Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zum Konzept für die Ermittlung angemessener Mieten für die Stadt Hof

Aktenzeichen  L 11 AS 52/16

Datum:
28.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6571
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 44, § 54 Abs. 1, Abs. 4
WoGG § 12
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
BSHG § 101a
BGB § 558d

 

Leitsatz

1. Um eine ausreichende Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sicherzustellen, bedarf es im Falle des Fehlens eines Mietspiegels einer Erfassung von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes. (Rn. 34)
2. Wird der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen. (Rn. 40)
3. Liegen die Mieten von 59,6% der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze, muss diese Tatsache für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden. (Rn. 45)
4. Es muss im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes sichergestellt werden, dass angemessener Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen verfügbar ist, und auch nicht nur Bestandsmieten von Wohnungen aus einigen wenigen Stadtteilen in die Berechnungen eingeflossen sind. (Rn. 50)

Verfahrensgang

S 17 AS 768/13 2015-10-14 Endurteil SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht – teilweise unter Aufhebung der Überprüfungsbescheide – unter Abänderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide verurteilt, von Februar 2013 bis Juli 2015 weitere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die entsprechenden Überprüfungs- und Bewilligungsbescheide sind insoweit teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Soweit die Klägerin darüber hinaus Leistungen begehrt hat, ist die Klage dagegen zu Recht im Übrigen abgewiesen worden.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2013 bis Juli 2015. In zulässiger Weise hat die Klägerin den Streitgegenstand auf Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 78; Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 55/13 R – BSGE 116, 254; Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – alle nach juris). Soweit es um die Zeiträume von Februar bis Juli 2013 (Bewilligung zuletzt durch den die vorhergehende, niedrigere Bewilligung ersetzenden Änderungsbescheid vom 21.11.2013) und von Februar bis Juli 2014 (Bewilligung durch Bescheid vom 29.01.2014 – in den Akten des Beklagten mit Datum 27.01.2014 – bzw für März bis Juli 2014 zuletzt durch den die vorhergehende, niedrigere Bewilligung ersetzenden Änderungsbescheid vom 03.12.2014) geht, hat der Beklagte entsprechende Überprüfungsanträge der Klägerin mit Bescheid vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und mit Bescheid vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin zulässigerweise kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen erhoben (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Hinsichtlich der Zeiträume von August 2013 bis Januar 2014 und von August 2014 bis Juli 2015 hat die Klägerin zutreffend kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den Änderungsbescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014, den Änderungsbescheid vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 und den Änderungsbescheid vom 13.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015, mit denen der Beklagte lediglich geringe Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat, erhoben. Die diese Zeiträume betreffenden ursprünglichen Bescheide vom 15.07.2013, 08.07.2014 und 20.01.2015, die zunächst geringere Leistungen bewilligt hatten, sind durch die genannten Änderungsbescheide vollständig ersetzt worden (§ 86 SGG). Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sind daher nicht mehr streitgegenständlich, weil sie sich mangels weiterer Wirkung iSv § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben (vgl dazu BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris). Da der bezüglich des Zeitraums August 2014 bis Januar 2015 ergangene Änderungsbescheid vom 08.10.2014 keinen Vorläufigkeitsvorbehalt mehr enthalten hat, stellt dieser unabhängig von seiner Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ (vgl dazu: BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 36/16 R – juris) bereits eine endgültige Entscheidung für den Bewilligungsabschnitt dar, so dass sich die Frage einer Verpflichtungsklage zum Erlass einer Endgültigkeitserklärung diesbezüglich nicht mehr stellt. Auch in diesem Fall ist die ursprünglich vorläufige Leistungsbewilligung iSv § 86 SGG ersetzt worden und hat sich iSv § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 36/16 R; Urteil vom 01.12.2016 – B 14 AS 28/15 R; Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 38/15 R – alle juris).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 (Februar bis Juli 2013) und des Bescheides vom 29.01.2014 – in den Akten des Beklagten mit Datum 27.01.2014 – (Februar 2014) bzw des Änderungsbescheides vom 03.12.2014 (März bis Juli 2014) sowie zur Bewilligung von weiteren Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 67,70 € für Februar bis Juli 2013, iHv 77,95 € für Februar 2014 und iHv monatlich 72,95 € für März bis Juli 2014. Der Beklagte hat insoweit bei Erlass der Bescheide das Recht unrichtig angewandt bzw ist von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, sodass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen. Für die Zeiträume von August bis November 2013 und Januar 2014 hat die Klägerin Anspruch auf weitere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 73,95 €, für die Zeit von August bis Dezember 2014 iHv monatlich 70,86 € und für die Zeit von Februar bis Juli 2015 iHv monatlich 71,70 €. Für die Monate Dezember 2013 und Januar 2015 hat das SG einen Anspruch auf Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 90,67 € bzw 22,86 € als gegeben angesehen. Diese Beträge liegen jedoch unter den vom Beklagten für diese Monate gewährten Leistungen, so dass keine weiteren Leistungen zu erbringen sind. Die Klägerin hat gegen das Urteil des SG keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt. Im Übrigen hat sie für diese Monate im Klageverfahren auch keine höheren Leistungen beantragt, so dass das SG insoweit auch nicht zu Lasten der Klägerin von deren Anträgen abgewichen ist.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg II zu. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 9 Abs. 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens hilfebedürftige, 1963 geborene Klägerin hat die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt. Der Beklagte hat dem Grunde nach auch Alg II ua für die Zeit von Februar 2013 bis Juli 2015 bewilligt.
Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung stehen der Klägerin – wie vom SG zutreffend festgestellt – weitere Leistungen zu. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist in einem gestuften Verfahren zunächst eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R – juris). Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – juris – mwN).
Nach der maßgeblichen sog Produkttheorie sind die Unterkunftskosten als Produkt der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis zu bilden. Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt. Dies sind in Bayern für einen Ein-Personen-Haushalt 50 qm (Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 – WFB 2012 – Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012 – AllMBl 2012, 20).
Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es eines schlüssigen Konzeptes. Darauf, ob dieses förmlich bekanntgemacht werden muss, wie es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Richtlinien für die Pauschalierung nach § 101a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen ihrer unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten gefordert wurde (vgl BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 5 CN 1/03 -juris), kommt es letztlich nicht an. Selbst wenn man – nach Ansicht des Senates unzutreffenderweise – davon ausgehen wollte, das Konzept des Beklagten sei mangels förmlicher Rechtmäßigkeit unwirksam, so wäre ein schlüssiges Konzept vom Gericht zur Ausfüllung des Begriffs der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft heranzuziehen, wenn sonst keine anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten gegeben wären. Zudem legt ein solches Konzept nicht allgemeinverbindlich den endgültigen Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen für die Unterkunft fest. Vielmehr ist zunächst dessen tatsächliche Miete maßgeblich und es ist unabhängig von den abstrakt angemessenen Kosten in jedem Einzelfall auch die konkrete Angemessenheit zu prüfen, woraus sich ein abweichender Leistungsanspruch ergeben kann. Dem vom Beklagten zugrunde gelegten Konzept kommt damit als Verwaltungsvorschrift allein Innenrechtsqualität im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten zu (vgl dazu auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 – L 6 AS 198/15 – juris).
Das Konzept des Beklagten bzw dessen Fortschreibung ist nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren. Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):
– Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen
– Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße)
– Angaben über den Beobachtungszeitraum
– Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel)
– Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten
– Validität der Datenerhebung
– Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
– Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 77/12 R – beide nach juris). Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums – insbesondere in Bezug auf die Datenerhebung – sind eine logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – juris). Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – alle zitiert nach juris). Auch wenn ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, von einem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – juris). Dieser kann größenmäßig in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum, durchaus unterschiedlich sein (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris). Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, in Betracht kommen kann (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – juris). Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende In-frastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – alle nach juris). Um eine sog Ghettobildung zu vermeiden, ist hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abzustellen. Insoweit dürfen aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile bzw Gegenden herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – juris). Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (zB von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung Rechnung zu tragen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 – aaO). Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende Vergleichsraum kann dabei enger zu begrenzen sein als der für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete (so auch BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris).
Das Konzept, welches der Beklagte der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze vorliegend zugrunde gelegt hat, enthält keine erkennbare Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Stadt A. als solche einen Vergleichsraum darstellt. Der Bereich der Stadt A. ist lediglich als Wohnungsmarkttyp III neben zwei weiteren Wohnungsmarkttypen, die im Landkreis A-Stadt liegen, angegeben. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass nach den oben genannten Kriterien die Stadt A. in Gänze/als Ganzes einen Vergleichsraum darstellt. Die Stadt A. hat 44.759 Einwohner (Stand 09.05.2011 lt Zensus 2011), und die 26 Stadtteile (https://de.wikipedia.org/wiki/A-Stadt) erstrecken sich über insgesamt 5.803 ha (https://www…..html). Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend der Stadt A. als ausreichend großer Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur eine verkehrstechnische Verbundenheit fehlen oder sie keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen könnte. Auch die Beteiligten gehen offensichtlich ohne weiteres davon aus, dass es sich bei der Stadt A. um einen Vergleichsraum handelt.
Die in diesem Vergleichsraum für die Erstellung des Konzepts erhobenen Daten haben jedoch bereits keinen repräsentativen Umfang. Die gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, was ua dann der Fall sein kann, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – alle nach juris). Mangels Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels konnte sich der Beklagte nicht dessen Daten bedienen, sondern war darauf angewiesen, die Daten selbst – bzw durch die beauftragte A& K – unter Einbeziehung örtlicher Akteure des Wohnungsmarktes zu erheben (vgl dazu auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn 93 f).
Nach der Stellungnahme von A& K vom Januar 2015 gegenüber dem SG wurden für den Bereich der Stadt A. (Wohnungsmarkttyp III) 1.065 Datenpunkte vor Bereinigung ermittelt, die im Umfang von 1.030 Datenpunkten bei Wohnungsunternehmen und von 35 bei privaten Vermieter erhoben worden sind. Als auswertungsrelevant wurden schließlich 887 Datenpunkte von Wohnungsunternehmen und 24 Datenpunkte von privaten Vermietern (insgesamt 911) in die weiteren Berechnungen eingestellt. Maßgeblich für die Prüfung, inwieweit der örtliche Mietwohnungsmarkt zahlenmäßig erfasst worden ist, sind die tabellenrelevanten Datenpunkte vor der Extremwertkappung. Die manuell entfernten Datenpunkte können nicht den Wohnungsmarkt abbilden, da die entsprechenden Angaben entweder unschlüssig oder doppelt gewesen waren und daher keine Aussagekraft über das Niveau des Wohnungsmarktes haben. Letztlich ist deshalb auf die verbleibenden 958 Datenpunkte für den Bereich der Stadt A. vor der – aus statistischen Gründen vorzunehmenden – Extremwertkappung abzustellen.
Ausweislich des Zensus 2011 gab es zum Stichtag 09.05.2011 in der Stadt A. insgesamt 26.782 Wohnungen, von denen 15.964 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet waren (auch mietfrei). Abzuziehen sind hiervon 402 Wohnungen in Wohnheimen, die im Zensus explizit ausgewiesen sind, so dass 15.562 Wohnungen verbleiben. Die im Konzept erfassten 958 Bestandsmieten stellen daher einen Anteil von rund 6,16% dar. Soweit der Beklagte vorträgt, bei den im Zensus benannten Wohnungen handele es sich teilweise auch um Werkswohnungen, Wohnungen in Heimen, möblierte Wohnungen, Ferienwohnungen etc führt dies insgesamt zu keiner anderen Betrachtung. Ferien- und Freizeitwohnungen sind im Zensusbericht eigenständig ausgeführt. Möblierte Wohnungen sind im Zensus nicht extra ausgewiesen, so dass es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, in welchem Umfang diese herausfallen würden. Möblierte Wohnungen finden sich zudem vor allem in schon ausgeschlossenen Ferienwohnungen oder Wohnungen in Wohnheimen. Dafür, dass weitere möblierte Wohnungen in nennenswertem Umfang tatsächlich in A-Stadt vermietet werden, sind keine belastbaren Daten vom Beklagten vorgelegt worden oder anderweitig ersichtlich. Insofern wurden nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Fragebögen auch nicht bei beiden Vermietergruppen (große und kleine Vermieter) danach gefragt, ob es sich im Einzelfall um möblierte Wohnungen handelt. Bei einem Fragebogen ist eine entsprechende Fragestellung enthalten, im anderen nicht. Somit könnten in die erhobenen Datenpunkte möblierte Wohnungen eingeflossen sein. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb möblierte Wohnungen, die im Rahmen der Konzepterstellung von der Datenerhebung deshalb ausgeschlossen worden sind, weil eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich sei (so Seite 10 des Konzepts), nicht zum gesamten Wohnungsmarkt zählen sollen.
Sofern der Beklagte für die Datenerhebung noch auf 409 Angebotsmieten verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Mieten der Anteil am Gesamtwohnungsmarkt lediglich 8,78% betragen würde und eine Quote von 10% nicht erreicht wäre. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es sich bei den angebotenen Wohnungen teilweise um im Zensus als leer stehende Wohnungen (insgesamt 2.067 Wohnungen davon drei in Wohnheimen und 219 in sonstigen Gebäuden mit Wohnraum) ausgewiesene Wohnungen, die im zugrunde gelegten maßgeblichen Gesamtwohnungsbestand von 15.562 Wohnungen enthalten sind, oder um Wohnungen handelt, deren Bestandsmiete bereits erfasst worden ist und die innerhalb des Auswertungszeitraums als Mietangebote inseriert gewesen sein könnten. Damit ist im Ergebnis zur Überzeugung des Senats keine ausreichende Datenbasis für ein schlüssiges Konzept gegeben, da weit weniger als 10% des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes erfasst worden sind. Bei Stichprobenuntersuchungen kann nur mit Unsicherheit auf die eigentlich maßgebliche Grundgesamtheit geschlossen werden, wobei die Irrtumswahrscheinlichkeit bei einer größeren absoluten und relativen Stichprobe kleiner ist (vgl dazu auch von Malottki, infoalso 2014, 99). Der Senat hält es daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – alle nach juris) für erforderlich, dass der Berechnung von Richtwerten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts, das sich nicht auf die Daten von qualifizierten Mietspiegeln stützt, eine Datenbasis von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes zugrunde gelegt wird.
Dabei kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass bei Mietspiegeln, die nach der Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 81) ebenfalls als Datengrundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zugelassen sind, deutlich kleinere Stichprobengrößen zwischen 1% bis 4% zulässig sind. Bei einem qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt es sich schon aufgrund der zugrunde gelegten Datenerhebung für den Mietspiegel um eine andere Qualität der Daten. So werden in Mietspiegeln Übersichten über die ortsübliche Vergleichsmiete gegeben (§ 558c Abs. 1 BGB). Maßgeblich für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB). So ist dort der strukturelle Ansatz schon ein anderer, nämlich dahingehend, dass nur aktuellere Mietzinsvereinbarungen erfasst werden, die längstens vier Jahre zurück liegen. Die Größe der Stichprobe muss deshalb dort in Bezug zu der Gesamtheit der Neuvertragsmieten und nicht zu der Gesamtheit aller zu wohnzwecken vermieteten Wohnungen des gesamten Wohnungsmarktes gesehen werden. Aufgrund der zeitlichen Aktualität ist es zudem offensichtlich, dass ein Mietspiegel den aktuellen Wohnungsmarkt gut abbilden kann. Die alle Zeitpunkte von Mietvertragsabschlüssen umfassende Erhebung der Bestandsmieten im Rahmen des vorliegenden Konzeptes lässt dagegen nur eine wesentlich unzuverlässigere Aussage über die aktuell abgeschlossenen oder abzuschließenden Mietzinsvereinbarungen zu, mithin welcher Bedarf für die Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Versorgung mit angemessenem Wohnraum besteht. Bereits das SG hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass Mietverhältnisse mit einem Beginn zwischen 1949 und 2012 (Durchschnitt 2002) bzw mit einem Zeitpunkt der letzten Mietänderung zwischen 1994 und 2012 (Durchschnitt 2007) erfasst worden sind. Der Anteil der letztlich berücksichtigen Neuvertragsmieten (entsprechend der Definition im Konzept) betrug bei Ein-Personen-Haushalten in der Stadt A. gerade einmal 47 von 281 relevanten Mietwerten. Um aber auch aus zum Teil älteren Mietverträgen auf die Verhältnisse des aktuellen Wohnungsmarktes schließen zu können, bedarf es daher einer umfangreicheren Datengrundlage, die der Senat vorliegend als nicht erreicht ansieht. Keinesfalls erfolgte eine Berücksichtigung von mindestens 10% des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes. Gerade bei älteren Mietverhältnissen besteht die Befürchtung, dass die Miete nicht immer den üblichen Kostensteigerungen angepasst wurde und damit vergleichsweise günstiger ist als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Eine Inflationierung von länger zurückliegenden Mietzinsvereinbarungen anhand eines Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex erfolgte nicht (so offensichtlich in dem der Entscheidung des Sächsischen LSG, Urteil vom 19.12.2013 – L 7 AS 637/12 – zugrundeliegenden Konzepts; nachgehend: BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – beide nach juris).
Der Senat sieht hier keine Möglichkeit, ohne unverhältnismäßigen Aufwand entsprechende Daten im Hinblick auf den Stichtag des Konzepts zum 01.03.2012 nachzuerheben. Auch der Beklagte hat kein entsprechendes Zahlenmaterial vorgelegt. Die Daten der Leistungsberechtigten, welche im Berufungsverfahren vorgelegt worden sind, haben den abweichenden Stand von Januar 2012 und es erscheint nicht möglich zu gewährleisten, dass festgestellt werden kann, welche Mietdaten von Leistungsberechtigten bereits durch die für das Konzept erhobenen Daten bei privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen, zu welchen die Leistungsbezieher in einem Mietverhältnis gestanden haben könnten, in die Berechnung mit eingeflossen sind.
Auch der vom SG hervorgehobene Gesichtspunkt der nicht ausreichend repräsentierten Mieten kleinerer Vermieter führt zu einer fehlenden Datenrepräsentativität. Im Konzept selbst ist auf Seite 12 ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass es für einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau notwendig sei, auch die Mieten kleinerer Vermieter in der Erhebung zu berücksichtigen. Dies ist jedoch mit der Erhebung von lediglich 35 Datenpunkten von privaten Vermietern im Verhältnis zu 1.030 Datenpunkten von Wohnungsunternehmen nicht geschehen. Auswertungsrelevant waren letztlich nur 24 Datenpunkte privater Vermieter (Anteil 2,63%) im Vergleich zu 887 von Wohnungsunternehmen (Anteil 97,37%). Damit sind die tatsächlichen Verhältnisse des gesamten Wohnungsmarktes nicht ausreichend repräsentativ in den ausgewerteten Bestandsmieten dargestellt worden. Nach dem Zensus 2011 (https://ergebnisse.zensus2011.de/#Static Content:094640000000,GWZ_2_1_1,m,table) waren von 26.782 Wohnungen in der Stadt A. 15.964 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet (ohne Berücksichtigung von Ferienwohnungen, leer stehender Wohnungen und von Eigentümern bewohnter Wohnungen). Von den Wohnungen standen insgesamt 19.634 im Eigentum von Privatpersonen (13.697) und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (5.937). Auf Wohnungsgenossenschaften (4.019), Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen (46), privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen (1.672) und andere privatwirtschaftliche Unternehmen (637), Bund oder Land (21) sowie Organisationen ohne Erwerbszweck (753) entfielen insgesamt 7.148 Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de/#StaticContent: 094640000000,GWZ_1_1_4,m,table). Selbst alle 7.148 im Eigentum von Genossenschaften, Unternehmen und sonstiger als größer anzusehender Vermieter stehenden Wohnungen hatten allenfalls einen Anteil von 44,78% an allen zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen. Die Annahme von A& K in der Stellungnahme gegenüber dem SG vom 11.04.2016, wonach die professionellen, „großen“ Vermieter, die höchstwahrscheinlich eine hohe Anzahl an Wohnungen halten und somit große Teile des Wohnungsmarktes abdecken, lässt sich damit gerade nicht belegen. Die im Datenbestand der für das Konzept erhobenen Bestandsmieten enthaltenen Daten von Wohnungsunternehmen mit einem Anteil von 97,37% sind daher keinesfalls repräsentativ und geeignet, die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes sachgerecht abzubilden. Es ist demnach weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass Wohnungsunternehmen in der Stadt A. im wesentlichen Umfang nahezu alleine beherrschen (vgl zu der Problematik auch Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2017 – L 7 AS 408/15 – juris).
Sofern der Beklagte darauf verweist, dass die Unterscheidung nach dem Erhebungsverfahren wieder aufgegeben worden ist und etwaige Verzerrungen durch das iterative Verfahren wieder ausgeglichen würden, überzeugt dies nicht. Für die Bestimmung der Perzentilgrenzen der Bestandsmieten bedarf es einer repräsentativen Datengrundlage. Die hierfür von A& K selbst aufgestellten Anforderungen wurden aber nicht eingehalten. Sofern weiter ausgeführt worden ist, viele private Vermieter würden auch über Wohnungsunternehmen ihre Wohnungen verwalten lassen, so dass diese dort erfasst worden seien, ist hierfür keinerlei Nachweis erbracht und die insofern aufgestellte Vermutung nicht belegt worden. Unabhängig davon wird auch nicht dargelegt, in welchem Umfang dies der Fall sein soll, so dass eine Repräsentativität der Daten insofern nicht nachvollzogen werden kann. Bei Datenerhebung hätte durch ein geeignetes Verfahren sichergestellt werden müssen, dass die selbst gesetzten Prämissen zur sachgerechten Abbildung des Wohnungsmarktes auch eingehalten werden können. Eine nachträgliche Ermittlung ist hier erkennbar nicht möglich. Dass ein unterschiedliches Niveau der im Konzept dargestellten Nettokaltmiete gegeben ist, zeigt die Stellungnahme von A& K für das SG vom Januar 2015 in der Tabelle 14. Hier wird für das 33%-Perzentil der Mieten von Wohnungsunternehmen ein Wert von 3,43 € je qm und bei privaten Vermietern von 3,83 € je qm ausgewiesen. Beim Median sind es 3,60 € je qm gegenüber 4,13 € je qm. Die Mieten privater Vermieter waren daher um 11,66% bzw 14,72% höher als bei Wohnungsunternehmen. Das Mietniveau dieser beiden Vermietergruppen ist demnach signifikant unterschiedlich. Da für die angemessenen kalten Betriebskosten die durchschnittlichen Betriebskosten aller Ein-Personen-Haushalte der Stadt A. im Konzept zugrunde gelegt wurden, kann der Tabelle 17 zu den unterschiedlichen Betriebskosten bei Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern keine Aussage entnommen werden. Im Übrigen wäre aber selbst bei Bildung einer Bruttokaltmiete aus den Werten der Tabellen 14 und 17 immer noch ein höheres Mietenniveau bei den privaten Vermietern feststellbar. Es ist nicht erkennbar, dass es einer weiteren Differenzierung nach Wohnungsgrößenklassen für das Treffen weiterer Feststellungen zum Preisniveau bedurft hätte. Entsprechende Daten, die einen anderen Schluss zulassen könnten, wurden im Übrigen auch vom Beklagten nicht vorgelegt. Es kann daher gerade nicht ausgeschlossen werden, dass hauptsächlich Daten von großen Wohnungsunternehmen mit einem großen Bestand von Wohnungen in Häusern mit vielen Mieteinheiten in einzelnen wenigen Stadtteilen eingeflossen sein könnten.
Da damit der in Betracht kommende Wohnungsmarkt nicht repräsentativ in den erhobenen Bestandsmieten abgebildet ist, führt auch eine Überprüfung der Versorgung von Tranferleistungsberechtigten mit Wohnraum alleine durch die Angebotsmieten im Rahmen des iterativen Verfahrens nicht zur zutreffenden Erfassung des Mietpreisniveaus von Wohnungen mit einfachem Standard.
Nicht nachvollziehbar ist anhand der vorliegenden Rohdaten über die Bestands- und die Angebotsmieten, ob angemessene Wohnungen auch in verschiedenen Stadtteilen der Stadt A. verfügbar sind. Zur Vermeidung einer Ghettoisierung muss eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke verhindert werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 81). Es muss die Möglichkeit bestehen, auch außerhalb eines „preiswerten Brennpunktgebietes“ angemessenen Wohnraum anmieten zu können (vgl dazu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22b Rn 9). In welchen Stadtteilen von A-Stadt vorliegend Bestandsmieten erhoben worden sind, und ob es auch in verschiedenen Stadtteilen Angebote von Wohnungen gibt, die im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen angemietet werden können, kann nicht festgestellt werden. Es ist desbezüglich nicht ersichtlich, dass noch eine weitere Aufklärung möglich ist, zumal auf Seite 3 des Konzepts angegeben ist, dass zur Erfüllung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen umgehend alle nicht mehr benötigten personenbezogenen Daten (Adressdaten) gelöscht worden sind. Es erfolgte auch trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 27.11.2017 (Erinnerung vom 08.01.2018) keine ergänzende Darstellung, in welchen Stadtteilen die erhobenen Angebotsmieten liegen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Wohnungsangebote bis zur Perzentilgrenze auf – im Extremfall – einen oder zwei Stadtteile beschränken und daher ein Großteil der über den Mietobergrenzen lebenden Leistungsberechtigten zur Kostensenkung auf die Angebote in diesem Gebiet beschränkt wären. Damit ist nicht hinreichend gewährleistet, dass eine Ghettoisierung vermieden wird.
Es kann daher dahinstehen, ob sich eine mangelnde Validität der Datengrundlage auch daraus ergeben kann, dass das Konzept widersprüchliche Angaben enthält. So sind entgegen der Angaben im Konzept (dort heißt es auf Seite 12: „Des weiteren wurden der Erhebungsdatensatz durch Daten der Jobcenter ergänzt. Aus den Datensätzen der Jobcenter in der Stadt und im Landkreis A-Stadt wurden die tatsächlich anfallenden Kaltmieten und die Wohnflächen erhoben.“) die Daten des Beklagten über die Unterkunftskosten der Leistungsberechtigten nach dem SGB II tatsächlich nicht mit einbezogen worden, was erst im Laufe des Klageverfahrens beim SG im Januar 2015 aus einer Stellungnahme von A& K entnommen werden konnte. Auch im Hinblick auf die vom Senat angeforderte Übersicht über die Angebotsmieten enthielt zunächst eine Vielzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis von 1 €, deren Richtigkeit der Zeuge D. zunächst noch bestätigt hat. Andererseits wurde vom Beklagten mitgeteilt, es habe sich um ein Büroversehen gehandelt und es wurde eine neue Aufstellung über die erhobenen Angebotsmieten ohne Datenpunkte mit Quadratmeterpreisen von 1 € vorgelegt. So stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch an anderen Stellen die im Konzept selbst angegebenen Anforderungen an die Datenerhebung erfüllt sind und immer die zutreffenden Datenpunkte mit richtigen Angaben verwendet worden sind. So fällt auch auf, dass in den Erhebungsbögen bezüglich einer Gruppe von Vermietern, die im Berufungsverfahren vorgelegt worden sind, nicht danach gefragt wird, ob die Wohnungen über ein Bad, ein WC in der Wohnung und eine Sammelheizung verfügen. Im Fragebogen an die andere Vermietergruppe sind diese Fragen ausdrücklich gestellt. Insofern könnten Substandardwohnungen, die von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 81), im Rahmen der Befragung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen worden sein. Schließlich wird im Rahmen der Erläuterung des iterativen Verfahrens in der Stellungnahme von A& K vom 11.04.2016 in Abb 1 dargestellt, dass hier für die (vorläufige) Bestimmung von Mietobergrenzen auf der Basis von Bestandsmieten auch die Wohnsituation der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII analysiert werde und hierauf Einfluss nehme. Wenn aber die Daten des Jobcenters zur Erstellung des Konzepts nicht vorlagen und auch für das Konzept keine Auswertung vorgenommen wurde, wie viele Leistungsempfänger tatsächlich innerhalb der 33%-Perzentilgrenze der Bestandsmieten liegen, drängt sich die Frage auf, wie dies geschehen sein soll. Alleine die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der allgemeinen Nachfragesituation zu berücksichtigen, erscheint als nicht ausreichend.
Im Übrigen ergibt sich die Unschlüssigkeit des Konzepts zur Überzeugung des Senats aus der Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass unter Annahme der festgelegten Angemessenheitsgrenze nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit im August 2012 nur 427 Ein-Personen-Haushalte von insgesamt 1.057 Leistungsberechtigten in solchen Haushalten einer Bruttokaltmietenforderung von bis zu 237 € ausgesetzt waren. Danach haben 630 Haushalte (abstrakt) die Angemessenheitsgrenze überschritten, mithin 59,6%. Davon lagen 345 Haushalte (entspricht 32,6%) sogar mehr als 10% über den Richtwerten. Bei Bestandsdatensätzen von Leistungsberechtigten im Vergleichsraum handelt es sich grundsätzlich um Daten aus dem sogenannten einfachen Segment, so dass bei diesen der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne, zu berücksichtigen wäre, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 51). Folglich würde danach die vom Beklagten zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze lediglich etwas mehr als das untere Drittel von Mieten darstellen, die bereits dem einfachen Segment entstammen. Demnach kann die mit 237 € festgelegte Mietobergrenze für Ein-Personen-Haushalte in A-Stadt schon deshalb nicht schlüssig den einfachen Wohnungsbestand definieren (zu einem schlüssigen Konzept, welches als Mietobergrenze mindestens den Spannoberwert von 80% der Bestandswohnungen der Leistungsberechtigten annimmt: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 – L 7 AS 917/14 – juris).
Unabhängig davon hätte eine entsprechende Feststellung in jedem Fall auch unter dem Aspekt der Nachfragesituation zu einer Erhöhung der Perzentilgrenze für Ein-Personen-Haushalte führen müssen, damit tatsächlich von einer ausreichenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums in der Stadt A. hätte ausgegangen werden können (vgl hierzu § 22a Abs. 3 SGB II zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Rahmen einer Satzung, der zur Auslegung der Anforderungen an den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann: BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 2/15 und 5/15 – alle juris). Selbst wenn bei einigen Ein-Personen-Haushalten Gründe vorliegen könnten, die im konkreten Einzelfall einen höheren Bedarf für die Kosten der Unterkunft als angemessen erscheinen lässt, so würde doch ein Großteil der 630 unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften zur Senkung der Unterkunftskosten nach einer neuen, angemessenen Wohnung suchen müssen. Auch wenn die Vollauswertung der Print- und Internetangebote nicht alle tatsächlichen Wohnungsangebote erfasst, wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend angemessener Wohnraum angeboten. In der Stellungnahme vom 11.04.2016 führt A& K aus, das veröffentlichte Angebot betrage nicht einmal zwei Drittel der tatsächlich neu abgeschlossenen Mietverhältnisse. Nach den erhobenen Angebotsmieten, die der Beklagte vorgelegt hat, wurden mit einer Nettokaltmiete von unter 171,50 € (33%-Perzentil des qm-Preises der Bestandsmieten x 50 qm) gerade einmal 14 Wohnungen angeboten. Selbst wenn dies nicht einmal Zweidrittel des tatsächlichen Wohnungsangebots sein sollte, wären bei Annahme einer Quote von 50% auf ein Jahr hochgerechnet lediglich 56 angemessene Wohnungsangebote verfügbar. Diesem Angebot würden alleine mehrere Hundert unangemessen wohnende Leistungsberechtigte nach dem SGB II in Ein-Personen-Haushalten gegenüber stehen. Hinzu kämen noch weitere Nachfrager aus anderen Gruppen unterer Einkommensbezieher, Empfänger von Wohngeld und Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sowie Studenten. Der Hinweis des Beklagten, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten der Höhe nach unter den Angebotsmieten liege, weshalb von einem größeren Wohnungsangebot unterhalb der Richtwerte auszugehen sei, verfängt nicht. Die von A& K ausgewerteten Neuvertragsmieten hatten einen Mietvertragsabschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Stichtag am 01.03.2012, während die Angebotsmieten im Zeitraum von Januar bis Juni 2012 recherchiert wurden (Seite 25 des Konzepts). Eine zeitliche Kongruenz der erhobenen Datengruppen liegt insofern nicht vor, so dass eine hinreichende Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. So könnte zB auch ein Anstieg des Mietpreisniveaus bei angebotenen Wohnungen ab März bis Juni 2012 einen solchen Unterschied begründet haben. Da hier im Hinblick auf die Vielzahl unangemessen wohnender Leistungsberechtigter eine verstärkte Nachfragesituation zu berücksichtigen gewesen wäre, können die vom Beklagten offensichtlich angenommenen Perzentilwerte von 10% bis 20% bei den Angebotsmieten für normale Wohnungsmarktverhältnisse vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden und eine Anmietbarkeit von 30% bis 44% der erhobenen Mietangebote wäre nicht ausreichend, um die Versorgung der Transferleistungsberechtigten mit angemessenen Wohnraum zu versorgen. Ebenso überzeugt der pauschale Verweis darauf, dass nach den Daten des Beklagten ca 40% der Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften in zu großen Wohnungen wohnen würden, nicht. Dies könnte auch dem Umstand geschuldet sein, dass angemessene Wohnungen von einer Größe von bis zu 50qm im Bereich der Stadt A. nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, alleinstehende Leistungsberechtigte daher gezwungen sein könnten, größere Wohnungen anmieten zu müssen. Den Daten aus dem Zensus 2011 kann hierzu keine weitere Information entnommen werden, da hier für die Statistik der Wohnungsgrößen nur ein Intervall von 40 qm bis 59 qm definiert wird.
Ohne dass es streitentscheidend hier darauf ankäme, bestehen aber auch Zweifel daran, ob durch die Prüfung der aufgefundenen Mietangebote allein anhand der Nettokaltmiete und die Hinzurechnung der durchschnittlichen Betriebskosten aus den Bestandsmieten ein ausreichendes Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nachgewiesen werden kann. So führt der Beklagte bei den Bestandsmieten selbst aus, es komme auf die monatlichen Abschlagszahlungen und nicht auf die anhand von Jahresabrechnungen ermittelten Betriebskosten an. Für die Prüfung der Angemessenheit einer anzumietenden Wohnung im Vorfeld eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II ist die tatsächliche Abschlagsforderung maßgeblich, da hier wie auch in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Bruttokaltmiete abzustellen ist (vgl dazu auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn 186). Sollte zB eine nach der Nettokaltmiete angemessene Wohnung mit hohen Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten belastet sein, die auch objektiv prognostisch zu erwarten sind, weil es zB eine Hausverwaltung und einen Aufzug gibt, könnte diese im Ergebnis nach ihrer Bruttokaltmiete unangemessen sein. Eine solche Wohnung würde daher als unangemessen anzusehen sein, obwohl sie bei isolierter Betrachtung der Nettokaltmiete im Rahmen des vorliegenden Konzeptes für angemessen erachtet worden wäre. Dass ein ausreichendes Angebot an verfügbaren angemessenen Wohnungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts festzustellen sein dürfte, ergibt sich daraus, dass bei Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes vermutet werden kann, dass zu den darin festgelegten Mietobergrenzen Wohnraum auch tatsächlich angemietet werden kann (für ein aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels erstellten schlüssigen Konzept: BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 46). Der Leistungsberechtigte hat dann nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich ist, eine entsprechende Wohnung zu finden, will er einen höheren Bedarf für Unterkunft geltend machen. Würde man dies nicht als Anforderung an ein schlüssiges Konzept ansehen, wäre jeweils der Jobcenter in der Pflicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen, dass es dem Leistungsberechtigten möglich gewesen ist, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen anzumieten, weil entsprechender Wohnraum tatsächlich ausreichend angeboten wird.
Schließlich ist dem Konzept auch nicht zu entnehmen, worin die Rechtfertigung zu sehen ist, im Landkreis A-Stadt für Ein-Personen-Haushalte auf eine 40%-Perzentilgrenze abzustellen, während in der Stadt A. eine 33%-Perzentilgrenze zugrunde gelegt wurde. Unter Berücksichtigung der Werte der Tabellen 10 und 11 des Konzeptes ergibt sich im Landkreis A-Stadt bei den Nachfragegruppen ein Anteil an Ein-Personen-Haushalten von 42,35% (3.457 von insgesamt 8.163) und in der Stadt A. von 39,46% (2.391 von insgesamt 6.060). Dass sich die im Konzept festgestellte überproportionale Vertretung von Ein-Personen-Haushalten nur auf den Landkreis beziehen soll, ist weder im Konzept festgehalten noch ergibt sich diese aus den nur unwesentlich differierenden Anteilen. Gleiches gilt für die größere Anzahl von Angebotsmieten für größere Wohnungen. Hier stehen im Landkreis (Wohnungsmarkttyp I und II) 46 Angebotsmieten für Wohnungen bis 50 qm 313 Angebotsmieten für größere Wohnungen gegenüber, während in der Stadt A. 47 Angebotsmieten für Wohnungen bis 50 qm ausgewiesen werden und 297 für größere Wohnungen (Tabellen 18 bis 20 des Konzepts). Hier kann ebenfalls kein signifikanter Unterschied erkannt werden und ein solcher wurde im Konzept auch nicht dargelegt.
Da auch die Fortschreibung des Konzepts 2014 auf dem Konzept aus 2012 beruht und lediglich mithilfe eines Indexes angepasst worden ist, liegt auch für die Zeit ab 2014 kein schlüssiges Konzept vor. Es kann daher dahinstehen, ob und in welcher Form die Entwicklung der Wohnungsmarktsituation vor einer Fortschreibung anhand eines Verbraucherpreisindexes zu erfolgen hat und ob dies hier geschehen ist. So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 2/15 und 5/15 – alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen Festsetzung.
Für den Senat ist es nicht möglich, noch ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze im streitgegenständlichen Zeitraum zu entwickeln. Es liegt eine Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vor. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Beklagten und von diesem bereits im Verwaltungsverfahren vorzunehmen (vgl zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 73). Aufgrund des Zeitablaufs ist es nicht bzw nur unter völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich, die für ein schlüssiges Konzept noch notwendigen Daten zu ermitteln. So ist nicht ersichtlich, wie weitere Daten zu den Bestandsmieten 2012 ermitteltet werden könnten, um eine hinreichend repräsentative Datengrundlage hinsichtlich des Wohnungsmarktes zu erlangen. Der Beklagte hat mit Ausnahme der Daten zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II keine weiteren Daten vorgelegt. Eine Ergänzung der erhobenen Bestandsmieten durch diese Daten ist nicht möglich, da sich in den an das SG übersandten Rohdaten zu den Bestandsmieten keine Adressinformationen mehr befinden, die nach den Ausführungen im Konzept zu den Datenschutzbestimmungen offensichtlich bereits gelöscht worden sind. Damit kann nicht bestimmt werden, ob und welche Daten hier bereits erfasst worden sind. Aber auch in Bezug auf die repräsentative Berücksichtigung von kleineren Vermietern ist keine Möglichkeit ersichtlich, wie weiter ermittelt werden kann, welche Daten, die bei den Wohnungsunternehmen erfasst worden sind, tatsächlich kleineren Vermietern zugeordnet werden könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den Daten der Leistungsberechtigten. Für die Frage nach der Vermeidung einer Ghettoisierung kann ebenfalls anhand der verwendeten Daten nicht mehr bestimmt werden, in welchem Stadtteil die jeweiligen Wohnungen liegen. Trotz Aufforderung durch das Gericht wurden auch zu den Angebotsmieten insofern keine weiteren Informationen vorgelegt. Insgesamt hat der Bevollmächtigte des Beklagten zuletzt in der mündlichen Verhandlung erklärt, es könnten keine weiteren Daten vorgelegt werden.
Es ist daher ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R – juris; Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 59). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) ergibt sich für die Stadt A. mit Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 292 € für einen Ein-Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages folgt hieraus eine Mietobergrenze bei Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften bezüglich der Bruttokaltmiete von 321,20 €.
Auf die Frage, ob sich ein höherer Anspruch hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft bei der Klägerin im Hinblick auf eine fehlende konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ergeben könnte, ist nicht einzugehen, da vorliegend alleine der Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat.
Für die Bedarfe für Heizung hat das SG die Angemessenheit zutreffend unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Bundesheizspiegel bestimmt. Demnach sind für die Zeit bis Juli 2013 ein angemessener Bedarf für Heizung iHv 72,92 € monatlich [soweit im Urteil ein Wert von 2,10 € je qm angegeben ist, der für die zentrale Warmwasserzubereitung hinzuzurechnen sei, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler; im Bundesheizspiegel 2012 ist hierfür ein Wert von 2,30 € angegeben, der ausweislich des Endergebnisses von 72,92 € auch in die Berechnung eingestellt worden ist: (15,20 € je qm + 2,30 € je qm) x 50 qm / 12 = 72,92 €], für die Zeit ab August 2013 iHv 79,17 € monatlich und für die Zeit ab August 2014 iHv 77,08 € zugrunde zu legen. Die Angemessenheit der vom SG angesetzten Werte für die Bedarfe für Heizung sind von den Beteiligten auch nicht bestritten worden. Der Senat folgt den Ausführungen des SG und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Berücksichtigung der vom SG festgestellten Bedarfe für Unterkunft und Heizung, so dass der Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer Leistungen hierfür verurteilt bzw zur Abänderung diesbezüglicher Bescheide verpflichtet worden ist. Die Berufung des Beklagten war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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