Verwaltungsrecht

Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung

Aktenzeichen  15 CS 20.3007

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36132
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 146
BayBO Art. 6

 

Leitsatz

1. Bei einer Zwischenentscheidung handelt es sich um einen anfechtbaren Beschluss nach § 146 Abs. 1 VwGO. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Befugnis eines Verwaltungsgerichts zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses setzt zum einen eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist, und zum andern muss ein sofortiges „Vorab-Einschreiten“ des Gerichts zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich sein. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 S 20.2591 2020-12-10 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2020 (Au 5 S 20.2591) aufgehoben.

Gründe

I.
Die Beigeladenen sind Inhaber einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau von 2 Wohn- und Geschäftshäusern (Haus 2 und Haus 3) sowie Tektur zu 4-3275-2019-BA (Geschäftsgebäude – Haus 1 – mit Arztpraxis, Apotheke, Tagespflege, Büroflächen mit Tiefgarage und Keller)“ für die FlNr. …, Gemarkung L* … (Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 5. November 2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. November 2020). Auf das vormalige, mit Beschluss des Senats vom 9. Juni 2020 entschiedene Beschwerdeverfahren 15 CS 20.901 wird verwiesen.
Mit seiner gegen die o.g. Baugenehmigungsbescheide am 12. November 2020 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Anfechtungsklage (Au 5 K 20.2318) sowie mit seinem am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO macht der Antragsteller, der in der Nachbarschaft Landwirtschaft mit Viehhaltung betreibt, geltend, der von der Standortgemeinde erlassene Bebauungsplan Nr. … „H* …straße …“ biete keine tragfähige bauplanungsrechtliche Grundlage für das genehmigte Vorhaben, da dieser unwirksam sei. Es sei daher § 34 BauGB als bauplanungsrechtlicher Rechtmäßigkeitsmaßstab heranzuziehen. Das Vorhabengrundstück und sein eigenes Betriebsgrundstück lägen in einem faktischen Dorfgebiet, dem das genehmigte Vorhaben auch unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht entspreche. Insofern stehe ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans sei insbesondere aufgrund der Geruchsbelastung das Vorhaben zu seinen Lasten unter dem Gesichtspunkt einer heranrückenden immissionsempfindlichen Nutzung als rücksichtslos einzustufen. Auch bei Wirksamkeit des Bebauungsplans mit einer vorgesehenen Abstandsflächenverkürzung sei von einer Verletzung des Art. 6 BayBO auszugehen, da das durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen verkürzte Maß sowohl zwischen Haus 1 und Haus 2 als auch zwischen Haus 2 und seinem südlich angrenzenden Grundstück nicht eingehalten werde. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei ein bauordnungsrechtlicher Abstandsflächenverstoß zu seinen Lasten auch deshalb anzunehmen, weil dann mangels Geltung des 16 m-Privilegs das Vorhaben der Beigeladenen nach Süden hin 1 H einzuhalten habe, was nicht möglich sei. Es werde vorsorglich der Erlass einer Zwischenverfügung beantragt, um die Entstehung faktischer Verhältnisse zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung der (Nachbar-) Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den (Baugenehmigungs-) Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. November 2020 „vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im Verfahren nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet“. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung des Antragstellers sei vorliegend die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Fortsetzung der Bautätigkeiten, wodurch möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt würden und die gegebenenfalls nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beigeladenen am 14. Dezember 2020 – unter Beifügung einer von ihnen unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung desselben Tags zum vorgebrachten Sachverhalt – Beschwerde eingelegt, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht per Telefax am 16. Dezember 2020 mit diversen weiteren Unterlagen weitergeleitet wurde. Die Beigeladenen bringen vor, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020 sei ermessensfehlerhaft. Der Beschluss lasse nicht erkennen, warum eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung veranlasst gewesen sei. Die durch Beschluss vorläufig angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung führe zu einem sofortigen Baustopp. Aufgrund des bislang erreichten Ausbauzustands drohten bei der Beachtung der gerichtlichen Verfügung irreparable Schäden am Bauvorhaben. Das erste Obergeschoss beider Häuser sei bereits gemauert. In der laufenden Woche habe die Geschossdecke über dem zweiten Obergeschoss für Haus 3 und in der nächsten Woche die Geschossdecke über dem ersten Obergeschoss für Haus 2 gegossen werden sollen. Erst mit diesem Schritt könne der bislang errichtete Baukörper winterfest gemacht werden. Ein Stopp des Bauvorhabens zum jetzigen Zeitpunkt würde dazu führen, dass bei zu erwartenden Niederschlägen und Frosttemperaturen Wasser in das ungeschützte Bauwerk eindringe und erhebliche Frostschäden verursache. Diese drohenden Schäden hätten bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Dem Antragsteller drohten keine irreparablen Nachteile bei weiterem Vollzug der Baugenehmigung. Vielmehr nutzten sie – die Beigeladenen – die ihnen erteilte Baugenehmigung gemäß der gesetzlichen Risikoverteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache auf eigenes Risiko, d.h. in dem Bewusstsein, dass die Baugenehmigung später gerichtlich aufgehoben werden könne. Irreparable Nachteile würden im Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht näher dargelegt.
Die Beigeladenen beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2020 aufzuheben.
Der Antragsteller nimmt mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 dahingehend Stellung, dass der Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten sei. Die von den Beigeladenen dargestellten Folgen des Beschlusses seien keine im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als relevant anzusehenden Nachteile. Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des bisher erfolgten Baus seien nicht ausgeschlossen. So könne beispielsweise ein Notdach oder sonst eine Abdeckung der wasser- und frostsensiblen Bereiche trotz der angeordneten aufschiebenden Wirkung eingerichtet werden. Zum anderen sei nicht glaubhaft, dass irreparable Schäden an Rohbauten entstünden, wenn diese der Witterung ausgesetzt seien. Ansonsten könnte überhaupt nur in garantiert frostfreien Monaten gebaut werden. Aus dem schriftsätzlich im Klage- und Antragsverfahren vorgetragenen Abstandsflächenverstoß ergäben sich die ihm – dem Antragsteller – drohenden irreversiblen Folgen, wenn der Vollzug der Baugenehmigung nicht ausgesetzt werde. Durch die drohende Fertigstellung werde der rechtswidrige Zustand bei Erreichen der endgültigen Höhe des Gebäudes, aus der sich die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche ergebe, tatsächlich geschaffen. Dass rechtmäßige Zustände durch Rückbau – freiwillig oder auf Grund behördlicher Anordnung – wiederhergestellt würden, auch wenn Eilantrag und Hauptsache erfolgreich seien, sei realistischerweise nicht zu erwarten. Genau aus diesem Grund bestehe die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO. Den Beigeladenen drohe hingegen kein nachhaltiger Nachteil, da eine Sicherung gegen Frostschäden durch Sicherungsmaßnahmen, die nicht einer Fertigstellung entsprächen, jederzeit möglich seien bzw. solche Schäden tatsächlich nicht zu erwarten sein.
Der Antragsgegner, dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der geboten kurzen Bearbeitungszeit die vorgelegten Schriftsätze nicht zugestellt hat, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht Augsburg dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 16. Dezember 2020 übermittelten Unterlagen sowie auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Dezember 2020 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (sog. „Hänge- oder Schiebebeschluss“). Derartige Entscheidungen dienen dazu, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich erscheint. Die Zwischenentscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nach § 146 Abs. 2 und 3 VwGO liegen insoweit nicht vor; insbesondere stellt der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 Alt. 1 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 8 CS 19.1073 – BayVBl 2020, 175 = juris Rn. 4 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 5.3.2020 – 4 ME 34/20 – DVBl 2020, 826 = juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 15.2.2019 – 1 S 188/19 – VBlBW 2019, 325 = juris Rn. 2 ff.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Beschwerdegericht hat bei der Beschwerde gegen einen Hängebeschluss grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 22 C 15.197 – BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 2; B.v. 4.9.2020 – 1 C 20.1893 – juris Rn. 2 m.w.N.). Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren und allein entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen.
Eine Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“), wie sie das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Dezember 2020 getroffen hat, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen; die VwGO geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren grundsätzlich nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO so gestalten kann, dass vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Nur wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann, darf das Verwaltungsgericht einen sog. „Hängebeschluss“ erlassen (BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 22 C 15.197 – BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 2 m.w.N.). Die sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebende Befugnis eines Verwaltungsgerichts zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses setzt zum einen eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist, vorliegend mithin eine fehlende Entscheidungsreife hinsichtlich der vom Antragsteller beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid. Zum andern muss ein derartiges sofortiges „Vorab-Einschreiten“ des Gerichts unter Zurückstellung der eigentlich verfahrensabschließenden Entscheidung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich sein (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 8 CS 19.1073 – BayVBl 2020, 175 = juris Rn. 8 unter Rekurs auf BVerfG, B.v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 – NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 12.11.2020 – 4 VR 6.20 – juris; NdsOVG, B.v. 5.3.2020 – 4 ME 34/20 – DVBl 2020, 826 = juris Rn. 4).
a) Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, warum es an der Entscheidungsreife des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung gerichteten Klage fehlen könnte. Dem Beschluss vom 10. Dezember 2020 ist nicht zu entnehmen, dass und warum sich das Verwaltungsgericht nach Aktenlage nicht in der Lage sehen konnte, bereits abschließend über den Eilantrag zu entscheiden, etwa weil sich die Sachlage nach Maßgabe der Behördenakten und der schriftsätzlichen Stellungnahmen als derzeit völlig unübersichtlich, komplex und deshalb einer summarischen Prüfung noch nicht zugänglich darstellte. Es ist aus der Begründung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch nicht ersichtlich, dass es dem Verwaltungsgericht nicht möglich war, alle für eine „herkömmliche“ Entscheidung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen Behördenunterlagen und Bebauungsplanunterlagen (einschließlich der diesbezüglichen Verfahrensunterlagen) zu erhalten. Im Übrigen begründen allein ein komplexer Sachverhalt sowie sich nach Aktenlage ggf. ergebende tatsächlich und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache für sich keine Rechtfertigung für einen „Hängebeschluss“. Ist es – namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung – dem angerufenen Verwaltungsgericht nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, können zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auch im Rahmen einer „herkömmlichen“ Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 22 C 15.197 – BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 2 unter Rekurs auf BVerwG, B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1/14 – NVwZ 2015, 82 = juris Rn. 10 m.w.N.). Jedenfalls in diesem Rahmen wären dann auch die im Rahmen der Beschwerdebegründung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Belange und Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen.
b) Zudem ist unabhängig von der Frage der Entscheidungsreife jedenfalls nicht ersichtlich, dass bereits d e r z e i t irreversible bzw. derart schwere, unabwendbare Nachteile auf Seiten des Antragstellers vorliegen, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen „Hängebeschluss“ im Interesse des Antragstellers als dringend geboten erscheinen lassen. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass für den (unterstellten, hier nicht zu entscheidenden) Fall, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht mit Art. 6 BayBO im Einklang steht, der Abstandsflächenverstoß mit zunehmendem Baufortschritt verstärkt und manifestiert wird, insbesondere soweit von den Bauherrn (also den Beigeladenen) weiter in die Höhe gebaut wird. Letzteres steht aber in den nächsten 10 Tagen und mithin bis zu den Weihnachtsfeiertagen nicht zu befürchten. Denn nach dem mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Beigeladenen soll bis Weihnachten ausschließlich die Geschossdecke über dem zweiten Obergeschoss für Haus 3 und sodann die Geschossdecke über dem ersten Obergeschoss für Haus 2 gegossen werden. Die Errichtung weiterer Stockwerke oder sogar die Vollendung der Bauvorhaben steht in den nächsten Tagen nicht an, sodass insofern keine weiteren vollendeten Tatsachen drohen. Damit ist jedenfalls gegenwärtig, d.h. in den nächsten Tagen keine besonders gravierende / spürbare Intensivierung und Manifestierung eines eventuellen Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ersichtlich. Insofern ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung eine Zwischenentscheidung, wie sie das Verwaltungsgericht getroffen hat, nicht nur nach der Interessenlage des Antragstellers und dessen Schutz, sondern auch unter Berücksichtigung der konfligierenden Interessen der beigeladenen Bauherrn zu treffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2020 – 1 C 20.1893 – juris Rn. 2). Auch diesbezüglich finden sich im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Erwägungen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO, weil das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – insoweit kein selbstständiges Nebenverfahren beinhaltet (BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 8 CS 19.1073 – BayVBl 2020, 175 = juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 4.9.2020 – 1 C 20.1893 – juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 5.3.2020 – 4 ME 34/20 – DVBl 2020, 826 = juris Rn. 6).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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