Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung für außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

Aktenzeichen  15 C 21.1584

Datum:
28.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16406
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 6, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 2, § 164
ZPO § 91 Abs. 2
RVG § 13 Abs. 1, § 15a
GKG § 66 Abs. 2, Abs. 6

 

Leitsatz

1. Für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bedarf es einer förmlichen Bevollmächtigung. Eine bislang nicht vorgelegte Vollmacht kann mit einer rückwirkenden Heilungskraft auch noch für die Vorinstanzen nachgereicht und die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt mangels Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Geschäftsgebühr nicht verdient, scheidet eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen lassen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 M 21.85 2021-03-05 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.
Er erhob am 10. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eine Klage (Az. RN 6 K 18.1038) mit dem Antrag auf Aufhebung eines Bescheids des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018, mit dem ihm aufgegeben wurde Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung B. … einzustellen. Im Bescheid wird u.a. ausgeführt, dass bei Umsetzung des Bauvorhabens die Abstandflächen in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen nicht eingehalten würden.
Unter dem 3. Oktober 2018 stellte der vormalige Bevollmächtigte der Beigeladenen schriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht den Antrag, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 19. August 2019 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei L. … Partnerschaftsgesellschaft mbB über den mit der Sache befassten Rechtsanwalt J. … gegenüber dem Verwaltungsgericht ohne Vollmachtvorlegung die Vertretung für die Beigeladenen an und legte im Folgenden ein Schreiben der Beigeladenen vom 28. August 2019 vor, in dem das Mandatsverhältnis zu ihrem vormalig bevollmächtigten Rechtsanwalt gekündigt wurde. Ab April 2020 (vgl. Bl. 247, 249, 261 der VG-Akte RN 6 K 18.1038) übermittelte das Verwaltungsgericht gerichtliche Anfragen sowie Abdrucke eingehender Schriftsätze für die Beigeladenenseite an die Rechtsanwaltsanwaltskanzlei B. … & Partner mbB, in der Herr Rechtsanwalt M. … seit dem 1. Januar 2020 nach einem Kanzleiwechsel nunmehr ausschließlich tätig ist.
Nachdem der Kläger und der Beklagte das Klageverfahren mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2020 und 13. Juli 2020 für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss der Berichterstatterin vom 14. Juli 2020 das Klageverfahren ein (I.), entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat (II.), und setzte den Streitwert auf. 10.000 Euro fest. Im Rubrum des Beschlusses vom 14. Juli 2020 wird als bevollmächtigt für die Beigeladenen die Kanzlei B. … & Partner mbB geführt. Letzterer wurde der Beschluss auch laut Empfangsbekenntnis (Bl. 273 der VG-Akte RN 6 K 18.1038) am 28. Juli 2020 vom Verwaltungsgericht zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantragte die Kanzlei B. … & Partner mbB die (außergerichtlichen) Kosten der Beigeladenen i.H. von 1.058,85 Euro festzusetzen. Der Kläger ließ hiergegen über seine Bevollmächtigten Einwendungen erheben. Mit Schreiben der Kanzlei B. … & Partner mbB vom 1. September 2020 wurde dem Verwaltungsgericht eine am 31. August 2020 von den Beigeladenen unterschriebene Prozessvollmacht zum Gegenstand „Vollzug der Baugesetze; Baueinstellung, hier: gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg, Az. RN 6 K 18.1038“ vorgelegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2020 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die den Beigeladenen erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen antragsgemäß auf 1.058,85 Euro fest. Zur Begründung wird ausgeführt, die über die Kanzlei B. … & Partner mbB geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Beigeladenen seien erstattungsfähig, da die Beigeladenen während des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten worden seien und dieser im Verfahren Anträge gestellt habe. Unabhängig von einem während des Verfahrens stattfindenden Anwaltswechsels stünden den Beigeladenen die Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten selbst zu. Deswegen komme es lediglich darauf an, dass die Beigeladenen durch einen Anwalt vertreten gewesen und die Kosten nach der Entscheidung des Gerichts vom Kläger zu tragen seien. Mit dem Wechsel des Rechtsanwalts J. M. … zur Sozietät B. … & Partner mbB seien auch die Mandatschaftsverhältnisse übergegangen.
Mit Beschluss der Berichterstatterin vom 5. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2020 erhobene Erinnerung als unbegründet zurück. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, dass für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zwar eine förmliche Bevollmächtigung erforderlich sei. Was aber eine förmliche Bevollmächtigung ausmache, sei weder in der VwGO noch in der ZPO ausdrücklich geregelt. Einigkeit bestehe darin, dass die Erteilung der Prozessvollmacht als einseitige, an den Bevollmächtigten oder das Gericht gerichtete Erklärung des Bevollmächtigenden erfolge, die mit Zugang wirksam werde (vgl. §§ 167, 130 BGB). Eine Form sei für die Erteilung nicht mehr vorgeschrieben, jedoch sei die Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten zu nehmen, sodass in der Regel auch die Bevollmächtigung schriftlich erfolge. Das Gericht müsse einen Mangel einer Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigen, es sei denn, dass ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftrete. Denn diesem könne als Organ der Rechtspflege ein Vertrauensvorschuss für sein ordnungsgemäßes Auftreten entgegengebracht werden. Eine Prüfung sei dann nur im Fall der Rüge eines Beteiligten veranlasst. Der Mangel der Vollmacht könne in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden, § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO. Werde eine Vollmacht nachgereicht, § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO, so werde hierdurch ein etwaiger Mangel einer Vollmacht geheilt. In der nachträglichen Erteilung durch den Vertretenen könne grundsätzlich die Genehmigung der bisherigen Prozessbevollmächtigung gesehen werden, § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 89 Abs. 2 ZPO. Vom Zeitpunkt der Vertretungsanzeige an (19. August 2019) bis zum unanfechtbaren Einstellungsbeschluss (14. Juli 2020) habe der Kläger keinen Mangel der Vollmacht geltend gemacht, sodass das Verwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt einen etwaigen Mangel der Vollmacht nicht habe berücksichtigen müssen. Zudem sei mit Schreiben vom 1. September 2020 eine Vollmacht vom 31. August 2020 nachgereicht worden, sodass jedenfalls rückwirkend ein etwaiger Mangel geheilt worden sei. Die geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach erstattungsfähig (vgl. im Einzelnen Seite 5 des Beschlusses vom 5. März 2021). Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß § 15a RVG i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG sei nicht veranlasst gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Geschäftsgebühr überhaupt entstanden sei. Der Kläger habe über die bloße Behauptung hinaus nicht substantiiert dargelegt, dass diese Anrechnungsvoraussetzung gegeben sei. Darüber hinaus müsse sich der Beigeladenenvertreter eine etwaige Geschäftsgebühr des vormals tätigen Rechtsanwalts jedenfalls nicht auf seine Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden seien, weil der später tätige Rechtsanwalt im Gegensatz zu einem bereits vorprozessual tätigen Rechtsanwalt nicht von einem bereits erfolgten Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand profitieren könne.
Am 30. März 2021 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Zur Beschwerdebegründung trägt er vor, der ehemalige Bevollmächtigte der Beigeladenen habe diese auch außergerichtlich vertreten, weswegen die geltend gemachte Verfahrensgebühr durch Anrechnung der Geschäftsgebühr zu reduzieren sei. Die Gebühr stehe den Beigeladenen auch dem Grunde nach nicht zu. Am 31. August 2020, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der nachträglich vorgelegten Vollmacht, sei das vorangegangene Verfahren bereits abgeschlossen gewesen. Damit könne in der Zeit der Vertretung ab dem 31. August 2020 kein eigenständiger Honoraranspruch geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 30. Mai 2021). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2021 entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung von der Berichterstatterin der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg erlassen worden ist, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG.
2. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zwar zulässig, da der Beschwerdegegenstand 200,- EUR übersteigt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beigeladenen erwachsenen notwendigen und vom Kläger zu erstattenden Aufwendungen im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen.
a) Im Gerichtsverfahren sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen (inklusive Mehrwertsteuer) grundsätzlich erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen (Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 56; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 162 Rn. 35). Grundsätzlich besteht nur Anspruch auf Erstattung der Kosten e i n e s Rechtsanwalts; § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verwaltungsprozess gem. § 173 VwGO entsprechend anwendbar (Olbertz a.a.O. § 162 Rn. 53).
b) Für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es einer förmlichen Bevollmächtigung (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 18). Wird eine instanzbeendende Entscheidung – wie vorliegend der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2020 – nicht auf den Mangel einer nachgewiesenen Vollmacht gestützt, kann eine bislang nicht vorgelegte Vollmacht gem. § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO mit einer rückwirkenden Heilungskraft auch noch für die Vorinstanzen nachgereicht werden (HambOVG, B.v. 4.1.1989 – Bs VI 3/89 – DÖV 1990, 36 = juris Rn. 1 m.w.N.; OVG NW, B.v. 19.12.2013 – 16 B 1385/13 – juris Rn. 3 f. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 15.11.2013 – 13 ME 189/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 67 Rn. 98). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte mit Blick auf § 67 Abs. 6 Satz 4 letzter Hs. VwGO während des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Anlass gesehen, nach Kündigung des Mandatsverhältnisses gegenüber dem vormals für die Beigeladenen tätigen Rechtsanwalt von dem sodann für die Beigeladenen auftretenden Rechtsanwalt M. … (zunächst Kanzlei L. … Partnerschaftsgesellschaft mbB, sodann Kanzlei B. … & Partner mbB) eine Prozessvollmacht anzufordern. In einem solchen Fall kann die Vorlage der Prozessvollmacht auch in der Berufungsinstanz nachgeholt und es kann die bisherige – auch faktische – Prozessführung durch eine erst nachträglich ausgestellte und erst dadurch wirksame Bevollmächtigung rückwirkend genehmigt werden.
c) Es ist weder nach der dem Senat vorliegenden Aktenlage ersichtlich noch (wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 5. März 2021 zu Recht ausführt) vom Kläger substantiiert dargelegt worden, dass und warum bereits im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entstanden sein soll, die gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 derselben Anlage auf die Verfahrensgebühr des späteren gerichtlichen Verfahrens teilweise anzurechnen sein könnte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (sollte diese entstanden sein) nur dann in Betracht kommt, wenn im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfolgen hat. Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einsetzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus s e i n e m vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat. Hat – wie vorliegend Herr Rechtsanwalt M. … – der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt mangels Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine solche Gebühr nicht verdient, scheidet eine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen lassen (BGH, B.v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 – juris Rn. 11; NdsFG, B.v. 8.5.2012 – 3 KO 1/12 – juris Rn. 36). Zudem hat Herr Rechtsanwalt M. … Akteneinsicht genommen und im Anschluss den bereits vom vormals beauftragten Rechtsanwalt gestellten Sachantrag (Schriftsatz vom 3. Oktober 2018) nicht revidiert, mithin die prozessuale Situation, die nach Billigkeitsgrundsätzen (§ 162 Abs. 3 VwGO) in Orientierung an § 154 Abs. 3 VwGO die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ermöglicht, in eigener Verantwortung aufrechterhalten. Der implizit von der Klägerseite erhobene Vorwurf, Herr Rechtsanwalt M. … sei für seine Mandanten gar nicht tätig gewesen, trifft daher vor diesem Hintergrund – unabhängig von der Frage, ob dies für die hier streitgegenständliche Kostenfestsetzung überhaupt von Relevanz wäre – nicht zu.
d) Im Übrigen wendet sich der Kläger nicht gegen die konkret festgesetzte Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Einzelposten gem. § 2, § 13 RVG. Soweit wegen § 60 Abs. 1 RVG auf die Gebührenwerte der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 mit einem einfachen Gebührenwert von 558 Euro bei einem Streitwert von 10.000 Euro abzustellen sein sollte, ist bei der ermittelten Endsumme von 1.058,85 Euro laut Rechnungslegung im Anwaltsschreiben vom 30. Juli 2020 sowie der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2020 kein Rechenfehler ersichtlich: [(1,6 x 558 Euro) + 20 Euro] + 16% MWSt. Wendet man demgegenüber mit dem Verwaltungsgericht bereits den Gebührenwert der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung an (614 Euro bei einem Streitwert von 10.000 Euro), errechnet sich ein etwas höherer Wert, der dann aber aufgrund der anzuwendenden Grundsätze des Verbots der Reformation in peius für das Beschwerdeverfahren nicht zu Lasten des Klägers zum Ansatz käme [vgl. II. 2. a) bzw. Seite 5 des Beschlusses vom 5. März 2021].
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 8 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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