Verwaltungsrecht

Leistungen, Beschwerde, Dienstposten, Verletzung, Beurteilung, Widerspruch, Anfechtung, Leistungsbeurteilung, Vergleich, Erinnerung, Befangenheit, Leistung, Beweislast, Beschwerdebescheid, weitere Beschwerde, dienstliche Beurteilung, Art und Weise

Aktenzeichen  S 4 BLa 01/20

Datum:
18.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50995
Gerichtsart:
Truppendienstgericht Süd
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zurzeit ist er Angehöriger des … in ….
Am 30. Juli 2019 wurde er durch den Leiter … im … im Dienstgrad Oberstleutnant planmäßig beurteilt.
Gegen diese Beurteilung hat der Antragssteller mit Schreiben vom 29. August 2019 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat er mit weiterem Schreiben vom 6. September 2019 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beurteilung in Teilen gegen die in der A-1340/50 normierten Beurteilungsgrundsätze (Nr. 401-409) verstoße. Dabei macht der Antragsteller insbesondere geltend, dass die Wertungen der Einzelmerkmale zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten der Ziffern 3.1.5 (Planung und Organisation), der Ziffern 3.1.10 (Führungsverhalten) sowie die Einzelmerkmale zu seinem Persönlichkeitsprofil gemäß Ziffer 4.1.2 (Funktionale Kompetenz) und Ziffer 4.1.4 (Menschenführung) zu streng beurteilt worden seien. Auch die ihm bescheinigten Defizite in puncto Gründlichkeit seien von zu großer Strenge geprägt und verstießen gegen die Richtlinie A-1340/50 Nr. 403. Dies könne insbesondere durch Inaugenscheinnahme anderer Publikationen des … nachvollzogen werden.
Der Amtschef … hat die Beschwerde des Antragstellers mit Beschwerdebescheid vom 17. Oktober 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung der Beurteilung ergeben habe, dass ein Maßstab von zu großer Strenge nicht angelegt worden sei.
Gegen diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2019 weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde durch den Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beurteilung gegen die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 Nr. 620b verstoße, da er im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung deutlich gemacht habe, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Dies sei im Rahmen der Erörterung am 30. Juli 2019 geschehen. Da er im Rahmen der Erörterung deutlich gemacht habe, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, habe eine Entscheidung des Beurteilers frühestens nach Ablauf einer Nacht, also nach dem 30. Juli 2019 getroffen werden dürfen. Darüber hinaus verstoße die angegriffene planmäßige Beurteilung in Teilen gegen die in der Richtlinie A-1340/50 normierten Beurteilungsgrundsätze (Nr. 401-409). So stehe die Beurteilung in den Einzelmerkmalen unter Ziffer 3.1.5 „Planung und Organisation“ und der Ziffer 3.1.10 „Führungsverhalten“ ebenso wie ihre Entsprechung unter Ziffer 4.1.2 „Funktionale Kompetenz“ und 4.1.4 „Kompetenz in Menschenführung“ im Widerspruch zu dem Führungsverhalten des Beurteilers und auch weiterer Vorgesetzter gegenüber dem Antragsteller. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Beauftragung mit der Planung und Durchführung des Festaktes anlässlich des 60-jährigen Bestehens des …. Darüber hinaus verstoße die Beurteilung gegen die Grundsätze der Richtlinie A-1340/50 Nr. 403, weil ein von zu großer Strenge geprägter Maßstab einseitig zu seinen Lasten angewendet worden sei. Darüber hinaus sei ihm gegenüber während seiner Dienstzeit auch die Fürsorgepflicht verletzt worden. Anders als in dem angefochtenen Beschwerdebescheid seien ihm in der angefochtenen Beurteilung sehr wohl Defizite in puncto Gründlichkeit bescheinigt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung „…wobei ich im Bereich der Detailtreue und Gründlichkeit … noch weiteres Entwicklungspotential sehe“. Die ihm gegenüber gezeigte Ungleichbehandlung im Beurteilungsverfahren ergebe sich insbesondere auch in der Handhabung diverser Publikationen von Standorten des … und dessen unterstellten Bereichs, bei denen insgesamt 25 inhaltliche Fehler ungeprüft durch alle Hierarchien durchgewunken worden seien. Dies stelle einen bemerkenswerten Kontrast zu den Maßstäben dar mit denen er gemessen worden sei. Zum Beleg hierfür führt der Antragssteller eine Vielzahl von Einzelpunkten auf.
Der Inspekteur der … hat die weitere Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 6. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung, dass ein zu strenger Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei, nicht nachvollzogen werden könne. Der vergebene Notenwert von „7,00“ bedeute im Vergleich mit den übrigen Soldatinnen und Soldaten der Vergleichsgruppe des Antragsstellers im …, dass dieser im oberen Mittelwert der Beurteilung angesiedelt sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Notenspreizung von 5,57 – 8,8 Punkten im … im Rahmen der Vergleichsgruppe vergeben worden sei. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer auch für eine Verwendung auf einem A15 dotierten Dienstposten vorgeschlagen worden. Hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Vergleichbarkeit der dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers mit anderen, durch den Amtschef … gebilligten Publikationen hätten die Ermittlungen ergeben, dass diese nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung gewesen seien. Hinsichtlich der zitierten Beurteilung zu Ziffer 3.3 wo es heißt: „… wobei… beim Planungs- und Organisationsvermögen noch weiteres Entwicklungspotential sehe…“ sei festzustellen, dass dies keine Abwertung der Leistungen darstelle. Die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 Nr. 401 sehe vor, dass die Beurteilung Hinweise zur Leistungsentwicklung geben solle, insbesondere, wie Schwächen überwunden werden können oder Stärken weiter zu entwickeln seien. Soweit die Verletzung von Eröffnungsvorschriften gerügt worden sei, sei festzustellen, dass weder in der Beurteilung selbst, noch in den übrigen Schriftstücken ein Hinweis auf ein fehlendes Einverständnis nachvollzogen werden könne. Wenngleich die Vorschrift auch deutlich beschreibe, dass ein mündlicher Widerspruch ausreichend sei, so wäre spätestens im Rahmen der Beschwerdebegründung das fehlende ursprüngliche Einverständnis zu thematisieren gewesen. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten sei nicht festzustellen.
Bereits vor Erlass des weiteren Beschwerdebescheides durch den Inspekteur der … am 6. Februar 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2020 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt, weil er auf seine weitere Beschwerde nach über zwei Monaten noch keinen ihm eröffneten Beschwerdebescheid erhalten hatte. Zur Begründung seines Antrags auf Entscheidung des Truppendienstgerichts hat der Antragssteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die genannten Schriftsätze sowie die Verfahrensakten voll inhaltlich Bezug genommen. Dies gilt insbesondere für die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen und Erwiderungen des Antragstellers.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts in Form des Untätigkeitsantrages ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, da über seine weitere Beschwerde vom 19. November 2019 nicht binnen der vorgeschriebenen Monatsfrist entschieden worden ist.
Die Tatsache, dass der Inspekteur der … die weitere Beschwerde des Antragstellers noch beschieden hat, obwohl er hierfür nicht mehr zuständig war, weil bereits Untätigkeitsbeschwerde eingelegt war, ist vorliegend ohne Relevanz. Da der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der … keine Abhilfe enthält, kommt ihm keine prozessuale Bedeutung zu; er ist lediglich als zusätzlicher Sachvortrag zu berücksichtigen.
Grundsätzlich findet gegen die dienstliche Beurteilung eine Beschwerde (§ 1 Abs. 3 WBO) und damit eine gerichtliche Überprüfung nicht statt. Die Wertung der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten im Hinblick auf die zu stellenden Anforderungen sind einer Überprüfung grundsätzlich entzogen. Insoweit besteht ein allgemein anerkannter Beurteilungsspielraum. Im Übrigen ist eine Möglichkeit der Anfechtung von Beurteilungen aber dann gegeben, wenn eine Rechtverletzung, insbesondere Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse geltend gemacht wird. Gerichtlich überprüft werden kann mithin die Art und Weise des Zustandekommens von Beurteilungen, soweit die Frage im Raum steht, ob die Einschätzung des Beurteilenden auf sachlichen Erkenntnissen und Erwägungen beruht. Schließlich kann eine Beurteilung gerichtlich auch dahingehend überprüft werden, ob der Beurteilende wegen Befangenheit an der Erstellung gehindert war.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist der Antrag gemäß § 17 WBO zulässig, da der Antragsteller geltend macht, dass seitens des Beurteilers die in der A-3040/50 normierten Beurteilungsgrundsätze (Nr. 401-409) verletzt worden seien.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Die Beurteilung des Antragstellers ist nach Bewertung der Kammer formal einwandfrei erstellt worden. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 Nr. 620b festzustellen.
Nach den Feststellungen der Kammer hat der Antragsteller erstmals mit seiner weiteren Beschwerde vorgetragen, dass er im Rahmen der Erörterung der Beurteilung am 30. Juli 2019 mitgeteilt habe, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, woraus er folgert, dass die Eröffnung nicht am selben Tag hätte erfolgen dürfen. Für diesen Vortrag des Antragstellers findet sich in den Verfahrensakten kein Nachweis. Der als Zeuge vernommene Beurteiler, Oberst …, hat in seiner Zeugenaussage vom 20. Januar 2020 bekundet, hierzu keine Erinnerung zu haben. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Beurteilung am 30. Juli 2019 unterschrieben, ohne seinen Widerspruch schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Auch im weiteren Verfahren hat er weder gegenüber dem stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten noch in der Beschwerde vom 29. August 2019 bzw. in seiner Beschwerdebegründung vom 6. September 2019 einen solchen Vortrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass der Antragsteller als Stabsoffizier Recht mit der Vorschriftenlage derart vertraut ist, dass ein entsprechender Vortrag zeitnah hätte erwartet werden müssen, um überhaupt als glaubhaft in die Prüfung der Beurteilung aufgenommen werden zu können. Der Erwägung des Antragstellers, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Abwicklung beim Beurteiler liege, vermag die Kammer insoweit nicht zu folgen, da letztlich keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers ersichtlich sind.
Unabhängig von der vorstehenden Bewertung durch die Kammer ist darüber hinaus festzustellen, dass die Regelung der Nr. 620b der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/50 eine Verfahrensvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung führt. Das Bundesverwaltungsgericht – Wehrdienstsenate – hat insoweit klar entschieden, dass ein unterbliebenes Eröffnungsgespräch nicht nachgeholt werden muss, weil hierdurch nicht erreicht werden kann, dass der Beurteilende den eigentlichen Wertungsvorgang, also seine Überlegungen, wie er zu den einzelnen Wertungen gekommen ist, offenlegt. Etwas Anderes kann auch nicht für eine verfrühte Eröffnung gelten.
2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass seine Beurteilung unter Anlegung eines zu strengen Maßstabs erfolgt sei und daher gegen die Nrn. 401 – 409, insbesondere Nr. 403 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/50 verstoße, vermag sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg zu haben.
Ausgehend vom vergebenen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit der Wertung „7,00“ ist der Antragsteller nach der Aktenlage im Vergleich zu den übrigen Soldatinnen und Soldaten seiner Vergleichsgruppe im oberen Mittelwert der Beurteilung anzusiedeln. Bereits aus diesem Grund ist nach Bewertung der Kammer eine zu große Strenge vorliegend nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den in der Beurteilung enthaltenen Vorschlag einer Verwendung auf einem A15 dotierten Dienstposten.
Die vom Antragsteller angeführten Vergleiche mit Leistungen anderer Angehöriger des Zuständigkeitsbereichs des … im Zusammenhang mit Publikationen und die damit einhergehende Kritik an den Leistungen von Vorgesetzten ist nach Auffassung der Kammer in keiner Weise geeignet seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Die von diesem Personenkreis erbrachten Leistungen sind allein für die jeweilige eigene Beurteilung relevant, nicht jedoch für die des Antragstellers. Dessen Leistung ist allein an den Soldatinnen und Soldaten seiner Vergleichsgruppe im Streitkräfteamt zu messen. Dafür, dass dieser Leistungsvergleich in irgendeiner Art und Weise nicht ordnungsgemäß war, findet sich nach Überzeugung der Kammer kein Anhaltspunkt in der Verfahrensakte.
Auch der nach Auffassung des Antragstellers gegebene Widerspruch zwischen den Ausführungen unter Ziffer 12 „zu 3.3 Ergänzungen zu Bewertungen zu 3.1“ vermag die Kammer nicht zu erkennen. Entsprechend den Regelungen der Nr. 401 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/50 soll die Beurteilung Hinweise auf Leistungsentwicklungen geben, wie Schwächen zu überwinden und Stärken weiterzuentwickeln sind. Dieser Vorgabe ist der Beurteiler nach Überzeugung der Kammer voll gerecht geworden. Die Kammer vermag hier nicht zu erkennen, dass der Antragsteller mit einem zu strengen Maßstab behandelt worden ist. Das in dieser Aussage liegende Werturteil des Beurteilers ist im Übrigen der Überprüfung durch die Kammer entzogen.
Den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang konstruierten Widerspruch zu der beabsichtigten Beauftragung seiner Person mit der Planung und Durchführung des Festaktes anlässlich des 60-jährigen Bestehens des … vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Die Entscheidung über die Übertragung einer solchen Aufgabe ist bekanntermaßen davon abhängig, welches Personal zur Verfügung steht bzw. wegen anderweitiger vordringlicher Aufgaben gebunden ist. Die Absicht der Übertragung einer solchen Aufgabe an den Antragsteller ist aus Sicht der Kammer ein hoher Vertrauensbeweis und eine Chance zur weiteren Profilierung.
Soweit der Antragsteller im Übrigen pauschal die Wertungen der Einzelmerkmale zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten der Ziffer 3.1.5 (Planung und Organisation), der Ziffer 3.1.10 (Führungsverhalten) sowie der Einzelmerkmale zu seinem Persönlichkeitsprofil gemäß Ziffer 4.1.2 (Funktionale Kompetenz) und Ziffer 4.1.4 (Menschenführung) angreift, handelt es sich zunächst um ein gerichtlich nicht überprüfbares Werturteil des Beurteilers. Der hier angelegte Maßstab ist nach der Bewertung der Kammer aus den oben genannten Gründen nicht angreifbar.
Aus den vorstehenden Gründen kann dem vom Antragsteller verfolgten Ziel der Aufhebung seiner Beurteilung aus Sicht der Kammer nicht entsprochen werden.
III.
Eine Belastung des Antragstellers mit den Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Kammer die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung nicht für gegeben erachtet.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat die Kammer nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung gegeben ist.


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