Verwaltungsrecht

Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als Heilungssatzung zu bewertende Änderungssatzung

Aktenzeichen  4 KO 659/20

Datum:
9.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2021:1109.4KO659.20.00
Normen:
§ 7 KAG TH 2005
§ 43 VwGO
§ 124 VwGO
§ 161 VwGO
§ 2 Abs 2 KAG TH 2005
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Auch im Berufungsverfahren kann – insbesondere zur Abwendung einer drohenden Prozesskostenlast – noch die Erledigung des Klageverfahrens erklärt werden.(Rn.52)

2. Wenn die Beteiligten erst im Berufungsverfahren Kenntnis davon erlangen, dass eine während des Widerspruchsverfahrens erlassene und als für den Rechtsstreit unerheblich eingeordnete Änderungssatzung tatsächlich als erhebliche Heilungssatzung zu bewerten ist, kann sich die Klägerseite der drohenden Prozesskostenlast durch Abgabe einer Erledigungserklärung entziehen.(Rn.53)

3. Ein für die Abwasserbeseitigung zuständiger Aufgabenträger kann sich auch bei Betreiben einer einheitlichen Einrichtung, die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgungsanlage umfasst, dafür entscheiden, Beiträge nur von den Vollanschlussnehmern und nicht von den Teilanschlussnehmern zu erheben.(Rn.64)

4. Der Abgabetatbestand einer Beitragssatzung ist jedoch in diesem Fall mit § 2 Abs. 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) bzw. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, wenn dem Wortlaut nach alle durch eine einheitliche Einrichtung bevorteilten Anschlussnehmer beitragspflichtig sein sollen. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus (a.A. VG Gera, Urteil vom 21. September 2011 – 2 K 301/09 -).(Rn.57)

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 25. Februar 2013, 2 K 331/12 Ge, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Februar 2013 – 2 K 331/12 Ge – wird für unwirksam erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Hauptsache – eine Anfechtungsklage gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid – erledigt hat.
Der Kläger ist (Wohnungs-Teil-)Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 50/1000 (und weiterer Miteigentumsanteile) des in N … gelegenen Grundstücks … (eingetragen im Grundbuch als Flurstück Nr. a),dessen Anschluss(möglichkeit) an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten, mit der Inbetriebnahme der Kläranlage Neustadt/Orla am 22. Dezember 1998 entstanden ist (vgl. „Orlawasser aktuell“, Ausgabe 7, Juni 2007, S. 7).
Rückwirkend zum 1. Januar 1998 trat die Beitragssatzung des Beklagten zur Entwässerungssatzung vom 4. Oktober 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises Nr. 2/ Sonderdruck vom 25. Oktober 2002, fortan: BS-EWS 2002) in Kraft. In dieser Beitragssatzung ist in § 6 ein einheitlicher Beitragssatz von 2,30 €/m² festgesetzt. In § 2 BS-EWS 2002 ist der Beitragstatbestand wie folgt formuliert:
 „§ 2 
 Beitragstatbestand
 Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
 2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.“
§ 4 der in § 2 Nr. 1 BS-EWS 2002 in Bezug genommenen Entwässerungssatzung vom 5. Dezember 2000 (EWS-2000), veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt des Saale-Orla-Kreises vom 15. Dezember 2000, hatte seinerzeit (auszugweise) folgenden Wortlaut:
 „§ 4 
 Anschluss- und Benutzungsrecht
 (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. …
 (2) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgungseinrichtung berechtigt.
 (3)…“
In § 1 EWS-2000 ist bestimmt, dass der Beklagte zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung betreibt (Abs. 1), die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgungsanlage (Abs. 2 Satz 1) sowie die im öffentlichen Bereich befindlichen Grundstücksanschlüsse umfasst (Abs. 3).
Rückwirkend zum 1. Januar 2005 trat die BS-EWS 2005 des Beklagten vom 1. Dezember 2005 in Kraft, mit der der Beklagte in Umsetzung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) satzungsrechtliche Privilegierungsbestimmungen einführte.
Durch Bescheid vom 17. September 2007 (Nr. BA 2007402080) setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Herstellungsbeitrag für den o. g. Miteigentumsanteil von 50/1000 in Höhe von 78,20 € (und jeweils durch Bescheid gleichen Datums in vergleichbarer Weise für die weiteren Miteigentumsanteile) fest. Als satzungsrechtliche Grundlage wurde in diesem Bescheid die o. g. rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene BS-EWS 2002 genannt.
Gegen den o. g. Bescheid vom 17. September 2007 (und gegen fünfzehn weitere Bescheide) legte der Kläger am 4. Oktober 2007 Widerspruch ein.
In dem am 31. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht Gera rechtshängig gewordenen Parallelverfahren eines anderen Klägers (Az.: 2 K 726/08 Ge), in dem die hiesige Klägerbevollmächtigte auch den dortigen Kläger vertrat, führte das Verwaltungsgericht Gera in seinem Urteil vom 9. März 2011 (vgl. BeckRS 2011, 50032, beck-online) u. a. aus, dass Rechtsgrundlage des strittigen Beitragsbescheides die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene BS-EWS 2002 sei. Die BS-EWS 2002 sei nicht deshalb nichtig, weil sie keine gestuften Beitragssätze für die Entsorgung des Abwassers im Misch- und im Trennsystem festsetze. Dies vermittele den Anschlussnehmern keine unterschiedlichen Vorteile. In vergleichbarer Weise entschied das Verwaltungsgericht in zwei weiteren Parallelverfahren, die andere Grundstücke und Kläger betrafen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. März 2011 in den Verfahren 2 K 2292/08 Ge und 2 K 2299/08 Ge). Auch in diesen beiden Parallelverfahren zum Verfahren 2 K 726/08 Ge wurden die dortigen Kläger von der Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers vertreten. In allen drei Verfahren stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers für die drei Kläger der Verfahren 2 K 726/08 Ge, 2 K 2292/08 Ge und 2 K 2299/08 Ge einen Antrag auf Zulassung der Berufung, die beim Oberverwaltungsgericht zunächst unter den Aktenzeichen 4 ZKO 310/11 (2 K 726/08 Ge), 4 ZKO 312/11 (2 K 2292/08 Ge) und 4 ZKO 342/11 (2 K 2299/08 Ge) geführt wurden.
Am 9. April 2011 trat die 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 zur BS-EWS 2005 in Kraft, die am 8. April 2011 im Amtsblatt Nr. 4 des Saale-Orla-Kreises veröffentlicht wurde. Mittels dieser 2. Änderungssatzung wurde der in § 2 BS-EWS geregelte Beitragstatbestand wie folgt gefasst:
„Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die leitungsgebundene Entwässerungsanlage mit öffentlicher Zentralkläranlage (Vollanschluss) besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die leitungsgebundene Entwässerungsanlage mit öffentlicher Zentralkläranlage (Vollanschluss) tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an eine öffentliche Zentralkläranlage angeschlossen werden.“
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. September 2007 (Nr. BA 2007402080) zurück. Satzungsgrundlage für die Beitragserhebung vom 17. September 2007 sei die rückwirkend zum 1. Januar 1998 erlassene BS-EWS 2002 und – für die Anwendung der Privilegierungs- (bzw. Stundungs-)bestimmungen – die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene BS-EWS vom 1. Dezember 2005 (BS-EWS 2005).
Die dagegen am 23. April 2012 erhobene Klage hat die Klägerbevollmächtigte des Klägers dahingehend begründet, dass die Globalkalkulation 2002 des Beklagten keine rechtmäßige Grundlage für die Beitragserhebung bilden könne. Der höchstzulässige Beitragssatz liege mit 1,50 €/m² unter dem in Höhe von 2,30 €/m² tatsächlich festgesetzten. Des Weiteren hat sie u. a. vorgetragen, dass den Vorteilsunterschieden der Beitragszahler nicht Rechnung getragen worden sei, weil die Satzung keine gestuften Beitragssätze regele. Ca. 40 % der Beitragspflichtigen hätten durch eine Entsorgung im Trennsystem einen höheren Vorteil als die mit Mischsystem entwässernden Anschlussnehmer. Eine differenzierte Kalkulation sei bis heute nicht vorgenommen worden.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
den Bescheid vom 17. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 aufzuheben.
Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat u. a. erwidert, die Einwände gegen die Richtigkeit der Globalberechnung 2002 habe bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. März 2011 – 2 K 726/08 Ge – für unbegründet angesehen. Danach bringe eine Abwasserbeseitigung teilweise im Trenn- und teilweise im Mischsystem keine unterschiedlichen Vorteile, denen durch abgestufte Beitragssätze Rechnung zu tragen wäre.
Durch Urteil vom 25. Februar 2013 (Az. 2 K 331/12 Ge) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, maßgebliche Rechtsgrundlage sei die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene BS-EWS 2002, da die Anschlussmöglichkeit bereits seit dem 22. Dezember 1998 bestehe. Der in Höhe von 2,30 €/m² festgesetzte Beitragssatz verstoße nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Der Ermittlung des Beitragssatzes liege die – den Zeitraum 1990 bis 2010 umfassende – Globalkalkulation vom 19. Juni 2002 zugrunde. Zu dieser Globalkalkulation hat das Verwaltungsgericht begründend auf sein Urteil vom 9. März 2011 in dem Verfahren 2 K 726/08 Ge verwiesen und auch aus den Gründen zitiert.
In vergleichbarer Weise wies das Verwaltungsgericht durch acht Urteile die Klagen des Klägers gegen acht Beitragsbescheide vom 17. September 2007 (in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides), die jeweils die Festsetzung eines Beitrags für einen Miteigentumsanteil (je eine Eigentumswohnung) zum Gegenstand hatten, zurück (drei Urteile vom 27. Februar 2013 in den Verfahren 2 K 400/12 Ge, 2 K 533/12 Ge und 2 K 534/12 Ge, vier Urteile vom 28. Februar 2013 in den Verfahren 2 K 568/12 Ge, 2 K 905/12 Ge, 2 K 961/12 Ge und 2 K 1332/12 Ge sowie ein Urteil vom 1. März 2013 in dem Verfahren 2 K 1374/12 Ge).
Gegen das am 1. März 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2013 (Az.: 2 K 331/12 Ge) hat der Kläger am 4. März 2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen durch Schriftsatz vom 26. April 2013 begründet. Durch Beschluss vom 18. Mai 2016 hat der Senat die Berufung zugelassen und das Verfahren zunächst unter dem Az. 4 KO 364/16 fortgeführt. Zur Berufungsbegründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung zum Abwasserbeseitigungskonzept im Jahre 2005 hätten dem Beklagten die Erkenntnis vermittelt, dass die Fortführung der Beitragserhebung zur Geltendmachung eines überhöhten Beitragssatzes führen würde. Der strittige Beitragsbescheid hätte gar nicht mehr ergehen dürfen.
Durch ebenfalls vom 18. Mai 2016 datierende Beschlüsse hat der Senat des Weiteren gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2011 die Berufung zugelassen und diese zunächst unter folgenden Aktenzeichen fortgeführt: 4 KO 361/16 (zum Verfahren 2 K 726/08 Ge), 4 KO 362/16 (zum Verfahren 2 K 2292/08 Ge) sowie 4 KO 363/16 (zum Verfahren 2 K 2299/08 Ge).
Den Zulassungsanträgen des Klägers gegen die acht klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts vom Februar/März 2013 in den ihn betreffenden Parallelverfahren gab der Senat ebenfalls jeweils durch Beschluss vom 18. Mai 2016 statt und führte diese acht Verfahren unter folgenden Aktenzeichen fort: 4 KO 365/16 (zum Verfahren 2 K 400/12 Ge), 4 KO 366/16 (zum Verfahren 2 K 533/12 Ge), 4 KO 367/16 (zum Verfahren 2 K 534/12 Ge), 4 KO 368/16 (zum Verfahren 2 K 568/12 Ge), 4 KO 369/16 (2 K 905/12 Ge), 4 KO 370/16 (2 K 961/12 Ge), 4 KO 371/16 (2 K 1332/12 Ge) und 4 KO 372/16 (2 K 1374/12 Ge).
Ebenfalls durch vom 18. Mai 2016 datierenden Senatsbeschluss wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014 (Az. 2 K 1284/13 Ge) zugelassen und unter Vergabe des Aktenzeichens 4 KO 373/16 fortgeführt. Auch die Kläger dieses Verfahrens wurden von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten.
In den Berufungsverfahren 4 KO 361/16 bis 4 KO 373/16 wurde (bzw. wird) der Beklagte durch dieselbe Prozessbevollmächtigte (bzw. Rechtsanwaltskanzlei) vertreten.
In Abstimmung mit den Beteiligten der Verfahren 4 KO 361/16 bis 4 KO 373/16 wurde das Verfahren 4 KO 361/16 als Leitverfahren bestimmt und im Hinblick darauf jeweils durch Beschluss vom 4. Juli 2016 das Ruhen des Verfahrens in den Verfahren 4 KO 362/16 bis 4 KO 373/16 angeordnet.
Am 11. Juli 2019 hat in dem Verfahren 4 KO 361/16 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der für den dortigen Kläger die Prozessbevollmächtigte des hiesigen Klägers teilgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Zweifel daran geäußert, ob (der auf § 2 BS-EWS verweisende) § 3 BS-EWS 2002 hinreichend bestimmt sei bzw. den Willen des Satzungsgebers, nur für Vollanschlussnehmer bzw. eine Teilgruppe der Anschlussnehmer Herstellungsbeiträge zu erheben, hinreichend abbilde. Sollte die BS-EWS 2002 deshalb unwirksam sein, käme als erste mögliche gültige Satzung die BS-EWS 2005 in der Fassung der am 9. April 2011 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 in Betracht. Sodann haben die Beteiligten des Verfahrens „im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses voraussichtlich keine gültige Satzungsgrundlage existierte, möglicherweise aber eine Heilung ab 9. April 2011 eingetreten“ ist, einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich wurde das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Beklagte die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen sowie die Kosten des Vorverfahrens trägt. In entsprechender Weise wurden die Verfahren 4 KO 362/16, 4 KO 363/16 und 4 KO 373/16 durch Abschluss eines zuvor auf Grundlage des § 106 Satz 2 VwGO unterbreiteten Vergleichsvorschlags beendet.
Mit Bescheid vom 3. April 2020 setzte der Beklagte unter Angabe des auch in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. September 2007 genannten Aktenzeichens BA 2007402080 zu Gunsten des Klägers für den Zeitraum 21. Dezember 2007 bis 8. April 2011 Erstattungszinsen in Höhe von 9,75 € fest. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 4 KO 361/16 vertrat das Thüringer Oberverwaltungsgericht nunmehr die Auffassung, dass der streitgegenständliche Bescheid erstmals mit Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla vom 8. April 2011 geheilt und damit rechtmäßig wurde. Der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung des Herstellungsbeitrags verlagerte sich damit auf den 9. April 2011. Soweit Zahlungen zuvor eingegangen sind, so ist der Zeitraum ab Zahlungseingang bis zum Tag des Inkrafttretens der 2. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung zu verzinsen. Die betrifft bei Ihnen den Zeitraum 21. Dezember 2007 – 8. April 2011.“
Mit richterlicher Verfügung vom 29. September 2020 sind die neun Berufungsverfahren des Klägers mit den Aktenzeichen 4 KO 364/16 bis 4 KO 372/16 jeweils unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens (4 KO 659/20 bis 4 KO 667/20) wieder aufgenommen worden. Bereits vor der formellen Wiederaufnahme hatte der Beklagte schriftsätzlich mitteilen lassen, dass in den neun Berufungsverfahren des Klägers eine Übernahme der Verfahrenskosten nicht in Betracht komme, weil die 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 jeweils vor Klageerhebung in Kraft getreten sei und damit die in den neun Berufungsverfahren streitgegenständlichen Beitragsbescheide vom 17. September 2007 geheilt habe. Diese Auffassung hat der Beklagte auch nach Wiederaufnahme vertreten und darauf hingewiesen, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Rechtshängigkeit nicht geändert habe. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis einer früheren Rechtswidrigkeit komme es nicht an.
Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf den in dem Leitverfahren 4 KO 361/16 geschlossenen Vergleich die Auffassung, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. September 2007 keine gültige Beitragssatzung vorgelegen habe. Möglicherweise sei eine Heilung ab 9. April 2011 (mit dem Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung) eingetreten. Dem trage der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 jedoch keinerlei Rechnung, denn es werde ausdrücklich nur Bezug genommen auf die BS-EWS 2002 vom 4. Oktober 2002 und die BS-EWS 2005 vom 1. Dezember 2005. Auf die 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 sei die Zurückweisung des Widerspruchs gerade nicht gestützt worden. Der Beklagte habe zudem unter Bezugnahme auf das Leitverfahren 4 KO 361/16 mit Zinserstattungsbescheid vom 3. April 2020 für den Zeitraum vom 21. Dezember 2007 bis zum 8. April 2011 Zinsen erstattet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass sich das Klageverfahren erledigt hat.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass kein die Klage erledigendes Ereignis eingetreten sei. Ein erledigendes Ereignis könne allenfalls bereits im Vorverfahren eingetreten sein. Erforderlich sei jedoch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage. Der im Jahr 2007 gegenüber dem Kläger bekannt gegebene Bescheid sei auf die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene BS-EWS 2002 gestützt worden. Das Verwaltungsgericht habe in dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. Februar 2013 ausdrücklich ausgeführt, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der BS-EWS 2002 nicht bestünden. Der Kläger habe sich weder im Klageverfahren noch im Zulassungsverfahren gegen die dem Bescheid zugrunde gelegte Rechtsgrundlage gewandt. Zudem habe der Beklagte – auch auf Grundlage der vom Senat in dem Verfahren 4 KO 361/16 geäußerten Auffassung – bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung über eine gültige Rechtsgrundlage verfügt. Ob ein erledigendes Ereignis vorliege, sei rein objektiv zu bestimmen. Auf die Kenntnis des Adressaten des Bescheides komme es nicht an. Zudem sei es zweifelhaft, ob die in dem Verfahren 4 KO 361/16 geäußerte Auffassung des Senats im Hinblick auf die geltungserhaltende Reduktion von Normen zutreffend sei. Die Änderungssatzung vom 21. März 2011 habe keine konstitutive, sondern nur eine klarstellende Wirkung gehabt. Der Beklagte habe schon immer nur Beträge von Vollanschlussnehmern verlangt. Auch in Ansehung des § 1 Abs. 2 EWS 2000 habe der Beklagte von jeher nichts anderes verstanden haben wollen, wonach seine öffentliche Entwässerungseinrichtung nur aus leitungsgebundenen Entwässerungsanlagen bestehen solle. Das Land Thüringen sei davon ausgegangen, dass Beiträge nur von Vollanschlussnehmern verlangt werden könnten. Dies habe in die Formulierung der Mustersatzung gemündet. Die Beitragssatzung des Beklagten habe dieser Mustersatzung entsprochen. Erst im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Kostenspaltung sei es als zulässig erachtet worden, von sog. Teil-einleitern Beiträge zu verlangen. Im Rahmen einer nach § 161 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung müsste berücksichtigt werden, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Eine sog. „verdeckte Klagerücknahme“ müsse ausgeschlossen werden.
Mit Einverständnis der Beteiligten ist dieses Verfahren als Leitverfahren für die noch anhängigen Verfahren des Klägers bestimmt und für die Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 4 KO 660/20 bis 4 KO 667/20 ist jeweils durch Beschluss vom 13. August 2021 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durchUrteil einverstanden erklärt. Auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (zwei Bände) und den in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie die beigezogenen Gerichtsakten (zwei Bände) und Verwaltungsakten (4 Hefter) des Verfahrens 4 KO 361/16 wird Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
A. Einer Sachentscheidung durch Urteil steht nicht § 161 Abs. 1 2. Alt. VwGO entgegen. Der Erlass eines Einstellungsbeschlusses wegen Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen kommt nicht in Betracht. Die Rechtshängigkeit der Hauptsache ist nicht bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten (unmittelbar) beendet worden. Übereinstimmende Erledigungserklärungen ergeben sich nicht bereits aus den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. März und 23. April 2020 sowie der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 6. April 2020.
Mit Schreiben vom 4. März 2020 hat die Klägerseite nur mitgeteilt, dass eine unstreitige Erledigung der Angelegenheit in Betracht komme. Darin liegt ersichtlich nicht bereits die Abgabe einer Erledigungserklärung. Der Erklärung des Beklagtenbevollmächtigten vom 6. April 2020, in der er mitgeteilt hat, dass Einverständnis dahingehend bestehe, dass das Verfahren einvernehmlich für erledigt erklärt, eine Kostenübernahme aber nicht erfolgen werde, ist – ausgehend von dem verwandten Wort „werde“ – nur der Erklärungsgehalt zu entnehmen, dass künftig eine solche übereinstimmende Erledigungserklärung, aber jedoch sinngemäß unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben werden solle. Dieser Formulierung kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, dass der Beklagtenbevollmächtigte bereits durch diesen Schriftsatz das Verfahren – unbedingt – für erledigt erklären und sich vorab einer künftigen Erledigungserklärung der Klägerseite anschließen wollte. Dem steht auch eine verständige Würdigung dieser Erklärung im Kontext des Parallelverfahrens 4 KO 361/16 entgegen. Denn der Beklagte hat schon in seinem Schriftsatz vom 6. April 2020 darauf hingewiesen, dass er im Unterschied zum Verfahren 4 KO 361/16 nicht zur Tragung der Verfahrenskosten bereit sei, weil die als Heilungssatzung in Betracht kommende 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides bzw. vor Klageerhebung in Kraft getreten ist. Demgegenüber hat der Kläger in Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 6. April 2020 zwar eine Erledigungserklärung abgegeben, aber in Anlehnung an die Vorgehensweise in dem Verfahren 4 KO 361/16 eine Kostenübernahme durch den Beklagten gefordert. Sowohl diese Erledigungserklärung als auch die – nach gerichtlicher Anforderung – nochmals von der Klägerseite abgegebene Erledigungserklärung vom 9. März 2021 ist einseitig geblieben. Der Beklagte hat sich ihr im Folgenden ausdrücklich nicht angeschlossen.
Entgegen der durch Schreiben vom 15. September 2021 vertretenen Ansicht des Beklagtenbevollmächtigten kann die Erledigung des Rechtsstreites insgesamt – und damit auch des Klageverfahrens – noch in der Berufungsinstanz erklärt werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Denn es gibt keine zeitliche Grenze für den Übergang zu einer Erledigungserklärung. Das Prozessrecht begründet keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses. Es erlaubt dem Kläger vielmehr, in jedem Stadium des Verfahrens eine Erklärung abzugeben, um dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen. Mithin kann auch aufgrund einer – bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen – Erledigung eine (einseitig gebliebene) Erledigungserklärung erst im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 40/91 – juris Rdnr. 15).
B. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Die Änderung des Klageantrages von dem ursprünglichen Anfechtungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung des angegriffenen Bescheides (§ 43 VwGO) ist statthaft. Die streitige Erledigung ist gewohnheitsrechtlich als nach §§ 91, 142 VwGO privilegierte Form der Klageänderung hin zur Feststellung des Eintritts objektiver Erledigung anerkannt. Auf die Einwilligung des Beklagten gem. § 91 Abs. 1 VwGO und die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung kommt es nicht an (Sodan/Ziekow, VwGO, 2018, fortan: Sodan-Ziekow, § 161 VwGO, Rdnr. 119).
Die zulässige Feststellungsklage ist auch begründet.
Denn die Hauptsache hat sich erledigt (I.). Entgegen der Ansicht des Beklagtenbevollmächtigten kommt es für die Feststellung der Erledigung nicht darauf an, ob die ursprüngliche – ebenfalls ohne Weiteres zulässige – Anfechtungsklage auch begründet war (II.).
I. Die einseitige Erledigungserklärung führt nur dann zu der begehrten Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wenn – ausgehend von dem ursprünglichen Klageanspruch – objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und nicht nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1988 – 7 B 185/87 – beck-online; Sodan-Ziekow, § 161 Rdnr. 130).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.
1. Die Hauptsache hat sich objektiv erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grunde für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Im Falle der Anfechtungsklage ist regelmäßig von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt unwirksam geworden, also der Streitgegenstand entfallen ist. Das ist der Fall, sobald und soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Es fehlt dann an einer Beschwer, so dass die Fortführung des – auf Aufhebung des Bescheides gerichteten – gerichtlichen Verfahrens sinnlos wird. Eine tatsächliche Erledigung des Streitgegenstandes in vorstehendem Sinne ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht eingetreten. Die sich für den Kläger aus dem festgesetzten Herstellungsbeitrag ergebende Beschwer ist nicht entfallen, da der strittige Bescheid weder aufgehoben worden ist, noch sich in sonstiger Weise als Streitgegenstand erledigt hat.
2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass der Kläger nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen kann, wenn sich ein Verwaltungsakt tatsächlich erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren nach Klageerhebung infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist. Insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, ein Kläger könne die drohende Prozesskostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozess durch den (erstmaligen) Erlass einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 – 8 C 14/81 – BVerwGE 64, 218 – 223), in jedem Stadium des Verfahrens verlässlich dadurch abwenden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt. Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z. B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 40/91 – NVwZ 1993, 979, beck-online).
Gemessen daran ist im vorliegenden Fall (erst im Berufungsverfahren) eine Sachlage eingetreten, die den Kläger berechtigt, sich der drohenden Kostenlast durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu entziehen. Der Bescheid vom 17. September 2007 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, weil die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene BS-EWS 2002 (in der Fassung der lediglich die Privilegierungsbestimmungen einführenden BS-EWS 2005) wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 ThürKAG bzw. mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig war (a.). Dieser zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September 2007 führende Satzungsmangel wurde bereits tatsächlich vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 geheilt am 9. April 2011 (b.). Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass sowohl die Widerspruchsbehörde als auch der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren (ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil) die BS-EWS 2002 weiterhin als gültige Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid angesehen haben und erst im Stadium des Berufungsverfahrens – ebenso wie die Klägerseite – Kenntnis davon erlangt haben, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung zur BS-EWS vom 21. März 2011 am 9. April 2011 und der damit einhergehenden Heilung der BS-EWS 2005 entstanden ist (c.).
a. Der auf die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene BS-EWS 2002 gestützte Bescheid des Beklagten vom 17. September 2007 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Die als Rechtsgrundlage herangezogene BS-EWS 2002 war (ebenso wie die insoweit wortgleiche BS-EWS 2005) wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 ThürKAG nichtig. Der die Abgabe begründende Tatbestand war nicht hinreichend genau bzw. dem Wortlaut nach abweichend vom Willen des Satzungsgebers bestimmt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Der Abgabetatbestand ist der Vorgang, das Ereignis, das Rechtsverhältnis, die Tatsache oder die Handlung, d. h. der abstrakt formulierte Sachverhalt, dessen konkrete Verwirklichung die Abgabepflicht auslöst (vgl. § 38 AO). Die Bestimmung des Abgabetatbestandes in der Satzung ist durch das Rechtsstaatsprinzip geboten, die Festlegung des Abgabetatbestandes sichert die Voraussehbarkeit des Eingriffs in die persönliche Rechts- oder Vermögenssphäre. Der Bürger muss sich auf die Belastungen einstellen können, die auf ihn zukommen. Die Voraussehbarkeit ist bei belastenden Eingriffen unverzichtbares Kriterium der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Holtbrügge in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand September 2021, Rdnr. 62). Deshalb müssen u. a. Abgabentatbestand, -maßstab und -satz möglichst bestimmt gefasst sein, so dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Abgabenpflichtigen jedenfalls ansatzweise voraussehbar sind (Grundsatz der Normenklar- und -wahrheit; vgl. Hübschmann, Hepp, Spitaler, AO, 2016, § 3 AO Rdnr. 192 f.; Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, § 7 Rdnr.3 f.).
Gemessen daran mangelt es der Regelung des § 2 BS-EWS 2002 (und auch der BS-EWS 2005) an einer hinreichenden Klarheit bzw. Voraussehbarkeit daran, ob alle Anschlussnehmer im Einrichtungsgebiet oder nur die Vollanschlussnehmer zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden sollen. Nach dem unstreitigen Willen des Beklagten sollten nur die Vollanschlussnehmer, nicht jedoch die Teilanschlussnehmer zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden. Dies ergibt sich aus der Globalberechnung mit Stand: 19. Juni 2002 (BA 4 zu 4 KO 361/16), dem Abwasserbeseitigungskonzept und den Erläuterungen des Werkleiters in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 KO 361/16 (GA II Bl. 425 R).
Dieser Wille hat jedoch im Wortlaut des § 2 BS-EWS i. V. m. § 4 EWS 2000 keinen Niederschlag gefunden. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung sind alle Anschlussnehmer im Einrichtungsgebiet beitragspflichtig. Eine geltungserhaltende reduzierende Auslegung scheidet entgegen der Auffassung des Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts Gera (vgl. Urteil vom 21. September 2011 – 2 K 301/09 -) aus folgenden Gründen aus:
Gemäß § 2 BS-EWS 2002 wird ein Beitrag für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht (Nr. 1), sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind (Nr. 2) oder sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden (Nr. 3). Diesem Beitragstatbestand ist kein Hinweis auf eine Beschränkung zu entnehmen, dass nur Grundstücke beitragspflichtig sein sollen, die nach dem Planungskonzept des Beklagten dauerhaft mit einem Vollanschluss versehen sein sollen oder sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Planungskonzepts Senatsurteil vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 – ThürVBl. 2013, 147 – 154). Vielmehr nimmt § 2 EWS-2000 alle Grundstücke in den Blick, die durch die von dem Beklagten betriebene einheitliche Entwässerungseinrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 EWS 2000) mittels Vermittlung einer Anschlussmöglichkeit (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) bevorteilt werden sollen. Da die öffentliche Einrichtung des Beklagten gemäß § 1 EWS-2000 die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgungsanlage umfasst, bestehen angesichts dieses eindeutigen Wortlauts keine Zweifel daran, dass auch die Grundstücke, die dauerhaft nur mit einer Teilanschlussmöglichkeit versehen sind bzw. sein sollen, die die dauerhafte Vorklärung in einer grundstückseigenen Kläranlage und die Nutzung der Fäkalschlammentsorgungsanlage (über den sog. „rollenden Kanal“) erforderlich macht, durch die von dem Beklagten betriebene einheitliche öffentliche Einrichtung bevorteilt werden. Alle Grundstücke bzw. Anschlussnehmer bilden in Bezug auf die Entwässerungseinrichtung eine Solidargemeinschaft. Alle Investitionen kommen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teil der Anlage auswirken sollten, letztendlich doch allen Anschlussnehmern zugute, weil sie der Abwasserentsorgung im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers dienen (vgl. Urteil des Senats vom 17. November 2015 – 4 KO 252/12 -, juris Rdnr. 95).
Entgegen der Auffassung des Beklagten, zwingt § 7 ThürKAG als landesgesetzliche Norm nicht dazu, § 2 BS-EWS so auszulegen, dass für durch Entwässerungseinrichtungen vermittelte Anschlussmöglichkeiten nur die Erhebung von Beiträgen für nach dem Planungskonzept vorgesehene Vollanschlüsse möglich ist. Eine solche Vorgabe findet schon im Wortlaut des § 7 ThürKAG keine Stütze. Die nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG vorgesehene Beitragsabstufung bietet vielmehr sogar einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Herstellungsbeitrag sowohl für Voll- als auch für (dauerhaft vorgesehene) Teilanschlüsse erhoben werden kann. Auch die Gesetzesbegründung zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342), mit dem die Kostenspaltung als Vorfinanzierungsinstrument auch für leitungsgebundene Einrichtungen eingeführt wurde, spricht dafür, dass der Thüringer Landesgesetzgeber die Erhebung von Anschluss- bzw. Herstellungsbeiträgen auch für Teilanschlüsse für möglich hält. So werden in der Begründung zu § 7 Abs. 1 LT-Drs. 2/469 auf Seite 7 auch die Grundstücke erwähnt, deren Abwasser über Abfuhr durch eine bestimmte Kläranlage entsorgt wird. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Senat § 7 Abs. 5 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1995 und in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247, vgl. dazu LT-Drs. 2/985, S. 2), dessen Regelung dem gegenwärtig geltenden § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG entspricht (vgl. Art. 1 Nr. 2 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2004, GVBl. S. 889 und dazu LT-Drs. 4/187, S. 17), einschränkend so auslegt, dass die sachliche Beitragspflicht nicht bereits bei Vorhandensein eines provisorischen Teilanschlusses entsteht, sondern insoweit nur für solche Grundstücke entstehen kann, die nach dem Planungskonzept des Aufgabenträgers dauerhaft mit einer – nicht die Abgabe des vollständigen ungeklärten Abwassers ermöglichenden – Teilanschlussmöglichkeit versehen werden sollen (vgl. dazu grundlegend das sog. „Kostenspaltungsurteil“ des Senats vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 – juris und zur Definition von Voll- und Teilanschluss: Senatsurteil vom 17. November 2015 – 4 KO 252/12 – juris Rdnr. 114).
Gegenteiliges ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht aus dem im Zeitpunkt des Erlasses der BS-EWS 2002 im ThürStAnz Nr. 31/2001 vom 30. Juli 2001, S. 8 ff. zusammen mit den Anwendungshinweisen zur Anwendung des ThürKAG bekannt gemachten „Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)“ und den diesbezüglichen Anmerkungen vom 11. Juli 2001 (zur Relevanz von Anwendungshinweisen des Thüringer Innenministeriums im Rahmen der Gesetzesauslegung vgl. Senatsurteil – 4 KO 558/12 – juris Rdnr. 53 ff.). Zwar liegt den Formulierungen der Mustersatzung im Hinblick darauf, dass sie keine Beitragsabstufung, sondern nur eine Kostenspaltung vorsieht, die Annahme zugrunde, dass das Planungskonzept des Aufgabenträgers nur die dauerhafte Herstellung von Vollanschlüssen vorsieht (zur notwendigen Differenzierung zwischen Kostenspaltung und Beitragsabstufung vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2016 – 4 EO 570/16 – juris Rdnr. 22); der Fußnote 21 zu § 7 der Mustersatzung ist jedoch zu entnehmen, dass die Festlegung von abgestuften Beiträgen erforderlich sein kann, wenn die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung auch die Fäkalschlammentsorgung umfasst. Für die Festsetzung abgestufter Beiträge sieht die Mustersatzung jedoch keine Formulierung vor, müsste also bei Bedarf für den konkreten Einzelfall angepasst werden.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die (nicht zu beanstandende) Entscheidung des Beklagten, die ihm obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung mittels einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung wahrzunehmen (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 – juris Rdnr. 90 ff.), es erforderlich macht, den durch diese einheitliche Einrichtung gebotenen unterschiedlichen Vorteilen auf der Finanzierungsebene Rechnung zu tragen. Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 – (juris unter Rdnr. 91) grundlegend Folgendes ausgeführt:
„Im Übrigen ist selbst dann, wenn durch eine einheitliche Entwässerungseinrichtung unterschiedliche Vorteile geboten werden, diesem Umstand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend schon bei der Entscheidung über die Bildung einer einheitlichen Einrichtung Rechnung zu tragen. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet nur eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 – 8 C 48.81 – NVwZ 1982, 622). Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (ebenso etwa BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 – 23 N 98.3160 – BayVBl. 2000, 208). Diese unterschiedliche Vorteilslage erfordert keine Trennung von Entwässerungseinrichtungen in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassereinrichtung, wenn nicht von allen Grundstücken im Entsorgungsgebiet das gesamte Abwasser abgenommen wird (anders die Rechtsprechung insbesondere in Sachsen, vgl. die ständige Rechtsprechung des SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 – 5 D 720/98 – SächsVBl. 2001, 186 ff. und vom 03.04.2001 – 5 D 665/99 – SächsVBl. 2001, 189 ff., ausdrücklich bestätigt durch Beschluss vom 02.09.2003 – 5 B 116/03 – LKV 2004, 228 und Urteil vom 28.04.2004 – 5 D 31/02 – zitiert nach Juris; kritisch hierzu: Birk, Sachsenlandkurier 2001, 401). Ein Einrichtungsträger kann sich in Anknüpfung an die verschiedenen im ThürWG definierten Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung nach seinem Organisationsermessen für die getrennte Bildung einer Schmutzwasser-, einer Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung und einer Fäkalschlammentsorgungseinrichtung entscheiden, er kann aber auch eine einheitliche Abwasserbeseitigungs- bzw. Entwässerungseinrichtung bilden, die alle Teilaufgaben umfasst. Denn wenn eine Entwässerungseinrichtung insgesamt auf die einheitliche Gesamtaufgabe der Abwasserbeseitigung ausgerichtet ist, die die Teilaufgaben der Schmutz-, Niederschlagswasser- und Fäkalschlammentsorgung umfasst, entspricht sie der gesetzlichen Zweckbestimmung. Der Antragsgegner hat sich bei der Ausgestaltung seines Satzungsrechts dafür entschieden, den unterschiedlichen Vorteilen durch Voll- und Teilanschlüsse an die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht bereits durch die Bildung getrennter Entwässerungseinrichtungen, sondern bei der Beitragsbemessung dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der einheitlichen Entwässerungseinrichtung unterschiedlich abgestufte Beitragssätze für Voll- und Teilanschlüsse festgelegt werden. Damit hat er den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Gleichheitssatz und Willkürverbot hinreichend Rechnung getragen. Unterschiedliche Vorteile und Leistungen bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung beschränken nicht zwingend das Organisationsermessen bei der Bildung der öffentlichen Einrichtung, sondern sind (erst) auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge und Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 17.05.1991 – 5 TH 2437/89 – KStZ 1991, 235 und vom 23.05.1978 – V TH 7/78 – KStZ 1978, 197; BayVGH, Urteil vom 04.08.1989 – 23 B 86.03697 – VGHE BY 42, 137; Blomenkamp in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 36 ff. [39]; Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, a. a. O., Rn. 730, 749, 750 zu § 8). Unterbleibt eine gebotene Differenzierung, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührenbemessung, aber nicht die Bildung der öffentlichen Einrichtung.“
Auch daraus ist eindeutig zu schlussfolgern, dass es angesichts des den Aufgabenträgern eröffneten weiten Organisationsermessens keinen rechtlichen Bedenken begegnete, sich dafür zu entscheiden, Beiträge von Voll- und Teileinleitern zu erheben. Eine solche Entscheidung machte es dann aber konsequenterweise erforderlich, den durch die einheitliche Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteilen mittels Festlegung abgestufter Beiträge Rechnung zu tragen. Die Erhebung nur eines Teilbeitrages (von mehreren) im Wege der Kostenspaltung genügt dem Gebot der Festlegung abgestufter Beiträge nicht, weil es sich bei der Kostenspaltung lediglich um ein Vorfinanzierungsinstrument und nicht um eine Beitragsabstufung handelt (vgl. Fallkonstellation in dem Senatsbeschluss vom 10. November 2016 – 4 ZKO 773/16 – n. v. und auch Senatsbeschluss vom 26. September 2016 – 4 EO 560/16 -).
Ebenso ist ein Aufgabenträger – angesichts der Verzahnung von Beitrags- und Gebührenrecht – im Rahmen des ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG eröffneten Ermessens berechtigt, wie im vorliegenden Fall Anschlussbeiträge nur von Vollanschlussnehmern und nicht von den Teilanschlussnehmern zu erheben und den Aufwand für die letztgenannte Anschlussnehmergruppe nur über Gebühren zu finanzieren (ebenso VG Gera, Urteil vom 28. März 2017 – 2 K 500/16 Ge – juris, dem aber eine unzutreffende Interpretation des o. g. Senatsbeschlusses vom 10. November 2016 zugrunde liegt). Da aber insoweit eine Entscheidungsprärogative und Wahlmöglichkeit des Aufgabenträgers besteht und eine diesbezügliche Entscheidung eine wesentliche Weichenstellung für die Ausgestaltung des Refinanzierungssystems beinhaltet, gebietet es das Rechtsstaats- und auch das Vertrauensschutzprinzip angesichts der damit verbundenen belastenden Wirkung, diese gestalterische Entscheidung auch auf der satzungsrechtlichen Ebene in der Formulierung des Beitragstatbestandes hinreichend deutlich zu dokumentieren. Für die durch eine einheitliche Einrichtung bevorteilten Anschlussnehmer muss es aufgrund der Kenntnisnahme des Inhalts des Beitragstatbestandes (und des Gebührentatbestandes in der Gebührensatzung) unzweifelhaft vorhersehbar sein, ob sie nur durch Gebühren oder auch durch Beiträge an der Finanzierung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung beteiligt werden. Es entspricht nicht den Anforderungen des in § 2 Abs. 2 ThürKAG für das kommunale Abgabenrecht in Thüringen konkretisierten Rechtsstaatsprinzips, wenn der Kreis der Anschlussnehmer erst durch Beiziehung weiterer Unterlagen, wie z. B. der Beitrags- und Gebührenkalkulation, und dem Erwerb des für die Durchdringung dieser Dokumente erforderlichen Fachwissens darüber Kenntnis erlangen kann, ob er zu Gebühren und Beiträgen oder nur zu Gebühren herangezogen werden wird. Aus diesem Grund scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion des Beitragstatbestandes auf das vom Beklagten tatsächlich Gewollte und letztendlich bei der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes Berücksichtigte aus. Eine solche geltungserhaltende Reduktion nähme nur die Perspektive und den Erkenntnisstand des Satzungsgebers, nicht aber die Perspektive des Satzungsadressaten – des potenziellen Abgabenschuldners – im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 Abs. 2 ThürKAG in den Blick.
Soweit der Beklagte in § 6 BS-EWS 2002 (und auch nachfolgend) nur einen einheitlichen und keinen abgestuften Beitragssatz festgesetzt hat, ermöglicht auch dies keine normerhaltende Auslegung des § 2 BS-EWS 2002. Allein mittels einer Zusammenschau der §§ 2 und 6 BS-EWS 2002 kann ein verständiger durchschnittlicher Satzungsadressat nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass er als Teilanschlussnehmer nicht zu einem Beitrag herangezogen werden soll.
Zum einen kann aus dem Fehlen einer solchen Beitragsabstufung nicht geschlussfolgert werden, dass nur die Heranziehung der Vollanschlussnehmer zu einem Beitrag in § 2 BS-EWS 2002 geregelt bzw. gewollt ist. Denn der Senat legt § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG unter Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit und in Anlehnung an die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgabenbemessung so aus, dass eine Beitragsabstufung auf Satzungsebene nicht erforderlich ist, wenn nur eine geringe Anzahl, also weniger als 10 %, von Grundstücken dauerhaft mit einem Teilanschluss versehen und zu einem Beitrag herangezogen werden soll (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 – juris Rdnr. 38 ff. und vom 29. Januar 2013 – 4 KO 840/09 – juris Rdnr. 34 ff. sowie Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 – 4 EO 678/11 – juris Rdnr. 14 ff.). Die gesetzliche Pflicht zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG ist dann von Amts wegen spätestens auf der Erhebungsebene zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2016 – 4 EO 570/16 -). Diese Frage, ob mehr oder weniger als 10 % Teilanschlussnehmer vorhanden sind bzw. sein sollen, kann aber nur durch Einsichtnahme in das Abwasserbeseitigungskonzept und die Globalberechnung beantwortet werden, also nicht nur allein anhand der Satzung.
Gegen eine normerhaltende Auslegung spricht auch, dass sich die BS-EWS 2002 des Beklagten zwar unstreitig und erkennbar an der o. g. Mustersatzung des Thüringer Innenministeriums vom 11. Juli 2001 orientiert, aber von der oben skizzierten diesbezüglichen Grundannahme dieser Mustersatzung abweicht. Das Regelungskonzept der Mustersatzung ist zum einen mit § 2 Abs. 2 ThürKAG vereinbar, wenn ein Aufgabenträger sich – in Abweichung von der im ThürStAnz. Nr. 42/2000 (S. 2020 – 2045) veröffentlichten Mustersatzung für eine EWS – dafür entscheidet, keine einheitliche Einrichtung, sondern für die Voll- und Teilanschlussnehmer jeweils eine rechtlich selbständige Einrichtung zu bilden (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 – 4 EO 677/11 – juris, wonach bei einer als selbständiger öffentlicher Einrichtung betriebenen Fäkalschlammentsorgung keine Beitragsabstufung erforderlich ist). Zum anderen entspricht die Regelung in der Mustersatzung den Vorgaben des § 2 Abs. 2 ThürKAG, wenn – entsprechend der der Mustersatzung zugrunde liegenden Grundannahme – nach dem Planungskonzept eines Aufgabenträgers für alle Anschlussnehmer im Einrichtungsgebiet Vollanschlussmöglichkeiten geplant sind (s. o). Bei der Differenzierung zwischen Voll- und Teileinleitern auf der Einrichtungsebene oder einem solchen nur Vollanschlüsse vorsehenden Planungskonzepts bestünde demzufolge kein Bedarf für eine satzungserhaltende Reduktion. Es handelt sich insoweit also nicht um den Fall der Mehrdeutigkeit einer Regelung, die den Weg zur normerhaltenden Auslegung eröffnen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. August 2003 – 6 CN 5/02 – juris Rdnr. 67), sondern um einen Fall, in dem sich der Inhalt und damit der Aussagegehalt einer wortgleichen satzungsrechtlichen Regelung in Abhängigkeit von zuvor getroffenen wertenden Entscheidungen des jeweiligen Aufgabenträgers ändert und davon die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht abhängt. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, von der Formulierung des Beitragstatbestandes in der Mustersatzung des Thüringer Innenministeriums abzuweichen, wenn ein Aufgabenträger (zulässigerweise) entscheidet, eine einheitliche Einrichtung zu betreiben und Anschlussbeiträge nicht für alle durch die Einrichtung bevorteilten, sondern nur für die Grundstücke zu erheben, für die nach dem Planungskonzept dauerhaft eine Vollanschlussmöglichkeit vorgesehen ist.
Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. September 2011 – 2 K 301/09 – die Auffassung vertritt, dass auch aus dem in § 5 BS-EWS 2002 festgelegten, die Grundstücksfläche berücksichtigenden Vollgeschossmaßstab geschlussfolgert werden könne, dass keine Beiträge für nur die Übergabe von Schmutzwasser ermöglichenden Teilanschlüsse erhoben werden sollen, folgt der Senat dem nicht. Durch Urteil vom 17. November 2015 – 4 KO 252/12 – hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass auch der Beitrag für eine Anschlussmöglichkeit, die nur die Abgabe von Schmutzwasser ermöglicht, unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße vorteilsgerecht ist.
b. Dieser unter a. festgestellte und zur Nichtigkeit der BS-EWS 2002 und auch der BS-EWS 2005 führende Mangel wurde mittels der am 9. April 2011 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 (jedoch) nur bezogen auf die BS-EWS 2005 geheilt.
Eine Heilung der BS-EWS 2002 scheidet aus, da der Beklagte die BS-EWS 2005 vom 17. Dezember 2005 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2005 neu erlassen und die BS-EWS 2002 vom 4. Oktober 2002 in § 10 Abs. 2 BS-EWS 2005 ausdrücklich aufgehoben hat. Konsequenterweise nimmt auch die 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 ausdrücklich nur Bezug auf die BS-EWS 2005.
Im vorliegenden Fall reichte auch der Erlass einer Änderungssatzung aus. Es war nicht erforderlich, die BS-EWS 2005 in ihrer Gesamtheit neu zu beschließen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2007 – 4 EO 432/03 – zu den Möglichkeiten der Behebung eines Satzungsmangels Folgendes ausgeführt:
„Ob zum Zwecke der Behebung eines Satzungsmangels die Beitragssatzung insgesamt neu beschlossen und ordnungsgemäß ausgefertigt, angezeigt bzw. genehmigt und veröffentlicht werden muss oder ob sich der Satzungsgeber auf den Neuerlass einzelner Satzungsregelungen beschränken kann, hängt davon ab, an welchem rechtlichen Mangel die Ausgangssatzung leidet und ob sie bereits rechtskräftig in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO allgemeinverbindlich für (insgesamt oder nur teilweise) unwirksam erklärt wurde. Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 1 M 140/98 – KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88). Vielmehr muss der formelle Mangel behoben und die Satzung insgesamt unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Verfahrensanforderungen neu erlassen werden. Leidet die Ausgangssatzung dagegen an einem materiell-rechtlichen Mangel, weil eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich gegen geltendes Recht verstößt, genügt es zur Heilung dieses Satzungsmangels in der Regel, dass die betreffende Satzungsregelung durch eine ordnungsgemäß beschlossene und wirksam in Kraft gesetzte Neuregelung ersetzt wird. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 – 1 M 140/98 – KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88; vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).“
Gemessen daran reichte hier zur Heilung der Bekanntmachungsregelung der Erlass einer 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 aus, mit der die Formulierung des Beitragstatbestandes in § 2 dem wirklichen Willen des Beklagten angepasst wurde. Aus den unter a. genannten Gründen handelte sich um einen materiell-rechtlichen Fehler, weil die vorherige Fassung mit § 2 Abs. 2 ThürKAG unvereinbar war. Dieser Mangel wurde mittels der am 9. April 2011 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung geheilt, weil für die Anschlussnehmer nunmehr vorhersehbar ist, dass nur für einen Vollanschluss ein Beitrag erhoben werden soll. Anknüpfend daran, ist dann – worauf auch das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend hinweist – keine Beitragsabstufung mehr erforderlich. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht, die zum einen an den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage im Jahre 1998 und zum anderen an das Inkrafttreten einer gültigen Satzung am 9. April 2011 anknüpft, (unerkannt) erst auf Grundlage der BS-EWS 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur BS-EWS 2005 am 9. April 2011 entstand und auch erst zu diesem Zeitpunkt den aus o. g. Gründen zur Rechtswidrigkeit führenden Mangel beseitigte. Einer auf den Zeitpunkt des Erlasses bezogenen Rückwirkungsanordnung bedurfte es nicht (vgl. dazu grundlegend Senatsbeschluss vom 18. März 2002 – 4 ZEO 669/01 – NVwZ 2003, 91 93; und Senatsurteil vom 29. Januar 2013 – 4 KO 840/09 -).
Einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und damit verbundenen Heilung der Rechtswidrigkeit des Bescheides (erst) am 9. April 2011 stand nach Maßgabe des – in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) erlassenen – § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) auch nicht das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen.
Dass auch die Beteiligten von einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erst zum 9. April 2011 ausgehen, belegt insbesondere der vom Kläger vorgelegte Zinserstattungsbescheid des Beklagten vom 3. April 2020. Dieser setzt in Anknüpfung an die in der mündlichen Verhandlung in dem Leitverfahren 4 KO 361/16 durch den Senat geäußerten Rechtsauffassung Erstattungszinsen bis zum 8. April 2011 fest.
c. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass sowohl die Widerspruchsbehörde als auch der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren (ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil) die BS-EWS 2002 als gültige Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid angesehen und erst im Stadium des Berufungsverfahrens – ebenso wie die Klägerseite – Kenntnis davon erlangt haben, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung zur BS-EWS vom 21. März 2011 am 9. April 2011 und der damit einhergehenden Heilung der BS-EWS 2005 entstanden ist. Nicht nur der Beklagte, sondern auch die Widerspruchsbehörde hat ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass die sachliche Beitragspflicht auf Grundlage der BS-EWS 2002 im Jahr 1998 entstanden ist. Auf die Wirksamkeit der BS-EWS 2005, insbesondere in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011, kam es seinerzeit auf Grundlage der Auffassung des Beklagten und auch der Widerspruchsbehörde nicht an. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren, der zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Anwendung der BS-EWS 2002, sondern durchgehend nur gegen die BS-EWS 2002 selbst erhob, sich weiterhin veranlasst sehen, seine Angriffsmittel zur Begründung seiner Klage gegen die BS-EWS 2002 zu richten. In diesem Verfahrensstadium hätte es die Anforderungen an eine Klagebegründung überspannt, von dem Abgabenschuldner zu erwarten, das komplette Satzungsrecht des Beklagten in den Blick zu nehmen, anzugreifen und vorsorglich für den Fall der Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage herangezogenen Satzungsgrundlage dazu vorzutragen, warum auch nachträglich keine Heilung in Betracht kommt.
Anders wäre dies zu beurteilen gewesen, wenn bereits vor der Entscheidung über den Widerspruch, z. B. in einem Parallelverfahren, bekannt geworden wäre, dass das für die Entscheidung über Anfechtungsklagen gegen den Beklagten grundsätzlich erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Gera oder der Senat entschieden bzw. die Auffassung vertreten hätte, dass die BS-EWS 2002 unwirksam, aber die BS-EWS 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 als gültige Rechtsgrundlage (Heilungssatzung) für auf Grundlage der BS-EWS 2002 erlassene Bescheide in Betracht kommt. Im Hinblick auf eine derartige Entscheidung bzw. Rechtsauffassung eines – mit auf Satzungen bezogene Verwerfungskompetenz ausgestatteten – Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte auch die Widerspruchsbehörde diese rechtliche Bewertung der BS-EWS 2002 in den Blick nehmen und insbesondere berücksichtigten müssen, dass der Beklagte selbst die Formulierung des Beitragstatbestandes den Anforderungen des § 2 Abs. 2 ThürKAG angepasst hat. Wäre vor Erlass des Widerspruchsbescheides bei allen Beteiligten der Erkenntnisstand vorhanden gewesen, der seit der mündlichen Verhandlung in dem Leitverfahren 4 KO 361/16 angesichts der Identität der Prozessbevollmächtigen und auch des die Satzung verantwortenden Beklagten auch bei den Beteiligten des hier in Rede stehenden Verfahrens vorhanden ist, spricht viel dafür, dass die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung dann – unabhängig davon, ob formal eine Normverwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde besteht oder nicht (vgl. Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 2018, § 5 Rdnr. 152 ff., beck-online; Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2018, c. Prüfungs- und Verwerfungskompetenz von untergesetzlichen Normen, Rdnr. 153 f.) – zugrunde gelegt hätte, dass der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrige Bescheid vom 17. September 2007 durch die BS-EWS 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 geheilt worden wäre. Dann hätte der Kläger seine Angriffsmittel zur Begründung seiner Klage sogleich (zumindest auch) gegen die Gültigkeit der BS-EWS 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 richten und vor Erhebung der Klage entscheiden müssen, ob er insoweit das Prozessrisiko eingeht. In diesem Fall wäre eine Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht erkennbar (vgl. Althammer/Löhnig, Billige Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache nach Aufrechnung durch den Beklagten, NJW 2004, 3077 ff., 3080).
Da die Beteiligten dieses Verfahrens jedoch erst im Berufungsverfahren infolge der mündlichen Verhandlung in dem Leitverfahren 4 KO 361/16 Kenntnis von der Auffassung des Senats zur Ungültigkeit der BS-EWS 2002 und zur Heilung des Bescheides durch die BS-EWS 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 erlangt und die dortigen Beteiligten auch entsprechende Konsequenzen aus diesem rechtlichen Hinweis gezogen haben, hat sich aus der Perspektive des Klägers erst jetzt seine prozessuale Situation dergestalt geändert, dass er entscheiden musste, ob er seine Angriffsmittel nunmehr auch gegen die BS-EWS 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung richtet oder diese als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Satzungen als Heilungssatzung akzeptiert, wie dies auch im Leitverfahren 4 KO 361/16 und drei weiteren Verfahren geschehen ist. Da alle Beteiligten diesen neuen Kenntnisstand erst im Berufungsverfahren – also weit nach Klageerhebung beim Verwaltungsgericht – erlangt haben, macht es aus der Perspektive des Klägers keinen Unterschied, ob die Heilungssatzung vor oder nach Klageerhebung erlassen wurde. Erst im Stadium des Berufungsverfahrens hat er – ebenso wie der Beklagte – davon Kenntnis erlangt, dass ein einseitig der Sphäre des Beklagten zuzurechnendes Ereignis zur Erledigung seines zumindest inzidenten Angriffes gegen die BS-EWS 2002 geführt hat. Da er ungeachtet seiner ursprünglichen eigenen Einwände in jedem Stadium des Verfahrens die drohende Kostenlast abwenden können muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 40/91 – NVwZ 1993, 979, beck-online), gilt dies nach Auffassung des Senats auch für den Fall, dass der Kläger von der Erheblichkeit des Erlasses einer Heilungssatzung erst im Berufungsverfahren erfährt. Auch dann ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme – insbesondere Erweiterung seiner Klagebegründung auf Angriffe gegen die Heilungssatzung – oder Gelegenheit zur Abwendung der Kostenlast zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87/88 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 für den Fall des Erlasses einer Heilungssatzung während des Berufungsverfahrens).
II. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht mehr zu prüfen, ob die ursprüngliche Anfechtungsklage begründet war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin zwar dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 – 8 C 86.86 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12; vom 22. August 2007 -6 C 28.06 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rdnr. 18 und vom 20. Oktober 2010 a. a. O. juris Rdnr. 17).
Der Beklagte verfügt jedoch nicht über ein solches nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1981 – 8 C 85.80 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104 S. 2 und vom 31. Oktober 1990 a. a. O. S. 67; BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 21/10 -, juris Rdnr. 14).
a) Es besteht nicht die Gefahr, dass in absehbarer Zeit erneut ein Rechtsstreit um die im Jahr 1998 entstandene Beitragspflicht samt Globalkalkulation aufgrund einer im Jahr 2002 vorgenommenen Prognose entstehen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst in den ursprünglich anhängigen, aber bereits beendeten Parallelverfahren den Erlass der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2011 als erledigendes Ereignis akzeptiert und auch mittels Erlasses des Zinserstattungsbescheides von einer Heilung seines Bescheides vom 17. September 2007 (erst) ab 9. April 2011 ausgeht.
b) Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, dass der Senat noch eine Sachentscheidung trifft, ergibt sich im Verhältnis der Beteiligten zueinander nicht wegen der sich ergebenden Kostenlast des bezüglich des Feststellungsstreits unterlegenen Beklagten. Denn allein wegen der Kosten soll keine Prüfung der Begründetheit der Klage mehr erfolgen. Insoweit hätte sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließen können, um eine am Maßstab des § 161 VwGO ausgerichtete Kostenentscheidung, wie er sie begehrt, zu erlangen.
Zur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (Sodan-Ziekow, § 161 Rdnr. 189).
Die Entscheidung über die Kosten der Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits nach einseitiger Erledigungserklärung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, nicht aber den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Diese Norm regelt nur den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung und ist entgegen der Ansicht des Beklagten im Schriftsatz vom 3. August 2021 im Falle der einseitigen Erledigungserklärung nicht anwendbar (Sodan-Ziekow, § 161 Rdnr. 192; BVerwG, Urteil vom 01. September 2011 – 5 C 21/10 -, juris).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob ein Kläger sich bei Erlass einer Heilungssatzung vor Klageerhebung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Kostenlast durch Abgabe einer Erledigungserklärung entziehen kann, wenn alle Beteiligten erst nach Klageerhebung bzw. wie hier im Berufungsverfahren von der Erheblichkeit dieser Heilungssatzung erfahren, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Kläger in dieser Fallkonstellation im Hinblick darauf, dass er seine Angriffsmittel nunmehr gegen die Heilungssatzung richten muss, hinsichtlich der drohenden Kostenlast schutzbedürftig ist.


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