Verwaltungsrecht

Erhebung eines Verbesserungsbeitrags

Aktenzeichen  AN 1 K 15.01781

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5, Art. 13
BayGO BayGO Art. 52 Abs. 2
BGB BGB § 247

 

Leitsatz

1. Ein ausführlicher Beschrieb von Anlagen ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 BayKAG) erforderlich, sondern auch bei Verbesserungsbeitragssatzungen, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme muss der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen (wie BayVGH BeckRS 2007, 29754). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 52 Abs. 2 BayGO, wonach die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich sind, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, gilt auch für Sitzungen des Verwaltungsrats von Gemeindewerken, wenn ihm von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige (A) Klage ist überwiegend unbegründet (B).
A.
Die anfangs teilweise unzulässige Klage ist vollumfänglich zulässig geworden.
1. Die Anfechtungsklage (Ziffer 1. des Klageantrags) war zwar zum Zeitpunkt der Einreichung am 9. Oktober 2015 noch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2015 gegen den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 Widerspruch eingelegt hatte und deshalb die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
Die führt jedoch nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, da die Widerspruchsbehörde erst am 16. Mai 2017, also weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat und somit nunmehr die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1966 – I C 24.63, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 16 f. zu § 75; Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, Rn. 7 zu § 75).
Der Kläger hat auch in zulässiger Weise den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 in das Klageverfahren einbezogen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gilt für diese Einbeziehung nicht, da die Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 75 VwGO zulässig geworden war und ihm die später ergangene Behördenentscheidung diese Rechtsposition nicht mehr nehmen konnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12).
Keine Bedenken bestehen gegen die Modifikation der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer auch um keine Klageänderung, da der unvertretene Kläger bereits in seiner Klageschrift seine entsprechende Absicht deutlich gemacht hat, die Beitragserhebung als rechtswidrig anzusehen mit der Folge der Aufhebung und Erstattung. Insbesondere wäre es bereits vor der Konkretisierung der Anträge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen, die Anträge des Klägers sachdienlich auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).
2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage als Versagungsgegenklage zulässig. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 16. Februar 2015 ergibt sich, dass damit behördenseits eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit beabsichtigt war. Nachdem das Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, ist die Klage fristgerecht binnen eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben worden.
B.
Die Klage ist überwiegend unbegründet (1.) und hat nur hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg (2.).
1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts …vom 16. Mai 2017 richtet, ist die Klage unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar konnten die Bescheide nicht auf die Verbesserungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. August 2012 gestützt werden, weil sich diese Satzung als nichtig erweist (a). Allerdings liegt mit der Herstellungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 2013 erstmals wirksames Herstellungsbeitragsrecht vor (b) und die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 sind gegeben (c).
(a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke … (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.
i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 – 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).
Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).
ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).
(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 10.10.2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.
I.
Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.
Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.
Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bauer/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).
II.
Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.
aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.
bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke … zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).
III.
Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 wurde nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch anderweitig für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass für das Gericht, die zugrunde gelegte Globalkalkulation zu überprüfen, weil diese von klägerischer Seite nicht substantiiert angegriffen wurde.
(c) Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2015 konnte auch trotz insoweit falscher Begründung mit der Bezugnahme auf die nichtige VES-EWS 2012 auf die BGS-EWS 2013 gestützt werden. Nicht maßgeblich ist nämlich, ob der festgesetzte Beitrag aufgrund der VES-EWS 2012 oder aufgrund einer anderen Satzung erhoben werden konnte, insoweit kommt es nur darauf an, ob das objektive Recht eine Beitragsschuld in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 20 ZB 11.1948, Rn. 3, juris). Auch unter Anrechnung aller früherer geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von 5.429,20 DM (= 2.775,91 EUR, vgl. Bescheid vom 11. Mai 2001) ist der mit Bescheid vom 10. September 2015 festgesetzte Beitrag nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 rechtmäßig, da die Summe aus bereits geleisteten Zahlungen und nunmehr festgesetztem Beitrag die Höhe eines neuen Herstellungsbeitrags nach der BGS-EWS 2013 nicht erreicht.
2. Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Klage begründet, weil die Ablehnung der Forderung mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der von ihm auf den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die ablehnende Entscheidung ist rechtswidrig, weil die Beklagte für den gesamten Verzinsungszeitraum die durch „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Vom 11. März 2014 (GVBl. Nr. 5/2014, S. 70)“ geänderte Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. dd KAG zugrunde gelegt hat, nach der § 238 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt. In der bis einschließlich 31. März 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift war jedoch § 238 AO ohne diese Maßgabe anzuwenden, weshalb der Kläger bis zu diesem Zeitraum einen Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von 0,5% pro Monat (also 6% p.a.) hat. Nachdem der Zinsanspruch teilweise (in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) bereits erfüllt wurde, hat der Kläger noch einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zum höheren Zins.
3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klage nur hinsichtlich eines untergeordneten Teils (weniger als 3%) Erfolg hatte.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
5. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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