Baurecht

Bestimmtheit einer Baugenehmigung – Tekturbescheid

Aktenzeichen  9 CS 20.2338

Datum:
4.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 643
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 173
GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tragen Bauherr und Bauaufsicht den vom Gericht geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit der Baugenehmigung durch Tekturantrag und Tekturbescheid Rechnung, haben sie die Kosten des dadurch erledigten Verfahrens zu tragen.  (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 S 20.1135 2020-09-25 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. September 2020 ist in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden.
III. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 23.11.2020), der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2.12.2020) und des Beigeladenen (Schriftsatz vom 3.12.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern I. und II. wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass der Beigeladene das erledigende Ereignis durch die Stellung eines Tekturantrags vom 15. Oktober 2020 und die Antragsgegnerin durch den Erlass eines Tekturbescheids vom 16. November 2020 aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt und damit den vom Verwaltungsgericht geäußerten rechtlichen Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 8. Juli 2020 hinsichtlich des mitgenehmigten Betriebs von zwei Wärmepumpen Rechnung getragen haben (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 9 ZB 15.2286 – juris Rn. 3). Auch dem Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil er im ersten Rechtszug Anträge gestellt und Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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