Steuerrecht

keine Vertagung mangels erheblichen Grundes, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, Grundsteuer, Anfechtungsklage verbunden mit Antrag auf Beseitigung unmittelbarer Vollzugsfolgen, keine Verfristung, keine Verwirkung, Klage gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügung, Wirksamkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, begehrte Erstattung des eingezogenen Teilbetrags, Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Zustellung von Steuerbescheiden und Mahnungen mit einfachem Brief genügen, sich wiederholende jährliche öffentliche Bekanntmachung der Grundsteuer, fehlende Zustellung der Pfändungs- und Verweisungsverfügung an Kläger als Steuerschuldner unschädlich, keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung, materielle Einwendungen gegen zu vollstreckenden Anspruch nur eingeschränkt möglich, individuelle Bewertung des Grundstücks durch Finanzamt, nachfolgender einheitlicher Hebesatz durch Gemeinde

Aktenzeichen  W 8 K 21.758

Datum:
15.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41785
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 5 S. 1
VwZVG Art. 17
VwZVG Art. 19
VwZVG Art. 21
VwZVG Art. 22
VwZVG Art. 23
VwZVG Art. 24 Abs. 3
VwZVG Art. 26
VwZVG Art. 28
ZPO § 227
ZPO § 829
GrStG § 27 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Zunächst wird angemerkt, dass die mündliche Verhandlung am 15. November 2021 (Montag) trotz des Verlegungsantrags des Klägers vom 12. November 2021 (Freitag), bei Gericht eingegangen per Fax am 13. November 2021 (Samstag), nicht verlegt werden musste, weil erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorlagen. Die Kammer musste auch nicht vor der mündlichen Verhandlung im Beschlusswege über den Verlegungsantrag förmlich entscheiden, weil der Verlegungsantrag die Kammer erst kurz vor Beginn des Sitzungstermins um 9:00 Uhr erreichte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.7.2019 – 14 ZB 18.33117 – juris Rn. 12). Der Kläger konnte vor Beginn der mündlichen Verhandlung in seinem Verfahren um 13:00 Uhr auch nicht seitens des Gerichts telefonisch erreicht werden, um ihn auf die unzureichende Begründung seines Vertagungsantrags hinzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Vertagung lagen nicht vor. Zwar kann ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch in einer Erkrankung eines Beteiligten liegen. Jedoch reicht nicht jegliche Erkrankung für eine Terminsverlegung aus. Erforderlich ist, dass die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet kann. Dem verhinderten Beteiligten, hier dem Kläger, oblag es dabei, die erheblichen Hinderungsgründe so schlüssig und substanziiert darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes selbst zu beurteilen und gegebenenfalls eine weitere Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Grundsätzlich ist eine Verhandlungsunfähigkeit durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung, wie hier, erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Krankheit begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Verlegung des Termins bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Die schlichte Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht (vgl. etwa OVG NRW, B.v. 13.10.2021 – 1 A 994/20.A – juris m.w.N. sowie Brüning in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, 59. Edition Stand: 1.4.2021, § 102 Rn. 8.1; Geismann in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 102 Rn. 13).
Diesen Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung hat der Kläger nicht Genüge getan, insbesondere reicht nicht die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne nähere Schilderung. In der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind als Diagnose lediglich die ICD-10-Codes J06.9 G und J40 G genannt. Der erste Code bedeutet „akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“, der zweite Code „Bronchitis, nicht als akut oder chronisch bezeichnet“. Nähere Angaben zur Art und Schwere sind nicht enthalten. Es ist lediglich pauschal nur angekreuzt und handschriftlich ergänzt „nicht transport- und nicht reisefähig“. Aus der schlichten Nennung der beiden Codes lässt sich aber die fehlende Reisefähigkeit des Klägers nicht entnehmen, zumal die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Freitag, den 12. November 2021, stammt und fraglich ist, ob die Reiseunfähigkeit auch noch am Montag, den 15. November 2021, fortbestand. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst im Begleitschreiben handschriftlich angegeben hat, er beantrage die Verlegung der Verhandlung, „weil er mit einer Grippe im Bett liegt“. Diese persönliche Angabe weicht von der ärztlichen Diagnose ab. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich nicht, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen das Bett hüten muss. Liegen aber divergierende Angaben vor, fehlt es an einer gehörigen Glaubhaftmachung (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2019 – 14 ZB 18.33117 – juris Rn. 10 ff.).
Das Klagebegehren des Klägers richtet sich bei interessengerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) auf die Aufhebung der Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten betreffend seine Grundsteuer, soweit mit dieser im Wege einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung 200,00 EUR von seinem Konto eingezogen wurden, wie er mit Schriftsatz vom 2. August 2021 ausdrücklich erklärte.
Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.
Nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Klage ist bezogen auf das dargelegte Klagebegehren zulässig, soweit sie sich auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung betreffend einen Teilbetrag von 200,00 EUR bezieht. Hingegen ist die Zulässigkeit des Begehrens anhand des weitergehendes Vorbringens des Klägers – gerade zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes – zumindest fraglich.
Zulässig ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung verbunden mit einem Antrag auf Beseitigung der unmittelbaren Vollzugsfolgen gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 und 3 VwGO (insofern allgemeine Leistungsklage), gerichtet auf die Rückzahlung zu Unrecht eingezogener Abgaben (vgl. Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 80).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass betreffend die begehrte Rückzahlung keine (zusätzliche) Verpflichtungsklage gegeben ist, weil die Gemeinde als Anordnungsbehörde mangels Vorliegens der abschließenden Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG nicht nach Art. 28 Abs. 2 VwZVG über den Erstattungsanspruch zu entscheiden hat (vgl. Moser in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 28, Rn. 1 und 12), sondern die begehrte Rückzahlung nach einer (teilweisen) Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch einen Realakt zu erfolgen hätte.
Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die gemeindliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829 ff. ZPO ist ein belastender Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Er setzt sich aus drei miteinander verbundenen Regelungen gegenüber dem Drittschuldner (hier: Sparkasse) zusammen (siehe näher BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – VGHE BY 70, 90 – juris Rn, 19 f.) und enthält weiter konkrete Rechtswirkungen gegen über dem Vollstreckungsschuldner (VG München, B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14). Durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wird über die Art und Weise der Vollstreckung verbindlich entschieden (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Oktober 2013, Art. 26 VwZVG Erl. VI. 3.).
Hingegen ist die Einziehung der Forderung als Teil der Pfändungs- und Überweisungsverfügung für sich allein nicht isoliert anfechtbar, zumal es dem Kläger um die Rückzahlung der vom Drittschuldner der Gemeinde überwiesenen Forderung geht (vgl. Nr. 5 der Pfändungs- und Überweisungsverfügung: Die Forderung wird der Gemeinde zur Einziehung übertragen; der Drittschuldner hat sie der gemeindlichen Kasse zu überweisen). Der Auszahlungsvorgang aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zur Einziehung ist ein Realakt, der keine Regelungswirkung beinhaltet (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Februar 2019, Art. 26 VwZVG Erl. VI. 4.). Vielmehr bedarf es der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung als dem der Verwertung der Forderung zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Es geht um die Beseitigung der unterschiedlichen Rechtswirkungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowohl gegenüber Drittschuldner (Sparkasse) als auch gegenüber Vollstreckungsgläubiger (Kläger).
Das Klagebegehren bezieht sich ausdrücklich nur auf die eingezogenen 200,00 EUR. Insoweit liegt keine Erledigung des Verwaltungsaktes (Pfändungs- und Überweisungsverfügung) vor, weil eine noch fortwirkende Beschwer gegeben ist. Ansonsten wäre eine teilweise Erledigung anzunehmen, da nur 200,00 EUR auf dem gepfändeten Konto waren und die Pfändung im Übrigen ins Leere gegangen und damit gegenstandslos ist (vgl. nur Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 829 Rn. 27). Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung entfaltet nach Kündigung und Auflösung des Kontos bei der Sparkasse über die streitgegenständlichen 200,00 EUR hinaus keine weiteren Rechtswirkungen mehr.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt und zugesichert hat, die eingezogene Forderung in Höhe von 200,00 EUR auf das Jahr 2019 umzubuchen und bzgl. 2018 keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, so dass dem Kläger auch insoweit eine weitergehende Beschwer fehlt.
Die Klage ist trotz Klageeingangs am 27. Mai 2021 nicht verfristet, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. Januar 2020 zwar der Sparkasse am 17. Januar 2020, aber bis heute nicht dem Kläger zugestellt worden ist, so dass die einmonatige bzw. einjährige Klagefrist ihm gegenüber nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Riedel in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 42. Ed. 1.9.2021, § 829 Rn. 94). Denn fehlt eine ordnungsgemäße Zustellung, so wird die Ausschlussfrist (Jahresfrist) des § 58 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt (Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL Juli 2021, § 58 Rn. 55 u. 72; Kimmel in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 59 Ed. 1.1.2021, § 58 Rn. 24; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 75).
Die Klage ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Verwirkung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtsicherheit. Die Jahresfrist (ausnahmsweise sogar eine kürzere Frist) läuft, wenn der Betreffende – gerade bei Drittbeteiligung – zuverlässige Kenntnis vom Verwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Überweisungsverfügung) erlangt hat oder hätte erlangen können. Neben dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (Zeitmoment) setzt die Verwirkung voraus, dass der Dritte (hier: die Gemeinde) aufgrund der Umstände berechtigter Weise darauf vertrauen konnte (Umstandsmoment), der Kläger werde nichts mehr unternehmen. Passivität genügt nicht; der Kläger müsste einen konkreten Anlass zur Annahme gegeben haben, er werde keine Klage erheben (Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 58 Rn. 72; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 76 ff.; Krausnick in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 58 Rn. 40 ff. – jeweils aber bei Drittbeteiligung, wenn der Bauherr durch eine Baugenehmigung begünstigt ist, die der Nachbar trotz Kenntnis binnen Jahresfrist nicht anficht).
Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen bei der Klage des Klägers jedoch nicht vor, weil der Kläger offenbar erst im Zusammenhang mit der Einziehung am 22. Juni 2020 bzw. kurz vorher (laut Kläger am 15. Juni 2020, 15:56 Uhr) Kenntnis von der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlangt hat, weil seitdem bis Klageerhebung noch kein Jahr vergangen war und weil der Kläger kein Verhalten an den Tag gelegt hat, nach dem die Beklagte hätte darauf vertrauen können, dass keine Klage mehr erfolgt, gerade wenn sie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht dem Kläger zugestellt oder sonst zur Kenntnis gegeben hat. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2021 hinsichtlich der Überweisungsverfügung auf den Kontoauszug vom 22. Juni 2020 verwiesen. Weiter hat er ein Schreiben von ihm an die Sparkasse vom 15. Juni 2020 als Anlage beigelegt, in dem er ausführt, dass er jetzt habe feststellen müssen, dass die Sparkasse zugunsten der Gemeinde von seinem Konto pfände. Die Behauptung sei nicht richtig, dass er erst nach über einem Jahr Klage erhoben habe.
Ergänzend ist anzumerken, dass eine weitergehende Verpflichtungsklage im Ergebnis unzulässig ist. Soweit man das Vorbringen des Klägers dahingehend verstehen wollte, dass er die Einstellung der Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG anstrebt, wäre eine dahingehende Verpflichtungsklage grundsätzlich statthaft, weil die gemeindliche Unzulässigerklärung der Vollstreckung ein begünstigender Verwaltungsakt ist (VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 – W 6 K 15.1182 – juris sowie VG Würzburg, G.v. 12.1.2000 – W 8 K 99.907 – juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung, PdK A-19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2 sowie Art. 22 VwZVG Erl. 3.6).
Zweifelhaft ist jedoch insoweit die Klagebefugnis, wenn der Kläger entgegen Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich nur Gründe vorbringt, die nicht erst nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind. Anders ist dies nur hinsichtlich der Mahngebühren (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris Rn. 15).
Da und soweit die Beklagte erklärt hat, die eingezogenen Forderungen auf das Jahr 2019 umzubuchen, hätte der Kläger sein betreffendes Vorbringen gegenüber der Gemeinde im betreffenden Festsetzungsverfahren vorbringen müssen.
Hier zielt das Begehren zwar womöglich auch auf eine Berücksichtigung der geänderten Umstände – gerade für 2019 – nach Erlass der Grundsteuerbescheide aus dem Jahr 2001, aber überwiegend auf Vorbringen nicht erst nach Ablauf der Klagefrist ausgehend von der öffentlichen Bekanntmachung zur Grundsteuer, die im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 7. Februar 2019 erfolgte.
Darüber hinaus wäre bei einem betreffenden Verpflichtungsbegehren das Rechtschutzbedürfnis nicht gegeben, da weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Akten ersichtlich ist, dass der Kläger sich mit seinem Begehren vorher an die Gemeinde gewendet hat (vgl. Moser in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 28 Rn. 12). Denn ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage besteht grundsätzlich nur dann, wenn zuvor ein Antrag bei der zuständigen Anordnungsbehörde gestellt wurde (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 56). Hier hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass dahingehende Anträge seitens des Klägers bei ihr nicht eingegangen seien. Vielmehr habe sie nur das Vorbringen aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Schreiben des Klägers erhalten.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die (Anfechtungs-)Klage zulässig ist, soweit sie sich auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung, bezogen auf das Jahr 2019, und die betreffende Einziehung in Höhe von 200,00 EUR bezieht.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
Denn die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass er auch kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO hat.
Das Gericht geht – wie schon ausgeführt – in Folge der Erklärungen des Klägers davon aus, dass es ihm nur um die zwangsweise eingezogenen 200,00 EUR geht. Weiter legt es die Zusicherung der Beklagten zugrunde, dass die betreffenden 200,00 EUR auf die Grundsteuerforderungen des Jahres 2019 gebucht und für das Jahr 2018 insoweit keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt würden, solange kein wirksamer Grundsteuerbescheid erlassen ist.
Die Einziehung der 200,00 EUR nach Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist rechtmäßig.
Die Vollstreckung von Kommunalabgaben und Nebenleistungen erfolgt grundsätzlich nach dem 2. Hauptteil des VwZVG (vgl. Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner wie hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Vorschriften der ZPO finden mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO entsprechende Anwendung (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.6.2019 – W 8 S 19.614 – juris).
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Die Grundsteuerbescheide aus dem Jahr 2001 sind mangels rechtzeitiger Klageerhebung mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Das Gleiche gilt mit Blick auf die öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2019 vom 14. Januar 2019 (siehe Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten vom 7.2.2019). Der Kläger hat seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).
Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 VwZVG sind ebenfalls erfüllt. Die Bescheide (aus dem Jahr 2001) sind dem Kläger zugesandt worden (Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VwZVG). Die fälligen Forderungen wurde auch jeweils angemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwZVG). Des Weiteren hat die Beklagte das Ausstandsverzeichnis mit Mitteilung vom 15. Januar 2021 für vollstreckbar erklärt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Damit liegt auch die erforderliche Vollstreckungsanordnung vor.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass es hinsichtlich der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. Januar 2021 enthaltenen Gebühren und Auslagen, bisherigen Vollstreckungskosten und Mahngebühren keines Leistungsgebotes bedarf, wenn sie zusammen mit der Hauptsache beigetrieben werden (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 VwZVG Rn. 2; siehe auch § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. Januar 2021 waren die betreffenden Forderungen auch genau bezeichnet und mit Nebenkosten auf 745,52 EUR beziffert.
Auch die weiteren Voraussetzungen der gemäß Art. 26 Abs. 7 VwZVG anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, insbesondere die §§ 828 ff. ZPO, sind im Ergebnis eingehalten bzw. ohne Belang (siehe aber insbesondere unten zur Pfändungs- und Überweisungsverfügung).
Im Einzelnen:
Ein wirksamer Leistungsbescheid ist Voraussetzung für eine Vollstreckung mittels Pfändungs- und Überweisungsverfügung (BayVGH, B. 6.4.2020 – 10 C 19.2343 – juris Rn. 10 ff.).
Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil die streitgegenständlichen Grundsteuerbescheide aus dem Jahr 2001 gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VwZVG durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes ordnungsgemäß zugestellt wurde. Innerhalb der Monatsfrist erhob der Kläger keine Klage dagegen. Die Grundsteuerbescheide sind bestandskräftig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass bei ihnen in der Gemeinde die Steuerbescheide und auch die weiteren Schreiben, wie etwa die Mahnungen im Vollstreckungsverfahren, per Botin ausgetragen und überreicht würden bzw. in den jeweiligen Briefkasten geworfen würden.
Gemäß § 27 Abs. 3 GrStG kann zudem für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (VG Würzburg, U.v. 14.1.2019 – W 8 K 18.1211 – juris). Die öffentliche Bekanntmachung ist laut Mitteilung der Beklagten zwar nicht im Jahr 2018, aber im nurmehr relevanten 2019 erfolgt (öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2019 vom 14.1.2019, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten vom 7.2.2019).
Ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankommt, merkt das Gericht an, dass es an einer wirksamen Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2018 und damit insoweit an einer zwingenden Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Insoweit ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung betreffend 2018 teilweise rechtswidrig. Da die beklagte Gemeinde den Hebesatz jährlich festsetzt und nicht für mehrere Jahre im Voraus, genügen die Grundsteuerescheide von 2001 allein nicht für eine wirksame Festsetzung im Jahr 2018. Denn die Grundsteuer ist grundsätzlich für das Kalenderjahr festzusetzen, und zwar nach den Verhältnissen vom Beginn des Kalenderjahres (vgl. § 9 GrStG). Nur wenn – anders als vorliegend – die Festsetzung des Hebesatzes für mehr als ein Jahr erfolgen würde, kann auch die in diesem Falle jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre im Voraus festgesetzt werden. Die Wirkung eines Steuermessbescheides endet zudem spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuermessbescheid der nächsten Hauptveranlagung wirksam wird (vgl. § 16 GrStG). Damit ist auch die zeitliche Wirksamkeit des auf den Steuermessbescheid aufbauenden Grundsteuerbescheides begrenzt. Da der Hebesatz nach § 15 Abs. 2 GrStG höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbehörde festgesetzt werden kann, kann auch ein Grundsteuerbescheid höchstens für diesen Zeitraum im Voraus erlassen werden (siehe Fock/Peters/Mannek in Praxis der Kommunalverwaltung, PdK E 4 d 2 Bund, § 27 GrStG Erl.).
Jedoch ist dieser Fehler für 2018 ohne weiteren Belang, weil Streitgegenstand nur 200,00 EUR bezogen auf das Jahr 2019 sind.
Des Weiteren sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG gegeben. Dem Kläger wurden die Steuerbescheide ordnungsgemäß zugestellt. Art. 23 Abs. 2 VwZVG bestimmt ausdrücklich, dass bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern (wie die Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO) ergehen, anstelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17 VwZVG reicht. Die Grundsteuerforderung ist in ihren Teilbeträgen jährlich bzw. vierteljährlich auch fällig geworden. Der Kläger wurde des Weiteren ordnungsgemäß gemahnt (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris Rn. 20).
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass aus Akten ersichtlich ist, dass die Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 VwZVG eingehalten sind, sonst liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor (VG Würzburg, U.v. 6.8.2020 – W 6 K 19.1470 – juris Rn. 31; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.10.2007 – 7 CE 07.2317 – NVwZ-RR 2008, 220 – juris Rn. 7 ff.).
Hier ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 VwZVG eingehalten worden sind. Die Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschrift kann jedoch nach Art. 9 VwZVG geheilt werden (Wagner in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 17 Rn. 6 und Art. 23 Rn. 24 f.; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 Erl. 2).
Im Zweifel hat die Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG den Zugang nachzuweisen. Dabei kann sie aber ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, etwa richtige Adressierung und kein Rücklauf als unzustellbar (VG München, G.v. 3.11.2016 – M 26 K 15.4667 – juris Rn. 28 m.w.N.), hier zudem Zugang der Steuerbescheide vom Beklagten jahrelang und bis vor wenigen Tagen nicht bestritten und Grundsteuer von 2001 bis 2017 ohne Beanstandungen bezahlt (Wagner in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 17 Rn. 9 f.; kritisch Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 17 Erl. 5, 7, 10, Beweis anhand von Indizien). Erstmals mit Schreiben vom 30. Oktober 2021, bei Gericht eingegangen am 10. November 2021, hat der Kläger den Zustellungen und Mahnungen pauschal widersprochen; die Beklagte solle zum Nachweis vortragen. Dem hielt die Beklagte mit Schreiben vom 10. November 2021 entgegen, dies sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Grundsteuer sei mit den Bescheiden von 2001 in neuer Höhe festgesetzt worden (Änderung des Steuerhebesatzes) und bis 2017 habe der Kläger die Steuer ohne Beanstandungen entrichtet. Ohne Kenntnis der Bescheide hätte er die Steuerhöhe nicht kennen können.
Auch wenn bei Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder der Tag der Aufgabe zur Post auf den in den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt, noch die Absendung in einer Sammelliste gemäß Art. 17 Abs. 4 VwZVG eingetragen ist, genügt für die Nachweispflicht gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG der Beweis des ersten Anscheins, wenn die Gemeinde Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid erhalten hat (BayVGH, B.v. 11.05.2011 – 7 C 11.232 – juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall. Denn, wie schon erwähnt, wurden die Grundsteuerforderungen von 2001 bis 2017 vom Kläger anstandslos bezahlt. Er hat bis zum Gerichtsverfahren nicht moniert, betreffende Schreiben der Gemeinde nicht erhalten zu haben und auch den Zugang der Schreiben im Vollstreckungsverfahren nicht ausdrücklich bestritten gehabt. Hinzu kommt, dass die Beklagte erklärt hat, dass die Gemeindepost per Gemeindebotin an die Empfänger übermittelt wird.
Ergänzend ist anzumerken, dass die fehlende Unterschrift unschädlich ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Dies trifft auf maschinell erstellte Grundsteuerbescheide zu. Gleichermaßen hat der Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 3 VwZVG ausdrücklich geregelt, dass selbst bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen können (VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris Rn. 21).
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die erfolgten Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen.
Die Gemeinde ist nachweispflichtig über den Zugang der erforderlichen Mahnungen als zwingender Vollstreckungsvoraussetzung bzw. für das Vorliegen eine Ausnahme (Weber, Praxis der Kommunalverwaltung, PdK A-19 Bay, Art. 23 VwZVG Erl. 6.1 ff., 8.2). Auch insoweit hat der Kläger bis vor wenigen Tagen nichts bestritten. Den nunmehr erfolgten pauschalen Widerspruch wertet die Beklagte als Schutzbehauptung. Im Ergebnis kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Das Gericht hat im Ergebnis nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles keine Zweifel, dass der Kläger – abgesehen von der Pfändungs- und Überweisungsverfügung – die einzelnen Schreiben jeweils erhalten hat.
Ergänzend wird noch angefügt, dass gegen die jeweilige Mahngebühr in Höhe von 3,50 EUR keine Bedenken bestehen. Die Mahngebühr entspricht der laufenden Nummer 1.I.7 des Kostenverzeichnisses. Sie bewegt sich sogar unterhalb des untersten Randes der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben (VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris Rn. 24; Wagner in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 23 Rn. 34; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 VwZVG Erl. 5).
Des Weiteren ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als solche ebenfalls nicht zu beanstanden.
Art. 26 Abs. 5 S. 1 VwZVG befugt die Gemeinden zum Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung.
Die Vollstreckungsbehörde nimmt die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner mit einer diesem zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Beschlag. Sie verbietet mit ihr dem Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sogenanntes „Arrestatorium“). Tut er dies doch, so kommt einer solchen Zahlung – im Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde – grundsätzlich keine befreiende Wirkung zu. Umgekehrt hat sie – als sogenanntes „Inhibitorium“ – dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten (Klomfaß in App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2019, Kap. 25 Rn. 45).
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist gemäß § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 26 Abs. 7 VwZVG mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde (an Drittschuldner) dem Schuldner zuzustellen (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Oktober 2013, Art. 26 VwZVG Erl. VI. 3.), wobei gemäß Art. 23 Abs. 2 VwZVG auch insoweit die Zusendungserleichterung des Art. 17 VwZVG gilt.
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde dem Kläger offenkundig nicht zugestellt (so ausdrücklich die Gemeinde im Schriftsatz vom „5.8.2021“, zugegangen dem Gericht per Fax am 20.10.2021) und wohl auch nicht sonst auf Veranlassung der Gemeinde dem Kläger bekanntgegeben, sondern nur dem Drittschuldner (Sparkasse) zugestellt. Eine Heilung nach Art. 9 VwZVG bzgl. der Pfändungs- und Überweisungsverfügung scheidet aus, da und soweit kein Zustellungswille der Gemeinde gegenüber dem Kläger gegeben war und dem Kläger die Pfändungs- und Überweisungsverfügung offensichtlich bis heute nicht zugegangen ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.8.2015 – W 2 E 15.706 – juris Rn. 34; vgl. auch Wagner in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 23 Rn. 24).
Dieses Manko ist aber letztlich unschädlich.
Denn schon allein mit der Zustellung an den Drittschuldner wird die Forderungspfändung nach § 829 ZPO bewirkt; die Zustellung an den Schuldner ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (Kemper in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 829 Rn. 22; OVG NRW, B.v. 29.4.2016 – 14 A 220/16 – juris Rn. 16 – NVwZ-RR 2016, 683, 684). Die Verwertung erfolgt nach § 835 ZPO durch Überweisung der Forderung zur Einziehung und Beitreibung (Weber, Praxis der Kommunalverwaltung, PdK A-19 Bay, Mai 2020; Art. 26 VwZVG, Erl. 10.3.2.2 f.). Die Vollstreckungsbehörde ordnet einseitig die Überweisung der gepfändeten Forderung dem Gläubiger zur Einziehung an, wobei auch diese – wie die Pfändung – mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt ist. Die Überweisungsverfügung wird im Regelfall mit der Pfändungsverfügung verbunden (Klomfaß in App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2019, Kap. 26 Rn. 2 f.).
Mit der solchermaßen durch Zustellung erwirkten Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger ist nur noch dieser, nicht länger der Vollstreckungsschuldner, zu deren Einziehung ermächtigt.
Erst mit der Zustellung gemäß § 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO an den Schuldner entsteht für ihn aber die Verpflichtung, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten – Verfügungsverbot nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO -; außerdem wird er von der Pfändung in Kenntnis gesetzt und ist in der Lage, Einwände gegen die Zwangsvollstreckung geltend zu machen (Riedel in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 42. Ed. 1.9.2021, § 829 Rn. 93 f.). Die Überweisung nimmt ihm zudem das Recht, seine Forderung für sich geltend zu machen (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl.2021 § 829 Rn. 15). Außerdem wir damit die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 829 Rn. 25).
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist jedoch schon mit der Zustellung an den Drittschuldner (Sparkasse) wirksam. Die fehlende Zustellung an den Vollstreckungsschuldner (Kläger) macht die Pfändung nicht unwirksam (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 829 Rn. 25; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 28. Aufl. 2021, § 829 Rn. 15), aber anfechtbar. Zudem ist dieser Fehler durch eine nachträgliche Zustellung heilbar (Riedel in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 42. Ed. 1.9.2021, § 829 Rn. 92; vgl. auch Wagner in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 23, Rn. 25). Der Schuldner kann mit der Erinnerung verlangen, dass die Zustellung nachgeholt wird (Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 829 Rn. 43). Mit der Zustellung wird der Schuldner von der bereits wirksamen Pfändung nur noch in Kenntnis gesetzt, damit er mit Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung seine Rechte wahrnehmen kann; für die Wirksamkeit der Pfändung ist die Zustellung an den Schuldner gleichwohl unwesentlich (Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 829 ZPO Rn. 15a).
Im Ergebnis schlägt ein Zustellungsfehler bzgl. der Pfändungs- und Überweisungsverfügung betreffend den Schuldner (Kläger) allein nicht durch, weil dadurch zunächst nur das Verfügungsverbot des Klägers nicht gilt und seine Anfechtungsfrist nicht läuft. Jedoch bleibt es bei der Wirksamkeit nicht nur des Pfändungs-, sondern auch des Überweisungsbeschlusses allein durch Zustellung an den Drittschuldner (Riedel in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 42. Ed. 1.9.2021, § 835 Rn. 3). Weiter ist die fehlende Zustellung jederzeit nachholbar und der Schuldner könnte nur deren Nachholung erreichen. Infolgedessen macht eine fehlerhafte Zustellung die Pfändungs- und Überweisungsverfügung selbst nicht materiell rechtswidrig, sodass selbst bei einer bislang nicht erfolgten Zustellung an den Kläger diesem kein Recht auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung und Rückzahlung der 200,00 EUR zusteht.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich der Kläger mit seinem wesentlichen Vorbringen auf die Grundsteuererhebung selbst bezieht und mit Hinweis auf anderweitige Einnahmen der Gemeinde Bedenken äußert, was gerade die spezifischen Beträge seiner Grundsteuerveranlagung anbelangt.
Der Kläger muss jedoch seine Gründe gegen den vollstreckbaren Verwaltungsakt gemäß Art. 21 VwZVG zunächst bei der Anordnungsbehörde vorbringen. Darüber entscheidet die Gemeinde per Verwaltungsakt (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.2.2002 – W 2 E 01.1284 – juris Rn. 55; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 47 ff.).
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 – W 6 K 15.1182 – juris Rn. 29 m.w.N). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger letztlich nicht vorgebracht (VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris Rn. 22).
Nicht erfasst von Art. 21 VwZVG werden Einwendungen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, also das „wie“, sondern nur Einwendungen gegen den zu vollsteckenden Anspruch, das „ob“ (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 1 und 4).
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung findet indes auf der Stufe der Vollstreckung – abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen – nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt rechtswirksam und vollziehbar ist. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen gegen den jeweiligen Grundsteuerbescheid selbst spätestens nach dessen öffentlicher Bekanntmachung geltend zu machen (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 – W 6 K 15.1182 – juris m.w.N). Der Kläger ist präkludiert (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 21).
Des Weiteren sind auch keine Vollstreckungshindernisse gemäß Art. 22 VwZVG, die eine Einstellung der Vollstreckung zu Folge hätten, ersichtlich. Zudem blieben bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen – wie hier – unberührt, weil die Einstellung nur für die Zukunft wirkt und schon getroffene Vollstreckungsmaßnahmen deshalb nicht aufgehoben werden müssen (Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 22 VwZVG Rn. 17; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 212 VwZVG Erl. 4).
Selbst wenn sich die Grundlagen der Steuerbemessung nach Erlass der Grundsteuerbescheide im Jahr 2001 geändert hätten, hat der Kläger diese insbesondere auch nicht im hier einschlägigen Jahr 2019 nach deren jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung angegriffen, sondern erst im Jahr 2021 im Rahmen der Vollstreckung. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Kläger betreffende Gründe vorab bei der Gemeinde als der gemäß Art. 21 Satz 1 VwZVG zur Entscheidung berufenen Anordnungsbehörde geltend gemacht hat, die als Antrag ausgelegt werden könnten, die Vollstreckung durch Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären (vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 15 und 18; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 VwZVG Erl. 1). Die Gemeinde hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, der Kläger habe bislang keine Anträge an die Gemeinde gestellt, mit denen er die Grundsteuerforderung an sich moniert habe. Die Gemeinde habe nur die Schreiben im Gerichtsverfahren erhalten.
Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die geforderten Grundsteuerbeträge rechtswidrig sein sollten.
Soweit der Kläger unter anderem auf eine ihn betreffende Entscheidung des VG Würzburg verweist (VG Würzburg, U.v. 11.10.2000 – W 2 K 99.499 – juris), betraf diese einen rechtwidrigen Kanalherstellungsbeitrag aufgrund einer rechtswidrigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS), die eine unzulässige Abstufung von Beitragssätzen bei gleichen Vorteilen vorgenommen hatte. Insofern hat die Beklagte zu Recht angemerkt, dass nicht ersichtlich sei, was dieser Einwand zu einer anderen Rechtmaterie mit der streitgegenständlichen Grundsteuererhebung und deren Vollstreckung zu tun haben soll. Dies gilt auch für weiter vom Kläger genannte Veranlagungsbeiträge, wie Straßenausbaubeiträge oder Baugebietsausweisungen sowie den Wertzuwachs an gemeindlichen Gebäuden und Grundstücken.
Der Kläger bringt zwar vor, die vorgenannten Beiträge und Wertzuwächse seien bei der Kalkulation der Realsteuern unberücksichtigt geblieben. Jedoch ist mit diesem pauschalen Einwand nicht ersichtlich, dass eine Änderung des Hebesatzes, insbesondere dessen Verringerung von Rechts wegen zwingend geboten gewesen wäre, zumal der behauptete Wertzuwachs des Grundeigentums auch für eine Anhebung des Hebesatzes sprechen könnte. Des Weiteren sind Steuern und Beiträge grundsätzlich nicht vergleichbar. Denn die Gemeinden und Landkreise können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Demgegenüber ist wesentliches Merkmal von Steuern, dass keine unmittelbare Gegenleistung zu erwarten ist. Beitrage zielen auf einen Vorteilsausgleich, während Steuern allgemein der Einnahmeerzielung dienen (vgl. Fock/Peters/Mannek in Praxis der Kommunalverwaltung, PdK E 4 d 2 Bund, § 1 GrStG Erl.).
Der Grundsteuermessbetrag wird zudem von Finanzamt festgesetzt (vgl. § 13 GrStG). Bei der Festsetzung der Grundsteuer und dem Erlass der Grundsteuerbescheide sind die Gemeinden an die Steuermessbescheide des Finanzamtes gebunden. Das gilt nicht nur für die festgesetzten Steuermessbeträge, sondern für alle anderen Entscheidungen, die in dem Steuermessbescheid enthalten sind, z. B. sachliche und persönliche Steuerpflicht, hebeberechtigte Gemeinde (Fock/Peters/Mannek in Praxis der Kommunalverwaltung, PdK E 4 d 2 Bund, § 27 GrStG Erl.). Die Gemeinden legen darauf aufbauend gemäß § 25 GrStG den Hebesatz fest. Bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes ist den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (BayVGH, B.v. 21.02.2006 – 4 ZB 05.1171 – juris LS 2 und Rn. 12; VG Würzburg, U.v. 12.07.2006 – W 2 K 06.55 – juris LS 2 und Rn. 17).
Die individuelle Bewertung der Grundstücke erfolgt nach dieser Systematik nicht durch die Gemeinde, sondern durch das Finanzamt. Ebenso wenig hat die Gemeinde eine konkrete Kalkulation bezogen auf das einzelne Grundstück vorzunehmen. Der nachfolgende Hebesatz ist für alle Grundstücke in der beklagten Gemeinde gleich. Die Gemeinde macht auch keinen Unterschied zwischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken.
Vor diesem Hintergrund waren auch mangels rechtlichen Belangs im streitgegenständlichen Verfahren die geänderten Flächennutzungs- und Bebauungspläne der Gemeinde sowie Kanaltrassenpläne für die Abgrenzung der Groß- und Kleineinleiter – für eine eventuelle, aber hier nicht relevante Wertermittlung – nicht beizuziehen.
Zudem hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Hebesatz seit 2001 unverändert ist und zudem jährlich in der Haushaltssatzung aufgeführt wird. Die Bekanntmachungen der Haushaltssatzungen für 2018 und 2019 wurden vorgelegt. Zudem wurde die unveränderte Höhe der Grundsteuer für das Jahr 2019 öffentlich bekanntgemacht. Der Kläger ist letztlich aber weder gegen die Satzung noch gegen die Grundsteuerbescheide rechtzeitig vorgegangen, sodass er nun im Rahmen der Vollstreckung gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG damit nicht mehr gehört werden kann.
Ein Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung des Grundverwaltungsaktes, also der Grundsteuerbescheide für 2019, nach Art. 48 und 51 BayVwVfG besteht nicht (vgl. näher Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 33).
Nach alledem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der 200,00 EUR. In Betracht wäre allenfalls ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung wegen rechtswidriger Zwangsvollstreckung gekommen (vgl. Moser in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 28 Rn. 1; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung, PdK A-19 Bay, Art. 28 VwZVG Erl. 1.3). Der spezialgesetzliche Erstattungsanspruch gemäß Art. 28 VwZVG wäre ohnehin nicht zur Anwendung gekommen, weil die dortigen abschließend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. Moser in Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 28 Rn. 1 und 12).
Bei – nach Überzeugung des Gerichts gegebener – rechtmäßiger Vollstreckung besteht jedenfalls kein Rückzahlungsanspruch.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, wird noch angemerkt, dass selbst bei rechtswidriger Vollstreckung, aber bei gleichzeitig materiell rechtmäßiger Steuererhebung ein Rückzahlungsanspruch fraglich erschiene, weil die Vermögensverschiebung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist, da Art. 28 VwZVG zeigt, dass eine Erstattung nur bei einem Manko einer vollstreckbaren Geldforderung erfolgen soll, und weil die beklagte Gemeinde weiterhin den konkreten Steueranspruch für das Jahr 2019 dem Rückerstattungsanspruch entgegenhalten kann.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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