Baurecht

Nachbarklage, zulässige Grenzbebauung, Unbestimmtheit Bauvorlagen, Rücksichtnahme, Verschattung Photovoltaikanlage, Innenstadtlage

Aktenzeichen  AN 3 K 20.02801

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54705
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. November 2020 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Durch das inmitten stehende Vorhaben wird der Kläger nicht in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz seiner individuellen Interessen dienen, verletzt. Eine Verletzung der nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO prüfpflichtigen, nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften liegt nicht vor. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO i.V.m. §§ 29 bis 38 BauGB).
1. Eine Rechtswidrigkeit und in Folge davon eine Rechtsverletzung des Klägers als Nachbar ergibt sich hier nicht aus dem Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO.
Grundsätzlich erfordert das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Neubewertung der Abstandsflächen (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 1 CS 20.2637 – juris Rn. 16).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist die Einhaltung von Abstandsflächen jedoch nicht erforderlich vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
a) Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO spricht zunächst, dass in dem inmitten stehenden Bebauungsplan Nr. … der Stadt … in dem betreffenden Gebiet die offene Bauweise festgesetzt wurde. Diese Festsetzung ist jedoch unwirksam.
Ausweislich des Planblattes, in welchem die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Bestandsgebäude als solche gekennzeichnet wurden, waren – mit Ausnahme vereinzelter Flurstücke – die in dem Plangebiet befindlichen Grundstücke, insbesondere im Bereich des Mischgebietes, in welchem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befinden, bei Erlass des Bebauungsplanes Nt. … vollständig mit – teilweise auf ein, zwei, drei oder vier Seiten – grenzständigen Gebäuden bebaut. Eine Regelmäßigkeit der grenzständigen/-nahen Bauten, etwa stets nach Norden oder Süden hin, ist nicht zu erkennen.
Der Bebauungsplanbegründung lassen sich im Hinblick auf die festgesetzte offene Bauweise sowie die vorhandene Bestandsbebauung keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Auch im Übrigen ist ein Wille des Plangebers für eine gelockerte Bebauung des Gebietes nicht erkennbar.
aa) § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, B.v. 12.06.2018 – 4 B 71/17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind dabei nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dabei muss sich die Abwägung bei der Überplanung bebauter Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB einerseits mit den Interessen an der Erhaltung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und andererseits mit den Interessen auf Veränderung dieser Strukturen auseinandersetzen. Des Weiteren müssen Festsetzungen in die Abwägung einbezogen werden, die es ermöglichen, betroffenen Belangen differenziert Rechnung zu tragen. Auch das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist von Bedeutung.
Gemessen daran sind im Hinblick auf die festgesetzte Bauweise im vorliegenden Fall die schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümer im Plangebiet nicht fehlerfrei ermittelt und abgewogen worden. Denn es geht nicht nur darum, ob Bestandsschutz für die bestehenden Gebäude besteht. Vielmehr muss darüber hinaus auch eine künftige Entwicklung berücksichtigt werden, nämlich welche Neu-, Ersatz- und Erweiterungsbauten möglich sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 29.1.2021 – 15 N 18.2488 – juris Rn. 23). Es existieren in dem inmitten stehenden Plangebiet und insbesondere in dem Mischgebiet, in welchem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befinden, überwiegend Anwesen, bei welchen nicht ersichtlich ist, inwiefern dort eine Bebauung in offener Bauweise überhaupt sinnvollerweise verwirklicht werden könnte. In der Abwägung wäre es daher erforderlich gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, aus welchen Gründen die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in diesem Bereich nicht ebenso geeignet gewesen wäre, die Ziele der Planung umzusetzen. Dieser Mangel ist auch erheblich gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Hätte die Stadt … die Interessen der Grundstückseigentümer am Bestehenbleiben des Vorhandenen zutreffend ermittelt und abgewogen, hätte sie möglicherweise eine andere Bauweise gewählt. Jedoch ist der vorliegende Mangel gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden.
bb) Gleichwohl kann jedenfalls – in Anbetracht der auch derzeit tatsächlich vorhandenen Bebauung, welche ausweislich der vorliegenden Luftbildaufnahmen der Bestandsbebauung bei Erlass des Bebauungsplanes nahezu gleicht – von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung über die offene Bauweise ausgegangen werden.
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung wegen Funktionslosigkeit erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 3.8.1990 – 7 C 41-43/89 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 3.12.1998 – 4 CN 3/97 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 6.4.2016 – 4 CN 3/15 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.9.2003 – 2 B 00.1400 – juris Rn. 13). Dabei ist nicht isoliert auf einzelne Grundstücke abzustellen und es spielt auch keine Rolle, ob über längere Zeit von dem Plan abgewichen wurde und mittlerweile Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 3.8.1990 – 7 C 41-43/89 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.5.2021 – 9 ZB 19.2504 – juris Rn. 9). Entscheidend für die Beurteilung einer Funktionslosigkeit ist vielmehr, ob eine Festsetzung noch geeignet ist, im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten (vgl. BayVGH, U.v. 11.9.2003 – 2 B 00.1400 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 10.6.2010 – 5 S 2986/08 – juris Rn. 31). Es muss offenkundig sein, dass der Bebauungsplan bzw. dessen Festsetzung als Instrument der städtebaulichen Steuerung nicht mehr tauglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2021 a.a.O. unter Verweis auf BayVGH, U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 13).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist angesichts der ganz überwiegend vorhandenen Grenzbebauung in dem inmitten stehenden Mischgebiet, in welchem sich das Beigeladenengrundstück befindet, von einer Funktionslosigkeit und damit Unwirksamkeit der bauleitplanerischen Festsetzung zur Bauweise auszugehen.
Nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse in dem Gebiet schließen eine Verwirklichung der festgesetzten offene Bauweise aus, es ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass seitens der Stadt … ein Interesse an einer Bebauung gemäß der Festsetzung über die offene Bauweise besteht oder eine solche überhaupt noch sinnvollerweise verwirklicht werden kann.
Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung über die offene Bauweise führt indes nur zur teilweisen Unwirksamkeit, nicht jedoch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … (vgl. etwa U.v. 19.9.2001 – 4 CN 1/02 – BVerwGE 117, 58 ff.; B.v. 6.11.2007 – 4 BN 44/07 – juris; B.v. 25.2.1997 – 4 NB 30.96 – NVwZ 1997, 896; B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567; B.v. 24.4.2013 – 4 BN 22/13 – juris). Die übrigen Festsetzungen sind hiervon erkennbar unabhängig und werden daher von der unwirksamen Festsetzung betreffend die Bauweise nicht erfasst (vgl. etwa BayVGH. U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2.89 – juris).
b) Soweit der Klägervertreter schriftsätzlich ausgeführt hat, dass im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch die vorliegend in dem Plangebiet festgesetzten Baugrenzen zu beachten sind, geht dieser Einwand fehl. Die Festsetzungen über Baugrenzen weisen einen unmittelbaren Bezug zu den Grundstücksgrenzen nicht auf. Sie betreffen vielmehr nur die überbaubaren Grundstücksflächen und lassen die Frage, ob an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf oder muss, grundsätzlich offen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.4.1987 – 1 N 83 A.3262 – BayVBl. 1988, 275 sowie Busse/Kraus/Kraus, 142. EL Mai 2021, BayBO Art. 6 Rn. 67 m.w.N. – beckonline). Abweichend hiervon ist eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO geboten, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften zwar keine Baulinien festgesetzt sind, jedoch an die straßenseitige Grenze gebaut werden darf, weil im Bebauungsplan unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 27 m.w.N.). Dies gilt des Weiteren auch, wenn aufgrund der festgesetzten Baugrenzen zwingend an die vordere Grundstücksgrenze gebaut werden muss, um das Grundstück überhaupt sinnvoll nutzen zu können und deshalb die Baugrenzen faktisch wie Baulinien wirken (VG Ansbach, U.v. 26.10.2017 – AN 3 K 16.02371). Baugrenzenfestsetzungen dieser Art sind vorliegend jedoch nicht erfolgt. Auch im Übrigen sind dem inmitten stehenden Bebauungsplan keine Festsetzungen zu entnehmen, die eine Grenzbebauung ausschließen.
c) Der Vorrang des Städtebaurechts gilt jedoch nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris; BayVGH, U.v. 25.11.2013 – 9 B 09.952 – juris; U.v. 23.3.2010 – 1 BV 07.2363 – juris; VG Ansbach, U.v. 12.9.2012 – AN 9 K 11.01743 – juris). Eine geschlossene Bauweise, bei der die seitlichen Grundstücksgrenzen bebaut werden, kann sich also in den Fällen, in denen – wie hier – der planungsrechtliche Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens die vorhandene Bebauung ist, auch aus dieser ergeben, mit der Folge, dass sie dann die verbindliche Bauweise ist (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 30.5.2014 – W 4 S 14.472 – juris; VG Ansbach, B.v. 4.8.2014 – AN 9 S 14.00575 – juris).
Vorliegend befindet sich in der näheren Umgebung des Beigeladenengrundstückes, insbesondere in dem in diesem Bereich festgesetzten Mischgebiet, auf zahlreichen Grundstücken Bebauung (straßenseitig oder als Hinterlieger) ohne oder nur mit geringem seitlichen und vorderen Grenzabstand (geschlossene Bauweise), welche vereinzelt komplett, überwiegend jedoch an zwei oder drei Grundstücksseiten grenzständig ist. Eine Regelmäßigkeit der grenzständigen/- nahen Bauten, etwa stets im rückwärtigen Bereich oder straßenseitig, ist nicht zu erkennen.
Nach alledem darf das streitgegenständliche Bauvorhaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen verwirklicht werden.
2. Soweit klägerseits betreffend die Duplexgarage auf die unzureichenden Maßangaben (vgl. § 8 A Abs. 3 Nr. 1 BauVorlV), insbesondere betreffend die Höhe, in der übermittelten Zeichnung in der „Beilage 1 zum Bauantrag/Änderung Garage“ hingewiesen wird, ist Folgendes auszuführen:
Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Grundsätzlich bestimmt der Bauherr durch die Bezeichnung seines Bauvorhabens das zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Mit dem Bauantrag bestimmt er den Inhalt und Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und legt das Bauvorhaben fest (BVerwG, B.v. 6.3.1992 – 4 C 32.91 – juris; B.v. 21.8.1991 – 4 B 20/91 – juris; B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). Doch nicht nur die Bezeichnung des Bauvorhabens im Bauantrag, sondern auch die nach der Bauvorlagenverordnung in Vorlage zu bringenden Pläne bestimmen das zur Genehmigung gebrachte Bauvorhaben (Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 64 Rn. 21 ff.).
Ausweislich der genehmigten Pläne betreffend die Abstandsflächen und Ansichten hat die als „bestehende Garage“ dargestellte Garage, deren „Umbau“ beantragt sowie genehmigt wurde, eine Höhe von 3 m. In Widerspruch zu diesen genehmigten Plänen sowie der Aussage des Planers der Beigeladenen, dass die Abmessungen des Garagengebäudes gleichbleiben, steht die in der „Beilage 1 zum Bauantrag/Änderung Garage“ dargestellte Zeichnung, welcher unter Zugrundelegung der dort aufgeführten Teilmaße letztlich eine Höhe der Garage von etwa 3,50 m zu entnehmen ist. Nachdem die offenbar nur exemplarisch gewählte Zeichnung nicht mit einem Genehmigungsstempel versehen ist, handelt es sich jedoch nicht um eine genehmigte Bauvorlage, mithin sind die dort aufgezeigte Garage auch nicht vom Umfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfasst und damit die genehmigten Bauvorlagen und entsprechend die Baugenehmigung nicht unbestimmt.
Soweit die streitgegenständliche Garage und infolgedessen die Westseite des im Erdgeschoss angrenzenden bzw. im Obergeschoss aufbauenden Querhauses abweichend von den genehmigten Bauvorlagen ohne Tekturgenehmigung baugenehmigungswidrig errichtet werden sollten, hätte der Kläger insoweit allenfalls einen – hier nicht streitgegenständlichen – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen bauaufsichtlichen Einschreitens, welcher in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen wäre.
Selbst wenn eine zur Unbestimmtheit der Bauvorlagen und damit der Baugenehmigung führende Widersprüchlichkeit zwischen den genehmigten Bauvorlagen und ohne Genehmigungsstempel versehenen Zeichnung anzunehmen wäre, steht allein wegen dieses Mangels dem Kläger indes kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zu. Die Anforderungen an Bauvorlagen haben nicht den Zweck, die Rechte der Nachbarn zu schützen (BayVGH, B.v. 6.11.2006 – 1 CS 06.2847 – juris Rn. 23).
Eine unter Verstoß gegen diese Anforderungen erteilte Baugenehmigung kann vom Nachbarn vielmehr nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn die Bauvorlagen und entsprechend die Baugenehmigung unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und darüber hinaus infolge dessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.11.2006 a.a.O.; B.v. 10.7.2006 Az. 1 CS 06.407 – juris, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30; B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4f.; B.v. 7.10.2020 – 9 CS 20.976 – juris Rn. 15f.; B.v. 30.3.2021 – 1 CS 20.2637 – juris Rn. 17).
Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vorliegend nicht einzuhalten sind, scheidet ein nachbarschutzrechtlich relevanter Verstoß insoweit aus. Darüber erweist sich ist das streitgegenständliche Vorhaben erkennbar auch nicht als rücksichtslos, wie sich aus Folgendem ergibt: 3.
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 20.3.2018 a.a.O. juris Rn. 26). Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; BayVGH, B.v. 20.3.2018 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung scheidet indes in aller Regel aus, wenn das streitgegenständliche Bauvorhaben den Abstandsflächenvorschriften entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7; B.v. 25.3.2013 – 1 CE 13.332 – juris Rn. 5; B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden.
Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung, obwohl das Bauvorhaben den Abstandsflächenvorschriften entspricht (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 1 CS 14.2763 – juris; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris; B.v. 16.8.2012 – 1 CS 12.1498 – juris; BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244.84 – juris; B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – juris), ist hier nicht zu erkennen. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich gegenüber dem Kläger in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage von … ganz offensichtlich weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich eines damit verbundenen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effektes auf das klägerische Anwesen als rücksichtslos. Es wurde nicht in substantiierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage der Beigeladenen derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 20.3.2018 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Und auch wenn vorliegend kein Fall des § 242 BGB – wonach ein Nachbar sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris) – angenommen werden kann, so ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gleichwohl die auf dem klägerischen Anwesen vorhandene Bebauung mit zu berücksichtigen. Eine Ausnahmesituation ergibt sich vorliegenden Fall auch nicht wegen der auf den klägerischen Gebäuden befindlichen Photovoltaikanlagen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, in welchem Umfang aufgrund des südlich seines Anwesens situierten Vorhabens der Beigeladenen mit einer Verschattung und insbesondere einer Einbuße bei der Stromerzeugung der auf dem Satteldach des straßenseitigen Wohnhauses sowie auf dem Flachdach des rückwärtigen Gebäudes befindlichen Photovoltaikanlagen zu rechnen ist. Die Behauptung, die Funktion der Photovoltaikanlagen sei aufgehoben, ist weder belegt noch nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Maße und Situierung des streitgegenständlichen Vorhabens, bestehend aus einer Doppelgarage (3 m Höhe) sowie Wohnhaus (11,28 m Höhe) nebst Querbau (10,30 m Höhe), ist nicht zu erkennen, dass – insbesondere aufgrund des hinzukommenden Querbaus – eine ausreichende Besonnung der Photovoltaikanlagen ausgeschlossen ist. Selbst wenn man von einer gewissen Verschattung und damit einhergehenden finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.3.2018 a.a.O Rn. 28 m.w.N.). Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht. Indem der Kläger die Photovoltaikanlagen auf seinem Anwesen in dem innerstädtisch eng bebauten Gebiet angebracht hat, hat er sich letztlich dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion derselben durch bauliche Anlagen auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 1 ZB 18.696 – juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.11.1997 – 4 B 195.97 – NVwZ-RR 1998, 540; BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn.15). Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf eine unveränderte Besonnungssituation und das Vorhalten eines Freiraums auf den nachbarlichen Grundstücken. Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, hat er nicht substantiiert dargelegt.
Zu dem klägerischen Grundstück hin werden des Weiteren auch keine neuen Einblickmöglichkeiten in Räumlichkeiten oder einen besonders schützenswerten Garten- oder Hofbereich geschaffen. Mithin ergeben sich auch insofern keine Verschlechterungen für den Kläger.
4. Nachdem die den Beigeladenen erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes über den Kniestock (62,5 cm statt 45 cm) und die Baugrenzen im Osten und Westen sowie Abweichungen bezüglich des Kniestockes, den Dachflächenfenstern sowie der Fenstergestaltung von der „Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen sowie deren äußere Gestaltung …“ keine nachbarschutzrechtlich relevanten Aspekte betreffen, scheidet auch insoweit eine Verletzung nachbarlicher Rechte des Klägers aus.
5. Ohne dass es darauf noch ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch bei Verneinung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht durch einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften in seinen nachbarlichen Rechten verletzt wäre. Denn in diesem Fall würden betreffend die Garage wohl die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO sowie betreffend das Wohngebäude einschließlich Querbau die Voraussetzungen für die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen.
Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind.
Zwar liegt vorliegend – trotz der geringeren Höhe des neu zu errichtenden Wohnhauses – kein Fall des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO, wonach von den Anforderungen des Art. 6 Abweichungen insbesondere zugelassen werden sollen, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird, vor. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des Art. 63 BayBO vor.
Die nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsflächen zu fordernde atypische Situation (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.11.2005 – 2 CS 05.2817 – juris) liegt in dem hier zu entscheidenden Fall in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen ist in solchen Lagen geeignet, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Soll auch in diesem Bereich Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen. Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris). Dass es in der Stadt … weitere Grundstücke wie das der Beigeladenen gibt, schließt das Vorliegen einer Atypik nicht aus. Entscheidend ist, ob sich ein Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet. Dies ist hier der Fall.
Eine Abweichung kann des Weiteren nur zugelassen werden, wenn sie „unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Damit verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn. Werden die nachbarlichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, wird der Nachbar auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von der die Abweichung zugelassen wird, nicht dem Nachbarschutz dient. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften, wie den Abstandsflächenvorschriften, kann der Nachbar hingegen nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Er ist auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grund, etwa weil sie nicht mit im konkreten Fall zu erwägenden öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, (objektiv) rechtswidrig ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris).
Aus den bereits betreffend das klägerische Rücksichtnahmegebot aufgeführten Gründen ist das streitgegenständliche Bauvorhaben mit nachbarlichen Rechten vereinbar. Vorliegend überwiegen die Interessen der Beigeladenen hinsichtlich einer Abweichungsentscheidung. Das hinter dem Vorhaben stehende Interesse der Beigeladenen, durch eine Generalsanierung ihres Anwesens zeitgemäßen sowie energieeffizienten Wohnraum zu schaffen, ist rechtlich beachtlich. Äußerst zweifelhaft ist hingegen, ob sich durch das streitgegenständliche Bauvorhaben, speziell den neu hinzukommenden Querbau, die Situation für den Kläger in beachtlicher Weise verschlechtert.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO), tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 50).


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