Arbeitsrecht

Beschwerde, Beiordnung, Erinnerung, Verwirkung, Kostenfestsetzung, Erledigung, Kostenfestsetzungsverfahren, Festsetzung, Verfahren, Bindungswirkung, Ermessen, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Erledigung des Rechtsstreits

Aktenzeichen  L 12 SF 22/15 E

Datum:
6.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2325
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
VV RVG Nr. 100
VV RVG Nr. 1006
VV RVG Nr. 3106
ZPO § 308

 

Leitsatz

Maßgeblich für die Kostenfestsetzung ist, für welches anwaltliche Handeln bzw. für welches Ereignis eine Kostenposition beansprucht wird. Der Urkundsbeamte darf deshalb innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Antrag zu Grunde gelegten Sachverhalts einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass er statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigen kann. Die Bindungswirkung des gestellten Antrages gilt nur für den Saldo, nicht aber die einzelnen Kostenrechnungsposten.

Verfahrensgang

S 13 SF 35/14 E 2014-12-23 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des SG Würzburg vom 23. Dezember 2014, S 13 SF 35/14 E aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht, im Einzelnen, ob der Beschwerdeführer durch Austausch von Positionen eine zusätzliche Gebühr (in Höhe von 190,00 EUR) verlangen kann.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Aktenzeichen S 18 AS 520/12 war ein Sanktionsbescheid, mit dem Regelleistungen im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) abgesenkt wurden. Am 09.08.2012 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 27.05.2013 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Auf die gerichtliche Anfrage vom 28.05.2013 nahm die Beklagte den streitigen Sanktionsbescheid zurück. Zugleich erklärte sich die Beklagte dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2013 den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Schreiben vom 25.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der PKH-Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV      250,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV       190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV        20,00 EUR
156 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a VV   40,90 EUR
                                    500,90 EUR
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV       95,17 EUR
Insgesamt                           596,07 EUR
Mit Schreiben vom 16.07.2013 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg einen Betrag in Höhe von 596,07 EUR fest. Der Betrag wurde an den Beschwerdeführer ausgezahlt.
Ebenfalls am 16.07.2013 machte die Urkundsbeamtin gegenüber dem Beklagten einen Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend und forderte den Beklagten zur Erstattung von 596,07 EUR auf.
Hiergegen legte der Beklagte unter dem 29.08.2013 Erinnerung ein, woraufhin das Gericht im Verfahren S 13 SF 145/13 E mit Beschluss vom 27.11.2013 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 339,15 EUR festsetzte. Begründet wurde dies damit, dass eine Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1002, 1006 VV RVG a.F. nicht entstanden und eine mögliche fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG a.F. nicht beantragt worden sei. Zudem erschienen 156 Kopien für ein Verfahren nach § 31ff SGB II bei weitem überhöht, so dass nach Durchsicht der Akte nur 30 Kopien angemessen seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde (L 15 SF 394/13 E) hat die Staatskasse am 01.04.2014 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 legte der Beschwerdegegner gegen die formlose Festsetzung der Urkundsbeamtin des SG vom 16.07.2013 in Höhe von 596,07 EUR Erinnerung ein mit dem Ziel, die Vergütung auf 339,15 EUR festzusetzen (S 13 SF 35/14 E). Zur Begründung wurde die Argumentation aus dem Beschluss des SG vom 27.11.2013, S 13 SF 145/13 E, übernommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 der Erinnerung stattgegeben. Es hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 339,15 EUR festgesetzt und den Beschwerdeführer verpflichtet, die Überzahlung in Höhe von 256,92 EUR zurückzuzahlen. Die Begründung entspricht der im Beschluss vom 27.11.2013, S 13 SF 145/13 E.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26.01.2015 Beschwerde zum BayLSG erhoben. Die Erinnerung der Beschwerdegegnerin sei bereits verfristet, da sie weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der § 56, 33 RVG noch innerhalb der im Sozialrecht üblichen Monatsfrist eingelegt worden sei. Auch sei bereits eine Auszahlung der Vergütung in beantragter Höhe erfolgt, die nicht zurückgenommen werden dürfe. Dies habe das SG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Vergütung mit 596,07 EUR nicht zu hoch angesetzt gewesen. Ob der Forderungshöhe u.a eine Erledigungsgebühr oder eine Terminsgebühr zugrunde läge, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein die (beantragte) Gebührenhöhe von 190,00 EUR, die aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten entstanden sei. Eine Rechtsverletzung durch einen Austausch von Gebühren könne bei gleicher bezifferter Höhe nicht erfolgen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass Vergütungsfestsetzungsverfahren und Kostenverfahren selbständige Verfahren seien, die getrennt voneinander zu betrachten seien.
Der Beschwerdegegner führt aus, nach der Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG (Beschluss vom 14.02.2012, L 15 SF 131/11 B E) sei das Recht der Staatskasse auf Erinnerung spätestens nach einem Jahr verwirkt. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung am 26.02.2014 gegen die Kostenfestsetzung könne deshalb von Verwirkung keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 29.01.2019 erklärte sich die Staatskasse aus verwaltungsökonomischen Gründen mit der Erstattung der Kosten für 156 Fotokopien einverstanden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Aktenzeichen S 13 SF 35/14 E und die Akten mit den Aktenzeichen S 18 AS 520/12, S 13 SF 145/13 E und L 15 SF 394/13 E verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Die Erinnerung war jedoch nicht verfristet. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden. Dies folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG. Danach gilt im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Aus § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ergibt sich wiederum, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Für das Verfahren der Erinnerung wird ausweislich § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gerade nicht auf die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG Bezug genommen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 04.10.2012 – L 15 SF 131/11 B E -, juris Rdnr. 19; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2018 – L 9 AL 223/16 B -, juris).
Auch eine Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse liegt nicht vor. Zwar herrschen in der (ober) gerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ab welchem Zeitpunkt von einer Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse auszugehen ist. Während das BayLSG (Beschluss vom 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E -, juris Rdnr. 28 f.) ausgeführt hat, dass eine solche Verwirkung „spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung“ regelmäßig eintritt und in Ausnahmefällen auch eine kürzere Verwirkungsfrist nicht ausgeschlossen wird, spricht sich eine andere Ansicht unter Bezugnahme auf die allgemeine Verjährungsregelung des § 195 BGB für den Eintritt einer Verwirkung regelmäßig erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren aus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2016 – L 4 AS 334/16 B -, juris Rdnr. 22). Im vorliegenden Fall kann der Meinungsstreit aber dahinstehen, da der Bezirksrevisor die Erinnerung bereits am 26.02.2014 und damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist eingelegt hat. Eine Verwirkung liegt damit nicht vor.
b) Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Frage, ob eine Erledigungsgebühr oder eine fiktive Terminsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) entstanden ist und ob die Urkundsbeamtin des SG diese Positionen gegeneinander austauschen durfte. Maßgeblich ist allein, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH gegen die Staatskasse zusteht. Nicht Gegenstand ist der auf die Kostenfeststellung des SG gegenüber dem Beklagten vom 16.07.2013 folgende Erinnerungsbeschluss des SG vom 27.11.2013 im Kostenverfahren, Az.: S 13 SF 145/13 E. Insbesondere ist der Senat im hier streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht an die gerichtliche Feststellung vom 27.11.2013 gebunden.
c) Die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter haben zu Recht den Anfall einer Erledigungsgebühr verneint. Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1006, 1005 VV RVG lagen mangels Erledigung des Rechtsstreites „durch anwaltliche Mitwirkung“ nicht vor. Die bloße Annahme eines Anerkenntnisses reicht nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen; wie auch bei einer Klagerücknahmeerklärung liegt darin noch keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (Beschluss des BayLSG vom 09.03.2016 – L 15 SF 109/15 -, juris.). Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht mehr bestritten.
d) Allerdings hat das SG zu Unrecht die Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG abgelehnt. Es ist vielmehr eine Terminsgebühr ebenfalls in Höhe von 190,00 EUR (zuzüglich der Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen. Denn der Urkundsbeamte darf innerhalb der Antragsgrenzen einzelne Gebührenpositionen austauschen. Dies hat die Urkundsbeamtin des SG zutreffend erkannt.
aa) Nach Nr. 3106 Satz 2 Ziffer 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten auch dann, „wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.“ Eine (vorgeschriebene) mündliche Verhandlung fand nicht statt. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 101 Rdnr. 20). Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 SGG iVm. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) erfolgen (BayLSG, Beschluss vom 22.03.2018 – L 12 SF 313/16 E -, juris.) Vorliegend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2013 den geltend gemachten klägerischen Anspruch, den Sanktionsbescheid vom 23.05.2012 aufzuheben, anerkannt, der Beschwerdeführer hat durch die Abgabe der Erledigungserklärung am 14.06.2013 das Anerkenntnis angenommen. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Bei einem für die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG bestehenden Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 EUR erscheint die Festsetzung der Mittelgebühr von 190,00 EUR angemessen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat.
Bei Betragsrahmengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z.B. Beschluss BayLSG vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E). Der Rechtsstreit mit dem Az.: S 18 AS 520/12 ist bei Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Hinblick auf den streitigen Sanktionierungsbescheid als Durchschnittsfall einzuordnen.
bb) Dem Ansatz einer (fiktiven) Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer diese in seinem Festsetzungsantrag vom 25.06.2013 nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angesetzt hat.
Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist der geltend gemachte Kostenanspruch, der einerseits durch den begehrten Betrag und andererseits durch den Sachverhalt konkretisiert wird, aufgrund dessen eine Kostenposition beansprucht wird. Für das Kostenfestsetzungsverfahren als antragsabhängiges Parteiverfahren bedeutet dies, dass eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung (ne ultra petita) nicht zulässig ist. Der Kostenbeamte darf mithin nicht mehr Kosten festsetzen, als der Kostengläubiger beantragt hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2008 – 6 W 31/08 – juris). Ebenso unzulässig ist es, den Sachverhalt, aufgrund dessen die einzelnen Gebührentatbestände geltend gemacht werden, von Amts wegen zu verändern oder zu erweitern. Zulässig und geboten ist es demgegenüber, den geltend gemachten Kostenanspruch unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des VV, zu prüfen (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 142/13 B -, juris mwN).
Maßgeblich ist dabei, für welches anwaltliche Handeln bzw. für welches Ereignis eine Kostenposition beansprucht wird. Der Urkundsbeamte darf deshalb innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Antrag zu Grunde gelegten Sachverhalts einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass er statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigen kann. Die Bindungswirkung des gestellten Antrages gilt nur für den Saldo, nicht aber die einzelnen Kostenrechnungsposten. Dabei ist, wenn nichts Gegenteiliges ersichtlich ist, davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt alle ihm durch seine aktenkundig im Rahmen und zeitlich nach der Beiordnung entfalteten Tätigkeit erwachsenen Gebühren und Auslagen berücksichtigt wissen will. Beantragt im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO ist dabei der Betrag, dessen Festsetzung der Rechtsanwalt nach dem gesamten Inhalt des Antrags unter Berücksichtigung erhaltener Vorschüsse und Zahlungen Dritter noch aus der Staatskasse erstrebt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 27).
Die Urkundsbeamtin des SG hat daher im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits durch das angenommene Anerkenntnis zu Recht einen Austausch der Gebührenpositionen vorgenommen. Die Kostenfestsetzung erfolgte zutreffend unter Annahme des Anfalls einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Ziffer 3 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR statt der beantragten Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
e) Die übrigen Positionen der Vergütungsfestsetzung vom 16.07.2013 stehen nicht im Streit. Insbesondere hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29.01.2019 seine Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Dokumentenpauschale (Nr. 7000 Ziffer 1a VV RVG) nicht mehr aufrechterhalten.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umfang von 156 Fotokopien wäre auch nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen. Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BGH MDR 2005, 956). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu; dieses Ermessen muss er ausüben und darf z.B. nicht ohne weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (BayLSG, Beschluss vom 16.09.2016, L 15 SF 153/16 E, Beschluss vom 23.12.2017, L 12 SF 23/14 E). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, von Amts wegen den Umfang des kopierwürdigen Aktenguts zu ermitteln (BayLSG, a.a.O.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder die gesamte, insgesamt über 390 Blatt umfassende Verwaltungsakte kopiert noch Kopien in einem Umfang abgerechnet, der sich offensichtlich als zu umfangreich erweist. Es ist vielmehr aus Sicht des Senates erforderlich gewesen, dass Kopien aus der Verwaltungsakte gefertigt wurden, um dem Kläger ein rechtsstaatliches Verfahren zu garantieren. Unter Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben der Rechtsprechung und insbesondere der fehlenden Pflicht des Gerichts, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind, ist bei der Bestimmung der Höhe der anzusetzenden Dokumentenpauschale eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung vorzunehmen.
Der angefochtene Beschluss des SG war daher aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückzuweisen.
Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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