von der angegriffenen Entscheidung abweichende Rechtsprechung unter anderem der Landgerichte Köln und Frankfurt mehrfach aufgezeigt.
III.
13
Dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.
14
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
16
1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2018 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen und dadurch eine maßgebliche verfahrensrechtliche Vorschrift in unhaltbarer Weise gehandhabt hat.
17
a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem auch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ; 104, 220 ; 125, 104 ). Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung von § 511 Abs. 4 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 – 1 BvR 2405/14 -, Rn. 12; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 – 1 BvR 453/17 -, Rn. 10 f., jeweils zur Zulassung der Revision).
18
b) Das ist hier hinsichtlich § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO (aa) sowie § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO (bb) der Fall. Für die Nichtzulassung der Berufung fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung durch das Amtsgericht (cc).
19
aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Rechtsmittelgerichts erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182 ; 154, 288 ; 159, 135 ; BVerfGK 17, 526 ). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZR 54/09 -, juris, Rn. 3, zur Zulassung der Revision).
20
Nach diesen Maßstäben stellte sich im Ausgangsverfahren eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts höchstrichterlich nicht geklärt war.
21
(1) Da Flugreisen Massengeschäfte sind, ist eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betroffen. Flugannullierungen sind keine Seltenheit. Deshalb ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob jeder Verbraucher seine Rechte kennt oder kennen muss.
22
(2) Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung war in der Rechtsprechung die abstrakte Rechtsfrage, ob vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs erstattungsfähig sind, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann, umstritten. Einerseits wurde die Erstattungsfähigkeit derartiger Rechtsanwaltskosten bejaht (AG Hannover, Urteil vom 31. Juli 2012 – 517 C 13641/11 -, juris, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2013 – 43 C 15606/12 -, juris, Rn. 15; AG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2014 – 9 C 72/14 -, juris, Rn. 9 ff., und Urteil vom 18. Januar 2018 – 9 C 61/17 -, juris, Rn. 33; AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Januar 2017 – 203 C 441/16 -, juris, Rn. 3 ff.; AG Köln, Urteil vom 6. März 2017 – 112 C 278/16 -, juris, Rn. 3 f.; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2-24 S 235/17 -, juris, Rn. 47 f., und Urteil vom 20. August 2018 – 2-24 S 109/17 -, juris, Rn. 46 ff.; LG Köln, Urteil vom 4. September 2018 – 11 S 265/17 -, juris, Rn. 18 ff.), andererseits verneint (AG Rüsselsheim, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 C 219/12 -, juris, Rn. 23 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2013 – 51 C 10439/13 -, juris, Rn. 7 ff.; AG Charlottenburg, Urteil vom 17. Januar 2014 – 234 C 237/13 -, juris, Rn. 17).
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(3) Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage lag im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vor.
24
Der Bundesgerichtshof hatte zwar mit Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – entschieden, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten brauche, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt habe. Für den umgekehrten Fall, in dem die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung jedoch nur ausgeführt, dass sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darstellen könne.
25
bb) Eine Zulassung der Berufung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO) ist geboten, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine Abweichung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02 -, juris, Rn. 8).
26
Die angegriffene Entscheidung steht im Gegensatz zur Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage nach der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen bei unzureichender Information durch das Luftfahrtunternehmen über die Rechte nach der FluggastrechteVO durch mehrere Amts- und Landgerichte (s. Rn. 22), sodass Divergenz im strengen Sinne vorliegt.
27
cc) Eine den Grundrechten der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG widersprechende Handhabung der Zulassungsvorschriften durch das Amtsgericht ergibt sich aus der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung.
28
(1) Lag nach dem oben Ausgeführten die Zulassung eines Rechtsmittels objektiv nahe, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher – die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden – Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfGK 19, 364 ; vgl. zur Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13 -, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 – 1 BvR 1863/12 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 – 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 104, 1 ; BVerfGK 19, 364 ). Ist gegen die Entscheidung des Gerichts die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet und lag zugleich die Zulassung des Rechtsmittels nahe, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung oder anderweitiger Anhaltspunkte für die Nichtzulassung. Sind der Entscheidung solche sachlichen Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Gericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 – 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17 m.w.N.).
29
(2) Der Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2018 ist keine sachliche Begründung für die Nichtzulassung zu entnehmen.
30
(a) Die Wiedergabe der Zulassungsvorschriften des § 511 Abs. 4 ZPO hat keinen sachlichen Gehalt. Dies gilt ebenso für die Feststellung, dass es sich um eine Anwendung von §§ 280, 249 BGB handelt. Soweit das Amtsgericht sodann anführt, dass der Bundesgerichtshof insoweit bereits in NJW 1995, Seite 446 sowie mit Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – Stellung bezogen habe, genügt dies dem sich hier aufdrängenden weitergehenden Erörterungsbedarf nicht. Die Begründung lässt vielmehr erkennen, dass sich das Amtsgericht nicht hinreichend mit den Ausführungen der Beschwerdeführer und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt hat. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – nicht korrekt nachvollzogen wird. Denn in diesem Urteil wird ausgeführt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – unabhängig von einer vorherigen In-Verzug-Setzung – grundsätzlich bei Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO ersatzfähig seien, soweit die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn die Fluggesellschaft ihren Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nachgekommen sei. Anders könne es sich aber verhalten, wenn die durch die Fluggesellschaft erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst unklar seien, sodass der Fluggast nicht sicher erkennen könne, was er tun müsse (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 -, juris, Rn. 21 f.). Demzufolge war gerade nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen der Bundesgerichtshof die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs für erstattungsfähig erachtet, wenn gegen die Informationspflichten verstoßen wurde.
31
(b) Zudem wiesen die Beschwerdeführer schon in der Klageschrift auf die abweichende Rechtsansicht verschiedener Amtsgerichte (AG Hannover, Urteil vom 31. Juli 2012 – 517 C 13641/11 -; AG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2014 – 9 C 72/14 -; AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2013 – 43 C 15606/12 -) sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – hin. Nach dem Hinweis des Amtsgerichts, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur unter den Voraussetzungen des Verzugs erstattungsfähig seien, führten die Beschwerdeführer weitere entgegenstehende Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte an (AG Bremen, Urteil vom 18. Januar 2018 – 9 C 61/17 -; AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Januar 2017 – 203 C 441/16 -; AG Köln, Urteil vom 6. März 2017 – 112 C 278/16 -). In der Replik gingen sie nochmals auf entgegenstehende Rechtsprechung ein (LG Köln, Urteil vom 4. September 2018 – 11 S 265/17 -; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2018 – 2-24 S 109/17 -). Einige dieser Entscheidungen ergingen auch erst nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 -.
32
Das Amtsgericht zitierte in der angegriffenen Entscheidung dennoch nur amtsgerichtliche Rechtsprechung, die vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – ergangen ist.
33
(c) Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in zwei Schriftsätzen explizit die Zulassung der Berufung beantragten. Auch dies legte nahe, die Nichtzulassung des Rechtsmittels nachvollziehbar zu begründen.
34
(3) Sachliche Gründe sind auch dem Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Februar 2019 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen.
35
Dort erläuterte das Amtsgericht, dass eine Entziehung des gesetzlichen Richters nicht gegeben sei, da sich das Gericht ausweislich Ziffer III des Urteils auch mit der Frage der Zulassung der Berufung beschäftigt habe. Diese Aussage lässt jedoch keine nachvollziehbare Erklärung dafür erkennen, warum die Berufung nicht zugelassen wurde.
36
2. Der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 -, Rn. 32 m.w.N.).
37
Grundsätzlich muss zwar der Zulassungsgrund (noch) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung gegeben sein. Ein zunächst gegebener Zulassungsgrund entfällt, wenn eine ursprünglich bestehende Divergenz zwischenzeitlich bereinigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – XI ZR 193/02 -, zur Zulassung der Revision) oder wenn das Rechtsmittelgericht die beim Zulassungsantrag noch ungeklärte Grundsatzfrage zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 – IV ZR 197/02 -, zur Zulassung der Revision). Hier hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Februar 2019 (- X ZR 24/18 -, juris) die streitgegenständliche abstrakte Rechtsfrage in dem Sinne entschieden, dass der Fluggast grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten darf, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.
38
Auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Berufung kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung im Zeitpunkt seiner Einlegung begründet war und die Berufung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 – 1 BvR 1440/07 -, juris, Rn. 11, zur Zulassung der Revision). So ist es hier. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung lag sowohl Divergenz im strengen Sinne als auch grundsätzliche Bedeutung der Sache vor. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist – vorbehaltlich weiterer tatsächlicher Feststellungen zum Ob und Wie einer Aufklärung der Beschwerdeführer über ihre Rechte durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – X ZR 24/18 -, juris, Rn. 9) – auch mit einem Erfolg in der Sache zu rechnen, sei es, dass sich das Amtsgericht der höchstrichterlichen Rechtsauffassung anschließt, sei es, dass es weiterhin an seiner abweichenden Auffassung festhält und nunmehr wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO) die Berufung zulässt.
39
3. Nachdem die angegriffene Entscheidung bereits gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen weitere von den Beschwerdeführern als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt.
V.
40
1. Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018 – 37 C 328/18 – ist wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 GG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
41
2. Wird das angegriffene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss gegenstandslos (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 – 2 BvR 977/16 -, Rn. 12).
42
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.


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