Baurecht

Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben, Ermessensentscheidung, Festsetzungen, Berufung, Befreiung, Nachbarschutz, Verletzung, Bebauung, Verwaltungsgerichtshof, Anfechtungsklage, Nachbarn, Bedeutung der Rechtssache, Festsetzungen des Bebauungsplans, Interesse der Allgemeinheit

Aktenzeichen  Vf. 81-VI-20

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55135
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem baurechtlichen Nachbarstreitverfahren.

Verfahrensgang

M 29 K 17.4166 2018-11-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführerinnen wird jeweils eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 Az. M 29 K 17.4166 und Az. M 29 K 17.4168 in zwei Nachbarstreitverfahren, mit denen die Klagen der Beschwerdeführerinnen gegen eine Baugenehmigung abgewiesen wurden, sowie gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2020 Az. 2 ZB 19.720 und Az. 2 ZB 19.813, mit denen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile abgelehnt wurden.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Eigentümerin des nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks FlNr. 939/4 in M., Gemarkung M., die Beschwerdeführerin zu 2 Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des auf dem Grundstück errichteten viergeschossigen, in West-Ost-Richtung situierten Gebäudes. An der südwestlichen Ecke schließt sich das ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. 939/6 an. Die beiden Grundstücke liegen westlich der E. Straße (früher: H. Straße) im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1753 „E. Straße 49-53“ (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 70 b) der Stadt M. Südlich der beiden Grundstücke befindet sich ein Teil des Grundstücks FlNr. 939. An dieses schließt sich das Grundstück FlNr. 936 an, das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 70 b „B. Straße“ liegt.
2. Mit Bescheid vom 3. August 2017 erteilte die Stadt M. der Beigeladenen der Ausgangsverfahren im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für das Objekt Wohnsiedlung M.-M. zur Aufstockung von Wohngebäuden, Nachverdichtung und Neubau von Tiefgaragen (A. Straße 1-7, 2-12/E. Straße 3139/M. Straße 94). Gegenstand der Baugenehmigung ist u. a. das inzwischen auf dem Grundstück FlNr. 936/0 in einem Abstand von 0,78 bis 0,96 m in West-OstRichtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete, ca. 44 m lange und 16 m hohe fünfgeschossige Wohngebäude U mit Kellergeschoss, das dem Gebäude der Beschwerdeführerin zu 1 mit der Wohnung der Beschwerdeführerin zu 2 in einer Entfernung von ca. 23 bis 24 m nach Westen versetzt südlich gegenüberliegt. Es befindet sich vollständig außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 70 b festgesetzten Bauräume in einem Bereich, in dem dieser eine private Zufahrt vorsieht; auch findet sich dort ein Hinweis auf ein bestehendes Nebengebäude (Garagen). Dieser Bereich wird im Westen, Süden und Osten von drei viergeschossigen, U-förmig angeordneten Bestandsbauten (F, G und H) begrenzt. Wegen der Errichtung vollständig außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 70 b festgesetzten Bauräume wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochen. Die Befreiung wegen Nichteinhaltung des Bauraums könne erteilt werden, da die Grundzüge des Bebauungsplans gewahrt blieben und das städtebauliche Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werde. Das Vorhaben sei in der Verdichtung vertretbar. Die erteilte Befreiung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Befreiung sei somit auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
3. Am 4. September 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage gegen die Baugenehmigung zum Verwaltungsgericht München. Sie führten aus, die Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben U (künftig: Vorhaben) nach § 31 Abs. 2 BauGB sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 70 b setze in diesem Bereich eine private Zufahrt bzw. offene Kfz-Stellplätze fest und bestimme in § 5 Abs. 2, dass Garagen dort nicht errichtet werden dürften, sodass oberirdische Bauten unzulässig seien. Es entspreche dem Plankonzept, innenliegende Grundstücksflächen von Bebauung freizuhalten. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 70 b ergebe sich der Wille des Plangebers, eine aufgelockerte, übersichtliche Bebauung zu erhalten, um den Bewohnern einen großzügigen Zugang von Licht, Luft und Sonne zu ermöglichen und einen Sozialabstand herzustellen sowie die bereits hohe Baudichte bei den Bestandsbauten nicht weiter zu erhöhen. Daher diene die Festsetzung der Bauräume dem Schutz der Nachbarn. Hinreichende Anhaltspunkte für nachbarschützende Festsetzungen seien dem Bebauungsplan Nr. 1753 zu entnehmen. Damit sei die südliche Baugrenze um eine Anbauzone erweitert worden, um die Errichtung der Balkonanlage bzw. der Bewohnergärten auf der Südseite am Gebäude der Beschwerdeführerinnen zu ermöglichen. Daraus sei der Wille erkennbar, zugunsten der Nachbarn einen ganzjährig uneingeschränkt nutzbaren Ruhe- und Erholungsbereich zu schaffen. Die Befreiung berühre die Grundzüge der Planung, da mit ihr die bisherige, dem Schutz der Nachbarn dienende Orientierung der Gebäude F, G und H aufgehoben und tief in das planerische Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies stelle keine Abweichung, sondern eine Umplanung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen dar. Die Befreiung verstoße jedenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehe eine erdrückende und abriegelnde Wirkung aus. Damit werde die Blickachse nach Süden aus den Wohnungen im Gebäude der Beschwerdeführerinnen aufgehoben. Es führe laut der vorgelegten Verschattungsstudie vom 2. Oktober 2018 im Winter zu einer Verschattung der Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss. Es sei unerheblich, ob durch das Vorhaben die Mindestabstandsflächen eingehalten würden, da es auf der nicht überbaubaren Fläche eines Blockinnenbereichs errichtet werden solle.
4. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen nach Einnahme eines Augenscheins mit den angegriffenen Urteilen vom 14. November 2018 ab. Nachbarschützende Vorschriften würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Bezüglich des Nachbarschutzes in § 31 Abs. 2 BauGB sei zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werde. Bei einer Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen seien Nachbarn in ihren Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig sei. Bei einer Befreiung von Festsetzungen, die nicht (auch) den Zweck hätten, Nachbarrechte zu schützen, sondern lediglich dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienten, richte sich der Nachbarschutz nach dem im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Die Befreiungen beträfen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 b. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) durch Baulinien und -grenzen hätten regelmäßig keine drittschützende Funktion, wenn sie nicht nach dem Willen der Gemeinde ausnahmsweise drittschützend sein sollten. Ob dies der Fall sei, sei durch Auslegung des Schutzzwecks der Festsetzung zu ermitteln, wobei sich ein solcher Wille aus dem Bebauungsplan, aus seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben könne. Maßgeblich hierfür sei, ob die Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen getroffen worden sei oder (auch) einem Interessenausgleich im Sinn eines nachbarlichen Austauschverhältnisses dienen solle. Der Begründung des Bebauungsplans Nr. 70 b könne nicht entnommen werden, dass der betreffende Bereich zugunsten der Nachbarn von Bebauung freizuhalten sei. Auch aus § 5 Abs. 2 der Satzung könne kein Nachbarschutz abgeleitet werden. Aus dem Bebauungsplan Nr. 1753 lasse sich ebenfalls nicht herleiten, den Bauraumfestsetzungen südlich davon drittschützende Wirkung beizulegen. Er habe die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses ermöglichen sollen. Hieraus könne jedoch keine beabsichtigte Wechselwirkung mit den Bauraumfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 70 b entnommen werden. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Darstellung von Flächen für Bewohnergärten im Bebauungsplan Nr. 1753, bei denen es sich nicht um Festsetzungen, sondern um bloße Hinweise handle.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Welche Anforderungen dieses begründe, hänge maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens auf das Gebäude der Beschwerdeführerinnen sei nicht festzustellen. Das Vorhaben weise zwar fünf Vollgeschosse auf, während das Gebäude der Beschwerdeführerinnen lediglich viergeschossig sei. Jedoch betrage der Abstand zwischen den Außenwänden der Gebäude ca. 23 m. Auch sei das 4. Obergeschoss des ca. 16 m hohen Vorhabens um ca. 2,40 m nach Süden zurückgesetzt. Es sei damit nicht wesentlich höher als das Gebäude der Beschwerdeführerinnen und befinde sich auch nicht in geringem Abstand zu diesem. Die Mindestabstandsflächen würden eingehalten. Auch im Hinblick auf die von ihm ausgehende Verschattung sei das Vorhaben nicht als rücksichtslos anzusehen. Belichtung und Belüftung seien in ausreichendem Maß gesichert, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45° auch an den engsten Stellen der Fassade des Nachbarn gewahrt sei. In diesem Fall scheide eine unzumutbare Beeinträchtigung aus. Vorliegend werde ein Lichteinfallswinkel von 45° an der Südfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerinnen u. a. auch im Bereich der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin zu 2 sogar deutlich überschritten. Im Stadtbereich von M. könne auch nicht erwartet werden, dass eine Wohnung ganzjährig, auch in den Wintermonaten, besonnt werde. Auch der Umstand, dass durch das Vorhaben die Sichtachse aus den nach Süden orientierten Wohnungen im Gebäude der Beschwerdeführerinnen eingeschränkt werde, führe nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Die Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Aussicht stelle eine bloße Chance dar. Anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt sei, dass es als „situationsberechtigt“ anzusehen sei. Dies sei – wie auch hier – im innerstädtischen Bereich regelmäßig jedoch auszuschließen. Ob ein Bauvorhaben, das auf einer nicht überbaubaren Fläche eines Blockinnenbereichs errichtet werde, gegenüber der Blockrandbebauung rücksichtslos sein könne, könne offenbleiben. Die von den Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen Baukörper F, G und H wiesen erhebliche Abstände zueinander auf und seien deshalb nicht geeignet, einen Blockinnenbereich zu definieren.
5. Am 2. April 2019 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jeweils die Zulassung der Berufung gegen die Urteile. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019, ergänzt am 5. Juli 2019, trugen sie vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden sie durch das Vorhaben in ihren Rechten verletzt. Dieses habe wesentlichen Sachvortrag übergangen. Die Urteile stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB (Urteil vom 9. August 2018 Az. 4 C 7.17). Daher bestünden ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); zugleich weise die Rechtssache auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf.
a) Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Befreiung von § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt sei. Die Errichtung des fünfgeschossigen Gebäudes vollständig außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 70 b festgesetzten Baugrenzen berühre die Grundzüge der Planung und verändere den Gebietscharakter. Die Erweiterung der ursprünglich zulässigen Bebauung greife deshalb tief in das Interessengeflecht der Planung ein, die dem Bebauungsplan Nr. 70 b zugrunde liege. Dies führe zu einer grundlegenden Änderung des Planungskonzepts, die nur durch eine Umplanung zulässig gewesen wäre. Die Befreiung könne nicht als Vehikel dafür herhalten, die im Bebauungsplan Nr. 70 b zum Ausdruck gekommene und im Bebauungsplan Nr. 1753 bestätigte planerische Regelung beiseite zu schieben. Allein der Umfang der Befreiung, mit der das Planerfordernis nach §§ 1, 2 BauGB umgangen werde, hätte das Verwaltungsgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob ein wechselseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis bestehe, das Rechte für die Beschwerdeführerinnen begründe, die sie im Bebauungsplanänderungsverfahren geltend machen und deren Verletzung sie im Normenkontrollverfahren hätten verteidigen können, ohne dass ihnen dort hätte entgegengehalten werden können, sie seien nicht antragsbefugt. In einem solchen Fall genüge nicht, lediglich auf das Rücksichtnahmegebot zu verweisen, vielmehr müssten Nachbarn die objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung auch mit einer Klage gegen die Baugenehmigung geltend machen können, andernfalls würden sie rechtsschutzlos gestellt.
b) Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 70 b unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 1753 darauf gerichtet seien, dem Schutz der Nachbarn zu dienen. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung könnten auch dann nachbarschützende Wirkung entfalten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der an Drittschutz noch nicht gedacht worden sei. Diese Funktion könne sich auch aus sonstigen Vorgängen ergeben. Auch erst nachträglich eingetretene Umstände seien hierfür heranzuziehen. Der Vater des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen, Herr R., der Eigentümer eines Gärtnereigrundstücks im Plangebiet gewesen sei, habe Einspruch gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 70 b erhoben, weil er bei einer Durchführung seinen Gartenbaubetrieb hätte aufgeben müssen. Weil er einen nachteiligen Tausch seines Grundstücks mit anderen Flächen abgelehnt habe, habe ihm die Stadt M. mit Schreiben vom 3. August 1964 die Durchführung eines Umlegungsverfahrens angedroht. Erst als ihm zugesichert worden sei, dass er auf den an ihn zu vertauschenden Grundstücken FlNrn. 939 und 939/6 als einziger ein Gebäude in Ost-West-Richtung errichten könne sowie dass der vorhandene Bereich im Süden auf Dauer offen und unverändert bleiben solle, habe er, wie sich aus dem Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 7. Juni 1967 ergebe, im Gegenzug mit Tauschvertrag vom 5. Oktober 1965 den Einspruch gegen den Bebauungsplan zurückgenommen. Auf dieser Grundlage seien die Bauraumfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 70 b erfolgt. Eine weitere Bebauung sei dort nicht vorgesehen worden. Dies begründe ein wechselseitiges Austauschverhältnis. Weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt gewesen seien, sei der Bauantrag der Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 939/4 und 939/6 abgelehnt und der Bebauungsplan Nr. 1753 erlassen worden. Dieser habe nicht allein die Aufstockung des Gebäudes zum Gegenstand gehabt. Er habe auch die südliche Baugrenze um eine Anbauzone erweitert, um die Errichtung der Balkonanlage und der Wintergärten gemäß § 3 der Satzung zu ermöglichen. Dadurch sei der nachbarliche Interessenkonflikt geregelt worden. Hierzu werde auf die Besprechung bei der Lokalbaukommission am 2. März 1994 Bezug genommen.
c) Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Baugenehmigungsbehörde ihr Ermessen bei Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sachgerecht und fehlerfrei ausgeübt habe. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans könne nur dann befreit werden, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Baugenehmigung verweise hierzu lediglich formelhaft darauf, dass die Befreiungen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstießen. Der Begründung sei jedoch nicht zu entnehmen, welche nachbarlichen Interessen ermittelt und in die Ermessensentscheidung eingestellt und den öffentlichen Belangen gegenübergestellt und gewichtet worden seien. Die Befreiung sei jedenfalls deshalb ermessenfehlerhaft, weil die Erteilung gegen das Planmäßigkeitsgebot (§§ 1, 2 BauGB) verstoße.
d) Das Verwaltungsgericht übergehe, dass die Höhe des Baukörpers U aufgrund der parallelen Ausrichtung der Gebäude in Ost-West-Richtung im Winter zu einer vollständigen Verschattung der Wohnungen im Erdgeschoss sowie des Großteils der Wohnungen im 1. Obergeschoss im Gebäude der Beschwerdeführerinnen führe. Demgemäß fehle es dort an der von Nr. 4.4 der DIN 1534-1 „Tageslicht in Innenräumen“ geforderten Mindestbesonnungsdauer. Die Wohnungen seien aufgrund der Zusicherung im Bebauungsplanverfahren, dass der Bereich im Süden offenbleiben solle, so geplant und gebaut worden, dass Wohn- und Kinderzimmer nach Süden, Bad, Küche und Schlafzimmer nach Norden gingen. Der Neubau verschatte die Balkone und Mietergärten, sodass die mit dem Bebauungsplan
Nr. 1753 beabsichtigte Verbesserung der Wohnqualität entfalle. Nach Auffassung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 28. Februar 2018 Az. 9 N 14.2266) sei der Belang der situationsbedingten Vermeidung von Verschattung abwägungsbeachtlich.
e) Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Baugenehmigung, die auf einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beruhe, die unter Verletzung des Planmäßigkeitsprinzips der §§ 1, 2 BauGB erteilt worden sei, von einem bei Beachtung des Planmäßigkeitsprinzips am Änderungsbebauungsplanverfahren zu beteiligenden Nachbarn mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könne.
6. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Anträge mit den angegriffenen Beschlüssen vom 27. Mai 2020, dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zugestellt am 10. Juni 2020, ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile bestünden nicht. Die Beschwerdeführerinnen könnten eine Baugenehmigung nur dann angreifen, wenn dadurch öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt seien, die (auch) ihrem Schutz dienten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Baugenehmigung habe nur von solchen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70 b befreit, die nicht (auch) den Zweck hätten, Nachbarrechte zu schützen, sondern allein dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienten. Mithin richte sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte würden vorliegend nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig sei, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt werde. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Gebäudes sei grundsätzlich kein Raum, wenn dieses nicht erheblich höher sei als das betroffene Gebäude; dies gelte insbesondere im innerstädtischen Bereich. Bei einem Abstand von ca. 23 m zum Gebäude bzw. ca. 20,50 m zu den Balkonen sei eine solche Wirkung hier nicht festzustellen. Laut der Verschattungsstudie erfolge selbst am Tag des niedrigsten Sonnenstandes des Jahres noch eine Besonnung der oberen Stockwerke ab dem 2. Obergeschoss. Diese belege ferner, dass der für eine ausreichende Belichtung und Besonnung ausreichende Lichteinfallswinkel von 45° mehr als eingehalten sei. Im Stadtbereich von M. könne nicht erwartet werden, dass eine Wohnung auch in den Wintermonaten besonnt werde.
Die Rechtssache weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar sei und die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung hinreichend geklärt seien. Ihr komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil nicht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sei, dass die formulierte Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und weshalb sie klärungsbedürftig sei und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitze.
7. Am 24. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils Anhörungsrüge. Der Verwaltungsgerichtshof habe durch Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Vorbringen die Rechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt. Er habe nicht gewürdigt, dass Herr R. den Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 70 b nur deshalb zurückgenommen habe, weil ihm zugesichert worden sei, dass er auf den einzutauschenden Grundstücken ein Wohngebäude errichten könne und der südlich davon gelegene Bereich auf Dauer offenbleiben werde. Er habe übergangen, dass durch Erlass des Bebauungsplans Nr. 1753 als Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 70 b die nachbarschützende Freiflächenkonzeption fortgeschrieben und durch die Festsetzung von Balkonen bzw. Bewohnergärten ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet worden sei. Er habe entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (Az. 4 C 7.17) mittelbare Hinweise hierauf nicht zur Kenntnis genommen. Der Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache eingegangen, obwohl sich diese aus Nr. 2.3, insbesondere Nr. 2.3.5 der Antragsschrift ergebe. Er habe sich nicht damit befasst, dass die Befreiung nicht von § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt sei, weil sie die Grundzüge der Planung berühre und mit ihr das Planerfordernis (§§ 1, 2 BauGB) umgangen werde. Eine Reduzierung des Rechtsschutzes des Nachbarn auf das Rücksichtnahmegebot verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
8. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anhörungsrügen mit Beschlüssen vom 30. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1454 und 2 ZB 20.1455), dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zugestellt am 17. Juli 2020, zurück.
II.
1. Mit ihren am 15. September 2020 eingegangenen, mit Schriftsätzen vom 13. Oktober und 8. Dezember 2020 sowie vom 25. April 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs würden sie durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt. Als betroffene Grundrechte werden von ihnen an verschiedenen Stellen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), das Gebot effektiven Rechtsschutzes, der Anspruch auf Justizgewährung, das Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) genannt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
a) Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und nicht berücksichtigt, dass der Bebauungsplan Nr. 1753 allein im Interesse und auf Antrag der damaligen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 939/4 und 939/6 erlassen worden sei, und dass sich sein Umgriff nur auf diese Grundstücke erstreckt habe. Es habe auch nicht gewürdigt, dass Anlass für den Erlass dieses Bebauungsplans nicht allein die Aufstockung des Gebäudes, sondern auch die Anlage von Bewohnergärten bzw. die Errichtung von Balkonen außerhalb des zulässigen Bauraums gewesen sei. Es habe sich auch nicht mit der dem Erlass des Bebauungsplans vorausgegangenen Besprechung vom 2. März 1994 befasst; in dieser seien die Festsetzungen von den Eigentümern mit der Lokalbaukommission besprochen worden, welcher es – wie § 3 der Satzung belege, der den Bau von Wintergärten ermöglicht habe – besonders auf die Verbesserung der Wohnqualität angekommen sei. Daraus ergebe sich der Wille des Plangebers, dass die nach Süden ausgerichteten Wohnungen ganzjährig uneingeschränkt nutzbare Ruhe- und Erholungsbereiche erhalten sollten. Dazu hätte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen als Zeuge vernommen werden können.
b) Der Verwaltungsgerichtshof habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit verneint, obwohl das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nach a) nicht berücksichtigt habe, und damit die Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überspannt und den Zugang zur Berufung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert. Auch er sei nicht auf dieses Vorbringen eingegangen.
c) Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und nicht berücksichtigt, dass bei der Auslegung des Schutzzwecks von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch alle Vorgänge im Zusammenhang mit dessen Aufstellung heranzuziehen seien. Aus den zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 b vorgetragenen Umständen (Einspruch von Herrn R. gegen den Bebauungsplan; Verhandlungen mit der Stadt M.; Schreiben vom 3. August 1964; Tauschvertrag vom 5. Oktober 1965; Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 7. Juni 1967; Ausrichtung der Wohnungen nach Süden) ergebe sich der Wille des Plangebers, Festsetzungen über nicht überbaubare Flächen eine nachbarschützende Wirkung beizulegen.
d) Der Verwaltungsgerichtshof habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit verneint, obwohl das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nach c) nicht berücksichtigt habe, und damit wiederum die Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überspannt und den Zugang zur Berufung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert. Auch er sei nicht auf dieses Vorbringen eingegangen.
e) Das Verwaltungsgericht habe aus sachfremden Erwägungen nicht geprüft, ob die für die Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung sachgerecht und fehlerfrei getroffen worden sei, obwohl diese die Grundzüge der Planung berühre. Es habe nicht gewürdigt, dass die Befreiung auf einem Abwägungsmangel beruhe, weil nicht erwogen worden sei, ob sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar gewesen sei.
f) Der Verwaltungsgerichtshof habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit verneint, obwohl das Verwaltungsgericht eine Prüfung nach e) unterlassen habe, und damit auch insoweit die Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überspannt und den Zugang zur Berufung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert. Auch er sei nicht auf dieses Vorbringen eingegangen.
g) Die Urteile des Verwaltungsgerichts widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB (Urteile vom 19. September 1986 Az. 4 C 8.84 und 8. Juli 1998 Az. 4 B 64.98), sodass die Berufung deshalb auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hätte zugelassen werden müssen. Danach habe das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB in jedem Fall nachbarschützende Wirkung. Bei der Erteilung einer Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehe bei jedem objektiven Fehler der Baugenehmigung ein Abwehranspruch des Nachbarn. Im Übrigen habe dieser einen Abwehranspruch, wenn bei der Ermessensentscheidung über die Befreiung die Interessen des Nachbarn nicht berücksichtigt worden seien. Dabei hätten zugunsten der Beschwerdeführerinnen die Verschattung ihres Gebäudes, die aufgrund der Zusicherung erfolgte Ausrichtung der Wohnungen nach Süden, das Fehlen der erforderlichen Mindestbesonnungsdauer im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss sowie die Interessen der Mieter der Wohnungen berücksichtigt werden müssen. Die fehlende Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerinnen bei der Erteilung der Befreiung begründe für diese einen klageweise durchsetzbaren Abwehranspruch, auf den der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht eingegangen sei. Dieser gehe demgegenüber davon aus, dass durch die Erteilung der Befreiung keine eigenen Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt würden, da diese nicht unzumutbar beeinträchtigt würden, und reduziere deren Rechtsschutz damit auf das Gebot der Rücksichtnahme. Durch diese erheblich einschränkende Auslegung des Nachbarschutzes nach § 31 Abs. 2 BauGB gegen eine rechtswidrige Befreiung auf die Prüfung der Rücksichtslosigkeit werde der dadurch vermittelte Rechtsschutz verfassungswidrig zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen verkürzt.
h) Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei, weil selbst am Tag des niedrigsten Sonnenstands des Jahres noch eine Besonnung der oberen Stockwerke ab dem 2. Obergeschoss erfolge, verletzte die Eigentumsgarantie, da dieser nicht berücksichtigt habe, dass laut Verschattungsstudie die Wohnungen im Erdgeschoss im Winter über drei Monate lang vollständig und die Wohnungen im 1. Obergeschoss über einen Monat lang zum größten Teil verschattet würden. Er habe damit, ohne dass diese Begründung von einer Partei vorgetragen worden wäre und er vorher darauf hingewiesen hätte, auf einen anderen die Entscheidung tragenden Grund abgestellt als das Verwaltungsgericht. Dies sei für die Beschwerdeführerinnen nicht zu erwarten gewesen, zumal es sich um eine grundsätzliche Frage handle, ob auf Wohnungen abgestellt werden könne, die sich nicht im Erdgeschoss oder im 1. Obergeschoss befänden.
i) Der Verwaltungsgerichtshof stelle entscheidungstragend darauf ab, dass in der Regel die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° eine ausreichende Belichtung gewährleiste. Dies gelte aber nicht ausnahmslos, vielmehr seien hierbei die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht zur Kenntnis genommen, dass laut Verschattungsstudie dadurch, dass das Gebäude der Beschwerdeführerinnen dem Neubau in Ost-West-Richtung gegenüberliege, die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Wohnungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss im Winter nicht sicherstellen könne. Seine Entscheidungen stünden damit auch im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (Az. 4 A 2.04), wonach bereits eine durch ein Bauwerk verursachte Verminderung der Besonnung in den Wintermonaten um lediglich ein Drittel eine unzumutbare Verschattung darstelle. Deshalb hätte die Berufung auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden müssen. Die Entscheidungen wichen auch von der Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2018 (Az. 9 N 14.2226) ab, wonach das Interesse an einer situationsangemessenen Vermeidung einer Verschattung abwägungsrelevant sei. Hieraus ergäben sich überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
j) Der Verwaltungsgerichtshof sei nicht darauf eingegangen, dass die Berufung auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der Frage zuzulassen sei, ob eine Baugenehmigung, die auf einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beruhe, die unter Verletzung des Planmäßigkeitsprinzips der §§ 1, 2 BauGB erteilt worden sei, von einem bei Beachtung des Planmäßigkeitsprinzips am Änderungsbebauungsplanverfahren zu beteiligenden Nachbarn mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Diese Rechtsfrage sei grundsätzlich klärungsbedürftig und auch entscheidungserheblich, weil sie eine Vielzahl von Einzelfällen betreffe. Dadurch sei eine effektive Rechtskontrolle verhindert worden.
k) Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 trugen die Beschwerdeführerinnen weiter vor, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs stünden im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (Az. 4 C 7.17), sodass die Berufung auch deshalb zuzulassen gewesen wäre. Dem Darlegungsgebot nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO sei genügt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs verpflichte das Gebot effektiven Rechtsschutzes das Berufungsgericht dazu, selbständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht würden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen seien (vgl. BVerfG vom 20.10.2010 – 1 BvR 2011/10). Der Verwaltungsgerichtshof sei entgegen seiner Begründungspflicht aber nicht auf sämtliche geltend gemachten Zulassungsgründe eingegangen.
l) Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 rügten die Beschwerdeführerinnen weiter, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs verstießen gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Er habe unhaltbare Anforderungen an die Revisionszulassung gestellt und so eine Entscheidung durch die Revisionsinstanz verhindert.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerden in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für unzulässig.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
1. Sie wurden nicht fristgerecht erhoben.
Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Die insoweit maßgeblichen letztgerichtlichen Entscheidungen sind hier entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020, mit denen die Anhörungsrügen zurückgewiesen wurden, sondern die angegriffenen Beschlüsse vom 27. Mai 2020, mit denen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurden. Diese wurden dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen am 10. Juni 2020 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VfGHG am 10. August 2020 abgelaufen ist. Die Verfassungsbeschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof jedoch erst am 15. September 2020 eingegangen.
Die Anhörungsrügen der Beschwerdeführerinnen waren nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben. Zwar beginnt die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge, wenn eine solche im fachgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist aber dann nicht maßgeblich, wenn sie – wie hier – offensichtlich unzulässig war (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2020 – Vf. 41-VI-20 – juris Rn. 21 m. w. N.; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 17; vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 30).
Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300).
a) Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen vom 24. Juni 2020 erhobenen Anhörungsrügen waren unzulässig, weil entgegen § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt wurde, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die Anträge auf Zulassung der Berufung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Der einfachgesetzliche wie der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 91 Abs. 1 BV, Art. 103 Abs. 1 GG) hat grundsätzlich eine zweifache Ausprägung. Zum einen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 14.12.2021 – Vf. 91-VI-20 – juris Rn. 33; BVerfG vom 5.4.2012 NJW 2012, 2262 Rn. 18; BVerwG vom 17.6.2011 – 8 C 3.11 u. a. – juris Rn. 3; BayVGH vom 25.6.2019 – 8 ZB 19.32121 – juris Rn. 13). Dementsprechend muss im Rahmen der Darlegung nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO aufgezeigt werden, dass das Gericht, das die mit der Anhörungsrüge angegriffene letztgerichtliche Entscheidung erlassen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör auf die eine oder andere Art in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen haben die Beschwerdeführerinnen nicht genügt.
Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36; vom 14.12.2021 – Vf. 91-VI- 20 – juris Rn. 34). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 – Vf. 1-VI-17 – juris Rn. 15; vom 14.12.2021 – Vf. 91-VI-20 – juris Rn. 34). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 27; vom 14.12.2021 – Vf. 91-VI-20 – juris Rn. 34).
Die Beschwerdeführerinnen haben vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden keine Verstöße gerügt, die das rechtliche Gehör betreffen. Aus der Begründung der Anhörungsrügen vom 24. Juni 2020, mit denen das Vorbringen aus den Antragsschriften vom 20. Mai 2019, jeweils ergänzt am 5. Juli 2019, lediglich wiederholt und vertieft wurde, ergibt sich vielmehr, dass sie die zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache für unzutreffend halten. Damit kann eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht begründet werden.
aa) Dies betrifft zunächst die Rüge der Beschwerdeführerinnen, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht gewürdigt, dass, wie sich aus dem Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 17. Juni 1967 ergebe, Herr R. im Tauschvertrag vom 5. Oktober 1965 seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 70 b zurückgenommen habe, nachdem ihm die Stadt M. zugesichert habe, dass er auf den an ihn zu vertauschenden Grundstücken FlNrn. 939 und 939/6 ausschließlich ein Gebäude errichten könne, das als einziges in Ost-West-Richtung situiert sei, und dass der vorhandene, nach Süden verbleibende Bereich auf Dauer offen und unverändert bleibe. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt, er hat lediglich nicht die Auffassung der Beschwerdeführerinnen geteilt, dass sich hieraus ergebe, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 70 b drittschützende Wirkung haben sollten.
bb) Entsprechendes gilt für die Beanstandung, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der drittschützenden Wirkung des Freiflächenkonzepts des Bebauungsplans Nr. 70 b i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 1753 übergangen und nicht zur Kenntnis genommen, dass durch den Bebauungsplan Nr. 1753 der Bebauungsplan Nr. 70 b ausschließlich in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerinnen geändert worden sei. Auch mit diesem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof auseinandergesetzt und ist nur zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdeführerinnen gekommen. Er hat sich auch mit deren Vortrag zur Errichtung von Wintergärten befasst, aber – anders als die Beschwerdeführerinnen – insoweit die Rechtsauffassung vertreten, dass sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis ergäben. Auch daraus, dass er nicht ausdrücklich auf das (auszugsweise) vorgelegte Protokoll über die Besprechung vom 2. März 1994 eingegangen ist, in der nach Angaben der Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit der Lokalbaukommission die Fassadengestaltung durch Errichtung einer Balkonanlage bzw. von Bewohnergärten auf der Südseite der Wohnungen festgelegt worden sei, folgt nicht, dass er diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und gewürdigt hätte.
cc) Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe mittelbare Hinweise auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis nicht zur Kenntnis genommen, weil er sich entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 Az. 4 C 7.17), wonach Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten könnten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe, nur auf die Begründung des Bebauungsplans und die Behördenakten gestützt habe, geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich damit auseinandergesetzt, ist allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auch aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützend sein könnten.
dd) Soweit beanstandet wird, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf den Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich der Frage eingegangen, ob eine Baugenehmigung, die auf einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beruhe, die unter Verletzung des Planmäßigkeitsprinzips der §§ 1, 2 BauGB erteilt worden sei, von einem bei Beachtung des Planmäßigkeitsprinzips am Änderungsbebauungsplanverfahren zu beteiligenden Nachbarn mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könne, wird in der Sache ebenfalls lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidungen geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die grundsätzliche Bedeutung der gestellten Frage verneint, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfülle; es sei nicht dargelegt, dass die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und weshalb sie klärungsbedürftig sei und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Selbst wenn diese Ansicht unzutreffend sein sollte, läge darin keine Gehörsverletzung, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Im Übrigen war die Frage nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu ee).
ee) Was die Rüge betrifft, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf das Vorbringen eingegangen, die Befreiung sei nicht von § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt, weil sie die Grundzüge der Planung berühre, sodass durch die Erteilung der Befreiung das Planmäßigkeitsprinzip (§§ 1, 2 BauGB) umgangen werde, was die Beschwerdeführerinnen mit einer Klage gegen die Baugenehmigung geltend machen könnten, kam es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs hierauf nicht entscheidungserheblich an. Er hat im vorliegenden Fall eine Befreiung von drittschützenden Festsetzungen verneint und ist deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 19.9.1986 BayVBl 1987, 151/152 f.; vom 8.7.1998 BayVBl 1999, 26) davon ausgegangen, dass sich der Nachbarschutz gemäß § 31 Abs. 2 BauGB allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (Az. 4 C 7.17 BVerwGE 162, 363), da in dem dortigen Fall – anders als hier – eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen festgestellt worden war, sodass sich die dortigen Nachbarn klageweise auch darauf berufen konnten, die erteilte Befreiung berühre die Grundzüge der Planung und sei deshalb rechtswidrig. Vielmehr bestätigt das Urteil die genannte Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 12).
ff) Soweit mit den Anhörungsrügen geltend gemacht wurde, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Vorbringen auch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, betrifft dies das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und nicht das Recht auf rechtliches Gehör, sodass die Anhörungsrügen insoweit schon deshalb unzulässig waren (vgl. dazu BVerfG vom 30.4.2008 NJW 2008, 3275). Jedenfalls wird mit dem Vortrag, in Fällen, in denen durch die Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden und dadurch das Planerfordernis umgangen werde, könne der Rechtsschutz des Nachbarn nicht darauf beschränkt werden, ob ein Bauvorhaben rücksichtlos sei, kein Gehörsverstoß dargelegt. Vielmehr wenden sich die Beschwerdeführerinnen damit in der Sache gegen die Auslegung von § 31 Abs. 2 BauGB durch den Verwaltungsgerichtshof und rügen damit die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen.
b) Die Unzulässigkeit der erhobenen Anhörungsrügen ist auch offensichtlich.
Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 44; vom 20.12.2021 – Vf. 5-VI-21 – juris Rn. 45; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 – 1 BvR 1360/16 – juris Rn. 2). Das ist bei einer Anhörungsrüge insbesondere dann der Fall, wenn mit ihr nur durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte, d. h. perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 44; vgl. auch BVerfG vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300/302; vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 – juris Rn. 21). Wie unter a) ausgeführt, haben die Beschwerdeführerinnen lediglich Verstöße gerügt, die in der Sache nicht das rechtliche Gehör betreffen. Die Beschwerdeführerinnen mussten daher bei objektiver und verständiger Würdigung davon ausgehen, dass die Anhörungsrügen verworfen werden würden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrügen letztlich nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat, obwohl er den Entscheidungen vom 30. Juni 2020 zugrunde gelegt hat, dass er den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe, sondern sich aus der Begründung der Anhörungsrügen ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen die Beschlüsse vom 27. Mai 2020 in der Sache für unrichtig hielten. Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nicht an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts gebunden (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 -Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 18; BayVBl 2021, 516 Rn. 46; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).
2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weil sie dem Substanziierungserfordernis des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG nicht genügen.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Beschwerdeführer die konkrete Handlung oder Unterlassung, gegen die er sich wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung er geltend macht, zu bezeichnen. Danach setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht nur voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss darüber hinaus im Einzelnen vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden. Hierfür hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt vorzutragen, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.3.1983 VerfGHE 36, 44/45; vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/98; vom 12.1.2022 – Vf. 19-VI-21 – juris Rn. 16). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf er zwar Schriftstücke in Bezug nehmen, die er beifügt. Nimmt er aber auf Schriftstücke Bezug, die weder beigefügt noch bereits zuvor Bestandteile der Akten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden sind, hat er zumindest ihren wesentlichen Inhalt anzugeben (vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/16; vom 26.7.2012 – Vf. 88-VI-11 juris Rn. 21; vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 27). Zur notwendigen fristgerechten Substanziierung der Verfassungsbeschwerde gehört regelmäßig insbesondere, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden (VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung Bezug nimmt, reicht es zudem nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommene Entscheidung vorgelegt wird (vgl. z. B. VerfGH vom 6.8.2019 – Vf. 79-VI-18 – juris Rn. 26; BVerfG vom 7.4.2005 NJW 2005, 2140; Scheffczyk in Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 92 Rn. 29). Entsprechendes gilt für Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren, ohne deren Kenntnis das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden kann, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist (vgl. VerfGH vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 32), sowie sonstige Unterlagen, ohne deren Kenntnis eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht umfassend geprüft werden kann (vgl. z. B. BVerfG vom 29.1.2018 – 2 BvR 907/17 – juris Rn. 3; vom 19.12.2018 – 2 BvR 637/18 – juris Rn. 1; vom 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19 – juris Rn. 13).
Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 15 m. w. N.; vom 12.1.2022 – Vf. 19-VI-21 – juris Rn. 16). Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt insbesondere voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 47-VI-18 – juris Rn. 21; vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 33 m. w. N.).
Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41 m. w. N.).
Diesen Anforderungen werden die Verfassungsbeschwerden nicht gerecht.
a) Es fehlt bereits am fristgerechten Vortrag des wesentlichen Sachverhalts. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die erst am 15. September 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerden fristgerecht eingelegt wurden, weil man für den Fristbeginn auf die Zustellung der die Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020 am 17. Juli 2020 abstellen wollte, wurden darin nicht alle wesentlichen Tatsachen vorgetragen, aus denen die behauptete Rechtsverletzung hergeleitet wird.
So wurden der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar die angegriffenen Urteile vom 14. November 2018 (Az. M 29 K 17.4166 und M 29 K 17.4168), die Beschlüsse vom 27. Mai 2020 (Az. 2 ZB 19.720 und 2 ZB 19.813) und vom 30. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1454 und 2 ZB 20.1455), die Antragsschrift vom 20. Mai 2019 und der Schriftsatz vom 5. Juli 2019 (Az. 2 ZB 19.720) sowie die Antragsschrift vom 24. Juni 2020 (Az. 2 ZB 19.1454) beigefügt. Dagegen fehlt es an der fristgerechten Vorlage der Klageschriften und -begründungen vom 4. September 2017, 30. November 2017 und 26. Oktober 2018 (Az. M 29 K 17.4166 und M 29 K 17.4168) sowie der Antragsschriften vom 20. Mai 2019 (Az. 2 ZB 19.813) und vom 24. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1455). Diese wurden – ebenso wie die Verschattungsstudie vom 2. Oktober 2018 – erst mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 und damit verspätet vorgelegt, ohne dass sich ihr Inhalt schon ausreichend aus der Verfassungsbeschwerdeschrift bzw. deren Anlagen ergeben hätte.
Darüber hinaus wurden Unterlagen nicht vorgelegt und in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht im Einzelnen wiedergegeben, auf die sich die Beschwerdeführerinnen maßgeblich stützen. So haben die Beschwerdeführerinnen weder die Bebauungspläne Nr. 70 b und Nr. 1753 noch die zugehörigen Satzungstexte und Begründungen vorgelegt, aus denen sie den Schluss ziehen, die Festsetzungen über Bauräume seien nachbarschützend. Wie die Vorlage der entsprechenden Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigt, wäre es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, diese einzureichen. Auch soweit sie sich auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 b bezogen haben, haben sie die von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen (Einspruch von Herrn R. gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 70 b; Schreiben der Stadt M. vom 3. August 1964; notarieller Tauschvertrag vom 5. Oktober 1965; Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 7. Juni 1967) nicht zusammen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt, obwohl sie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen haben und die Schriftstücke ihnen deshalb vorliegen müssten. Entsprechendes gilt auch für das Protokoll der Besprechung bei der Lokalbaukommission vom 2. März 1994, das sie als Nachweis für ein wechselseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis anführen, von dem sie aber lediglich die Seiten 1 und 3 vorgelegt haben, sowie für die Baugenehmigung vom 3. August 2017, von der ebenfalls nur die Seiten 1 und 4 beigefügt waren. Damit fehlt es an der substanziierten Darlegung der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten tatsächlichen Gegebenheiten. Auf tatsächliche Gegebenheiten abstellende Darlegungen des Beschwerdeführers sind besonders dann von Bedeutung, wenn es sich bei ihnen – wie insbesondere bei Bebauungsplänen – um Normen handelt, die keine abstraktgenerellen Rechtsvorschriften im klassischen Sinn darstellen, sondern konkretindividuelle Elemente enthalten (ständige Rechtsprechung zur erforderlichen Substanziierung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch einen Bebauungsplan im Rahmen einer Popularklage; vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/81 f.; vom 17.7.2020 BayVBl 2020, 737 Rn. 32; vom 23.11.2020 BayVBl 2021, 406 Rn. 24).
Dass sich Unterlagen in den Akten des Ausgangsverfahrens befinden, vermag an der Unzulässigkeit nichts zu ändern, da der Verfassungsgerichtshof durch die fristgerechte Verfassungsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt werden muss, gerade ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 20.3.2018 – Vf. 64-VI-17 – juris Rn. 18). Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, insoweit notwendige Dokumente zu beschaffen (vgl. BVerfG vom 14.10.2019 – 2 BvR 1768/19 – juris Rn. 3).
b) Zudem fehlt es auch an der erforderlichen ausreichenden argumentativen Aus-einandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin-nen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden nur in der Art einer Rechts-mittelbegründung gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und wieder-holen ihr bisheriges Vorbringen, ohne sich im Einzelnen mit dem Inhalt der aus-führlich und nachvollziehbar begründeten Entscheidungen auseinanderzusetzen und hierauf bezogene konkrete verfassungsrechtliche Rügen darzulegen. Ihre Ausführungen beschränken sich im Kern auf die Behauptung, die Verwaltungsge-richte hätten nachbarschützende Rechte verneint, weil sie entscheidungserhebli-chen Vortrag nicht bzw. unzutreffend gewürdigt hätten, und dadurch gegen Ver-fassungsrecht verstoßen, wobei Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot effektiven Rechtsschutzes bzw. den Anspruch auf Justizgewäh-rung, das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie und das Recht auf den gesetzli-chen Richter gerügt werden. Sie geben aber nicht an, wodurch sie konkret verletzt sein sollten. Damit werden keine möglichen Verstöße gegen subjektive verfas-sungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen Ent-scheidungen aufgezeigt.
aa) Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) wird nicht substanziiert und den weiteren prozessualen Anforderungen des Art. 51 Abs. 2 VfGHG entsprechend dargelegt.
(1) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch durch den Verwaltungsgerichtshof rügen, weil diese entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt hätten, kommt es wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ) nur darauf an, ob auch der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör in gleicher Weise verletzt hat, weil eventuelle Verstöße allein des Verwaltungsgerichts hiergegen durch das nachfolgende Rechtsmittelverfahren geheilt wären (vgl. VerfGH vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 25 m. w. N.). Ein Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt nach dem unter 1. a) Ausgeführten aber nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoßen hat.
(2) Mit der Beanstandung, der Verwaltungsgerichtshof habe die von den Be schwerdeführerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erwogen, obwohl sie dem Darlegungsgebot gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt hätten, und so den Zugang zur Berufung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargelegt. Zwar kann das Grundrecht auf rechtliches Gehör auch dann verletzt sein, wenn der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen Instanz in aus sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar erschwert wird (vgl. VerfGH vom 14.8.1998 VerfGHE 51, 144/147). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber mit den von den Beschwerdeführerinnen innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründen, auf die sich die Prüfung nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/52), auseinandergesetzt und das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile sowie besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nachvollziehbar verneint. Er hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB orientiert (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; vom 9.8.2018 BVerwGE 162, 363) und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Nachbarschutz hier allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte. Da dieses nicht verletzt sei, bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile. Vor diesem Hintergrund ist er zudem zu dem Schluss gekommen, die Rechtssache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar sei sowie die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung hinreichend geklärt seien. Aufgrund dessen hat er auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint. Der Zulassungsgrund der angeblichen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) wurde erstmals mit der Verfassungsbeschwerdeschrift geltend gemacht und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen.
(3) Soweit die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 vortragen, der Verwaltungsgerichtshof sei entgegen seiner sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Begründungspflicht nicht auf alle dargelegten Zulassungsgründe eingegangen, erfolgte dieser Vortrag jedenfalls nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG . Im Übrigen trifft diese Behauptung aus den unter (2) dargelegten Gründen nicht zu.
(4) Der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe mit der Begründung, das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, weil auch im Winter noch eine Besonnung der oberen Stockwerke ab dem 2. Obergeschoss erfolge, auf einen anderen entscheidungstragenden Grund als das Verwaltungsgericht abgestellt, ohne dass dieser von einer Partei vorgetragen worden wäre oder er vorher darauf hingewiesen hätte, steht schon entgegen, dass sie nicht gemäß dem Gebot der materiellen Subsidiarität mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wurde. Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten (VerfGH vom 21.8.2019 – Vf. 9-VI-18 – juris Rn. 28; vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris Rn. 16; BayVBl 2021, 516 Rn. 48). Dies ist hier nicht geschehen. Im Übrigen lag dieses Argument wegen der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Studie, wonach die Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss im Winter verschattet würden, auch auf der Hand, sodass es aus deren Sicht nicht überraschend sein konnte.
(5) Soweit die Beschwerdeführerinnen beanstanden, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt, wird kein Gehörsverstoß, sondern eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 38).
(6) Soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, ihr Bevollmächtigter hätte als Zeuge vernommen werden können, ist ein auf eine Beweiserhebung gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 373 ZPO gerichteter Beweisantrag in erster Instanz nicht gestellt worden und eine unterbliebene Beweiserhebung von Amts wegen im Zulassungsantrag nicht gerügt worden. Die Rüge ist daher wegen Nichtbeachtung des Gebots der materiellen Subsidiarität unzulässig (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 39, 49).
bb) Der Vortrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV durch den Verwaltungsgerichtshof, weil dieser „unhaltbare Anforderungen an die Revisionszulassung gestellt“ und dadurch auch eine Entscheidung „durch die Revisionsinstanz“ verhindert habe, erfolgte wiederum nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG . Im Übrigen wird damit eine mögliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht substanziiert dargelegt. Zwar kann Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124 VwGO willkürlich im darlegten Sinn verkannt hätte. Er hat vielmehr die fristgemäß dargelegten Gründe gewürdigt und diese nachvollziehbar verneint. Damit hat er den Beschwerdeführerinnen auch nicht willkürlich den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht vorenthalten.
cc) Soweit die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV darin sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof die dargelegten Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht erwogen und dadurch den Zugang zur Berufung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert habe, wird der behauptete Verstoß nicht substanziiert dargelegt. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; 68, 180 Rn. 36). Auch insoweit ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124 VwGO willkürlich im darlegten Sinn verkannt hätte. Er hat die fristgemäß dargelegten Gründe vielmehr gewürdigt und diese – jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar – verneint.
dd) Soweit nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO überspannt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. den Anspruch auf Justizgewährung verletzt haben soll, hat der Verfassungsgerichtshof bislang offengelassen, ob ein entsprechendes verfassungsbeschwerdefähiges subjektives Recht auch durch die Bayerische Verfassung geschützt wird. Die Frage muss auch hier nicht geklärt werden, weil die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte sich mit denjenigen decken, die bei der Überprüfung hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie bezüglich eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführerinnen haben aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass sie insoweit in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt wären (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 56).
ee) Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wenden, wird eine mögliche Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht substanziiert dargelegt. Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht nachvollziehbar dar, dass die angegriffenen Entscheidungen unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wären, sondern halten diese schlicht für unzutreffend. Damit wird aber kein Verstoß gegen das Willkürverbot aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; BVerwGE 162, 363) davon ausgegangen, dass die erteilten Befreiungen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 b i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 1753 beträfen, weil sie ausreichende für diese Annahme sprechende Anhaltspunkte, die sich aus dem Bebauungsplan, der Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben könnten, verneint haben; der Nachbarschutz richte sich daher nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Dieses haben sie als nicht verletzt angesehen, weil die Nachbarn durch das Vorhaben infolge der erteilten Befreiung nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens sei angesichts des Abstands und der Höhe der Gebäude nicht festzustellen. Auch im Hinblick auf die von ihm ausgehende Verschattung sei das Vorhaben nicht als rücksichtslos anzusehen, da ein Lichteinfallswinkel von 45° gewahrt sei. Laut der vorgelegten Verschattungsstudie erfolge selbst am Tag des niedrigsten Sonnenstandes des Jahres noch eine Besonnung der oberen Stockwerke ab dem 2. Obergeschoss. Im Stadtbereich von M. könne auch nicht erwartet werden, dass eine Wohnung ganzjährig, auch in den Wintermonaten, besonnt werde. Dass durch das Vorhaben die Sichtachse aus den nach Süden orientierten Wohnungen im Gebäude der Beschwerdeführerinnen eingeschränkt werde, führe im innerstädtischen Bereich ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sind mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt würden. Die Beschränkung des Nachbarschutzes auf das Gebot der Rücksichtnahme ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG vom 5.2.1996 NVwZ 1996, 885/886; vom 8.12.2004 NVwZ-RR 2005, 227/228; VerfGH vom 15.12.2009 VerfGHE 62, 235 Rn. 46, 67). Dadurch werden die Beschwerdeführerinnen nicht rechtlos gestellt. Die im Rahmen der Prüfung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme von den Gerichten durchgeführte Abwägung zwischen den Belangen des Vorhabensträgers und der Beschwerdeführerinnen stellt sich nicht als willkürlich dar. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben gewürdigt, dass das Eigentum der Beschwerdeführerinnen durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, eine Unzumutbarkeit jedoch mit nachvollziehbaren Argumenten verneint (vgl. VerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110/111 m. w. N.). Sie haben geprüft, ob die Befreiungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen im Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB vereinbar sind, und dabei insbesondere die Lage und die Verschattung des Nachbargebäudes durch das Vorhaben berücksichtigt. Die Einschätzung, dass das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BVerwG vom 6.12.1996 NVwZ-RR 1997, 516), sowie, dass regelmäßig keine erdrückende Wirkung von einem Vorhaben ausgeht, wenn der Baukörper nicht erheblich höher als der des betreffenden Nachbargebäudes ist (vgl. BayVGH vom 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 18), ist ebenso wenig willkürlich wie die Annahme, dass es in der Regel ausreicht, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45° gewahrt ist (vgl. BayVGH vom 8.5.2019 – 15 NE 19.551, 15 NE 19.579 – juris Rn. 37), sodass eine Bewertung der Verschattung anhand von Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ im Regelfall nicht geboten ist (vgl. BayVGH vom 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – juris Rn. 24). Einen atypischen Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte, haben die Gerichte vorliegend nachvollziehbar verneint.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (Az. 4 A 2.04) eine durch ein Bauwerk verursachte Verminderung der Besonnung in den Wintermonaten um ein Drittel eine unzumutbare Verschattung darstelle, wurde dieser Aspekt entgegen dem Gebot der materiellen Subsidiarität nicht bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, sodass sich die Beschwerdeführerinnen hierauf nicht nachträglich im Verfassungsbeschwerdeverfahren berufen können. Im Übrigen geht aus dem damaligen Urteil hervor, dass es sich um einen besonderen Einzelfall handelte (unzumutbare Verschattung durch eine Autobahnbrücke im Außenbereich), der sich schon deshalb nicht auf den vorliegenden Regelfall der innerstädtischen Bebauung im Bereich der Stadt M. übertragen lässt.
ff) Soweit die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auch eine Verletzung ihres Eigentumsrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) durch die angegriffenen Entscheidungen rügen, kann dies für sich genommen im Wesentlichen von vornherein nicht durchgreifen. Denn gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 17). Ohne erfolgreiche Willkürrüge können die angegriffenen Entscheidungen insoweit nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung (hier: Art. 103 Abs. 1 BV) gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; vom 13.3.2018 – Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 44; vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 34; vom 11.12.2021 – Vf. 71-VI-20 – juris Rn. 50). Soweit im Rahmen der Abwägung der Gerichte auch Festsetzungen der Bebauungspläne als Landesrecht inmitten standen, legen die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 BV nicht hinreichend dar.
IV.
Es ist angemessen, den Beschwerdeführerinnen jeweils eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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