Erbrecht

Verfahrensmangel, Testamentsvollstrecker, Verfassungsbeschwerde, Beschwerde, Testament, Erblasserin, Entlassung, Testamentsvollstreckung, Erledigung, Verletzung, Auslegung, Anerkennung, Genehmigung, Feststellung, wichtiger Grund, von Amts wegen, Aussage gegen Aussage

Aktenzeichen  Vf. 71-VI-20

Datum:
11.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35374
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Feststellung der Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
2. Es wird eine Gebühr von 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 30. November 2017 und 23. Januar 2018 Az. 63 VI 6432/16 und des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar, 12. März 2018 und 1. Juli 2020 Az. 31 Wx 20/18, welche im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers als Testamentsvollstrecker ergangen sind.
1. Der zwischenzeitlich verstorbene (im Folgenden weiterhin als Beschwerdeführer bezeichnete) Beschwerdeführer war Notar. Unter dem 18. Oktober 2016 erteilte ihm das Amtsgericht München ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn gemeinsam mit Rechtsanwalt E. als Testamentsvollstrecker der am 27. April 2016 verstorbenen Frau K. (im Folgenden auch: Erblasserin) ausweist. Das Zeugnis enthält den Zusatz: „Es ist Dauervollstreckung angeordnet. Diese endet mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall.“ Die Erteilung des Zeugnisses beruhte auf einer gemeinsamen Stellungnahme des Beschwerdeführers und von Rechtsanwalt E. vom 22. September 2016.
Die Erblasserin hatte mit Testament vom 18. Oktober 2010 ihren Sohn als Vorerben und die eventuellen leiblichen Abkömmlinge ihres Sohnes, ersatzweise die K. Stiftung als Nacherben eingesetzt, wobei der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintreten sollte. Über den gesamten Nachlass ordnete sie Dauertestamentsvollstreckung an, wobei die beiden Testamentsvollstrecker durch gesonderte Verfügung von Todes wegen bestimmt werden sollten. Mit Testament vom 12. November 2010 bestimmte sie den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt E. zu Testamentsvollstreckern. Mit Nachtragstestament vom 15. Juni 2012 bestätigte sie u. a. die Erbeinsetzung und – mit einer Ergänzung – die Regelungen zur Testamentsvollstreckung.
Mit Testament vom 15. September 2014 bestimmte die Erblasserin u. a. Folgendes: „Zu meinen alleinigen Erben berufe ich eventuelle leibliche Abkömmlinge meines Sohnes …, mangels solcher die hiermit von mir errichtete Th Stiftung. … Zweck der Stiftung soll die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen für die Behandlung an Krebs erkrankter Menschen, von Hospiz- und Palliativeinrichtungen für an Krebs erkrankte Menschen, von an Krebs erkrankten Menschen selbst sowie der Krebsforschung sein. … Die Stiftung soll zudem den Zweck verfolgen, meinen Sohn … in angemessener Weise zu unterhalten. … Die Stiftung soll von einem Stiftungsvorstand gesetzlich vertreten und zusammen mit einem Stiftungskuratorium verwaltet werden. Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen. Als ersten Vorstand bestimme ich Herrn Rechtsanwalt E … sowie Herrn … [den Beschwerdeführer] … Die Einzelheiten werden durch die von den Testamentsvollstreckern zu formulierende Stiftungssatzung geregelt “
Zur Testamentsvollstreckung legte sie fest:
„Die von mir angeordnete Testamentsvollstreckung nach § 3 Ziffer 3. des Testaments vom 18.10.2010 bleibt bestehen Als Testamentsvollstrecker ernenne ich: Herrn Rechtsanwalt E und Herrn … [den Beschwerdeführer] … gemeinsam. … Die Testamentsvollstrecker haben die folgenden Aufgaben:
a) Die Testamentsvollstrecker haben den Nachlass abzuwickeln und meine letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen.
Insbesondere haben sie meine Vermächtnisanordnungen … auszuführen und zu erfüllen und für den Ersatzerben Th Stiftung die Stiftungssatzung zu formulieren, … um staatliche Genehmigung der Stiftung zu ersuchen und die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig herbeizuführen. …
b) Die Testamentsvollstrecker haben weiter die Aufgabe, den meinem Sohn … vermächtnisweise zugewandten Geldbetrag in Besitz zu nehmen und umfassend zu verwalten und meinem Sohn … die Erträgnisse (Früchte und Nutzungen) des Geldbetrages, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Lebensstils benötigt, zukommen zu lassen. …
Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 3 Ziffer 3 des Testaments vom 18.10.2010 weiter.“
2. In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtanwalt E. Der Beschwerdeführer warf diesem vor, kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt zu haben, und erhob eine Auskunftsklage gegen ihn. Rechtsanwalt E. beantragte daraufhin am 22. Juni 2017 beim Amtsgericht München die Entlassung des Beschwerdeführers wegen erheblicher Zuwiderhandlungen gegen die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin. In der Antragserwiderung vom 14. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer seinerseits, Rechtsanwalt E. als Testamentsvollstrecker zu entlassen.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. November 2017 entließ das Amtsgericht München den Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker und zog das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 18. Oktober 2016 als unrichtig ein. Seinen Antrag auf Entlassung von Rechtsanwalt E. wies es zurück.
Zur Begründung führte es aus, ein wichtiger Grund im Sinn von § 2227 BGB für die Entlassung des Beschwerdeführers liege vor, da er durch die angestrebte Hervorhebung der Stellung und Gestaltung der Befugnisse des Vorstands der neu zu gründenden Stiftung sowie die beabsichtigte Ausgestaltung der Satzung die Ausführung des Erblasserwillens gefährde. Er beabsichtige, im Rahmen der Stiftungsgründung die Position der Testamentsvollstrecker in der Stiftung derart hervorzuheben, dass diesen ein Vetorecht eingeräumt werden müsse und ihre zentrale Rolle auch durch die Stimmverhältnisse und Aufgabenzuweisungen durch das Kuratorium nicht beschränkt werden dürfe. Die Auslegung der Testamente ergebe, dass die Erblasserin hinsichtlich der Vermächtnisse zugunsten ihres Sohnes Dauervollstreckung, im Übrigen Abwicklungsvollstreckung angeordnet habe. Die zu gründende Stiftung sei – wie die mehrfache Verwendung des Wortes „Ersatzerbe“ im Zusammenhang mit ihr zeige – als Ersatzerbe der eventuellen leiblichen Abkömmlinge des Sohnes eingesetzt, nicht als Nacherbin. Es seien auch nicht noch nicht gezeugte Abkömmlinge gemäß § 2101 Abs. 1 BGB als Vorerben und die Stiftung als Nacherbin eingesetzt worden. Die Formulierung „eventuelle leibliche Abkömmlinge“ erkläre sich daraus, dass bei Errichtung des Testaments noch keine Abkömmlinge vorhanden gewesen seien, aber bis zum Erbfall noch geboren bzw. gezeugt hätten werden können. Mit dem Tod der Erblasserin sei damit der Ersatzerbfall eingetreten. Eine Dauertestamentsvollstreckung habe die Erblasserin nur für die Vermächtnisse zugunsten ihres Sohnes beabsichtigt. Die Aufgaben der Testamentsvollstrecker, die keinen Bezug zum Sohn der Erblasserin hätten, seien die von Abwicklungsvollstreckern, nämlich Erfüllung der Vermächtnisse und Errichtung der Stiftung. Dafür sprächen die Gesamtschau der Testamente und die im Testament vom 15. September 2014 getroffene Vergütungsregelung für die Testamentsvollstrecker. Der Beschwerdeführer weiche in der von ihm entworfenen Stiftungssatzung mehrfach vom Willen der Erblasserin ab; er versehe den Namen mit einem Zusatz und wolle die Stiftungszwecke über den vorgesehenen onkologischen Bereich hinaus auf eine Vielzahl weiterer Erkrankungen erstrecken. Er beabsichtige, den Testamentsvollstreckern im Stiftungsvorstand ein Vetorecht zu verschaffen; das widerspreche der insoweit bestehenden Abwicklungsvollstreckung und finde auch keine Stütze in den Testamenten. Die Erblasserin habe in einem Nachtrag vom 11. März 2015 ein drittes Vorstandsmitglied eingesetzt, ohne dabei eine Gewichtung der Vorstandsmitglieder untereinander vorzunehmen. Bei Abwägung aller auch für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Amt sprechenden Umstände führe dies zu seiner Entlassung. Die Gründung der Stiftung sei neben der Dauervollstreckung die wichtigste Aufgabe der Testamentsvollstrecker, da sie die Erbin der Erblasserin erst schaffe. Überdies seien die Meinungsverschiedenheiten der beiden Testamentsvollstrecker gewichtig.
Das unrichtige Testamentsvollstreckerzeugnis sei einzuziehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung von Rechtsanwalt E. als Testamentsvollstrecker sei unbegründet. Es sei nicht dieser, der gegen den Willen der Erblasserin verstoße, sondern der Beschwerdeführer. Die behauptete Weigerung von Rechtsanwalt E., Auskünfte zu erteilen, sei im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe stehe Aussage gegen Aussage.
4. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 30. November 2017 Beschwerde ein. Er rügte insbesondere, es handle sich um eine Überraschungsentscheidung. Eine persönliche Anhörung habe entgegen § 34 Abs. 1 FamFG nicht stattgefunden. Das Gericht lege ohne jede Ankündigung und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme die Testamente in einer Weise aus, an die bisher noch niemand gedacht habe, wenn es im Gegensatz zu dem Zeugnis vom 18. Oktober 2016 von einer Ersatzerbeneinsetzung der Stiftung und von einer Abwicklungsvollstreckung ausgehe. Er habe die Pflicht, die angeordnete Dauervollstreckung umzusetzen. Dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, im Licht der geänderten Rechtsauffassung des Gerichts seine Position zur Stiftungsgründung zu überdenken; stattdessen habe ihn das Gericht kurzerhand entlassen. Ein wichtiger Grund für seine Entlassung sei nicht gegeben. Für die Auslegung des Gerichts ergäben sich aus den Testamenten keine Anhaltspunkte; sie missachte den Willen der Erblasserin. Die Erblasserin habe ihren Sohn als Vorerben und seine Abkömmlinge, ersatzweise die noch zu gründende Stiftung, als Nacherben einsetzen wollen. Die Testamentsvollstreckung habe die Rechte der eventuellen leiblichen Abkömmlinge des Sohnes sichern sollen. Die Gründung der Stiftung habe er weder blockiert noch verzögert. Die zur Ermittlung des Grundstockvermögens notwendige Bestandsermittlung sei am notorischen Widerstand von Rechtsanwalt E. gescheitert, sodass er Auskunftsklage erheben musste. Die angeblichen Abweichungen vom Testament seien erkennbar nur Diskussionsvorschläge gewesen. Es widerspreche zudem dem Übermaßverbot, dass er entlassen worden sei, ohne dass ihn das Gericht darauf hingewiesen habe, dass seine Rechtsansicht falsch sei. Zur Stützung seines Vorbringens legte er ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom 16. Januar 2018 vor.
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 23. Januar 2018 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab.
5. Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde – nach Erlass der zwei ebenfalls angegriffenen Hinweisbeschlüsse vom 5. Februar und 12. März 2018 und Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss ebenfalls vom 5. Februar 2018 – mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Juli 2020 zurück.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liege nicht vor. Das Nachlassgericht habe mit Schreiben vom 12. Juni 2017 auf seine geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Testamentsauslegung hingewiesen und angekündigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 18. Oktober 2016 als unrichtig einzuziehen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 [gemeint: 2017] habe es darauf hingewiesen, dass es über sämtliche Anträge und die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zugleich entscheiden werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen sein solle. Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers liege darin, dass er im Rahmen der Stiftungsgründung als zentraler Aufgabe den Willen der Erblasserin missachtet habe. Das Nachlassgericht komme zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Stiftung Alleinerbin geworden sei, da zum Zeitpunkt des Erbfalls keine leiblichen Abkömmlinge des Sohnes der Erblasserin vorhanden wären und dass keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sei. Letztlich würden sich die für die Entscheidung maßgeblichen Aufgaben des Testamentsvollstreckers auch bei Vor- und Nacherbfolge nicht wesentlich anders darstellen, sodass auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Beschwerdeführers ein wichtiger Grund gegeben sei. Hinsichtlich Namen, Zweck und Zusammensetzung des Vorstands der Stiftung habe die Erblasserin konkrete Vorgaben gemacht, die sämtlich vom Beschwerdeführer missachtet worden seien. Zwar möge der Entwurf vom 6. Juli 2016 nur als Diskussionsgrundlage gedacht gewesen sein; aus dem Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 31. Januar 2017 und dem Schriftsatz vom 14. August 2017 ergebe sich jedoch klar, dass er auf einem Vetorecht der Testamentsvollstrecker bestanden habe. Selbst wenn man von Dauertestamentsvollstreckung ausgehe, fänden sich in den Testamenten keine Hinweise für eine derart gestärkte Stellung der Testamentsvollstrecker. Vielmehr habe die Erblasserin einen dritten Stiftungsvorstand benannt, ohne eine Vertretungsregelung zu treffen. Ein Vetorecht könne dagegen bei Meinungsverschiedenheiten zu einer dauerhaften Blockade der Stiftung führen. Ob der Beschwerdeführer künftig von seiner Forderung abrücken würde, sei unerheblich; es komme auf sein bisheriges Verhalten an, das eine Formulierung der Stiftungssatzung nach den Vorstellungen der Erblasserin nicht gewährleiste. Überwiegende Gründe, die einen Verbleib des Beschwerdeführers im Amt notwendig machten oder das Entlassungsinteresse überwiegen würden, lägen nicht vor. Es möge zwar sein, dass die Benennung von zwei Testamentsvollstreckern auch der wechselseitigen Kontrolle dienen sollte. Es sei aber kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Erblasserin dies als zwingend notwendig angesehen habe; die Stiftung unterliege zudem der Stiftungsaufsicht. Das Nachlassgericht habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geben müssen, einen Nachfolger zu benennen. Durch die Regelung, dass bei Wegfall eines Testamentsvollstreckers der andere ermächtigt sei, einen Nachfolger zu ernennen, sei gewährleistet, dass auch künftig zwei Testamentsvollstrecker tätig werden könnten.
Damit sei auch die Beschwerde gegen die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses unbegründet.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung von Rechtsanwalt E. sei unzulässig. Die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers beruhe auf seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Dieses habe jedoch mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Amtsgerichts geendet unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung.
Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 zugestellt.
II.
1. a) Mit seiner am 19. August 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Verstöße gegen die Menschenwürde (Art. 100 BV), das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 103 BV), das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) gerügt.
Insbesondere hat er sich darauf berufen, dass das Amtsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz und seinen Sachvortrag im Schriftsatz vom 14. August 2017 ignoriert habe. Es habe ohne jegliche persönliche Anhörung des Beschwerdeführers eine Überraschungsentscheidung getätigt. § 34 FamFG verlange zwingend eine persönliche Anhörung im Nachlassverfahren. Das Nachlassgericht habe die Testamente der Erblasserin in einer nicht der Sach- und Rechtslage entsprechenden Weise und im Widerspruch zur Entscheidung vom 18. Oktober 2016 ausgelegt. Bei einer derart eklatanten Änderung der Rechtsauffassung habe es zwingend vor seiner Sachentscheidung darauf hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie persönlich anhören müssen.
Das Nachlassgericht habe einen wichtigen Grund zur Entlassung des Beschwerdeführers einseitig und unreflektiert aufgrund des Schriftsatzes der Gegenseite vom 22. Juni 2017 und folgender Schriftsätze angenommen und sei davon ausgegangen, dass Aussage gegen Aussage stehe, ohne Beweis zu erheben, wie es der Amtsermittlungsgrundsatz fordere. Es habe sämtliche Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Widerlegung des falschen Sachvortrags in der Antragsschrift vom 22. Juni 2017 negiert. In keinster Weise gehe es auf die auf der Hand liegende Interessenkollision von Rechtsanwalt E. ein, die der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 14. August 2017 dargestellt habe. Wenn dann noch ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis fehle, sei ein „Durchwinken“ rechtswidrig. Dass der Beschwerdeführer abberufen werde, nicht aber Rechtsanwalt E. trotz dessen auf der Hand liegenden Nichteignung wegen möglicher finanzieller Verfehlungen zum Nachteil des Nachlasses, sei willkürlich im Sinn von Art. 118 Abs. 1 BV. Er werde damit in seiner Eigenschaft als Mensch mit untadeliger Lebensführung abqualifiziert. Da er existentiell betroffen sei, auch was sein Ansehen als Notar angehe, liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
In der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. August 2018 habe das Amtsgericht seine verfassungswidrige Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt.
Auch das Oberlandesgericht München habe § 34 FamFG verkannt und die zwingende persönliche Anhörung nicht nachgeholt. Rechtsanwalt E. wäre dann persönlich mit den falschen Anwürfen gegen den Beschwerdeführer konfrontiert worden und hätte sich persönlich rechtfertigen müssen. Es liege ein bewusster Gesetzesverstoß vor, der gegen das Willkürverbot verstoße.
Das Oberlandesgericht verkenne, dass der Beschluss des Amtsgerichts wegen krassen Verstoßes gegen § 34 FamFG nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig sei. Es übernehme unreflektiert falsche Tatsachenbehauptungen von Rechtsanwalt E., setze sich dagegen aber nicht mit den dezidiert dargelegten und nicht substanziiert bestrittenen Vermögensverfehlungen von Rechtsanwalt E. auseinander und den mit Schriftsatz vom 30. November 2017 geschilderten Nichtigkeitsgründen. Es ignoriere zudem das der Beschwerdeschrift beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom 16. Januar 2018.
In dem Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2018 gehe das Oberlandesgericht nicht auf die vorgetragene und auf der Hand liegende Problematik ein. Die Hinweisbeschlüsse vom 5. Februar und 12. März 2018 verstießen gegen Art. 118 Abs. 1, Art. 100, 103 BV.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2020 enthalte keinerlei Ausführungen zur Ungeeignetheit von Rechtsanwalt E. gemäß § 2229 (gemeint wohl: § 2227) BGB. Es habe im Weg der Amtsermittlung den schlüssig dargestellten Entlassungsgründen betreffend Rechtsanwalt E. nachgehen müssen. Das Oberlandesgericht sei dem unstreitigen, weil nicht substanziiert widersprochenen Sachvortrag des Beschwerdeführers zur übergebührlichen und rechtswidrigen Entlohnung der Rechtsanwälte, die wegen der auf der Hand liegenden Interessenkollision von Rechtsanwalt E. entscheidungserheblich sei, nicht nachgegangen. Es hätte aufgrund des Sachvortrags nach einer persönlichen Anhörung, bei der Rechtsanwalt E. eine Rechtfertigung nicht gelungen wäre, zwingend auf Entlassung von Rechtsanwalt E. erkennen müssen.
b) Weitere Ausführungen erfolgten in Schriftsätzen ab dem 12. November 2020. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 zurückgenommen.
2. Am 11. Februar 2021 ist der Beschwerdeführer verstorben. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat im Namen der noch unbekannten Erben erklärt, die Weiterführung des Verfahrens sei im Hinblick auf die greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidungen, die gegen den verstorbenen Beschwerdeführer betriebene Rufmordkampagne und die Kostenbelastung des Nachlasses zwingend geboten.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
1. Welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs tritt mit dem Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich Erledigung eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur ausnahmsweise für solche Rügen in Betracht, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren vermögensrechtlicher Art ist und von dem oder den Erben weiterverfolgt wird oder wenn besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Fortführung rechtfertigen (VerfGH vom 16.1.2018 NVwZ-RR 2018, 633 Rn. 15 m. w. N.).
Auch das Bundesverfassungsgericht geht damit übereinstimmend davon aus, dass sich eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich mit dem Tod des Beschwerdeführers erledigt, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient (BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/304; vom 4.11.2009 BVerfGE 124, 300/318; vom 31.3.2017 – 1 BvR 290/17 – juris Rn. 3; ebenso Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 124 f, 130, 364). Jedoch lasse sich über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden. Ausnahmen seien im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann – was insbesondere der Fall ist, wenn die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung vermögenswerter Rechtspositionen dient -, oder wenn die Entscheidung allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 109, 279/304; 124, 300/318).
2. Danach liegt kein Fall vor, in dem das Verfahren fortzuführen wäre.
a) Der verstorbene Beschwerdeführer verfolgte mit seiner Verfassungsbeschwerde keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf seine Erben übergehen könnten. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist höchstpersönlich (Tolksdorf in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, § 2225 BGB Rn. 3; Reimann in Staudinger, BGB, Neub. 2016, § 2225 Rn. 11); es erlischt (jedenfalls) mit dem Tod des Testamentsvollstreckers (§ 2225 BGB). Die Erblasserin hatte den Beschwerdeführer zwar ermächtigt, für sich einen Nachfolger zu ernennen (Nr. 4 des Testaments vom 15. September 2014); davon hatte der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht. Selbst bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde könnte die Entlassung des Beschwerdeführers nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre auch über die Entlassung von Rechtsanwalt E. nicht neu zu entscheiden. Denn die Entlassung eines Testamentsvollstreckers setzt den Antrag eines Beteiligten voraus (§ 2227 BGB). Die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers ist aber, selbst wenn sie nicht durch die Entscheidung vom 30. November 2017 entfallen wäre, spätestens mit dessen Tod weggefallen (vgl. zum Wegfall der Beteiligtenstellung eines ehemaligen Testamentsvollstreckers z. B. OLG Köln vom 18.5.1987 NJW-RR 1987, 1098; OLG München vom 10.3.2011 FamRZ 2011, 1257; Reimann in Staudinger, BGB, § 2227 Rn. 29). Eine Entlassung von Amts wegen ist nicht möglich (Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2227 Rn. 2).
b) Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch geboten, dass sie wegen eines schweren Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers geboten erscheint oder an ihr ein allgemeines verfassungsrechtliches Interesse besteht. Dass der Vorwurf, gegen seine Verpflichtungen als Testamentsvollstrecker verstoßen zu haben, für den als Notar tätigen Beschwerdeführer von großer persönlicher Bedeutung war und er sich dagegen zur Wehr setzen wollte, ist – jenseits der Frage der inhaltlichen Berechtigung seines Vorbringens – nachvollziehbar. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 100 BV) des Beschwerdeführers durch seine Entlassung als Testamentsvollstrecker liegt jedoch fern (zumal ein Entlassungsgrund ohne Verschulden des Testamentsvollstreckers gegeben sein kann, vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, § 2227 Rn. 7, wovon das Oberlandesgericht auch ausging) und ist im vorliegenden Fall auch nicht rügefähig (vgl. dazu auch noch unten IV. 1. b) bb)). Außerdem sind – auch wenn das Ausgangsverfahren teilweise Gegenstand von Medienberichterstattung war – die angegriffenen Entscheidungen in einem nichtöffentlichen Nachlassverfahren ergangen. Die in einer möglicherweise zu Unrecht erfolgten Entlassung liegende Beeinträchtigung ist zudem entfallen, weil das Amt des Beschwerdeführers jedenfalls mit dessen Tod geendet hat. Für eine abstrakte Feststellung, dass die Entlassung unter Verstoß gegen Verfassungsvorschriften geschehen ist, besteht im vorliegenden Fall kein Interesse, da die erstrebte Entscheidung nicht zur Folge hätte, dass damit die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer als unberechtigt festgestellt wären. Das Verfahren gibt auch keinen Anlass, über den Einzelfall hinausgehende verfassungsrechtliche Fragen zu klären.
c) Eine allein aus der Kostenentscheidung als Nebenentscheidung herrührende Beschwer reicht regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfG vom 28.6.1972 NJW 1972, 1747; vom 26.2.2003 NVwZ-RR 2003, 465 m. w. N.; vom 19.7.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 2). IV.
1. Es ist gerechtfertigt, eine Gebühr von 1.500 € festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG), welche mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss erbracht ist. Denn die Verfassungsbeschwerde war von Anfang an unzulässig.
a) Das ergibt sich schon daraus, dass der Rechtsweg nicht erschöpft wurde (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
aa) Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 17 m. w. N.). Eine solche Anhörungsrüge, die im Ausgangsverfahren nach § 44 FamFG statthaft gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Die Obliegenheit zur Erhebung der Anhörungsrüge gilt auch, wenn ein Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich rügt, seine auf andere Grundrechte bezogenen Rügen der Sache nach aber den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffen. Es kann nicht zur Disposition des Beschwerdeführers stehen, den Umfang des zu erschöpfenden Rechtswegs dadurch zu beeinflussen, dass er seine den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffenden Rügen anderen Grundrechten zuordnet (VerfGH vom 22.8.2016 BayVBl 2017, 282 Rn. 29; vom 4.2.2019 – Vf. 39- VI-18 – juris Rn. 21). Aus dem gleichen Grund kann er in diesen Fällen eine wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht dadurch zulässig machen, dass er auf die formale Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet oder sie – wie hier geschehen – zurücknimmt (anders in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde auch der Sache nach keine Gehörsverletzung mehr rügt; vgl. dazu VerfGH vom 30.10.2019 – Vf. 52-VI-18 – juris Rn. 20; BVerfG vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 23; vgl. auch BVerfG vom 7.10.2016 – 2 BvR 1313/16 – juris Rn. 4; vom 18.11.2018 – 1 BvR 589/18 – juris Rn. 4; vom 7.5.2020 – 2 BvQ 26/20 – juris Rn. 25; vom 9.8.2021 – 2 BvR 1143/17 – juris Rn. 16).
bb) Der Beschwerdeführer beanstandet – auch nach Rücknahme der formalen Rüge einer Gehörsverletzung – der Sache nach Verletzungen seines Rechts auf rechtliches Gehör. Er wirft dem Oberlandesgericht – auf dessen Entscheidung vom 1. Juli 2020 es maßgeblich ankommt (vgl. VerfGH vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI- 17 – juris Rn. 19 f.) – vor, unter Verstoß gegen § 34 FamFG ohne persönliche Anhörung zu den Entlassungsgründen betreffend den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt E. entschieden zu haben und seinem Vortrag zu Gründen für eine Entlassung von Rechtsanwalt E. als Testamentsvollstrecker nicht nachgegangen zu sein. Das Oberlandesgericht habe auch über die Entlassung von Rechtsanwalt E. befinden müssen, da der Beschluss des Amtsgerichts nichtig gewesen und er noch Testamentsvollstrecker gewesen sei. Eine erfolgreiche Anhörungsrüge hätte deshalb dazu geführt, dass sowohl die Entlassung des Beschwerdeführers selbst (nebst Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses) als auch das Begehren der Entlassung von Rechtsanwalt E. hätten überprüft werden können.
Der Beschwerdeführer hat zwar seine „Verfassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen, als eine Gehörsverletzung gerügt wurde“, diese aber im Übrigen „vollumfänglich aufrechterhalten, insbesondere was die gerügte Verletzung des Willkürverbotes und des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angeht“, ohne seine der Sache nach erhobenen Einwände fallenzulassen. So war in der Verfassungsbeschwerde insbesondere auch der Willkürvorwurf (Art. 118 Abs. 1 BV) u. a. darauf gestützt, dass „willkürlich Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers ignoriert und einseitig […] verbeschieden“ worden sei, was „eine willkürliche Rechtsanwendung dar[stelle]“. Beim Oberlandesgericht liege „zwingend ein bewusster Gesetzesverstoß gegen § 34 FamFG vor, der nach Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung gegen das Willkürverbot verstößt“. Wenn „bei dargelegte[n], krasse[n] Verfehlungen des Testamentsvollstreckers“ E. dieser nicht abberufen werde, stelle „dies einen krassen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in Form der Willkürlichkeit dar“. Demnach wird bis zuletzt – zwar ohne formale Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV – jedenfalls der Sache nach (auch) eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
cc) Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich – wie hier – die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (VerfGH vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 24, 26). Denn bei Erfolg der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs würde das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Erlass der angegriffenen Entscheidung befand; auf diese Weise hätten sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs berücksichtigt werden können (VerfGH vom 4.2.2019 NVwZ 2019, 881 Rn. 26).
b) Davon abgesehen, war die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen unzulässig.
aa) Hinsichtlich des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 23. Januar 2018 und der Hinweisbeschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Februar und 12. März 2018 gilt dies schon deshalb, weil diese keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten (vgl. zu den Hinweisen z. B. VerfGH vom 14.9.2006 – Vf. 53-VI-04 – juris Rn. 19; zur Nichtabhilfeentscheidung z. B. VerfGH vom 6.8.2019 – Vf. 79-VI-18 – juris Rn. 21). Soweit der Beschluss vom 5. Februar 2018 betroffen ist, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, fehlt es jedenfalls an der Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG.
bb) Bezüglich der übrigen angegriffenen Entscheidungen ist – jenseits der Frage der Rechtswegerschöpfung – aufgrund des Vorbringens innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist ein Verstoß gegen die geltend gemachten Grundrechte nicht ausreichend substanziiert dargelegt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Selbst wenn man den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde folgen würde, würde sich daraus allenfalls eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen ergeben, aber keine Willkür (vgl. zum Maßstab insoweit z. B. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 23; vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 69). Die Rüge von Verstößen gegen Art. 100, 103 BV kann für sich genommen von vornherein nicht durchgreifen, denn gegenüber der Anwendung von – hier allein einschlägigem – materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 17). Ohne erfolgreiche Willkürrüge können die angegriffenen Entscheidungen daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung (hier: Art. 100, 103 BV) gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; vom 13.3.2018 – Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 44; vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 34).
2. Es ist nicht geboten, dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG); dies schon deshalb, weil die Verfassungsbeschwerde auch jenseits der Erledigung durch den Tod des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg hatte.


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