Sozialrecht

Verdienstausfallentschädigung bei Selbstständigen, Einkommen aus mehreren Tätigkeiten, fiktive Steuer, kein Verdienstausfall bei der Möglichkeit arbeitsorganisatorischer Umstellungen (z.B. Homeoffice), kein Ersatz des „Betriebsausfallschadens“ über § 56 IfSG (analog), sondern nur des Verdienstausfalls des Selbstständigen, der aus dessen Quarantäne herrührt, „Strahlkraft“ des Betriebsinhabers

Aktenzeichen  B 7 K 21.425

Datum:
17.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2829
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 56
IfSG § 58
VwGO § 91

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Regierung … vom 15.09.2021 – verpflichtet, dem Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 5.937,96 EUR nebst Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 1.093,43 EUR, mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 7.031,39 EUR zu gewähren. In Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer seinem Antrag vom 30.09.2020, eingegangen beim Beklagten am 07.10.2020, entsprechenden Entschädigung für den Zeitraum vom 17.03. bis 30.03.2020, soweit diese vom Beklagten nicht bereits erstattet wurde. Da die Klägerseite ihren Klageantrag nicht beziffert hat, bedarf es insoweit der Auslegung (§ 88 VwGO) durch das Gericht. Unter Bezugnahme auf den „Entschädigungsantrag für Selbstständige“ vom 30.09.2020 beansprucht der Kläger u.a. mit Klageschriftsatz vom 12.04.2021 im streitgegenständlichen Zeitraum ein Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 43.891,75 EUR für sich (vgl. Bl. 2, 26, 47 und 97 der Gerichtsakte sowie Bl. 107 der Behördenakte). Daneben beantragte er für den Quarantänezeitraum die Erstattung von Ausgaben zur sozialen Sicherung in Höhe von 3.730,00 EUR (Bl. 107 der Behördenakte), mithin also eine Gesamtentschädigung in Höhe von 47.621,75 EUR. Abzüglich der vom Beklagten bereits gewährten Entschädigung in Höhe von 6.418,65 EUR (vgl. Bescheid vom 15.09.2021, Bl. 255 der Behördenakte), ist das Begehren des anwaltlich vertretenen Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 88 Rn. 3) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung somit dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, dem Kläger eine Gesamtentschädigung in Höhe von 47.621,75 EUR bzw. – nach Abzug der bereits bewilligten und ausbezahlten 6.418,65 EUR – eine weitere Entschädigung in Höhe von 41.203,10 EUR zu gewähren.
II.
Über die so auszulegende Klage konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
III.
Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Gesamtentschädigung in Höhe von 7.031,39 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Die Klage vom 14.10.2021 gegen den (Änderungs-)Bescheid der Regierung … vom 15.09.2021, mit dem eine Gesamtentschädigung in Höhe von 6.418,65 EUR gewährt wurde, ist zulässig, insbesondere wurde der Bescheid fristgerecht (§ 74 Abs. 2 VwGO) und in zulässiger Weise – jedenfalls als nachträgliche Klageerweiterung, die ebenfalls den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 91 Rn. 2 m.w.N.) – in das laufende Klageverfahren einbezogen. Unschädlich ist ferner, dass kein bezifferter Klageantrag hinsichtlich der begehrten Entschädigungshöhe gestellt wurde. Insoweit wurde jedenfalls der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend dargelegt, so dass das Gericht den mit der Klage begehrten Entschädigungsbetrag ermitteln konnte (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 82 Rn. 10 m.w.N.).
Ob die (ursprüngliche) Klage vom 12.04.2021 gegen den Bescheid der Regierung …n vom 12.03.2021 mit „Bitte“ der Klägerseite vom 14.10.2021, „den Änderungsbescheid der Regierung … vom 15.09.2021 zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens zu machen“ (vgl. Bl. 103 der Gerichtsakte), aufrechterhalten wurde – und in diesem Fall aber infolge eingetretener Erledigung unzulässig (geworden) ist -, kann dahinstehen. Insoweit ist der klägerische Schriftsatz vom 14.10.2021 nicht eindeutig, ob der Bescheid vom 15.09.2021 als Klagegegenstand anstelle des Bescheids oder neben den Bescheid vom 12.03.2021 treten soll. Der Beklagte hat jedenfalls mit Bescheid vom 15.09.2021 die Entschädigung komplett neu festgesetzt und nicht nur eine „Nachzahlung“ bewilligt. Zwar wurde mit Bescheid vom 15.09.2021 der ursprüngliche Bescheid vom 12.03.2021 nicht förmlich aufgehoben, gleichwohl hat sich dieser durch den Änderungsbescheid „auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt, da der Bescheid vom 15.09.2021, der insgesamt an die Stelle des Bescheids vom 12.03.2021 getreten ist, der Regelungswirkung des Bescheides vom 12.03.2021 die Grundlage entzogen hat, mithin der ursprüngliche Bescheid also inhaltlich „überholt“ wurde (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 213; BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – juris). Eine prozessbeendende Erklärung hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 12.03.2021 wurde nicht abgegeben. Ob der Schriftsatz der Klägerseite vom 14.10.2021, mit dem der Änderungsbescheid der Regierung … vom 15.09.2021 zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht wurde, den prozessualen Anforderung an eine (echte) Klageänderung im Sinne eines Austauschs der beklagten Bescheide genügt, bedarf vorliegend keiner vertieften Auseinandersetzung, da jedenfalls (auch) der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Bescheid vom 15.09.2021 in zulässigerweise beklagt wurde.
2. Der Kläger hat aufgrund der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1, 2 und 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne (März 2020) geltenden Fassung einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 5.937,96 EUR sowie auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung („Versorgungsaufwendungen“) in Höhe von 1.093,43 EUR.
Nach der zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Fassung des § 56 Abs. 1, 2, 3 und 5 IfSG (vgl. hierzu grundlegend VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris; VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 – B 7 K 21.871 – juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 15.1.2022, § 56 Rn. 7 und 7.1 sowie 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 – 9 K 67.21 – juris) erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall, bei Selbstständigen jedoch gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die Entschädigung wird auf Antrag des Selbständigen von der zuständigen Behörde gewährt (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Gemessen hieran ergibt sich folgende Entschädigungsberechnung, die im Anschluss im Detail erläutert wird:
Bruttoeinkommen jährlich (§ 15 SGB IV) 770.934,00 EUR
davon 1/12 (= Bruttoeinkommen monatlich) 64.244,50 EUR
abzüglich Steuern – 29.212,54 EUR
abzüglich „Sozialabgaben“ – 2.607,38 EUR
Nettoeinkommen monatlich 32.424,58 EUR
davon 1/31 (= tägliches Nettoeinkommen) 1.045,95 EUR
1.045,95 EUR x 13
Quarantänetage 13.597,35 EUR
davon 43,67% (= Verdienstausfall) 5.937,96 EUR
Versorgungsaufwendungen (monatlich) 2.607,38 EUR
davon 1/31 84,11 EUR
84,11 EUR x 13
Quarantänetage 1.093,43 EUR
Gesamtentschädigung 7.031,39 EUR
abzüglich Festsetzung mit B.v. 15.09.2021 – 6.418,65 EUR
„Nachzahlung“ 612,74 EUR
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist beim maßgeblichen Bruttoeinkommen auch der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn in Höhe von 95.552,00 EUR aufgrund der Tätigkeit des Klägers im MVZ K … anzusetzen, so dass sich – über das vom Beklagten bereits berücksichtigte Bruttoeinkommen in Höhe von 675.382,00 EUR (MVZ B … ) hinaus – ein maßgebliches Gesamtbruttoeinkommen (laut Steuerbescheid 2018 und Aufschlüsselung der Steuerberaterin des Klägers) in Höhe von insgesamt 770.934,00 EUR ergibt. Die Auffassung des Beklagten, die Einkünfte aus dem MVZ K … seien nicht berücksichtigungsfähig, da im Quarantänezeitraum im MVZ K … keine stationären Leistungen erbracht werden konnten, es im Übrigen aber jedenfalls an einem kausalen Zusammenhang mit der Absonderung des Klägers fehle, verfängt nicht. Dieser Ansatz des Beklagten könnte allenfalls weiterverfolgt werden, wenn im Quarantänezeitraum in K … objektiv keine Möglichkeit bestanden hätte, Behandlungen durchzuführen und dementsprechend Einkommen zu erzielen. Nachdem der Kläger jedoch gegenüber dem Beklagten dargelegt hat, dass im MVZ K … Arbeitsunfälle ausschließlich von sogenannten Durchgangsärzten behandelt werden und eine Schließung des Praxisbetriebs seitens der … nicht angeordnet worden sei, verneinte der Beklagte die Berücksichtigung des Gewinns aus dem Betrieb in K … zuletzt im Wesentlichen mit der fehlenden Kausalität zur Quarantäne des Klägers. Insoweit führte der Beklagte wiederholt aus, es sei als höchst unwahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger alleine – da alle anderen Ärzte ebenfalls in Quarantäne gewesen seien – im MVZ K … die notfallmäßige Behandlung von Betriebs- und Arbeitsunfällen hätte sicherstellen können. Mit dieser Argumentation des Beklagten dürfte beim Kläger aber auch der Gewinn aus dem MVZ B … nicht ansetzbar sein, da er auch – und erst recht – in B … alleine den Betrieb nicht hätte aufrechterhalten können, so dass seitens des Beklagten konsequenterweise das Bruttoeinkommen im Quarantänezeitraum mit 0,00 EUR hätte angesetzt werden müssen, was ersichtlich den gesetzlichen Vorschriften zur Verdienstausfallentschädigung zuwiderläuft. Da der Kläger glaubhaft dargelegt hat, dass er fortlaufend in den Betrieb des MVZ K … eingebunden war, insbesondere dort auch regelmäßig Sprechstunden abhielt bzw. berufliche Tätigkeiten ausübte, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch während des Quarantänezeitraums an wechselnden Arbeitsorten tätig gewesen wäre. Warum nach Auffassung des Beklagten bei einem solchen „Zwei-Ort-Arbeitsmodell“ bzw. beim Innehaben mehrere Arbeitsstellen-/plätze nur das Einkommen an einem Arbeitsort/Arbeitsplatz ansetzbar sein soll, erschließt sich für das Gericht daher nicht.
b) Ausgehend von einem relevanten Jahresbruttoeinkommen i.S.d. § 15 SGB IV in Höhe von 770.934,00 EUR ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 64.244,50 EUR. Die Angaben des Klägers im Entschädigungsantrag vom 30.09.2020 (Bl. 107 der Behördenakte), wonach im Zeitraum des Tätigkeitsverbots/der Absonderung, mithin in den streitgegenständlichen 14 Tagen im März 2020, ein Bruttoeinkommen von 64.244,51 EUR erzielt worden wäre, sind für das Gericht so nicht nachvollziehbar. Obwohl auch der Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren wiederholt pauschal auf den Entschädigungsantrag vom 30.09.2020 verweist und ausführt, dass der Kläger zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.03.2020 aufgrund des vollständigen Ruhens des Betriebs ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 64.244,51 EUR erzielt hätte, handelt es sich bei diesem Betrag ersichtlich um das durchschnittliche Monatsbruttoeinkommen des Klägers im Jahr 2018 und nicht um das Bruttoeinkommen in 14 (Quarantäne-)Tagen.
c) Vom monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 64.244,50 EUR sind Steuern in Höhe von 29.212,54 EUR einkommensmindernd abzuziehen. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinderfreibeträge von 5,0 – der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt, so dass das sog. „Halbteilungsprinzip“ vorliegend nicht greift (vgl. www.steuernetz.de/lexikon/kindergeld-kinderfreibetrag-und-erziehungsfreibetrag) – und der Steuerklasse III ergibt sich ein fiktiver Steuerbetrag für das Jahr 2020 von monatlich 29.212,54 EUR, der sich aus Lohnsteuer in Höhe von 25.912,16 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.344,60 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 1.955,78 EUR zusammensetzt (vgl. Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bmf-steuerrechner.de; Bl. 117 der Gerichtsakte bzw. die bereits im Verwaltungsverfahren seitens des Beklagten durchgeführte „Probeberechnung“ der fiktiven Steuer aus dem Jahr 2020 unter Berücksichtigung des Gewinns aus dem MVZ K … auf Bl. 181 der Behördenakte). Den Ansatz des fiktiven Steuerbetrags aus dem Jahr 2020 hält die Kammer für sachgerecht, insbesondere war im Rahmen der Berechnung der Billigkeitsentschädigung, einem pauschalierten Berechnungsverfahren, nicht (anteilig) die im Jahr 2018 gezahlte Steuer anzusetzen. Die im Einkommensteuerbescheid 2018 festgesetzte (Jahres-)Einkommensteuer in Höhe von 197.135,00 EUR (vgl. Bl. 118 der Behördenakte) ergibt sich schlussendlich aus einem Zusammenspiel mehrerer Einkunftsarten und abziehbarer Sonderausgaben, die teilweise mit dem quarantänebedingten Verdienstausfall in überhaupt keinem Zusammenhang stehen. Dementsprechend erweist es sich als zulässig und sachgerecht, dass ein fiktiver Steuerbetrag bezüglich des für den Verdienstausfall maßgeblichen Bruttoeinkommens zum Ansatz gelangt.
d) Vom monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 64.244,50 EUR sind weiterhin die Aufwendungen des Klägers für die soziale Sicherung im angemessenen Umfang (vgl. § 58 IfSG) abzuziehen. Dabei geht der Beklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass die beiden geltend gemachten Lebensversicherungen ( … Versicherung … und … Ärzteversicherung … ) nicht (mehr) angemessen im Sinne des § 58 IfSG sind. Wie die Sonderregelung des § 57 IfSG ist auch § 58 IfSG eine Folge des im Rahmen der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 IFSG geltenden „Nettoprinzips“, wonach der Teil des Verdienstes, der auf Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung entfällt, nicht als Verdienstausfall gilt und somit auch nicht in die Verdienstausfallsentschädigung einbezogen, aber gemäß § 58 IfSG (gesondert) erstattet wird (vgl. hierzu nachfolgend unter h). Erfasst sind gemäß § 58 IfSG Aufwendungen, die anstelle der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder sozialen Pflegeversicherung treten, z.B. Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung und berufsständige Versorgung. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist daher im Vergleich zum Beitrags- und Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung zu beurteilen, da § 58 IfSG auf eine Gleichbehandlung gesetzlich versicherungspflichtiger und nicht versicherungspflichtiger Personen abzielt (vgl. Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 58 Rn. 3; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 15.1.2022, § 58 Rn. 2, 6 und 7).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und im Hinblick auf die von Gesetzes wegen (nur) beabsichtigte Gleichbehandlung mit den erstattungsfähigen Aufwendungen bei Arbeitnehmern, lässt der Beklagte den Ansatz der beiden Lebensversicherungen zutreffend außen vor. Bei der dem Bescheid vom 15.09.2021 zugrundeliegenden Berechnung (vgl. Bl. 261 der Behördenakte) hat der Beklagte jedoch in rechtswidriger Weise einen zu hohen Beitrag für die private Krankenversicherung des Klägers in Abzug gebracht. Der (angesetzte) monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung ( … Krankenversicherung … ) in Höhe von 1.352,20 EUR beinhaltet nämlich nicht nur die Beiträge für die „persönliche“ Versicherung des Klägers, sondern offensichtlich auch teilweise Beiträge für die bei ihm mitversicherten Kinder. Der auf den Kläger entfallende Anteil beläuft sich hingegen lediglich auf 684,07 EUR monatlich (vgl. Bl. 124 der Behördenakte). Neben den Aufwendungen für die private Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 684,07 EUR ist weiterhin der monatliche Beitrag in Höhe von 1.944,83 EUR, der an die Bayerische Ärzteversorgung gezahlt wird, als angemessene Aufwendung für die soziale Sicherung ansetzbar. Im konkreten Fall des Klägers können jedoch von den angemessenen Aufwendungen in Höhe von 2.628,90 EUR (= 684,07 EUR + 1.944,83 EUR) nur 99,1815215%, und damit ein Betrag in Höhe von 2.607,38 EUR, Berücksichtigung finden, da sich die Aufwendungen zur sozialen Sicherung auch auf die weiteren freiberuflichen Tätigkeiten des Klägers, die im Steuerbescheid 2018 mit 6.362,00 EUR ausgewiesen ist, erstrecken. Unter dieser Prämisse hat der Kläger ein Bruttoeinkommen in Höhe von 777.296,00 EUR (MVZ B … 675.382,00 EUR, MVZ K … 95.552,00 EUR und sonstige freiberufliche Tätigkeit 6.362,00 EUR), welches jedoch im hiesigen Verfahren auf einen Betrag von 770.934,00 EUR zu „bereinigen“ ist, da ein Verdienstausfall während der Quarantäne für die „sonstige freiberufliche Tätigkeit“ weder von der Klägerseite beantragt wurde, noch anderweitig ersichtlich ist. Das im vorliegenden Verfahren maßgebliche Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 770.934,00 EUR macht dabei 99,185215% des Einkommens aus, auf das sich die „Sozialabgaben“ beziehen, so dass bei anteiliger Berücksichtigung mit dem vorstehenden Prozentsatz im Ergebnis berücksichtigungsfähige Aufwendungen zur sozialen Sicherung in Höhe von 2.607,38 EUR verbleiben.
e) Ausgehend vom maßgeblichen monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 64.244,50 EUR und abzüglich der Steuern in Höhe von 29.212,54 EUR sowie abzüglich der Aufwendungen zur sozialen Sicherung in Höhe von 2.607,38 EUR ergibt sich demnach ein klägerisches Nettoarbeitseinkommen von monatlich 32.424,58 EUR, was wiederum im Quarantänemonat März 2020 einem kalendertäglichen Nettoarbeitseinkommen von 1.045,95 EUR entspricht.
f) Das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen ist – wie von der Regierung im Bescheid vom 15.09.2021 zutreffend angenommen – zunächst mit 13 Quarantänetagen zu multiplizieren, was ein Nettoarbeitseinkommen von 13.597,35 EUR für den Quarantänezeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von 14 Quarantänetagen. Der streitige 17.03.2021 ist insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Nach dem klägerischen Vortrag wurde die Sprechstunde – nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt – am 17.03.2020 gegen 17:45 Uhr (vorzeitig) geschlossen. Regulärer Sprechstundenbetrieb wäre bis 19:30 Uhr gewesen (vgl. Bl. 26/27 der Behördenakte und Bl. 64 der Gerichtsakte). Von daher käme für den 17.03.2020 ohnehin allenfalls eine anteilige Entschädigung bezüglich des ganztägigen Nettoarbeitseinkommens in Höhe von 1.045,95 EUR in Betracht. Vorliegend hat der Kläger aber am 17.03.2020 keinen Verdienstausfall infolge der Quarantäneanordnung erlitten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ohne die Quarantäneanordnung der Sprechstundenbetrieb eineindreiviertel Stunden länger geöffnet gewesen wäre, als es letztlich tatsächlich der Fall gewesen ist. Die ärztlichen (Leitungs-) Tätigkeiten und die dazugehörigen Maßnahmen zur Gewinnerzielung des Klägers beschränken sich jedoch nicht auf die Untersuchung bzw. Behandlung im Sprechstundenbetrieb. Gerade in der vorliegenden Konstellation, in der am 17.03.2020 die bereits den ganzen Tag laufende Sprechstunde lediglich eineindreiviertel Stunden früher beendet wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger trotz Schließung der Sprechstunde in der Lage war, seinen betrieblichen Tätigkeiten – wenn auch eingeschränkt – nachzukommen. Erfahrungsgemäß haben Ärzte aufgrund des Sprechstundenbetriebs einen erheblichen Dokumentationsaufwand, der in der Regel im Anschluss an die Sprechstundenzeiten vorgenommen wird. Im Übrigen leitet und koordiniert der Kläger allein in B … einen Betrieb mit einer nicht unerheblichen Anzahl von ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern, so dass der Kläger am Abend des 17.03.2020 durch die vorzeitige Schließung der Praxis nicht „arbeitslos“ gewesen sein dürfte, sondern insbesondere organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die bevorstehende Quarantäne getroffen hat. Bereits aus dem E-Mailverkehr vom 17.03.2020 ergibt sich, dass der Kläger offensichtlich nach 20:00 Uhr noch beruflich „im Einsatz war“. Im Übrigen hat der Kläger gegenüber dem Beklagten selbst eingeräumt, dass sich der überwiegende Teil der Belegschaft ab 18.03.2020 in häuslicher Quarantäne befunden habe und der „tatsächlich gelebte Quarantäne-Zeitraum“ sich vom 18.03.2020 an erstreckte (Bl. 24 der Behördenakte). Weiterhin weist der Sachbearbeiter des Beklagten in einem internen Vermerk auf Bl. 206 der Behördenakte zutreffend darauf hin, dass auf einen Anteil „Homeoffice“ nach reichlicher Überlegung bei der Entschädigungsberechnung verzichtet worden sei, obwohl nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger als Hauptgesellschafter und Hauptumsatzerbringer während der Quarantäne zu Hause untätig gewesen sei, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass dieser organisatorisch tätig gewesen sei, um die Folgen der Quarantäne zu bewältigen und den Fortbestand des MVZ zu sichern, was – wenn auch keine originär ärztliche Aufgabe – jedenfalls unternehmerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers seien. Ein Erwerbstätiger erleidet nämlich trotz Quarantäneanordnung keinen Verdienstausfall, wenn dieser trotz des Verbots oder der Absonderung durch arbeitsorganisatorische Umstellungen (z.B. Homeoffice) seiner Erwerbstätigkeit weiterhin nachgehen kann. Soweit der bisherigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Quarantäne nur teilweise nachgegangen werden kann, gebietet es der Anspruch auf Billigkeitsentschädigung nach § 56 IfSG, nur einen anteiligen Betrag zu bewilligen (vgl. Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 15.1.2022, § 56 Rn. 35). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Eigenart der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ist ein (anteiliger) Verdienstausfall am 17.03.2020 weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Insoweit dürfte sogar den internen Überlegungen des Beklagten beizupflichten sein, dass ggf. weitere „Abschläge“ für die Möglichkeit gewisser Tätigkeiten während der Quarantäne möglich gewesen wären.
g) Der Verdienstausfall in Höhe von 13.597,35 EUR für 13 Quarantänetage ist schließlich nur in Höhe von 43,67% erstattungsfähig. Insoweit teilt das Gericht uneingeschränkt die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.09.2021. Da der Kläger (nur) mit 43,67% am Unternehmenserfolg beteiligt ist, ist auch seine Quarantäne nur in dieser Höhe für den Verdienstausfall ursächlich. Der Mehrausfall (56,33%) ist nicht in der Person des Klägers begründet, sondern in der Quarantäne der angestellten Ärzte, für die gesonderte Erstattungsverfahren liefen. Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des Beklagten, dass bei einem derart großen Betrieb der Anteil des Klägers am Unternehmenserfolg mit knapp 44% ohnehin schon hoch angesetzt ist. Umgekehrt ausgedrückt bedeutet dies nämlich, dass der Kläger rund 44% des Umsatzes allein erwirtschaftet, während alle anderen Angestellten – lt. Bl. 181 der Behördenakte allein schon 13 Ärzte – zusammen nur in Höhe von rund 56% zum Unternehmenserfolg beigetragen haben. Trotz der wiederholt vorgetragenen „Strahlkraft“ des Klägers für den Betrieb vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass ohne die Anwesenheit des Klägers der Betrieb komplett zum Erliegen kommen würde, insbesondere, dass niemand dort in Behandlung gehen würde, wenn der Kläger persönlich nicht anwesend ist. Zwar mag es durchaus sein, dass auch der eine oder andere Arzt vom Kläger noch angeleitet wird bzw. dass gewisse Patienten nur vom Kläger persönlich betreut werden. In der Mehrzahl der Fälle bzw. Untersuchungen dürfte der Kläger aber persönlich mit den Patienten des MVZ gar nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang befasst sein. Letztlich würde das Argument der „Strahlkraft“ und der notwendigen Anwesenheit des Klägers für die Gewinnerzielung des MVZ dazu führen, dass bei Abwesenheiten des Klägers, beispielsweise wegen Urlaubs, Krankheit oder Tätigkeit im jeweils anderen MVZ, der Betrieb geschlossen werden müsste, weil sich ohne die Anwesenheit des Klägers kein Umsatz erzielen ließe. In diesem Zusammenhang weist die Kammer noch darauf hin, dass im vorliegenden Entschädigungsverfahren nach § 56 IfSG, für das die Regierung … zuständig ist, kein Anspruch auf Erstattung eines „Betriebsausfallschadens“ besteht (in diese Richtung wohl die Argumentation des Klägers auf Bl. 145 der Behördenakte). § 56 IfSG ist nämlich weder in direkter noch in analoger Anwendung auf Betriebsausfallschäden anwendbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 6.5.2021 – OVG 1 L 16/21 – juris; VGH Mannheim, B.v. 2.11.2021 – 1 S 2802.21 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.10.2021 – 13 OB 385.21 – juris; VG München, B.v. 9.12.2021 – M 26b K 21.2520 – juris m.w.N.; OLG Hamm, U.v. 5.11.2021 – 11 U 44.21 – juris; OLG Köln, B.v. 20.9.2021 – 7 U 1.21 – juris; LG München I, U.v. 28.4.2021 – 15 O 10858.20 – juris; Eckart/Kruse in: BeckOK IfSG, Stand: 15.1.2022, § 56 Rn. 30 ff.; Gerhardt, IfSG, 5. Auflage 2021, § 56 Rn. 42 ff.). Nach § 56 IfSG kann vielmehr nur der Verdienstausfall beansprucht werden, der aus der Quarantäne des Klägers herrührt. Im Ergebnis steht daher dem Kläger (nur) eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 5.937,96 EUR zu.
h) Daneben hat der Kläger gemäß § 58 IfSG einen Anspruch auf Erstattung angemessener Versorgungsaufwendungen in Höhe von 1.093,43 EUR. Die angemessenen Versorgungsaufwendungen im Sinne des § 58 IfSG, die für die Berechnung des Verdienstausfalls vom Bruttoeinkommen abgezogen wurden (siehe oben), sind gemäß § 58 IfSG dem Kläger neben der Verdienstausfallentschädigung gesondert zu erstatten, da gemäß des nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG geltenden Nettoprinzips, der Teil des Verdienstes, der auf Beträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung entfällt, nicht als Verdienstausfall gilt und somit auch nicht in die Verdienstausfallentschädigung einbezogen wird. Der Sache nach handelt es sich daher um einen neben dem Hauptanspruch tretenden Aufwendungsersatzanspruch („Annex“) für Ausgaben zur sozialen Sicherung, die regulär aus dem Verdienst finanziert würden (vgl. Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 58 Rn. 2; Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 15.1.2022, § 58 Rn. 2). Damit sind die Aufwendungen zur angemessenen sozialen Sicherung in Höhe von 2.607,38 EUR monatlich, die bei der Berechnung des Verdienstausfalls anteilig vom Bruttoeinkommen abgesetzt wurden, gesondert (anteilig) zu erstatten. In Zahlen bedeutet dies erstattungsfähige Versorgungsaufwendungen im Kalendermonat März von 84,11 EUR täglich. Dies multipliziert mit den maßgeblichen 13 Quarantänetagen ergibt einen Gesamtbetrag von 1.093,43 EUR.
i) Dem Kläger steht damit eine Gesamtentschädigung in Höhe von 7.031,39 EUR (Verdienstausfall in Höhe von 5.937,96 EUR und Ersatzanspruch für Aufwendungen zur sozialen Sicherung in Höhe von 1.093,43 EUR) zu. Abzüglich der bereits mit Bescheid vom 15.09.2021 festgesetzten Entschädigung in Höhe von 6.418,65 EUR, steht noch ein Betrag in Höhe von 612,74 EUR aus, den der Beklagte dem Kläger noch zu erstatten hat.
3. Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Kläger kein (weitergehender) Anspruch auf Erstattung nicht gedeckter Betriebsausgaben zusteht. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG können bei einer Existenzgefährdung dem Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag im angemessenen Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG erhalten Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben im angemessenen Umfang. Ein Antrag nach § 56 Abs. 4 IfSG wurde aber vom Kläger weder gestellt (vgl. Bl. 107 der Behördenakte), noch sind anderweitig nicht gedeckte Betriebsausgaben ersichtlich. Im Gegenteil, der Kläger erklärte im Verwaltungsverfahren selbst, dass er trotz der quarantänebedingten Schließung die während dieser Zeit laufenden Betriebskosten habe decken können (vgl. Bl. 147 der Behördenakte).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger werden die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, da der Beklagte – im Hinblick auf den klageweise geltend gemachten Entschädigungsanspruch – nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des finanziell leistungsfähigen Beklagten nicht.


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