Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde in Eilverfahren zu öffentlich-rechtlichem Unterlassungsanspruch

Aktenzeichen  20 CE 21.156

Datum:
19.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 434
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

Es ist zunächst Sache des Antragstellers die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die auf das Vorliegen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes schließen lassen. Der Verweis auf die Möglichkeiten einer Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren ändert nichts an der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslasten im Eilverfahren. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26b E 20.6541 2020-12-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, mit dem er dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagen lassen wollte, zu behaupten, er stelle im Zusammenhang mit der Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, unrichtige Atteste aus.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragssteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass Bedienstete des Antragsgegners, insbesondere des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Kultusministerium), die streitgegenständliche Behauptung aufgestellt hätten. Keine der vorgelegten Unterlagen lasse diesen Schluss zu. Äußerungen einer Angestellten eines kirchlichen Schulträgers müsse sich der Antragsteller nicht zurechnen lassen. Außerdem betreffe diese Äußerung lediglich das Innehaben, nicht das Äußern einer rechtlichen Auffassung des Antragsgegners zu vom Antragsteller ausgestellten Attesten. Andere vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung vorgelegte Unterlagen hätten ebenfalls keinen Bezug zum Kultusministerium.
Der Antragsteller rügt – neben allgemeinen Anwürfen gegen das Verhalten staatlicher Stellen im Zusammenhang mit der Maskenpflicht und ärztlichen Attesten zur Befreiung von dieser – im Wesentlichen (sinngemäß), das Vorhandensein der glaubhaft gemachten Äußerungen lasse auf eine entsprechende Weisung des Kultusministeriums schließen. Das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es einseitig ermittelt und dem Antragsteller zu Unrecht die Beweislast aufgebürdet habe. Es sei möglich, im Hauptsacheverfahren die Akten des Kultusministeriums beizuziehen und Zeugen zu vernehmen.
Diese Rügen greifen nicht durch.
Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht bürde ihm zu Unrecht die Beweislast für innerbehördliche Vorgänge auf, trifft dies nicht zu. Die Obliegenheit des Antragstellers, die Voraussetzungen seines Unterlassungsanspruchs glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist zunächst Sache des Antragstellers die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die auf das Vorliegen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes schließen lassen. Erst dann obliegt es dem Antragsgegner, die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die den Anspruch zu Fall bringen. Eine non-liquet-Situation geht zu Lasten des Beteiligten, der die Tatsache darzulegen und glaubhaft zu machen hat (vgl. zum Ganzen Kuhle in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2020, § 123 Rn. 67 m.w.N.). Der Verweis des Antragsstellers auf die Möglichkeiten einer Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren ändert nichts an der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslasten im Eilverfahren.
Die Rüge des Antragstellers, er habe seinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer eine substantielle Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und einen substantiierten Vortrag, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält; dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Entscheidungsergebnis infrage gestellt wird (BayVGH, B.v 26.7.2018 – 20 CS 18.686 – juris Rn. 2, B.v 24.1.2014 – 10 CE 13.2551 – juris Rn. 4).
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Unterlassungsanspruchs vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und im Einzelnen erläutert, warum sie auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass Bedienstete des Antragsgegners behauptet hätten, der Antragsteller stelle im Zusammenhang mit der Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, unrichtige Atteste aus. Dem hält der Antragsteller in der Beschwerde lediglich die Mutmaßung entgegen, aus seinem Vortag im erstinstanzlichen Verfahren lasse sich auf eine entsprechende Weisung des Antragsgegners schließen, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Selbst wenn man annähme, die Beschwerde erfülle hinsichtlich der Glaubhaftmachung die Darlegungsanforderungen, wäre sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass Bedienstete des Antragsgegners behauptet hätten, der Antragsteller stelle im Zusammenhang mit der Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, unrichtige Atteste aus. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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