Verwaltungsrecht

Baugenehmigung, Bewilligung, Bescheid, Verwaltungsakt, Bewilligungsbescheid, Nutzungsuntersagung, Zuschuss, Widerruf, Einkommen, Wohnhaus, Mieter, Hochwasser, Ermessen, Nutzung, Kosten des Verfahrens, private Nutzung, unrichtige Angaben

Aktenzeichen  RN 5 K 19.286

Datum:
25.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41353
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg
I.
Der Bescheid vom 17.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. für einen Widerruf der Zuwendungsentscheidung der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ vom 07.06.2016 (dazu unter 1.a.), des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 (dazu unter 1.b.), der Spendenauszahlungen (dazu unter 1.c.) und der damit verbundenen Rückforderungen der ausgezahlten Beträge (dazu unter 2.), sowie für den geltend gemachten Zinsanspruch (dazu unter 3.) sind gegeben, da die Tatbestandsvoraussetzungen gem. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 49a Abs. 1 Satz 1, 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorliegen.
1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zuwendungen der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ (Ziffer 1 des Bescheids), des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 (Ziffer 2 und 3 des Bescheids) sowie der Spendenauszahlungen (Ziffer 4 des Bescheids) ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 1.1. der ANBest-P.
Es kann offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage auch Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwVfG herangezogen werden kann. Trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme und des Widerrufs in den Art. 48, 49 BayVwVfG im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsakts bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte, die nach Art. 48 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden können oder sollen, für die aber jedenfalls die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind (Kopp/Ramsauer, 19. Auflage 2016, VwVfG, § 49 Rn. 12). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er – erst recht – bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden.
Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (BVerwG, U.v. 19.09.2018 – 8 C 16/17 -, BVerwGE 163, 102-111, juris Rn. 17).
Der Beklagte hat den angefochtenen Rücknahmebescheid vom 17.01.2019 auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwVfG gestützt, da er die Zuwendungsentscheidungen und den Bewilligungsbescheid vom 30.12.2016 als rechtswidrig angesehen hat. Hilfsweise hat der Beklagte die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Diese Vorgehensweise begegnet aus den oben genannten Erwägungen keinen Bedenken. Selbst eine rechtsfehlerhaft auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts könnte ausnahmsweise dann aufrecht erhalten werden, wenn – was vorliegend ersichtlich ist – zugleich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG gegeben wären und sich die Behörde bei ihrer Entscheidung der unterschiedlichen Ermessensrahmen bewusst war (vg. dazu VGH München, U. v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 22; Sachs in Stelkens/Bok/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 50).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 1.1. der ANBest-P sind erfüllt und der Beklagte war sich bei der Entscheidung über die Rücknahme der unterschiedlichen Ermessensrahmen bewusst.
Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann nach den oben genannten Erwägungen sowohl ein rechtmäßiger als auch ein rechtwidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine solche Zweckverfehlung liegt hier hinsichtlich der verwendeten Fördergelder für das Sommerhaus vor.
Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus er ihr zu Grunde liegenden Rechtslage, insbesondere dem Zuwendungsbescheid (BVerwG, B. v. 18.07.1990 – 3 B 88/90 -, juris Rn. 4). Für die Auslegung eines Zuwendungsbescheids bzw. der einschlägigen Förderrichtlinien ist maßgeblich, wie ihn der Begünstigte unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (BayVGH, Urt. v. 15.10.2008 – 22 B 06.986 – juris Rn. 25).
a. Maßgebend für die Prüfung einer zweckwidrigen Verwendung der im Rahmen der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ gewährten Fördergelder i.H.v. 5.000 Euro ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 02. Juni 2016, Az. 68 – L 2601 – 30/2. Hiervon ausgehend sind die für das Sommerhaus verwendeten Fördergelder nicht von der Zweckbestimmung der Förderrichtlinien zur Soforthilfe erfasst. Bei Anwendung obiger Grundsätze lässt sich die Zweckbestimmung den Förderrichtlinien zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ bei objektiver Auslegung auch mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit für den Begünstigten entnehmen.
Die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ gewährt den Klägern eine einmalige Geldleistung für einen bestimmten Zweck, nämlich zur Ersatzbeschaffung von Haushalt/Hausrat für private Haushalte, die einen Schaden erlitten haben (vgl. Nr. 5.2.1 der Förderrichtlinie zur Soforthilfe, Bl. 092 der Gerichtsakte). Aus den Nrn. 5.2.1 und 3 der Förderrichtlinien zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ergibt sich, dass eine anderweitige Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel, d.h. wenn Mittel nicht für private Haushalte selbstnutzender Mieter oder Eigentümer verwendet werden, eine zweckwidrige Verwendung ist.
Den Klägern hätte unter Berücksichtigung der ihnen erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung der Förderrichtlinien erkennen können und müssen, dass das der Hausrats des Sommerhauses nicht förderfähig im Sinne der Richtlinien ist. Der Wortlaut der Förderrichtlinien zur Soforthilfe führt entgegen des Klägervortrags zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist nach der Formulierung „selbstnutzende Eigentümer“ in Nr. 5.2.1 (Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“) der Förderrichtlinien zur Soforthilfe nicht, wer Eigentümer der Gegenstände ist, sondern wer die Gegenstände selbst nutzt. Zum einen ergibt sich aus der Klarstellung in Satz 2 von Nr. 5.2.1 der Richtlinie, dass als Begünstigte nur Mieter oder selbstnutzende Eigentümer in Frage kommen. Zum anderen hätte es – selbst wenn man den Klägern zugutehalten möchte, dass sie davon ausgingen, dass das Sommerhaus unter den privaten Haushalt falle – den Klägern bei Zweifeln oblegen, sich vor der Antragsstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob auch ein vermietetes Gebäude bzw. der dazugehörige Haushalt/Haushalt als „privater Haushalt“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann und dementsprechend förderfähig ist. Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle handelt oder nicht (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.08.2013 – 12 A 1751/12 -, juris Rn. 11).
Des Weiteren führt der Einwand der Kläger, dass sie als Laien den Begriff „privater Haushalt“ in der Weise verstanden hätten, dass davon auch die Befugnis des Eigentümers erfasst sei, das Haus zu vermieten, aufgrund der Besonderheiten des Zuwendungsrechts in der Sache nicht zum Erfolg.
Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, U. v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris, Rn. 27). Bei den vorliegend gewährten Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht durch – wie Gesetzte oder Rechtsordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, einem dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 07.04.2020 – 6 ZB 19.1647 – BeckRS 2020, 9635; U. v. 11.10.2019 – 22 B 19.1840 – juris Rn. 26).
Diese Förderpraxis indes war laut glaubhaftem Vortrag des Beklagten dergestalt, dass nur der selbst genutzte Haushalt/Hausrat gefördert wird, unabhängig davon wer Eigentümer des Hausrats/Haushalts ist. Die Kläger haben das Sommerhaus zum Zeitpunkt des Hochwassers nicht selbst als Eigentümer in dem Sinne genutzt, dass sie es selber bewohnt haben. Unstreitig diente das Sommerhaus zum Zwecke der fremdenverkehrsgewerblichen Nutzung. Ein Schaden am Hausrat des Haupthauses wurde trotz Angabe eines solchen auf den Schadenserhebungsbögen zum Haupthaus unter Ziffer 3 „Hausrat“ (Bl. 022 der Behördenakte) nicht nachgewiesen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 31.05.2020, Bl. 48 der Gerichtsakte). Die Behauptung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Schaden am Hausrat des Haupthauses vorläge, konnte nicht substantiiert dargelegt werden (Bl. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach Nr. 6.1 Satz 5 Halbs. 1 des die Förderpraxis lenkenden Zuschussprogramms Hochwasser 2016 sind die Hochwasserschäden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das entspricht dem allgemeinen materiellrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Leistung beansprucht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat (vgl. Schübel-Pfister/Eyermann, 15. Auflage 2019, VwGO, § 86 Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B. v. 07.04.2020 – 6 ZB 19.1647 – BeckRS 2020, 9635). Es wurden bei dem Landratsamt Rottal-Inn keine Verwendungsnachweise für Schäden am Hausrat des Haupthauses ein- bzw. nachgereicht (Bl. 48 Rückseite der Gerichtsakte). Trotz Nachfrage des Gerichts vom 28.05.2020 (Bl. 44 der Gerichtakte), ob es einen Schaden am Hausrat des Haupthauses gab, erfolgte seitens der Kläger keine Stellungnahme.
Der gemeldete und nachgewiesene Hausratsschaden am Sommerhaus ist aufgrund obiger Erwägungen nicht im privaten Haushalt der Kläger entstanden. Es liegt eine zweckwidrige Verwendung im Sinne der Förderrichtlinien zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ unter Beachtung der praktizierten Förderpraxis des Landratsamts Rottal-Inn vor.
b. Maßgebend für die Prüfung einer zweckwidrigen Verwendung der mit Bewilli gungsbescheid vom 30.12.2016 gewährten Fördergelder für die Beseitigung von Hausrats- und Gebäudeschäden ist das Bayerische Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis Rottal-Inn, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.06.2016, Az. IIC1-4740.4-2-2 (nachfolgend Zuschussprogramm Hochwasser 2016).
Der Zweck der gewährten Zuwendungen im Rahmen des Zuschussprogramms 2016 geht eindeutig aus dem Bewilligungsbescheid und der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen hervor. Bewilligungsgrundlagen des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 sind gemäß Nr. 7.1 des Bewilligungsbescheids der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Förderantrag vom 27.10.2016 und das Bayerische Zuschussprogramm Hochwasser 2016 (Bl. 097 der Behördenakte). Hiervon ausgehend sind die Kosten für Hausrats- und Gebäudeschäden am Sommerhaus nicht von der Zweckbestimmung des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 erfasst.
aa. Zunächst liegt hinsichtlich der Verwendung der gewährten Zuwendungen für die Beseitigung des Gebäudeschadens am Sommerhaus eine zweckwidrige Verwendung vor.
Im Förderantrag gaben die Kläger unter Nr. 3 „zwei Eigenheime“ mit zwei Wohnungen sowie die Beschädigung von Hausrat für eine Wohnung unter der Anschrift … an (Bl. 1, 2 der Behördenakte). Die auf dem Förderantrag wahlweise anzukreuzende Option unter Nr. 3 „Eigentumswohnungen vermietet“ wurde hingegen nicht von den Klägern angekreuzt. Dass bei der Antragsstellung zwischen eigengenutzten – im Sinne von selbst bewohnten – und vermieteten Wohngebäuden bzw. Wohnungen differenziert wird, ist für die Kläger anhand der anzukreuzenden Optionen unter Nr. 3 des Förderantrags ersichtlich bzw. zumindest erkennbar gewesen. Dem Beklagten ist beizupflichten, soweit er vorträgt, dass der Begriff „Eigenheim“ eine eigene Nutzung des Sommerhauses in dem Sinne impliziert, dass man als Eigentümer in seinem „eigenen Heim lebt“. Fördergegenstand des Bewilligungsbescheids war u.a. die Instandsetzung zweier Wohngebäude mit zwei Wohnungen unter der Anschrift … (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, Bl. 097 der Behördenakte). Die unter Nr. 2 des Förderantrags aufgeführte Option „Selbstgenutzte oder (fremd-)vermietete Eigentumswohnung“ wurde im Bewilligungsbescheid nicht angekreuzt. Fördergegenstand waren damit zwei Wohngebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Weiter besitzen nur das Haupthaus und das Beihaus die Anschrift …, …, sodass das Sommerhaus bereits nicht unter die Anschrift fällt, die im Bewilligungsbescheid angeben ist.
Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck lässt sich auch eindeutig dem Zuschussprogramm Hochwasser 2016 entnehmen. Zweck der Förderung ist gemäß Nr. 1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen oder Privathaushalten bei der Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden an Gebäuden und an Hausrat rasch und wirkungsvoll zu helfen. Gemäß Nr. 2.2.1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 sind Gegenstand der Förderung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude“. Gefördert werden demnach Gebäude, die zum Zweck des Wohnens genutzt werden können. Für das Sommerhaus liegt keine Baugenehmigung vor. Dies wurde mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.04.2019 auch unstreitig gestellt. Ein Wohngebäude, für das die erforderliche Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nicht vorliegt, kann jedoch nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Daher führt der Einwand des Klägervertreters, dass keine Zweckentfremdung, allenfalls eine Fehlinterpretation der Begriffe vorliege, in der Sache nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, auf wie man die Begriffe „überwiegend zu Wohnzwecken genutzt“ interpretiert, setzt die Nutzung zu Wohnzwecken – obgleich zu eigenen oder zu fremdenverkehrsgewerblichen Zwecken – jedenfalls eine Baugenehmigung voraus. Für eine Fehlinterpretation der Begriffe bietet der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls keinen Raum.
Weiter hat die rechtliche Prüfung auch in diesem Fall nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (BayVGH, U. v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris, Rn. 27). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass Zweck des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 die Behebung von Hochwasserschäden an überwiegend selbstgenutzten oder eigengenutzten Wohngebäuden ist (vgl. Bl. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus trug der Beklagte glaubhaft vor, dass keine Gebäude gefördert würden, für die eine erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege und die somit auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürften (vgl. Schreiben des Beklagten vom 20.05.2019, Bl. 36 der Gerichtsakte). Der Vortrag der Kläger, dass die Nutzung als Ferienhaus nur zu Wohnzwecken dienen könne und sich die Kläger trotz der nicht vorliegenden Baugenehmigung für das Sommerhaus auf Vertrauensschutz berufen könnten greift nicht durch. Maßgeblich für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung sind allein die einschlägigen Förderrichtlinien und die ausgeübte und die Behörde bindende Förderpraxis.
Etwaige Vertrauensgesichtspunkte durch eine Nutzung des Sommerhauses als Ferienwohnung seit mehr als 20 Jahren spielen für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördergelder daher Rolle (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 08.04.2019, Bl. 3 der Gerichtsakte).
Der Umstand, dass der Kostenvoranschlag der Zimmerei … vom 06.09.2016 i.H.v. 48.284,25 Euro für das Sommerhaus in voller Höhe im Bewilligungsbescheid berücksichtigt wurde (vgl. 041f. der Behördenakte) und entsprechende Fördergelder nach Vorlage der Rechnung Nr. 00204/17 vom 05.01.2018 der Zimmerei … (vgl. Blatt 186 der Behördenakte) an die Kläger ausbezahlt wurden führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass Fördermittel, die zur Instandsetzung des Sommerhauses eingesetzt wurden, zweckentsprechend verwendet worden sind. Der Beklagte trug glaubhaft vor, dass im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Sommerhaus um ein abgelegenes Ferienhaus handelt, dass von den Kläger nicht selbst bewohnt wurde und dass dieses nicht baurechtlich zugelassen war bzw. ist. Diese Erkenntnisse hätten sich erst beim Ortstermin am 25.01.2018 ergeben. Überdies gaben die Kläger in dem Schadenserhebungsbogen zum Sommerhaus den Hausstand mit zwei Personen an (vgl. Bl. 0021 der Behördenakte). Der Beklagte konnte und durfte also davon ausgehen, dass das Sommerhaus von den beiden Klägern selbst bewohnt wird, zumal auch unter Nr. 3 des Schadenserhebungsbogens die wahlweise anzukreuzende Nutzungsart „Mischung Whg./Gewerbe“ nicht angekreuzt wurde (vgl. Bl. 0021 der Behördenakte). Selbst wenn das Sommerhaus also von dem Bewilligungsbescheid erfasst wurde, so bleibt es nach Ansicht der Kammer bei einer zweckwidrigen Verwendung der Zuwendungen hierfür.
Die Behauptung des Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung, dass die ausgezahlten Fördermittel zur Herstellung des Haupthauses verwendet worden seien und das Sommerhaus zeitlich vor dem Haupthaus aus eigenen Mitteln renoviert worden sei, konnte nicht substantiiert dargelegt werden (vgl. Bl. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach Nr. 6.1 Satz 5 Halbs. 1 des die Förderpraxis lenkenden Zuschussprogramms sind die Hochwasserschäden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unterlagen und Verwendungsnachweise, die die Verwendung der Fördergelder für das Haupthaus belegen (vgl. Nr. 6.1 Satz 5 Halbs. 1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016), wurden bei dem Landratsamt Rottal-Inn nicht ein- bzw. nachgereicht. Die Kläger sind der ihr obliegenden materiellen Beweislast somit nicht nachgekommen. Zudem spricht auch die vorgelegten Rechnung Nr. 00204/17 vom 05.01.2018 der Zimmerei … für das Sommerhaus dafür, dass Fördermittel zumindest auch für das Sommerhaus verwendet worden sind (vgl. Blatt 0186 der Behördenakte).
Der Einwand der Kläger, dass Herrn …, ein Vertreter der Behörde, der Klägerin im Rahmen einer durchgeführten Ortsbesichtigung und Schadensaufnahme am 27.06.2016 mitgeteilt habe, dass das Vorhaben förderfähig sei, begründet nicht die Annahme einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen hinsichtlich des Sommerhauses. Zum einen waren zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Förderrichtlinien mit dem Aktenzeichen IIC1-4740.4-2- 2 noch nicht bekannt (Bl. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Zudem war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass das Sommerhaus nicht von den Klägern selbst bewohnt wurde bzw. dass für dieses keine Baugenehmigung vorlag. Zum anderen müssen etwaige mündliche Auskünfte oder Zusagen Eingang in den Bewilligungsbescheid finden, d. h. dort zumindest angedeutet sein, andernfalls sind sie für die Bestimmung des Zuwendungszwecks unbeachtlich (vgl. VG Frankfurt (Oder), U. v. 23. Juli 2019 – 8 K 1062/15 -, juris Rn. 44). Dies war vorliegend nicht der Fall.
bb. Hinsichtlich der Verwendung der gewährten Zuwendungen für die Beseitigung des Hausratsschadens am Sommerhaus liegt ebenfalls eine zweckwidrige Verwendung vor.
Gemäß Nr. 3.2 Satz 2 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Bei dem mit Verwendungsnachweisen nachgewiesenen beschädigten Hausrat des Sommerhauses, die die Kläger bei dem Landratsamt Rottal-Inn eingereicht haben, handelt es sich nicht um den zur „Haushalts- und Lebensführung notwendigen“ Hausrat der Kläger im Sinne des Zuschussprogramms Hochwasser 2016. Der Hausrat, der sich im Zeitpunkt des Hochwassers im Sommerhaus befunden hat, wurde zuvor nicht von den Klägern zur eigenen Haushalts- und Lebensführung, sondern von den jeweiligen Mietern des Sommerhauses genutzt. Der zur Haushalts- und Lebensführung notwendige Hausrat der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Hochwassers im nördlich gelegen Haupthaus. Dort lebten die Kläger. Ein Hausratsschaden am Haupthaus wurde nicht nachgewiesen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter I.1.a. verwiesen. Dem Einwand der Kläger, dass das Ferienhaus für sie quasi privater Haushalt sei, steht entgegen, dass der Hausrat im Ferienhaus durch die Vermietung kein Hausrat ist, der zur eigenen Haushalts- und Lebensführung notwendig ist. Dass der Hausrat im Ferienhaus zur Haushalts- und Lebensführung der Kläger notwendig war, wurde nicht vorgetragen und erscheint auch fernliegend.
Eine Förderung von Hausrat, der lediglich von fremden Mietern genutzt wird, widerspricht überdies dem Sinn und Zweck des Hilfsprogramms. Sinn und Zweck des Hilfsprogramms ist es, die vom Hochwasser betroffenen Personen zu entlasten und ihnen schnelle Hilfe zuteilwerden zu lassen, damit sie ihre alltägliche Haushalts- und Lebensführung bewerkstelligen können. Dies geht aus den Richtlinienbestimmungen selbst hervor (vgl. Nr. 1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016). Der Zweck des Hilfsprogramms liegt jedoch nicht darin, den betroffenen Personen all ihre Schäden zu ersetzen. Dies kann und will das Förderprogramm nicht leisten, was bereits daran erkennbar wird, dass die Förderung nur im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt wird. Zum anderen wird dies auch durch die Präambel des Zuschussprogramms, wonach kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht zum Ausdruck gebracht.
Nach alledem haben die Kläger einen Teil der Zuwendungen für eine Leistung verwendet, die nicht dem Zweck des Bewilligungsbescheids entspricht
c. Hinsichtlich der Gewährung der Spendengelder i.H.v. 17.830 Euro liegt eben falls eine zweckwidrige Verwendung vor.
Maßgebend für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen für die Gewährung von Spendenmitteln sind die Sachverhalte für Spendenauszahlungen des Landratsamts Rottal-Inn vom 21.11.2016 (vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte) und die Sachverhalte für Spendenauszahlungen des Landratsamts Rottal-Inn vom 27.06.2017 (vgl. Bl. 39f. der Gerichtsakte). Hiervon ausgehend sind die angefallen Kosten für das Sommerhaus nicht von der Zweckbestimmung der genannten Sachverhalte genannt. Die Zweckbestimmung lässt sich den Sachverhalten auch mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit entnehmen.
Zweck der Spendenauszahlungen ist es, Betroffenen, die an eigengenutzten Gebäuden einen Schaden erlitten haben, finanziell zu unterstützen. Das Sommerhaus wurde unstreitig nicht eigengenutzt. Die Sachverhalte für Spendenauszahlungen vom 21.11.2016 wurde den Klägern spätestens mit Schreiben des Landratsamts Rottal-Inn vom 18.01.2017 und mit Auszahlung der ersten Spendenrate als Anlage übermittelt (vgl. Bl. 0131 der Behördenakte). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger von den Fördervoraussetzungen Kenntnis und wussten, dass Spenden nur für eigengenutzte Gebäude bzw. eigengenutzte Wohnungen gewährt werden können.
Überdies strichen die Kläger auf dem Antrag auf Unterstützung aus Spendenmitteln vom 16.12.2016 unter Nr. 5.1 (Finanzielle Verhältnisse aller im Haushalt lebenden Personen), Nr. 5.1 (Einkommen) die Einkommensquelle „Vermietung“ durch (Bl. 87 der Gerichtsakte). Unstreitig und wie auch von den Klägern vorgetragen ist jedoch, dass die Vermietung des Sommerhauses der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und damit als wesentliche Einkunftsquelle diente (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 08.04.2019, Bl. 37f. der Gerichtsakte).
In Bezug auf die Nichtangabe der Vermietung als Einkunftsquelle haben die Kläger daher nach Auffassung des Gerichts wohl auch unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwVfG getätigt, die eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtfertigen könnten. Da jedenfalls aber die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegen, kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegen.
d. Das Landratsamt Rottal-Inn hat das ihm eingeräumte Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).
Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen der Zuwendungsempfängerin abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Die Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, U. v. 16. 06.1997 – 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 16).
Daran gemessen sind die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Widerrufsermessens konnte der Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen, insbesondere auch deswegen, da die Zweckverfehlung in der Sphäre der Kläger lag. Das Landratsamt Rottal-Inn hat das öffentliche Interesse an der Rücknahme nach Auffassung des Gerichts zu Recht höher bewertet als das Interesse der Kläger am Fortbestand der Bewilligung. Die Kläger haben die Fördergelder in Bezug auf das Sommerhaus zweckwidrig verwendet. Ein Vertrauen der Kläger auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder für das Sommerhaus aufgrund der langjährigen Nutzung des Sommerhauses als Ferienhaus steht dem nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt lag zum einen keine Baugenehmigung für die Nutzung des Sommerhauses zu Wohnzwecken vor. Zum anderen ging der Zuwendungszweck eindeutig aus den einschlägigen Förderrichtlinien in Verbindung mit dem seitens der Kläger getätigten Angaben im Förderantrag hervor. Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Vorauszahlung zudem erklärt, dass die zugeteilten Gelder bestimmungsgemäß für die Beseitigung der Hochwasserschäden verwendet werden und die notwendigen Belege und Rechnungen dem Landratsamt Rottal-Inn zeitnah vorgelegt werden (Bl. 0008 der Behördenakte).
Im Übrigen gelten nach den Förderrichtlinien nach dem Bayerischen Zuschussprogramm für die Förderung u.a. die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) – mit Ausnahme der Nr. 1.3. In VV 8.2.1 zu Art. 44 BayHO heißt es wörtlich: „Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Absatz 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.“
Damit geben die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften den Behörden letztendlich vor, dass bei zweckwidriger Verwendung einer Zuwendung grundsätzlich von der Möglichkeit eines Widerrufs der Bewilligung Gebrauch zu machen ist. Dies beruht letztlich auf dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts Rottal-Inn sind daher nicht zu beanstanden. Dass das Landratsamt Rottal-Inn die Interessen der Kläger durchaus gesehen hat, wird vor allem auch daran deutlich, dass der Gebäudeschaden des Beihauses aufgrund nachgewiesener Sanierungskosten i.H.v. 10.302,19 Euro als zuwendungsfähig anerkannt wurde (vgl. Bescheid vom 17.01.2019 unter II.ab., Bl. 18 der Gerichtakte). Daraus wurde eine Förderung i. H.v. 8.200 Euro (abgerundet auf volle 100 Euro gem. Nr. 6.2 Satz 3 der Förderrichtlinien) errechnet, die bei dem zu erstattenden Betrag abgezogen wurde (vgl. Bescheid vom 17.01.2019 unter II.ac., Bl. 19 der Gerichtakte).
e. Der Widerruf der Zuwendungsentscheidungen zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 und der Spendenauszahlungen ist auch innerhalb der nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geltenden Jahresfrist erfolgt.
2. Die mit Bescheid vom 17.01.2019 festgesetzte Erstattung i.H.v. 79.730 Euro findet seine Rechtsgrundlage in Art. Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. mit den Nrn. 8.2.1. und 8.2.2 der ANBest-P. Die ANBest-P sind Gegenstand des Bewilligungsbescheids gewesen (siehe dort unter Nr. 4 des Bewilligungsbescheids). Nach Art. 49a BayVwVfG und Nr. 8.1 der ANBest-P sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Nach 8.2.1 der AnBest-P gilt dies insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist bzw. gem. 8.2.2 der ANBest-P die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Die Zuwendungsentscheidungen bzgl. der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 sowie die Spendenauszahlungen wurden rechtmäßig widerrufen, da sie jedenfalls nicht für den vorhergesehenen Zweck verwendet wurden. Gem. Art. 49 a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was in Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamtes Rottal-Inn vom 17.01.2019 geschehen ist. Der Einwand der Kläger, dass die Rückforderung der Höhe nach falsch sei, soweit für das östlich gelegene Wohnhaus zuwendungsfähige Kosten i.H.v. 10.302,19 Euro angefallen seien, ist insoweit nicht zutreffend, als ein Abzug dieser zuwendungsfähigen Kosten vorgenommen wurde. Die nachgewiesenen Sanierungskosten für das Beihaus i.H.v. 10.302,19 Euro wurden als zuwendungsfähig anerkannt und bei dem zu erstattenden Betrag für Gebäudeschäden unter Berücksichtigung einer Förderquote von 80% sowie Nr. 6.2 Satz 3 der Förderrichtlinien (Abrundung auf volle 100 Euro) i.H.v. 8.200 Euro abgezogen.
3. Der in Ziffer 6 des Bescheids vom 17.01.2019 geltend gemachte Verzinsungsanspruch folgt aus Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach Art. 49 a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Zurücknahme, zum Widerruf oder zu Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Da Insofern hat die Behörde im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass die Kläger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten haben. Sie haben ein Teil der Zuwendungen zweckwidrig verwendet, was sie aufgrund des Inhalts des Bewilligungsbescheides sowie der Förderrichtlinien hätten erkennen müssen.
4. Die Festsetzung der Gebühr für den Bescheid vom 17.01.2019 in Höhe von 100 Euro in Ziffer 10 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Bescheid vom 17.01.2019 erhobenen Gebühren beruhen auf Art. 6 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Danach beträgt die Gebühr bei Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge zwischen 15,00 € und 2.500,00 €. Der Beklagte hat sich somit mit der Festsetzung der Gebühr auf 100,00 € am unteren Rahmen orientiert.
II.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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