Verwaltungsrecht

Anspruch auf Genehmigung eines gastweisen Schulbesuchs

Aktenzeichen  7 ZB 19.1673

Datum:
18.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9644
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 43 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Werden gesundheitliche Gründe dafür angeführt, dass ein zwingender persönlicher Grund im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorliegt, ist dies durch aktuelle und aussagekräftige Nachweise zu belegen. (Rn. 7)
2. Erledigt sich das Verpflichtungsbegehren auf Genehmigung des Gastschulantrags, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses. (Rn. 10 – 11)

Verfahrensgang

M 3 K 16.671 2019-03-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Weigerung der Beklagten in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, die beantragte Genehmigung auf sofortigen gastweisen Schulbesuch an der O.Schule zu erteilen, die Rechtsordnung verletzt. Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Januar 2016 war der Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2015 abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat die nach Übertritt der Klägerin auf ein Gymnasium umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen, da ein zwingender persönlicher Grund im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht vorgelegen habe. Dieser ergebe sich weder aus den von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Gründen, die nach ihrer Ansicht durch Schadstoffe in den Räumen des Übergangsschulgebäudes verursacht worden seien, noch aus der geltend gemachten Schadstoffbelastung der von ihr besuchten Schulräume. Auch folge ein Anspruch der Klägerin nicht aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1. Das Verwaltungsgericht hat mangels substantiierten Vortrags der Klägerin, Schadstoffe in den Schulräumen hätten ihre Gesundheitsstörungen verursacht, einen zwingenden persönlichen Grund verneint. Der vage Vortrag der Klägerin, sie leide an „Kopfschmerzintervallen, Übelkeit, Schwindel und irritativer Pharyngitis“ sei durch die allgemein gehaltene ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. P. vom 29. Juni 2015, aus der nicht hervorgehe, wie oft und in welcher Form die Klägerin ärztlich untersucht und ggf. behandelt worden sei und ob die Beschwerden allein auf den Angaben der Klägerin oder auch auf Feststellungen der Kinderärztin beruhten, nicht untermauert worden; zudem ersetzten die angeführten Laborwerte (Ameisensäure) nicht einen näheren Vortrag über die Ursachen, Häufigkeit, Dauer und Intensität der Beschwerden. Da die in den Schulräumen gemessenen Schadstoffwerte, insbesondere auch von Formaldehyd, nach den vorliegenden Messungen unterhalb oder nur geringfügig oberhalb der Richt- bzw. Leitwerte gelegen hätten, sei – unabhängig davon, welche Anforderungen an einen Kausalitätsnachweis im Einzelnen zu stellen wären – jedenfalls ein konkreter Vortrag zu den Beschwerden und den Umständen, die dafür sprächen, dass diese Beschwerden durch bestimmte Stoffe in den Schulräumen aufgetreten seien, erforderlich.
Diesen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragsbegründung nichts Substantielles entgegengesetzt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis dürften im Hinblick darauf, dass die Gesundheit der Klägerin, mithin ein Rechtsgut von überragender Bedeutung, betroffen sei, nicht überspannt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, im Hinblick auf die Ursächlichkeit müsse zumindest ein konkreter Vortrag erfolgen, die Anforderungen gerade nicht überhöht hat. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Zwingende persönliche Gründe liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – juris Rn. 14 m.w.N.) nur dann vor, wenn die persönlichen Nachteile beim Besuch der zuständigen Sprengelschule deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Für den gastweisen Besuch einer anderen Grundschule muss danach eine individuelle Ausnahmesituation vorliegen, die es unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar macht, die zuständige Sprengelschule zu besuchen. Das ist nicht schon bei allgemein auftretenden Schwierigkeiten der Fall, die eine größere Zahl von Eltern und Schülern betreffen. Es muss sich vielmehr um besondere, individuelle Umstände handeln, die eine vom Normalfall abweichende, durch den Besuch der Sprengelschule bedingte Belastung ergeben, wofür ein strenger Maßstab anzulegen ist. Werden dafür gesundheitliche Gründe angeführt, ist dies durch aktuelle und aussagekräftige Nachweise zu belegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 7 ZB 18.1670 – juris Rn. 12 zum Vortrag des Vorliegens außergewöhnlicher individueller Umstände, die für die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV sprechen). Dies ist vorliegend weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Antragsbegründung erfolgt. Der Vortrag, erhöhte Schadstoffwerte in den Schulräumen hätten zu gesundheitlichen Beschwerden geführt, wurde nicht substantiiert, es wurden weder nachvollziehbare Argumente vorgetragen noch aussagekräftige Nachweise hierfür vorgelegt. Diese ergeben sich auch nicht aus der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. P. vom 29. Juni 2015, da diese nur sehr allgemein die geltend gemachten Beschwerden der Klägerin ohne qualifizierte fachlich-medizinische Beurteilung aufzählt und die Ausführungen eher darauf hindeuten, dass die Sorge der Eltern wiedergegeben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in der Zusammenschau mit den Laborwerten (Ameisensäure) der Klägerin vom 8. Juli 2015, die mit einem Wert von 17.6 leicht über dem Referenzbereich von 15 liegen. Ungeachtet dessen, dass die Ausscheidung von Ameisensäure nicht schadstoffspezifisch ist und individuellen Schwankungen unterliegt und daher bei einem Verdacht einer erhöhten Formaldehydbelastung in der Innenraumluft vorrangig entsprechende Messungen durchzuführen sind (vgl. Bekanntmachung des Umweltbundesamtes, Formaldehyd und Human-Biomonitoring, abrufbar unter https://www.u…de/sites/default/files/medien/377/dokumente/form.pdf)
ist die Aussage der Ärztin, sie gebe ihre Empfehlung in Rücksprache mit den Labor- und Arbeitsmedizinern ab, nicht nachvollziehbar, da das Ergebnis der Laboruntersuchung erst mehrere Tage nach ihrer Stellungnahme am 8. Juli 2015 vorlag und auf dem Befund vermerkt ist: „Infekt?“, woraus sich gerade keine eindeutige Diagnose ergibt. Dagegen ist dem von Dipl.-Ing. Sch. erstellten Gutachten zur Formaldehydbelastung in den Schulräumen vom 30. Juni 2015 zu entnehmen, dass nach Einbau entsprechender Lüftungsmodule die am 29. Juni 2015 durchgeführten Messungen keine erheblichen Raumluftbelastungen mit Formaldehyd ergeben haben. Auch nach weiteren, von der Beklagten in Auftrag gegebenen Messungen, zuletzt am 8. Juli 2016, konnten keine Schadstoffwertüberschreitungen festgestellt werden. Aufgrund dessen kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Kausalitätsnachweis im Wege eines „prima facie Beweises“ berufen, was im Falle einer sehr hohen fortdauernden Formaldehydbelastung ggf. in Erwägung zu ziehen gewesen wäre.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse der Umfrage „Formaldehyd“ vom 6. Juli 2015 durch den Kinderarzt Dr. N als nicht ausreichend substantiierten Vortrag gewertet hat. Die Begründung im Urteil, es ergebe sich aus der Stellungnahme nicht, welche konkreten Fragen den Eltern gestellt worden seien, auf welchen Zeitraum sich die Angaben zu den Beschwerden bezögen und ob andere Ursachen in Erwägung gezogen worden seien, hat die Antragsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten auch nicht in Frage gestellt. Allein aus dem klägerischen Hinweis, dass der Fragebogen am 13. Juni 2015 mit der Bitte um Rücksendung bis 22. Juni 2015 ausgehändigt worden sei, folgt mangels Vorliegens der konkreten Fragestellung schon nicht zwingend die Annahme, dass ausschließlich die aktuellen Beschwerden genannt wurden, und dies beseitigt im Übrigen auch nicht die Bedenken des Gerichts gegen die Aussagekraft der Umfrageergebnisse.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses im Juli 2016 keinen aktuellen und aussagekräftigen Nachweis erbracht, ob die – ihrer Auffassung nach – durch die Schadstoffbelastung in den Schulräumen verursachten Beschwerden noch andauern. Die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für die Frage der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage hier das erledigende Ereignis für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidend sei, hat die Klägerin mit der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.7.1985 – 3 C 25.84 – BVerwGE 72, 38) nicht ernstlich in Frage gestellt. Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1999 – 2 C 4.98 – Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist zu entnehmen, dass auch für das Verpflichtungsbegehren auf Genehmigung eines Gastschulantrags maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung nur der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz sein kann und nicht der Zeitpunkt der Ablehnung des Gastschulantrags. Letzteres hätte nämlich zur Folge, dass der gerichtliche Verpflichtungsausspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ablehnung wirken würde und für den Zeitraum zwischen Ablehnung und Entscheidung damit ins Leere ginge. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann es bei Erledigung des Verpflichtungsbegehrens ebenso wenig darauf ankommen, ob im Zeitpunkt der Ablehnung des Gastschulantrags ein Anspruch auf Genehmigung bestanden hat, sondern darauf, ob im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch (noch bzw. erstmals) besteht. In diesem Sinne ist auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.7.1985, a.a.O.) zu verstehen, in dem ausgeführt wird, dass der Anspruch nicht vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren gegangen sein darf oder der Anspruch vor Eintritt der Erledigung infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt sein muss. Dass ein möglicher Anspruch auf Genehmigung des Gastschulantrags (noch) zum Zeitpunkt des Übertritts auf das Gymnasium bestanden hätte, hat die Klägerin nicht durch entsprechende aktuelle und aussagekräftige Nachweise belegt.
2. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin geltend gemachte Schadstoffbelastung der Schulräume führe nicht zur Bejahung eines zwingenden persönlichen Grundes, konnte die Antragsbegründung nicht erschüttern. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend schon kein individueller Ausnahmefall gegeben, da sämtliche Schüler der Sprengelschule von einer möglichen Schadstoffbelastung der Schulräume betroffen gewesen wären und nicht nur die Klägerin oder eine kleine überschaubare Gruppe. Auf den Vortrag der Klägerin, dass unter diesen Voraussetzungen ihr Rechtsschutz in unzumutbarer Weise eingeschränkt wäre, da nicht damit zu rechnen sei, dass sämtliche Schülerinnen und Schüler einer Klasse bereit seien, entsprechende rechtliche Schritte gegen die Schadstoffbelastung der Schulräume einzuleiten, kommt es daher nicht an. Zudem hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung (Juli 2016 mit Beendigung des 4. Schuljahrs) nach den am 8. Juli 2016 durchgeführten Messungen keine Schadstoffwertüberschreitungen festgestellt werden konnten. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe auf Seiten 11 ff. der Klagebegründung vom 24. Juni 2016 diverse Mängel gegen das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Sch. aufgezeigt, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die diesbezügliche Begründung auf das Gutachten vom 30. Juni 2015 bezog, nicht dagegen auf das maßgebliche Gutachten vom 13. Juli 2016, dem die Messungen vom 8. Juli 2016 zugrunde lagen. Hiergegen hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Auf eine erhöhte Schadstoffbelastung in den Schulräumen kann auch nicht aufgrund des ärztlichen Attests vom 29. Oktober 2015 geschlossen werden, in dem ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin für jede Tätigkeit vom 30. Oktober bis 24. Dezember 2015 ausgesprochen wird. Zum einen steht hier schon nicht der maßgebliche Zeitpunkt Juli 2016 inmitten, zum anderen geht aus dem Attest nicht der Grund für das Beschäftigungsverbot hervor. Nachdem die Lehrerin im Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 56 der VG-Akte) gegenüber der Schule ihre Bereitschaft erklärt hat, „aufgrund ihrer schweren Schwangerschaft“ als mobile Reserve bis zu ihrem Mutterschutz tätig zu sein, liegt die Vermutung nahe, dass das Beschäftigungsverbot hierin begründet liegt.
3. Auch mit dem weiteren Vorbringen, sie habe unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Genehmigung des Gastschulantrags nach Art. 3 Abs. 1 GG, da bis Ende Juni 2015 eine entsprechend großzügige Verwaltungspraxis bei allen auf gesundheitliche Bedenken gestützten Anträgen bestanden habe, kann die Klägerin nicht durchdringen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine umfassende Aufnahme aller Schüler unabhängig davon, ob für außerhalb des Sprengels wohnende Schülerinnen und Schüler zwingende persönliche Gründe vorliegen, mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht vereinbar ist. Allein aus einer möglicherweise nicht immer gesetzeskonformen Aufnahme sprengelfremder Schüler kann die Klägerin keine Verpflichtung der Beklagten herleiten, nunmehr ebenfalls unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG als Gastschülerin aufgenommen zu werden. Vielmehr kann ein Anspruch auf eine gastweise Aufnahme nur nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 7 CE 09.2109 – juris Rn. 24). Ungeachtet dessen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt (Bl. 97/98 der VG-Akte), dass ausschlaggebend für die Änderung der Verwaltungspraxis die Ende Juni 2015 durchgeführte Messung gewesen sei, nach der nochmals festgestellt worden sei, dass in den Räume des Übergangsschulgebäudes die geltenden Innenraumrichtwerte deutlich unterschritten wären. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass mit Wegfall des diese Verwaltungspraxis tragenden Grundes Gastschulanträge nicht mehr genehmigt wurden, zumal es keine Vorgabe oder Anweisung gegeben hat, Anträge bis zu einem bestimmten Datum zu genehmigen (vgl. Bl. 98 der VG-Akte) und es daher auf den konkreten Zeitpunkt des Eingangs des Gastschulantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde auch nicht ankommt.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


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