Europarecht

Sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Diesel-PKW mit Umschaltlogik

Aktenzeichen  18 U 3889/19

Datum:
12.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41894
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826
RL 2007/46/EG Art. 46

 

Leitsatz

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einer Umschaltlogik ausgerüstet ist, stellt eine konkludente Täuschung des jeweiligen Käufers des Fahrzeugs durch die Beklagte dar. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 3566/18 2019-07-04 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 04.07.2019, Az.: 6 O 3566/18,
1. in Ziffer 1 des Tenors dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 20.419,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs vom Typ VW EOS, FIN: …06,
2. in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Traunstein dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 freizustellen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 86% und der Kläger 14%.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das vorgenannte Endurteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit es durch dieses Urteil aufrechterhalten wird.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger, der am 04.05.2010 einen vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw erworben hat, nimmt die Beklagte als dessen Herstellerin auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Traunstein vom 04.07.2019 verwiesen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.690,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen „Rückgabe“ und Übereignung des Pkws vom Typ VW EOS mit der Fahrgestellnummer …06. Daneben hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 06.12.2018 im Annahmeverzug befindet.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte habe den Kläger über die Gesetzeskonformität des von ihm erworbenen Fahrzeugs bzw. des darin verbauten Motors getäuscht. Die fehlende Gesetzeskonformität beruhe auf der Konfiguration des von der Beklagten hergestellt Motors. Keine Rolle spiele der Umstand, dass der Kläger einen Gebrauchtwagen erworben habe. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass es einen Gebrauchtwagenmarkt gebe und sich die durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs begangene Täuschung fortsetzen werde. Diese Täuschung sei für die Kaufentscheidung des Klägers kausal gewesen. Die Beklagte habe verwerflich gehandelt. Mit Verwendung der unzulässigen Abgassteuerung habe sie aus Gewinnstreben die berechtigten Kundeninteressen und die Belange der Allgemeinheit bedenkenlos hintangestellt. Der erforderliche Schädigungsvorsatz und die Kenntnis derjenigen Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen, werde durch das planmäßige und perfide Vorgehen der Beklagten belegt.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Pkw zu. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs müsse sich der Kläger allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Der Bruttokaufpreis habe 23.850,00 € betragen. Die Fahrleistung sei bei 28.500 km gelegen; im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von 57.842 aufgewiesen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km errechne sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.159,40 €. Der Zinsausspruch folge aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB; mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben habe die Beklagte die Zahlung endgültig abgelehnt.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 sei zulässig und begründet. Die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug. Das Schreiben vom 14.11.2018 habe ein konkludentes Angebot (scil.: zur Übereignung des streitgegenständlichen Pkws an die Beklagte) enthalten.
Dagegen stehe dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte Ende 2018 noch erfolgversprechend gewesen sei.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 08.07.2019, dem Kläger am 09.07.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.07.2019, eingegangen am 18.07.2019, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 07.10.2019, eingegangen am selben Tage, begründet, nachdem auf seinen am 09.09.2019 eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 07.10.2019 verlängert worden war. Die Berufungsschrift der Beklagten vom 01.08.2019 ist am 05.08.2019 beim Oberlandesgericht München eingegangen, ihre Berufungsbegründung am 04.10.2019, nachdem auf ihren bereits am 05.08.2019 gestellten Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis zum Ablauf des 04.10.2019 verlängert worden war.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, das Landgericht habe fehlerhaft eine Anrechnung von Gebrauchsvorteilen vorgenommen. Das angefochtene Urteil lasse eine Auseinandersetzung mit den hierzu bereits in erster Instanz vorgetragenen Überlegungen vermissen; darin liege eine Gehörsverletzung. Der Kläger habe das Fahrzeug zwar seit Abschluss des Kaufvertrages genutzt. Hierdurch habe er aber keine Gebrauchsvorteile erlangt, die er im Wege der Vorteilsausgleichung an die Beklagte herausgeben müsste.
Dies ergebe sich zum einen aus dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz, der besage, dass das innerstaatliche Recht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfe. Gemäß Art. 46 der Richtlinie 2007/46 EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Verstöße gegen das europäische Typgenehmigungsrecht Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien. Der Effektivitätsgrundsatz gebiete es, diese öffentlich-rechtlichen Sanktionen durch die individuelle Rechtsdurchsetzung vor den Zivilgerichten zu ergänzen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge aus dem Gemeinschaftsrecht, dass derjenige, der infolge der Verletzung einer Verordnungsbestimmung einen Schaden erleide und dabei in einem Interesse verletzt sei, dessen Schutz das Gemeinschaftsrecht bezwecke, die Möglichkeit haben müsse, die Durchsetzung dieser Bestimmung im Zivilrechtsweg zu erzwingen. Der Europäische Gerichtshof habe bereits die in § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB normierte Verpflichtung des Käufers zur Herausgabe gezogener Nutzungen für unvereinbar mit der Verbrauchgüterkaufrichtlinie erklärt. Gegen diese Grundsätze würde verstoßen, wenn man im vorliegenden Fall eine Pflicht zum Nutzungsersatz bejahen wolle. Denn dadurch würde der Schadensersatzanspruch des Klägers im Wesentlichen „aufgezehrt“.
Zum anderen würde die Verpflichtung zum Nutzungsersatz dem Zweck des Schadensersatzes widersprechen, weil der Schädiger dadurch unbillig entlastet würde. Objektiv unzumutbare Nutzungen dürften im Rahmen der Vorteilsausgleichung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Um solche habe es sich aber gehandelt, weil die Benutzung des Fahrzeugs infolge Erlöschens der Typgenehmigung objektiv rechtswidrig gewesen sei.
Hilfsweise werde geltend gemacht, dass von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkws von mindestens 300.000 km auszugehen sei.
Schließlich habe das Landgericht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht abgelehnt.
Im Wege der Klageerweiterung werde eine Verzinsung des von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreises aus § 849 BGB begehrt. Die Beklagte habe den Kläger durch eine unerlaubte Handlung zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt.
Nach Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 25.10.2019 beantragt der Kläger nunmehr,
I. unter Abänderung des am 04.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az.: 6 O 3566/18, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW EOS mit der Fahrgestellnummer …06 weitere 3.159,40 € nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 04.05.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozent aus einem Betrag von 20.690,60 € seit 04.05.2010 an den Kläger zu bezahlen;
II. unter Abänderung des am 04.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az.: 6 O 3566/18, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage in der Fassung vom 25.10.2019 abzuweisen sowie auf ihre eigene Berufung hin das am 04.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 6 O 3566/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Zur Begründung der gestellten Anträge führt die Beklagte aus, das Landgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Der Vertragsschluss sei nicht wirtschaftlich nachteilig, weil das Fahrzeug infolge des Bekanntwerdens der Software keinen Wertverlust erlitten habe. Die EG-Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp sei weiterhin wirksam. Das Kraftfahrtbundesamt habe die EG-Typgenehmigung nicht nach § 25 Abs. 3 EG-FGV aufgehoben, sondern von der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV Gebrauch gemacht und mit Bescheid vom 15.10.2015 den von der Beklagten vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplan im Wege einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung für verbindlich erklärt. Ein rechnerisches Minus lasse sich auch nicht durch ein vermeintliches „Stilllegungsrisiko“ für das Fahrzeug begründen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehe ein solches Risiko ohnehin nicht mehr, weil der Kläger das Update bereits habe aufspielen lassen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe das „Stilllegungsrisiko“ allenfalls eine Vermögensgefährdung begründet. Dies genüge aber zur Begründung eines Vermögensschadens im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB nicht.
Der Vertragsschluss sei auch nicht subjektiv konkret nachteilig gewesen, weil das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers uneingeschränkt brauchbar (gewesen) sei. Auf die Feststellung eines solchen Nachteils könne nicht verzichtet werden, weil sonst das Tatbestandsmerkmal „Schaden“ im Rahmen von § 826 BGB sinnentleert wäre. Denn die Tatsache, dass ein Vertragsschluss (im Nachhinein) „ungewollt“ sei, stelle nichts anderes als die Umschreibung der Kausalität zwischen schädigender Handlung und Vertragsschluss dar. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe es keine öffentliche Diskussion über NOx-Werte auf dem Prüfstand gegeben. Der Kläger habe sich deshalb hierzu überhaupt keine Gedanken gemacht. Jedenfalls dürfe rückblickend nicht unterstellt werden, dass NOx-Werte auf dem Prüfstand für die Kaufentscheidung des Klägers entscheidend gewesen seien. Es komme allein darauf an, ob der Vertragsschluss nach der Verkehrsanschauung und für die Vermögensinteressen des Klägers als unangemessen anzusehen sei. Das sei nicht der Fall. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei jederzeit ohne jegliche Einschränkung nutzbar gewesen.
Ein wirtschaftlich oder subjektiv nachteiliger Vertrag scheitere im Übrigen bereits daran, dass der Erwerb des Fahrzeugs durch ein Darlehen mit verbrieftem Rückgaberecht finanziert worden sei. Dies ermögliche es dem Kläger, das Fahrzeug bei Fälligkeit der Schlussrate des Darlehens zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Kaufpreis an den Händler zurückzugeben. Mache der Käufer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die bekannte Umschaltlogik für ihn keine Rolle gespielt haben.
Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bejahen wollte, sei ein solcher jedenfalls aufgrund des durchgeführten Updates wieder entfallen. Das Update habe keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer der dadurch berührten Bauteile, insbesondere des Dieselpartikelfilters und des Abgasrückführungssystems. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Käufer wegen einer angeblichen Schädigung Schadensersatz verlangen dürfte, obwohl sich die angebliche Schädigung durch ein einfaches Update vollständig ungeschehen machen ließe.
Der vermeintlich eingetretene Schaden sei jedenfalls nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst; denn er beruhe letztlich auf der vermeintlichen Verletzung der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. einer unterlassenen Aufklärung hierüber. Mit der angeblichen Verletzung dieser Norm könne aber keine Ersatzpflicht begründet werden, weil die Käufer als lediglich mittelbar Betroffene nicht dem Schutzzweck von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unterfielen. Den Erwägungsgründen (1) bis (7) und (26) dieser Verordnung sei zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern der „Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen“ diene, insbesondere dem übergeordneten Ziel der Verbesserung der Luftqualität.
Rechtsfehlerhaft unterstelle das Landgericht zudem einen Kausalzusammenhang zwischen der bei Vertragsschluss unbekannten „Umschaltlogik“ und der Kaufentscheidung des Klägers. Dabei verkenne das Landgericht, dass der Kläger für die Kausalität vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet sei und weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises noch Vermutungsregelungen Anwendung fänden. Der Anscheinsbeweis sei auf die Entscheidungsfindung des Klägers nicht anwendbar, weil es keine typische Ursache gebe, die regelmäßig zum Abschluss eines Fahrzeugkaufvertrags führe. Die für Fälle der Prospekthaftung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte lediglich bei der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Beklagte habe nicht die Pflicht getroffen, den Kläger über das Abgasverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufzuklären.
Der Nachweis der Kausalität scheitere bereits an der Darlegung einer kausalen Täuschung des Klägers durch die Beklagte; denn zur Bejahung einer aktiven Täuschung bedürfe es eines kommunikativen Akts gegenüber dem Getäuschten. Auch eine konkludente Täuschung durch Inverkehrbringen scheide aus. Im Inverkehrbringen des Fahrzeugs liege insbesondere nicht die konkludente Erklärung, dass der Pkw den gesetzlichen Bestimmungen in jeglicher Hinsicht entspreche. Im Gegenteil sei anerkannt, dass im Anbieten eines Kaufgegenstands nicht die konkludente Erklärung liege, dass die Sache frei von Mängeln sei.
Das Verhalten des Klägers nach dem Vertragsschluss und dem Bekanntwerden der „EA 189- Thematik“ im September 2015 spreche gegen die Kausalität. Der Kläger habe das Fahrzeug über Jahre beschwerdefrei genutzt. Erst als es im Jahre 2017 – unabhängig von der streitgegenständlichen Umschaltlogik – vermehrt zur Diskussion über Fahrverbote in einigen Innenstädten für Dieselfahrzeuge aller Hersteller gekommen sei, habe der Kläger nach einer Möglichkeit gesucht, den Kaufvertrag wirtschaftlich besonders vorteilhaft auf Basis einer linearen Nutzungsentschädigung rückabzuwickeln.
Eine Haftung der Beklagten scheide insbesondere auch deswegen aus, weil das streitgegenständliche Fahrzeug gebraucht gekauft worden sei. Die Annahme, bei Gebrauchtwagenkäufen würden Werbeaussagen des Herstellers die maßgebliche Rolle spielen, sei realitätsfern. Auch scheide eine Täuschung von Gebrauchtfahrzeugerwerbern durch das ursprüngliche Inverkehrbringen des Fahrzeugs aus. Dieses sei ausschließlich in den direkten Absatzmarkt erfolgt und ohnehin ohne jeden Erklärungswert gegenüber den Erwerbern der Fahrzeuge.
Auch die vom Landgericht getroffenen Nebenentscheidungen seien materiell-rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden habe. Abgesehen davon, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, habe er der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeugs jedenfalls nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.
Bei der Bemessung des – von ihm zu Unrecht bejahten – Schadensersatzanspruchs habe das Landgericht zutreffend eine Vorteilsanrechnung vorgenommen. Dem Geschädigten dürften neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen seien. Der Effektivitätsgrundsatz gebiete nicht die vom Kläger begehrte Überkompensation, die auf eine nach schadensrechtlichen Grundsätzen unerwünschte Bereicherung des Klägers hinausliefe. Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkws habe das Landgericht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung mit 250.000 km festgesetzt.
Ein Anspruch auf Deliktszinsen stehe dem Kläger nicht zu. Aus § 849 BGB ergebe sich, dass eine „automatische“ Verzinsung die Ausnahme darstelle und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben müsse. Die Zahlung des Kaufpreises für ein mit der Umschaltlogik ausgestattetes Fahrzeug erfülle diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Der Verlust der Nutzbarkeit der Kaufpreissumme sei durch den Gebrauch des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Fahrzeugs vollständig ausgeglichen worden. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich zudem, dass dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in jedem Fall ein Fahrzeug habe erwerben wollen. Der gesetzliche Zinssatz belaufe sich nicht auf fünf, sondern auf vier Prozent. Unabhängig davon habe der Kläger den geltend gemachten Zinsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Da der Erwerb des Fahrzeugs finanziert gewesen sei, könne der Kläger nicht den gesamten Kaufpreis zugrunde legen, sondern nur die im jeweiligen Zeitpunkt bereits gezahlten Raten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.10.2019 (Bl. 259/268 d.A.), 25.10.2019 (Bl. 276/278 d.A.) und 30.10.2019 (Bl. 288/290 d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 04.10.2019 (Bl. 216/258 d.A.), 29.10.2019 (Bl. 280/287 d.A.), 31.10.2019 (Bl. 291/293 d.A.) und 08.11.2019 (Bl. 294/330 d.A.) sowie das Protokoll vom 12.11.2019 (Bl. 331/336 d.A.), jeweils mit den zugehörigen Anlagen, verwiesen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, haben in der Sache aber jeweils nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der dem Kläger zuzusprechende Schadensersatz reduziert sich unter Berücksichtigung seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gefahrenen weiteren Kilometer auf 20.419,37 €. Zinsen aus diesem Betrag stehen ihm erst ab Rechtshängigkeit zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Annahme des Angebots auf Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug, weil der Kläger die Übereignung von der Zahlung eines ihm der Höhe nach nicht zustehenden Betrages abhängig macht.
Andererseits kann der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings nur hinsichtlich eines Betrages von 1.171,67 €.
1. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu.
a) Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Motor mit der im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher beschriebenen Umschaltlogik ausgerüstet ist, stellt eine konkludente Täuschung des jeweiligen Käufers des Fahrzeugs durch die Beklagte dar (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 21 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 22 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019 – 17 U 45/19, Rn. 4 ff.; sämtl. Entscheidungen, falls nicht anders angegeben, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, BeckRS 2019, 23215, Rn. 33 ff.).
aa) Mit dem Inverkehrbringen eines derartigen Fahrzeugs hat die Beklagte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf.
Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs hat die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Behörde (§ 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; im Folgenden: EG-FGV) einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-FGV). Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurücknehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Anordnung einer Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass nicht deren nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser Käufererwartung ist dem Inverkehrbringen eines Motors der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, in denen dieser Motor eingebaut wird, vorliegen.
bb) Die in dem streitgegenständlichen Pkw installierte Motorsteuerungssoftware enthielt bis zum Aufspielen des Software-Updates im Jahre 2017 eine Umschaltlogik, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Abl. 2007 L 171; im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, Rn. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 27; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, BeckRS 2019, 23215, Rn. 35).
Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung erfüllte der streitgegenständliche Pkw im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger entgegen der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgegebenen konkludenten Erklärung der Beklagten nicht die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung mit der Folge, dass zumindest die abstrakte Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand.
cc) Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Motor mit einer nicht offen gelegten unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, stellt eine konkludente Täuschung nicht nur der jeweiligen Ersterwerber, sondern auch solcher Käufer dar, die das Fahrzeug – wie der Kläger – gebraucht von einem Dritten erworben haben. Der Beklagten war nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst, dass zumindest ein erheblicher Teil der so ausgerüsteten Neufahrzeuge später als Gebrauchtwagen unverändert weiterveräußert würden.
b) Die konkludente Täuschung des Klägers darüber, dass der streitgegenständliche Pkw infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung erfüllte, war auch sittenwidrig.
aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 16, WM 2016, 1975). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH a.a.O.); eine arglistige Täuschung stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 13, BGHZ 161, 361, 366).
bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu werten (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 42 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 45 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 64 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, BeckRS 2019, 23215, Rn. 48 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 4 ff.).
Die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergibt sich insbesondere aus den daraus resultierenden Folgen. Den Käufern drohte jedenfalls vor dem Aufspielen des – als Angebot zur Schadenswiedergutmachung zu wertenden – Software-Updates ein erheblicher Schaden in Form einer Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde. Das Bestehen dieses Risikos hat die Beklagte den Käufern der betroffenen Fahrzeuge durch Verheimlichen der Funktionsweise der Umschaltlogik arglistig verschwiegen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt nach der Lebenserfahrung allein das Streben nach einer Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Durch die vorausgegangene Täuschung der Genehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung hat sich die Beklagte außerdem bei Verkauf der Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht.
c) Der Schaden ist in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen, den der Kläger nach seiner glaubhaften Darstellung in Kenntnis des Vorhandenseins der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte.
aa) Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 18, NJW-RR 2015, 275; Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 16, BGHZ 161, 361).
Im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Bereits eine solche Verpflichtung stellt unter den eingangs dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit bewirkt die Norm nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 17 unter Verweis auf Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 385).
bb) Wegen des subjektbezogenen Schadensbegriffs kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend darauf an, ob der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung objektiv einen geringeren Marktwert hatte oder seine tatsächliche Nutzbarkeit eingeschränkt war. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Vertragsschluss für den Kläger deshalb nicht subjektiv konkret nachteilig gewesen wäre, weil das Fahrzeug für seine Zwecke uneingeschränkt brauchbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang verkennt die Beklagte zunächst, dass es nicht ihr obliegt, die vom Käufer mit dem Erwerb des Fahrzeugs verfolgten Zwecke zu definieren. Bei seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 08.05.2019 hat der Kläger angegeben, dass er sich unter anderem deshalb für den Erwerb des streitgegenständlichen Pkws entschieden habe, weil er dachte, dass er ein umweltfreundliches Auto kaufe (Protokoll, S. 2 = Bl. 123 d.A.).
Unabhängig davon kann im Hinblick auf die vor Aufspielen des Software-Updates im Jahre 2017 zumindest abstrakt bestehende Gefahr eines Entzugs der EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt und einer hierauf gestützten Stilllegung des Fahrzeugs keine Rede davon sein, dass der streitgegenständliche Pkw für die Zwecke des Klägers uneingeschränkt geeignet war. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet das Stilllegungsrisiko auch nicht lediglich eine Vermögensgefährdung. Denn der Schaden des Klägers besteht nicht in dem Risiko der Stilllegung als solchem, sondern in der ungewollten Verpflichtung, die der Kläger mit Erwerb eines mit diesem ihm verheimlichten Risiko behafteten Pkws eingegangen ist.
Aus diesem Grunde kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass das Stilllegungsrisiko jedenfalls mit dem Aufspielen des Software-Updates im Jahre 2017 entfallen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte eine Verletzung seiner von § 826 BGB geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geltend macht, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Später eingetretene Umstände können nicht ungeschehen machen, dass der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw nur infolge einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte zustande gekommen war.
Mit dem Aufspielenlassen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates hat der Kläger auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der streitgegenständliche Pkw nach dieser Maßnahme in jeder Hinsicht seinen berechtigten Erwartungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspreche. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2015 verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Dieselmotor vom Typ EA 189 „die unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen. Bei dieser Sachlage musste der Kläger das Update aufspielen lassen, um die Zulässigkeit der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs nicht zu gefährden.
cc) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig (vgl. hierzu Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, Rn. 186 ff., zit. nach juris) ist der klägerseits geltend gemachte Schaden auch vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt.
Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden oder der Schädigung bestimmter Personen als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 108/84, BGHZ 96, 231, 236; Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 310/06, Rn. 17 m.w.N.).
Das Oberlandesgericht Braunschweig begründet seine Auffassung, dass die im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich „Übereinstimmungsbescheinigung“ stehenden Schäden aus der Haftung nach § 826 BGB herauszunehmen seien, damit, dass den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des europäischen und nationalen Rechts, insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FVG, keine individualschützende Wirkung zukomme (Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, Rn. 186 ff., Rn. 141 ff.). Diese Argumentation verkennt, dass die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht an die Verletzung einer Individualrechtsschutz gewährenden Rechtsnorm, sondern an die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typengenehmigungsvoraussetzungen anknüpft. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von erheblicher Bedeutung, weil er über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird. Schutzgut des § 826 BGB ist in Fällen wie dem vorliegenden – wie unter lit. aa näher dargelegt – auch die der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfallende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 17 m.w.N., BGHZ 161, 361).
dd) Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die der Beklagten zur Last liegende sittenwidrige Täuschungshandlung für den Erwerb des streitgegenständlichen Pkws durch den Kläger kausal gewesen ist, beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
(1) Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht glaubhaft angegeben, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass darin eine „Abschalteinrichtung“ verbaut sei (Protokoll vom 08.05.2019, S. 2 = Bl. 123 d.A.; die Protokollierung „nicht verbaut“ beruht auf einem offensichtlichen Diktatfehler). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten angenommene Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens uneingeschränkt auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung übertragen werden kann. Es entspricht jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass niemand zum gewöhnlichen Gebrauch ein Kraftfahrzeug kauft, von dem er weiß, dass es im Zeitpunkt des Erwerbs die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht erfüllt, und bei dem zumindest die abstrakte Gefahr besteht, dass das Kraftfahrtbundesamt die in Unkenntnis dieses Umstands erteilte EG-Typgenehmigung zurücknimmt oder widerruft.
(2) Der Kläger hat die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss auch nicht dadurch widerlegt, dass er das durch die V.Bank GmbH finanzierte Fahrzeug (vgl. Kaufvertrag, Anlage K 1) nicht bei Fälligkeit der Schlussrate des Darlehens zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Kaufpreis an den Händler zurückgegeben hat.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 04.10.2019 behauptet, dass dem Kläger ein solches verbrieftes Rückgaberecht zugestanden hat. Der Kläger ist dieser Behauptung nicht entgegengetreten, weshalb der entsprechende Sachvortrag als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Von dem Rückgaberecht hat der Kläger bislang jedenfalls keinen Gebrauch gemacht, weil er der Beklagten sonst nicht die Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des begehrten Schadensersatzes anbieten könnte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ließe die Entscheidung des Klägers, den streitgegenständlichen Pkw bei Fälligkeit der Schlussrate nicht an den Händler zurückzugeben, aber keinen Rückschluss auf seine Motivationslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu. Selbst wenn der Kläger sich in Kenntnis des Umstands, dass der streitgegenständliche Pkw von den Abgasmanipulationen betroffen ist, gegen die Ausübung des verbrieften Rückgaberechts entschieden hätte, könnte darin für sich genommen noch keine nachträgliche Bestätigung des ungewollten Kaufvertrags unter Verzicht auf deliktische Ansprüche gegen die Beklagte gesehen werden. Der Kläger muss sich nicht auf ein in Unkenntnis der Betroffenheit des streitgegenständlichen Pkws vereinbartes Rückgaberecht verweisen lassen, wenn er gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
d) Die auf Seiten der Beklagten für den Einsatz der die Abgaswerte manipulierenden Motorsteuerungssoftware verantwortlichen Personen haben vorsätzlich gehandelt.
Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 25 m.w.N.). Es genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Urteil der Sittenwidrigkeit begründen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, Rn. 36).
Die unzulässige Abschalteinrichtung bezweckte eine gezielte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts, um die erforderliche EG-Typgenehmigung für die mit dem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgerüsteten Fahrzeuge zu erlangen, obwohl im normalen Fahrbetrieb die maßgeblichen Grenzwerte für die Emission von Stickoxiden überschritten wurden. Die Verantwortlichen wussten, dass die Genehmigungsbehörde bei Kenntnis der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware die EG-Typgenehmigung nicht erteilt hätte, weil die Fahrzeuge die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung schlossen sie zumindest die Möglichkeit nicht aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt werden könnte. Sie nahmen billigend in Kauf, dass in diesem Fall die ahnungslosen Käufer der Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt sein würden, dass das Kraftfahrtbundesamt die erteilte EG-Typgenehmigung zurücknimmt und den Betrieb der betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen untersagt. Den Verantwortlichen war auch bewusst, dass kein vernünftiger Käufer in Kenntnis dieses bewusst verheimlichten Risikos ein derartiges Fahrzeug erwerben würde und die betroffenen Fahrzeuge nach Bekanntwerden der Manipulation einen erheblichen Wertverlust erleiden würden.
e) Das klägerische Vorbringen zur Verwirklichung des Haftungstatbestands durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB ist gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte insoweit der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
Die deliktische Haftung einer juristischen Person gemäß § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinn des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 13, 23, 25 f.).
In Bezug auf diese haftungsbegründende Voraussetzung trifft die Beklagte aber eine sekundäre Darlegungslast, weil der Kläger den Sachverhalt nicht ermitteln kann, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar ist (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 79 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 75 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 64 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, BeckRS 2019, 23215, Rn. 71 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht an.
2. Der erstattungsfähige Schaden des Klägers beläuft sich in der Hauptsache unter Berücksichtigung des gebotenen Vorteilsausgleichs auf 20.419,37 €.
a) Der Ersatzanspruch aus § 826 BGB ist auf das negative Interesse gerichtet. Wenn der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall der Kläger – durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrages zu. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht getäuscht worden wäre. Der Kläger kann deshalb grundsätzlich Ersatz des für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des in Vollziehung des Kaufvertrages erlangten Eigentums am Fahrzeug auf die Beklagte verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 19.07.2004 – II ZR 217/03 und II ZR 402/02; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, KG, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 77/18, Rn. 122; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 36).
b) Entgegen seiner Ansicht muss sich der Kläger allerdings auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs den Wert der von ihm tatsächlich gezogenen Nutzungen des Kraftfahrzeugs anrechnen lassen.
aa) Es stellt einen anerkannten Grundsatz des Schadensrechts dar, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, dass ihm also neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14, Rn. 22, NJW 2015, 3160).
Im Wege der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Die vorteilhaften Umstände müssen mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen. Zu berücksichtigen ist ferner, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Gläubiger unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird (BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, Rn. 17 m.w.N.).
bb) Wie oben unter Ziff. 2 lit. näher dargelegt, ist der Schaden des Klägers im Abschluss des Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Pkw zu sehen, den er in Kenntnis des Vorhandenseins der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte. Der Erwerb des Pkws hat dem Kläger die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug zu nutzen. Die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger stellt deshalb einen Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) dar, der durch den täuschungsbedingten Erwerb des Pkws adäquat kausal verursacht worden ist und mit diesem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang steht. Da der Kläger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen ist, als ob er den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw nicht abgeschlossen hätte, wäre es in sich widersprüchlich, ihm neben der Schadensersatzleistung die Gebrauchsvorteile zu belassen, die er aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.
Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten und qualifizierten Zusammenhang stehenden Vorteile auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten anzurechnen sind, bedarf stets einer besonderen Rechtfertigung unter Wertungsgesichtspunkten. Die Beklagte als Schädigerin wird durch den Vorteilsausgleich nicht unbillig entlastet.
(1) Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht der Vorteilsausgleich nicht dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen das europäische Typgenehmigungsrecht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, ist für die Frage, ob sich der Kläger die gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, ohne Relevanz. Es fehlt bereits an der vom Kläger selbst angeführten Voraussetzung, dass er durch die Verletzung einer europarechtlichen Bestimmung in einem Interesse verletzt ist, dessen Schutz das Gemeinschaftsrecht bezweckt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wie den Erwägungsgründen (1) bis (7) und (26) zu entnehmen ist, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der „Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen“, insbesondere also dem Ziel der Verbesserung der Luftqualität.
(2) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Falle des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet würde, weil objektiv unzumutbare Nutzungen nicht berücksichtigt werden dürften. Durch die tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Pkws hat der Kläger vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er dessen Nutzung – auch in Kenntnis des Umstands, dass dieser von den Abgasmanipulationen betroffen ist – gerade nicht für unzumutbar hält. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die erteilte EG-Typgenehmigung weder erloschen, noch vom Kraftfahrtbundesamt zurückgenommen oder widerrufen worden. Unabhängig davon wären die vom Kläger gezogenen tatsächlichen Nutzungen nicht bereits aus diesem Grund als wertlos anzusehen.
(3) Mit seiner rechtspolitisch motivierten Argumentation, dass das sitten- und strafgesetzwidrige Verhalten der Beklagten auch im Zivilrecht nicht sanktionslos bleiben dürfe, kann der Kläger die Unbilligkeit eines Vorteilsausgleichs wegen der von ihm tatsächlich gezogener Nutzungen nicht begründen. Das deutsche Zivilrecht gewährt demjenigen, der durch eine unerlaubte Handlung geschädigt worden ist, nur einen Anspruch auf Ausgleich des ihm zugefügten Schadens (§§ 249 ff. BGB). Ein „Strafschadensersatz“, der rechtswidriges Verhalten sanktionieren und abschreckend wirken soll, wie ihn beispielsweise das USamerikanische Recht kennt, ist dem deutschen Zivilrecht fremd vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91, Rn. 72 ff.). Schuldangemessene Bestrafung und Prävention sind Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht aber des Schadensersatzrechts. Durch die einschlägigen Strafgesetze ist auch den europarechtlichen Regelungen Genüge getan, die dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19).
bb) Die Nutzungsentschädigung ermittelt der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) nach der Formel „Bruttokaufpreis mal tatsächlich gefahrene Kilometer dividiert durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 79 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 75 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 64 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, BeckRS 2019, 23215, Rn. 71 ff.).
(1) Mangels Vorliegens besonderer Umstände legt der Senat bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Gesamtgebrauchswert eines Pkws nicht allein durch die Gesamtlaufleistung des Motors bestimmt, sondern auch durch den zu erwartenden Verschleiß der übrigen Bauteile begrenzt wird.
Aus den Kilometerständen im Zeitpunkt des Erwerbs am 04.05.2010 (28.500 km) und im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat am 12.11.2019 (60.361 km) ergibt sich, dass der Kläger im Jahr durchschnittlich weniger als 3.500 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Bei einer weiteren Nutzung des Pkws in diesem geringen Umfang würde es mehr als 80 Jahre (!) dauern, bis eine Fahrleistung von 300.000 km erreicht wäre. Schon aus diesem Grunde besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km oder mehr zugrunde zu legen.
(2) Der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug 23.850,00 € (Anlage K 1). Angesichts eines Kilometerstands im Zeitpunkt des Erwerbs von 28.500 war von einer voraussichtlichen Restlaufleistung von 221.500 km auszugehen (250.000 km – 28.500 km). Zum Zeitpunkt des Berufungstermins belief sich der Kilometerstand unstreitig auf 60.361 (Protokoll vom 12.11.2019, S. 2 = Bl. 332 d.A.); der Kläger ist somit insgesamt 31.861 km gefahren (60.361 km – 28.500 km). Der angemessene Vorteilsausgleich beläuft sich im vorliegenden Fall somit auf 3.430,63 €. Demzufolge verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 20.419,37 € (23.850,00 € – 3.430,63 €).
c) Diesen Betrag hat die Beklagte erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klage ist der Beklagten am 11.01.2019 zugestellt worden. Nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB ist Zinsbeginn der 12.01.2019.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts befand sich die Beklagte mangels einer wirksamen Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit der Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes nicht in Verzug. Mit Schreiben vom 14.11.2018 (Anlage K 2) hat der Kläger Schadensersatz in Höhe des vollen Kaufpreises geltend gemacht, auf den er keinen Anspruch hat. Die Forderung eines zu hohen Betrags stellt zwar eine wirksame Mahnung dar, wenn der Schuldner die Erklärung nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall aber bereits deshalb, weil der Kläger die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht mitgeteilt und es der Beklagten deshalb unmöglich gemacht hat, den tatsächlich geschuldeten Schadensersatz zu ermitteln.
3. Mit Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, dass sie sich mit der Annahme der Zug um Zug gegen Zahlung des verlangten Schadensersatzes angebotenen Übereignung des Fahrzeugs im Verzug befinde.
Annahmeverzug setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner die Leistung so, wie sie geschuldet wird, anbietet (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl, § 293 BGB, Rn. 9). Der Kläger hat jedoch mit seinem vorgenannten Schreiben vom 14.11.2018 (Anlage K 2) das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen die Zahlung des vollen Kaufpreises in Höhe von 23.850,00 € angeboten. Der Kläger wäre ersichtlich nicht bereit gewesen, den zutreffend errechneten Zahlungsbetrag entgegenzunehmen, denn er vertritt auch im Prozess die Auffassung, eine Nutzungsentschädigung sei nicht abzuziehen.
4. Andererseits hat die Berufung des Klägers insoweit Erfolg, als ihm ein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, allerdings nur in Höhe eines Betrags von 1.171,67 €.
a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen gehören auch die durch das Schadensereignis adäquat verursachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, soweit diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, Rn. 55, NJW 2015, 3447). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt: Die Rechtslage stellt sich nicht als so einfach dar, dass der Kläger seine Ansprüche ohne weiteres selbst hätte außergerichtlich geltend machen können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Beklagte auch nicht erkennbar zahlungsunwillig. Vielmehr war eine außergerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs bereits deshalb geboten, um der Gefahr zu begegnen, dass die Beklagte im Prozess die berechtigten Ansprüche des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennt.
b) Für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit ist der Wert des verfolgten Anspruchs im Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 14.11.2018 (Anlage K 2) maßgeblich. In diesem Schreiben teilt der Klägervertreter allerdings den aktuellen Kilometerstand des Pkws nicht mit. Im Wege der Schätzung (§ 297 Abs. 1 ZPO) legt der Senat der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten deshalb den unstreitigen Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz von 57.842 km (Protokoll vom 08.05.2019, S. 2 = Bl. 123 d.A.) zugrunde. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers zum damaligen Zeitpunkt mit 20.690,60 € zutreffend berechnet.
c) Für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG erscheint eine Mittelgebühr von 1,3 (964,60 €) angemessen. Der Kläger hat weder einen überdurchschnittlichen Umfang noch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache dargelegt. Auch wenn im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters am 14.11.2018 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum Diesel-Abgasskandal ergangen war, lagen doch bereits mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen zu dessen rechtlichen Folgen vor, wie nicht zuletzt die in der Klageschrift angegebenen Fundstellen belegen.
d) Unter Berücksichtigung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% (Nr.7008 VV RVG) errechnen sich die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu insgesamt 1.171,67 €.
Auch diesen Betrag hat die Beklagte seit dem 12.01.2019 zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog).
5. Der mit der Klageerweiterung vom 25.10.2019 geltend gemachte Anspruch auf Deliktszinsen (§ 849 BGB) aus dem gezahlten Kaufpreis seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht dem Kläger nicht zu.
a) § 849 BGB billigt dem Geschädigten ohne Nachweis eines konkreten Schadens Zinsen als pauschalierten Schadensersatz für die entgangene Nutzung einer ihm durch den Schädiger entzogenen oder beschädigten Sache zu (vgl. Staudinger-Vieweg, BGB, 2015, § 849 Rn. 1). Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 41).
Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle der Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird, sondern erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld (BGHZ 8, 288, 298). Dabei ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084).
Der Regelung des § 849 BGB kann aber kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16, Rn. 45 m.w.N., zit. nach juris). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache – als pauschalierten Mindestbetrag – auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, NJW 1983, 1614 f.).
b) Dem Kläger ist jedoch hinsichtlich des von ihm für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises kein Verlust an Nutzbarkeit entstanden. Dessen Entziehung wurde nämlich dadurch kompensiert, dass der Kläger im Gegenzug das Eigentum und den Besitz am Fahrzeug mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 99, zit. nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 – 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653 Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 137; a.A.: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 -, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41).
Unabhängig davon wäre der dem Kaufpreis entsprechende Betrag auch dann nicht im Vermögen des Klägers verblieben, wenn er in Kenntnis des Umstandes, dass der streitgegenständliche Pkw vom Abgasskandal betroffen war, vom Kauf Abstand genommen hätte. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Fall ein anderes Fahrzeug erworben und dadurch ebenfalls die mögliche Nutzung des als Kaufpreis hingegebenen Geldbetrages gegen die Nutzung des hierfür erworbenen Fahrzeugs eingetauscht hätte (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 – 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653, Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 139). Die Anwendung der Verzinsungsregelung des § 849 BGB auf einen derartigen Fall würde zu einer dem Schadensersatzrecht fremden Überkompensation führen, da der Kläger in diesem Fall durch das schädigende Ereignis wirtschaftlich besser stünde als ohne dieses. Dies widerspräche dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, Rn. 20 m.w.N.).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO, die Anordnung der Abwendungsbefugnis in § 711 ZPO.
3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19.02.2019, Az.: 7 U 134/17, ab, das in vergleichbaren Fällen einen Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 826 BGB verneint, weil der Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst sei. Außerdem weicht er von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16.09.2019, Az.: 12 U 61/19, des Oberlandesgerichts Köln vom 17.07.2019, Az. 16 U 199/18, und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 02.10.2019, Az.: 5 U 47/19, ab, die in vergleichbaren Fällen jeweils einen Anspruch des Käufers auf Verzinsung des Kaufpreises aus § 849 BGB ab dessen Zahlung bejahen.


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