Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtsverfahren, Zulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Schriftsatznachlass, mündlich Verhandlung, Verletzung rechtlichen Gehörs, Sachaufklärungspflicht, Schriftsatzfrist, Verfahrensbeteiligte, Abstrakter Rechtssatz, Verfahrensmangel, Beiladungsbeschluß, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsmittelführer, Entscheidungsgründe, Maßgeblicher Zeitpunkt, Zivilgerichtliche Entscheidung, Verfassungsbeschwerde, Außergerichtliche Kosten

Aktenzeichen  8 ZB 21.23

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7383
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BayStrWG Art. 6 Abs. 3
BGB 891 Abs. 1
VwGO § 108
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 19.1037 2020-11-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen die Widmung eines Straßenteils als Orts straße.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung W* … (V* … Weg *). Dieses Grundstück grenzt mit seiner Süd-West-Spitze an das streitgegenständliche Wegegrundstück FlNr. … Hierbei handelt es sich um die Kreuzung von zwei Wegen, dem in West-Ost-Richtung verlaufenden K* …weg und dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden V* … … Weg. Die direkt an die südwestliche Grundstücksecke der Beteiligten angrenzende Wegfläche war ursprünglich Teil der FlNr. … (östlicher Teil des K* …weges). Diese wurde geteilt und die daraus entstandene FlNr. … (Wegkreuzung) abgeschrieben und anschließend mit anderen aus der FlNr. … (nördlicher Teil des V* … Wegs) abgeschriebenen Einzelflächen zu der FlNr. … verschmolzen. Als Eigentümer der Grundstücke FlNr. … … und … war bzw. ist die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumssituation am streitgegenständlichen Grundstück FlNr. … war Gegenstand eines Zivilrechtsstreits, mit dem die Kläger die Eintragung als Miteigentümer anstrebten. Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat das Oberlandesgericht München die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 30. November 2018 zurückgewiesen.
Mit Widmungsverfügung vom 19. Juni 2019 widmete die Beklagte den Teil der Straße „V* … Weg“ mit der FlNr. … als Orts straße. Nach öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die Eintragung in das Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen (Ortsstraßen.
Die auf die Aufhebung der Widmung gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Zustimmung der Kläger zur erfolgten Widmung nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte sei im maßgeblichen Zeitpunkt als Eigentümerin des streitgegenständlichen Wegegrundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Die gesetzliche Vermutung streite für das Alleineigentum der eingetragenen Beklagten an der gewidmeten FlNr. … Diese gesetzliche Vermutung hätten die Kläger weder im vorgelagerten zivilrechtlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend erschüttert.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinn bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 – 1 BvR 1521/17 – juris Rn. 10; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. OVG NW, B.v. 15.4.2020 – 1 A 2501/18 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 2; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). „Darlegen“ im Sinne der § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Ersturteil, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – juris Rn. 13 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 – 8 LA 197/16 – InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63).
1.1 Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag weitestgehend nicht gerecht. Er erschöpft sich in erheblichem Umfang in der Wiederholung des Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auf das angegriffene Ersturteil gehen die Kläger nur oberflächlich ein, ohne sich substanziiert mit den Gründen auseinanderzusetzen. Ein Rechtsmittelführer muss allerdings bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 10). Es kann daher schon bezweifelt werden, ob der Antrag insofern die Zulässigkeitsanforderungen erfüllt. Jedenfalls wurde der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils nicht dargelegt (vgl. 1.2).
1.2 Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht angenommen, dass eine Zustimmung der Kläger zur Widmung des streitgegenständlichen Wegegrundstücks als Orts straße nicht erforderlich gewesen ist.
Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt eine Widmung alternativ voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen (1. Alt.), oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben (2. Alt.), oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat (3. Alt.). Die Widmungsvoraussetzungen werden als gleichrangig und gleichwertig nebeneinanderstehend angesehen; im einzelnen Widmungsfalle braucht nur eine vorzuliegen (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2020, Art. 6 Rn. 14).
Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Widmungsverfügung als Alleineigentümerin der streitgegenständlichen FlNr. … im Grundbuch eingetragen war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die 1. Alternative des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG abgestellt, wonach eine Zustimmung nicht vorausgesetzt wird.
1.2.1 Das zentrale Zulassungsvorbringen, das Erstgericht habe in seinem Urteil weder den von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt noch die darauf fußenden Rechtsausführungen ausreichend zur Kenntnis genommen, geht ins Leere. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerfG, B.v. 15.4.1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43/46 m.w.N.; BVerwG, B.v. 21.7.2005 – 9 B 9.05 – juris; B.v. 17.8.2007 – 8 C 5.07 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4).
1.2.2 Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widmungsverfügung unterstellt, wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – NVwZ-RR 2018, 758 = juris Rn. 12.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 19). Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (vgl. OVG NW, B.v. 21.6.2012 – 18 A 1459/11 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19). Vielmehr müssen gute Gründe aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel lassen sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen.
Das Verwaltungsgericht kommt in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die widerlegliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB vorliegend für das Alleineigentum der eingetragenen Beklagten an der gewidmeten FlNr. … streite (vgl. UA S. 11 Rn. 28). Dem haben die Kläger keine substanziierten Einwendungen entgegengesetzt, die diese Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen könnten. Das schlichte Anführen der gegenteiligen Auffassung – unter Ausblendung der diesbezüglichen Urteilserwägungen – erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1520 – juris Rn. 11; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 14).
Allein der Umstand, dass die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht beigezogen worden sind, ist nicht geeignet, die Berufung zuzulassen. Die Beschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren vom 28. Juli 2020 begründet zwar keine materielle Rechtskraft (vgl. OLG München, B.v. 12.3.2012 – 34 Wx 245/11 – juris Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., B.v. 8.9.2014 – 20 W 160/14 – NJW-RR 2015, 1045 = juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht konnte sich jedoch die zivilgerichtlichen Ausführungen zur gesetzlichen Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB zu eigen machen, da diese Fragestellung im vorgelagerten zivilrechtlichen Verfahren eine zentrale Rolle spielte und die Kläger im Verwaltungsgerichtsverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen haben, welche die gesetzliche Vermutung hinreichend erschüttern konnten.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass die Kläger gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde eingelegt haben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden und ist damit rechtskräftig (§ 173 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht.
Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht nur auf die zivilgerichtliche Entscheidung gestützt, sondern explizit ausführt, dass die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auch im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht hinreichend von den Klägern erschüttert worden sei, vor allem nicht dahingehend, dass diese Eigentümer oder jedenfalls Miteigentümer seien (vgl. UA S. 11 Rn. 29).
1.2.3 Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht hätte wie beantragt den Altbürgermeister … … einvernehmen müssen, vermag die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Der Sache nach berufen sich die Kläger mit diesem Vorbringen auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht (vgl. dazu unten 5.4). Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu unten 5.1).
2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jew. m.w.N.).
Die Kläger beschränken ihr Vorbringen darauf, dass das Verwaltungsgericht bestimmten Fragen und Argumenten nicht hinreichend bzw. unzutreffend nachgegangen sei. Diese rein pauschale Behauptung ohne konkrete Bezeichnung der „bestimmten Fragen und Argumente“ und ohne Darstellung der behaupteten schwierigen Rechtsprobleme, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmittelführer die relevanten Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Das Zulassungsvorbringen gibt in Bezug auf die angebliche Schwierigkeit der Rechtssache bloß Textbausteine aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder. Konkrete Bezüge zum Verfahrensgegenstand und zum Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht hergestellt. Auch die Tatsache, dass die Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, ist kein Beleg für eine besondere Schwierigkeit.
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden dürfen, dass ansonsten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, ineffektiv würde (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19 m.w.N.). Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss zugleich klar, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO von den Verfahrensbeteiligten ein Mindestmaß an Substantiierung verlangen können (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Gerade diese Mindestvoraussetzungen haben die Kläger – wie dargestellt – nicht erfüllt. Ungeachtet dessen handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall. Besondere Rechtsfragen vor allem im Hinblick auf das Straßen- und Wegerecht sind nicht ersichtlich.
3. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Diese Vorgaben erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger haben lediglich darauf verwiesen, dass die Anwendung des § 891 BGB durch das Verwaltungsgericht nicht den dogmatischen Regeln entspreche. Damit haben sie bereits keine Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden könnte. Auch die weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag zur grundsätzlichen Bedeutung gehen nicht über die Schilderung des Einzelfalls hinaus und sind einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich.
4. Der gerügte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.
Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem anderen in der Vorschrift genannten Gericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei müssen die divergierenden Rechtssätze einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 8 B 56.16 – juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.).
Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Kläger berufen sich zum einen allgemein auf die gesamte Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zum anderen auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2010 (19 B 08.1694 – BayVBl 2011, 149), die sich mit der Berichtigung eines fehlerhaften Eintrages in das Liegenschaftskataster befasst. Abstrakte Rechtssätze, die divergieren, stellen sie dabei nicht gegenüber.
5. Eine Zulassung der Berufung hat schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erfolgen. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Kläger, dass sie diesen nicht ausdrücklich benannten Zulassungsgrund mit ihrem unter dem Aspekt der Richtigkeitszweifel bzw. Divergenz erfolgten Vorbringen zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs und eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend machen wollen.
5.1 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben.
5.1.1 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht dem Umstand zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bereits zwei Tage nach dem Termin der mündlichen Verhandlung die Zustellung des mit Entscheidungsgründen versehenen Urteils verfügt hat.
Eine schnelle Entscheidung allein lässt grundsätzlich nicht den Schluss zu, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – BayVBl 2017, 518 = juris Rn. 43). Zudem gehört es zu den Aufgaben des Gerichts, sich auf die von ihm zu treffende Entscheidung in geeigneter Weise, wie durch Erstellung eines Berichterstatter-Votums und Vorberatung, so vorzubereiten, dass es eine bestimmte Entscheidung aufgrund des Akteninhalts in Aussicht nimmt, sofern nicht neues Entscheidungserhebliches erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1979 – 4 CB 8.79 – BayVBl 1979, 279 = juris Rn. 6).
Auch aus der Reihenfolge, in welcher der zuletzt übergebene Schriftsatz, das Protokoll über die mündliche Verhandlung und der Urteilstenor in die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts einsortiert worden sind, lässt sich nicht ohne weiteres folgern, das Gericht habe seine Meinung nicht erst unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung gebildet, sondern sich schon vorher festgelegt. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn sich aus dem Vorgehen des Gerichts ergibt, dass es das Vorbringen eines Prozessbeteiligten in der mündlichen Verhandlung entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.1979 – 7 B 174.78 – BayVBl 1980, 56 = juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 17.3.1959 – 1 BvR 53/56 – BVerfGE 9, 213/215 = juris Rn. 12). Der Zulassungsantrag hat nicht näher dargelegt, dass hier ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die mündliche Verhandlung eineinhalb Stunden gedauert hat. Während dieser Zeit ist die Streitsache ausweislich des Verhandlungsprotokolls mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert worden. Die mündliche Verhandlung ist dabei für 15 Minuten unterbrochen worden. Während dieser Zeit hatten die Beteiligten, aber auch das Gericht ausweislich des Sitzungsprotokolls die Gelegenheit, den vom Klägerbevollmächtigten übergebenen Schriftsatz zu lesen. Angesichts dieses auf sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff und dem Vorbringen der Prozessparteien hindeutenden Vorgehens des Verwaltungsgerichts hätten die Kläger mindestens darlegen müssen, welches genaue Vorbringen der Kläger vom Erstgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist, inwiefern sich dies aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe ergibt und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.1979 a.a.O. juris Rn. 3 m.w.N.). Dazu ist dem Zulassungsantrag nichts Relevantes zu entnehmen.
5.1.2 Die auf die Versagung eines Schriftsatznachlasses gestützte Rüge einer Gehörsverletzung greift ebenfalls nicht durch.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang nur dann verletzt, wenn der Verfahrensbeteiligte infolge der Ablehnung eines Schriftsatznachlasses nicht die Möglichkeit hatte, sich sachgemäß und erschöpfend zu einem bis zur Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 3 C 38.81 – DVBl 1982, 635 f. = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 25.4.1990 – 2 B 37.90 – juris Rn. 3; Nds OVG, B.v. 21.1.2013 – 10 LA 167/09 – juris Rn. 24). So wird das rechtliche Gehör beispielsweise verletzt, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung von einem Hinweis des Gerichts überrascht wird, zu dem er nicht sofort Stellung nehmen kann (vgl. BVerfG, B.v. 18.8.2010 – 1 BvR 3268/07 – LKV 2010, 468 = juris Rn. 30), oder wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung zu dem Vorbringen eines anderen Beteiligten nicht sachgerecht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde (vgl. VGH BW, B.v. 25.2.2013 – 2 S 2385/12 – NVwZ-RR 2013, 576 = juris Rn. 21). 37 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht den klägerischen Antrag auf Einräumung einer ergänzenden Schriftsatzfrist zu Recht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Schriftsatzfrist betraf seinen eigenen Schriftsatz, der dem Gericht irrtümlich vorab nicht übermittelt, in der mündlichen Verhandlung jedoch überreicht worden war. Die in § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO geregelte Schriftsatzfrist bezieht sich hingegen allein auf Erklärungen zum Vorbringen des Gegners. Damit sichert § 283 ZPO das rechtliche Gehör, begründet aber gerade keine umfassende Stellungnahmefrist für Dinge, die in der mündlichen Verhandlung passiert sind (Baudewin in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 283 ZPO, Rn. 1). Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die übrigen Beteiligten keine neuen Rechtsausführungen zu § 891 BGB vorgetragen haben und mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz die Kläger ganz aktuell rechtliches Gehör erhalten haben.
Die Einräumung einer Schriftsatzfrist von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge aufdrängen. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten zum Austausch mit ihrem anwaltlichen Vertreter und zur Abgabe einer substantiierten Stellungnahme, weil die Zustellung eines erst am 16. November 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes der Beklagtenseite am 17. November 2020 und damit einen Tag vor dem Verhandlungstermin verfügt worden sei. Ausweislich der Gerichtsakte des Erstgerichts (Bl. 194-197) wurden die Schriftstücke den Klägerbevollmächtigten am 17. November per Fax zugestellt. Es handelte sich um keinen umfangreichen Schriftsatz, sondern allein um die Übermittlung von Eintragungsverfügungen für das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen aus den Jahren 1969, 1998 und 2013 betreffend den K* …weg. Wenn der in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesende Kläger zu 1 oder sein Bevollmächtigter eine Stellungnahme oder Erörterung der zuletzt übersandten Dokumente für erforderlich gehalten hätte, so hätte einer von ihnen dies zum Ausdruck bringen müssen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.1990 – 2 B 37.90 – juris Rn. 2 m.w.N.; BVerfG, B.v. 18.8.2010 – 1 BvR 3268/07 – LKV 2010, 468 = juris Rn. 28). Die pauschale Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs am Ende der mündlichen Verhandlung ohne konkrete Darstellung, worauf die Verletzung sich bezieht, reicht dafür nicht aus.
5.1.3 Mit ihrem Vorbringen, es sei eine Überraschungsentscheidung ergangen, können die Kläger ebenfalls nicht durchdringen.
Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 – 9 B 64.08 – NVwZ 2009, 329 = juris Rn. 7; B.v. 18.12.2017 – 6 B 52.17 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 114 = juris Rn. 6 m.w.N; SächsOVG, B.v. 30.7.2018 – 4 B 66/18 – juris Rn. 6 f.). Gemessen daran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht dargelegt. Dem Einwand der Kläger, der Vorsitzende habe erst in der mündlichen Verhandlung seine Interpretation des § 891 Abs. 1 BGB vorgestellt, die mit Rechtsprechung, Lehre und Dogmatik nicht übereinstimme, und das Urteil hätte nicht darauf gestützt werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Die Beteiligten haben sich bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftlich ausgetauscht unter anderem auch über die unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung des § 891 Abs. 1 BGB. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BayVGH, B.v. 2.8.2019 – 15 ZB 19.32569 – juris Rn. 12 m.w.N.).
5.1.4 Darüber hinaus ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich des Schriftsatznachlasses (5.1.2) und im Hinblick auf eine Überraschungsentscheidung (5.1.3) nicht in einer den Anforderungen von § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Es fehlt am entsprechenden klägerischen Vortrag, was sie noch tatsächlich oder rechtlich Neues vortragen wollten, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt habe. Eine pauschale Bezugnahme auf einen nach Erlass des Urteils eingereichten Schriftsatz vom 22. November 2020 kann dergleichen vom Gesetz geforderte Darlegungen nicht ersetzen (BayVGH, B.v. 15.1.2004 – 23 ZB 03.3088 – BeckRS 2004, 34118).
5.2 Unbegründet ist die mit dem Zulassungsantrag erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt, indem es in seinem Urteil pauschal auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Münchens verwiesen und damit den Kern der richterlichen Aufgabe verfehlt habe, sich selbst eine Überzeugung zu bilden und diese zu begründen. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist erst dann gegeben, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat, also aufgrund einer Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Normen, die durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG U.v. 18.10.1990 – 3 C 19.88 – NJW 1991, 1370 = juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 20.11.2008 – 8 ZB 08.1547 – juris Rn. 5). Entsprechendes ist dem Sachvortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Ihre Rüge zielt vielmehr darauf, dass die vom Erstgericht in Bezug genommene und zum Teil wörtlich wiedergegebene zivilgerichtliche Entscheidung rechtlich fehlerhaft sei. Damit wird jedoch keine Verletzung des subjektiven Anspruchs des Rechtssuchenden in der Hinsicht aufgezeigt, dass der Rechtsstreit nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden wurde. Vielmehr erheben die Kläger lediglich den Vorwurf der fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht nur auf die zivilgerichtliche Entscheidung bezogen, sondern im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG betont, dass die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auch im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht hinreichend von den Klägern erschüttert worden sei (vgl. UA S. 11 Rn. 29 und oben 1.2.2).
5.3 Inwiefern die nach Auffassung der Kläger prozessrechtswidrige Begründung des Erstgerichts im Verhandlungstermin gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und gegen die Grundsätze des „fair trial“ verstoßen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Eine weitergehende Substantiierung erfolgte von den Klägern dazu nicht. Es ist jedoch anzumerken, dass weder der Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch der Amtsermittlungsgrundsatz oder das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2006 – 7 C 10.06 – juris Rn. 6; B.v. 11.2.2008 – 5 B 17.08 – juris Rn. 3 zu Art. 103 Abs. 1 GG).
5.4 Soweit die Kläger geltend machen, das Erstgericht sei ihrem Beweisantrag auf Einvernahme von Altbürgermeister … … hinsichtlich der Eigenschaft der Beklagten als reine Bucheigentümerin nicht nachgekommen, und auch eine Einvernahme des Leiters des Amtes für Digitalisierung sei unterblieben, machen sie damit im Kern eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Hiermit dringen sie jedoch nicht durch.
Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.8.2019 – 8 ZB 17.1526 – juris Rn. 46). Entsprechende Anträge haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger aber nicht gestellt. In der Begründung des Zulassungsantrags legen sie auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt die Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen. Schließlich verlangt eine erfolgreiche Aufklärungsrüge auch darzulegen, welches voraussichtliche Ergebnis die weitere Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. OVG NRW, B.v. 24.6.2014 – 1 A 1888/12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dies lässt der Zulassungsantrag jedoch offen. Im Übrigen ist anzumerken, dass laut erstinstanzlichem Vorbringen der Altbürgermeister nicht zum Bucheigentum befragt werden sollte, sondern zu seinen in der Anwohnerversammlung vom 13. August 2018 getätigten Äußerungen, die sich auf einen eventuellen Eigentumserwerb im Wege einer Umlegung bezogen haben sollen. Daraus würde sich jedoch nicht automatisch im Rückschluss ein (Mit-)Eigentum der Kläger ergeben.
Unabhängig davon hat das Gericht seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt. Deren Umfang bestimmt sich allein anhand der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Auf deren Grundlage hatte es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es Aufklärungsmaßnahmen ergreift, insbesondere Beweisangeboten nachgeht. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 2.16 D – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 26.1.2017 – 19 A 2099/15 – NVwZ-RR 2017, 391 = juris Rn. 37).
Nach diesen Maßstäben war das Verwaltungsgericht zu keinen weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse verpflichtet, sondern konnte abschließend aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. § 891 BGB regelt mittels der Vermutungswirkung die Behauptungs- und Beweislast. Wer das Bestehen des Rechts oder die Inhaberschaft des Eingetragenen bestreitet, hat den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen. Über § 1006 Abs. 1 BGB hinausgehend enthält § 891 Abs. 1 BGB nicht nur eine Rechtserwerbs-, sondern auch eine Rechtsbestandvermutung mit Wirkung für den Eingetragenen (Kohler in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 891 Rn. 12). An den materiell-rechtlichen Wirkungsbereich der Vermutung anknüpfend gilt die auch prozessual bedeutsame Beweislastregelung in allen Verfahrensarten, und zwar nicht nur im Zivilprozess, sondern auch allgemein im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsprozess (Kohler a.a.O. § 891 Rn. 13). Der Amtsermittlungsgrundsatz führt nicht zu einer Verlagerung der Beweislast.
5.5 Soweit die Kläger geltend machen, das Erstgericht habe einen fehlerhaften Beiladungsbeschluss erlassen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beiladung stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.1990 – 8 B 37.90 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99 = juris Rn. 2). Eine Beiladung dient gerade nicht dem Schutz des Klägers, so dass ihm § 65 VwGO auch kein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung dieser Regelung geben kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2009 – 8 B 75.09 – NVwZ-RR 2010, 37 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 10 ZB 12.1968 – juris Rn. 8). Eine Beschwer der Kläger durch die Kostenerstattungsentscheidung zugunsten der aus ihrer Sicht am Verfahren zu Unrecht beteiligten Beigeladenen im erstinstanzlichen Urteil kann für sich allein wegen § 158 Abs. 1 VwGO nicht zur Berufungszulassung führen (vgl. OVG Saarl, U.v. 18.10.2002 – 2 Q 3/02 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 7.2.2001 – 15 B 1453/01 – NVwZ-RR 2002, 796/797 = juris Rn. 4). 49 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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