Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einzelner Bauherren einer Bauherrengemeinschaft wegen Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  15 ZB 20.748

Datum:
1.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1673
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 88, § 124a Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Nach Ablehnung eines von einer BGB-Gesellschaft eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter bleibt für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 K 17.1883 2020-02-20 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Am 19. Dezember 2016 (Eingangsdatum Beklagte) stellte eine aus den beiden Klägern des vorliegenden Verfahrens sowie aus den beiden Klägern des erstinstanzlichen Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 gebildete (und so ausdrücklich bezeichnete) Bauherrengemeinschaft insgesamt drei Bauanträge für die Umsetzung eines sich auf die in der Gemarkung D … gelegenen Grundstücke FlNr. …2 (Eigentümer: Kläger zu 1 im vorliegenden Verfahren) und FlNr. …3 (Eigentümer: beide Kläger des vorgenannten Parallelverfahrens) erstreckenden Vorhabenkomplexes „Errichtung von zwei Reihenhauszeilen mit je 4 Reihenhäusern sowie einer Tiefgarage“ (unter Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB), nämlich aufgeteilt jeweils in einen Bauantrag
– (1) für die Reihenhäuser 1 bis 4 (nördliche Reihenhauszeile, mit jeweils zwei Reihenhäusern auf FlNr. …3 und FlNr. …2),
– (2) für die Reihenhäuser 5 bis 8 (südliche Reihenhauszeile, mit jeweils zwei Reihenhäusern auf FlNr. …3 und FlNr. …2) sowie
– (3) für die sich über beide Flurnummern erstreckende Tiefgarage (mit westlicher Einfahrt auf der FlNr. …3).
Ausdrücklich wird im jeweiligen Bauantrag die „Bauherrengemeinschaft R … S … / W … S … / C … S … / D … B …“ als Bauherr benannt. Alle drei Bauanträge tragen jeweils unter dem Datum des „29.7.2016“ die Unterschriften des beauftragten Architekten sowie aller vier Mitglieder der Bauherrengemeinschaft. Dieselbe Bauherrengemeinschaft ist auch auf den vorgelegten Bauvorlagen / Plänen als Bauherr benannt.
Am 27. Oktober 2017 (Schriftsatz vom 26. Oktober 2017) ließ der Kläger zu 1 des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht Regensburg Untätigkeitsklage erheben, mit der er vortrug, er habe für das Grundstück FlNr. …2 vor fast einem Jahr einen Bauantrag für den Neubau von vier Reihenhäusern mit Tiefgarage gestellt, und ferner u.a. die Ungültigkeit des örtlich einschlägigen Bebauungsplans vorgebracht. Wörtlich wurde – ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder deren Mitglieder hindeutete – der schriftsätzliche Antrag gestellt, „die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Bauantrag vom 19.12.16 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Reihenhauszeile mit 4 Reihenhäusern sowie einer Tiefgarage auf dem Flurstück …2 der Gemarkung D … (P … …straße …) zu erteilen“ bzw. „hilfsweise“ (…) über den Bauantrag des Klägers vom 19.12.16 gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden“. Der Klageerhebung war eine auf die Klägerbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht beigefügt, die sich allein auf die Vertretungsberechtigung des Klägers zu 1 des vorliegenden Verfahrens begrenzte („In Sachen C … S …Stadt R …“).
Am 24. Oktober 2017 ließ auch der Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 – ebenso ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder auf sonstige Personen hindeutete, und ebenso unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht mit Begrenzung auf die Vertretungsberechtigung seiner Person – eine separate Klage mit demselben Klageantrag stellen, allerdings bezogen auf die in seinem Miteigentum stehende FlNr. …3.
Mit Bescheiden vom 1. März 2018 lehnte die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger zu 1 des vorliegenden Verfahrens als auch gegenüber dem Kläger zu 1 im o.g. Parallelverfahren (jeweils adressiert an die – identischen – Klägerbevollmächtigten) die drei o.g. Baugenehmigungsanträge wegen nicht befreiungsfähiger Widersprüche zu den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans ab. Hierauf stellten sowohl der Kläger zu 1 des vorliegenden Verfahrens als auch der Kläger zu 1 des Parallelverfahrens ihre jeweilige Klage mit separaten Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2018 (jeweils bezogen auf das Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens) in eine Versagungsgegenklage – in der Sache begrenzt auf einen abgelehnten Bauantrag für die Errichtung einer Reihenhauszeile mit vier Reihenhäusern – um. Den Schriftsätzen vom 4. April 2018 war jeweils nur eine Kopie des Ablehnungsbescheids vom 1. März 2018 beigefügt, der sich auf die Reihenhauszeile mit den Reihenhäusern 1 – 4 bezog, der in beiden Fällen an die (identischen) Klägerbevollmächtigten adressiert war sowie sich im jeweiligen Fall mit der Anrede „Sehr geehrter Herr“ an den Namen des jeweiligen Klägers zu 1 richtete.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers zu 1 – unter alleiniger Bezugnahme auf das erstinstanzliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens – mit, bislang sei mangels Kenntnis der Bevollmächtigten von den beiden weiteren Ablehnungsbescheiden vom 1. März 2018 versehentlich nur der Ablehnungsbescheid hinsichtlich der nördlichen Hausreihe (Reihenhäuser 1 – 4) ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden. Der Kläger zu 1 ließ ferner klarstellen, er habe „zusammen mit R … S …, W … S … und D … B …“, also zusammen mit der (s.u.: später beigetretenen) Klägerin zu 2 sowie den Klägern des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866, „am 19.12.16 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Reihenhauszeilen (á 4 Häuser) sowie einer Tiefgarage beantragt.“ Im Schriftsatz wird weiter ausgeführt, es sei dann für ihn „als Eigentümer des Flurstücks Nr. …2“ der vorherige Klageantrag gestellt worden. Im Verfahrensfortgang sei in der Sache für ihn „zum Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens die Errichtung sämtlicher Reihenhäuser und des Teils der Tiefgarage gemacht“ worden, die auf seinem Grundstück lägen. Ebenso sei für den Kläger zu 1 im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 als Eigentümer des benachbarten Grundstücks mit Klage desselben Tags die auf dessen Grundstück liegenden Häuser sowie der Teil der Tiefgarage zum Gegenstand einer weiteren Verpflichtungsklage gemacht worden. Nunmehr würden auch die beiden weiteren Ablehnungsbescheide vom 1. März 2018 (also auch hinsichtlich der südlichen Reihenhauszeile mit den Reihenhäusern 5 – 8 sowie hinsichtlich der Tiefgarage) in die Versagungsgegenklage einbezogen. Vorsorglich – d.h. soweit dieses Begehren aufgrund eines einheitlichen Bauvorhabens nicht schon kraft Auslegung vom vorher gestellten Klageantrag als umfasst angesehen werde – werde hinsichtlich der diesbezüglichen Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die bisherige Nichteinbeziehung der beiden weiteren Ablehnungsbescheide auf ein Versehen der langjährig zuverlässigen Kanzleivorsteherin zurückgehe.
Mit entsprechendem, separatem Schriftsatz desselben Tages ließ auch der Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 – ebenfalls unter alleiniger Bezugnahme auf das erstinstanzliche Aktenzeichen dieses Verfahrens – dasselbe vortragen und beantragen.
Unter Erklärung des Parteibeitritts (ausschließlich) der Klägerin zu 2 ließen die (nunmehr) beiden Kläger des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 18. März 2019 – erneut unter alleiniger Bezugnahme auf das erstinstanzliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens sowie ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder auf weitere Personen (maßgeblich auf die Kläger des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866) hindeutete, den (später auch so in der mündlichen Verhandlung übernommenen) Antrag stellen,
alle drei Ablehnungsbescheide vom 1. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen gemäß ihrem Bauantrag vom 19. Dezember 2016 die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Reihenhauszeilen mit jeweils vier Reihenhäusern (Reihenhäuser 1 bis 4 und Reihenhäuser 5 bis 8 sowie einer Tiefgarage) auf den FlNrn. …2 und …3 der Gemarkung D … zu erteilen sowie
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Bauantrag vom 19. Dezember 2016 gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Dem Schriftsatz vom 18. März 2019 war eine auf die Klägerbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht beigefügt, die sich allein auf die Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens als weitere zu vertretende Person bezog („In Sachen B … D …Stadt R …“).
Parallel erklärten die Klägerbevollmächtigten auch im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 – ebenfalls unter alleiniger Bezugnahme auf das diesbezüglich erstinstanzliche Aktenzeichen sowie ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder auf weitere Personen (maßgeblich auf die Kläger des vorliegenden Verfahrens) hindeutete – für die dortige Klägerin zu 2 (ebenso unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht mit Begrenzung auf ausschließlich diese als weitere zu vertretende Person) einen Parteibeitritt und stellten denselben erweiterten Klageantrag wie für die Kläger des vorliegenden Verfahrens (s.o. Schriftsatz vom 18. März 2019).
In der mündlichen Verhandlung, in der zu Beginn das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden worden waren – stellten die Kläger des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens jeweils getrennte Sachanträge unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom auf den Schriftsatz vom 18. März 2019 (vorliegendes Verfahren) bzw. 15. Mai 2019 (Parallelverfahren).
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2020 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger des vorliegenden Verfahrens mit Urteil vom 20. Februar 2020 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei unzulässig, wobei offenbleiben könne, ob die im Laufe des Verfahrens durchgeführten Klageänderungen und -erweiterungen einschließlich des Parteibeitritts der Klägerin zu 2 zulässig seien und ob der Klägerseite für die verspätete Einbeziehung zweier Ablehnungsbescheide Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Mit der Klage der Kläger des vorliegenden Verfahrens und der Klage im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 werde auch nach entsprechenden Klageerweiterungen jeweils die Erteilung von Baugenehmigungen für ein und dieselben Vorhaben an unterschiedliche Parteien gefordert. Den Klägern fehle für den für sie persönlich geltend gemachten Klageanspruch die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Aus Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG und Art. 76 Satz 3 BayBO folge, dass die Erteilung einer Baugenehmigung die Stellung eines Bauantrags als unabdingbare verfahrensrechtliche Voraussetzung erfordere. Den Klägern des vorliegenden Verfahrens könne selbst mangels eigener Bauantragstellung unter keinem Gesichtspunkt ein persönlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung zustehen. Die jeweiligen Bauanträge seien jeweils ausdrücklich von der Bauherrengemeinschaft, mithin einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. § 705 BGB, eingereicht worden. Folglich sei vorliegend die Gesellschaft – und nicht der Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 – als Bauherr i.S. von Art. 50 BayBO und als berechtigter Antragsteller für die begehrten Baugenehmigungen anzusehen. Die verwaltungsgerichtliche Klage sei demgegenüber aber nicht für die Bauherrengemeinschaft, sondern ausdrücklich im eigenen Namen der Kläger erhoben worden. Auch wenn die Baugenehmigungsbescheide den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden seien, die nach Aktenlage keine Vertretung der Gesellschaft angezeigt hätten, sei ergänzend festzuhalten, dass gegenüber den Klägern auch kein Ablehnungsbescheid ergangen sei, aus dem sie eine eigene Klagebefugnis herleiten könnten. In den Bescheiden seien in der Sache die Bauanträge der Bauherrengemeinschaft abgelehnt worden. Neben der fehlenden Klagebefugnis sei die Klage auch wegen Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil ein notwendiger vorheriger Antrag der Kläger an die Beklagte nicht vorliege.
Mit identischer Begründung wurde auch die Klage im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 mit separatem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 abgewiesen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren unter Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie auf die Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BayVGH, B.v. 27.8.2019 – 15 ZB 19.428 – juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen auf Basis des Vortrags der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht vor. Es ist nach Maßgabe der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschlaggebenden Antragsbegründung nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage im Haupt- und Hilfsantrag zu Recht mangels Zulässigkeit abgewiesen hat. Insbesondere haben die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, dass ihnen als Einzelmitgliedern der Bauherrengemeinschaft die Klagebefugnis sowie das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Verpflichtungs- und Bescheidungsklage fehlt, nicht darzulegen vermocht.
a) Die Grundannahmen des Verwaltungsgerichts,
– dass ein Kläger für eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Rechtsträgers zur Erteilung einer Baugenehmigung oder zu einer hierauf bezogenen (Neu-) Bescheidung eines Bauantrags nur dann gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist und diesem ein Rechtsschutzinteresse zusteht, wenn er selbst (und nicht ein anderer) den hierauf bezogenen Bauantrag gestellt hat,
– dass im vorliegenden Fall ausschließlich die aus den Klägern des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 (vgl. hierzu die inhaltlich identische Entscheidung des Senats im Berufungszulassungsverfahren 15 ZB 20.747 vom heutigen Tag) bestehende Bauherrengemeinschaft als BGB-Gesellschaft (und nicht die Kläger persönlich) Antragsteller der drei Bauanträge war,
– dass BGB-Gesellschaften als Bauherrengemeinschaften Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren sein können (zu dieser Möglichkeit BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 1 ZB 18.1772 – juris Rn. 12; B.v. 15.6.2020 – 1 CS 20.396 – juris Rn. 4; SächsOVG, U.v. 16.6.2005 – 2 K 278/02 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 24.11.2005 – 8 S 794/05 – NVwZ-RR 2006, 522 = juris Rn. 17; für den Fall einer sanierungsrechtlichen Genehmigung vgl. auch VGH BW, U.v. 8.7.2010 – 5 S 3092/08 – juris Rn. 40) und
– dass eine solche BGB-Gesellschaft als (teil-) rechtsfähige Vereinigung ihre Rechte – hier auf Erteilung einer Baugenehmigung oder auf Antragsbescheidung – selbst in eigenem Namen klageweise (verwaltungs-) gerichtlich geltend machen kann (vgl. BGH, U.v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341 = juris Rn. 4 ff.; Schmidt, NJW 2001, 993 ff.; zur Aktivlegitimation resp. zur Beteiligtenfähigkeit und Klage- bzw. Antragsbefugnis speziell im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG, B.v. 15.4.2010 – 4 BN 41.09 – ZfBR 2010, 583 = juris Rn. 2 ff.; U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 = juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 23.1.2006 – 7 D 45/05.NE – juris Rn. 41 ff.; OVG LSA, U.v. 19.1.2012 – 2 L 124/09 – BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59 = juris Rn. 32 m.w.N.; VGH BW, U.v. 8.7.2010 – 5 S 3092/08 – juris Rn. 40; U.v. 8.5.2012 – 8 S 1739/10 – ZfBR 2012, 590 = juris Rn. 44 f. m.w.N.; HessVGH, U.v. 14.1.2014 – 3 C 2295/12.N – BRS 82 Nr. 66 = juris Rn. 21; SächsOVG, U.v. 16.6.2005 – 2 K 278/02 – juris Rn. 18; U.v. 7.9.2005 – 1 B 300/03 – BRS 69 Nr. 149 = juris Rn. 34; NdsOVG, U.v. 22.6.2009 – 1 KN 89/07 – BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 39; U.v. 20.12.2017 – 13 KN 67/14 – ZUR 2018, 487 = juris Rn. 62; U.v. 26.9.2018 – 13 LC 204/14 – ZUR 2019, 93 = juris Rn. 33; zur Beschwerdebefugnis einer BGB-Gesellschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. auch BVerfG, B.v. 2.9.2002 – 1 BvR 1103/02 – NJW 2002, 3533 = juris Rn. 6),
wird von der Antragsbegründung nicht angegriffen oder substantiiert infrage gestellt.
b) Soweit die Kläger vorbringen, es könne zwar nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 von einer partiellen Rechts- bzw. Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft ausgegangen werden, dass hieraus allerdings nur folge, dass eine solche im eigenen Namen klagen könne, dies aber u.a. unter Berücksichtigung von § 736 ZPO nicht müsse, deckt sich dies so nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übernommen wurde. Denn nach der in Fortentwicklung zur Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 (BGH, U.v. 29.1.2001 a.a.O.) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.11.2007 – IX ZR 191/06 – WuM 2008, 49 = juris Rn. 2) können Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts n u r von der Gesellschaft selbst eingeklagt werden, im Gegensatz zu früher in der Rechtsprechung vertretenen dogmatischen Ansätzen mithin nicht (mehr) von den einzelnen Gesellschaftern (als Streitgenossen). Dementsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen (OVG LSA, U.v. 19.1.2012 – 2 L 124/09 – BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59 = juris Rn. 32).
Das schließt allerdings nicht aus, eine Klage als von der Gesellschaft erhoben aufzufassen, wenn alle Gesellschafter erkennbar in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit Klage erhoben haben bzw. der die Klage erhebende Gesellschafter ersichtlich als organschaftlicher Vertreter i.S. von § 714 BGB aufgetreten ist. In diesem Fall wird die Gesellschaft selbst zur Prozesspartei und nicht die einzelnen Gesellschafter (vgl. Schmidt, NJW 2001, 993/999). Falls mithin in Verkennung der o.g. Rechtslage eine Klage von allen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben wird, ist diese irrtümliche Parteifalschbezeichnung dahingehend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 88 VwGO auszulegen, dass die – in diesem Fall aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende – Gesellschaft als solche als Klägerin anzusehen ist. Dann kann, ohne dass es eines Parteiwechsels (Klageänderung) bedürfte, schlicht das Klagerubrum berichtigt werden (BGH, U.v. 15.1.2003 – XII ZR 300/99 – NJW 2003, 1043 = juris Rn. 12 ff.; U.v. 14.9.2005 – VIII ZR 117/04 – NJW-RR 2006, 42 = juris Rn. 8; U.v. 8.11.2007 – IX ZR 191/06 – WuM 2008, 49 = juris Rn. 2; B.v. 4.12.2008 – V ZB 74/08 – BGHZ 179, 102 = juris Rn. 17; OVG LSA, U.v. 19.1.2012 – 2 L 124/09 – BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59 = juris Rn. 33; im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft vgl. OVG NW, U.v. 16.9.2008 – 13 A 2489/06 – ZMR 2009, 242 = juris Rn. 24 ff.). Eine bloße Rubrumsberichtigung scheidet demgegenüber dann aus – weil eben dann nicht die erhobene Klage als Klage auf Leistung an die BGB-Gesellschaft ausgelegt werden kann -, wenn nicht alle Gesellschafter Klage erhoben haben oder einzelne klagende Gesellschafter sich als materiell selbst Berechtigte gerieren (vgl. NdsOVG, U.v. 22.6.2009 – 1 KN 89/07 – BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 45 ff.; OVG LSA, U.v. 19.1.2012 – 2 L 124/09 – BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59 = juris Rn. 33). Für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft bleibt im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter mithin nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln.
c) Aus dem weiteren Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich in der Sache kein hinreichend substantiiert vorgebrachter Grund, warum die von den Klägern des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage als Klage aller vier Gesellschafter und deswegen im vorgenannten Sinn [s.o. a) ] als Klage der BGB-Gesellschaft aufgefasst werden müsste und deshalb das angegriffene erstinstanzliche Urteil vom 20. Februar 2020 unrichtig wäre.
Die Antragsbegründung setzt sich nicht bzw. nicht im Sinne einer substantiierten Durchdringung mit den diesbezüglich tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Die Kläger sind daher den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht geworden. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt hierfür nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Gerade im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht laut den ausführlichen Entscheidungsgründen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zum Auslegungsergebnis gekommen, dass im vorliegenden Verfahren die Klageanträge ausschließlich von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 auf Verpflichtung der Beklagten zur Baugenehmigungserteilung an sie persönlich – und nicht an die BGB-Gesellschaft bzw. an alle (vier) Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit – bzw. auf Neubescheidung des Bauantrags nur gegenüber ihnen gerichtet waren. Das Verwaltungsgericht hat dabei in den Entscheidungsgründen des Urteils sein diesbezügliches Ergebnis umfassend und nachvollziehbar wie folgt begründet (s.o. I.): In der Klageschrift vom 26. Oktober 2017 sei allein der Kläger zu 1 als Kläger genannt und der Verpflichtungsantrag so formuliert worden, dass allein ihm eine Baugenehmigung – und zwar nur bezüglich der auf seinem Grundstück liegenden Teile – zu erteilen sei. Des Weiteren habe sich die Klagebegründung nur auf ihn selbst und sein Grundstück mit der (unzutreffenden) Behauptung bezogen, er habe einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der Kläger zu 1 nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Bauherrengemeinschaft und für diese Klage erhoben hätte. Dafür, dass sich der Kläger zu 1 von vornherein von seinen Bevollmächtigten persönlich vertreten ließ und mithin im erstinstanzlichen Klageverfahren (RO 2 K 17.1883) nicht die Bauherrengemeinschaft als solche vertreten wurde, spreche auch, dass die Klägerbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren nur für den Kläger zu 1 persönlich aufgetreten seien und dort mit Schreiben vom 9. August 2017 sogar moniert hätten, dass unter dem von der Beklagten verwendeten Geschäftszeichen der Klägerbevollmächtigten nur die Angelegenheit des Klägers zu 1, nicht aber diejenige des Klägers zu 1 des Parallelverfahrens geführt worden sei. Dies bestätige – so das Verwaltungsgericht weiter – auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht sowie der Umstand, dass die Klägerbevollmächtigten zeitnah auch für den Kläger zu 1 des Parallelverfahrens in dessen eigenen Namen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hätten. Sowohl der Umstand, dass die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren und zunächst auch im gerichtlichen Verfahren nicht darauf hingewiesen habe, dass nicht der Kläger zu 1, sondern eine Bauherrengemeinschaft Bauherr(in) sei, als auch der Parteibeitritt der Klägerin zu 2 im Laufe des Gerichtsverfahrens änderten nichts daran, dass der Klage die Zulässigkeit fehle. Die Klägerin zu 2 habe ebenfalls im eigenen Namen und nicht namens und im Auftrag der Bauherrengemeinschaft geklagt. Auch bei Annahme der Zulässigkeit des Parteibeitritts sei hierdurch allenfalls eine subjektive Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens entstanden, nicht aber eine Änderung der Klägerseite dergestalt, dass nunmehr eine beteiligungsfähige Vereinigung – nämlich die Bauherrengemeinschaft – den Rechtsstreit geführt habe. Dies bestätige auch die mit dem Parteibeitritt vorgelegte Prozessvollmacht, die ausschließlich auf die Klägerin zu 2 bezogen gewesen sei. Aus der von der Klägerseite beantragten Verbindung des vorliegenden Klageverfahrens mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 nach § 93 Satz 1 VwGO folge nichts Anderes, weil die jeweiligen Klageparteien von vornherein in getrennten Klageverfahren die Erteilung von Baugenehmigungen zu ihren Gunsten im eigenen Namen gefordert hätten. Es seien auch nicht etwa alle weiteren Gesellschafter der Bauherrengesellschaft einer der erhobenen Klagen unter gleichzeitiger Änderung der Identität der Klagepartei beigetreten. Es verbleibe daher dabei, dass die allein aus den gestellten Bauanträgen möglicherweise berechtigte Bauherrengemeinschaft auch durch eine Verbindung der Verfahren nicht Klagepartei geworden sei. Schließlich ändere auch der Umstand, dass zuletzt für die verschiedenen Klageparteien (einerseits des vorliegenden Verfahrens, andererseits des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866) jeweils vollumfänglich die Erteilung der drei von der Bauherrengemeinschaft beantragten Baugenehmigungen gefordert worden sei, nichts am Ergebnis der fehlenden Klagebefugnis und des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kläger des vorliegenden Verfahrens. Zwar seien Klageerweiterungen wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht im engeren Sinne als Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt werde. Dies habe jedoch nur zur Erweiterung des Klagegegenstands, nicht aber zu einer Änderung der Identität der Klagepartei geführt.
aa) Dem hat die Begründung des Berufungszulassungsantrags nichts hinreichend Substantiiertes entgegenzusetzen. Mit ihrem Vorbringen,
– dass das Verwaltungsgericht gem. § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden sei und durch entsprechende Auslegung der Klageanträge die Hürde der Zulässigkeit durch entsprechende Verbindung der Verfahren hätte überschreiten können,
– dass im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht Anlass bestanden habe, die von den Klägern des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage als Klage aller Gesellschafter aufzufassen, da jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle Mitglieder der BGB-Gesellschaft auch Kläger gewesen seien und mit ihrem Antrag die Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt hätten,
– dass dies insbesondere auch aus dem hilfsweise gestellten Hilfsantrag folge, der auf Verbescheidung bzw. Neubescheidung des gestellten Bauantrags bezogen gewesen sei, und
– dass der Ablehnungsbescheid nur an den Kläger zu 1 ergangen sei,
lassen die Kläger hiermit ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils pauschal und ohne tiefere Durchdringung der (aus Sicht des Senats plausiblen, frei von Logikbrüchen begründeten) Erwägungen des Verwaltungsgerichts schlicht ihre Gegenansicht vorbringen. Hiermit vermögen sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern oder infrage zu stellen. Insbesondere setzen sich die Kläger in ihrer Antragsbegründung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der jeweils im eigenen Namen der jeweiligen Kläger des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens – separat – erhobenen (und erweiterten) Klagen sowie hinsichtlich der jeweils separat vorgelegten Vollmachten der Kläger der jeweiligen Verfahren nicht inhaltlich auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zudem nicht nur detailliert dargelegt, warum keine Klage der Bauherrengesellschaft anfänglich vorlag, sondern auch warum trotz des späteren Parteibeitritts der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens und trotz des klägerischen Begehrens auf Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 keine nachträgliche Umstellung der Klage auf eine Klage der Bauherrengesellschaft erfolgte. Selbst wenn eine Verbindung der Verfahren nicht nur (wie erfolgt) zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch zur gemeinsamen Entscheidung gem. § 93 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht erfolgt wäre, wäre deswegen nicht zwingend von einer Klage der BGB-Gesellschaft auszugehen gewesen. Denn eine Klageverbindung zur gemeinsamen Entscheidung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nur, dass die vorher mehreren Verfahren nunmehr ein einziges Verfahren (mit mehreren Klagen) bilden; die bis dahin in verschiedenen Verfahren erhobenen Klagen bleiben m.a.W. auch nach einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung „verschiedene Klagen“ (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 5), d.h. sie sind im Urteil als rechtlich selbständig voneinander abzuarbeiten. Im Übrigen wäre der Übergang von (zwei) Klagen einzelner Gesellschafter auf eine Klage der BGB-Gesellschaft als gewillkürter Parteiwechsel (Auswechseln des Klägers bzw. der Kläger) und damit als Klageänderung anzusehen gewesen. Dass eine solche subjektive Klageänderung erklärt worden und mit welcher Erklärung dies genau erfolgt sei, hat die Antragsbegründung aber ebenfalls nicht dargelegt. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren wurde der erstinstanzliche Parteibeitritt der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens sowie der erstinstanzliche Parteibeitritt der Klägerin zu 2 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 klägerseits dahingehend thematisiert, dass hierdurch ein Klageantrag der BGB-Gesellschaft (also der Bauherrengemeinschaft) bzw. aller vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit habe „komplettiert“ werden sollen, um nunmehr die beiden unabhängig voneinander erhobenen Klagen (einerseits der Kläger des vorliegenden Verfahrens, andererseits der Kläger im genannten Parallelverfahren) als (einheitliche) Verpflichtungssowie (hilfsweise) Bescheidungsklage der Gesellschaft selbst (also der Bauherrengemeinschaft) fortzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 – 4 BN 41.09 – ZfBR 2010, 583 = juris Rn. 7; vgl. auch die Vorinstanz NdsOVG, U.v. 22.6.2009 – 1 KN 89/07 – BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 39 ff., insbes. Rn. 48).
Für die Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts spricht im Übrigen die strikt durchgehaltene getrennte Prozessführung der Klagen einerseits des vorliegenden Verfahrens und andererseits des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866, und zwar von der getrennten Klageerhebung, über den weiteren Vortrag in strikt getrennten Schriftsätzen (mit jeweiligem Bezug auf das jeweils einschlägige gerichtliche Verfahrensaktenzeichen) und dem jeweils isoliert erklärten Parteibeitritt der (jeweiligen) Klägerinnen zu 2 bis hin zur getrennten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich alle Gesellschafter Versagungsgegen- und (hilfsweise) Neubescheidungsklage erhoben hatten, allerdings wurde auch hier formal die Prozessführung von ihnen getrennt betrieben, indem es die Klageparteien beider Klageverfahren unterlassen haben klarzustellen bzw. eine dahingehende subjektive Klageänderung zu formulieren, dass nunmehr beide Klagen als einheitliche Klage der Gesellschaft (d.h. der Bauherrengemeinschaft) als solcher bzw. (was in der Sache kraft Auslegung auf dasselbe hinausgelaufen wäre) aller Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit behandelt werden sollen. Selbst das vorliegende Berufungszulassungsverfahren und das parallele Berufungszulassungsverfahren 15 ZB 20.747 (vgl. hierzu die identische Entscheidung des Senats vom heutigen Tag) wurde von der Klägerseite in getrennten Verfahren weiter fortbetrieben, ohne dass auch im Berufungszulassungsverfahren eine eindeutige Klarstellung erfolgte, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung von der Bauherrengemeinschaft als solcher bzw. allen Klägern des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 gestellt sein soll, weil das Verwaltungsgericht aus Klägersicht fälschlicherweise die beiden (ursprünglich separat erhobenen) Klagen nicht als einheitliche Klage der BGB-Gesellschaft (Bauherrengemeinschaft) bzw. als einheitliche Klage der vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit angesehen habe.
bb) Auch mit ihren weiteren Vorwürfen zum Verhalten der Beklagten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermögen die Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
In der Antragsbegründung lassen die Kläger insofern vortragen, es wäre zu der gesamten Zulässigkeitsproblematik nicht gekommen, wenn von vornherein – wie beantragt – ein ablehnender Bescheid der Bauaufsichtsbehörde zum klägerischen Bauantrag erlassen worden wäre. Es liege daher nahe, dass die Bauherrengemeinschaft dann auch „in ihrem Namen“ Klage erhoben hätte, wenn die Beklagte an diese einen Ablehnungsbescheid erlassen hätte. Dass diese dies nicht getan habe, dürfe nicht zu Lasten der Klagepartei gehen. Zudem seien die Ablehnungsbescheide doppelt sowohl gegenüber dem Kläger zu 1 des vorliegenden Verfahrens als auch gegenüber dem Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 erlassen werden. Hieraus folge – so die Antragsbegründung -, dass entweder der Kläger die Bauherrengemeinschaft vertreten habe oder dass Bescheide gegenüber der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens sowie der Klägerin zu 2 des Parallelverfahrens fehlten.
Mit dieser Argumentation mag ggf. (was hier nicht entschieden werden muss) vorgebracht werden können, dass ein (klagefristenauslösender) Ablehnungsbescheid nicht gegenüber der Bauherrengemeinschaft ergangen sei bzw. dass deswegen im Fall einer Klageerhebung durch die BGB-Gesellschaft, wäre diese noch erfolgt, ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer womöglich verpassten Klagefrist gem. § 74 VwGO der BGB-Gesellschaft erfolgreich gewesen wäre (zum umstrittenen Erfordernis, dass auch nach einem gewillkürten Parteiwechsel die neue Aktivpartei die für das Verfahren geltenden Fristen in eigener Person einzuhalten hat, vgl. NdsOVG, U.v. 22.6.2009 – 1 KN 89/07 – BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 49). Hiermit kann aber nicht hinreichend begründet werden, warum die Klageanträge des vorliegenden Verfahrens unter Einbeziehung der Klageanträge des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 als einheitliche Klageanträge der Gesellschaft auf Leistung an diese bzw. an alle vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit aufgefasst werden müssen und deshalb das in Bezug auf die (in beiden gerichtlichen Verfahren separat gestellten) Klageanträge gefundene Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts falsch ist.
cc) Soweit in der Antragsbegründung moniert wird, das Verwaltungsgericht habe den Umstand übergangen, dass der erhobenen Verpflichtungsklage spätestens nach der Bescheidung am 1. März 2018 und der vorgenommenen Klageerweiterung auch ein kassatorisches Moment (Anfechtungsteil) innegewohnt habe und dass eine versagende Bescheidung, die mal den einen und mal den anderen Kläger anspreche, zumindest unbestimmt und daher aufzuheben sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern an einer isolierten Anfechtung eines Versagungsbescheids und damit auch an einer isolierten Anfechtung als Teil einer erhobenen Versagungsgegenklage ein Rechtsschutzinteresse bestehen könnte, zumal die Klägerseite das Interesse am begehrten Verwaltungsakt (hier: an der Baugenehmigung) nicht verloren hat. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass eine besondere Fallgestaltung vorliegen könnte, nach der ausnahmsweise ein besonderes Bedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage und damit auch ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für diese vorliegen könnten (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1987 – 6 C 30.86 – BVerwGE 78, 93 = juris Rn. 8 ff.; OVG NW, B.v. 11.5.2009 -13 A 678/08 – juris Rn. 46 ff.). Hinzu kommt, dass die Antragsbegründung auch mit dieser Argumentation gerade die (persönliche) Klagebefugnis der Kläger des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich einer für und gegen die antragstellende Bauherrengemeinschaft wirkenden Ablehnung des Bauantrags nicht erklären kann.
dd) Eine Prozessstandschaft im Sinne einer klageweisen Geltendmachung eines Rechts der Gesellschaft (Bauherrengemeinschaft) durch den Kläger zu 1 und / oder die Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens im eigenen Namen ist weder ersichtlich noch erstinstanzlich bzw. im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht worden, sodass der Senat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfigur der Prozessstandschaft im Verwaltungsgerichtsprozess wegen § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt Anwendung finden kann (hierzu vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 16.920 – BayVBl 2018, 596 = juris Rn. 14 ff.), vorliegend dahingestellt lassen kann. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. dem einzelnen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit dem Vortrag, durch einen von ihm im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundstückseigentümer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO fehlt, wenn die BGB-Gesellschaft als solche als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 – ZfBR 2010, 583 = 4 BN 41.09 – juris Rn. 4 f.).
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben