Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Kosten für ein vom Prozessgegner in Auftrag gegebenes Gutachten

Aktenzeichen  Vf. 59-VI-15

Datum:
24.2.2017
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 643
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
ZPO § 91

 

Leitsatz

1 Die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten, soweit diese mit einem konkreten, bevorstehenden Rechtsstreit in einer unmittelbaren Beziehung stehen, verletzt nicht das Willkürverbot. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (Fortführung von BeckRS 2015, 52903). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 W 1127/15 2015-08-11 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich – wegen der Auferlegung der Kosten eines vom seinerzeitigen Prozessgegner in Auftrag gegebenen Gutachtens – gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 5. Mai 2015 Az. 6 O 2211/14 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli und 11. August 2015 Az. 11 W 1127/15, mit denen die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde und die anschließende Gehörsrüge der Beschwerdeführer jeweils zurückgewiesen wurden.
1. Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 waren ursprünglich Geschäftsführer bzw. Prokurist der R. GmbH, die Sprachalarmierungssysteme vertreibt und entwickelt. Am 3. Mai 2011 schlossen sie mit der R. GmbH eine Vereinbarung, der zufolge ihnen für Entwicklungsarbeiten bis zur Serienreife einer neuen Geräteserie „V.“ eine Prämie von 50.000 € zustehen sollte. Sie vereinbarten außerdem, dass durch die Entwicklungsarbeiten ihre laufenden Tätigkeiten bei der R. GmbH nicht gravierend beeinträchtigt werden sollten. Zum 31. Dezember bzw. 30. November 2013 kündigten die Beschwerdeführer zu 2 und 3 ihre Anstellungsverträge und gründeten am 6. November 2013 die Beschwerdeführerin zu 1, die nunmehr ebenfalls Sprachalarmierungssysteme vertreibt und entwickelt.
Am 20. Januar 2014 erstattete die R. GmbH Strafanzeige, unter anderem gegen die Beschwerdeführer zu 2 und 3. Diese hätten die Entwicklungsergebnisse zur Geräteserie „V.“ bei ihrem Ausscheiden unberechtigt mitgenommen und die Vernichtung der Unterlagen zu „V.“ auf den Speichermedien der R. GmbH veranlasst. Sie vertrieben nun über die Beschwerdeführerin zu 1 das bei der R. GmbH entwickelte System unter dem Namen „P.“. Dieses System verwende die Hardware von „V.“, die Software sei von den Speichersystemen der R. GmbH kopiert worden.
2. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Juni 2014 beim Landgericht Traunstein den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die R. GmbH und deren beide Geschäftsführer. Sie beantragten, den Verfügungsbeklagten eine Vielzahl der in der Strafanzeige aufgestellten Behauptungen gegenüber Dritten – „jedoch mit Ausnahme von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden“ – zu untersagen, unter anderem die oben unter 1. bereits dargestellten Behauptungen. Zudem sollte die – nicht in der Strafanzeige enthaltene – Äußerung unterlassen werden, gegen die Beschwerdeführerin zu 1 laufe eine große Klagewelle wegen des Vertriebs des bei der R. GmbH entwickelten Systems.
Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 trugen vor, die R. GmbH habe in ihrer Strafanzeige verschwiegen, dass der Beschwerdeführer zu 3 alle fehlerfreien Entwicklungen auf einer DVD zusammengefasst und diese übergeben habe. Außerdem befänden sich alle Daten und Unterlagen zusätzlich auf einem im Einzelnen benannten Server. Lediglich unvollständige, fehlerhafte oder veraltete Vorabversionen seien gelöscht worden. Der Beschwerdeführer zu 3 habe für seine Entwicklungsarbeiten eine von ihm ordnungsgemäß erworbene Entwicklungssoftware eingesetzt. Zum Auslesen der übergebenen Software zum System „V.“ müsse die R. GmbH sich die zugrunde liegende Entwicklungssoftware selbst beschaffen.
Das System „P.“ sei eine völlige Neuentwicklung mit anderem Prozessor und dementsprechend anderer Programmiersprache. Die verschiedenen Prozessoren benötigten auch unterschiedliche Hardwaredriver und eine eigene Betriebssoftware.
Unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung trugen die Beschwerdeführer vor, ihr Mitarbeiter P. sei im April 2014 von einem Kunden darauf hingewiesen worden, man höre, dass gegen die Beschwerdeführerin zu 1 eine große Klagewelle laufe, weil sie das bei der R. GmbH entwickelte Produkt vertreibe. Im Mai 2014 habe ein anderer Kunde dem Mitarbeiter P. berichtet, sein ehemaliger Lieferant habe ihm mitgeteilt, zwischen der R. GmbH und der Beschwerdeführerin zu 1 laufe ein Gerichtsverfahren, er werde von diesen Firmen bald keine Lieferungen mehr erhalten.
Die Beschwerdeführer legten zudem ein Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Juni 2014 vor, in dem die R. GmbH und einer ihrer beiden Geschäftsführer unter Fristsetzung bis 11. Juni 2014 zu einer Unterlassungserklärung bezüglich der beanstandeten Behauptungen aufgefordert worden waren, verbunden mit der Ankündigung, nach Fristablauf werde der Mandantschaft empfohlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 legten die Beschwerdeführer dem Gericht ein Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 23. Juni 2014 vor. Dieser kam zu dem Ergebnis, die von ihm untersuchten Geräte der Beschwerdeführerin zu 1 und der R. GmbH offenbarten signifikante Unterschiede, so dass es sich bei den Geräten der Beschwerdeführerin zu 1 um Neuentwicklungen handle. So unterschieden sich zum Beispiel die Displays.
Die Verfügungsbeklagten des Ausgangsverfahrens beantragten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung stelle weder einen Rechtsverstoß dar noch begründe sie Wiederholungsgefahr. Die Stellung einer Strafanzeige sei staatsbürgerliches Recht. Bei den Äußerungen gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handle es sich um reines Hörensagen. Ein Rechtsverstoß der Verfügungsbeklagten ergebe sich daraus nicht. „Vorsorglich“ trugen die Verfügungsbeklagten vor, die Arbeitsergebnisse der Beschwerdeführer zu 2 und 3 stünden der R. GmbH zu. Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 hätten ihre Entwicklungsarbeit zur Geräteserie „V.“ in deren Auftrag geleistet und darüber auch in Geschäftsleiterbesprechungen berichtet.
Die Verfügungsbeklagten behaupteten unter Berufung auf ein zur Glaubhaftmachung vorgelegtes, am 19. Februar 2014 in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Vo. vom 17. Juli 2014, die der R. GmbH übergebenen Entwicklungsdateien zur Geräteserie „V.“ seien unvollständig und nicht nachvollziehbar. Weder die Platinen (Hardware) noch die Software gäben den Stand zum 28. November 2013 wieder, vielmehr datierten die letzten Änderungen vom Juli 2013. Große Teile der Datenträger der Beschwerdeführer zu 2 und 3 seien gelöscht worden. Die vom Sachverständigen Vo. wiederhergestellten Dateien enthielten komplette Layout-Unterlagen und vollständige Stromlaufpläne der streitgegenständlichen Geräte.
Unter Berufung auf ein zur Glaubhaftmachung vorgelegtes, am 1. Juli 2014 in Auftrag gegebenes weiteres Gutachten des Sachverständigen Vo. vom 17. Juli 2014 machten die Verfügungsbeklagten geltend, dem Gutachten S. fehle jegliche nachvollziehbare Dokumentation der vorgenommenen Untersuchung. Es sei nicht prüfbar, welchen Entwicklungsstand die verglichenen Platinen darstellten. Für die Entwicklung der im Gutachten S. dargestellten Platinen der Beschwerdeführerin zu 1 seien mehrere Mannjahre notwendig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 3 die Systeme entwickelt habe. Es sei aber unrealistisch und lebensfremd anzunehmen, dass die Entwicklung ohne Nutzung der Entwicklung der Systeme der Geräteserie „V.“ erfolgt sei. Auf der Festplatte des FirmenLaptops der R. GmbH fänden sich detaillierte Beschreibungen zu Geräten und Platinen der Beschwerdeführerin zu 1 mit dem Erstellungsdatum Oktober 2013. Die vom Gutachten S. betonte Verwendung eines anderen Prozessors mache das System „P.“ nicht zu einer vollständigen Neuentwicklung. Augenscheinlich seien die Ergebnisse der bisherigen Entwicklung aufgrund der Beibehaltung der Prozessorfamilie genutzt worden.
Die Beschwerdeführer trugen hierauf unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers zu 3 unter anderem vor, dem Gutachter Vo. fehle es an der entsprechenden Kompetenz, wenn er mit den übergebenen Entwicklungsdateien nichts anfangen könne. Auf der Festplatte seines Arbeitsplatz-PCs habe der Beschwerdeführer zu 3 lediglich seine eigenen Entwicklungsprogramme gelöscht, für die die R. GmbH keine Lizenz gehabt habe. Für die Entwicklung von „P.“ sei auf das Knowhow der Beschwerdeführer zu 2 und 3 zurückgegriffen worden, welches sie im Kopf hätten.
3. Das Landgericht Traunstein vernahm in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2014 den mitgebrachten Zeugen P. Mit Endurteil vom 29. Juli 2014 wies es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurück.
Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass die Strafanzeige der R. GmbH in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei. Es sprächen nachvollziehbare Gründe dafür, dass die Beschwerdeführer zu 2 und 3 unter Verletzung der ihnen aus den Anstellungsverträgen obliegenden Pflichten der R. GmbH Entwicklungen der Geräteserie „V.“ vorenthalten hätten. Das Landgericht verwies auf die Feststellungen des Gutachters Vo., wonach die Entwicklung der Platinen der Beschwerdeführerin (System „P.“) mehrere Jahre gedauert habe und sich auf den von Vo. untersuchten Datenträgern der R. GmbH detaillierte Beschreibungen dieser Platinen mit Erstellungsdatum Oktober 2013 befunden hätten. Das Gericht bezweifle nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Vo., dass die Beschwerdeführer zu 2 und 3 die Entwicklung des Systems „P.“ unabhängig von den Entwicklungsarbeiten für das System „V.“ geschaffen hätten. Darauf komme es letztlich aber nicht entscheidend an. Denn auch den Neuerungen, die im System „P.“ verwirklicht worden seien, lägen Entwicklungsarbeiten zugrunde, die zu einer Zeit geleistet worden seien, als sie Teil der geschuldeten Arbeitsleistung gegenüber der R. GmbH gewesen seien.
Die Strafanzeige stelle keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zu 1 dar, weil sie sich nicht spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richte. Auch die Einvernahme des Zeugen P. habe keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Verfügungsbeklagten in irgendeiner Form gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1 oder durch Einwirken auf dritte Personen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zu 1 eingegriffen hätten.
4. Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein, griffen im Wesentlichen die zugrunde liegenden Ausführungen des Gutachters Vo. an und behaupteten, erst im Oktober 2013 während der Urlaubszeit mit der Entwicklung des Systems „P.“ begonnen zu haben. Die einstweilige Verfügung richte sich im Übrigen nicht gegen die Strafanzeige, sondern gegen entsprechende Äußerungen gegenüber Dritten. Die Nichtabgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung begründe die Wiederholungsgefahr.
Die Verfügungsbeklagten machten primär geltend, die Beschwerdeführer hätten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht oder gar bewiesen, dass sie auch nur eine der zu unterlassenden Behauptungen gegenüber Dritten aufgestellt hätten. Lediglich vorsorglich führte der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten zu 1 und 2, nämlich der R. GmbH und eines ihrer beiden Geschäftsführer, unter Vorlage eines weiteren, am 19. Februar 2014 in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen Vo. vom 1. August 2014 unter anderem aus, während der Beschäftigungszeit der Beschwerdeführer zu 2 und 3 sei auf den von der R. GmbH zur Verfügung gestellten Arbeitsplätzen das System „V.“ durch die Computerfunktion „Ersetze durch“ in das System „P.“ überführt worden.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wies das Oberlandesgericht München auf seine Absicht hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die in der Strafanzeige vorgetragenen Tatsachen im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen ihre Bestätigung fänden. Bei der einstweiligen Verfügung gehe es schon dem Antrag zufolge darum, die in der Strafanzeige enthaltenen Äußerungen gegenüber Dritten zu verbieten. Der Unterlassungsanspruch setze Wiederholungsgefahr voraus, die gerade nicht in der Erstattung, Erweiterung oder Konkretisierung von Strafanzeigen zu sehen sei. Das Zutreffen der Vorwürfe der Strafanzeige, welche sich im Hinblick auf das Gutachten Vo. Nicht a priori als völlig haltlos qualifizieren lasse, werde im Rahmen des Berufungsverfahrens, anders als das Erstgericht es unternommen habe, nicht weiter zu thematisieren sein. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei auch sonst nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters P. lasse keinen sicheren Rückschluss auf die Verfügungsbeklagten als Urheber der Äußerungen gegenüber Kunden zu. Den Verfügungsbeklagten habe außerdem zugebilligt werden können, auf die Unterlassungsaufforderung nicht zu reagieren.
Daraufhin nahmen die Beschwerdeführer die Berufung zurück, das Oberlandesgericht erklärte sie ihres eingelegten Rechtsmittels unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens für verlustig.
5. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten zu 1 und 2, der R. GmbH und eines ihrer beiden Geschäftsführer, beantragte unter anderem, die Kosten der Gutachten des Sachverständigen Vo. in Höhe von insgesamt 28.394,89 € brutto als Kosten erster Instanz festzusetzen.
Die Beschwerdeführer wandten ein, den Gutachten fehle es an der erforderlichen Prozessbezogenheit. Streitentscheidend sei es nicht um die Frage gegangen, ob und inwieweit es sich bei dem von der Beschwerdeführerin zu 1 angebotenen System „P.“ um eine rechtswidrige Ableitung des Systems „V.“ gehandelt habe. Streitgegenstand sei vielmehr gewesen, den Verfügungsbeklagten verbieten zu lassen, ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft erhobenen falschen Verdächtigungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die Verfügungsbeklagten hätten zudem kein Sachverständigengutachten benötigt, um ihre Position darzustellen. Sie hätten ihre Behauptungen durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführer legten im Übrigen unter Berufung auf die Feststellungen des von ihnen erholten Gutachtens S. dar, dass diverse Äußerungen in der Strafanzeige falsch gewesen seien.
6. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 5. Mai 2015 setzte das Landgericht Traunstein die den Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten erster Instanz fest, darunter für die Gutachtenkosten Vo. den Betrag von 22.937,50 € netto. Das Gericht berücksichtigte die geltend gemachten Nettokosten (einschließlich der Kosten für einen Termin am 13. Juni 2014) unter Abzug der Kosten für Termine vom 9. und 14. Februar 2014, weil diese weit vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelegen hätten und ihnen die Prozessbezogenheit fehle. Im Übrigen hätten die Kosten des Gutachtens Vo. berücksichtigt werden können, weil es zur Vorbereitung der Erwiderung auf die Antragsschrift eingeholt worden sei und sich auch auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten S. bezogen habe. Die Untersuchungsergebnisse hätten ausweislich des Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 29. Juli 2014 zur Widerlegung der Behauptung der Beschwerdeführer gedient, das System „P.“ sei ein völlig anderes als das System „V.“ Die Einschaltung des Gutachters erscheine auch sachdienlich. Nachdem die Beschwerdeführer zu 2 und 3 offenbar Daten gelöscht hätten, sei die Einschaltung eines Sachverständigen zur Datenrekonstruktion erforderlich gewesen.
7. Mit sofortiger Beschwerde vom 17. Mai 2015 wandten sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 5. Mai 2015, soweit ihnen dadurch die Kosten der Gutachten Vo. auferlegt worden waren. Sie machten geltend, die Verfügungsbeklagten hätten die Gutachten nicht zum Zweck der Erwiderung auf den Verfügungsantrag, sondern zum Zweck der Rechtfertigung ihrer Strafanzeige eingeholt. Dafür spreche auch das Datum der Auftragserteilung vom 19. Februar 2014. Die Beschwerdeführer rügten zudem unter Verweis auf zahlreiche Beweisangebote diverse unrichtige Feststellungen des Gutachters Vo, etwa zur fehlenden Dokumentation der Audiodateien. Soweit es in dem Beschluss heiße, die Beschwerdeführer zu 2 und 3 hätten offenbar Daten gelöscht, weshalb die Einschaltung eines Privatsachverständigen notwendig gewesen sei, lägen dieser Feststellung unsinnige Annahmen zugrunde. Die Kostenbeamtin übernehme leichtfertig nicht in Rechtskraft erwachsene Feststellungen des Erstgerichts.
Nach Nichtabhilfe durch das Landgericht Traunstein wies das Oberlandesgericht München mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. Juli 2015 die sofortige Beschwerde zurück. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene der kostenrechtlichen Umsetzung der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Einwände gegen die Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung seien in diesem Rahmen nicht möglich. Es komme darauf an, ob die geltend gemachten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien, hier also, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit hätten sich die Beklagten schon deshalb eines Privatgutachtens bedienen dürfen, weil auch die Beschwerdeführer ein solches vorgelegt hätten. Da im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Gericht kein Gutachten erholt werde, hätten die Beklagten den Vorrang gerichtlicher Beweiserhebung weder beachten müssen noch können. Ob das Privatgutachten zum Prozesserfolg beigetragen habe, sei angesichts der Perspektive ex ante nicht entscheidend. Die Verwertung des Gutachtens durch das Gericht sei aber ein wesentliches Indiz für dessen Sachdienlichkeit. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten auf die Begutachtung durch den Sachverständigen Vo. abgestellt.
8. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 Anhörungsrüge. Das Gericht sei auf diverses Vorbringen nicht eingegangen. Es gehe nicht darum, Einwände gegen die Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung zu erheben, sondern um die Prüfung des Streitgegenstands. Das Gericht habe sich weder mit der Frage befasst, ob der Sachverständige Vo. relevante Aussagen zum Streitgegenstand habe machen können, noch damit, dass der Gutachtensauftrag bereits im Februar 2014 und damit noch vor der am 10. Juni 2014 zugegangenen Abmahnung erfolgt sei. Keinem einzigen Beweisangebot sei das Gericht nachgegangen, obwohl das Berufungsgericht keine Wiederholungsgefahr gesehen und damit die fehlerhaften Feststellungen des Erstgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens und der Sachverhalt damit nicht aufgeklärt gewesen sei. Ebenso sei jegliche Erörterung unterblieben, ob eidesstattliche Versicherungen statt eines Gutachtens ausgereicht hätten.
Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 11. August 2015, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zugegangen am 17. August 2015, wies das Oberlandesgericht die Gehörsrüge zurück. Maßgeblich für den Senat sei die Überlegung, dass die Beklagten die Einholung eines Privatgutachtens ex ante für sachdienlich hätten halten dürfen. Dafür spreche unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung entscheidend der Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Der Einwand, der Senat habe sich nicht damit beschäftigt, ob und in welcher Weise das Gutachten Vo. relevante Aussagen zum Streitgegenstand enthalten habe und ob es die Beklagten bei eidesstattlichen Versicherungen hätten bewenden lassen können, gehe ins Leere. Es sei offenkundig, dass diese Gesichtspunkte vom Rechtsstandpunkt des Senats aus nicht entscheidungsrelevant bzw. unzutreffend seien. Die Rüge lege auch nicht dar, welchem Beweisangebot der Senat von seinem rechtlichen Standpunkt aus gesehen aus welchem Grund unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht nachgegangen sei.
II.
1. Mit ihrer am 5. Oktober 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des „verfassungsrechtlichen Willkürverbots“ und die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
Die angegriffenen Entscheidungen seien bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich. Es könne nicht sein, dass die Kosten von Sachverständigengutachten, die im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen von beiden Parteien eingeholt worden seien, in einem späteren Verfügungsverfahren wegen Unterlassung ehrverletzender und geschäftsschädigender Behauptungen den Beschwerdeführern mit den angegriffenen Argumenten auferlegt würden, die schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen seien, vor allem wegen der Berufung auf den völlig irrelevanten Grundsatz der Waffengleichheit. Die Verfügungsbeklagten seien auch nicht darauf verwiesen gewesen, sich auf ein Privatgutachten zu stützen, weil die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung mühelos möglich gewesen wäre.
Der Kostenbeamte des Landgerichts Traunstein habe seiner Entscheidung trotz entgegenstehender Darlegungen, Glaubhaftmachungen und Beweisantritte das völlig abstruse Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Juli 2014 zugrunde gelegt. Auch das Beschwerdegericht habe sich nicht auf die entscheidungserheblichen Fragen eingelassen und sei den Beweisanträgen der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass sich das Gericht überhaupt mit der Problematik der Überbürdung von Parteigutachtenskosten im Verfügungsverfahren befasst habe, vor allem, wenn das Gutachten den Streitgegenstand nur peri-pher streife und in keiner Weise entscheidungserheblich sei. Das Beschwerdegericht verkenne, dass keine Einwände gegen die Richtigkeit der „Hauptsacheentscheidung“, sondern gegen die unzutreffende Kostenüberbürdung erhoben worden seien. Trotz mehrfacher Betonung durch die Beschwerdeführer habe der Senat an dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit unabhängig vom Zeitpunkt des Gutachtensauftrags festgehalten. Die Ansicht, für den Senat nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte bedürften keiner gedanklichen Behandlung, sei verfassungsrechtlich fehlerhaft.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls teilweise unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. August 2015 richtet, fehlt es an einer eigenständigen Beschwer. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 9.7.2015 – Vf. 62-VI-14 – juris Rn. 21).
2. Mit der Rüge, das Oberlandesgericht sei entscheidungserheblichen Beweisanträgen nicht gefolgt und habe dadurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, sind die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip ausgeschlossen. Die Verfassungsbeschwerde als ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf mit subsidiärem Charakter ist unzulässig, wenn eine andere Möglichkeit bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 45). Ein Beschwerdeführer hat alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/295; vom 24.3.2014 Vf. 87-VI-14 – juris Rn. 25). Dies haben die Beschwerdeführer versäumt. Ihr pauschaler Vortrag in ihrer Gehörsrüge vom 28. Juli 2015, es sei keinem einzigen Beweisangebot stattgegeben worden, wurde der Anforderung des § 321 a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substanziiert darzulegen, nicht gerecht und dementsprechend auch vom Oberlandesgericht als nicht ausreichend angesehen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat bislang ausdrücklich offengelassen, ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt führt (vgl. VerfGH vom 20.7.2016 – Vf. 74-VI-15 – juris Rn. 25 m. w. N.). Ebenso offen ist, welche Auswirkungen eine, wie hier, teilweise nicht ordnungsgemäß eingelegte Anhörungsrüge auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt hat. Diese Frage kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Willkürrüge noch den Substanziie-rungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügt.
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde als zulässig behandelt wird, ist sie unbegründet.
1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2015.
a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügen, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/49; vom 18.4.2012 BayVBl 2013, 412; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 552). Soweit die Beschwerdeführer ein und dieselbe Gehörsverletzung sowohl durch das Landgericht als auch durch das Oberlandesgericht rügen, kommt es wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung zunächst nur auf letztere an. Die Rüge, das Landgericht habe das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, kann also nur Erfolg haben, wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht in gleicher Weise verletzt hat.
b) Soweit die Beschwerdeführer sich mit Blick auf das als verletzt gerügte Willkürverbot gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wenden, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die von den Beschwerdeführern beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 19.2.2015 BayVBl 2015, 410 Rn. 15; vom 27.1.2016 – Vf. 106-VI-14 – juris Rn. 21; vom 1.2.2016 – Vf. 75-VI-14 – juris Rn. 20; vom 12.7.2016 – Vf. 49-VI-15 – juris Rn. 22). Als volle zweite Tatsacheninstanz (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 571 Rn. 2) hatte das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eine solche Prüfung vorzunehmen.
2. Das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 9.6.2015 – Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 29; vom 20.7.2016 – Vf. 74-VI-15 -juris Rn. 26; vom 19.12.2016 – Vf. 43-VI-15 – juris Rn. 16; vom 25.1.2017 Vf. 60-VI-15 – juris Rn. 32).
Nach diesem Maßstab hält der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2015 der verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.
a) Wenn sich das Oberlandesgericht im konkreten Verfahren nicht gehindert sah, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten ungeachtet dessen zu bejahen, dass sie (teilweise) vor dem hier inmitten stehenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben worden sind, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und keineswegs willkürlich.
Die fachgerichtliche Rechtsprechung erachtet – ungeachtet aller Unterschiede im Detail – derartige Kosten ausnahmsweise für erstattungsfähig, soweit sie mit einem konkreten, bevorstehenden Rechtsstreit in einer unmittelbaren Beziehung stehen, also prozessbezogen sind und den Streitgegenstand betreffen (OLG Karlsruhe vom 26.3.2007 BauR 2007, 1450; Herget in Zöller, ZPO, § 91 Rn. 13 unter Stichwort Privatgutachten m. w. N.; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 158). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts hält sich im Rahmen dieser fachgerichtlich etablierten, gut vertretbaren Interpretation der nach § 91 ZPO zu erstattenden „Kosten des Rechtsstreits“.
aa) Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Kosten für Gutachten, die mit Blick auf einen anderen Rechtsstreit in Auftrag gegeben worden seien, könnten nicht in einem späteren Verfahren zu erstatten sein, übersehen sie, dass sich die Beurteilung der Prozessbezogenheit von Kosten nicht zwingend nach dem Zeitpunkt des Gutachtensauftrags richtet. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung abgestellt und die Gutachtenerstellung aufgrund eines vor Klageandrohung erteilten, nach Klageandrohung fortbestehenden Auftrags zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit und damit erstattungsfähig werden (BGH vom 4.3.2008 NJW 2008, 1597/1598). Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Landgericht Traunstein Kosten für Gutachtertätigkeiten vom 9. und 14. Februar 2014, also Gutachtenkosten für Tätigkeiten, die den Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 vor der ihnen am 6. Juni 2014 zugegangenen Klageandrohung entstanden waren, zurückgewiesen hat und das Oberlandesgericht demnach lediglich über später entstandene Kosten zu befinden hatte.
bb) Die Beschwerdeführer versuchen mit der Unterscheidung zwischen den mit Blick auf Urheberrechtsverletzungen erholten Gutachten und dem Verfügungsverfahren wegen ehrverletzender und geschäftsschädigender Behauptungen ihren Vorwurf zu stützen, die Gutachten streiften den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens nur peripher; damit sei deren Prozessbezogenheit zu verneinen. Dies entspricht angesichts der konkreten Gegenstände jedoch nicht dem Inhalt der Gutachten. Die im Verfügungsverfahren angegriffenen Behauptungen betrafen unter anderem den Vorwurf der unberechtigten Mitnahme eines bei der Verfügungsbeklagten entwickelten Systems und die Vernichtung von hierzu gehörigen Unterlagen. Die Gutachten befassten sich mit der Frage, ob das von den Beschwerdeführern vertriebene System sich von dem für die Verfügungsbeklagten entwickelten System ableitete, ob und welche Unterlagen vernichtet wurden und welche Qualität den zurückgelassenen Unterlagen zukam. Damit wird die Frage der Richtigkeit der durch die Verfügungsbeklagten verbreiteten Behauptungen, also der Streitgegenstand angesprochen. Wenn das Oberlandesgericht als wesentliches Indiz der Sachdienlichkeit der Gutachten zudem ihre Verwertung im Verfügungsverfahren gesehen hat, entspricht auch dies gängiger, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 19.3.1979 VersR 1979, 849/849 f.; Herget in Zöller, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort „Privatgutachten“ m. w. N.).
b) Der Einwand, die Verfügungsbeklagten hätten sich zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen eidesstattlicher Versicherungen bedienen können, weshalb die Kosten für die Gutachten nicht erforderlich gewesen seien, ist nicht ansatzweise geeignet, eine Verletzung des Willkürverbots zu begründen. Nachdem im Verfügungsverfahren gerade kein Sachverständigengutachten durch das Gericht erholt wird, kommt dem Privatgutachten im Gegenteil erhöhte Bedeutung zu (OLG Bamberg vom 12.4.2010 NJW-RR 2010, 1681/1682; KG vom 3.4.2006 – 1 W 203/05 -juris Rn. 10; Herget in Zöller; ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort „Privatgutachten“ m. w. N.; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 91 Rn. 161). Gerade dann wenn, wie hier, eine Partei ihre Behauptungen durch Vorlage eines Gutachtens zu untermauern versucht hatte, ist nicht zu erkennen, weshalb die Gegenseite unter dem anerkannten Gesichtspunkt der Waffengleichheit (KG vom 3.4.2006 -1 W 203/05 – juris Rn. 12; Herget in Zöller, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort „Privatgutachten“ m. w. N.; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 91 Rn. 160) die Einholung bzw. Erstellung eines Gutachtens nicht als sachdienlich und damit erforderlich ansehen durfte.
3. Auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2015 nicht verletzt.
Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.).
Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.).
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.
a) Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer hat sich das Oberlandesgericht mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Parteigutachten im Verfügungsverfahren ausdrücklich befasst und sie gerade mit Blick auf die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens bejaht. Ein Anspruch, im Sinn der Beschwerdeführer zu entscheiden, bestand nicht.
b) Mit der Frage, ob Kosten, die, wie die Beschwerdeführer meinen, „den Streitgegenstand nur peripher berühren“ und in keiner Weise entscheidungserheblich sind, erstattungsfähig sein können, hat sich das Oberlandesgericht in der Weise befasst, dass es die Prozessbezogenheit und Sachdienlichkeit der Kosten in einer Betrachtung ex ante beurteilt und gerade nicht darauf abgestellt hat, inwieweit die Gutachten zum Prozesserfolg beigetragen hatten. Damit hat sich die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Gutachten letztlich entscheidungserheblich waren, nicht gestellt. Demnach konnte auch die durch das Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2014 geäußerte Auffassung, die Gutachten seien in der Berufung angesichts fehlender Wiederholungsgefahr nicht mehr zu thematisieren, außer Betracht bleiben. Die Ansicht der Beschwerdeführer, das Gericht müsse auch nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte erörtern, verkennt, dass sich ein Gehörsverstoß lediglich aus der fehlenden Kenntnisnahme entscheidungserheblichen Vorbringens ableiten lässt.
c) Auch mit dem Vorwurf, das Oberlandesgericht habe trotz mehrfacher „Betonung“ durch die Beschwerdeführer an dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit unabhängig vom Zeitpunkt des Gutachtensauftrags festgehalten, beanstanden die Beschwerdeführer lediglich, dass das Gericht ihrer Auffassung nicht gefolgt sei. Darauf kommt es jedoch, wie dargelegt, nicht an.
d) Der Vorwurf, das Oberlandesgericht verkenne, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern gegen die Kostenüberbürdung wende, vermag ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht darzutun. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welches konkrete Vorbringen in diesem Kontext nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll.
IV.
Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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