Verwaltungsrecht

Dublin-Verfahren

Aktenzeichen  M 5 K 19.51345

Datum:
9.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19919
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40
AsylG § 34a
AsylG § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist offensichtlich unzulässig.
a) Die Klage ist bereits verfristet. Die einwöchige Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) wurde nicht eingehalten.
Die Klage ging erst am 27. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht ein.
Der Bescheid des Bundesamtes vom … Dezember 2019 wurde dem Antragsteller am … Dezember 2019 ausgehändigt. Die einwöchige Frist zur Erhebung einer Klage (wie auch zur Stellung eines Eilantrags) endete daher am … Dezember 2019, 24:00 Uhr. Der … Dezember (Heiliger Abend) ist im Freistaat Bayern kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz – FTG). Daher bedingt das Fristende am … Dezember 2019 nicht eine Verschiebung des Fristablaufs auf den nächsten Werktag.
Maßgeblich für die Einhaltung der Klagefrist ist der rechtzeitige Eingang bei Gericht (vgl. allgemein § 81 Abs. 1 VwGO). Wann das den Rechtsbehelf auslösende Schriftstück abgesandt wurde, ist unbeachtlich. Ausweislich des Eingangsstempels der Schriftstücke sind Klage wie Eilantrag erst am … Dezember 2019 und damit nach Ablauf der in §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG festgelegten Klagefrist von einer Woche bei Gericht eingegangen.
Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ergänzend wird auf den Beschluss vom 13. Januar 2020 (M 5 S 19.51346) verwiesen.
b) Der Klage fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis.
Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom … Dezember 2019 durch die Behörde ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist für das erstrebte Rechtsschutzziel nicht erforderlich. Auf eine ausdrückliche Aufforderung, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, hat die Klagepartei nicht reagiert.
c) Die Unzulässigkeit der Klage liegt auf der Hand. Es sind keine Gesichtspunkte denkbar, die gegen ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids durch die beklagte Behörde während des laufenden Klageverfahrens sprechen könnten. Das gilt auch für den Umstand, dass die Klage erst nach Ablauf der einwöchigen Frist für Klage und Eilantrag – über die der Kläger ordnungsgemäß belehrt wurde – erhoben wurde. Daher ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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