Verwaltungsrecht

Keine Auszahlung der Beihilfeleistung; Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  14 ZB 18.626

Datum:
14.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124, § 124a, § 173
BayBG Art. 96 Abs. 3 S. 5
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Wird ein Gehörverstoß im Zusammenhang mit der Einzelrichterübertragung gerügt, kann dies im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG zu einer Berufungszulassung führen. Der Antragsteller muss allerdings mit dem Anliegen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Formulierung des Art. 96 Abs. 3 S. 5 BayBG soll sicherstellen, dass je verordnetem Präparat nicht mehr abgezogen als tatsächlich gewährt wird, dass also keine rechnerischen (also „hypothetischen“) Negativposten gebildet und bei anderen Beihilfebeträgen zum Abzug gebracht werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 17.75 2018-01-31 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 55,68 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Senat hat mit unverändertem Rubrum zu entscheiden, obwohl die Klägerin während des laufenden Berufungszulassungsverfahrens am 9. März 2018 verstorben ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin der Prozessbevollmächtigte bestellt, der keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 246 ZPO gestellt hat (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 94 Rn. 117 f.). Das führt dazu, dass die Person oder die Personen, von denen die Klägerin beerbt worden ist, ohne Unterbrechung des Verfahrens (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239, 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Prozess eintreten, wobei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 86 ZPO auch die Bevollmächtigung fortbesteht (BGH, U.v. 1.12.2003 – II ZR 161/02 – BGHZ 157, 151/154 f. m.w.N.). Wenn der Prozessbevollmächtigte – wie hier – nicht die Aussetzung des Verfahrens beantragt, ist dieses trotz der Gesamtrechtsnachfolge unter der bisherigen Parteibezeichnung fortzusetzen, zumal ein noch auf die verstorbene Partei lautendes Urteilsrubrum gemäß § 118 VwGO berichtigt werden kann, wenn die Erbenposition nachgewiesen wird (vgl. zu § 319 ZPO BGH, U.v. 1.12.2003 a.a.O. S. 155 m.w.N.).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
2.1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat der auf Bewilligung von Beihilfe gerichteten Klage mit Urteil vom 31. Januar 2018 teilweise – hinsichtlich Prozesszinsen für einen erledigten Verfahrensteil – stattgegeben, im Übrigen aber die nach zwei Abtrennungen erledigt erklärter Verfahrensteile verbliebene Klage hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten (§ 26 BayBhV) und der Bemessung von Eigenbeteiligungen (Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG) abgewiesen.
Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
2.1.1. Soweit kritisiert wird, die Verhandlung sei ohne Anhörung auf den Einzelrichter übertragen worden, obwohl die Sache in mindestens zweifacher Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung sei hinsichtlich der Auslegung des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Antragsbegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit mit § 6 Abs. 4 VwGO auseinandersetzt, der eine Anfechtbarkeit einer Einzelrichterübertragung ausschließt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/43). Zwar kann ein Gehörsverstoß im Zusammenhang mit einer Einzelrichterübertragung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG zur Berufungszulassung führen, wenn kein Einverständnis der Parteien erklärt und keine Heilung eingetreten ist (BVerwG, U.v. 10.11.1999 a.a.O. S. 44 ff.). Allerdings unterliegt auch diese Thematik dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dem ist vorliegend nicht genügt. Weder die Antragsbegründung vom 4. Mai 2018 noch der ergänzende Schriftsatz vom 1. Juni 2018 gehen auf die näheren Umstände der Einzelrichterübertragung und insbesondere auf Frage des Einverständnisses oder der Heilbarkeit näher ein. Vielmehr ist die Zielrichtung der klägerischen Kritik die ihres Erachtens bei der Einzelrichterübertragung verkannte grundsätzliche Bedeutung, die als solche aber wegen § 6 Abs. 4 VwGO allein nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.
2.1.2. Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe unrichtig die Voraussetzungen eines Anerkenntnisurteils verneint, genügt der Vortrag ebenfalls nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Dabei ist zu sehen, dass die zugehörige Passage des angegriffenen Urteils (UA S. 9 letzter Absatz – S. 10 erster Absatz) nicht die alleinige Begründung für die Klageabweisung hinsichtlich der Fahrtkosten für eine Taxirechnung war. Ausdrücklich hält das Verwaltungsgericht fest (UA S. 9 letzter Absatz), dass diese Erwägungen „unabhängig“ sein sollen von dem im Urteil (UA S. 9 erster Absatz) hinsichtlich der Taxikosten zunächst dargestellten Ablehnungsgrund der diesbezüglichen Unzulässigkeit der Klage.
Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zwar verwahrt sich die Klagepartei gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Klage sei nur teilweise zulässig gewesen. Klägerseits erfolgt insoweit aber keine Auseinandersetzung mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 erster Absatz), der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Taxikosten erledigt durch die mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 erfolgte Bewilligung von Beihilfe, so dass die diesbezüglich ausdrücklich aufrecht erhaltene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sei. Soweit klägerseits mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Klage der Umgang mit der klägerischen Argumentation und die Kommunikation des Einzelrichters mit der Beihilfeverwaltung gerügt wird, liegt darin keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Aspekt des wegen Erledigung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Da somit hinsichtlich der Taxikosten der erste Klageabweisungsgrund des angegriffenen Urteils durch den klägerischen Vortrag nicht entkräftet ist, kommt es auf die klägerische Kritik am davon unabhängigen zweiten Klageabweisungsgrund (Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Anerkennungsurteils) nicht an, weswegen dieser Frage an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen wird.
2.1.3. Die klägerische Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es bestehen insoweit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht (UA S. 13 erster Absatz) legt Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG im Ergebnis übereinstimmend mit der Beihilfeverwaltung dahin aus, dass durch die vorgeschriebene Eigenbeteiligung in Einzelfällen die Beihilfe pro Präparat bis auf null reduziert wird, so dass es zu keiner Auszahlung der Beihilfeleistung hinsichtlich des jeweiligen Präparats mehr kommt. Der zweite Halbsatz des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG solle lediglich verhindern, dass der Beihilfeberechtigte bei einem Zahlbetrag von weniger als drei Euro mit einem höheren Abzugsbetrag belastet werde, als diesem als Beihilfe von seinem Dienstherrn zustehe (UA S.13 unten). Diese Auslegung unterliegt im Ergebnis keinen Zweifeln. Das angegriffene Urteil hat sich umfangreich mit der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 15/6302 S. 7 f.) auseinandergesetzt, auf den Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG zurückgeht. Dort ist zunächst explizit von einer „einheitlichen“ Festsetzung eines Abzugsbetrags von 3 € die Rede (LT-Drs. 15/6302 S. 8 rechte Spalte vorletzter Absatz), was auch im Gesetzeswortlaut des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG bei der Rechtsfolgenbestimmung („…um 3 €…zu mindern“) zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus wird am angegebenen Ort auch darauf hingewiesen, dass nach der früheren Systematik, von der sich das Gesetz gerade lösen wollte, bei Medikamenten „der beihilfefähige Betrag“ gemindert wurde, während die neue gesetzliche Regelung einen Abzug auf die „festgesetzte Beihilfe“ – also in einem späteren Rechenschritt – vorsieht, was durch die einleitende Gesetzesformulierung („Die festgesetzte Beihilfe…“) zum Ausdruck gebracht wird. Schließlich betont der Gesetz gewordene Regierungsentwurf an anderer Stelle (LT-Drs. 15/6302 S. 7 rechte Spalte dritter Absatz), dass bei Medikamenten nicht auf das Rezept, sondern auf die Anzahl der jeweils verordneten Präparate abzustellen ist und die Eigenbeteiligung „pro verordnetem Präparat“ auf 3 € festgesetzt werde. Damit korrespondiert der Gesetzeswortlaut mit der Wendung „…jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe…“, mit der sichergestellt wird, dass je verordnetem Präparat nicht mehr abgezogen als „tatsächlich“ gewährt wird, dass also keine „rechnerischen“ (also „hypothetischen“) Negativposten gebildet und bei anderen Beihilfebeträgen zum Abzug gebracht werden.
Unabhängig davon, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft erscheint, trägt der klägerseits für einschlägig gehaltene Rechenweg der besagten, durch den Gesetzeswortlaut und den Willen des historischen Gesetzgebers vorgezeichneten Auslegung nicht hinreichend Rechnung und ist deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Auslegung zu wecken. Auch Verfassungsrecht gebietet insoweit nichts anderes, zumal die Verfassungskonformität des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG höchstgerichtlich nicht in Zweifel gezogen wird (BVerfG, B.v. 27.9.2011 – 2 BvR 86/11 – NVwZ-RR 2012, 49).
2.1.4. Ernstlich zweifelhaft erscheint das angegriffene Urteil auch nicht, soweit dem Verwaltungsgericht eine unfaire Verfahrensweise insbesondere deshalb vorgeworfen wird, weil es mit dem von der Beihilfeverwaltung übersandten Gesetzentwurf argumentiere, ohne dass der Beklagte sich insoweit der Mühe einer eigenen Argumentation unterzogen habe, woraus klägerseits gefolgert wird, das Verwaltungsgericht sei vorab vom Standpunkt des Beklagten überzeugt gewesen, obwohl dieser Standpunkt dem Gesetzentwurf an keiner Stelle zu entnehmen sei, während die klägerische Argumentation nahezu ausnahmslos ignoriert werde. Gegen die klägerische Kritik spricht schon, dass sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der zugrunde liegende Regierungsentwurf gerade auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung hindeuten (siehe 2.1.3.).
Soweit zusätzlich gerügt wird, es scheine „unangenehm sonderbar“, dass alle Schreiben des Verwaltungsgerichts nicht an die Rechtsabteilung der Bezügestelle, sondern direkt an eine Regierungsdirektorin der Beihilfeverwaltung oder deren Vertreter im Amt (o.V.i.A.) gesandt worden seien, genügt der klägerische Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Weder aus der Antragsbegründung vom 4. Mai 2018 noch aus dem klägerischen Schriftsatz vom 1. Juni 2018 geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, gegen welche Vorschriften das Verwaltungsgericht mit der gerügten Verfahrensweise verstoßen haben soll.
2.2. Ob eine Grundsatzrüge i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erstellte Schriftsatz vom 1. Juni 2018 hinsichtlich Nummern 1 und 3 der Antragsbegründung in Anspruch nimmt, in dem innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingegangen klägerischen Schriftsatz vom 4. Mai 2018 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zugunsten Klagepartei unterstellt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
2.2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2.2.2. Vorliegend ist die Klärungsbedürftigkeit weder hinreichend vorgetragen i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch in der Sache anzunehmen. Die Klagepartei setzt sich mit denjenigen im Wortlaut und in den Gesetzgebungsmaterialien enthaltenen Aussagen, die für die Auslegung des Verwaltungsgerichts sprechen (siehe 2.1.3.), nicht hinreichend auseinander. Unabhängig davon ist aufgrund des Gesetzeswortlauts und der in die gleiche Richtung gehenden Vorstellungen des historischen Gesetzgebers eine Klärungsbedürftigkeit auch in der Sache abzulehnen, wobei zu sehen ist, dass soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bei der Auslegung des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG Berechnungsmethoden vertreten werden, die von derjenigen der Beihilfeverwaltung und des Verwaltungsgerichts abweichen. Derartiges ist auch klägerseits nicht vorgetragen.
2.3. Ob eine Rüge von Verfahrensfehlern i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die der nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist erstellte Schriftsatz vom 1. Juni 2018 hinsichtlich Nummern 2 und 4 der Antragsbegründung in Anspruch nimmt, in dem innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingegangen klägerischen Schriftsatz vom 4. Mai 2018 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zugunsten Klagepartei unterstellt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
2.3.1. Soweit die Klagepartei rügt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen ein Anerkenntnisurteil abgelehnt wurde, seinen unvollständig, irreführend und in Teilen grob falsch, genügt der Vortrag schon nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es wird insoweit nicht präzise genug dargelegt, gegen welche Verfahrensvorschrift die gerügte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts verstoßen soll. Außerdem sieht § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eine Berufungszulassung nur wegen solcher Verfahrensfehler vor, auf denen die Entscheidung beruhen kann, wozu sich die Klagepartei aber nicht äußert und schon deshalb den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Unabhängig von der nicht hinreichenden Darlegung ist hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Anerkenntnisurteil auch im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu sehen, dass das Gericht die Klageabweisung hinsichtlich der Taxikosten auf den selbständigen Grund der Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnis gestützt hat (siehe 2.1.2.). Von daher wäre selbst bei Unterstellung einer hinreichenden Darlegung auszuschließen, dass das Urteil auf einem Verfahrensfehler im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Anerkenntnisurteil beruht.
2.3.2. Soweit die Klage eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügt, ist nicht von einem Verfahrensfehler auszugehen. Wie gezeigt (siehe 2.1.3.) deuten sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der zugrunde liegende Regierungsentwurf gerade auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung hin, weswegen nicht ersichtlich ist, weshalb der Rückgriff auf die von der Beihilfeverwaltung zugesandte Landtagsdrucksache einen Verfahrensfehler darstellen sollte.
Soweit die Adressierung des gerichtlichen Schriftverkehrs gerügt wird, genügt der klägerische Vortrag auch im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit wird auf 2.1.4. Bezug genommen.
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Klägerin zwischenzeitlich verstorben ist, hindert diesen Ausspruch nicht, nachdem der Prozess – wie gezeigt (siehe 1.) – mangels Aussetzungsantrags der Bevollmächtigten der Klägerin fortzusetzen ist. Die Kostenschuld trifft die wahre Prozesspartei (siehe 1.), also die Person oder die Personen, die die Klägerin beerbt haben (vgl. VGH BW, B.v. 16.2.1983 – 10 S 1178/80 – NJW 1984, 195/196 m.w.N.).
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz zu dem nach den beiden Abtrennungen von Verfahrensteilen verbleibenden Streitwert, wobei der Antrag auf Berufungszulassung im Schriftsatz vom 5.3.2018 auf das gesamte verwaltungsgerichtliche Urteil bezogen und nicht auf den klageabweisenden Teil beschränkt wurde).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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