Baurecht

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils in Bezug auf immissionsschutzrechtlich relevante Gutachten

Aktenzeichen  22 ZB 17.939

Datum:
9.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 526
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1, § 113 Abs. 5 S. 2, § 121
BImSchG § 5 Abs. 1, § 6, § 10 Abs. 1 S. 2, § 16
BImSchV § 4 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Soweit ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil zu einer Rechtsvoraussetzung oder Ermessenserwägung keine verbindlichen Ausführungen enthält, besteht diesbezüglich keine Rechtskraftwirkung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 An der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils nehmen tatsächliche und rechtliche Umstände nicht teil, die im Zeitpunkt des Urteils zwar schon vorlagen, vom Gericht im Urteil aber nicht erörtert wurden, damit der rechtssuchende Bürger erkennen kann, wo ihn eine Anfechtungslast trifft, Art. 19 Abs. 4 GG (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 4810). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Rechtsauffassung aus dem Bescheidurteil bezieht sich nur auf das immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben des Klägers in derjenigen (räumlichen, baulichen und betriebstechnischen) Gestaltung, zu der sich das Verwaltungsgericht geäußert hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 15.4424 2017-03-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Beteiligten streiten um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung einer Biogasanlage, die der Kläger als Eigentümer der Grundstücke FINrn. 672 und 12 der Gemarkung E… auf diesen Flächen mit Baugenehmigung vom 20. Januar 2007 betreibt. Die am 9. September 2014 beim Landratsamt L… (nachfolgend: Landratsamt oder LRA) beantragte Änderung sieht Folgendes vor: Anhebung der Feuerungswärmeleistung von 0,96 MW auf „bis zu 2 MW“ und der produzierten Biogasmenge von 1.300.000 m³ Rohgas auf „bis zu 2.300.000 m³“, Erweiterung der Silageanlage sowie Errichtung und Betrieb einer weiteren Fahrsiloanlage, Anhebung der Menge der Einsatzstoffe, Errichtung und Betrieb einer Substrat-Trocknungsanlage. Der Kläger legte dem Landratsamt hierzu u.a. Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden Geruchs- und Lärmimmissionen vor (Gerüche: Berichte Nr. M98197/03 der M… GmbH – nachfolgend: „Geruchsgutachten“ – vom 28.4.2014 mit Ergänzung vom 24.11.2014; Lärm: Ingenieurbüro G…, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung – nachfolgend: „Schallgutachten“ – vom 19.7.2013). Die Beigeladene verweigerte zu dem Genehmigungsantrag das gemeindliche Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 11. September 2015 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab: Die Genehmigungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, ihre Einhaltung könne auch nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die geplante Änderung schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft durch Geruch und Lärm hervorrufe, auch verletze sie das Gebot der Rücksichtnahme. Die gemäß der – als Orientierungshilfe herangezogenen – Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn- und Dorfgebiete geltenden Immissionswerte würden südlich und westlich der Biogasanlage des Klägers erheblich überschritten; dieser Bereich sei außerdem aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung als Wohngebiet anzusehen. Die Bildung von Zwischenwerten durch eine Abweichung von den in der GIRL genannten Immissionswerten sei vorliegend nicht möglich. Auch sei durch das Schallgutachten vom 19. Juli 2013 nicht für alle beantragten Betriebszustände zur Tages- und Nachtzeit die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nachgewiesen worden. Zudem widerspreche das Vorhaben dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegebot, da es die Immissionswerte der GIRL ausschöpfe. Das Geruchsgutachten berücksichtige weder die Geruchsvorbelastung durch eine benachbarte Tierhaltung südlich des Vorhabensgrundstücks noch Platzgerüche der Silagen. Weil schon diese Gründe der Genehmigung entgegen stünden, sei eine abschließende Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sei, nicht vorgenommen worden.
2. Aufgrund des Bescheids vom 11. September 2015 erhob der Kläger Versagungsgegenklage (mit der er hilfsweise ein Bescheidungsurteil begehrte) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Das Gericht hat am 26. Juli 2016 am Vorhabensgrundstück und in dessen Umgebung einen Augenschein durchgeführt und danach mündlich verhandelt. In der Verhandlung erklärte der Kläger u.a., er verzichte bei denjenigen im Schallgutachten beschriebenen Varianten von Schallemissionskomponenten, die zu erhöhtem Lärm in der Nachtzeit führten (Varianten 1+3, 1+4 und 1+5), auf den im ursprünglichen Konzept enthaltenen Nachtbetrieb; ihm wurde aufgegeben, dem Gericht ein Schallgutachten zu den Gesamtimmissionen des beantragten Betriebs unter Berücksichtigung des genannten Verzichts vorzulegen. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Im schriftlichen Verfahren äußerten sich sowohl der Beklagte (Schriftsatz vom 14.9.2016) wie auch der Kläger, der ein aktualisiertes Schallgutachten des Ingenieurbüros G… vom 20. Oktober 2016 vorlegte, wonach die jetzt nur noch zu erwartenden Überschreitungen von Immissionsrichtwerten tagsüber gering und als „zulässige seltene Ereignisse“ anzusehen und deshalb schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nicht mehr zu erwarten seien.
Mit Urteil vom 14. März 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht – unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 11. September 2015 und Abweisung der Klage im Übrigen – den Beklagten, über den Genehmigungsantrag des Klägers neu zu entscheiden. Das Landratsamt habe bei seiner erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers vom 9. September 2014 in der Form zugrunde zu legen, die er in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 durch den Verzicht des Klägers auf den Nachtbetrieb der Biogasanlage erhalten habe.
3. Der Beklagte hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (Schriftsätze vom 29.5.2017 und 22.9.2017). Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, den Zulassungsantrag des Beklagten abzulehnen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, tritt aber dem Vortrag des Beklagten bei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten.
1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur insoweit zulässig, als der Rechtsmittelführer durch das angegriffene Urteil beschwert ist. Eine Beschwer besteht, wenn und soweit die angegriffene Entscheidung (1.) für die Beteiligten verbindlich werden kann, also der materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO), und (2.) hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt. Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist von der Urteilsformel auszugehen; wenn diese hierzu nicht ausreicht, sind zusätzlich die (tragenden) Entscheidungsgründe heranzuziehen. Letzteres gilt namentlich bei Bescheidungsurteilen. Denn die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Verwaltungsbehörde verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), lässt sich regelmäßig nicht schon in der Urteilsformel darstellen. Bei Bescheidungsurteilen bestimmt sich also der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des Urteils nach denjenigen Entscheidungsgründen, welche die Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben, die zum Einen für die Aufhebung des versagenden Bescheids und zum Andern für die Neubescheidung maßgeblich ist. Ein Bescheidungsurteil beschwert somit die zur Neuentscheidung verpflichtete Behörde (bzw. deren Rechtsträger), wenn die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung für sie ungünstiger ist als ihre eigene Rechtsauffassung.
Soweit ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil zu einer Rechtsvoraussetzung oder zu einer im ablehnenden Bescheid angeführten oder auch nur in Betracht kommenden Ermessenserwägung dagegen keine verbindlichen Ausführungen enthält, besteht diesbezüglich keine Rechtskraftwirkung. Insoweit ist die Behörde nicht gehindert, bei der erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren das Vorliegen der fraglichen Rechtsvoraussetzung zu verneinen bzw. eine erneute Ablehnung des Antrags auf dieselbe – vom Gericht bei der Darlegung seiner Rechtsauffassung nicht thematisierte – Erwägung zu stützen. Soweit es in diesem Sinn an einer die Behörde bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlt, kann demzufolge auch keine Beschwer der Behörde bzw. des Beklagten bejaht werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 25.2.2013 – 22 B 11.2587 – juris, Rn. 69 bis 73; OVG NW, B.v.27.6.2017 – 1 A 2292/16 – juris, Rn. 3 und 4 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 3.12.1981 – 7 C 30.80 und 7 C 31.80 – juris, Rn. 14, U.v. 27.1.1995 – 8 C 8.93 – juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, B.v. 22.4.1987 – 7 B 76/87 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54; VGH BW, U.v. 25.10.2000 – 11 S 43/00 – juris Rn. 39; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 44 m.w.N., und vor § 124 Rn. 29 m.w.N.). Insbesondere nehmen an der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils auch solche tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht teil, die im Zeitpunkt des Urteils zwar schon vorlagen, vom Gericht im Urteil aber nicht erörtert wurden; Grund für diese Begrenzung der Rechtskraftwirkung ist das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot, dass der rechtsuchende Bürger klar erkennen können muss, worin ihm das Gericht nicht recht gegeben hat, wo ihn ggf. eine Anfechtungslast treffen könnte (BayVGH, U.v. 25.2.2013 – 22 B 11.2587 – juris, Rn. 71 m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
Vorliegend macht der Beklagte zur Begründung seiner ernstlichen Zweifel geltend, das Verwaltungsgericht habe sich sowohl in Bezug auf Geruchsimmissionen (hierzu unten 2.1) wie auch auf Lärmimmissionen (hierzu unten 2.2) rechtsfehlerhaft auf Gutachten gestützt, die mangelhaft und daher ungeeignet für den Nachweis gewesen seien, dass das streitige Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf diese Immissionen hervorrufen werde. Die Mängel der Gutachten sieht der Beklagte darin, dass die Gutachter jeweils von Beurteilungsgrundlagen ausgegangen seien, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 3 dritter Abschnitt).
Mit diesem Vortrag bemängelt der Beklagte einen – nach seiner Ansicht dem Verwaltungsgericht unterlaufenen – Fehler bei der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO), der sich auf die inhaltliche Richtigkeit des Urteils auswirke. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO (z.B. dergestalt, dass das Verwaltungsgericht gebotene zusätzliche Ermittlungen und insbesondere die Einholung eines weiteren Gutachtens unterlassen habe) hat der Beklagte dagegen nicht geltend gemacht.
Für die Würdigung von Gutachten durch ein Verwaltungsgericht und für die auf den Gutachten gründende richterliche Überzeugung und Entscheidung gilt Folgendes: Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, ob ein (erstes oder weiteres) Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn die vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält, oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, B.v. 3.5.2017 – 9 B 38/16 – juris, Rn. 18 m.w.N; BVerwG, B.v. 29.6.2016 – 2 B 18/156 – BayVBl 2017, 353, juris, Rn. 57; BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 14 ZB 11.2115 – juris, Rn. 6 m.w.N.).
2.1. Vorliegend macht in Bezug auf Geruchsimmissionen der Beklagte geltend, das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Geruchsgutachten (vom 28.4.2014 mit Ergänzung vom 24.11.2014) sei unvollständig und/oder fehlerhaft.
2.1.1. Dieser Mangel bestehe, soweit das Geruchsgutachten auf der Annahme beruhe, dass der sogenannte Feststoffdosierer geschlossen ausgeführt und überdacht sei (Schriftsatz vom 29.5.2017, Nr. 1 auf S. 3 bis 7). Denn tatsächlich sei der Feststoffdosierer nicht in geschlossener Form ausgeführt, eine Behausung fehle, wie sich aus – beigefügten – Fotos ergebe, die bei drei Ortsterminen (am 10.3.2015, 1.4.2015 und 17.3.2016) gefertigt worden seien. Diesbezüglich liege dem Landratsamt auch eine E-Mail von Frau Dr. G… (M… GmbH) vom 12. Dezember 2014 folgenden Inhalts vor: Das Gutachten vom 28. April 2014 beruhe auf der Angabe des Klägers, wonach der Feststoffdosierer komplett geschlossen ausgeführt werde; hiervon ausgehend habe das Gutachterbüro als Auflage vorgeschlagen, dass der Feststoffdosierer komplett geschlossen auszuführen sei und das Tor nur während der Beschickung geöffnet sein dürfe. Wenn aber der Kläger, wie er in einer E-Mail vom 11. Dezember 2014 angebe, den südlichen Bereich der Zufuhrschnecke aus technischen Gründen offen lassen wolle, so würde das Gutachterbüro in einem neuen Rechenlauf die geöffnete Fläche mit einer flächenspezifischen Geruchsemission von 3,45 GE/(s…m²) ansetzen (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 5 unten). Der Beklagte macht geltend, eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens (gemeint ist: die gutachtliche Bewertung der von der früheren Aussage des Klägers abweichenden Betriebsweise, bei der der Feststoffdosierer im südlichen Bereich nicht eingehaust ist) habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. Der Verursachungsbeitrag des offenen südlichen Bereichs des Feststoffdosierers an den prognostizierten Geruchsimmissionen sei daher im Geruchsgutachten unberücksichtigt geblieben (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 6 oben). Hinzu komme, dass das Geruchsgutachten von einem lediglich während der Beschickung der Feststoffdosieranlage geöffneten Tor an der Nordseite ausgehe. Dies entspreche aber nicht der gängigen Praxis des Anlagenbetreibers und bilde nicht die tatsächlichen Betriebsabläufe ab; bei verschiedenen unangekündigten Ortsbesichtigungen durch das Landratsamt sei nämlich das Tor offen gestanden. Auch insoweit sei eine geänderte, für einen Betriebsablauf mit länger geöffnetem Tor gültige Geruchsimmissionsprognose nach Auskunft des Gutachterbüros nicht ohne erneuten Rechenlauf möglich (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 6 Mitte).
Dieser Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Denn die – den Beklagten möglicherweise beschwerende – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, zu deren Beachtung der Beklagte im Fall der Rechtskraft des Bescheidungsurteils bei einer erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Klägers verpflichtet ist, bezieht sich auf das immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben des Klägers (nur) in derjenigen (räumlichen, baulichen und betriebstechnischen) Gestaltung, zu der sich das Verwaltungsgericht geäußert hat. Geäußert hat sich das Verwaltungsgericht ersichtlich nur zu dem streitgegenständlichen Vorhaben, wie es sich aus den aktenkundigen Genehmigungsunterlagen ergibt (die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bezieht sich dagegen nicht auf solche Genehmigungsunterlagen, die im Fall einer geänderten Planung des Klägers erst noch beizubringen wären).
Grundlage des Verpflichtungsausspruchs des Verwaltungsgerichts war in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger mit dem Antrag vom 9. September 2014 zur Genehmigung gestellte Vorhabensplanung. Denn der Inhalt einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird durch den Genehmigungsantrag und die hierzu eingereichten Antragsunterlagen bestimmt. Zu derartigen Unterlagen gehören – soweit es um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geht – maßgeblich die hierzu erstellten Fachgutachten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 BImSchG und § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV). Soweit es vorliegend um Geruchsimmissionen geht, haben sich die gutachtlichen Prognosen und Beurteilungen indes gerade nicht auf einen nur teilweise geschlossenen, sondern auf einen vollständig geschlossenen Feststoffdosierer bezogen. Dies ergibt sich aus dem Geruchsgutachten (vom 28.4.2014 mit Ergänzung vom 24.11.2014), das unter Nr. 7.2 des Inhaltsverzeichnisses zu dem am 9. September 2014 beim Landratsamt mitsamt den erforderlichen Unterlagen eingegangenen Antrag („Antrag auf Änderung nach § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (BImSchG)“) aufgeführt ist. In dem Geruchsgutachten (vom 28.4.2014, S. 27 Nr. 6.3.3, und vom 24.11.2014, S. 28 Nr. 6.3.3) heißt es – jeweils in beiden Fassungen – unter der genannten Nr. 6.3.3: „Die Einbringung der gelagerten Substrate erfolgt über einen Feststoffdosierer. Zum Schutz vor unbefugtem Eintrag von Fremd- und Störstoffen ist dieser geschlossen ausgeführt und überdacht. Die Beschickung des befahrbaren Feststoffdosierers erfolgt von Norden her über ein Tor. … Aufgrund der geschlossenen Ausführung des Feststoffdosierers ist aus diesem Bereich nur während der Beschickung mit Geruchsemissionen zu rechnen“. Dieser Prognosegrundlage entsprechen auch die Auflagenvorschläge des Gutachters, auf die Frau Dr. G… in der vom Beklagten angeführten E-Mail (vom 12.12.2014) hinweist und die lauten: „Der Feststoffdosierer ist komplett geschlossen auszuführen, das Tor darf nur während der Beschickung geöffnet sein“ (vgl. Geruchsgutachten vom 28.4.2014 bzw. 24.11.2014, jeweils Nr. 16.4, S. 65 bzw. S. 67). Auch der Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 11. September 2015 geht lediglich auf das genannte Geruchsgutachten (vom 28.4.2014 bzw. 24.11.2014), nicht aber auf eine gegenüber diesem Gutachten abweichende Bauart des Feststoffdosierers ein (vgl. S. 5 Mitte des Bescheids). In dem Bescheid wird zwar ausgeführt, dass in dem Gutachten bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung eine vorhandene Tierhaltung und Platzgerüche der Silagen nicht berücksichtigt worden seien und dass das Landratsamt deshalb mittels E-Mail vom 28. Mai 2015 diesbezüglich eine – dann aber nicht vorgelegte – Ergänzung des Gutachtens gefordert habe (Bescheid vom 11.9.2015, S. 8, vor Nr. 4.3). Von einer abweichenden (nur teilweise statt vollständig geschlossen) Gestaltung des Feststoffdosierers ist aber weder im Bescheid noch in der genannten, sehr ins Detail gehenden E-Mail vom 28. Mai 2015 (Bl. 208 der Verwaltungsverfahrensakte) die Rede. Eine andere Vorhabensgestaltung liegt auch nicht der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten gutachtlichen Stellungnahme zu Geruchsimmissionen zugrunde (vom 12.11.2015, Anl. K3 zum Schriftsatz vom 12.11.2015, vgl. Bl. 67 und Bl. 94 und 95 der VG-Akte). Diese Stellungnahme befasst sich zwar u.a. mit „Platzgerüchen“. Ein Anhaltspunkt dafür, dass in dieser Stellungnahme nunmehr von einem nicht vollständig geschlossenen Feststoffdosierer ausgegangen werde, findet sich in der Äußerung aber gleichfalls nicht. Im Hinblick auf diese, vom Beklagten in der Antragsbegründung nicht näher thematisierten Platzgerüche ist anzumerken, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit schon deswegen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel stößt, weil das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich Nebenstimmungen gemäß § 12 BImSchG für zulässig erachtet hat (vgl. UA S. 17 oben). Die vom Landratsamt zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lässt also insoweit ausdrücklich die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zu (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BImSchG).
Zwar lässt sich der Verwaltungsgerichtsakte (indirekt aus der E-Mail von Frau Dr. G… 12.12.2014, vgl. Bl. 97 bis 104 der Verwaltungsgerichtsakte) entnehmen, dass der Kläger (mit E-Mail vom 11.12.2014) gegenüber dem Landratsamt erklärt haben soll, der sogenannte Querförderer könne aus technischen Gründen nicht eingehaust werden; diese Erklärung führte anscheinend zur genannten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Landratsamt und Frau Dr. G… Auch hat der Kläger im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 (S. 6 unten, Bl. 137 der VG-Akte) – allerdings eher beiläufig – geäußert: „Sofern überhaupt, so hätte als zusätzliche diffuse Emissionsquelle allenfalls der offene Querförderer mit berücksichtigt werden müssen. Diese weitere diffuse Emissionsquelle fällt allerdings bereits aufgrund der geringen Fläche gegenüber den anderen (berücksichtigten) diffusen Emissionsquellen…nicht ins Gewicht“. Aus der – nicht unmittelbar aktenkundigen – Erklärung des Klägers, der Querförderer könne aus technischen Gründen nicht eingehaust werden, sowie aus der letztgenannten Äußerung des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 kann aber nicht zwingend gefolgert werden, dass der Kläger ein Vorhaben verwirklichen wollte, das in einem wesentlichen Punkt von den von ihm selbst im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten gutachtlichen Beurteilungen und von den hierauf aufbauenden Auflagenvorschlägen abweicht. Erst im Zulassungsverfahren – also nach Erlass des vom Beklagten angegriffenen Urteils – hat der Kläger klar erklärt, dass der Feststoffdosierer (übrigens auch nach Aussage des Klägers „entgegen den Annahmen im Gutachten vom 24.11.2014“) „derzeit“ nicht geschlossen, sondern nur überwiegend geschlossen sei und dass dies auch zukünftig der Fall sein solle (Schriftsatz vom 17.7.2017, S. 4 Mitte).
Dass in dem Geruchsgutachten nicht auf solche Geruchsimmissionen eingegangen wird, die bei einem im südlichen Bereich offenen Feststoffdosierer entstehen, führt daher – entgegen der Ansicht des Beklagten – weder zur mangelnden Eignung des Geruchsgutachtens als Grundlage der richterlichen Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung noch ergeben sich daraus ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn die vom Verwaltungsgericht dargelegte, die Behörde bindende Rechtsauffassung betrifft nicht solche Gesichtspunkte, bezüglich derer die Vorhabensplanung von derjenigen Planung abweicht, über deren Genehmigungsfähigkeit mit dem angegriffenen Urteil befunden worden ist.
Dies besagt vorliegend allerdings auch, dass – entgegen der Ansicht des Klägers – die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach vom streitigen Vorhaben keine nachteiligen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft ausgehen, gerade nicht eine solche Betriebsweise umfasst, bei der der Feststoffdosierer nicht vollständig umschlossen, sondern im Bereich des Querförderers offen ist. Zusätzlich deutlich wird dies anhand der Begründung des Verwaltungsgerichts, das ausdrücklich von einer am „ungünstigsten“ Immissionsort zu erwartenden maximalen Geruchshäufigkeit von 16% der Jahresstunden ausgegangen ist (vgl. Urteilsabdruck – UA – S. 11 unten), wogegen nach den vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten “Abbildungen der Immissionszusatzbelastung für Gerüche unter zusätzlicher Berücksichtigung einer offenen Fläche am Feststoffdosierer von 6,5 m²“ (Anl. ZB 1 zum Schriftsatz vom 17.7.2017) bei einem „offenen Feststoffdosierer“ mit 17% der Jahresstunden zu rechnen ist. Die Billigung des Verwaltungsgerichts, das im vorligenden Fall eine Geruchshäufigkeit von 16% der Jahresstunden als mit § 5 Abs. 1 BImSchG vereinbar angesehen hat, bezieht sich daher auf eine diesen Immissionswert überschreitende Geruchsbelastung gerade nicht. Das Berufungszulassungsverfahren ist nicht geeignet und nicht bestimmt zur (in ihrem Ausgang noch offenen) Würdigung von Beweismitteln, mit denen die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens erwiesen werden soll, das hinsichtlich seiner immissionsschutzrechtlich relevanten Ausführung geändert wurde und in dieser geänderten Variante in der Vorinstanz noch nicht streitgegenständlich war. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da es ohnehin einer erneuten Entscheidung der Genehmigungsbehörde wegen der noch nicht geprüften potentiellen weiteren Ablehnungsgründe bedarf (das Verwaltungsgericht hat insoweit – seitens der Beteiligten unbeanstandet und im Berufungszulassungsverfahren nicht thematisiert – wegen eines „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ davon abgesehen, die Sache spruchreif zu machen). Für das weitere Genehmigungsverfahren gilt deshalb: Will oder muss der Kläger z.B. aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen – entgegen den zur Genehmigung gestellten und dem Geruchsgutachten sowie auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Vorhabensunterlagen – von einer vollständigen Einhausung des Feststoffdosierers absehen, so könnte er sich hierfür nicht auf die Bindungswirkung des Urteils berufen. Ein derartiges Vorhaben wäre insoweit (hinsichtlich des nur teilweise geschlossenen Feststoffdosierers) ein „aliud“ gegenüber dem verwaltungsgerichtlich beurteilten Vorhaben und müsste sich einer neuen immissionsschutzrechtlichen Prüfung stellen.
2.1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich – den obigen Ausführungen entsprechend – auch nicht, soweit der Beklagte eine nach seiner Ansicht bestehende Unvollständigkeit und/oder Fehlerhaftigkeit des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Geruchsgutachtens mit der Begründung geltend macht, das Gutachten gehe zu Unrecht davon aus, dass das Tor an der Nordseite der Feststoffdosieranlage nur während der Beschickung des Feststoffdosierers geöffnet sei (Schriftsatz vom 29.5.2017 S. 6; LRA vom 8.9.2017, a.a.O., S. 7). Denn auch insoweit bezieht sich die vom Verwaltungsgericht dargelegte, vom Beklagten bei seiner neuen Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung nur auf einen Betrieb der Biogasanlage in der Weise, dass das genannte Tor nur während der Beschickung des Feststoffdosierers offen steht, zu andern Zeiten aber stets geschlossen ist. Die derzeitige, vom Beklagten bei mehreren Ortsbesichtigungen festgestellte Handhabung (offen stehendes Tor) entspricht erstens weder dem vom Kläger zur Genehmigung gestellten Vorhaben, insbesondere ausdrücklich nicht den zu den Antragsunterlagen gehörenden (und für die Bestimmung des Genehmigungsinhalts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 BImSchG und § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV regelmäßig erheblichen) Gutachten, noch zweitens der Beschreibung im angegriffenen Bescheid und drittens nicht dem streitgegenständlichen Vorhaben, zu dem das Verwaltungsgericht ein Bescheidungsurteil erlassen hat. Vielmehr muss ggf. durch eine Auflage zu einem Genehmigungsbescheid sichergestellt werden, dass das Tor außerhalb des Beschickungsvorgangs geschlossen bleibt. Eine solche – im Geruchsgutachten (vom 24.11.2014, Nr. 16.4, S. 67) auch vorgeschlagene – Regelungstechnik ist nach der Erfahrung des Verwaltungsgerichtshofs gängige Praxis (vgl. z.B. den die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Geflügelmastanlage betreffenden B.v. 18.8.2010 – 22 CS 10.1686 und 22 CS 10.1687 – juris Rn. 10). Aus der gleichen Erfahrung ist bekannt, dass der praktische Vollzug einer mit Nebenbestimmungen versehenen Genehmigung und vor allem die Kontrolle, ob die verfügten Auflagen beachtet werden, in der Praxis schwierig sein kann. Dies berechtigt aber nicht ohne weiteres zur Annahme, die betroffene Nebenbestimmung sei ungeeignet; noch weniger ergibt sich hieraus schon die Genehmigungsunfähigkeit eines Vorhabens. Vielmehr ist insoweit die Rechtmäßigkeit eines Bescheids grds. deutlich vom Vollzug zu unterscheiden (BayVGH, B.v. 28.7.2016 – 22 ZB 16.370 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Dass vorliegend eine entsprechende Auflage, wie sie der Gutachter vorgeschlagen hat, im Vollzug gar nicht auf ihre Einhaltung kontrollierbar wäre und deshalb rechtlich als ungeeignet angesehen werden müsste (BayVGH, B.v. 28.7.2016 – 22 ZB 16.370 – a.a.O.), ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht und wird schon dadurch widerlegt, dass das Landratsamt bei drei unangekündigten Ortsbesichtigungen jeweils den Betriebszustand feststellen konnte.
2.1.3. In seiner Antragsbegründung gibt der Beklagte auch zu erkennen, dass er – unabhängig von der angezweifelten Eignung des Geruchsgutachtens – mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der zu erwartenden Geruchsbelastungen nicht einverstanden sei (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 6 unten, S. 7 oben, und verstärkt in der Stellungnahme des LRA vom 8.9.2017, a.a.O.). Er hält die – vom Verwaltungsgericht aufgrund besonderer Umstände für zumutbar erachtete – Überschreitung (um 1%-Punkt) der in der GIRL als einzuhaltender Immissionswert in einem Dorfgebiet empfohlenen Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden trotz der besonderen Umstände für unzumutbar. Zur Begründung für seine Ansicht hat er u.a. geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die (überwiegend mit nachwachsenden Rohstoffen betriebene) Biogasanlage des Klägers nicht den herkömmlichen landwirtschaftlichen Biogasanlagen mit Tierhaltungen gleichgesetzt werden könne und im Vergleich zu diesen besonders unangenehme Gerüche emittiere. Damit kann der Beklagte aber nicht durchdringen. Denn es fehlt dem Vortrag insoweit an einer den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 VwGO genügenden substantiierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts und einer Darlegung, woraus sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sollen. Vor allem wird nicht deutlich, weshalb aus der – nach dem Vortrag des Beklagten gegebenen – ungleichen Qualität von Futtersilage einerseits und nachwachsenden Rohstoffen andererseits sowie aus der geringeren Lagerkapazität von Biogasanlagen mit Tierhaltungen folgen soll, dass die zur Orientierung dienenden Immissionswerte nach der (in manchen Bundesländern als Verwaltungsvorschrift erlassenen) GIRL nicht für beide Arten von Biogasanlagen (Futtersilage – nachwachsende Rohstoffe) gelten sollen; diesbezügliche Differenzierungen lassen sich – soweit erkennbar – weder der GIRL noch den Auslegungshinweisen zur GIRL entnehmen (vgl. z.B. die Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL des Landes Sachsen i.d.F. vom 24.10.2008).
2.1.4. Nach Vorlage der o.g. „Abbildungen der Immissionszusatzbelastung“ (Anl. ZB 1) hat sich der Beklagte – im Stil einer Berufungsbegründung – ausführlich kritisch damit auseinandergesetzt, wie das Verwaltungsgericht die GIRL angewandt hat (vgl. LRA vom 8.9.2017, a.a.O., Buchst. a auf S. 2 bis 4 einerseits; UA S. 11 bis 14 andererseits). Soweit hierin eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen gesehen werden könnte, wäre diese erst nach Ablauf der maßgeblichen Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt; in der – rechtzeitigen – Antragsbegründung vom 29. Mai 2017 hat sich der Beklagte darauf beschränkt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – wie der Beklagte formuliert – „knapp über dem Immissionswert der GIRL für Dorfgebiete von 15% der Jahresstunden“ liegende Geruchsbelastung als unzumutbar zu bezeichnen, hierzu auf den besonders unangenehmen Charakter der Gerüche aus silagebetriebenen Biogasanlagen hinzuweisen und zu meinen, die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene Zwischenwertbildung helfe über die Unzumutbarkeit nicht hinweg. Dies genügte nicht, wie schon oben unter 2.1.3 dargelegt, den Begründungsanforderungen.
2.1.5. Der Beklagte macht (erstmals mit dem Schriftsatz vom 22.9.2017, LRA vom 8.9.2017, a.a.O., Buchst. b und c auf S. 4 bis 7) die Fehlerhaftigkeit des Geruchsgutachten insoweit geltend, als der Gutachter für Ammoniak und Gerüche insgesamt von zu niedrigen Emissionen ausgegangen sei. Die Einhaltung der vom Gutachter angesetzten, vom Hersteller angegebenen niedrigen Emissionen könne indes auch nach der TA Luft nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt verlangt werden, und außerdem bezweifle das Landratsamt, dass die geplante Anlage in der Lage sei, die niedrigen Werte für Ammoniak und Gerüche einzuhalten; die Firma, die das Konzept für die Gärrestetrocknungsanlage erstellt habe, habe auf Anfrage erklärt, in Deutschland noch keine solche Anlage gebaut zu haben. Seien aber die Ammoniakemissionen höher als zugrundegelegt, so sei auch die zu erwartende Jahresstundenhäufigkeit größer als prognostiziert.
Damit kann der Beklagte aus mehreren Gründen nicht durchdringen. Der diesbezügliche Vortrag liegt außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Vortrag, die geplante Anlage könne die in den Geruchsgutachten zugrundegelegten Emissionswerte gar nicht leisten (obgleich sie anscheinend auf Herstellerangaben beruhen), ist keine bloße Ergänzung eines umfassenderen, in der fristgerechten Antragsbegründung (mit Schriftsatz vom 29.5.2017) wenigstens in den Grundzügen enthaltenen Begründungselements, sondern ein völlig neuer Gesichtspunkt. Außerdem enthält auch insoweit das angegriffene Urteil keine Aussage, insbesondere keine die Genehmigungsbehörde bei ihrer weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung bindende Rechtsauffassung dahingehend, dass die vom Kläger zur Genehmigung gestellte Anlage, auch wenn sie von den in den Gutachten zugrundegelegten, auf Herstellerangaben beruhenden Emissionsdaten abweichend gebaut werden sollte, gleichwohl betrieben werden darf. Bestehen begründete Zweifel, ob aufgrund der technischen Konzeption bestimmte in den Gutachten angenommene – und damit zum Inhalt der Genehmigung gewordene – Leistungsdaten, insbesondere Emissionswerte, eingehalten werden können, die für die Genehmigungsfähigkeit z.B. im Hinblick auf das zumutbare Maß der Geruchsimmissionen von Bedeutung sind, so kann die Genehmigungsbehörde zur Sicherstellung dieser Leistungsdaten Nebenbestimmungen verfügen (ggf. auch Kontrollmessungen nach Fertigstellung der Anlage und vor ihrer Inbetriebnahme verfügen). Die vom Beklagten diesbezüglich angeregte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (LRA vom 8.9.2017, a.a.O., Buchst. c auf S. 7) kommt – unabhängig davon, dass sie im Berufungszulassungverfahren ohnehin grds. nicht angezeigt ist – somit auch deshalb nicht in Betracht, weil die vom Landratsamt befürchtete höhere Geruchsbelastung eine Anlagenkonzeption zur Grundlage hat, die nicht zur Genehmigung gestellt und daher auch nicht vom Verwaltungsgericht billigend beurteilt worden ist.
2.1.6. Nicht entgegen getreten ist der Beklagte der Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der es (auch aufgrund eines Augenscheins) angenommen hat, die dem streitigen Vorhaben nächstgelegene Wohnbebauung sowie die drei zwischen der Wohnbebauung und den Vorhabensgrundstücken (FlNrn. 672 und 12) liegenden unbebauten, nach Größe und Zuschnitt aber potentiell mit Wohnhäusern bebaubaren Grundstücke (FlNrn. 670, 671/5 und 671/3) befänden sich zum Einen in einem Bereich, dessen bauplanungsrechtliche Festsetzung als Dorfgebiet weiterhin gültig sei, und zum Andern am Rand zum Außenbereich, so dass selbst der im östlichen Randbereich des Grundstücks FINr. 671/3 prognostizierte Geruchsimmissionswert von 16% unter dem Blickwinkel des Vorsorgebots (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) nicht zur Unzulässigkeit des streitigen Vorhabens führe. Der Frage, ob diese bauplanungsrechtliche Einschätzung der Umgebung des streitigen Vorhabens durch das Verwaltungsgericht richtig ist, brauchte der Verwaltungsgerichtshof mangels entsprechenden Vortrags des Beklagten nicht nachzugehen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
2.2. Auch in Bezug auf Lärmimmissionen ergeben sich aus den Darlegungen des Beklagten (Schriftsatz vom 29.5.2017, Nr. 2 auf S. 7 bis 12) keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.
Gegenstand des Verpflichtungsausspruchs des Verwaltungsgerichts ist in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger mit dem Antrag vom 9. September 2014 zur Genehmigung gestellte Vorhabensplanung unter Berücksichtigung a) derjenigen Änderungen, die sie durch den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 erklärten Verzicht des Klägers auf den – bei einigen Betriebsvarianten ursprünglich geplanten – nächtlichen Fahrverkehr an der Biogasanlage erhalten hat, und b) derjenigen baulichen und betrieblichen Ausgestaltung, die – hinsichtlich zu vermeidender nachteiliger Lärm-Umwelteinwirkungen – dem Schallgutachten vom 19. Juli 2013 mit Ergänzung vom 20. Oktober 2016 zugrundeliegt (vgl. UA S. 9 zweiter Abschnitt, Nr. 2.2 ab S. 14).
2.2.1. Der Beklagte hält diesbezüglich das Schallgutachten (vom 19.7.2013 und 20.1.2016) deswegen für fehlerhaft, weil schon der derzeit bestehende Zustand – also ohne die streitgegenständliche geplante Erweiterung der Anlage – eine erheblich höhere Lärmbelastung verursache, als sie in dem vom Kläger vorgelegten Schallgutachten zugrunde gelegt worden sei. Diesen Befund hätten eine vom Landratsamt veranlasste Schallpegelmessung des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) am 16. März 2017 auf dem Gelände der Biogasanlage und in der Nachbarschaft und der hierzu vom LfU erstellte Messbericht (Stand 25.4.2017) erbracht. Bei der genannten Messung sei allein durch den Abgaskamin des bestehenden Motors der Biogasanlage an dem westlich der Anlage, in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) liegenden Immissionsort IP 1 (MP 7 gemäß Abb. 2 des Messberichts) nach Abzug der Fremdgeräusche ein Mittelungspegel von rund 41 dB(A) verursacht worden. Weil die Anlage rund um die Uhr betrieben werde, sei anzunehmen, dass dieser Pegel auch nachts vorherrsche. Zudem sei wegen der auffallend hohen tieffrequenten Pegel von 63 Hz und 80 Hz nach der TA Lärm ein Zuschlag für Tonhaltigkeit von 6 dB(A) geboten. Hieraus ergebe sich ein Beurteilungspegel nach der TA Lärm von 47 dB(A), der den nachts in einem WA-Gebiet zulässigen, um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert (37 dB(A)) um 10 dB(A) überschreite (Schriftsatz vom 29.5.2017, Buchst. b auf S. 7 bis 9 oben). Der Beklagte folgert aus dem gemessenen Wert, dass nach der streitgegenständlichen Erweiterung schon infolge der Erweiterung des Kraftwerkshauses (Einbau eines zweiten Motors und eines zweiten Abgaskamins, wodurch sich die Geräuschquelle verdoppele) der Lärmpegel am Immissionsort IP 1 um 3 dB(A) höher sei (Schriftsatz vom 29.5.2017, Buchst. d auf S. 11). Damit kann der Beklagte aber nicht durchdringen.
2.2.1.1. In tatsächlicher Hinsicht lassen Messungen und andere Bewertungen des vor der Verwirklichung des streitigen Änderungsvorhabens bestehenden Anlagenbestands nur dann zuverlässige Prognosen auf die infolge der geplanten immissionsschutzrechtlichen Änderung nach § 16 BImSchG insgesamt zu erwartenden Immissionen zu, wenn a) diese Messungen während eines regulären, von störenden Einflüssen freien Anlagenbetriebs stattfanden und zusätzlich b) zu erwarten ist, dass der gegenwärtige Betrieb der Bestandsanlage künftig unverändert beibehalten wird, wenn also die infolge der streitigen Änderung voraussichtlich verursachten „neuen“ Immissionen zu den Immissionen des Bestandsbetriebs hinzutreten. Bezüglich der vom LfU vorgenommenen Messungen und ihrer Bewertung (Messbericht vom 25.4.2017) weist der Kläger darauf hin, dass die Bestandsanlage schon seit zehn Jahren in Betrieb sei, und macht – gestützt auf eine sachlich inhaltsgleiche Stellungnahme des Ingenieurbüros G… (vom 10.7.2017) – sinngemäß geltend, dass die Feststellungen des LfU keine ausreichenden Schlussfolgerungen auf den Zustand des Gesamtbetriebs nach Verwirklichung des streitigen Vorhabens zuließen (Schriftsatz vom 17.7.2017). Diesen Erklärungen ist der Beklagte allerdings im Schriftsatz vom 22. September 2017 entgegen getreten (näher hierzu unten bei Punkt 2.2.4).
2.2.1.2. In rechtlicher Hinsicht gilt diesbezüglich: Die Rechtsauffassung, die das Verwaltungsgericht sowohl zur Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids als auch zur erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag geäußert hat (und die – wie oben ausgeführt – im Fall der Rechtskraft des Urteils die Behörde bei ihrer erneuten Entscheidung bindet und aus der sich die mit dem Berufungszulassungsantrag bekämpfte Beschwer des Beklagten ableitet), enthält keine das Landratsamt bindende Aussage dahingehend, dass das streitige Vorhaben – im Hinblick auf Lärmimmissionen – selbst ohne Nebenbestimmungen genehmigungsfähig sei. Zur Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit eventueller Nebenbestimmungen (insbesondere Auflagen) wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen verhält sich vielmehr das angegriffene Urteil nicht ausdrücklich (anders als der Kläger im Schriftsatz vom 17.7.2017, S. 10 vierter Abschnitt, anscheinend meint). Demgegenüber sieht nicht nur das Gesetz für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Erlass von Bedingungen oder Auflagen zur Sicherstellung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen ausdrücklich vor (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Vielmehr wird auch im Schallgutachten (vom 19.7.2013 und 20.1.2016) davon ausgegangen, dass gegen das streitige Vorhaben (nur) dann keine Bedenken aus schalltechnischer Sicht bestehen, wenn der Schallemissionsansatz gemäß Punkt 4 und die Schallschutzmaßnahmen gemäß Punkt 6 des Gutachtens berücksichtigt werden (vgl. Schallgutachten vom 20.10.2016, S. 17 oben: „Schallschutzmaßnahmen“ und „Fazit“); zu den Schallschutzmaßnahmen gemäß Punkt 6 gehören u.a. die Begrenzung der Schallleistung der Abluft auf jeweils LWA = 80 dB(A) und die Forderung, lärmrelevante Anlagenteile dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend auszuführen und zu betreiben (vgl. Schallgutachten S. 15 Mitte und S. 16 vor Nr. 7). Die vom Landratsamt bei seiner neuen Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schließt daher die Möglichkeit ein, die Einhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen (auch) in Bezug auf Lärmimmissionen durch solche Nebenbestimmungen zu gewährleisten, die in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Gutachten ausdrücklich vorgeschlagen wurden oder die dazu dienen, die Einhaltung der dort angenommenen baulichen und betrieblichen Anlagengestaltung zu gewährleisten. Dass derartige Auflagen weder überprüfbar noch vollziehbar und daher ungeeignet wären, behauptet der Beklagte zwar unsubstantiiert, kann damit aber nicht überzeugen (vgl. oben 2.1.2).
2.2.2. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte eine – nach seiner Ansicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils führende – Unvollständigkeit des Schallgutachtens daraus ableiten will, dass in dem Gutachten von einem nächtlichen Betrieb dergestalt ausgegangen wird, dass a) die Gärresttrocknung nur mit verminderter Leistung (Betrieb der Lufterhitzer mit einer Drehzahl von 450 min-1 nachts bzw. 650 min-1 tagsüber statt 900 min-1 und dementsprechend geringerem Schallleistungspegel von 66 dB(A) bzw. 77 dB(A) statt 85 dB(A)) erfolgt und b) die Notkühler überhaupt nicht betrieben werden. Der Beklagte hält – gestützt auf die Beurteilung des LfU – einen derartigen Betrieb aus fachlicher Sicht für nicht nachvollziehbar, den Einsatz stärkerer und lauterer Lufterhitzer jedenfalls für nicht ausgeschlossen und das Schallgutachten (das zu solchen lauteren Geräten keine Prognose enthalte) deshalb für defizitär im Hinblick auf das Erfordernis einer „worst-case-Betrachtung“ (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 9 Mitte bis S. 10 Mitte).
Diesen Einwänden ist der Kläger in seiner Antragserwiderung (Schriftsatz vom 17.7.2017, Nrn. 2.2 und 2.3 auf S. 10 bis 12) dahingehend entgegen getreten, dass nach der vorgesehenen und beantragten Anlagenkonfiguration, die Gegenstand des Schallgutachtens sei, die Gärresttrocknung zum Einen in zwei Betriebsweisen (Tagbetrieb und Nachtbetrieb), und zwar nachts mit Stufe 2 und tagsüber mit Stufe 4, betrieben werde. Zum Andern würden über die Fußbodenheizung ca. 200 kW Wärme übertragen und „die überschüssige Wärme werde in der Nacht (Hervorhebung vom Kläger) über SPS-Steuerung mit Zeitschaltung für die Versorgung der Biogasanlage abgeführt“. Beide technischen Gesichtspunkte ergäben sich aus der Anlage 6.2 zum Genehmigungsantrag, „Titel: Trocknungsanlage für Gärrest, Getreide, Heu/Streu und Hackschnitzel“ vom 19. August 2013, S. 14. Der Einsatz von Notkühlern sei daher gar nicht nötig. Selbst im Fall des vom Beklagten unterstellten Ausfalls der Gärresttrocknung könne die Wärme, wie im laufenden Betrieb, ungenutzt über den Abgas Weg und ohne Notkühlung, die Restwärme über Fermenterheizung, Versorgung der Fernwärmeleitung und Fußbodenheizung abgeführt werden. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros G… (vom 10.7.2017), auf der diese Erwiderung des Klägers beruht, heißt es hierzu, dass die dem Schallgutachten zugrunde liegende Annahme eines verschiedenen Betriebs der Trocknungsanlage (nachts in Stufe 2, tagsüber in Stufe 4) auf den Angaben der Firma 4newEnergy GbR (diese wurde vom Kläger mit der Erstellung der Trocknungsanlage beauftragt) beruhe und dass der Gutachter zur Frage, ob die Trocknungsanlage (Lufterhitzer) auch während der Nachtzeit in Stufe 4 oder Stufe 5 (statt in Stufe 2) betrieben werden müsse, keine Aussage machen könne (Stellungnahme vom 10.7.2017, S. 4 unten und S. 5 Mitte). Gleichwohl führt der Gutachter zu einem – nach der Anlagenkonfiguration eigentlich nicht erforderlichen – Betrieb von Notkühlern aus, dass nach ergänzender Berechnung für diesen Fall beim Einsatz von technisch entsprechend konzipierten Geräten am Immissionsort IP 1 ein Beurteilungspegel (Lr) von 33 dB(A) nachts eingehalten werden könne. Dies setze eine bestimmte Art und Weise des Betriebs voraus, die ggf. durch eine entsprechende Auflage in der Genehmigung dergestalt vorzuschreiben sei, dass a) die Schallleistung der Notkühler an der Nordfassade des Kraftwerkshauses in Summe auf LWA = 88 dB(A) und b) die Schallleistung der Abluft (Abgasaustritt/ Kaminrohre) auf jeweils LWA = 75 dB(A) begrenzt werden müsse (Stellungnahme vom 10.7.2017, S. 5 unten).
Die vom Beklagten vorgelegte Einschätzung des LfU (Messbericht vom 25.4.2017) mag fachlich und rechnerisch für sich genommen zutreffen. Ihr liegt aber nicht die vom Kläger bzw. dem Schallgutachter in den Mittelpunkt gestellte Anlagenkonzeption zugrunde, auf die sich bereits das Schallgutachten (vom 19.7.2013 wie auch vom 20.10.2016) bezogen hat und demzufolge auch das verwaltungsgerichtliche Urteil bezieht. Die Möglichkeit, dass „aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden [kann], dass auch Lufterhitzer mit einer Drehzahl von 900 min-1 zum Einsatz kommen könnten“, wie der Beklagte argwöhnt (Schriftsatz vom 29.5.2017, S. 10 Mitte), vermag angesichts des Umstands, dass die Anlagenkonfiguration nicht auf solche Drehzahlen ausgerichtet ist und dass der Beklagte deren Tauglichkeit nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermochte, die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Schallgutachtens nicht zu begründen. Die vom Beklagten bzw. vom LfU nach Erlass des angegriffenen Urteils gewonnenen Erkenntnisse können allerdings Anlass für das Landratsamt sein, in die Genehmigung solche Nebenbestimmungen aufzunehmen, die eine Einhaltung der – zur Genehmigung gestellten, den vorgelegten Fachgutachten zugrunde liegenden und somit im angegriffenen Urteil gebilligten – Anlagenkonzeption abzusichern (z.B. hinsichtlich der maximalen Drehzahl der Lufterhitzer und bezüglich des – nach Angabe des Klägers nicht erforderlichen – nächtlichen Einsatzes von Notkühlern). Ein vom zur Genehmigung gestellten und genehmigten Anlagenkonzept abweichender Betrieb wäre von der Genehmigung nicht mehr gedeckt und könnte nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG oder Maßnahmen nach § 20 BImSchG nach sich ziehen.
Der Beklagte bemängelt, dass das Ingenieurbüro des Klägers (auf S. 3 des Anhangs zur Stellungnahme vom 17.7.2017) seiner Prognose eine Schallleistung der Lufterhitzer von LWA = 77 dB(A), die bei einer Drehzahl von 650 U/min in der Schaltstufe 4 auftrete, zugrunde lege, obwohl nach Herstellerangaben die Drehzahl in dieser Stufe 700 U/min sei (LRA vom 8.9.2017, a.a.O., S. 10 „zu Punkt B.2.3“). Dies trifft zwar für sich genommen zu. Es handelt sich aber insoweit lediglich um einen Fehler im Detail, von dem der Beklagte nicht dargelegt hat, dass er sich nicht lediglich auf den Teilbeurteilungspegel tags (er soll sich nach Annahme des Beklagten um 2 dB(A) erhöhen), sondern entscheidungsrelevant auf die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts auswirken wird. Die Ergebnisrichtigkeit des Urteils wird deshalb dadurch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, zumal eine technische Begrenzung der Drehzahl auf 650 U/min in Betracht kommen könnte und jedenfalls das Schallgutachten, das der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, ausdrücklich bezüglich der Gärrestetrocknungsanlage den Auflagenvorschlag enthält, dass die Schallabstrahlung der acht Lufterhitzer jeweils auf LWA = 77 dB(A) tags (Stufe 4) begrenzt werden muss (vgl. Schallgutachten vom 20.10.216, S. 15). Der Frage, wie diese Begrenzung technisch zu verwirklichen ist, ist ggf. im weiteren Genehmigungsverfahren nachzugehen.
2.2.3. Der Beklagte hält das Schallgutachten auch insoweit für fehlerhaft (mit der Folge, dass an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ernstliche Zweifel bestünden), als es dem vom Kläger (aufgrund seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2016) nunmehr verfolgten Anlagenkonzept folgt, bei dem der zusätzliche nächtliche Fahrverkehr während der Erntezeit (beschrieben und beurteilt in den Varianten 1+3 und 1+4 im früheren Schallgutachten vom 19.7.2013) sowie für die Ausbringung des Gärsubstrats (Variante 1+5) entfällt. Der Beklagte hält einen Verzicht auf nächtlichen Fahrverkehr während der Erntezeit für unrealistisch angesichts der Umstände, dass es in Oberbayern im Sommer und Spätsommer häufig Wetterumschwünge gebe und die Landwirte regelmäßig versuchten, ihre Ernte noch vor einem drohenden Wetterumschwung einzubringen, oft durch Arbeiten bis in die Nachtstunden. Die dem Schallgutachten vom 20. Oktober 2016 zugrunde liegende Konzeption würde nach Ansicht des Beklagten angesichts solcher häufiger wetterbedingter Zwangslagen eine Konfliktbewältigung nur vortäuschen. Der Beklagte befürchtet diesbezüglich ein ständiges Überwachungsproblem, unvertretbaren Verwaltungsaufwand und letztlich den Verlust eines effektiven und zuverlässigen Schutzes der Nachbarschaft vor erheblichen Lärmbelästigungen (Schriftsatz vom 29.5.2017, Buchst. c auf S. 10 und 11).
Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Zum Einen sieht – wie oben unter 2.2.1.2 ausgeführt – das Gesetz in § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Beifügung von Bedingungen oder Auflagen zur Sicherstellung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen ausdrücklich vor. Zum Andern kann vorliegend von einer im Vollzug nicht zu bewältigenden und damit auch rechtlich nicht lösbaren Konfliktsituation gerade nicht ausgegangen werden. Denn das Landratsamt hat in Reaktion auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016 zwar einerseits – ohne nähere Begründung – es als nicht nachvollziehbar und „aus technischen Gründen nicht realisierbar und praktikabel“ bezeichnet, wie auf den Nachtbetrieb der Biogasanlage verzichtet werden könne; zugleich hat es aber andererseits angekündigt, in den Genehmigungsbescheid eine ggf. zwangsgeldbewehrte Auflage mit aufzunehmen, falls der Kläger – wie beabsichtigt – auf den Fahrverkehr und das Verdichten der Silage zur Nachtzeit verzichte (vgl. Schriftsatz vom 14.9.2016, S. 3 unten, als Anlage zum Schriftatz der Reg. v. Obb. vom 28.9.2016). Es kann nicht unterstellt werden, dass das Landratsamt eine solche Auflage erwogen und für den Fall einer Genehmigungserteilung angekündigt hat, obgleich es die Auflage aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen Unkontrollierbarkeit oder unvertretbaren Verwaltungsaufwands) für untauglich angesehen hat. Zum Weiteren hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA S. 15 unten) insoweit ausgeführt, dass die Beschreibung der notwendigen Fahrten im Schallgutachten vom 20. Oktober 2016 nachvollziehbar und weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen substantiiert bestritten worden sei und dass für die Richtigkeit der Behauptung des Landratsamts, wonach die Angaben zu den notwendigen Fahrten nicht realisierbar und praktikabel seien, keine Anhaltspunkte vorlägen.
Auch in Bezug auf die – vom Beklagten befürchteten – Überschreitungen der maßgeblichen nächtlichen Lärmimmissionsrichtwerte zur Erntezeit bzw. bei Ausbringung des Gärsubstrats hindert also die vom Verwaltungsgericht dargelegte, das Landratsamt bindende Rechtsauffassung die Genehmigungsbehörde nicht, nächtlichen Fahrbetrieb – wie vom Landratsamt selber erwogen – durch entsprechende Auflagen zu reglementieren. Dass der Vollzug einer mit Nebenbestimmungen versehenen Genehmigung schwierig und aufwendig sein kann, bedeutet – wie oben unter 2.1.2 dargelegt – nicht ohne weiteres die Untauglichkeit der Nebenbestimmung.
2.2.4. Im Schriftsatz vom 22. September 2017 (bzw. der dort beigefügten Stellungnahme des LRA vom 8.9.2017) tritt der Beklagte zwar ausführlich den Einwänden des Klägers hinsichtlich der Geräuschimmissionen und bezüglich deren Bewertung in den verschiedenen fachlichen Äußerungen entgegen („Zu Punkt B.2.1“ ab S. 8). Der Vortrag läuft aber im Ergebnis gleichfalls auf die unzulässig verkürzte Sichtweise hinaus, wonach der Beklagte (1.) aus dem derzeitigen, im Hinblick auf Lärm (wohl) tatsächlich unbefriedigenden und nicht gesetzeskonformen baulichen und betrieblichen Zustand der jetzt vorhandenen Biogasanlage auf die Verhältnisse nach der Verwirklichung des zur Genehmigung gestellten Erweiterungsvorhabens schließt und (2.) hierbei die von den Gutachtern zugrunde gelegten Basis-Leistungsmerkmale des zu genehmigenden Vorhabens einschließlich etwaiger Reparaturen und Verbesserungen am derzeitigen Bestandsbetrieb ausblendet.
Die Vorbehalte des Beklagten, wonach fachliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Erweiterung bestünden, solange der Kläger einen den Genehmigungsvoraussetzungen entsprechenden Betriebszustand der vorhandenen Anlage nicht nachgewiesen habe (LRA vom 8.9.2017, a.a.O., S. 10), sind angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs verständlich. Gleichwohl ist der gegenwärtige Zustand der vorhandenen und genehmigten Anlage einerseits von der Frage andererseits zu unterscheiden, ob die streitgegenständliche Erweiterung – so wie sie nach den Genehmigungsunterlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV) konzipiert, in den vom Genehmigungsantragsteller beizubringenden Gutachten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV) bewertet und vorliegend vom Verwaltungsgericht seiner dargelegten Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde – genehmigungsfähig ist. Entscheidend und ausschließlich maßgeblich ist vorliegend somit, dass – nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren und zuletzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere gutachtlichen Stellungnahmen – (1.) die streitige Erweiterung der Anlage mit den zur Grundlage des Genehmigungsantrags gemachten Daten und ggf. mittels der auch von den Gutachtern des Klägers erwogenen Nebenbestimmungen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhalten kann, und dass (2.) auch die vom Verwaltungsgericht dargelegte, das Landratsamt im weiteren Genehmigungsverfahren bindende Rechtsauffassung nichts anderes besagt. Dies gilt auch bezüglich solcher Teile der schon vorhandenen Anlage, die zwar für sich genommen nicht geändert werden sollen, aber nach Verwirklichung des streitigen Erweiterungsvorhabens zur Gesamtanlage gehören, und hinsichtlich derer das Schallgutachten voraussetzt, dass sie in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand gehalten und betrieben werden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG; Schallgutachten v. 20.10.2016, S. 8 Nr. III „Sonstige Auflagen“). Die u.a. aus eigenen Messungen des LfU gewonnenen Zweifel des Beklagten daran, dass die Bestandsanlage derzeit diesen Anforderungen genügt, mögen daher zwar für sich genommen berechtigt sein. Sie sind aber nicht geeignet, die Richtigkeit des Schallgutachtens und des hierauf bezogenen verwaltungsgerichtlichen Urteils über die Genehmigungsfähigkeit von Bau und Betrieb derjenigen Gesamtanlage durchgreifend in Frage zu stellen, als die sich die Anlage nach Verwirklichung der zur Genehmigung gestellten Anlagenänderung und -erweiterung darstellt.
Die mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts zur Genehmigungsfähigkeit des streitigen Vorhabens erlaubt mithin grundsätzlich die Aufnahme aller derjenigen Auflagen, die in den im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorliegenden Schallgutachten explizit vorgeschlagen worden sind. In Betracht kommen darüber hinaus auch solche Nebenbestimmungen, die der Einhaltung dieses den Gutachten und der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Anlagenkonzepts Rechnung tragen und dieses technische Konzept und ggf. einen bestimmten betriebsorganisatorischen Ablauf (ggf. innerhalb einer aus den Genehmigungsunterlagen selbst sich ergebenden Bandbreite) nicht ändern, aber seine Einhaltung absichern. Welche Nebenbestimmungen hierfür geeignet und erforderlich sind (z.B. eine Auflage zum Öffnen bzw. Schließen der Tore), wird im weiteren Genehmigungsverfahren zu prüfen sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Berufungszulassungsverfahren mittels Gutachten zu überprüfen, welche Nebenbestimmungen im Detail hierzu in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat zwar keinen Antrag gestellt; ihr können daher gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Die Beigeladene unterstützt aber die Rechtsansicht des Beklagten und gibt zu erkennen, dass sie das angegriffene Urteil für falsch und den Bescheid vom 11. September 2015 für rechtens hält; in diesem Sinn ist auch sie im Berufungszulassungsverfahren unterlegen. Es entspricht daher im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG – mangels anderer Anhaltspunkte wie in der Vorinstanz – nach der Empfehlung in Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzt.


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