Sozialrecht

Bescheid, Leistungen, Prozesskostenhilfe, Krankenversicherung, Arbeitsentgelt, Rehabilitation, Pflegeversicherung, Psychotherapie, Widerspruchsbescheid, Leistung, Klagebefugnis, Widerspruch, Klinik, Zuzahlung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, medizinischen Rehabilitation

Aktenzeichen  S 2 R 222/19

Datum:
9.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38866
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht könnte den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor zum Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gehört.
Die von der Klägerin erhobene Klage, die von der Klägerin mehrfach – teilweise unzulässig – erweitert und abgeändert wurde, hat keinen Erfolg. Die Klage, welche verschiedene isolierte bzw. kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen beinhaltet, ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.
Zu 1.:
a) Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 aufzuheben (siehe Klageschrift vom 10.04.2019), so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klage unzulässig.
Mit Bescheid vom 13.02.2019 stellt die Beklagte u.a. fest, dass die Klägerin für die Dauer der mit Bescheid vom 15.10.2018 bewilligten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld habe, dass die Klägerin ab 16.01.2019 kalendertäglich 33,33 Euro erhalte, dass für die Zeit vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 das gleichzeitig erzielte Arbeitsentgelt angerechnet werde, dass das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.01.2019 bis 29.01.2019 gezahlt werde, dass sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 466,62 Euro ergebe und dass von dem zustehenden Übergangsgeld ein Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,15 Euro pro Kalendertag einbehalten werde, sodass sich bei einem kalendertäglichen Zahlbetrag von 33,18 Euro ein Gesamtbetrag in Höhe von 464,52 Euro ergebe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, so dass dieser bestandskräftig geworden ist. Mit Schreiben vom 18.02.2019 legte die Klägerin lediglich Widerspruch gegen den weiteren Bescheid vom 13.02.2019 ein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2019 Widerspruch „gegen Bescheid vom 13. Februar 2019“, d.h. nur gegen einen Bescheid, einlegte und gerade nicht gegen die Bescheide vom 13.02.2019 vorging. Zum anderen beschäftigte sich die Klägerin im Schreiben vom 18.02.2019 inhaltlich nicht mit der Berechnung, der Höhe und dem Bewilligungszeitraum des Übergangsgeldes, sondern alleine mit dem weiteren Bescheid vom 13.02.2019, indem sie sich gegen die nochmalige Feststellung der „Zuzahlung zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Zeitraum 05.12.2018 bis 15.01.2019“ in Höhe von 420,00 Euro wandte und in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 21.01.2019, welcher durch den Bescheid vom 13.02.2019 nicht außer Kraft gesetzt worden sei, sowie auf ihren Antrag auf Ratenzahlung vom 11.02.2019 und die Eingabe vom 16.02.2019 verwies. Ferner wandte sich die Klägerin gegen die teilweise Einbehaltung des Übergangsgeldes und bat um sofortige Auszahlung des vollständigen Betrages, was wiederum alleine den weiteren Bescheid vom 13.02.2019 betrifft.
Das von der Klägerin verfolgte Ziel der Beseitigung der Bestandskraft kann, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides durchgeführt wird, nicht erreicht werden. Da ein entsprechendes Überprüfungsverfahren nicht vorausgegangen ist, kann das von der Klägerin beabsichtigte Ziel mit der hiesigen Klage unter keinen Umständen erreicht werden. Aus diesem Grund ist die hiesige Klage diesbezüglich unzulässig.
b) Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 in der Fassung des Bescheides vom 20.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2019 aufzuheben (siehe Klageschrift vom 10.04.2019), so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klage zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 in der Fassung des Bescheides vom 20.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die dort vorgenommene Feststellung, dass die Klägerin für die vom 05.12.2018 bis 29.01.2019 durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung von 420,00 Euro (vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 = 42 Tage x 10,00 Euro = 420,00 Euro) zu leisten hat, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1, 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebenden Betrag; hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. Der Betrag beläuft sich gemäß §§ 40 Abs. 5 i.V.m. 61 Satz 2 SGB V auf 10,00 Euro je Kalendertag. Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begrenzt ist, hat er gemäß § 32 Abs. 3 SGB VI für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten. Der Träger der Rentenversicherung bestimmt gemäß § 32 Abs. 4 SGB VI, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach § 32 Abs. 1 oder 2 SGB VI abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.
Die Klägerin hat das 18. Lebensjahr vollendet und durch ihren Aufenthalt vom 05.12.2018 bis zum 29.01.2019 in der Klinik Höhenried gGmbH in Bernried stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI in Anspruch genommen. Die Klägerin hat daher gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. §§ 40 Abs. 5 und 61 Satz 2 SGB V grundsätzlich für jeden Kalendertag dieser Leistungen einen Betrag von 10,00 Euro zu zahlen. Eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung liegt nicht vor, so dass eine Anrechnung nicht möglich ist. Seitens der Beklagten wurde eine Begrenzung der Zuzahlung auf längstens 42 Tage beachtet. Für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld vom 16.01.2019 bis zum 29.01.2019 wurde eine Zuzahlung nicht geltend gemacht. Besondere Umstände oder Gründe im Sinne des § 32 Abs. 4 SGB VI, weswegen die Beklagte von einer Zuzahlung hätte absehen können, sind weder erkennbar noch wurden solche von der Klägerin vorgetragen.
Über den Terminlauf der Beklagten wurde bereits mit Bescheid vom 21.01.2019 die Feststellung der Zuzahlung zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation gegenüber der Klägerin veranlasst (vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 = 42 Tage x 10,00 Euro = 420,00 Euro). Mit weiterem Bescheid vom 13.02.2019 stellte die Beklagte dann fest, dass die Klägerin für die vom 05.12.2018 bis 29.01.2019 durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung von 420,00 Euro (vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 = 42 Tage x 10,00 Euro = 420,00 Euro) zu leisten habe, dass nach Abzug des vom Übergangsgeld einbehaltenen Betrages von 420,00 Euro seitens der Klägerin noch 0,00 Euro zu zahlen seien und dass für die Zeit vom 16.01.2019 bis zum 29.01.2019 ein Übergangsgeldbetrag in Höhe von 44,52 Euro verbleibe. Dieser Betrag wurde an die Klägerin überwiesen. Bei dem weiteren Bescheid vom 13.02.2019 handelt es sich um einen Zweitbescheid, der eine neue Regelung trifft. Hierdurch wurden neue Rechtsbehelfsfristen in Gang gesetzt und es wurde hiermit der Bescheid vom 21.01.2019 konkludent aufgehoben. Der Zweitbescheid vom 13.02.2019 ersetzt den Erstbescheid vom 21.01.2019, erledigt diesen (im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) und steht dessen Bestandskraft bzw. Bindungswirkung (im Sinne von § 77 SGG) entgegen. Die Willenserklärung der Beklagten war unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände vernünftigerweise dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zwei Mal für den gleichen Zeitraum eine Zuzahlung in Höhe von 420,00 Euro geltend macht, sondern dass sich die Regelung des Bescheides vom 21.01.2019 durch den weiteren Bescheid vom 13.02.2019 erledigt hat. Die Regelung des weiteren Bescheides vom 13.02.2019 wiederum hat sich durch den Bescheid vom 20.02.2019 erledigt. Im Bescheid vom 20.02.2019 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die vom 05.12.2018 bis 29.01.2019 durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung von 420,00 Euro (vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 = 42 Tage x 10,00 Euro) zu leisten habe, dass bisher 0,00 Euro gezahlt worden seien und somit noch 420,00 Euro zu zahlen seien. Es wurde ferner mitgeteilt, dass der am 13.02.2019 einbehaltene Betrag in Höhe von 420,00 Euro seitens der Beklagten auf das von der Klägerin angegebene Konto überwiesen worden sei und dass die Klägerin den Zuzahlungsbetrag in Höhe von 420,00 Euro in 3 Raten zu 140,00 Euro monatlich entrichten könne. Die Raten würden spätestens zum 15. eines jeden Monats fällig und seien von der Klägerin pünktlich zu überweisen. Falls die Klägerin mit einer Rate in Verzug komme, werde die Restforderung sofort fällig. Die Beklagte ist hiermit auf den Antrag der Klägerin auf Ratenzahlung vom 11.02.2019 sowie auf die im Schreiben vom 18.02.2019 geäußerte Bitte, das Übergangsgeld sofort auszuzahlen, eingegangen und hat eine neue Regelung getroffen.
Sofern die Klägerin anmerkt, dass sie den Widerspruchsantrag nicht am 20.02.2019 gestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Schreiben vom 18.02.2019 bei der Beklagten laut Eingangsstempel am 20.02.2019 eingegangen ist, so dass im Widerspruchbescheid vom 25.03.2019 zu Recht vom Widerspruch vom 20.02.2019 die Rede ist.
Die Erwähnung der Klinik O statt der Klinik H im Sachverhalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2019 stellt ein Versehen der Beklagten dar. Dies ist nicht entscheidungserheblich; hierdurch sind der Klägerin insbesondere keine Nachteile entstanden. Die Bindungswirkung und der damit verbundene Rechtsschein der Gültigkeit erfasst nur den Verfügungssatz; von der Begründung im Sinne einer Darlegung der rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen geht dagegen in der Regel keine Bindungswirkung aus (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, Rn. 23).
Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.03.2019 von einem Bescheid vom 26.02.2019 spricht, so handelt es sich ebenfalls um ein Versehen; gemeint war wohl der Bescheid vom 20.02.2019 und das Schreiben vom 26.02.2019, mit dem der Bescheid vom 20.02.2019 an die Klägerin übersandt wurde. Diesbezüglich wird auf das zuvor Gesagte verwiesen.
Soweit die Klägerin in der Klageschrift ferner geltend macht, dass die Klage wegen Unterlassung von Auskunftspflicht, Beratung und Informationen durch die Sachbearbeiter*innen der Beklagten sowie unkorrekter Sachbearbeitung von Anträgen und des Widerspruchsverfahrens erhoben werde, ist anzumerken, dass die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2019 und 25.02.2019 diesbezüglich bereits (Dienstaufsichts-)Beschwerden bei der Beklagten erhoben hat, die hier nicht Streitgegenstand sind. Eine Prüfung etwaiger Amtspflichtverletzungen der Beklagten war somit vorliegend nicht angezeigt.
Zu 2.:
Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 29.01.2019 eine ambulante Psychotherapie im Umfang von 2 Einheiten pro Woche zu gewähren, so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klage bereits unzulässig.
Die Klägerin beantragte dies sinngemäß erstmals in der Klageschrift vom 10.04.2019. D.h. die Beklagte hat hierüber weder einen ablehnenden Bescheid erlassen, durch den die Klägerin beschwert sein könnte, noch wurde ein Vorverfahren durchgeführt. Die Beklagte hat sich hierzu erstmals in der Klageerwiderung vom 10.05.2019 geäußert. Hierdurch wurde die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klage nicht zulässig, da es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um einen Klageerstantrag handelt. Eine analoge Anwendung von § 99 Abs. 1, 2 SGG auf die vorliegende Situation ist nicht angezeigt. Die diesbezüglich erhobene Klage ist vielmehr unzulässig mangels Klagebefugnis der Klägerin. Die Klagebefugnis fehlt immer dann, wenn es überhaupt an einer gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehlt (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 54 SGG, Rn. 42), so dass eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer ambulanten Psychotherapie im Umfang von 2 Einheiten pro Woche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten zu, so dass die Klagebefugnis auch deshalb zu verneinen ist. Für eine Gewährung der seitens der Klinik H im Reha-Entlassungsbericht vom 04.02.2019 vorgeschlagenen ambulanten Psychotherapie wäre die Krankenversicherung der Klägerin und nicht die Beklagte zuständig.
Zu 3.:
Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 16.01.2019 Übergangsgeld zu erbringen (siehe Klageschrift vom 10.04.2019), so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klage bereits unzulässig.
Die der Klägerin ab dem 16.01.2019 zustehenden Übergangsgeldleistungen wurden seitens der Beklagten bereits in voller Höhe an die Klägerin erbracht, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die in diesem Zusammenhang erhobene Klage fehlt.
Auf den Antrag der Klägerin vom 02.02.2019 stellte die Beklagte nach Abschluss ihrer Ermittlungen mit Bescheid vom 13.02.2019 u.a. fest, dass die Klägerin für die Dauer der mit Bescheid vom 15.10.2018 bewilligten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld habe, dass die Klägerin ab 16.01.2019 kalendertäglich 33,33 Euro erhalte, dass für die Zeit vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 das gleichzeitig erzielte Arbeitsentgelt angerechnet werde, dass das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.01.2019 bis 29.01.2019 gezahlt werde, dass sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 466,62 Euro ergebe und dass von dem zustehenden Übergangsgeld ein Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,15 Euro pro Kalendertag einbehalten werde, sodass sich bei einem kalendertäglichen Zahlbetrag von 33,18 Euro ein Gesamtbetrag in Höhe von 464,52 Euro ergebe. Dieser Bescheid ist – wie unter Punkt 1. a) ausgeführt – bestandskräftig geworden.
Auf das Konto der Klägerin wurde seitens der Beklagten am 13.02.2019 zunächst ein Betrag von 44,52 Euro und am 20.02.2019 noch ein Betrag von 420,00 Euro überwiesen.
Entgegen der Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 10.04.2019 ist somit festzustellen, dass der von der Beklagten mit Bescheid vom 13.02.2019 bindend festgestellte Anspruch auf Übergangsgeld im Laufe des Monats Februar 2019 von der Beklagten vollständig auf das Konto der Klägerin überwiesen und damit erbracht worden ist.
Da die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit am 30.01.2019 wieder aufnahm und Arbeitsentgelt erzielte, stehen keine weiteren Übergangsgeldleistungen für die Zeit nach dem 29.01.2019 aus.
Zu 4.:
Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die bereits geleistete Zuzahlung zur vom 05.12.2018 bis zum 29.01.2019 durchgeführten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Höhenried gGmbH in Bernried in Höhe von 280,00 Euro an die Klägerin zurückzuerstatten (siehe Schriftsatz vom 31.05.2019 und 19.08.2019), so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klage zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der von der Klägerin hiermit vorgenommenen Klageerweiterung liegt zwar materiell eine Klageänderung zu Grunde; gleichwohl wird diese nicht als Änderung der Klage angesehen, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG vorliegen.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die bereits geleistete Zuzahlung zur vom 05.12.2018 bis zum 29.01.2019 durchgeführten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Höhenried gGmbH in Bernried in Höhe von 280,00 Euro zurückerstattet.
Wie unter Punkt 1. b) gezeigt, ist die seitens der Beklagten vorgenommene Feststellung, dass die Klägerin für die vom 05.12.2018 bis 29.01.2019 durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung von 420,00 Euro (vom 05.12.2018 bis 15.01.2019 = 42 Tage x 10,00 Euro = 420,00 Euro) zu leisten hat, nicht zu beanstanden. Durch die Zahlung von 280,00 Euro wurde der Anspruch in dieser Höhe erfüllt. Es steht nun noch ein Restbetrag in Höhe von 140,00 Euro aus. Eine Überzahlung, die eine Rückerstattung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den seitens der Klägerin beglichenen Teilbetrag in Höhe von 280,00 Euro an die Klägerin zurückzuerstatten hat.
Zu 5.:
Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin ab dem 27.07.2018 entstandenen Kosten für Zuzahlungen zu ambulanter Psycho- und Ergotherapie usw. sowie für Fahrten zu den ambulanten Nachbehandlungsmaßnahmen zu erstatten und einen Ausgleich für die von der Klägerin im Rahmen der Nachbehandlung in Anspruch genommenen Urlaubstage zu finden (siehe Schriftsatz vom 31.05.2019 und 05.12.2019), so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klageänderung bereits unzulässig.
Die von der Klägerin vorgenommene Erweiterung des Klageantrages stellt materiell eine Klageänderung dar, die nicht unter § 99 Abs. 3 SGG zu subsumieren ist und auch nicht gemäß § 99 Abs. 1, 2 SGG zulässig ist.
Eine Änderung der Klage ist nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist gemäß § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Eine Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens liegt nicht vor. Im Schriftsatz der Beklagten vom 05.06.2019, 26.07.2019 und 07.10.2019 ist keine Einlassung zu sehen. Das Gericht hält die Änderung der Klage unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Prozessökonomie auch nicht für sachdienlich, da durch die Klägerin mit dem o.g. Antrag ein neuer Streitstoff in den laufenden Prozess eingeführt wurde, und die Beklagte über den diesbezüglich bei ihr direkt gestellten Antrag vom 31.05.2019 gegebenenfalls noch zu entschieden hat, so dass eine Klageänderung nicht dazu führen würde, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt und ein neuer Prozess vermieden werden kann (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 10). Diese Klageänderung ist deshalb nicht zulässig.
Aber selbst wenn man von einer Zulässigkeit dieser Klageänderung ausgehen würde, so wäre die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig, da es an einer gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehlt (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 54 SGG, Rn. 42), so dass eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt. Ferner steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten zu, so dass die Klagebefugnis auch deshalb zu verneinen wäre.
Zu 6.:
Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin auf Lebenszeit von Kosten bzw. Zusatzzahlungen (im Zusammenhang mit Reha-Maßnahmen, ambulanter oder stationärer augenärztlicher Behandlung, Krankenhausaufenthalten im Allgemeinen, ambulanter Psychotherapie, Bewegungs- und Entspannungstherapie, Quaddeln, Schwimmtherapie, Medikamenten) freizustellen und die Fahrtkosten bezüglich der notwendigen ambulanten Therapien zu übernehmen (siehe Schriftsatz vom 05.12.2019), so ist die diesem Klageantrag zugrundeliegende Klageänderung bereits unzulässig.
Die von der Klägerin vorgenommene Erweiterung des Klageantrages stellt materiell eine Klageänderung dar, die nicht unter § 99 Abs. 3 SGG zu subsumieren ist und auch nicht gemäß § 99 Abs. 1, 2 SGG zulässig ist.
Eine Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage liegt nicht vor. Das Gericht hält die Änderung der Klage unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Prozessökonomie auch nicht für sachdienlich, da durch die Klägerin mit dem o.g. Antrag auf Freistellung von Kosten bzw. Zusatzzahlungen und Übernahme von Fahrtkosten auf Lebenszeit ein neuer Streitstoff in den laufenden Prozess eingeführt wurde; ein entsprechender Antrag bei der Beklagten wurde nicht ersichtlich gestellt, so dass es an einer bisherigen diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung und einem Vorverfahren fehlt (vgl. Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 SGG, Rn. 28). Diese Änderung der Klage ist deshalb nicht zulässig.
Aber selbst wenn man von einer Zulässigkeit dieser Klageänderung ausgehen würde, so wäre die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig, da es an einer gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehlt (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 54 SGG, Rn. 42), so dass eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt. Ferner steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten zu, so dass die Klagebefugnis auch deshalb zu verneinen wäre.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.


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