Aktenzeichen 152 Js 16476/16 WS 6 KLs 8 Ss 2/20
Leitsatz
Tenor
1. Der Angeklagte W ist schuldig der Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen.
Insoweit wird von Strafe abgesehen.
Im Übrigen wird der Angeklagte W freigesprochen.
2. Der Angeklagte T ist schuldig des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit Vorteilsgewährung.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte T freigesprochen.
3. Der Angeklagte W ist schuldig des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft.
Er wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte W freigesprochen.
4. Der Angeklagte H wird freigesprochen.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen aller Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter W:
§§ 331 Abs. 1, 17 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1, 60 StGB Angeklagter T:
§§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, 54, 56 Abs. 1 u. 3 StGB, § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG Angeklagter W:
§§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 u. 2 StGB, § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG
Gründe
A. Persönliche Verhältnisse
Im Zuge der Hauptverhandlung wurden umfangreiche Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten W, T und W getroffen.
I. Angeklagter W
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten W stellen sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung wie folgt dar:
1. Familiäre Verhältnisse
2. Schulbildung und Erwerbstätigkeit
Der Angeklagte W besuchte die Regensburger Grundschule Napoleonstein und trat anschließend auf das Albrecht Altdorfer Gymnasium in Regensburg über. Während seiner Gymnasialzeit war der Angeklagte W drei bis vier Jahre lang Schülersprecher und wurde auch zum Bezirksschülersprecher der Oberpfalz gewählt. Er war ferner Gründungsmitglied der Schülerselbstorganisation, die sich mit bildungspolitischen Fragen befasste. Der Angeklagte W war kein guter Schüler und musste die zwölfte Klasse des Gymnasiums wegen seines unzureichenden Notendurchschnitts wiederholen.
Nach dem Abitur absolvierte der Angeklagte W den Zivildienst, der 15 bis 18 Monate dauerte. Während dieser Zeit, die ihn sehr prägte, war er bei der ambulanten Alten- und Krankenpflege der Arbeiterwohlfahrt tätig und betreute Sozialhilfeempfänger, die keine anderen Bezugspersonen als Krankenschwestern und Zivildienstleistende hatten. Im Anschluss an den Zivildienst wurde der Angeklagte W ehrenamtlicher Vorsitzender der Arbeiterwohlfahrt. Zudem begann er ein Lehramtstudium mit der Fächerkombination Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, brach dieses jedoch nach vier Semestern ab. Das anschließend aufgenommene Jura-Studium beendete der Angeklagte W nach einem Semester und verließ die Universität ohne Abschluss.
Über die Schülerselbstorganisation hatte der Angeklagte W viele Künstler und Musiker kennengelernt. Auf der Suche nach einem geeigneten Proberaum für diese stieß der Angeklagte W Ende der 1980er Jahre auf die Alte Mälzerei in Regensburg. Als die Alte Mälzerei zu einem Kulturzentrum umgebaut wurde, engagierte sich der Angeklagte W ehrenamtlich als Vorsitzender des Trägervereins und organisierte kulturelle Veranstaltungen. Nach der Fertigstellung des Kulturzentrums im Jahr 1993 war der Angeklagte W hauptamtlich als Vorsitzender des Trägervereins tätig und erhielt eine monatliche Vergütung von DM. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte W aus, bis er im Jahr 2008 zum dritten Bürgermeister der Stadt Regensburg ernannt wurde. Ferner betrieb der Angeklagte W zusammen mit Alexander B den Kulturspeicher in Regensburg. Der Betrieb des Kulturspeichers musste nach 10 Jahren eingestellt werden, da er nicht mehr zu finanzieren war.
Im Jahr 2006 übernahm der Angeklagte W den Gastronomiebetrieb in der Alten Mälzerei vom bisherigen Pächter Alexander B . Er führte die Gaststätte bis 2014, erwirtschaftete dabei aber keine großen Gewinne. Nach seiner Ernennung zum dritten Bürgermeister erteilte der Regensburger Stadtrat dem Angeklagten W eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Gaststättenbetrieb. Nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister überschrieb der Angeklagte W die Gaststätte auf seine Ehefrau Anja W, da er keine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs mehr erhielt. Ende 2018 gab die Ehefrau des Angeklagten W den Gaststättenbetrieb auf, da sie aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr in der Öffentlichkeit stehen wollte.
3. Politischer Werdegang
Der Angeklagte W wuchs in einem politischen Elternhaus auf. Seine Eltern waren politisch links orientiert, aber an keine bestimmte Partei gebunden. Sie engagierten sich im Widerstand gegen die atomare Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf. Im Elternhaus des Angeklagten W wurde über politische Themen gesprochen, die Kinder und Jugendliche beschäftigten, wie Hungersnöte und soziale Gerechtigkeit.
Als Schülersprecher am Albrecht Altdorfer Gymnasium befasste sich der Angeklagte W mit bildungspolitischen Fragen und nahm an Demonstrationen teil. Mitte der 1980er Jahre lernte er die damalige SPD-Landtagsabgeordnete Christa M kennen, die ihn zu bildungspolitischen Kongressen einlud und ermutigte, sich politisch zu engagieren. Im Alter von 16 Jahren trat der Angeklagte W in die SPD ein. Er war zunächst Mitglied des Regensburger SPD-Ortsvereins Altstadt, in dem er zum Kassier gewählt wurde. Aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Ortsvereinsvorsitzenden Kurt S wechselte der Angeklagte W in den Regensburger SPD-Ortsverein Stadtosten und wurde dessen Vorsitzender. Nach seinem Umzug nach Oberisling/Neuprüll wurde er Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden. Der Angeklagte W war ferner Vorsitzender des SPD-Stadtverbands Regensburg und des SPD-Unterbezirks Regensburg sowie Mitglied des bayerischen SPD-Landesvorstands.
Der Angeklagte W unterstützte die SPD-Politikerin Christa M beim Wahlkampf im Vorfeld der Regensburger Kommunalwahlen der Jahre 1990 und 1996 und entwickelte dabei Interesse an der Kommunalpolitik. Als die SPD-Politikerin Christa M im Jahr 1990 für das Amt des Oberbürgermeisters kandidierte, stellte sich der Angeklagte W als Ersatzkandidat für die Stadtratsliste zur Verfügung. Da zwei Bewerber ausfielen, rückte er auf die Stadtratsliste nach und nahm an den Kandidatentreffen teil. Im Jahr 1996 wurde der Angeklagte W in den Regensburger Stadtrat gewählt. Nach drei Jahren bewarb er sich um das politische Amt des Fraktionsvorsitzenden der SPD im Stadtrat, unterlag aber gegenüber dem damaligen Fraktionsführer, dem Angeklagten H . In der Zeit von 1996 bis 2002 befasste sich der Angeklagte W als Stadtrat primär mit kultur- und finanzpolitischen Fragen. Im Jahr 2002 wurde er zum Fraktionsvorsitzenden der SPD im Regensburger Stadtrat gewählt.
Das politische Amt des Stadtverbandsvorsitzenden legte der Angeklagte W im Jahr 2006 nieder. Seine Nachfolgerin Margit W präsentierte einen Strafrechtsprofessor als Oberbürgermeisterkandidaten für die Kommunalwahl 2008. Der Angeklagte W trat in der Nominierungskonferenz gegen diesen Bewerber an und wurde als Oberbürgermeisterkandidat der SPD aufgestellt. Nach dem Wahlsieg des CSU-Kandidaten Johann S wurde eine Koalition aus CSU und SPD gebildet. Der Angeklagte W wurde in dieser Koalition zum dritten Bürgermeister und Sozialreferenten ernannt. Die Tätigkeit als Sozialreferent prägte den Angeklagten W politisch stark.
Im Jahr 2014 kandidierte der Angeklagte W erneut für das Amt des Oberbürgermeisters und obsiegte im zweiten Wahlgang, wobei er in allen Stimmbezirken die Mehrheit der Stimmen erlangte. Als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg war der Angeklagte W Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten und Delegierter beim Deutschen Städtetag. Der Angeklagte W hatte viel Freude an der Tätigkeit als Oberbürgermeister und galt als Hoffnungsträger der Bayern-SPD.
Wegen des laufenden Strafverfahrens sah der Angeklagte W keine Chance, bei der Kommunalwahl 2020 von der SPD erneut als Oberbürgermeisterkandidat aufgestellt zu werden. Er gründete daher am 10.04.2019 mit 69 weiteren Personen den Verein „Die Brücke – Ideen verbinden Menschen e.V.“ und signalisierte öffentlich seine Bereitschaft, bei der Kommunalwahl 2020 als Oberbürgermeisterkandidat für diesen Verein anzutreten. Daraufhin wurde der Angeklagte W mit Schreiben des SPD-Landesschatzmeisters G vom 23.04.2019 dazu aufgefordert, aus der SPD auszutreten. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte W am 29.04.2019 nach. 4. Finanzielle Verhältnisse
5. Belastungen durch das Strafverfahren
Aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 03.06.2016, Gz.: III Gs 1418/16 und III Gs 1385/16, wurden die Privat- und Büroräume des Angeklagten W am 14.06.2016 durchsucht. Der Angeklagte W zeigte sich dabei kooperativ, stimmte der Sicherung von Daten zu und öffnete freiwillig einen Nebenraum für die Polizeibeamten.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg erließ das Amtsgericht Regensburg – Ermittlungsrichter – am 16.01.2017 unter dem Geschäftszeichen III Gs 121/17 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten W wegen des dringenden Verdachts der Bestechlichkeit sowie der Vorteilsannahme und ging dabei vom Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus. Ausweislich der Begründung des Haftbefehls war der Angeklagte W dringend verdächtig, als dritter Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Stadt Regensburg vom Angeklagten T Vorteile in Form von Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, Preisnachlässen beim Verkauf von zwei Eigentumswohnungen und der Renovierung eines Ferienhauses sowie Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J Regensburg GmbH & Co. KGaA angenommen und im Gegenzug pflichtwidrige Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Wohnbauquartieren auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal vorgenommen zu haben. Nach Auffassung des Amtsgerichts Regensburg bestand zudem der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg im Gegenzug für die Zuwendungen des Angeklagten T dafür eingesetzt hatte, dass ein ungesicherter Kredit in Höhe von 4,5 Mio. € zu einem Zinssatz von 0,6% an die Eheleute T vergeben worden war.
Am Morgen des 18.01.2017 wurde der Angeklagte W in der Tiefgarage seiner Wohnanlage festgenommen, als er mit seiner Lebensgefährtin in die Arbeit fahren wollte. Der Angeklagte W ging zunächst von einem Überfall aus, als acht bis zehn Polizeibeamte auf ihn zukamen. Er händigte den Beamten sein Mobiltelefon aus und wurde zur Kriminalpolizeiinspektion verbracht. Unterdessen begaben sich einige Beamte mit seiner Lebensgefährtin in seine Wohnung und durchsuchten diese.
Der Angeklagte W stand infolge seiner Festnahme unter Schock. Nach der Eröffnung des Haftbefehls und der Vernehmung des Angeklagten W beschloss das Amtsgericht Regensburg, dass der Haftbefehl aus den Gründen zu vollziehen wäre, die zu dessen Erlass geführt hätten. Der Angeklagte W wurde daraufhin in die Justizvollzugsanstalt Straubing verbracht. Während der Fahrt hörte er im Autoradio einen Bericht über seine Verhaftung. Die Kinder des Angeklagten W erfuhren in der Schule von Mitschülern, dass ihr Vater verhaftet worden war. Sie versuchten daraufhin verzweifelt im 20-Sekunden-Takt, den Angeklagten W telefonisch zu erreichen.
Der Angeklagte W wurde in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Straubing untergebracht, da man von Suizidgefahr ausging. Er musste sich vollständig entkleiden und Häftlingskleidung anziehen. Anschließend wurde er in eine Zelle gebracht, die unter Videoüberwachung stand. In der Zelle befanden sich lediglich eine Pritsche mit einer dünnen Matratze und einer Decke, ein Waschbecken und eine Toilette. Der Lichtschalter konnte von der Zelle aus nicht betätigt werden. In den ersten 14 Tagen lag der Angeklagte W fast nur auf dem Bett. Er las eine Autozeitschrift, die er von einem Arzt bekommen hatte, und wurde zweimal am Tag nach draußen geführt. Er musste sich diversen Untersuchungen, u.a. auf HIV, unterziehen. Wegen einer Augenerkrankung musste der Angeklagte W einen Augenarzt außerhalb der Haftanstalt aufsuchen und wurde in Anstaltskleidung dorthin gebracht.
Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Straubing stellten dem Angeklagten W Artikel aus der Süddeutschen Zeitung und dem Straubinger Tagblatt zur Verfügung, in denen über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berichtet wurde. Aufgrund seiner Inhaftierung konnte sich der Angeklagte W gegen die Berichterstattung zu seiner Person nicht zur Wehr setzen. Der Angeklagte W nahm die Leihbibliothek der Haftanstalt in Anspruch, erhielt aber von 20 Büchern, die er in seiner Bestellung angegeben hatte, nur zwei, die sich mit Gärten befassten und für ihn nicht interessant waren. Daher sah der Angeklagte W die meiste Zeit, bis zu acht Stunden pro Tag, fern.
Während seiner Inhaftierung durfte der Angeklagte W pro Monat vier Besuche zu je einer halben Stunde empfangen. Er wurde u.a. von seiner Lebensgefährtin, seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern besucht. Seine Tochter nahm anlässlich ihres Geburtstags am 27.02.2017 einen Besuchstermin im Gefängnis wahr.
Auf Antrag der Verteidiger des Angeklagten W fand am 01.02.2017 eine Haftprüfung statt. Anschließend ordnete das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 01.02.2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Gegen diesen Beschluss legte die Verteidigung des Angeklagten W mit Schriftsatz vom 07.02.2017 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 28.02.2017 setzte das Landgericht Regensburg – 6. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer – den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017, Gz.: III Gs 121/17, unter Erteilung von Anweisungen, wie dem Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen, außer Vollzug. Der Angeklagte W wurde noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.
Nach seiner Entlassung aus der Haft zog sich der Angeklagte W zunächst zurück. Er konnte die Tiefgarage, in der er verhaftet worden war, nicht betreten und vermied es, zum Einkaufen zu gehen, da er nicht wusste, wie die Leute auf seine Anwesenheit reagieren würden. Der Angeklagte W war nur mit sich selbst beschäftigt. Er verbrachte viel Zeit bei seiner Mutter, wo er die Ermittlungsakten bearbeitete und auch übernachtete.
Seit seiner Inhaftierung leidet der Angeklagte W unter Schlafstörungen und Ängsten. Die Bilder seiner Verhaftung und seine Erlebnisse während der Haft lassen den Angeklagten W nicht los. Er träumt nachts davon und redet im Schlaf. Ferner leidet der Angeklagte W unter Schweißausbrüchen. Wenn er tagsüber kurz einschläft, schreckt er selbst bei geringfügigen Geräuschen hoch. Aufgrund seiner Ängste musste der Angeklagte W medikamentös behandelt werden und begab sich auf Anraten seines Hausarztes in psychologische Behandlung, die bis heute andauert.
Auch für die Familie des Angeklagten W stellte dessen Inhaftierung eine erhebliche Belastung dar. Der Sohn des Angeklagten W wurde durch die Inhaftierung seines Vaters gesundheitlich so stark beeinträchtigt, dass er krankgeschrieben werden musste. Die Ehefrau des Angeklagten W leidet seit der Inhaftierung ihres Mannes unter einer Angststörung und wacht nachts oft auf. Für die Tochter des Angeklagten W war dessen Inhaftierung so belastend, dass sie eine chronische Erkrankung erlitt, die bis heute andauert. Die Ehefrau und die Tochter des Angeklagten W nahmen professionelle Hilfe in Anspruch, um ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung zu verarbeiten.
Am 04.10.2018, 25.01.2019 und 01.02.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg drei weitere Anklagen gegen den Angeklagten W wegen Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme zum Landgericht Regensburg. Die betreffenden Verfahren fallen in die Zuständigkeit der 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg. Während die Anklage vom 04.10.2018 ausschließlich den Angeklagten W betrifft, richten sich die beiden anderen Anklagen in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusätzlich gegen zwei Unternehmer aus der Regensburger Baubranche und einen ehemaligen Geschäftsführer eines Immobilienkonzerns aus Mittelfranken. Auch diese Anklagen haben diverse Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zum Gegenstand, die der Angeklagte W als Vorsitzender dieses Vereins von Vertretern der Baubranche angenommen haben soll.
Das Leben des Angeklagten W wird seit Bekanntwerden der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren nahezu vollständig durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestimmt. Der Angeklagte W befasste sich täglich intensiv mit dem vorliegenden Strafverfahren und kennt den gesamten Akteninhalt. Ferner beschäftigte er sich monatelang mit den Telefonaten, die im Rahmen der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und verschriftet worden waren. Im Vorfeld der Hauptverhandlung fuhr er täglich zur Kanzlei seiner Verteidigerin, um sich die Audiodateien mit den mitgeschnittenen Telefonaten anzuhören.
Im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wurden zahlreiche Telefongespräche und Nachrichten aufgezeichnet, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Angeklagten W und seiner Angehörigen sowie das Mandatsverhältnis zwischen dem Angeklagten W und seiner Verteidigerin betrafen. Entgegen den Vorgaben der §§ 100d Abs. 2 S. 2, 160a Abs. 1 S. 3 StPO wurden die besagten Kommunikationsereignisse nicht unverzüglich gelöscht und daher im Wege der Akteneinsicht sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. Erst auf entsprechende Anordnungen der Kammer in den Beschlüssen vom 08.10.2018 und 16.10.2018 erfolgte die Löschung der betreffenden Datensätze.
6. Suspendierung
Mit Schreiben vom 16.06.2016 beantragte der Angeklagte W gem. Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 03.06.2016, Az.: III Gs 1418/16, leitete die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – daraufhin mit Verfügung vom 17.06.2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten W ein, nachdem die Regierung der Oberpfalz als nach Art. 188 Abs. 4 BayDG zuständige Disziplinarbehörde die Disziplinarbefugnisse nach § 5 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG) auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen hatte. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 05.07.2016 im Hinblick auf die Ermittlungen der Staatsanwalt Regensburg im vorliegenden Verfahren wegen Sachgleichheit nach Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 19.01.2017 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayDG auf neue Handlungen ausgedehnt.
Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 27.01.2017 wurde der Angeklagte W mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben, den er als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ausgeübt hatte. Zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung bezog sich die Disziplinarbehörde auf den im Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017, Gz.: III Gs 121/17, geschilderten Sachverhalt und führte aus, dass der Angeklagte W die ihm zur Last gelegten Handlungen, die zugleich ein Dienstvergehen darstellen würden, nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen hätte. Die Erforderlichkeit und Gebotenheit der vorläufigen Dienstenthebung wurden in der Verfügung vom 27.01.2017 im Wesentlichen damit begründet, dass die Inhaftierung des Angeklagten W und die darauf folgende intensive Presseberichterstattung zu einer massiven Beschädigung des Amtes des Oberbürgermeisters und einem Ansehensverlust der Stadt Regensburg geführt hätten.
Mit Verfügung vom 03.02.2017 ordnete die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge des Angeklagten W an und setzte das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens aus.
Mit Beschluss vom 01.03.2018 ließ das Landgericht Regensburg – 6. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer – die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen die Angeklagten W, T, W und H vom 26.07.2017 mit rechtlichen Änderungen zu und hob die Haftbefehle gegen die Angeklagten W, T und W auf. Abweichend von der Staatsanwaltschaft hielt die Kammer im Fall des Angeklagten W zwar eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme und Verstoßes gegen das Parteiengesetz, aber keine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen für hinreichend wahrscheinlich. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Haftbefehle wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.04.2018 als unbegründet verworfen. Auf Anregung des Bevollmächtigten des Angeklagten W überprüfte die Landesanwaltschaft Bayern daraufhin die vorläufige Dienstenthebung und den teilweisen Einbehalt der Bezüge des Angeklagten W . In einem Vermerk vom 02.05.2018 stellte die Disziplinarbehörde aber fest, dass die Aufrechterhaltung der Suspendierung des Angeklagten W weiterhin erforderlich wäre.
Nach der Suspendierung des Angeklagte W wurde die neue Synagoge der Jüdischen Gemeinde in Regensburg eingeweiht. Obwohl die Errichtung der neuen Synagoge für den Angeklagten W das wichtigste Projekt seiner Amtszeit war, folgte er der Einladung der Jüdischen Gemeinde zur Einweihungsfeier nicht, da er nicht in der letzten Reihe stehen und mitleidige Blicke auf sich ziehen wollte.
Für den Angeklagten W gibt es aktuell keine berufliche Perspektive außerhalb der Politik. Aufgrund der starken Beanspruchung durch das Strafverfahren, war der Angeklagte W bislang psychisch nicht in der Lage, sich mit beruflichen Alternativen zu beschäftigen.
7. Belastungen durch die Medienberichterstattung
Für den Angeklagten W stellt die Berichterstattung der Medien über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine starke Belastung dar. Er liest täglich die Berichte in den regionalen Medien, wie der Mittelbayerischen Zeitung, der Donaupost, der Süddeutschen Zeitung und dem Bayerischen Rundfunk. Gelegentlich verfolgt er auch die Berichterstattung auf dem Fernsehsender TVA und im Radio. Über den Online-Dienst Google Alerts lässt er sich per E-Mail über Veröffentlichungen zu seiner Person informieren und konsultiert das Nachrichtenportal Regensburgdigital. Wenn er auf Berichte in überregionalen Medien aufmerksam gemacht wird, verschafft er sich auch davon Kenntnis.
Während seiner Inhaftierung konnte der Angeklagte W die Berichterstattung zu seiner Person nicht regelmäßig verfolgen, las aber einen Teil der einschlägigen Artikel aus dieser Zeit nach seiner Entlassung. Entgegen dem Rat seiner Verteidiger und seines Psychologen befasst sich der Angeklagte W kontinuierlich mit den Medienberichten zum vorliegenden Verfahren, da er sich seit seiner Inhaftierung vom Stadtgeschehen abgeschnitten fühlt und keine andere Möglichkeit sieht, sich über die politische Entwicklung in Regensburg auf dem Laufenden zu halten.
Von einigen Medien wurden auch Falschmeldungen und Gerüchte verbreitet, die das Ansehen des Angeklagten W massiv beeinträchtigten. Das Nachrichtenportal Regensburgdigital bezog sich in einem Artikel vom 25.01.2017 mit dem Titel „Tiefe Verstrickungen“ auf einen angeblichen Bargeldfund im Wert von 170.000 € in der Wohnung des Angeklagten W, den die Staatsanwaltschaft nicht hätte kommentieren wollen. Tatsächlich hatte es bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Angeklagten W keinen derartigen Bargeldfund gegeben. Das FOCUS Magazin berichtete am 18.03.2017 wahrheitswidrig, dass der Angeklagte W in der Tiefgarage eines Wohnkomplexes am Regensburger Hochweg von Beamten einer SEK-Einheit in dunklen Kampfanzügen und mit vermummten Gesichtern verhaftet worden wäre und die Beamten Maschinenpistolen im Anschlag mit sich geführt hätten, da der Angeklagte W Schütze wäre.
Infolge der umfangreichen Berichterstattung über das vorliegende Verfahren sah sich der Angeklagte W erheblichen öffentlichen Anfeindungen und Vorverurteilungen ausgesetzt. Im Dezember 2016 verteilten Unbekannte in der Stadt Regensburg Aufkleber, auf denen das Konterfei des Angeklagten W zu sehen war. Neben der Abbildung fand sich der Schriftzug „Don Corrupto“. Auch die Nutzer sozialer Netzwerke und Online-Plattformen brachten dem Angeklagten W in ihren Kommentaren regelmäßig Hass und Häme entgegen. Die Regensburger Stadtzeitung veröffentlichte während des Ermittlungsverfahrens in ihrer Online-Ausgabe eine Fotomontage, die den Kopf des Angeklagten W auf dem Körper des tot in einer Badewanne liegenden CDU-Politikers und ehemaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel zeigte. Über dem Bild fand sich das rot unterlegte Barschel-Zitat „Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort!“. Inzwischen wurde die Fotomontage aus dem Internet entfernt.
Seit Januar 2019 nahm der Angeklagte W regelmäßig in Videobotschaften und Textnachrichten, die er ins Internet stellte, zum Prozessgeschehen und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung, da er sich gegenüber der Öffentlichkeit in einer Rechtfertigungspflicht sah. Derartige Videobotschaften veröffentlichte der Angeklagte W unter anderem am 11.01.2019, 01.02.2019, 08.02.2019, 15.02.2019, 22.02.2019, 01.03.2019, 08.03.2019, 15.03.2019 und 22.03.2019 auf seiner Facebook-Seite. Ferner antwortete er regelmäßig auf Kommentare, die Besucher seiner Facebook-Seite zu den Videobotschaften abgaben.
Auch die Angehörigen des Angeklagten W wurden durch die Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren erheblich beeinträchtigt. Die Ehefrau des Angeklagten W empfand die Berichterstattung als Hetzjagd. Da sie sich durch Medienvertreter bedrängt fühlte, kontrolliert sie bis heute mehrmals am Tag, ob die Türen ihres Anwesens und ihres Fahrzeugs verschlossen sind. Der Angeklagte W und seine Familie erlebten ein Gefühl der Ohnmacht, da sie permanent mit Medienberichten zu den hier gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert wurden, sich aber nicht einmal gegen Falschmeldungen effektiv zur Wehr setzen konnten. Die Ehefrau des Angeklagten W und dessen Kinder wurden auch in der Arbeit bzw. in der Schule auf die Vorwürfe gegen den Angeklagten W angesprochen.
8. Vorahndungen
Der Angeklagte W ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II. Angeklagter T
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T konnten im Zuge der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden:
1. Familiäre Verhältnisse
2. Ausbildung und Beruf
Der Angeklagte T besuchte zunächst die Volksschule in Krumbach. Als sein Vater nach Weiden in der Oberpfalz versetzt wurde und das dortige Forstamt übernahm, wechselte der Angeklagte T auf das humanistische Gymnasium in Weiden. Nach einigen Jahren wurde der Vater des Angeklagten T an die Oberforstdirektion in Augsburg versetzt. Dort besuchte der Angeklagte T bis zu seinem Abitur im Jahr 1963 das St.-Anna Gymnasium.
Nach dem Abitur leistete der Angeklagte T einen zweijährigen Wehrdienst ab, während seine Familie nach Regensburg zog, wo sein Vater Forstpräsident wurde. Anschließend studierte der Angeklagte T acht Semester Jura in München und legte das Erste Juristische Staatsexamen ab. Nach dem Referendariat bestand er das Zweite Juristische Staatsexamen mit einer Note, die zur damaligen Zeit für das Richteramt ausgereicht hätte.
In der Folgezeit war der Angeklagte T als Rechtsanwalt tätig und schloss Bekanntschaft mit Bauträgern. Anfang der 1970er Jahre stieg er selbst in das Bauträgergeschäft ein und gründete ein eigenes Wohnbauunternehmen. Er erbte zusammen mit seiner Ehefrau ein Grundstück und bebaute dieses nach eigenen Plänen. Anschließend errichtete er zahlreiche Bungalows und Atriumhäuser in Oberisling und am Sallernen Berg in Regensburg sowie kleine Häuser in Pettendorf und am Adlersberg. Am 01.01.1980 eröffnete er eine Zweigstelle in Augsburg und baute dort v.a. in den westlichen Stadtteilen zahlreiche Einfamilienhäuser. In den späten 1980er Jahren begann der Angeklagte T mit dem Bau von Wohnanlagen in Augsburg und Regensburg. Zum 31.12.1989 schloss er die Zweigstelle in Augsburg und realisierte ein Bauvorhaben am Rennplatz in Regensburg.
Bereits als junger Mann entwickelte der Angeklagte T eine große Leidenschaft für das Orgelspiel und reiste bis nach Florenz und Rom, um dort verschiedene Kirchenorgeln auszuprobieren. Zudem erwarb er im Alter von 17 Jahren die Alleinflugberechtigung für Segelflugzeuge. Inzwischen besitzt er drei Segelflugzeuge und vier Segelboote.
3. Finanzielle Verhältnisse
4. Belastungen durch das Strafverfahren
Im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wurden zahlreiche Telefonate des Angeklagten T mit seinen Angehörigen und sonstigen ihm nahestehenden Personen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrafen, aufgezeichnet und entgegen den Vorgaben des § 100d Abs. 2 S. 2 StPO nicht unverzüglich gelöscht. Dies hatte zur Folge, dass die kernbereichsrelevanten Gespräche sämtlichen Verfahrensbeteiligten im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurden.
Die verfahrensrelevanten Passagen der überwachten und aufgezeichneten Gespräche wurden in der Hauptverhandlung durch Abspielen der entsprechenden Audiodateien in Augenschein genommen. Dabei zeigte sich, dass die aufgezeichneten Telefonate in weiten Teilen unzureichend, missverständlich oder falsch verschriftet worden waren. Die Vorsitzende der 6. Strafkammer ordnete daher in der Hauptverhandlung am 04.12.2018 die Neuverschriftung aller bereits in die Hauptverhandlung eingeführten und noch einzuführenden Telefonate durch die Ermittlungsbehörden an. Die Anordnung der Neuverschriftung beschränkte sich auf die jeweiligen Minutenangaben, die den an die Verfahrensbeteiligten ausgehändigten Listen mit verfahrensrelevanten Telefonaten zu entnehmen waren.
Anlässlich der vom Gericht angeordneten Neuverschriftung verfahrensrelevanter Passagen der überwachten und aufgezeichneten Telefonate verschrifteten die Ermittlungsbehörden kernbereichsrelevante Gespräche des Angeklagten T, die noch nicht oder zumindest nicht vollständig verschriftet worden waren. Mit Beschluss der Kammer vom 21.02.2019 wurde die Staatsanwaltschaft Regensburg ersucht, die überschießenden Verschriftungen der kernbereichsrelevanten Gesprächsinhalte unverzüglich zu schwärzen bzw. zu vernichten, die entsprechenden Teile der zugehörigen Audiodateien unverzüglich zu löschen und die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung zu dokumentieren.
Ferner wurde im Zuge der Datensicherung während des Ermittlungsverfahrens eine E-Mail des Angeklagten T an dessen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ufer vom 25.10.2016 nebst Anlagen (Asservat 47.28 = Festplatte mit E-Mails aus den Postfächern der B GmbH) gespeichert, obwohl diese als Verteidigerkommunikation einem Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO unterlag. Die betreffende E-Mail wurde allen Verfahrensbeteiligten im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg ordnete das Amtsgericht Regensburg – Ermittlungsrichter – am 16.01.2017 unter dem Geschäftszeichen III Gs 122/17 die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten T wegen des dringenden Verdachts der Bestechung in Tatmehrheit mit Vorteilsannahme an und ging dabei von den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr aus. Ausweislich der Begründung des Haftbefehls wurde dem Angeklagten T vorgeworfen, dem Angeklagten W Vorteile in Form von Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in Höhe von 475.470 €, Preisnachlässen beim Verkauf von zwei Wohnungen und der Renovierung eines Ferienhauses sowie Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J GmbH & Co. KGaA in Höhe von 2,8 Mio. € gewährt zu haben. Die betreffenden Vorteile sollten mit der Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen durch den Angeklagten W als dritter Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Stadt Regensburg bei der Veräußerung von Bauquartieren auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH und dessen Dienstausübung als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg im Zusammenhang mit der Vergabe eines ungesicherten Kredits in Höhe von 4,5 Mio. € an die Eheleute T zu einem Zinssatz von 0,6% verknüpft gewesen sein.
Aufgrund des Haftbefehls vom 16.01.2017 wurde der Angeklagte T am 18.01.2017 festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt Regensburg verbracht. Auf die Beschwerde des Angeklagten T setzte das Landgericht Regensburg – 6. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer – den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017, Gz.: III Gs 122/17, mit Beschluss vom 13.03.2017 außer Vollzug und wies den Angeklagten T u.a. an, eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Kaution in Höhe von € zu leisten, seine Geschäftsführertätigkeit als Geschäftsführer der B GmbH ruhen zu lassen und den Kontakt zu bestimmten Personen zu vermeiden.
Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten T weniger belastend als für die Angeklagten W und W . Der Angeklagte T war in einer Einzelzelle untergebracht und las viel. Seinen Fernseher lieh er an andere Gefangene aus, die sich kein eigenes Fernsehgerät leisten konnten.
Das Amtsgericht Regensburg ordnete mit Beschluss vom 17.01.2017, Az. III Gs 148/17, den dinglichen Arrest in Höhe von jeweils 6.566.330 € in das Vermögen der B GmbH und des Angeklagten T in gesamtschuldnerischer Haftung an, um die Abschöpfung etwaiger Vermögensvorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die B GmbH sicherzustellen. Bei Erlass dieses Beschlusses bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Bauquartiere einen Vermögensvorteil erlangt haben könnte, welcher dem Verfall unterlag. Mit Ausnahme der faktischen Verfügungsgewalt über das Vermögen der B GmbH, die der Angeklagte T als Geschäftsführer des Unternehmens innehatte, hätte er an einem etwaigen Vermögensvorteil der B GmbH im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Bauquartiere nicht partizipiert.
In Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 17.01.2017 wurden Pfändungsmaßnahmen gegen den Angeklagten T durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg – Wirtschaftsabteilung – erließ am 17.01.2017 zwei Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der Konten des Angeklagten T bei der Sparkasse Regensburg und der Volksbank Regensburg eG und am 14.02.2017 einen weiteren Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Konten des Angeklagten T bei der T AG & Co. KGaA. Die T AG & Co. KGaA bestätigte in ihrer Drittschuldnererklärung vom 16.02.2017, die Pfändungsmaßnahme hinsichtlich einer Kreditkarte des Angeklagten T zu berücksichtigen. Die bei der Volksbank Regensburg eG durchgeführte Pfändungsmaßnahme erstreckte sich auch auf ein Privatkonto der Eheleute T, welches diese benötigten, um ihre laufenden Kosten zu bestreiten. Darüber hinaus pfändeten die Ermittlungsbehörden am 19.01.2017 124 Goldbarren des Angeklagten T, die durch die Sparkasse Regensburg verwahrt wurden. Am 21.02.2017 erfolgte die Pfändung eines halben Goldbarrens sowie mehrerer Goldplättchen und Goldmünzen, die sich im Wohnhaus der Eheleute T befanden.
Mit Beschluss vom 20.03.2017 hob das Amtsgericht Regensburg den Arrestbeschluss vom 17.01.2017 auf, soweit dort der dingliche Arrest in Höhe von 6.566.330 € in das Vermögen des Angeklagten T und die gesamtschuldnerische Haftung zwischen diesem und der B GmbH angeordnet worden waren. Dies wurde damit begründet, dass der Angeklagte T im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die B GmbH nach dem damaligen Stand der Ermittlungen keinen Vermögensvorteil erlangt hatte, welcher dem Verfall unterlag.
5. Belastungen durch die Medienberichterstattung
Nachdem der Angeklagte T in der Zeitung negative Berichte über die B GmbH im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren gelesen hatte, verfolgte er die einschlägige Medienberichterstattung nicht weiter. Er bat seine Ehefrau, welche die Mittelbayerische Zeitung liest, ihm nichts von der Berichterstattung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erzählen. Ferner beauftragte der Angeklagte T den Anwalt für Medienrecht, Dr. Dunckel, die Berichterstattung zu verfolgen und presserechtlich gegen unzulässige Berichte vorzugehen. Der Rechtsanwalt Dr. Dunckel erwirkte daraufhin beim Landgericht Hamburg im Namen des Angeklagten T bzw. der B GmbH fünf Unterlassungstitel gegen die Mittelbayerische Verlag KG wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung, unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrverletzender Äußerungen. Die betreffenden Entscheidungen des Landgerichts Hamburg datieren vom 06.03.2017, 11.07.2017, 01.09.2017, 27.04.2018 und 21.09.2018 bzw. 02.11.2018. Nach entsprechenden Abmahnungen durch den Rechtsanwalt Dr. Dunckel verpflichteten sich die Süddeutsche Zeitung GmbH, die Deutschlandradio K.d.ö.R., der Zeitungsverlag tz München GmbH & Co. KG und der Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG gegenüber dem Angeklagten T zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen. Die betreffenden Unterlassungserklärungen wurden am 07.03.2017, 28.04.2017 und 07.06.2017 abgegeben.
Die Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T wandten sich nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren nicht von ihm ab. Die verfahrensbezogene Medienberichterstattung hatte auch keine geschäftlichen Nachteile für die vom Angeklagten T geführte B GmbH zur Folge. Die B GmbH verkaufte trotz des laufenden Strafverfahrens 330 Wohnungen auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal, ohne Werbeanzeigen schalten zu müssen.
6. Vorahndungen
Der Angeklagte T ist nicht vorgeahndet.
III. Angeklagter W
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten W wurden im Zuge der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
1. Familiäre Verhältnisse
2. Ausbildung und Beruf
Im Alter von sechs Jahren wurde der Angeklagte W eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule und erwarb im Jahr 1981 den Qualifizierenden Hauptschulabschluss.
In der Zeit von 1981 bis 1984 absolvierte der Angeklagte W eine Maurerlehre bei der Firma R in Regensburg und arbeitete dort eineinhalb Jahre lang als Geselle. In den Jahren 1986 und 1987 leistete er einen 15-monatigen Wehrdienst ab. Anschließend war er zwei Jahre lang als Polier für die Firma R in Regensburg tätig. In den Jahren 1989 und 1990 besuchte der Angeklagte W die Meisterschule und qualifizierte sich als Maurermeister. Als solcher arbeitete er anschließend drei Monate lang bei der Firma S Bau GmbH in Bad Abbach.
Im Herbst 1990 wurde der Angeklagte W als Werkplaner bei der B GmbH eingestellt und wechselte bereits nach wenigen Wochen in die Bauleitung, wo bereits die B -Mitarbeiter K und S tätig waren. Ab 2004 war der Angeklagte W mit der Energieversorgung der von der B GmbH errichteten Wohnanlagen befasst. Der Angeklagte W wurde am 09.06.2004 mit Prokura ausgestattet und am 03.07.2004 zum Geschäftsführer der B GmbH ernannt. Im Jahr 2011 stieg er in die Hausverwaltung der B GmbH ein und organisierte u.a. Schulungen für ein neues Computerprogramm. Als Geschäftsführer der B GmbH war er für die Rechnungsprüfung zuständig, kümmerte sich um Anliegen und Beschwerden hartnäckiger Kunden und leitete Eigentümerversammlungen.
In der Zeit vom 15.12.2009 bis 15.11.2015 war der Angeklagte W auch Geschäftsführer der T Verwaltung GmbH, der Komplementärin der T GmbH & Co. KG, die Bestandsimmobilien verwaltet.
Im Herbst 2015 kündigte der Angeklagte W sein Beschäftigungsverhältnis bei der B GmbH aus gesundheitlichen Gründen zum 15.11.2015 und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder. Nach einer Auszeit von viereinhalb Monaten nahm er eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma S Bau GmbH in Regensburg auf, sah dort für sich aber keine berufliche Zukunft und bewarb sich daher um andere Stellen. Ab 01.09.2016 war der Angeklagte W als technischer Leiter bei der S GmbH beschäftigt. Wegen seiner Inhaftierung wurde dieses Beschäftigungsverhältnis jedoch am 02.02.2017 mit Wirkung zum 28.02.2017 gekündigt. Am 10.03.2017 meldete sich der Angeklagte W arbeitslos und bezog bis zum 11.02.2018 Arbeitslosengeld.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelang es dem Angeklagten W nicht, eine neue Stelle zu finden, da er in Bewerbungsgesprächen offenlegte, dass er im vorliegenden Verfahren zahlreiche Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen hätte, was potentielle Arbeitgeber abschreckte. Im Frühjahr 2017 nahm der Angeklagte W ein Fernstudium der Immobilienökonomie auf, welches er im Jahr 2018 erfolgreich abschloss.
3. Finanzielle Verhältnisse
4. Belastungen durch das Strafverfahren
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg erließ das Amtsgericht Regensburg – Ermittlungsrichter – am 16.01.2017 unter dem Geschäftszeichen III Gs 123/17 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten W wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zur Bestechung und nahm dabei den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr an. Ausweislich des Haftbefehls sollte der Angeklagte W den Angeklagten T dabei unterstützt haben, dem Angeklagten W Vorteile in Form von Parteispenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in Höhe von 475.470 €, Preisnachlässen beim Verkauf von zwei Eigentumswohnungen und der Renovierung eines Ferienhauses in Mitterhaselbach sowie Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J GmbH & Co. KGaA in Höhe von 2,8 Mio. € zu verschaffen, die mit pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bauquartieren auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die Stadt Regensburg verknüpft gewesen sein sollten.
Aufgrund des Haftbefehls wurde der Angeklagte W am Morgen des 18.01.2017 in seinem Büro bei der S GmbH von vier bis sechs Ermittlungsbeamten im Beisein seines damaligen Vorgesetzten B festgenommen und stand infolgedessen unter Schock. Die Umstände seiner Festnahme waren für den Angeklagten W sehr demütigend, da er zu seinem damaligen Vorgesetzten B kein gutes Verhältnis hatte. Nach der Durchsuchung seiner Person und seines Büros wurde der Angeklagte W zur Polizei gebracht. Nach der Festnahme des Angeklagten W wurde seine Wohnung in Gegenwart seiner Ehefrau durchsucht. Da seine Ehefrau die beiden Söhne nicht anrufen durfte, erfuhren diese aus dem Radio bzw. dem Internet von der Verhaftung ihres Vaters.
Am späten Nachmittag wurde der Angeklagte W dem Ermittlungsrichter vorgeführt und anschließend in die Justizvollzugsanstalt Amberg überstellt. Die erste Nacht verbrachte er dort in der Vollzugsabteilung in einer Sechs-Mann-Zelle mit osteuropäischen Mitgefangenen, mit denen er sich nur deshalb verständigen konnte, weil einer von ihnen etwas Englisch sprach. Die Mitgefangenen fragten ihn, was ihm vorgeworfen würde. Einer von ihnen wollte seinen Haftbefehl sehen. Der Angeklagte W konnte den Haftbefehl aber nicht vorzeigen, da er diesen zuvor an seinen Verteidiger übergeben hatte. Für die Mitgefangenen galt er daher zunächst als Kinderschänder oder Verräter. Einer der Mitgefangenen machte permanent Liegestütze, während ein anderer gegen die Tür hämmerte. Der Angeklagte W konnte in der ersten Nacht nicht schlafen, da er panische Angst hatte, dass die anderen Zelleninsassen ihn töten würden. Am nächsten Tag wurde er in die Abteilung für Untersuchungshäftlinge verlegt und bekam eine Einzelzelle. Der Angeklagte W durfte seine Zelle zunächst nur für eine Stunde pro Tag zum Hofgang verlassen und war während der restlichen Zeit eingesperrt. Später stellte er sich als Hausarbeiter zur Verfügung und durfte sich tagsüber außerhalb seiner Zelle aufhalten. Zu seinen Aufgaben als Hausarbeiter gehörte es, Essen auszugeben, zu putzen und Zellen zu desinfizieren. Die Desinfektion der Zellen war u.a. deshalb erforderlich, weil während der Inhaftierung des Angeklagten W in der Justizvollzugsanstalt Amberg zweimal die Krätze ausbrach.
Da die Inhaftierung des Angeklagten W seine Frau sehr belastete, zog der gemeinsame Sohn Florian wieder im Elternhaus ein, um ihr Beistand zu leisten. Der Angeklagte W machte sich während der Untersuchungshaft große Sorgen um seine Familie und nahm zwölf Kilogramm an Körpergewicht ab.
Auf die Beschwerde des Angeklagten W setzte das Landgericht Regensburg – 6. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer – den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017 mit Beschluss vom 10.03.2017 unter Erteilung von Anweisungen, wie dem Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen, außer Vollzug. Am selben Tag wurde der Angeklagte W aus der Untersuchungshaft entlassen.
Nach der Entlassung aus der Haft wollte sich der Angeklagte W auf seinem Hof verstecken, da er sich vor den Reaktionen der Dorfgemeinschaft auf seine Anwesenheit fürchtete. Seine Ehefrau ermutigte ihn aber dazu, unmittelbar nach seiner Heimkehr an einer großen Familienfeier teilzunehmen und kurz darauf die Gewerbeschau in Velburg zu besuchen.
Bis zu seiner Inhaftierung war der Angeklagte W gut in die Dorfgemeinschaft von Velburg, einer Gemeinde mit 2.500 Einwohnern, integriert und nahm regelmäßig an gesellschaftlichen Veranstaltungen teil. Er war seit seinem 16. Lebensjahr Mitglied und seit 20 Jahren Vorstandsmitglied der Freiwilligen Feuerwehr von Reichertswinn, einem Ortsteil von Velburg, und gehörte seit 1992 dem örtlichen Schützenverein an. Zudem war der Angeklagte W Geschäftsführer des Sportvereins TV 1987 Velburg e.V. und Mitglied der Wasserwacht Velburg, des örtlichen Musikvereins sowie des Obst- und Gartenbauvereins Velburg. Aufgrund seines Engagements in zahlreichen Vereinen war der Angeklagte W in Velburg allseits bekannt.
Nach der Inhaftierung des Angeklagten W verbreiteten sich in Velburg Gerüchte über eine bevorstehende Scheidung der Eheleute W und einen geplanten Verkauf ihres Hofes, die bis heute nicht ausgeräumt werden konnten. Infolgedessen riefen Immobilienmakler bei der Familie W an, die Kontakte zu potentiellen Käufern des Hofes herstellen wollten. Die Ehefrau des Angeklagten W wurde gefragt, ob es zuträfe, dass sich ihr Mann mit dem ganzen Geld der Familie nach Brasilien absetzen wollte. Der Vorstand des Sportvereins bezweifelte die Eignung des Angeklagten W als Geschäftsführer, woraufhin dieser das Geschäftsführeramt niederlegte. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wurde der Angeklagte W auch nicht mehr als ehrenamtlicher Wahlhelfer eingesetzt, obwohl er diese Tätigkeit seit 1986 regelmäßig ausgeübt hatte.
Die Inhaftierung hinterließ beim Angeklagten W einen bleibenden Eindruck und veränderte sein Leben grundlegend. Durch die Gerüchte, die in seiner Heimatgemeinde Velburg nach wie vor kursieren, wird der Angeklagte W immer wieder an die Untersuchungshaft erinnert. Das Strafverfahren beschäftigt ihn von morgens bis abends. Er leidet unter Schlafstörungen und nimmt gelegentlich Medikamente ein, um schlafen zu können.
Im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wurden Telefongespräche des Angeklagten W und seiner Angehörigen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen waren, sowie Kommunikationsereignisse, die das Mandatsverhältnis zwischen dem Angeklagten W und seinem damaligen Verteidiger betrafen, in großer Zahl aufgezeichnet und entgegen den Vorgaben der §§ 100d Abs. 2 S. 2, 160a Abs. 1 S. 3 StPO nicht unverzüglich gelöscht. Infolgedessen wurden die kernbereichsrelevanten Gespräche sowie die Verteidigerkommunikation des Angeklagten W im Wege der Akteneinsicht sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. Mit Beschlüssen vom 08.10.2018, 16.10.2018 und 22.10.2018 ordnete die Kammer die Löschung der betreffenden Datensätze an. Für den Angeklagten W war es sehr belastend, die Mitschnitte der überwachten Telefonate zur Vorbereitung seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung anzuhören, da er feststellen musste, dass sich darunter zahlreiche Kernbereichsgespräche befanden. Unter anderem wurde er beim Anhören der aufgezeichneten Gespräche erneut mit dem Verlust seines Vaters konfrontiert, der im September 2016 verstorben war.
5. Belastungen durch die Medienberichterstattung
Der Angeklagte W suchte keinen Kontakt zu den Medien, erhielt aber immer wieder Anfragen von Presseorganen zum vorliegenden Strafverfahren. Das FOCUS Magazin, die Süddeutsche Zeitung, der Online-Nachrichtendienst Onetz und das Nachrichtenportal Regensburgdigital nannten in ihren Berichten zum Teil den vollständigen Namen des Angeklagten W, ohne dessen Erlaubnis einzuholen. Am Tag der Beerdigung des Vaters des Angeklagten W rief ein Journalist des Bayerischen Rundfunks dreimal bei der Familie W an, um Informationen zum vorliegenden Verfahren zu erlangen.
Am 23.08.2016 veröffentlichte das Regensburger Wochenblatt in seiner Online-Ausgabe einen Artikel mit dem Titel: „Eklat um S -Berufung: CSU-Fraktionschef vergleicht neuen technischen Leiter mit Pädophilen“. In dem Artikel wurde darüber berichtet, dass die CSU den Angeklagten W aufgefordert hätte, die Berufung des neuen technischen Leiters der S GmbH zu revidieren, da die Staatsanwaltschaft Regensburg wegen auffälliger Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gegen diesen ermitteln würde. Laut Wochenblatt soll der damalige Vorsitzende der CSU-Fraktion im Regensburger Stadtrat, Hermann V, im Zuge einer entsprechenden Debatte im Ferienausschuss geäußert haben, dass die Bestellung des technischen Leiters angesichts der Ermittlungen mit der Einstellung eines Sozialpädagogen vergleichbar wäre, der anschließend der Pädophilie überführt würde.
6. Vorahndungen
Auch der Angeklagte W ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
B. Festgestellter Sachverhalt
Hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die Stadt Regensburg steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest:
I. Allgemeines
Der Angeklagte W ist seit 01.05.2014 Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, wurde aber im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27.01.2017 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Bereits ab 2008 war der Angeklagte W dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg und hatte das Sozialreferat inne. Als Sozialreferent waren ihm das Amt für Jugend und Familie sowie das Sozialamt unterstellt. Zudem war er für das Bürgerheim Kumpfmühl in Regensburg, die Abfallentsorgung und den Winterdienst zuständig. Den damaligen Oberbürgermeister S vertrat der Angeklagte W nur im Verhinderungsfall bei der Wahrnehmung von Dienstaufgaben, wenn der zweite Bürgermeister gleichzeitig verhindert war, was aber äußerst selten vorkam. Der damalige Oberbürgermeister S pflegte einen stringenten Führungsstil und achtete strikt darauf, dass niemand in seine Kompetenzen eingriff.
Der Angeklagte T ist alleiniger Anteilseigner und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Jahr 1976 gegründeten B GmbH (im Folgenden: B GmbH) mit Sitz Regensburg, die seit dem 29.01.2004 unter der Registernummer HRB im Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen ist. Zum Unternehmensgegenstand der B GmbH gehören u.a. der Ankauf und Verkauf von Grundstücken sowie die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen aller Art. Seit den 1990er Jahren hat die B GmbH mehrere große Wohnanlagen in Regensburg errichtet. Die B GmbH ist die einzige Kommanditistin der T GmbH & Co. KG mit Sitz Regensburg, die Bestandsimmobilien verwaltet und am 15.12.2009 unter der Registernummer HRA in das Handelsregister A des Amtsgerichts Regensburg eingetragen wurde. Die einzige Komplementärin der T GmbH & Co. KG ist die T Verwaltung GmbH, die unter der Registernummer HRB im Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen ist und Bestandsimmobilien verwaltet. In der Zeit vom 15.12.2009 bis 15.11.2015 war der Angeklagte W Geschäftsführer der T Verwaltung GmbH. Der Angeklagte W war ab dem 03.07.2007 weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH. Im Herbst 2015 kündigte der Angeklagte W sein Beschäftigungsverhältnis bei der B GmbH aus gesundheitlichen Gründen zum 15.11.2015 und verließ das Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Mit Schreiben an den Angeklagten T und dessen Ehefrau Christa T vom 15.10.2015 erklärte der Angeklagte W die Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer der B GmbH zum Ablauf des 15.11.2015, jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung seines Ausscheidens als Geschäftsführer im Handelsregister. Das Ausscheiden des Angeklagten W als Geschäftsführer der B GmbH wurde am 18.02.2016 im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
Der Angeklagte H ist seit 1972 Mitglied der SPD und gehört seit 1978 dem Regensburger Stadtrat an. In der Regierungszeit der Großen Koalition, die 2008 gebildet wurde, und der Bunten Koalition, die seit 2014 besteht, war der Angeklagte H Fraktionsvorsitzender der SPD im Regensburger Stadtrat. Er legte den Fraktionsvorsitz zum 23.01.2017 nieder. Der Angeklagte H gehört seit der Bildung der Großen Koalition im Jahr 2008 dem Planungsausschuss, dem Grundstücksausschuss, dem Bau- und Vergabeausschuss sowie dem Finanzausschuss des Regensburger Stadtrates an. In seiner Eigenschaft als Sprecher im Planungsausschuss befasste er sich intensiv mit der Thematik des sozialen Wohnungsbaus.
II. Verkauf der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal
Im Jahr 2011 erwarb die Stadt Regensburg das ehemalige Nibelungenkasernenareal nach längeren Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) von der Bundesrepublik Deutschland. Ein im Januar 2011 gefasster Planaufstellungsbeschluss sah ein erstes städtebauliches Konzept für die Nutzung dieses Areals vor.
Am 06.09.2011 wurde der Angeklagte T bei der Planungs- und Baureferentin S und dem Wirtschafts- und Finanzreferenten D vorstellig und bekundete im Namen der B GmbH Interesse am Erwerb der Wohnbauquartiere, die auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne ausgewiesen werden sollten. Mit einer E-Mail vom 02.11.2011 übersandte der Angeklagte T ein Schreiben vom 01.11.2011 an den Wirtschafts- und Finanzreferenten D, in dem er im Namen der B GmbH Interesse am Kauf der Wohnbaugrundstücke „WA 1 – 3“ auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bekundete und hierfür einen Kaufpreis von 250 €/qm Bruttobauland bot. Der Wirtschafts- und Finanzreferent D teilte dem Angeklagten T in seinem Antwortschreiben vom 22.11.2011 mit, dass das Areal noch nicht zum Verkauf stünde, da es zunächst baureif gemacht und ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 15.03.2013 und 07.07.2013 erklärte der Angeklagte T auch gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister S, dass die B GmbH am Erwerb von Grundstücken auf dem Gelände der ehemaligen Nibelungenkaserne interessiert wäre.
Im Oktober 2013 wurde ein Bebauungsplan für das Gebiet der ehemaligen Nibelungenkaserne ausgelegt, in dem u.a. Flächen für sozialen Wohnungsbau festgesetzt wurden. Der Bebauungsplan wurde am 28.11.2013 vom Regensburger Stadtrat beschlossen und trat am 07.07.2014 in Kraft.
Nach der Baureifmachung begann die Stadtverwaltung Mitte 2013 damit, ein Konzept für die Veräußerung der Wohnbauflächen WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu entwickeln. Entgegen den bisherigen Gepflogenheiten sollte keine reine Höchstpreisausschreibung erfolgen. Vielmehr sollten neben dem angebotenen Grundstückspreis auch die zeitliche Umsetzung der Bauvorhaben und das Energiekonzept für die zu errichtenden Wohnungen berücksichtigt werden. Zudem war vorgesehen, für den öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau Mietobergrenzen für die Dauer von 10 bzw. 25 Jahren vorzugeben.
Der Angeklagte H und der CSU-Stadtrat S waren als Fraktionsvorsitzende der Koalitionsparteien SPD und CSU bereits in die erste Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal eingebunden. Der Angeklagte W war lediglich in seiner damaligen Eigenschaft als Stiftungsreferent mit der Entwicklung des ehemaligen Nibelungenkasernenareals befasst, da die H Stiftung eines der darauf befindlichen Grundstücke erhalten sollte. Darüber hinaus beschäftigte sich der Angeklagte W als Stadtrat mit dem Entwicklungskonzept für das ehemalige Nibelungenkasernenareal, war aber nicht in die verwaltungsinternen Überlegungen hierzu eingebunden.
Am 04.09.2013 unterbreitete das Liegenschaftsamt dem damaligen Oberbürgermeister S einen Vorschlag für eine Ausschreibung der besagten Wohnbauquartiere, erhielt von diesem aber zunächst keine Freigabe. Eine weitere Vorlage des Liegenschaftsamtes vom 29.11.2013 wurde im Dezember 2013 mit dem damaligen Oberbürgermeister S besprochen und intensiv diskutiert. Nach dieser Vorlage sollte der Angebotspreis für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 abgefragt werden und zu 50% in die Bewertung der Angebote einfließen. Ferner schlug das Liegenschaftsamt vor, die zeitliche Umsetzung mit 15%, das Planungskonzept mit 30% und das Energiekonzept mit 5% zu gewichten. Der damalige Oberbürgermeister S entschied aber, dass der Angebotspreis mit 60%, die zeitliche Umsetzung mit 25% und das Energiekonzept mit 15% gewichtet werden sollten. Das Planungskonzept wurde aus der Gewichtung herausgenommen und stattdessen die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs vorgegeben.
Die SPD-Stadtratsfraktion vertrat hingegen den Standpunkt, dass bei der Ausschreibung auch soziale Kriterien berücksichtigt werden sollten, konnte sich insoweit aber nicht gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister S durchsetzen. Der Angeklagte H gab zu bedenken, dass eine am Höchstpreis orientierte Ausschreibung zu höheren Kaufpreisen und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen führen würde. Daher ließ der damalige Oberbürgermeister S folgenden Satz in den Ausschreibungstext einfügen, der eine Vergabe nach sozialen Kriterien ermöglichen sollte:
„In besonders begründeten Einzelfällen kann der Stadtrat bei der Grundstücksvergabe von diesen Kriterien abweichen.“
Daraufhin akzeptierten der Angeklagte H und die Regensburger SPD den Ausschreibungstext widerwillig. Die Mitglieder der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und die Linke waren mit einer am Höchstpreis orientierten Ausschreibung hingegen nicht einverstanden, da sie der Ansicht waren, dass auf diese Weise kein preisgünstiger Wohnraum geschaffen werden könnte.
Am 23.12.2013 wurde die Ausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal im Koalitionsausschuss behandelt. Der Grundstücksausschuss und der Stadtrat beschlossen in ihren Sitzungen am 14.01.2014 bzw. 30.01.2014 mehrheitlich, die betreffenden Bauquartiere nach den o.g. Kriterien zum Verkauf anzubieten.
In einer Anzeige, die auf Veranlassung des Liegenschaftsamtes am 03.02.2014 in der Mittelbayerischen Zeitung und im Internet veröffentlicht wurde, bot die Stadt Regensburg die Bauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 im Bebauungsplangebiet der ehemaligen Nibelungenkaserne unter Bezugnahme auf ihre Angebotsunterlagen an und setzte eine Angebotsfrist bis zum 07.03.2014. Mit einem Angebotsschreiben vom 04.02.2014 teilte die Stadt Regensburg den vorgemerkten Interessenten die Vergabekonditionen für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 mit und erklärte, dass Angebote mit entsprechenden Unterlagen bis zum 07.03.2014 erwartet wurden.
In dem Angebotsschreiben wurden die ungefähre Größe der zu verkaufenden Bauquartiere, der mögliche Baubeginn und die Bebauungsplanvorgaben hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl angegeben. In der Anlage zum Angebotsschreiben vom 04.02.2014 wurde dargelegt, dass die eingehenden Bewerbungen zu 60% nach dem Angebotspreis, zu 25% nach der zeitlichen Umsetzung der Bauvorhaben und zu 15% nach dem Energiekonzept für die zu errichtenden Wohnungen bewertet werden würden.
Unter Buchstabe a) der Anlage zum Angebotsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass für alle Bauquartiere ein Realisierungswettbewerb auf Kosten der Käufer durchzuführen wäre, wobei der Auslobungstext, die Teilnehmer und das Auswahlverfahren mit dem Verkäufer abzustimmen wären. Buchstabe b) der Anlage zum Angebotsschreiben sah einen Haftungsausschluss für Bodenmängel vor, die aufgrund der früheren militärischen Nutzung des Nibelungenkasernenareals vorliegen konnten. Danach sollten Käufer die Stadt Regensburg von allen öffentlich-rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit seinerzeit nicht bekannten Bodenmängeln, wie etwa der Pflicht zur Sanierung von Boden und Grundwasser, freistellen. Der Haftungsausschluss erstreckte sich darüber hinaus auch auf natürliche Bodenmängel, selbst wenn diese die Bebaubarkeit der veräußerten Fläche wesentlich beeinträchtigt hätten, sowie die mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes.
Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Angeklagte T ein Kaufangebot der B GmbH für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 an die Stadt Regensburg. Die B GmbH bot für die Bauquartiere WA 1 und WA 2 jeweils einen Kaufpreis von 600 €/qm und für das Bauquartier WA 4 einen Kaufpreis von 350 €/qm, soweit dort öffentlich geförderter Wohnungsbau vorgesehen war, und im Übrigen einen Kaufpreis von 450 €/qm. Aufgrund von Gerüchten über angebotene Quadratmeterpreise von über 1.000 € teilte der Angeklagte T der Stadt Regensburg in einem Schreiben vom 03.04.2014 mit, dass die B GmbH solche Preise ebenfalls anbieten könnte, in diesem Fall aber auch die Verkaufspreise der zu errichtenden Eigentumswohnungen erhöhen müsste.
Ende 2013/Anfang 2014 entwickelte sich in Regensburg eine politische Debatte zu der Frage, wie Wohnraum zu sozialverträglichen Konditionen geschaffen werden könnte. Der Angeklagte W und der OB-Kandidat der CSU, Christian S, machten die Schaffung preisgünstigen Wohnraums jeweils zum Thema ihres Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014. Noch vor der Wahl geriet die am Höchstpreis orientierte Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal in die Kritik, da sie mit dem Ziel, möglichst viel bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, nicht vereinbar erschien. In den betreffenden Gremien wurde zunehmend über eine Neuausschreibung diskutiert. Fast alle Parteien, namentlich die SPD, die Linke, die Freien Wähler, die Grünen und die CSU, sprachen sich für eine Neuausschreibung der Bauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne aus. Auch die Regensburger Stadtverwaltung befasste sich intensiv mit dem Thema „sozialer Wohnungsbau“ und holte Informationen bei anderen Städten, wie z.B. München, ein. In diesem Zusammenhang kam die Idee der Konzeptausschreibung auf, mit der sich zu dieser Zeit viele Politiker quer durch alle politischen Lager beschäftigten, darunter auch der CSU-Stadtrat und OB-Kandidat S . Der Übergang von der Höchstpreisausschreibung zur Konzeptausschreibung entsprach einem bundesweiten Trend, der u.a. auch in der Stadt München festzustellen war.
Innerhalb der Frist zur Abgabe von Angeboten für den Kauf der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal gingen 19 Bewerbungen bei der Stadt Regensburg ein. Diese wurden einer Bewertung nach Punkten unterzogen, wobei 60 Punkte auf den Angebotspreis, 25 Punkte auf die zeitliche Umsetzung und 15 Punkte auf das Energiekonzept entfielen. Für das Wohnbauquartier WA 1 hatte eine Bietergemeinschaft mit 1.030 €/qm den höchsten Kaufpreis geboten und erreichte auch in der Gesamtbewertung den ersten Platz. Hinsichtlich des Bauquartiers WA 2 lag das Höchstgebot bei 1.050 €/qm für eine Teilfläche und stammte von der I GmbH, die auch in der Gesamtbewertung am besten abschnitt. Für das Wohnbauquartier WA 4 wurden Quadratmeterpreise von 400 bis 472 € geboten.
Die politisch Verantwortlichen und der Wirtschafts- und Finanzreferent D waren mit dem Ergebnis der ersten Ausschreibung nicht zufrieden, da sie damit rechneten, dass ein Verkauf der Wohnbauquartiere zu derart hohen Preisen zu hohen Verkaufspreisen und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen führen würde. Der Angeklagte H und der CSU-Politiker S wurden daher vom damaligen Oberbürgermeister S damit beauftragt, zu prüfen, ob eine Neuausschreibung angezeigt wäre.
Gleichwohl erstellte das Liegenschaftsamt Beschlussvorlagen zum Verkauf der Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 im Bebauungsplangebiet Nr. 102 der ehemaligen Nibelungenkaserne für die Sitzungen des Grundstücksausschusses und des Stadtrats am 08.04.2014 bzw. 29.04.2014. In einer Beschlussvorlage vom 25.03.2014 schlug das Liegenschaftsamt vor, das Wohnbauquartier WA 1 an die Bietergemeinschaft zu verkaufen, die unter den Bewerbern für dieses Quartier die meisten Punkte erzielt hatte. Nach einer Beschlussvorlage des Liegenschaftsamtes vom 03.04.2014 sollte je eine Teilfläche aus dem Wohnbauquartier WA 2 an die I GmbH und die H GmbH & Co. Hausbau KG verkauft werden, die im Zuge der Auswertung der Bewerbungen für dieses Quartier die höchste bzw. zweithöchste Punktzahl erhalten hatten.
Am 16.03.2014 fand die Oberbürgermeister- und Kommunalwahl in Regensburg statt. Der Angeklagte W setzte sich in einer Stichwahl am 30.03.2014 gegenüber dem CSU-Kandidaten Christian S durch und wurde zum Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewählt.
Der damalige Oberbürgermeister S setzte die Veräußerung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne zwar noch auf die Tagesordnung für die Sitzung des Grundstücksausschusses am 08.04.2014. Die betreffenden Tagesordnungspunkte wurden jedoch am Tag der Sitzung von der Verwaltung zurückgezogen, da für eine Veräußerung der besagten Wohnbauquartiere auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung keine Mehrheit im Stadtrat mehr zu erwarten war. Sowohl die CSU als auch die SPD und die Grünen sprachen sich zu dieser Zeit dagegen aus, die betreffenden Bauquartiere an die Bestplatzierten der ersten Ausschreibung zu veräußern.
Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Konzeptausschreibung lud die Stadtverwaltung den B -Mitarbeiter K am 09.04.2014 zu einem Sondierungsgespräch ein.
Am 15.04.2014 fand eine Besprechung zwischen dem Angeklagten H, dem CSU-Politiker S, dem Wirtschafts- und Finanzreferenten D sowie dem Leiter des Liegenschaftsamtes, S, statt. Im Rahmen dieses Termins sprachen sich die Vertreter der Stadtverwaltung, D und S, dafür aus, die Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auf der Grundlage der Beschlüsse des Stadtrates und des Grundstücksausschusses vom Januar 2014 durchzuführen. Der Angeklagte H und der CSU-Politiker S reagierten verärgert auf dieses Ansinnen und brachten zum Ausdruck, dass eine am Höchstgebot orientierte Vergabe der Wohnbauquartiere politisch nicht mehr gewollt wäre.
Mit einer E-Mail an den Leiter des Liegenschaftsamtes, S, vom 16.04.2014 zog der Angeklagte T die Bewerbung der B GmbH um die Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne zurück. Am 17.04.2014 setzte der Angeklagte T den damaligen Oberbürgermeister S und den Angeklagten H per E-Mail von der Rücknahme der Bewerbung in Kenntnis.
Am 23.04.2014 führten der Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, S, und der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, ein Sondierungsgespräch mit dem Angeklagten H wegen des Wohnbauquartiers WA 4. Im Laufe dieses Gesprächs wurden Überlegungen angestellt, wie die Wohnbauquartiere auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung veräußert werden könnten. Der Angeklagte H erklärte bei dieser Gelegenheit, dass er immer noch dazu tendieren würde, „alles an T “ zu vergeben.
Am 01.05.2014 trat der Angeklagte W sein neues Amt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg an. Die SPD schloss sich mit den Grünen, den Freien Wählern, der FDP und einer Vertreterin der Piratenpartei zu einer sog. Bunten Koalition zusammen. Schon während der Koalitionsverhandlungen war es unter allen Beteiligten Konsens, dass die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal neu ausgeschrieben werden sollten, da man diese nicht an die Meistbietenden verkaufen wollte. Unmittelbar nach der Bildung der Bunten Koalition schlug die SPD vor, eine Konzeptausschreibung durchzuführen, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen und weitere Kriterien, wie das Energiekonzept und die Mietpreisbindung, berücksichtigen zu können. Innerhalb der SPD nahm sich insbesondere der Angeklagte H als Fraktionsvorsitzender dieser Thematik an. Der Angeklagte H verfügte über viele Hintergrundinformationen zum sozialen Wohnungsbau, da er sich bereits intensiv mit dieser Materie beschäftigt hatte. Der Vorschlag der SPD fand die sofortige Zustimmung der Grünen und der Freien Wähler. Den Grünen waren ein gutes Energiekonzept, ein einheitlicher Baustandard im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau sowie die Festlegung der Mieten für die zu errichtenden Wohnungen wichtig.
Am 02.05.2014 setzte der Angeklagte W den Wirtschafts- und Finanzreferenten D im Rahmen eines Jour fixe davon in Kenntnis, dass die Politik die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht gegen Höchstpreis vergeben wollte, und kündigte an, dass die SPD im Grundstücksausschuss einen Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung stellen würde.
Der Angeklagte H stellte die Idee der Konzeptausschreibung im Koalitionsausschuss vor. Mit Ausnahme des FDP-Fraktionsvorsitzenden M befürworteten alle Sitzungsteilnehmer den Vorschlag, eine Konzeptausschreibung durchzuführen. Daraufhin beauftragte der Koalitionsausschuss den Angeklagten H damit, einen Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung vorzubereiten. Der Angeklagte H informierte sich umfassend über das Modell der Konzeptausschreibung, sammelte die Ideen der Mitglieder des Koalitionsausschusses und entwickelte daraus den Entwurf eines Antrags der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Antragsentwurfs führte der Angeklagte H auch mehrere Gespräche mit dem Leiter des Liegenschaftsamtes, S, und übersandte zwei Versionen des Entwurfs an diesen, die vom 13.05.2014 und 24.06.2014 datieren. Der Antragsentwurf des Angeklagten H wurde im Koalitionsausschuss herumgereicht und fand die Zustimmung der SPD-Stadtratsfraktion.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2014 traf sich der Angeklagte H mit den Angeklagten T und W zu einer Besprechung, zu der auch der B -Mitarbeiter K hinzukam. Gegenstand der Besprechung waren die geplante Konzeptausschreibung und mögliche Kriterien für eine sozialere Ausschreibung.
Mit einer E-Mail vom 15.06.2014 schickte der Angeklagte H einen Entwurf des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die E-Mail-Adresse des Angeklagten W bei der Stadt Regensburg, die j @Regensburg.de lautet. In der betreffenden E-Mail kündigte der Angeklagte H an, dass er den beigefügten Entwurf mit den Angeklagten T und W besprechen würde, und fragte nach Änderungswünschen des Angeklagten W .
Am 16.06.2014 übermittelte der Angeklagte H eine geänderte Fassung des Antragsentwurfs per E-Mail an die Angeklagten T und W und den Angeklagten W, wobei er wiederum die städtische E-Mail-Adresse des Angeklagten W nutzte. Der Angeklagte H forderte die Adressaten der E-Mail dazu auf, Änderungswünsche in roter Schrift anzubringen und ihm bis zum nächsten Tag zuzuleiten.
In dem Antragsentwurf wurden 15 Kriterien genannt, deren Gewichtung dem Stadtrat obliegen sollte. Neben dem – noch nicht genau festgelegten – Angebotspreis, der zeitlichen Umsetzung und dem Energiekonzept sollten bei der Vergabeentscheidung u.a. auch die Verkaufspreise, die Kaltmieten und Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen sowie das architektonische Gesamtkonzept Berücksichtigung finden. Als weitere Kriterien wurden die Art der Hausbewirtschaftung, die Referenzen der Bewerber und spezielle soziale Angebote genannt. Nach dem Antragsentwurf sollten auch die Bereitschaft der Bewerber, den Anteil geförderter Wohnungen auf dem Bauquartier WA 4 zu erhöhen, und der Baustandard im Quartier WA 4 in die Vergabeentscheidung einfließen.
Der Angeklagte W nahm den Inhalt der E-Mail des Angeklagten H vom 16.06.2014 nebst Anhang nicht zur Kenntnis. Ob der Angeklagte W vom Inhalt der E-Mail vom 15.06.2014 nebst Anlage Kenntnis erlangte, ist nicht feststellbar.
Der Angeklagte W leitete die E-Mail des Angeklagten H vom 16.06.2014 am selben Tag an den B -Mitarbeiter K weiter. Dieser befasste sich ca. eine halbe Stunde lang mit dem beigefügten Antragsentwurf, versah diesen mit vier Kommentierungen und nahm kleinere Streichungen vor. Das Kriterium der Bereitschaft, den Anteil geförderter Wohnungen im Bauquartier WA 4 zu erhöhen, kommentierte der B -Mitarbeiter K wie folgt:
„Das war eigentlich unsere Idee, auf die wir die anderen nicht bringen sollten.“
Ferner regte der B -Mitarbeiter K an, hinsichtlich der Verkaufspreise der zu errichtenden Wohnungen zwischen dem Einzelverkauf an Regensburger Bürger und dem blockweisen Verkauf von Wohnanlagen durch Investoren zu differenzieren, und Preise für Nebenobjekte, wie Tiefgaragenstellplätze, Keller und Fahrradabstellplätze, zu berücksichtigen. Als weitere Ausschreibungskriterien schlug er Dienstleistungen rund ums Wohnen und Erfahrungen mit Energiekonzepten vor. Noch am selben Tag schickte der B -Mitarbeiter K den überarbeiteten Antragsentwurf per E-Mail an den Angeklagten W zurück, der ihn an den Angeklagten H weiterleitete. Mit einer E-Mail vom 16.06.2014 übermittelte der Angeklagte T dem Angeklagten H eine nochmals in weiten Teilen überarbeitete Version des Antragsentwurfs mit dem Titel „Entwurf H f Grundstücksvergabe Juni 2014 Fassung 2“.
Entsprechend den Vorschlägen des B -Mitarbeiters K entfernte der Angeklagte H das Kriterium der Bereitschaft, den Anteil geförderter Wohnungen im Bauquartier WA 4 zu erhöhen, aus dem Antragsentwurf und nahm Dienstleistungen rund ums Wohnen, Aussagen zu Nebenobjekten, wie Tiefgaragen, Kellerräumen und Fahrradabstellplätzen, sowie Erfahrungen mit den geplanten Energiekonzepten als weitere Kriterien in den Antragsentwurf auf. Ferner begrenzte er die Kaltmiete auf dem Bauquartier WA 4 auf 8,30 €/qm im öffentlich geförderten Bereich und auf 8,85 €/qm im frei finanzierten Bereich. Darüber hinaus konkretisierte der Angeklagte H den Antragsentwurf dahingehend, dass für die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 Angebotspreise von 700 €/qm und für das Wohnbauquartier WA 4 Angebotspreise von 325 €/qm hinsichtlich des öffentlich geförderten Mietwohnungsbaus und von 450 €/qm hinsichtlich des frei finanzierten Mietwohnungsbaus vorgegeben werden sollten.
Am 26.06.2014 unterbreitete der B -Mitarbeiter K dem Angeklagten H per E-Mail einen Formulierungsvorschlag hinsichtlich des Realisierungswettbewerbs, den der Erwerber der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durchführen sollte.
Mit einer E-Mail vom 26.06.2014 übermittelte der Angeklagte H die endgültige Fassung des Antragsentwurfs der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die Planungs- und Baureferentin S, den Leiter des Liegenschaftsamtes, S, den Wirtschafts- und Finanzreferenten D und den Angeklagten W . Kurz darauf leitete der Angeklagte H den Antragsentwurf auch den Angeklagten T und W per E-Mail zu.
In der Sitzung des Koalitionsausschusses am 30.06.2014 kam die Bunte Koalition überein, den vom Angeklagten H entworfenen Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung gemeinsam zu stellen. Die Vertreterin der Piratenpartei, Tina L, unterzeichnete den Antrag zwar nicht, da ihr der erforderliche Überblick über die Thematik fehlte, stimmte aber im Stadtrat aus Gründen der Koalitionsraison für die beantragte Neuausschreibung. Die ÖDP und die Linkspartei, die nicht an der Regierungskoalition beteiligt waren, schlossen sich dem Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung an.
Mit Schreiben vom 09.07.2014 beantragten die Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP, den Beschluss des Grundstücksausschusses vom 14.01.2014 und des Stadtrats vom 30.01.2014 bezüglich der Vergabekriterien aufzuheben und eine Konzeptausschreibung nach den im Antragsentwurf des Angeklagten H genannten Kriterien durchzuführen. Der Antrag vom 09.07.2014 wurde am 10.07.2014 von einer Mitarbeiterin der SPD-Stadtratsfraktion im Büro des Oberbürgermeisters abgegeben und anschließend in den Regensburger Stadtrat eingebracht.
Am 24.07.2014 beschloss der Stadtrat mehrheitlich, dem gemeinsamen Antrag der Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP vom 09.07.2014 zu folgen, wobei lediglich die FDP-Fraktion gegen die beantragte Konzeptausschreibung stimmte. In einem Inserat, das am 02.08.2014 auf der Homepage der Stadt Regensburg und in der Mittelbayerischen Zeitung veröffentlicht wurde, bot die Stadt Regensburg die Bauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 im Bebauungsplangebiet der ehemaligen Nibelungenkaserne unter Bezugnahme auf die Angebotsunterlagen erneut zum Verkauf an und setzte eine Angebotsfrist bis zum 26.09.2014. Ferner teilte die Stadt Regensburg allen bereits bekannten Interessenten die neu gefassten Vergabekriterien in einem Angebotsschreiben mit und erklärte, dass Angebote mit entsprechenden Unterlagen bis zum 26.09.2014 erwartet wurden. In dem Angebotsschreiben wurden die ungefähre Größe der zu verkaufenden Bauquartiere, der mögliche Baubeginn und die Bebauungsplanvorgaben hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl angegeben. In der Anlage zum Angebotsschreiben wurden die vom Stadtrat beschlossenen Ausschreibungskriterien aufgeführt. Hinsichtlich des Realisierungswettbewerbs und des Haftungsausschlusses entsprach die Anlage zum Angebotsschreiben derjenigen, die für die erste Ausschreibung verwendet worden war.
Mit Schreiben vom 26.09.2014, das am selben Tag bei der Stadt Regensburg einging, bewarb sich die B GmbH nochmals um die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 und bot an, sämtliche Wohnungen im gleichen Baustandard zu errichten. Nach dem Bebauungskonzept der B GmbH sollte auf dem Bauquartier WA 4 ausschließlich sozialer Wohnungsbau realisiert werden. Auf den von der Stadt Regensburg für den sozialen Wohnungsbau ausgewiesenen Flächen im Bauquartier WA 4 sollten ca. 160 Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau für die Einkommensstufen 1 und 2 entstehen. Darüber hinaus erklärte sich die B GmbH bereit, auf der Restfläche des Quartiers WA 4, die laut Angebot der Stadt Regensburg für den frei finanzierten Wohnungsbau vorgesehen war, ca. 160 weitere Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau der Einkommensstufe 3 zu errichten. Die B GmbH veranschlagte für sämtliche Sozialwohnungen eine einheitliche monatliche Kaltmiete von 8,30 €/qm und sicherte eine Mietpreisbindung für die Dauer von 25 Jahren zu. Nach dem Bewerbungsschreiben vom 26.09.2014 sollten die ca. 320 Sozialwohnungen, die auf dem Bauquartier WA 4 entstehen sollten, von einer Tochtergesellschaft der B GmbH langfristig im Bestand gehalten werden.
Für die auf den Bauquartieren WA 1 und WA 2 zu errichtenden Wohnungen sah die Bewerbung der B GmbH einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 3.490 €/qm und eine Kaltmiete von 10% über dem aktuellen Mietspiegel bei einer 10-jährigen Mietpreisbindung vor. Nach dem Energiekonzept der B GmbH sollten alle Wohnungen im Energiestandard KfW 40 errichtet und über ein Blockheizkraftwerk mit Energie versorgt werden. Die Nebenkosten wurden von der B GmbH mit 1,97 €/qm beziffert, sollten sich aber durch Kosteneinsparungen in den Bereichen Strom und Telekommunikation auf 1,44 € reduzieren.
Im Rahmen der Neuausschreibung gingen 17 Bewerbungen bei der Stadt Regensburg ein, die zunächst durch das Liegenschaftsamt ausgewertet wurden.
Mit einer E-Mail vom 02.10.2014 lud der Angeklagte W die Fraktionsvorsitzenden der Parteien SPD, CSU, Bündnis 90/Die Grünen und Freie Wähler, die Planungs- und Baureferentin S, den Leiter des Liegenschaftsamtes, S, sowie den Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, S, zu einer Vorbesprechung am 09.10.214 ein, um die Vergabeentscheidung hinsichtlich der Bauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal vorzubereiten. An dieser Besprechung, die im Besprechungszimmer des Wirtschafts- und Finanzreferenten D stattfand, nahmen die Angeklagten W und H, die Planungs- und Baureferentin S, die Vertreter der Stadtverwaltung D, S und S, die Fraktionsvorsitzenden der CSU und der Freien Wähler, V und A, der Stadtrat Walter E und der Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes, B, teil.
Zu Beginn der Besprechung stellte der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, die eingegangenen Bewerbungen anhand einer Bewertungsmatrix vor. Anschließend wurden die Vor- und Nachteile der einzelnen Bewerbungen erörtert. Ein Großteil der Bewerber schied wegen fehlender oder unklarer Angaben, fehlender Unterlagen oder zu hoher Miet- und Verkaufspreise der zu errichtenden Wohnungen aus. Von ursprünglich 17 Bewerbern kamen vier Bewerber in die engere Wahl, nämlich die B GmbH, eine Bietergemeinschaft, die I GmbH und die Firma W eG.
Die Bewerbung der I GmbH bezog sich auf das Wohnbauquartier WA 4 und sah eine Errichtung der Wohnungen im Energiestandard KfW 55 vor. Nach dieser Bewerbung sollte die Kaltmiete der zu errichtenden Wohnungen im öffentlich geförderten Bereich 8,30 €/qm und im frei finanzierten Bereich 8,85 €/qm betragen. Die Nebenkosten bezifferte die I GmbH in ihrer Bewerbung mit 1,60 €/qm.
Die W eG war am Erwerb der Bauquartiere WA 1 und WA 4 interessiert und wollte dort Genossenschaftswohnungen errichten. Nach ihrer Bewerbung sollte die monatliche Kaltmiete der auf dem Bauquartier WA 1 zu errichtenden Wohnungen 8,98 €/qm betragen. Für die auf dem Bauquartier WA 4 geplanten Wohnungen war eine Kaltmiete von 8,30 €/qm im öffentlich geförderten Bereich und eine Kaltmiete von 8,75 €/qm im frei finanzierten Bereich vorgesehen. Zudem bot die W eG eine Energieversorgung mittels eines Blockheizkraftwerkes an und bezifferte die Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen auf insgesamt 2,10 €/qm.
Die Bietergemeinschaft bewarb sich um die Quartiere WA 1 und/oder WA 2 und bot an, die Wohnungen im Energiestandard KfW 55 zu bauen. In ihrem Angebot nannte die Bietergemeinschaft einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 3.300 €/qm sowie eine Kaltmiete von 8,90 € bis 9,00 € für die zu errichtenden Wohnungen, traf aber keine konkrete Aussage zu den Nebenkosten.
Die Bewerbungen der vier verbliebenen Kaufinteressenten enthielten darüber hinaus zahlreiche Angaben zu sozialen Angeboten, Dienstleistungen rund ums Wohnen und zur Hausbewirtschaftung und sahen jeweils eine Bauzeit von 18 Monaten bis zwei Jahren vor.
Im weiteren Verlauf der Besprechung vom 09.10.2014 fand eine rege Diskussion über die verschiedenen Möglichkeiten der Vergabe statt. Die Gesprächsteilnehmer diskutierten auch darüber, ob alle drei Bauquartiere an einen Bewerber veräußert werden sollten oder verschiedene Bewerber zum Zug kommen sollten. Sie nahmen dabei insbesondere die gestalterische Vielfalt, die Qualität der Baustandards, auch im Vergleich der Quartiere WA 1 und WA 2 zum Quartier WA 4, sowie die Höhe der Miete und Nebenkosten in den Blick.
Die Diskussion wurde ergebnisoffen geführt, ohne dass sich ein Gesprächsteilnehmer besonders hervortat. Der Angeklagte W erklärte, dass er eine einheitliche Quartiersgestaltung bevorzugen würde. Er plädierte daher dafür, alle Wohnbauquartiere an die B GmbH zu veräußern, zeigte sich aber auch noch für andere Varianten offen. Der Angeklagte H sprach sich ebenfalls für das Angebot der B GmbH aus und begründete dies mit Sachargumenten, wie dem innovativen Energiekonzept, den niedrigen Nebenkosten und dem einheitlichen, hohen Baustandard, in dem die frei finanzierten und öffentlich geförderten Wohnungen errichtet werden sollten. Die Planungs- und Baureferentin S hielt diese Argumente zwar für nachvollziehbar, plädierte aber trotzdem für eine Veräußerung der Wohnbauquartiere an verschiedene Bewerber, um architektonische Vielfalt zu ermöglichen. Aus diesem Grund sprach sich auch der Fraktionsvorsitzende der CSU-Stadtratsfraktion, V, für eine Vergabe an verschiedene Bewerber aus und schlug vor, die Bauquartiere zwischen der B GmbH und der Firma W eG aufzuteilen. Er hatte sich insoweit aber noch nicht festgelegt, sondern erklärte, dass er sich zunächst mit seiner Fraktion abstimmen wollte. Am Ende der ersten Besprechung beauftragte der Angeklagte W die Verwaltung damit, bei der W eG, der I GmbH und der B GmbH noch weitere Informationen zu deren Bewerbungen einzuholen. Bei der B GmbH sollte u.a. nachgefragt werden, ob diese auch bereit wäre, anstelle aller drei Wohnbauquartiere nur ein oder zwei Quartiere zu erwerben. Als Termin zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung wurde der 15.10.2014 bestimmt.
Am 13.10.2014 führten der Wirtschafts- und Finanzreferent D, der Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, S, der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, und der für Grundstücksverkäufe zuständige Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt, B, ein Gespräch mit den Angeklagten T und W und dem B -Mitarbeiter K, um offene Fragen zum Bewerbungsschreiben der B GmbH vom 26.09.2014 zu klären. Im Rahmen dieses Gesprächs erklärte sich der Angeklagte T damit einverstanden, die monatliche Kaltmiete für die Wohnungen, die in den Bauquartieren WA 1 und WA 2 entstehen sollten, auf 8% über dem Mietspiegel zu begrenzen, was einem Betrag von 9,59 €/qm entsprach. Die Vertreter der Stadtverwaltung erkundigten sich beim Angeklagten T, ob die B GmbH auch bereit wäre, nur das Wohnbauquartier WA 4 zu erwerben. Der Angeklagte T stellte daraufhin klar, dass die B GmbH alle Wohnbauquartiere erwerben wollte, sich aber auch mit den Bauquartieren WA 1 und WA 2 begnügen würde. Den alleinigen Erwerb des Bauquartiers WA 4 schloss der Angeklagte T mit der Begründung aus, dass dessen Bebauung durch die Bebauung der anderen beiden Quartiere querfinanziert werden müsste.
Im Nachgang zur Besprechung vom 09.10.2014 bildeten sich die Stadträte innerhalb ihrer Fraktionen eine Meinung zu den eingegangenen Angeboten. In der SPD-Fraktion übernahm der Angeklagte H aufgrund seiner Stellung als Fraktionsvorsitzender und Sprecher im Planungs- und Grundstücksausschuss den Vortrag zu diesem Thema. Die Vertreter der Bunten Koalition kamen überein, dass alle drei Bauquartiere an die B GmbH veräußert werden sollten, da diese das beste Konzept vorgelegt hätte. Es wurde aber schnell klar, dass es der Koalition nicht – wie beabsichtigt – gelingen würde, ein Einvernehmen mit der CSU-Stadtratsfraktion zu erzielen.
Am 13.10.2014 fand ein Treffen des Koalitionsausschusses statt, an dem u.a. die Angeklagten W und H, die Planungs- und Baureferentin S und die Fraktionsvorsitzende der Grünen, Margit K, teilnahmen. Im Rahmen dieses Treffens stellte die Verwaltung die eingegangenen Bewerbungen ebenfalls anhand einer Bewertungsmatrix vor. Anschließend wurde über die verschiedenen Vergabemöglichkeiten diskutiert. Die Planungs- und Baureferentin S plädierte dafür, die drei Wohnbauquartiere an verschiedene Anbieter zu veräußern, um eine größere Gestaltungsvielfalt zu ermöglichen. Der Angeklagte H sprach sich für eine Vergabe aller Bauquartiere an die B GmbH aus und argumentierte damit, dass deren Konzept viele der vorgegebenen Kriterien erfüllen würde. Der Angeklagte W gab keine ausführliche Stellungnahme ab und positionierte sich für keinen bestimmten Bewerber.
Am 15.10.2014 trafen sich die Teilnehmer der Besprechung vom 09.10.2014 – mit Ausnahme der Planungs- und Baureferentin S – im Alten Rathaus zu einer weiteren Besprechung. Im Rahmen dieser Besprechung stellte die Verwaltung anhand eines Entwurfs einer Angebotsauswertung sechs verschiedene Möglichkeiten der Vergabe dar. Anschließend wurde über die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Vergabeentscheidungen debattiert.
Die Mitglieder der Koalition waren sich einig, dass alle drei Wohnbauquartiere an die B GmbH vergeben werden sollten. Der Angeklagte H betonte die Vorteile des Angebots der B GmbH und wies dabei v.a. auf die niedrigen Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen hin. Der Angeklagte W plädierte ebenfalls für eine Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH und argumentierte mit den Vorzügen einer Bebauung „aus einem Guss“, dem hohen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie dem einheitlichen Baustandard für öffentlich geförderte und frei finanzierte Wohnungen. Der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler, Ludwig A, sprach sich wegen des innovativen Energiekonzepts, der sozialen Standards und der Qualität der Bauweise für das Angebot der B GmbH aus. Für den Fraktionsvorsitzenden A war ferner ausschlaggebend, dass es sich beim Angebot der B GmbH um ein einheitliches Gesamtkonzept handelte und die öffentlich geförderten Wohnungen im gleichen Standard wie die frei finanzierten gebaut werden sollten. Der Stadtrat E plädierte für eine Vergabe an die B GmbH, da diese angeboten hatte, die Wohnungen im KfW-40-Standard zu errichten.
Der Vorsitzende der CSU-Stadtratsfraktion, Herrmann V, schlug vor, die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 an die B GmbH zu veräußern und das Bauquartier WA 4 zwischen der W eG und dem I aufzuteilen oder an einen dieser beiden Bewerber zu vergeben. Er erklärte, dass seine Fraktion ihre Zustimmung zu diesem Vorschlag signalisiert hätte, aber erst am kommenden Montag abschließend darüber beraten würde. Der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, hätte ebenfalls eine Veräußerung der Wohnbauquartiere an verschiedene Bewerber bevorzugt.
Schließlich entschieden sich die Teilnehmer der Besprechung vom 15.10.2014 mehrheitlich dafür, dass alle drei Wohnbauquartiere an die B GmbH veräußert werden sollten. Das Angebot der B GmbH war zwar hinsichtlich der Verkaufspreise und Mieten der zu errichtenden Wohnungen nicht das günstigste, überzeugte aber in der Gesamtschau die Mehrheit der Gesprächsteilnehmer. Ausschlaggebend war, dass das Angebot der B GmbH den größten Anteil an Sozialwohnungen, einen hohen energetischen Standard, geringe Nebenkosten sowie einen einheitlichen Baustandard für den öffentlichen und frei finanzierten Wohnungsbau vorsah.
Am Ende der Besprechung wies der Angeklagte W das Liegenschaftsamt an, eine Beschlussvorlage für eine Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH zu erstellen, da dies den zu erwartenden politischen Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat entsprach.
Das Liegenschaftsamt schlug dem Grundstücksausschuss und dem Stadtrat in den Beschlussvorlagen für deren Sitzungen am 21.10.2014 bzw. 23.10.2014 vor, die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 zu den im Bewerbungsschreiben der B GmbH angegebenen Konditionen und einem Gesamtpreis von 23.307.600 € an diese zu verkaufen. Dies wurde damit begründet, dass die B GmbH einheitliche Baustandards für alle Bauquartiere zugesagt hätte und sich bereiterklärt hätte, auf dem gesamten Bauquartier WA 4 öffentlich geförderten Wohnungsbau mit einer Mietobergrenze von 8,30 €/qm zu realisieren. Zudem hätte die B GmbH als einzige Bewerberin einen einheitlichen KfW-40-Standard angeboten und wäre hinsichtlich der Nebenkosten die günstigste Anbieterin. Ausweislich der Beschlussvorlage war es daher in der Gesamtabwägung aller positiven und negativen Aspekte vertretbar, die im Vergleich zu anderen Bewerbungen geringfügig höheren Verkaufs- und Mietpreise für die auf den Bauquartieren WA 1 und WA 2 zu errichtenden Wohnungen und die freiwillige Mietbindung hinsichtlich des Bauquartiers WA 4 gegeneinander aufzurechnen.
In der Sitzung des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 wurden die verschiedenen Möglichkeiten der Vergabe anhand einer Bewertungsmatrix vorgestellt. Anschließend wurden die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Vergabeoptionen ausführlich erörtert. Der Angeklagte W und der Fraktionsvorsitzende der Linken, S, sprachen sich aufgrund sozialer Aspekte dafür aus, die drei Bauquartiere an die B GmbH zu veräußern. Die Verwaltung wies darauf hin, dass auch eine Veräußerung an andere Bewerber möglich wäre, die günstigere Verkaufspreise und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen angeboten hätten. Die CSU-Fraktion sprach sich dafür aus, die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 an Mitbewerber der B GmbH zu vergeben, die niedrigere Verkaufspreise und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen angeboten hatten. Im Anschluss an die Diskussion fasste der Grundstücksausschuss mehrheitlich und gegen die Stimmen der CSU-Stadtratsfraktion die von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlüsse.
Auch in der Stadtratssitzung am 23.10.2014 wurden die eingegangenen Bewerbungen anhand einer Bewertungsmatrix vorgestellt. Anschließend fand eine ausführliche Diskussion über die verschiedenen Möglichkeiten der Vergabe statt. Der Angeklagte W äußerte sich zwar positiv zu dem Beschlussvorschlag, alle drei Bauquartiere an die B GmbH zu veräußern, machte aber keine näheren Ausführungen hierzu. Die Argumente, die für eine Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH sprachen, wurden v.a. vom Angeklagten H vorgebracht. Die CSU-Fraktion sprach sich dafür aus, das Bauquartier WA 1 an die W eG, das Bauquartier WA 2 an die Bietergemeinschaft und das Bauquartier WA 4 an die B GmbH zu veräußern, da die betreffenden Bewerber jeweils die günstigsten Verkaufspreise und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen angeboten hatten. Der Angeklagte W bot an, die Sitzung zu unterbrechen, um die Klärung offener Fragen zu ermöglichen. Auf die Bitte des Fraktionsvorsitzenden der ÖDP, S, wurde die Sitzung für circa zehn Minuten unterbrochen. Die Stadträte S, L und E nutzten die Unterbrechung, um offene Fragen mit dem Leiter des Liegenschaftsamtes, S, zu klären.
Nach der Diskussion stimmten alle Stadträtinnen und Stadträte mit Ausnahme der Mitglieder der CSU-Stadtratsfraktion den Beschlussvorlagen der Verwaltung zu. Die Entscheidung war das Ergebnis eines Abwägungsprozesses. Die SPD-Stadträtin und frühere Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg, Christa M, stimmte für das Konzept der B GmbH, da dieses den höchsten Anteil an Sozialwohnungen sowie ein innovatives Energiekonzept, mit dem die Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen geringgehalten werden konnten, beinhaltete. Für ihre Entscheidung war ferner ausschlaggebend, dass die B GmbH angeboten hatte, den öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau in einem einheitlichen Standard auszuführen und sämtliche Wohnungen im Energiestandard KfW 40 zu errichten, während die übrigen Angebote bestenfalls einen KfW-55-Standard vorsahen. Die Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmten ebenfalls für eine Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH, da sie vom Energiekonzept, dem sozialen Quartierscharakter, dem einheitlichen Standard beim öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau und den geringen Nebenkosten überzeugt waren. Für die Mitglieder der Linkspartei gaben das Energiekonzept, die niedrigen Energiekosten und der einheitliche Baustandard im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau den Ausschlag, für eine Veräußerung aller drei Bauquartiere an die B GmbH zu stimmen.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 setzte die Stadt Regensburg den Angeklagten T von dem Stadtratsbeschluss vom 23.10.2014 betreffend den Verkauf der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 an die B GmbH in Kenntnis.
Mit Verfügung des Angeklagten W vom 12.12.2014 wurde der Stadtratsbeschluss vom 23.10.2014 zur Klarstellung dahingehend geändert, dass das Wohnbauquartier WA 4 an die T GmbH & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der B GmbH, verkauft werden würde.
Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 15.01.2015, die voneinander abhängig waren, verkaufte die Stadt Regensburg die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH und das Wohnbauquartier WA 4 an die T GmbH & Co. KG. Der Verkauf erfolgte jeweils zu den im Bewerbungsschreiben der B GmbH angegebenen Konditionen. Unter Ziff. 4 der Kaufverträge wurde für die Bauquartiere WA 1 und WA 2 ein Gesamtkaufpreis von 15.666.700 € und für das Wohnbauquartier WA 4 ein Kaufpreis von 7.640.900 € vereinbart.
III. Parteispenden in den Jahren 2011 bis 2016
Der Angeklagte W war im Zeitraum von 2011 bis 2016 Mitglied der SPD und Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, der 22 Mitglieder hatte.
In den Jahren 2007 bis 2010 gingen auf dem Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden bei der Sparkasse Regensburg, Konto-Nr.:, Spenden in einer Gesamthöhe von 34.490 € ein. Im Jahr 2010 betrug das Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden lediglich 3.000 €.
Die B GmbH spendete in der Zeit von 2007 bis 2010 am 28.01.2009 einmalig einen Betrag von 9.990 € an den besagten Ortsverein. Die Angeklagten T und W sowie die Mitarbeiter der B GmbH entrichteten in diesem Zeitraum hingegen keine Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T, Josefine S, spendete im Jahr 2007 einen Betrag von 9.900 € an eine andere, namentlich nicht bekannte Untergliederung der SPD. Dieselbe Untergliederung erhielt im Jahr 2007 vom Angeklagten T und dessen Ehefrau Christa T zwei Einzelspenden in Höhe von 4.999 € und 5.000 €.
Im Jahr 2012 begann die SPD mit dem Wahlkampf für die Regensburger Oberbürgermeister- und Kommunalwahl am 16.03.2014 (im Folgenden: Kommunalwahl 2014). Der Wahlkampf wurde nicht nur für den Angeklagten W geführt, sondern für insgesamt 50 Kandidaten der Regensburger SPD, die sich um ein Stadtratsmandat bewarben, und die Ersatzkandidaten. Im Frühjahr 2012 wurde das sog. Strategieteam 2014 aufgestellt, in dem die Ausrichtung des Wahlkampfes besprochen wurde. Der Angeklagte W mietete für den Wahlkampf ein Büro an und stellte Personal ein, das sich mit der Organisation des Wahlkampfes befasste. In der Zeit von Februar 2012 bis 2016 wurde das Büro von der Mitarbeiterin Ulrike W geleitet.
Auf Initiative des Angeklagten W beschloss der Vorstand des SPD-Stadtverbandes Regensburg am 15.10.2012 einstimmig, den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des Oberbürgermeister- und Kommunalwahlkampfes 2014 für die Regensburger SPD zu beauftragen. Auf der Grundlage einstimmig gefasster Beschlüsse stellte der SPD-Stadtverband Regensburg dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden für den besagten Wahlkampf einen Betrag von 70.000 € bis 80.000 € zur Verfügung, der aus Beiträgen der Mitglieder der SPD-Fraktion im Regensburger Stadtrat bestand.
In der Folgezeit führte eine vom Angeklagten W eingesetzte Wahlkampfkommission unter dem Vorsitz der ehemaligen Oberbürgermeisterin Christa M den Wahlkampf fort. Im März 2013 nominierte die Regensburger SPD den Angeklagten W als Kandidaten für die Wahl des Regensburger Oberbürgermeisters am 16.03.2014. Der Angeklagte W beauftragte die Salzburger Werbeagentur P im Namen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mit der Durchführung einer Wahlkampagne für die Kommunalwahl 2014. Die Agentur legte eine Vergleichskalkulation vor, nach der ein Kommunalwahlkampf in einer etwas kleineren Stadt als Regensburg ein Budget von 500.000 € erforderte. Insgesamt entstanden dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden für den Wahlkampf im Vorfeld der Kommunalwahl 2014 Kosten in Höhe von 800.000 € bis 850.000 €.
Zur Finanzierung des Wahlkampfes der Regensburger SPD für die Kommunalwahl 2014 warb der Angeklagte W ab 2010 sowohl bei Privatpersonen als auch bei Firmen aktiv um Spenden. Infolgedessen gingen beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spenden in erheblichem Umfang ein. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 verfügte der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden über ein Spendenaufkommen in Höhe von 1.095.000 €. Ein Teil der Spendenquittungen wurde zunächst von der Kassiererin Anja W, der Ehefrau des Angeklagten W, und später von der Büroleiterin Ulrike W unterschrieben. Im Übrigen unterzeichnete der Angeklagte W die Spendenquittungen in Absprache mit seiner Ehefrau Anja W .
Beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden fanden am 06.12.2011, 12.06.2012, 03.05.2013 und 29.01.2016 Mitgliederversammlungen und am 29.01.2013, 09.01.2014 und 06.03.2015 Jahreshauptversammlungen statt. In diesen Versammlungen wurden Listen vom Angeklagten W vorgelesen und herumgereicht, in denen die seit der jeweils letzten Sitzung eingegangenen Spenden erfasst worden waren. In den Listen waren die Namen der Spender, die Höhe der Spenden und die Zeitpunkte ihres Eingangs verzeichnet. Nach Durchsicht der Spenderlisten beschlossen die anwesenden Mitglieder des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden die Annahme der Spenden jeweils einstimmig. Seitens der Mitglieder des Ortsvereins wurden niemals Einwände gegen die Annahme der Spenden erhoben.
Am 16.03.2014 fand die Oberbürgermeister- und Kommunalwahl in Regensburg statt. Der Angeklagte W setzte sich in einer Stichwahl am 30.03.2014 gegenüber dem CSU-Kandidaten Christian S durch und wurde zum Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewählt. Nach der Kommunalwahl 2014 entschied sich der Angeklagte W dafür, das Wahlkampfbüro fortzuführen, um dauerhaft Wahlkampf zu betreiben und die Parteiarbeit der SPD vor Ort zu unterstützen. Die Fixkosten für das Büro, die sich aus der Miete und den Personalkosten zusammensetzten, beliefen sich in der Zeit ab Mai 2014 auf ca. 8.000 € pro Monat. Die Nachbereitung der Kommunalwahl 2014 durch das Büro des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden dauerte ca. zwei Monate. Die Mitarbeiter des Büros entfernten Wahlplakate, erledigten Aufräum- und Archivierungsarbeiten und organisierten Informationsstände, um sich bei den Wählern zu bedanken.
Der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verfügte nach der Kommunalwahl 2014 nicht über die erforderlichen Mittel, um die vielen offenen Rechnungen aus dem Wahlkampf zu begleichen. Am 29.04.2014 beliefen sich die offenen Rechnungsbeträge – mit Ausnahme der Rechnungen der Werbeagentur P – und die fälligen Personal- und Bürokosten auf insgesamt 194.022,44 €. Zudem stellte die Agentur P dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Zeit vom 28.03.2014 bis 16.12.2014 einen Gesamtbetrag von 176.400 € für Leistungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 in Rechnung. Der Angeklagte W setzte seine Spendenakquise auch nach der Kommunalwahl 2014 fort und rechnete mit dem Eingang weiterer Spenden.
Mit Vertrag vom 30.06.2014 ließ sich der Angeklagte W von der Volksbank Regensburg eG ein Darlehen in Höhe von 270.000 € gewähren. Nach Ziff. 9 des Darlehensvertrags wurde das Darlehen durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten W, Anja W, in Höhe von 345.000 €, die Abtretung von Rechten aus zwei Risikolebensversicherungen des Angeklagten W und die Sicherungsübereignung eines neu angeschafften Pkws des Angeklagten W gesichert. Am 30.06.2014 übernahm die Ehefrau des Angeklagten W eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 345.000 €, die der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Volksbank eG aus dem vorgenannten Darlehensvertrag diente.
Von der ausgezahlten Darlehensvaluta stellte der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gemeinsam mit seiner Ehefrau Anja W einen Teilbetrag in Höhe von 228.000 € als Darlehen zur Verfügung, damit der Ortsverein das Büro fortführen und offene Rechnungen und Gehälter der Mitarbeiter des Büros bezahlen konnte. Das Darlehen der Eheleute W wurde in der Zeit vom 06.05.2014 bis 01.12.2014 in fünf Tranchen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ausgereicht. Der Angeklagte W ging bei der Darlehensgewährung davon aus, dass noch weitere Spenden eingehen und der Ortsverein aus dem Spendenaufkommen zumindest einen Teil des Darlehens an ihn und seine Ehefrau zurückzahlen würde. Nach den SPD-Statuten hätte die Aufnahme des Kredites durch den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden der Zustimmung des Landesvorstands bedurft, da die vollständige Tilgung im folgenden Haushaltsjahr nicht gesichert war.
In der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden vom 06.03.2015 wurde die Annahme des Darlehens unter Beteiligung des Angeklagten W einstimmig beschlossen. Nach dem Beschluss vom 06.03.2015 sollte das Darlehen in eine Spende umgewandelt werden, soweit es nicht bis 31.12.2019 zurückbezahlt werden würde.
Der Darlehensvertrag zwischen dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und den Eheleuten W wurde am 11.03.2015 erstellt und spätestens im Mai 2015 von der stellvertretenden Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Margit R, sowie den Eheleuten W unterzeichnet. Der Darlehensvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.12.2019 und einen Zinssatz von 2% pro Jahr vor. Der Angeklagte W und seine Ehefrau verzichteten aber auf die Darlehenszinsen. Der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden begann im Februar 2016, das Darlehen in Raten an die Eheleute W zurückzuzahlen, und leistete bis Juni 2016 Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 25.000 €. Im Jahr 2015 betrug das Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden insgesamt 189.570 €. Im Januar 2016 gingen Spenden im Gesamtwert von 7.000 € beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein, die nicht vom Angeklagten T und dessen Umfeld stammten. Zum Zwecke der Darlehenstilgung leistete der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden am 08.02.2016 eine Ratenzahlung in Höhe von 10.000 € und am 01.03.2016 eine weitere Ratenzahlung in Höhe von 5.000 € an den Angeklagten W . Am 07.03.2016 beglich der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eine Honorarforderung der Werbeagentur P in Höhe von 21.600 €. Zum 30.03.2016 war auf dem Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden ein Saldo von 18.797,01 € zu verzeichnen.
In der Zeit von 2011 bis Mai 2016 fanden mehrere Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten T statt, deren Anzahl sich im hohen zweistelligen Bereich bewegt. Ab 2011 führte der Angeklagte W drei bis vier Gespräche mit dem Angeklagten T und etwaigen weiteren Vertretern der B GmbH, um Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu akquirieren. Der Angeklagte T sagte dem Angeklagten W während des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 zu, den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit Spenden zu unterstützen, nannte aber keinen bestimmten Betrag. Er kündigte an, seine Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf mehrere Jahre zu verteilen, um unter der Grenze von 10.000 € pro Jahr zu bleiben. Der Angeklagte W wusste, dass er im Falle seiner Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Regensburg mit Projekten der vom Angeklagten T geführten B GmbH befasst sein würde.
Im Zeitraum vom 23.09.2011 bis 01.03.2016 überwiesen der Angeklagte T und seine Ehefrau Christa T, die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T, Josefine S, der Angeklagte W sowie die B GmbH und ihre Mitarbeiter K, N, S, B, D, KI und S Spenden in Höhe von insgesamt 475.470 € auf das Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden bei der Sparkasse Regensburg, Konto-Nr.: . Für die nach der Kommunalwahl 2014 entrichteten Spenden gaben die vorgenannten Spender dem Ortsverein keinen bestimmten Verwendungszweck vor. Die Mitarbeiter der B GmbH erhielten im Gegenzug für die getätigten Spenden Spendenquittungen vom SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die auf ihren Namen ausgestellt waren.
In den Jahren 2011 bis 2015 wollten die Angeklagten T und W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden jeweils einen größeren Geldbetrag als 10.000 € zuwenden, wobei aber weder sie selbst noch die B GmbH als Spender öffentlich in Erscheinung treten sollten. Zur Umgehung der Regelung in § 25 Abs. 3 S. 1 Parteiengesetz (im Folgenden: PartG), wonach Parteispenden von mehr als 10.000 € innerhalb eines Kalenderjahres im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei offenzulegen sind, spendeten der Angeklagte T mit seiner Ehefrau und der Angeklagte W – entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan – im bewussten und gewollten Zusammenwirken in den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 jeweils selbst Beträge von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Der Angeklagte W entrichtete in Erfüllung des vorgenannten Tatplans auch im Jahr 2012 eine Spende in Höhe von 9.900 € an den besagten Ortsverein. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlassten die Angeklagten T und W in den Jahren 2011 bis 2015 darüber hinaus im bewussten und gewollten Zusammenwirken, dass die inzwischen verstorbene Josefine S, die B GmbH und deren Mitarbeiter K, N, S, B, D, KI und S jeweils Spendenzahlungen in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden leisteten.
Der Angeklagte T rief seine mittlerweile verstorbene Schwiegermutter Josefine S in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils in Abstimmung mit dem Angeklagten W dazu auf, einen Betrag von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden. Die Schwiegermutter des Angeklagten T entrichtete daraufhin in den Jahren 2013 und 2014 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € und im Jahr 2015 eine Spende in Höhe von 9.990 € an den besagten Ortsverein. Die inzwischen verstorbene Josefine S hätte nicht an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet, wenn der Angeklagte T sie nicht unter Nennung des zu spendenden Betrages dazu aufgefordert hätte, was die Angeklagten T und W zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen.
In Abstimmung mit dem Angeklagten T forderte der Angeklagte W die B -Mitarbeiter K, N, S, B, D, KI und S dazu auf, Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, und stellte diesen in Aussicht, dass sie im Gegenzug für die Spenden Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe von der B GmbH erhalten würden. Ferner teilte der Angeklagte W den betreffenden Mitarbeitern der B GmbH die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mit. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten T veranlasste der Angeklagte W, dass die zu spendenden Beträge ihm selbst sowie den betreffenden Mitarbeitern aus Mitteln der B GmbH vorab zur Verfügung gestellt oder nachträglich erstattet wurden. Die B GmbH leistete entsprechende Sonderzahlungen, die meist im Vorfeld der Spenden als Vorschuss, teilweise aber auch am Monatsende mit den Gehältern auf die Konten der betreffenden Mitarbeiter überwiesen wurden.
Der Angeklagte W und die Mitarbeiter K, N und S waren am Gewinn der B GmbH beteiligt, während die Mitarbeiter KI, B, D und S neben ihrem Festgehalt Verkaufsprovisionen bzw. Bonuszahlungen (im Folgenden: Provisionen) erhielten, auf die das Festgehalt angerechnet wurde. Die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH wurden im Zeitraum von 2011 bis März 2016 nicht mit den Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen des Angeklagten W und der übrigen B -Mitarbeiter verrechnet.
Die von der B GmbH geleisteten Ausgleichszahlungen für die Spenden waren unterschiedlich hoch. In den meisten Fällen wies der Angeklagte W die Buchhaltung der B GmbH in Absprache mit dem Angeklagten T an, den Bruttobetrag auszurechnen, der dem gespendeten oder zu spendenden Nettobetrag von 9.900 € exakt oder zumindest annähernd entsprach, und als Arbeitslohn der betreffenden Mitarbeiter zu verbuchen. Entsprechend der Anweisung des Angeklagten W addierten die Mitarbeiter der Buchhaltung Steuern und teilweise auch Sozialabgaben zu den jeweils vorgegebenen Nettobeträgen, entrichteten die auf die ermittelten Bruttobeträge entfallenden Abgaben und zahlten die verbliebenen Nettobeträge als Arbeitslohn an die betreffenden Mitarbeiter aus. In den übrigen Fällen veranlasste der Angeklagte W im Einvernehmen mit dem Angeklagten T, dass runde Bruttobeträge als Sonderzahlungen in den Gehaltsabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter ausgewiesen und die nach Abführung von Steuern und/oder Sozialabgaben verbliebenen Nettobeträge auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter überwiesen wurden.
Die am Unternehmensgewinn beteiligten B -Mitarbeiter K, W, N und S erhielten im Oktober 2011 von der B GmbH jeweils eine als Tantieme bezeichnete Sonderzahlung in Höhe von 100.000 € brutto, welche die Ausgleichszahlung für die im November 2011 entrichtete Spende an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden umfasste.
Im April 2012 gewährte die B GmbH ihren Mitarbeitern W, K, N und S „sonstige Einmalzahlungen“ in Höhe von jeweils 20.000 € brutto, welche die Ende April bzw. Anfang Mai 2012 zu entrichtenden Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ausgleichen sollten. Nach Abzug von Steuern in Höhe von jeweils 9.534 € und Sozialversicherungsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe verblieb beim Angeklagten W ein Nettobetrag von 10.438,42 €, beim B -Mitarbeiter K ein Nettobetrag von 9.968,45 €, beim B -Mitarbeiter N ein Nettobetrag von 9.726,41 € und beim B -Mitarbeiter S ein Nettobetrag von 10.125,72 €.
Im Gegenzug für die im Februar 2013 entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden leistete die B GmbH in diesem Monat „sonstige Einmalzahlungen“ in Höhe von jeweils 18.750 € brutto an ihre Mitarbeiter W, K, N und S . Der steuerrechtliche Abzug belief sich beim Angeklagten W und dem B -Mitarbeiter S jeweils auf 8.936,99 € und bei den B -Mitarbeitern K und N jeweils auf 8.939,26 €. Ein sozialversicherungsrechtlicher Abzug wurde nicht vorgenommen. Damit gelangte im Fall des Angeklagten W und des B -Mitarbeiters S jeweils ein Nettobetrag von 9.813,01 € und im Fall der B -Mitarbeiter K und N jeweils ein Nettobetrag von 9.810,74 € zur Auszahlung.
In der Zeit vom 28.11.2013 bis 11.12.2013 leistete die B GmbH Vorschusszahlungen an ihre Mitarbeiter D und KI in Höhe von jeweils 15.000 € netto, an ihren Mitarbeiter B in Höhe von 12.000 € netto und an ihren Mitarbeiter S in Höhe von 10.000 € netto. Gemäß Absprache mit dem Angeklagten W entrichteten die B -Mitarbeiter D, KI, B und S aus diesen Mitteln in der Zeit vom 02.12.2013 bis 11.12.2013 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Im Gegenzug erhielten sie mit ihrem Gehalt für Dezember 2013 von der B GmbH „sonstige Einmalzahlungen“, die mit den Vorschüssen verrechnet wurden. Die B -Mitarbeiter D und B vereinnahmten jeweils eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 18.900 € brutto. Nach Abzug von Steuern ergab sich beim B -Mitarbeiter D ein Nettobetrag von 9.890,37 € und beim B -Mitarbeiter B ein Nettobetrag von 10.419,53 €. Der B -Mitarbeiter KI erhielt eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 18.450 € brutto, von der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein Nettobetrag von 14.486,82 € verblieb. Im Fall des B -Mitarbeiters S belief sich die „sonstige Einmalzahlung“ auf 18.450 € brutto, was unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben einem Nettobetrag von 9.955,80 € entsprach.
Mitte Januar 2014 erhielten die B -Mitarbeiter K, N, S, B, KI, D und S Vorschusszahlungen auf ihre Gehälter für Januar 2014 in Höhe von jeweils 10.000 € bzw. 20.000 € netto von der B GmbH und entrichteten daraus in Absprache mit dem Angeklagten W Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und teilweise auch an die CSU.
Die B -Mitarbeiter B, KI, D und S vereinnahmten jeweils einen Vorschuss in Höhe von 10.000 € netto und spendeten daraus am 15./16.01.2014 je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Im Gegenzug gewährte ihnen die B GmbH mit ihren Gehältern für Januar 2014 sonstige Einmalzahlungen in unterschiedlicher Höhe, von denen nach einem steuerrechtlichen Abzug jeweils ein Nettobetrag von 10.000 € verblieb. Der B -Mitarbeiter N erhielt einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € netto, zahlte davon aber 10.000 € an die B GmbH zurück und entrichtete aus dem Restbetrag am 15.01.2014 eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Als Ausgleich für seine Spende gewährte ihm die B GmbH mit seinem Gehalt für Januar 2014 eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 14.811,85 € brutto. Unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben errechnete sich daraus ein Nettobetrag von 10.000 €. Der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter K und S erhielten jeweils einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € netto und entrichteten daraus zwei Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt. Im Gegenzug gewährte die B GmbH dem Angeklagten W sowie ihren Mitarbeitern K und S mit deren Gehältern für Januar 2014 Tantiemen in Höhe von jeweils 40.000 € bzw. 90.000 € brutto, in denen die Ausgleichszahlungen für die Spenden enthalten waren.
Mitte Januar 2015 spendeten die B -Mitarbeiter W, K, N, S, KI, B und D jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und erhielten im Gegenzug mit ihrem Gehalt für Januar 2015 von der B GmbH Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe, die als „Festbezug netto jhrl.“ bezeichnet wurden. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verblieb jeweils ein Betrag von 9.900 €, der mit dem Gehalt ausbezahlt wurde. Der B -Mitarbeiter S erhielt am 13.01.2015 einen Vorschuss in Höhe von 9.900 € von der B GmbH und entrichtete in Absprache mit dem Angeklagten W am 16.01.2015 eine Spende in entsprechender Höhe an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Als Ausgleich für seine Spende gewährte ihm die B GmbH mit seinem Gehalt für Januar 2015 eine Sonderzahlung in Höhe von 19.900,80 € brutto, die als „Festbezug netto jhrl.“ bezeichnet wurde. Unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben errechnete sich daraus ein Nettobetrag von 9.900 €.
Anfang 2016 forderte der Angeklagte T die B -Mitarbeiter K, N und S dazu auf, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten. Dabei erklärte er den betreffenden Mitarbeitern, dass sie von der B GmbH jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto erhalten würden, die sich aus einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 100.000 € und einer Ausgleichszahlung für die Spende in Höhe von 20.000 € zusammensetzen würde. Auf Veranlassung des Angeklagten T gewährte die B GmbH ihren Mitarbeitern K, N und S Ende Februar 2016 unter der Bezeichnung „Einmalbezug“ jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto. Wie mit dem Angeklagten T besprochen, verwendeten die B -Mitarbeiter K, N und S die Ausgleichszahlung der B GmbH dafür, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten.
Die B -Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S hätten keine Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet, wenn sie nicht vom Angeklagten W bzw. vom Angeklagten T dazu aufgefordert worden wären und keine Ausgleichszahlungen für die Spenden erhalten hätten. Dies hielten die Angeklagten T und W zumindest für möglich und nahmen es billigend in Kauf.
Im Einzelnen wurden im Zeitraum vom 23.09.2011 bis 01.03.2016 folgende Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und folgende Ausgleichszahlungen der B GmbH an ihre Mitarbeiter geleistet:
2011
Spender
Zeitpunkt der Spende/
Eingang beim Ortsverein
Höhe der Spende
Zeitpunkt der Ausgleichs-zahlung
Art u. Höhe der Ausgleichszahlung (brutto)
Vorschuss (netto)
B GmbH
23.09.2011 (Eingang)
9.900 €
Eheleute T
29.09.2011 (Eingang)
9.900 €
K
02.11.2011/
03.11.2011
9.900 €
27.10.2011
100.000 €
(Tantieme Okt. 2011)
W
02.11.2011/
03.11.2011
9.900 €
27.10.2011
100.000 €
(Tantieme Okt. 2011)
N
04.11.2011/
04.11.2011
9.900 €
27.10.2011
100.000 €
(Tantieme Okt. 2011)
S
09.11.2011/
09.11.2011
9.900 €
27.10.2011
100.000 €
(Tantieme Okt. 2011)
Gesamt
59.400 €
2012
Spender
Zeitpunkt der Spende/
Eingang beim Ortsverein
Höhe der Spende
Zeitpunkt der Ausgleichs-zahlung
Art u. Höhe der Ausgleichs-zahlung (brutto)
Ausgleichs-zahlung (netto)
Vor-schuss (netto)
N
25.04.2012/
25.04.2012
9.900 €
27.04.2012
20.000 € (Sonstige EZ April 2012)
9.726,41 €
W
26.04.2012/
27.04.2012
9.900 €
27.04.2012
20.000 € (Sonstige EZ April 2012)
10.438,42 €
K
02.05.2012/
03.05.2012
9.900 €
27.04.2012
20.000 € (Sonstige EZ April 2012)
9.968,45 €
S
03.05.2012/
03.05.2012
9.900 €
27.04.2012
20.000 € (Sonstige EZ April 2012)
10.125,72 €
B GmbH
30.05.2012 (Eingang)
9.900 €
Gesamt
49.500 €
2013
Spender
Zeitpunkt der Spende/
Eingang beim Ortsverein
Höhe der Spende
Zeitpunkt der Ausgleichs-zahlung
Art u. Höhe der Ausgleichs-zahlung (brutto)
Ausgleichs-zahlung (netto)
Vor-schuss (netto)
B GmbH
25.02.2013 (Eingang)
9.900 €
K
26.02.2013/
27.02.2013
9.900 €
26.02.2013
18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013)
9.810,74 €
W
26.02.2013/
27.02.2013
9.900 €
26.02.2013
18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013)
9.813,01 €
S
27.02.2013/
27.02.2013
9.900 €
26.02.2013
18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013)
9.813,01 €
N
28.02.2013/
28.02.2013
9.900 €
26.02.2013
18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013)
9.810,74 €
Eheleute T
30.09.2013 (Eingang)
9.900 €
S
31.10.2013/
31.10.2013
9.900 €
D
02.12.2013/
03.12.2013
9.900 €
28.11.2013 (Vorschuss)
18.900 € (Sonstige EZ Dez. 2013)
9.890,37 €
15.000 €
KI
09.12.2013/
09.12.2013
9.900 €
06.12.2013 (Vorschuss)
18.450 € (Sonstige EZ Dez. 2013)
14.851,90 €
15.000 €
B
11.12.2013/
12.12.2013
9.900 €
11.12.2013 (Vorschuss)
18.900 € (Sonstige EZ Dez. 2013)
10.419,53 €
12.000 €
S
11.12.2013/
12.12.2013
9.900 €
29.11.2013 (Vorschuss)
18.150 € (Sonstige EZ Dez. 2013)
10.155,19 €
10.000 €
Gesamt
108.900 €
2014
Spender
Zeitpunkt der Spende/
Eingang beim Ortsverein
Höhe der Spende
Zeitpunkt der Ausgleichs-zahlung
Art u. Höhe der Ausgleichs-zahlung (brutto)
Aus-gleichs-zahlung (netto)
Vor-schuss (netto)
B GmbH
09.01.2014 (Eingang)
9.900 €
K
14.01.2014/
14.01.2014
9.900 €
14.01.2014 (Vorschuss)
90.000 €
(Tantieme Januar 2014)
53.907 €
20.000 €
W
14.01.2014/
15.01.2014
9.900 €
14.01.2014 (Vorschuss)
40.000 €
(Tantieme Januar 2014)
25.210,95 €
20.000 €
B
15.01.2014/
15.01.2014
9.900 €
14.01.2014 (Vorschuss)
19.107,24 € (Sonstige EZ Januar 2014)
10.000 €
10.000 €
N
15.01.2014/
15.01.2014
9.900 €
14.01.2014 (Vorschuss)
14.811,85 € (Sonstige EZ Januar 2014)
10.000 €
20.000 €
(10.000 € am 16.1.2014 an B zurück-gezahlt)
KI
15.01.2014/
16.01.2014
9.900 €
13.01.2014 (Vorschuss)
13.667,18 € (Sonstige EZ Januar 2014)
10.000 €
10.000 €
D
15.01.2014/
16.01.2014
9.900 €
13.01.2014 (Vorschuss)
19.111,78 € (Sonstige EZ Januar 2014)
10.000 €
10.000 €
S
16.01.2014/
16.01.2014
9.900 €
14.01.2014 (Vorschuss)
40.000 € (Tantieme Januar 2014)
24.843,21 €
20.000 €
S
16.01.2014/
17.01.2014
9.900 €
13.01.2014 (Vorschuss)
16.475,59 € (Sonstige EZ Januar 2014)
10.000 €
10.000 €
Eheleute T
16.01.2014 (Eingang)
9.900 €
S
28.01.2014/
28.01.2014
9.900 €
Gesamt
108.900 €
2015
Spender
Zeitpunkt der Spende/
Eingang beim Ortsverein
Höhe der Spende
Zeitpunkt der Ausgleichs-zahlung
Art u. Höhe der Ausgleichs-zahlung (brutto)
Ausgleichs-zahlung (netto)
Vor-schuss (netto)
S
13.01.2015/
13.01.2015
9.900 €
28.01.2015
16.704,18 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
N
13.01.2015/
13.01.2015
9.900 €
28.01.2015
16.885,25 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
W
13.01.2015/
14.01.2015
9.900 €
28.01.2015
16.184,69 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
KI
13.01.2015/14.01.2015
9.900 €
27.01.2015
15.358,86 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
K
13.01.2015/
14.01.2015
9.900 €
27.01.2015
16.684,87 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
B
14.01.2015/ 14.01.2015
9.990 €
28.01.2015
13.738,57 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
D
14.01.2015/
15.01.2015
9.900 €
27.01.2015
18.964,30 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
B GmbH
14.01.2015 (Eingang)
9.900 €
S
16.01.2015/
19.01.2015
9.900 €
13.01.2015 (Vorschuss)
19.900,80 €
(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)
9.900 €
9.900 €
Eheleute T
27.01.2015 (Eingang)
9.990 €
S
28.01.2015/
28.01.2015
9.990 €
Gesamt
109.170 €
2016
Spender
Zeitpunkt der Spende/
Eingang beim Ortsverein
Höhe der Spende
Zeitpunkt der Ausgleichs-zahlung
Art u. Höhe der Ausgleichszahlung (brutto)
Vorschuss (netto)
B GmbH
22.02.2016 (Eingang)
9.900 €
K
25.02.2016/
29.02.2016
9.900 €
25.02.2016
120.000 €
(Einmalbezug Februar 2016)
N
29.02.2016/
29.02.2016
9.900 €
26.02.2016
120.000 € (Einmalbezug Februar 2016))
S
01.03.2016/
01.03.2016
9.900 €
26.02.2016
120.000 € (Einmalbezug Februar 2016)
Gesamt
39.600 €
Die Angeklagten T und W kontrollierten die Spendenzahlungen der inzwischen verstorbenen Josefine S und der B -Mitarbeiter K, N, S, B, D, KI und S nicht. Sie hielten es aber zumindest für möglich, dass die betreffenden Personen ihren Spendenaufrufen folgen würden, und nahmen dies billigend in Kauf.
Die B GmbH benötigte für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben regelmäßig Entscheidungen der Regensburger Stadtverwaltung, die dem Angeklagten W nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister unterstellt war. Nach dem Erwerb der Wohnbauquartiere WA 1, 2 und 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal am 15.01.2015 begann die B GmbH mit deren Bebauung und musste sich insoweit mit der Stadtverwaltung abstimmen, was dem Angeklagten W bekannt war. In der Zeit von 2014 bis 2016 suchte der Angeklagte W die Geschäftsräume der B GmbH durchschnittlich einmal pro Monat auf, um über die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und andere Angelegenheiten zu sprechen.
Nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister war der Angeklagte W auch mit einem städtischen Nachverdichtungsprogramm befasst, das sich auf ein Grundstück der B GmbH erstreckte. Die Stadtverwaltung wählte in Abstimmung mit dem Angeklagten W ein Gewerbegrundstück der B GmbH am Roten Brach Weg und zwei weitere Gewerbegebiete im Regensburger Westen aus, die im Rahmen des besagten Nachverdichtungsprogramms in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen leitete in der öffentlichen Sitzung am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ ein, um auf dem betreffenden Gewerbegrundstück der B GmbH Wohnbebauung zu ermöglichen.
Die Angeklagten T und W wussten, dass die von ihnen geführte B GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der Regensburger Stadtverwaltung angewiesen war, die dem Oberbürgermeister unterstellt war. Ihnen war auch bekannt, dass der Angeklagte W Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden war. Durch die Spendenzahlungen an diesen Ortsverein in den Jahren 2011 bis 2014 wollten sie dem Angeklagten W zum Amt des Oberbürgermeisters verhelfen und sich diesen im Hinblick auf dessen künftige Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewogen machen.
Durch die in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten und initiierten Spenden wollten sich die Angeklagten T und W bzw. der Angeklagte T das Wohlwollen des Angeklagten W im Zusammenhang mit dessen Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg sichern, da sie wussten, dass die amtlichen Entscheidungen des Angeklagten W für die Umsetzung der Projekte der von ihnen geführten B GmbH hilfreich sein konnten. Die Angeklagten T und W wollten, dass der Angeklagte W erkennen würde, dass die betreffenden Spendenzahlungen im Hinblick auf dessen Amtsführung als Oberbürgermeister erfolgten.
Als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden informierte sich der Angeklagte W im Zeitraum von 2011 bis 2016 laufend über die eingegangenen Spenden. Er wusste daher von den Spenden der Angeklagten T und W, der inzwischen verstorbenen Josefine S sowie der B GmbH und ihrer Mitarbeiter. Dem Angeklagten W war bekannt, dass der Angeklagte T Geschäftsführer der B GmbH war. Er ging davon aus, dass die Spenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf Veranlassung des Angeklagten T entrichtet wurden. Der Angeklagte W erkannte auch, dass es sich bei den Spendern K, N, S, D, B, KI und S, dem Angeklagten W sowie der inzwischen verstorbenen Josefine S um Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T bzw. der B GmbH handelte. Er ging davon aus, dass der Angeklagte T die betreffenden Personen dazu animiert hätte, aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten. Der Angeklagte W wusste, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden keinen Anspruch auf die Spenden der B GmbH, des Angeklagten T und der Personen aus dessen Umfeld hatte.
Dem Angeklagten W war auch bewusst, dass die B GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, die ihm nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg unterstellt war. Dennoch hielt er es für rechtlich zulässig, auch nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister Spenden von der B GmbH, dem Angeklagten T und Personen aus dessen Umfeld für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entgegenzunehmen. Obwohl er die Berührungspunkte zwischen seinen Dienstaufgaben als Oberbürgermeister und den geschäftlichen Interessen der vom Angeklagten T geführten B GmbH kannte und damit rechnete, dass der Angeklagte T und dessen Umfeld auch in den Jahren 2015 und 2016 in erheblichem Umfang an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spenden würden, ließ sich der Angeklagte W hinsichtlich der Zulässigkeit der Annahme der Spenden nicht fachkundig beraten. Hätte sich der Angeklagte W vor der Annahme der Spenden bei einem auf dem Gebiet des Strafrechts fachkundigen Rechtsanwalt nach deren Zulässigkeit erkundigt, wäre ihm die zutreffende Auskunft erteilt worden, dass die Höhe der Spenden und die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den Bauvorhaben der B GmbH den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen würden und dies für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB ausreichen würde.
Der Angeklagte H wusste zwar, dass der Angeklagte T und Personen aus dessen Umfeld für den Wahlkampf der Regensburger SPD im Vorfeld der Kommunalwahl 2014 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendeten. Er hatte aber keinen Einblick in die Spendenorganisation beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und kannte die Höhe der Spenden nicht.
In der Zeit von 2011 bis 2014 entrichteten die B GmbH und ihre Mitarbeiter auch Spenden an die Wählervereinigung „Bürger für Regensburg e.V.“ und die Regensburger CSU. Die B GmbH spendete auf Veranlassung des Angeklagten T im Juni 2012 einen Betrag von 30.000 € an die Wählervereinigung „Bürger für Regensburg e.V.“, um deren Kandidaten Christian S im Wahlkampf um das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg zu unterstützen.
In der Zeit vom 28.06.2013 bis 22.07.2013 spendeten der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S jeweils 9.950 € an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt für dessen Wahlkampf im Vorfeld der Bayerischen Landtagswahl. Der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter K und S entrichteten im Januar 2014 jeweils eine weitere Wahlkampfspende in Höhe von 9.900 € an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt. Insgesamt beliefen sich die Spenden des Angeklagten W und der B -Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt in den Jahren 2013 und 2014 damit auf 109.300 €.
In den Jahren 2015 und 2016 leisteten die Angeklagten T und W, die B GmbH und deren Mitarbeiter sowie Familienangehörige des Angeklagten T hingegen keine Spendenzahlungen an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt.
Insgesamt wendete die B GmbH auf Veranlassung des Angeklagten T in den Jahren 1995 bis 2017 einen Betrag von 1.989.339,39 € auf, um kulturelle, kirchliche und soziale Einrichtungen, Sportvereine und mehrere politische Parteien mit Spenden und Sponsoring-Maßnahmen zu unterstützen.
IV. Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 Beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wurden die eingegangenen Spenden jeweils zeitnah in einem Kassenbuch erfasst, das als Grundlage für die Erstellung der Rechenschaftsberichte des Ortsvereins diente und zunächst in Papierform geführt wurde. Ab Februar 2012 führte die Büroleiterin Ulrike W das Kassenbuch des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in elektronischer Form. Mittels der dazu verwendeten Software „SPD-Kassenbuch“ wurden sowohl die Buchungsjournale als auch die Rechenschaftsberichte einschließlich der zugehörigen Spenderlisten automatisch generiert. Die Büroleiterin W verbuchte die eingegangenen Spenden jeweils zeitnah im elektronischen Kassenbuch. Nach ihrer Buchung konnten die Datensätze nicht mehr verändert, sondern lediglich storniert werden. Die in der Buchhaltung hinterlegten Informationen zu den Einnahmen und Ausgaben des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden wurden am Jahresende jeweils per Mausklick in den Rechenschaftsbericht des Ortsvereins überführt.
Im SPD-Landesverband Bayern sind die Rechenschaftsberichte der SPD-Ortsvereine für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres an den zuständigen Unterbezirk zu übermitteln. Dort werden die Rechenschaftsberichte der Ortsvereine gebündelt und an den SPD-Landesverband Bayern weitergeleitet. Der SPD-Landesverband Bayern erstellt einen Gesamtbericht für seinen Zuständigkeitsbereich und übermittelt diesen an den SPD-Parteivorstand in Berlin, wo jeweils im Juli bzw. August eines Jahres eine computergestützte Zusammenführung der Spenden erfolgt. Der auf diese Weise erstellte Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird bis zum 30. September des jeweiligen Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt.
In den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 waren die unter B. III. beschriebenen Spenden aufgelistet. In den Spendenlisten wurden die B -Mitarbeiter W, K, N, S, KI, B, D und S als Spender genannt, obwohl diese zum Teil lediglich Geldbeträge an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatten, die ihnen die B GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Im Jahr 2011 betraf dies die B -Mitarbeiter W, K, N und S, im Jahr 2012 die B -Mitarbeiter K und S, in den Jahren 2013 und 2014 jeweils die B -Mitarbeiter W, K, N, S, KI, B, D und S und im Jahr 2015 den B -Mitarbeiter S .
Am 28.01.2012, 26.01.2013, 15.01.2014, 31.01.2015 und 09.01.2016 unterzeichnete der Angeklagte W als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden dessen Rechenschaftsberichte für die Jahre 2011 bis 2015. Die Kassiererin des besagten Ortsvereins, Anja W, unterzeichnete die Rechenschaftsberichte ebenfalls und übermittelte diese jeweils am 31.01. der Jahre 2012 bis 2016 im Einvernehmen mit dem Angeklagten W über den SPD-Unterbezirk Regensburg an den SPD-Landesverband Bayern, der diese an den Parteivorstand der SPD in Berlin weiterleitete. Die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 flossen auf diesem Weg in die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die entsprechenden Jahre ein, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt wurden.
Die Angeklagten W und T nahmen die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass die B -Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S ihren Spendenaufrufen nachkommen und zum Teil Geldbeträge an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten würden, die ihnen die B GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Sie hielten es ferner für möglich, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 als Spender genannt werden würden, obwohl es sich bei den von ihnen überwiesenen Geldbeträgen tatsächlich um Teile von Großspenden der B GmbH handelte, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den jeweiligen Rechenschaftsberichten offenzulegen waren. Auch dies nahmen die Angeklagten T und W billigend in Kauf. In den Jahren 2011, 2013 und 2014 leitete der Angeklagte W im Einvernehmen mit dem Angeklagten T wissentlich Geldbeträge an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiter, die ihm die B GmbH vorab zu diesem Zweck überlassen hatte. Dabei nahmen die Angeklagten T und W die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass der Angeklagte W in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011, 2013 und 2014 als Spender bezeichnet werden würde, obwohl er sich lediglich an der Weiterleitung verdeckter Großspenden der B GmbH beteiligt hatte, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den jeweiligen Rechenschaftsberichten offenzulegen gewesen wären.
Die Angeklagten T und W handelten jeweils in der Absicht, den Präsidenten des Deutschen Bundestags über die Herkunft der vom Angeklagten W und den B -Mitarbeitern K, N, S, KI, B, D und S weitergeleiteten Spenden der B GmbH zu täuschen und zu vermeiden, dass die Spenden der B GmbH aufgrund ihres Umfangs nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 offengelegt wurden. Indem sie veranlassten, dass gestückelte Großspenden der B GmbH über Strohmänner an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurden, wollten die Angeklagten T und W verschleiern, dass die betreffenden Spenden tatsächlich von der B GmbH stammten und die B GmbH somit Spenden im Gesamtwert von über 10.000 € pro Jahr an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtete, die nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 offenzulegen waren.
V. Kreditvergabe an die Eheleute T
Die Sparkasse Regensburg befindet sich in der Trägerschaft eines Zweckverbandes, dem die Stadt Regensburg und der Landkreis Regensburg angehören. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg besteht aus dem Landrat des Landkreises Regensburg, dem Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, zehn politischen Mandatsträgern, die vom Zweckverband bestellt werden, und vier Vertretern der Wirtschaft, die von der Regierung der Oberpfalz als Aufsichtsbehörde ernannt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverbandes „Sparkasse Regensburg“ führen der Landrat des Landkreises Regensburg und der Oberbürgermeister der Stadt Regensburg den Vorsitz im Zweckverband im jährlichen Wechsel, wobei der nicht amtierende Amtsträger jeweils stellvertretender Verbandsvorsitzender ist. Nach Art. 7 Abs. 1 c) und Abs. 2 c) des Bayerischen Sparkassengesetzes (SpkG) ist der Verbandsvorsitzende zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrates und wird in dieser Eigenschaft vom stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertreten.
Mit Beschluss vom 27.06.2008 richtete der Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 SpkG, § 15 Sparkassenordnung (SpkO) und § 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates einen sog. Kredit- und Personalausschuss ein und übertrug diesem bestimmte Zuständigkeiten, die in der Geschäftsordnung für den Kredit- und Personalausschuss geregelt wurden. Nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kredit- und Personalausschuss in der Fassung vom 26.03.2015 setzt sich dieser Ausschuss aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dessen Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates und im Vertretungsfall dessen Stellvertreter.
Pro Jahr finden jeweils vier Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses statt, wobei der Kredit- und Personalausschuss jeweils vor dem Verwaltungsrat zusammenkommt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden der beiden Gremien geleitet. An den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses nehmen auch die drei Vorstandsmitglieder der Sparkasse Regensburg teil.
Die Geschäfte der Sparkasse Regensburg werden grundsätzlich vom Vorstand geführt. Der Verwaltungsrat und der Kredit- und Personalausschuss sind für strategische Fragen zuständig, beteiligen sich aber nicht am operativen Geschäft der Sparkasse. Mit Kreditengagements befassen sich die beiden Gremien nur, wenn es sich um zustimmungs- oder berichtspflichtige Vorgänge handelt. Der Verwaltungsrat und der Kredit- und Personalausschuss prüfen in diesen Fällen aber nicht die einzelnen Kreditkonditionen, sondern lediglich die Schlüssigkeit des jeweiligen Kreditengagements.
Nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg am 01.05.2014 war der Angeklagte W zunächst stellvertretender Vorsitzender des Zweckverbandes und damit auch stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg. Nach einem Jahr löste er die Landrätin S als Vorsitzende des Zweckverbandes und der beiden Aufsichtsorgane der Sparkasse Regensburg ab. Der Angeklagte T wurde mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 05.08.2014 in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg berufen und gehörte diesem bis zum 30.09.2016 an.
Die vom Angeklagten T geführte B GmbH betätigt sich seit Jahrzehnten höchst erfolgreich und profitabel als Bauträger im Einzugsbereich der Sparkasse Regensburg, was den Verantwortlichen der Sparkasse bekannt war. Mit Schreiben vom 12.02.2014, 10.03.2015, 14.01.2016 und 17.01.2017 stellte die Deutsche Bundesbank aufgrund von Analysen der Jahresabschlüsse der B GmbH für die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 jeweils die Notenbankfähigkeit des Unternehmens fest. Trotz jahrzehntelanger Bemühungen war es der Sparkasse Regensburg bis Februar 2016 nicht gelungen, eine nennenswerte Geschäftsbeziehung zum Angeklagten T und der B GmbH aufzubauen. Die Sparkasse Regensburg verwahrte lediglich einen Goldbestand der B GmbH mit einem Gewicht von 129 kg in ihrem Tresor. Diesen Goldbestand wollte der Angeklagte T von der B GmbH erwerben.
Am 07.01.2016 teilte der Angeklagte T dem damaligen Sparkassenvorstand Dr. G im Rahmen eines Telefonats mit, dass er den bei der Sparkasse Regensburg befindlichen Goldbestand der B GmbH aus dem Unternehmen herauskaufen wollte. Der Angeklagte T fragte, ob die Sparkasse Regensburg diesen Kauf finanzieren würde, und erklärte, dass er einen Kredit mit einer Laufzeit von einem halben Jahr benötigen würde und diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau aufnehmen wollte. Er kündigte an, dass er den Kredit mittels einer Ausschüttung bzw. Entnahme aus seiner Firma zurückzahlen würde, die nach Eingang der ersten Abschlagszahlungen für die Baumaßnahmen der B GmbH auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal erfolgen sollte. Der Sparkassenvorstand Dr. G bekundete daraufhin, dass die Sparkasse Regensburg dem Angeklagten T und dessen Ehefrau ein halbjähriges Darlehen zu einem Zinssatz von 0,6% und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 0,5% anbieten könnte. Die Höhe des Darlehens sollte sich am Verkehrswert des Goldbestandes orientieren, dessen Ankauf finanziert werden sollte. Bei der Bemessung des Zinssatzes berücksichtigte der Vorstand Dr. G neben der hervorragenden Bonität des Angeklagten T und der kurzen Vertragslaufzeit auch den Umstand, dass der Einstandspreis im Falle einer Beschaffung des Kapitals durch die Sparkasse Regensburg negativ gewesen wäre. Der Angeklagte T erklärte sich mit den vom Vorstand Dr. G vorgeschlagenen Konditionen einverstanden. Ferner kamen der Angeklagte T und der Sparkassenvorstand Dr. G überein, dass der Kredit durch die Übereignung des vorgenannten Goldbestandes gesichert werden sollte.
Nach dem Telefonat mit dem Angeklagten T übergab der Vorstand Dr. G den Vorgang an seinen Kollegen Dr. W, der als Marktvorstand für die Kundenakquise zuständig war. Der Vorstand Dr. W stimmte die weiteren Einzelheiten persönlich bzw. über den zuständigen Kundenbetreuer W mit dem Angeklagten T ab.
Zum Zwecke der Bonitätsprüfung übermittelten die Eheleute T eine Aufstellung ihres Vermögens, ihre Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 sowie geschäftliche Unterlagen der B GmbH an die Sparkasse Regensburg. Die Bonitätsprüfung ergab, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute T bestens geordnet waren. Nach der Vermögensaufstellung verfügten die Eheleute T über nachgewiesenes Vermögen im Gesamtwert von €, . Der Einkommensteuerbescheid der Eheleute T für das Jahr 2014 wies ein Einkommen von € aus, wovon € frei verfügbar waren. Der B GmbH bescheinigten die zuständigen Mitarbeiter der Sparkasse nach erfolgter Bonitätsprüfung eine hohe Gesamtleistung mit deutlich überdurchschnittlicher Rentabilität, sehr gute Vermögensverhältnisse und eine gut ausreichende Liquidität. Nach der Bilanz der B GmbH für das Jahr 2014 verfügte das Unternehmen trotz einer Ausschüttung in Höhe von € über liquide Mittel im Wert von € und einen Goldbestand im Wert von €. Aus der Deckungsbeitragsrechnung der B GmbH für deren Bauvorhaben „La Serena“, das kurz vor dem Abschluss stand, ergab sich ein Überschuss von €.
Am 11.01.2016 wurde auf Veranlassung des Kundenbetreuers W eine Beschlussvorlage erstellt, mit der eine Universallinie von 4,5 Mio. € mit einer Laufzeit bis 31.12.2016 für die Eheleute T beantragt wurde. Nach der Beschlussvorlage sollte die Universallinie als Kontokorrentkredit oder Geldmarktkredit in Anspruch genommen werden können. Die Beschlussvorlage sah einen Sollzinssatz von 0,6% p.a., eine Bearbeitungsgebühr von 0,5% des in Anspruch genommenen Kreditbetrags sowie eine Besicherung des Kredits durch Sicherungsübereignung des von der Sparkasse Regensburg verwahrten Goldbestandes vor. Die Abteilungen Markt und Marktfolge befürworteten die beantragte Kreditvergabe.
Mit einem Schreiben an die Sparkassenvorstände Dr. G und Dr. W vom 18.01.2016 bat der Angeklagte T nochmals um ein Finanzierungsangebot für den beabsichtigten Ankauf des Goldbestandes von der B GmbH.
Mit Vertrag vom 21.01.2016 kauften die Eheleute T den Goldbestand von 129 kg zum Preis von € von der B GmbH an. Mit Schreiben vom 28.01.2016 übermittelte der Angeklagte T den Kaufvertrag an den Vorstand Dr. W und bat erneut um ein Finanzierungsangebot für den Goldankauf. Er teilte mit, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau Christa T einen Kredit in Höhe von 4 Mio. € aufnehmen wollte und das von der Sparkasse verwahrte Gold als Sicherheit zur Verfügung stellen würde. Für den Fall, dass weitere Sicherheiten benötigt werden würden, bat der Angeklagte T den Vorstand Dr. W um Vorschläge.
Am 02.02.2016 eröffneten der Angeklagte T und seine Ehefrau Christa T bei der Sparkasse Regensburg das Konto mit der IBAN .
Aufgrund der Mitgliedschaft des Angeklagten T im Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg handelte es sich bei dem beantragten Kredit um einen sog. Personenorgankredit, der nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands, nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates gewährt werden durfte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates für Entscheidungen nach § 15 KWG wurde nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kredit- und Personalausschuss in der Fassung vom 26.03.2015 durch den Kredit- und Personalausschuss wahrgenommen, was den Angeklagten W und T aufgrund ihrer Tätigkeit im Verwaltungsrat bekannt war. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 der besagten Geschäftsordnung hatte der Kredit- und Personalausschuss dem Verwaltungsrat zeitnah über Entscheidungen von übergeordneter Bedeutung, zustimmungspflichtige Kreditentscheidungen und Kreditentscheidungen zu Engagements der Risikoklasse III zu berichten.
Mit Beschluss vom 04.02.2016 genehmigte der Gesamtvorstand der Sparkasse Regensburg die beantragte Finanzierung zu den in der Beschlussvorlage vom 11.01.2016 angegebenen Konditionen gegen Sicherungsübereignung des im Schließfach der Sparkasse befindlichen Goldbestandes.
Die vorgesehene Sicherungsübereignung des Goldbestandes erwies sich jedoch im Nachhinein als kompliziert, da die Sparkasse Regensburg jeden Goldbarren auf seine Echtheit hin hätte prüfen müssen. Mit einem Nachtragsbeschluss vom 08.02.2016 verzichtete der Gesamtvorstand der Sparkasse Regensburg daher auf die Besicherung des Kredits und begründete dies mit der überaus komplexen Vorgehensweise, die für eine Sicherungsübereignung des Goldbestandes notwendig gewesen wäre, der hervorragenden Bonität der Eheleute T und der sehr kurzen Laufzeit des Kredits.
Am 11.02.2016 schlossen die Eheleute T mit der Sparkasse Regensburg einen Vertrag über die Einräumung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 4,5 Mio. € auf dem Konto mit der IBAN, der bis 31.12.2016 befristet war. Im Kreditvertrag wurden ein Sollzinssatz von 0,6% p.a. und eine Bearbeitungsgebühr von 0,5% vereinbart. Nach Ziff. 3.4 des Kreditvertrags ergab sich daraus bei Berücksichtigung der sonstigen Kosten der Krediteinräumung ein effektiver Jahreszins von 1,17%. Unter Ziff. 5 des Kreditvertrags wurde vereinbart, dass alle Forderungen der Sparkasse gegen die Darlehensnehmer aus diesem Darlehen sowie alle im Zusammenhang mit dem Darlehen entstehenden Forderungen und gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse durch das AGB-Pfandrecht gemäß Nr. 21 AGB gesichert wurden. Als Verwendungszweck des Darlehens wurde unter Ziff. 6.7 des Kreditvertrags der Kauf eines Goldbestandes von der B GmbH angegeben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Regensburg sehen unter Nr. 21 (1) vor, dass der Kunde der Sparkasse ein Pfandrecht an Werten jeder Art einräumt, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Nach Nr. 21 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sichert dieses Pfandrecht alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T reichte die Sparkasse Regensburg zwar keine vergleichbaren Kontokorrentkredite an andere Kunden aus. Aufgrund der kurzen Laufzeit und der konstanten Beanspruchung des Kredites während der gesamten Laufzeit wurde das Kreditverhältnis zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg aber tatsächlich so gelebt wie ein kurzfristiger, endfälliger Geldmarktkredit. Wäre der Kredit als reines Geldmarktdarlehen ausgestaltet worden, hätte es Vergleichskredite gegeben, die in zeitlicher Nähe zur Kreditvergabe an die Eheleute T zu vergleichbaren, teils sogar günstigeren Konditionen von der Sparkasse Regensburg an andere Kunden ausgereicht wurden. Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2016 belief sich der durchschnittliche Effektivzins für Kredite von über 1 Mio. € mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr im Februar 2016 auf 1,20% p.a.
Da die Eheleute T die Kreditsumme kurzfristig für den Vollzug des Goldankaufs von der B GmbH benötigten, kam der Vorstand der Sparkasse Regensburg überein, anstelle des Kredit- und Personalausschusses den Angeklagten W als Vorsitzenden dieses Gremiums und die Landrätin S als Stellvertreterin des Angeklagten W im Eilverfahren nach § 16 Abs. 1 SpkO über die Zustimmung zu dem Kreditengagement und dem Verzicht auf Kreditsicherheiten entscheiden zu lassen. Daraufhin wurden dem Angeklagten W die Beschlussblätter und eine Vorgangsbeschreibung zugeleitet. Der Kreditvertrag wurde – den üblichen Gepflogenheiten entsprechend – nicht beigefügt.
Nach dem Erlass der beiden Vorstandsbeschlüsse vom 04.02.2016 und 08.02.2016, spätestens jedoch am 15.02.2016 unterzeichnete der Angeklagte W in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses zwei Eilbeschlüsse, mit denen die Zustimmung zur Kreditvergabe an die Eheleute T und zur Ausreichung des Kredites als Blankokredit erteilt wurde. Am 15.02.2016 übergab der Angeklagte W die Eilbeschlüsse mit den zugehörigen Unterlagen bei einem Treffen der Landräte und Oberbürgermeister in Amberg an die Landrätin S . Diese unterzeichnete die Eilbeschlüsse am 15.02.2016 ebenfalls, da ihr das Kreditengagement nach Durchsicht der entsprechenden Unterlagen schlüssig erschien.
Am 17.02.2016 reichte die Sparkasse Regensburg den Kredit an die Eheleute T aus. Die Kreditsumme von 4,5 Mio. € wurde am 23.02.2016 vom o.g. Konto der Eheleute T bei der Sparkasse Regensburg auf das Konto der B GmbH bei der Volksbank Regensburg mit der IBAN: überwiesen und ging am 24.02.2016 dort ein.
Am 10.03.2016 setzte der Angeklagte W den Kredit- und Personalausschuss in knapper Form vom Erlass der beiden Eilbeschlüsse in Kenntnis und überließ die weitere Vorstellung der Kreditvergabe an die Eheleute T dem Vorstand Dr. W . Das betreffende Kreditengagement wurde im Kredit- und Personalausschuss insgesamt für die Dauer von 10 bis 15 Minuten behandelt. Mit Beschluss vom 10.03.2016 nahm der Kredit- und Personalausschuss den Eilbeschluss vom 08.02.2016, mit dem die Finanzierung des privaten Goldankaufs durch die Eheleute T genehmigt worden war, zur Kenntnis.
Auf Wunsch des Vorstands Dr. W informierte der Angeklagte W auch den Verwaltungsrat in dessen Sitzung vom 20.03.0216 in aller Kürze über das Kreditengagement betreffend die Eheleute T . Der Verwaltungsrat nahm mit Beschluss vom 20.03.2016 zur Kenntnis, dass der Kredit- und Personalausschuss per Eilbeschluss die Zustimmung zu einer Kreditentscheidung betreffend die „T – Gruppe“ erteilt hatte.
Die Information des Kredit- und Personalausschusses sowie des Verwaltungsrates über die Kreditvergabe an die Eheleute T entsprach nach ihrem Inhalt und Umfang den bei der Sparkasse Regensburg üblichen Gepflogenheiten.
Im Juli 2016 stellten die Verantwortlichen der Sparkasse Regensburg fest, dass die beiden Eilbeschlüsse vom Februar 2016 unzureichend waren, da die Vergabe des Personenorgankredites an die Eheleute T der Zustimmung des gesamten Kredit- und Personalausschusses bedurft hätte. Die Landrätin S, die zu dieser Zeit den Vorsitz im Kredit- und Personalausschuss innehatte, holte daraufhin die Zustimmungserklärungen der Ausschussmitglieder im Wege eines Umlaufbeschlusses ein, der vom 19.07.2016 datiert.
Mit Beschluss vom 02.01.2017 genehmigte der Vorstand der Sparkasse Regensburg die Verlängerung des Kontokorrentkredits der Eheleute T mit einer ermäßigten Kreditsumme von 2,5 Mio. € bis zum 30.04.2017, da sich die Umsetzung des Bauvorhabens auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und damit auch die Ausschüttung der B GmbH an den Angeklagten T, die letzterer zur Rückzahlung des Kredites verwenden wollte, verzögert hatten. Daraufhin gewährte die Sparkasse Regensburg den Eheleuten T mit Vertrag vom 13.01.2017 einen Kontokorrentkredit mit einer Kreditsumme von 2,5 Mio. € zum bisherigen Zinssatz von 0,6% p.a., der bis 30.03.2017 befristet war. Am 01.03.2017 wurde der von den Eheleuten T in Anspruch genommene Kredit vollständig an die Sparkasse Regensburg zurückgezahlt.
C. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
Die unter A. getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten W, T und W zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, den überzeugenden Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Im Übrigen sind die festgestellten Tatsachen allgemeinkundig.
1. Angeklagter W
Der Angeklagte W hat sich in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, seiner Inhaftierung und der Medienberichterstattung zum vorliegenden Verfahren umfassend und glaubhaft eingelassen. Seine Angaben wurden durch die überzeugenden Ausführungen seiner Ehefrau Anja W bestätigt und ergänzt.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B steht fest, dass sich der Angeklagte W beim Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse am 14.06.2016 kooperativ verhalten hat.
Hinsichtlich der Untersuchungshaft wurden die glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017, Gz.: III Gs 121/17 (EA IV Bl. 1844-1854), die Aufnahmemitteilung der JVA Straubing vom 19.01.2017 (EA V Bl. 2103), den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28.02.2017 betreffend die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten W (EA VI Bl. 2622-2642) und die Entlassungsanordnung des Landgerichts Regensburg vom 28.02.2017 (EA VI Bl. 2643/zu 2643) bestätigt und ergänzt.
Die Feststellungen zur Suspendierung des Angeklagten W ergeben sich aus den Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 27.01.2017 und 03.02.2017 betreffend die vorläufige Dienstenthebung und den anteiligen Einbehalt der Dienstbezüge des Angeklagten W sowie dem Vermerk der Landesanwaltschaft Bayern vom 02.05.2018 betreffend die Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung des Angeklagten W (jeweils Sonderheft „Unterlagen Disziplinarbehörde Landesanwaltschaft Bayern“).
Aus dem Screenshot des Facebook-Profils des Angeklagten W (Anlage zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 28.03.2019 = Anlage 119 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ergibt sich, dass dieser während des vorliegenden Strafverfahrens in Form von Videobotschaften und Textnachrichten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und dem Prozessgeschehen Stellung genommen hat. Die Existenz und der Inhalt der Videobotschaften sind allgemeinkundig, da die Videos sowohl über die Homepage des Angeklagten W (www.j .de) als auch über dessen Facebook-Seite (https://www.facebook.com/J) abgerufen werden können, ohne dass hierzu ein Facebook-Account erforderlich wäre.
Ergänzend zu den Angaben des Angeklagten W und seiner Ehefrau Anja W hat die Kammer die von seiner Verteidigung vorgelegten Unterlagen zur Medienberichterstattung und Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg (Anlage 124 zum Hauptverhandlungsprotokoll) herangezogen, um die Auswirkungen der verfahrensbegleitenden Medienberichterstattung auf den Angeklagten W und seine Familie festzustellen. Ein Lichtbild des Aufklebers mit dem Konterfei des Angeklagten W nebst Schriftzug „Don Corrupto“ (Anlage 124 zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band I, Register 6) und die von der Regensburger Stadtzeitung veröffentlichte Fotomontage (Anlage 124 zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band II, Register 22), die den Kopf des Angeklagten W auf dem Körper des tot in einer Badewanne liegenden CDU-Politikers Uwe Barschel zeigt, wurden in der Hauptverhandlung am 29.04.2019 in Augenschein genommen. Der Artikel des FOCUS Magazins vom 18.03.2017 zur Festnahme des Angeklagten W (Anlage zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten W vom 11.04.2019) war Gegenstand des Selbstleseverfahrens. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W ist die Kammer davon überzeugt, dass die in dem betreffenden Artikel aufgestellten Behauptungen zum Ort und zu den Umständen der Festnahme des Angeklagten W nicht der Wahrheit entsprechen.
Der Parteiaustritt des Angeklagten W und dessen Absichten, sich als Kandidat einer neu gegründeten Wählervereinigung nochmals um das Amt des Oberbürgermeisters zu bewerben, sind allgemeinkundig, da sowohl die Lokalpresse als auch überörtliche Medien ausführlich darüber berichtet haben. Die Tatsache, dass gegen den Angeklagten W neben der hier gegenständlichen Anklage noch drei weitere Anklagen wegen der Annahme von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erhoben worden sind, ist aufgrund der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 20.02.2019 und zahlreicher Berichte in der Lokalpresse und überregionalen Medien allgemeinkundig.
Aus der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.03.2019 ergibt sich, dass der Angeklagte W bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
2. Angeklagter T
Der Angeklagte T hat in der Hauptverhandlung detaillierte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, die mit Ausnahme der Schilderungen zu seiner Inhaftierung auch uneingeschränkt glaubhaft waren. Ergänzend wurde der Lebenslauf des Angeklagten T vom 06.07.2014 (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 299 f.) herangezogen, um seine persönlichen Verhältnisse festzustellen.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten T hat die Kammer auf seine Gehaltsabrechnungen (Ass. B 6/13), die Unterlagen der Sparkasse Regensburg zur Kreditvergabe an die Eheleute T (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 34 f. u. 54-56), die Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 12.02.2014, 10.03.2015, 14.01.2016 und 17.01.2017 betreffend die Notenbankfähigkeit der B GmbH (EA XI Bl. 4953-4959) sowie das Kreditprotokoll der Volksbank Regensburg eG vom 27.11.2015 (TEA X/2 – Reg. 6 Bl. 334-338 Rs) zurückgegriffen.
Die Ausführungen des Angeklagten T zu seiner Inhaftierung erschienen der Kammer übertrieben positiv. Seiner Einlassung zufolge erlebte der Angeklagte T die Untersuchungshaft als Auszeit vom Alltagsstress in seiner Firma. Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie sich in der Hauptverhandlung vom Angeklagten T verschafft hat, jedoch davon überzeugt, dass dieser die Auswirkungen der Haft in seiner Einlassung heruntergespielt hat. Der Angeklagte T war sichtlich bemüht, die Kammer und die Medienöffentlichkeit durch seine umfassende Allgemeinbildung, seine wirtschaftliche Expertise und seinen unternehmerischen Erfolg zu beeindrucken. Mit seinem Selbstverständnis als erfolgreicher und weltgewandter Unternehmer wäre es unvereinbar gewesen, sich in öffentlicher Hauptverhandlung über die Auswirkungen der Untersuchungshaft zu beklagen.
Die Angaben des Angeklagten T zu seiner Inhaftierung wurden durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen, namentlich den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017 (EA IV Bl. 1855-1864), Gz.: III Gs 122/17, die Aufnahmemitteilung der JVA Regensburg vom 18.02.2017 (EA V Bl. 2076 f.), den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 13.03.2017 betreffend die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten T (EA VI Bl. 2690-2716) und die Entlassungsanordnung des Landgerichts Regensburg vom 13.03.2017 (EA VI Bl. 2726 f.) ergänzt.
Hinsichtlich des Erlasses, der Vollziehung und der Aufhebung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Regensburg betreffend den Angeklagten T stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 17.01.2017 (EA V Bl. 1925-1934), Az.: III Gs 148/17, und vom 20.03.2017 (EA VIII Bl. 3491), Az.: III Gs 148/17, die Vollstreckungsaufträge, Pfändungsprotokolle und Pfändungsbeschlüsse nebst Drittschuldnererklärung der T (Sonderband I Vermögensabschöpfung – Register „Vollstreckungsmaßnahmen“ – Unterregister 10, 11, 13, 14 u. 15) sowie den Schriftwechsel zwischen dem Verteidiger Rechtsanwalt Meyer und der Rechtspflegerin S vom 23./17.01.2017 betreffend die Freigabe des gepfändeten Privatkontos der Eheleute T bei der Volksbank Regensburg eG (Sonderband I Vermögensabschöpfung – Register „Vollstreckungsmaßnahmen“ – Unterregister 16).
Ergänzend zu den Angaben des Angeklagten T wurden ferner die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Anlagen 1-6 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T v. 11.04.2019 = Anlage 128 zum Hauptverhandlungsprotokoll) sowie die Unterlassungserklärungen von Presseorganen und Verlagen (Anlagen 7-10 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T vom 11.04.2019 = Anlage 129 zum Hauptverhandlungsprotokoll) herangezogen, um die Auswirkungen der verfahrensbegleitenden Medienberichterstattung auf den Angeklagten T festzustellen. Aus den betreffenden Unterlagen ergibt sich, dass die Kanzlei Nesselhauf Rechtsanwälte beim Landgericht Hamburg im Namen des Angeklagten T bzw. der B GmbH fünf Unterlassungstitel gegen die Mittelbayerische Verlag KG wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung, unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrverletzender Äußerungen erwirkt hat. Die betreffenden Entscheidungen des Landgerichts Hamburg datieren vom 06.03.2017, 11.07.2017, 01.09.2017, 27.04.2018 und 21.09.2018 bzw. 02.11.2018. Zudem liegen Unterlassungserklärungen vom 07.03.2017, 28.04.2017 und 07.06.2017 vor, die nach entsprechenden Abmahnungen durch den Rechtsanwalt Dr. Dunckel von der Kanzlei Nesselhauf Rechtsanwälte von der Süddeutsche Zeitung GmbH, der Deutschlandradio K.d.ö.R., der Zeitungsverlag tz München GmbH & Co. KG und der Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG gegenüber dem Angeklagten T abgegeben worden sind.
Die Feststellungen zur Spendentätigkeit der vom Angeklagten T geführten B GmbH in den Jahren 1995 bis 2017 ergeben sich aus einer entsprechenden Übersicht (EA XI Bl. 4800-4806), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die B GmbH in dem vorgenannten Zeitraum einen Gesamtbetrag von 1.989.339,39 € aufgewendet hat, um kulturelle, kirchliche und soziale Einrichtungen, Sportvereine und politische Parteien mit Spenden und Sponsoring-Maßnahmen zu unterstützen.
Ausweislich der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.03.2019 ist der Angeklagte T nicht vorgeahndet.
3. Angeklagter W
Der Angeklagte W hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung ebenfalls ausführlich und überzeugend dargestellt und die Belastungen, denen er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der verfahrensbegleitenden Medienberichterstattung ausgesetzt war, eindrucksvoll und glaubhaft geschildert. Bei den Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten W hat die Kammer auch dessen Lebenslauf vom 29.03.2016 (TEA IX Bl. 97 f.) berücksichtigt. Die Angaben des Angeklagten W zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wurden durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 (Anlage 123 zum Hauptverhandlungsprotokoll) konkretisiert, den der Angeklagte W in der Hauptverhandlung vorgelegt hat.
Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des Angeklagten W beruhen auf dessen glaubhaften Angaben und den damit übereinstimmenden Unterlagen, namentlich dem Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017 (EA IV Bl. 1865-1873), Gz.: III Gs 123/17, der Aufnahmemitteilung der JVA Amberg vom 19.02.2017 (EA V Bl. 2104 f.), dem Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2017 betreffend die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten W (EA VI Bl. 2668-2686) und der Entlassungsanordnung des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2017 (EA VI Bl. 2687 f.).
Darüber hinaus hat die Kammer die von der Verteidigung des Angeklagten W vorgelegten Medienberichte und Kommentare (Anlage zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten W vom 11.04.2019 = Anlage 129 zum Hauptverhandlungsprotokoll) sowie den Artikel des Regensburger Wochenblattes vom 23.08.2016 (EA XIX Bl. 7296 f.) herangezogen, um die Auswirkungen der verfahrensbegleitenden Medienberichterstattung auf den Angeklagten W und dessen Familie festzustellen.
Aus der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.03.2019 ergibt sich, dass der Angeklagte W strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
II. Parteispenden und Verkauf der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal
Der unter B. I. bis IV. festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der Angaben der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen, der im Selbstleseverfahren eingeführten und verlesenen Urkunden sowie der in der Hauptverhandlung abgespielten Audiodateien.
Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung vom Angeklagten W gewonnen hat, von seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt.
Der Angeklagte W äußerte sich zu sämtlichen Tatvorwürfen umfassend und detailliert. Seine in freier Rede vorgetragenen Ausführungen erschöpften sich nicht in stereotypen Unschuldsbekundungen, sondern waren in sich stimmig, differenziert und überzeugend. Die Fülle der geschilderten Details lässt erkennen, dass die Einlassungen des Angeklagten W auf eigenem Erleben basieren. Soweit sich der Angeklagte W mehrfach zum selben Tatkomplex äußerte, blieben seine Ausführungen trotz der Vielzahl und Komplexität der gegen ihn erhobenen Vorwürfe konstant. Der Angeklagte W zeigte sich in der Hauptverhandlung stets kooperativ und war sichtlich bemüht, an der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Sachverhalte mitzuwirken. Fragen des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter beantwortete er bereitwillig, spontan und ohne Umschweife. Anzeichen für ein Taktieren des Angeklagten W waren dabei zu keiner Zeit erkennbar. Dies zeigt sich besonders deutlich am Beispiel der beiden E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014, die darauf schließen lassen, dass dieser das Konzept für die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat. Statt pauschal zu bestreiten, den Inhalt der beiden E-Mails im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens gekannt zu haben, nahm der Angeklagte W eine Differenzierung vor. Er erklärte, dass er die E-Mail vom 16.06.2014 erstmals bei seiner Verteidigerin gelesen habe, und nicht wüsste, ob er die E-Mail vom 15.06.2014 zur Kenntnis genommen habe. Unter taktischen Gesichtspunkten hätte es sich hingegen angeboten, auch die Kenntnis der E-Mail vom 15.06.2014 zu bestreiten, da dem Angeklagten W insoweit vorgeworfen wurde, die Mitglieder des Grundstücksausschusses und des Stadtrates nicht über die ihm bekannte Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH aufgeklärt zu haben.
Die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Angeklagten W konnten darüber hinaus in der Hauptverhandlung durch eine Vielzahl von Zeugenaussagen, Urkunden und mitgeschnittenen Telefongesprächen aus verschiedensten Blickwinkeln verifiziert werden, sodass sich insgesamt ein stimmiges Bild ergab.
Auch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchgeführte Vernehmung des ehemaligen Geschäftsführers der S GmbH, B, zum Ablauf der Neubesetzung der dortigen Stelle des technischen Leiters vermochte die Glaubwürdigkeit des Angeklagten W nicht zu erschüttern.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Zeugen B zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte W entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zum Zweck der Einstellung des Angeklagten W als technischer Leiter bei der S GmbH mehrfach auf den damaligen Geschäftsführer eingewirkt und die Vergabe der Stelle an den Angeklagten W so herbeigeführt hat. Die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft wurde durch die Einvernahme des Zeugen B jedoch nicht bestätigt, da dieser der Kammer aufgrund seines deutlich zutage getretenen Belastungseifers nicht glaubwürdig erschienen ist und sich im Laufe seiner Vernehmung mehrfach in Widersprüche verstrickt hat.
Der Angeklagte W äußerte sich in der Hauptverhandlung am 25.09.2018, 04.10.2018, 08.10.2018 und 07.03.2019 zur Neubesetzung der Stelle des technischen Leiters bei der S GmbH, mit der er als Aufsichtsratsvorsitzender des städtischen Unternehmens befasst war. Seine Angaben waren in sich stimmig und überzeugend und blieben über mehrere Monate hinweg konstant. Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W nicht auf den Zeugen B, den damaligen Geschäftsführer der S GmbH, eingewirkt, um zu erreichen, dass die Stelle des technischen Leiters an den Angeklagten W vergeben wurde.
Am 25.09.2018 erklärte der Angeklagte W, dass der Angeklagte W bei der Besetzung der Stelle des technischen Leiters der S GmbH nicht bevorzugt worden sei. Als er die Vorschlagsliste des Zeugen B gesehen habe, habe er befürchtet, dass es zu einer Fehlentscheidung kommen würde. Daher habe er sich dafür ausgesprochen, dass sich die Kandidaten vor dem beschließenden Ausschuss vorstellen sollten.
Im Hauptverhandlungstermin am 04.10.2018 berichtete der Angeklagte W u.a., dass der Zeuge B für die Stelle des technischen Leiters eine Person ausgewählt habe, die sich als ungeeignet erwiesen habe. Man habe sich von der betreffenden Person getrennt und die Stelle des technischen Leiters neu ausgeschrieben. Ferner berichtete der Angeklagte W, dass der Angeklagte W ihn angerufen und gefragt habe, ob es „blöd aussehen“ würde, wenn er sich auf die Stelle des technischen Leiters bei der S GmbH bewerben würde, da sie sich gekannt haben und per Du gewesen seien. Daraufhin habe er dem Angeklagten W erklärt, dass er sich bewerben könnte. Nach der Vorauswahl des Zeugen B habe er gesehen, dass es wieder „in die Hose gehen“ würde. Daher habe er initiiert, dass sich drei Bewerber, darunter auch der Angeklagte W, vor dem beschließenden Ausschuss vorgestellt haben. Wegen der Vita des Angeklagten W habe er gewusst, dass dieser den Anforderungen der Stelle gewachsen wäre. In der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 28.05.2016 habe er dem Zeugen B erklärt, dass dieser sich überlegen sollte, wie er es haben wollte. Der Zeuge B habe aber eine sofortige Entscheidung gewollt und den Angeklagten W für die Stelle vorgeschlagen. Daraufhin sei die Einstellung des Angeklagten W einstimmig beschlossen worden.
Im Hauptverhandlungstermin am 08.10.2018 wiederholte der Angeklagte W im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen zum Bewerbungsverfahren.
Der ehemalige Geschäftsführer der S GmbH, B, führte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung am 07.03.2019 aus, dass er nach Eingang der Bewerbungen eine Vorauswahl getroffen habe und drei Personen, darunter auch der Angeklagte W, in die engere Wahl gekommen seien. Er habe von seinem Vorschlagsrecht als Geschäftsführer der S GmbH Gebrauch gemacht und für die Sitzung des beschließenden Ausschusses am 24.05.2016 eine Tischvorlage erstellt, die er dem Angeklagten W am 23.05.2016 per E-Mail zugeleitet habe. In dieser Vorlage habe er die Einstellung der Architektin P empfohlen, die ihm aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bereits seit fünf bis sechs Jahren bekannt gewesen sei.
Am Abend des 23.05.2016 habe er ein Telefonat mit dem Angeklagten W geführt, das unerfreulich gewesen sei. Der Angeklagte W habe deutlich gemacht, dass er die in der Vorlage empfohlene Entscheidung nicht mittragen wollte und sich den Angeklagten W als neuen technischen Leiter wünschte. Zudem habe ihn der Angeklagte W gefragt, ob er „richtig Ärger haben“ wollte. In der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 24.05.2016 sei die Tischvorlage nicht verteilt worden. Der Angeklagte W habe erklärt, dass sich die Bewerber in einer separaten Sitzung vor dem beschließenden Ausschuss vorstellen sollten, da ihm die Besetzung der Stelle des technischen Leiters wichtig wäre.
Der Zeuge B berichtete, dass der beschließende Ausschuss in der Sitzung im Alten Rathaus am 28.05.2016 eine weitere Vorstellungsrunde durchgeführt habe. Anschließend habe der Angeklagte W die Anwesenden nach ihrer Meinung gefragt. Der Angeklagte H habe erklärt, schon immer gewusst zu haben, dass der Angeklagte W der richtige Kandidat wäre. Der Zeuge T habe sich für die Bewerberin P ausgesprochen, da er diese für besonders qualifiziert und geeignet gehalten habe. Der Zeuge B erklärte nach eigenen Angaben, dass er die Architektin P für die beste Bewerberin halten würde. Der Angeklagte W hat sich laut Aussage des Zeugen B für die Einstellung des Angeklagten W ausgesprochen.
Der Zeuge B gab an, dass in der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 28.05.2016 kontrovers diskutiert worden sei. Er erklärte, dass ihm der Angeklagte W das „rhetorische Angebot“ gemacht habe, die Entscheidung auf Montag zu vertagen, um ihm Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Angebot habe er aber ausgeschlagen, da die Argumente ausgetauscht worden wären und nicht zu erwarten gewesen sei, dass neue Aspekte hinzukommen würden. Der Zeuge B bekundete, dass der Angeklagte W für ihn nicht verhinderbar gewesen sei. Er habe daher im Interesse des Unternehmens und der Mitbewerber eine schnelle Entscheidung herbeiführen wollen. Zudem habe er Angst gehabt, sein Arbeitsverhältnis zu verlieren, da er in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten W gestanden sei. Daher habe er noch in der Sitzung am 28.05.2016 den Angeklagten W als neuen technischen Leiter vorgeschlagen.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung des Zeugen B stellte sich heraus, dass sich die Frage des Angeklagten W, ob der Zeuge B „richtig Ärger haben“ wollte, nicht auf die vom Zeugen B erstellte Tischvorlage bezogen hat, sondern auf die eigenmächtige Herausgabe von Bewerbungsunterlagen durch den Zeugen B .
Dem Zeugen B wurde vorgehalten, dass er ausweislich des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom 12.07.2016, S. 2, Absatz 5 (TEA IX Bl. 92) bei der Polizei angegeben hatte, der Angeklagte W hätte moniert, dass er im Vorfeld der Sitzung des beschließenden Ausschusses vom 28.05.2016 Bewerbungsunterlagen an die Ausschussmitglieder verteilt hätte, und gefragt, ob er mit ihm „richtig Ärger haben wollte“. Daraufhin bestätigte der Zeuge B, die Bewerbungsunterlagen vorab an die Ausschussmitglieder herausgegeben zu haben. Der Angeklagte W habe kritisiert, dass er innerhalb des gesamten Gremiums bekannt gemacht hätte, wer sich beworben hätte. Auf die Frage, ob es üblich gewesen sei, Bewerbungsunterlagen im Vorfeld einer Sitzung des beschließenden Ausschusses zu verteilen, antwortete der Zeuge B ausweichend. Er gab an, dass es bereits unüblich gewesen sei, derartige Sitzungen abzuhalten. Üblicherweise sei man seinem Vorschlag, den er in der jeweiligen Tischvorlage unterbreitet habe, gefolgt. Da es eine „Ehrenrunde“ im beschließenden Ausschuss bei anderen Personalentscheidungen nicht gegeben habe, könnte er keine Aussage dazu treffen, ob die vorherige Verteilung von Bewerbungsunterlagen üblich oder unüblich gewesen sei.
Auf die Frage, ob die Herausgabe von Bewerbungsunterlagen im Vorfeld einer Sitzung schon einmal Thema gewesen sei, antwortete der Zeuge B erneut ausweichend. Er erklärte, dass man im Aufsichtsrat und im beschließenden Ausschuss generell darauf geachtet habe, Personalien diskret zu behandeln. Diese Grundlinie sei im vorliegenden Fall durchbrochen worden. Auf die konkrete Nachfrage, ob bei früheren Sitzungen über die Herausgabe von Bewerbungsunterlagen an Aufsichtsratsmitglieder gesprochen worden wäre, antwortete der Zeuge B zunächst nicht. Er erklärte stattdessen lediglich, dass es in der Zeit von März bis Sommer 2016 mehrere Sitzungen des Aufsichtsrates und des beschließenden Ausschusses gegeben habe und die Besetzung der Stelle des technischen Leiters in jeder dieser Sitzungen thematisiert worden sei. Aufgrund der Berichterstattung in den Medien sei das Thema dauerhaft präsent gewesen. Daraufhin wurde der Zeuge B explizit danach gefragt, ob sich der Angeklagte W vor dem besagten Telefonat hinsichtlich der Frage, ob Bewerbungsunterlagen vorab an Gremiumsmitglieder verteilt werden dürften, positioniert hätte. Der Zeuge B wich auch dieser Frage aus und gab an, dass es noch keinen vergleichbaren Fall gegeben hätte. Der Angeklagte W habe aber angesprochen, dass er die Verteilung von Bewerbungsunterlagen im Vorfeld der Sitzungen nicht gut finden würde.
Auf die Frage, ob sich andere Gremiumsmitglieder hierzu geäußert hätten, erklärte der Zeuge B, dass er von sich aus entschieden habe, die Unterlagen vorab zu verteilen. Er habe gehofft, dass in der Sitzung am 23.05.2016 eine Entscheidung für seine Favoritin, die Architektin P, fallen würde. Durch die vorherige Herausgabe der Bewerbungsunterlagen habe er Transparenz schaffen und damit die Chance auf eine sachgerechte Entscheidung erhöhen wollen.
Auf die Frage, ob der Zeuge T die Bewerbungsunterlagen eingefordert hätte, erklärte der Zeuge B, dass der Zeuge T so etwas nie tun würde. Daraufhin wurde dem Zeugen B ein Auszug aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 12.05.2016 (TEA IX Bl. 49-60) vorgehalten. Dort wurde unter „TOP 13 Verschiedenes“ (TEA IX Bl. 60) festgehalten, dass der Zeuge T darum gebeten hätte, die Bewerbungsunterlagen „Technischer Leiter“ vor der Ausschusssitzung zur Einsicht zu erhalten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte W als Aufsichtsratsvorsitzender auf das bisher übliche Verfahren in solchen Angelegenheiten verwiesen. Abschließend wurde im Protokoll vermerkt, dass die Unterlagen ggf. in der Sitzung eingesehen werden könnten. Der Zeuge B räumte ein, dass der ihm vorgehaltene Protokollauszug „ein Stück weit“ dem widersprechen würde, was er soeben erklärt hätte. Auf die Frage, ob in der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 24.05.2016 noch einmal über die Herausgabe der Bewerbungsunterlagen gesprochen worden sei, erklärte der Zeuge B – wiederum ausweichend -, dass es einen Unterschied machen würde, ob man in der Sitzung eine bestimmte Aktenlage vorfände oder die Unterlagen vorab erhielte. Daraufhin wurde der Zeuge explizit gefragt, ob er die Bewerbungsunterlagen gegen den Willen des Angeklagten W herausgegeben habe. Der Zeuge B antwortete hierauf, dass er den Willen des Angeklagten W nicht persönlich abgefragt hätte. Auf nochmalige Nachfrage räumte der Zeuge B ein, dass er gedacht habe, er könnte umso eher eine Entscheidung für die Bewerberin P erreichen, je früher die Unterlagen herausgehen würden.
Dem Zeugen B wurde erneut das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom 12.07.2016, S. 2, Absatz 5 (TEA IX Bl. 92) vorgehalten. Er wurde darum gebeten, zu erläutern, worauf sich die von ihm wiedergegebene Frage des Angeklagten W, ob er „richtig Ärger haben wollte“, bezogen habe. Der Zeuge B erklärte daraufhin, dass er als Geschäftsführer mit einem befristeten Vertrag einer „gewissen Willkür“ ausgesetzt gewesen sei. Vielleicht habe die Äußerung auch mit seinem Ungehorsam zu tun gehabt. Auf die Frage, ob der Angeklagte W wütend gewesen sei, weil der Zeuge B sich nicht an dessen Vorgabe hinsichtlich der Bewerbungsunterlagen gehalten hätte, antwortete dieser wie folgt: Der Angeklagte W sei darüber verärgert gewesen, dass er seinen Willen noch nicht durchgesetzt hätte, da der Zeuge B das Gremium in eine Schleife hineingezwungen hätte. Die Herausgabe der Bewerbungsunterlagen sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Auf den Vorhalt, dass er sich über den Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden hinweggesetzt hätte, erklärte der Zeuge B wiederum, dass sich die Frage des Angeklagten W, ob er „richtig Ärger haben“ wollte, nach seiner Wahrnehmung nicht darauf bezogen habe.
Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung wurde dem Zeugen B der Aktenvermerk des KHK N vom 05.07.2016 (TEA IX Bl. 29) vorgehalten. Ausweislich dieses Vermerks signalisierte der Zeuge B im Anschluss an seine polizeiliche Vernehmung am 05.07.2016 dem Polizeibeamten N mit einer Handbewegung, dass ihm hinsichtlich seines Vorschlags, den Angeklagten W als technischen Leiter zu bestellen, „die Pistole auf die Brust gesetzt“ worden wäre. Der Zeuge B bestätigte dies und erklärte, dass sich die im Vermerk beschriebene Geste auf das Telefonat bezogen habe, in dem der Angeklagte W ihm Ärger angedroht hätte.
Der Umstand, dass der Zeuge B die Frage des Angeklagten W, ob er „richtig Ärger haben“ wollte, zunächst losgelöst von ihrem Kontext, nämlich dem Disput wegen der eigenmächtigen Herausgabe von Bewerbungsunterlagen durch den Zeugen B, geschildert hat, zeugt von einem erheblichen Belastungseifer. Aus dem Kontext gerissen, erweckte die betreffende Frage den Anschein, dass der Angeklagte W den Zeugen B dazu bewegen wollte, den Vorschlag in der Tischvorlage zu überdenken. Letztlich hat die Vernehmung des Zeugen B aber gezeigt, dass der vom Angeklagten W in Aussicht gestellte Ärger mit dem Ungehorsam des Zeugen B zu tun hatte, der sich über den erklärten Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden W hinweggesetzt und Bewerbungsunterlagen im Vorfeld der Sitzung des beschließenden Ausschusses vom 28.05.2016 an die Ausschussmitglieder herausgegeben hatte.
Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge T, der nach eigenen Angaben dem Aufsichtsrat und dem beschließenden Ausschuss der S GmbH angehört, bestätigte, dass er in der Aufsichtsratssitzung am 12.05.2016 gefragt habe, ob er die Bewerbungsunterlagen vorab einsehen könnte. Der Vorsitzende W habe dies mit dem Hinweis auf das übliche Verfahren abgelehnt und erklärt, dass die Unterlagen in der Sitzung eingesehen werden könnten. Laut Aussage des Zeugen T ist es bei der S GmbH nicht üblich, Bewerbungsunterlagen vorab an Gremiumsmitglieder zu verteilen.
Es ist völlig nachvollziehbar, dass das eigenmächtige Handeln des Zeugen B beim Angeklagten W Unmut hervorrief und in die Frage mündete, ob der Zeuge B „richtig Ärger haben“ wollte. Dass die Frage des Angeklagten W vielleicht auch mit seinem Ungehorsam zu tun gehabt habe, hat der Zeuge B im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung letztlich selbst eingeräumt, auch wenn er die betreffende Frage dann doch wieder auf die Personalie W bezogen haben will. Dies mag der Zeuge B subjektiv so empfunden haben, objektiv naheliegend ist es jedoch keineswegs.
Mit Ausnahme der Frage des Angeklagten W, ob er „richtig Ärger haben“ wollte, vermochte der Zeuge B keinerlei konkrete Äußerungen oder Verhaltensweisen zu benennen, durch die der Angeklagte W auf ihn eingewirkt oder ihn gar unter Druck gesetzt haben könnte, um die Einstellung des Angeklagten W als technischer Leiter der S GmbH zu erreichen.
Auf die Frage, wie oft er im Jahr 2016 mit dem Angeklagten W über die Besetzung der Stelle des technischen Leiters gesprochen habe, antwortete der Zeuge B, dass es ein Telefonat zwischen ihm und dem Angeklagten W gegeben habe, in dem es ausschließlich um die Besetzung der Stelle des technischen Leiters gegangen sei. Im Rahmen dieses Telefonats habe der Angeklagte W wörtlich zu ihm gesagt: „Ich will den W .“
Daraufhin wurde der Zeuge B gefragt, welche Äußerungen bzw. Verhaltensweisen des Angeklagten W zu seiner Einschätzung geführt haben, ihm sei „die Pistole auf die Brust gesetzt worden“. Der Zeuge B antwortete darauf, dass das bereits erwähnte Telefonat mit dem Angeklagten W bei ihm diesen Eindruck erweckt habe. Zudem habe der Angeklagte W in den Aufsichtsratssitzungen, in denen die Personalfrage erörtert worden sei, deutlich gemacht, dass er es nicht gut gefunden habe, nicht selbst über die Einstellung des neuen technischen Leiters entscheiden zu können, obwohl der Aufsichtsrat sogar die Möglichkeit gehabt hätte, einen weiteren Geschäftsführer zu bestellen.
Der Zeuge B gab an, dass die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers im Raum gestanden sei und im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat auch möglich gewesen wäre. Auf die Frage nach seiner Haltung zur Bestellung eines weiteren Geschäftsführers räumte der Zeuge B ein, dass er ein Managertyp sei und lieber „Herrscher im eigenen Reich“ geblieben wäre, als sich mit einer weiteren Person abstimmen zu müssen.
Auf die nochmalige Frage, durch welche konkreten Äußerungen der Angeklagte W ihm „die Pistole auf die Brust gesetzt“ habe, verwies der Zeuge B auf nicht protokollierte Äußerungen in Sitzungen, die er aber nicht wiedergeben konnte. Nach eigenen Angaben fühlte sich der Zeuge B unter Druck gesetzt, weil der Angeklagte W ihn gefragt hatte, ob er „richtig Ärger haben“ wollte, und die Möglichkeit gehabt hätte, den Angeklagten W als Geschäftsführer zu installieren.
Auf die Frage, ob der Angeklagte W auch außerhalb des o.g. Telefonats zum Ausdruck gebracht habe, dass der Angeklagte W zum technischen Leiter bestellt werden sollte, erklärte der Zeuge B, dass es „deutlich formulierte Willensbekundungen“ des Angeklagten W hinsichtlich einer Einstellung des Angeklagten W gegeben habe, die für ihn „unmissverständlich verständlich“ gewesen seien. Er könne die betreffenden Äußerungen aber nicht mehr wiedergeben.
Die Vernehmung des Zeugen B hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W auf diesen eingewirkt hat, um dem Angeklagten W zur Stelle des technischen Leiters der S GmbH zu verhelfen. Die Frage des Angeklagten W, ob der Zeuge B „richtig Ärger haben“ wollte, bezog sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht auf den Vorschlag des Zeugen B, die Bewerberin P zur technischen Leiterin zu bestellen, sondern darauf, dass der Zeuge B eigenmächtig und entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden W Bewerbungsunterlagen an Ausschussmitglieder herausgegeben hatte. Abgesehen von der betreffenden Frage vermochte der Zeuge B keine konkreten Äußerungen oder Verhaltensweisen des Angeklagten W zu benennen, die als Einwirkung oder Ausübung von Druck interpretiert werden könnten. Die Angaben des Zeugen B blieben auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts völlig vage und unspezifisch. Letztlich hat die Vernehmung des Zeugen B lediglich gezeigt, dass er sich subjektiv dazu gedrängt sah, den Wunschkandidaten des Angeklagten W vorzuschlagen, da er befürchtet hat, dass seine Machtbefugnisse als Geschäftsführer beschnitten werden könnten, wenn der Angeklagte W als weiterer Geschäftsführer installiert werden würde.
Der im Zuge der Vernehmung des Zeugen B zutage getretene Belastungseifer rührt nach Überzeugung der Kammer daher, dass dessen Verhältnis zum Angeklagten W zutiefst zerrüttet war. Nach den übereinstimmenden Schilderungen des Angeklagten W und der Zeugen B und T hat der Angeklagte W seinen Amtsvorgänger vor der Kommunalwahl 2014 darum gebeten, die turnusgemäß fällige Verlängerung des Geschäftsführervertrags mit dem Zeugen B auf ein Jahr zu begrenzen, damit er im Falle eines Wahlsiegs als neuer Oberbürgermeister und Aufsichtsratsvorsitzender einen neuen Geschäftsführer bestellen könnte. Der Zeuge B gab an, dass ihm dies Probleme bereitet habe, als im Jahr 2013 die Verlängerung seines Beschäftigungsverhältnisses angestanden sei. Aufgrund des Widerstands des Angeklagten W und der SPD sei die Entscheidung über die Verlängerung seines Vertrags nicht einstimmig gefallen. Die Verärgerung über den Versuch des Angeklagten W, ihn als Geschäftsführer der S GmbH abzusetzen, war dem Zeugen B im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung noch immer anzumerken.
Schließlich äußerte sich der Zeuge B in der Hauptverhandlung auch zu einer von ihm erstellten Tischvorlage für die Aufsichtsratssitzung am 17.10.2018, in der es u.a. um die Verlängerung seines Beschäftigungsverhältnisses als Geschäftsführer der S GmbH ging. Seine Ausführungen ließen erkennen, dass er sich nach wie vor vom Angeklagten W ungerecht behandelt und in seinem beruflichen Fortkommen behindert fühlte. Auf die Frage, warum sich die siebenseitige Tischvorlage fast ausschließlich mit dem Angeklagten W befassen würde, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Sitzung des beschließenden Ausschusses bereits seit eineinhalb Jahren suspendiert gewesen wäre, erklärte der Zeuge B, dass sich der Angeklagte W im Rahmen der Hauptverhandlung negativ über ihn geäußert habe. Kurz darauf habe ihn die zweite Bürgermeisterin über den E-Mail-Account des Angeklagten W zu einem Gesprächstermin geladen. In diesem Gespräch habe sie ihm mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer der S GmbH nicht verlängert werden würde. Der Zeuge B ging nach eigenen Angaben davon aus, dass der Angeklagte W durch dessen Äußerung vor Gericht auf die Entscheidung der zweiten Bürgermeisterin Einfluss genommen hätte. Daran zeigt sich, dass der Zeuge B den Angeklagten W für sein berufliches Scheitern bei der S GmbH verantwortlich gemacht hat, obwohl dies in Anbetracht der Suspendierung des Angeklagten W völlig fernlag. Aufgrund des Belastungseifers des Zeugen B, der im Rahmen seiner Befragung deutlich zutage getreten ist, und der Widersprüchlichkeit seiner Angaben hält die Kammer den Zeugen B für unglaubwürdig und seine Angaben für unglaubhaft.
Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen B äußerte sich der Angeklagte W nochmals zum Ablauf der Stellenbesetzung bei der S GmbH und versicherte glaubhaft, dass er hinsichtlich der Einstellung des Angeklagten W keinerlei Druck ausgeübt habe. Er gab an, dass der Zeuge B die Vorauswahl getroffen und drei Bewerber vorgeschlagen habe, unter denen sich auch der Angeklagte W befunden habe. Aufgrund seiner Erkenntnisse zur Person des Angeklagten W habe er diesen prinzipiell für die Stelle des technischen Leiters für geeignet gehalten. In der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 28.05.2016 habe er vorgeschlagen, dem Zeugen B Bedenkzeit bis zum kommenden Montag einzuräumen, damit dieser sich überlegen könnte, welche Empfehlung er aussprechen würde. Der Zeuge B habe aber eine sofortige Entscheidung herbeiführen wollen und den Angeklagten W für die Stelle vorgeschlagen, woraufhin dessen Einstellung einstimmig beschlossen worden sei.
Darüber hinaus bestätigte der Angeklagte W, dass er den Zeugen B in einem Telefonat gefragt habe, ob dieser „Ärger haben“ wollte. Er begründete dies plausibel damit, dass der Zeuge B – entgegen der bisherigen Übung – Bewerbungsunterlagen herausgegeben hätte. In der Aufsichtsratssitzung vom 12.05.2016 habe der Zeuge T beantragt, die Bewerbungsunterlagen für die Stelle des technischen Leiters vor der Ausschusssitzung zur Einsicht zu erhalten (siehe TOP 13 des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 12.05.2016, TEA IX Bl. 60). Er habe dies aber mit dem Hinweis auf das bisher übliche Verfahren abgelehnt. Der Angeklagte W legte schlüssig dar, dass ihm der Zeuge B am 07.05.2014 im Zusammenhang mit der Bestellung des früheren technischen Leiters W das übliche Prozedere hinsichtlich der Herausgabe von Bewerbungsunterlagen erläutert habe. Der Zeuge B habe in dieser E-Mail ausgeführt, dass die Bewerbungsunterlagen üblicherweise zur Sitzung mitgebracht würden und bei Neubesetzungen von Stellen mit einer Vergütung oberhalb der Entgeltgruppe 10 eine vom Geschäftsführer vorbereitete Tischvorlage zu Beginn der Sitzung verteilt werden würde. Nach den Ausführungen des Zeugen B in der E-Mail sei es üblich gewesen, dass lediglich der Oberbürgermeister und das Beteiligungsmanagement die Unterlagen vorab erhalten haben. Seiner Einlassung zufolge wollte der Angeklagte W das vom Zeugen B geschilderte Prozedere auch bei der Vergabe der Stelle des technischen Leiters im Jahr 2016 einhalten. Seine in dem Telefonat an den Zeugen B gerichtete Frage, ob dieser „Ärger haben“ wollte, habe sich darauf bezogen, dass dieser – entgegen der bisherigen Übung – Bewerbungsunterlagen herausgegeben hätte.
Der Angeklagte H, der nach eigenen Angaben als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der S GmbH mit der Neubesetzung der Stelle des technischen Leiters befasst war, bestätigte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W dem Zeugen B in der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 28.05.2016 Bedenkzeit einräumen wollte. Zudem versicherte er glaubhaft, dass der Angeklagte W weder durch seine Wortwahl noch durch seinen Tonfall Druck auf den Zeugen B ausgeübt habe.
Im Übrigen hat auch die Vernehmung des Zeugen T nicht bestätigt, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Vergabe der Stelle des technischen Leiters der S GmbH auf den Zeugen B eingewirkt hat, um die Einstellung des Angeklagten W zu erreichen. Der Zeuge T berichtete, dass der Angeklagte W den Zeugen B in der Sitzung am 28.05.2016 aufgefordert habe, einen Vorschlag zu machen, da dieser als Geschäftsführer das Vorschlagsrecht gehabt habe. Laut Aussage des Zeugen T wollte der Angeklagte W dem Zeugen B über das Wochenende Bedenkzeit einräumen und dann eine Entscheidung per Umlaufbeschluss herbeiführen. Der Zeuge T erklärte, dass der Angeklagte W den Vorschlag, die Entscheidung zu vertagen, nach seiner Einschätzung ernst gemeint habe. Der Zeuge B habe daraufhin aber erklärt, gleich einen Vorschlag machen zu wollen, und die Einstellung des Angeklagten W empfohlen. Laut Aussage des Zeugen T äußerte der Zeuge B, dass er den Angeklagten W habe vorschlagen müssen, da er als Geschäftsführer nicht bestehen könnte, wenn er sich gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden stellen würde.
Die Vernehmung des Zeugen T hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Zeuge B den Angeklagten W als technischen Leiter vorgeschlagen hat, weil der Angeklagte W zuvor auf ihn eingewirkt hatte. Der Zeuge T hat vielmehr die Darstellung des Angeklagten W bestätigt, wonach der Angeklagte W angeboten hat, dem Zeugen B Bedenkzeit einzuräumen, letzterer aber noch in der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 28.05.2016 die Einstellung des Angeklagten W vorgeschlagen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen T hat der Zeuge B seinen Vorschlag gegenüber dem Zeugen T lediglich mit einer subjektiv empfundenen Zwangslage begründet, aber nicht mit einer tatsächlich erfolgten Einwirkung des Angeklagten W .
Schließlich haben sich auch keine Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten W und den Angaben des Zeugen T ergeben, was die Unterstützung der Bewerbung des Angeklagten W durch den Angeklagten W betrifft. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Zeugen T zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass ihm der Zeuge B zeitnah davon berichtete, dass der Angeklagte W bereits vor dem 16.03.2016 und erneut am 27.05.2016 gesagt hatte, er wollte den Angeklagten W als technischen Leiter der S GmbH. Auch diese Behauptung hat sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassungen in der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt, dass er den Angeklagten W für einen geeigneten Bewerber gehalten hat. In der Hauptverhandlung am 08.10.2018 schloss der Angeklagte W lediglich aus, dass seine Entscheidung für den Angeklagten W zum Zeitpunkt des Telefonats, das er im Vorfeld der Entscheidung des beschließenden Ausschusses mit dem Zeugen B geführt hatte, bereits gefallen war.
Im Übrigen hat die Vernehmung des Zeugen T auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W gegenüber dem Zeugen B geäußert hat, dass er den Angeklagten W als technischen Leiter der S GmbH einstellen wollte.
Der Zeuge T erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Zeuge B im Anschluss an eine Sitzung des beschließenden Ausschusses am 24.05.2016 angemerkt habe, dass der Angeklagte W unbedingt den Angeklagten W als technischen Leiter haben wollte, er selbst aber einen anderen Bewerber bevorzugen würde. Nach eigenen Angaben wusste der Zeuge T aber nicht, auf welche Weise der Zeuge B von dem Wunsch des Angeklagten W nach der Einstellung des Angeklagten W erfahren hätte.
Der Zeuge T berichtete zunächst nur von einem Gespräch mit dem Zeugen B am 24.05.2016, bei dem dieser geäußert haben soll, dass der Angeklagte W den Angeklagten W als technischen Leiter haben wollte. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge T aber, dass sich der Zeuge B ihm gegenüber zweimal in dieser Weise geäußert habe, und zwar einmal nach der Sitzung vom 24.05.2016 und ein weiteres Mal zu einem früheren Zeitpunkt oder am 28.05.2016.
Dem Zeugen T wurde daraufhin ein Auszug aus dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung am 08.07.2016, S. 2 Mitte (TEA IX Bl. 83) vorgehalten, nach dem er erklärt hatte, am Rande der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 16.03.2016 vom Zeugen B darüber informiert worden zu sein, dass der Angeklagte W die Stelle des technischen Leiters mit dem Angeklagten W besetzen wollte und eine Ausschreibung der Stelle erfolgt wäre. Der Zeuge T bestätigte auf Vorhalt des Protokollauszugs, dass er mit dem Zeugen B über die Stellenausschreibung gesprochen habe. Der Zeuge B habe geäußert, dass der Oberbürgermeister den Angeklagten W einstellen wollte, er selbst aber einen anderen Bewerber bevorzugen würde.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 08.07.2016, S. 4 (TEA IX Bl. 85) hat der Zeuge T im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass ihm der Zeuge B vor der Sitzung des beschließenden Ausschusses am 28.05.2016 von einem Telefonat mit dem Oberbürgermeister berichtet hätte. Der Zeuge B hätte ihm mitgeteilt, dass der Oberbürgermeister ihn am Vortag der Sitzung angerufen und erklärt hätte, dass er den Angeklagten W als technischen Leiter haben wollte. Auf Vorhalt des vorgenannten Protokollauszugs führte der Zeuge T aus, dass er am 28.05.2016 vor Beginn der Sitzung im Vorraum des Alten Rathauses mit dem Zeugen B gesprochen habe. Der Zeuge B habe geäußert, dass der Angeklagte W den Angeklagten W als technischen Leiter haben wollte. Der Zeuge T erinnerte sich nach eigenen Angaben aber nicht daran, dass der Zeuge B am 28.05.2016 ein Telefonat mit dem Angeklagten W erwähnt hätte.
Nach dem Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 08.07.2016, S. 4 (TEA IX Bl. 85) korrigierte der Zeuge T seine bisherigen Angaben dahingehend, dass der Zeuge B ihm gegenüber dreimal, nämlich einmal im März und zweimal im Mai 2016, geäußert habe, dass der Angeklagte W den Angeklagten W auf der Stelle des technischen Leiters sehen wollte. Der Zeuge T erklärte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könnte, an welchen Tagen er mit dem Zeugen B über den Wunsch des Angeklagten W nach der Einstellung des Angeklagten W gesprochen habe. Er habe die angegebenen Daten anhand der Sitzungsprotokolle rekonstruiert. Da er den Zeugen B ansonsten nicht getroffen habe, sei er davon ausgegangen, dass die Gespräche mit diesem an den betreffenden Tagen stattgefunden haben müssten.
Den vom Zeugen T wiedergegebenen Äußerungen des Zeugen B ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W gegenüber dem Zeugen B kommuniziert hat, den Angeklagten W als technischen Leiter einstellen zu wollen. Durch die betreffenden Äußerungen könnte der Zeuge B auch eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht haben. Die zu diesem Thema geführten Gespräche zwischen den Zeugen B und T waren laut Aussage des Zeugen T nur sehr oberflächlich. Dementsprechend vermochte der Zeuge T auch keine Angaben dazu zu machen, wie der Zeuge B von dem Wunsch des Angeklagten W nach der Einstellung des Angeklagten W erfahren haben wollte. Der Zeuge T konnte sich nach eigenem Bekunden nicht daran erinnern, dass ihm der Zeuge B von einem Telefonat berichtet hat, in dem der Angeklagte W erklärt haben soll, dass er den Angeklagten W als technischen Leiter einstellen wollte. Im Übrigen hatte der Zeuge T nach eigenen Angaben keine Erinnerung daran, wie oft und an welchen Tagen er mit dem Zeugen B über den Wunsch des Angeklagten W nach der Einstellung des Angeklagten W gesprochen hat. Er musste seine Angaben hinsichtlich der Anzahl der Gespräche im Laufe seiner Befragung mehrfach korrigieren und räumte schließlich ein, dass er die angegebenen Daten anhand der Sitzungsprotokolle rekonstruiert hatte, da sie ihm nicht erinnerlich waren. Die Vernehmung des Zeugen T hat somit nicht bestätigt, dass der Zeuge B diesem zeitnah davon berichtete, dass der Angeklagte W ihm bereits vor dem 16.03.2016 und erneut am 27.05.2016 gesagt hat, er wollte den Angeklagten W als technischen Leiter einstellen.
Im Übrigen hat selbst der Zeuge B – abweichend von der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft – von nur einem Telefonat berichtet, in dem der Angeklagte W seinen Wunsch nach der Einstellung des Angeklagten W kommuniziert haben soll. Die Vernehmung des Zeugen B hat nicht bestätigt, dass das betreffende Telefonat bereits vor dem 16.03.2016 geführt worden ist, wie es im Beweisantrag der Staatsanwaltschaft behauptet wurde. Vielmehr erklärte der Zeuge B im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er aufgrund der eindeutigen Aktenlage bis zum 23.05.2016 davon ausgegangen sei, dass das Gremium seinen Vorschlag ohne Diskussion genehmigen würde. Diese Einschätzung des Zeugen B wäre aber nicht erklärbar, wenn ihm der Angeklagte W bereits vor dem 16.03.2016 zu verstehen gegeben hätte, dass er den Angeklagten W als technischen Leiter einstellen wollte.
Entgegen den Ausführungen im Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist auch den beiden E-Mails des Angeklagten H vom 12.01.2016 (TEA IX Bl. 143) und 30.01.2016 (TEA IX Bl. 145) nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W bereits im Januar 2016, d.h. vor der Kenntnisnahme von anderen Bewerbungen um die Stelle des technischen Leiters bei der S GmbH, entschlossen war, den Angeklagten W zu unterstützen. Die beiden E-Mails, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, wurden vom Angeklagten H verfasst und geben keinerlei Aufschluss über die vom Angeklagten W verfolgten Absichten. In der E-Mail vom 12.01.2016 teilte der Angeklagte H dem Angeklagten W mit, dass der Angeklagte W wissen müsste, „ob das mit der S klappt“, da dieser zwei Angebote hätte. Ferner sprach sich der Angeklagte H dafür aus, den Angeklagten W zum technischen Leiter zu bestellen. Am 30.01.2016 berichtete der Angeklagte H dem Angeklagten W per E-Mail, dass er den Angeklagten W informiert habe und dieser nach wie vor interessiert sei.
Zu den E-Mails des Angeklagten H vom 12.01.2016 (TEA IX Bl. 143) und 30.01.2016 (TEA IX Bl. 145) erklärte der Angeklagte W im Rahmen seiner Einlassung am 07.03.2019, dass sich der Angeklagte H frühzeitig für eine Stellenvergabe an den Angeklagten W eingesetzt habe. Seiner Einlassung zufolge wies der Angeklagte W den Angeklagten H jedoch darauf hin, dass Besetzungen unter seiner Beteiligung nur mit einem entsprechenden Auswahlverfahren erfolgen könnten.
Der Angeklagte H versicherte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass sich die von ihm verfasste E-Mail an den Angeklagten W vom 12.01.2016 (TEA IX Bl. 143) nicht auf die Einstellung des Angeklagten W bezogen habe, sondern lediglich auf dessen Bewerbung. Diese Einlassung des Angeklagten H lässt sich auch mit dem Inhalt der betreffenden E-Mail mühelos in Einklang bringen. Den E-Mails des Angeklagten H vom 12.01.2016 und 30.01.2016 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte W bereits vor Eingang der Bewerbungen um die Stelle des technischen Leiters der S GmbH auf den Angeklagten W festgelegt hatte.
Im Ergebnis waren die erhobenen Beweise zur Besetzung der Stelle des technischen Leiters bei der S GmbH schon nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Angeklagten W und die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu diesem Sachverhalt zu erschüttern. Sie können sich daher erst recht nicht auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Angeklagten W zu den Anklagevorwürfen auswirken.
Die Feststellungen zum Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in der Zeit vor 2011 beruhen u.a. auf dessen vorläufigen Rechenschaftsberichten für die Jahre 2007 bis 2010 (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 408-419) und dessen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2010 (TEA IV/1 – Reg. „Objekt 1“). Die Spendenzahlungen der Angeklagten T und W, der B GmbH und ihrer Mitarbeiter sowie der inzwischen verstorbenen Schwiegermutter des Angeklagten T im Zeitraum vom 31.01.2008 bis 05.02.2014 ergeben sich ferner aus einer Aufstellung mit dem Titel „Spenden_OVStadtsüden_ab2008.pdf“, welche die Zeugin Ulrike W gefertigt und am 05.02.2014 per E-Mail an den Angeklagten W übersandt hat (BMO VI/5 – Reg. 1 Bl. 97-101). Darüber hinaus legte der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung überzeugend dar, dass das Spendenaufkommen des Ortsvereins in der Zeit von 2011 bis 2016 insgesamt 1.095.000 € betragen habe.
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 und der anteiligen Rückzahlung des Darlehens an die Eheleute W ergeben sich insbesondere aus dem Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 (EA I Bl. 6-13), den Kontoauszügen der Sparkasse Regensburg zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2016 (BMO II – Reg. „BMO I“) und der Spendenliste (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 473), die dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29.01.2016 beigefügt ist. Zudem hat die Zeugin W im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zum Zwecke der Darlehenstilgung in der Zeit von Februar bis Juni 2016 Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 25.000 € an die Eheleute W geleistet hat.
Aufgrund der Vielzahl der Zuflüsse und Abflüsse, die in den Jahren 2015 und 2016 auf dem Konto des SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu verzeichnen waren, lassen sich die Darlehensrückzahlungen an die Eheleute W im Jahr 2016 nicht den Spendenzahlungen zuordnen, die der Ortsverein vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 auch zahlreiche Spenden erhalten hat, die weder vom Angeklagten T noch aus dessen Umfeld stammten. Ausweislich des Rechenschaftsberichts des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 (EA I Bl. 7-13) betrug das Spendenaufkommen in diesem Jahr 189.570 €. Aus einem entsprechenden Kontoauszug der Sparkasse Regensburg (BMO II – Reg. „BMO I“) ergibt sich ferner, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Januar 2016, d.h. im Vorfeld der Darlehensrückzahlung in Höhe von 10.000 €, Spenden im Gesamtwert von 7.000 € erhalten hat, die weder vom Angeklagten T noch aus dessen Umfeld stammten. Die Spendenzahlungen der B GmbH und ihrer Mitarbeiter K, N und S gingen ausweislich der erholten Bankauskünfte dagegen erst nach der Rückzahlung der 10.000 € an die Eheleute W beim Ortsverein ein.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Spenden, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, für die Darlehensrückzahlung an die Eheleute W bestimmt waren. Von einer derartigen Zweckbestimmung haben weder die in der Hauptverhandlung vernommenen Spender noch die ehemalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden berichtet.
Aus dem Saldo von 18.797,01 €, der zum 30.06.2016 auf dem Konto des SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu verzeichnen war, lässt sich lediglich ableiten, dass der Ortsverein ohne die im Februar bzw. März 2016 eingegangenen Spenden der B GmbH und ihrer Mitarbeiter im März 2016 nicht über die nötige Liquidität verfügt hätte, um die Rechnung der Agentur P zu begleichen und eine weitere Zahlung in Höhe von 5.000 € zum Zwecke der Darlehenstilgung an die Eheleute W zu leisten.
Der Ablauf und die Modalitäten der beiden Ausschreibungen der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal ergeben sich u.a. aus den Angebotsschreiben der Stadt Regensburg vom 04.02.2014 (TEA VI/1 Bl. 32-35) und 01.08.2014 (TEA VI/1 Bl. 97-100), den Kaufangeboten der B GmbH vom 04.03.2014 (TEA VI/1 Bl. 36-41) und 26.09.2014 (TEA VI/1 Bl. 101-109), den Aktenvermerken vom 09.10.2014 (EA II Bl. 531-533) und 15.10.2014 (EA II Bl. 534 f.), der Auswertung der Angebote im Rahmen der zweiten Ausschreibung vom 15.10.2014 (EA II Bl. 536 f.), dem Beschluss des Grundstücksausschusses vom 14.01.2014 (TEA VI/1 Bl. 19), den Stadtratsbeschlüssen vom 30.01.2014 (TEA VI/2 Bl. 886-888), 24.07.2014 (TEA VI/1 Bl. 93-95) und 23.10.2014 (EA V Bl. 1920-1922), den Sitzungsprotokollen des Grundstücksausschusses vom 21.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 150-173) und des Stadtrats vom 23.10.2014 (TEA VI/2 Bl. 853-875) sowie den notariellen Kaufverträgen vom 15.01.2015 (EA V Bl. 1889-1919).
Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der B GmbH, der T GmbH & Co. KG und der T Verwaltung GmbH ergeben sich aus den Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts Regensburg, Register-Nr.: HRB (EA I Bl. 63 f.) und HRA (EA I Bl. 66) sowie dem Schreiben des Angeklagten W vom 15.10.2015 (BMO I – Rotes Einlegeblatt „B GmbH“) betreffend die Niederlegung des Geschäftsführeramtes.
1. Vorteilsannahme hinsichtlich der Spenden in den Jahren 2015 und 2016 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte W in den Jahren 2015 und 2016 im Hinblick auf seine Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen hat.
a) Annahme von Drittvorteilen
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte W als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2016 Spenden im Gesamtwert von 475.470 €, bestehend aus 48 Einzelspenden zu jeweils 9.900 € bzw. 9.990 €, von den Angeklagten T und W, der B GmbH und ihren Mitarbeitern K, N, S, D, KI, B und S sowie der inzwischen verstorbenen Schwiegermutter des Angeklagten T, Josefine S, angenommen hat.
Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die durch die schlüssigen Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden verifiziert wurde.
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eingeräumt, als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2016 Spenden in einer Gesamthöhe von 475.470 € von den vorgenannten Personen angenommen zu haben. Die betreffenden Spendenzahlungen wurden darüber hinaus durch die eingeholten Bankauskünfte zu den Konten der Spender (Sonderordner „Bankauskünfte“) und des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (BMO II – Reg. „BMO I“ u. Reg. „Sparkasse Regensburg,, SPD OV ab 2011“; Anlagenkonvolut 1 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T vom 27.03.2019 = Anlage 115 zum Hauptverhandlungsprotokoll), die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 (EA IX Bl. 4033-4039, 4041-4097 u. EA I Bl. 6-13), die Spendenquittungen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden aus dem Jahr 2011 (TEA IV/1 – Reg. „Objekt 1“) sowie die Spendenaufstellungen des SPD-Landesverbandes Bayern für die Jahre 2013 und 2014 (Anlagenkonvolut 3 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T vom 27.03.2019 = Anlage 115 zum Hauptverhandlungsprotokoll) belegt.
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden während des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 Spenden in Höhe von insgesamt 828.000 € eingesammelt habe. Er selbst habe seit 2010 aktiv um Spenden geworben und im Jahr 2011 auch mit dem Angeklagten T über Spenden gesprochen. Insgesamt habe er drei bis vier Gespräche mit dem Angeklagten T oder Vertretern der Firma B geführt, um Spenden zu akquirieren.
Die Einlassung des Angeklagten W deckt sich mit dem Inhalt einer von ihm verfassten E-Mail vom 15.01.2013 mit dem Betreff „Budget und Verschiedenes“ (BMO VI/5 – Reg. 1 Bl. 51 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In dieser E-Mail erklärte der Angeklagte W den Adressaten Inge J und Klaus M, dass er diesen ein Budget von 250.000 € für die professionelle Begleitung des Kommunalwahlkampfes zur Verfügung stellen könnte. In diesem Zusammenhang führte der Angeklagte W aus, dass es ihm gut gelingen würde, Spenden zu akquirieren, und die Spendenakquise permanent fortgeführt würde, weshalb er davon ausginge, dass sich der vorgenannte Betrag noch deutlich erhöhen würde. Ferner bekundete der Angeklagte W seine Absicht, direkt nach seiner Nominierung als Oberbürgermeisterkandidat einen Spendenbrief über einen Großverteiler zu verschicken, und stellte klar, dass sich seine bisherigen Bemühungen immer auf die direkte Ansprache potentieller Spender beschränkt hätten. Darüber hinaus belegt auch die E-Mail der Zeugin W an den Angeklagten W vom 18.09.2014 mit dem Betreff „Infos aus dem Büro“ (EA VII Bl. 3090 f.), dass dieser mit der Spendenakquise für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden befasst war. Andernfalls wäre nicht erklärbar, dass die Zeugin W den Angeklagten W in der betreffenden E-Mail gefragt hat, ob noch weitere Spenden eingehen würden. Im Wege des Selbstleseverfahrens wurde auch der Entwurf eines Rundschreibens des Angeklagten W vom 04.03.2014 (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 399) in die Hauptverhandlung eingeführt, in dem der Angeklagte W die Mitglieder der SPD um Spenden für den Kommunalwahlkampf 2014 gebeten hat.
Der Zeuge L, der nach eigenen Angaben seit 2011 beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden als Revisor tätig ist, bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W sowohl bei Privatpersonen als auch bei Firmen aktiv um Spenden geworben habe. Infolgedessen seien beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spenden in erheblichem Umfang eingegangen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sind die vom Angeklagten W akquirierten Spenden als Drittvorteile anzusehen, da sie nicht dem Angeklagten W persönlich, sondern dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zugutegekommen sind. Dies gilt auch für die in der Zeit von 2011 bis 2014 eingegangenen Wahlkampfspenden, da diese nicht nur die Kandidatur des Angeklagten W um das Amt des Oberbürgermeisters, sondern den kompletten Wahlkampf der Regensburger SPD für die Kommunalwahl 2014 unterstützen sollten.
Die SPD-Landtagsabgeordnete Margit W bekundete im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass mit den beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eingegangen Spenden der Wahlkampf für alle Kandidaten finanziert worden sei, die für die Regensburger SPD bei der Kommunalwahl 2014 angetreten seien. Es habe eine Liste mit ca. 50 Kandidaten gegeben. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD im Regensburger Stadtrat, Dr. B, bestätigte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Wahlkampf nicht nur für den Angeklagten W als Oberbürgermeisterkandidat geführt worden sei, sondern für die gesamte Partei. Auch der Revisor des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, L, erklärte, dass der Wahlkampf nicht nur für den Angeklagten W, sondern für insgesamt 50 Kandidaten der Regensburger SPD nebst Ersatzkandidaten geführt worden sei, die sich im Rahmen der Regensburger Kommunalwahl 2014 um ein Stadtratsmandat beworben haben. Die ehemalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, versicherte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass für sie keine bestimmte Erwartungshaltung der Spender hinsichtlich der Verwendung der Spenden ersichtlich gewesen sei. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Spenden nicht dem Angeklagten W persönlich, sondern dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zugutekommen sollten.
b) Unrechtsvereinbarung
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der Angeklagte W die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 für seine Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg angenommen hat.
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zwar bestritten, die betreffenden Spenden im Hinblick auf seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Stadt Regensburg angenommen zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, dass der Angeklagte T vor der Kommunalwahl 2014 geäußert habe, dass er ein guter Oberbürgermeister für die Stadt Regensburg wäre, und aus Sympathie für ihn an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet habe.
Aus der gebotenen Gesamtschau aller vorhandenen Indizien des vorliegenden Falles ergibt sich aber, dass die Spenden in den Jahren 2015 und 2016 Gegenstand einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T waren. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass hinsichtlich der Annahme einer Unrechtsvereinbarung bei der Gewährung bloßer Drittvorteile Zurückhaltung geboten ist, um ein Ausufern der Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme zu vermeiden. Aufgrund der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen, der dienstlichen Befassung des Angeklagten W mit Projekten der B GmbH und mangelnden Plausibilität legaler Zielsetzungen des Angeklagten T steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die betreffenden Spenden im Hinblick auf die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg entrichtet worden sind.
Um zu beurteilen, ob der Vorteilsgeber und der Empfänger eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB getroffen haben, ist eine wertende Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien vorzunehmen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 26). Als Beurteilungskriterien kommen neben der Art, dem Wert und der Zahl der Vorteile auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Vorteile (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie die Plausibilität einer anderen Zielsetzung in Betracht (BGH NJW 2008, 3580).
aa) Art, Wert und Anzahl der Vorteile Für das Zustandekommen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T spricht zunächst der Wert der angenommenen Vorteile. Der Angeklagte W hat als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 Spenden in einer Gesamthöhe von 109.170 € und im Jahr 2016 Spenden in einer Gesamthöhe von 39.600 € vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen.
Die Angeklagten T und W, die B GmbH und ihre Mitarbeiter sowie die inzwischen verstorbene Josefine S haben in den Jahren 2015 und 2016 zahlreiche Einzelspenden zu jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet. Bereits die Einzelspenden erscheinen aufgrund ihrer beträchtlichen Höhe von knapp unter 10.000 € in erheblichem Maße geeignet, die Dienstausübung des Oberbürgermeisters einer Stadt wie Regensburg zu beeinflussen und den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu erwecken, dem die §§ 331 ff. StGB nach ihrem Schutzzweck entgegenwirken sollen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Betrag von fast 10.000 € für einen Ortsverein mit nur 22 Mitgliedern eine erhebliche Summe darstellt und im vorliegenden Fall ausgereicht hat, um neben den kompletten Bürokosten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für einen Monat, die sich auf ca. 8.000 € belaufen haben, noch weitere Ausgaben zu bestreiten.
Im vorliegenden Fall ist aber jeweils die Gesamthöhe der in den Jahren 2015 und 2016 entrichteten Spenden heranzuziehen, um zu beurteilen, ob die betreffenden Spenden mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren. Aus dem weiten Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB folgt, dass die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Empfänger voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559; NStZ 2005, 334, 335). Der Vorteil ist daher jeweils in der Summe aller Einzelspenden zu sehen, die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichtet worden sind.
Auf die parteienrechtlich relevante Frage, aus wessen Vermögen die betreffenden Spenden stammen, kommt es insoweit nicht an. Das Parteienrecht verbietet zwar im Rahmen der Prüfung, ob eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende vorliegt, die Vornahme einer sog. Gesamtwertbildung aus Spenden, die von jeweils eigenständigen Rechtspersonen entrichtet wurden (Ipsen/Jochum, Parteiengesetz, 2. Auflage, § 25 Rn. 45; BT-Drs. 14/6710, S. 41). Das parteienrechtliche Verbot der Gesamtwertbildung schließt es jedoch nicht aus, bei der Prüfung des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung im Rahmen des § 331 Abs. 1 StGB auf die Gesamtsumme der Einzelspenden abzustellen, die ein parteizugehöriger Amtsträger in einem Jahr für eine ihm nahestehende Untergliederung seiner Partei angenommen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Parteiengesetz und die §§ 331 ff. StGB unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Die Pflicht zur Publikation von Großspenden nach § 25 Abs. 3 PartG zielt darauf ab, finanzielle Verbindungen und Verflechtungen, Einflüsse und Abhängigkeiten zwischen Großspendern und Partei offenzulegen, damit der einzelne Bürger diese nach seiner eigenen politischen Überzeugung beurteilen und ggf. seine Missbilligung durch seine Wahlentscheidung zum Ausdruck bringen kann. § 25 Abs. 3 PartG soll damit eine Informationsgrundlage für politische Sanktionen schaffen. Die §§ 331 ff. StGB schützen hingegen die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ dienstlichen Handelns (BGH NJW 1981, 1457; NJW 2001, 2560; NJW 2002, 2801, 2803; NStZ-RR 2005, 266, 267). Diese Schutzgüter können aber auch dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Vorteilsgeber mehrere eigenständige natürliche oder juristische Personen dazu veranlasst, Spenden an die Untergliederung einer Partei zu entrichten, die einem parteizugehörigen Amtsträger nahesteht. Auch auf diese Weise kann eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber entstehen, die geeignet erscheint, die Neutralität dienstlichen Handeln zu gefährden und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit amtlicher Entscheidungen zu erschüttern.
Wenn man die Gesamtsumme der Spenden betrachtet, die in den Jahren 2015 bzw. 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet wurden, drängt sich eine Verknüpfung zwischen den Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W geradezu auf. Die Spendenbeträge von 109.170 € im Jahr 2015 und von 39.600 € im Jahr 2016 erscheinen in höchstem Maße geeignet, ein Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem parteizughörigen Amtsträger und einem Vorteilsgeber zu schaffen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Wertgrenze für eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende in den Jahren 2015 und 2016 jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde. Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG eine Publikationspflicht für Spenden normiert, deren Gesamtwert 10.000 € in einem Kalenderjahr übersteigt. Der Zweck der Publikationspflicht besteht darin, finanzielle Verbindungen und Verflechtungen sowie Einflüsse und Abhängigkeiten zwischen Großspendern und Parteien offenzulegen (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 42). Die Gesamtsumme der vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spenden betrug im Jahr 2015 mehr als das Zehnfache und im Jahr 2016 fast das Vierfache einer nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichenden Großspende. Auch aus diesem Grund liegt eine Verknüpfung zwischen den Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg nahe. Die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden lassen folglich aufgrund ihres Gesamtwerts vermuten, dass ein Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W bestand.
Der Umstand, dass der Angeklagte T und dessen Umfeld auch in den Jahren 2011 bis 2014 erhebliche Summen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet haben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Spenden um Wahlkampfspenden gehandelt hat, die den Zweck hatten, dem Angeklagten W zum Amt des Oberbürgermeisters und dessen Partei zum Wahlsieg zu verhelfen. Damit hatten bereits die in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Spenden einen Bezug zur (künftigen) Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister, was wiederum dafür spricht, dass auch die Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 mit der Ausübung des Oberbürgermeisteramtes durch den Angeklagten W verknüpft waren.
bb) Dienstliche Berührungspunkte
Für eine inhaltliche Verknüpfung zwischen den in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten Spendenzahlungen und der Dienstausübung des Angeklagten W spricht schließlich auch, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Dienstaufgaben wahrzunehmen hatte, die für den Angeklagten T von erheblichem Interesse waren. Die vom Angeklagten T geführte B GmbH benötigte für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben regelmäßig Entscheidungen der Stadtverwaltung, die dem Angeklagten W als Oberbürgermeister unterstellt war. Seiner Einlassung zufolge wusste der Angeklagte W, dass er im Falle eines Wahlsieges bei der Kommunalwahl 2014 als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg mit Projekten zu tun haben würde, die den Angeklagten T betreffen.
Im Spendenzeitraum 2015 bis 2016 waren der Angeklagte W und die Stadtverwaltung sogar mit konkreten Projekten der B GmbH befasst. So hat der Regensburger Stadtrat am 23.10.2014 beschlossen, die Wohnbauquartiere WA 1, 2 und 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu veräußern (TEA VI/2 Bl. 853-875). Mit Vertrag vom 15.01.2015 (EA V 1889-1919) hat die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG die betreffenden Bauquartiere von der Stadt Regensburg gekauft. In der Folgezeit begann die B GmbH mit der Bebauung dieser Quartiere und musste sich insoweit mit der Stadtverwaltung abstimmen. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K hat der Angeklagte W die Geschäftsräume der B GmbH in der Zeit von 2014 bis 2016 durchschnittlich einmal pro Monat aufgesucht, um mit den Firmenverantwortlichen über die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und andere Angelegenheiten zu sprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Angeklagte W als Oberbürgermeister auch mit einem Nachverdichtungsprogramm befasst, das sich auf ein Grundstück der B GmbH erstreckt hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W hat die Stadtverwaltung in Abstimmung mit ihm ein Gewerbegrundstück der B GmbH am Roten Brach Weg und zwei weitere Gewerbegebiete im Regensburger Westen ausgewählt, die im Rahmen des besagten Nachverdichtungsprogramms in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Mit Beschluss vom 19.01.2016 (EA IX Bl. 4028-4031) hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ eingeleitet, um auf dem betreffenden Grundstück der B GmbH Wohnbebauung zu ermöglichen.
Unter Berücksichtigung der dienstlichen Befassung des Angeklagten W mit Projekten der vom Angeklagten T geführten B GmbH geht die Kammer davon aus, dass die beträchtlichen Spendenzahlungen, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, zumindest abstrakt geeignet waren, die Amtsführung des Angeklagten W im Sinne des Angeklagten T und der B GmbH zu beeinflussen, was wiederum auf das Zustandekommen einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T hindeutet.
Für das Bestehen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung spricht ferner, dass die Angeklagten W und T nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in regelmäßigem persönlichem Kontakt standen. Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass er „unzählige Gespräche“ mit Bauträgern und Privatpersonen geführt habe, um ein realistisches Bild vom Regensburger Immobilienmarkt zu gewinnen. Nach den glaubhaften Schilderungen des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B sind bei der Auswertung des Terminkalenders des Angeklagten W 88 Einträge zu Treffen mit dem Angeklagten T im Zeitraum von 2011 bis Mai 2016 festgestellt worden. Die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den geschäftlichen Interessen der vom Angeklagten T geführten B GmbH haben sich damit auch in einem engen persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten W und T manifestiert.
cc) Plausibilität anderer Zielsetzungen
Berücksichtigt man die außergewöhnliche Höhe der in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den Projekten der B GmbH, erscheint es nicht plausibel, dass der Angeklagte T mit der Entrichtung bzw. Organisation dieser Spenden andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren.
Die Kammer hält es für fernliegend, dass es dem Angeklagten T darum ging, durch die Spendenzahlungen den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden unabhängig von der Dienstausübung des Angeklagten W zu unterstützen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T im Zeitraum der Spendenzahlungen weder Mitglied des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden war noch einen sonstigen Bezug zu diesem Ortsverein hatte. Der Angeklagte T stand auch in keiner so engen persönlichen Beziehung zum Angeklagten W, dass die Zuwendung von Spenden in einer Gesamthöhe von 148.770 € an den Ortsverein, dem der Angeklagte W angehört hat, unabhängig von dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister erklärbar wäre.
Aus Sicht der Kammer bestand das Motiv für die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen auch nicht darin, lediglich die allgemeine politische Ausrichtung der SPD, insbesondere deren Wohnungsbaupolitik, zu unterstützen, wie es die Verteidigung des Angeklagten T vorgetragen hat. Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl 2014 war die SPD die stärkste politische Kraft in Regensburg und stellte den Oberbürgermeister. In den Jahren 2015 und 2016 war die Regensburger SPD daher unabhängig von den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Lage, ihre allgemeinen politischen Vorstellungen über die SPDgeführte Regierungskoalition umzusetzen. Aus Sicht des Angeklagten T hätte daher kein nachvollziehbarer Grund bestanden, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden allein wegen der allgemeinen politischen Ausrichtung der SPD in den Jahren 2015 und 2016 Spenden in einer Gesamthöhe von 148.770 € zuzuwenden. Gegen eine derartige Motivation des Angeklagten T spricht auch, dass der Wahlkampf für die nächste Regensburger Kommunalwahl, die erst im Jahr 2020 stattfinden wird, in dem betreffenden Zeitraum noch nicht einmal begonnen hatte. Die Kammer vermag sich die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden folglich nur damit zu erklären, dass der Angeklagte T auf die künftige Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister Einfluss nehmen oder dessen vergangene Dienstausübung honorieren wollte.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte T im Allgemeinen sehr großzügig ist und auch andere Parteien sowie gemeinnützige Einrichtungen finanziell unterstützt hat. Nach einer Aufstellung (EA XI Bl. 4800-4806), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hat die vom Angeklagten T geführte B GmbH in den Jahren 1995 bis 2017 einen Gesamtbetrag von 1.989.339,39 € aufgewendet, um kulturelle, kirchliche und soziale Einrichtungen, Sportvereine und politische Parteien mit Spenden und Sponsoring-Maßnahmen zu unterstützen. Die in der Hauptverhandlung vernommenen B -Mitarbeiter K, N, D und S haben jedoch übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte T die Parteispenden zum Zwecke der „politischen Landschaftspflege“ entrichtet hat. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich der Angeklagte T durch die in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden das Wohlwollen des Angeklagten W im Hinblick auf dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg sichern wollte.
Auch die Spendenzahlungen, die der Angeklagte T und dessen Umfeld an die Regensburger CSU und die Wählervereinigung „Bürger für Regensburg e.V.“ geleistet haben, führen zu keiner anderen Einschätzung, was die Annahme einer konkludent geschlossenen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T betrifft. Spendet eine Person an mehrere Parteien oder Wählervereinigungen, spricht dies zwar gegen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen dieser Person und einem Amtsträger, der Spenden für eine dieser Parteien oder Wählervereinigungen annimmt. Im vorliegenden Fall haben die B GmbH und deren Mitarbeiter, die dem Umfeld des Angeklagten T zuzurechnen sind, aber nur im Wahlkampf an die Wählervereinigung „Bürger für Regensburg e.V.“ und die Regensburger CSU gespendet. Nach dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister sind hingegen weder bei der Wählervereinigung „Bürger für Regensburg e.V.“ noch bei der Regensburger CSU Spenden eingegangen, die vom Angeklagten T und dessen Umfeld stammten. Dies lässt wiederum darauf schließen, dass die vom Angeklagten T und dessen Umfeld in den Jahren 2015 und 2016 entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft waren.
Nach einer Spendenaufstellung der KPI Regensburg betreffend den Verein „Bürger für Regensburg e.V.“ (EA XVIII Bl. 7050), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist am 18.06.2012 eine Spende der B GmbH in Höhe von 30.000 € auf dem Konto des Vereins bei der Sparkasse Regensburg eingegangen, die für den Wahlkampf des OB-Kandidaten Christian S bestimmt war. Aus einer Spendenaufstellung der KPI Regensburg vom 08.02.2019 (EA XVIII Bl. 7040) und den Rechenschaftsberichten des CSU-Kreisverbandes Regensburg-Stadt für die Jahre 2013 und 2014 nebst Spenderlisten (EA XVIII Bl. 7041-7049), die ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, geht hervor, dass der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter K, N, S, KI, D, B und S in den Jahren 2013 und 2014 Spenden in einer Gesamthöhe von 109.300 € an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt entrichtet haben. Die betreffenden Spenden werden auch durch die Bankauskünfte zu den Konten der Spender und des CSU-Kreisverbandes Regensburg-Stadt (Sonderordner „Bankauskünfte“) belegt, die ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Danach haben der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter K, S, N, KI, D, B und S im Juni/Juli 2013 jeweils 9.950 € an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt gespendet, um den Wahlkampf der CSU im Vorfeld der Kommunal- und Landtagswahl zu unterstützen. Der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter K und S haben zudem im Januar 2014 jeweils eine Spendenzahlung in Höhe von 9.900 € an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt entrichtet, die ebenfalls Wahlkampfzwecken gedient hat.
Ausweislich der Rechenschaftsberichte des CSU-Kreisverbandes Regensburg-Stadt für die Jahre 2015 und 2016 nebst Spenderlisten (EA XVIII Bl. 7053 f., 7056 u. 7059), die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurden, sind in den betreffenden Jahren keine Spendenzahlungen mehr beim CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt eingegangen, die vom Angeklagten T oder dessen Umfeld stammten. Der Umstand, dass der Angeklagte W, die B GmbH und deren Mitarbeiter die Spendenzahlungen an den CSU-Kreisverband Regensburg-Stadt nach der Kommunalwahl 2014 eingestellt haben, aber weiterhin an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet haben, lässt darauf schließen, dass die vom Angeklagten T in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nicht die politische Betätigung des Ortsvereins als solche fördern sollten, sondern dazu bestimmt waren, die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu beeinflussen oder zu honorieren.
Die hohen Spendenzahlungen lassen sich aus Sicht der Kammer nur dadurch plausibel erklären, dass sich die Angeklagten T und W den Angeklagten W im Hinblick auf dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewogen machen wollten.
dd) Wirtschaftliche Abhängigkeit durch Darlehensgewährung
Für das Zustandekommen einer (gelockerten) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und den Angeklagten T und W spricht schließlich auch, dass der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden aus eigenen Mitteln ein beträchtliches Darlehen in Höhe von 228.000 € gewährt hat, das aus künftigen Spendenzahlungen getilgt werden sollte.
Ausweislich des undatierten Darlehensvertrags zwischen den Eheleuten W und dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden (EA VII Bl. 3106 f.) hat der Angeklagte W dem Ortsverein gemeinsam mit seiner Ehefrau Anja W ein Darlehen in Höhe von 228.000 € gewährt, das im Zeitraum von 06.05.2014 bis 01.12.2014 in fünf Tranchen ausgereicht worden ist. Um dem Ortsverein das Darlehen gewähren zu können, hat der Angeklagte W seinerseits mit Vertrag vom 30.06.2014 (EA XI Bl. 3643-3646) ein Darlehen bei der Volksbank Regensburg eG in Höhe von 270.000 € aufgenommen. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde vom 30.06.2014 (EA IX Bl. 3647 f.) hat die Ehefrau des Angeklagten W zur Sicherung dieses Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden vom 06.03.2015 (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 467-470) geht hervor, dass die Annahme des Darlehens von den anwesenden Mitgliedern des Ortsvereins einschließlich des Angeklagten W einstimmig beschlossen worden ist. Nach dem Beschluss vom 06.03.2015 sollte das Darlehen des Angeklagten W in eine Spende umgewandelt werden, soweit es nicht bis 31.12.2019 vom Ortsverein zurückbezahlt werden würde.
Der Angeklagte W räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden das Darlehen in der Annahme gewährt habe, dass noch weitere Spenden eingehen würden. Ihm sei zwar klar gewesen, dass das Darlehen nicht komplett zurückgezahlt werden würde, er habe aber damit gerechnet, dass er zumindest einen Teil der Darlehenssumme zurückbekommen würde.
In diesem Sinne äußerte sich der Angeklagte W auch in diversen Telefonaten, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. In einem Telefonat mit dem Angeklagten H am 08.11.2016 (Gesprächs-ID: 97911106) begründete der Angeklagte W seine Kreditaufnahme damit, dass viele Spender vor der Wahl angekündigt haben, nach der Wahl weiter zu spenden. Am 09.11.2016 erklärte der Angeklagte W in einem Telefonat mit der SPD-Landtagsabgeordneten W (Gesprächs-ID: 97943347), dass völlig klar gewesen sei, dass er weiterhin Spenden bekommen würde, und er auch noch weitere Spenden eingesammelt hätte. Dies sei der Grund gewesen, warum er den Kredit aufgenommen habe. In einem weiteren Telefonat mit der Zeugin W vom 13.11.2016 (Gesprächs-ID: 98304086) führte der Angeklagte W aus, dass er gewusst habe, dass viele Unternehmen über die Wahl hinaus spenden würden. Die Unternehmer hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn mit größeren Geldbeträgen unterstützen wollten, diese aber über mehrere Jahre verteilen würden, um eine Veröffentlichung der Spenden zu vermeiden. Daher habe er gewusst, dass nach der Wahl weitere Spendengelder eingehen würden. Schließlich bekundete der Angeklagte W auch in einem Telefongespräch mit dem SPD-Politiker H vom 11.11.2016 (Gesprächs-ID: 98157969), dass er den Kredit aufgenommen habe, weil er gewusst habe, dass er in den Folgejahren weitere Spenden bekommen würde.
Die Einlassung des Angeklagten W steht im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Zeugen L und der Zeugin W . Der Revisor des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, L, führte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein Darlehen in Höhe von ca. 230.000 € gewährt habe, da die Kasse einen Minusbetrag aufgewiesen habe. Der Angeklagte W habe angenommen, dass noch weitere Spenden kommen würden. Dies sei aber nicht dahingehend zu verstehen, dass eine entsprechende Spendenzusage getroffen worden wäre. Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin W bekundete, dass der Angeklagte W nach eigenen Angaben darauf gehofft habe, das Darlehen könnte aus Spendengeldern stückweise an ihn zurückgezahlt werden. Dem Angeklagten W sei aber bewusst gewesen, dass es zu seinen Lasten gehen würde, wenn der Ortsverein nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage wäre. Er habe erklärt, dass das Darlehen in diesem Fall Ende 2019 in eine Spende umgewandelt werden würde. Laut Aussage der Zeugin W hat der Angeklagte W immer wieder geäußert, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht notwendig wäre, da er seinen eigenen Kredit, den er zum Zwecke der Ausreichung des Darlehens an den Ortsverein aufgenommen hätte, aus seinem Gehalt tilgen würde.
Die Zeugin W äußerte sich im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auch zu den Verbindlichkeiten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, die zur Aufnahme des Darlehens geführt haben. Sie erklärte, dass die Rechnungen während des Wahlkampfes gesammelt, vom Angeklagten W abgezeichnet und anschließend von ihr in Listen aufgenommen worden seien. Im April 2014 habe sie dem Angeklagten W eine E-Mail mit einer Auflistung offener Verbindlichkeiten des Ortsvereins geschickt, die neben den offenen Wahlkampfkosten auch die Kosten für den Bürobetrieb, wie die von ihr geschätzten Gehälter des Büropersonals, umfasst habe. Kurze Zeit später habe sie die Aufstellung aktualisiert. Die Rechnungen der Werbeagentur P seien in den betreffenden Aufstellungen noch nicht enthalten gewesen. Laut Aussage der Zeugin W sind nach der Kommunalwahl 2014 weiterhin Fixkosten für das Büro des Ortsvereins angefallen, die sich aus der Büromiete und den Personalkosten zusammengesetzt haben. Die Zeugin W gab an, dass sich die Fixkosten für das Büro in der Zeit ab Mai 2014 auf ca. 8.000 € pro Monat belaufen haben. Nach der Kommunalwahl 2014 sei bald klar gewesen, dass der Angeklagte W dem Ortsverein ein Darlehen gewähren würde, damit die offenen Rechnungen bezahlt werden könnten.
Die Angaben der Zeugin W zu den Verbindlichkeiten des Ortsvereins wurden durch deren E-Mails an den Angeklagten W vom 14.04.2014 und 29.04.2014 und die Rechnungen der Werbeagentur P bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Am 14.04.2014 übermittelte die Zeugin W dem Angeklagten W per E-Mail eine Liste mit offenen Rechnungen, deren Summe sich auf 197.442,30 € belief, und wies darauf hin, dass bereits Mahnungen eingehen würden (Anlage 4 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten W vom 27.01.2019). Per E-Mail vom 29.04.2014 ließ die Zeugin W dem Angeklagten W eine aktualisierte Fassung der vorgenannten Liste zukommen, in der die Summe der offenen Rechnungen und fälligen Personalkosten auf 194.022,44 € beziffert wurde (Anlage 5 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten W vom 27.01.2019).
Im Wege des Selbstleseverfahrens wurden auch die Rechnungen der Werbeagentur P vom 28.03.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 31.07.2014, 27.08.2014, 30.09.2014, 24.10.2014, 19.11.2014 und 16.12.2014 (TEA V/3 Bl. 64-72) in die Hauptverhandlung eingeführt. Mit diesen Rechnungen hat die Agentur P einen Gesamtbetrag von 176.400 € für Leistungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 geltend gemacht, der laut Aussage der Zeugin W in den am 14.04.2014 und 29.04.2014 per E-Mail versandten Listen nicht enthalten war.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kannte der Angeklagte W die finanziellen Schwierigkeiten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und wusste, dass der Ortsverein nur im Falle eines hohen Spendenaufkommens in der Lage sein würde, das von ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Durch die Ausreichung des Darlehens an den Ortsverein hat sich der Angeklagte W bewusst in eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Angeklagten T und weiteren Spendern begeben. Der Angeklagte W war zwar in der Lage, das Darlehen, das er selbst aufgenommen hatte, aus eigenen Mitteln an die Volksbank Regensburg eG zurückzuzahlen. Ihm war aber zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden bewusst, dass er einen erheblichen Vermögensverlust erleiden würde, wenn der Ortsverein nicht imstande sein würde, das Darlehen an ihn zurückzuzahlen.
Das durch die Darlehensausreichung begründete Abhängigkeitsverhältnis des Angeklagten W zu einem Spender aus der Baubranche war ersichtlich geeignet, die Neutralität der Dienstausübung des Angeklagten W zu gefährden und damit den bösen Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen zu begründen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Angeklagten W von weiteren Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ist daher ebenfalls ein Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T .
ee) Vorgehensweise bei der Gewährung der Vorteile
Gegen den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W spricht hingegen, dass aus seiner Sicht die Vorgaben des Parteiengesetzes hinsichtlich der Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 beachtet worden sind.
Die Einhaltung der Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengsetz kann ein wichtiges Indiz für das Fehlen einer Unrechtsvereinbarung sein (Fischer, StGB, 25. Auflage 2018, § 331 Rn. 28a). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T bei der Gewährung der Vorteile in Form der Spenden zum Teil gegen das parteienrechtliche Transparenzgebot gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG verstoßen, indem er veranlasst hat, dass in den Jahren 2015 und 2016 jeweils eine Spende der B GmbH im Wert von mehr als 10.000 €, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG unter Angabe des Namens und der Adresse der B GmbH zu veröffentlichen gewesen wäre, in Einzelspenden zu je 9.900 € gestückelt und über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet worden ist. Die Heimlichkeit dieses Vorgehens legt grundsätzlich den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB nahe. Hinsichtlich des Angeklagten W können die festgestellten Verstöße gegen das Parteiengesetz aber nicht als Indiz für das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung herangezogen werden, da dem Angeklagten W die betreffenden Verstöße nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bekannt waren.
Der Angeklagte W versicherte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass er den Spendern nicht vorgegeben habe, wie gespendet werden sollte. Viele Spender hätten aber geäußert, dass sie bewusst Beträge unter 10.000 € spenden würden, um zu vermeiden, dass Geschäftspartner Kenntnis von den Spenden erlangen oder weitere Personen um Spenden bitten würden. Manche Spender hätten aus diesem Grund auch angekündigt, ihre Spende auf mehrere Jahre vor und nach der Kommunalwahl 2014 zu verteilen, oder sich dazu bereiterklärt, weitere Personen zum Spenden zu animieren. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge ist der Angeklagte W davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten T akquirierten Spender ihre Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden jeweils aus ihrem eigenen Vermögen entrichtet hätten. Aus Sicht des Angeklagten W entsprachen die vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten und initiierten Spendenzahlungen damit den Vorgaben des Parteiengesetzes, da Einzelspenden zu jeweils 9.900 € nicht zu veröffentlichen sind und eine Gesamtwertbildung im Rahmen des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu unterbleiben hat, wenn die Zuwendungen – wie vom Angeklagten W angenommen – aus dem Vermögen unterschiedlicher Rechtspersonen stammen.
Die Beschränkung der Einzelspenden auf Beträge von 9.900 € bzw. 9.990 € zielte zwar auch aus Sicht des Angeklagten W darauf ab, die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Offenlegung von Spenden im Gesamtwert von über 10.000 € pro Jahr im Rechenschaftsbericht der SPD zu vermeiden. Dieses Vorgehen steht aber zum einen im Einklang mit den Vorgaben des Parteiengesetzes. Zum anderen dient es nicht zwangsläufig dazu, eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Spender und einem parteizugehörigen Amtsträger zu verheimlichen, sondern lässt sich plausibel damit erklären, dass der betreffende Spender im Falle einer Offenlegung der Parteispende Nachteile im Umgang mit Geschäftspartnern befürchtet, die eine andere politische Gesinnung haben, oder keine Begehrlichkeiten bei Vertretern anderer Parteien oder politischer Gruppierungen wecken möchte.
Die vom Angeklagten W angenommene Einhaltung der Vorgaben des Parteiengesetzes spricht dagegen, dass er sich mit der Verknüpfung der Spendenzahlungen und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg einverstanden erklärt hat.
ff) Genehmigung der Spenden durch die Mitgliederversammlung
Der Umstand, dass die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden jeweils erst im darauffolgenden Jahr durch die Mitgliederversammlung des Ortsvereins genehmigt wurden, begründet keine Heimlichkeit und stellt daher kein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T dar.
Ausweislich der Protokolle der Mitgliederversammlungen vom 06.12.2011, 12.06.2012, 03.05.2013 und 29.01.2016 (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 451-457, 462 f., 471-473) und der Jahreshauptversammlungen vom 29.01.2013, 09.01.2014 und 06.03.2015 (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 460 f., 464 f., 467-470) haben die Mitglieder des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden die Annahme der Spenden, die jeweils in den vorherigen Zeiträumen eingegangen waren, in den betreffenden Versammlungen einstimmig beschlossen. Aus den Protokollen ergibt sich, dass die Mitglieder des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden die Entscheidung über die Annahme der Spenden auf der Grundlage von Spendenlisten getroffen haben, in denen die Namen der Spender, die Höhe der Spenden und der Zeitpunkt ihres Eingangs verzeichnet waren. Die Spenderlisten finden sich im Anhang der vorgenannten Protokolle mit Ausnahme des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06.12.2011. Sie umfassen die seit der jeweils letzten Versammlung eingegangenen Spenden und decken den Zeitraum vom 07.12.2011 bis 21.01.2016 vollständig ab. In den Listen finden sich auch sämtliche Spenden der Angeklagten T und W, der B GmbH und ihrer Mitarbeiter sowie der inzwischen verstorbenen Schwiegermutter des Angeklagten T, die in den Jahren 2012 bis 2015 beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eingegangen sind. Der Angeklagte W hat den Mitgliedern des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden den Eingang der vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden somit nicht verheimlicht.
Der Schatzmeister des SPD-Landesverbandes Bayern, G, führte hierzu im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aus, dass es zulässig sei, mit der Entscheidung über die Annahme der Spenden bis zur nächsten regulären Vorstandssitzung zu warten. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Praxis des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, halbjährlich bzw. jährlich über die Annahme der Spenden zu entscheiden, um ein übliches Vorgehen handelt und nicht um eine Taktik zur Verschleierung der eingegangenen Spenden, wie es in der Anklageschrift angenommen wurde.
Dies wurde in der Hauptverhandlung auch durch die Vernehmung des Zeugen L und der Zeugin Margit R bestätigt. Laut Aussage des Zeugen L, der nach eigenen Angaben seit 2011 beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden als Revisor tätig ist, wurde die Annahme der Spenden in den Mitgliederversammlungen des Ortsvereins nach der Durchsicht von Spenderlisten, aus denen die Namen und Adressen der Spender sowie die Höhe der Spenden und der Zeitpunkt ihres Eingangs hervorgegangen sind, beschlossen. Der Zeuge L versicherte glaubhaft, dass die Mitglieder des Ortsvereins niemals Einwände gegen die Annahme der Spenden erhoben haben. Die Zeugin Margit R, die seit Januar 2014 stellvertretende Vorsitzende des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden ist, erklärte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie sich durch den Angeklagten W ausreichend über die Spenden informiert gefühlt habe, da die Spenderlisten bei den Mitgliederversammlungen vorgelesen und herumgereicht worden seien.
gg) Darlehensgewährung ohne Zustimmung des SPD-Landesvorstandes
Der Umstand, dass der Angeklagte W das Darlehen in Höhe von 228.000 € ohne Zustimmung des Landesvorstands an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ausgereicht hat, kann ebenfalls nicht als Indiz für den Abschluss einer (gelockerten) Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gewertet werden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kannte der Angeklagte W das Zustimmungserfordernis zwar, da er von der ehemaligen Büroleiterin des Ortsvereins, Ulrike W, darauf hingewiesen worden war.
Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W das Zustimmungserfordernis bewusst umgangen hat, um die Ausreichung des Darlehens und seine dadurch begründete wirtschaftliche Abhängigkeit von weiteren Spenden des Angeklagten T und der Personen aus dessen Umfeld vor dem Landesvorstand zu verbergen. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Darlehensgewährung ohne Zustimmung des SPD-Landesvorstandes auf bloßer Nachlässigkeit des Angeklagten W beruhte.
Der Angeklagte W bezeichnete es im Rahmen seiner Einlassung als seinen Fehler, dass die Genehmigung des Landesvorstandes nicht eingeholt worden sei. Die Büroleiterin Ulrike W habe ihn mehrmals darauf hingewiesen, dass das Darlehen der Genehmigung des Landesverbandes bedürfte, wenn es nicht innerhalb eines Jahres zurückgeführt werden könnte. Für ihn sei aber bei Abschluss des Darlehensvertrages klar gewesen, dass keine andere Untergliederung geschädigt werden könnte, da das Darlehen in eine Spende umgewandelt werden sollte, wenn bis 2019 keine Rückzahlung erfolgen würde. In dieser Weise äußerte sich der Angeklagte W auch in einer E-Mail an den Zeugen S vom 31.01.2016 (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 184 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In dieser E-Mail führte der Angeklagte W aus, dass für die Untergliederungen der SPD nie die Gefahr bestanden hätte, „für irgendetwas einspringen zu müssen“, da er alles mit „privatem Vermögen geregelt“ hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass der Angeklagte W dem Zustimmungserfordernis wenig Bedeutung beigemessen hat, da der Schutzzweck der betreffenden Regelungen in den SPD-Statuten, eine Überschuldung der Untergliederungen zu vermeiden, aufgrund der vorgesehenen Umwandlung des Darlehens in eine Spende aus seiner Sicht nicht tangiert war.
Die Einlassung des Angeklagten W steht insoweit im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der ehemaligen Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W . Diese erklärte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass sie mit der Landesgeschäftsstelle darüber gesprochen habe, wie das Darlehen zu behandeln wäre. Man habe ihr mitgeteilt, dass die Genehmigung der nächst höheren Gliederungsebene erforderlich sei. Sie habe den Angeklagten W darüber informiert, gehe aber davon aus, dass die Einholung der Genehmigung in dessen Arbeitsalltag untergegangen sei.
Der Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD, S, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass ihm im Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2014 ein großer Kredit über 228.000 € aufgefallen sei. In einem im Vorjahr geführten Telefonat hätte der Angeklagte W ihm mitgeteilt, dass er dem Ortsverein einen kleinen Kredit gewähren wollte, und nach dem Prozedere gefragt. Nach der Durchsicht des vorgenannten Rechenschaftsberichts habe er den Angeklagten W angerufen und gefragt, was dieser unter einem kleinen Kredit verstehen würde. Zudem habe er den Angeklagten W darauf hingewiesen, dass der Kredit zu verzinsen wäre und der Genehmigung des Landesvorstandes bedürfte, wenn die Tilgung nicht innerhalb eines Jahres erfolgen würde. Der Angeklagte W habe daraufhin erklärt, dass das Darlehen eventuell innerhalb dieser Frist getilgt werden könnte, da er weiterhin Spenden bekommen bzw. mit weiteren Spenden rechnen würde und ein Rundschreiben an die bisherigen Spender verschicken würde. Später habe der Angeklagte W ihm mitgeteilt, dass er nicht dazu gekommen wäre, die angekündigte Spendenrunde durchzuführen. Laut Aussage des Zeugen S hat der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden den Kredit nicht innerhalb der Jahresfrist an den Angeklagten W zurückgezahlt.
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hat der Angeklagte W das Darlehen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zwar ohne die erforderliche Zustimmung des SPD-Landesvorstands ausgereicht. Die Vernehmung des Zeugen S hat aber keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W von der Einholung der Zustimmung abgesehen hat, um die Ausreichung des Darlehens an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vor den Kontrollinstanzen der Partei zu verheimlichen. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W und der Zeugin W ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte W das Zustimmungserfordernis aus reiner Nachlässigkeit missachtet hat.
hh) Späte Unterzeichnung des Darlehensvertrags
Auch der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensausreichung an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags ist aus Sicht der Kammer auf bloße Nachlässigkeit des Angeklagten W zurückzuführen und kann nicht als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T herangezogen werden.
Die durchgeführte Hauptverhandlung hat ergeben, dass der schriftliche Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten W und dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden (EA VII Bl. 3106 f.) erst im Frühjahr 2015 und damit nach der Ausreichung des Darlehens unterzeichnet worden ist. Der Darlehensvertrag, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, weist zwar keine Datumsangabe auf. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen W und R bekundeten aber übereinstimmend und glaubhaft, dass der Darlehensvertrag im März 2015 erstellt worden sei.
Der genaue Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags konnte im Zuge der Vernehmung der Zeuginnen W und R nicht geklärt werden. Laut Aussage der ehemaligen Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, ist der Darlehensvertrag am 11.03.2015 erstellt und im Mai 2015 unterzeichnet worden. Die stellvertretende Vorsitzende des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Margit R, erklärte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung hingegen, dass der Darlehensvertrag im März 2015 erstellt und anlässlich einer Jahreshauptversammlung von ihr unterzeichnet worden sei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 467-470) hat die Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 bereits am 6. März stattgefunden. Letztlich kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Darlehensvertrag unterzeichnet wurde, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrags bewusst hinausgezögert wurde, um die Ausreichung des Darlehens an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gegenüber dessen Mitgliedern zu verheimlichen. Die Zeugin W erklärte vielmehr, dass sich die Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die stellvertretende Vorsitzende des Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Margit R, dadurch verzögert habe, dass der Vertrag zunächst irrtümlich an deren Schwester Marianne R geschickt worden sei, die ebenfalls Mitglied des Ortsvereins sei. Passend zu den Angaben der Zeugin W wurde auf dem schriftlichen Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten W und dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden (EA VII Bl. 3106 f.) der Vorname der stellvertretenden Vorsitzenden händisch von Marianne in Margit geändert.
Schließlich lassen sich auch aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Ausreichung des Darlehens im Jahr 2014 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags im Frühjahr 2015 keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T ziehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Landesgeschäftsführers der Bayern-SPD, S, enthalten die SPD-Statuten nämlich keine zeitlichen Vorgaben für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages. Im Übrigen wurde die Annahme des Darlehens in der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden am 06.03.2015 ausweislich des Sitzungsprotokolls (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 467) unter Beteiligung des Angeklagten W einstimmig beschlossen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte W die Mitglieder des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden somit von der Darlehensgewährung in Kenntnis gesetzt.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags bewusst hinausgezögert hat, um die Darlehensgewährung an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gegenüber dessen Mitgliedern zu verheimlichen.
ii) Ausstellung der Spendenquittungen
Das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T wird schließlich auch nicht dadurch indiziert, dass der Angeklagte W Spendenquittungen ausgestellt hat, obwohl er hierzu nach § 4 Abs. 2 der Finanzordnung der SPD nicht befugt war.
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eingeräumt, als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden Spendenquittungen unterschrieben zu haben. Er habe dies als Zeichen des Respekts vor den Spendern betrachtet. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, wie viele Spendenquittungen der Angeklagte W ausgestellt bzw. unterzeichnet hat. Die in der Hauptverhandlung vernommene Kassiererin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Anja W, hat glaubhaft versichert, dass die Spendenquittungen zunächst von ihr selbst und später von der hauptberuflichen Mitarbeiterin Ulrike W unterschrieben worden seien. Der Angeklagte W habe nur einige Spendenquittungen in Absprache mit ihr unterzeichnet.
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte W bewusst und systematisch gegen § 4 Abs. 2 der Finanzordnung der SPD verstoßen hat, um gesetzlich vorgesehene Kontrollmechanismen zu umgehen. Aus Sicht der Kammer liegt es vielmehr nahe, dass die Missachtung der Zuständigkeitsregelung auf bloße Nachlässigkeit der Beteiligten zurückzuführen ist. Die festgestellten Verstöße gegen die Zuständigkeitsregelung in § 4 Abs. 2 der Finanzordnung der SPD lassen daher nicht darauf schließen, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T verschleiert werden sollte.
jj) Gesamtwürdigung der Indizien
Die Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien ergibt, dass die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortverein Regensburg-Stadtsüden mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift vom 26.07.2017 wird das Zustandekommen einer derartigen Unrechtsvereinbarung zwar weder durch das Prozedere bei der Genehmigung der Spenden durch die Mitglieder des Ortsvereins und der Kreditvergabe an den Ortsverein noch durch die unbefugte Ausstellung von Spendenquittungen seitens des Angeklagten W indiziert. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Spenden aus Sicht des Angeklagten W unter Beachtung der Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz entrichtet wurden. Gleichwohl waren die Spendenzahlungen aufgrund ihrer außergewöhnlichen Höhe und der vielfältigen Berührungspunkte zwischen der Dienstausübung des Angeklagten W und den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH ersichtlich geeignet, den Anschein der Käuflichkeit der amtlichen Entscheidungen des Angeklagten W zu begründen. Aus Sicht der Kammer sind die Angeklagten W und T daher durch die Spendenzahlungen und deren Annahme in den Jahren 2015 und 2016 konkludent übereingekommen, die Spenden mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu verknüpfen. Damit waren die betreffenden Spendenzahlungen jeweils Gegenstand einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gem. § 331 Abs. 1 StGB.
c) Vorsatz
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W die unter B. III. aufgeführten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wissentlich und willentlich entgegengenommen hat und dabei die von ihm erkannte Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die B GmbH, ihre Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W und die inzwischen verstorbene Josefine S auf Veranlassung des Angeklagten T gespendet hatten. Der Angeklagte W hatte auch bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verknüpfung zwischen den betreffenden Spenden und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, da er alle Umstände kannte, die den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidung begründet haben.
aa) Vorsatz hinsichtlich der Drittvorteile
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden laufend über den Eingang von Spenden informiert. Er wusste daher, dass der Angeklagte T und die anderen unter B. III. genannten Personen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € an den besagten Ortsverein gespendet haben. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Einzelspenden, der Übereinstimmung der gespendeten Beträge und der vorangegangenen Gespräche, die der Angeklagte W zum Zwecke der Spendenakquise mit dem Angeklagten T geführt hatte, hat er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die B GmbH, ihre Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W und die inzwischen verstorbene Josefine S ihre Spenden auf Veranlassung des Angeklagten T entrichtet haben.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er seine Spendenakquise auch nach der Kommunalwahl 2014 fortgesetzt und mit dem Eingang weiterer Spenden gerechnet habe. Seiner Einlassung zufolge kannte der Angeklagte W viele Spender persönlich. Er räumte ein, dass er einige Spender dem Angeklagten T bzw. der B GmbH habe zuordnen können. Den Zeugen D habe er nur gesichtsweise, aber nicht dem Namen nach gekannt. Den Angeklagten W kannte der Angeklagte W seiner Einlassung zufolge über die gemeinsame Tätigkeit beim SSV J Regensburg, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Jahr 2009 begonnen hatte. Dem Angeklagten W war es nach eigenen Angaben wichtig, zu wissen, ob die Personen, die als Spender aufgetreten sind, tatsächlich existiert haben, da er keine Spenden von Briefkastenfirmen annehmen wollte.
In diesem Zusammenhang äußerte sich der Angeklagte W auch zu einem Auszug aus dem Notizbuch der Zeugin W vom 02.11.2012 (TEA V/3 Bl. 8), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Auf der oberen rechten Seite des Kalenderauszugs findet sich eine handschriftliche Aufstellung von Geldbeträgen, die sich auf 370.000 € summieren. Die Aufstellung enthält u.a. einen Einzelbetrag von 70.000 € mit dem Zusatz „Stadtverband“ sowie einen Einzelbetrag von 100.000 € mit dem Zusatz „T “. Der Angeklagte W erklärte, dass sich die Aufstellung auf eine Zusage des SPD-Stadtverbandes in Höhe von 70.000 € und Spendenerwartungen bezogen habe. Der Eintrag „T 100.000 €“ sei dahingehend zu verstehen, dass man vom Angeklagten T und Personen aus dessen Umfeld mit Spenden in Höhe von 100.000 € gerechnet habe.
In der Anlage einer E-Mail vom 05.02.2014 (EA III Bl. 1242-1246), die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurde, übermittelte die Zeugin W eine Auflistung aller seit 2008 eingegangenen Spenden an den Angeklagten W . Aus der betreffenden Auslistung geht hervor, dass die B GmbH, der Angeklagte T, der Angeklagte W und weitere Personen im September und November 2011, im April und Mai 2012, im Februar, Oktober und Dezember 2013 sowie im Januar 2014 zahlreiche Einzelspenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet haben. Die betreffenden Spenden sind jeweils in einem engen zeitlichen Zusammenhang, teilweise sogar am selben Tag, beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eingegangen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten W der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Einzelspenden und die übereinstimmenden Spendenbeträge aufgefallen sind. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Angeklagte W zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die unter B. III. aufgeführten Spenden teilweise vom Angeklagten T geleistet und im Übrigen von diesem initiiert worden sind. Zudem hat der Angeklagte W bereits zu Beginn des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 damit gerechnet, dass vom Angeklagten T und Personen aus dessen Umfeld Spenden in sechsstelliger Höhe auf dem Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden eingehen würden, wie sich aus seiner Einlassung zu den Einträgen im Notizbuch der Zeugin W vom 02.11.2012 (TEA V/3 Bl. 8) ergibt. Er ist also davon ausgegangen, dass nicht nur der Angeklagte T selbst, sondern auch Personen aus dessen Umfeld in erheblichem Umfang an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spenden würden.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W auch die ihm nicht namentlich bekannten B -Mitarbeiter und die inzwischen verstorbene Josefine S dem Umfeld des Angeklagten T zugeordnet hat, da zwischen deren Spenden und den Spenden des Angeklagten T ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand und die gespendeten Beträge identisch bzw. nahezu identisch waren. Zudem hat der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung mit dem Angeklagten T Gespräche zum Zwecke der Spendenakquise geführt und neben den Spenden des Angeklagten T auch Spenden aus dessen Umfeld erwartet.
Ein entsprechender Kontoauszug der Sparkasse Regensburg zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Konto-Nr.: (BMO II – Reg. „BMO I“) belegt, dass die Spende der inzwischen verstorbenen Josefine S am 28.01.2015 und damit nur einen Tag nach der Spende der Eheleute T beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eingegangen ist. Zudem haben die Eheleute T und Josefine S identische Beträge von jeweils 9.990 € gespendet. In der Spenderliste für das Jahr 2015 (TEA V/2 – Reg. 5 Bl. 470), die dem Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 06.03.2015 beigefügt ist, und dem Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 (EA I Bl. 6-13) wurden der Angeklagte T und dessen Schwiegermutter unmittelbar nacheinander unter Angabe des Betrags von 9.990 € als Spender aufgeführt. In den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2013 bis 2015 wurde dem Angeklagten T ferner dieselbe Anschrift zugeordnet wie der inzwischen verstorbenen Josefine S (EA IX Bl. 4061, 4085 f. u. EA I Bl. 12 f.). Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die inzwischen verstorbene Josefine S ihre Spende vom 28.01.2015 auf Veranlassung des Angeklagten T an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat.
(2) Aussagen der Mitarbeiter der B GmbH
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Angeklagte W einen Teil der Mitarbeiter der B GmbH, die an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet haben, namentlich gekannt hat.
So erklärte der B -Mitarbeiter K im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass er im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W erstmals Kontakt zu diesem gehabt habe. Im Wege des Selbstleseverfahrens wurde eine E-Mail vom 08.02.2012 (EA III Bl. 1336a/b) in die Hauptverhandlung eingeführt, mit der der Zeuge K dem Angeklagten W den Kaufpreis der Wohnung mitgeteilt hat, die am 17.07.2012 von dessen Mutter erworben wurde. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Angeklagte W den Zeugen K spätestens seit dem 08.02.2012 gekannt hat.
Der B -Mitarbeiter S bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W ihn gekannt habe, da er diesen im Zusammenhang mit dem Wohnungsbau für dessen Mutter betreut hätte. Da der Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W im Jahr 2012 stattgefunden hat und der Zeuge S ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu seinen Konten (Sonderordner „Bankauskünfte“) erstmals im Dezember 2013 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W den Zusammenhang zwischen den Spenden des Zeugen S und denjenigen des Angeklagten T erkannt hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat hingegen keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die B -Mitarbeiter D, B und S dem Angeklagten W im Zeitraum der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden namentlich bekannt waren. Der Zeuge D bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W ihn „nur vom Vorbeigehen“ gekannt habe, und bestätigte damit die Einlassung des Angeklagten W . Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge B erklärte, dass der Angeklagte W gelegentlich in der Firma B gewesen sei. Mit Ausnahme der üblichen Höflichkeitsfloskeln habe er aber nicht mit diesem gesprochen. Er gehe daher davon aus, dass der Angeklagte W ihn nicht namentlich gekannt habe. Auch der Zeuge S gab im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass er den Angeklagten W gelegentlich in den Räumen der B GmbH gesehen habe. Er geht nach eigenen Angaben aber nicht davon aus, dass der Angeklagte W seinen Namen gekannt hat.
(3) Aussage der Zeugin W
Die ehemalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, erklärte als Zeugin in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W nicht alle Spender gekannt habe und die Mitarbeiter des Büros daher in einigen Fällen im Rathaus angerufen haben, um die Adressen der Spender zu ermitteln. Die Zeugin W erkannte nach eigenen Angaben, dass unter den Spendern auch Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T waren. Sie konnte zwei Mitarbeiter der B GmbH benennen, die an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hatten, nämlich den Angeklagten W und den Zeugen K, mit denen sie nach eigenen Angaben im Wahlkampf in anderer Sache zu tun hatte. Die Zeugin W führte ferner aus, dass Anfang 2014 Spenden der Angeklagten T und W, der B GmbH sowie des Zeugen K eingegangen seien und im zeitlichen Abstand von ein bis zwei Tagen weitere Personen jeweils die gleiche Summe gespendet haben, die knapp unter der Veröffentlichungsgrenze gelegen habe. Sie habe diese Gruppe von Spendern daher gedanklich dem Angeklagten T zugeordnet, habe aber nicht sicher gewusst, dass die betreffenden Personen zum Umfeld des Angeklagten T gehört haben.
Die Zeugin W erklärte, dass sie im März/April 2016 ein undatiertes Schreiben an den Angeklagten W verfasst habe, in dem sie darauf hingewiesen habe, dass von der Firma T im Jahr 2016 bisher 40.000 € gekommen wären. Das betreffende Schreiben der Zeugin W (EA II Bl. 484) wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugin W gab an, dass der Angeklagte W dieses Schreiben nicht bekommen habe. Mit der Formulierung „Firma T “ habe sie auch diejenigen Personen gemeint, die sie nach den o.g. Kriterien dem Angeklagten T zugeordnet habe, wie zum Beispiel die Zeugen N und S sowie den ihr bekannten Zeugen K . Die Formulierung sei aber nicht dahingehend zu verstehen, dass das Geld der Firma T aufgeteilt worden sei.
Nach ihren glaubhaften Schilderungen hat die Zeugin W die Einzelspenden der B -Mitarbeiter aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der übereinstimmenden Beträge dem Angeklagten T zugeordnet. Aus Sicht der Kammer liegt es daher nahe, dass der Angeklagte W, der hinsichtlich der Höhe der Spenden und des Zeitpunktes ihres Eingangs den gleichen Wissensstand hatte wie die Zeugin W, die Spenden aus dem Umfeld des Angeklagten T ebenfalls als solche identifiziert hat.
(4) Aussage des Zeugen L
Der Revisor des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, L, erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W die spendenden Firmen und Personen in aller Regel zumindest dem Namen nach gekannt und gewusst habe, welche Tätigkeit die jeweilige Person ausgeübt habe. Manche Spender habe der Angeklagte W nach eigenem Bekunden sogar persönlich gekannt. Dem Angeklagten W sei es wichtig gewesen, keine Spenden von Personen anzunehmen, die er nicht habe zuordnen können. Darauf habe der Angeklagte W die Mitglieder des Ortsvereins immer wieder hingewiesen. Im Jahr 2013 oder 2014 habe der Angeklagte W sogar eine Spende mit der Begründung abgelehnt, dass ihm der Spender nicht bekannt gewesen sei. Der Zeuge L gab an, dass die Zugehörigkeit einzelner Spender zur B GmbH in den Mitgliederversammlungen des Ortsvereins zwar nicht thematisiert worden sei. Ihm sei aber aufgefallen, dass es sich bei einigen Spendern um Mitarbeiter der B GmbH gehandelt habe.
Die Vernehmung des Zeugen L hat ergeben, dass sich der Angeklagte W mit den einzelnen Spendern beschäftigt und darauf geachtet hat, keine Spenden von Personen anzunehmen, die er nicht zuordnen konnte. Auch dies rechtfertigt die Annahme, dass der Angeklagte W die ihm nicht namentlich bekannten B -Mitarbeiter und die inzwischen verstorbene Josefine S aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Spenden und der einheitlichen Spendenbeträge dem Umfeld des Angeklagten T zugeordnet hat.
(5) Ergebnis
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte W die Spender, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Spenden des Angeklagten T bzw. der B GmbH jeweils 9.900 € an den Ortsverein überwiesen haben, dem Umfeld des Angeklagten T zugeordnet hat.
Der Angeklagte W hat dies in Bezug auf einige Spender selbst eingeräumt. Die ehemalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, hat nach eigenen Angaben einige Spender aus dem Umfeld des Angeklagten T gekannt und im Übrigen aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Spenden und den einheitlichen Spendenbeträgen gefolgert, dass die betreffenden Spender zum Umfeld des Angeklagten T gehört haben. Auch der Zeuge L erklärte, erkannt zu haben, dass einige der Spender aus dem Umfeld des Angeklagten T stammten. Es erscheint daher überaus naheliegend, dass auch der Angeklagte W eine entsprechende Zuordnung vorgenommen hat, da dieser mit dem Angeklagten T Gespräche zum Zwecke der Spendenakquise geführt und infolgedessen mit Spenden aus dem Umfeld des Angeklagten T gerechnet hat. Zudem hat sich der Angeklagte W nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen L mit den einzelnen Spendern beschäftigt und darauf geachtet, keine Spenden von Personen anzunehmen, die er nicht zuordnen konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Spenden und die einheitlichen Spendenbeträge erkannt und die betreffenden Spender dem Umfeld des Angeklagten T zugeordnet hat.
bb) Vorsatz hinsichtlich der Verknüpfung zwischen Spenden und Dienstausübung
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte W auch bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verknüpfung zwischen den Spenden, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg hatte. Der Angeklagte W kannte sämtliche Umstände, die den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründeten, namentlich die Höhe der Zuwendungen, seine persönliche Nähe zum Angeklagten T und die Berührungspunkte zwischen seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister und den Projekten der B GmbH.
Wie unter C. II. 1. c) aa) ausgeführt, hatte der Angeklagte W Vorsatz hinsichtlich der Höhe der in den Jahren 2015 und 2016 von den unter B. III. genannten Personen entrichteten Spenden und der Zugehörigkeit der B GmbH, ihrer Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W sowie der inzwischen verstorbenen Josefine S zum Umfeld des Angeklagten T .
Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W ist die Kammer davon überzeugt, dass diesem auch die Berührungspunkte zwischen seinen dienstlichen Aufgaben als Oberbürgermeister und den Bauprojekten der vom Angeklagten T geführten B GmbH bekannt waren. Seiner Einlassung zufolge wusste der Angeklagte W, dass er nach der Wahl mit Projekten zu tun haben würde, die den Angeklagten T betreffen würden.
Zudem hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Angeklagten W und T in regelmäßigem persönlichem Kontakt standen. Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er „unzählige Gespräche“ mit Bauträgern und Privatpersonen geführt habe, um ein realistisches Bild vom Regensburger Immobilienmarkt zu gewinnen. Nach den glaubhaften Schilderungen des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B sind bei der Auswertung des Terminkalenders des Angeklagten W 88 Einträge zu Treffen mit dem Angeklagten T im Zeitraum von 2011 bis Mai 2016 festgestellt worden. Die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den geschäftlichen Interessen der vom Angeklagten T geführten B GmbH haben sich damit auch in einem engen persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten W und T manifestiert.
d) Rechtswidrigkeit und Schuld
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte W den Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB in den Jahren 2015 und 2016 jeweils rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Zwar ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte W bei der Begehung der beiden Taten kein Unrechtsbewusstsein hatte und damit einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB unterlag. Der Irrtum hat aber nicht zum Ausschluss der Schuld gem. § 17 S. 1 StGB geführt, da er vermeidbar gewesen wäre, wenn der Angeklagte W fachkundigen Rat eingeholt hätte.
aa) Verbotsirrtum
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte W bei der Begehung der beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB in den Jahren 2015 und 2016 irrtümlich davon ausgegangen ist, nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister weiterhin Spenden vom Angeklagten T und dessen Umfeld annehmen zu dürfen.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W gab zu bedenken, dass die Mitglieder der SPD über das Problem der Stückelung von Spenden nicht ausreichend informiert seien. Ausführungen hierzu würden sich lediglich im Handbuch für Kassierer, nicht aber im normalen Informationsmaterial für SPD-Mitglieder befinden. Der betreffende Absatz im Handbuch für Kassierer befasse sich lediglich mit dem Verbot einer Spendenstückelung durch den Empfänger der Spende, die hier aber nicht vorliege. Seiner Einlassung zufolge erkundigte sich der Angeklagte W beim Bundes- und Landesverband der SPD nach den Regeln für den Umgang mit Spenden und erfuhr dabei, dass die Annahme von Barspenden verboten wäre, die Annahme von Spenden ab 2.000 € durch den Vorstand des Ortsvereins beschlossen werden müsste und für Spenden unter 10.000 € keine Veröffentlichungspflicht bestünde. Mit Ausnahme der E-Mail des Zeugen S vom 10.02.2015 mit dem beigefügten Aufsatz des Matthias L (EA V Bl. 2322-2324) habe es keine Warnungen vor Bauträgerspenden gegeben. Der Angeklagte W erklärte, dass er die E-Mail des Zeugen S vom 10.02.2015 seinerzeit nicht bewusst wahrgenommen habe. Die Kremendahl-Rechtsprechung des BGH sei ihm im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens ebenfalls nicht bekannt gewesen.
Die Einlassung des Angeklagten W steht im Einklang mit dem Inhalt seiner E-Mail an den Zeugen S vom 10.02.2016 (BMO VI – Reg. 1 Bl. 191 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In der betreffenden E-Mail führte der Angeklagte W aus, dass bei der Annahme von Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden penibel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geachtet worden sei. Man habe keine Barspenden angenommen und über die Annahme der eingegangenen Spenden per Beschluss entschieden. Der Angeklagte W versicherte, dass es keine Zusammenhänge zwischen Spenden und anstehenden politischen Entscheidungen gegeben habe. In einigen Fällen seien sogar Spenden im Hinblick auf anstehende Entscheidungen abgelehnt worden.
In einer E-Mail an den SPD-Bundestagsabgeordneten P vom 18.06.2016 (BMO VI/5 – Reg. 1 Bl. 226 f.), die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, beteuerte der Angeklagte W, dass er in seinem ganzen Leben noch nie käuflich gewesen sei und auch noch nie jemand versucht hätte, ihn zu kaufen. Er folgerte daraus, dass es „keinerlei Vorteilsannahme“ gegeben habe. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass dem Angeklagten W die Reichweite des Tatbestandes der Vorteilsannahme nicht bewusst war. Er ging offenbar davon aus, dass eine Vorteilsannahme nur vorliegt, wenn sich ein Amtsträger durch den angenommenen Vorteil bei seiner Dienstausübung beeinflussen lässt. Dabei verkannte er, dass es für eine Vorteilsannahme bereits ausreicht, wenn der Amtsträger durch sein Verhalten den Anschein der Käuflichkeit seiner Entscheidungen erweckt. In der E-Mail vom 18.06.2016 betonte der Angeklagte W, dass die Einwerbung und Annahme der Spenden durch den Ortsverein „völlig korrekt gehandhabt“ worden seien. Man habe sich an bestimmte Grundregeln gehalten, wie das Verbot der Annahme von Barspenden, das Erfordernis, Spenden von über 2.000 € dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen, sowie die Veröffentlichungspflicht für Spenden von mehr als 10.000 €.
Die glaubhaften Ausführungen des Angeklagten W lassen erkennen, dass er sich mit den rechtlichen Vorgaben für die Annahme von Parteispenden auseinandergesetzt und sich bemüht hat, diese einzuhalten. Die Kammer hält es für nachvollziehbar, dass der Angeklagte W als juristischer Laie nicht erkannt hat, dass die Annahme von Spenden nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt hat, obwohl – aus seiner Sicht – die Vorgaben des Parteiengesetzes eingehalten wurden.
(2) Aussage der Zeugin W
Die Bemühungen des Angeklagten W, die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Annahme von Spenden einzuhalten, wurden in der Hauptverhandlung durch die glaubhaften Schilderungen der ehemaligen Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, bestätigt. Laut Aussage der Zeugin W hat der Angeklagte W auf einen korrekten Ablauf des Wahlkampfes geachtet und die Mitarbeiter des Wahlkampfbüros dazu angehalten, bei Unklarheiten nachzufragen.
(3) Aussage des Zeugen S
Die glaubhafte Einlassung des Angeklagten W, er habe die Kremendahl-Entscheidungen des BGH im Zeitraum der Spendenzahlungen nicht gekannt und sei nicht vor der Annahme von Bauträgerspenden gewarnt worden, lässt sich mit den überzeugenden Ausführungen des Landesgeschäftsführers der Bayern-SPD, S, mühelos in Einklang bringen.
Der Zeuge S äußerte sich im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu drei E-Mails vom 10.02.2015 (EA V Bl. 2322-2327), die er dem Angeklagten W am 10.02.2015 um 11:00 Uhr, um 13:56 Uhr und um 14:32 Uhr geschickt hatte. Die ersten beiden E-Mails befassen sich mit den Anforderungen an Kreditaufnahmen durch Parteien und deren Untergliederungen, wie das Erfordernis eines schriftlichen Vertrags, die angemessene Verzinsung und Zustimmungsvorbehalte. Der dritten E-Mail vom 10.02.2015, deren Betreff „Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter“ lautet, ist eine gleichnamige Anlage beigefügt. Dabei handelt es sich um einen Aufsatz des Autors Matthias L mit dem Titel „Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln – Auswertung des 2. Wuppertaler BGH-Urteils“.
Der Text der E-Mail lautet wie folgt:
„Lieber Joachim, vorsichtshalber im Hinblick auf künftige Spenden. Gruß Alfons.“
Der betreffende Aufsatz enthält folgendes wörtliches Zitat aus der zweiten Kremendahl-Entscheidung des BGH:
„… der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen … [entsteht] auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Lauf der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders – sei es schon projektiert oder noch nicht – befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. Insbesondere bei Spenden von außergewöhnlicher Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Spender nicht nur – straffrei – die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen will, sondern sich – strafbar – dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern will.“
Der Verfasser des Aufsatzes folgert aus dieser Entscheidung, dass in der Praxis weiterhin vor allem bei Spenden von Bauunternehmen allergrößte Vorsicht angezeigt sei. Hier müsse jeder Anschein ausgeschlossen werden, dass Spenden bestimmten oder bestimmbaren Projekten dienen sollen.
Der Zeuge S gab an, dass den E-Mails ein Telefonat vorausgegangen sei, in dem er den Angeklagten W auf die Erfordernisse der Genehmigung und Verzinsung des an den Ortsverein ausgereichten Kredits hingewiesen habe. Laut Aussage des Zeugen S hatte der Autor L ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt erklärt, wie ein solches Darlehen zu verzinsen wäre. Im Anschluss an das Telefonat mit dem Angeklagten W habe er nach entsprechenden Leitlinien gesucht und sei dabei zufällig auf den o.g. Aufsatz des Autors L gestoßen. Diesem Aufsatz sei zu entnehmen, dass nach dem zweiten Kremendahl-Urteil des BGH größere Vorsicht bei der Annahme von Spenden geboten sei als zuvor.
Der Zeuge S erklärte, dass er dem Angeklagten W den besagten Aufsatz geschickt habe, da der Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden eine umfangreiche Spenderliste enthalten habe und der Angeklagte W ein größeres Rundschreiben zur Spendenakquise verschicken wollte. Der Angeklagte W habe auf die E-Mails vom 10.02.2015 aber nicht reagiert. Über die Spendenthematik hat der Zeuge S nach eigenen Angaben weder im Vorfeld der E-Mail vom 10.02.2015 noch im Nachgang mit dem Angeklagten W gesprochen.
Mit einer E-Mail vom 25.01.2016 (EA VI Bl. 2321) leitete der Zeuge S dem Angeklagten W die drei E-Mails vom 10.02.2015 erneut zu. Die betreffende E-Mail leitete der Angeklagte W am 27.01.2016 kommentarlos an die damalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, weiter (EA VI Bl. 2321). Zum Hintergrund der E-Mail vom 25.01.2016 führte der Zeuge S aus, dass einer seiner Mitarbeiter bei der Durchsicht des Rechenschaftsberichts des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 festgestellt habe, dass der erforderliche Kreditvertrag nicht vorgelegen habe. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Angeklagten W habe er die drei E-Mails vom 10.02.2015 nochmals an diesen gesendet. Dabei sei es nicht um den Aufsatz des Autors L gegangen, sondern um das Darlehen. Der Zeuge S erklärte, auch im Nachgang zu der E-Mail vom 25.01.2016 nicht mit dem Angeklagten W über die Spendenthematik gesprochen zu haben.
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S war der Aufsatz zur Einwerbung von Wahlkampfmitteln nicht Gegenstand der Telefonate zwischen ihm und dem Angeklagten W . Es handelte sich vielmehr um einen bloßen Zufallsfund, den der Zeuge S im Zuge seiner Recherchen zu einem völlig anderen Thema gemacht hatte. Die Einlassung des Angeklagten W, er habe den Inhalt der E-Mail des Zeugen S vom 10.02.2015 nicht zur Kenntnis genommen, erscheint plausibel. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte W die E-Mail nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beantwortet hat und in der Folgezeit auch nicht mit dem Zeugen S über die Spendenthematik gesprochen hat.
Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme auch keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W den Aufsatz des Autors L zur zweiten Kremendahl-Entscheidung des BGH gelesen hat, als ihm der Zeuge S die drei E-Mails vom 10.02.2015 am 25.01.2016 erneut zugeleitet hatte. Der Angeklagte W hat die E-Mail des Zeugen S vom 25.01.2016 im Rahmen seiner Einlassung nicht erwähnt, aber ausdrücklich klargestellt, dass er die Kremendahl-Rechtsprechung vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht gekannt habe. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hat der Angeklagte W die drei E-Mails vom 10.02.2015 angefordert, um Informationen zu den rechtlichen Vorgaben für die Kreditvergabe an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu erlangen. Die E-Mail des Zeugen S vom 25.01.2016 hat der Angeklagte W am 27.01.2016 kommentarlos an die damalige Büroleiterin des Ortsvereins, Ulrike W, weitergeleitet, was darauf schließen lässt, dass der Angeklagte W die betreffenden Informationen für diese eingeholt und sich selbst nicht näher damit befasst hat. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W den Aufsatz des Autors L gelesen hat, der einer der ihm zugeleiteten E-Mails vom 10.02.2015 als Anlage beigefügt war. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung der Anlage wenig aussagekräftig war und der Angeklagte W die drei E-Mails vom 10.02.2015 angefordert hatte, um sich über die Formalitäten der Kreditvergabe an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu informieren. Vor diesem Hintergrund brauchte er nicht damit zu rechnen, dass die E-Mails relevante Informationen zur Annahme von Parteispenden durch Amtsträger enthalten würden.
Für ein mangelndes Unrechtsbewusstsein des Angeklagten W spricht schließlich auch, dass selbst der Zeuge S offenbar keine Veranlassung gesehen hat, den Angeklagten W im Rahmen der Telefonate wegen der Kreditvergabe an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Annahme von Spenden hinzuweisen. Laut Aussage des Zeugen S erklärte der Angeklagte W in dem ersten Telefonat, dass das Darlehen eventuell innerhalb der in den SPD-Statuten normierten Frist getilgt werden könnte, da er weiterhin Spenden bekommen bzw. mit weiteren Spenden rechnen würde und ein Rundschreiben an die bisherigen Spender verschicken würde. Der Zeuge S hielt es nach eigenen Angaben nicht für unlogisch, dass der Angeklagte W weitere Spenden in einer Größenordnung von 400.000 € einwerben würde, da ein derartiges Spendenaufkommen auch im Jahr der Kreditvergabe zu verzeichnen gewesen wäre. Gleichwohl wies der Zeuge S den Angeklagten W nicht darauf hin, dass die Annahme von Spenden durch einen Oberbürgermeister den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllen könnte. Der Zeuge S hat dem Angeklagten W erst im Nachgang einen Aufsatz zur Einwerbung von Wahlkampfspenden übermittelt, auf den er im Zuge seiner Recherchen zu einem völlig anderen Thema zufällig gestoßen war. Daran zeigt sich, dass selbst der Zeuge S, der sich als Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD regelmäßig mit Parteienfinanzierung befasst, insoweit nur ein geringes Problembewusstsein hatte. Dementsprechend erklärte der Zeuge S im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die Rechtslage hinsichtlich der Annahme von Parteispenden nicht einfach sei.
(4) Urkunden
Im Übrigen belegen zahlreiche E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, dass der Angeklagte W grundsätzlich bemüht war, die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden einzuhalten.
Dies zeigt sich zunächst an dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten W und dem Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD, S, vom 28./29.01.2013 mit dem Betreff „Auto zu Wahlkampfzwecken – Bitte um Prüfung“ (TEA VI/1 – Reg. 3 Bl. 366 f.). Am 28.01.2013 teilte der Angeklagte W dem Zeugen S per E-Mail mit, dass zwei Autohäuser dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Fahrzeuge zu Wahlkampfzwecken zur Verfügung stellen wollten, und schilderte die jeweils beabsichtigte Vorgehensweise. Er bat den Zeugen S darum, die Vorgänge zu prüfen und ihm Bescheid zu geben, ob etwas veranlasst wäre. Der Zeuge S antwortete darauf in einer E-Mail vom 29.01.2013, dass es sich in einem der beiden Fälle um eine Spende und im anderen Fall um Sponsoring handeln würde, und erläuterte, wie jeweils zu verfahren wäre.
Auch die E-Mail des Angeklagten W an die Mitarbeiterinnen des Wahlkampfbüros, W und S, vom 17.02.2013 mit dem Betreff „Sponsoringvertrag Elektroauto“ (EA XII Bl. 5103) zeigt, dass es dem Angeklagten W ein Anliegen war, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Wahlkampfhilfen Dritter abzuklären. In der betreffenden E-Mail bat der Angeklagte W die Zeugin W darum, einen Sponsoringvertrag für ein Elektroauto vom Parteivorstand prüfen zu lassen.
Die E-Mail des Angeklagten W an die Zeugin E vom 03.02.2013 mit dem Betreff „Arbeits- und Organisationsplan Spendenbrief“ (EA XII Bl. 5101) ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Angeklagte W bemüht war, sein Vorgehen bei der Spendenakquise für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit den übergeordneten Parteigremien abzustimmen. Mit der betreffenden E-Mail übermittelte der Angeklagte W einen Arbeits- und Organisationsplan für einen Spendenbrief an seine Mitarbeiterin E . Nach diesem Plan sollte der Entwurf des Spendenbriefs mit dem Zeugen S von der Landesgeschäftsstelle der Bayern-SPD besprochen werden, um zu klären, ob noch weitere Hinweise für potentielle Spender erforderlich wären.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war der Angeklagte W darauf bedacht, sich im Zusammenhang mit finanziellen Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden rechtstreu zu verhalten. Die Kammer hält es daher für fernliegend, dass sich der Angeklagte W bewusst über das strafbewehrte Verbot der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB hinweggesetzt hat, indem er in den Jahren 2015 und 2016 Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen hat.
Die von der Staatsanwaltschaft vielfach zitierte Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Regensburg (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie) vom 01.05.2015 (EA II Bl. 561-588), die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurde, lässt die Kammer zu keiner anderen Einschätzung gelangen, was das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten W betrifft. Zwar ist anzunehmen, dass der Angeklagte W den Inhalt der Korruptionsbekämpfungsrichtline kannte, da diese vom Direktorium 1 erstellt wurde, das dem Angeklagten W als Oberbürgermeister zugewiesen war. Hinsichtlich der Spenden, die bis zum 28.01.2015 beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eingegangen sind, lässt sich das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten W aber schon deshalb nicht mit der Kenntnis der Korruptionsbekämpfungsrichtline begründen, weil diese erst am 30.04.2015 durch den Stadtrat beschlossen worden und am 01.05.2015 in Kraft getreten ist. Im Übrigen ist der Richtlinie nicht zu entnehmen, dass die Annahme von Parteispenden durch einen Amtsträger selbst dann den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erwecken kann, wenn die Vorgaben des Parteiengesetzes eingehalten werden. In der Korruptionsbekämpfungsrichtline finden sich lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zum Begriff der Korruption und deren Bekämpfung durch präventive und repressive Maßnahmen. Die Richtlinie befasst sich jedoch weder mit der Annahme von Parteispenden durch Amtsträger noch mit dem – auch unter Juristen höchst umstrittenen – Verhältnis des Korruptionsstrafrechts zum Parteiengesetz. Die Kammer hält es daher für fernliegend, dass dem Angeklagten W aufgrund der Lektüre der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie bewusst war, dass er den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen als Oberbürgermeister begründet hat, indem er im Jahr 2016 die vom Angeklagten T initiierten Spenden, die aus seiner Sicht den Vorgaben des Parteiengesetzes entsprochen haben, für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden angenommen hat.
(5) Telefonate Des Weiteren kommt in einer Vielzahl von Telefonaten, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, zum Ausdruck, dass der Angeklagte W davon überzeugt war, auch nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister zur Annahme der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden berechtigt gewesen zu sein.
So erklärte der Angeklagte W in einem Telefonat mit dem Angeklagten T vom 26.09.2016 (Gesprächs-ID: 94222244), dass er hundertprozentig sicher wäre, dass das Strafverfahren wegen der Spenden ausgehen würde, wie das „Hornberger Schießen“, da sich alle korrekt verhalten hätten. In einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten T vom 19.10.2016 (Gesprächs-ID: 96046555) begründete der Angeklagte W die Zulässigkeit der Spenden der B -Mitarbeiter mit der Einhaltung der vom Gesetzgeber geschaffenen „Hürde“ von 10.000 €. Der Begriff „Hürde“ bezieht sich in diesem Kontext ersichtlich auf die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Wertgrenze von 10.000 € pro Jahr, bei deren Überschreitung Spenden im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei offenzulegen sind. Die betreffende Äußerung lässt somit erkennen, dass der Angeklagte W die Annahme von Spenden für zulässig erachtet hat, soweit die Vorgaben des Parteiengesetzes gewahrt wurden.
Auch das Telefonat zwischen den Angeklagten W und T vom 21.10.2016 (Gesprächs-ID: 96192706) zeigt eindrucksvoll, dass der Angeklagte W hinsichtlich der Annahme der Spenden in den Jahren 2015 und 2016 kein Unrechtsbewusstsein hatte. In dem betreffenden Telefonat äußerte sich der Angeklagte W wie folgt zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen:
„… Ich habe über alles nachgedacht, was ich gemacht habe … in den letzten Jahren und bei nicht einer Gelegenheit habe ich irgendetwas falsch gemacht oder habe andere dazu genötigt, irgendetwas falsch zu machen. Wir haben uns immer alle korrekt verhalten. Sie haben korrekt gespendet. Die Entscheidungen, die wir im Stadtrat gefällt haben, sind immer korrekt gelaufen und immer nach sachlichen Gesichtspunkten gelaufen. …“
Diese Äußerungen lassen erkennen, dass der Angeklagte W die gegen ihn erhobenen Vorwürfe überhaupt nicht nachvollziehen konnte. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Aufrichtigkeit seiner Beteuerungen zu zweifeln, da er die betreffenden Äußerungen gegenüber einem Mitbeschuldigten im Rahmen eines aus seiner Sicht vertraulichen Telefongesprächs getätigt hat. Für den Angeklagten W hätte kein vernünftiger Grund bestanden, gegenüber dem Angeklagten T seine Unschuld zu beteuern, wenn er nicht tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre.
Am 13.11.2016 versicherte der Angeklagte W der SPD-Landtagsabgeordneten Margit W in einem Telefongespräch (Gesprächs-ID: 98304086), dass im Zusammenhang mit den Spenden „alles korrekt gelaufen“ sei. In einem weiteren Telefonat mit der Zeugin W vom 17.11.2016 (Gesprächs-ID: 98646431) äußerte sich der Angeklagte W wie folgt:
„Es ist alles zu 100 Prozent korrekt gelaufen. Alles, alles, alles. Jede Entscheidung, jede Spende, alles.“
Auf die Frage der Zeugin W nach einer Stückelung der Spenden antwortete der Angeklagte W, dass nicht gestückelt worden sei, und führte dazu Folgendes aus:
„Null! Und es ist alles völlig korrekt. Und […] ich hab‘ auch nie einen Hehl daraus gemacht, war immer klar. Die Spender haben zu mir immer gesagt, Herr W, wir wollen Ihnen mehr geben, wir verteilen das aber auf die nächsten Jahre. Nur so bleiben wir unter den 10.0000 € und des ist völlig legal.“
Im Übrigen ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitten von Telefongesprächen, dass auch andere hochrangige SPD-Mitglieder kein Problembewusstsein hinsichtlich der Annahme von Parteispenden durch Amtsträger hatten. So äußerte sich die Zeugin Christa M, die in den 1990ern selbst Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg war, in einem Telefonat mit dem Angeklagten H vom 08.11.2016 (Gesprächs-ID: 97911550) wie folgt:
„Wobei, wenn die spenden nach dem Wahlkampf, dann ist das auch wurscht. Die können spenden, solange sie wollen.“
Der Angeklagte H, der zur damaligen Zeit Fraktionsvorsitzender der SPD im Regensburger Stadtrat war, pflichtete ihr bei. Er sah zwar ein Problem darin, dass sich der Angeklagte W durch die Fortführung des Wahlkampfbüros nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister in ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Spendern begeben hätte. Die Annahme von Spenden durch einen Amtsträger als solche erachteten aber weder der Angeklagte H noch die Zeugin Christa M für problematisch.
Die SPD-Landtagsabgeordnete W äußerte sich in einem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 13.11.2016 (Gesprächs-ID: 98304086) wie folgt zum Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden:
„… ich wusste natürlich, …, dass wir viel Geld bekommen haben. Das habe ich immer auch gesagt. Ich hab gesagt, das ist überhaupt kein Thema, dass ein Ortsverein immer Spenden bekommen kann.“
In ihrer Gesamtschau stützen die überwachten und aufgezeichneten Telefongespräche die Annahme, dass der Angeklagte W irrtümlich davon ausgegangen ist, die vom Angeklagten T geleisteten bzw. initiierten Spenden auch nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg weiterhin annehmen zu dürfen.
(6) Ergebnis
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Annahme weiterer Spenden nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister hatte. Aus Sicht der Kammer erscheint es absolut naheliegend, dass der Angeklagte W die Einwerbung weiterer Spenden für den Ortsverein für zulässig erachtet hat, nachdem insoweit nicht einmal der Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD rechtliche Bedenken geäußert hatte.
bb) Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hätte der Angeklagte W den Verbotsirrtum aber vermeiden können, wenn er sich bei einem auf dem Gebiet des Strafrechts fachkundigen Rechtsanwalt nach der Zulässigkeit der Annahme der Spenden vom Angeklagten T und dessen Umfeld erkundigt hätte.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte W die Berührungspunkte zwischen seinen Dienstaufgaben als Oberbürgermeister und den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH gekannt hat und damit gerechnet hat, dass der Angeklagte T und dessen Umfeld auch in den Jahren 2015 und 2016 in erheblichem Umfang an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spenden würden. Die Höhe der Spenden und die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den geschäftlichen Interessen der B GmbH hätten dazu Anlass geboten, fachkundigen Rat hinsichtlich der Zulässigkeit der Annahme der betreffenden Spenden einzuholen, was der Angeklagte W aber unterlassen hat.
Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Falles steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte W von einem auf dem Gebiet des Strafrechts fachkundigen Anwalt darauf hingewiesen worden wäre, dass er die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister nicht mehr annehmen durfte. Wenn ein Täter keinen fachkundigen Rat eingeholt hat, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, muss das Gericht feststellen, welche Auskunft der Täter erhalten hätte, wenn er sich rechtzeitig bei einer verlässlichen Person oder Stelle erkundigt hätte (BayObLG NJW 1989, 1744, 1745). Wenn eine Auskunftsperson – wie im vorliegenden Fall – nicht konkretisierbar ist, hat das erkennende Gericht abstrakt zu entscheiden, welche Auskunft eine verlässliche Person oder Stelle dem Täter erteilt hätte oder hätte erteilen müssen. Dabei handelt es sich um eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende rein hypothetische Entscheidung, bei der vor allem auch das Gewicht der Tat eine wesentliche Rolle spielen kann (BayObLG NJW 1989, 1744, 1745). Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W eine zutreffende Auskunft erhalten hätte, wenn er sich bei einem auf dem Gebiet des Strafrechts fachkundigen Rechtsanwalt nach der Zulässigkeit der Annahme von Parteispenden vom Angeklagten T und dessen Umfeld nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister erkundigt hätte. Das Verhältnis zwischen dem Korruptionsstrafrecht und dem Parteiengesetz wird zwar unter Juristen durchaus kontrovers diskutiert. Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird. Die betreffenden Entscheidungen haben in der juristischen Fachwelt große Beachtung gefunden und werden selbst in Standardkommentaren zum Strafgesetzbuch zitiert. Ein strafrechtlich bewanderter Rechtsanwalt hätte den Angeklagten W daher auf die Kremendahl-Rechtsprechung hingewiesen und diesen darüber aufgeklärt, dass die Höhe der Spenden und die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W als Oberbürgermeister und den Bauvorhaben der B GmbH den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen würden und dies für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB ausreichen würde.
2. Kein Nachweis eines Vergehens des Angeklagten W nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinsichtlich des Rechenschaftsberichts 2015
Hinsichtlich der Erfassung der vom Angeklagten T initiierten Spenden im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 konnte der Angeklagte W keines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG überführt werden, da es am Nachweis des erforderlichen Vorsatzes fehlt.
a) Bewirken unrichtiger Angaben
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme enthält der Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015, der in den entsprechenden Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei eingeflossen ist, unrichtige Angaben über die Einnahmen der Partei.
Im Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 (EA I Bl. 6-13), der Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, werden der Zeuge S und die B GmbH unter Angabe einer Spendensumme von jeweils 9.900 € als Spender aufgeführt. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen S, seiner Gehaltsabrechnung für Januar 2015 (Ass. 6/8 B) und der eingeholten Bankauskünfte zu seinen Konten (Sonderordner „Bankauskünfte“) ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge S die betreffende Spende nicht aus eigenem Vermögen entrichtet hat, sondern als Strohmann einen Geldbetrag an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hat, den ihm die B GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Anstelle des Zeugen S hätte daher die B GmbH als Spenderin im Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 bezeichnet werden müssen. Zudem lag eine Großspende der B GmbH in Höhe von 19.800 € vor, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in dem betreffenden Rechenschaftsbericht offenzulegen gewesen wäre.
Der Angeklagte W hat insoweit unrichtige Angaben im Gesamtrechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 bewirkt, da er die gestückelte Großspende der B GmbH angenommen, den Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015 trotz der unrichtigen Angaben unterzeichnet und dessen Weiterleitung an den SPD-Landesverband Bayern veranlasst hat. Die Unterschrift des Angeklagten W auf dem betreffenden Rechenschaftsbericht datiert vom 09.01.2016 (EA I Bl. 9).
b) Vorsatz
Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme hingegen keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W wusste oder für möglich hielt, dass die B GmbH dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spenden über Strohleute zukommen ließ. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass dem Angeklagten W die Art und Weise der Organisation der Spendenzahlungen innerhalb der B GmbH bekannt war.
aa) Einlassung des Angeklagten W
Seiner glaubhaften Einlassung zufolge ist der Angeklagte W davon ausgegangen, dass der Angeklagte T bestimmte Personen aus dessen Umfeld dazu animiert hätte, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden. Viele Spender hätten zugesagt, dass sie sich bemühen würden, Personen aus ihrem Umfeld als Spender zu gewinnen. Bei Spendenaufrufen sei erklärt worden, dass die Adressaten auch Personen aus ihrem Umfeld um Spenden bitten sollten. Nach seiner überzeugenden Darstellung nahm der Angeklagte W an, dass die Spender aus dem Umfeld des Angeklagten T zwar von diesem zum Spenden animiert worden waren, aber aus eigenen Mitteln gespendet haben.
Das Telefonat zwischen den Angeklagten W und T vom 26.09.2016 (Gesprächs-ID: 94222244), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, lässt darauf schließen, dass der Angeklagte W zur Zeit der Annahme der Spenden der B -Mitarbeiter nicht wusste, dass die B GmbH diesen die zu spendenden Beträge zum Teil vorab zur Verfügung gestellt hatte. In dem betreffenden Telefonat erläuterte der Angeklagte T ausführlich, dass die B -Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden immer eine „Extra-Ausschüttung“ erhalten hätten, da sie nicht in der Lage gewesen wären, die Spenden aus ihrem relativ geringen Festgehalt zu entrichten, und die Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen in Zeitintervallen von mehreren Jahren abgerechnet worden wären. Ferner legte der Angeklagte T dar, dass zum Teil das Bruttoeinkommen berechnet worden sei, welches dem Netto-Spendenbetrag entsprochen habe, und an die B -Mitarbeiter ausbezahlt worden sei.
Die ausführliche Erläuterung der innerbetrieblichen Spendenpraxis der B GmbH durch den Angeklagten T lässt sich aus Sicht der Kammer nur damit erklären, dass die geschilderten Abläufe dem Angeklagten W noch nicht bekannt waren.
In einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten W am 08.10.2016 (Gesprächs-ID: 95190633) äußerte sich der Angeklagte T nochmals eingehend zu den Sonderzahlungen, welche die B -Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihren Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden von der B GmbH erhalten haben. Er führte dazu u.a. Folgendes aus:
„…, wir haben teilweise diese Beträge und zwar die Bruttobeträge immer kurz vor der Spende ausgeschüttet. … Das liegt aber daran, dass die Leute ja alle keine Abrechnung hatten, also wir haben ja die Gewinne immer im Abstand von mehreren Jahren erst abrechnen können, wenn die Zahlen feststanden. … Das sind also Vorwegausschüttungen gewesen. … Wenn … die das nicht aus ihrem eigenen Vermögen geleistet haben, also aus eigenen Geldansprüchen, dann hätte ich auch keine Lohnsteuer dafür abführen müssen.“
Auf den Einwurf des Angeklagten W, woraus die B -Mitarbeiter die Spenden sonst hätten entrichten sollen, erwiderte der Angeklagte T Folgendes:
„Ja gut, wir haben ihnen das Geld brutto überwiesen, wir haben die Lohnsteuer bezahlt, die Sozialabgaben und die Differenz, den Rest von dieser jeweiligen Überweisung haben sie gespendet.“
Die Ausführungen des Angeklagten T und die Nachfrage des Angeklagten W lassen erkennen, dass dem Angeklagten W die Abrechnungsmodalitäten der B GmbH im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen nicht geläufig waren. An der Nachfrage des Angeklagten W zeigt sich darüber hinaus, dass dieser davon ausgegangen ist, dass die B -Mitarbeiter die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden aus ihrem Gehalt entrichtet hatten, wie er es auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung erklärt hat.
In einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten W am 19.10.2016 (Gesprächs-ID: 96046555) äußerte sich der Angeklagte T nochmals ausführlich zur Berechnung der Sonderzahlungen, welche die B -Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Spenden von der B GmbH erhalten haben. Er legte dar, dass der Nettobetrag von ca. 9.950 € teilweise auf Veranlassung des Angeklagten W auf einen Bruttobetrag hochgerechnet worden sei und teilweise auch eine runde Summe von beispielsweise 20.000 € ausgeschüttet worden sei. Dieser Ausführungen hätte es aber nicht bedurft, wenn der Angeklagte W bereits im Spendenzeitraum Einblick in das Strohmannsystem gehabt hätte, das die Angeklagten T und W innerhalb der B GmbH etabliert hatten.
bb) Aussage der Zeugin Margit R
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe von der Spendenstückelung unter Einsatz von Strohleuten keine Kenntnis gehabt, steht im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der stellvertretenden Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Margit R . Diese erklärte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Betrag von 9.900 € in den Spenderlisten, die bei den Mitgliederversammlungen vorgelesen und herumgereicht worden seien, diverse Male aufgeführt worden sei. Darüber sei aber nicht diskutiert worden, da die Entscheidung über die Höhe der Spenden Sache der Sponsoren sei. Die Annahme gestückelter Spenden sei im Ortsverein nie thematisiert worden. Die Zeugin R hat nach eigenen Angaben ebenfalls nicht erkannt, dass es sich bei den Einzelspenden zu jeweils 9.900 € in Wahrheit um verdeckte Großspenden der B GmbH gehandelt hat.
cc) Aussage der Zeugin Ulrike W
Die ehemalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, bestätigte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass potentielle Spender darum gebeten worden seien, auch Personen aus deren Umfeld nach Spenden zu fragen. Damit habe sie sich auch die Spenden aus dem Umfeld des Angeklagten T erklärt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte T Personen aus seinem Umfeld angesprochen hätte. Für sie sei aber klar gewesen, dass die betreffenden Personen ihr eigenes Geld gespendet hätten.
Die Zeugin W versicherte glaubhaft, dass während ihrer Tätigkeit für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden niemals über eine Stückelung von Spenden gesprochen worden sei. Der Angeklagte W habe ihr zu Beginn ihrer Tätigkeit für den Ortsverein lediglich erklärt, dass Spenden ab 10.000 € veröffentlicht werden müssten und daher einige Spender Beträge unter 10.000 € spenden würden, da sie im Rechenschaftsbericht nicht genannt werden wollten. Der Angeklagte W habe aber nicht geäußert, dass auf die Einhaltung der Veröffentlichungsgrenze geachtet werden müsste.
dd) Aussage des Zeugen L
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe die Stückelung der Spenden der B GmbH nicht erkannt, lässt sich auch mit den glaubhaften Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L mühelos in Einklang bringen.
Der Zeuge L war nach eigenen Angaben seit 2011 als Revisor des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden tätig. Er erklärte, dass er als Revisor jährliche Kassenprüfungen durchgeführt und dabei die vorhandenen Belege mit den Einträgen im Kassenbuch abgeglichen habe. Er habe auch Kenntnis von den Zuflüssen und Abflüssen auf dem Konto des Ortsvereins gehabt. Bei den jährlichen Kassenprüfungen habe er nichts Problematisches festgestellt. Die Spenden in einer Höhe von knapp unter 10.000 € habe er nicht für problematisch erachtet, da ihm bekannt gewesen sei, dass es sich bei diesem Betrag um die Veröffentlichungsgrenze nach dem Parteiengesetz gehandelt habe. Auch andere Mitglieder des Ortsvereins hätten daran keinen Anstoß genommen. Bis 2016 sei im Ortsverein niemals über das Splitting oder die Stückelung von Spenden gesprochen worden. Im Rahmen der beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2016 durchgeführten Revision habe es ebenfalls keine Beanstandungen in Bezug auf Spenden gegeben.
ee) Aussage des Zeugen S
Auch der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge S hat nach eigenem Bekunden keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Spendenaufkommens in den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden festgestellt.
Der Zeuge S ist nach eigenen Angaben seit 1992 Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD für die Bereiche Finanzen, Personal und Mitgliederverwaltung. Er erläuterte, dass die in Regensburg ansässige Landesgeschäftsstelle die Rechenschaftsberichte der Untergliederungen einsammle und die Daten in der EDV erfasse. Seitens der Landesgeschäftsstelle werde lediglich geprüft, ob die Berichte rechnerisch und formell richtig seien. Anschließend finde eine Überprüfung der Rechenschaftsberichte durch Wirtschaftsprüfer der Firma R statt.
Der Zeuge S erklärte, dass er es zwar für auffällig halte, wenn mehrere gleichartige Spenden am selben Tag oder kurz nacheinander eingehen. Insoweit komme aber auch eine fehlerhafte Eingabe der Daten in die entsprechende Maske der Buchhaltungssoftware in Betracht. Das Eingangsdatum der Spenden bleibe gleich, sofern es nicht händisch geändert werde. Bei der Buchung der Spenden werde es häufig versäumt, das Eingangsdatum zu ändern, was zur Folge habe, dass mehrere Spenden fälschlicherweise unter demselben Datum erfasst werden.
ff) Aussage der Zeugin Anja W
Aus den glaubhaften Schilderungen der Kassiererin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Anja W, ergibt sich, dass auch diese die Stückelung der Spenden durch die Angeklagten T und W nicht erkannt hat.
Die Zeugin Anja W, die nach eigenen Angaben seit 2006 Kassiererin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden ist, führte aus, dass die Kasse des Ortsvereins zunächst von ihr und später von der hauptamtlichen Mitarbeiterin Ulrike W geführt worden sei. Als Kassiererin habe sie an allen Kassenprüfungen mitgewirkt. Ferner habe sie die Rechenschaftsberichte des Ortsvereins geprüft, unterschrieben und jeweils am 31.01. eines Jahres an den SPD-Landesverband weitergeleitet.
Die Zeugin Anja W erklärte, dass ab 2012 viele Spenden eingegangen seien. Ihr sei aufgefallen, dass der Wert einiger Spenden knapp unter 10.000 € gelegen habe. Sie habe gewusst, dass es eine Veröffentlichungsgrenze für Spenden gebe, und sei davon ausgegangen, dass die betreffenden Spender nicht veröffentlicht werden wollten. Ansonsten habe sie hinsichtlich der Spenden nichts Auffälliges bemerkt.
gg) Ergebnis
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass weder der Revisor des Ortsvereins, L, noch der SPD-Landesgeschäftsführer S die Stückelung von Spenden der B GmbH erkannt haben. Das gleiche gilt für die stellvertretende Vorsitzende des Ortsvereins, Margit R, dessen Büroleiterin Ulrike W und dessen Kassiererin Anja W . Nach den stimmigen Angaben des Zeugen L hat auch kein sonstiges Mitglied des Ortsvereins aus der Höhe der Spenden von knapp unter 10.000 € gefolgert, dass es sich um Strohmannspenden gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Angeklagten W, er habe von der Stückelung der Spenden der B GmbH keine Kenntnis gehabt, nachvollziehbar und glaubhaft.
3. Kein Nachweis einer Bestechlichkeit des Angeklagten W
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W hingegen nicht wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in den Jahren 2015 und 2016 Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen hat, da es an einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und den Angeklagten T und W fehlt. Die Kammer vermochte sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die betreffenden Spendenzahlungen mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W verknüpft waren.
a) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestritten, im Gegenzug für die Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen zu haben.
Er versicherte glaubhaft, dass er in den Kauf des ehemaligen Nibelungenkasernenareals im Jahr 2011 – mit Ausnahme des entsprechenden Stadtratsbeschlusses – nicht involviert gewesen sei. Die Kaufverhandlungen habe der Zeuge D geführt. Der Angeklagte W legte schlüssig dar, dass er in seiner damaligen Eigenschaft als Stiftungsreferent mit der Entwicklung des ehemaligen Nibelungenkasernenareals befasst gewesen sei, da die H Stiftung eines der Grundstücke erhalten sollte. Darüber hinaus habe er sich zwar als Stadtrat mit dem Entwicklungskonzept für das betreffende Areal beschäftigt, sei aber nicht in die verwaltungsinternen Überlegungen hierzu eingebunden gewesen.
b) Einlassung des Angeklagten T
Der Angeklagte T äußerte in seinem ursprünglich letzten Wort sinngemäß, der Angeklagte W habe zu ihm gesagt, er bräuchte gar nicht so viel spenden, er würde das Nibelungenkasernenareal sowieso bekommen.
Nach dem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung versicherte der Angeklagte W glaubhaft, sich nicht in dieser Weise gegenüber dem Angeklagten T geäußert zu haben. Übereinstimmend damit ließ der Angeklagte T über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ufer erklären, dass es die von ihm genannte Äußerung des Angeklagten W nie gegeben habe. Er habe damit lediglich scherzhaft zum Ausdruck bringen wollen, dass die B GmbH für die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal das beste Angebot abgegeben hätte.
In diesem Sinne hat auch die Kammer die Erklärung des Angeklagten T im Rahmen seines ursprünglich letzten Wortes verstanden. Die Bemerkung des Angeklagten T war ersichtlich nicht erst gemeint und kann unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch nicht erst genommen werden. Während des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 ist der Angeklagte W von sich aus an den Angeklagten T herangetreten, um Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu akquirieren, und hat von diesem eine unbezifferte Spendenzusage erhalten, die sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat. Der Angeklagte W war auf die vom Angeklagten T zugesagten Spenden angewiesen, da der von ihm geführte Wahlkampf sehr kostspielig war und der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden infolgedessen auch noch nach dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet war. In der Erwartung weiterer Spenden hat der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden sogar aus privaten Mitteln ein Darlehen gewährt, das in eine Spende umgewandelt werden sollte, wenn der Ortsverein nicht zur Rückzahlung in der Lage wäre. Es wäre völlig widersinnig gewesen, wenn der Angeklagte W, der eine Spendenzusage des Angeklagten T eingeholt hatte und auf die zugesagten Spenden dringend angewiesen war, gegenüber dem Angeklagten T geäußert hätte, dass dieser nicht so viel spenden bräuchte.
Die vom Angeklagten T genannte Äußerung des Angeklagten W lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem Inhalt des Telefonats (Gesprächs-ID: 100161168) in Einklang bringen, welches der Angeklagte T am 04.12.2016 mit seinem Sohn Markus T geführt hat. In dem betreffenden Telefonat erklärte der Angeklagte T, dass er das Grundstück „wahrscheinlich“ nicht bekommen hätte, wenn er nicht gespendet hätte. An dem Wort „wahrscheinlich“ zeigt sich, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung handelt, die der Angeklagte T im Nachhinein, nämlich mehr als zwei Jahre nach der Vergabeentscheidung des Stadtrats, geäußert hat. Der betreffenden Äußerung ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Angeklagten W, T und W eine Vereinbarung hinsichtlich der inhaltlichen Verknüpfung zwischen den Parteispenden und etwaigen pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal getroffen haben. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Äußerung des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 04.12.2016 vielmehr dahingehend zu verstehen, dass dieser die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zum Zwecke einer „allgemeinen Klimapflege“ geleistet hatte, um sich das Wohlwollen des Angeklagten W zu sichern, und im Nachhinein vermutet hat, dass der Angeklagte W sich aufgrund der erhaltenen Spenden verpflichtet gefühlt hat, sich für eine Veräußerung der betreffenden Bauquartiere an die B GmbH einzusetzen. Dies begründet aber lediglich die Annahme einer gelockerten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB, die für eine Bestechlichkeit gerade nicht ausreicht.
Hätte der Angeklagte W im Tatzeitraum tatsächlich geäußert, dass der Angeklagte T nicht so viel spenden bräuchte und die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auch so bekommen würde, hätte aus Sicht des Angeklagten T aber kein vernünftiger Grund bestanden, im Nachhinein in einem Telefonat mit seinem Sohn über einen etwaigen Zusammenhang zwischen den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Vergabeentscheidung des Stadtrats zu spekulieren. In diesem Fall hätte der Angeklagte T vielmehr aus erster Hand gewusst, dass sich der Angeklagte W unabhängig von den Parteispenden für das Konzept der B GmbH eingesetzt hätte. Nach alledem vermochte sich die Kammer im Zuge der Beweisaufnahme keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass sich der Angeklagte W im Tatzeitraum in der vom Angeklagten T ursprünglich angegebenen Weise geäußert hat.
Aber selbst wenn der Angeklagte W sich in dieser Weise geäußert hätte, ließe sich damit keine Verknüpfung zwischen den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und den Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal begründen. Durch die Äußerung, der Angeklagte T bräuchte nicht so viel spenden und würde das Nibelungenkasernenareal sowieso bekommen, hätte der Angeklagte W vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Spenden für seine Diensthandlungen und Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der betreffenden Bauquartiere keine Rolle gespielt haben. Aus einer derartigen Äußerung des Angeklagten W ließe sich schließlich auch nicht ableiten, dass sich der Angeklagte T durch die Spendenzahlungen pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W erkaufen wollte und der Angeklagte W dies erkannt hat. Zu seinen eigenen Beweggründen für die Spenden hat sich der Angeklagten T im Rahmen seines ursprünglich letzten Wortes überhaupt nicht geäußert. Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann daher nicht unterstellt werden, dass es dem Angeklagten T darum gegangen ist, durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu erwirken oder zu honorieren.
c) Aktennotiz vom 23.12.2013
Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift lässt sich auch aus der „Aktennotiz zum Gespräch mit Hr. H und Hr. W “ mit dem handschriftlich vermerkten Datum 23.12.2013 (EA III Bl. 1327) nicht ableiten, dass die Spendenzahlungen, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, mit pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verknüpft waren. Die Staatsanwaltschaft folgert aus der betreffenden Aktennotiz, dass die Angeklagten W und H spätestens bei einer Besprechung mit dem Angeklagten W am 23.12.2013 beschlossen haben, im Gegenzug für die Zuwendungen der Angeklagten T und W „sämtliche in ihrer Macht stehende[n] Handlungsmöglichkeiten zu nutzen“, um der B GmbH die Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne zu verschaffen, und diesen Entschluss umgesetzt haben, indem sie interne Vergabekriterien preisgegeben haben (Seite 13 f. der Anklageschrift vom 26.07.2017). Die durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W im Gegenzug für die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen hat, indem er Vertretern der B GmbH im Rahmen einer Besprechung am 23.12.2013 interne Vergabekriterien für die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mitgeteilt hat. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass sich der Angeklagte W in der besagten Besprechung bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung seines Ermessens in dieser Angelegenheit durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden beeinflussen zu lassen.
aa) Inhalt der Aktennotiz
Die „Aktennotiz zum Gespräch mit Hr. H und Hr. W “ (EA III Bl. 1327), die handschriftlich mit dem Datum 23.12.2013 versehen wurde, beginnt mit der Feststellung, dass das Bauquartier WA 5-1 für die H Stiftung reserviert wäre und das Grundstück WA-2 (richtig wohl: WA 5-2) an die S GmbH gehen würde. Es folgen Ausführungen zur Höhe der Miete für den geförderten und nicht geförderten Wohnraum und den Positionen, die diesbezüglich von den Angeklagten W und H, dem damaligen Oberbürgermeister S und dem CSU-Politiker S vertreten wurden.
In einem neuen Abschnitt befasst sich der Aktenvermerk mit den Bauquartieren WA 1 bis 4. Bezogen auf die Bauquartiere WA 1 und WA 2 enthält der betreffende Abschnitt Ausführungen zum Erfordernis eines Realisierungswettbewerbs, dem einzuhaltenden Energiestandard und den Kriterien für die Vergabe einschließlich ihrer Gewichtung. Hinsichtlich des Bauquartiers WA 4 finden sich im Aktenvermerk Angaben zur Miete und zur Größe der zu errichtenden Wohnungen. Ferner wurde im Aktenvermerk festgehalten, dass der Stadtrat Mitte Januar über die Vergabekriterien entscheiden würde, eine Frist von sechs Wochen für die Angebotsabgabe angedacht wäre und auf den vorgenannten Grundstücken eine Nachverdichtung um 10% möglich wäre.
Im Übrigen enthält der Aktenvermerk Empfehlungen zur inhaltlichen Gestaltung des Angebots der B GmbH, die den Grundstückspreis, den Baubeginn und die Erschließung betreffen. Der Verfasser des Aktenvermerks hielt zudem fest, dass sich das Angebot auf die Bauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 beziehen sollte und ein einheitlicher Baustandard für alle zu errichtenden Wohnungen angeboten werden sollte. Der Aktenvermerk endet mit dem Passus „gez. W “, ist aber nicht unterschrieben.
bb) Kein Nachweis einer Unrechtsvereinbarung
Anhand der Aktennotiz vom 23.12.2013 lässt sich nicht nachweisen, dass zwischen den Angeklagten W, T und W eine Unrechtsvereinbarung zustande gekommen ist, die eine Verknüpfung zwischen den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zum Gegenstand hatte.
Das Zustandekommen einer derartigen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T wird durch die Aktennotiz schon deshalb nicht belegt, weil sich aus der Notiz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte T an der darin erwähnten Besprechung teilgenommen hat. Der Aktennotiz vom 23.12.2013 ist aber auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W mit dem Angeklagten W eine zumindest konkludente Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB getroffen hat, die dem Angeklagten T nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden könnte.
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Vorteil in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung des Amtsträgers steht. Die pflichtwidrige Diensthandlung muss zwar zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung noch nicht in allen Einzelheiten feststehen, aber zumindest nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (BGHSt 32, 290, 291 = NJW 1985, 391, 391 f. m.w.N.; BGH NStZ 2005, 214, 215 m.w.N.; Münchener Kommentar/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Die Aktennotiz enthält keinerlei Angaben zu konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB sein könnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass etwaige Diensthandlungen des Angeklagten W im Rahmen der Neuausschreibung, die zur Veräußerung der Wohnbauquartiere an die B GmbH geführt hat, am 23.12.2013 noch nicht absehbar waren, da zu dieser Zeit noch nicht einmal die erste Ausschreibung erfolgt war. Auch kann aus den in der Aktennotiz festgehaltenen Informationen nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte W bereits im Rahmen einer Besprechung am 23.12.2013 eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung begangen hat, indem er den anwesenden Vertretern der B GmbH interne Vergabekriterien mitgeteilt hat. Die Aktennotiz enthält zwar detaillierte Angaben zu den Modalitäten der ersten Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal, lässt aber nicht erkennen, von wem deren Verfasser die betreffenden Informationen erlangt hat. Die Aktennotiz enthält im Übrigen auch keinerlei Angaben zu etwaigen Vorteilen, die mit einer Verletzung dienstlicher Pflichten durch den Angeklagten W in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen könnten.
Im Übrigen kommt der Aktennotiz lediglich eine schwache Indizwirkung hinsichtlich des dokumentierten Gesprächs, der Gesprächsteilnehmer und des Gesprächsinhalts zu. Bereits der Verfasser der Aktennotiz kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden. Die Notiz endet zwar mit dem Passus „gez. Franz W “, ist aber nicht unterschrieben und kann daher dem Angeklagten W nicht eindeutig zugeordnet werden. Der Angeklagte W bekundete jedenfalls in einem am 21.12.2016 mit dem Angeklagten H geführten Telefonat (Gesprächs-ID: 101545934), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, dass er die betreffende Aktennotiz nicht kennen würde. Wenn das in der Aktennotiz festgehaltene Gespräch zur Begründung einer „korruptiven Dauerbeziehung“ geführt hätte, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte W an das zentrale Dokument erinnern würde, in dem die Unrechtsvereinbarung festgehalten worden wäre.
Ferner lässt sich der Aktennotiz nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sie verfasst wurde. Die maschinell erstellte Notiz wurde zwar handschriftlich mit dem Datum 23.12.2013 versehen. Es lässt sich aber im Nachhinein nicht mehr aufklären, ob es sich dabei um das Datum der Besprechung, der Abfassung der Notiz oder ein späteres Datum handelt. Anhand der E-Mail vom 23.12.2013 (EA XIII Bl. 5472), mit der die B -Mitarbeiterin J die Aktennotiz an den Angeklagten W übermittelt hat, lässt sich der Sachverhalt zeitlich lediglich dahingehend eingrenzen, dass die Aktennotiz spätestens am 23.12.2013 erstellt worden sein muss. Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin J konnte auf Vorhalt dieser E-Mail keine Angaben zum Zustandekommen der beigefügten Aktennotiz und deren Inhalt machen. Die E-Mail der Zeugin J vom 23.12.2013 lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der in der Aktennotiz dokumentierten Besprechung zu. Unklar ist daher auch, ob die Notiz lediglich den Inhalt dieser Besprechung wiedergibt oder über einen gewissen Zeitraum fortgeschrieben wurde und damit auch Erkenntnisse umfasst, die ohne Beteiligung der Angeklagten W und H erlangt wurden. Für letzteres spricht, dass bereits im ersten Absatz der betreffenden Aktennotiz auch die Vorstellungen des damaligen Oberbürgermeisters S und des CSU-Politikers S hinsichtlich der Miete für den nicht geförderten Wohnraum festgehalten wurden. Da der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung in seiner damaligen Eigenschaft als dritter Bürgermeister u.a. Stiftungsreferent war, wäre es ohne Weiteres vorstellbar, dass lediglich die Reservierung des Grundstücks WA 5-1 für die H Stiftung, die gleich zu Beginn der Aktennotiz festgehalten wurde, Gegenstand eines Gesprächs mit dem Angeklagten W war.
Aus den genannten Gründen reicht die Aktennotiz als solche nicht aus, um das Zustandekommen einer zumindest konkludenten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zwischen den Angeklagten W, T und W nachzuweisen.
d) Erwerbsabsichten des Angeklagten T
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T bereits seit 2011 daran interessiert war, die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal für die B GmbH zu erwerben, und die Spendenzahlungen des Angeklagten T und seines Umfeldes an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ab September 2011 signifikant zugenommen haben. Die E-Mail des Angeklagten T vom 16.04.2014 und seine stimmigen Äußerungen im Rahmen der aufgezeichneten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, lassen aber erkennen, dass sein Interesse am Erwerb der betreffenden Bauquartiere bis zu deren Ausschreibung nachgelassen hat. Zudem lässt sich das erhöhte Spendenaufkommen beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Zeit ab 2011 nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme plausibel mit dem bevorstehenden Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014 erklären.
aa) Aussage des Zeugen D
Der Wirtschafts- und Finanzreferent D erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte T im Jahr 2011 erstmals Interesse am Kauf der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bekundet habe. Dies wird durch ein Schreiben des Angeklagten T vom 01.11.2011 bestätigt, welches dieser am 02.11.2011 per E-Mail an den Zeugen D übersandt hat (TEA VI/1 Bl. 6-8). In dem betreffenden Schreiben bekundete der Angeklagte T, dass die B GmbH am Kauf der Wohnbaugrundstücke „WA 1-3“ auf dem Gelände der ehemaligen Nibelungenkaserne interessiert wäre, und bot hierfür einen Kaufpreis von 250 €/qm Bruttobauland. Auf Vorhalt des betreffenden Schreibens (TEA VI/1 Bl. 7 f.) erklärte der Zeuge D, dass ihm dieses bekannt sei. Es gebe auch ein von ihm verfasstes Antwortschreiben, in dem er mitgeteilt habe, dass das Areal noch nicht zum Verkauf stünde, da zunächst die Baureifmachung und die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen sollten. Dem Zeugen D wurde auch eine E-Mail des Angeklagten T an den städtischen Mitarbeiter B vom 11.01.2012 (TEA VI/1 Bl. 11 f.) vorgehalten, die am 12.01.2012 an ihn und die Zeugin S weitergeleitet worden war. In dieser E-Mail erklärte der Angeklagte T, am Erwerb einer Teilfläche auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht interessiert zu sein. Der Zeuge D bekundete daraufhin, dass er sich an diesen Vorgang erinnern würde.
bb) Aussage der Zeugin S
Die Planungs- und Baureferentin S führte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte T am 06.09.2011 bei ihr und dem Zeugen D vorstellig geworden sei und geäußert habe, dass er am Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal interessiert wäre. In einem Schreiben an die Stadt Regensburg, das sie in Kopie erhalten habe, habe der Angeklagte T nochmals erklärt, alle Wohnbauquartiere erwerben zu wollen. Man habe ihm mit Schreiben vom 22.11.2011 geantwortet, dass man das Areal mit mehreren Investoren entwickeln wollte.
cc) Aussage des Zeugen S
Auch der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, bestätigte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass sich der Angeklagte T schon sehr frühzeitig für die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal interessiert habe.
Der Zeuge S erklärte, dass die Stadt Regensburg das betreffende Areal im Jahr 2011 von der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. In diesem Jahr habe der Angeklagte T in einem Schreiben an den Zeugen D erklärt, alle dort vorgesehen Wohnbauquartiere erwerben zu wollen. Dieses Angebot habe der Zeuge D mit Schreiben vom 22.11.2011 abgelehnt, was die B GmbH mit einem Schreiben vom 11.01.2012 akzeptiert habe.
dd) Aussage des Zeugen K
Der B -Mitarbeiter K erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte T erstmals im Jahr 2011 gegenüber der Stadtverwaltung Interesse am Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bekundet habe. Der Angeklagte T habe der Stadt ein Angebot unterbreitet, das auf den Erwerb aller drei Wohnbauquartiere gerichtet gewesen sei. In dieser Sache habe auch ein Gespräch zwischen dem Angeklagten T und dem Zeugen D in den Räumen der B GmbH stattgefunden. Der Angeklagte T habe ihm danach erzählt, dass die Stadt die Wohnbauquartiere an mehrere Bewerber vergeben wollte. Laut Aussage des Zeugen K war der Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal immer wieder Thema in der Firma B . Dies bestätigen auch die beiden Schreiben des Angeklagten T vom 15.03.2013 (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 88-90) und vom 07.07.2013 (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 103), in denen dieser auch gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister S bekundete, dass die B GmbH am Erwerb von Grundstücken auf dem Gelände der ehemaligen Nibelungenkaserne interessiert wäre.
ee) E-Mail vom 16.04.2014
Die E-Mail des Angeklagten T an den Angeklagten W vom 16.04.2014 (TEA VI/3 Bl. 990), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, lässt aber erkennen, dass das Interesse des Angeklagten T am Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal im Laufe der Zeit abgenommen hat. So bat der Angeklagte T den Angeklagten W in der betreffenden E-Mail, gegenüber den Angeklagten H und W die Rücknahme der ersten Bewerbung der B GmbH zu erklären und kündigte an, an diesem Tag nicht mehr ins Büro zu kommen, um sich „nicht den Überredungsversuchen von H & Co. auszusetzen.“
In Anbetracht der vom Angeklagten T gefürchteten Überredungsversuche hält es die Kammer für sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte T den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit jährlichen Spendenzahlungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe unterstützt hat, um sich die Fürsprache des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu sichern oder sich für pflichtwidrige Diensthandlungen erkenntlich zu zeigen, die der Angeklagte W in dieser Angelegenheit vorgenommen hatte.
ff) Telefonate
Die überwachten und aufgezeichneten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, deuten ebenfalls darauf hin, dass sich der Angeklagte T nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Drängen der Angeklagten H und W im Namen der B GmbH um die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal beworben hat.
So erklärte der Angeklagte T in einem Telefongespräch mit Volker M am 17.11.2016 (Gesprächs-ID: 98672611), dass er seitens der „Stadtväter“ überredet worden wäre, die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu erwerben. Konkret äußerte sich der Angeklagte T hierzu wie folgt:
„Eigentlich hätte ich mich ja gern zur Ruhe gesetzt, aber die Herren Stadtväter haben mich ja unbedingt überreden müssen, dass ich dieses Gelände noch kauf‘ und bau‘. Die wollten des halt unbedingt. Weil wir halt so schöne Wohnanlagen bauen und so zufriedene Kunden haben.“
Am 04.12.2016 brachte der Angeklagte T in einem Telefonat mit seinem Sohn Markus T (Gesprächs-ID: 100161168) zum Ausdruck, dass die Angeklagten H und W darauf gedrängt haben, dass sich die B GmbH um die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bewerben würde. Er äußerte sich hierzu folgendermaßen:
„… die wollten ja unbedingt, dass ich mich bewerb‘, die haben ja keine Ruhe gegeben. Ich wollt‘ ja eigentlich schon nimmer. Der H hat ja ewig ‚gebenzt‘ – und der W .“
Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten T im Rahmen der beiden Telefonate vom 17.11.2016 und 04.12.2016 zu zweifeln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte T im Rahmen von Gesprächen, die aus seiner Sicht vertraulich waren, gegenüber zwei verschiedenen Gesprächspartnern in der gleichen Weise geäußert hat und kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte T seinen Gesprächspartner Volker M oder seinen eigenen Sohn hätte anlügen sollen.
Die Äußerungen des Angeklagten T im Rahmen der Telefonate vom 17.11.2016 (Gesprächs-ID: 98672611) und vom 04.12.2016 (Gesprächs-ID: 100161168) zeigen, dass dieser im Zeitraum der Bewerbungen der B GmbH kein gesteigertes Interesse am Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal hatte. Aus Sicht des Angeklagten T hätte daher kein vernünftiger Grund bestanden, die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gerade davon abhängig zu machen, dass sich der Angeklagte W im Rahmen des Vergabeverfahrens für das Angebot der B GmbH einsetzen würde, zumal die Angeklagten H und W ohnehin darauf gedrängt haben, dass sich die B GmbH um die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bewerben würde.
gg) Ergebnis
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass das anfängliche Interesse des Angeklagten T am Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bis zum Beginn des Vergabeverfahrens nachgelassen hat. Die stimmigen Ausführungen des Angeklagten T in der E-Mail vom 16.04.2014 und den beiden Telefonaten vom 17.11.2016 (Gesprächs-ID: 98672611) und vom 04.12.2016 (Gesprächs-ID: 100161168) lassen darauf schließen, dass die Initiative für die Bewerbungen der B GmbH um die betreffenden Bauquartiere nicht vom Angeklagten T ausgegangen ist, sondern von den Angeklagten H und W . Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden jährliche Spendenzahlungen in einer Größenordnung von 39.600 € bis 109.170 € zukommen ließ, um eine Beeinflussung des Vergabeverfahrens durch den Angeklagten W zu erreichen oder zu honorieren.
Die Häufung der Spendenzahlungen des Angeklagten T und seines Umfeldes an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Zeit ab September 2011 ist daher aus Sicht der Kammer nicht mit dem Erwerb des ehemaligen Nibelungenkasernenareals durch die Stadt Regensburg zu erklären, sondern mit dem bevorstehenden Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen Margit R und Margit W hat der Wahlkampf der Regensburger SPD für die Kommunalwahl 2014 bereits im Jahr 2012 begonnen. Die Einlassung des Angeklagten W, er habe ab 2011 Gespräche mit dem Angeklagten T geführt, um Spenden für den Wahlkampf zu akquirieren, erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig. Aus Sicht der Kammer lässt sich das erhöhte Spendenaufkommen beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Zeit ab September 2011 mühelos mit dem Spendenaufruf des Angeklagten W in Einklang bringen.
e) Keine pflichtwidrigen Diensthandlungen
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnten auch keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W festgestellt werden, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zwischen den Angeklagten W, T und W gewesen sein könnten.
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB liegt vor, wenn Amtsträger und Vorteilsgeber zumindest stillschweigend übereinkommen, dass der Vorteil in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer konkreten, pflichtwidrigen Diensthandlung steht (BGH NStZ-RR 2008, 13, 14; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 332 Rn. 11; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 332 Rn. 19). Bei gebundenen Entscheidungen handelt ein Amtsträger pflichtwidrig, wenn er gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine dienstliche Weisung verstößt (BGH NJW 2003, 763, 765). Bei Ermessensentscheidungen ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten anzunehmen, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (BGH NJW 1961, 469, 470; NJW 2003, 763, 765).
Die in der Anklageschrift bezeichneten Diensthandlungen des Angeklagten W lassen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau Rückschlüsse auf eine zumindest konkludent getroffene Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W zu.
Eine Verknüpfung der Spendenzahlungen, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, mit etwaigen pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal liegt aus Sicht der Kammer schon deshalb fern, weil die Vergabeentscheidung des Stadtrates bereits im Jahr 2014 gefallen war. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die in den Jahren 2015 und 2016 entrichteten Spenden pflichtwidrige Diensthandlungen honoriert werden sollten, die der Angeklagte W im Zusammenhang mit der vorangegangenen Vergabeentscheidung vorgenommen hatte. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnten keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W festgestellt werden, die im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft worden sein könnten. Es konnte auch keine fehlerhafte Ermessensausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal festgestellt werden.
aa) Preisgabe interner Vergabekriterien
Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W im Rahmen einer Besprechung am 23.12.2013 interne Informationen zur bevorstehenden Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an den Angeklagten W oder andere Vertreter der B GmbH weitergegeben hat.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Hinsichtlich der Aktennotiz vom 23.12.2013 (EA III Bl. 1327) erklärte der Angeklagte W, dass er ausweislich seines Kalenders am 23.12.2013 nicht beim Angeklagten W gewesen sei. Ferner habe der Angeklagte W ihm gegenüber geäußert, nie eine derartige Notiz verfasst zu haben. Der Angeklagte W führte weiter aus, dass die in der Aktennotiz festgehaltenen Informationen nicht von ihm stammen könnten, da ihm die Details der geplanten Ausschreibung – mit Ausnahme eines Stadtteilprojekts – zu dieser Zeit nicht bekannt gewesen seien.
Die glaubhafte Einlassung des Angeklagten W, er habe am 23.12.2013 keine internen Informationen zur geplanten Ausschreibung an den Angeklagten W weitergegeben, lässt sich mit den Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen mühelos in Einklang bringen.
(2) Aussage des Zeugen K
Der in der Hauptverhandlung vernommene B -Mitarbeiter K konnte keine Angaben zu der in der Aktennotiz erwähnten Besprechung und deren Teilnehmern machen. Auf Vorhalt der betreffenden Aktennotiz erklärte er, dass er an deren Abfassung nicht beteiligt gewesen sei. Die Aktennotiz sei ihm vom Angeklagten W oder einer Sekretärin zugeleitet worden. Er wüsste nicht, wer die Notiz verfasst habe, und könnte auch keine Angaben zu dem in der Notiz bezeichneten Gespräch machen. Der Zeuge K versicherte glaubhaft, dass mit ihm nicht über die Aktennotiz gesprochen worden sei und ihm diese zur Zeit der Ausschreibungen nicht präsent gewesen sei. Er habe auch keine Erkenntnisse darüber, dass die Aktennotiz bei der Erstellung der Angebote der B GmbH herangezogen worden wäre. Die Aktennotiz sei ihm erst Mitte 2016 ins Bewusstsein gelangt, als er anlässlich der Durchsuchung für den Angeklagten T recherchiert habe. Der Angeklagte T habe ihn nicht beauftragt, gezielt nach dem Aktenvermerk zu suchen, sondern lediglich einen allgemeinen Rechercheauftrag erteilt.
(3) Aussage des Zeugen S
Die Einlassung des Angeklagten W, er sei nicht in die verwaltungsinternen Überlegungen zur Entwicklung des ehemaligen Nibelungenkasernenareals eingebunden gewesen, wurde in der Hauptverhandlung durch den Leiter des Liegenschaftsamtes, S, bestätigt. Auf Vorhalt einer entsprechenden Passage aus dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 22.02.2017, S. 3, vorletzter Absatz (TEA II/4) erklärte dieser, dass ihm eine besondere Beteiligung der Angeklagten W und H an der ersten Ausschreibung nicht erinnerlich sei. Vielmehr habe man zu dieser Zeit einen starken Oberbürgermeister gehabt, der für diese Angelegenheit zuständig gewesen sei.
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass die in der Aktennotiz festgehaltenen Informationen zur Ausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal vom Angeklagten W stammen. Die Aktennotiz vom 23.12.2013 enthält detaillierte Angaben zu den Modalitäten der ersten Ausschreibung der betreffenden Bauquartiere. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte W an derartige Informationen gelangt sein soll, wenn er in die verwaltungsinternen Überlegungen zur Entwicklung des Nibelungenkasernenareals nicht eingebunden war, wie der Zeuge S schlüssig dargelegt hat.
(4) Aussage des Zeugen KHK B
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass man im Kalender des Angeklagten W für den 23.12.2013 einen Eintrag zu einem Treffen des Koalitionsausschusses um 8 Uhr und einen Eintrag zu einem Telefonat mit dem Angeklagten T um 10 Uhr gefunden habe. Im Vorzimmer des Oberbürgermeisters sei eine E-Mail einer Mitarbeiterin des früheren Oberbürgermeisters S gefunden worden, mit der u.a. die Angeklagten W und H zu einer Sitzung des Koalitionsausschusses zum Thema „Vergabe Nibelungenkaserne“ eingeladen worden seien. Die Fraktionsassistentin B habe die Teilnahme des Angeklagten H an diesem Termin per E-Mail bestätigt. Auf der betreffenden E-Mail sei vermerkt „D 3 ja!“, wobei mit „D 3“ der Angeklagte W gemeint gewesen sei.
Der betreffende Kalendereintrag und der Vermerk auf der E-Mail der Fraktionsassistentin B lassen lediglich darauf schließen, dass der Angeklagte W beabsichtigt hat, an der Sitzung des Koalitionsausschusses zum Thema „Vergabe Nibelungenkaserne“ teilzunehmen. Ob der Angeklagte W tatsächlich an der Sitzung teilgenommen hat und was im Rahmen dieser Sitzung besprochen worden ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Selbst wenn der Angeklagte W im Rahmen dieser Sitzung interne Informationen zur ersten Ausschreibung erlangt hätte, wäre damit noch nicht bewiesen, dass er diese anschließend an den Angeklagten W oder andere Vertreter der B GmbH weitergegeben hat. Mit der Aktennotiz vom 23.12.2013 kann dieser Nachweis nicht geführt werden, da aus ihr nicht hervorgeht, wann das betreffende Gespräch stattgefunden hat und von wem die darin festgehaltenen Informationen stammen. Zudem ist das im Aktenvermerk erwähnte Gespräch zwischen den Angeklagten W, H und W nicht im Terminkalender des Angeklagten W eingetragen. Stattdessen findet sich im Kalender des Angeklagten W unter dem 23.12.2013 ein Eintrag zu einem Telefontermin mit dem Angeklagten T . Der Umstand, dass im Kalender des Angeklagten W für den 23.12.2013 zwar ein Telefontermin mit dem Angeklagten T eingetragen war, aber kein Gesprächstermin mit den Angeklagten H und W, legt den Schluss nahe, dass ein derartiges Gespräch nicht stattgefunden hat.
Im Übrigen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Aktennotiz keine Zusammenfassung eines bestimmten Gesprächs beinhaltet, sondern fortlaufend ergänzt wurde. So berichtete der Zeuge KHK B, dass im Zuge der Ermittlungen eine E-Mail der Zeugin J vom 23.12.2013 gesichert worden sei, mit der diese dem Angeklagten W die betreffende Aktennotiz übermittelt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe man auf einer im K des Sohnes des Angeklagten W sichergestellten Festplatte eine bearbeitete Fassung dieser Aktennotiz mit einem Zeitstempel vom 27.12.2013 gefunden. Es gab also unterschiedliche Versionen der betreffenden Aktennotiz, was darauf hindeutet, dass der Vermerk nicht das Ergebnis einer bestimmten Besprechung war, sondern fortlaufend aktualisiert wurde.
(5) Ergebnis
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat folglich nicht bestätigt, dass der Angeklagte W am 23.12.2013 an einer Besprechung mit den Angeklagten H und W teilgenommen hat und im Rahmen dieser Besprechung interne Informationen zur Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal preisgegeben hat.
bb) Beendigung des ersten Vergabeverfahrens
Nach den Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf S. 34 der Anklageschrift sieht die Staatsanwaltschaft eine pflichtwidrige Diensthandlung in einer Weisung, die der Angeklagte W dem Referenten D am 02.05.2014 erteilt haben soll. Abweichend davon wird im Anklagesatz aber lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte W den Referenten D im Rahmen einer Besprechung am 02.05.2014 über den Wunsch der Politik nach einer neuen Ausschreibung informiert habe (S. 15 der Anklageschrift).
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich das Verhalten des Angeklagten W darin erschöpft hat, den Zeugen D über die geänderten politischen Mehrheitsverhältnisse zu informieren, was für die Annahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung keinesfalls ausreicht. Der Angeklagte W und die in der Hauptverhandlung vernommenen Vertreter der Politik und der Stadtverwaltung bekundeten einhellig und glaubhaft, dass sich die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bereits vor dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister abzeichnete und einem allgemeinen politischen Trend entsprach.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass das Ergebnis der ersten Ausschreibung ernüchternd gewesen sei. Der damalige Oberbürgermeister S habe daher die politischen Spitzen H und S damit beauftragt, zu prüfen, ob eine Neuausschreibung erforderlich wäre. Er selbst habe nach der Kommunalwahl 2014 mit der CSU und den kleinen Parteien über die Bildung einer Koalition verhandelt. Dabei habe unter allen Beteiligten Konsens darüber bestanden, dass es eine Neuausschreibung geben müsste, wenn man die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht an den Meistbietenden veräußern wollte, da man sich andernfalls dem Vorwurf der „Mauschelei“ ausgesetzt hätte.
Nach der Einlassung des Angeklagten W bezieht sich die Gesprächsnotiz vom 02.05.2014 mit dem Betreff „Nibelungenkaserne“ (TEA VI/1 Bl. 79) auf einen Jour fixe, den er mit dem Zeugen D abgehalten hat. Der Angeklagte W stellte klar, dass er dem Zeugen D im Rahmen dieses Jour fixe keine Weisung hinsichtlich einer Neuausschreibung erteilt habe.
Die glaubhafte Einlassung des Angeklagten W wurde durch die überzeugenden Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus der Politik und der Stadtverwaltung vollumfänglich bestätigt.
(2) Aussage des Zeugen A
Der Zeuge A, der nach eigenen Angaben seit 2008 Fraktionsvorsitzender der Freien Wähler im Regensburg Stadtrat ist, führte aus, dass nach der Kommunalwahl 2014 eine Koalition aus SPD, Grünen, Freien Wählern, FDP und einer Vertreterin der Piratenpartei gebildet worden sei. Aus den Reihen der SPD sei der Wunsch geäußert worden, die Höchstpreisausschreibung in eine Konzeptausschreibung abzuändern, um billigen Wohnraum zu schaffen und weitere Kriterien, wie energetische Konzepte und Mietpreisbindung, berücksichtigen zu können. Der Zeuge A gab an, dass er die Änderung des Ausschreibungskonzepts politisch voll unterstützt habe. Insoweit habe keine große Überzeugungsarbeit geleistet werden müssen. In der Sitzung des Koalitionsausschusses am 30.06.2014, in der ihn seine Fraktionskollegin R vertreten habe, sei man übereingekommen, dass die Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung und der Übergang zur Konzeptausschreibung auf den Weg gebracht werden sollten. Laut Aussage des Zeugen A haben sich auch die ÖDP und die Linkspartei, die nicht an der Regierungskoalition beteiligt waren, dem Antrag der Koalitionsparteien auf Durchführung einer Neuausschreibung angeschlossen. Der Zeuge A berichtete, dass der Grundstücksausschuss am 24.07.2014 mit den Stimmen der CSU beschlossen habe, die alte Ausschreibung aufzuheben und eine neue Ausschreibung durchzuführen.
(3) Aussage des Zeugen E
Die Angaben des Zeugen A stehen wiederum im Einklang mit den glaubhaften Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen E .
Der Zeuge E ist nach eigenen Angaben Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen und vertritt diese seit 2014 im Regensburger Stadtrat. Er gehört dort u.a. dem Planungsausschuss, dem Grundstücksausschuss sowie dem Bau- und Vergabeausschuss an. Der Zeuge E führte aus, dass sich die erste Ausschreibung überwiegend am gebotenen Quadratmeterpreis orientiert habe. Diese sog. Höchstpreisausschreibung hätte dazu geführt, dass teure Wohnungen entstanden wären. Dies habe der im Mai 2014 unter Beteiligung seiner Partei gebildeten Koalition nicht gefallen, da man günstigen Wohnraum habe schaffen wollen, was bereits im Wahlkampf Thema gewesen wäre. Die Bevölkerung habe erwartet, dass die Koalition den sozialen Wohnungsbau vorantreiben und etwas gegen die steigenden Preise auf dem Wohnungsmarkt unternehmen würde. Dadurch sei die Idee geboren worden, die erste Ausschreibung rückgängig zu machen und eine Konzeptausschreibung durchzuführen. Die Konzeptausschreibung sei nicht von einer einzelnen Person initiiert worden, sondern von den Grünen, der SPD und den Freien Wählern. Es sei insbesondere nicht so gewesen, dass der Angeklagte W die Idee der Konzeptausschreibung gehabt hätte und alle anderen mühsam hätte überzeugen müssen.
(4) Aussage der Zeugin K
Die Zeugin K schilderte die Abkehr von der Höchstpreisausschreibung im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung übereinstimmend mit den Zeugen A und E .
Nach eigenen Angaben vertritt die Zeugin K die Partei Bündnis 90/Die Grünen seit 1996 im Regensburger Stadtrat und gehört u.a. dem Planungs-, Bau- und Vergabeausschuss an. Sie war bis 2002 Fraktionsvorsitzende der Grünen im Stadtrat und hat diesen Posten seit 2014 erneut inne.
Die Zeugin K berichtete, dass die erste Ausschreibung des Nibelungenkasernenareals – wie alle Ausschreibungen vor 2014 – nach Höchstgebot erfolgt sei. Den Grünen sei dies ein Dorn im Auge gewesen, da auf diese Weise kein günstiger Wohnraum geschaffen werden könnte. Unmittelbar nach der Bildung einer neuen Koalition im Jahr 2014 habe die SPD vorgeschlagen, eine Konzeptausschreibung durchzuführen. Dieser Vorschlag sei bei den Grünen auf offene Ohren gestoßen, da die Konzeptausschreibung ein probates Mittel sei, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Den Grünen seien ein gutes Energiekonzept, ein einheitlicher Baustandard im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau sowie die Festlegung der Mieten für die zu errichtenden Wohnungen wichtig gewesen.
Die Zeugin K erläuterte, dass die Idee der Konzeptausschreibung im Koalitionsausschuss besprochen worden sei. Der Angeklagte H habe einen Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung vorbereitet. Man habe sich auch mit den Fraktionen außerhalb der Koalition ins Benehmen gesetzt, um diese einzubinden. Im Juli sei der Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung in den Stadtrat eingebracht worden.
(5) Aussage des Zeugen Dr. B
Auch die Vernehmung des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD im Stadtrat, Dr. B, hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die Abkehr von der am Höchstpreis orientierten ersten Ausschreibung veranlasst oder forciert hat.
Der Zeuge Dr. B führte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass es früher üblich gewesen sei, städtische Grundstücke an die Meistbietenden zu verkaufen. Die SPD-Fraktion habe schon zur Zeit der Großen Koalition den Standpunkt vertreten, dass bei Vergabeentscheidungen auch soziale und energetische Kriterien berücksichtigt werden sollten. Insoweit habe sich die SPD-Fraktion aber nicht gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister S, der ein starker Oberbürgermeister gewesen sei, durchsetzen können. Die Abkehr von der Höchstpreisausschreibung sei bereits vor der Kommunalwahl 2014 erfolgt. In der neuen Wahlperiode sei dann aufgrund der geänderten politischen Mehrheitsverhältnisse ein Systemwechsel in Richtung Konzeptausschreibung vollzogen worden.
(6) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Zeugen S, der seit 2014 den Fraktionsvorsitz der Partei Die Linke im Regensburger Stadtrat innehat und u.a. dem Bau- und Vergabeausschuss sowie dem Grundstücksausschuss angehört, hat bestätigt, dass die am Höchstpreis orientierte Ausschreibung von Anfang an politisch umstritten war.
Der Zeuge S führte aus, dass die Linkspartei sich immer dagegen ausgesprochen habe, die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an den Meistbietenden zu veräußern, da in diesem Fall nur teure Wohnungen entstanden wären. Man habe eine Konzeptausschreibung durchführen wollen, um mehr sozialen Wohnungsbau realisieren zu können. Der Zeuge S berichtete, dass der Angeklagte H ihm ein Konzept für eine Neuausschreibung vorgelegt und gefragt habe, ob die Linke der geplanten Konzeptausschreibung zustimmen würde. Er habe das Konzept daraufhin mit seiner Fraktionskollegin besprochen. Die Zustimmung zur Konzeptausschreibung sei ihnen leichtgefallen, da sie vieles für sinnvoll gehalten haben. Der Zeuge S erklärte, dass sie den Antrag auf Neuausschreibung daher im Juli 2014 mitunterzeichnet haben.
(7) Aussage der Zeugin Christa M
Die SPD-Stadträtin Christa M, die in den 1990er Jahren Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg war, schilderte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass die hohen Quadratmeterpreise, die im Rahmen der ersten Ausschreibung geboten worden waren, bei den Stadträten über die Parteigrenzen hinweg zu einem Umdenken geführt haben, was die Ausschreibungsmodalitäten angeht.
Die Zeugin M führte aus, dass städtische Grundstücke unter dem ehemaligen Oberbürgermeister S nach Höchstpreis ausgeschrieben worden seien. Im Rahmen der ersten, am Höchstpreis orientierten Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal seien Quadratmeterpreise von bis zu 1.162 € geboten worden. Eine Vergabe an die Meistbietenden hätte aber zu hohen Verkaufspreisen und Mieten der zu errichtenden Wohnungen geführt, was nach einhelliger Meinung im Stadtrat nicht gewünscht gewesen sei. Bereits im Januar 2014 sei ziemlich klar gewesen, dass alle – einschließlich der CSU – von der Ausschreibung nach Höchstgebot abweichen wollten. Die Zeugin M stellte klar, dass die Initiative zur Durchführung der Neuausschreibung nicht von bestimmten Personen ausgegangen sei. Vielmehr seien alle von den gebotenen Grundstückspreisen von bis zu 1.162 €/qm schockiert gewesen.
(8) Aussage des Zeugen B
Die Vernehmung des Geschäftsführers der SPD-Stadtratsfraktion, B, hat ebenfalls nicht bestätigt, dass die Abkehr von der am Höchstpreis orientierten ersten Ausschreibung vom Angeklagten W initiiert worden wäre. Laut Aussage des Zeugen B kam bereits vor der Kommunalwahl 2014 das Bewusstsein auf, dass die Höchstpreisausschreibung mit dem Ziel, möglichst preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, nicht vereinbar war. Der Zeuge B schilderte glaubhaft, dass sich die politischen Mehrheitsverhältnisse in Regensburg infolge der Wahl geändert haben. Nach Gesprächen mit den neuen Koalitionspartnern sei man übereingekommen, dass eine Neuausschreibung des Nibelungenkasernenareals durchgeführt werden sollte.
(9) Aussage des Zeugen D
Die in der Hauptverhandlung vernommenen Vertreter der Stadtverwaltung bestätigten die Angaben der Stadtratsmitglieder und des Zeugen B zum Wechsel von der am Höchstpreis orientierten Ausschreibung zur Konzeptausschreibung vollumfänglich. Der Zeuge D, der nach eigenen Angaben seit 2016 Wirtschafts- und Finanzreferent der Stadt Regensburg ist, berichtete, dass sich bereits Ende 2013/Anfang 2014 eine politische Debatte zu der Frage entwickelt habe, wie Wohnraum zu sozialverträglichen Konditionen geschaffen werden könnte. Es habe sich herauskristallisiert, dass die Politik eine Konzeptausschreibung durchführen wollte, um dieses Ziel zu erreichen.
Der Zeuge D erklärte, dass im Rahmen der ersten Ausschreibung Kaufpreise von bis zu 1.030 €/qm geboten worden seien. Eine Vergabe der Bauquartiere an die Meistbietenden sei politisch jedoch nicht mehr umsetzbar gewesen. Auch er selbst sei mit dem Ergebnis der ersten Ausschreibung nicht glücklich gewesen, da die gebotenen hohen Kaufpreise mit dem Ziel der Schaffung günstigen Wohnraums nicht vereinbar gewesen wären. Die Beschlussvorlagen, die einen Verkauf der Wohnbauquartiere an die Meistbietenden der ersten Ausschreibung vorgesehen haben, seien zwar auf die Tagesordnung für eine Sitzung des Grundstücksausschusses gesetzt, aber vom damaligen Oberbürgermeister S wieder gestrichen worden, da es an der erforderlichen Mehrheit im Stadtrat gefehlt habe.
Der Zeuge D führte aus, dass die Idee zur Durchführung einer Konzeptausschreibung aus der Politik gekommen sei. Insbesondere habe sich der Angeklagte H als Fraktionsvorsitzender der SPD dieser Thematik angenommen. Die Idee der Konzeptausschreibung sei aber von vielen Politikern quer durch alle politischen Lager thematisiert worden. Auch der Stadtrat S habe sich dafür ausgesprochen, in dieser Angelegenheit einen anderen Weg zu gehen. Dies habe einem allgemeinen Trend entsprochen, der beispielsweise auch in München zu beobachten gewesen sei. Der Zeuge D sprach in diesem Zusammenhang von einer „nachvollziehbaren und verständlichen Initiative“. Für ihn sei bereits Anfang 2014 klar gewesen, dass die Vergabe nicht auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung erfolgen würde, da dies politisch nicht mehr vermittelbar gewesen wäre.
Der Zeuge D berichtete von einem Besprechungstermin am 15.04.2014, an dem er selbst, die Zeugen S und S sowie der Angeklagte H teilgenommen haben. Es habe sich um ein „nicht ganz leises“ und emotionales Gespräch gehandelt, bei dem deutlich geworden sei, dass sich die Stimmung geändert hätte und die Vergabe gegen Höchstgebot politisch nicht mehr gewollt gewesen sei.
Dem Zeugen D wurde eine Aktennotiz der Stadt Regensburg, Referat II, vom 02.05.2014 mit dem Betreff „Nibelungenkaserne“ (TEA VI/1 Bl. 79) vorgehalten, in der vermerkt war, dass die Politik keine Vergabe gegen Höchstpreis wollte und die SPD im GA (wohl: Grundstücksausschuss) einen Antrag auf „Konzeptausschreibung“ stellen würde.
Der Zeuge D erklärte daraufhin, dass er die Aktennotiz kurz nach der Kommunalwahl 2014 angefertigt habe. Er wusste nach eigenen Angaben nicht mehr, mit wem er das in der Aktennotiz festgehaltene Gespräch geführt hat, äußerte aber die Vermutung, dass es sich um ein Gespräch zwischen ihm und dem neuen Oberbürgermeister W gehandelt haben könnte, was der Einlassung des Angeklagten W entspricht. Der Zeuge D stellte klar, dass ihm in dem betreffenden Gespräch keine Anweisung erteilt worden sei. Der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, der Angeklagte W habe den Zeugen D im Rahmen eines Gesprächs am 02.05.2014 angewiesen, die erste Ausschreibung nicht umzusetzen, ist damit eindeutig widerlegt.
(10) Aussage des Zeugen S
Der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, schilderte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung das Zustandekommen und den Ablauf der ersten Ausschreibung sowie die Umstände, die zur Neuausschreibung geführt haben.
Der Zeuge S berichtete, dass die Verwaltung dem damaligen Oberbürgermeister S im August/September 2013 einen ersten Vorschlag für eine Ausschreibung unterbreitet habe, von diesem aber zunächst keine Freigabe erhalten habe. Im Dezember 2013 sei eine weitere Vorlage vom November 2013 mit dem damaligen Oberbürgermeister besprochen und intensiv diskutiert worden. Der Zeuge S gab an, dass nach dieser Vorlage der Angebotspreis für die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 zu 50% in die Bewertung einfließen sollte. Ferner habe das Liegenschaftsamt vorgeschlagen, die zeitliche Umsetzung mit 15%, das Planungskonzept mit 30% und das Energiekonzept mit 5% zu gewichten. Der damalige Oberbürgermeister S habe aber entschieden, den Angebotspreis mit 60%, die zeitliche Umsetzung mit 25% und das Energiekonzept mit 15% zu gewichten. Das Planungskonzept habe man aus der Gewichtung herausgenommen und stattdessen die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs vorgegeben.
Der Zeuge S erklärte, dass die Ausschreibung in dieser Form im Januar 2014 von einem gemeinsamen Ausschuss und dem Stadtrat mehrheitlich beschlossen und anschließend durchgeführt worden sei, wobei eine Abgabefrist bis zum 07.03.2014 gesetzt worden sei.
Aufgrund von Gerüchten über angebotene Quadratmeterpreise in vierstelliger Höhe habe die B GmbH im Nachgang zu ihrer Bewerbung mit Schreiben vom 03.04.2014 mitgeteilt, dass sie derartige Preise bei entsprechend hohen Verkaufspreisen der zu errichtenden Eigentumswohnungen ebenfalls anbieten könnte. Die Verwaltung habe sich daraufhin mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die von den Bewerbern angebotenen Preise auf die Verkaufspreise und Mieten der zu errichtenden Wohnungen auswirken würden. In diesem Zusammenhang habe man sich auch mit den Ausschreibungsmodalitäten der Stadt München befasst. Die Idee der Konzeptausschreibung habe sich im Zuge einer allgemeinen Diskussion entwickelt. Laut Aussage des Zeugen S haben sich sowohl die CSU als auch die SPD und die Grünen dagegen ausgesprochen, die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung zu veräußern.
Der Zeuge S erklärte, dass in Regensburg am 16.03.2014 die Kommunalwahl stattgefunden habe und der Angeklagte W in einer Stichwahl am 30.03.2014 zum Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewählt worden sei. Im Rahmen einer Besprechung am 31.03.2014 habe der noch amtierende Oberbürgermeister S entschieden, die Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Grundstücksausschusses zu setzen, die am 08.04.2014 stattfinden sollte. Bei den Bauquartieren WA 1 und WA 2 sei man sich bereits über die Rangfolge der Bewerber im Klaren gewesen. Für das Bauquartier WA 4 habe es hingegen noch keinen konkreten Vorschlag gegeben. Am 08.04.2014 habe der damalige Oberbürgermeister S die betreffenden Tagesordnungspunkte wieder abgesetzt, da eine Mehrheit für eine Vergabe auf der Grundlage der ersten Ausschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten gewesen wäre. Dies hätte sich aus den Aussagen der beiden Oberbürgermeisterkandidaten und den Gesprächen innerhalb der Koalition ergeben.
Auf Vorhalt einer entsprechenden Passage aus dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 22.02.2017, S. 4, vorletzter Absatz (TEA II/4) bestätigte der Zeuge S, dass sich die Politik bereits am 09.04.2014, als die Stadt den B -Mitarbeiter K zu einem Gespräch eingeladen habe, gegen eine Vergabe nach Höchstpreis positioniert hätte. Die Einladung des Zeugen K habe wohl der Sondierung gedient. Schon zu diesem Zeitpunkt sei die Diskussion in Richtung Konzeptausschreibung gegangen. Die betreffenden Gespräche seien damals insbesondere mit den beiden Fraktionsvorsitzenden der SPD und CSU, dem Angeklagten H und dem Zeugen S, geführt worden.
Der Zeuge S berichtete von einer Besprechung, die der Zeuge D und er am 15.04.2014 mit dem Angeklagten H und dem Zeugen S abgehalten haben. Er gab an, dass die beiden Fraktionsvorsitzenden verärgert auf das Ansinnen der Verwaltung reagiert haben, die Vergabe auf der Grundlage der Beschlüsse vom Januar 2014 durchzuführen. Für ihn und den Zeugen D sei daher klar gewesen, dass eine Vergabe nach dem Ergebnis der ersten Ausschreibung nicht umsetzbar wäre. Auf Vorhalt der handschriftlichen Notiz vom 15.04.2014 (TEA IV/2, roter Reiter Ass. 26/6, S. 1), in der u.a. festgehalten wurde, dass der Ausschreibungstext nicht den politischen Motiven entsprochen habe, erklärte der Zeuge S, dass die Fraktionsvorsitzenden H und S sich insoweit einig gewesen seien.
Im Protokoll der außerordentlichen Fraktionssitzung der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.10.2014 (TEA VI/2 Bl. 555-558) wurde festgehalten, dass auch der Zeuge S von einem Gespräch berichtet habe, das er nach der Wahl 2014 mit den Zeugen D und S sowie dem Angeklagten H geführt hätte. Nach den im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen des Zeugen S soll der Angeklagte H im Rahmen dieses Gesprächs gesagt haben, dass bereits feststünde, dass die B GmbH alles bekommen würde. Ferner wurde protokolliert, dass der Zeuge S diese Aussage sogar beeiden würde. In der Hauptverhandlung haben jedoch weder die Zeugen S und D noch der Zeuge S bestätigt, dass der Angeklagte H eine derartige Äußerung getätigt hat. Im Rahmen seiner Aussage vor Gericht erklärte der Zeuge S vielmehr, dass der Angeklagte H nicht gesagt habe, der Angeklagte T würde das Nibelungenkasernenareal bekommen. In dem Sitzungsprotokoll vom 31.10.2014 sei ein 10-minütiges Gespräch verkürzt wiedergegeben worden, welches u.a. eine Äußerung des Angeklagten H im Rahmen der Aufsichtsratssitzung des SSV J Regensburg und den Termin bei der Stadtverwaltung zum Gegenstand gehabt habe. Bei der protokollierten Äußerung handle es sich um eine Gesamtbewertung dieser Vorgänge, die er selbst vorgenommen habe.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass der Angeklagte W im Mai 2014 sein Amt als neuer Oberbürgermeister angetreten habe. Unter der vom Angeklagten W angeführten bunten Koalition sei dann eine Konzeptausschreibung entwickelt worden. Der Zeuge S erklärte, dass er in einem Aktenvermerk vom 17.07.2014 für den Oberbürgermeister W dargelegt habe, welche Konsequenzen eine Neuausschreibung aus seiner Sicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten hätte. Der Aktenvermerk des Zeugen S vom 17.07.2014 (TEA VI/1 Bl. 96) wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. In dem betreffenden Vermerk äußerte der Zeuge S in wirtschaftlicher Hinsicht Bedenken gegen den relativ günstigen Kaufpreis von 700 €/qm, der im Rahmen einer Neuausschreibung für die Bauquartiere WA 1 und WA 2 vorgegeben werden sollte. Unter Bezugnahme auf die zeitliche Begrenzung der Mietpreisbindung stellte er zudem die preisdämpfende Auswirkung des günstigen Kaufpreises auf den Immobilienmarkt infrage und wies darauf hin, dass die Investoren, die bei den zurückgezogenen Beschlussvorlagen in die engere Auswahl gekommen wären, Vertrauensschutz genießen würden.
Laut Aussage des Zeugen S wurde die Durchführung einer Konzeptausschreibung Ende Juli 2014 von der Koalition beantragt und vom Stadtrat mit großer Mehrheit beschlossen. Der Zeuge S berichtete, dass die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal am 01.08.2014 unter Fristsetzung bis 26.09.2014 ergänzend ausgeschrieben worden seien. Am 26.09.2014 sei das Angebot der B GmbH bei der Stadt Regensburg eingegangen.
Die detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen S belegen eindeutig, dass die Abkehr von der am Höchstpreis orientierten Ausschreibung einem allgemeinen politischen Trend entsprochen hat, der sich bereits vor dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister über die Parteigrenzen hinweg abgezeichnet hat. Der Vorwurf, der Angeklagte W hätte eine Neuausschreibung erzwungen, um eine Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu ermöglichen, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Auch die Bedenken, die der Zeuge S in seinem Vermerk vom 17.07.2014 festgehalten hat, vermögen kein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Neuausschreibung zu begründen. Letztlich war es eine vom Stadtrat mehrheitlich getroffene politische Entscheidung, beim Verkauf der betreffenden Bauquartiere soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen und dafür Abstriche beim Veräußerungserlös zu machen.
(11) Aussage des Zeugen B
Der Zeuge B, der nach eigenen Angaben ab 2002/2004 als Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt für Grundstücksverkäufe zuständig war, erklärte die Abkehr von der am Höchstpreis orientierten Ausschreibung ebenfalls mit einer allgemeinen politischen Trendwende. Er führte aus, dass sich die Oberbürgermeisterkandidaten der SPD und der CSU im Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014 mit dem Thema befasst haben, wie preisgünstiger Wohnraum geschaffen werden könnte. Insoweit habe eine politische Umorientierung stattgefunden. Nach der Wahl sei auf Vorschlag der Koalitionspartner eine Beschlussvorlage für eine Neuausschreibung erarbeitet worden.
(12) Aussage der Zeugin S
Auch die Vernehmung der Planungs- und Baureferentin S hat bestätigt, dass die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auf einen allgemeinen Richtungswechsel zurückzuführen war, der sowohl in der Politik als auch in der Verwaltung vollzogen wurde.
Die Zeugin S bekundete glaubhaft, dass sich die Neuausschreibung der betreffenden Bauquartiere bereits Ende 2013/Anfang 2014 abgezeichnet habe, da in der Politik und der Verwaltung gleichermaßen ein Umdenken stattgefunden habe. In den zuständigen Gremien sei zunehmend über eine Neuausschreibung diskutiert worden.
Die Zeugin S berichtete, dass sowohl die Verwaltung als auch der Stadtrat das Ziel verfolgt habe, viel bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Die Verwaltung habe sich intensiv mit diesem Thema befasst und Informationen bei anderen Städten wie München eingeholt. Laut Aussage der Zeugin S haben sich fast alle Parteien, namentlich die SPD, Die Linke, die Freien Wähler, die Grünen und die CSU, für eine Neuausschreibung ausgesprochen, um die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zu ermöglichen.
(13) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben seit 2006 das Amt für Stadtentwicklung leitet, bestätigte die Darstellung der Zeugin S, wonach die Neuausschreibung aufgrund eines allgemeinen Richtungswechsels in Politik und Verwaltung erfolgt ist.
Er gab an, dass die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zunächst nach Höchstpreis ausgeschrieben worden seien. Durch einen Wechsel in der politischen Spitze sei die soziale Komponente stärker in den Vordergrund gerückt, weshalb eine zweite Ausschreibung durchgeführt worden sei. Der Zeuge S bekundete, dass der Übergang zur sog. Konzeptausschreibung einer bundesweiten Entwicklung entsprochen habe. Man habe den öffentlich geförderten Wohnungsbau stärken wollen, was mit einer Vergabe nach Höchstpreis nicht umsetzbar gewesen wäre. Darüber sei auch innerhalb der Verwaltung diskutiert worden.
(14) Telefonat vom 22.01.2017 Übereinstimmend mit den glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen erklärte auch der Angeklagte H in einem Telefonat mit der Zeugin Christa M am 22.01.2017 (Gesprächs-ID: 103560210), dass der Wunsch nach einer Neuausschreibung bereits vor dem 02.05.2014 geäußert worden wäre.
(15) Gesamtwürdigung
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W den Wirtschafts- und Finanzreferenten D im Rahmen einer Besprechung am 02.05.2014 angewiesen hat, auf eine Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal hinzuwirken. Die Aktennotiz des Zeugen D vom 02.05.2014 (TEA VI/1 Bl. 79) enthält keinen Hinweis auf eine derartige Weisung. Dementsprechend haben auch der Angeklagte W und der Zeuge D in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft versichert, dass es keine solche Weisung gegeben hat.
Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W die Neuausschreibung initiiert hat, um der B GmbH die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu verschaffen. Vielmehr haben sämtliche Zeugen aus den Bereichen der Politik und der Stadtverwaltung, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, übereinstimmend und schlüssig erklärt, dass die Abkehr von der am Höchstpreis orientierten ersten Ausschreibung einem allgemeinen politischen Trend entsprochen hat, der sich bereits vor der Kommunalwahl 2014 parteiübergreifend abgezeichnet hatte. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen liegt die Annahme, der Angeklagte W hätte auf eine Neuausschreibung hingewirkt, um eine Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH durchzusetzen, völlig fern. Eine Verletzung dienstlicher Pflichten durch den Angeklagten W ist insoweit nicht ersichtlich.
cc) Abstimmung des Antragsentwurfs für die Neuausschreibung mit Vertretern der B GmbH
Auch im Zusammenhang mit der Formulierung des gemeinsamen Antrags der Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP auf Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal vom 09.07.2014 (TEA VI/1 Bl. 86 f.) konnte dem Angeklagten W keine pflichtwidrige Diensthandlung nachgewiesen werden.
Laut Anklage soll der Angeklagte H mit Wissen und Wollen des Angeklagten W und im engen Kontakt mit dem Angeklagten T und dem Zeugen K einen auf die B GmbH zugeschnittenen Antrag der vorgenannten Stadtratsfraktionen auf Neuausschreibung der betreffenden Wohnbauquartiere entworfen haben und dabei Änderungsvorschläge des Zeugen K berücksichtigt haben.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Angeklagte H den Antragsentwurf mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat. Die E-Mails des Angeklagten H vom 16.06.2014 (EA III Bl. 1158-1160) und 26.06.2014 (EA III Bl. 1273-1275), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, belegen, dass der Angeklagte H den Angeklagten T und W zwei Versionen seines Antragsentwurfs zugeleitet hat. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen B -Mitarbeiters K, dessen Kommentaren zum Antragsentwurf (EA III Bl. 1268 f.) und dessen E-Mail an den Angeklagten W vom 16.06.2014 (TEA VI/3 Bl. 999 f.), die ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, steht fest, dass der Zeuge K Änderungen am Entwurf des Angeklagten H vorgenommen hat, nachdem ihm der Angeklagte W die E-Mail des Angeklagten H vom 16.06.2014 zugeleitet hatte. Anhand der gesicherten E-Mails konnte zwar nicht nachvollzogen werden, dass der vom Angeklagten K bearbeitete Antragsentwurf an den Angeklagten H zurückgeschickt wurde. Der B -Geschäftsführer M hat aber nach der Sichtung des E-Mail-Verkehrs hinsichtlich der Neuausschreibung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal in einem Telefonat mit dem Angeklagten T am 22.12.2016 (Gesprächs-ID: 101602578) schlüssig dargelegt, dass es einen E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten H und W gegeben habe. Der B -Geschäftsführer M führte hierzu aus, dass der Angeklagte H Änderungsvorschläge, die ihm der Angeklagte W per E-Mail geschickt hätte, in den Antragsentwurf eingearbeitet habe und den überarbeiteten Entwurf wieder dem Angeklagten H zugeleitet habe.
Der Zeuge K bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass einige der von ihm vorgeschlagenen Ausschreibungskriterien, wie Dienstleistungen rund ums Wohnen, Preisangaben für Tiefgaragenstellplätze und Erfahrungen mit Energiekonzepten in die Konzeptausschreibung eingeflossen seien. Dies bestätigt auch eine Gegenüberstellung des Antragsentwurfs des Angeklagten H in der Fassung, die dessen E-Mail vom 16.06.2014 (EA III Bl. 1158-1160) beigefügt war, und in der endgültigen Fassung vom 26.05.2014 (richtig wohl: 26.06.2014), die der Angeklagte H den Angeklagten T und W mit der E-Mail vom 26.06.2014 (EA III Bl. 1273-1275) zugeleitet hat.
Die Änderungsvorschläge in dem Antragsentwurf, den der Angeklagte T am 16.06.2014 per E-Mail an den Angeklagten H übermittelt hat (TEA VI/3 Bl. 1002-1004), finden sich in der endgültigen Fassung des Antragsentwurfs des Angeklagten H zwar nicht wieder. Da der Name des vom Angeklagten T versandten Dokuments die Bezeichnung „Fassung 2“ beinhaltet, geht die Kammer aber davon aus, dass es sich um einen Alternativvorschlag handelt, der dem Angeklagten H zusätzlich zum Vorschlag des Zeugen K übermittelt wurde.
Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Zeugen K und des B -Mitarbeiters M ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte H die vom Zeugen K überarbeitete Version des Entwurfs erhalten und einen Teil der darin unterbreiteten Änderungsvorschläge berücksichtigt hat.
Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte W an der Abstimmung des Antragsentwurfs zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH beteiligt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte H – im Gegensatz zum Angeklagten W – eine zentrale Rolle gespielt, was die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal betrifft. Der Angeklagte H war als Fraktionsvorsitzender der SPD bereits in die erste Ausschreibung involviert und hat einen entscheidenden Beitrag zur Durchführung der Neuausschreibung geleistet, indem er einen entsprechenden Antrag verfasst hat.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sich der Angeklagte H bereits im Vorfeld der ersten Ausschreibung gegen die vom Wirtschafts- und Finanzreferenten D proklamierte Vergabe gegen Höchstgebot ausgesprochen habe, da diese zu höheren Mieten und Kaufpreisen für die zu errichtenden Wohnungen geführt hätte. Daher habe der damalige Oberbürgermeister S einen Satz in den Ausschreibungstext eingefügt, der eine Vergabe nach sozialen Kriterien ermöglichen sollte. Nach der Einlassung des Angeklagten W haben der Angeklagte H und die SPD den Ausschreibungstext daraufhin „zähneknirschend“ akzeptiert.
Der Angeklagte W bekundete glaubhaft, dass die Zeugin Christa M innerhalb der SPD-Stadtratsfraktion von Konzeptausschreibungen berichtet habe, die in München durchgeführt worden seien. Der Angeklagte H habe sich daraufhin bereit erklärt, eine derartige Konzeptausschreibung vorzubereiten. Nach der Einlassung des Angeklagten W hat es geheißen, dass er sich nicht darum kümmern müsste, da es sich um eine politische Angelegenheit handeln würde.
(2) Einlassung des Angeklagten H
Der Angeklagte H ließ über seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Fischer, erklären, dass seine Motivation im Zusammenhang mit der Vergabe des ehemaligen Nibelungenkasernenareals allein darin bestanden habe, die Entstehung energieeffizienter und qualitativ hochwertiger Wohnungen, insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, zu ermöglichen.
(3) Aussage der Zeugin Christa M
Die Einlassung des Angeklagten W steht im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der SPD-Stadträtin und ehemaligen Oberbürgermeisterin Christa M, die im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung berichtete, dass sie den Angeklagten H auf das Modell der Konzeptausschreibung aufmerksam gemacht habe.
Die Zeugin M hat nach eigenen Angaben im April 2014 in der Süddeutschen Zeitung gelesen, dass die Stadt München nach Konzept ausschreiben würde. Sie erklärte, dass sie daraufhin den Angeklagten H, den damaligen Fraktionsvorsitzenden der SPD, angerufen und davon in Kenntnis gesetzt habe, da dieser sich sehr gewissenhaft um solche Angelegenheiten gekümmert habe. Der Angeklagte H habe ihr gegenüber erklärt, dass ihm der Begriff der Konzeptausschreibung nicht bekannt wäre.
Die Zeugin Christa M legte überzeugend dar, dass der Angeklagte H innerhalb der SPD der Ansprechpartner für soziale Themen gewesen sei und sich generell für sozialen Wohnungsbau eingesetzt habe. Der Angeklagte H habe auch zu anderen Themen, wie der Festlegung von Quoten für Sozialwohnungen oder der sozialen Staffelung von Kindergartengebühren, Informationen eingeholt, indem er bei anderen Städten angerufen und mit fachkundigen Personen gesprochen habe.
(4) Aussage der Zeugin Margit W
Soweit der Angeklagte W erklärt hat, dass der Angeklagte H von Anfang an mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal befasst war, lässt sich seine Einlassung mühelos mit den glaubhaften Schilderungen der SPD-Landtagsabgeordneten Margit W in Einklang bringen. Diese erklärte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass sie zur Vergabe des Nibelungenkasernenareals keine näheren Angaben machen könne. Sie wisse nur, was der Angeklagte H als Fraktionsvorsitzender in den Fraktionssitzungen darüber berichtet habe. Der Angeklagte H sei Mitglied des Planungsausschusses und verfüge daher über die meisten Kenntnisse in diesem Bereich. Nach den Informationen des Angeklagten H habe die B GmbH das beste Gesamtkonzept vorgelegt. Innerhalb der Regensburger SPD sei der Angeklagte H federführend gewesen, was die Konzeptausschreibung angehe. Die Zeugin W bekundete, nicht zu wissen, in welchem Umfang der Angeklagte W in die Ausschreibungen involviert war.
(5) Aussage des Zeugen A
Der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler im Stadtrat, A, bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte H bei der Erstellung des Entwurfs eines Antrags auf Durchführung einer Neuausschreibung federführend gewesen sei. Nach Einschätzung des Zeugen A war der Angeklagte H ohne Weiteres in der Lage, einen derartigen Antrag zu erstellen. Der Zeuge Artiger begründete dies damit, dass der Angeklagte H dem Regensburger Stadtrat seit 40 Jahren angehöre, akribisch arbeite und gut informiert sei.
(6) Aussage des Zeugen E
Auch der Zeuge E erklärte, dass der Angeklagte H bei der Erstellung des Konzeptes für die Neuausschreibung federführend gewesen sei. Der Angeklagte H habe die Ideen der Koalitionsmitglieder gesammelt und das daraus entwickelte Konzept im Koalitionsausschuss herumgereicht.
(7) Aussage der Zeugin K
Die Zeugin K, die seit 2014 den Fraktionsvorsitz der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Stadtrat innehat, bestätigte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sich hauptsächlich der Angeklagte H um die Vorbereitung des Antrags auf Durchführung einer Konzeptausschreibung gekümmert habe. Dieser sei bekannt dafür, dass er „wie ein Löwe“ für soziale Belange kämpfe. Der Angeklagte H sei vom Koalitionsausschuss damit beauftragt worden, einen Formulierungsvorschlag für den besagten Antrag zu fertigen. Die Zeugin K konnte sich nach eigenen Angaben nicht vorstellen, dass der Angeklagte W an der Erstellung des Formulierungsvorschlags beteiligt war, da dies nicht zu dessen Aufgabenbereich als Oberbürgermeister gehört hat. Laut Aussage der Zeugin K waren die Fraktionsvorsitzenden für den Entwurf von Anträgen zuständig.
(8) Aussage des Zeugen Dr. B
Auch der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD im Regensburger Stadtrat, Dr. B, erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte H bei der Formulierung des Antrags auf Neuausschreibung federführend gewesen sei. Der Zeuge Dr. B gab an, dass er den Angeklagten H als „stringenten Kümmerer“ erlebt habe, der sich über Jahre hinweg immer für sozialen Wohnungsbau eingesetzt habe. Der Angeklagte H sei beim Thema Neuausschreibung als „Treiber“ aufgetreten, wie bereits in den Jahren zuvor, und habe die geplante Konzeptausschreibung gut erklären können.
(9) Aussage des Zeugen B
Der Geschäftsführer der SPD-Stadtratsfraktion, B, beschrieb die Rolle des Angeklagten H im Zusammenhang mit der Erstellung des Antrags auf Durchführung einer Konzeptausschreibung übereinstimmend mit den Zeugen A, E, K und Dr. B als tragend.
Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung führte der Zeuge B aus, dass der Angeklagte H – vermutlich vom Koalitionsausschuss – damit beauftragt worden sei, einen Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung zu erstellen. Der Angeklagte H habe versucht, sich umfassend über die Umsetzung der Konzeptausschreibung zu informieren. Der Zeuge B hat nach eigenen Angaben im April/Mai 2014 auf Bitten des Angeklagten H die Sitzungsvorlage für den Münchener Grundsatzbeschluss zum Thema „konzeptioneller Mietwohnungsbau“ aus dem Jahr 2013 beschafft. Er erklärte zudem, dass der Angeklagte H ihm von Sitzungen des Koalitionsausschusses und Gesprächen mit der Verwaltung berichtet habe, in denen es um die Kriterien der Konzeptausschreibung gegangen sei.
(10) Aussage der Zeugin L
Die Zeugin L, die nach eigenen Angaben zur Zeit der Neuausschreibung und Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal als Vertreterin der Piratenpartei an der Regierungskoalition beteiligt war und u.a. dem Bau- und Vergabeausschuss angehörte, beschrieb die Rolle des Zeugen H im Zusammenhang mit der Neuausschreibung übereinstimmend mit den vorgenannten Zeugen.
Sie berichtete im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Wunsch nach einer Neuausschreibung des Nibelungenkasernenareals von der SPD, insbesondere vom Angeklagten H, gekommen sei. Der Angeklagte H habe die Idee der Konzeptausschreibung im Koalitionsausschuss vorgestellt und einen Großteil der dafürsprechenden Argumente vorgebracht. Mit Ausnahme des FDP-Fraktionsvorsitzenden M habe die Idee der Konzeptausschreibung allen Koalitionsmitgliedern gefallen. Im Gegensatz zur ersten Ausschreibung habe die Konzeptausschreibung die Möglichkeit geboten, mehr günstigen Wohnraum zu schaffen. Im Koalitionsausschuss sei man übereingekommen, dass sich der Angeklagte H um die Neuausschreibung kümmern sollte, da er sich bereits mit der Materie befasst hätte.
Laut Aussage der Zeugin L hat der Angeklagte H auch die Vertreter der ÖDP und der Linkspartei gefragt, ob sie den Antrag auf Neuausschreibung unterstützen würden, um einen breiten Konsens zu erzielen.
(11) Aussagen der Zeugen S und S
Die Vernehmung der Stadtratsmitglieder S und S hat bestätigt, dass der Angeklagte H nicht nur innerhalb der Regierungskoalition für die Vorbereitung der Konzeptausschreibung zuständig war, sondern auch an Vertreter der nicht regierenden Parteien herangetreten ist, um einen möglichst breiten politischen Konsens hinsichtlich der beabsichtigten Neuausschreibung zu erzielen.
Der Fraktionsvorsitzende der Partei Die Linke im Regensburger Stadtrat, S, berichtete im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte H ihm ein Konzept für eine Neuausschreibung vorgelegt und gefragt habe, ob die Linkspartei der geplanten Konzeptausschreibung zustimmen würde.
Die Darstellung des Zeugen S steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen S, der ebenfalls bekundete, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Neuausschreibung vom Angeklagten H kontaktiert worden zu sein.
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben seit 2013 den Fraktionsvorsitz der ÖDP im Regensburger Stadtrat innehat und u.a. dem Bau- und Vergabeausschuss, dem Planungsausschuss sowie dem Grundstücksausschuss angehört, berichtete, dass er im Sommer 2014 vom Angeklagten H angerufen worden sei. Der Angeklagte H habe ihm von dem Wunsch der Koalition nach einer Neuausschreibung des Nibelungenkasernenareals berichtet und gefragt, ob die ÖDP sich einem entsprechenden Antrag anschließen würde. Nach den Ausführungen des Angeklagten H sei es der Koalition darum gegangen, mehr sozialen Wohnraum zu schaffen und dabei auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Der Angeklagte H habe sich u.a. in seiner Eigenschaft als Sprecher im Planungsausschuss intensiv mit der Thematik des sozialen Wohnungsbaus befasst. Zudem sei der soziale Wohnungsbau auch im Wahlkampf der SPD ein wichtiges Thema gewesen.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass er den Angeklagten H gefragt habe, ob man Ergänzungen zum Antragsentwurf einbringen könnte, was dieser bejaht habe. Daraufhin habe der Angeklagte H ihm den Antragsentwurf zugeschickt. Anschließend habe man den Entwurf innerhalb der ÖDP-Fraktion bewertet. Der Zeuge S erklärte, dass er den betreffenden Antrag mitunterzeichnet habe, da soziale und ökologische Aspekte für die beabsichtigte Konzeptausschreibung gesprochen haben. Er habe keine Änderungswünsche gehabt, da die beantragte Konzeptausschreibung deutlich besser gewesen sei als die vorherige Ausschreibung nach dem Höchstpreis. Im Juli 2014 habe der Stadtrat die beantragte Neuausschreibung gegen die Stimmen der FDP beschlossen.
(12) Aussage des Zeugen D
Der Wirtschafts- und Finanzreferent D erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung ebenfalls, dass der Angeklagte H bei der Erstellung des Konzeptes für die Neuausschreibung federführend gewesen sei. Laut Aussage des Zeugen D hat der Angeklagte H bei der Erarbeitung des Konzeptes auch das Liegenschaftsamt eingebunden.
(13) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Leiters des Liegenschaftsamtes, S, hat ergeben, dass der Angeklagte H bereits in die erste Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal eingebunden war und schon in diesem Zusammenhang dafür plädiert hat, alle drei Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben. Ferner hat auch der Zeuge S den Angeklagten H als federführend bezeichnet, was die Erstellung des Antrags auf Durchführung einer Konzeptausschreibung betrifft.
Der Zeuge S berichtete, dass der Angeklagte H nach seinem Eindruck bereits während der ersten Ausschreibung über Informationen zu den Bewerbungen des I s, der B GmbH und der Firma W verfügt habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass die zweite Ausschreibung, deren Konzept vom Angeklagten H entworfen worden sei, nichts wesentlich Neues ergeben würde.
Dem Zeugen S wurde in diesem Zusammenhang die von ihm verfasste E-Mail an den Wirtschafts- und Finanzreferenten D vom 24.04.2014 (TEA VI/1 Bl. 76) mit dem Betreff „WA Nibelungenkaserne“ vorgehalten. In dieser E-Mail berichtete der Zeuge S dem Zeugen D von einem Sondierungsgespräch betreffend das Wohnbauquartier WA 4, das der Zeuge S und er mit dem Angeklagten H geführt hatten, und erklärte, dass der Angeklagte H immer noch dazu tendieren würde, „alles an T “ zu vergeben. Auf Vorhalt der E-Mail vom 24.04.2014 bekundete der Zeuge S, dass der Angeklagte H aufgrund der positiven Erfahrungen mit seiner von der B GmbH erworbenen Eigentumswohnung von Anfang an ein „T -Fan“ gewesen sei und sich daher bereits im Rahmen der ersten Ausschreibung für eine Vergabe der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH ausgesprochen habe.
Laut Aussage des Zeugen S hat sich der Angeklagte H als Fraktionsvorsitzender der SPD-Stadtratsfraktion auch intensiv mit dem Modell der Konzeptausschreibung befasst. Der Zeuge S beschrieb den Angeklagten H als „Anwalt der kleinen Leute“, dem die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei Bauvorhaben ein Anliegen gewesen sei.
Dem Zeugen S wurde vorgehalten, dass er sich ausweislich des Aktenvermerks des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B vom 19.08.2016 (TEA VI/1 Bl. 182) wie folgt geäußert haben soll:
„Es war der Verwaltung von Anfang an klar, dass seitens des Herrn H die zweite Ausschreibung so geschrieben wurde, dass sie auf den T hinausläuft.“
Daraufhin erklärte der Zeuge S, dass er sich nicht erinnern könnte, die im Vermerk zitierte Äußerung getätigt zu haben. Der Wunsch des Angeklagten H nach einer Vergabe aller Bauquartiere an den Angeklagten T sei aber nichts Neues gewesen. Neben der B GmbH hätten aber auch andere Anbieter die Ausschreibungskriterien erfüllt. Letztlich sei es um die Gewichtung dieser Kriterien gegangen.
Ferner bestätigte der Zeuge S die Darstellung des Zeugen D, wonach sich der Angeklagte H bei der Erstellung des Antrags auf Neuausschreibung mit dem Liegenschaftsamt abgestimmt hat. Der Zeuge S erklärte, dass er in seinen Unterlagen zwei Entwürfe eines Antrags der SPD-Stadtratsfraktion auf Durchführung einer Konzeptausschreibung gefunden habe, die vom 13.05.2014 und vom 24.06.2014 datieren. Im Entwurf vom 24.06.2014 habe das Liegenschaftsamt den Angebotspreis für das Wohnbauquartier WA 4 entsprechend der Angabe in der ursprünglichen Ausschreibung von 350 € auf 325 € korrigiert. Der Zeuge S gab an, dass er in dieser Angelegenheit immer wieder kurze Gespräche mit dem Angeklagten H „zwischen Tür und Angel“ und am Telefon geführt habe, um zu klären, was machbar wäre.
(14) Aussage des KHK B
Der ermittelnde Polizeibeamte KHK B erklärte auf Vorhalt des Aktenvermerkes vom 19.08.2016 (TEA VI/1 Bl. 182), dass dieser von seiner Kollegin W verfasst worden sei. Er bestätigte, dass der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, die in dem betreffenden Vermerk zitierte Äußerung getätigt habe, wonach es der Verwaltung von Anfang an klar gewesen sei, dass seitens des Angeklagten H die zweite Ausschreibung so geschrieben werden würde, dass sie auf den Angeklagten T hinauslaufen würde.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Polizeibeamten KHK B geht die Kammer davon aus, dass sich der Zeuge S so geäußert hat, wie es im Aktenvermerk vom 19.08.2016 festgehalten wurde. Die betreffende Äußerung lässt sich im Übrigen auch mit der Aussage des Zeugen S in der Hauptverhandlung in Einklang bringen, wonach dieser den Wunsch des Angeklagten H nach einer Vergabe aller Wohnbauquartiere an den Angeklagten T kannte. Anhaltspunkte dafür, dass auch der Angeklagte W bereits vor der zweiten Ausschreibung eine Vergabe der betreffenden Bauquartiere an die B GmbH favorisiert hätte, haben sich im Zuge der Vernehmung der Zeugen S und KHK B jedoch nicht ergeben.
Dem Polizeibeamten KHK B wurde ferner ein Auszug aus der von ihm durchgeführten Zeugenvernehmung des Angeklagten H vom 23.06.2016, S. 4, 1. Absatz (TEA II 2) vorgehalten. Er bestätigte daraufhin, dass der Angeklagte H angegeben habe, in Absprache mit anderen Fraktionen einen Antrag auf Neuausschreibung in den Stadtrat eingebracht zu haben, um eine stärkere Berücksichtigung der sozialen Komponente zu erreichen. Laut Aussage des Zeugen B gab der Angeklagte H im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung an, dass die B GmbH aufgrund der Bauweise und der geringen Nebenkosten das beste Angebot abgegeben hätte. Der Angeklagte H hat folglich im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenaussage, die durch die Vernehmung des Zeugen KHK B in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, selbst bestätigt, den Antrag auf Neuausschreibung in Absprache mit anderen Fraktionen in den Stadtrat eingebracht zu haben. Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten W an der Erstellung des betreffenden Antrags haben sich aus der polizeilichen Zeugenaussage des Angeklagten H hingegen nicht ergeben.
(15) Aussage der Zeugin S
Auch die Vernehmung der Planungs- und Baureferentin S hat bestätigt, dass sich der Angeklagte H viel länger und intensiver mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal beschäftigt hat als der Angeklagte W .
Die Zeugin S berichtete, dass der Angeklagte H und der Zeuge S als Fraktionsvorsitzende der damaligen Koalitionsparteien bereits mit der ersten Ausschreibung der betreffenden Bauquartiere befasst gewesen seien. Eine Beteiligung des Angeklagten W an der ersten Ausschreibung konnte die Zeugin S hingegen nicht bestätigen.
Die Zeugin S führte ferner aus, dass der Angeklagte H ein Konzept für die Neuausschreibung der Bauquartiere erstellt und dabei mit der Verwaltung Rücksprache gehalten habe. Der Angeklagte H sei innerhalb der SPD derjenige gewesen, der sich intensiv mit dem sozialen Wohnungsbau beschäftigt habe und über viele Hintergrundinformationen zu diesem Thema verfügt habe.
(16) Aussage des Zeugen S Hinsichtlich der Kompetenzen des Angeklagten H im Bereich des sozialen Wohnungsbaus wurde die Aussage der Zeugin S durch den Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, S, bestätigt. Dieser bezeichnete den Angeklagten H als eine von wenigen Personen, die sich im öffentlich geförderten Wohnungsbau auskennen.
(17) Aussage des Zeugen K
Der B -Mitarbeiter K, der nach eigenen Angaben mit den Bewerbungen der B GmbH um die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal befasst war, berichtete im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass er im Zusammenhang mit beiden Ausschreibungen Kontakt zum Angeklagten H gehabt habe. Laut Aussage des Zeugen K war der Angeklagte H hinsichtlich der Neuausschreibung der betreffenden Bauquartiere federführend, wohingegen der Angeklagte W in dieser Sache nicht in Erscheinung getreten ist.
Der Zeuge K berichtete von einem Gespräch zwischen den Angeklagten T, W und H im Juni 2014, zu dem er hinzugekommen sei. In diesem Gespräch habe man sich hinsichtlich der geplanten Neuausschreibung ausgetauscht und versucht, Kriterien für eine sozialere Ausschreibung zu finden. Der Zeuge K gab an, dass er sich dabei mit der Frage der Nebenkosten beschäftigt habe. Laut Aussage des Zeugen K hatte der Angeklagte H selbst eine Wohnung von der B GmbH erworben, deren Nebenkosten er mit 1,50 €/qm beziffert hat. Der Zeuge K erklärte, dass der Angeklagte H auch eine mitgebrachte Nebenkostenabrechnung vorgelegt habe.
Ferner führte der Zeuge K aus, dass ihm der Angeklagte W am 16.06.2014 um 16 Uhr eine E-Mail des Angeklagten H mit dem Entwurf eines Antrags auf Durchführung einer Konzeptausschreibung und der Aufforderung, Änderungswünsche in Rot einzutragen, zugeleitet habe. Er habe den Entwurf bearbeitet und an den Angeklagten W zurückgeschickt. Der Zeuge K gab an, dass er sich nur einmal für die Dauer von einer halben Stunde mit dem Antragsentwurf des Angeklagten H befasst habe. Er habe Ausschreibungskriterien vorgeschlagen, die ihm sinnvoll und objektiv erschienen seien, wie Dienstleistungen rund ums Wohnen, Preisangaben für Tiefgaragenstellplätze, Erfahrungen mit Energiekonzepten und Referenzen im Umgang mit größeren Projekten. Diese Kriterien seien auch in die Konzeptausschreibung eingeflossen. Einige seiner Vorschläge seien aber nicht übernommen worden, wie die Vergabe an regionale Anbieter. Auf Vorhalt des von ihm bearbeiteten Entwurfs (EA III Bl. 1268 f.) erklärte der Zeuge K, dass die Anmerkungen K 1 und K 2 nicht in die Konzeptausschreibung eingeflossen seien. Von der Anmerkung K 4 habe lediglich der letzte Absatz, der die Angabe von Preisen für Tiefgaragen und andere Nebenobjekte betreffe, Eingang in das Ausschreibungskonzept gefunden.
Der Zeuge K berichtete, dass er dem Angeklagten H am 26.06.2014 per E-Mail einen Formulierungsvorschlag zum Realisierungswettbewerb unterbreitet habe. Bei seinem Vorschlag sei es darum gegangen, die Erledigung der betreffenden Arbeiten im eigenen Haus zu ermöglichen, um Kosten für einen Architekten einzusparen. Die vom Zeugen K erwähnte E-Mail vom 26.04.2014 wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt (TEA VI/2 Bl. 657).
Die Vernehmung des Zeugen K hat ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mehrfach zu Kontakten zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH gekommen ist. Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K ist aber nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte W in dieser Angelegenheit mit Vertretern der B GmbH ausgetauscht hat oder von den Kontakten zwischen dem Angeklagten H und den Angeklagten T und W sowie dem Zeugen K auch nur Kenntnis hatte.
(18) Aussage des Zeugen S
Auch der B -Mitarbeiter S, der nach eigenen Angaben zusammen mit dem Angeklagten W und dem Zeugen K mit der Verfassung der Bewerbung der B GmbH im Rahmen der zweiten Ausschreibung betraut war, erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte H hinsichtlich der Bestimmung der Kriterien für die Neuausschreibung federführend gewesen sei. Der Zeuge S stellte aber klar, dass er selbst in diesem Zusammenhang weder mit dem Angeklagten W noch mit dem Angeklagten H Kontakt gehabt habe.
(19) E-Mails
Schließlich belegen auch zahlreiche E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, dass der Angeklagte H im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal eine tragende Rolle gespielt hat und bereits vor dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister mit der Angelegenheit befasst war.
Bereits am 21.10.2011 übermittelte der Angeklagte T dem Angeklagten H mit einer E-Mail (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 48), deren Betreff „Hain der Nibelungen“ lautet, mehrere Unterlagen, darunter auch den Entwurf eines Schreibens an den Zeugen D, und erklärte, dass er keine Einwände dagegen hätte, wenn die Stadt Regensburg „ein paar qm an einen anderen Bauträger abgeben“ wollte. Daran zeigt sich, dass es bereits lange vor dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister Überlegungen gab, Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu veräußern, und die Angeklagten T und H in dieser Angelegenheit kommuniziert haben.
In einer E-Mail an den Angeklagten H vom 26.10.2011 (TEA VI/3 Bl. 965) mit dem Betreff „Nibelungenhain“ brachte der Angeklagte T seine Verärgerung darüber zum Ausdruck, dass der Zeuge D und die Zeugin S „das Quartier“ unter mehreren Investoren aufteilen wollten. Zudem erwähnte der Angeklagte T ein Schreiben an den Zeugen D, zu dessen Absendung er sich aktuell nicht entschließen könnte. Mit einer E-Mail vom selben Tag antwortete der Angeklagte H darauf wie folgt:
„Ich würde den Brief, den ich für sehr gut halte, schon absenden, da er für die Unterstützer Ihrer hervorragenden Projekte Voraussetzung ist, die Angelegenheit voranzubringen. Vor allem Ihr Angebot mit dem sozialen Wohnungsbau und der Realisierung des Münchener Modells ermöglicht es mir, für Sie zu argumentieren. Die Aussagen des Herrn D und der Frau S bewerte ich nicht als entscheidend. Wir brauchen Herrn S und die CSU.“
Am Ende seiner E-Mail vom 26.10.2011 schlug der Angeklagte H ein persönliches Treffen vor, um die Angelegenheit zu besprechen. Die E-Mail des Angeklagten H vom 26.10.2011 belegt, dass dieser bereits kurz nach dem Erwerb des ehemaligen Nibelungenkasernenareals durch die Stadt Regensburg, d.h. lange vor der Befassung des Angeklagten W mit dem Bauvorhaben, eine Veräußerung der Wohnbauquartiere an die vom Angeklagten T geführte B GmbH befürwortet hat und sich mit dem Angeklagten T abgestimmt hat, um die damaligen Entscheidungsträger vom Bebauungskonzept der B GmbH zu überzeugen. So riet der Angeklagte H dem Angeklagten T dazu, das Schreiben an den Zeugen D, das er offenbar gegengelesen hatte, abzuschicken, um den Unterstützern der Idee des Angeklagten T, zu denen er sich ersichtlich auch selbst gezählt hat, Argumente für die Veräußerung der Bauquartiere an die B GmbH liefern.
Mit einer E-Mail vom 01.08.2013 (TEA VI/3 Bl. 969-972) übermittelte der Angeklagte H den Angeklagten T und W eine „vertrauliche Anlage“ zu den Heizungsvarianten für das Bauvorhaben auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal. Bei der Anlage handelte es sich um ein Schreiben der Stadt Regensburg vom 30.07.2013 betreffend das Energiekonzept für das Bebauungsplangebiet Nr. 102, Ehemalige Nibelungenkaserne, welches der Angeklagte H in seiner Eigenschaft als Mitglied der SPD-Stadtratsfraktion erhalten hatte.
Der E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten H und der Verantwortlichen der W e.G., Dagmar K, vom Juli/August 2013 (EA XII Bl. 5363-5366) belegt, dass sich der Angeklagte H im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auch mit einer Mitbewerberin der B GmbH ausgetauscht hat. Mit einer E-Mail vom 12.08.2013 (EA XII Bl. 5363), deren Betreff „Energiekonzept für den Bebauungsplan Nr. 102, ehemalige Nibelungenkaserne“ lautet, hat der Angeklagte H der Verantwortlichen der W e.G. ebenfalls eine „vertrauliche Anlage“ zu den Heizungsvarianten für das Bauvorhaben auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zugeleitet und diese um ihre Einschätzung gebeten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass sich der Angeklagte H auch mit den Verantwortlichen der B GmbH eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Angeklagten W wegen des besagten Bauvorhabens ausgetauscht hat.
Die Anmerkungen auf dem Bewerbungsschreiben der B GmbH, das der Zeuge K dem Angeklagten T am 20.02.2014 per E-Mail (TEA VI/3 Bl. 976-981) zugeleitet hat, zeugen davon, dass der Angeklagte H die B GmbH bereits bei der Erstellung ihres Angebots im Rahmen der ersten Ausschreibung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal unterstützt hat. In dem Bewerbungsschreiben sicherte die B GmbH für eine Teilfläche des Bauquartiers WA 4 die Einhaltung einer Mietpreisobergrenze von 8,75 €/qm anstelle der von der Stadt vorgegebenen 8,85 €/qm zu. Daneben ist Folgendes vermerkt: „Sollten lt. Herrn H unterboten werden!“ Ferner bot die B GmbH an, die Wohnungen im Bauquartier WA 4 nach den gleichen Baustandards zu errichten wie in den Bauquartieren WA 1 und WA 2. Die betreffende Passage ist wiederum mit dem Vermerk versehen, dass dies laut Herrn H erwähnt werden sollte.
In einer E-Mail an den damaligen Oberbürgermeister S vom 28.03.2014 (TEA VI/3 Bl. 983) legte der Angeklagte H dar, dass eine primär am Höchstpreis orientierte Vergabe der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal dazu führen würde, dass die Käufer der dort zu errichtenden Eigentumswohnungen hohe Preise bezahlen müssten. Aus diesem Grund sprach er sich dafür aus, die Wohnbauquartiere an jemanden zu veräußern, der „Eigentumswohnungen + sozialer Wohnungsbau macht und das alles zu vernünftigen Preisen.“ Die betreffende E-Mail leitete der Angeklagte H am selben Tag auch dem Angeklagten T zu und kommentierte dies mit den Worten „Nur vertraulich für sie“ (TEA VI/3 Bl. 983). Die beiden E-Mails des Angeklagten H vom 28.03.2014 zeigen, dass dieser dem Angeklagten T bereits im Zusammenhang mit der ersten Ausschreibung vertrauliche Informationen zukommen ließ. Ferner hat sich der Angeklagte H schon gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister S dafür ausgesprochen, die Eigentums- und Sozialwohnungen von einem Bewerber bauen zu lassen, wie es das Bebauungskonzept des Angeklagten T vorsah. Dem Angeklagten W leitete der Angeklagte H seine Nachricht an den damaligen Oberbürgermeister S mit einer gesonderten E-Mail vom 28.03.2014 (TEA VI/3 Bl. 985) zu. Die Abstimmung zwischen den Angeklagten H und T war für den Angeklagten W damit nicht ersichtlich.
Auch die E-Mail des Angeklagten T an den Angeklagten W vom 16.04.2014 mit dem Betreff „Nibelungentod“ (TEA VI/3 Bl. 990 f.) deutet darauf hin, dass dem Angeklagten H sehr daran gelegen war, dass das Bebauungskonzept der B GmbH auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal realisiert werden würde. In der betreffenden E-Mail teilte der Angeklagte T dem Angeklagten W mit, dass die Bebauung des gesamten Quartiers WA 4 die finanziellen Kapazitäten der Firma B übersteigen würde. Er bat den Angeklagten W darum, den Angeklagten H und W insoweit abzusagen, und stellte klar, dass für die Firma B nur noch der Erwerb der Bauquartiere WA 1 und/oder WA 2 in Betracht kommen würde. In diesem Zusammenhang kündigte der Angeklagte T an, dass er an diesem Tag nicht mehr ins Büro kommen würde, um sich „nicht den Überredungsversuchen von H u Co. auszusetzen“. In Anbetracht der vom Angeklagten T gefürchteten Überredungsversuche hält es die Kammer für sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte T den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit jährlichen Spendenzahlungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe unterstützt hat, um sich die Fürsprache des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu sichern bzw. sich dafür erkenntlich zu zeigen.
Schließlich belegt auch der E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten T und H vom 17.04.2014 mit dem Betreff „WA 4 ehemalige Nibelungenkaserne“ (TEA VI/2 Bl. 648), dass der Angeklagte H schon vor dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal befasst war und vom Angeklagten T insoweit als wichtiger Ansprechpartner betrachtet wurde. So setzte der Angeklagte T am 17.04.2014 neben dem damaligen Oberbürgermeister S auch den Angeklagten H per E-Mail davon in Kenntnis, dass er die Bewerbung der B GmbH im Rahmen der ersten Ausschreibung zurückgezogen hatte. Er regte an, die Ausschreibung neu zu formulieren und dabei soziale Kriterien sowie die Zuverlässigkeit und Erfahrung der Bewerber stärker zu gewichten. Der Angeklagte H bat den Angeklagten T daraufhin mit einer E-Mail vom selben Tag, gegenüber der Stadtverwaltung keine weiteren Einzelheiten von dem, was er diesem gesagt hätte, zu erwähnen. Er wies darauf hin, dass der Angeklagte T ihn dadurch in große Schwierigkeiten bringen würde, da er diesem nichts erzählen dürfte. Daran zeigt sich, dass bereits zur Zeit der ersten Ausschreibung ein intensiver Austausch zwischen den Angeklagten H und T stattgefunden hat und der Angeklagte H dem Angeklagten T auch Details verraten hat, zu deren Weitergabe er nicht befugt gewesen wäre. Für eine Einbindung des Angeklagten W in diesen Austausch bestehen hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere lässt die Anregung des Angeklagten T, eine Neuausschreibung durchzuführen, keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich der Angeklagte W bereit gezeigt hätte, im Gegenzug für die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung zu verhindern. In der Gesamtschau deuten die E-Mails der Angeklagten T und H vom 17.04.2014 vielmehr daraufhin, dass der Angeklagte H den Angeklagten T über die sich abzeichnende Neuausschreibung informiert hat.
Auch im Zusammenhang mit der Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal hat der Angeklagte H zahlreiche E-Mails mit Vertretern der B GmbH gewechselt, ohne den Angeklagten W einzubinden. So leitete der B -Mitarbeiter K dem Angeklagten H mit einer E-Mail vom 26.06.2014 (TEA VI/2 Bl. 657 f.), deren Betreff „Nibelungenkasernevertraulich“ lautet, einen Formulierungsvorschlag hinsichtlich des durchzuführenden Realisierungswettbewerbs zu, der von der Anlage zum Angebotsschreiben der Stadt Regensburg für die Ausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 im Bebauungsplangebiet der ehemaligen Nibelungenkaserne (TEA VI/1 Bl. 32-35) abwich. Am 26.06.2014 übermittelte der Angeklagte H den Angeklagten T und W per E-Mail (EA III Bl. 1273-1275) die endgültige Fassung des Antragsentwurfs der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal, kurz nachdem er den Entwurf an die Zeugin S, die Zeugen S und D sowie den Angeklagten W versandt hatte.
Die E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten T vom 18.09.2014 mit dem Betreff „Nibelungenhain vertraulich“ (TEA VI/2 Bl. 664-672) belegt, dass der Angeklagte H auch Ratschläge hinsichtlich der Abfassung des Bewerbungsschreibens der B GmbH im Rahmen der zweiten Ausschreibung erteilt hat. So setzte der Zeuge K den Angeklagten T in der betreffenden E-Mail davon in Kenntnis, dass nach einem Gespräch mit dem Angeklagten H noch kleinere Änderungen an der Bewerbung vorgenommen worden wären.
Selbst nach dem Kauf der Bauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG haben die Verantwortlichen der B GmbH den Angeklagten H weiterhin als Ansprechpartner hinsichtlich des Bauvorhabens auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne betrachtet. So informierte der Angeklagte T den Zeugen K, den Angeklagten W und den Angeklagten H in einer E-Mail vom 23.01.2015 (TEA VI/3 Bl. 963) über Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vergütung von Architektenleistungen im Rahmen des besagten Bauvorhabens und kündigte an, dass er die Stadt um die Aufhebung der Kaufverträge bitten würde. In einer E-Mail vom 05.08.2015 (TEA VI/3 Bl. 1022) unterrichtete der Angeklagte H den Angeklagten W von einem bevorstehenden Gesprächstermin zwischen dem Angeklagten W, dem Zeugen K und dem Zeugen S, in dem es um die Verteilung der Sozialwohnungen auf die Einkommensstufen 1 bis 3 gehen sollte. In diesem Zusammenhang berichtete der Angeklagte H auch von dem Wunsch des Angeklagten T nach einem Gespräch zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen S . Die E-Mail vom 05.08.2015 zeigt, dass der Angeklagte H auch in dieser Angelegenheit der Hauptansprechpartner für die Verantwortlichen der B GmbH war. Gegen das Bestehen einer durch den Angeklagten H vermittelten „korruptiven Dauerbeziehung“ zwischen den Angeklagten T und W, wie sie die Staatsanwaltschaft annimmt, spricht insoweit, dass der Angeklagte H dem Angeklagten W in der betreffenden E-Mail ausdrücklich davon abgeraten hat, dem Vorschlag des Angeklagten W zu folgen und die Belegungsquote für die Einkommensstufe 1 von 50% auf 35% zu reduzieren.
(20) Telefonate
Schließlich bestätigen auch die überwachten und aufgezeichneten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, dass der Angeklagte H von Beginn an mit der Entwicklung des ehemaligen Nibelungenkasernenareals befasst war und sich aus persönlicher Überzeugung für eine Veräußerung der Wohnbaugrundstücke an die B GmbH eingesetzt hat. Die abgespielten Gesprächsmitschnitte enthalten hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte W in irgendeiner Form an der Abstimmung des Ausschreibungskonzepts mit Vertretern der B GmbH beteiligt hat.
Der Angeklagte H äußerte sich in einer Vielzahl von Telefonaten zu seiner Vorgehensweise bei der Erstellung des Antragsentwurfs für die Konzeptausschreibung und verwendete dabei ausschließlich die Ich-Form. In keinem einzigen der aufgezeichneten Telefonate erwähnte der Angeklagte H, dass sich der Angeklagte W hinsichtlich der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mit Vertretern der B GmbH ausgetauscht hat.
Am 20.09.2016 bekundete der Angeklagte H in einem Telefonat mit dem Angeklagten T (Gesprächs-ID: 93772215), dass er diesen immer gelobt habe und sich für die Veräußerung der Bauquartiere an die B GmbH eingesetzt habe, da ihm deren Konzept am besten gefallen habe. Im weiteren Verlauf dieses Telefongesprächs erklärte der Angeklagte T, dass der Angeklagte H „ein bisschen dafür gesorgt“ habe, dass der Angeklagte T „das Grundstück“ bekommen habe. Der Angeklagte H äußerte sich hierzu wie folgt:
„Ich hab‘ deswegen dafür gesorgt, weil Sie das beste Angebot gemacht haben.“
Der Angeklagte T ergänzte, dass der Angeklagte H auch eine Wohnung bei der B GmbH gekauft hätte und wüsste, dass deren Geschäfte ordentlich und zur Zufriedenheit ihrer Kunden ablaufen würden, was der Angeklagte H bestätigte.
In einem weiteren Telefonat zwischen den Angeklagten H und T vom 20.09.2016 (Gesprächs-ID: 93776774) kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte H ein wichtiger Ansprechpartner für den Angeklagten T war, was die Realisierung der Bauvorhaben der B GmbH betrifft. Der Angeklagte H erklärte im Rahmen dieses Telefonats, dass der Angeklagte T ihn „in alle Dinge eingebunden“ und ihm entsprechende Unterlagen geschickt habe. Der Angeklagte T kommentierte dies folgendermaßen:
„Naja, Sie sind ja sozusagen der Einzige, mit dem man sich hat über diese Dinge unterhalten können, weil der W, der war ja mit anderen Sachen beschäftigt.“
In einem Telefonat mit dem Angeklagten T vom 27.11.2016 (Gesprächs-ID: 99587341) äußerte sich der Angeklagte H im Zusammenhang mit dem Kriterienkatalog für die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal wie folgt:
„Es steht aber drinnen, dass Sie gesagt haben, was wir eine schreiben sollen. Ich moin, des regt mi aber ned auf, weil des derfe ja ruhig fragen.“
In einem weiteren Telefonat vom 27.11.2016 (Gesprächs-ID: 99587013) erklärte der Angeklagte H seiner Gesprächspartnerin Claudia S, dass er im Vorfeld der Konzeptausschreibung einen Entwurf erstellt und den Angeklagten T nach dessen Meinung hierzu gefragt habe.
An dem Telefonat zwischen dem Angeklagten H und der SPD-Stadträtin Christa M vom 27.11.2016 (Gesprächs-ID: 99586665) zeigt sich ferner deutlich, dass der Angeklagte H mit seinem Einsatz für eine Konzeptausschreibung eigene Ziele verfolgt hat, die mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nichts zu tun hatten. So bekräftigte der Angeklagte H in dem betreffenden Telefonat, dass es ihm ausschließlich darum gegangen sei, auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal „preisgünstigen Wohnraum“ zu schaffen.
Am 02.12.2016 schilderte der Angeklagte H das Zustandekommen der Konzeptausschreibung in einem Telefonat mit dem Journalisten E (Gesprächs-ID: 99971083) wie folgt:
„… ich hab‘ einen Entwurf gemacht von dieser Konzeptausschreibung und hab’s dann an alle Möglichen im Vorfeld, bevor ich des dann an die Stadtverwaltung gegeben hab, gefragt, was sie dazu sagen, von so einen Entwurf, damit wir preisgünstigen Wohnraum kriegen. Da habe ich dem T des gesagt, da habe ich dem D des gesagt und so weiter.“
Im weiteren Verlauf des Telefonats vom 02.12.2016 (Gesprächs-ID: 99971083) stellte der Angeklagte H sogar ausdrücklich klar, dass der Angeklagte W „damit überhaupt nichts zu tun gehabt“ habe.
In diesem Sinne äußerte sich der Angeklagte H in einem Telefonat vom 04.12.2016 (Gesprächs-ID: 1001149841) auch gegenüber dem Angeklagten W . In diesem Telefonat beschrieb der Angeklagte H seine Rolle im Zusammenhang mit der Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal wie folgt:
„…, wenn ich was sagen muss, dann sag‘ ich im Klartext, wie es war, dass ich den Entwurf gemacht habe, dass ich alle möglichen Leute gefragt habe, auch den T .“
Der Angeklagte W brachte seine Zustimmung mit den Worten „ja eben“ zum Ausdruck, woraufhin der Angeklagte H Folgendes ergänzte:
„… und dass es mit Dir nichts zu tun hat, aus.“
In einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten W vom 04.12.2016 (Gesprächs-ID: 100148337) schilderte der Angeklagte H sein Vorgehen hinsichtlich der Konzeptausschreibung wie folgt:
„…, weil i dem T de Vorlage geschickt hab‘, den Entwurf. Ja, i hab‘ mit dem D g‘red, mit dem hab‘ i a geredet gehabt, aber dem hab‘ ich den Entwurf nicht geschickt. Mit dem hab‘ ich a so geredet darüber. Ja, des hat aber mit Dir nicht zu tun, weil i hab‘ damals alle gefragt …“
Am 05.12.2016 erläuterte der Angeklagte H seine Vorgehensweise hinsichtlich der Neuausschreibung in einem Telefonat mit Wolfgang G (Gesprächs-ID: 1002217338) folgendermaßen:
„Ich hab‘ doch diese Konzeption gemacht, damit wir möglichst preisgünstigen Wohnraum ham. … und diese Konzeption habe ich im Vorfeld, bevor ich es an die Stadtverwaltung gegeben hab‘, den … D gefragt, was er zu so einer Konzeption, ob … sowas realistisch ist, und dem Tret hab‘ ich meinen Entwurf geschickt und gefragt, was er meint dazu.“
In einem Telefonat vom 14.12.2016 (Gesprächs-ID: 100969330) äußerte sich der Angeklagte H gegenüber seinem Gesprächspartner F zur Konzeptausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und beschrieb seine eigene Rolle dabei wie folgt:
„… dann hab‘ i a so an Konzeptionsentwurf gemacht. …, dass de Wohnungen billiger werden. Des war mei Ziel und den Entwurf hob i gemacht. Und den Entwurf des war i, der Norbert H, und den Entwurf hob i alle möglichen Leut‘ vorgezeigt und g‘fragt, is‘ sowas überhaupt, weil des Neuland war, praktikabel, ko ma des überhaupt dann noch wirtschaftlich darstellen, wenn ma baut, …“
Auch an dem Telefonat zwischen dem Angeklagten H und der SPD-Stadträtin Christa M vom 08.12.2016 (Gesprächs-ID: 100489048) zeigt sich, dass der Angeklagte H bereits zur Zeit der ersten Ausschreibung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal aus sozialen Gründen vom Bebauungskonzept der B GmbH überzeugt war. In dem betreffenden Telefonat begründete der Angeklagte H seinen Austausch mit Vertretern der B GmbH im Zusammenhang mit der Konzeptausschreibung wie folgt:
„…, dass e an T gefragt hob, des liegt daran, weil der T scho bei der ersten Ausschreibung de sozialsten Aspekte, und dann hob i zum T gesagt, ja kennt’s i so wos überhaupt noch finanziell darstellen …“
Nach seinen Ausführungen in dem Telefonat vom 08.12.2016 (Gesprächs-ID: 100489048) hat der Angeklagte H den Angeklagten T bei der Vorbereitung der Konzeptausschreibung von sich aus kontaktiert, weil ihn der soziale Ansatz der B GmbH bereits im Rahmen der ersten Ausschreibung beeindruckt hatte. Der Angeklagte H hat somit eigene Ziele verfolgt, als er das Konzept für die Neuausschreibung mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nicht für plausibel, dass die Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH den Zweck hatte, dem Ortsverein des Angeklagten W weitere Parteispenden zu sichern.
Schließlich sprechen auch die Äußerungen des Angeklagten H gegenüber dem Journalisten M in dem Telefonat vom 14.12.2016 (Gesprächs-ID: 100974929) dagegen, dass die Angeklagten H und W das Konzept für die Neuausschreibung im Gegenzug für Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit Vertretern der B GmbH abgestimmt haben. In dem betreffenden Telefonat stellte der Angeklagte H klar, dass er das Ausschreibungskonzept eigenständig mit dem Angeklagten T abgestimmt habe und Parteispenden dabei keine Rolle gespielt haben. Der Journalist M bezeichnete es als schwierig, dass der Angeklagte T den Antragsentwurf für die Konzeptausschreibung im Gegensatz zu anderen Bewerbern einsehen und Anmerkungen machen durfte. Dazu nahm der Angeklagte H wie folgt Stellung:
„Das ist richtig, des … hab‘ auch ich gemacht, allein ich hab‘ des gemacht, …, des ist für mich normal gewesen ich hab‘ ja nicht gewusst, dass hernach mit Spenden a so eine Gaudi gibt.“
Im weiteren Verlauf des Telefonats äußerte sich der Angeklagte H folgendermaßen zur Abstimmung des Ausschreibungskonzepts mit Vertretern der B GmbH:
„…, und ich brauch da kein W oder was, weil ich selbständig denke und selbständig … der Meinung bin, ich hab‘ damals gesagt, ich mach a mal so a Konzept, frag verschiedene, des hab ich gemacht und des hab‘ ich auch nicht zu leugnen.“
Auch an den Äußerungen des Angeklagten H im Rahmen des Telefonats vom 14.12.2016 (Gesprächs-ID: 100974929) zeigt sich, dass dieser das Ausschreibungskonzept in Eigenregie mit Vertretern der B GmbH abgestimmt und dabei nicht einmal in Betracht gezogen hat, dass ein Zusammenhang zu den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden bestehen könnte.
Am 22.12.2016 führte der Angeklagte H in einem Telefonat mit dem Angeklagten W (Gesprächs-ID: 101645117) hinsichtlich der Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal Folgendes aus:
„Des meine ist auch blöd, dass ich … erm gesagt habe, was ich da entworfen hab‘. Aber da kann ich mich schon ausareden.“
Im weiteren Verlauf des Telefonats vom 22.12.2016 (Gesprächs-ID: 101645117) bekräftigte der Angeklagte H, dass er richtig gehandelt habe, indem er gesagt habe, dass der Angeklagte W damit nichts zu tun hätte. Der Angeklagte W bestätigte dies daraufhin mit den Worten:
„Ich habe ja auch nichts damit zu tun!“
Das eigenständige Vorgehen des Angeklagten H bei der Vorbereitung der Neuausschreibung wird auch durch eine Äußerung bestätigt, die der Angeklagte H in einem Telefonat vom 23.12.2016 (Gesprächs-ID: 101674867) gegenüber seinem Gesprächspartner Johann G getätigt hat. Die betreffende Äußerung lautet wie folgt:
„… was ich da ausgearbeitet habe, ne. Ich mein, ich bin der Norbert H . Ich kann Konzepte ausarbeiten, wie ich will, und kann’s zeigen, wem ich will. … ist natürlich jetzt im Zusammenhang mit der Spende ganz blöd, ja. Das ist natürlich klar, dass die das jetzt so hinkonstruieren.“
An dem Telefonat vom 23.12.2016 (Gesprächs-ID: 101674867) zeigt sich erneut eindrucksvoll, dass der Angeklagte H den Antragsentwurf für die Neuausschreibung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal völlig eigenständig erarbeitet hat und sich insoweit mit verschiedenen Personen ausgetauscht hat. Dies erklärt auch, dass der Angeklagte H die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Abstimmung des Antragsentwurfs mit Vertretern der B GmbH und den Spendenzahlungen an den Ortsverein des Angeklagten W als konstruiert angesehen hat.
In einem Telefonat mit der SPD-Stadträtin Christa M vom 20.09.2016 (Gesprächs-ID: 93779833) bezeichnete es der Angeklagte H nach Durchsicht seiner Unterlagen als auffällig, dass er „sehr viel Kontakt“ zum Angeklagten T gehabt habe. In diesem Sinne äußerte sich der Angeklagte H auch in einem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 07.01.2017 (Gesprächs-ID: 102568794), in dem er sein Verhältnis zu den Vertretern der B GmbH wie folgt beschrieb:
„Man kann oans sagen, dass i … eine sehr große Nähe zu Euch gehabt hab.“
Aufgrund des vom Angeklagten H beschriebenen Näheverhältnisses liegt es nahe, dass dieser sich im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal aus eigenem Antrieb mit Vertretern der B GmbH ausgetauscht hat, ohne sich mit dem Angeklagten W abzustimmen.
An dem Telefonat zwischen dem Angeklagten H und der SPD-Stadträtin Christa M vom 08.12.2016 (Gesprächs-ID: 100489048) zeigt sich ferner, dass der Angeklagte H bereits zur Zeit der ersten Ausschreibung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal aus sozialen Gründen vom Bebauungskonzept der B GmbH überzeugt war. In dem betreffenden Telefonat begründete der Angeklagte H seinen Austausch mit Vertretern der B GmbH im Zusammenhang mit der Konzeptausschreibung wie folgt:
„…, dass e an T gefragt hob, des liegt daran, weil der T scho bei der ersten Ausschreibung de sozialsten Aspekte, und dann hob i zum T gesagt, ja kennt’s i so wos überhaupt noch finanziell darstellen …“
Nach seinen Ausführungen in dem Telefonat vom 08.12.2016 (Gesprächs-ID: 100489048) hat der Angeklagte H den Angeklagten T bei der Vorbereitung der Konzeptausschreibung von sich aus kontaktiert, weil ihn der soziale Ansatz der B GmbH bereits im Rahmen der ersten Ausschreibung beeindruckt hatte. Der Angeklagte H hat somit eigene Ziele verfolgt, als er das Konzept für die Neuausschreibung mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nicht für plausibel, dass die Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH den Zweck hatte, dem Ortsverein des Angeklagten W weitere Parteispenden zu sichern.
Auch der Angeklagte T erwähnte in keinem der Telefonate, welche die Veräußerung der betreffenden Bauquartiere zum Gegenstand hatten, dass der Angeklagte W an der Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH beteiligt war.
In einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der B GmbH, Hans M, vom 16.11.2016 (Gesprächs-ID: 98578574) erklärte der Angeklagte T, dass der Angeklagte H die Vertreter der B GmbH quasi um Erlaubnis gefragt hätte, ob er den Kriterienkatalog so nehmen könnte.
Am 20.12.2016 bat der Angeklagte T die B -Mitarbeiterin K in einem Telefonat (Gesprächs-ID: 101449883), folgende Anweisung an den Zeugen K weiterzuleiten:
„Der soll bitte diesen ganzen E-Mail- und sonstigen Schriftverkehr, der vor der Vergabe mit H und Co. stattgefunden hat, zwischen W /H, …, K /W, K /H und meiner Wenigkeit …, weil ich … gar nicht recht durchblicke, was da alles an … E-Mails und sonstiger Post gewechselt wurde, den möchte er mir bitte doch mal ausdrucken …“
Nach der Sichtung des E-Mail-Verkehrs hinsichtlich der Neuausschreibung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal teilte der B -Geschäftsführer M dem Angeklagten T in einem Telefonat vom 22.12.2016 (Gesprächs-ID: 101602578) folgendes Ergebnis mit:
„Ja, dass der H uns diese Entwürfe vorher schon geschickt hat. Und da gab es einen E-Mail-Verkehr auch zwischen dem W dann und dem H, wo dann die Änderungen von uns ihm geschickt worden sind, dann hat der H das eingearbeitet und hat das dann ja wieder nochmal dem W geschickt, …“
Die Telefonate vom 20.12.2016 (Gesprächs-ID: 101449883) und 22.12.2016 (Gesprächs-ID: 101602578) belegen, dass im Zusammenhang mit der Neuausschreibung der Bauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne kein Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten W und Vertretern der B GmbH stattgefunden hat. Nach den schlüssigen Ausführungen des B -Geschäftsführers M hat der Angeklagte H in dieser Angelegenheit aber mehrere E-Mails mit dem Angeklagten W gewechselt.
Am 04.12.2016 beteuerte der Angeklagte W in einem Telefonat mit dem Journalisten Z (Gesprächs-ID: 100150932), dass die Konzeptausschreibung ausschließlich vom Angeklagten H vorbereitet worden sei. Konkret äußerte sich der Angeklagte W hierzu wie folgt:
„Ich habe mich mit dieser Ausschreibung solange nicht beschäftigt, bis die Ausschreibung vom Stadtrat beschlossen war und die Bewerbungen da waren und es um die Auswertung ging. Vorher habe ich mich mit dem Thema überhaupt ned beschäftigt. Des hat einzig und allein der H gemacht. Und der hat’s dann in der Endphase sozusagen mit der Verwaltung abgestimmt. Und was der vorher gemacht hat und mit wem der alles darüber geredet hat, des weiß ich auch nicht.“
Die Angeklagten H, T und W haben sich im Rahmen der überwachten und aufgezeichneten Telefongespräche widerspruchsfrei, konstant und übereinstimmend zu den Abläufen im Vorfeld der Konzeptausschreibung geäußert. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Ausführungen zur Entstehung des Antragsentwurfs für die Neuausschreibung zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten W und Vertretern der B GmbH haben sich aus keinem der in der Hauptverhandlung abgespielten Gesprächsmitschnitte ergeben.
(21) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte W an der Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und den Vertretern der B GmbH beteiligt hat. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte H den Antragsentwurf für die Neuausschreibung in Eigenregie mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat und dabei ausschließlich das Ziel verfolgt hat, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen.
In der Hauptverhandlung haben zahlreiche Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte H für sein soziales Engagement bekannt gewesen sei und sich in besonderer Weise für den sozialen Wohnungsbau eingesetzt habe. Zudem wurde eine umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht, die bis in das Jahr 2011 zurückreicht und belegt, dass der Angeklagte H von Beginn an vom Bebauungskonzept der B GmbH für die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal überzeugt war. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass der Angeklagte H bereits vor der ersten Ausschreibung vertrauliche Informationen an den Angeklagten T weitergegeben hat und die Vertreter der B GmbH bei der Abfassung ihrer Bewerbungen um die betreffenden Bauquartiere unterstützt hat. Dementsprechend berichtete der Angeklagte H in den überwachten und aufgezeichneten Telefonaten auch von einer großen Nähe zwischen ihm und den Vertretern der B GmbH. Nach den glaubhaften Schilderungen des Leiters des Liegenschaftsamtes, S, hat sich der Angeklagte H bereits zur Zeit der ersten Ausschreibung dafür ausgesprochen, die drei Wohnbauquartiere an die B GmbH zu veräußern, da er von deren Bauweise überzeugt war.
Aufgrund der stimmigen Ausführungen der vernommenen Stadtratsmitglieder und Vertreter der Stadtverwaltung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte H den Antrag auf Durchführung einer Konzeptausschreibung entworfen und sich dabei mit den zuständigen Ämtern abgestimmt hat. Nach den schlüssigen Angaben der Zeugen S und S fungierte der Angeklagte H hinsichtlich der geplanten Neuausschreibung auch als Ansprechpartner für die Fraktionsvorsitzenden der nicht regierenden Parteien. Der Angeklagte H schilderte in einer Vielzahl der überwachten und aufgezeichneten Telefonate seine Vorgehensweise hinsichtlich der Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal, einschließlich seiner Korrespondenz mit Vertretern der B GmbH, erwähnte aber in keinem Fall eine Beteiligung des Angeklagten W . Vielmehr stellte er mehrfach ausdrücklich klar, dass der Angeklagte W mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt habe. Übereinstimmend damit erklärte der Angeklagte T in einem Telefonat mit dem Angeklagten H, dass der Angeklagte H der Einzige wäre, mit dem er sich über seine Angelegenheiten unterhalten könnte, da der Angeklagte W, den er bei dessen Spitznamen „W “ nannte, mit anderen Sachen beschäftigt gewesen wäre.
Aus den mitgeschnittenen Telefongesprächen und der vom Angeklagten H autorisierten Erklärung seines Verteidigers geht klar hervor, dass es dem Angeklagten H bei der Neuausschreibung ausschließlich darum gegangen ist, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. In einem Telefonat mit dem Angeklagten T räumte der Angeklagte H ein, dafür gesorgt zu haben, dass der Angeklagte T „das Grundstück“ bekommen habe, da dieser das beste Konzept vorgelegt hätte. Die Annahme eines Zusammenhangs zwischen seinem Einsatz für das Bebauungskonzept der B GmbH und den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden bezeichnete der Angeklagte H hingegen als „hinkonstruiert“.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte H seit 2011 kontinuierlich darauf hingewirkt, dass die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH veräußert werden würden, da er von der Bauweise und dem sozialen Ansatz dieses Unternehmens überzeugt war. Ausweislich der E-Mail des Angeklagten T vom 16.04.2014 hat sich dieser sogar vom Angeklagten H bedrängt gefühlt, was den Erwerb der betreffenden Bauquartiere durch die B GmbH angeht. Vor diesem Hintergrund liegt es völlig fern, dass der Angeklagte W, der mit der Erstellung des Antragsentwurfs für die Neuausschreibung überhaupt nicht befasst war, mit den Angeklagten T und W übereingekommen ist, dass die Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Gegenzug für die Abstimmung des Ausschreibungskonzepts mit Vertretern der B GmbH entrichtet werden sollten.
dd) Keine Einflussnahme auf die Vergabeentscheidung im Rahmen der Vorbesprechungen
Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte W hätte im Rahmen der Besprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 auf Mitglieder des Stadtrats und Vertreter der Stadtverwaltung eingewirkt, um die Vergabeentscheidung zugunsten der B GmbH zu beeinflussen, wurde in der Hauptverhandlung durch die glaubhafte Einlassung des Angeklagten W und die damit übereinstimmenden Schilderungen der vernommenen Besprechungsteilnehmer widerlegt.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Seiner Einlassung zufolge hat sich der Angeklagte W mit allen Bewerbungen beschäftigt, die im Rahmen der zweiten Ausschreibung eingegangen waren.
Der Angeklagte W führte aus, dass das Liegenschaftsamt üblicherweise eine Vorlage für den Stadtrat vorbereite und diese mit dem Oberbürgermeister bespreche. Er habe aber Transparenz schaffen wollen und daher die Fraktionsvorsitzenden der Koalition und der CSU zur Besprechung der Bewerbungen eingeladen. Die CSU sei eingebunden worden, weil der Angeklagte H und der Zeuge S sich bereits zuvor mit dem Thema befasst hätten. Der Angeklagte W erklärte, dass er in der ersten Besprechung am 09.10.2014 dafür plädiert habe, alle Wohnbauquartiere an den Angeklagten T zu vergeben. Er sei aber auch noch für andere Varianten offen gewesen. Der Zeuge V habe noch mit der CSU-Stadtratsfraktion Rücksprache halten wollen.
Der Angeklagte W legte überzeugend dar, dass er sich für das Angebot der B GmbH ausgesprochen habe, da ihm die Idee eines einheitlichen Wohnbauquartiers gefallen habe. Der Angeklagte T habe sich ferner als einziger Bewerber bereit erklärt, mehr als doppelt so viel öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren, wie die Stadt Regensburg vorgegeben hatte. Im Übrigen habe der Angeklagte T angeboten, den Energiestandard KfW-40 einzuhalten und die öffentlich geförderten Wohnungen im selben Baustandard zu errichten wie die Eigentumswohnungen.
Die Einlassung des Angeklagten stimmt mit dem Inhalt der Gesprächsnotizen vom 09.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 112 f.) und vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) überein. Diese belegen zwar, dass der Angeklagte W in beiden Besprechungen für eine Veräußerung aller Wohnbauquartiere an die B GmbH plädiert hat. Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 15.10.2014 hat der Angeklagte W seinen Vorschlag aber mit sachlichen Erwägungen, wie dem einheitlichen Erscheinungsbild und sozialen Aspekten, begründet. Auf Seite 2 der Gesprächsnotiz vom 15.10.2014 ist zudem nachzulesen, dass die Meinung des Angeklagten W von der Mehrheit der Anwesenden geteilt wurde. Aus der betreffenden Gesprächsnotiz geht damit lediglich hervor, dass sich der Angeklagte W mit Sachargumenten an der Debatte um die bestmögliche Vergabeentscheidung beteiligt hat, wie es für den Prozess der demokratischen Willensbildung gerade typisch ist.
(2) Aussage des Zeugen A
Die Einlassung des Angeklagten W steht auch im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Fraktionsvorsitzenden der Freien Wähler im Stadtrat, A .
Dieser führte aus, dass es im Jahr 2014 nach der Sommerpause zwei Vorbesprechungen gegeben habe, um die eingegangenen Angebote zu bewerten. Bei der ersten Besprechung, die am 09.10.2014 im Besprechungszimmer des Wirtschafts- und Finanzreferenten D stattgefunden habe, seien die Angebote anhand einer Matrix von der Verwaltung vorgestellt worden. Von ursprünglich 17 Bewerbern seien vier Bewerber übriggeblieben. Der Zeuge A konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, dass ein bestimmter Teilnehmer der Besprechung als Wortführer aufgetreten wäre. Ferner erklärte er, dass die Besprechung nach seiner Erinnerung ergebnisoffen geführt worden sei. Es sei nicht versucht worden, eine bestimmte Entscheidung „durchzudrücken“. Man habe sich vielmehr bemüht, einen möglichst breiten Konsens unter den Stadträten zu erzielen. Bei der ersten Vorbesprechung sei es im Wesentlichen darum gegangen, die Teilnehmer über das Ergebnis der Ausschreibung zu informieren. Am Ende der ersten Besprechung sei man so verblieben, dass nachgefragt werden sollte, ob die B GmbH auch bereit wäre, nur ein oder zwei Bauquartiere zu erwerben.
Der Zeuge A berichtete, dass sich die Stadträte im Anschluss an die erste Besprechung mit ihren Fraktionen abgestimmt haben. Innerhalb der Koalition sei man sich einig gewesen, dass alle drei Bauquartiere an die Firma des Angeklagten T vergeben werden sollten, da dieser das beste Konzept vorgelegt hätte. Es sei aber schnell klar geworden, dass es der Koalition nicht – wie beabsichtigt – gelingen würde, auch die CSU „ins Boot zu holen“. Der Vorsitzende der CSU-Fraktion, V, habe in der zweiten Vorbesprechung am 15.10.2014 mitgeteilt, dass die CSU die Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH nicht mittragen würde.
Auf Vorhalt des Gesprächsprotokolls vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) bestätigte der Zeuge A, dass er sich in der zweiten Vorbesprechung am 15.10.2014 u.a. wegen des Energiekonzepts, der sozialen Standards und der Qualität der Bauweise für das Angebot der B GmbH ausgesprochen habe. Darüber hinaus sei für ihn ausschlaggebend gewesen, dass es sich beim Angebot der B GmbH um ein einheitliches Gesamtkonzept gehandelt habe und die öffentlich geförderten Wohnungen im gleichen Standard gebaut werden sollten wie die frei finanzierten. Der Zeuge A gab an, dass er keine Veranlassung gesehen habe, bei der Vergabe Genossenschaften zu berücksichtigen, da diese mit dem Inklusionsprojekt WIR bereits auf dem Nibelungenkasernenareal vertreten gewesen seien. Zudem hätte die Firma W, welche genossenschaftliches Bauen angeboten hätte, im Gegensatz zur B GmbH in den vergangenen Jahrzehnten in Regensburg bereits viel mit städtischen Grundstücken bauen dürfen.
Auf nochmaligen Vorhalt des Gesprächsprotokolls vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) bestätigte der Zeuge A, dass der Angeklagte W in der Besprechung am 15.10.2014 für eine Vergabe aller Bauquartiere an die B GmbH plädiert habe und dies u.a. mit dem hohen Anteil an gefördertem Wohnungsbau, der Bebauung „aus einem Guss“ und den sozialen Komponenten begründet habe. Der Zeuge A erklärte, dass der Leiter des Liegenschaftsamtes, S, zwar eine Vergabe der Bauquartiere an verschiedene Bewerber bevorzugt hätte, derartige Entscheidungen aber von der Politik getroffen würden.
(3) Aussage des Zeugen E
Der Zeuge E stellte den Ablauf der Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen so dar, wie der Angeklagte W und der Zeuge A .
Er berichtete, dass im Rahmen der Neuausschreibung 15 bis 20 Angebote eingegangen seien. Diese seien Gegenstand einer Vorbesprechung gewesen, an der die Fraktionsvorsitzenden der Koalition, die Zeugin S, die Zeugen S und D sowie der Fraktionsvorsitzende der CSU-Fraktion, Hermann V, teilgenommen haben. Der Zeuge E führte aus, dass die städtischen Beamten die eingegangenen Angebote in einer Matrix zusammengefasst haben. Der Großteil der Angebote sei wegen unvollständiger Angaben oder zu hoher Miet- und Verkaufspreise der zu errichtenden Wohnungen ausgeschieden. Am Ende der Besprechung seien noch vier Angebote übrig gewesen, zu denen es offene Fragen gegeben habe. Man habe darüber diskutiert, ob die drei Bauquartiere an einen oder an verschiedene Bewerber vergeben werden sollten. Die Zeugin S habe sich für eine Vergabe an verschiedene Bewerber ausgesprochen, um architektonische Vielfalt zu ermöglichen. Der Zeuge V habe ohne nähere Begründung vorgeschlagen, die Bauquartiere zwischen dem Angeklagten T und der Firma W aufzuteilen, sich aber noch nicht festgelegt. Der Angeklagte W und die übrigen Teilnehmer der Besprechung haben sich laut Aussage des Zeugen E ebenfalls noch nicht festgelegt, da sie für eine Entscheidung noch weitere Informationen benötigt haben, die bei den Anbietern eingeholt werden mussten.
Der Zeuge E berichtete, dass man sich nach der ersten Vorbesprechung innerhalb der Fraktionen jeweils eine Meinung gebildet habe. Ein bis zwei Wochen nach der ersten Besprechung habe eine weitere Besprechung stattgefunden, an der dieselben Personen teilgenommen haben, wie bei der ersten Besprechung. Die Gesprächsrunde habe sich mehrheitlich dafür entschieden, die Bauquartiere in einem Stück zu vergeben. Der Zeuge E gab an, dass alle verbliebenen Angebote gut gewesen seien und nah beieinander gelegen haben. Der Zeuge V habe weiterhin dafür plädiert, die Bauquartiere an zwei verschiedene Bewerber zu vergeben, ohne dies näher zu begründen. Die meisten Teilnehmer der Besprechung haben aber das Angebot des Angeklagten T favorisiert, da dieses den größten Anteil an Sozialwohnungen, einen hohen energetischen Standard sowie einen einheitlichen Baustandard für den öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau beinhaltet habe. Das Angebot des Angeklagten T sei auch hinsichtlich der Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen vorteilhaft gewesen. Laut Aussage des Zeugen E war das Angebot der Firma T hinsichtlich der Verkaufspreise und Mieten der zu errichtenden Wohnungen zwar nicht das günstigste, hat aber in der Gesamtschau die Mehrheit der Besprechungsteilnehmer überzeugt. Der Zeuge E erklärte, dass das Angebot der B GmbH dem Konzept, für das man sich entschieden hätte, am nächsten gekommen sei.
Auf Vorhalt des Gesprächsprotokolls vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) bekundete der Zeuge E, dass sich auch der Angeklagte W für das Angebot der B GmbH ausgesprochen habe, da es sich um das Angebot mit den meisten sozialen Komponenten gehandelt habe. Der Zeuge E gab an, dass er die Meinung des Angeklagten W geteilt habe und immer noch der Ansicht sei, dass das Angebot des Angeklagten T zu Recht den Zuschlag bekommen habe.
(4) Aussage der Zeugin K
Die Zeugin Margit K, die nach eigenen Angaben bei den Besprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 vom Zeugen E vertreten wurde, bestätigte dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Laut Aussage der Zeugin K berichtete ihr der Zeuge E, dass er das Konzept des Angeklagten T gut finden würde, da dieses den gemeinsam festgelegten Ausschreibungskriterien am nächsten käme. Nach den Ausführungen des Zeugen E habe man Unterschiedliches diskutiert und sich dann auf das Konzept des Angeklagten T geeinigt. Der Zeuge E habe nicht erwähnt, dass es einen Dissens zwischen den an der Gesprächsrunde beteiligten Fraktionsvorsitzenden gegeben hätte.
Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Margit K hat der Angeklagte W auch im Rahmen eines Treffens des Koalitionsausschusses am 13.10.2014 weder auf Stadträte noch auf Angehörige der Stadtverwaltung eingewirkt, um eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH zu erreichen. Die Zeugin K erklärte, dass sie am 13.10.2014 an einem Treffen des Koalitionsausschusses teilgenommen habe, bei dem die Verwaltung die eingegangenen Bewerbungen anhand einer Bewertungsmatrix vorgestellt habe. Anschließend habe man u.a. darüber diskutiert, ob es sinnvoll wäre, die Bauquartiere an einen oder mehrere Bewerber zu vergeben. Die Zeugin S habe dafür plädiert, die drei Bauquartiere an verschiedene Anbieter zu veräußern, um eine größere Gestaltungsvielfalt zu ermöglichen. Der Angeklagte H habe sich für das Konzept der Firma T ausgesprochen, da dieses viele der vorgegebenen Kriterien erfüllt habe. Beim Angeklagten W sei hingegen noch keine klare Tendenz erkennbar gewesen. Dieser habe auch keine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die Zeugin K versicherte glaubhaft, dass die Diskussion offen und auf Augenhöhe geführt worden sei. Der Vorschlag, die drei Bauquartiere an die B GmbH zu verkaufen, habe sich im Laufe der Diskussion entwickelt. Hinsichtlich des Verkaufs der drei Bauquartiere an die B GmbH habe es keinen Dissens gegeben.
(5) Aussage des Zeugen Dr. B
Der Aussage des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD im Stadtrat, Dr. B, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte W im Koalitionsausschuss oder innerhalb der SPD-Fraktion in auffälliger Weise für eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH eingesetzt hätte.
Der Zeuge Dr. B berichtete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die im Rahmen der Neuausschreibung eingegangenen Bewerbungen im Koalitionsausschuss und innerhalb der Fraktion vorgestellt und besprochen worden seien. Man habe auch über die verschiedenen Möglichkeiten der Vergabe der Bauquartiere diskutiert. Im Zuge dessen sei überzeugend dargelegt worden, dass eine einheitliche Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH sinnvoll wäre, da auf diese Weise eine Aufwertung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erreicht werden könnte. Der Angeklagte H sei dabei als „Frontkämpfer“ aufgetreten und habe die Vorteile dieser Vergabeentscheidung sehr gut erklären können. Der Angeklagte W habe die Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH ebenfalls als sinnvoll dargestellt.
Laut Aussage des Zeugen Dr. B hat das Angebot der B GmbH im Rahmen der Vorbesprechungen großen Raum eingenommen, da es viele Kriterien der Konzeptausschreibung erfüllt hat. Der Zeuge Dr. B führte aus, dass das Energiekonzept, die geringen Nebenkosten und der hohe Standard im öffentlich geförderten Wohnungsbau für das Angebot der B GmbH gesprochen haben. Für ihn sei ausschlaggebend gewesen, dass es sich um ein ganzheitliches Konzept gehandelt habe. Es sei sinnvoll gewesen, die drei Bauquartiere im Verbund zu vergeben, da auf diese Weise ein einheitlicher Standard im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau ermöglicht worden sei. Zudem hätte sich der ganzheitliche Ansatz der B GmbH bereits bei einem früheren Bauprojekt der B GmbH auf dem Gebiet des ehemaligen Teppichwerkes bewährt, von dem er sich einen persönlichen Eindruck verschafft hätte. Der Zeuge Dr. B konnte sich nach eigenen Angaben an keine großen Diskussionen erinnern, was die Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH betrifft.
(6) Aussage der Zeugin L
Die Zeugin L erklärte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. B, dass der Angeklagte H bei der Besprechung der Bewerbungen im Koalitionsausschuss das Wort geführt habe.
Sie gab an, dass im Koalitionsausschuss über alle Bewerber diskutiert worden sei, ihr aber nur noch die Namen W und B GmbH erinnerlich wären. Man habe auch erörtert, ob es sinnvoll wäre, alle drei Wohnbauquartiere an einen Anbieter zu vergeben. Der Angeklagte H habe sich für eine Vergabe aller Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen und dies damit begründet, dass in diesem Fall ein hoher Baustandard bei den Sozialwohnungen gewährleistet wäre. Die Zeugin L hat die Argumentation des Angeklagten H nach eigenem Bekunden einleuchtend gefunden.
(7) Aussage des Zeugen B
Die Vernehmung des Geschäftsführers der SPD-Stadtratsfraktion, B, hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W auf die Mitglieder seiner Fraktion eingewirkt hätte, um diese dazu zu bewegen, im Stadtrat für eine Vergabe der Wohnbauquartiere an die B GmbH zu stimmen. Der Zeuge B berichtete, dass die im Rahmen der Neuausschreibung eingegangenen Angebote innerhalb der SPD-Fraktion bewertet worden seien. Der Angeklagte H habe aufgrund seiner Stellung als Fraktionsvorsitzender und Sprecher im Planungs- und Grundstücksausschuss den Vortrag zu diesem Thema übernommen. Im Ergebnis habe sich die Fraktion einstimmig für eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen.
(8) Aussagen der Vertreter der Stadtverwaltung
Schließlich hat die durchgeführte Beweisaufnahme auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W im Rahmen der Vorbesprechungen auf Vertreter der Stadtverwaltung eingewirkt hat, um die Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH durchzusetzen. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Vertreter der Stadtverwaltung, die an den besagten Besprechungen teilgenommen haben, erklärten im Rahmen ihrer Vernehmungen übereinstimmend und glaubhaft, dass es sich bei der Vergabeentscheidung um eine politische Entscheidung gehandelt habe und die Aufgabe der Verwaltung lediglich darin bestanden habe, die Politik zu beraten. Die Vernehmungen der Vertreter der Stadtverwaltung haben auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass sich der Angeklagte W im Rahmen der Besprechungen frühzeitig auf das Angebot der B GmbH festgelegt oder sich im Vergleich zu anderen Gesprächsteilnehmern in besonderer Weise für eine Veräußerung der Wohnbauquartiere an die B GmbH eingesetzt hat.
(a) Aussage des Zeugen D
Der Wirtschafts- und Finanzreferent D gab an, dass die Verwaltung die im Rahmen der zweiten Ausschreibung eingegangenen Angebote ausgewertet und anschließend mit den Entscheidungsträgern aus der Politik besprochen habe.
Er berichtete von einer Besprechung am 09.10.2014, an der neben ihm selbst die Angeklagten W und H, die Zeugin S sowie die Zeugen A, E, V, S und S teilgenommen haben. Die Verwaltung habe die bestehenden Vergabemöglichkeiten auf einem Doppelblatt zusammengestellt und auf die jeweiligen Vor- und Nachteile hingewiesen. Von 17 Bewerbern sei ein Teil wegen fehlender Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Der Zeuge D bekundete, dass sich die Teilnehmer der Besprechung vom 09.10.2014 hinsichtlich der Vergabe der Bauquartiere noch nicht positioniert haben. Am Ende der Besprechung habe der Angeklagte W die Verwaltung damit beauftragt, die noch offenen Fragen zu klären, was ein normaler Vorgang gewesen sei.
Auf Vorhalt der Gesprächsnotiz vom 13.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 116) erklärte der Zeuge D, dass er nach dem Treffen vom 09.10.2014 ein Gespräch mit dem Angeklagten T geführt habe, um Unklarheiten in Bezug auf dessen Bewerbung vom 26.09.2014 zu beseitigen. Es sei u.a. um die Höhe der Einstandskaltmiete und die Berechnung der Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen gegangen.
Der Zeuge D berichtete von einem weiteren Treffen am 15.10.2014, in dem eine politische Bewertung der verbliebenen Angebote erfolgt sei. Es sei darüber diskutiert worden, ob die Bauquartiere an einen oder an mehrere Bewerber vergeben werden sollten. Er selbst habe sich zu dieser Zeit eine Vergabe an mehrere Bewerber vorstellen können. Auch der Zeuge V habe diese Meinung vertreten, aber erklärt, dies noch mit der CSU-Fraktion besprechen zu wollen. Die Meinung der Koalition sei jedoch dahin gegangen, dass alle Bauquartiere an die B GmbH vergeben werden sollten. Als Argumente für das Angebot der B GmbH habe der Angeklagte W das Energiekonzept, die soziale Infrastruktur, das einheitliche Erscheinungsbild und den gleichen Baustandard für öffentlich geförderte und frei finanzierte Wohnungen genannt. Der Zeuge D erklärte, dass es sich dabei um fachliche Argumente gehandelt habe, die für ihn nachvollziehbar gewesen seien. Er habe daher entsprechende Beschlussvorlagen für die Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH gefertigt.
Auf Vorhalt eines entsprechenden Auszugs aus dem Gesprächsprotokoll vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) bestätigte der Zeuge D, darauf hingewiesen zu haben, dass der Angeklagte T nicht der günstigste Anbieter gewesen sei. Er stellte aber klar, dass die Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH das Ergebnis einer Gesamtabwägung gewesen sei. Man hätte die Bauquartiere an einen oder mehrere Bewerber vergeben können. Es hätte insoweit kein Richtig oder Falsch gegeben. Der Zeuge D erklärte, dass die Aufgabe der Verwaltung in derartigen Angelegenheiten darin bestehe, Vorschläge zu unterbreiten und die Politik zu beraten. Die Entscheidung werde aber durch die Politik getroffen.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen D stehen im Einklang mit den Ausführungen in den Beschlussvorlagen des Liegenschaftsamtes vom 21.10.2014 betreffend den Verkauf der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 im Bebauungsplangebiet Nr. 102 der ehemaligen Nibelungenkaserne (TEA VI/1 Bl. 127-131, 133-137 u. 139-143), für die der Zeuge D als Berichterstatter verantwortlich zeichnet. In den betreffenden Beschlussvorlagen schlug das Liegenschaftsamt dem Grundstücksausschuss und dem Stadtrat vor, die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 zu den im Bewerbungsschreiben der B GmbH angegebenen Konditionen und einem Gesamtpreis von 23.307.600 € an diese zu verkaufen. Dies wurde damit begründet, dass die B GmbH einheitliche Baustandards für alle Bauquartiere zugesagt hätte und sich bereiterklärt hätte, auf dem gesamten Bauquartier WA 4 öffentlich geförderten Wohnungsbau mit einer Mietobergrenze von 8,30 €/qm zu realisieren. Zudem hätte die B GmbH als einzige Bewerberin einen einheitlichen KfW-40-Standard angeboten und wäre hinsichtlich der Nebenkosten die günstigste Anbieterin. Ausweislich der Beschlussvorlage war es daher in der Gesamtabwägung aller positiven und negativen Aspekte vertretbar, die im Vergleich zu anderen Bewerbungen geringfügig höheren Verkaufs- und Mietpreise für die auf den Bauquartieren WA 1 und WA 2 zu errichtenden Wohnungen und die freiwillige Mietbindung hinsichtlich des Bauquartiers WA 4 gegeneinander aufzurechnen.
Die Vernehmung des Zeugen D hat nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte W frühzeitig auf das Angebot der B GmbH festgelegt hat oder auf die anderen Teilnehmer der Vorbesprechungen eingewirkt hat, um die Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH durchzusetzen.
Entgegen den Ausführungen in der Gesprächsnotiz vom 09.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 112 f.) hat der Zeuge D nicht berichtet, dass sich der Angeklagte W bereits im Rahmen der ersten Vorbesprechung für das Konzept der B GmbH eingesetzt hat. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass der Zeuge D diese Information bewusst verschwiegen hat. Die Aussagen der übrigen Besprechungsteilnehmer lassen vielmehr darauf schließen, dass das Verhalten des Angeklagten W im Rahmen der ersten Vorbesprechung so unauffällig war, dass es dem Zeugen D nicht in Erinnerung geblieben ist.
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen D hat der Angeklagte W im Rahmen der zweiten Besprechung am 15.10.2014 lediglich den Standpunkt der von ihm geführten Regierungskoalition vertreten, indem er sich für eine Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH ausgesprochen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich dabei aus sachfremden Erwägungen über anderslautende Empfehlungen der Verwaltung hinweggesetzt hat. Der Zeuge D hat glaubhaft versichert, dass die Entscheidung, alle drei Wohnbauquartiere an die B GmbH zu vergeben, aus seiner Sicht nachvollziehbar und sachgerecht gewesen sei. Er hätte sich nach eigenen Angaben zwar auch eine Vergabe der Bauquartiere an unterschiedliche Bewerber vorstellen können, stellte aber klar, dass die Entscheidung für das Angebot der B GmbH das Ergebnis einer Gesamtabwägung gewesen sei und es insoweit kein Richtig oder Falsch gegeben habe.
(b) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Leiters des Liegenschaftsamtes, S, hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass sich der Angeklagte W während der Besprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 in auffälliger Weise für eine Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH eingesetzt hat.
Der Zeuge S führte aus, dass die im Rahmen der Neuausschreibung eingegangenen Angebote durch das Liegenschaftsamt ausgewertet worden seien. In einer Besprechung am 02.10.2014 habe der Angeklagte W verfügt, dass das Vergabeverfahren besonders transparent ablaufen sollte und daher eine Besprechung mit Vertretern der Stadtratsfraktionen durchgeführt werden sollte. Daraufhin habe der Angeklagte W die Fraktionsvorsitzenden zu einer Besprechung am 09.10.2014 eingeladen. In dieser Besprechung habe das Liegenschaftsamt die Bewerber vorgestellt. Von den Bewerbern seien vier in die engere Wahl gekommen, nämlich eine Bietergemeinschaft, die B GmbH, das I und die Firma W . Anschließend habe eine Diskussion stattgefunden, in der es auch um die Qualität des Baustandards gegangen sei. Im Laufe dieser Diskussion habe der Angeklagte W vorgeschlagen, alle Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben. Am Ende der Besprechung sei die Verwaltung mit der Klärung der aus ihrer Sicht noch offenen Fragen beauftragt worden.
Laut Aussage des Zeugen S wurde am 13.10.2014 ein Gespräch mit dem Angeklagten T und Mitarbeitern der B GmbH geführt, um offene Fragen zu deren Bewerbung zu klären. Auf Vorhalt der Gesprächsnotiz vom 13.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 116) berichtete der Zeuge S, dass man nachgefragt habe, ob die B GmbH auch bereit wäre, nur das Bauquartier WA 4 zu erwerben, da sie insoweit das beste Angebot abgegeben hätte. Die B GmbH habe daraufhin klargestellt, dass man sich zwar mit den Bauquartieren WA 1 und WA 2 begnügen würde, das Bauquartier WA 4 aber nicht gesondert erwerben würde, da dessen Bebauung durch die Bebauung der anderen beiden Quartiere querfinanziert werden müsste. Der Vorschlag der CSU, das Bauquartier WA 4 an die B GmbH als „teilgünstigsten“ Anbieter zu vergeben, wäre daher nicht umsetzbar gewesen. Der Zeuge S stellte klar, dass die Vergabe nicht nach mathematischen Regeln erfolgt sei, sondern auf der Grundlage einer Gesamtabwägung. Auf Vorhalt des Schreibens der B GmbH an das Liegenschaftsamt vom 13.10.2014 (Anlage zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 28.07.2016, TEA II/4) erklärte der Zeuge S, dass es sich um ein Bestätigungsschreiben zu dem vorangegangenen Gespräch vom 13.10.2014 handeln würde.
Der Zeuge S führte aus, dass am 15.10.2014 ein weiterer Besprechungstermin stattgefunden habe, in dem eine Entscheidung hinsichtlich der Bewerberauswahl getroffen worden sei. Im Rahmen dieser Besprechung sei erneut über die verschiedenen Vergabemöglichkeiten diskutiert worden. Der Angeklagte W habe im Laufe der Diskussion vorgeschlagen, alle Bauquartiere an den Angeklagten T zu vergeben und dies mit den einheitlichen Standards für öffentlich geförderte und frei finanzierte Wohnungen, den Vorzügen einer Bebauung aus einem Guss und sozialen Komponenten begründet. Zudem habe sich der Angeklagte W darauf berufen, dass die B GmbH den größten Anteil an öffentlich geförderten Wohnungen angeboten hätte. Der Zeuge S konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, ob der Angeklagte W als erster diesen Vorschlag gemacht habe. Laut Aussage des Zeugen S haben sich auch der Angeklagte H sowie die Zeugen E und A dafür ausgesprochen, alle drei Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben. Für den Zeugen E bzw. die Grünen sei der von der B GmbH angebotene KfW-40-Standard wichtig gewesen. Der Zeuge A habe damit argumentiert, dass das Angebot des Angeklagten T am innovativsten wäre. Der Zeuge V habe eine abweichende Meinung vertreten.
Der Zeuge S erklärte, dass aus Sicht der Verwaltung sechs verschiedene Möglichkeiten der Vergabe bestanden hätten, die in einer schriftlichen Angebotsauswertung dargestellt worden seien. Bei der Entscheidung sei es auf die Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien angekommen. Auf Vorhalt des Entwurfs der Angebotsauswertung vom 15.10.2014 (EA II Bl. 536 f.) erklärte der Zeuge S, dass man in der Sitzung am 15.10.2014 darüber nachgedacht habe, ein Quartier zu teilen. Er habe einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet und diesen handschriftlich in der Angebotsauswertung ergänzt.
Der Zeuge S stellte klar, dass die Aufgabe der Verwaltung darin bestanden habe, die Politik über den Sachverhalt aufzuklären. Die Verwaltung habe hinsichtlich der Vergabe keine Präferenz gehabt. Man könnte sich lediglich fragen, ob eine Vergabe an drei Bewerber nicht weniger Ärger bedeutet hätte als eine Vergabe an einen Bewerber. Übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge S in einer E-Mail an die Bauunternehmerin Dagmar K vom 25.10.2014 (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 374), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass er die Stadtratsentscheidung zur Vergabe der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht für völlig unvertretbar halten würde, wie es die Adressatin in einem vorangegangenen Schreiben suggeriert hätte. Auch in seiner Stellungnahme vom 10.11.2014 zur Rechtsaufsichtsbeschwerde der CSU gegen die Stadt Regensburg (TEA VI/1 Bl. 177-180) legte der Zeuge S dar, dass dem Stadtrat bereits mit der Konzeptausschreibung bewusst gewesen sei, dass es „keine mathematisch eindeutige, gebundene Entscheidung“ geben würde. Ferner bezeichnete er die in der Beschlussvorlage der Verwaltung vorgenommene Gewichtung der Vergabekriterien als „nachvollziehbar, sachgerecht und vertretbar“. Dementsprechend lautet das Fazit der Stellungnahme des Zeugen S vom 10.11.2014, dass der Stadtrat „nach ausführlicher Erörterung und Abwägung mehrheitlich eine rechtmäßige Entscheidung getroffen“ habe.
Die Vernehmung des Zeugen S hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W sich frühzeitig auf das Angebot der B GmbH festgelegt oder die Teilnehmer der Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 dahingehend beeinflusst hat, dass diese einer Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH zugestimmt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W berechtigte Einwände der Verwaltung ignoriert hat, indem er sich dafür ausgesprochen hat, die drei Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben.
Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte W im Rahmen der Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 als Wortführer aufgetreten ist oder sich in besonderer Weise für eine Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH eingesetzt hat. Laut Aussage des Zeugen S haben neben dem Angeklagten W auch der Angeklagte H und die Zeugen A und E dafür plädiert, die drei Bauquartiere an die B GmbH zu veräußern. Der Zeuge S vermochte sich nach eigenen Angaben nicht daran zu erinnern, welcher Besprechungsteilnehmer sich zuerst für eine Vergabe aller Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen hat.
Die Darstellung in der Anklageschrift, wonach die Mitarbeiter der Verwaltung aus fachlicher Sicht davon abgeraten hätten, die drei Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben, wurde durch die Angaben des Zeugen S nicht bestätigt. Der Zeuge S stellte klar, dass sechs unterschiedliche Entscheidungsvarianten vertretbar gewesen wären und die Verwaltung insoweit keine Präferenz gehabt habe. Übereinstimmend mit dem Zeugen D erklärte der Zeuge S, dass die Aufgabe der Verwaltung lediglich darin bestanden habe, die Politik zu beraten. Ferner bekundete der Zeuge S übereinstimmend mit dem Zeugen D, dass es sich bei der Vergabeentscheidung um das Ergebnis einer Abwägung gehandelt habe.
(c) Aussage des Zeugen B
Der Zeuge B, der nach eigenen Angaben als Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt mit der Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal befasst war, schilderte den Ablauf der Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 übereinstimmend mit den Zeugen D und S .
Er berichtete, dass am 09.10.2014 eine Besprechung zwischen Vertretern der Verwaltung und Stadträten stattgefunden habe, bei der die Zeugen D und S die Bewerber vorgestellt haben. Anschließend seien die Vor- und Nachteile der einzelnen Bewerbungen erörtert worden. Von ursprünglich 17 Bewerbern seien vier in die engere Wahl gekommen. Auf Vorhalt der Gesprächsnotiz vom 09.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 112) erklärte der Zeuge B, dass darüber diskutiert worden sei, ob die Bauquartiere an einen oder verschiedene Bewerber vergeben werden sollten. Der Zeuge B gab an, dass die Verwaltung offen in die Besprechung gegangen sei und sich nach seiner Erinnerung noch nicht positioniert habe. Am Ende der Besprechung sei die Verwaltung beauftragt worden, einige offene Fragen zur Miete und den Nebenkosten zu klären. Er habe daraufhin das I und die Firma W per E-Mail kontaktiert.
Auf Vorhalt der Gesprächsnotiz vom 13.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 116) bestätigte der Zeuge B, dass er an dem darin protokollierten Treffen mit dem Angeklagten T und dessen Mitarbeiter K beim Zeugen D teilgenommen habe. Er berichtete, dass der Angeklagte T und dessen Mitarbeiter K das Angebot der B GmbH bei diesem Treffen hinsichtlich des Energiekonzepts und der Nebenkosten erläutert haben. Die B GmbH habe das Ergebnis der Besprechung in einem Schreiben an den Zeugen D vom 13.10.2014 festgehalten.
Der Zeuge B führte aus, dass man sich am 15.10.2014 im Alten Rathaus zu einer weiteren Besprechung getroffen habe. Auf Vorhalt der Gesprächsnotiz vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) bestätigte der Zeuge B, diese anlässlich der besagten Besprechung verfasst zu haben. Er berichtete, dass die Gesprächsteilnehmer über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Vergabemöglichkeiten debattiert haben. Laut Aussage des Zeugen B haben die Zeugen D und S darauf hingewiesen, dass die Bauquartiere nicht unbedingt an einen Bewerber vergeben werden müssten. Die Angeklagten W und H haben nach den Angaben des Zeugen B für eine Vergabe an den Angeklagten T plädiert und dies mit der ansprechenden Bauweise der B GmbH und den günstigen Nebenkosten der zu errichtenden Wohnungen begründet. Der Zeuge B gab an, dass sich der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler im Stadtrat, A, diesem Vorschlag angeschlossen habe. Der Zeuge V sei hingegen der Meinung gewesen, dass die Bauquartiere zumindest auf zwei Bewerber aufgeteilt werden sollten. Laut Aussage des Zeugen B wollte der Zeuge V aber noch keine Entscheidung treffen, sondern zunächst mit seiner Fraktion Rücksprache halten.
Auf Vorhalt des Entwurfs der Angebotsauswertung vom 15.10.2014 (EA II Bl. 536 f.) bestätigte der Zeuge B, diesen erstellt zu haben. In der Besprechung am 15.10.2014 sei noch die Variante 1a ergänzt worden, die dem Zeugen S eingefallen sei. Der Zeuge B stellte klar, dass es sich bei den im Entwurf angegebenen Ziffern nicht um Platzziffern gehandelt habe. Man habe lediglich die verschiedenen Varianten der Vergabe mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen aufgelistet, ohne eine Gewichtung vorzunehmen.
Der Zeuge B hätte die Bauquartiere nach eigenen Angaben auf mehrere Bewerber aufgeteilt, weil die Areale groß genug gewesen wären. Er konnte aber keinen bestimmten Vorteil nennen, den diese Vergabeentscheidung gehabt hätte. Laut Aussage des Zeugen B gab es zwischen den verbliebenen vier Bewerbern keine großen Unterschiede. Der Zeuge B stellte klar, dass die Aufgabe der Verwaltung in derartigen Angelegenheiten darin bestünde, Vorschläge zu machen, die Entscheidungen aber durch den Stadtrat getroffen würden.
Die Vernehmung des Zeugen B hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W im Rahmen der Besprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 auf Stadträte oder Mitglieder der Stadtverwaltung eingewirkt hat, um die Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH durchzusetzen. Der Zeuge B erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen S, dass neben dem Angeklagten W auch der Angeklagte H und der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler im Stadtrat, A, dafür plädiert haben, die Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben. Dies spricht gegen die Annahme, der Angeklagte W hätte im Gegenzug für die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf eine Veräußerung der Wohnbauquartiere an die B GmbH hingewirkt.
Der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, der Angeklagte W hätte sich über eine anderslautende Empfehlung der Mitarbeiter der Stadtverwaltung hinweggesetzt, wurde auch durch den Zeugen B nicht bestätigt. Dieser führte – ebenso wie der Zeuge S – aus, dass es mehrere gleichwertige Entscheidungsvarianten gegeben habe, die im Entwurf der Angebotsauswertung vom 15.10.2014 (EA II Bl. 536 f.) gegenübergestellt worden seien. Der Zeuge B stellte klar, dass die Ziffern in der Angebotsauswertung nicht als Platzziffern zu verstehen seien, sondern nur der Unterscheidbarkeit der Angebote dienen. Ferner erklärte er, dass zwischen den in der Angebotsauswertung aufgeführten Bewerbern keine großen Unterschiede bestanden haben. Im Übrigen bestätigte der Zeuge B die Darstellung der Zeugen D und S, wonach es sich bei der Vergabe der Wohnbauquartiere um eine politische Entscheidung gehandelt habe und die Verwaltung insoweit nur beratend tätig geworden sei.
(d) Aussage der Zeugin S
Die Planungs- und Baureferentin S hat nach eigenen Angaben nur an der ersten der beiden Vorbesprechungen teilgenommen, die am 09.10.2014 stattgefunden hat. Ihre Ausführungen zum Ablauf dieser Besprechung stehen im Einklang mit den Schilderungen der Zeugen D, S und B .
Die Zeugin S berichtete, dass der Angeklagte W zu einer Besprechung am 09.10.2014 eingeladen habe, an der Vertreter des Wirtschafts-, Finanz- und Wissenschaftsreferats sowie des Liegenschaftsamtes und die Fraktionsvorsitzenden der CSU, der SPD, der Grünen und der Freien Wähler teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Besprechung habe das Liegenschaftsamt die Bewerber vorgestellt. Einige der Bewerber seien wegen fehlender oder unklarer Angaben ausgeschieden. Anschließend habe sich eine rege Diskussion entwickelt, in deren Verlauf sich aber kein Gesprächsteilnehmer besonders hervorgetan habe. Die Zeugin S erklärte, dass die Fraktionsführer Argumente vorgebracht und Fragen gestellt haben. Es sei auch darüber diskutiert worden, ob die Bauquartiere an einen oder an mehrere Bewerber vergeben werden sollten.
Die Zeugin S berichtete, dass sie sich für eine Vergabe an mehrere Bewerber eingesetzt habe, um gestalterische Vielfalt zu ermöglichen. Aus diesem Grund habe sich auch der Fraktionsvorsitzende der CSU, V, dafür ausgesprochen, die Wohnbauquartiere an mehrere Bewerber zu vergeben. Der Zeuge V hätte sich insoweit aber noch nicht festgelegt, sondern wollte sich zunächst mit seiner Fraktion abstimmen. Der Angeklagte W habe erklärt, dass er eine einheitliche Quartiersgestaltung bevorzugen würde. Laut Aussage der Zeugin S haben auch andere Stadträte diese Meinung geteilt. Die Zeugin S führte aus, dass sich der Angeklagte H für das Angebot der B GmbH ausgesprochen habe und dies mit Sachargumenten, wie dem einheitlichen Baustandard der frei finanzierten und öffentlich geförderten Wohnungen sowie dem Energiekonzept, begründet habe. Diese Argumente seien für sie nachvollziehbar gewesen. Sie erklärte, dass es in der Stadtentwicklung kein Schwarz oder Weiß gebe. Der hohe Baustandard, den die B GmbH für den öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau angeboten habe, sei für alle Gesprächsteilnehmer ein gewichtiges Argument gewesen. Zudem habe die B GmbH zugesichert, die Nebenkosten durch ein innovatives Energiekonzept gering zu halten. Die Zeugin S stellte klar, dass verschiedene Möglichkeiten der Vergabe bestanden hätten. Sie konnte die Entscheidung für das Angebot der B GmbH nach eigenem Bekunden mittragen.
Die Vernehmung der Zeugin S hat nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte W im Rahmen der Besprechung am 09.10.2014 in auffälliger Weise für die Veräußerung der Bauquartiere an die B GmbH eingesetzt hat. Die Zeugin S berichtete von einer regen Diskussion, stellte aber klar, dass sich in deren Verlauf kein Teilnehmer besonders hervorgetan habe.
Der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, der Angeklagte W hätte sich über begründete fachliche Einwände der Verwaltung hinweggesetzt, indem er sich für eine Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen hat, lässt sich auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Zeugin S nicht aufrechterhalten. Die Zeugin S stellte klar, dass aus ihrer Sicht mehrere Varianten der Grundstücksvergabe vertretbar gewesen wären. Sie hat die vom Angeklagten H vorgebrachten Argumente, die für eine Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH gesprochen haben, nach eigenem Bekunden nachvollziehen können und die Entscheidung für das Angebot der B GmbH letztlich auch mitgetragen.
(e) Aussage des Zeugen S
Der Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, S, erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass er in seiner Eigenschaft als Vertreter der Planungs- und Baureferentin S an zwei Besprechungsterminen anlässlich der zweiten Ausschreibung teilgenommen habe, die am 09.10.2014 und am 15.10.2014 stattgefunden haben. Den Ablauf dieser Besprechungen schilderte der Zeuge S übereinstimmend mit den Zeugen D, S und B sowie der Zeugin S .
Er führte aus, dass in der ersten Besprechung am 09.10.2014 eine vollständige Bewerberliste vorgelegt worden sei. Von zunächst 17 Bewerbern seien letztlich vier übriggeblieben. Es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, die Bauquartiere auf die restlichen vier Bewerber zu verteilen.
Der Zeuge S berichtete, dass man offen über die Entscheidungsvarianten diskutiert habe. Das Planungs- und Baureferat habe sich für eine Vergabe an verschiedene Bewerber ausgesprochen, da die Gefahr des Scheiterns des Bauprojekts bei einer Vergabe an nur einen Bewerber größer gewesen wäre. Zudem habe man sich auf städtebauliche Gründe berufen. Der Angeklagte W habe für eine Vergabe an einen Bewerber plädiert und dies damit begründet, dass er eine Bebauung aus einem Guss bevorzugen würde. Der Angeklagte H habe sich ebenfalls für das Angebot der B GmbH ausgesprochen und dabei in erster Linie die niedrigen Nebenkosten hervorgehoben. Laut Aussage des Zeugen S war der Zeuge V mit einer Vergabe an einen Bewerber nicht einverstanden, wollte insoweit aber noch Rücksprache halten. Auch der Zeuge S stellte klar, dass es hinsichtlich der Vergabe der Wohnbauquartiere kein Richtig oder Falsch gegeben habe.
Laut Aussage des Zeugen S wurden im Anschluss an die Besprechung vom 09.10.2014 offene Fragen mit einzelnen Bewerbern geklärt. Der Zeuge S berichtete, dass er am 13.10.2014 an einem Gespräch mit Vertretern der B GmbH beim Wirtschaftsreferenten D teilgenommen habe. Der Angeklagte T habe erklärt, dass er alle Wohnbauquartiere erwerben wollte, aber auch mit den Bauquartieren WA 1 und WA 2 zufrieden wäre. Mit dem alleinigen Erwerb des Bauquartiers WA 4 wäre der Angeklagte T laut Aussage des Zeugen S hingegen nicht einverstanden gewesen.
Der Zeuge S berichtete, dass am 15.10.2014 eine weitere Besprechung stattgefunden habe. In dieser Besprechung habe man erneut über die Vergabe der Bauquartiere diskutiert und Argumente ausgetauscht. Der Angeklagte H habe die Vorteile des Angebots der B GmbH gepriesen und dabei v.a. auf die niedrigen Nebenkosten hingewiesen. Letztlich habe sich der Vorschlag, alle Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben, durchgesetzt, da der Angeklagte T den höchsten Anteil an gefördertem Wohnungsbau, einen einheitlichen Baustandard von öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungen sowie das beste Energiekonzept angeboten habe. Der Zeuge S gab an, dass das Meinungsbild insoweit relativ klar gewesen sei. Mit Ausnahme des Zeugen V seien alle Gesprächsteilnehmer mit einer Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH einverstanden gewesen.
Der Zeuge S hat zwar nach eigenen Angaben auf die Möglichkeit einer Vergabe an unterschiedliche Investoren hingewiesen. Er stellte aber klar, dass die Verwaltung lediglich die Aufgabe habe, Entscheidungen vorzubereiten. Die Entscheidung treffe in derartigen Angelegenheiten jedoch der Oberbürgermeister bzw. der Stadtrat. Zudem sei die Entscheidung, alle Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben, aus seiner Sicht sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Vergabe der Wohnbauquartiere an die B GmbH bezeichnete der Zeuge S als wohnungspolitisch sinnvoll, da ein deutlich höherer Anteil an geförderten Wohnungen entstanden sei, als von der Stadt gefordert. Der Angeklagte T sei ferner der einzige gewesen, der im Wohnbauquartier WA 4 geförderte Wohnungen für die Einkommensstufe 3, also den normalen Mittelstand, angeboten habe.
Die Vernehmung des Zeugen S hat zum wiederholten Mal bestätigt, dass die Teilnehmer der Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 eine offene Diskussion über die verschiedenen Möglichkeiten der Grundstücksvergabe geführt haben. Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W dabei als Wortführer aufgetreten ist oder auf andere Gesprächsteilnehmer eingewirkt hat, um die Veräußerung der Wohnbauquartiere an die B GmbH durchzusetzen. Vielmehr berichtete der Zeuge S, dass die Mehrheit der Teilnehmer der zweiten Besprechung dafür plädiert hat, die Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben.
Ferner bestätigte der Zeuge S die Darstellung der Zeugen D, S und B, wonach die Aufgabe der Verwaltung in dieser Angelegenheit lediglich darin bestanden habe, die zur Entscheidung berufenen Politiker zu beraten. Der Zeuge S stellte – übereinstimmend mit dem Zeugen D und der Zeugin S – klar, dass mehrere Varianten der Grundstücksvergabe vertretbar gewesen wären. Die Entscheidung, die drei Wohnbauquartiere an die B GmbH zu veräußern, bezeichnete er als sachlich gerechtfertigt und wohnungspolitisch sinnvoll. Damit hat auch die Vernehmung des Zeugen S gezeigt, dass der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, der Angeklagte W hätte sich über fachlich begründete Einwände der Verwaltung hinweggesetzt, indem er sich für eine Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen hat, jeglicher Grundlage entbehrt.
(9) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W seine dienstlichen Pflichten als Oberbürgermeister verletzt hat, indem er in den Vorbesprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 dafür plädiert hat, alle drei Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu veräußern.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W bei seinem Vorschlag, die betreffenden Bauquartiere an die B GmbH zu vergeben, ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert. Er hat weder auf andere Besprechungsteilnehmer eingewirkt, um seinen Vorschlag durchzusetzen, noch anderslautende Empfehlungen oder sachlich begründete Einwände der Vertreter der Stadtverwaltung ignoriert. Vielmehr hat die Beweisaufnahme in bemerkenswerter Deutlichkeit gezeigt, dass die Teilnehmer der Besprechungen ergebnisoffen und auf Augenhöhe über die Bewerberauswahl diskutiert haben und durch den Austausch von Sachargumenten zu einer Mehrheitsentscheidung gelangt sind.
Von den vernommenen Vertretern der Stadtverwaltung hat kein einziger bestätigt, dass die Verwaltung aus fachlichen Gründen von einer Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH abgeraten hat. Vielmehr haben die Zeugen D und S übereinstimmend erklärt, dass man die Bauquartiere an einen oder mehrere Bewerber hätte veräußern können und es insoweit kein Richtig oder Falsch gegeben habe. Der Zeuge S bezeichnete die Vergabeentscheidung zugunsten der B GmbH als sachlich gerechtfertigt und wohnungspolitisch sinnvoll. In dieser Weise äußerte sich auch die Zeugin S . Sie erklärte, dass es in der Stadtentwicklung kein Schwarz oder Weiß gebe und im vorliegenden Fall verschiedene Möglichkeiten der Vergabe bestanden hätten. Die Zeugin S konnte die Entscheidung für das Angebot der B GmbH nach eigenen Angaben mittragen.
Hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten W in den Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 konnten auch keine sonstigen Auffälligkeiten festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass der Angeklagte W die Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in die Waagschale geworfen hat, als er sich für die Veräußerung der Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen hat. Das zeitliche Zusammentreffen der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Ermessensausübung durch den Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal vermag den Nachweis einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB nicht zu ersetzen. Bei Ermessensentscheidungen ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten zwar bereits dann anzunehmen, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (BGH NJW 1961, 469, 470; NJW 2003, 763, 765). Gleichwohl ist die Verknüpfung zwischen dem Vorteil und der durch ihn beeinflussten Ermessensausübung auch in diesem Fall positiv festzustellen. Aus der Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gefolgert werden, dass der Amtsträger den Vorteil bei der Ausübung seines Ermessens in die Waagschale gelegt hat bzw. sich im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB hierzu bereit gezeigt hat. Ein derartiger Rückschluss von der Annahme eines Vorteils auf das Bestehen einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung verbietet sich, da er zur Verschleifung der beiden Tatbestandsmerkmale führen würde.
ee) Anweisung der Stadtverwaltung zur Erstellung der Beschlussvorlage Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist eine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten W auch nicht darin zu erblicken, dass er die Stadtverwaltung am Ende der Besprechung vom 15.10.2014 angewiesen hat, eine Beschlussvorlage für die Veräußerung der drei Wohnbauquartiere an die B GmbH vorzubereiten. Die betreffende Anweisung war pflichtgemäß, da nach den Ergebnissen der Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 eine politische Mehrheit für eine derartige Vergabeentscheidung zu erwarten war.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W bestätigte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass er die Verwaltung in der zweiten Besprechung am 15.10.2014 damit beauftragt habe, eine Beschlussvorlage für die Veräußerung der Wohnbauquartiere an die B GmbH zu erstellen.
(2) Aussage der Zeugen A und K
Der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler im Stadtrat, A, erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass es dem politischen Willen der Koalition entsprochen habe, die drei Bauquartiere – notfalls ohne die Stimmen der CSU – an die B GmbH zu vergeben. Daher sei die Verwaltung am Ende der Besprechung vom 15.10.2014 angewiesen worden, eine entsprechende Beschlussvorlage zu erstellen. Der Angeklagte W sei als Oberbürgermeister dazu verpflichtet gewesen, eine – den politischen Mehrheitsverhältnissen entsprechende – Verwaltungsvorlage für die Stadtratssitzung, die eine Woche später stattfinden sollte, fertigen zu lassen.
Auch die Fraktionsvorsitzende der Partei Bündnis 90/Die Grünen, K, bekundete im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass es Sache der Verwaltung sei, eine abstimmungsfähige Vorlage zu erstellen, welche den von der Politik gewollten Kriterien entspreche.
(3) Aussage des Zeugen D
Die Angaben des Zeugen A und der Zeugin K stehen wiederum im Einklang mit den Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Wirtschafts- und Finanzreferenten D .
Dieser erklärte auf Vorhalt des Gesprächsprotokolls vom 15.10.2014, S. 2 (TEA VI/1 Bl. 122), dass er die Aufforderung des Angeklagten W zur Erstellung der Beschlussvorlagen – entgegen dem Wortlaut des Protokolls – nicht als Anweisung verstanden habe. Die Erstellung der Beschlussvorlagen sei für ihn vielmehr die Konsequenz des einheitlichen Meinungsbildes gewesen, das in der Besprechung vom 15.10.2014 zutage getreten sei.
(4) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Die Anweisung des Angeklagten W an die Verwaltung, eine Beschlussvorlage für die Veräußerung der Wohnbauquartiere an die B GmbH zu fertigen, war aus Sicht der Kammer pflichtgemäß, da die zu erstellende Beschlussvorlage ausweislich der Gesprächsnotiz vom 15.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 121 f.) und den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Besprechungsteilnehmer den zu erwartenden Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat entsprach.
Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift hat der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Stadtrat, Hermann V, im Rahmen der Besprechung am 15.10.2014 auch nicht gegen eine Vergabe an die B GmbH votiert. Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 15.10.2014 und der übereinstimmenden Angaben der Zeugen D und B hat der Zeuge V in der Besprechung am 15.10.2014 zwar einen eigenen Vorschlag unterbreitet, aber angekündigt, dass seine Fraktion erst am kommenden Montag abschließend darüber beraten würde. Die Kammer geht davon aus, dass dies dem Zeugen A, der als einziger von einer endgültigen Absage der CSU-Fraktion berichtete, nicht mehr erinnerlich war.
Letztlich kommt es auf die Unterstützung der Beschlussvorlage durch die CSU-Fraktion aber nicht an, da nach Abschluss der Besprechung am 15.10.2014 jedenfalls damit zu rechnen war, dass die Fraktionen der Regierungskoalition eine Veräußerung aller drei Wohnbauquartiere an die B GmbH mehrheitlich beschließen würden, was ausweislich der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 23.10.2014 auch geschehen ist (TEA VI/2 Bl. 867 f.). Nach Auffassung der Kammer ist die Anweisung des Angeklagten W an die Stadtverwaltung, eine Beschlussvorlage für die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH vorzubereiten, daher nicht zu beanstanden.
ff) Keine Einflussnahme auf die Vergabeentscheidungen des Grundstücksausschusses und des Stadtrates
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W sowohl in der nichtöffentlichen Sitzung des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 als auch in der Sitzung des Stadtrats am 23.10.2014 jeweils dafür ausgesprochen, die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu veräußern. Auch insoweit bestehen aber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen pflichtwidriger Diensthandlungen des Angeklagten W, da die von ihm favorisierte Vergabeentscheidung weder sachwidrig war noch ersichtlich ist, dass die Spenden, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, den Angeklagten W dazu bewogen haben, das Angebot der B GmbH zu unterstützen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W in den betreffenden Sitzungen auf die anderen Stadtratsmitglieder Einfluss genommen hat, um deren Zustimmung zu den Beschlussvorlagen betreffend die Veräußerung der Bauquartiere an die B GmbH zu erwirken. Die Vernehmung der an den Abstimmungen beteiligten Stadtratsmitglieder hat vielmehr ergeben, dass die Vergabeentscheidungen des Grundstücksausschusses und des Stadtrates aufgrund von Sachargumenten getroffen wurden, die sorgfältig abgewogen worden waren.
(1) Aussage des Zeugen A
Der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler im Stadtrat, A, führte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aus, dass der Stadtrat am 23.10.2014 beschlossen habe, die drei Bauquartiere an die Firma T zu vergeben. Die Entscheidung sei das Ergebnis eines Abwägungsprozesses gewesen. Die B GmbH sei zwar hinsichtlich des Quadratmeterpreises der zu errichtenden Eigentumswohnungen und hinsichtlich der Nettomieten nicht günstiger gewesen als die anderen Bewerber, habe aber das beste Gesamtkonzept vorgelegt. Für das Angebot der B GmbH habe das gute Energiekonzept gesprochen, das zu deutlich günstigeren Nebenkosten im Vergleich zu anderen Anbietern geführt habe. Die im Angebot der B GmbH angegebene Nettomiete sei zwar höher gewesen als bei anderen Anbietern, müsste aber mit den niedrigeren Nebenkosten saldiert werden. Zudem habe die B GmbH einen einheitlichen KfW-40-Standard zugesichert, wohingegen die übrigen Bewerber nur einen KfW-55-Standard angeboten haben. Laut Aussage des Zeugen A wurde im Stadtratsplenum darüber diskutiert, dass das Angebot der Firma T hinsichtlich des Verkaufspreises der Eigentumswohnungen teurer gewesen sei als andere Angebote. Dies sei aber dadurch ausgeglichen worden, dass die B GmbH höherwertige Wohnungen bauen würde. Des Weiteren habe die B GmbH angeboten, im Bauquartier WA 4 eine Wohnung für soziale Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Der Zeuge A erklärte, dass er sich ausreichend informiert gefühlt habe, um eine verantwortliche Entscheidung zu treffen. Die Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH sei für ihn die beste aller Lösungen gewesen. Es habe sich um eine „logisch nachvollziehbare, absolut sinnvolle Entscheidung“ gehandelt. Er habe sich seine eigene Meinung gebildet und stehe auch heute noch zu der getroffenen Entscheidung.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen A lassen sich mit der Darstellung der Fraktionsvorsitzenden der Partei Bündnis 90/Die Grünen, K, mühelos in Einklang bringen. Die Zeugin K berichtete, dass die Grünen vom Angebot des Angeklagten T begeistert gewesen seien. Ausschlaggebend für die Entscheidung ihrer Fraktion, einer Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH zuzustimmen, seien u.a. das Energiekonzept, die geringen Nebenkosten, der soziale Quartierscharakter sowie der einheitliche Standard beim öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau gewesen. Gegen das Angebot der Firma W habe u.a. gesprochen, dass deren Energiekonzept nicht innovativ gewesen sei und keine öffentlich geförderten Wohnungen der Förderstufen 1 und 2 angeboten worden seien.
(2) Aussage des Zeugen S
Der Fraktionsvorsitzende der Partei Die Linke im Regensburger Stadtrat, S, schilderte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung ausführlich und glaubhaft, wie die Vergabeentscheidungen des Grundstücksausschusses und des Stadtrates zustande gekommen sind. Dabei ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W auf die Entscheidungsträger eingewirkt hätte, um eine Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH zu erreichen. Vielmehr versicherte der Zeuge S glaubhaft, dass er eine autonome Entscheidung aufgrund von Sachargumenten getroffen und sich ausreichend informiert gefühlt habe.
Der Zeuge S gab an, dass er über den Grundstücksausschuss von den verschiedenen Bewerbungen erfahren habe, die im Rahmen der Neuausschreibung eingegangen wären. Seine Partei habe vier bis fünf Tage vor der Sitzung des Grundstücksausschusses, in der die Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH beschlossen worden sei, entsprechende Unterlagen bekommen und in einer Fraktionssitzung besprochen. Man sei zu dem Ergebnis gelangt, dass man für das von der B GmbH angebotene Konzept stimmen würde, da es insgesamt besser gewesen sei als das bisherige Konzept. Der Zeuge S gab an, dass er sich das Konzept der B GmbH genau angesehen habe und auch in der Lage gewesen sei, dessen Qualität zu beurteilen, da er seit 40 Jahren im Baugewerbe tätig sei, davon seit 30 Jahren als selbständiger Handwerker. Ihm sei klar gewesen, dass das Konzept der B GmbH wegen der zugrundeliegenden Mischkalkulation nur umsetzbar sein würde, wenn alle drei Bauquartiere an die B GmbH vergeben werden würden. Für den sozialen Wohnungsbau sei das Konzept der B GmbH das beste gewesen.
In der Sitzung des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 sei lange über die Beschlussvorlage diskutiert worden, die eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH vorgesehen habe. Das Modell der Konzeptausschreibung sei neu gewesen und man habe viele Aspekte bewerten müssen. Es habe sich um eine normale Diskussion gehandelt. Der Zeuge S gab an, dass sich niemand in besonderer Weise für das Angebot der B GmbH eingesetzt habe. Der Angeklagte W habe sich aufgrund sozialer Aspekte für eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen. Er selbst habe genauso argumentiert wie der Angeklagte W . Das „Sprachrohr“ der SPD-Fraktion sei jedoch der Angeklagte H gewesen, der seit 40 Jahren dem Regensburger Stadtrat angehört habe. Wenn es etwas zu sagen gegeben habe, habe man dessen Stimme gehört. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Die Verwaltung habe darauf hingewiesen, dass auch eine Vergabe an andere Bewerber möglich wäre, die günstigere Verkaufspreise und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen angeboten hätten. Dies habe man gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt. Letztlich sei es eine politische Entscheidung gewesen, das Areal als Ganzes zu vergeben.
Der Zeuge S gab an, dass seine Partei das Gesamtkonzept der B GmbH bewertet habe und aufgrund der niedrigen Energiekosten und des einheitlichen Standards im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau in der Stadtratssitzung am 23.10.2014 dafür gestimmt habe. Die CSU habe sich hingegen dafür ausgesprochen, einen Teil der Bauquartiere an eine Genossenschaft zu vergeben, um günstige Mieten zu erzielen. Der Zeuge S erklärte, dass er sich bei der Abstimmung über die Vergabe der drei Bauquartiere im Stadtratsplenum am 23.10.2014 ausreichend informiert gefühlt habe, da die grundlegenden Fragen in den Ausschüssen geklärt worden wären. Zudem hätte er mit Mietern einer vergleichbaren Wohnanlage gesprochen, welche die B GmbH im Bereich des ehemaligen Teppichwerkes errichtet hätte. Die betreffenden Mieter wären von der Wohnanlage begeistert gewesen. Der Zeuge S bekundete, dass ihm das Angebot der B GmbH insgesamt als tragfähiges Konzept erschienen sei.
(3) Aussage des Zeugen S
Die Schilderungen des Zeugen S zum Ablauf der Sitzung des Grundstücksausschusses vom 21.10.2014 und der Stadtratssitzung vom 23.10.2014 stehen im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Fraktionsvorsitzenden der ÖDP im Regensburger Stadtrat, S .
Der Zeuge S berichtete, dass er im Grundstücksausschuss und im Stadtratsplenum mit der Vergabe der drei Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal befasst gewesen sei. In der Sitzung des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 seien verschiedene Optionen der Vergabe anhand einer Bewertungsmatrix vorgestellt worden. Danach hätte man die drei Bauquartiere an einen oder an verschiedene Bewerber vergeben können. Sowohl im Grundstücksausschuss als auch im Stadtratsplenum sei ausführlich über die verschiedenen Vergabeoptionen diskutiert worden. Der Stadtrat sei in seiner Entscheidung frei gewesen. Der Angeklagte W habe sich nachdrücklich für eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen und dies mit Sachargumenten begründet. Innerhalb der Koalition habe insoweit Einigkeit bestanden. Die CSU habe hingegen dafür plädiert, die Bauquartiere WA 1 und WA 2 an andere Bewerber zu vergeben, die niedrigere Verkaufspreise und Mieten für die zu errichtenden Wohnungen angeboten hätten.
Laut Aussage des Zeugen S hat der Angeklagte W angeboten, die Stadtratssitzung vom 23.10.2014 zu unterbrechen, um die Klärung offener Fragen zu ermöglichen. Der Zeuge S gab an, dass die Sitzung auf seine Bitte hin für zehn Minuten unterbrochen worden sei. Während dieser Unterbrechung habe er den Leiter des Liegenschaftsamtes, S, nach der Einschätzung der Verwaltung gefragt. Dieser habe erklärt, dass die Bewertung der Bewerbungen schwierig wäre und die Entscheidung bei den Stadträten liegen würden.
Der Zeuge S erklärte, dass er aus ökologischen und sozialen Gründen für das Angebot der B GmbH gestimmt habe. Er habe seine Entscheidung „nach bestem Wissen und Gewissen“ getroffen. Zwar hätte eine Vergabe an die genossenschaftliche Mitbewerberin den Vorteil gehabt, dass die Bauquartiere langfristig im Bestand gehalten worden wären. Die Vergabe kleiner Parzellen an verschiedene Bewerber hätte wiederum zu einer hohen Qualität und einer „Durchmischung der Ideen“ geführt. Für das Angebot der B GmbH hätten aber der höhere Anteil an Sozialwohnungen, der einheitliche Mietpreis für öffentlich geförderte und frei finanzierte Wohnungen sowie die geringen Nebenkosten gesprochen. Zudem sei der Baustandard im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau nach dem Angebot der B GmbH gleich hoch gewesen. Die Nachteile des betreffenden Angebots bei den Bauquartieren WA 1 und WA 2 seien durch diese Aspekte ausgeglichen worden.
Die Vernehmung des Zeugen S hat eindrucksvoll gezeigt, dass die Vergabeentscheidung des Stadtrates das Ergebnis eines Abwägungsprozesses war. Den schlüssigen Ausführungen des Zeugen S ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W in unangemessener Weise auf andere Stadtratsmitglieder eingewirkt hat, um diese dazu zu bewegen, für das Konzept der B GmbH zu stimmen. Laut Aussage des Zeugen S hat sich der Angeklagte W zwar nachdrücklich für eine Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen. Damit hat der Angeklagte W aber lediglich kommuniziert, was innerhalb der Koalition Konsens war und bereits Eingang in entsprechende Beschlussvorlagen gefunden hatte. Ferner hat der Angeklagte W den Beschlussvorschlag, die drei Bauquartiere an die B GmbH zu veräußern, mit Sachargumenten begründet. Eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten als Oberbürgermeister ist darin nicht einmal im Ansatz zu erblicken. Vielmehr zeichnen sich Willensbildungsprozesse in Gemeindevertretungen gerade dadurch aus, dass durch den Austausch von Argumenten Mehrheitsentscheidungen herbeigeführt werden. Zudem hat der Angeklagte W die Stadtratssitzung vom 23.10.2014 sogar unterbrochen, um den Stadtratsmitgliedern die Klärung offener Fragen zu ermöglichen. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass der Angeklagte W in unangemessener Weise auf die anderen Stadtratsmitglieder eingewirkt hat, um deren Abstimmungsverhalten im Sinne der B GmbH zu beeinflussen. Die Ausführungen des Zeugen S lassen auch nicht erkennen, dass der Angeklagte W die Spendenzahlungen, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, in die Waagschale gelegt hat, als er sich für die Veräußerung der drei Bauquartiere an die B GmbH ausgesprochen hat. Die Sachargumente, mit denen der Angeklagte W seine Empfehlung untermauert hat, sprechen vielmehr gegen eine Verknüpfung zwischen den Parteispenden und seiner Ermessensausübung im Vorfeld der Vergabeentscheidung.
(4) Aussage des Zeugen S
Hinsichtlich der Unterbrechung der Stadtratssitzung vom 23.10.2014 wurde die Aussage des Zeugen S durch die glaubhaften Schilderungen des Liegenschaftsamtsleiters S bestätigt. Dieser erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W die Stadtratssitzung am 23.10.2014 unterbrochen habe, um Nachfragen bei der Verwaltung zu ermöglichen, da sich die CSU nicht zu 100% informiert gefühlt habe. Laut Aussage des Zeugen S haben die Stadträte L, S und E die Gelegenheit genutzt, sich von der Verwaltung informieren zu lassen.
(5) Aussage der Zeugin L
Die Zeugin Tina L hat den Ablauf der Stadtratssitzung vom 23.10.2014 im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen so geschildert wie die Zeugen A, S und S .
Sie führte aus, dass die eingegangenen Bewerbungen im Stadtrat anhand einer Matrix vorgestellt worden seien und im Anschluss daran eine sehr ausführliche Diskussion stattgefunden habe. Der Angeklagte W sei einer Vergabe der drei Bauquartiere an die B GmbH grundsätzlich positiv gegenübergestanden, habe aber „nicht groß das Wort ergriffen“. Die entsprechenden Argumente seien v.a. vom Angeklagten H vorgebracht worden. Anschließend sei es zu einer Entscheidung gekommen. Laut Aussage der Zeugin L haben die gesamte Koalition sowie die ÖDP und die Linkspartei für das Angebot der B GmbH gestimmt. Die Zeugin L erklärte, dass das Energiekonzept und der einheitliche Standard im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau für das Angebot der B GmbH gesprochen haben.
(6) Aussage der Zeugin Christa M
Die Vernehmung der SPD-Stadträtin Christa M hat ebenfalls bestätigt, dass die Meinungsbildung der Stadtratsmitglieder im Vorfeld der Vergabeentscheidung vom 23.10.2014 regulär abgelaufen ist.
Die Zeugin M berichtete, dass man im Stadtrat darüber diskutiert habe, ob die drei Wohnbauquartiere an einen oder an verschiedene Bewerber vergeben werden sollten. Dabei habe sich niemand in besonderer Weise für eine Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH eingesetzt. Laut Aussage der Zeugin M haben sich die Vertreter der CSU dafür ausgesprochen, die Bauquartiere auf mehrere Bewerber aufzuteilen. Die Zeugin M erklärte, dass sie es für falsch gehalten habe, die Sozialwohnungen und die Eigentumswohnungen von unterschiedlichen Bewerbern bauen zu lassen, da mit den Eigentumswohnungen größere Gewinne erzielt werden konnten als mit den Sozialwohnungen. Im Ergebnis habe sich das Angebot der B GmbH als das günstigste erwiesen. Die B GmbH habe sich bereiterklärt, 300 Sozialwohnungen zu errichten, obwohl nur 140 Sozialwohnungen vorgegeben worden wären, und dabei denselben Standard zu erfüllen wie bei den Eigentumswohnungen. Die Zeugin M führte aus, dass auch das Energiekonzept, die niedrigen Nebenkosten und die soziale Betreuung des Baugebietes für das Angebot der B GmbH gesprochen haben. Die B GmbH habe anstelle des geforderten KfW-70-Standards einen KfW-40-Standard angeboten. Die Zeugin M versicherte glaubhaft, dass sie aus den genannten Gründen im Stadtrat für das Angebot der B GmbH gestimmt habe.
(7) Telefonate
Der Vorwurf, der Angeklagte W hätte sich im Gegenzug für die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden für eine Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH eingesetzt, lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem Inhalt der überwachten und aufgezeichneten Telefonate in Einklang bringen, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden.
So äußerte sich der Angeklagte T in einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der B GmbH, Hans M, vom 16.11.2016 (Gesprächs-ID: 98578574) wie folgt zu den Beweggründen, aus denen sich die Angeklagten W und H für das Bebauungskonzept der B GmbH eingesetzt haben:
„… die wollten unbedingt, dass wir das bauen, der H und der W . Die wollten unbedingt, dass wir das bauen, weil die erstens wissen, dass wir schöne Wohnanlagen bauen, …, zweitens dass wir zufriedene Kunden haben, weil sie ja selber bei uns Wohnungen besitzen, beide, … drittens, …, dass die Nebenkosten extrem niedrig sind und dass die Leute viele Vorteile haben, z.B. mit dem Strom usw. …“
Die Äußerungen des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 16.11.2016 (Gesprächs-ID: 98578574) lassen erkennen, dass die Angeklagten W und H aufgrund zahlreicher sachlicher Kriterien vom Konzept der B GmbH überzeugt waren. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für fernliegend, dass der Angeklagte W durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden dazu bewogen wurde, sich für die Veräußerung der Bauquartiere an die B GmbH einzusetzen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Telefonat zwischen den Angeklagten H und W vom 23.09.2016 (Gesprächs-ID: 93965647), dass es bereits zur Zeit der ersten Ausschreibung Überlegungen gab, die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal aus sozialen Gründen an die B GmbH zu veräußern. In dem betreffenden Telefonat führte der Angeklagte H aus, dass der damalige Oberbürgermeister S die betreffenden Bauquartiere zunächst an den Meistbietenden habe veräußern wollen. Nach dem Eingang der Bewerbungen habe sich der ehemalige Oberbürgermeister S aber für eine Veräußerung der Bauquartiere an den Angeklagten T ausgesprochen, da dieser die besten Sozialangebote gehabt habe. Der Angeklagte H hat nach eigenen Angaben aber eingewendet, dass die Ausschreibung dies nicht hergeben würde, und sich daher für eine Neuausschreibung eingesetzt.
Auch das Telefonat zwischen den Angeklagten H und W vom 13.10.2016 (Gesprächs-ID: 95543846) belegt, dass bereits im Rahmen der ersten Ausschreibung Überlegungen angestellt worden sind, die Bauquartiere an die B GmbH zu veräußern. In dem betreffenden Telefonat äußerte sich der Angeklagte H hierzu wie folgt:
„…, der S hat gesagt, bei der ersten Ausschreibung, man soll es dem T geben, nä? … Da war … der D mit 8 Millionen höheres Angebot. … Dann hob i g‘sagt, das kommt ja überhaupt nicht in Frage, da werden wir ja wegen Betrug angezeigt. Hab‘ ich gesagt, das kann der T nicht kriegen, wenn so ausgeschrieben ist, dass der Meistbietende im Prinzip kriegt. … Hab‘ ich gesagt, da wird neu ausgeschrieben und dann wird nach sozialen Kriterien und wer dann der Beste ist, der kriegt‘s.“
Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Angeklagten H in den beiden Telefonaten 23.09.2016 (Gesprächs-ID: 93965647) und 13.10.2016 (Gesprächs-ID: 95543846) ist die Kammer davon überzeugt, dass sich bereits der damalige Oberbürgermeister S aus sozialen Gründen, d.h. aus sachlichen Erwägungen, dafür ausgesprochen hat, die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu veräußern, was aber mit der am Höchstgebot orientierten ersten Ausschreibung nicht vereinbar war. Auch aus diesem Grund liegt es fern, dass die Unterstützung des Bebauungskonzepts der B GmbH durch die Angeklagten H und W – im Gegensatz zu derjenigen des früheren Oberbürgermeisters – an die Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geknüpft war.
Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten T und H in den Telefonaten vom 16.11.2016 (Gesprächs-ID: 98578574), vom 23.09.2016 (Gesprächs-ID: 93965647) und vom 13.10.2016 (Gesprächs-ID: 95543846) zutreffende Angaben zur Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und der Interessenlage der Beteiligten gemacht haben. Die betreffenden Äußerungen sind stimmig und wurden im Rahmen von Gesprächen getätigt, die aus Sicht der Angeklagten T und H vertraulich waren.
(8) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Beschlussvorlagen des Liegenschaftsamtes vom 21.10.2014 und der Sitzungsprotokolle des Grundstücksausschusses und des Stadtrats vom 21.10.2014 bzw. 23.10.2014 ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Mitglieder des Grundstücksausschusses und des Stadtrates einschließlich des Angeklagten W intensiv und ergebnisoffen mit den unterschiedlichen Bewerbungen befasst haben und sich aufgrund einer Gesamtabwägung aller relevanten Aspekte für das von der B GmbH angebotene Konzept entschieden haben.
Aus dem Sitzungsprotokoll des Grundstücksausschusses vom 21.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 150-173) und der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 23.10.2014 (TEA VI/2 Bl. 853-864) ergibt sich, dass die Vor- und Nachteile der drei in der engeren Wahl befindlichen Angebote im Rahmen beider Sitzungen kontrovers diskutiert wurden. Die Ausschuss- und Stadtratsmitglieder haben die verbliebenen Angebote unter Berücksichtigung der vorab festgelegten Vergabekriterien miteinander verglichen, deren Vor- und Nachteile jeweils gegeneinander abgewogen und dann mehrheitlich für eine Veräußerung aller Wohnbauquartiere an die B GmbH gestimmt. Ausschlaggebend für diese Vergabeentscheidung war u.a., dass die B GmbH im Gegensatz zu anderen Bewerbern zugesagt hatte, auf dem gesamten Bauquartier WA 4 öffentlich geförderten Wohnungsbau mit einer Mietobergrenze von 8,30 €/qm zu realisieren, einheitliche Baustandards im öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau zu erfüllen und die Nebenkosten durch ein innovatives Energiekonzept gering zu halten. Für die Vergabe aller Bauquartiere an die B GmbH haben zudem die Vorzüge einer Bebauung aus einem Guss sowie die im Angebot der B GmbH vorgesehene soziale Infrastruktur gesprochen.
Der Angeklagte W hat sich in der Sitzung des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 und in der Stadtratssitzung am 23.10.2014 für eine Vergabe aller Wohnbauquartiere an die B GmbH ausgesprochen und dies mit Sachargumenten begründet. Dem Wortprotokoll über die Sitzung des Grundstücksausschusses vom 21.10.2014 (TEA VI/1 Bl. 150-173) und dem Protokoll über die Stadtratssitzung vom 23.10.2014 (TEA VI/2 Bl. 853-875) ist zu entnehmen, dass neben den Angeklagten W und H u.a. auch die Stadträte E, S und S die Vorzüge des Angebots der B GmbH betont haben.
Die Einflussnahme eines Oberbürgermeisters auf die politische Meinungsbildung im Stadtrat durch das Vorbringen von Sachargumenten stellt als solche noch keine pflichtwidrige Diensthandlung dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg nach Art. 31 Abs. 1 BayGO kraft Gesetzes dem Stadtrat angehörte. In seiner Eigenschaft als Stadtratsmitglied durfte er sich aber in den Grenzen des § 33 Abs. 2 BeamtStG an der politischen Meinungsbildung beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W im Rahmen seiner Beteiligung an der politischen Debatte um die Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal gegen das Mäßigungsgebot nach § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen hat. Dagegen spricht bereits, dass der von ihm vertretene Standpunkt einem parteiübergreifenden politischen Konsens entsprochen hat.
Im Übrigen sind die Argumente, die letztlich die Mehrheit der Ausschuss- bzw. Stadtratsmitglieder dazu bewogen haben, für eine Veräußerung aller Wohnbauquartiere an die B GmbH zu stimmen, aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der vorab festgelegten Vergabekriterien sachgerecht und nachvollziehbar. Die vom Stadtrat mehrheitlich getroffene Auswahlentscheidung war vor dem Hintergrund des der Stadt zukommenden Beurteilungsspielraums und des ihr zustehenden Ermessens bei der Auswertung der einzelnen Angebote rechtlich vertretbar. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W die Mitglieder des Stadtrats oder des Grundstücksausschusses in irgendeiner Weise in ihrer Entscheidung beeinflusst hätte.
Die Ermessensausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Beschlussfassung im Grundstücksausschuss und im Stadtrat kann vor diesem Hintergrund nicht als sachwidrig angesehen werden. Eine Dienstpflichtverletzung des Angeklagten W könnte sich somit nur daraus ergeben, dass er sich bei der Unterstützung des Angebots der B GmbH nicht ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert hat, sondern auch die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in die Waagschale gelegt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Spendenzahlungen, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, den Angeklagten W dazu bewogen haben, sich im Grundstücksausschuss und im Stadtrat für die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH einzusetzen. Dagegen spricht vielmehr, dass neben dem Angeklagten W auch viele andere Stadtratsmitglieder im Grundstücksausschuss und im Stadtrat mit teilweise gleichlautenden Argumenten dafür plädiert haben, alle Wohnbauquartiere an die B GmbH zu veräußern. Zudem wurde die Vergabeentscheidung zugunsten der B GmbH sowohl im Grundstücksausschuss als auch im Stadtrat mit Stimmenmehrheit getroffen, wobei alle Fraktionen mit Ausnahme der CSU-Fraktion für eine Vergabe an die B GmbH gestimmt haben.
gg) Keine Verletzung von Informationspflichten
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte schließlich auch nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W seine Informationspflichten verletzt hat, indem er die Stadtratsmitglieder im Vorfeld der Beschlüsse über die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal am 24.07.2014 und über die Veräußerung der betreffenden Bauquartiere an die B GmbH am 21.10.2014 bzw. 23.10.2014 nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Angeklagte H den Entwurf des Antrags auf Durchführung der Neuausschreibung mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hatte.
Die in Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayGO normierte Pflicht des Oberbürgermeisters zur Vorbereitung der Beratungsgegenstände für den Stadtrat erstreckt sich auch auf die Information der Stadtratsmitglieder über die Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratung und Abstimmung im Stadtrat sein sollen (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: 92. Ergänzungslieferung, April 2009, Art. 46 GO Rn. 5). Die Informationspflicht soll sicherstellen, dass die Stadtratsmitglieder über eine ausreichende Grundlage für eine objektive Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat verfügen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte H den Antragsentwurf für die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mit den Verantwortlichen der B GmbH abgestimmt. Auch wenn die Veräußerung der betreffenden Bauquartiere nicht dem förmlichen Vergaberecht unterlag, war die Stadt Regensburg im Rahmen der Ausschreibung aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jedenfalls an die allgemeinen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gebunden. Die Abstimmung von Ausschreibungsunterlagen mit einem Bewerber stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, der es gebietet, allen Bewerbern im Vergabeverfahren dieselben Informationen zur gleichen Zeit zukommen zu lassen und keinem Bewerber eine Einflussnahme auf das Vergabeverfahren zu ermöglichen. Für die Beratung und Abstimmung der Stadtratsmitglieder über die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne wäre die Information über die Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH daher relevant gewesen.
Dem Angeklagten W konnte insoweit aber keine Informationspflichtverletzung nachgewiesen werden, da die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt hat, dass ihm die Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH im Tatzeitraum bekannt war. Aus den beiden E-Mails, die der Angeklagte H am 15.06.2014 und am 16.06.2014 an den Angeklagten W versandt hat, ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H den Antrag der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mit den Angeklagten T und W abstimmen wollte bzw. abgestimmt hat. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W den Inhalt der betreffenden E-Mails im Tatzeitraum zur Kenntnis genommen hat.
(1) E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014
Am 15.06.2014 leitete der Angeklagte H dem Angeklagten W den Entwurf eines Antrags der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal per E-Mail (TEA VI/3 Bl. 996 f.) zu. Er kündigte an, dass er diesen Entwurf mit den Angeklagten T und W besprechen würde, und fragte nach Änderungswünschen des Angeklagten W . Mit einer E-Mail vom 16.06.2014 (EA III Bl. 1158-1160) übermittelte der Angeklagte H eine geänderte Fassung des Antragsentwurfs an die Angeklagten W, T und W und forderte die Adressaten der E-Mail dazu auf, Änderungswünsche in roter Schrift anzubringen und ihm bis zum nächsten Tag zuzuleiten. Da die Adressaten im Text dieser E-Mail weder angeredet noch namentlich erwähnt werden, ist die Beteiligung der Angeklagten T und W lediglich anhand der Adresszeile erkennbar. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte W in irgendeiner Form auf die E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 reagiert hätte.
(2) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W versicherte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass er nicht wüsste, ob er den Inhalt der E-Mail des Angeklagten H vom 15.06.2014 nebst Anlage (TEA VI/3 Bl. 996 f.) zur Kenntnis genommen habe, und die E-Mail des Angeklagten H an ihn und den Angeklagten T vom 16.06.2014 (EA III Bl. 1158-1160) bei seiner Rechtsanwältin zum ersten Mal gesehen habe.
Der Angeklagte W legte schlüssig dar, dass er zu dieser Zeit 150 bis 200 E-Mails pro Tag erhalten habe und sich im Halbstundentakt immer wieder mit anderen Themen befasst habe. Die geringste Bedeutung habe er den E-Mails des Angeklagten H beigemessen, da dieser bereits um fünf Uhr morgens sein Umfeld mit E-Mails „bombardiert“ habe. Der Angeklagte W erklärte, dass man auf die E-Mails, die unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse j @Regensburg.de eingegangen seien, wie die E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014, von sechs Rechnern aus parallel habe zugreifen können. Eine Mitarbeiterin habe über den Bearbeitungswert der E-Mails entschieden, wichtige Nachrichten ausgedruckt und diese mit einem Stempel versehen. Der Stempel sei von seiner Referentin, Frau E, bzw. deren Nachfolgerin, Frau R, oder deren Vertreter ausgefüllt worden. Vorgänge mit einem korrekt ausgefüllten Stempel seien von ihm abgezeichnet und anschließend an das zuständige Amt weitergeleitet worden. Der Angeklagte W gab an, dass unter der oben genannten E-Mail-Adresse auch private E-Mails eingegangen seien.
Die Einlassung des Angeklagten W zu seiner Arbeitsbelastung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg wurde durch die Auszüge aus seinem Terminkalender betreffend die Zeiträume Mai bis Juli 2014 und September bis Dezember 2015 bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In der Zeit von Mai bis Juli 2014 waren werktags regelmäßig mehr als zehn Termine im Kalender des Angeklagten W eingetragen, die meist direkt aufeinander folgten und sich zum Teil sogar überschnitten. Nach dem betreffenden Kalenderauszug begann der Dienst des Angeklagten W meist um 7:30 oder 8:00 Uhr und dauerte oft bis 21:00 Uhr, zum Teil auch bis 22:00 oder 23:00 Uhr. Auch an den Wochenenden hatte der Angeklagte W ausweislich seines Kalenders im Zeitraum von Mai bis Juli 2014 zahlreiche dienstliche Termine wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung der hohen Arbeitsbelastung des Angeklagten W, die durch die Auszüge aus seinem Terminkalender belegt wird, hält es die Kammer durchaus für möglich, dass der Angeklagte W den E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 keine Beachtung geschenkt hat. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W den E-Mails des Angeklagten H generell wenig Bedeutung beigemessen. Vor diesem Hintergrund liegt es sogar nahe, dass der Angeklagte W seine knapp bemessene Zeit nicht darauf verwendet hat, sich mit den E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 zu befassen.
(3) Aussage der Zeugin E
Die Zeugin E, die nach eigenen Angaben von 2008 bis Herbst 2016 als persönliche Referentin für den Angeklagten W tätig war, bestätigte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten W zum Prozedere bei der Sichtung und Bearbeitung von E-Mails, die im Postfach des Angeklagten W eingegangen sind.
Sie führte überzeugend und nachvollziehbar aus, dass alle Mitarbeiter des Büros Zugriff auf den E-Mail-Account des Angeklagten W mit der E-Mail-Adresse j @Regensburg.de gehabt haben. Zuletzt seien sieben Mitarbeiter im Büro des Oberbürgermeisters tätig gewesen. Eine Sekretärin habe die E-Mails gesichtet und dienstlich Relevantes ausgedruckt. Die ausgedruckten E-Mails seien im Vorzimmer mit einem Stempel versehen und anschließend ihr vorgelegt worden. Die Zeugin E gab an, dass sie die ausgedruckten E-Mails teilweise mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen dem Angeklagten W vorgelegt habe. Einige Anfragen seien aber auch gleich an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet worden. Laut Aussage der Zeugin E war der Angeklagte W auch zur privaten Nutzung seines dienstlichen E-Mail-Accounts befugt und konnte über sein Mobiltelefon auf die darin befindlichen Nachrichten zugreifen. Die Zeugin E wusste nach eigenen Angaben aber nicht, ob der Angeklagte W alle eingehenden Nachrichten gelesen hat.
Auf Vorhalt der E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 (TEA V/3 Bl. 996 f.) und 16.06.2014 (EA III Bl. 1158-1160) erklärte die Zeugin E, dass derartige E-Mails normalerweise ausgedruckt und mit dem Stempel „D 1 zur Kenntnis“ zur Post gegeben worden wären. Allerdings sei in den ersten drei Monaten nach dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister, also in dem Zeitraum, in dem die betreffenden E-Mails eingegangen seien, in dessen Büro sehr viel zu tun gewesen. Das Büro sei nicht voll besetzt gewesen und sie selbst habe sich in die Position der persönlichen Mitarbeiterin des Oberbürgermeisters erst einarbeiten müssen. Da pro Tag 100 bis 150 E-Mails eingegangen seien, habe man nur grob prüfen können, ob die Stadt reagieren müsste. Sie könne daher nicht ausschließen, dass es versäumt worden sei, die E-Mails auszudrucken.
Die Zeugin E erklärte zudem, dass im dienstlichen E-Mail-Account des Angeklagten W sehr häufig E-Mails des Angeklagten H eingegangen seien. Meist hätten sich diese auf parteipolitische Angelegenheiten bezogen, die dienstlich nicht relevant gewesen seien. Sie könne daher nicht ausschließen, dass E-Mails des Angeklagten H nicht ausgedruckt worden seien, da man sie nicht ernst genommen habe. Eine generelle Anweisung des Angeklagten W, wie mit E-Mails der Angeklagten H, T und W zu verfahren wäre, habe es nicht gegeben.
(4) Aussage des KHK B
Laut Aussage des ermittelnden Polizeibeamten KHK B haben sich im Zuge der Auswertung der gesicherten E-Mails Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte H im Zusammenhang mit der zweiten Ausschreibung mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat. Der Zeuge B berichtete, dass der Angeklagte W einige der betreffenden E-Mails als Adressat oder in CC erhalten habe. Daher sei man davon ausgegangen, dass der Angeklagte W Kenntnis von der Abstimmung der Ausschreibungsunterlagen zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH gehabt habe.
Auf Vorhalt der E-Mail des Angeklagten H an die Angeklagten W, T und W vom 16.06.2014 (EA III Bl. 1158) erklärte der Zeuge B aber, dass er keine Erkenntnisse darüber habe, ob der Angeklagte W diese Nachricht gelesen habe.
(5) Telefonate
Schließlich konnte auch durch die überwachten und aufgezeichneten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W im Tatzeitraum vom Inhalt der E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 Kenntnis genommen hat.
Der Angeklagte T äußerte sich in einem Telefonat mit dem B -Geschäftsführer M vom 20.12.2016 (Gesprächs-ID: 101450081) wie folgt zum E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH im Zusammenhang mit der zweiten Ausschreibung:
„…, da hat auch der W gesagt, das ist für ihn auch ein Problem, und zwar, weil bei dieser einen Mail, schreibt ja der H auch noch, …, dass er es auch an den W geschickt hat. … Also hat er von diesem, …, Schriftverkehr … sozusagen Bescheid gewusst und hätte eigentlich … aufgrund seiner Aufsichtspflicht einschreiten müssen.“
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte W die E-Mail des Angeklagten H gegenüber dem Angeklagten T als problematisch bezeichnet hat, kann nicht gefolgert werden, dass dem Angeklagten W der Inhalt dieser E-Mail im Tatzeitraum bekannt war. Die vom Angeklagten T wiedergegebene Äußerung des Angeklagten W ist vor dem Hintergrund zu betrachten und zu bewerten, dass der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung im November 2016 von den Ermittlungsbehörden mit den an ihn adressierten E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 konfrontiert worden war. Das vom Angeklagten W beschriebene Problem bestand somit darin, dass die Ermittlungsbehörden die betreffenden E-Mails gesichert hatten und daraus gefolgert haben, dass der Angeklagte W von der Abstimmung der Ausschreibungsunterlagen zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH Kenntnis hatte.
Den Äußerungen des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 20.12.2016 ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W diesem gegenüber eingeräumt hat, im Tatzeitraum vom Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH gewusst zu haben. Bei der Äußerung des Angeklagten T, der Angeklagte W habe von dem betreffenden Schriftverkehr „sozusagen Bescheid gewusst“, handelt es sich erkennbar um eine bloße Schlussfolgerung, die der Angeklagte T im Nachhinein aus der Versendung der E-Mail des Angeklagten H an den Angeklagten W gezogen oder für denkbar gehalten hat. Dies zeigt sich deutlich daran, dass der Angeklagte T die betreffende Äußerung mit dem Wort „Also“ eingeleitet hat. Zudem hat der Angeklagte T durch das Wort „sozusagen“, bei dem es sich um ein Synonym zu den Worten „gewissermaßen“, „quasi“ und „so gut wie“ handelt, zum Ausdruck gebracht, dass die Kenntnis des Angeklagten W von der betreffenden E-Mail im Tatzeitraum nicht als gesichert anzusehen war, aber aufgrund der Existenz der betreffenden E-Mail unterstellt werden könnte.
(6) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme mühelos in Einklang bringen lässt, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser den Inhalt der E-Mail des Angeklagten H vom 16.06.2014 nebst Anlage (EA III Bl. 1158-1160) im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen hat. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte sich die Kammer zudem keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W den Inhalt der E-Mail des Angeklagten H vom 15.06.2014 nebst Anlage (TEA VI/3 Bl. 996 f.) vor der Entscheidung des Stadtrats über die Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal gekannt hat. Der Angeklagte W versicherte glaubhaft, nicht zu wissen, ob er den Inhalt der betreffenden E-Mail samt Anlage zur Kenntnis genommen habe. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Zeugin E zum Prozedere bei der Sichtung und Bearbeitung von E-Mails im städtischen E-Mail-Postfach des Angeklagten W und der getroffenen Feststellungen zur hohen Arbeitsbelastung, welcher der Angeklagte W als Oberbürgermeister ausgesetzt war, bezweifelt die Kammer, dass der Angeklagte W vor der Vergabeentscheidung vom Inhalt der E-Mail des Angeklagten H vom 15.06.2014 Kenntnis genommen hat.
Die Zeugin E hat das vom Angeklagten W geschilderte Prozedere bei der Sichtung und Bearbeitung von E-Mails, die im dienstlichen E-Mail-Account des Angeklagten W eingegangen sind, in den wesentlichen Punkten bestätigt. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten W und der Zeugin E geht die Kammer davon aus, dass im fraglichen Zeitraum sechs Personen mit ihren Rechnern auf das dienstliche E-Mail-Postfach des Angeklagten W zugreifen konnten, in diesem Postfach mindestens 100 E-Mails pro Tag eingegangen sind und sich darunter auch private E-Mails an den Angeklagten W befunden haben. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass die E-Mails im dienstlichen E-Mail-Postfach des Angeklagten W in einem arbeitsteiligen Verfahren gesichtet und bearbeitet wurden. Die E-Mails wurden von einer Sekretärin gesichtet und im Falle der dienstlichen Relevanz ausgedruckt. Die ausgedruckten E-Mails wurden im Vorzimmer des Angeklagten W mit einem Stempel versehen und anschließend von der Zeugin E entweder dem Angeklagten W vorgelegt oder unmittelbar an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Der Angeklagte W hat somit nur solche E-Mails in ausgedruckter Form erhalten, die von einer Sekretärin für dienstlich relevant erachtet und von der Zeugin E vorgelegt wurden.
Nach Einschätzung der Zeugin E hätten die E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 nach den damaligen Gepflogenheiten ausgedruckt und mit dem Stempel „D 1 zur Kenntnis“ zur Post gegeben werden müssen, wobei es sich bei „D 1“ um die Kurzbezeichnung für den Oberbürgermeister handelt. Die Zeugin E legte aber schlüssig dar, dass die Mitarbeiter im Büro des Oberbürgermeisters in dem Zeitraum, in dem die betreffenden E-Mails eingegangen seien, überlastet gewesen seien, da viel Arbeit angefallen sei und Personalmangel bestanden habe. Sie selbst habe sich in die Position der persönlichen Mitarbeiterin des Oberbürgermeisters erst einarbeiten müssen. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin E konnten die Nachrichten im dienstlichen E-Mail-Postfach des Angeklagten W aufgrund der hohen Eingangszahlen und der Überlastung der Mitarbeiter nur grob gesichtet werden. Die Zeugin E konnte daher nach eigenen Angaben nicht ausschließen, dass es versäumt wurde, die E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 auszudrucken.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass im dienstlichen E-Mail-Postfach des Angeklagten W nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur dienstlich relevante Nachrichten, sondern auch solche mit privaten und parteipolitischen Inhalten eingegangen sind. Die Vernehmung der Zeugin E hat gezeigt, dass dies zu Abgrenzungsproblemen geführt hat, was die dienstliche Relevanz der betreffenden Nachrichten angeht. Laut Aussage der Zeugin E sind in dem betreffenden Postfach zahlreiche Nachrichten des Angeklagten H eingegangen, die meistens einen parteipolitischen Bezug hatten und dienstlich nicht relevant waren. Die Zeugin E konnte daher nach eigenem Bekunden nicht ausschließen, dass die E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 nicht ausgedruckt wurden, da sie für dienstlich nicht relevant befunden wurden.
Unter Berücksichtigung des arbeitsteiligen Vorgehens bei der Sichtung und Bearbeitung der E-Mails im dienstlichen E-Mail-Postfach des Angeklagten W, der Überlastung seines Mitarbeiterstabs und der Vielzahl der eingegangenen E-Mails hält es die Kammer ohne Weiteres für möglich, dass die E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 dem Angeklagten W nicht in ausgedruckter Form vorgelegt wurden. Dies würde auch erklären, dass im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen keine gestempelten Ausdrucke der betreffenden E-Mails aufgefunden wurden und der Angeklagte W keine Erinnerung an die E-Mails hatte, als er im Ermittlungsverfahren damit konfrontiert wurde.
Der Angeklagte W konnte zwar nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch über sein Mobiltelefon auf die Nachrichten in seinem dienstlichen E-Mail-Account zugreifen. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W und der Häufung von Einträgen in seinem Terminkalender ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte W im fraglichen Zeitraum einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt war. Damit ließe sich ohne Weiteres erklären, dass der Angeklagte W auch bei der Sichtung der Nachrichten auf seinem Mobiltelefon von den E-Mails des Angeklagten H vom 15.06.2014 und 16.06.2014 keine Kenntnis genommen hat.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W im Zeitraum der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in sonstiger Weise von der Abstimmung des Antragsentwurfs zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH erfahren hat.
Letztlich kommt es aber gar nicht darauf an, ob der Angeklagte W von der Abstimmung des Ausschreibungskonzepts zwischen dem Angeklagten H und Vertretern der B GmbH wusste. Selbst wenn der Angeklagte W die Stadtratsmitglieder im Rahmen der Stadtratssitzungen am 24.07.2014 und 23.10.2014 sowie der Sitzung des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 trotz entsprechender Kenntnis nicht über die Abstimmung des Ausschreibungskonzepts mit den Verantwortlichen der B GmbH informiert hätte, läge darin zwar eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten. Die bloße Feststellung einer derartigen Dienstpflichtverletzung würde aber nicht vom Nachweis einer Unrechtsvereinbarung, d.h. einer Verknüpfung zwischen der pflichtwidrigen Diensthandlung und den gewährten Vorteilen, entbinden. Um zu beurteilen, ob eine konkludente Unrechtsvereinbarung getroffen wurde, ist eine Gesamtschau aller im konkreten Einzelfall vorhandenen Indizien vorzunehmen (vgl. zur Vorteilsannahme: BGH NJW 2008, 3580, 3583; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 331 Rn. 38a). Dabei kommt einer festgestellten Dienstpflichtverletzung zwar eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zu. Weitere Indizien, die auf eine derartige Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W hindeuten könnten, sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Im Falle einer unterlassenen Information würden weder die Art der Pflichtverletzung noch deren Begleitumstände Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zulassen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung von Informationspflichten in einem bloßen Unterlassen erschöpft. Der Grad der Pflichtwidrigkeit wäre daher deutlich geringer als bei einer aktiven Einflussnahme auf das Vergabeverfahren mittels pflichtwidriger Diensthandlungen. Nicht einmal die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen als Gegenleistung für ein schlichtes Unterlassen des Angeklagten W erhalten hat. Unter Berücksichtigung des Umfangs und des Wertes der gewährten Vorteile hält es auch die Kammer nicht für wahrscheinlich, dass die Angeklagten T und W sich im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB mit einer bloßen Untätigkeit des Angeklagten W begnügt und den Erfolg der Bewerbung der B GmbH im Übrigen in die Hände des Angeklagten H gelegt hätten.
Gegen eine konkludente Unrechtsvereinbarung in Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB spricht auch, dass das Geschehen, das einer etwaigen Informationspflichtverletzung vorausgegangen wäre, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen für den Angeklagten W weder steuerbar noch vorhersehbar gewesen wäre. Mit der unterlassenen Aufklärung der Stadtratsmitglieder hätte der Angeklagte W lediglich auf ein eigenverantwortliches Handeln des Angeklagten H reagiert, der den Antragsentwurf für die Neuausschreibung mit den Verantwortlichen der B GmbH abgestimmt hatte. Es liegt fern, dass sich der Angeklagte W bereits im Vorfeld der Vergabeentscheidung gegenüber den Angeklagten T und W zu einem pflichtwidrigen Unterlassen bereit erklärt hat, das erst durch das spätere Verhalten des Angeklagten H erforderlich wurde. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die beträchtlichen Spendenzahlungen, die der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nach der Vergabeentscheidung vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat, gerade ein dienstpflichtwidriges Unterlassen des Angeklagten W honorieren sollten.
Eine Verletzung von Informationspflichten durch den Angeklagten W konnte im Zuge der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden, würde im Übrigen aber auch keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zulassen.
f) Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB im Zusammenhang mit der Vergabe des Nibelungenkasernenareals nicht in Betracht kommt. Der Nachweis einer zumindest konkludent getroffenen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB ist mit den vorhandenen Beweismitteln und Indizien nicht zu führen.
Aus der Aktennotiz vom 23.12.2013 lässt sich nicht ableiten, dass sich der Angeklagte W in Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung seines Ermessens im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden beeinflussen zu lassen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Angeklagte W die Parteispenden tatsächlich in die Waagschale gelegt hat, als er in den Besprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 und in den Sitzungen des Grundstücksausschusses und des Stadtrats vom 21.10.2014 bzw. 23.10.2014 dafür plädiert hat, die betreffenden Bauquartiere an die B GmbH zu veräußern. Es konnte auch keine sonstige pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten W festgestellt werden, die im Sinne einer Unrechtsvereinbarung nach § 332 Abs. 1 S. 1 StGB mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft sein könnte.
Von der bloßen Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass jegliche Ermessensausübung des Amtsträgers durch den Vorteil beeinflusst ist und damit eine mit dem Vorteil verknüpfte pflichtwidrige Diensthandlung darstellt. Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung, das den Kern der Korruptionsdelikte bildet, ist vielmehr auch in den Fällen positiv festzustellen, in denen die Diensthandlung des Amtsträgers in einer Ermessensausübung besteht. Ein Rückschluss vom Vorteil auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung würde zu einer unzulässigen Verschleifung der beiden Tatbestandsmerkmale des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB führen.
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es folglich am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W . Da bereits keine Bestechlichkeit des Angeklagten W nachweisbar ist, erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt.
4. Vorteilsgewährung hinsichtlich der Spenden in den Jahren 2015 und 2016
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten T und W in den Jahren 2015 und 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet und initiiert haben, die mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren.
a) Gewähren von Drittvorteilen
Ausweislich der Kontoauszüge der Sparkasse Regensburg zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Konto-Nr.: (BMO II – Reg. „BMO I“ u. Reg. „Sparkasse Regensburg“), und der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten der Spender (Sonderordner „Bankauskünfte“) haben die Angeklagten T und W, die B GmbH, die unter B. III. bezeichneten Mitarbeiter der B GmbH und die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T, Josefine S, in den Jahren 2015 und 2016 Spendenzahlungen zu je 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet.
aa) Spenden der Angeklagten T und W
Aus den Kontoauszügen der Sparkasse Regensburg zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Konto-Nr.: (BMO II – Reg. „BMO I“ u. Reg. „Sparkasse Regensburg“) ergibt sich, dass dort am 27.01.2015 eine Spende des Angeklagten T und seiner Ehefrau Christa T in Höhe von 9.990 € eingegangen ist. Der Angeklagte W hat nach den eingeholten Bankauskünften (Sonderordner „Bankauskünfte“; BMO II – Reg. „BMO I“) am 13.01.2015 einen Betrag von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet, der dem Konto des Ortsvereins am 14.01.2015 gutgeschrieben worden ist.
Der Angeklagte W ließ seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Birkenmaier, in der Hauptverhandlung erklären, dass er alle Spenden aus seinem eigenen Einkommen entrichtet habe. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte W im Gegenzug für seine Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Ausgleichszahlungen von der B GmbH erhalten hat, die nicht auf sein Einkommen angerechnet und teilweise im Vorfeld der Spendenzahlungen geleistet worden sind.
bb) Spenden der B GmbH und ihrer Mitarbeiter
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten T und W darüber hinaus im bewussten und gewollten Zusammenwirken veranlasst, dass die B GmbH und ihre Mitarbeiter S, N, KI, K, B, D und S im Jahr 2015 acht Spenden zu je 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet haben. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen B -Mitarbeiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W diese in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils dazu aufgefordert hat, Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, und diesen im Gegenzug Ausgleichszahlungen der B GmbH in entsprechender Höhe in Aussicht gestellt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen der kaufmännischen Leiterin Carina S und der Lohnbuchhalterin Emmi P, die durch die eingeholten Bankauskünfte, die Lohnunterlagen der B -Mitarbeiter und entsprechenden Schriftverkehr bestätigt und ergänzt wurden, hat der Angeklagte W in den Jahren 2011 bis 2015 veranlasst, dass die B GmbH ihm selbst und den vorgenannten Mitarbeitern die Spendenbeträge in Form von vermeintlichen Lohnzahlungen meist vorab zur Verfügung gestellt und im Übrigen nachträglich erstattet hat. Aus den überwachten und aufgezeichneten Telefongesprächen, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, und den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails geht hervor, dass der Angeklagte W bei der Organisation der Spendenzahlungen der B -Mitarbeiter und der Ausgleichszahlungen der B GmbH bewusst und gewollt mit dem Angeklagten T zusammengewirkt hat, um einen gemeinsamen Tatplan zu verwirklichen.
Der Angeklagte W hat sein Geschäftsführeramt mit Schreiben an die B GmbH vom 15.10.2015 (BMO I – Rotes Einlegeblatt „B Bauteam T GmbH“) zum Ablauf des 15.11.2015 niedergelegt und ist nach seiner glaubhaften Einlassung im Herbst 2015 aus der B GmbH ausgeschieden. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeugen K, N und S hat der Angeklagte T daraufhin die unter B. III. bezeichneten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und die entsprechenden Ausgleichszahlungen der B GmbH im Jahr 2016 allein organisiert.
Die eingeholten Bankauskünfte zu den Konten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und der Spender (BMO II – „Reg. BMO I“; Sonderordner „Bankauskünfte“) belegen, dass die B GmbH und ihre Mitarbeiter S, N, KI, K, B, D und S im Januar 2015 jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet haben. Aus den vorgenannten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Zeugen K, N und S Ende Februar bzw. Anfang März 2016 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den besagten Ortsverein entrichtet haben. Aus den eingeholten Bankauskünften zu den Konten des Angeklagten W und der B -Mitarbeiter K, N, S, D, B, KI und S (Sonderordner „Bankauskünfte“) und deren Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2016 (Ass. 6/5-12 B) geht zudem hervor, dass die betreffenden Personen im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Sonderzahlungen in entsprechender Höhe von der B GmbH erhalten haben.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die B GmbH dem Angeklagten W und ihren Mitarbeitern K, N, S, D, B, KI und S die betreffenden Sonderzahlungen zusätzlich zu deren Gehalt gewährt hat, um deren Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu ermöglichen oder nachträglich zu erstatten. Die Darstellung der Verteidiger des Angeklagten T, die Sonderzahlungen seien unter Anrechnung auf Gewinnbeteiligungen oder Provisionen der vorgenannten Personen geleistet worden, hat sich im Zuge der Beweisaufnahme hingegen nicht bestätigt.
(2) Aussage der Zeugin S
Die Zeugin S war nach eigenen Angaben bis zu ihrem Ausscheiden am 31.10.2017 für mehr als sechs Jahre als kaufmännische Leiterin bei der B GmbH beschäftigt und u.a. mit der Buchhaltung sowie den Gehaltsabrechnungen betraut.
Sie erklärte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W sie aufgefordert habe, die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die B -Mitarbeiter K, S, D, KI, B, N und S aufzuschreiben. Sie wüsste aber nicht mehr, ob sie die Informationen an die betreffenden Mitarbeiter oder an den Angeklagten W weitergegeben habe. Auf Vorhalt einer handschriftlichen Notiz mit der Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (EA III Bl. 1257) bestätigte die Zeugin S, dass es sich bei der Schrift im oberen Teil der Notiz um ihre Handschrift handeln würde.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurde der Zeugin S ihre E-Mail vom 13.01.2015 mit dem Betreff „vertraulich – Spende SPD“ (EA XIII Bl. 5479) vorgehalten, mit der sie die „Daten für die Überweisung an die SPD“ an eine Person namens „Oli“ übermittelt hatte. Die betreffende E-Mail enthält die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, den zu überweisenden Betrag von 9.900 € sowie Angaben zum Betreff der Überweisung. Die Zeugin S stellte klar, dass es sich bei dem Adressaten der E-Mail um den B -Mitarbeiter S gehandelt habe. Sie versicherte zudem glaubhaft, dass der Angeklagte W ihr den in der E-Mail angegebenen Betrag von 9.900 € mitgeteilt hätte. Nach den eingeholten Bankauskünften (Sonderordner „Bankauskünfte“) und der Gehaltsabrechnung des Zeugen S für Januar 2015 (Ass. 6/8 B) hat dieser am 13.01.2015, also am Tag der Versendung der vorgenannten E-Mail, eine Vorschusszahlung in Höhe von 9.900 € von der B GmbH erhalten und am 16.01.2015 den in der E-Mail genannten Betrag von 9.900 € auf das Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden überwiesen. Daraus folgt, dass der Zeuge S im Januar 2015 auf Veranlassung des Angeklagten W einen Betrag von 9.900 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat, den ihm die B GmbH vorab zur Verfügung gestellt hatte.
Die Zeugin S bekundete glaubhaft, dass es des Öfteren Sonderzahlungen für Mitarbeiter unterschiedlicher Abteilungen der B GmbH gegeben habe. Die Sonderzahlungen seien im gleichen Zeitraum erfolgt wie die Spenden. Sie sei in diesem Zusammenhang angewiesen worden, den Bruttobetrag auszurechnen, der einem Nettobetrag von ca. 10.000 € entsprochen habe. Die Zeugin S gab an, dass sie während ihrer Beschäftigung bei der B GmbH Anweisungen von den Angeklagten T und W erhalten habe. Der Angeklagte W habe sich in der Regel mit dem Angeklagten T abgesprochen. Die Anweisungen bezüglich der Spenden habe aber stets der Angeklagte W erteilt.
Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin S hat der Angeklagte W den zu spendenden Betrag von 9.900 € vorgegeben und dafür gesorgt, dass den B -Mitarbeitern K, S, D, KI, B, N und S die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mitgeteilt wurde. Die Zeugin S bestätigte zudem, dass die B GmbH auf Veranlassung des Angeklagten W Sonderzahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet hat, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Spenden standen und als Lohnzahlungen deklariert wurden.
(3) Aussage der Zeugin P
Die Zeugin P, die nach eigenen Angaben bis Mitte 2014 als selbständige Lohnbuchhalterin für die B GmbH tätig war und die Lohnabrechnungen für die B -Mitarbeiter erstellt hat, bestätigte, dass es viele Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe gegeben habe.
Der Zeugin P wurde das an sie gerichtete Schreiben der B GmbH vom 02.12.2013 (EA III Bl. 1254) vorgehalten. In dem betreffenden Schreiben wurde die Zeugin P darum gebeten, in den Lohnabrechnungen der Zeugen B, S, KI und D für Dezember 2013 jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 9.900 € netto zu berücksichtigen. Die Zeugin P erklärte auf Vorhalt des Schreibens vom 02.12.2013, dass sie die darin aufgeführten Sonderzahlungen für die Zeugen B, S, KI und D in Höhe von jeweils 9.900 € netto auf Bruttobeträge hochgerechnet und in den Lohnabrechnungen berücksichtigt habe. Ihre Arbeitsanweisungen erhielt die Zeugin P nach eigenen Angaben vom Personalbüro der B GmbH per E-Mail.
Die im Schreiben der B GmbH vom 02.12.2013 (EA III Bl. 1254) aufgeführten Sonderzahlungen an die Zeugen B, S, KI und D in Höhe von jeweils 9.900 € netto lassen sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach den Spenden zuordnen, welche die betreffenden Mitarbeiter ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu ihren Konten (Sonderordner „Bankauskünfte“) am 02.12.2013, 09.12.2013 und 11.12.2013 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet haben.
Im Wege des Selbstleseverfahrens wurden noch zwei weitere Schreiben der B GmbH an die Zeugin P vom 25.04.2012 (EA VII Bl. 3119) und 08.01.2014 (EA VII Bl. 3121) sowie eine E-Mail der Zeugin P an den Angeklagten W vom 19.02.2013 (EA VII Bl. 3120) in die Hauptverhandlung eingeführt, welche die von der Zeugin P beschriebene Vorgehensweise ebenfalls bestätigen.
Mit Schreiben vom 25.04.2012 (EA VII Bl. 3119) hat die B GmbH die Zeugin P darum gebeten, in der Lohnabrechnung des Angeklagten W und der Zeugen S, K und N für April 2012 jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 20.000 € zu berücksichtigen. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte (Sonderordner „Bankauskünfte“) haben die betreffenden Personen Ende April bzw. Anfang Mai 2012 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet. In ihren Gehaltsabrechnungen für April 2012 (Ass. 5/5-7 u. 9 B) sind sonstige Einmalzahlungen aufgeführt, die der Höhe nach mit den im Schreiben vom 25.04.2012 genannten Sonderzahlungen übereinstimmen. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen wurden von den sonstigen Einmalzahlungen zu je 20.000 € Steuern in Höhe von jeweils 9.534 € und Sozialabgaben in unterschiedlicher Höhe abgezogen, sodass Nettobeträge von 9.968,45 € bis 10.438,42 € verblieben sind. Die ausgezahlten Nettobeträge entsprechen damit annäherungsweise den gespendeten Beträgen zu je 9.900 €. Dies lässt aus Sicht der Kammer darauf schließen, dass der Angeklagte W und die Zeugen N, K und S im Gegenzug für ihre Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Sonderzahlungen von der B GmbH erhalten haben, die in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Einmalzahlungen bezeichnet und damit als Lohnbestandteil deklariert worden sind.
In dem Schreiben der B GmbH an die Zeugin P vom 08.01.2014 (EA VII Bl. 3121) sind die Namen der B -Mitarbeiter S, D, B, KI, W, S, N und K aufgelistet. Neben den Namen der Zeugen S, D, B und KI ist jeweils der Nettobetrag von 10.000 € aufgeführt. Daneben sind handschriftlich die entsprechenden Bruttobeträge vermerkt. Dem Angeklagten W und den Zeugen S, N und K wurde in dem Schreiben vom 08.01.2014 jeweils ein Bruttobetrag von 40.000 € zugewiesen. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks hat der Angeklagte W den Bruttobetrag von 40.000 € beim Zeugen N aber auf 14.811,85 € reduziert. Das Schreiben vom 08.01.2014 trägt zwar die Überschrift „Sonderzahlungen Januar 2013“. Die Kammer geht aber davon aus, dass die betreffenden Sonderzahlungen nicht im Januar 2013, sondern im Januar 2014 geleistet worden sind, da das Schreiben vom 08.01.2014 datiert und die Gehaltsabrechnungen des Angeklagten W und der Zeugen S, D, B, KI, S, N und K für Januar 2014 (Ass. 6/5-12 B) – im Gegensatz zu den Gehaltsabrechnungen für Januar 2013 – sonstige Einmalzahlungen bzw. Tantiemen ausweisen, die den im Schreiben vom 08.01.2014 genannten Beträgen zugeordnet werden können. Ausweislich ihrer Gehaltsabrechnungen für Januar 2014 haben die vorgenannten Personen in diesem Monat sonstige Einmalzahlungen bzw. Tantiemen in der im Schreiben vom 08.01.2014 angegebenen Höhe erhalten. Die Tantieme des Zeugen K lag mit 90.000 € brutto zwar über dem Bruttobetrag von 40.000 €, der in dem betreffenden Schreiben genannt wurde. Die Kammer geht aber davon aus, dass die Sonderzahlung – wie bei den anderen am Gewinn beteiligten B -Mitarbeitern W, S und N – auch beim Zeugen K als Tantieme deklariert wurde und daher in dem in der Gehaltsabrechnung für Januar 2014 angegebenen Betrag von 90.000 € enthalten war.
In einer am 19.02.2013 versendeten E-Mail an den Angeklagten W (EA VII Bl. 3120) mit dem Betreff „Vertraulich Sonderzlg. Februar 2013“ hat die Zeugin P u.a. Folgendes ausgeführt:
„…, eine Sonderzahlung i.H. von 18.750,- Euro ergibt eine Nettoauszahlung von 9.810,74 bis 9.813,01 Euro (KiSt 8% aus 7.560,- und Soli 5,5% je nach Kindern), also ca. 200,- Euro weniger wie telefonisch besprochen.“
Aus der E-Mail vom 19.02.2013 lässt sich ableiten, dass die Zeugin P telefonisch mit dem Angeklagten W besprochen hat, dass eine Sonderzahlung in Höhe von ca. 10.000 € netto geleistet und der entsprechende Bruttobetrag ermittelt werden sollte. Der in der E-Mail angegebene Nettobetrag von 9.810,74 € bis 9.813,01 € ist etwas geringer als der telefonisch besprochene Nettobetrag, was offenbar in Kauf genommen wurde, um bei dem korrespondierenden Bruttobetrag zu einer runden Summe zu gelangen.
Die in der E-Mail vom 19.02.2013 bezeichnete Sonderzahlung lässt sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach den Spenden zuordnen, die im Februar 2013 vom Angeklagten W und den Zeugen K, S und N an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet wurden. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte haben der Angeklagte W und die Zeugen K, S und N in der Zeit vom 26.02.2013 bis 28.02.2013, also kurz nach der Versendung der betreffenden E-Mail, jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet. Die Gehaltsabrechnungen des Angeklagten W und der Zeugen K N und S für Februar 2013 (Ass. 5/5-7 u. 9 B) weisen jeweils eine sonstige Einmalzahlung in Höhe von 18.750 € aus, die betragsmäßig exakt der in der E-Mail vom 19.02.2013 angegebenen Sonderzahlung entspricht. Der steuerrechtliche Abzug, der ausweislich der Gehaltsabrechnungen von den Sonderzahlungen vorgenommen wurde, war so bemessen, dass die in der E-Mail genannten Nettobeträge von 9.810,74 € bzw. 9.813,01 € verblieben sind. In den Gehaltsabrechnungen der Zeugen K und N für Februar 2013 war jeweils ein steuerrechtlicher Abzug von 8.939,26 € verzeichnet, sodass sich der verbliebene Nettobetrag auf 9.810,74 € belief. Beim Angeklagten W und dem Zeugen S ergab sich jeweils nach Abzug von Steuern in Höhe von 8.936,99 € ein Nettobetrag von 9.813,01 €. Die nach Abzug von Steuern verbliebenen Nettobeträge weichen damit nur geringfügig von den im Februar 2013 gespendeten Beträgen ab.
Die Gesamtschau der E-Mail vom 19.02.2013, der Gehaltsabrechnungen und der eingeholten Bankauskünfte legt den Schluss nahe, dass der Angeklagte W und die Zeugen K, N und S im Gegenzug für die im Februar 2013 entrichteten Spenden Sonderzahlungen von der B GmbH erhalten haben, die in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Einmalzahlungen und damit als Lohnbestandteil deklariert worden sind.
Die Aussage der Zeugin P und ihr Schriftverkehr mit der B GmbH beziehen sich zwar auf den Zeitraum vor den hier relevanten Spendenzahlungen, die in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt sind. Gleichwohl hat die Zeugin P die innerbetriebliche Abwicklung der Spendenzahlungen bei der B GmbH übereinstimmend mit der Zeugin S geschildert. Dies deutet darauf hin, dass die Vorauszahlung der Spendenbeträge bzw. deren Erstattung durch die B GmbH einer langjährigen einheitlichen Praxis entsprochen hat. Übereinstimmend mit der von der Zeugin S geschilderten Vorgehensweise hat auch die Zeugin P die Nettobeträge von circa 9.900 € in Bruttobeträge umgerechnet und in den Lohnabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter berücksichtigt. Dies lässt aus Sicht der Kammer darauf schließen, dass die B GmbH ihren Mitarbeitern im Gegenzug für deren Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe gewährt hat, die als Gehaltszahlungen deklariert worden sind.
(3) Aussage des Zeugen B
Der Zeuge Dieter B, der nach eigenen Angaben seit 1998 bei der B GmbH im Vertrieb beschäftigt ist, schilderte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die innerbetrieblichen Abläufe im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen.
Er führte aus, dass er im Dezember 2013, am 15.01.2014 und am 14.01.2015 Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet habe. Der Angeklagte W habe ihn jeweils darum gebeten, zu spenden, und erklärt, dass die jeweilige Spende über sein Bruttogehalt erstattet werden würde. Zudem habe ihm der Angeklagte W einen Notizzettel mit der Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden übergeben und ihm den Betrag von 9.900 € genannt. Hinsichtlich der Spenden sei der Angeklagte W sein alleiniger Ansprechpartner gewesen. Der Zeuge B musste nach eigenen Angaben die Spendenzahlungen nicht belegen, wurde aber gefragt, ob er die Spenden getätigt hätte.
Ferner erklärte der Zeuge B, dass ihm die gespendeten Beträge zeitnah über sein am Monatsende ausgezahltes Bruttogehalt erstattet worden seien. Auf Vorhalt seiner Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 (Ass. 6/12 B) bestätigte der Zeuge B, dass es sich bei der Position „sonstige Einmalzahlung“ jeweils um die Ausgleichszahlung für die Spende gehandelt habe. Zu den Spendenbeträgen seien Sozialabgaben hinzugerechnet worden. Die Zahlungen, welche die B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden an ihn geleistet habe, seien nicht mit seiner Vergütung verrechnet worden. Er habe es so verstanden, dass er die betreffenden Zahlungen zusätzlich zu seiner Vergütung erhalten habe.
In seinem Schreiben an die Kanzlei D vom 27.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 82) hat der Zeuge B zwar bestätigt, dass er die Spende aus dem Jahr 2015 in Höhe von 9.990 € aus seinem versteuerten Einkommen entrichtet habe. Dies relativierte er auf Vorhalt des betreffenden Schreibens aber dahingehend, dass er die Ausgleichszahlung vorrangig als Teil seines Gehalts betrachtet habe, auch wenn sie bezüglich der Spende „zweckgebunden“ gewesen und von ihm „als Spende weitergegeben“ worden sei.
Der Zeuge B versicherte glaubhaft, dass er die Spenden nicht getätigt hätte, wenn der Angeklagte W ihn nicht dazu aufgefordert hätte und die Spenden nicht erstattet worden wären. Die Initiative, zu spenden, sei nicht von ihm ausgegangen. Der Zeuge B hat nach eigenen Angaben vom SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spendenquittungen erhalten und über seinen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen B ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils vom Angeklagten W dazu veranlasst worden ist, eine Spende in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, und im Gegenzug Ausgleichszahlungen von der B GmbH erhalten hat, die lediglich zum Schein als Lohnzahlungen deklariert, aber nicht mit seinen Lohnansprüchen verrechnet worden sind. Der Zeuge B legte schlüssig dar, dass der Angeklagte W die Höhe der Spende vorgegeben und ihm einen Notizzettel mit der Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden überreicht habe. Insoweit steht die Aussage des Zeugen B im Einklang mit der Aussage der Zeugin S, die nach eigenen Angaben vom Angeklagten W aufgefordert worden ist, die Bankverbindung für die B -Mitarbeiter K, S, D, KI, B, N und S aufzuschreiben.
Hinsichtlich der Spenden aus den Jahren 2013 und 2015 wurde zwar die Ehefrau des Zeugen B, Claudia B, in den Kontoauszügen der Sparkasse Regensburg zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Konto-Nr. 290450097 (BMO II – Reg. „BMO I“) als Spenderin bezeichnet. Die Eheleute B haben aber in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die betreffenden Spenden vom Zeugen B entrichtet worden sind. Die Angaben der Eheleute B stehen im Einklang mit dem Schreiben vom 27.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 82), mit dem der Zeuge B eine an seine Ehefrau gerichtete Anfrage zu der Spende aus dem Jahr 2015 beantwortet hat. In dem betreffenden Schreiben stellte der Zeuge B klar, dass die Spende ausschließlich von ihm entrichtet worden sei. Da er den Betrag von einem gemeinsamen Girokonto überwiesen habe, sei die Spendenquittung versehentlich auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellt worden. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge B in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat.
Aus dem Schreiben des Zeugen B an die Kanzlei D vom 27.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 82) lässt sich nicht ableiten, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH auf die Lohnansprüche des Zeugen B angerechnet worden sind. Der Zeuge B hat zwar in dem betreffenden Schreiben bestätigt, die Spende aus dem Jahr 2015 in Höhe von 9.990 € aus seinem versteuerten Einkommen entrichtet zu haben. Auf Vorhalt des Schreibens vom 27.09.2016 begründete er die von ihm vorgenommene Zuordnung der Spenden zu seinem Einkommen aber nicht damit, dass es sich bei der Sonderzahlung aus dem Jahr 2015 um eine Vorauszahlung auf seine Lohnansprüche gehandelt hätte. Er stellte vielmehr klar, dass die Ausgleichszahlung bezüglich der Spende „zweckgebunden“ gewesen und von ihm „als Spende weitergegeben“ worden sei. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge B die Ausgleichszahlungen der B GmbH für die Spenden nur deshalb als Teil seines Gehalts betrachtet hat, weil die entsprechenden Bruttobeträge in den Lohnabrechnungen als Gehaltszahlungen deklariert und nach Abführung von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt worden sind. Die Ausgleichszahlungen unterscheiden sich von herkömmlichen Gehaltszahlungen aber dadurch, dass sie nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B „zweckgebunden“ waren und jeweils „als Spende weitergegeben“ wurden.
Die Vernehmung des Zeugen B hat zwar ergeben, dass die Angeklagten T und W die Spendenzahlungen der B -Mitarbeiter nicht kontrolliert haben. Dies steht der Annahme einer tatherrschaftlichen Veranlassung der betreffenden Spenden durch den Angeklagten W aber nicht entgegen. Der Zeuge B hat nämlich glaubhaft versichert, dass er die Spenden nicht entrichtet hätte, wenn der Angeklagte W ihn nicht darum gebeten hätte und die B GmbH keine Ausgleichszahlungen an ihn geleistet hätte. Dies erscheint völlig plausibel, zumal der Zeuge B nicht einmal einen Grund für die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nennen konnte. Durch seinen Spendenaufruf und die Veranlassung entsprechender Ausgleichszahlungen der B GmbH hat der Angeklagte W somit einen erheblichen Beitrag zu den Spendenzahlungen des Zeugen B geleistet.
(4) Aussage der Zeugin B
Die Ehefrau des Zeugen B, Claudia B, bestätigte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie selbst – entgegen den Angaben auf den einschlägigen Kontoauszügen – keine Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet habe. Sie stellte insoweit klar, dass ihr Ehemann Dieter B vom gemeinsamen Girokonto Geld an die SPD gespendet habe. Er habe ihr erklärt, dass er das Geld über sein Gehalt zurückbekommen und es nicht von ihrem Privatvermögen, d.h. ihren Ersparnissen, weggehen würde. Die Spenden seien ihr egal gewesen, da sie gewusst habe, dass die Ausgleichzahlungen zusätzlich zum Einkommen ihres Ehemannes geleistet werden würden. Laut Aussage der Zeugin Claudia B wurde ihrem Ehemann das gespendete Geld tatsächlich von der B GmbH erstattet.
Die Zeugin B hat folglich die Darstellung ihres Ehemannes Dieter B bestätigt, wonach die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH nicht mit seinen Lohnansprüchen verrechnet worden sind.
(5) Aussage des Zeugen D
Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge D, der nach eigenen Angaben seit dem 01.04.1997 bei der B GmbH im Vertrieb tätig ist, schilderte das Prozedere hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Zeugen B .
Der Zeuge D bestätigte, dass er in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet habe. Er führte aus, dass der Angeklagte W im Vorfeld der Spendenzahlungen in sein Büro gekommen sei und ihn darum gebeten habe, an die SPD zu spenden. Dabei sei von einem Betrag von 9.900 € die Rede gewesen. Der Angeklagte W habe ihm auch die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mitgeteilt. Im Zusammenhang mit den Spenden habe der Angeklagte W Sonderzahlungen angekündigt und auch veranlasst. Dadurch sei die für die Entrichtung der Spenden erforderliche Liquidität auf seinem Konto sichergestellt worden. Die Sonderzahlungen seien jeweils in Höhe des Bruttobetrags geleistet worden, der dem Nettobetrag von 9.900 € entsprochen habe. Der jeweilige Bruttobetrag sei in seiner Gehaltsabrechnung aufgeführt worden. In einem Fall habe er die Spende getätigt, ohne die Sonderzahlung der B GmbH abzuwarten. In den übrigen Fällen sei der für die Spende bestimmte Nettobetrag vorab an ihn überwiesen worden. Der Zeuge D hat nach eigenen Angaben für die geleisteten Spenden Quittungen erhalten und beim Finanzamt eingereicht.
Ferner bekundete der Zeuge D, dass er ausschließlich mit dem Angeklagten W über die Spenden gesprochen habe. Er wüsste nicht, ob sich der Angeklagte W hinsichtlich der Spenden mit dem Angeklagten T abgestimmt habe. Zwischen den Angeklagten T und W habe aber ein regelmäßiger Austausch stattgefunden. Der Angeklagte W sei das „Sprachrohr“ des Angeklagten T gewesen.
Der Zeuge D erklärte, dass nicht kontrolliert worden sei, ob er gespendet hätte. Es könnte aber sein, dass der Angeklagte W danach gefragt habe. Eine Verpflichtung zum Spenden habe jedoch nicht bestanden. Ohne die Initiative des Angeklagten W hätte er jedoch nicht gespendet. Er selbst sei CSU-Mitglied und habe keinen Bezug zur SPD bzw. zum Angeklagten W .
Zu seiner Gehaltssituation erklärte der Zeuge D, dass er ein monatliches Fixum erhalte, das mit Provisionen aus Wohnungsverkäufen verrechnet werde. Das Gehalt werde jeweils zum Monatsende überwiesen. Er erfasse die von ihm getätigten Verkäufe in einer Excel-Datei und habe dadurch seine Einkommensentwicklung im Blick. Aus früheren Projekten habe er noch offene Provisionsansprüche im hohen fünfstelligen Bereich. Hinsichtlich der Provisionen baue sich über die Jahre hinweg ein Guthaben auf, das vom Vertriebsleiter K geprüft und nach dessen Freigabe von der Buchhaltung überwiesen werde.
Der Zeuge D ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Sonderzahlungen mit seinen Provisionsansprüchen verrechnet werden würden. Er stellte aber klar, dass dies von niemandem kommuniziert worden sei. Er habe weder mit dem Angeklagten W noch mit dem für die Ausschüttung der Provisionen zuständigen Vertriebsleiter K darüber gesprochen, dass die Sonderzahlungen von den Provisionen abgezogen werden würden. Der Zeuge D erklärte, dass er dies auch nicht überprüft habe. Auf die Frage, ob er die Sonderzahlungen in den von ihm geführten Aufzeichnungen zu seinen Provisionsansprüchen in Abzug gebracht habe, antwortete der Zeuge D zunächst ausweichend und gab schließlich an, dass er den jeweiligen Bruttobetrag abgezogen hätte. Für die erste Spende im Jahr 2013 von knapp unter 10.000 € habe er einen Gegenwert von 20.000 € brutto erhalten. Er habe einen entsprechenden Anspruch gegen die Firma gehabt.
Die Vernehmung des Zeugen D hat ergeben, dass auch dieser auf Veranlassung des Angeklagten W Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet und im Gegenzug Sonderzahlungen von der B GmbH erhalten hat, die als Gehaltszahlungen deklariert worden sind. Insoweit stehen die Angaben des Zeugen D im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Zeugen B . Ferner erklärte der Zeuge D – wiederum übereinstimmend mit dem Zeugen B -, dass er ohne den Spendenaufruf des Angeklagten W nicht gespendet hätte. Dies erscheint aus Sicht der Kammer plausibel, da der Zeuge B nach eigenen Angaben CSU-Mitglied war und keinen Bezug zum Angeklagten W und der SPD hatte.
Aus den Angaben des Zeugen D lässt sich nicht ableiten, dass die Sonderzahlungen der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden unter Anrechnung auf dessen Provisionsansprüche geleistet worden sind. Im Gegensatz zum Zeugen B bekundete der Zeuge D zwar, dass er davon ausgegangen sei, die Sonderzahlungen würden mit seinen Gehaltsansprüchen verrechnet werden. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine reine Vermutung des Zeugen D, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Wenn die vom Angeklagten W angekündigten Sonderzahlungen mit den Provisionsansprüchen des Zeugen D verrechnet worden wären, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom Angeklagten W oder dem für die Ausschüttung der Provisionen zuständigen Vertriebsleiter K gegenüber dem Zeugen D kommuniziert worden wäre. Der Zeuge D hat aber nach eigenen Angaben weder mit dem Angeklagten W noch mit dem Zeugen K über eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit seinen Provisionen gesprochen. Der Frage, ob er die Sonderzahlungen in den von ihm geführten Aufzeichnungen von seinen Provisionsansprüchen abgezogen hätte, ist der Zeuge D zunächst ausgewichen und hat dann lediglich pauschal behauptet, dass er den jeweiligen Bruttobetrag abgezogen hätte. Aus Sicht der Kammer ist die pauschale Behauptung des Zeugen D, er hätte die Sonderzahlungen in seinen eigenen Aufzeichnungen von seinen Provisionsansprüchen abgezogen, nicht glaubhaft. Die zögerliche Beantwortung der betreffenden Frage ließ erkennen, dass der Zeuge D den Angeklagten T, bei dem es sich um seinen Vorgesetzten handelt, nicht belasten wollte. Zudem hat der Zeuge D nach eigenen Angaben nicht überprüft, ob die Sonderzahlungen von den ausgezahlten Provisionen abgezogen worden sind. Die vom Zeugen D behauptete Berücksichtigung der Sonderzahlungen in seinen eigenen Aufzeichnungen hätte aber nur Sinn ergeben, wenn er anhand der betreffenden Aufzeichnungen die Höhe der ausgeschütteten Provisionen und die Richtigkeit einer etwaigen Verrechnung überprüft hätte.
Die Annahme einer Verrechnung von Sonderzahlungen und Provisionen kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Sonderzahlungen laut Aussage des Zeugen D die für die Entrichtung der Spenden erforderliche Liquidität auf dessen Konto sicherstellen sollten. Soweit der Zeuge D über keine ausreichende Liquidität verfügt hätte, um die Spenden zu entrichten, wäre dies lediglich ein weiteres Indiz dafür, dass er die Spendenzahlungen nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Wunsch und im Interesse der Angeklagten T und W geleistet hat.
Auch die vom Zeugen D erwähnten offenen Provisionsansprüche im hohen fünfstelligen Bereich geben aus Sicht der Kammer keinen Grund zu der Annahme, dass die Sonderzahlungen der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden auf Provisionsansprüche angerechnet worden wären. Eine derartige Verrechnung läge aus Sicht der Kammer nur dann nahe, wenn die von der B GmbH geleisteten Zahlungen und die Gehalts- und Provisionsansprüche des Zeugen D exakt übereinstimmen würden. Dies würde darauf hindeuten, dass auch die Sonderzahlungen geleistet wurden, um Gehalts- und Provisionsansprüche des Zeugen D zu erfüllen. Dem Zeugen D stehen aber nach eigenen Angaben noch Provisionen im hohen fünfstelligen Bereich zu. Die offenen Provisionsansprüche können aber unabhängig davon bestehen, ob die Sonderzahlungen auf die Provisionen angerechnet worden sind oder nicht. Sollte es sich bei den Sonderzahlungen um Vorauszahlungen auf Provisionsansprüche gehandelt haben, wäre zudem nicht erklärbar, warum der gespendete Nettobetrag von 9.900 € auf den entsprechenden Bruttobetrag hochgerechnet worden ist, wie vom Zeugen D angegeben. Wäre es nur darum gegangen, die erforderliche Liquidität auf dem Konto des Zeugen D durch Vorschüsse auf Verkaufsprovisionen sicherzustellen, hätte es nahegelegen, runde Summen zu überweisen. Der Aufwand, der seitens der Buchhaltung betrieben wurde, um die auszuzahlenden Nettobeträge auf Bruttobeträge hochzurechnen, lässt sich aus Sicht der Kammer hingegen nur damit erklären, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Ausgleichszahlungen für die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gehandelt hat, die zusätzlich zu den Gehalts- und Provisionszahlungen gewährt und zum Schein als Lohnzahlungen deklariert worden sind.
Im Übrigen lässt sich auch aus dem Schreiben des Zeugen D an die Kanzlei D LLP vom 28.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 88) nicht ableiten, dass die Geldbeträge, die dieser im Zusammenhang mit seinen Spenden von der B GmbH erhalten hat, Vorauszahlungen auf seine Provisionsansprüche waren. In dem betreffenden Schreiben gab der Zeuge D zwar an, die Spende aus dem Jahr 2015 aus seinem Vermögen entrichtet zu haben. Aus Sicht der Kammer hat er damit aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er die Spenden von seinem Konto auf das Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden überwiesen hat. Eine Aussage über eine Anrechnung der Sonderzahlung, die er im Gegenzug für die betreffende Spende von der B GmbH erhalten hat, auf seine Verkaufsprovisionen hat der Zeuge D in dem Schreiben vom 28.09.2016 ersichtlich nicht getroffen.
(6) Aussage des Zeugen K
Auch der B -Mitarbeiter K äußerte sich im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung zu seinen Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und den korrelierenden Sonderzahlungen der B GmbH.
Der Zeuge K ist nach eigenen Angaben seit 1990 bei der B GmbH als Architekt beschäftigt und leitet dort die Vertriebsabteilung. Er führte aus, dass er zusammen mit dem Angeklagten W und dem Zeugen S ab 1995 an den Gewinnen aus den Bauvorhaben der B GmbH beteiligt gewesen sei. Ab 2010/2011 habe es projektbezogene schriftliche Vereinbarungen gegeben, in denen bestimmte Prozentsätze für die Gewinnbeteiligungen festgelegt worden seien. Die Prozentsätze seien anhand eines komplizierten Rechenwerkes ermittelt worden, das sich ihm nie erschlossen habe. Mit dem Rechenwerk habe sich primär der Angeklagte T ausgekannt. Dieser habe die Zahlen mit dem Angeklagten W besprochen. Der Zeuge K gab an, dass er die Ausschüttungen nicht überprüft habe, da er mit den Beträgen zufrieden gewesen sei. Zusätzlich zu den Ausschüttungen habe er ein niedriges Festgehalt bezogen.
Der Zeuge K bestätigte, dass er in der Zeit von 2011 bis 2016 sechs Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € an die SPD entrichtet habe. Der Angeklagte W sei in sein Büro gekommen und habe ihn aufgefordert, 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu überweisen. Ferner habe ihm der Angeklagte W die Kopie einer handschriftlichen Notiz mit der Bankverbindung des besagten Ortsvereins auf den Tisch gelegt. Der Zeuge K hat nach eigenen Angaben im Gegenzug für die entrichteten Spenden Spendenquittungen erhalten und diese in seinen Einkommensteuererklärungen geltend gemacht.
Des Weiteren erklärte der Zeuge K, dass der Angeklagte W bis zu dessen Ausscheiden aus der Firma regelmäßig wegen der Spenden an ihn herangetreten sei. Der Angeklagte W sei die „rechte Hand“ des Angeklagten T gewesen und habe sich mit diesem rege ausgetauscht. Er gehe daher davon aus, dass auch hinsichtlich der Spenden eine Abstimmung zwischen den Angeklagten T und W erfolgt sei, wisse dies aber nicht sicher. Im Jahr 2016 sei der Angeklagte T auf ihn und andere B -Mitarbeiter zugekommen und habe geäußert, dass wieder Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet werden sollten. Der Zeuge K erklärte, dass nicht überprüft worden sei, ob er die Spenden getätigt hätte. Der Angeklagte W habe ihn einmal beiläufig danach gefragt, woraufhin er die Überweisung bestätigt habe.
Der Zeuge K führte weiter aus, dass die B GmbH mit dem Gehalt jeweils einen Betrag an ihn ausbezahlt habe, um die Entrichtung der Spende zu ermöglichen. Die von der B GmbH ausgezahlten Beträge seien unterschiedlich hoch gewesen. Zum Teil habe er den Bruttobetrag erhalten, der dem Nettobetrag von 9.900 € entsprochen habe. Zum Teil habe er aber auch runde Summen, wie z.B. 16.000 €, 18.000 € oder 19.000 €, erhalten. Aufgrund der vereinbarten Gewinnbeteiligung seien teilweise auch größere Beträge ausgezahlt worden, bei denen es sich ebenfalls um runde Summen gehandelt habe. Einige seiner Gewinnbeteiligungen seien um den jeweiligen Spendenbetrag aufgestockt worden. Hinsichtlich der Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € im Januar 2016 habe der Angeklagte T erklärt, dass 100.000 € auf die Gewinnbeteiligung und die restlichen 20.000 € auf die Spende entfallen würden. Die betreffenden Sonderzahlungen seien regelmäßig eingegangen, bevor er die Spenden entrichtet habe.
In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge K von einem Schriftstück, in dem der Angeklagte T mitgeteilt habe, dass die Spenden rückvergütet würden. Daraufhin wurde dem Zeugen K eine Passage aus der E-Mail des Angeklagten T an den Angeklagten W vom 12.01.2012 (EA II Bl. 665) vorgehalten, die wie folgt lautet:
„Wie stellen Sie sich eigentlich die Behandlung der beträchtlichen Zuwendungen an den J und andere ‚gemeinnützige‘ Institutionen vor. Ich hoffe, man geht nicht davon aus, dass alles mein Privatvergnügen ist. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen der ‚Vier‘ von ca. 250.000 € plus noch dazu kommende 4 Mio. soll die Firma die von Euch privat geleisteten Parteispenden rückvergüten. Das ist ja soweit in Ordnung, weil ich es so versprochen habe.“
Auf Vorhalt der betreffenden Passage betätigte der Zeuge K, dass es sich bei der E-Mail vom 12.01.2012 um das von ihm erwähnte Schriftstück handeln würde. Zum Inhalt der E-Mail erklärte der Zeuge K, dass der Angeklagte T sehr wechselhaft gewesen sei und „mal Hüh und mal Hott“ gesagt habe.
Der Zeuge K hat nach eigenen Angaben überprüft, ob er die Spendenbeträge von der B GmbH erhalten hat. Er erklärte, dass im Zusammenhang mit jeder Spende mindestens der entsprechende Betrag auf seinem Gehaltskonto eingegangen sein müsse. In einem Fall sei eine Zwischenlohnabrechnung erfolgt. Er habe die Spenden geleistet, ohne sich große Gedanken darüber zu machen, da er davon ausgegangen sei, dass die Beträge ersetzt werden würden. Wenn der Angeklagte W gesagt hätte, dass die Spendenbeträge von der Gewinnbeteiligung abgezogen würden, hätte er „eher nicht“ gespendet. Er selbst wäre nicht auf die Idee gekommen, zu spenden.
Der Zeuge K gab an, dass er Anfang Januar 2016 an einer Besprechung mit dem Angeklagten T und den Zeugen S und N teilgenommen habe, in der es um die Abrechnung der Gewinnbeteiligungen aus dem Bauprojekt „La Serena“ gegangen sei. Der Angeklagte T habe ein Rechenwerk präsentiert, wonach die Zuwendungen an den SSV J Regensburg und die Spenden den Gewinnanteil geschmälert haben. Die Sonderzahlungen für die Spenden seien vom Unternehmensgewinn abgezogen worden, aus dem wiederum sein Gewinnanteil berechnet worden sei. Mit der Berechnung sei man im Ergebnis zufrieden gewesen. Er habe so viel erhalten, dass es auf den gespendeten Betrag von 80.000 € nicht angekommen sei. Auf Vorhalt der Kostenaufstellung der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 3866 f.) erklärte der Zeuge K, dass der Angeklagte T im Rahmen der vorgenannten Besprechung eine derartige Übersicht präsentiert habe. Er sei sich aber nicht sicher, dass es sich um dieselbe Fassung der Übersicht gehandelt habe.
Der Zeuge K erklärte, dass er mit der Abrechnung der Provisionen der Vertriebsmitarbeiter D und B befasst gewesen sei. Er habe deren Provisionsabrechnungen geprüft, freigegeben und anschließend an die Buchhaltung weitergeleitet. Von den Provisionen sei das Fixum der Mitarbeiter abgezogen worden. Der Abzug von Spendenbeträgen sei für ihn hingegen überhaupt kein Thema gewesen.
Auf den Vorhalt des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Ufer, dass die Geltendmachung der Spenden in den Einkommensteuererklärungen des Zeugen K nicht korrekt gewesen wäre, wenn die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH nicht mit den Provisionsansprüchen verrechnet worden wären, erklärte der Zeuge K, dass er vielleicht auch deshalb die Geldauflage bezahlt habe, gegen die das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen der Spenden eingestellt worden sei.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen K ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser für jede der Spenden, die er in den Jahren 2011 bis 2016 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat, eine Ausgleichszahlung von der B GmbH erhalten hat.
Der Zeuge K hat den Eingang der Ausgleichszahlungen auf seinem Konto nach eigenen Angaben überprüft und dabei festgestellt, dass ihm die B GmbH für jede seiner Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eine Ausgleichszahlung gewährt hat. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten des Zeugen K (Sonderordner „Bankauskünfte“) und seiner Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2016 (Ass. 6/7 B) stimmen die Ausgleichszahlungen der B GmbH in den Jahren 2012, 2013 und 2015 der Höhe nach exakt oder zumindest annähernd mit den Spendenzahlungen des Zeugen K überein. Im Januar 2016 hat der Zeuge K eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto erhalten, die als Einmalbezug bezeichnet wurde. Nach den stimmigen Ausführungen des Zeugen K hat der Angeklagte T ihm gegenüber erklärt, dass sich diese Sonderzahlung aus einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 100.000 € und einer Sonderzahlung für die Spende in Höhe von 20.000 € zusammensetzen würde. In den Jahren 2011 und 2014 wurde im Vorfeld der Spendenzahlungen jeweils eine Tantieme an den Zeugen K ausbezahlt, deren Höhe sich im Jahr 2011 auf 100.000 € brutto und im Jahr 2014 auf 90.000 € brutto belief. Da der Zeuge K glaubhaft versichert hat, für jede entrichtete Spende eine Ausgleichszahlung von der B erhalten zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Ausgleichszahlungen für die Spenden in den Jahren 2011 und 2014 in den Tantiemen enthalten waren.
Die Vernehmung des Zeugen K hat ferner ergeben, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH nicht mit dessen Gewinnbeteiligungen verrechnet worden sind. Der Zeuge K hat nach eigenen Angaben nicht viel über die Spendenzahlungen nachgedacht, da er davon ausgegangen ist, dass die Beträge ersetzt werden würden. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K hat der Angeklagte W nicht erwähnt, dass die Spendenbeträge von der Gewinnbeteiligung abgezogen würden. Der Zeuge K erklärte, dass er „eher nicht“ gespendet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Ausgleichszahlungen seine Gewinnbeteiligungen schmälern würden. Eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit den Gewinnbeteiligungen würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte T oder der Angeklagte W entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern getroffen hätte. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen B, D und K hat der Angeklagte W bei seinen Spendenaufrufen in den Jahren 2011 bis 2015 aber Ausgleichszahlungen der B GmbH angekündigt und veranlasst, ohne eine Verrechnung mit Gewinnansprüchen zu erwähnen. Es ist nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen Verrechnungsabreden hinsichtlich der betreffenden Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen der B -Mitarbeiter zustande gekommen sein sollen.
Auf Vorhalt der E-Mail des Angeklagten T an den Angeklagten W vom 12.01.2012 (EA II Bl. 665) erklärte der Zeuge K zwar, dass sich die Haltung des Angeklagten T zur Erstattung der Spendenzahlungen immer wieder geändert habe. Gleichwohl hat der Zeuge K nach eigenen Angaben für sämtliche Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2016 Ausgleichszahlungen von der B GmbH erhalten. Selbst im Januar 2016 wurde die Gewinnbeteiligung des Zeugen K um den Spendenbetrag aufgestockt, obwohl die Verrechnung der Ausgleichszahlungen mit den Gewinnbeteiligungen Anfang Januar 2016 Gegenstand einer Besprechung zwischen dem Angeklagten T und den Zeugen K, N und S gewesen war.
Im Übrigen lässt sich den Schilderungen des Zeugen K auch nicht entnehmen, dass im Rahmen dieser Besprechung eine Verrechnung der Ausgleichszahlungen mit den Gewinnbeteiligungen vereinbart worden ist. Der Zeuge K führte aus, dass die Sonderzahlungen für die Spenden nach einem vom Angeklagten T präsentierten Rechenwerk vom Unternehmensgewinn der B GmbH abgezogen worden seien, aus dem wiederum die Gewinnanteile berechnet worden seien. Die Ausgleichszahlungen für die Spenden sind also nicht von den Gewinnbeteiligungen abgezogen worden, sondern vom Unternehmensgewinn der B GmbH. Sie haben sich daher nur mittelbar auf die Höhe der Gewinnbeteiligungen ausgewirkt, indem sie den zu verteilenden Unternehmensgewinn geschmälert haben. Daran zeigt sich, dass die Spenden von den Beteiligten nicht als Eigenleistungen der jeweiligen Mitarbeiter betrachtet worden sind, sondern als Betriebsausgaben der B GmbH.
Eine Verrechnung der Ausgleichszahlungen mit den Provisionsansprüchen der nicht am Gewinn beteiligten Vertriebsmitarbeiter D und B liegt nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K ebenfalls fern. Wenn eine derartige Verrechnung stattgefunden hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge K, der nach eigenen Angaben mit der Abrechnung der Provisionen dieser Mitarbeiter befasst war, vom Angeklagten T oder vom Angeklagten W instruiert worden wäre, die Ausgleichszahlungen in Abzug zu bringen. Nach den schlüssigen Angaben des Zeugen K wurde von den Provisionen der betreffenden Mitarbeiter aber lediglich deren Fixgehalt abgezogen. Ein Abzug von Spendenbeträgen war bei der Abrechnung der Provisionen hingegen kein Thema, wie der Zeuge K glaubhaft versicherte.
Das Schreiben des Zeugen K an die Kanzlei D LLP vom 06.10.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 92) führt zu keiner anderen Beurteilung, was die Anrechnung der Ausgleichszahlungen auf dessen Gewinnbeteiligungen betrifft. In dem besagten Schreiben gab der Zeuge K zwar an, dass er die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden aus den Jahren 2015 und 2016 aus seinem Einkommen bezahlt habe. Dies ist aus Sicht der Kammer aber damit zu erklären, dass die Ausgleichszahlungen der B GmbH in den Gehaltsabrechnungen des Zeugen K aufgeführt und gemeinsam mit seinem Gehalt an ihn überwiesen worden waren. Die betreffenden Zahlungen waren damit dem äußeren Anschein nach Teil seines Einkommens. Dem Schreiben vom 06.10.2016 ist hingegen nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Geldbeträgen, welche die B GmbH dem Zeugen K im Zusammenhang mit den Spenden zur Verfügung gestellt hat, um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen gehandelt hat.
(7) Aussage des Zeugen S
Die Ausführungen der Zeugen B, D und K zum äußeren Ablauf der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und den im Gegenzug geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH decken sich wiederum mit den glaubhaften Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen S .
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben seit 1990 bei der B GmbH als Bauleiter beschäftigt ist, führte aus, dass er ein geringes Festgehalt beziehe und seit 1994 an den Gewinnen aus den Bauprojekten der B GmbH beteiligt sei. Neben ihm seien im hier relevanten Zeitraum auch der Angeklagte W sowie die Zeugen N und K jeweils zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt gewesen. Ihr gemeinsamer Anteil am Projektgewinn habe ca. 30% betragen. Für die jeweiligen Projekte seien schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, in denen bestimmte Prozentsätze des Gewinns als Beteiligung niedergelegt worden seien. Die Gewinnbeteiligungen seien anhand eines hochkomplizierten Rechenwerkes ermittelt worden, das er nicht nachvollziehen könnte. Den Mitarbeitern seien lediglich Ergebnisse präsentiert worden. Der Zeuge S gab an, dass er mit diesen Ergebnissen zufrieden gewesen sei. Er habe daher weder seine Ansprüche auf Gewinnbeteiligung noch seine Gehaltsabrechnungen geprüft.
Zu den Spendenzahlungen erklärte der Zeuge S, dass der Angeklagte W ab 2011 mehrmals zu ihm gekommen sei und ihn damit beauftragt habe, an die SPD oder CSU zu spenden. Er habe die Kontonummer des jeweiligen Empfängers vom Angeklagten W erhalten und den jeweiligen Auftrag erledigt. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 habe er sowohl an die SPD als auch an die CSU gespendet. Der Betrag sei ihm genannt worden. An die SPD habe er immer 9.900 € gespendet.
Die Angaben des Zeugen S zu seinen Spenden an die SPD wurden durch die eingeholten Bankauskünfte zu seinen Konten (Sonderordner „Bankauskünfte“) und einen Quittungsbeleg der Sparkasse Regensburg vom 09.11.2011 (TEA II/4 – ZV S v. 20.07.2016, Anlage 1), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigt und ergänzt. Aus den einschlägigen Kontoauszügen und dem Quittungsbeleg geht hervor, dass der Zeuge S in den Jahren 2011 bis 2016 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat.
Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung berichtete der Zeuge S, dass ihm der Angeklagte W im Zusammenhang mit den Spendenaufrufen jeweils eine Sonderzahlung in Aussicht gestellt habe, mit der die Spende geleistet werden sollte. Die jeweilige Sonderzahlung sei umgehend mit der Gehaltsabrechnung als Lohnzahlung überwiesen worden. Die Höhe der Sonderzahlungen sei zum Teil so bemessen worden, dass ein Nettobetrag von 9.900 € verblieben sei. Zum Teil seien auch größere Beträge ausbezahlt worden, deren Zusammensetzung mit dem Angeklagten W besprochen worden sei. Der Zeuge S hat nach eigenen Angaben immer eine Sonderzahlung von der B GmbH erhalten, wenn gespendet werden sollte. Er erklärte, dass nicht überprüft worden sei, ob er die Spenden entrichtet hätte. Es habe zwar entsprechende Nachfragen des Angeklagten W gegeben. Er wüsste aber nicht, ob dies bei jedem Spendenvorgang der Fall gewesen sei.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass ihm der Angeklagte T im Vorfeld der im Jahr 2016 entrichteten Spende erklärt habe, dass es eine Sonderzahlung geben würde und gespendet werden sollte. Der Angeklagte T habe ihm den zu spendenden Betrag genannt und geäußert, dass dieselbe Bankverbindung wie beim letzten Mal benutzt werden sollte. Die Sonderzahlung sollte nach den Angaben des Angeklagten T aus einer Ausschüttung und einem zu spendenden Betrag bestehen, der „oben drauf“ kommen sollte. Es habe sich um einen Gesamtbetrag von 120.000 € gehandelt, der sich aus einer Ausschüttung in Höhe von 100.000 € und einem Betrag von 20.000 € für die Spende zusammengesetzt habe.
Der Zeuge S ist nach eigenem Bekunden davon ausgegangen, dass die Sonderzahlungen seinen Gewinnanteil schmälern würden, hat sich aber keine Gedanken darüber gemacht, ob die Sonderzahlungen den Gewinn der B GmbH, aus dem sein Gewinnanteil berechnet wurde, verringern oder direkt von seinem Gewinnanteil abgezogen werden würden. Er erklärte, dass es insoweit keine klare Linie gegeben habe. Der Angeklagte T habe manchmal erklärt, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zu den Gewinnanteilen gewährt würden, und dann wiederum geäußert, dass die Spenden bei den hohen Gehältern inklusive wären. Er erinnere sich an ein Schreiben des Angeklagten T, in dem dieser bekundet habe, dass die Sonderzahlungen zu den Gewinnanteilen hinzukämen. Es habe aber auch eine Äußerung des Angeklagten W gegeben, wonach der Angeklagte T der Meinung wäre, dass die Spenden inklusive wären und die entsprechenden Sonderzahlungen von den Gewinnanteilen abgezogen werden müssten. Die Zahlungen seien „nach Gutsherrenart“ erfolgt. Wenn der Angeklagte T gut gelaunt gewesen sei, habe es eine schöne Zahlung gegeben, ansonsten nicht.
Der Zeuge S hat nach seinen glaubhaften Schilderungen – ebenso wie die Zeugen B, D und K – für jede seiner Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eine Sonderzahlung von der B GmbH erhalten, die als Lohnzahlung an ihn überwiesen worden ist. Den schlüssigen Ausführungen des Zeugen S ist zu entnehmen, dass die Zahlungen, die er im Gegenzug für die Spenden von der B GmbH erhalten hat, entweder exakt den gespendeten Beträgen entsprochen haben oder in größeren Sonderzahlungen enthalten waren. Übereinstimmend mit dem Zeugen K erklärte der Zeuge S, dass sich die im Februar 2016 geleistete Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € aus einer Ausschüttung in Höhe von 100.000 € und einem Betrag von 20.000 € für die Spende zusammengesetzt habe. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten des Zeugen S (Sonderordner „Bankauskünfte“) und seinen Gehaltsabrechnungen für Oktober 2011 und Januar 2014 (Ass. 6/5 B) hat dieser in den betreffenden Monaten Tantiemen in Höhe von 100.000 € und 40.000 € von der B GmbH erhalten und kurz darauf jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet. Da der Zeuge S nach eigenem Bekunden für jede Spende eine Ausgleichszahlung von der B GmbH empfangen hat, geht die Kammer davon aus, dass die Spenden des Zeugen S aus den Jahren 2011 und 2014 – wie im Fall des Zeugen K – über die im Oktober 2011 und Januar 2014 ausgezahlten Tantiemen ausgeglichen worden sind.
Den Angaben des Zeugen S lässt sich nicht entnehmen, dass die von der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen mit dessen Gewinnbeteiligungen verrechnet worden sind. Der Zeuge S ist zwar nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die Sonderzahlungen seinen Gewinnanteil schmälern würden. Er konnte aber keine Aussage dazu treffen, ob die Sonderzahlungen direkt von seinem Gewinnanteil abgezogen worden sind oder lediglich den Unternehmensgewinn der B GmbH verringert haben, aus dem sein Gewinnanteil berechnet worden ist. Daran zeigt sich, dass eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit den Gewinnbeteiligungen weder vereinbart noch vorgenommen worden ist.
Der Zeuge S erklärte zwar übereinstimmend mit dem Zeugen K, dass der Angeklagte T hinsichtlich der Anrechnung der Sonderzahlungen auf die Spenden keine einheitliche Meinung vertreten habe. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen K ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte T eine Beteiligung der B -Mitarbeiter an den Spendenzahlungen erstmals im Rahmen einer Besprechung Anfang 2016 ernsthaft eingefordert hat und seine Forderung auf die am Gewinn beteiligten Mitarbeiter K, N und S beschränkt hat. Nach der überzeugenden Darstellung des Zeugen K hat der Angeklagte T im Rahmen der besagten Besprechung ein Rechenwerk präsentiert, wonach die Sonderzahlungen vom Unternehmensgewinn der B GmbH abgezogen werden sollten und die Gewinnanteile der Mitarbeiter K, S und N nur mittelbar geschmälert hätten. Dementsprechend haben die betreffenden Mitarbeiter Ende Februar 2016, also unmittelbar nach der Besprechung vom Januar 2016, Sonderzahlungen zu je 120.000 € brutto von der B GmbH erhalten, die in deren Gehaltsabrechnungen (Ass. 6/5-7 B) als „Einmalbezug“ ausgewiesen worden sind. Laut Aussage der Zeugen S und K hat der Angeklagte T erklärt, dass sich die betreffende Sonderzahlung aus einer Ausschüttung in Höhe von 100.000 € und einer Sonderzahlung für die Spende in Höhe von 20.000 € zusammensetzen würde. Die Ausschüttung in Höhe von 100.000 € hätte aber ohne Weiteres ausgereicht, um eine Spende in Höhe von 9.900 € zu entrichten. Die Aufstockung der Ausschüttung durch eine Sonderzahlung wäre daher nicht erklärbar, wenn die Beteiligten im Rahmen der Besprechung im Januar 2016 übereingekommen wären, dass es sich bei den Sonderzahlungen für die Spenden um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen handeln sollte.
Im Übrigen ergeben sich auch aus dem Schreiben des Zeugen S an die Kanzlei D LLP vom 29.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 102) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlungen, die der Zeuge S im Gegenzug für die Spenden von der B GmbH erhalten hat, auf seine Gewinnbeteiligungen angerechnet worden sind. In dem betreffenden Schreiben erklärte der Zeuge S zwar, dass er die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 aus seinem „versteuerten Einkommen“ entrichtet habe. Diese Formulierung ist aber in dem Kontext zu sehen, dass die Ausgleichszahlungen der B GmbH für die Spenden in den Gehaltsabrechnungen des Zeugen S als Teil seines Einkommens deklariert und nach Entrichtung entsprechender Abgaben zusammen mit seinem Einkommen auf sein Konto überwiesen worden sind. Aus Sicht der Kammer liegt es nahe, dass der Zeuge S die Sonderzahlungen aus diesem Grund als Teil seines Einkommens betrachtet und dies in seinem Antwortschreiben an die Kanzlei D LLP vom 29.09.2016 zum Ausdruck gebracht hat.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge S die Ausgleichszahlungen für seine Spenden zusätzlich zu seinen Gewinnbeteiligungen von der B GmbH erhalten hat.
(8) Aussage des Zeugen S
Der B -Mitarbeiter S schilderte den Ablauf der Spenden- und Ausgleichszahlungen im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung übereinstimmend mit den Zeugen B, D, K und S .
Nach eigenen Angaben war der Zeuge S in der Zeit von 1999 bis 2015 als Bauleiter bei der B GmbH beschäftigt und ist seit Oktober 2017 wieder dort tätig. Er führte aus, dass er ein monatliches Festgehalt bezogen habe und immer wieder mal etwas „on top“ erhalten habe. Eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der zusätzlichen Zahlungen habe es aber nicht gegeben. Der Angeklagte W habe ihm jeweils mitgeteilt, welchen Betrag er bekommen würde. Das Gehalt sei am Monatsende ausbezahlt worden.
Der Zeuge S berichtete, dass er in den Jahren 2013, 2014 und 2015 an die SPD gespendet habe. Der Angeklagte W sei zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er an die SPD spenden würde, was er bejaht habe. Es sei um die Summe 9.900 € gegangen. Er habe vom Angeklagten W einen Zettel mit den Kontodaten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden bekommen.
Ferner gab der Zeuge S an, dass er für seine Spenden Quittungen vom SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erhalten habe. Die Spendenquittung für das Jahr 2013 habe er beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt habe den geltend gemachten Spendenabzug auch akzeptiert.
Der Zeuge S erklärte, dass nicht überprüft worden sei, ob er die Spenden getätigt hatte. Es könnte aber sein, dass der Angeklagte W nach zwei bis drei Tagen gefragt habe, ob er schon gespendet hätte. Der Zeuge S gab an, nicht zu wissen, ob er auch gespendet hätte, wenn der Angeklagte W nicht an ihn herangetreten wäre. Er stellte aber klar, dass er nicht aus eigenem Antrieb gespendet habe und unabhängig von seiner Beschäftigung bei der B GmbH keine Spenden an politische Parteien entrichtet habe.
Der Zeuge S erklärte, dass er mit dem Angeklagten T nicht über die Spenden gesprochen habe und nicht wüsste, ob der Angeklagte W die Spendenaufrufe mit dem Angeklagten T abgestimmt hätte. Er gehe aber davon aus, dass der Angeklagte W das, was er gesagt oder gemacht habe, mit dem Angeklagten T besprochen habe. Zwischen dem Angeklagten T als Firmenchef und dem Angeklagten W als Geschäftsführer habe ein Über-/ Unterordnungsverhältnis bestanden. Der Angeklagte T sei die „letzte Instanz“ in der Firma und segne die Entscheidungen ab.
Die Spenden sollten laut Aussage des Zeugen S nicht aus dem Festgehalt bezahlt werden, sondern aus den Ausschüttungen. Der Zeuge S bekundete, dass ihm die B GmbH den gespendeten Betrag jeweils zeitnah erstattet habe, um sein Konto auszugleichen. Er habe den Bruttobetrag erhalten, der einem Nettobetrag von 9.900 € entsprochen habe. Auf Vorhalt seiner Lohnabrechnungen für den Zeitraum 2011 bis 2016 (Ass. 6/8 B) erklärte der Zeuge S, dass es sich bei der Position „sonstige Einmalzahlung“ um den Ausgleich seines Kontos im Zusammenhang mit den Spenden gehandelt habe. Die Ausgleichszahlungen der B GmbH seien zum Teil im Vorfeld der Spenden und zum Teil im Nachhinein erfolgt. Der Zeuge S stellte nach eigenen Angaben anhand der Gehaltsabrechnungen fest, dass er von der B GmbH einen Ausgleich für die Spenden bekommen habe.
Laut Aussage des Zeugen S wurde nicht darüber gesprochen, ob die Sonderzahlungen von seinem Gehaltsanspruch abgezogen würden. Der Zeuge S ist nach eigenen Angaben von einem Abzug ausgegangen, hat dies aber nicht hinterfragt, da es in Ordnung gewesen wäre.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S steht fest, dass dieser in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils infolge eines Spendenaufrufs des Angeklagten W 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge S die Spenden nicht entrichtet hätte, wenn der Angeklagte W ihn nicht dazu aufgefordert hätte. Der Zeuge S hat nicht aus eigenem Antrieb gespendet und unabhängig von seiner Beschäftigung bei der B GmbH keine Spenden an politische Parteien entrichtet, wie er glaubhaft versicherte.
Die Vernehmung des Zeugen S hat ferner ergeben, dass dieser für jede der Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eine Ausgleichszahlung von der B GmbH erhalten hat. Der Zeuge S hat nach eigenen Angaben seine Gehaltsabrechnungen überprüft und festgestellt, dass ihm die B GmbH jeweils einen Ausgleich für die Spenden gewährt hat. Den Ausführungen des Zeugen S lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH mit seinen Gehaltsansprüchen verrechnet worden sind. Der Zeuge S hat lediglich die Vermutung geäußert, dass die Sonderzahlungen von seinem Gehalt abgezogen worden sind. Er stellte aber klar, dass über einen derartigen Abzug nicht gesprochen worden sei. Wenn ein derartiger Abzug tatsächlich stattgefunden hätte, wäre aber zu erwarten gewesen, dass dies mit dem Zeugen S besprochen worden wäre oder von diesem bei der Überprüfung der Gehaltsabrechnungen festgestellt worden wäre.
(9) Aussage des Zeugen N
Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge N, der nach eigenen Angaben seit Juli 1996 bei der B GmbH als Bauleiter angestellt ist, schilderte die Abwicklung der Spendenzahlungen innerhalb der B GmbH übereinstimmend mit den Zeugen B, D, K, S und S .
Er führte aus, dass er ein Festgehalt beziehe, das durch Gewinnbeteiligungen ergänzt werde. Hinsichtlich der Gewinnbeteiligungen gebe es drei projektbezogene Vereinbarungen aus den Jahren 2010, 2012 und 2013. Die darin genannten Summen seien durch die Geschäftsleitung ohne ein für ihn erkennbares Berechnungsmodell festgelegt worden. Laut Aussage des Zeugen N beziehen sich die ersten beiden Vereinbarungen auf das Projekt „Il Giardino“ und die Vereinbarung aus dem Jahr 2013 auf das Projekt „La Serena“. Der Zeuge N gab an, dass er die in den Vereinbarungen genannten Beträge vollständig erhalten habe. Lediglich Zinsansprüche seien insoweit noch offen.
Der Zeuge N berichtete, dass er im Zeitraum von 2011 bis 2016 einmal pro Jahr an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet habe. Er sei im Vorfeld der Spenden jeweils vom Angeklagten W und nach dessen Ausscheiden aus der Firma vom Angeklagten T angesprochen worden. Der Angeklagte W habe ihn gefragt, ob er an die SPD spenden würde, und ihm einen Betrag von 9.900 € genannt. Ferner habe der Angeklagte W ihm einen handgeschriebenen Zettel mit der Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden überlassen und in Aussicht gestellt, dass er einen Geldbetrag erhalten würde, um die Spende leisten zu können. Der Zeuge N gab an, dass in seiner Gehaltsabrechnung jeweils ein Bruttobetrag ausgewiesen worden sei, der dem gespendeten Nettobetrag entsprochen habe. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten W aus der Firma sei der Angeklagte T auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, 9.900 € zu spenden. Die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden habe er per E-Mail erhalten. Im Januar 2016 sei eine sechsstellige Gewinnbeteiligung ausgezahlt worden, aus der er die Spende entrichtet habe.
Des Weiteren erklärte der Zeuge N, dass nicht überprüft worden sei, ob er die Spenden überwiesen hätte. Der Angeklagte W habe ihn aber gelegentlich danach gefragt. Der Zeuge N hätte nach eigenen Angaben nicht gespendet, wenn der Angeklagte W nicht mit dem entsprechenden Wunsch an ihn herangetreten wäre. Er gab ferner an, dass er Spendenquittungen für die Jahre 2011 bis 2016 vom SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erhalten und beim Finanzamt eingereicht habe. Das Finanzamt habe den geltend gemachten Spendenabzug akzeptiert und bislang keine Steuern von ihm zurückgefordert.
Der Zeuge N ist nach eigenem Bekunden davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Zahlungen der B GmbH auf seine Gewinnbeteiligung angerechnet werden würden. Er gab an, dass sich dieser Eindruck bei ihm verfestigt habe, als es Ende 2015/Anfang 2016 um die Gewinnbeteiligungen für das Bauprojekt „La Serena“ gegangen sei. Der Angeklagte T sei besorgt gewesen, dass die ursprüngliche Berechnung der Gewinnbeteiligungen zu hoch gewesen sei und habe daher eine Liste mit einer neuen Berechnung erstellt. Der Zeuge N erklärte, dass er Anfang 2016 ein Gespräch mit dem Angeklagten T und den Zeugen K und S geführt habe, in dem es um die Gewinnbeteiligungen gegangen sei. Die Höhe der Beteiligungen sei anhand einer vom Angeklagten T erstellten Liste erörtert worden, die auch einen Posten mit der Bezeichnung „Spenden“ enthalten habe. Nach einer Überarbeitung der betreffenden Liste sei der Angeklagte T mit dem Ergebnis der Berechnung zufrieden gewesen, obwohl ein höherer Betrag als der in der Gewinnvereinbarung festgelegte herausgekommen sei. Der Zeuge N gab an, dass sich die am Gewinn beteiligten Mitarbeiter dennoch mit dem ursprünglich vereinbarten Betrag einverstanden erklärt haben, da dieser gepasst habe. Diesen Betrag habe er auch erhalten.
Auf Vorhalt der Kostenaufstellung der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 3866 f.) erklärte der Zeuge N, dass die von ihm erwähnte Liste des Angeklagten T so ausgesehen habe. Er wüsste aber nicht, ob es sich bei dem vorgehaltenen Dokument um die endgültige Fassung der Liste handeln würde. Die Liste sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Er habe sie aber auch nicht so genau angesehen, da es ihm nur darum gegangen sei, den vereinbarten Betrag zu erhalten. Der Zeuge N erklärte, dass er ohne die Spenden einen höheren Anspruch gehabt hätte. Er konnte aber nicht angeben, inwiefern sich die Spenden auf seine Gewinnbeteiligung ausgewirkt haben. Auf 20.000 bis 30.0000 € mehr oder weniger sei es ihm nicht angekommen, sondern nur auf das Endergebnis.
Der Zeuge N gab an, die ihm vorgehaltene E-Mail vom 12.01.2012 (EA II Bl. 665), in der sich der Angeklagte T zur Rückvergütung der Parteispenden der am Gewinn beteiligten B -Mitarbeiter bereiterklärte, zu kennen. In diesem Zusammenhang sprach der Zeuge N von einem „Hin und Her“. In einer E-Mail sei von einer Rückvergütung der Spenden die Rede gewesen. In einer weiteren E-Mail habe der Angeklagte T geäußert, dass die getätigten Zuwendungen nicht sein Privatvergnügen wären. Für ihn sei insoweit die vom Angeklagten T gefertigte Liste zur Abrechnung der Gewinnanteile aus dem Bauprojekt „La Serena“ das entscheidende Dokument gewesen. Eine Verrechnung der Spendenbeträge mit den Gewinnbeteiligungen sei erstmals im Zusammenhang mit dieser Liste thematisiert worden.
Die Vernehmung des Zeugen N hat ergeben, dass dieser in den Jahren 2011 bis 2016 pro Jahr 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat, da er in den Jahren 2011 bis 2015 vom Angeklagten W und im Jahr 2016 vom Angeklagten T dazu aufgefordert worden war. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen N ist die Kammer davon überzeugt, dass auch dieser im Gegenzug für die Spenden Ausgleichszahlungen von der B GmbH erhalten hat, die als Gehaltszahlungen deklariert worden sind.
Übereinstimmend mit den Zeugen K und S erklärte der Zeuge N, dass er Anfang 2016 eine sechsstellige Gewinnbeteiligung erhalten habe, aus der er die Spende an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet habe. Infolge eines offenkundigen Versehens hat der Zeuge N die Auszahlung des sechsstelligen Betrags im Januar 2016 verortet, obwohl der Einmalbezug in Höhe von 120.000 €, auf den er sich erkennbar bezogen hat, ausweislich seiner Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2016 (Ass. 6/6 B) erst im Februar 2016 gewährt worden ist.
Laut Aussage des Zeugen N sind in seinen Gehaltsabrechnungen im Übrigen Bruttobeträge ausgewiesen worden, die den gespendeten Nettobeträgen entsprochen haben. Bezüglich der Jahre 2012 bis 2015 wird dies durch die Gehaltsabrechnungen des Zeugen N (Ass. 6/6 B) bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Aus den Gehaltsabrechnungen des Zeugen N für das Jahr 2011 (Ass. 6/6 B) ergibt sich jedoch, dass dieser im zeitlichen Zusammenhang mit der Spende vom 04.11.2011 keine Sonderzahlung in entsprechender Höhe erhalten hat. Im Oktober 2011 hat die B GmbH den am Gewinn beteiligten Mitarbeitern K, S und N aber Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 100.000 € brutto gewährt, die in den Gehaltsabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter (Ass. 6/5-7 B) als Tantiemen ausgewiesen worden sind. Die Zeugen K und S haben nach ihren glaubhaften Schilderungen für jede Spende eine Sonderzahlung von der B GmbH erhalten. Laut Aussage des Zeugen S hat es sich dabei zum Teil auch um größere Beträge gehandelt, deren Zusammensetzung mit dem Angeklagten W besprochen worden ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die im Oktober 2011 ausgezahlte Tantieme in Höhe von 100.000 € auch beim Zeugen N aus einer Gewinnbeteiligung und einer Ausgleichszahlung für die Spende vom November 2011 zusammengesetzt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Tantiemen und die übereinstimmenden Beträge lassen aus Sicht der Kammer darauf schließen, dass der Ausgleich der Spenden bei den am Gewinn beteiligten Mitarbeitern K, S und N einheitlich gehandhabt worden ist.
Den Angaben des Zeugen N lässt sich ebenso wenig wie den Ausführungen der Zeugen K und S entnehmen, dass die Sonderzahlungen der B GmbH für die Spenden mit Gewinnbeteiligungen verrechnet worden sind. Der Zeuge N ist zwar nach eigenen Angaben von einer Verrechnung ausgegangen. Er bestätigte aber die Darstellung des Zeugen K, wonach die Verrechnung der Spendenbeträge mit den Gewinnbeteiligungen erstmals im Rahmen einer Besprechung thematisiert worden ist, die der Angeklagte T und die am Gewinn beteiligten Mitarbeitern K, S und N Anfang 2016 geführt haben. Im Einklang mit der Aussage des Zeugen K führte der Zeuge N aus, dass die Höhe der Gewinnbeteiligungen im Rahmen dieser Besprechung anhand einer vom Angeklagten T erstellten Liste erörtert worden sei, die einen Posten „Spenden“ enthalten habe. Der Zeuge N konnte nicht angeben, ob die Ausgleichszahlungen für die Spenden von seiner Gewinnbeteiligung abgezogen werden sollten oder vom Unternehmensgewinn, aus dem die Beteiligungen berechnet worden sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Darstellung des Zeugen K zutrifft, wonach sich die Ausgleichszahlungen nur mittelbar über einen Abzug vom Unternehmensgewinn auf die Höhe der Gewinnbeteiligungen auswirken sollten. Andernfalls wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge N im Februar 2016 – ebenso wie die Zeugen K und S – eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 120.000 € erhalten hat, die sich nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugen K und S aus einer Ausschüttung in Höhe von 100.000 € und einer Sonderzahlung für die im Jahr 2016 entrichtete Spende zusammengesetzt hat. Wäre im Rahmen der Besprechung, die nach den stimmigen Angaben des Zeugen K Anfang Januar 2016 stattgefunden hat, vereinbart worden, dass die Spendenzahlungen aus den Gewinnbeteiligungen geleistet werden sollten, wäre die Aufstockung der Ausschüttung um einen Betrag von 20.000 € für die Spende nicht erklärbar, da der Zeuge N die Spende auch aus der Ausschüttung hätte entrichten können.
Schließlich lässt sich auch aus dem Schreiben des Zeugen N an die Kanzlei D LLP vom 28.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 98) nicht ableiten, dass die Sonderzahlungen, die der Zeuge N im Zusammenhang mit den Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden von der B GmbH erhalten hat, mit seinen Gewinnbeteiligungen verrechnet worden sind. Auf Nachfrage der Kanzlei D LLP bestätigte der Zeuge N in dem betreffenden Schreiben zwar, dass er die Spenden „aus ordnungsgemäß versteuertem Einkommen“ entrichtet habe. Rückschlüsse auf eine Verrechnung der Sonderzahlungen der B GmbH mit den Gewinnbeteiligungen des Zeugen N lassen sich aus dieser Formulierung aber nicht ziehen. Die Wortwahl des Zeugen N in dem Schreiben vom 28.09.2016 ist aus Sicht der Kammer vielmehr damit zu erklären, dass die betreffenden Sonderzahlungen der B GmbH in seinen Gehaltsabrechnungen als Teil seines Einkommens deklariert und entsprechend versteuert worden sind.
(10) Aussage des Zeugen KI
Schließlich hat sich auch der B -Mitarbeiter KI im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung zur Abwicklung der Spendenzahlungen innerhalb der B GmbH geäußert und dabei die Angaben seiner Kollegen im Wesentlichen bestätigt.
Der Zeuge KI ist nach eigenen Angaben seit 2007 bei der B GmbH im Vertrieb beschäftigt und mit dem Verkauf und der Vermietung von Wohnungen betraut. Er legte dar, dass sich seine Vergütung aus einem geringen Festgehalt und Verkaufsprovisionen zusammensetze und jeweils am Monatsende ausgezahlt werde. Die Provisionen seien im fraglichen Zeitraum von der Geschäftsleitung, d.h. von den Angeklagten T und W, für die jeweiligen Bauvorhaben festgelegt worden. Er habe die von ihm getätigten Verkäufe in einer Excel-Liste erfasst und seine Provisionsansprüche im Groben geprüft. Der Zeuge KI hat nach eigenen Angaben noch offene Provisionsansprüche im hohen fünfstelligen Bereich.
Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung bestätigte der Zeuge KI, dass er im Dezember 2013, im Januar 2014 und im Jahr 2015 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an die SPD entrichtet habe. Er betonte, ohne danach gefragt worden zu sein, dass er ausschließlich aus seinem Privatvermögen gespendet habe. Der Angeklagte W sei jedes Jahr in sein Büro gekommen und habe ihn darum gebeten, zu spenden. Ferner habe ihm der Angeklagte W einen Zettel mit der Kontonummer des Spendenempfängers gegeben.
Dem Zeugen KI wurde ein Notizzettel mit handschriftlichen Anmerkungen (TEA II/2 – ZV KI v. 24.10.2016, Anlage 2) vorgehalten. Auf der oberen Hälfte des Notizzettels sind die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und ein Betrag von 9.900 € vermerkt. Auf der unteren Hälfte des Zettels wurden in einer anderen Handschrift die Zeitangabe „02.12.2013, 13:20 Uhr“ und der Name „Franz W “ notiert. Darunter findet sich folgende Anmerkung: „für Splitting SPD unter 10‘ v. Gehaltsvorschuß 15.000,-“. Auf Vorhalt des Notizzettels erklärte der Zeuge KI, dass die Schrift auf der unteren Hälfte des Zettels von ihm stammen würde. Er habe das Wort „Splitting“ als „Reminder“ notiert.
Ferner bekundete der Zeuge KI, dass er bei den Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden als Verwendungszweck zum Teil die Begriffe „Bürgermeisterwahl“ und „B “ angegeben habe. Diesen Verwendungszweck habe er vermutlich genannt, damit der Angeklagte W ihn zuordnen könnte. Die eingeholten Bankauskünfte zum Konto des Zeugen KI bei der Netbank (Sonderordner „Bankauskünfte“) bestätigen, dass dieser am 09.12.2013 und am 15.01.2014 jeweils 9.900 € unter Angabe des Verwendungszwecks „SPENDE BUERGERMEISTERWAHL B “ bzw. „BUERGERMEISTERWAHL SPENDE B “ an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat.
Der Zeuge KI führte weiter aus, dass es üblich sei, zu spenden, wenn man bei der B GmbH beschäftigt sei. Da er provisionsabhängig sei, habe man von ihm erwartet, dass er spenden würde. Er habe dies so hingenommen. Der Zeuge KI hätte aber nach eigenen Angaben nicht gespendet, wenn der Angeklagte W ihn nicht darum gebeten hätte. Ferner erklärte der Zeuge KI, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Spendenquittungen per Post an seine Privatadresse übersandt habe. Er wüsste nicht, wie der besagte Ortsverein an seine Adresse gelangt sei. Laut Aussage des Zeugen KI hat das Finanzamt die drei von ihm eingereichten Spendenquittungen akzeptiert.
Ferner bekundete der Zeuge KI, dass der Angeklagte W ihm im Vorfeld der Spenden Geld überwiesen habe, um ihm eine ausreichende Liquidität zu verschaffen. Es habe sich um den Bruttobetrag von 15.000/16.000 € gehandelt, der bei seinem Steuersatz dem Nettobetrag von 9.900 € entsprochen habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass der betreffende Bruttobetrag „ziemlich sicher“ von seinem Provisionsanspruch abgezogen werden würde. Über eine Anrechnung der Spendenbeträge habe er mit dem Vertriebsleiter K, der die geltend gemachten Provisionsansprüche geprüft habe, aber nicht gesprochen. Es sei überhaupt nicht kommuniziert worden, dass die Spendenbeträge von den Provisionen abgezogen werden würden. Er habe die Spenden auch in den von ihm geführten Aufzeichnungen nicht mit seinen Provisionsansprüchen verrechnet. Der Zeuge KI gab an, dass er des Öfteren Vorschusszahlungen erhalten habe, die er für seinen Hausbau benötigt habe. Diese seien immer von seinen Provisionsansprüchen abgezogen worden.
Die Vernehmung des Zeugen KI hat ergeben, dass dieser in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Veranlassung des Angeklagten W jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat. Ferner hat der Zeuge KI – übereinstimmend mit den anderen B -Mitarbeitern – erklärt, dass ihm die B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden jeweils einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt habe, der dem gespendeten Betrag entsprochen habe.
Der Zeuge KI hat nach eigenen Angaben auf einem Notizzettel (Anlage 2 zur Zeugenvernehmung KI v. 24.10.2016), auf dem die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und der Betrag von 9.900 € angegeben waren, die Zeitangabe „02.12.2013, 13:20 Uhr“, den Namen „Franz W “ und die Worte „für Splitting SPD unter 10‘ v. Gehaltsvorschuß 15.000,-“ notiert. Das vom Zeugen KI verwendete Wort „Splitting“ und die auf dem Notizzettel angegebene Wertgrenze von „unter 10‘“ lassen darauf schließen, dass eine Spende von mehr als 10.000 € auf mehrere Personen aufgeteilt werden sollte, um die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Veröffentlichung von Großspenden zu umgehen. Die eingeholten Bankauskünfte (Sonderordner „Bankauskünfte“) und die Gehaltsabrechnung des Zeugen KI für Dezember 2013 (Ass. 6/11 B) belegen, dass der Zeuge KI am 06.12.2013 einen Vorschuss in der auf dem Notizzettel angegebenen Höhe von der B GmbH erhalten hat und am 09.12.2013 den auf dem Zettel notierten Betrag von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat. Die Gehaltsabrechnung des Zeugen KI für Dezember 2013 weist zudem eine sonstige Einmalzahlung in Höhe von 18.450 € aus.
Für die Kammer steht daher fest, dass der Angeklagte W dem Zeugen KI im Rahmen eines Gesprächs am 02.12.2013 die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und den zu spendenden Betrag mitgeteilt und diesem im Gegenzug für die Spende eine Sonderzahlung in Aussicht gestellt hat, die als Gehaltsvorschuss ausbezahlt werden sollte. Da das Gehalt des Zeugen KI laut Gehaltsabrechnung im Dezember 2013 lediglich 3.000 € betragen hat, geht die Kammer davon aus, dass der Vorschuss auf die sonstige Einmalzahlung in Höhe von 18.450 € geleistet worden ist. Der Zeuge KI hat den im Januar 2013 zu spendenden Betrag folglich vorab von der B GmbH erhalten und an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet.
Der Verwendungszweck „SPENDE BUERGERMEISTERWAHL B “ bzw. „BUERGERMEISTERWAHL SPENDE B “, den der Zeuge KI bei der Überweisung der Spenden am 09.12.2013 und am 15.01.2014 angeben hat, lässt erkennen, dass dieser nicht aus eigener Initiative gespendet hat, sondern von den Verantwortlichen der B GmbH dazu veranlasst worden ist. Der Zusatz „B “ zeigt ferner, dass der Zeuge KI die Spenden auch wirtschaftlich als solche der B GmbH betrachtet hat.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen KI und der E-Mail des Angeklagten W vom 18.12.2013 (BMO VI/5 – Reg. 1 Bl. 90), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2013 die Adressen der B -Mitarbeiter B, S, D und KI mitgeteilt hat, damit Spendenquittungen an diese übersandt werden konnten. Der Zeuge KI hat nach eigenen Angaben vom SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spendenquittungen erhalten, wusste aber nicht, wie der Ortsverein an seine Adresse gelangt war. Mit der E-Mail vom 18.12.2013 übermittelte der Angeklagte W die Adressen der B -Mitarbeiter B, S, D und KI an Sabrina W . Da die E-Mail-Adresse der Empfängerin aus deren Namen und dem Zusatz „@j .de“ bestand, wie diejenige der Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei Sabrina W ebenfalls um eine Mitarbeiterin des besagten Ortsvereins handelte. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte (Sonderordner „Bankauskünfte“) hatten die in der E-Mail vom 18.12.2013 genannten B -Mitarbeiter in der Zeit vom 02.12.2013 bis 11.12.2013, also kurz vor der Versendung der betreffenden E-Mail, jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte W die Adressen der B -Mitarbeiter B, S, D und KI an den besagten Ortsverein übermittelt hat, um die Übersendung von Spendenquittungen an diese zu ermöglichen.
Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen KI ist nicht davon auszugehen, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH mit den Provisionsansprüchen ihrer Mitarbeiter verrechnet worden sind. Zwar ist der Zeuge KI nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit den Spenden überwiesenen Bruttobeträge „ziemlich sicher“ von seinem Provisionsanspruch abgezogen werden würden. Dabei handelt es sich aber um eine reine Vermutung des Zeugen KI, die nicht auf Fakten basiert. Der Zeuge KI hat nach eigenem Bekunden weder mit dem Vertriebsleiter K, der die geltend gemachten Provisionsansprüche geprüft hat, noch mit sonstigen Vertretern der B GmbH über eine Anrechnung der Spendenbeträge auf die Verkaufsprovisionen gesprochen. Insoweit steht die Aussage des Zeugen KI im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K, der bekundete, dass der Abzug von Spendenbeträgen im Zusammenhang mit den Provisionsabrechnungen kein Thema gewesen sei. Aus Sicht der Kammer wäre aber zu erwarten gewesen, dass eine Verrechnung der Spendenbeträge mit den Provisionsansprüchen gegenüber den betroffenen Mitarbeitern kommuniziert worden wäre, wenn diese tatsächlich erfolgt wäre. Auch der Umstand, dass der Zeuge KI – nach seinen insoweit glaubhaften Angaben – die Spendenbeträge in den von ihm geführten Aufzeichnungen nicht mit seinen Provisionsansprüchen verrechnet hat, lässt aus Sicht der Kammer darauf schließen, dass eine derartige Verrechnung weder vereinbart noch durchgeführt worden ist. Ferner hat der Zeuge KI erklärt, dass die Vorschusszahlungen, die er von der B GmbH für seinen Hausbau erhalten hat, immer von seinen Provisionsansprüchen abgezogen worden seien. Im Gegensatz dazu hat er die Anrechnung der Spendenbeträge auf seine Provisionsansprüche lediglich vermutet. Aus Sicht der Kammer wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Zeuge KI auch zur Frage des Abzugs der Spendenbeträge von seinen Provisionsansprüchen konkrete Angaben gemacht hätte, wenn ein derartiger Abzug tatsächlich erfolgt wäre.
Vor diesem Hintergrund kann auch das Schreiben des Zeugen KI an die Kanzlei D LLP vom 27.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 85) nicht dahingehend verstanden werden, dass die Ausgleichszahlungen, die der Zeuge KI im Gegenzug für seine Spenden von der B GmbH erhalten hat, unter Anrechnung auf seine Provisionsansprüche geleistet worden sind. In dem betreffenden Schreiben erklärte der Zeuge KI lediglich, dass die Spende aus dem Jahr 2015 vollständig aus seinem „versteuerten Einkommen“ stammen würde. Diese Formulierung lässt sich aber mühelos damit in Einklang bringen, dass die Ausgleichszahlungen der B GmbH als Gehaltszahlungen deklariert und auch entsprechend versteuert worden waren. Dem Schreiben lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Ausgleichszahlungen der B GmbH mit Provisionsansprüchen ihrer Mitarbeiter verrechnet worden sind.
(11) Urkunden
Schließlich geben auch die Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, keinen Grund zu der Annahme, dass die Sonderzahlungen der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden unter Anrechnung auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen geleistet worden sind.
(a) E-Mail des Angeklagten T vom 12.01.2012
Der E-Mail des Angeklagten T an den Angeklagten W vom 12.01.2012 (EA II Bl. 665) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte T den vier am Gewinn beteiligten Mitarbeitern der B GmbH, nämlich dem Angeklagten W und den Zeugen S, N und K, versprochen hat, dass die B GmbH die von diesen geleisteten Parteispenden „rückvergüten“ würde. Der Angeklagte T bezog sich in der betreffenden E-Mail auf die Vereinbarung einer Gewinnausschüttung von 4 Mio. € für frühere Bauvorhaben. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass die „Vier“ trotz eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von ca. € und noch hinzukommender 4 Mio. € eine Rückvergütung ihrer Parteispenden von der Firma erhalten sollten, da er es so versprochen hätte. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich bei den 4 Mio. €, die zum Jahreseinkommen der „Vier“ hinzukommen sollten, um die vereinbarte Gewinnausschüttung handelte. Das Versprechen des Angeklagten T, die Parteispenden „rückzuvergüten“, gilt damit den vier am Gewinn beteiligten Mitarbeitern W, S, N und K .
Aus der E-Mail vom 12.01.2012 lässt sich nicht ableiten, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH mit den Gewinnbeteiligungen ihrer Mitarbeiter W, S, N und K verrechnet worden sind. Eine Verrechnung der in Aussicht gestellten „Rückvergütung“ mit Gewinnbeteiligungen wird in der besagten E-Mail nicht erwähnt, was in diesem Kontext aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Angeklagte T mit den betreffenden B -Mitarbeitern eine entsprechende Verrechnungsabrede getroffen hätte. Zudem impliziert der vom Angeklagten T verwendete Begriff der „Rückvergütung“, dass die vorgenannten Mitarbeiter einen Ausgleich für die gespendeten Beträge erhalten und damit keine dauerhafte Vermögenseinbuße erleiden sollten. Entgegen der Ankündigung des Angeklagten T in der E-Mail vom 12.01.2012 wären die Spenden aber dauerhaft zulasten des Vermögens der betreffenden Mitarbeiter gegangen, wenn die Sonderzahlungen mit deren Gewinnbeteiligungen verrechnet worden wären. Die vom Angeklagten T in Aussicht gestellte Rückvergütung der Spenden schließt eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit den Gewinnbeteiligungen des Angeklagten W und der Zeugen S, N und K daher aus.
Aus der Klarstellung des Angeklagten T, dass er die Zuwendungen an den SSV J Regensburg und andere „gemeinnützige“ Institutionen nicht als sein Privatvergnügen verstanden wissen wollte, kann auch nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte T für die Zukunft von der versprochenen Rückvergütung der Spenden Abstand nehmen wollte. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte T im unmittelbaren Anschluss an diese Klarstellung die Rückvergütung der Parteispenden angekündigt hat. Daran zeigt sich deutlich, dass er sich weiterhin an sein Versprechen betreffend die Rückvergütung der Spenden gebunden fühlte, obwohl er die am Gewinn beteiligten B -Mitarbeiter an sich in der Pflicht sah, sich an der Spendentätigkeit der B GmbH zu beteiligen. Diese Interpretation wird auch dadurch gestützt, dass die Praxis der Ausgleichszahlungen der B GmbH für die geleisteten Spenden in den Jahren 2013 bis 2016 unverändert fortgeführt worden ist. Den Lohnunterlagen aus der Zeit von 2011 bis 2016 (Ass. 6/5-12 B), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, ist nicht zu entnehmen, dass die Ausgleichszahlungen mit Gewinnbeteiligungen oder Provisionen verrechnet worden sind.
Im Übrigen hat der Angeklagte T in der E-Mail 12.01.2012 betont, dass er die Spendentätigkeit der B GmbH im Allgemeinen nicht als sein Privatvergnügen angesehen hat. Hinsichtlich Zuwendungen der B GmbH an den SSV J Regensburg und gemeinnützige Einrichtungen, die ausweislich der Aufstellung der Spenden der B GmbH in den Jahren 1995 bis 2017 (EA XI Bl. 4800-4806) einen erheblichen Umfang hatten, hat aber ebenfalls keine Verrechnung mit Gewinnbeteiligungen oder Provisionen stattgefunden. Im Hinblick auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Angeklagten T zur Spendentätigkeit der B GmbH in der E-Mail vom 12.01.2012 erachtet es die Kammer für unwahrscheinlich, dass zwischen den Parteispenden und anderen Zuwendungen differenziert worden ist, was die Verrechnung mit Gewinnbeteiligungen oder Provisionen angeht. Aus Sicht der Kammer wurde erstmals Anfang 2016 der Versuch unternommen, das vom Angeklagten T aufgeworfene Problem der Beteiligung der leitenden Mitarbeiter an den Spendenzahlungen der B GmbH zu lösen. Ausweislich der Kostenaufstellung der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 3866 f.) sah diese Lösung vor, dass sämtliche Zuwendungen der B GmbH, einschließlich der Parteispenden, den zu verteilenden Unternehmensgewinn schmälern sollten. Demnach hätten sich die Sonderzahlungen nur mittelbar über einen Abzug vom Unternehmensgewinn auf die Ausschüttungen an die am Gewinn beteiligten Mitarbeiter ausgewirkt. Der Kostenaufstellung ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die Sonderzahlungen in voller Höhe auf die Gewinnbeteiligungen oder gar auf Provisionen der nicht am Gewinn beteiligten B -Mitarbeiter angerechnet werden sollten.
(b) E-Mail des Angeklagten T vom 24.06.2016
Ferner hat sich der Angeklagte T am 24.06.2016 per E-Mail (EA IX Bl. 3692) beim Zeugen K danach erkundigt, ob feststehen würde, dass die „Vertriebler“ der B GmbH die Parteispenden für die SPD aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen bezahlt hätten. Diese Frage hätte sich aus Sicht der Kammer aber erübrigt, wenn es sich bei den von der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden bereitgestellten Beträgen tatsächlich um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen der betreffenden Mitarbeiter gehandelt hätte. In diesem Fall wären die betreffenden Zahlungen nämlich eindeutig dem Vermögen der Gehaltsempfänger zuzurechnen gewesen.
(c) E-Mail des Angeklagten T vom 07.07.2016
Die E-Mail des Angeklagten T an seine Rechtsanwälte Meyer und Linhart vom 07.07.2016 (EA VII Bl. 3118) ist als Verteidigerpost beschlagnahmefrei gem. §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO und unterliegt damit einem Verwendungsverbot gem. § 160a Abs. 1 S. 2 StPO. Nach zutreffender Auffassung dürften entlastende Erkenntnisse zwar trotz des Verwendungsverbots herangezogen werden, da insoweit eine teleologische Reduktion des § 160a Abs. 1 S. 2 StPO vorzunehmen wäre (Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 160a Rn. 23). Solche entlastenden Erkenntnisse sind der E-Mail vom 07.07.2016 aber nicht zu entnehmen.
In der besagten E-Mail stellte der Angeklagte T klar, dass es „keine einzige Parteispende“ eines B -Mitarbeiters gegeben habe, die „nicht der Lohnsteuer und den Sozialabgaben unterworfen“ worden sei. Zudem seien die Spendenzahlungen ausschließlich von solchen Mitarbeitern geleistet worden, die ein erfolgsabhängiges Einkommen in Form von Gewinnbeteiligungen oder Provisionen bezogen haben. Der Angeklagte T berief sich ferner darauf, dass man einen sinnlosen Mehraufwand betrieben hätte, wenn man die Mitarbeiter nur zur Durchleitung der Firmenspenden benutzt hätte, da „dies bei ihnen kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen gewesen“ wäre. Nach den Ausführungen des Angeklagten T in der E-Mail vom 07.07.2016 sollten die betreffenden Mitarbeiter die Spenden aus ihrem eigenen Einkommen entrichten, da sie am Erfolg des Unternehmens partizipierten und sich daher auch an dessen Kosten beteiligen sollten. Zu diesen Kosten zählte der Angeklagte T auch „die ‚weichen‘ Kosten, die das Standing der Firma in der Regensburger Öffentlichkeit mitprägen.“ Im Folgenden führte der Angeklagte T aus, dass die Abrechnung von Gewinnbeteiligungen und Provisionen innerhalb der B GmbH in größeren Zeitintervallen erfolgen würde. Es habe daher Zwischenphasen gegeben, in denen keine offenen Gewinn- oder Provisionsansprüche bestanden haben. Aus diesem Grund habe die B GmbH ihren Mitarbeitern Mittel vorweg zur Verfügung stellen müssen, mit denen diese die Spenden finanzieren konnten. Soweit korrespondierende Ansprüche absehbar gewesen wären, habe die Firma eine Vorwegausschüttung mit grob gerundeten Beträgen von meist 20.000 € vorgenommen. Nach 2012 seien die Verkäufe jedoch zurückgegangen, sodass man vorsichtigerweise nur den Bruttobetrag habe ausschütten können, der dem gespendeten Nettobetrag genau entsprochen habe. Die Lohnbuchhaltung sei daher angewiesen worden, von einem Nettobetrag von 9.900 € auf das für den jeweiligen Gehaltsempfänger zutreffende Bruttoeinkommen hochzurechnen. Im Übrigen wies der Angeklagte T darauf hin, dass nicht kontrolliert worden sei, ob und in welcher Höhe die Mitarbeiter der B GmbH tatsächlich gespendet hätten.
Aus der E-Mail vom 07.07.2016 ergeben sich keine Erkenntnisse, die den Angeklagten T entlasten. Der Einwand, die B GmbH hätte im Falle der Durchleitung von Firmenspenden nicht geschuldete Lohnsteuer entrichtet und damit einen sinnlosen Mehraufwand betrieben, steht der Annahme eines Strohmannsystems nicht entgegen. Der Angeklagte T kommunizierte in der betreffenden E-Mail zwar seine Erwartung, dass die am Unternehmenserfolg beteiligten Mitarbeiter die Parteispenden aus ihrem eigenen Einkommen entrichten. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt, dass eine etwaige, vom Angeklagten T gewünschte Verrechnung der Ausgleichszahlungen der B GmbH mit den Gewinnbeteiligungen oder Provisionen ihrer Mitarbeiter im Tatzeitraum tatsächlich nicht gelebt worden ist. Die Darstellung des Angeklagten T, dass es sich bei den im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen um Vorwegausschüttungen, also um Vorauszahlungen auf Provisionsansprüche und Gewinnbeteiligungen gehandelt habe, wurde durch die weiteren unter C. II. behandelten Beweismittel widerlegt. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass im Tatzeitraum keine Verrechnung zwischen den im Gegenzug für die Spenden geleisteten Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen der B -Mitarbeiter stattgefunden hat. Schließlich entlastet es den Angeklagten T auch nicht, dass nicht kontrolliert wurde, ob die unter B. III. genannten Mitarbeiter die Spenden entrichtet haben. Für die Gewährung der Vorteile im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB und das Bewirken der unrichtigen Angaben im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG reichte es aus, dass die Angeklagten T und W die betreffenden Mitarbeiter durch Spendenaufrufe und das Inaussichtstellen von Ausgleichszahlungen zum Spenden veranlasst haben.
(d) Kostenaufstellung der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014
Gegen eine Anrechnung der Sonderzahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen der B -Mitarbeiter spricht schließlich auch die Aufstellung der Kosten der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 3866 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen K und N hat der Angeklagte T eine derartige Kostenaufstellung im Rahmen der Besprechung im Januar 2016 präsentiert, in der es um die Abrechnung der Gewinnbeteiligungen aus dem Bauvorhaben „La Serena“ gegangen ist. In der betreffenden Aufstellung werden die Zahlungen, welche die B -Mitarbeiter W, K, S, N, D, KI, B und S im Zusammenhang mit den Spenden von der B GmbH erhalten haben, als Teil der Kosten des Unternehmens behandelt, die den zu verteilenden Gewinn aus dem vorgenannten Bauvorhaben schmälern. Auf der zweiten Seite der Kostenaufstellung ist vermerkt, dass die Spenden der B GmbH in den Gemeinkosten enthalten seien. Im selben Abschnitt wird sodann Folgendes ausgeführt:
„W, K, S, N : Zahlungen bei den Sonderz.; Differenz zwischen AG-Belastung und Auszahlung muss abgezogen werden D, KI, B, S : Zahlungen sind in den Personalkosten enthalten, Parteispenden müssen hinzugerechnet werden“
Darunter folgt eine Auflistung von Personen und Beträgen, die sich auf die Jahre 2012 bis 2014 bezieht. Für die Jahre 2013 und 2014 wird den Personen mit den Kürzeln D, K, B und S jeweils ein Gesamtbetrag von 39.600 € und den Personen mit den Kürzeln W, K, S und N jeweils ein Gesamtbetrag von – 34.400 € zugeordnet. Für das Jahr 2012 wird vier nicht näher bezeichneten Personen ein Betrag von – 34.400 € zugewiesen, wobei die Jahreszahl mit drei Fragezeichen versehen ist.
Die in der Kostenaufstellung angegebenen Beträge von 39.600 € bzw. – 34.400 € lassen sich mühelos den Spenden der vorgenannten B -Mitarbeiter an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2012 bis 2014 bzw. den korrespondierenden Sonderzahlungen der B GmbH zuordnen. In der Kostenaufstellung wird ersichtlich zwischen den provisionsberechtigten Mitarbeitern D, KI, B und S und den am Gewinn beteiligten Mitarbeitern W, K, S und N differenziert. Die erste Gruppe wurde durch die Kürzel D, K, B und S und die zweite Gruppe durch die Kürzel W, K, S und N kenntlich gemacht.
Die Zeugen D, KI, B und S haben im Jahr 2013 jeweils 9.900 €, also insgesamt 39.600 €, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet. Das Gleiche gilt für das Jahr 2014. Der Betrag von 39.600 €, der diesen B -Mitarbeitern in der Kostenaufstellung hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 zugewiesen wurde, entspricht somit der Summe der von ihnen in den betreffenden Jahren geleisten Spenden. Die Anmerkung in der Kostenaufstellung, wonach die Zahlungen in den Personalkosten enthalten wären und Parteispenden hinzugerechnet werden müssten, bezieht sich zur Überzeugung der Kammer auf die Sonderzahlungen, welche die B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden an die betreffenden Mitarbeiter geleistet hat. Diese Zahlungen wurden in der Kostenaufstellung nachträglich zu Personalkosten deklariert, was zur Folge hat, dass sie zu den bisherigen Personalkosten hinzugerechnet werden mussten. Daran zeigt sich aber gerade, dass eine derartige Zuordnung in der Zeit vor Januar 2016, als die Kostenaufstellung vom Angeklagten T präsentiert worden ist, gerade nicht getroffen worden war. Wenn die Sonderzahlungen bereits ab 2011 mit den Provisionsansprüchen der betreffenden Mitarbeiter verrechnet worden wären, hätte es sich von Anfang an um Personalkosten gehandelt. Einer Hinzurechnung zu den Personalkosten, wie sie in der Kostenaufstellung postuliert wurde, hätte es in diesem Fall gerade nicht bedurft.
Der Betrag von – 34.400 €, der in der Kostenaufstellung den am Gewinn beteiligten B -Mitarbeitern W, K, S und N zugeordnet wird, entspricht in etwa den Abgaben, die ausweislich der Gehaltsabrechnungen der betreffenden Personen (Ass. 6/5-7 u. 9 B) von der B GmbH im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen für die Spenden entrichtet worden sind. Die Anmerkung in der Kostenaufstellung, wonach die Differenz zwischen der Arbeitgeberbelastung und der Auszahlung abgezogen werden muss, ist in ihrem Kontext dahingehend zu verstehen, dass der zu verteilende Unternehmensgewinn zusätzlich zu den im Zusammenhang mit den Spenden ausgezahlten Nettobeträgen auch durch die von der B GmbH entrichteten Abgaben geschmälert werden sollte.
Insgesamt ist der Kostenaufstellung zu entnehmen, dass der Angeklagte T die Spenden der B -Mitarbeiter bzw. die korrespondierenden Ausgleichszahlungen der B GmbH als Teil der Kosten des Unternehmens betrachtet hat, die den zu verteilenden Unternehmensgewinn verringert haben. Die Ausgleichszahlungen für die Spenden stammen demnach aus dem Vermögen der B GmbH und haben sich nur mittelbar auf die Höhe der Gewinnbeteiligungen ausgewirkt, indem sie den zu verteilenden Gewinn geschmälert haben. So hat es der Angeklagte T nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K auch im Rahmen der Besprechung im Januar 2016 kommuniziert. Die vom Angeklagten T nachträglich vorgenommene Verrechnung ändert also nichts daran, dass die B -Mitarbeiter die Ausgleichszahlungen in den Jahren 2012 bis 2014, auf die sich die Kostenaufstellung bezieht, zusätzlich zu ihrem Einkommen aus Mitteln der B GmbH erhalten haben. Im Übrigen betrifft die in der Kostenaufstellung vorgesehene Verrechnung nur die am Gewinn beteiligten B -Mitarbeiter, nicht aber die Mitarbeiter, die lediglich Provisionsansprüche hatten.
Die Kostenaufstellung der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 gibt folglich keinen Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte T mit den B -Mitarbeitern in den Jahren 2011 bis 2016 eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die Ausgleichszahlungen der B GmbH für die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden unter Anrechnung auf Gewinnbeteiligungen oder Provisionen geleistet werden sollten.
(e) Schreiben an die Kanzlei D LLP vom 26.09.2016
Aus dem Schreiben des Angeklagten T an die Kanzlei D LLP vom 26.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 113) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass im Spendenzeitraum 2011 bis 2016 eine Verrechnungsabrede hinsichtlich der Sonderzahlungen der B GmbH und der Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen ihrer Mitarbeiter bestanden hat.
In dem betreffenden Schreiben erklärte der Angeklagte T, dass die Mitarbeiter der B GmbH die Spenden an die SPD „ausnahmslos aus eigenem Einkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben“ geleistet haben. Er führte aus, dass die betreffenden Mitarbeiter in den letzten Jahren durchweg Einkommen im sechsstelligen Bereich erhalten hätten und sich daher im eigenen Interesse an der Öffentlichkeitsarbeit der Firma beteiligen könnten. Er habe nie andere Personen oder Gesellschaften beauftragt, Spenden an die SPD zu überweisen, die aus seinem Vermögen oder demjenigen der B GmbH stammten.
Durch die Formulierung, die B -Mitarbeiter hätten die Spenden nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben aus ihrem eigenen Einkommen entrichtet, hat sich der Angeklagte T lediglich auf den äußeren Anschein berufen, der erweckt worden ist, indem die im Gegenzug für die Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH als Lohnzahlungen deklariert worden sind. Dies war aber gerade Teil des Strohmannsystems, das die Angeklagten T und W innerhalb der B GmbH etabliert haben. Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Sonderzahlungen mit Gewinnbeteiligungen oder Provisionen der B -Mitarbeiter verrechnet worden sind, lassen sich dem Schreiben des Angeklagten T vom 26.09.2016 nicht entnehmen. Es mag zutreffen, dass die B -Mitarbeiter ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens hatten, da sie über Gewinnbeteiligungen und Provisionen daran partizipiert haben. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten des Angeklagten W und der übrigen B -Mitarbeiter (Sonderordner „Bankauskünfte“) und deren Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2016 (Ass. 6/5-12 B) wären diese finanziell auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Spenden ohne Ausgleichszahlungen der B GmbH zu entrichten. Dennoch hat die Auswertung der eingeholten Bankauskünfte und Gehaltsabrechnungen ergeben, dass die B GmbH ihren Mitarbeitern die gespendeten Beträge meist vorab zur Verfügung gestellt hatte und im Übrigen nachträglich erstattet hat.
Letztlich kann dahinstehen, ob der Angeklagte T die B -Mitarbeiter damit „beauftragt“ hat, Geldbeträge aus dem Vermögen der B GmbH weiterzuleiten, was dieser in seinem Schreiben vom 26.09.2016 bestritten hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T die Spenden der B -Mitarbeiter an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden jedenfalls dadurch initiiert, dass er die betreffenden Mitarbeiter über den Angeklagten W zum Spenden aufgerufen und veranlasst hat, dass die B GmbH entsprechende Ausgleichszahlungen geleistet hat.
(12) Telefonate
Im Übrigen liefern auch die überwachten und aufgezeichneten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, keinen Beleg dafür, dass die Sonderzahlungen, welche die B -Mitarbeiter im Gegenzug für ihre Spenden erhalten haben, mit deren Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen verrechnet worden sind.
Der Angeklagte T warf zwar in einem Telefonat mit dem Angeklagten H vom 17.09.2016 (Gesprächs-ID: 93538493) die Frage auf, wie man zur Annahme einer verdeckten Großspende gelangen könnte, wenn seine Mitarbeiter „vom eigenen, versteuerten und sozialversicherten Einkommen“ gespendet haben. Unter Berücksichtigung der Aussagen der vernommenen B -Mitarbeiter ist die Kammer aber davon überzeugt, dass sich der Angeklagte T damit lediglich auf die äußere Gestaltung der Spendenvorgänge berufen hat, die er gemeinsam mit dem Angeklagten W gewählt hatte, um die wahre Herkunft der von den B -Mitarbeitern entrichteten Spenden bzw. deren Erstattung durch die B GmbH zu verschleiern. Das von den Angeklagten T und W etablierte Strohmannsystem zeichnete sich gerade dadurch aus, dass die Ausgleichszahlungen der B GmbH für die Spenden als Lohnzahlungen deklariert und nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben an die Mitarbeiter ausbezahlt wurden. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass die gestückelten Großspenden der B GmbH, die über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurden, als solche erkannt würden. Es erscheint daher konsequent, dass sich der Angeklagte T gegen den Vorwurf einer verdeckten Großspende verteidigt hat, indem er sich auf die – zum Schein erfolgten – Lohnzahlungen der B GmbH berufen hat.
In einem Telefonat vom 23.09.2016 (Gesprächs-ID: 93963972) unterhielt sich der Angeklagte T mit dem Zeugen K darüber, dass der Zeuge B erklärt hätte, die Spenden nicht aus eigenem Vermögen entrichtet zu haben. Der Angeklagte T äußerte sich in diesem Zusammenhang wie folgt:
„Des ist richtig, dass man des dann rückabwickeln können, dann ist die Spende natürlich eine ‚Durchschleusung‘, dann ist er tatsächlich als Strohmann benutzt worden und hat des nicht aus eigenem Einkommen bezahlt. … Dann kann er aber die Firma verlassen. Und zwar heut noch… Des kannst ihm auch andeuten, das ich des vorhab‘. … Dass er scho seelisch drauf einstellt, bis ich erschein‘, hat er sich vielleicht die Sache mal überlegt. Gell. Des hat Konsequenzen. … Und er muss dann Selbstanzeige machen, sonst kriegt er nämlich bei der Einkommensteuer eine Steuerstrafe. … Wenn er keine Selbstanzeige macht, dann zeig nen ich an. … Frag‘ nen amal ganz harmlos und scheinheilig, ob er eigentlich die Spendenquittung irgendwie bei seiner Steuer verwendet hat. Weil des darf er natürlich ned, wenn des nicht aus seinem Vermögen kommt, aus seinem Einkommen. Gell. Der kann ja ned sein Einkommen kürzen wollen mit einem Geld, des gar ned er entrichtet hat.“
Der Angeklagte T hat der Erklärung des Zeugen B, die Spenden würden nicht aus dessen Vermögen stammen, nicht widersprochen, sondern den Zeugen K lediglich dazu aufgefordert, dem Zeugen B die Konsequenzen aufzuzeigen, die drohen würden, wenn letzterer bei seiner Darstellung bleiben würde. Wenn es sich bei den im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH um Vorauszahlungen auf Provisionsansprüche des Zeugen B gehandelt hätte, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte T im Rahmen des Telefonats vom 23.09.2016 von der Erklärung des Zeugen B überrascht gezeigt und sich darauf berufen hätte, dass die gespendeten Beträge zum Einkommen des Zeugen B gehört hätten.
In einem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 26.09.2016 (Gesprächs-ID: 94222244) begründete der Angeklagte T die Herkunft der gespendeten Beträge aus dem Vermögen der B -Mitarbeiter formal mit der Versteuerung der Sonderzahlungen, welche die betreffenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Spenden von der B GmbH erhalten haben. Konkret äußerte sich der Angeklagte T wie folgt:
„… die schlichte Tatsache, dass die alle die Lohnsteuer bezahlt haben auf die Spende, … die beweist ja, dass es von ihrem Einkommen war.“
Damit hat sich der Angeklagte T lediglich auf die formale Gestaltung berufen, die er gemeinsam mit dem Angeklagten W gewählt hatte, um zu verschleiern, dass die von den B -Mitarbeitern gespendeten Beträge vorab von der B GmbH zur Verfügung gestellt oder nachträglich erstattet worden waren. Die Sonderzahlungen wurden als Gehaltszahlungen deklariert, um den Anschein zu erwecken, dass die B -Mitarbeiter aus eigenem Vermögen und eigener Initiative gespendet hätten. Hätte es sich bei den Sonderzahlungen tatsächlich um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen oder Provisionen gehandelt, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte T in dem Telefonat vom 26.09.2016 darauf berufen hätte, statt rein formal mit der Versteuerung der Sonderzahlungen zu argumentieren.
In demselben Telefonat offenbarte der Angeklagte T dem Angeklagten W, dass es in seiner Argumentation einen „Schwachpunkt“ geben würde, und führte dazu Folgendes aus:
„…, des is‘, dass teilweise der … von unserem Steuerberater praktisch auf diese Nettosumme, also diese 9.950 oder was da immer gespendet wurde, …, auf des Bruttoeinkommen hochrechnen ließ und des wurde ihnen dann ausbezahlt. … Quasi als Vorwegausschüttung, weil die haben ja alle ein kleines Fixum g‘habt. Und vier waren ja am Gewinn beteiligt, die haben ja Hunderttausende verdient jedes Jahr. … Und weitere drei haben ja Provisionseinkünfte gehabt, die haben ja auch ordentlich verdient alle. … Aber ich hab‘ ihnen in der Zwischenzeit, weil sie ja diese Abrechnungsintervalle, die waren ja oft jahrelang auseinander, …, in der Zwischenzeit haben die alle ein relatives kleines Fixum bekommen. Davon konnten sie die Parteispenden natürlich nicht erledigen. … Und man hat ihnen deswegen immer … eine Extra-Ausschüttung praktisch bewilligt, …, da könnte sein, dass da mal irgendwer einhakt.“
Nach den Ausführungen des Angeklagten T in dem Telefonat vom 26.09.2016 haben die B -Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden immer eine „Extra-Ausschüttung“ erhalten, da sie nicht in der Lage gewesen wären, die Spenden aus ihrem relativ geringen Festgehalt zu entrichten, und zwischen den Abrechnungen der Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen oft mehrere Jahre lagen.
Der Begriff „Extra-Ausschüttung“ legt den Schluss nahe, dass die Sonderzahlungen im Zusammenhang mit den Spenden zusätzlich zu den Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen an die B -Mitarbeiter geleistet worden sind. Der Angeklagte T sprach an anderer Stelle zwar auch von einer „Vorwegausschüttung“. Das in diesem Zusammenhang verwendete Wort „quasi“ lässt aber erkennen, dass damit keine Vorauszahlung auf Gewinnbeteiligungen oder Provisionen gemeint war. Auch aus dem Kontext der Äußerung ergibt sich, dass die Sonderzahlungen den Mitarbeitern lediglich die gleiche Liquidität verschaffen sollten wie Gehaltsvorschüsse. Im Übrigen hat der Angeklagte T die betreffenden Ausschüttungen als „Schwachpunkt“ in seiner Argumentation bezeichnet, was nicht erklärbar wäre, wenn es sich tatsächlich um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen gehandelt hätte.
Am 08.10.2016 berichtete der Angeklagte T dem Angeklagten W in einem Telefonat (Gesprächs-ID: 95190633), dass alle Mitarbeiter seiner Firma gegenüber der SPD bestätigt hätten, die Spenden aus eigenem Vermögen entrichtet zu haben. In Bezug auf den Zeugen S äußerte sich der Angeklagte T daraufhin wie folgt:
„…, von dem weiß ich es nicht und von dem könnt‘ ich es auch ein bisschen schlecht beweisen, weil der hat nämlich so immer von Fall zu Fall von mir quasi freie Zuwendungen bekommen, also zum Teil schon erhebliche Summen, aber der war nicht im engeren Sinne am Gewinn beteiligt, als der hatte keinen Rechtsanspruch drauf …“
Damit hat der Angeklagte T eingeräumt, dass zumindest der Zeuge S die Sonderzahlungen im Zusammenhang mit den Spenden nicht unter Anrechnung auf dessen Provisionsansprüche, sondern zusätzlich zu dessen Lohn erhalten hat.
Hinsichtlich der Sonderzahlungen und deren Berechnung wiederholte der Angeklagte T im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Telefonat vom 26.09.2016 (Gesprächs-ID: 94222244) und ergänzte diese wie folgt:
„Das war aus ihren Ansprüchen, … Bei den Provisionsleuten es ist ja auch ohne Weiteres nachzurechnen, dass ihnen das letztlich von ihrer Gesamtprovision abgezogen haben, was sie da gespendet haben, und zwar den Bruttobetrag und bei den anderen, die am Gewinn beteiligt sind oder waren, da war es ja sowieso klar, gell. Da haben wir ja Abrechnungen.“
Den Ausführungen des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 08.10.2016 ist nicht zu entnehmen, dass die Sonderzahlungen unter Anrechnung auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen der B -Mitarbeiter geleistet worden sind. Der Angeklagte T ging zwar nach eigenen Angaben davon aus, dass es sich bei den betreffenden Zahlungen um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen gehandelt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er dies im zeitlichen Zusammenhang mit den Sonderzahlungen gegenüber den B -Mitarbeitern kommuniziert hat. Damit fehlt es zur Zeit der Zahlungen an einer Verrechnungsabrede zwischen dem Angeklagten T und den B -Mitarbeitern, die dazu geführt hätte, dass die Sonderzahlungen als Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen anzusehen wären. Im Übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme auch nicht bestätigt, dass die Sonderzahlungen nachträglich von den Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen der B -Mitarbeiter abgezogen worden sind, wie es der Angeklagte T in dem Telefonat vom 08.10.2016 behauptet hat. Der für die Abrechnung der Provisionsansprüche zuständige Zeuge K hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vielmehr glaubhaft versichert, keine Sonderzahlungen von den Provisionen in Abzug gebracht zu haben.
In dem Telefonat zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen S vom 22.11.2016 (Gesprächs-ID: 99054118) wird deutlich, dass der Angeklagte W mit dem Zeugen S keine Verrechnung der Sonderzahlungen der B GmbH mit dessen Provisionsansprüchen vereinbart hat. Der Angeklagte W äußerte sich in dem betreffenden Telefonat im Zusammenhang mit den Spenden der B -Mitarbeiter an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wie folgt gegenüber dem Zeugen S :
„… wie das mit diesen Abrechnungen gelaufen ist, das muss Dir halt von denen einer erklären, wenn das Du nicht selber weißt, ansonsten sagst halt Du das, was Du weißt, und die Sache ist erledigt. Mein Gott na, … dann geht halt alles flöten.“
Diesen Äußerungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte W durchaus in Betracht gezogen hat, dass der Zeuge S mit den Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Spendenzahlungen nicht vertraut sein könnte. Dies wäre aber nicht erklärbar, wenn der Angeklagte W den Zeugen S im zeitlichen Zusammenhang mit den Sonderzahlungen darauf hingewiesen hätte, dass diese auf dessen Provisionsansprüche angerechnet werden würden. In diesem Fall hätte für den Angeklagten W kein Grund bestanden, den Zeugen S aufzufordern, sich die Abrechnungsmodalitäten im Nachhinein erklären zu lassen. Aus der Äußerung des Angeklagten W, dass „alles flöten“ gehen würde, wenn der Zeuge S aussagen würde, was er wüsste, folgt schließlich, dass der Angeklagte W nicht davon ausgegangen ist, dass der Zeuge S in der Lage wäre, aus eigener Wahrnehmung zu bestätigen, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Vorauszahlungen auf Provisionsansprüche gehandelt hat. Wenn der Angeklagte W mit dem Zeugen S vereinbart hätte, dass die Sonderzahlungen unter Anrechnung auf dessen Provisionsansprüche geleistet werden würden, hätte er aber erwarten dürfen, dass der Zeuge S dies im Rahmen einer Zeugenvernehmung bestätigen würde. In diesem Fall hätte der Angeklagte W nicht befürchten müssen, dass es negative Konsequenzen haben könnte, wenn der B -Mitarbeiter S – seinem Wissensstand entsprechend – als Zeuge aussagen würde.
Im weiteren Verlauf des Telefongesprächs vom 22.11.2016 (Gesprächs-ID: 99054118) unterbreitete der Angeklagte W dem Zeugen S folgenden Formulierungsvorschlag für dessen Zeugenaussage:
„Und wenn Du zum Beispiel sagst: ‚Ja – die Gewinnbeteiligung – ich hab‘ keinen Vertrag nicht gehabt. Der Franz W ist immer wieder gekommen und hat mir gesagt, wie viel Geld dass ich kriege – mal so viel, mal so viel – was der mit dem T ausgerechnet hat und was der da gegengerechnet hat – mei – das weiß ich gar nicht. Ich hab‘ halt das genommen, was der mir gesagt hat, das was mir zusteht. Fertig. Was der da abgezogen hat, das weiß ich nicht.‘ So – Du kannst das a so sagen oder Du kannst es auch anders sagen. …“
Nach dem Vorschlag des Angeklagten W sollte der Zeuge S im Rahmen einer etwaigen Zeugenvernehmung angeben, dass er nicht wüsste, was der Angeklagte W von seiner „Gewinnbeteiligung“ abgezogen hätte. Dieser Vorschlag würde aber keinen Sinn ergeben, wenn der Angeklagte W von vornherein mit dem Zeugen S vereinbart hätte, dass die Sonderzahlungen der B GmbH mit dessen Provisionsansprüchen verrechnet werden würden. In diesem Fall hätte der Angeklagte W davon ausgehen können, dass der Zeuge S im Rahmen seiner Vernehmung wahrheitsgemäß von der Verrechnungsabrede berichten würde. Eine derartige Aussage wäre für den Angeklagten W günstig gewesen, da der Zeuge S die Spenden aus seinem eigenen Einkommen entrichtet hätte, wenn es sich bei den von der B GmbH vorab bereitgestellten Beträgen um Vorauszahlungen auf dessen Provisionsansprüche gehandelt hätte. Der Angeklagte W sah sich aber gehalten, dem Zeugen S nahezulegen, sich im Falle einer Vernehmung auf Nichtwissen zu berufen, was etwaige Abzüge von dessen „Gewinnbeteiligung“ betrifft. Daran zeigt sich, dass der Angeklagte W eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit Provisionsansprüchen im Vorfeld des Telefongesprächs vom 22.11.2016 nicht gegenüber dem Zeugen S kommuniziert hatte und daher befürchtet hat, durch dessen Aussage belastet zu werden.
In einem Telefonat vom 27.09.2016 (Gesprächs-ID: 94254675) berief sich der Angeklagte W gegenüber dem Steuerberater der B GmbH, S, auf eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit Gehaltsansprüchen. Seine Ausführungen und die Reaktionen seines Gesprächspartners lassen aber deutlich erkennen, dass eine derartige Verrechnung nicht stattgefunden hat, sondern lediglich Teil einer Verteidigungsstrategie war, die der Angeklagte W im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nachträglich entwickelt hat.
In dem betreffenden Telefonat erklärte der Angeklagte W, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Abschlagszahlungen auf Gewinnbeteiligungen gehandelt hätte. Er differenzierte insoweit zwischen den am Gewinn beteiligten und den provisionsberechtigten Mitarbeitern, was sich an folgender Äußerung zur Höhe der Sonderzahlungen zeigt:
„Des is a völlig unterschiedlich. Des kann jetzt sei, dass z.B. der B, bei denen man des immer genau g‘macht hat und beim … eher net, weil bei uns is ja a … bei uns is a definitiv auch abgezogen worn. Wir haben ja das ganze Bruttogehalt gegengerechnet.“
Der Steuerberater S äußerte sich daraufhin wie folgt:
„Ija, kann sein. Also ich weiß des etz gar net.“
Der Angeklagte W führte hierzu noch Folgendes aus:
„Mir ham a Aufstellung g’macht, Bruttogehalt + geldwerte Vorteile für Wohnungen + J . J hat uns ja a zahln lassen, a Drittel. … Es waren irgendwie 33 Millionen, z.B. bei La Serena, und wir kriegn ja 1/3, des wärn ja irgendwie um die 11 Mio. und da is eben … dann was abgezog‘n worn.“
Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung aus dem Bauprojekt „La Serena“ bekundete der Angeklagte W, dass jeder einen anderen Betrag erhalten hätte, da die Gehälter unterschiedlich gewesen seien. Der Steuerberater S erwiderte darauf, dass jeder 2,5 Mio. Euro bekommen hätte und nichts gegengerechnet worden sei. Auf den Einwand des Angeklagten W, dass sein Gehalt doch abgezogen worden wäre, führte der Steuerberater Folgendes aus:
„Wie? Dein Gehalt ist da nicht abgezogen worn. Du hast 2,5 Millionen brutto zusätzlich zu Deinem normalen Gehalt gekriegt. Wie Ihr es dann intern oder was weiß ich was die andere Berechnung dann g’macht habt, wie viel tatsächlich rausgekommen ist oder nicht, das weiß ich etz dann nicht. Aber wie gesagt, die Vereinbarung, die ja dann geschlossen worden ist, war dann, wo es dann hieß, Ihr kriegts ja dann noch alle vier … 10 Millionen, jeder kriegt 2,5 Millionen und das ist auch ausbezahlt worden, da ist nix vom Gehalt abgezogen worden dann. Du hast 2,5 Millionen brutto gekriegt.“
Der Angeklagte W erklärte daraufhin, dass das Gehalt vorher gegengerechnet worden wäre, was der Steuerberater S wie folgt kommentierte:
„Des habt’s wahrscheinlich g’macht, genau. Kann sein, des wertz … wahrscheinlich vorher g’macht haben und dann hieß es, Ihr habt ja no 10 Millionen und jeder kriegt 2,5 Millionen und dann is des normal ausgezahlt worn.“
Im weiteren Verlauf des Telefonats äußerte sich der Angeklagte W folgendermaßen:
„…, aber i würd‘ des gern irgendwie ein kleines bisserl nachweisen sozusagen, dass mir das schon abg’rechnet hab’n, sozusagen gegengerechnet. Ich wer‘ … z.B. a sog‘n: ‚mei, da is so viel g’rechnet wor’n, etz ham wir des Geld drinlassen, des wor’n ja Zinsen. Wir ham ja an Anspruch auf Zinsen g’habt. Da is‘ was mit de Zinsen verrechnet wor’n. … De ham halt alle g’sagt, die ham des Geld kriegt als Gehalt, die ham’s sauber versteuert, … Dass mas ihnen dann wieder abgezogen hat, mei, oder der B, vielleicht hat’s der K ihm ja mit Zinsen verrechnet, des kannt ja sei.“
Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B, er hätte das Geld für die Spenden als Gehalt bekommen, führte der Angeklagte W auch noch Folgendes aus:
„I werd‘ sag’n, alle, die Gewinnbeteiligung ham, …, da hab‘ ja i des mit dem T g’macht. Da hab‘ i des definitiv dagegeng’rechnet. Bei ihm hat des der Herr K g’macht und ich geh‘ davon aus, dass er ihm das auch abgezogen hat.“
In diesem Kontext äußerte sich der Angeklagte W wie folgt zu seiner Verteidigungsstrategie im vorliegenden Verfahren:
„…, also i will halt des so darstellen, dass des alles a bissl konfus ist und dass es da ein Größenwahn unterwegs war, des war ja a so, da Geld ja irgendwie koa Rolle mehr g’spielt hat.“
Bezogen auf die Zeugenaussagen der B -Mitarbeiter erklärte der Steuerberater S Folgendes:
„… klar, dass die alle sagen‚ wir ham das Geld wieder gekriegt, weil’s ja tatsächlich der Fall is‘.“
Dies bestätigte der Angeklagte W mit den Worten „Is klar.“
Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte sich der Angeklagte W nochmals wie folgt zu seiner Verteidigungsstrategie:
„… Ich will’s einfach kompliziert machen und durcheinander. … eigentlich darstellen, dass es ein Chaos ist.“
Ferner kündigte der Angeklagte W an, sich wie folgt zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen einzulassen:
„Und i sag, ich habe das mit dem Volker T ausgehandelt für … alle anderen. Und ich habe des denen jeden unsere Gehälter und sonstige Dinge, …, die san dagegen gerechnet worden und das ist da alles abgezogen worden, die haben das alle bezahlt. Ob die des im Hintergrund überhaupt kapiert haben oder nicht, das weiß i ned, das müssen Sie die selber fragen. Ich habe es ihnen jedenfalls abgezogen.“
Im Anschluss daran stellte der Angeklagte W klar, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass er alles mit dem Angeklagten T ausgemacht habe und die anderen nichts davon gewusst haben.
Im Übrigen äußerte sich der Angeklagte W noch folgendermaßen zur Beweislage, was die Verrechnung der Sonderzahlungen mit Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen betrifft:
„Ja, des müssen sie uns erst einmal nachweisen, zu sagen, ‚des stimmt, die verarschen uns, jetzt täten‘s sagen, des ist abgezogen worden.‘ Des wissen die net.“
Aus dem Telefonat zwischen dem Angeklagten W und dem Steuerberater S vom 27.09.2016 (Gesprächs-ID: 94254675) geht klar hervor, dass der Angeklagte W mit den B -Mitarbeitern keine Vereinbarung getroffen hat, nach der die Sonderzahlungen der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden auf deren Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen angerechnet werden sollten. Der Angeklagte W hat in dem Telefonat ausdrücklich zwischen den am Gewinn beteiligten Mitarbeitern und den übrigen Mitarbeitern der B GmbH differenziert.
Hinsichtlich der am Gewinn beteiligten Mitarbeiter behauptete er, dass die als Gehalt deklarierten Sonderzahlungen von den Gewinnbeteiligungen abgezogen worden seien. Der Steuerberater S, der mit den Gehaltsabrechnungen der B GmbH befasst war und auch die Vereinbarungen über die Höhe der Gewinnbeteiligungen kannte, hat dies jedoch nicht bestätigt. Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, dass die Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligungen aus dem Bauprojekt „La Serena“ vom Unternehmensgewinn der B GmbH abgezogen worden sind und sich lediglich mittelbar auf die Höhe der Gewinnbeteiligungen ausgewirkt haben. Den Ausführungen des Angeklagten W ist ferner zu entnehmen, dass dieser die Höhe der Gewinnbeteiligungen mit dem Angeklagten T allein ausgehandelt hat und die anderen am Gewinn beteiligten Mitarbeiter nicht gewusst haben, wie die vereinbarten Beträge zustande gekommen sind. Festzuhalten ist daher, dass die Sonderzahlungen allenfalls nachträglich und in Unkenntnis der am Gewinn beteiligten Mitarbeiter N, S und K bei der Ermittlung der Höhe der Gewinnbeteiligungen vom Unternehmensgewinn abgezogen worden sind. Eine nachträgliche Verrechnung, die sich zudem nur mittelbar auf die Höhe der Gewinnbeteiligungen ausgewirkt hätte, würde aber nichts daran ändern, dass die B GmbH ihren Mitarbeitern die gespendeten Beträge im Tatzeitraum vorab zur Verfügung gestellt oder im Nachhinein erstattet hat. Da zum Zeitpunkt der Sonderzahlungen keine Verrechnungsabrede bestanden hat, kann es sich dabei nicht um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen gehandelt haben.
Hinsichtlich der nicht am Gewinn beteiligten Mitarbeiter, wie dem Zeugen B, stellte der Angeklagte W lediglich die Hypothese auf, dass der Zeuge K die Sonderzahlungen mit Provisionsansprüchen oder korrespondierenden Zinsansprüchen verrechnet haben könnte. Der Zeuge K hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aber nicht bestätigt, eine derartige Verrechnung vorgenommen zu haben. Dementsprechend pflichtete der Angeklagte W dem Steuerberater S im weiteren Verlauf des Telefonats vom 27.09.2016 auch bei, dass die vernommenen B -Mitarbeiter das gespendete Geld tatsächlich wiederbekommen hätten.
Im Übrigen hat der Angeklagte W in dem Telefongespräch vom 27.09.2016 mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass es Teil seiner Verteidigungsstrategie war, die Abläufe im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen kompliziert erscheinen zu lassen. Mit der zuletzt zitierten Äußerung hat der Angeklagte W sogar eingeräumt, dass eine Verrechnung von Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen nicht stattgefunden hat, er dies aber behaupten wollte, um die Ermittlungsbehörden zu täuschen.
(13) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Die Vernehmung der Zeuginnen S und P sowie der B -Mitarbeiter K, S, N, B, KI, D und S hat ergeben, dass die betreffenden B -Mitarbeiter in den Jahren 2011 bis 2016 auf Veranlassung des Angeklagten W bzw. des Angeklagten T die unter B. III. aufgeführten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet haben und im Gegenzug für ihre Spenden Sonderzahlungen in entsprechender Höhe von der B GmbH erhalten haben, die als Lohnzahlungen deklariert worden sind. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der Gehaltsabrechnungen der vorgenannten B -Mitarbeiter für die Jahre 2011 bis 2016 (Ass. 6/5-12 B) ist die Kammer davon überzeugt, dass die Ausgleichszahlungen der B GmbH für die Spenden nicht auf die Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen ihrer Mitarbeiter angerechnet, sondern zusätzlich zu deren Gehalt geleistet worden sind. Die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke und die aufgezeichneten und überwachten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
(14) Hilfsbeweisantrag vom 29.05.2019
Dem Hilfsbeweisantrag der Verteidiger des Angeklagten T vom 29.05.2019 (Anlage 137 zum Hauptverhandlungsprotokoll) war nicht stattzugeben, da die darin genannten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung bzw. bereits erwiesen sind (§ 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 bzw. 3 StPO) und das Gericht im Übrigen selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die Beweistatsachen festzustellen (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO).
Die Verteidiger des Angeklagten T beantragten in der Hauptverhandlung am 29.05.2019 unter der Bedingung, dass die Kammer hinsichtlich der Parteispenden zu einer Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz oder Vorteilsgewährung gelangt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Ergebnisse und Berechnungen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Claus V in dessen Bericht über die Prüfung von Zahlungen an Mitarbeiter der B GmbH vom 02.11.2018 (richtig wohl: 30.10.2018) inhaltlich zutreffend sind (Ziff. 1).
Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Claus V gelangte in seinem Bericht über die Ermittlung des Ergebnisses des Bauprojekts „La Serena“ und Prüfung von Zahlungen an/von Führungs- und Vertriebsmitarbeiter(n) der B GmbH vom 30.10.2018 (Anlage zum Beweisantrag der Verteidiger des Angeklagten T vom 05.11.2018 = Anlage 30 zum Hauptverhandlungsprotokoll), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zu dem Schluss, dass die von der B GmbH im Untersuchungszeitraum 2011 bis 2016 getätigten Auszahlungen an ihre Mitarbeiter den zugrundeliegenden Vereinbarungen entsprochen haben. Ferner stellte er fest, dass die betreffenden Auszahlungen unter den Vergütungsansprüchen der jeweiligen Mitarbeiter gelegen haben und diesen zum Teil noch signifikante Forderungen gegen die B GmbH aus dem Beschäftigungszeitraum 2011 bis 2016 zustehen. Nach den Ausführungen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters V hat die durchgeführte Prüfung zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass die B GmbH Zahlungen an ihre Mitarbeiter außerhalb der dokumentierten Lohnzahlungen geleistet hat. Im Übrigen indiziert die Höhe der Auszahlungen der B GmbH an ihre Mitarbeiter ausweislich des Berichts vom 30.10.2018, dass letztere nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Lage gewesen sein müssten, die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden aus ihrem eigenen Vermögen zu entrichten.
Nach dem Hilfsbeweisantrag der Verteidiger des Angeklagten T vom 29.05.2019 sollte durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ferner unter Beweis gestellt werden, dass die Sonderzahlungen der B GmbH in den Jahren 2011 bis 2016 im Rahmen einer Gesamtabrechnung vollständig mit den Gewinnbeteiligungsansprüchen des Angeklagten W und der Zeugen K, S, N und S bzw. mit den Provisionsansprüchen der Zeugen B, D und KI gegen die Gesellschaft verrechnet wurden und jeweils zugunsten der betreffenden Personen ein positiver Saldo verbleibt, diesen also noch Ansprüche gegen die B GmbH zustehen (Ziff. 2 u. 3). Darüber hinaus wurde die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die in den Jahren 2011 bis 2016 von den B -Mitarbeitern W, K, S, N, S, B, D und KI geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auch bei wirtschaftlicher Betrachtung aus deren eigenen Einkommen bzw. Vermögen stammen (Ziff. 4).
Zur Begründung ihres Hilfsbeweisantrags führten die Verteidiger des Angeklagten T u.a. aus, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH im Rahmen einer Gesamtabrechnung von den Gewinnbeteiligungs- bzw. Provisionsansprüchen der B -Mitarbeiter in Abzug gebracht worden seien und deren Auszahlungsansprüche gegen das Unternehmen gemindert haben. Die B -Mitarbeiter haben die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden daher aus ihrem eigenen Vermögen entrichtet, da die Vermögensverschiebungen durch die Spenden zu ihren Lasten gegangen seien. Folglich seien die betreffenden B -Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD zu Recht als Spender bezeichnet worden.
Die Beweistatsachen gemäß Ziff. 1 bis 3 des Hilfsbeweisantrags vom 29.05.2019 waren für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, da sie nicht geeignet waren, den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch zu beeinflussen. Nach den Berechnungen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Claus V, die nach Ziff. 1 des Hilfsbeweisantrags vom 29.05.2019 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens verifiziert werden sollen, bleiben die von der B GmbH in den Jahren 2011 bis 2016 an ihre Mitarbeiter geleisteten Zahlungen hinter den vertraglich geschuldeten Zahlungen zurück. Ferner wird in Ziff. 2 und 3 des Hilfsbeweisantrags vom 29.05.2019 behauptet, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH im Rahmen einer Gesamtabrechnung mit den Gewinnbeteiligungen bzw. mit den Provisionen der B -Mitarbeiter verrechnet wurden und jeweils zugunsten der betreffenden Personen ein positiver Saldo verbleibt.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Beweisbehauptungen hätte die B GmbH somit nicht mehr an ihre Mitarbeiter ausgezahlt, als diesen nach ihren Arbeitsverträgen zustand. Vielmehr sollen noch Gewinnbeteiligungs- bzw. Provisionsansprüche der B -Mitarbeiter offen sein. Dies führt aber nicht zwingend zu dem Schluss, dass die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH im Tatzeitraum mit Gewinnbeteiligungs- bzw. Provisionsansprüchen ihrer Mitarbeiter verrechnet worden sind. Eine Verrechnung der Sonderzahlungen mit Gewinnbeteiligungs- bzw. Provisionsansprüchen im Tatzeitraum, der hier allein maßgeblich ist, würde eine entsprechende Verrechnungsabrede zwischen der B GmbH und ihren Mitarbeitern voraussetzen, die nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aber gerade nicht getroffen worden ist. Der Hilfsbeweisantrag zielt auch nicht darauf ab, das Bestehen einer derartigen Verrechnungsabrede im Tatzeitraum festzustellen. Vielmehr soll aus der Feststellung einer nachträglich erfolgten Gesamtabrechnung gefolgert werden, dass es sich bei den im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B GmbH um Vorauszahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen ihrer Mitarbeiter gehandelt hat. Aus Sicht der Kammer ist es aber nicht angezeigt, diesen Schluss zu ziehen. Eine nachträgliche und in Unkenntnis der betreffenden B -Mitarbeiter vorgenommene Verrechnung der Sonderzahlungen mit Gewinnbeteiligungs- bzw. Provisionsansprüchen würde nichts daran ändern, dass die B GmbH ihren Mitarbeitern die Spendengelder im Tatzeitraum vorab zur Verfügung gestellt oder im Nachhinein erstattet hat. Das Bestehen einer Verrechnungsabrede im Tatzeitraum läge allenfalls nahe, wenn die von der B GmbH geleisteten und geschuldeten Zahlungen exakt übereinstimmen würden, was aber im Hilfsbeweisantrag vom 29.05.2019 gerade nicht behauptet wird. Da die Kammer im Falle des Nachweises der behaupteten Beweistatsachen daraus keine Rückschlüsse auf eine im Tatzeitraum erfolgte Verrechnung der Sonderzahlungen der B GmbH mit Gewinnbeteiligungs- bzw. Provisionsansprüchen ihrer Mitarbeiter gezogen hätte, waren die betreffenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die im Hilfsbeweisantrag vom 29.05.2019 behauptete Tatsache, dass die B – Mitarbeiter die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auch bei wirtschaftlicher Betrachtung aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen entrichtet haben, ist bereits erwiesen, soweit die Spenden den betreffenden Mitarbeitern erst nachträglich von der B GmbH erstattet worden sind (§ 244 Abs. 3 S. 2 Var. 3 StPO). Im Übrigen war die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da die Kammer als Wirtschaftsstrafkammer selbst über die nötige Sachkunde verfügt, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Mitarbeiter anhand der Zeugenaussagen, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der Lohnabrechnungen und Kontoauszüge, und der in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitte von Telefongesprächen zu beurteilen (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO).
cc) Spenden der Schwiegermutter des Angeklagten T
Ferner hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Angeklagten T und W auch die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T, Josefine S, im bewussten und gewollten Zusammenwirken dazu veranlasst haben, in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten.
Die Kontoauszüge der Sparkasse Regensburg zu den Konten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (BMO II – Reg. „BMO I“) und der inzwischen verstorbenen Josefine S (BMO IV/3 – Reg. 4, rotes Einlegeblatt „Ausdruck Kto. Für angef. Zeiträume“) sowie die von Josefine S unterschriebenen Überweisungsformulare vom 29.10.2013, 28.01.2015 und ohne Datum (BMO IV/3 – Reg. 4, rotes Einlegeblatt „Überweisungsbelege“) bestätigen, dass die Schwiegermutter des Angeklagten T am 31.10.2013 und 28.01.2014 jeweils einen Betrag von 9.900 € und am 28.01.2015 einen Betrag von 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat.
Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (BMO II – Reg. „BMO I“) haben die Eheleute T am 27.01.2015 einen Betrag von 9.990 € an diesen Ortsverein gespendet. Aus dem von Josefine S unterzeichneten Überweisungsträger vom 28.01.2015 (BMO IV/3 – Reg. 4, rotes Einlegeblatt „Überweisungsbelege“) ergibt sich, dass diese bereits am 28.01.2015, also nur einen Tag später, eine Spende in identischer Höhe an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Spenden und die Übereinstimmung der gespendeten Beträge deuten darauf hin, dass die inzwischen verstorbene Josefine S auf Veranlassung des Angeklagten T an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat. Für eine Abstimmung zwischen dem Angeklagten T und seiner Schwiegermutter spricht zudem, dass die Spenden der Eheleute T und der mittlerweile verstorbenen Josefine S in den Jahren 2013 und 2014 ebenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang entrichtet worden sind und der Höhe nach übereingestimmt haben. Als die Eheleute T im Jahr 2015 – abweichend von den Jahren 2011, 2013 und 2014 – erstmals 9.990 € gespendet haben, hat die inzwischen verstorbene Josefine S ebenfalls eine Spende in exakt dieser Höhe entrichtet. Das Spendenverhalten der Schwiegermutter des Angeklagten T hat also auch über einen längeren Zeitraum betrachtet exakt demjenigen der Eheleute T entsprochen.
In einer E-Mail vom 13.01.2015 mit dem Betreff „Spende vertraulich“ (EA III Bl. 1256) hat der Angeklagte W den Angeklagten T darum gebeten, „die Überweisungen für S und T privat“ noch auszuführen. Die vom Angeklagten W an den Angeklagten T herangetragene Bitte lässt darauf schließen, dass der Angeklagte T seine Schwiegermutter Josefine S aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten W dazu veranlasst hat, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden. Ausweislich der E-Mail vom 13.01.2015 hat der Angeklagte W den Angeklagten T nicht nur als Ansprechpartner betrachtet, was die Spende der inzwischen verstorbenen Josefine S betrifft, sondern ist sogar davon ausgegangen, dass der Angeklagte T die Spende für dessen Schwiegermutter an den besagten Ortsverein überweisen würde.
Auch die handschriftliche Notiz (EA III Bl. 1257), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zeugt davon, dass die inzwischen verstorbene Josefine S auf Veranlassung der Angeklagten T und W an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat. Auf der oberen Hälfte des Notizzettels hat die B -Mitarbeiterin S nach eigenen Angaben die Bankverbindung des Ortsvereins vermerkt. Darunter wurde in einem anderen Schriftbild folgender Zusatz angebracht:
„S 9.900.- Tr. 9.900.- Verwendungszweck Spende“
Daran zeigt sich, dass die Spendenzahlungen der inzwischen verstorbenen Josefine S innerhalb der B GmbH organisiert worden sind.
Ferner weisen die Schreiben des Angeklagten T und seiner inzwischen verstorbenen Schwiegermutter an die Kanzlei D LLP vom 25.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 101 u. 107) auffällige Übereinstimmungen auf, die darauf schließen lassen, dass beide Schreiben vom Angeklagten T oder auf dessen Veranlassung verfasst worden sind.
In ihrem Schreiben an die Kanzlei D vom 25.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 101) bestätigte Josefine S, dass die auf ihren Namen verbuchten Spenden aus dem Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 9.990 € tatsächlich aus ihrem Vermögen stammen würden und nicht unter ihrem Namen weitergeleitete Spenden aus dem Vermögen eines Dritten wären. Es fällt auf, dass das betreffende Schreiben am selben Tag verfasst wurde wie das Schreiben des Angeklagten T an die Kanzlei D LLP vom 25.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 107) und die beiden Schreiben mit Ausnahme des Spendenbetrags und der Angaben zum Absender inhaltsgleich sind. Ferner wird das Wort „Spende“ in beiden Schreiben im Plural verwendet, obwohl dies lediglich auf die vom Angeklagten T im Jahr 2015 entrichteten Spenden zutrifft. Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu ihrem Konto (BMO IV/3 – Reg. 4, rotes Einlegeblatt „Ausdruck Kto. Für angef. Zeiträume“) hat die Schwiegermutter des Angeklagten T im Jahr 2015 lediglich eine Einzelspende in Höhe von 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet. Der Angeklagte T hat gemeinsam mit seiner Ehefrau Christa T im Jahr 2015 ausweislich eines Kontoauszugs der Sparkasse Regensburg zum Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (BMO II – Reg. „BMO I“) ebenfalls einen Betrag von 9.990 € an diesen Ortsverein gespendet, wurde aber im Schreiben der Kanzlei D LLP vom 19.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 105 f.) nach Spenden aus dem Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 10.990 € gefragt. Daraus folgt, dass es im Jahr 2015 noch eine weitere Spende des Angeklagten T an die SPD gegeben hat. Dementsprechend bestätigte der Angeklagte T in seinem Schreiben an die Kanzlei D LLP vom 25.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 107), dass die auf seinen Namen „verbuchten Spenden aus dem Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 10.990 €“ tatsächlich aus seinem Vermögen stammen würden. Im Schreiben der Schwiegermutter des Angeklagten T an die Kanzlei D LLP vom 25.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 101) ist ebenfalls von „verbuchten Spenden aus dem Jahr 2015“ die Rede, obwohl sich die vorangegangene Anfrage der Kanzlei D LLP vom 19.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 99 f.) lediglich auf eine Einzelspende aus dem Jahr 2015 in Höhe von 9.990 € bezogen hatte. Dies legt den Schluss nahe, dass das Antwortschreiben des Angeklagten T an die Kanzlei D LLP vom 25.09.2016 als Vorlage für das von seiner Schwiegermutter unterzeichnete, nahezu identische Schreiben vom selben Tag gedient hat. Im Übrigen stimmen die beiden Schreiben sogar in der Fußzeile überein, die wie folgt lautet: „Bauträgergesellschaft – Handelsreg. AG Regensburg Nr. HRB Bankverbindung: Volksbank Regensburg“. Die Fußzeile der beiden Schreiben lässt darauf schließen, dass deren Verfasser einen Bezug zu einer Bauträgergesellschaft hat, was auf den Angeklagten T als Geschäftsführer der B GmbH zutrifft.
Auch die Kostenaufstellung der B GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 3866 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gibt Grund zu der Annahme, dass die inzwischen verstorbene Josefine S auf Veranlassung der Angeklagten T und W an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat. Die betreffende Kostenaufstellung enthält einen Abschnitt, in dem Parteispenden der B GmbH und ihrer Mitarbeiter behandelt werden. Im Anschluss daran werden unter der Überschrift „Kinder und Schwiegermutter“ drei Beträge zu je 29.700 € aufgelistet, welche die Jahre 2012 bis 2014 betreffen und jeweils auf drei Personen entfallen. Die Jahre 2012 und 2013 sind jeweils mit einem Fragezeichen versehen, woran sich zeigt, dass die betreffenden Angaben auf einer Schätzung beruhen. Die Angaben in der besagten Kostenaufstellung lassen sich mühelos mit den beiden Spenden zu je 9.900 € in Einklang bringen, welche die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T in den Jahren 2013 und 2014 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet hat. Da der Betrag von 29.700 € laut Kostenaufstellung auf drei Personen entfällt und die inzwischen verstorbene Josefine S in den Jahren 2013 und 2014 genau ein Drittel dieses Betrags gespendet hat, geht die Kammer davon aus, dass die betreffenden Spenden von der Kostenaufstellung umfasst sind. Der Angeklagte T hat die Spenden seiner inzwischen verstorbenen Schwiegermutter demnach als Betriebsausgaben der B GmbH behandelt. Daran zeigt sich, dass es sich bei den betreffenden Spenden um Teile größerer Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gehandelt hat, welche die Angeklagten T und W in den Jahren 2013 und 2014 innerhalb der B GmbH organisiert haben. In der besagten Kostenaufstellung haben zwar nur die in den Jahren 2012 bis 2014 geleisteten Spenden Berücksichtigung gefunden. Aufgrund der einheitlichen Vorgehensweise der Angeklagten T und W bei der innerbetrieblichen Spendenorganisation in den Jahren 2011 bis 2015 geht die Kammer aber davon aus, dass die bisherige Praxis auch hinsichtlich der im Jahr 2015 entrichteten Spende der inzwischen verstorbenen Josefine S beibehalten wurde.
Eine eigene Spendenmotivation der Schwiegermutter des Angeklagten T lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass diese ausweislich der Prüfliste der SPD für Zuwendungen im Berichtsjahr 2007 (TEA V/1 Bl. 292), die auszugsweise im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, bereits im Jahr 2007 einen Betrag von 9.900 € an die SPD gespendet hat.
Die in der Prüfliste angegebene Gliederungsnummer, die sich von derjenigen des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden unterscheidet, lässt erkennen, dass die betreffende Spende nicht an den Ortsverein des Angeklagten W, sondern an eine andere Untergliederung der SPD entrichtet worden ist. Die Spende kann damit nicht als Ausdruck einer persönlichen Verbundenheit der mittlerweile verstorbenen Josefine S mit dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden oder dessen Mitgliedern betrachtet werden. Im Übrigen folgt die Spende der Schwiegermutter des Angeklagten T aus dem Jahr 2007 demselben Muster wie die in den Jahren 2013 bis 2015 von ihr entrichteten Spenden. Ausweislich der besagten Prüfliste sind im Berichtsjahr 2007 bei derselben Untergliederung der SPD, an die die Schwiegermutter des Angeklagten T gespendet hat, auch zwei Einzelspenden des Angeklagten T und seiner Ehefrau Christa T eingegangen, deren Gesamthöhe 9.999 € betrug und damit knapp unterhalb der Grenze für eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende lag. Dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte T seine Schwiegermutter bereits im Jahr 2007 dazu veranlasst hat, an die SPD zu spenden, da er selbst keinen höheren Betrag spenden konnte, ohne die Veröffentlichungsgrenze nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu überschreiten. Jedenfalls kann aus der Spendenzahlung der Schwiegermutter des Angeklagten T im Jahr 2007 nicht gefolgert werden, dass diese in den Jahren 2013 bis 2015 aus eigener Initiative und im eigenen Interesse an die SPD gespendet hat.
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Schwiegermutter des Angeklagten T die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nicht aus einem eigenen Entschluss heraus entrichtet hat, sondern durch einen Spendenaufruf des Angeklagten T dazu veranlasst worden ist.
dd) Mittäterschaft zwischen den Angeklagten T und W Die Beweisaufnahme hat zudem bestätigt, dass die Angeklagten T und W im Hinblick auf die Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammengewirkt haben. Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails belegen, dass der Angeklagte W die Spendenzahlungen der B -Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Angeklagten T organisiert und sogar darauf hingewirkt hat, dass der Angeklagte T und dessen Schwiegermutter gespendet haben.
In einer E-Mail vom 13.01.2015 mit dem Betreff „Spende vertraulich“ (EA III Bl. 1256) hat der Angeklagte W den Angeklagten T darum gebeten, „die Überweisungen für S und T privat“ noch auszuführen, und mitgeteilt, dass „der Rest“ schon erledigt wäre. Aus dem Text und dem Betreff dieser E-Mail folgt in der Gesamtschau, dass der Angeklagte W mit dem „Rest“ die restlichen Spenden, also diejenigen der B GmbH und ihrer Mitarbeiter einschließlich seiner eigenen Spende, gemeint hat. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte W und die B -Mitarbeiter S, N, KI und K nach den eingeholten Bankauskünften zu ihren Konten (Sonderordner „Bankauskünfte“) am 13.01.2015, also am Tag der Versendung der besagten E-Mail, jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet haben und der Zeuge S am selben Tag einen Vorschuss in Höhe von 9.900 € von der B GmbH erhalten hat. Die B GmbH und ihre Mitarbeiter B, D und S haben ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (BMO II – Reg. „BMO I“) und der B -Mitarbeiter (Sonderordner „Bankauskünfte“) am 14.01.2015 bzw. 16.01.2015, also ebenfalls zeitnah zu der E-Mail des Angeklagten W vom 13.01.2015, Spenden zu je 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den betreffenden Spenden und der E-Mail vom 13.01.2015 geht die Kammer davon aus, dass den Spenden ein Aufruf bzw. eine Anweisung des Angeklagten W vorausgegangen ist.
Die E-Mail des Angeklagten W vom 13.01.2015 lässt erkennen, dass dieser eine tragende Rolle gespielt hat, was die Abwicklung der Spendenzahlungen innerhalb der B GmbH angeht. Der E-Mail zufolge hat der Angeklagte W einen Teil der Spendenzahlungen eigenständig veranlasst und den Angeklagten T lediglich davon in Kenntnis gesetzt. Da der Angeklagte W in der E-Mail nicht näher erläutert hat, was er mit dem „Rest“ gemeint hat, ist anzunehmen, dass das Vorgehen hinsichtlich der Spenden der B GmbH und ihrer Mitarbeiter im Vorfeld zwischen den Angeklagten T und W abgestimmt worden war.
Darüber hinaus hat der Angeklagte W sogar den Angeklagten T als Firmenchef dazu angehalten, selbst zu spenden und die Spende für die inzwischen verstorbene Josefine S zu überweisen. Daran zeigt sich, dass auch die Spenden des Angeklagten T und dessen Schwiegermutter Teil des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten T und W waren.
Die E-Mail des Angeklagten W an Markus S und Gabriele Fischer vom 14.01.2015 mit dem Betreff „Sonderzahlungen Januar 2015 vertraulich“ (EA III Bl. 1259) belegt, dass der Angeklagte W im Einvernehmen mit dem Angeklagten T veranlasst hat, dass die B GmbH ihren Mitarbeitern für die Spenden Ausgleichszahlungen gewährt hat. In der betreffenden E-Mail führte der Angeklagte W aus, dass er selbst sowie die B -Mitarbeiter S, K, N, S, B, KI und D im Januar 2015 eine Sonderzahlung von 9.900 € netto erhalten sollten. Dabei stellte er klar, dass der Zeuge S die Sonderzahlung bereits vorab als Gehaltszahlung erhalten hätte. Die betreffende E-Mail leitete der Angeklagte W am 04.02.2015 per E-Mail (EA III Bl. 1259) an den Angeklagten T weiter und teilte diesem mit, dass „die Angelegenheit“ abgeschlossen wäre und alle Mitarbeiter wie besprochen gehandelt hätten. Aus der Gesamtschau der beiden E-Mails und deren Betreff „Sonderzahlungen Januar 2015 vertraulich“ folgt, dass es sich bei der vom Angeklagten W genannten „Angelegenheit“ um die Spenden der B -Mitarbeiter und deren Erstattung in Form von Sonderzahlungen gehandelt hat. An der Formulierung des Angeklagten W, die Mitarbeiter hätten „wie besprochen gehandelt“, zeigt sich, dass die Angeklagten W und T die Vorgehensweise hinsichtlich der Spendenzahlungen und deren Ausgleich durch die B GmbH zuvor abgestimmt hatten. Die eingeholten Bankauskünfte zu den Konten der in der E-Mail vom 14.01.2015 bezeichneten B -Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W (Sonderordner „Bankauskünfte“) und deren Gehaltsabrechnungen für Januar 2015 (Ass. 6/5-12 B) bestätigen, dass die betreffenden Personen im Januar 2015 tatsächlich Sonderzahlungen zu je 9.900 € von der B GmbH erhalten haben, wie es der Angeklagte W in der E-Mail vom 14.01.2015 verfügt hatte.
Darüber hinaus belegen die Telefongespräche, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, dass die Angeklagten T und W bei der Organisation der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammengewirkt haben.
So erklärte der Angeklagte T im Rahmen eines Telefonats mit dem Angeklagten W vom 26.09.2016 (Gesprächs-ID: 94222244), dass er keinem einzigen seiner Mitarbeiter jemals befohlen hätte, eine Parteispende zu entrichten, dies aber „vielleicht erwartet“ hätte.
In einem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 08.10.2016 (Gesprächs-ID: 95190633) führte der Angeklagte T im Zusammenhang mit den Spenden der B -Mitarbeiter aus, dass sich der Angeklagte W „ein bisschen gekümmert“ und schriftliche Anweisungen, u.a. an den Buchhalter der B GmbH, erteilt habe. Die Behauptung des Nachrichtenmagazins Spiegel, der Angeklagte W sei der Architekt der Spendenaktion gewesen, bezeichnete der Angeklagte T als „ein bisschen übertrieben“ und konkretisierte dies wie folgt:
„Der hat sich halt darum gekümmert, dass die Jungs auch eine Spende abdrücken, so wie ich das eigentlich erwartet habe.“
Das gemeinschaftliche Vorgehen der Angeklagten T und W bei der Organisation der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wird auch durch das Telefonat zwischen den Angeklagten T und W vom 19.10.2016 (Gesprächs-ID: 96046555) belegt. In diesem Telefonat äußerte sich der Angeklagte T folgendermaßen in Bezug auf den Angeklagten W :
„…, dann hat er ja nichts anderes gemacht als das, was wir vereinbart hatten, nämlich er hat halt den Jungs die Kontonummern mitgeteilt und sich darum gekümmert, dass sie ihre Spende abdrücken. … Da ist auch nix ohne mein Wissen, ich meine, ich habe mich jetzt um Details nicht gekümmert und es war ein bisserl blöd, dass er teilweise immer diesen Nettobetrag hat hochrechnen lassen.“
Die Äußerungen des Angeklagten T in den vorgenannten Telefonaten lassen erkennen, dass das Vorgehen des Angeklagten W bei der Organisation der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit dem Angeklagten T abgestimmt war und dessen Zustimmung gefunden hat.
b) Gelockerte Unrechtsvereinbarung
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die im Jahr 2015 von den Angeklagten T und W und im Jahr 2016 vom Angeklagten T geleistet bzw. initiiert wurden, Gegenstand einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB waren.
Hinsichtlich der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien wird zunächst auf die Ausführungen zum Nachweis einer Vorteilsannahme durch den Angeklagten W unter C. II. 1. b) Bezug genommen. Für eine Verknüpfung zwischen den betreffenden Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister sprechen demnach die außergewöhnliche Höhe der Zuwendungen, die Berührungspunkte zwischen den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH und der Dienstausübung des Angeklagten W sowie das Fehlen anderer plausibler Motive des Angeklagten T für derart hohe Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden.
Darüber hinaus ist die heimliche Vorgehensweise des Angeklagten T bei der Zuwendung der Vorteile als Indiz dafür zu werten, dass dieser dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Spenden im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister gewährt hat.
Der Angeklagte T hat gegen Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz verstoßen, indem er veranlasst hat, dass der B -Mitarbeiter S im Jahr 2015 einen Geldbetrag von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet hat, den ihm die B GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Wie oben unter C. II. 2. a) ausgeführt, ist der Zeuge S im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 als Spender genannt worden, obwohl er lediglich als Strohmann einen Teil einer gestückelten Großspende der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatte. Der betreffende Rechenschaftsbericht enthält somit unrichtige Angaben, da die B GmbH anstelle des Zeugen S als Spenderin zu bezeichnen und deren Großspende nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG offenzulegen gewesen wäre.
Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Spenden der B -Mitarbeiter und den Ausgleichszahlungen der B GmbH ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T die von ihm erkannte Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, dass der Zeuge S nicht aus eigenem Vermögen spenden, sondern die Ausgleichszahlung der B GmbH abwarten und an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten würde. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten T und W im Jahr 2015 eine Großspende der B GmbH im Wert von 19.800 € in zwei Einzelspenden der B GmbH und des Zeugen S zu je 9.900 € gestückelt. Dieses Vorgehen zielte ersichtlich darauf ab, die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Veröffentlichungspflicht für Großspenden im Wert von über 10.000 € zu umgehen. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Angeklagte T die naheliegende Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dass die unrichtigen Angaben zur Identität der Spender und der Höhe der Spenden Eingang in den Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 finden würden.
Im Jahr 2016 hat der Angeklagte T die B -Mitarbeiter K, N und S dazu veranlasst, wiederum eine gestückelte Großspende der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten, um die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Offenlegung der Großspende zu vermeiden. Er hat auch insoweit damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die betreffenden Mitarbeiter aufgrund der zeitlichen Abfolge der Spenden- und Ausgleichszahlungen lediglich als Strohleute fungieren und Teile einer verdeckten Großspende der B GmbH an den besagten Ortsverein weiterleiten würden. Das heimliche Vorgehen des Angeklagten T, der dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 unter Einsatz von Strohleuten jeweils eine verdeckte Großspende der B GmbH zukommen ließ, indiziert, dass die betreffenden Spenden mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft waren.
Für das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W spricht schließlich auch, dass die von der B GmbH geleisteten Ausgleichszahlungen für die Spenden als Gehaltszahlungen deklariert worden sind, um zu verschleiern, dass die B GmbH ihren Mitarbeitern die Spendengelder vorab zur Verfügung gestellt bzw. nachträglich erstattet hat. Die Buchhaltung der B GmbH wurde im Jahr 2015 von den Angeklagten T und W und im Jahr 2016 vom Angeklagten T dazu veranlasst, die zu spendenden Nettobeträge auf Bruttobeträge hochzurechnen, daraus die entsprechenden Abgaben zu entrichten und die verbleibenden Nettobeträge an die B -Mitarbeiter auszuzahlen. Dieses Vorgehen, das ersichtlich dazu diente, die Bereitstellung bzw. Erstattung der Spendengelder durch die B GmbH zu verheimlichen, lässt auf eine Verknüpfung zwischen den betreffenden Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg schließen.
c) Vorsatz
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten T und W in Jahr 2015 gemeinschaftlich und der Angeklagte T im Jahr 2016 dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Vorteile in Form der Spendenzahlungen wissentlich zugewendet haben. Im Jahr 2015 haben die B -Mitarbeiter ihre Spenden zwar aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten W entrichtet. Die E-Mails des Angeklagten W an den Angeklagten T vom 13.01.2015 (EA III Bl. 1256) und vom 04.02.2015 (EA III Bl. 1259) und die in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitte von Telefongesprächen belegen aber, dass die Angeklagten T und W bei der Organisation der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammengewirkt haben. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Mittäterschaft zwischen den Angeklagten T und W unter C. II. 4. a) dd) Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt, dass die Angeklagten T und W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Vorteile in Form der Spenden im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W gewähren wollten. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen B -Mitarbeiter ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten T und W die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet bzw. initiiert haben, um der von ihnen geführten B GmbH das Wohlwollen des Angeklagten W im Hinblick auf dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu sichern.
Laut Aussage des Zeugen N ist im Vorfeld der Spenden gelegentlich darüber gesprochen worden, dass sich die B GmbH in erheblichem Umfang im öffentlichen Bereich engagieren würde. Der Angeklagte T hat dies nach den schlüssigen Ausführungen des Zeugen N als „politische Landschaftspflege“ bezeichnet und geäußert, dass sich die Mitarbeiter, die am Unternehmensgewinn der B GmbH partizipiert haben, an diesem Engagement beteiligen sollten. Auch die Zeugen D, K und S bestätigten, dass die Spenden innerhalb der B GmbH im Kontext der „politischen Landschaftspflege“ thematisiert worden seien. Demnach wollte sich der Angeklagte T die Entscheidungsträger, die mit den Bauvorhaben der B GmbH befasst waren, durch Parteispenden gewogen machen, um den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu steigern.
Im Rahmen eines Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) hat der Angeklagte T den Angeklagten W von seinem Vorhaben, das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zu veräußern, in Kenntnis gesetzt und erklärt, dass er nach der Veräußerung des Grundstücks nichts mehr vom Angeklagten W wollen würde und der Angeklagte W dann 200.000 € von ihm bekommen würde. Daran zeigt sich deutlich, dass der Angeklagte T bis zu diesem Zeitpunkt durchaus erwartet hat, dass sich der Angeklagte W durch eine wohlwollende Amtsführung für finanzielle Zuwendungen des Angeklagten T bzw. der B GmbH erkenntlich zeigen würde.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Vorteile in Form der Spendenzahlungen im Jahr 2015 für die Dienstausübung des Angeklagten W gewähren wollte. Aufgrund der Abstimmung der Spendenzahlungen zwischen den Angeklagten T und W geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte T den Angeklagten W von seiner Spendenzusage gegenüber dem Angeklagten W in Kenntnis gesetzt und kommuniziert hat, dass die Spenden dazu dienen sollten, der B GmbH das Wohlwollen des Angeklagten W im Hinblick auf dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu sichern. Als Geschäftsführer der B GmbH hatte der Angeklagte W ein erhebliches Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und wusste, dass die B GmbH für die Verwirklichung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, die dem Angeklagten W unterstellt war. Für die Kammer steht daher fest, dass auch der Angeklagte W auf die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister Einfluss nehmen wollte, indem er die Spenden an dessen Ortsverein geleistet bzw. initiiert hat.
Aufgrund der Gesamtschau aller vorhandenen Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten T und W auch wollten, dass der Angeklagte W den Zusammenhang zwischen den Spenden und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister erkennen würde. Dies ergibt sich nicht nur aus der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, sondern auch aus den Berührungspunkten zwischen den Bauvorhaben der B GmbH und der Dienstausübung des Angeklagten W .
d) Rechtswidrigkeit und Schuld
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten T und W den Tatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB jeweils rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.
Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten T und W die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden irrtümlich für zulässig erachtet haben, sodass ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB nicht in Betracht kommt. Gegen einen Verbotsirrtum spricht insbesondere, dass die Angeklagten T und W innerhalb der B GmbH ein Strohmannsystem etabliert haben, dass ersichtlich darauf angelegt war, die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Veröffentlichungsgrenze für Großspenden zu umgehen.
Zudem erklärte der Angeklagte T in einem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 19.10.2016 (Gesprächs-ID: 96046555) ausdrücklich, dass die Spenden „zu viel des Guten“ gewesen seien, nachdem der Angeklagte W bekräftigt hatte, dass der Angeklagte T alles richtig gemacht hätte. Daran zeigt sich deutlich, dass dem Angeklagten T das Unrecht seines Handelns – im Gegensatz zum Angeklagten W – bewusst war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Telefonat vom 19.10.2016 zutage getretene Unrechtseinsicht des Angeklagten T im Tatzeitraum noch nicht vorgelegen hat.
Der Angeklagte W hat sich in einem Telefonat mit dem Steuerberater S vom 27.09.2016 (Gesprächs-ID: 94254675) zu seiner Verteidigungsstrategie im vorliegenden Verfahren geäußert und erklärt, dass er das System der Spenden- und Ausgleichszahlungen kompliziert erscheinen lassen wollte, um die Ermittlungsbehörden hinsichtlich der Anrechnung der Sonderzahlungen auf Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen zu täuschen. Ferner bekundete der Angeklagte W in einem Telefonat mit dem Zeugen S vom 22.11.2016 (Gesprächs-ID: 99054118), dass alles „flöten“ gehen würde, wenn letzterer – seinem Wissensstand entsprechend – zu den Abrechnungsmodalitäten der B GmbH im Zusammenhang mit den Spenden aussagen würde. Die betreffenden Äußerungen des Angeklagten W lassen deutlich erkennen, dass dieser über eine entsprechende Unrechtseinsicht verfügt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W die Zulässigkeit seines Verhaltens im Tatzeitraum anders eingeschätzt hat als zur Zeit der Telefonate vom 27.09.2016 und 22.11.2016.
5. Vergehen der Angeklagten T und W nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinsichtlich der Rechenschaftsberichte 2011 bis 2015
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten T und W im bewussten und gewollten Zusammenwirken unrichtige Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 bewirkt haben, indem sie gestückelte Großspenden der B GmbH über Strohmänner, zu denen auch der Angeklagte W gehörte, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergleitet haben.
a) Unrichtige Angaben
Die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 (EA IX Bl. 4033-4039, 4041-4097 u. EA I Bl. 6-13), die in die entsprechenden Gesamtrechenschaftsberichte der SPD eingeflossen sind, enthalten unrichtige Angaben.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten der B -Mitarbeiter (Sonderordner „Bankauskünfte“) und deren Gehaltsabrechnungen (Ass. 6/5-12 B) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die unter B. III. genannten B -Mitarbeiter, einschließlich des Angeklagten W, in den Jahren 2011 bis 2015 in einer Vielzahl von Fällen als Strohleute Geldbeträge zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet haben, die ihnen die B GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Die betreffenden Mitarbeiter wurden in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der SPD als Spender bezeichnet, obwohl tatsächlich gestückelte Großspenden der B GmbH vorlagen, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG offenzulegen gewesen wären.
Gegen die Annahme von Strohmannspenden spricht auch nicht, dass die Mitarbeiter der B GmbH die Spendenbeträge ausweislich der eingeholten Bankauskünfte (Sonderordner „Bankauskünfte“) von ihren eigenen Konten auf das Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden überwiesen und nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen Spendenquittungen von diesem erhalten haben. Das gleiche gilt für die steuerliche Geltendmachung der Spenden durch die B -Mitarbeiter, die von diesen in der Hauptverhandlung einhellig bestätigt wurde, und deren Mitteilungen an die Kanzlei D LLP, sie hätten die Spenden aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen entrichtet.
Die Kanzlei D LLP hat im Auftrag des Schatzmeisters der SPD jeweils mit Schreiben vom 19.09.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 80 f., 83 f., 86 f., 89 f., 96 f., 102 f. u. 108 f.) bei der Ehefrau des Zeugen B, den Zeugen KI, D, K, N und S sowie dem Angeklagten W angefragt, ob die auf ihre Namen verbuchten Spenden aus dem Jahr 2015 tatsächlich aus ihrem Vermögen stammten und nicht unter ihren persönlichen Namen weitergeleitete Spenden aus dem Vermögen eines Dritten wären. Der damalige Verteidiger des Angeklagten W und die B -Mitarbeiter B, KI, D, K, N und S haben in ihren Antwortschreiben an die Kanzlei D LLP (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 82, 85, 88, 92, 98, 104 u. 110) bestätigt, die betreffenden Spenden aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen entrichtet zu haben.
Soweit die besagten B -Mitarbeiter tatsächlich selbst Spender waren, weil sie zunächst selbst gespendet und erst nachträglich einen Ausgleich von der B GmbH erhalten haben, ist das beschriebene Vorgehen zwar nicht zu beanstanden. In den meisten Fällen fungierten die betreffenden Mitarbeiter aber als Strohmänner, da sie nur nach außen als Spender auftraten und in Wirklichkeit Spenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiteten. Indem die Spendenzahlungen über die Konten der betreffenden Mitarbeiter abgewickelt und die Spendenquittungen auf deren Namen ausgestellt wurden, sollte der äußere Anschein der Ordnungsmäßigkeit erzeugt werden, was für Strohmannspenden gerade typisch ist. Durch das geschilderte Vorgehen sollte verheimlicht werden, dass die weitergeleiteten Spenden tatsächlich von der B GmbH stammten.
b) Bewirken
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten T und W die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 bewirkt, indem sie gestückelte Großspenden der B GmbH über Strohleute, zu denen auch der Angeklagte W gehörte, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet haben.
Die E-Mails des Angeklagten W an den Angeklagten T vom 13.01.2015 (EA III Bl. 1256) und vom 04.02.2015 (EA III Bl. 1259) belegen, dass die Angeklagten T und W die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken geleistet und organisiert haben. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen S und P und der B -Mitarbeiter steht fest, dass das Prozedere hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2015 einheitlich war. Zudem hat der Angeklagte T dem Angeklagten W in einem Telefonat vom 19.10.2016 (Gesprächs-ID: 96046555) von einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Angeklagten W berichtet, wonach der Angeklagte W sich darum kümmern sollte, dass die B -Mitarbeiter „ihre Spende abdrücken“. Der Angeklagte T stellte dabei klar, dass in dieser Angelegenheit nichts ohne sein Wissen geschehen sei. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten T und W auch die Strohmannspenden in den Jahren 2011 bis 2014 gemeinschaftlich organisiert haben.
Die Angeklagten T und W haben die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 bewirkt, indem sie B -Mitarbeiter dazu veranlasst haben, gestückelte Großspenden der B -GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten. Der Angeklagte W hat darüber hinaus in den Jahren 2011, 2013 und 2014 selbst als Strohmann fungiert. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand bereits mit dem Eingang der betreffenden Spenden beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden fest, dass diese in der gestückelten Form in die jeweiligen Rechenschaftsberichte der SPD einfließen würden und die Strohleute darin fälschlich als Spender bezeichnet werden würden.
Die ehemalige Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, legte das Prozedere bei der Annahme und Verbuchung von Spenden und der Erstellung der Rechenschaftsberichte für den Ortsverein im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung schlüssig dar.
Sie führte aus, dass sie das Kassenbuch des Ortsvereins seit Beginn ihrer Tätigkeit als Büroleiterin im Februar 2012 in elektronischer Form geführt habe. Sie habe mit einem Programm gearbeitet, das als SPD-Kassenbuch bezeichnet werde. Dieses Programm habe sowohl die Buchungsjournale als auch die Rechenschaftsberichte einschließlich der zugehörigen Spenderlisten automatisch generiert. Die Zeugin W erklärte, dass sie den Eingang von Spenden anhand der Kontoauszüge des Ortsvereins festgestellt und die Spenden jeweils zeitnah im Kassenjournal verbucht habe. Zunächst seien die Eintragungen noch veränderbar gewesen. Korrekturen habe es aber nur vereinzelt im Fall von Tippfehlern gegeben. Am Jahresende seien die Informationen aus der Buchhaltung zu den Einnahmen und Ausgaben des Ortsvereins per Mausklick in den Rechenschaftsbericht überführt worden. Mit der Erstellung des Rechenschaftsberichts sei das jeweilige Jahr abgeschlossen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe man die Eintragungen nicht mehr verändern können. Der Rechenschaftsbericht sei dann mit den zugehörigen Kontoauszügen und Belegen dem Kassenprüfer vorgelegt worden.
Die Angaben der Zeugin W zur Vorgehensweise bei der Verbuchung der Spenden und der Erstellung der Rechenschaftsberichte für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wurden durch die Ausführungen im Handbuch zum SPD-Kassenbuch, Stand: Juli 2011 (Anlage 101 zum Hauptverhandlungsprotokoll) bestätigt, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Bei dem SPD-Kassenbuch handelt es sich um eine Buchhaltungssoftware, die es ermöglicht, Kassenbücher elektronisch zu führen. Nach Ziff. 7 des Handbuchs können mit dem SPD-Kassenbuch zahlreiche Berichte, darunter auch Rechenschaftsberichte, automatisch generiert werden, indem die gebuchten Datensätze ausgewertet werden. Bei der Erstellung von Rechenschaftsberichten werden auch die beizufügenden Zuwendungslisten nach Ziff. 7.5. des Handbuchs automatisch miterzeugt. Unter Ziff. 12. des Handbuchs finden sich konkrete Hinweise zur Erstellung des Jahresabschlusses. Danach erstellt das SPD-Kassenbuch auf Anforderung den Jahresabschlussbericht entsprechend den Richtlinien des Parteiengesetzes. Erläuternde Berichte, die das Parteiengesetz vorschreibt, wie Zuwendungslisten, werden automatisch an den fertigen Rechenschaftsbericht angehängt. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses wird das jeweilige Buchungsjahr abgeschlossen und das neue Buchungsjahr angelegt. Für ein abgeschlossenes Buchungsjahr können weder neue Buchungen erfasst noch bereits vorhandene Buchungen geändert werden. Hinsichtlich der von der Zeugin W genannten Änderungen von Datensätzen ist laut Kassenbuch zwischen erfassten und gebuchten Datensätzen zu unterscheiden. Datensätze, die zwar erfasst, aber noch nicht gebucht wurden, können nach Ziff. 6.1.2. des Kassenbuchs jederzeit bearbeitet oder gelöscht werden. Bereits gebuchte Datensätze können nach Ziff. 6.2. des Handbuchs hingegen nicht mehr verändert, sondern lediglich storniert werden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Buchung der eingegangenen Spenden feststand, dass die Strohleute, welche die gestückelten Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatten, in den Rechenschaftsberichten als Spender bezeichnet werden würden. Das Bewirken der unrichtigen Angaben ist daher bereits in den jährlichen Spendenaufrufen der Angeklagten T und W gegenüber den Mitarbeitern der B GmbH zu sehen, die zum Eingang und der anschließenden Verbuchung der gestückelten Spenden beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geführt haben. Die Erstellung der Rechenschaftsberichte des Ortsvereins bedurfte nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin W und den Ausführungen im Handbuch zum SPD-Kassenbuch lediglich eines Mausklicks und kann daher nicht als wesentlicher Zwischenakt bei der Herbeiführung der unrichtigen Angaben im Gesamtrechenschaftsbericht der SPD angesehen werden.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W und des Schreibens des Büroleiters des SPD-Schatzmeisters, R, vom 19.07.2016 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 43-46) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mit den unrichtigen Angaben zur Identität der Spender und der Höhe der Spenden in die korrespondierenden Rechenschaftsberichte der Gesamtpartei eingeflossen sind.
Die Zeugin Anja W, die nach eigenen Angaben ab 2006 Kassiererin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden war, versicherte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass sie die Rechenschaftsberichte des Ortsvereins geprüft, unterschrieben und jeweils am 31.01. eines Jahres an den Landesverband weitergeleitet habe.
Das Prozedere hinsichtlich der Rechnungslegung der SPD wird in dem Schreiben des Büroleiters des SPD-Schatzmeisters, R, vom 19.07.2016 auf Seite 3 (TEA V/1 – Reg. 2 Bl. 45) ausführlich dargelegt. Danach sind die Rechenschaftsberichte der SPD-Ortsvereine für ein Kalenderjahr im SPD-Landesverband Bayern bis zum 31. Januar des Folgejahres an den zuständigen Unterbezirk zur übermitteln. Dort werden die Rechenschaftsberichte der Ortsvereine gebündelt und an den SPD-Landesverband Bayern weitergeleitet. Der SPD-Landesverband Bayern erstellt einen Gesamtbericht für seinen Zuständigkeitsbereich und übermittelt diesen an den SPD-Parteivorstand in Berlin, wo jeweils im Juli bzw. August eines Jahres eine computergestützte Zusammenführung der Spenden erfolgt. Der auf diese Weise erstellte Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird bis zum 30. September des jeweiligen Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt. Die Gesamtrechenschaftsberichte der Parteien einschließlich der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 sind über die Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Die Existenz und der Inhalt der betreffenden Rechenschaftsberichte sind damit allgemeinkundig. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 in die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die betreffenden Jahre eingeflossen sind.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war bereits mit dem Eingang der gestückelten Großspenden der B GmbH beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vorgezeichnet, dass diese in der gestückelten Form in die Rechenschaftsberichte des Ortsvereins für die Jahre 2011 bis 2015 einfließen würden, die wiederum Eingang in die entsprechenden Gesamtrechenschaftsberichte der SPD gefunden haben. Die jährlichen Spendenaufrufe der Angeklagten T und W gegenüber den B -Mitarbeitern, die zum Eingang gestückelter Großspenden beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geführt haben, stellen somit jeweils Bewirkungshandlungen im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG dar.
c) Subjektiver Tatbestand:
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat schließlich auch ergeben, dass die Angeklagten T und W die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 vorsätzlich bewirkt haben und dabei in der Absicht gehandelt haben, die Herkunft der Mittel der Partei zu verschleiern und die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen.
aa) Vorsatz
Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Spenden der B -Mitarbeiter und den Ausgleichszahlungen der B GmbH ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T die von ihm erkannte Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht aus eigenem Vermögen spenden, sondern die Ausgleichszahlung der B GmbH abwarten und an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten würden. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Angeklagte T die naheliegende Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 zu Unrecht anstelle der B GmbH als Spender bezeichnet und die tatsächlich vorliegenden Großspenden der B GmbH nicht offengelegt werden würden.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte T durch die Verwendung des Begriffs der „Rückvergütung“ in seiner E-Mail vom 12.01.2012 (EA II Bl. 665) keine Aussage über die zeitliche Abfolge der Spenden- und Ausgleichszahlungen getroffen, sondern lediglich erklärt, dass die vier am Gewinn beteiligten Mitarbeiter W, K, N und S im Gegenzug für ihre Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Ausgleichszahlungen von der B GmbH erhalten würden. Unter einer Rückvergütung ist zwar grundsätzlich die Rückzahlung einer bereits gezahlten Summe zu verstehen. Eine Rückzahlung der Spendenbeträge durch die B GmbH kam aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die B -Mitarbeiter die Spenden nicht an die B GmbH entrichtet haben, sondern an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Daran zeigt sich, dass der Angeklagte T den Begriff der Rückvergütung nicht in seinem eigentlichen Wortsinn verwendet hat. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abwicklung der Ausgleichszahlungen durch die B GmbH geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte T mit der Rückvergütung nicht die nachträgliche Erstattung der Spendenbeträge gemeint hat, sondern eine Ausgleichszahlung, deren Zeitpunkt nicht genau festgelegt war. Ausweislich der Bankauskünfte zu den Konten der B -Mitarbeiter (Sonderordner „Bankauskünfte“), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab es innerhalb der B GmbH keine einheitliche Handhabung, was den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen betrifft. Die Spendengelder wurden den B -Mitarbeitern zum Teil vorab zur Verfügung gestellt, zum Teil aber auch erst nachträglich erstattet. Aufgrund der innerbetrieblichen Organisation der Ausgleichszahlungen bei der B GmbH ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T als Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner des Unternehmens es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die von der B GmbH geleisteten Ausgleichszahlungen bereits im Vorfeld der Spenden auf den Konten der B -Mitarbeiter eingehen und von den betreffenden Mitarbeitern an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet werden würden.
In der E-Mail vom 12.01.2012 ist zwar von „privat geleisteten Parteispenden“ der am Gewinn beteiligten Mitarbeiter die Rede. Aus Sicht der Kammer hat der Angeklagte T mit dieser Formulierung aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Spenden von den Privatkonten der betreffenden Mitarbeiter auf das Konto SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden überwiesen worden sind. Der bloße Umstand, dass die B -Mitarbeiter die Spenden über ihre eigenen Konten entrichtet haben, steht der Annahme von Strohmannspenden jedoch nicht entgegen. Vielmehr zeichnen sich Strohmänner gerade dadurch aus, dass sie nach außen als Spender in Erscheinung treten, obwohl sie lediglich Geldbeträge für eine andere Person an den Begünstigten weiterleiten.
bb) Verschleierungsabsicht
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten T und W die gestückelten Großspenden in der Absicht organisiert, die Herkunft der Mittel der SPD zu verschleiern und die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen. Die Angeklagten T und W haben in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils eine Großspende der B GmbH in mehrere Einzelspenden der B GmbH und der unter B. III. genannten B -Mitarbeiter zu je 9.900 € gestückelt. Dieses Vorgehen zielte ersichtlich darauf ab, die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Veröffentlichungspflicht für Großspenden im Wert von über 10.000 € zu umgehen.
Die Verschleierungsabsicht der Angeklagten T und W wird auch durch einen Notizzettel mit handschriftlichen Anmerkungen (TEA II/2 – ZV KI v. 24.10.2016, Anlage 2) belegt, der zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurde. Auf der oberen Hälfte des Notizzettels sind die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und ein Betrag von 9.900 € vermerkt. Auf der unteren Hälfte des Zettels hat der Zeuge KI nach seinen glaubhaften Schilderungen die Zeitangabe „02.12.2013, 13:20 Uhr“ und den Namen „Franz W “ notiert. Darunter findet sich folgende Anmerkung: „für Splitting SPD unter 10‘ v. Gehaltsvorschuß 15.000,-“. Das vom Zeugen KI verwendete Wort „Splitting“ und die auf dem Notizzettel angegebene Wertgrenze von „unter 10‘“ lassen darauf schließen, dass eine Spende von mehr als 10.000 € auf mehrere Personen aufgeteilt werden sollte, um die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Veröffentlichung von Großspenden zu umgehen.
Ferner zeigt sich an der E-Mail der B -Mitarbeiterin Carina S an den Angeklagten T vom 23.09.2013 (BMO VI/5 – Reg. 1 Bl. 84), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass der Angeklagte T darauf bedacht war, eine Offenlegung der Spenden der B GmbH in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der SPD zu vermeiden. In der E-Mail vom 23.09.2013, deren Betreff u.a. „Spende SPD – vertraulich“ lautet, wies die Zeugin S den Angeklagten T darauf hin, dass die Firma keine Spende mehr an die SPD entrichten könnte, da sie im Februar 2013 bereits 9.900 € gespendet hätte. Die Zeugin S erklärte, dass der Angeklagte T die betreffende Spende privat tätigen müsste, und teilte diesem die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mit. Daraus lässt sich ableiten, dass es dem Angeklagten T darum ging, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spenden in einer Gesamthöhe von mehr als 9.900 € pro Jahr zuzuwenden, aber eine Offenlegung dieser Spenden in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der SPD zu vermeiden.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten T und W in den Jahren 2011 bis 2015 gestückelte Großspenden der B GmbH über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet haben, um die Herkunft der Mittel zu verschleiern und die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Veröffentlichungspflicht für Großspenden zu umgehen.
6. Kein Nachweis einer Vorteilsgewährung hinsichtlich der Spendenzusage und der Spenden in den Jahren 2011 bis 2014
Hinsichtlich der in den Jahren 2011 bis 2014 zugesagten, geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden konnten die Angeklagten T und W hingegen keiner Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB überführt werden.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass der Angeklagte T einem Dritten, nämlich dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, in den Jahren 2011 bis 2014, d.h. während der Amtszeit des Angeklagten W als dritter Bürgermeister, Vorteile in Form von Spenden versprochen und gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W gewährt hat. Es fehlt aber am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung, da im Zuge der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass die betreffenden Spenden mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren.
a) Spendenzusage des Angeklagten T
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W vor der Kommunalwahl 2014 Spenden in unbestimmter Höhe in Aussicht gestellt hat. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat hingegen nicht bestätigt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W Spenden in einer Gesamthöhe von 500.000 € zugesagt hat, wie es in der Anklageschrift ausgeführt wurde.
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung glaubhaft dahingehend ein, dass der Angeklagte T angekündigt habe, seine Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf mehrere Jahre zu verteilen, um unter der Grenze von 10.000 € pro Jahr zu bleiben. Die in der Anklageschrift angenommene Spendenzusage des Angeklagten T über einen Betrag von 500.000 € hat der Angeklagte W aber bestritten. Er geht nach eigenen Angaben davon aus, bei Treffen des Wahlkampfteams geäußert zu haben, dass noch 500.000 € benötigt würden, weitere Spenden zu erwarten wären und sich darunter voraussichtlich auch solche des Angeklagten T und aus dessen Umfeld befinden würden. Übereinstimmend damit erklärte der Angeklagte W auch in einem Telefonat mit der Zeugin W vom 17.09.2016 (Gesprächs-ID: 93543874), dass er gesagt hätte, dass ihnen für den Wahlkampf 500.000 € zur Verfügung stehen würden und darin auch eine Spende des Angeklagten T enthalten wäre. Am 24.10.2016 stellte der Angeklagte W in einem Telefonat mit dem Angeklagten T (Gesprächs-ID: 96465246) klar, dass er nicht geäußert hätte, er würde vom Angeklagten T 500.000 € bekommen. Daraufhin bestätigte der Angeklagte T, dass er dies „eigentlich auch nie gesagt“ hätte.
Der Angeklagte W legte im Rahmen seiner Einlassung überzeugend dar, dass sich der Betrag von 500.000 € aus dem Beispielsbudget der Werbeagentur P ergeben habe. Die von ihm beauftragte Werbeagentur habe eine Vergleichskalkulation vorgelegt, wonach ein Kommunalwahlkampf in einer etwas kleineren Stadt als Regensburg ein Budget von 500.000 € erfordert hätte. Er habe daher gewusst, dass die Regensburger SPD mindestens 500.000 € für den Wahlkampf im Vorfeld der Kommunalwahl 2014 benötigen würde.
Soweit der Angeklagte W auf das Vergleichsbudget der Werbeagentur P Bezug genommen hat, wurde seine Einlassung durch die glaubhaften Schilderungen der ehemaligen Büroleiterin des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, Ulrike W, bestätigt. Die Zeugin W führte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass die Kosten des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 im Vorfeld grob definiert worden seien. Dabei sei man vom ersten Budgetplan der Agentur P ausgegangen, der einen Betrag von ca. 500.000 € ausgewiesen habe. Die Ausführungen des Angeklagten W zu dem von der Werbeagentur P übermittelten Beispielsbudget konnten ferner durch das undatierte Schreiben der Zeugin W an den Angeklagten W (EA II Bl. 484), das Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, verifiziert werden. In dem betreffenden Schreiben bezog sich die Zeugin W auf eine Beispielskalkulation für einen Wahlkampf mit einem Budget von 500.000 €, welche die Werbeagentur P im Spätherbst 2012 übersandt hatte. Aus Sicht der Kammer erscheint es plausibel, dass der Angeklagte W gegenüber dem Wahlkampfteam lediglich einen entsprechenden Spendenbedarf sowie eine Spendenerwartung kommuniziert und bei der Bezifferung des Spendenbedarfs auf die Vergleichskalkulation der beauftragten Werbeagentur abgestellt hat.
Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin W vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W Spenden in Höhe von 500.000 € zugesagt hat.
Die Zeugin W führte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte W mit ihr nicht viel über Spenden gesprochen habe. Zu Beginn der „heißen Wahlkampfphase“, Ende 2013 oder Anfang 2014, habe aber eine große Besprechung des Wahlkampfteams stattgefunden, in deren Verlauf der Angeklagte W erläutert habe, welche Aktionen er noch plante und welches Personal dafür benötigt werden würde. Die Zeugin W erklärte, dass sie den Angeklagten W am Rande dieser Besprechung nach der Finanzierung dieser Maßnahmen gefragt habe, da sie nicht sicher gewesen sei, ob das Geld auf dem Konto des Ortsvereins dafür ausreichen würde. Der Angeklagte W habe daraufhin geäußert, dass er noch mit 500.000 € vom Angeklagten T und dessen Umfeld rechnen würde, ohne dies näher zu erläutern. Er habe nicht erklärt, ob diese Spenden zugesagt worden wären oder ob es sich lediglich um einen Wunsch seinerseits gehandelt habe. Sie habe aber auch nicht danach gefragt. Den Wortlaut der Äußerung des Angeklagten W konnte die Zeugin W nicht wiedergeben. Sie konnte auch nicht ausschließen, dass es in dem Gespräch zwischen ihr und dem Angeklagten W um mehrere Spender gegangen war.
Die Zeugin W war sich nach eigenen Angaben nicht sicher, ob der Angeklagte W von einer Spendenzusage des Angeklagten T in Höhe von 500.000 € gesprochen oder lediglich eine entsprechende Spendenerwartung kommuniziert hatte. Die Angaben der Zeugin W stehen im Einklang mit ihren Äußerungen im Rahmen eines Telefonates mit dem Angeklagten W vom 17.09.2016 (Gesprächs-ID: 93543874), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde. Im Rahmen dieses Telefonates bekundete der Angeklagte W, dass er gesagt hätte, dass ihnen für den Wahlkampf 500.000 € zur Verfügung stehen würden und darin auch eine Spende des Angeklagten T enthalten wäre. Die Zeugin W erklärte daraufhin, dass dies auch ihrer Erinnerung entsprechen würde, sie aber nicht beschwören könnte, dass es so gewesen wäre.
Laut Aussage des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B äußerte die Zeugin W im Rahmen ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei, dass ihr der Angeklagte W Ende 2013/Anfang 2014 von einer Zusage des Angeklagten T in Höhe von 500.000 € berichtet hätte. Diese Aussage habe die Zeugin W auch in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung wiederholt. Im Rahmen ihrer dritten Vernehmung durch die Polizei habe die Zeugin W ihre Aussage präzisiert. Sie habe von einem Treffen berichtet, bei dem der Angeklagte W seine Pläne für den weiteren Wahlkampf vorgestellt hätte. Auf ihre Frage nach der Finanzierung der geplanten Maßnahmen hätte der Angeklagte geäußert, dass er noch mit Spenden des Angeklagten T in Höhe von 500.000 € rechnen würde. Der Zeuge B gab an, dass er selbst nur die zweite Vernehmung der Zeugin W durchgeführt habe. Die Zeugin W habe auf ihn sehr aufgeregt und empfindsam gewirkt.
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe gegenüber der Zeugin W lediglich eine Spendenerwartung kommuniziert, die u.a. auch Spenden des Angeklagten T und aus dessen Umfeld umfasst habe, konnte durch die Angaben der Zeugin W nicht widerlegt werden. Die Zeugin W hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie sich der Angeklagte W anlässlich der Besprechung des Wahlkampfteams zu den Spenden des Angeklagten T geäußert hat. Im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zeigte sich deutlich, dass sie über keine zuverlässige Erinnerung an die betreffende Äußerung des Angeklagten W verfügt. Anhand der Schilderungen der Zeugin W konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W eine Spendensumme von 500.000 € zugesagt hat.
Schließlich hat auch der Zeuge S, der bei der Kommunalwahl 2014 als Oberbürgermeisterkandidat der CSU angetreten war, im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W Spenden in sechsstelliger Höhe für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zugesagt hat. Dem Zeugen S wurde ein Auszug aus dem Protokoll über die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des gesondert Verfolgten D vom 17.11.2017, S. 2, letzter Absatz (Beiakte 152 Js 1234/18, Bl. 2172 = EA XIII Bl. 5498) vorgehalten. Ausweislich des Protokollauszugs hatte der gesondert Verfolgte D angegeben, dass der Zeuge S anlässlich eines Termins in dessen Wahlkampfbüro am 19.11.2013 von einer Finanzierungszusage des Angeklagten T gegenüber dem Angeklagten W im hohen sechsstelligen Bereich gesprochen hätte. Der Zeuge S erklärte hierzu, dass der Angeklagte T ihm gegenüber nicht geäußert habe, in welchem Umfang er den Angeklagten W unterstützen würde. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte T ihm selbst 90.000 € zugesagt hätte, sowie der Äußerung des Angeklagten T, dass dieser auf den Angeklagten W setzen würde, habe er aber abgeleitet, dass der Angeklagte W mehr als 100.000 € erhalten würde. Über eine Spendenzusage des Angeklagten T gegenüber dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden sei aber nicht gesprochen worden.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W vor der Kommunalwahl 2014 Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in unbestimmter Höhe in Aussicht gestellt hat. Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme hingegen keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W eine konkrete Spendenzusage über einen Betrag von 500.000 € erteilt hat.
b) Gewähren von Drittvorteilen
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten T und W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 Vorteile gewährt, indem sie die unter B. III. aufgeführten Spendenzahlungen an diesen geleistet und initiiert haben.
Ausweislich der eingeholten Bankauskünfte zu den Konten der B -Mitarbeiter (Sonderordner „Bankauskünfte“) und des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden (BMO II – Reg. „BMO I“ und BMO II – Reg. „Sparkasse Regensburg“) haben der Angeklagte T, dessen Schwiegermutter Josefine S sowie die B GmbH und deren Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W in den Jahren 2011 bis 2014 die unter B. III. genannten Spenden zu je 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet, die Vorteile im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB darstellen.
Die unter B. III. genannten B -Mitarbeiter haben die Spendenzahlungen nach ihren glaubhaften Schilderungen auf Veranlassung des Angeklagten W geleistet und im Gegenzug Ausgleichszahlungen von der B GmbH erhalten, die durch die eingeholten Bankauskünfte zu den Konten der betreffenden Mitarbeiter (Sonderordner „Bankauskünfte“) und deren Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2014 (Ass. 6/5-12 B) belegt werden. Aufgrund der Äußerungen des Angeklagten T in den Telefonaten vom 08.10.2016 (Gesprächs-ID: 95190633) und vom 19.10.2016 (Gesprächs-ID: 96046555), deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten T und W auch die Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken geleistet und organisiert haben.
c) Keine Unrechtsvereinbarung
Im Zuge der Beweisaufnahme vermochte sich die Kammer aber keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Spendenzusage des Angeklagten T und die in den Jahren 2011 bis 2014 von den Angeklagten T und W geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W waren.
aa) Begriff der Unrechtsvereinbarung
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Vorteilsgeber dem Amtsträger den Vorteil für die Dienstausübung anbietet, verspricht oder gewährt. Aus der Formulierung „für die Dienstausübung“ ergibt sich, dass Vorteilsgeber und Amtsträger zumindest stillschweigend übereinkommen müssen, den Vorteil und die Dienstausübung im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zu verknüpfen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 21 ff.). Eine derartige Übereinkunft wird als Unrechtsvereinbarung bezeichnet.
Unter den Begriff der Dienstausübung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB fällt wiederum jede Tätigkeit, die ein Amtsträger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 6; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 331 Rn. 31). Für die Zuordnung einer Tätigkeit zum dienstlichen Aufgabenbereich eines Amtsträgers kommt es weder auf die konkrete örtliche und sachliche Zuständigkeit noch auf die interne Geschäftsverteilung an. Die betreffende Tätigkeit muss aber in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des Amtsträgers stehen (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 109; ähnlich Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 6, der eine abstrakte Zuständigkeit für erforderlich erachtet).
Der Begriff der Dienstausübung kann nicht losgelöst von dem Amt bestimmt werden, das der Amtsträger zur Tatzeit bekleidet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Dienstausübung in den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Begriff des Amtsträgers gebraucht wird. Daraus folgt, dass es sich nicht um eine beliebige Dienstausübung irgendeines Amtsträgers handelt, sondern um die konkrete Dienstausübung desjenigen Amtsträgers, der den Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Ferner umfasst der Begriff der Dienstausübung alle Handlungen, mit denen der Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der dienstliche Aufgabenbereich eines Amtsträgers leitet sich aber von dessen jeweiliger Amtsstellung ab und kann daher nur im Hinblick auf das Amt bestimmt werden, das der Amtsträger zum Tatzeitpunkt innehat. In dem für die Vollendung der Vorteilsannahme maßgeblichen Zeitpunkt des Forderns, Sichversprechenlassens oder Annehmens des Vorteils übt der Amtsträger ausschließlich Dienste im Zusammenhang mit seinem aktuellen Amt aus. Er kann daher auch nur seine gegenwärtige Dienstausübung zum Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung machen, nicht aber eine künftige Dienstausübung im Zusammenhang mit einem anderen Amt, dem ein anderer Aufgabenbereich zugeordnet ist.
Neben dem Wortlaut der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB und der Gesetzessystematik sprechen auch die Gesetzesmaterialien zum Korruptionsbekämpfungsgesetz dafür, dass der Begriff der Dienstausübung zu dem Amt in Relation zu setzen ist, welches der Amtsträger zur Tatzeit bekleidet. So sprach sich der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf vom 18.12.1995 dafür aus, die Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, die zur damaligen Zeit ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Vorteil und einer Diensthandlung des Amtsträgers voraussetzten, auf die Fälle auszuweiten, in denen sich ein Amtsträger einen Vorteil „im Zusammenhang mit seinem Amt“ gewähren lässt (BT-Drucks. 13/3353, S. 5 f.). Ausweislich der Begründung des besagten Gesetzentwurfs wird ein Vorteil im Zusammenhang mit dem Amt gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat (BT-Drucks. 13/3353, S. 11). Ein Bezug zu einem anderen Amt, das der Amtsträger möglicherweise künftig bekleidet, hätte nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 18.12.1995 für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB somit gerade nicht ausgereicht.
Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag des Bundesrates, die Tatbestände der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB auf die Annahme und Gewährung von Vorteilen im Zusammenhang mit dem Amt eines Amtsträgers zu erstrecken, in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf vom 05.12.1996 (BT-Drucks. 13/6424) als zu weitreichend ab. Sie führte aus, dass bei einer entsprechenden Erweiterung der Tatbestände ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen in die Strafbarkeit einbezogen und die Abgrenzung zu nicht strafwürdigen Zuwendungen geringeren Gewichts erschwert würde (BT-Drucks. 13/6424, S. 13). Der Gesetzgeber schloss sich dieser Argumentation an und weitete die Strafbarkeit nach §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB im Zuge des Korruptionsbekämpfungsgesetzes lediglich auf die Fälle aus, in denen der Vorteil „für die Dienstausübung“ angenommen bzw. gewährt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch diese Formulierung klargestellt werden, dass weiterhin eine Beziehung zwischen der Vorteilsannahme und den Diensthandlungen des Amtsträgers bestehen muss und lediglich der Nachweis einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als „Gegenleistung“ für den Vorteil entbehrlich ist (BT-Drucks. 13/8079, S. 15). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Dienstausübung im Sinne der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB als Gesamtheit der Diensthandlungen des Amtsträgers verstanden wissen will. Ein Amtsträger hat aber zum Zeitpunkt der Annahme bzw. Gewährung eines Vorteils, in dem die Taten nach §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB vollendet werden, nur ein bestimmtes Amt inne. Nur dieses Amt kann daher herangezogen werden, um den dienstlichen Aufgabenbereich und die damit verbundene Dienstausübung des Amtsträgers zu bestimmen. Daraus folgt, dass sich die Dienstausübung im Sinne der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB auf das Amt beziehen muss, das der Amtsträger zur Tatzeit bekleidet.
Im Übrigen hätte sich die Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB selbst in der vom Bundesrat vorgeschlagenen weiten Fassung auf ein bestimmtes Amt, nämlich das zur Tatzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vom Amtsträger bekleidete, beziehen müssen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, der den Vorschlag des Bundesrates als zu weitreichend erachtete, die §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB auf die Fälle erstrecken wollte, in denen der Vorteil im Gegenzug für eine künftige Dienstausübung im Zusammenhang mit einem Amt, das der Amtsträger zur Tatzeit noch gar nicht innehat, angenommen bzw. gewährt wird. Aus den genannten Gründen reicht es für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB nicht aus, wenn der Vorteil mit irgendeiner Dienstausübung im Zusammenhang mit einem beliebigen Amt verknüpft wird. Vielmehr bedarf es einer Verknüpfung zwischen dem Vorteil und den dienstlichen Aufgaben, die der Amtsträger kraft seines aktuellen Amtes wahrnimmt.
Der BGH hat zwar in der ersten Kremendahl-Entscheidung hinsichtlich des Einwerbens von Wahlkampfspenden durch einen Oberbürgermeister, der sich erneut um dasselbe Amt beworben hatte, klargestellt, dass es der Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen einem Vorteil und der Dienstausübung eines kommunalen Wahlbeamten nicht entgegensteht, wenn die Kontinuität der Dienstausübung in zeitlicher Hinsicht durch das Erfordernis der Wiederwahl durchbrochen wird (BGH NJW 2004, 3569, 3572 – Kremendahl). Der vom BGH beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich aber grundlegend vom vorliegenden Fall, da sich der Angeklagte W im Zuge der Kommunalwahl 2014 nicht erneut um das Amt bewarb, das er bereits innehatte, sondern als dritter Bürgermeister für das Amt des Oberbürgermeisters, also für ein anderes Amt, kandidierte.
In der ersten Kremendahl-Entscheidung sah der BGH das für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der angeklagte Oberbürgermeister Dr. Kremendahl, der sich um seine Wiederwahl beworben hatte, die Spenden des mitangeklagten Bauunternehmers nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hatte versprechen und gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3571 f. – Kremendahl). Der BGH führte hierzu aus, dass der unmittelbare Zweck der Zuwendungen zwar darin bestanden habe, die Aussichten des Angeklagten Dr. Kremendahl auf eine Wiederwahl zu erhöhen und diesem erneut den Zugang zum Amt des Oberbürgermeisters zu eröffnen, dessen Ausübung im Sinne einer investorenfreundlichen Politik in der auf die Wahl folgenden Amtszeit das Motiv für die Spendenbereitschaft des mitangeklagten Bauunternehmers gewesen sei. Der Angeklagte Dr. Kremendahl habe aber das Amt, zu dessen Ausübung die Vorteile in Beziehung gestanden haben, bereits innegehabt, als er sich diese habe versprechen und gewähren lassen. Die Wahlkampfunterstützung sei gerade für die Erhaltung der aktuellen Amtsstellung und damit für die künftige Ausübung desselben Dienstes versprochen worden, den der Angeklagte Dr. Kremendahl schon bisher ausgeübt hätte. Nach Auffassung des BGH werden die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind (BGH NJW 2004, 3569, 3572 – Kremendahl).
Der Sachverhalt, welcher der Kremendahl-Entscheidung zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Im Fall Kremendahl wurde die Kontinuität der Dienstausübung des Oberbürgermeisters lediglich in zeitlicher Hinsicht durch das Erfordernis der Wiederwahl durchbrochen. Im Gegensatz dazu bewarb sich der Angeklagte W im vorliegenden Fall um ein anderes Amt als dasjenige, das er während des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 bekleidete. Anders als im Fall Kremendahl hatte er das Amt, auf dessen Ausübung sich die Wahlkampfspenden bezogen, noch nicht inne, als er sich die Spenden für den SPD-Ortverein Regensburg-Stadtsüden versprechen und gewähren ließ. Die Wahlkampfunterstützung diente nicht dazu, dem Angeklagten W seine aktuelle Amtsstellung als dritter Bürgermeister zu erhalten und ihm die künftige Ausübung desselben Dienstes zu ermöglichen, den er schon bisher ausgeübt hatte. Vielmehr sollten ihm die Wahlkampfspenden erst den Zugang zum Amt des Oberbürgermeisters eröffnen und ihm damit die künftige Ausübung eines anderen Amtes ermöglichen.
Der BGH hat in der ersten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 331 Abs. 1 StGB auch auf Amtsträger anwendbar sein kann, die sich als Kandidaten für ein anderes Wahlamt als das innegehabte Wahlkampfspenden versprechen oder gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3572 – Kremendahl). Nach dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB kann aus Sicht der Kammer nur die Dienstausübung des Amtsträgers im Zusammenhang mit dem Amt, das dieser aktuell innehat, Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung im Sinne dieser Normen sein. Der Tatbestand des § 333 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Vorteil im Gegenzug für die Dienstausübung eines Amtsträgers angeboten, versprochen oder gewährt wird. Der dienstliche Aufgabenbereich, auf den sich die Dienstausübung bezieht, kann aber nur unter Berücksichtigung des Amtes bestimmt werden, das der Amtsträger zur Tatzeit bekleidet. Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB liegt daher nur vor, wenn der Vorteil mit der Ausübung des Amtes verknüpft wird, das der Amtsträger zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem der Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird.
bb) Kein Bezug zur Dienstausübung im Zusammenhang mit dem damaligen Amt
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hatten die Vorteile in Form der Spenden, die der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 versprochen und gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W gewährt hat, nicht den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit dessen damaligem Amt als dritter Bürgermeister.
Bei den betreffenden Spenden handelte es sich um Wahlkampfspenden, deren Zweck darin bestand, dem Angeklagten W den Zugang zum Amt des Oberbürgermeisters zu eröffnen und der B GmbH das Wohlwollen des Angeklagten W bei dessen Amtsführung als Oberbürgermeister in der auf die Kommunalwahl 2014 folgenden Amtszeit zu sichern. Das Amt des Oberbürgermeisters, für das der Angeklagte W bei der Kommunalwahl 2014 kandidierte, war aber ein anderes Amt als dasjenige, welches er während des Wahlkampfes innehatte, da beiden Ämtern völlig verschiedene Aufgabenbereiche zugeordnet waren. Die Vorteile in Form der Wahlkampfspenden, die im Hinblick auf die künftige Amtsführung des Angeklagten W als Oberbürgermeister versprochen und gewährt wurden, waren daher nicht mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister verknüpft.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W legte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung schlüssig dar, dass er während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister das Sozialreferat innegehabt habe und für die Bereiche Jugend, Familie und Soziales sowie für die Abfallbeseitigung zuständig gewesen sei. Den damaligen Oberbürgermeister S habe er nur im Verhinderungsfall bei der Wahrnehmung von Dienstaufgaben vertreten, was aber äußerst selten vorgekommen sei. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hatte der Angeklagte W als dritter Bürgermeister nur im Zusammenhang mit dem Sozialreferat Kontakt zur Planungs- und Baureferentin S sowie den ihr unterstellten Ämtern. Als Beispiel nannte er Angelegenheiten, die das Bürgerheim Kumpfmühl betrafen.
(2) Aussage der Zeugin S
Die Planungs- und Baureferentin S bestätigte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass sie während der Amtszeit des Angeklagten W als Sozialbürgermeister nur gelegentlich mit diesem zu tun gehabt habe, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Winterdienst und Bauvorhaben aus dem sozialen Bereich. Der Angeklagte W sei primär für den Aufgabenbereich „Soziales“ zuständig gewesen. Der Winterdienst sei in die gemeinsame Zuständigkeit des Angeklagten W und der ihr unterstellten Ämter für Garten- und Tiefbau gefallen.
(3) Aussage des Zeugen A
Ferner deckt sich die Einlassung des Angeklagten W zu seinem Aufgabenbereich als dritter Bürgermeister mit den überzeugenden Ausführungen des Fraktionsvorsitzenden der Freien Wähler im Regensburger Stadtrat, A, der in der Hauptverhandlung vernommen wurde. Der Zeuge A erklärte, dass die Zuständigkeit des Angeklagten W als dritter Bürgermeister mit Sicherheit ganz strikt auf dessen damaliges Ressort begrenzt gewesen sei. Der ehemalige Oberbürgermeister S habe einen sehr stringenten Führungsstil gepflegt und hätte es sich sehr verbeten, wenn sich der Angeklagte W als Sozialbürgermeister weitergehende Kompetenzen angemaßt hätte.
(4) Aussage der Zeugin K
Die Einlassung des Angeklagten W zu seinen Aufgaben als dritter Bürgermeister steht auch im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der Fraktionsvorsitzenden der Grünen im Regensburger Stadtrat, Margit K . Diese führte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte W zu Zeiten der Großen Koalition als dritter Bürgermeister für sein damaliges Ressort zuständig gewesen sei. Wenn es dazu etwas zu erläutern gegeben habe, habe der Angeklagte W dies im Stadtratsplenum getan. Die Zeugin K konnte keine Fälle nennen, in denen der Angeklagte W den damaligen Oberbürgermeister S vertreten hätte. Sie selbst war nach eigenen Angaben die sechste Vertreterin des ehemaligen Oberbürgermeisters S und kam in dieser Funktion im Zeitraum von sechs Jahren nur zweimal zum Einsatz, u.a. bei der Jubiläumsfeier eines Musikvereins.
(5) Aussage des Zeugen D
Auch der Wirtschafts- und Finanzreferent D äußerte sich im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung zu den dienstlichen Aufgaben, die der Angeklagte W als dritter Bürgermeister wahrzunehmen hatte. Die Angaben des Zeugen D decken sich insoweit mit der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W und den überzeugenden Schilderungen der Zeuginnen S und K sowie des Zeugen A .
Der Zeuge D führte aus, dass der Angeklagte W als dritter Bürgermeister das Sozialreferat innegehabt habe und für das Sozialamt, das Jugendamt und die Abfallbeseitigung zuständig gewesen sei. Ferner habe der Angeklagte W den damaligen Oberbürgermeister S vertreten, wenn sich der Oberbürgermeister und der zweite Bürgermeister gleichzeitig im Urlaub befunden haben. Eine bedeutende Entscheidung, die der Angeklagte W in Vertretung des damaligen Oberbürgermeisters getroffen hätte, vermochte der Zeuge D nicht zu nennen. Laut Aussage des Zeugen D war der damalige Oberbürgermeister S darauf bedacht, die politische Macht allein auszuüben.
(6) Aussage der Zeugin Christa M
Die SPD-Stadträtin Christa M bestätigte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung ebenfalls, dass der Angeklagte W als dritter Bürgermeister für soziale Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Sein damaliges Ressort habe die Bereiche Jugend, Kindergärten und Altenheime umfasst. Der damalige Oberbürgermeister S habe darauf geachtet, dass niemand in seine Kompetenzen eingreifen würde. Die Zeugin M geht nach eigenen Angaben davon aus, dass der Angeklagte W als Sozialbürgermeister nicht viel mit Grundstücksangelegenheiten zu tun hatte.
(7) Aussage des Zeugen S
Auch der Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, S, erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W als dritter Bürgermeister für Soziales zuständig gewesen sei. Der Angeklagte W habe sich von ihm auch in konkreten planerischen Angelegenheiten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des dritten Bürgermeisters gehört haben, beraten lassen. Es sei dabei aber nicht um die Vorbereitung konkreter Entscheidungen gegangen, sondern lediglich um einen allgemeinen Informationsaustausch, z.B. zur Vorbereitung eines Referates. Laut Aussage des Zeugen S war der damalige Oberbürgermeister S sehr meinungsstark und hat getroffene Entscheidungen auch durchgesetzt.
(8) Aussage des Zeugen KHK B
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass ihm der ehemalige Rechtsreferent der Stadt Regensburg, S, eine Beschreibung der Aufgaben übergeben habe, mit denen der Angeklagte W als dritter Bürgermeister betraut gewesen sei. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung habe der Wohnungsbau während dieser Zeit nicht zu den Aufgaben des Angeklagten W gehört.
(9) Gesamtwürdigung
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Spenden, die der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 versprochen und gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W gewährt hat, nicht mit der damaligen Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister verknüpft waren, sondern mit der künftigen Ausübung des Oberbürgermeisteramtes, das sich im Vergleich zum Amt des dritten Bürgermeisters als anderes Amt darstellt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es zwischen dem Aufgabenbereich des Angeklagten W als Sozialreferent und dem Bauträgergeschäft der vom Angeklagten T geführten B GmbH keinerlei Berührungspunkte. Es liegt völlig fern, dass die Angeklagten T und W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 Spenden in einer Gesamthöhe von 326.700 € zugewendet haben, um sich einen dritten Bürgermeister und Sozialreferenten gewogen zu machen. Den Angeklagten T und W ging es bei den Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 ersichtlich nicht um die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister, sondern um dessen potenzielle künftige Dienstausübung als Oberbürgermeister. Die Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 dienten erkennbar dazu, den Angeklagten W bei seiner Kandidatur um das Amt des Oberbürgermeisters bei der Kommunalwahl 2014 zu unterstützen. Sie waren daher nicht mit der Dienstausübung des Angeklagten W in seiner damaligen Eigenschaft als dritter Bürgermeister verknüpft, sondern sollten diesem die künftige Dienstausübung als Oberbürgermeister ermöglichen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister eine andere war als diejenige des Oberbürgermeisters. Das Amt des dritten Bürgermeisters, welches der Angeklagte W während des Wahlkampfes zur Kommunalwahl 2014 innehatte, und das Amt des Oberbürgermeisters, für das er kandidierte, hatten einen völlig unterschiedlichen Aufgabenzuschnitt. Da der Oberbürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung über weitreichende Entscheidungskompetenzen verfügt, umfasst dessen Dienstausübung ein weites Feld von Handlungen (Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 331 Rn. 31). Der dienstliche Aufgabenbereich des Angeklagten W als dritter Bürgermeister war hingegen nach seiner glaubhaften Einlassung, die in der Hauptverhandlung durch zahlreiche Zeugenaussagen bestätigt wurde, auf das Sozialreferat beschränkt. Als Sozialreferent waren dem Angeklagten W das Amt für Jugend und Familie sowie das Sozialamt unterstellt. Zudem war er für die Abfallentsorgung und den Winterdienst zuständig.
Auch aus der Vertretungsregelung in Art. 39 Abs. 1 S. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) lässt sich nicht ableiten, dass die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister derjenigen des Oberbürgermeisters entsprach. Art. 39 Abs. 1 S. 1 GO sieht vor, dass die weiteren Bürgermeister den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge vertreten. Als dritter Bürgermeister war der Angeklagte W nach dieser Vorschrift also nur dann für die Vertretung des Oberbürgermeisters zuständig, wenn sowohl der Oberbürgermeister als auch der zweite Bürgermeister verhindert waren. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kam die Vertretungsregelung im vorliegenden Fall nur äußerst selten zum Tragen, da der damalige Oberbürgermeister S einen stringenten Führungsstil pflegte und strikt darauf achtete, dass niemand in seine Kompetenzen eingriff. Ferner änderte die Befugnis des Angeklagten W, im seltenen Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Oberbürgermeisters und des zweiten Bürgermeisters punktuell Aufgaben des Oberbürgermeisters wahrzunehmen, nichts am grundsätzlichen Aufgabenzuschnitt des Sozialreferates, welches der Angeklagte W als dritter Bürgermeister innehatte. Eine Übertragung von Befugnissen des Oberbürgermeisters auf die weiteren Bürgermeister ist mit der Vertretungsregelung in Art. 39 Abs. 1 S. 1 GO gerade nicht verbunden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 39 Abs. 2 Hs. 1 GO, der es dem ersten Bürgermeister lediglich ermöglicht, einzelne Befugnisse im Rahmen der Geschäftsverteilung auf die weiteren Bürgermeister zu übertragen. Die Regelungen zur Vertretung und zur Übertragung von Befugnissen in Art. 39 GO lassen erkennen, dass der Oberbürgermeister im Vergleich zu den weiteren Bürgermeistern eine herausgehobene Stellung innehat, was seine Befugnisse angeht. Der Angeklagte W verfügte als Sozialreferent nicht annähernd über die Entscheidungskompetenzen des Oberbürgermeisters, dem als Leiter der Stadtverwaltung alle städtischen Ämter unterstellt waren.
Das Amt des dritten Bürgermeisters unterschied sich nach seinem Aufgabenzuschnitt daher grundlegend vom Amt des Oberbürgermeisters. Die Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 bezogen sich folglich nicht auf die Dienstausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit dem Amt des dritten Bürgermeisters, das er im fraglichen Zeitraum bekleidete, sondern auf eine potentielle künftige Dienstausübung im Zusammenhang mit einem anderen Amt, um das sich der Angeklagte W erst bewarb. Für eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB fehlt es daher an einer Verknüpfung zwischen den Spenden, die der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 versprochen und gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W gewährt hat, und der Dienstausübung des Angeklagten W in seiner damaligen Eigenschaft als dritter Bürgermeister.
d) Ergebnis
Hinsichtlich der Spendenzusage des Angeklagten T und der unter B. III. aufgeführten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 kommt eine Verurteilung der Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den betreffenden Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit seinem damaligen Amt als dritter Bürgermeister nicht nachweisbar ist.
7. Kein Nachweis einer Bestechung
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich die Angeklagten T und W nicht wegen Bestechung des Angeklagten W gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie im Zeitraum von 2011 bis 2016 Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet und initiiert haben, da es an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T, W und W fehlt. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass die betreffenden Spendenzahlungen mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W verknüpft waren. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden Nachweisbarkeit einer Bestechlichkeit des Angeklagten W unter C. II. 3. Bezug genommen.
III. Kreditvergabe an die Eheleute T
Im Zusammenhang mit der Vergabe des Kontokorrentkredits an die Eheleute T im Februar 2016 vermag die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten der Angeklagten W und T zu erkennen.
Die Feststellungen zur Kreditvergabe an die Eheleute T beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, den schlüssigen Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der Aktennotiz des Zeugen Dr. G über das Telefonat mit dem Angeklagten T vom 07.02.2016 (EA VI Bl. 2841), der Beschlussvorlage „gewerbliches Kreditgeschäft“ vom 11.01.2016 nebst Anlagen (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 38-58), dem Kreditvertrag zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T vom 11.02.2016 (EA III Bl. 1191-1195) sowie den Beschlüssen des Vorstands und der Aufsichtsorgane der Sparkasse Regensburg betreffend die Kreditvergabe an die Eheleute T (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 28, 30, 31-35 u. TEA X/2 – Reg. 3 Bl. 189 f.).
1. Angeklagter W
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T im Februar 2016 weder wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da es jeweils an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlt.
a) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit
Eine Strafbarkeit des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB scheitert an der fehlenden Unrechtsvereinbarung, da nicht ersichtlich ist, dass die Vorteile in Form von Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die der Angeklagte W während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen hat, mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T verknüpft waren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war der Angeklagte W zwar als Amtsträger mit der Kreditvergabe an das Ehepaar T befasst, da er kraft seines Amtes als Oberbürgermeister den Vorsitz im Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg innehatte und damit zugleich Vorsitzender des zuständigen Kredit- und Personalausschusses war. Insoweit kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Angeklagten W als Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses Teil seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister oder eine außerdienstliche Nebentätigkeit war. Im zuletzt genannten Fall würde sich die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten W zwar nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB ergeben, aber zumindest aus § 11 Abs. 1 Nr. 2c) StGB, da er insoweit dazu bestellt gewesen wäre, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. BGH NJW 1983, 2509 zur Amtsträgereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer Landesbank). Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte W in den Jahren 2015 und 2016, also während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und seiner Mitgliedschaft im Kredit- und Personalausschuss, Vorteile in Form von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen hat.
Es fehlt aber am Nachweis einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Angeklagten W und T übereingekommen sind, die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen zu verknüpfen, die der Angeklagte W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg vornehmen sollte oder bereits vorgenommen hatte. Im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T konnten auch keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W festgestellt werden, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zulassen würden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W seine Zustimmung zur Kreditvergabe an die Eheleute T völlig zu Recht erteilt, da das Kreditengagement in der Sache nicht zu beanstanden war. Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W weder die Kreditkonditionen im Sinne des Angeklagten T beeinflusst noch den Kredit- und Personalausschuss oder den Verwaltungsrat unzureichend über das Kreditengagement informiert hat.
aa) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass er dem Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg seit seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister angehört habe. Der Kredit- und Personalausschuss sei ein verkleinertes Abbild des Verwaltungsrates. Dieses Gremium sei eingeführt worden, um sicherzustellen, dass Informationen aus nicht öffentlichen Sitzungen nicht publik werden. Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W den Vorsitz des Kredit- und Personalausschusses im Wechsel mit der Landrätin geführt.
Der Angeklagte W gab an, dass er im Vorfeld der Kreditvergabe an die Eheleute T nicht mit dem Angeklagten T gesprochen habe. Er sei vom Vorstand der Sparkasse Regensburg über die beabsichtigte Kreditvergabe informiert worden und habe die Eilbeschlüsse unterschrieben, da ihm der Vorgang schlüssig erschienen sei. Eilbeschlüsse seien bei der Sparkasse Regensburg eher selten gefasst worden.
Der Angeklagte W versicherte glaubhaft, dass er auf die Konditionen des Kredits keinen Einfluss genommen habe. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung hätte er den mit den Eheleuten T vereinbarten Zinssatz nicht einmal nennen können. Der Kredit- und Personalausschuss sei für die strategische Ausrichtung der Sparkasse zuständig, befasse sich aber nicht mit den Konditionen einzelner Bankgeschäfte.
Der Angeklagte W erklärte, dass er den Kredit- und Personalausschuss nur kurz von der Kreditvergabe an die Eheleute T in Kenntnis gesetzt und dann einem der Vorstände das Wort erteilt habe. Üblicherweise stelle das zuständige Vorstandsmitglied das jeweilige Kreditengagement dem Kredit- und Personalausschuss vor und projiziere Informationen hierzu an die Wand. An die Information des Kredit- und Personalausschusses über die Kreditvergabe an die Eheleute T habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Er sei sich aber sicher, dass es zu diesem Kreditengagement keine Nachfrage gegeben habe. Der Angeklagte W erklärte, dass er den Verwaltungsrat auf Wunsch des Vorstands Dr. W in aller Kürze über das Kreditengagement informiert habe, wie es üblich gewesen sei. Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W erst nach seiner Inhaftierung von den formellen Fehlern erfahren, welche die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern festgestellt hatte.
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe auf die Konditionen des Kreditvertrags zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg keinen Einfluss genommen und den Kredit- und Personalausschuss sowie den Verwaltungsrat entsprechend den üblichen Gepflogenheiten in knapper Form über das Kreditengagement informiert, wurde durch sämtliche Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, vollumfänglich bestätigt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Eilbeschlüsse gefasst wurden, um eine Vorzugsbehandlung der Eheleute T gegenüber dem Kredit- und Personalausschuss sowie dem Verwaltungsrat zu verheimlichen. Vielmehr erklärte der Angeklagte T den Erlass der Eilbeschlüsse plausibel damit, dass er die Darlehenssumme zeitnah benötigt habe, um seine Zahlungspflicht aus einem Kaufvertrag über einen größeren Goldbestand zu erfüllen.
bb) Einlassung des Angeklagten T
Der Angeklagte T ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er den Kredit bei der Sparkasse Regensburg aufgenommen habe, um Gold aus seiner Firma herauszukaufen und dadurch das schädliche Verwaltungsvermögen zu reduzieren. Zudem habe seine Ehefrau wegen der Finanzkrise darauf gedrängt, wertbeständiges Vermögen zu schaffen. Es sei nicht darum gegangen, dass die Firma Liquidität benötigt hätte. Seiner Einlassung zufolge ließ sich der Angeklagte T vom Vorstand Dr. W ein Kaufangebot für den Goldbestand unterbreiten und kaufte das Gold unmittelbar danach zu dem im Angebot genannten Preis. Der Angeklagte T bekundete glaubhaft, dass über seinen Kreditantrag per Eilbeschluss entschieden worden sei, da er den Kaufpreis habe bezahlen müssen.
Ferner berichtete der Angeklagte T, dass er angeboten habe, einen im K der Sparkasse befindlichen Goldbestand zur Sicherung des Kredits zu übereignen. Die Sparkasse habe dies aber nicht für nötig befunden. Im Übrigen habe nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse ein Pfandrecht an dem Gold bestanden.
Das Schreiben des Angeklagten T an den Zeugen Dr. W vom 28.01.2016 (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 92), das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, belegt, dass der Angeklagte T der Sparkasse Regensburg Kreditsicherheiten angeboten hat. In dem Schreiben vom 28.01.2016 hat der Angeklagte T den Zeugen Dr. W um ein Finanzierungsangebot für den Ankauf von 129 kg Gold, die sich im Tresor der Sparkasse Regensburg befunden haben, ersucht und erklärt, dass das betreffende Gold als Sicherheit zur Verfügung stehen würde. Für den Fall, dass weitere Sicherheiten benötigt werden würden, hat der Angeklagte T den Zeugen Dr. W um Vorschläge gebeten.
Aus dem Schreiben vom 28.01.2016 geht hervor, dass der Angeklagte T keinesfalls darauf bedacht war, eine Besicherung des Kredits zu vermeiden. Er hat der Sparkasse Regensburg nicht nur die Sicherungsübereignung des Goldbestandes angeboten, sondern sich sogar bereit erklärt, weitere Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der hervorragenden Bonität der Eheleute T wäre es für diese auch ein Leichtes gewesen, der Sparkasse Regensburg entsprechende Sicherheiten einzuräumen. Aus Sicht des Angeklagten T hätte somit kein nachvollziehbarer Grund bestanden, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 Spenden in beträchtlicher Höhe zukommen zu lassen, um die Zustimmung des Angeklagten W zum Verzicht auf Kreditsicherheiten zu erwirken oder zu honorieren. Die Kammer hält es daher für abwegig, dass der Angeklagte W die betreffenden Spendenzahlungen im Gegenzug für seine Zustimmung zur Vergabe eines Blankokredits an die Eheleute T angenommen hat.
cc) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S ist nach eigenen Angaben als Firmenkundenbetreuer bei der Volksbank Regensburg beschäftigt. Er erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass es sich bei der Volksbank um die Hausbank des Angeklagten T und der B GmbH handle und er beide seit dem Beginn seiner Tätigkeit bei der Volksbank im Jahr 1997 betreue.
Der Zeuge S legte überzeugend dar, dass Banken bei der Bestimmung von Kreditkonditionen die Kosten für die Beschaffung des Kapitals, das Ausfallrisiko, die Verwaltungskosten und den eigenen Gewinn zu berücksichtigen haben. Er erläuterte, dass der Sparkasse Regensburg im Fall der Kreditvergabe an den Angeklagten T keine Kosten für die Kapitalbeschaffung entstanden seien und aufgrund der Bonität des Kunden auch kein Ausfallrisiko bestanden habe. Die Verwaltungskosten und der Gewinn der Bank seien durch die vereinbarten Zinsen abgedeckt worden. Die Sparkasse habe bereits dadurch einen „Riesenertrag“ erzielt, dass sie bei einer Darlehenssumme von 4,5 Mio. € eine Bearbeitungsgebühr von 0,5% erhoben habe. Der Zeuge S legte einen Auszug aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2016 (Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll) vor, nach dem sich der durchschnittliche Effektivzins für Kredite von über 1 Mio. € mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr im Februar 2016 auf 1,20% belaufen hat. Er führte dazu aus, dass der Zins umso niedriger ausfalle, je höher der Darlehensbetrag sei. Zudem seien besicherte Kredite teurer als unbesicherte, da die Bewertung der Sicherheiten mit einem gewissen Aufwand verbunden sei.
Der Zeuge S erklärte, dass er es befürwortet hätte, wenn die Volksbank dem Angeklagten T einen Kredit zu den mit der Sparkasse vereinbarten Konditionen gewährt hätte. Der Effektivzins von 1,17% für einen ungesicherten Kredit und die übrigen Konditionen der Sparkasse seien für ihn nachvollziehbar gewesen. Bei einem Kredit in einer Größenordnung von 5 Mio. € hätte die Bank bei minimalem Arbeitsaufwand und ohne Risiko in einem Jahr einen Ertrag von 50.000 € erzielt.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S und des Auszugs aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2016 (Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ist die Kammer davon überzeugt, dass die Konditionen des Kreditvertrags zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg völlig angemessen waren. Der Zeuge S bezeichnete die Konditionen des betreffenden Kreditvertrags als nachvollziehbar. Er legte schlüssig dar, dass im fraglichen Zeitraum keine Kosten für die Kapitalbeschaffung angefallen seien und aufgrund der hohen Bonität des Angeklagten T kein Ausfallrisiko bestanden habe. Die Sparkasse habe daher bereits einen hohen Ertrag erzielt, indem sie bei einer Darlehenssumme von 4,5 Mio. € eine Bearbeitungsgebühr von 0,5% erhoben habe. Der Zeuge S hätte es daher nach eigenen Angaben befürwortet, wenn die Volksbank dem Angeklagten T einen Kredit zu den mit der Sparkasse vereinbarten Konditionen gewährt hätte.
Des Weiteren entspricht der von der Sparkasse erhobene Effektivzins von 1,17% beinahe exakt dem Durchschnittszins von 1,20%, den der Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2016 (Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll) für im Februar 2016 vergebene Kredite von über 1 Mio. € ausweist. Auch daran zeigt sich, dass die Eheleute T hinsichtlich des mit der Sparkasse Regensburg vereinbarten Zinssatzes keine Vorzugsbehandlung erfahren haben. Da sich der Zinssatz nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen S mit zunehmender Höhe der Darlehenssumme sogar noch verringert und unbesicherte Kredite günstiger sind als besicherte, ist davon auszugehen, dass der Zinssatz, den die Eheleute T mit der Sparkasse Regensburg vereinbart haben, keinesfalls unangemessen gering war. Die Darlehenssumme belief sich im vorliegenden Fall auf 4,5 Mio. € und lag damit deutlich über dem im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2016 angegebenen Schwellenwert von 1 Mio. €. Zudem wurde der Kredit als Blankokredit ausgereicht, was ebenfalls eine Verringerung des im Monatsbericht angegebenen Zinssatzes gerechtfertigt hätte, da sich die Sparkasse den Aufwand für die Bewertung der Sicherheiten erspart hat.
dd) Aussage der Zeugin S
Die seit 01.05.2014 amtierende Landrätin Tanja S schilderte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung zunächst anschaulich die Besetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg sowie das Prozedere bei zustimmungs- und berichtspflichtigen Kreditengagements und beim Erlass von Eilbeschlüssen.
Sie führte aus, dass die Stadt und der Landkreis Regensburg je zur Hälfte Inhaber der Sparkasse Regensburg seien. Sie selbst habe als Landrätin am 01.05.2014 den Vorsitz des Verwaltungsrates der Sparkasse Regensburg übernommen und im jährlichen Wechsel mit dem Angeklagten W geführt. Der Verwaltungsrat sei mit politischen Vertretern aus dem Zweckverband, je zwei Vertretern der Wirtschaft aus der Stadt und dem Landkreis, dem Oberbürgermeister und der Landrätin besetzt. Der Kredit- und Personalausschuss setze sich aus je einem Vertreter der Wirtschaft und jeweils einem politischen Vertreter aus der Stadt und dem Landkreis, dem Oberbürgermeister und der Landrätin zusammen.
Laut Aussage der Zeugin S finden pro Jahr jeweils vier Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses statt, wobei der Kredit- und Personalausschuss jeweils vor dem Verwaltungsrat zusammenkommt. Die Zeugin S gab an, dass sich der Oberbürgermeister, die Landrätin und die Sparkassenvorstände jeweils ein bis zwei Wochen vor diesen Sitzungen zu einer Vorbesprechung treffen, um die Tagesordnung abzustimmen. Die Sitzungsleitung obliege dem jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses. Laut Aussage der Zeugin S nehmen an den Sitzungen neben den Mitgliedern der Gremien die drei Sparkassenvorstände und häufig auch die Mitarbeiter des Oberbürgermeisters und der Landrätin, H und Kellner, teil.
Die Zeugin S legte schlüssig dar, dass die Geschäfte der Sparkasse Regensburg grundsätzlich allein vom Vorstand geführt werden. Es sei nicht die Aufgabe des Kredit- und Personalausschusses, sich am operativen Geschäft der Sparkasse zu beteiligen oder einzelne Vertragskonditionen zu hinterfragen. Das Gremium sei vielmehr für strategische Fragen zuständig.
Der Kredit- und Personalausschuss werde aber über Geschäfte informiert, die eine gewisse Größenordnung haben oder Mitglieder des Verwaltungsrates betreffen. In bestimmten Angelegenheiten benötige der Vorstand auch die Zustimmung des Kredit- und Personalausschusses bzw. des Verwaltungsrates. Die Zeugin S gab an, dass der Vorstand darüber entscheide, ob die beiden Gremien informiert oder um Zustimmung ersucht werden. Der Vorstand achte darauf, dass nur berichts- und zustimmungspflichtige Vorgänge an die Gremien herangetragen werden. Die Beschlüsse des Kredit- und Personalausschusses seien in den letzten fünf Jahren immer einstimmig und ohne Diskussionen gefasst worden.
Die Zeugin S prüft zustimmungs- und berichtspflichtige Kreditengagements nach eigenen Angaben lediglich auf ihre Schlüssigkeit und berücksichtigt dabei das zu finanzierende Projekt, die Höhe des Eigenkapitals, die Bonität des Kreditnehmers und die Höhe des Obligos.
Laut Aussage der Zeugin S wird ein Eilbeschluss gefasst, wenn die betreffende Angelegenheit nicht bis zur nächsten regulären Sitzung des Kredit- und Personalausschusses warten kann. Die Zeugin S gab an, dass man bislang immer von der Möglichkeit des Eilbeschlusses Gebrauch gemacht habe, wenn ein Kredit kurzfristig benötigt worden sei. Die Entscheidung über die Einholung eines Eilbeschlusses werde vom Vorstand getroffen.
Die Zeugin S führte weiter aus, dass Eilbeschlüsse von zwei Mitgliedern des Kredit- und Personalausschusses zu unterzeichnen seien. Üblicherweise handle es sich dabei um den Oberbürgermeister und die Landrätin. Im Vorfeld eines Eilbeschlusses informiere der Vorstand die betreffenden Personen über das Engagement als solches und kündige die Übermittlung des zu unterzeichnenden Beschlusses an. Anschließend werde der Beschluss durch einen Boten übermittelt. Der Erlass eines Eilbeschlusses werde den Mitgliedern des Kredit- und Personalausschusses in der nächsten Sitzung des Gremiums zur Kenntnis gebracht. Laut Aussage der Zeugin S ist es bislang noch nicht vorgekommen, dass der Vorsitzende des Kredit- und Personalausschusses oder dessen Stellvertreter die Unterzeichnung eines Eilbeschlusses verweigert hat.
Hinsichtlich des Kreditengagements der Eheleute T führte die Zeugin S aus, dass sie den Angeklagten W am Vormittag des 15.02.2016 bei der Eröffnung der Regensburger Medientage in einem Kino getroffen habe. Der Termin sei in ihrem Kalender (Anlage zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin S vom 08.03.2017, TEA II/4) vermerkt. Der Angeklagte W habe sie gefragt, ob sie nachmittags an einem Treffen der Landräte und Oberbürgermeister in Amberg teilnehmen würde, da er Unterlagen zu einem Eilbeschluss an sie übergeben wollte. Dieses Vorgehen sei nicht unüblich gewesen und habe sie daher nicht üb cht. Bei dem Treffen in Amberg habe ihr der Angeklagte W erklärt, dass es um die Vergabe eines Organkredits an den Angeklagten T ginge, der einen Goldbestand aus der Firma B in sein Privatvermögen überführen wollte. Da der Angeklagte T Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, sei die Zustimmung der Verwaltungsratsspitzen mittels eines Eilbeschlusses eingeholt worden.
Die Zeugin S berichtete, dass sie sich die vom Angeklagten W mitgebrachten Unterlagen angesehen habe. Es habe sich um das Beschlussblatt und eine Vorgangsbeschreibung gehandelt, aus der sich die Kreditnehmer sowie die Höhe und der Zweck des Kredits ergeben haben. Zudem habe sie den Unterlagen entnommen, dass es um eine Zwischenfinanzierung gegangen sei und die Bonität der Kreditnehmer bestens gewesen sei. Die Zeugin S erklärte, dass sie die Kreditart damals nicht gekannt habe, diese Information für sie aber auch nicht wichtig gewesen sei. Der Kreditvertrag habe sich nicht bei den an sie übergebenen Unterlagen befunden. Es wäre aber auch nicht üblich gewesen, den Vertrag beizufügen.
Die Zeugin S gab an, dass sie die Eilbeschlüsse unterschrieben habe, da ihr die Informationen in den Unterlagen schlüssig erschienen seien. Aufgrund ihrer Erfahrungen als Bankkauffrau habe sie vermutet, dass die Sparkasse Regensburg froh gewesen sei, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen. Laut Aussage der Zeugin S verzichtete die Sparkasse Regensburg auf Kreditsicherheiten, da sich der Goldbestand, den der Angeklagte T aus der Firma herauskaufen wollte, im K der Bank befunden habe und der Kredit spätestens zum Jahresende zurückgezahlt werden sollte.
Auf Vorhalt der Vorstandsbeschlüsse vom 04.02.2016 und 08.02.2016 (TEA X/2 Bl. 32 u. 34) erklärte die Zeugin S, nicht zu wissen, wie es zu dem jeweiligen Vermerk „KPA 08. FEB 2016“ gekommen sei. Sie sei sich sicher, dass sie erst am 15.02.2016 unterzeichnet habe. Am 08.02.2016 sei sie nicht im Dienst gewesen.
Die Zeugin S führte aus, dass die Eilbeschlüsse im März 2016 dem Kredit- und Personalausschuss zur Kenntnis gebracht worden seien und dies circa zehn Minuten gedauert habe. Sie erklärte, dass Kreditengagements im Kredit- und Personalausschuss jeweils durch ein Vorstandsmitglied ausführlich vorgestellt werden. Dabei werde aber nicht über einzelne Konditionen gesprochen, sondern nur über das Engagement als solches.
Laut Aussage der Zeugin S hat der Angeklagte W im März 2016 im Verwaltungsrat darüber berichtet, dass ein Organkredit an ein Mitglied des Verwaltungsrates vergeben worden wäre, und auch die Größenordnung des Kredits angegeben. Die Zeugin S konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, ob der Name des Angeklagten T dabei genannt worden ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Name des Kreditnehmers bei Organkrediten im Verwaltungsrat zu nennen ist, bestehen laut Aussage der Zeugin S keine klaren Vorgaben. Die Zeugin S bekundete, dass es im Verwaltungsrat keine Nachfrage zur Kreditvergabe an die Eheleute T gegeben habe.
Die Kreditengagements werden im Kredit- und Personalausschuss laut Aussage der Zeugin S generell ausführlicher behandelt als im Verwaltungsrat. Die Zeugin S begründete dies überzeugend damit, dass der Kredit- und Personalausschuss weniger Mitglieder habe als der Verwaltungsrat und eingerichtet worden sei, um mehr Vertraulichkeit für die Kunden zu gewährleisten. Im Kredit- und Personalausschuss sei besprochen worden, wie man der Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat nachkommen und zugleich die Vertraulichkeit im Interesse der Kunden wahren könnte. Die Zeugin S versicherte glaubhaft, dass die Informationen zur Kreditvergabe an die Eheleute T weder im Kredit- und Personalausschuss noch im Verwaltungsrat als unzureichend beanstandet worden seien.
Im Juli 2016 wurde die Zeugin S nach eigenen Angaben vom Zeugen L telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eilbeschlüsse unzulässig gewesen wären, da der Organkredit die Zustimmung des Kredit- und Personalausschusses erfordert hätte. Laut Aussage der Zeugin S hat der Zeuge L berichtet, dass ein Mitarbeiter der Sparkasse dies auf einem Seminar erfahren hätte. Die Zeugin S gab an, dass sie zu dieser Zeit Vorsitzende des Kredit- und Personalausschusses gewesen sei und versucht habe, den Fehler durch einen Umlaufbeschluss zu heilen. Sie habe den Zeugen L gebeten, die Mitglieder des Kredit- und Personalausschusses einzubestellen. Diese hätten den Sachverhalt aufgrund der Information des Verwaltungsrates im März bereits gekannt und ihre Zustimmung erteilt.
Die Zeugin S hat nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse darüber, dass der Angeklagte W auf die Kreditvergabe an die Eheleute T Einfluss genommen hätte. Sie erklärte, dass sie sich dies auch nicht vorstellen könnte. Der Vorstand erledige das operative Geschäft und achte genau darauf, dass der Oberbürgermeister und die Landrätin nur einbezogen werden, soweit dies erforderlich sei. Nach Einschätzung der Zeugin S würde es der Vorstand nicht zulassen, dass sich der Oberbürgermeister und die Landrätin in seine Geschäfte einmischen. Der Vorwurf, der Angeklagte W hätte sich dafür eingesetzt, dass der Angeklagte T unter Umgehung der Gremien einen günstigen Kredit bekommen hätte, sei „an den Haaren herbeigezogen“. Der Angeklagte T habe den Angeklagten W nicht als Fürsprecher gebraucht. Aufgrund der Bonität des Angeklagten T habe es genug Banken gegeben, die diesen als Kunden gewinnen wollten. Die Zeugin S versicherte glaubhaft, dass nach ihrer Kenntnis kein Zusammenhang zwischen der Kreditvergabe an die Eheleute T und dem J -Engagement bzw. der Spendentätigkeit des Angeklagten T bestanden habe.
Im Zuge der Vernehmung der Zeugin S haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses auf die zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T vereinbarten Kreditkonditionen Einfluss genommen hat.
Gegen eine derartige Einflussnahme des Angeklagten W spricht bereits die von der Zeugin S beschriebene strikte Aufgabenteilung zwischen dem Vorstand und dem Kredit- und Personalausschuss. Die Zeugin S legte überzeugend dar, dass die Verantwortung für das operative Geschäft der Sparkasse beim Vorstand liegt, während der Kredit- und Personalausschuss für strategische Fragen zuständig ist. Laut Aussage der Zeugin S befasst sich der Kredit- und Personalausschuss nur mit solchen Kreditengagements, die der Vorstand für zustimmungs- oder berichtspflichtig erachtet. Das Gremium prüft aber auch in diesen Fällen nicht die einzelnen Kreditkonditionen, sondern lediglich die Schlüssigkeit des jeweiligen Kreditengagements. Eine Befassung des Kredit- und Personalausschusses mit konkreten Vertragskonditionen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mitglieder dieses Gremiums nach der überzeugenden Darstellung der Zeugin S keinen Einblick in die Kreditverträge erhalten. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer für völlig fernliegend, dass der Angeklagte W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses mit den Konditionen des Kreditvertrags zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T befasst war.
Die Vernehmung der Zeugin S hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W seine dienstlichen Pflichten als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses verletzt hat, indem er der Kreditvergabe an die Eheleute T und dem Verzicht auf Kreditsicherheiten im Eilverfahren zugestimmt hat. Die Zeugin S hat nach eigenen Angaben den vom Angeklagten W übergebenen Unterlagen entnommen, dass die Bonität der Kreditnehmer bestens war, und die beiden Eilbeschlüsse unterzeichnet, da ihr das Kreditengagement schlüssig erschienen ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte W, der seine Entscheidung auf derselben Grundlage getroffen hat wie die Zeugin S, die Unterzeichnung der Eilbeschlüsse hätte verweigern sollen.
Auch die Annahme, der Angeklagte W hätte den Erlass der Eilbeschlüsse initiiert oder befürwortet, um die Befassung des Kredit- und Personalausschusses mit der Kreditvergabe an die Eheleute T zu verhindern, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Zeugin S hat schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung über die Eilbedürftigkeit eines Vorgangs vom Vorstand der Sparkasse getroffen wird. Schon deshalb liegt es fern, dass der Angeklagte W an der Entscheidung, die Zustimmungserklärungen im Eilverfahren einzuholen, beteiligt war. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Regularien bewusst missachtet wurden, um Beteiligungsrechte des Kredit- und Personalausschusses zu umgehen. Nach den schlüssigen Ausführungen der Zeugin S war der Erlass der Eilbeschlüsse zwar unzureichend, da die Kreditvergabe an die Eheleute T der Zustimmung des gesamten Kredit- und Personalausschusses bedurft hätte. Die Zeugin S versicherte aber glaubhaft, dass der Vorstand L sie erst im Juli 2016 von dem Verfahrensfehler in Kenntnis gesetzt habe, nachdem ein Mitarbeiter der Sparkasse darauf hingewiesen hätte. Aus Sicht der Kammer liegt es fern, dass der Angeklagte W bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fehlerhaftigkeit des Eilverfahrens gewusst hat.
Des Weiteren hat die Vernehmung der Zeugin S ergeben, dass der Angeklagte W sowohl den Kredit- und Personalausschuss als auch den Verwaltungsrat entsprechend den üblichen Gepflogenheiten vom Erlass der Eilbeschlüsse in Kenntnis gesetzt hat. Die Zeugin S legte überzeugend dar, dass Kreditengagements im Kredit- und Personalausschuss im Allgemeinen ausführlicher behandelt werden als im Verwaltungsrat. Ferner versicherte sie glaubhaft, dass sich keines der Gremiumsmitglieder über eine unzureichende Information beklagt habe. Der Umstand, dass der Angeklagte W die Vergabe des Personenorgankredits im Verwaltungsrat nur kurz behandelt hat, stellt somit keine Auffälligkeit dar, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zulassen würde. Aus der knappen Behandlung des Kreditengagements im Verwaltungsrat kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte W eine Vorzugsbehandlung des Angeklagten T hinsichtlich der Kreditkonditionen gegenüber dem Verwaltungsrat verschleiern wollte.
Ferner geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeugin S davon aus, dass der Verzicht auf Kreditsicherheiten vertretbar war, da der Kredit eine kurze Laufzeit hatte und das Pfandrecht der Sparkasse Regensburg an dem von ihr verwahrten Goldbestand eine gewisse Sicherheit geboten hat. Damit hat der Angeklagte W auch keine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, indem er als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses seine Zustimmung zur Ausreichung eines Blankokredits an die Eheleute T erteilt hat.
Im Zuge der Vernehmung der Zeugin S konnten keinerlei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T festgestellt werden, die auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T hindeuten. Ferner hat die Zeugin S schlüssig dargelegt, dass der Angeklagte T aufgrund seiner hervorragenden Bonität für viele Banken ein attraktiver Kunde gewesen wäre und daher keiner Fürsprache des Angeklagten W bedurft hätte, um einen Kredit zu den mit der Sparkasse vereinbarten Konditionen zu erhalten. Der Angeklagte T hätte daher auch kein nachvollziehbares Motiv gehabt, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Gegenzug für etwaige pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe Spenden in einer Gesamthöhe von 109.170 € im Jahr 2015 oder von 39.600 € im Jahr 2016 zukommen zu lassen.
ee) Aussage des Zeugen G
Der Zeuge G schilderte die Aufgaben des Kredit- und Personalausschusses und das Prozedere bei der Kreditvergabe an die Eheleute T im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen übereinstimmend mit der Zeugin S .
Der Zeuge G ist nach eigenen Angaben seit über 25 Jahren Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Regensburg und gehört dem Kredit- und Personalausschuss seit dessen Gründung im Jahr 2008 an. Laut Aussage des Zeugen
G beschäftigt sich der Kredit- und Personalausschuss mit größeren Kreditengagements und solchen, die Verwaltungsratsmitglieder betreffen. Der Zeuge G legte schlüssig dar, dass im Kredit- und Personalausschuss nicht über einzelne Zahlen bzw. Konditionen gesprochen werde, sondern über das „große Ganze“. Für den Kredit- und Personalausschuss sei vor allem das Risikomanagement wichtig. Im Gegensatz zum Verwaltungsrat prüfe der Kredit- und Personalausschuss auch die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Kreditnehmer. Der Zeuge G gab an, dass der Kredit- und Personalausschuss die Entscheidungen des Vorstands bislang in der Regel bestätigt habe. Nur in seltenen Fällen seien Vorgänge an den Vorstand zurückgegeben oder weitere Informationen angefordert worden. Bei Rückfragen habe man vom Vorstand gute und ausführliche Antworten erhalten.
Der Zeuge G berichtete, dass in der Sitzung des Kredit- und Personalausschusses am 10.03.2016 sieben oder acht größere Kreditengagements behandelt worden seien, darunter auch die Kreditvergabe an die Eheleute T . Die Engagements seien abwechselnd von den Vorständen Dr. W und Dr. G vorgestellt worden. Zu jedem Kredit sei eine zwei- bis dreiseitige Erläuterung an die Wand projiziert worden. Man habe über die Engagements gesprochen und gegebenenfalls Fragen gestellt. Anschließend habe der Kredit- und Personalausschuss per Beschluss seine Zustimmung zu den Kreditvergaben erteilt oder diese zur Kenntnis genommen.
Der Zeuge G hat nach eigenen Angaben erst im Kredit- und Personalausschuss von der Kreditvergabe an die Eheleute T erfahren. Er erklärte, dass der Vorstand Dr. W den Kredit- und Personalausschuss über die Kreditvergabe an die Eheleute T informiert habe. Über das Kreditengagement sei 10 bis 15 Minuten lang gesprochen worden. Der Zeuge G bezeichnete das Kreditengagement als „völlig unproblematisch“. Er gab an, dass er insoweit keine Auffälligkeiten habe feststellen können. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich bei den Kreditnehmern um solvente Kunden mit hervorragender Bonität gehandelt habe. Der Angeklagte T sei alleiniger Gesellschafter einer Firma mit einem Eigenkapital von ca. 40% gewesen und habe ein sehr hohes Gehalt bezogen. Zudem habe der Angeklagte T geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen können und über eine ausreichende Liquidität verfügt. Im Übrigen habe es sich um ein kurzfristiges Darlehen gehandelt, das bis zum Jahresende aus den Erträgen einer fast abgeschlossenen Baumaßnahme bzw. einer entsprechenden Gewinnausschüttung zurückgezahlt werden sollte.
Laut Aussage des Zeugen G wurde im Kredit- und Personalausschuss sowohl über die Kreditsumme von 4,5 Mio. € als auch über den Verzicht auf Sicherheiten gesprochen. Der Zeuge G erklärte, dass die Kreditsumme von 4,5 Mio. € für die Sparkasse Regensburg nicht ungewöhnlich hoch gewesen sei. Im Kredit- und Personalausschuss seien auch höhere Kredite behandelt worden. Der Verzicht auf Sicherheiten sei damit begründet worden, dass der Kredit schnell zurückgezahlt werden sollte und die Sicherungsübereignung des Goldbestandes aufwändig gewesen wäre. Der Zeuge G konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, dass es seitens der Mitglieder des Kredit- und Personalausschusses Nachfragen zur Kreditvergabe an die Eheleute T gegeben hätte.
Ferner führte der Zeuge G aus, dass die Kreditvergabe an die Eheleute T im Verwaltungsrat vom Vorsitzenden erläutert worden sei, was wiederum 10 bis 15 Minuten gedauert habe. Das Kreditengagement sei im Verwaltungsrat im gleichen Umfang behandelt worden wie andere Organkredite. Über den Verwendungszweck des Kredits sei weder im Kredit- und Personalausschuss noch im Verwaltungsrat gesprochen worden. Laut Aussage des Zeugen G wurden in den beiden Gremien weder der Kreditvertrag noch sonstige Unterlagen ausgelegt.
Der Zeuge G bekundete, dass Eilbeschlüsse in seltenen Fällen gefasst werden, um die Bearbeitung genehmigungsbedürftiger Kredite zu beschleunigen. Zur Häufigkeit von Eilbeschlüssen bei der Sparkasse Regensburg konnte der Zeuge G jedoch nach eigenen Angaben keine konkrete Aussage treffen. Er erklärte, mit Eilbeschlüssen nur insoweit befasst zu sein, als der Verwaltungsrat und der Kredit- und Personalausschuss im Nachhinein über deren Erlass informiert werden.
Nach eigenen Angaben wurde der Zeuge G von der Sparkasse telefonisch und mit Schreiben vom 13.07.2016 darüber informiert, dass der Eilbeschluss hinsichtlich der Kreditvergabe an den Angeklagten T nicht korrekt gewesen sei. Der Zeuge G berichtete, dass ein Mitarbeiter der Sparkasse dies auf einer Fortbildung erfahren hätte. Die Mitglieder des Kredit- und Personalausschusses seien daraufhin aufgefordert worden, der Kreditvergabe an die Eheleute T zuzustimmen.
Dem Zeugen G war nach eigenen Angaben nicht bekannt, dass der Angeklagte W auf die Kreditvergabe an die Eheleute T Einfluss genommen hätte. Nach seiner Kenntnis habe auch kein Zusammenhang zwischen der Kreditvergabe und dem J -Engagement bzw. der Spendentätigkeit des Angeklagten T bestanden.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen G entsprechen im Wesentlichen der Darstellung der Zeugin S . Der Zeuge G erklärte übereinstimmend mit der Zeugin S, dass sich der Kredit- und Personalausschuss nicht mit konkreten Kreditkonditionen, sondern mit dem „großen Ganzen“ beschäftigt habe. Eine Befassung des Angeklagten W mit den zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg vereinbarten Kreditkonditionen liegt daher auch nach den Angaben des Zeugen G völlig fern.
Ferner bestätigte der Zeuge G die Darstellung der Zeugin S, wonach Inhalt und Umfang der Information des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses über die Kreditvergabe an die Eheleute T den üblichen Gepflogenheiten entsprochen haben. Anders als die Zeugin S berichtete der Zeuge G zwar, dass die Behandlung des Kreditengagements in beiden Gremien jeweils 10 bis 15 Minuten gedauert habe. Insoweit konnte aber keine exakte Erinnerung der Zeugin S und des Zeugen G erwartet werden, da der betreffende Vorgang zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits fast drei Jahre zurücklag. Jedenfalls stellte der Zeuge G klar, dass die Kreditvergabe an die Eheleute T im Verwaltungsrat im gleichen Umfang behandelt worden sei, wie andere Organkredite. Insoweit steht seine Aussage im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin S .
Auch der Zeuge G, der aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat sowie im Kredit- und Personalausschuss über eine entsprechende Expertise und Erfahrung verfügt, hat nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T keinerlei Auffälligkeiten festgestellt. Er legte überzeugend dar, dass das betreffende Kreditengagement aufgrund der hervorragenden Bonität des Angeklagten T und der kurzen Vertragslaufzeit für ihn „völlig unproblematisch“ gewesen sei. Zudem bestätigte er, dass die kurze Laufzeit des Kredits und der hohe Aufwand, der mit einer Sicherungsübereignung des Goldbestandes einhergegangen wäre, den Ausschlag gegeben haben, den Kredit als Blankokredit auszureichen. Nach alledem hätte es für den Angeklagten W keinen Grund gegeben, die Zustimmungserklärungen zu den Vorstandsbeschlüssen vom 04.02.2016 und 08.02.2016 zu verweigern.
Darüber hinaus bekundete der Zeuge G glaubhaft, dass der Kredit- und Personalausschuss die Entscheidungen des Vorstands in der Regel bestätigt habe. Laut Aussage des Zeugen G ist es nur selten vorgekommen, dass der Kredit- und Personalausschuss Vorgänge an den Vorstand zurückgegeben oder weitere Informationen zu Kreditengagements angefordert hat. Daran zeigt sich, dass es sich bei der Erteilung der Zustimmungserklärungen durch den Angeklagten W um einen gewöhnlichen Vorgang gehandelt hat. Eine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten W, die mit den vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft sein könnte, ist insoweit nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Im Übrigen lassen auch die Ausführungen des Zeugen G darauf schließen, dass die Fehlerhaftigkeit der Eilbeschlüsse erst im Nachhinein festgestellt wurde. Der Zeuge G wurde nach eigenen Angaben im Juli 2016 von der Sparkasse davon in Kenntnis gesetzt, dass die Erteilung der Zustimmungserklärungen im Eilverfahren unzureichend war. Insoweit steht die Aussage des Zeugen G im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der Zeugin S . Diese hatte angegeben, im Juli 2016 vom Vorstand L auf den Verfahrensfehler hingewiesen worden zu sein und anschließend die Zustimmungserklärungen der Mitglieder des Kredit- und Personalausschusses per Umlaufbeschluss eingeholt zu haben. Aus Sicht der Kammer liegt es demnach völlig fern, dass das Eilverfahren wider besseres Wissen beschritten wurde, um die vorgeschriebene Beteiligung des Kredit- und Personalausschusses zu umgehen. Es fehlt daher insoweit an einem heimlichen Vorgehen des Angeklagten W, das darauf abgezielt haben könnte, eine bestehende Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zu verschleiern.
Letztlich hat auch die Vernehmung des Zeugen G keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen oder zugesagt hat, die mit den vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft sein könnte.
ff) Aussage des Zeugen Ö
Der Zeuge Ö, der nach eigenen Angaben seit 01.04.2015 die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern leitet, bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die Kreditvergabe an die Eheleute T in der Sache nicht zu beanstanden war.
Laut Aussage des Zeugen Ö führt die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern im Auftrag des Bayerischen Innenministeriums Abschlussprüfungen bei allen bayerischen Sparkassen durch und fertigt im Anschluss daran Berichte für die Verwaltungsratsvorsitzenden und Vorstände der Sparkassen, die Regierungen und das Bayerische Innenministerium, in denen etwaige Mängel festgehalten werden. Der Zeuge Ö führte aus, dass sich die Abschlussprüfungen gemäß § 33 Prüfberichtsverordnung (PrüfbV) auch auf die Vergabe von Organkrediten an Mitglieder des Verwaltungsrates erstrecken. Wegen der Gefahr von Interessenkonflikten sei insoweit v.a. die Marktmäßigkeit der Konditionen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Organe der Sparkassen im Verhältnis zu anderen Kunden nicht bessergestellt werden.
Laut Aussage des Zeugen Ö hat eine Abschlussprüfung bei der Sparkasse Regensburg ergeben, dass die Marktmäßigkeit der Konditionen bei der Kreditvergabe an die Eheleute T entgegen den Vorgaben des § 15 KWG nicht schriftlich dokumentiert wurde. Der Zeuge Ö berichtete, dass die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern die Sparkasse Regensburg daher aufgefordert habe, nachträglich vergleichbare Fälle mit ähnlichen Konditionen zu dokumentieren. Er erklärte anschaulich, dass man zur Beurteilung der Marktmäßigkeit der Konditionen entweder auf ein Vergleichsangebot einer anderen Bank oder auf die Konditionen anderer Kreditnehmer derselben Bank abstellen könne. Ausweislich des Prüfberichts seien im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T zwar keine weiteren Kontokorrentkredite zu vergleichbaren Konditionen ausgereicht worden. Unter Berücksichtigung der kurzen Laufzeit bis Ende 2016 sei das Kreditverhältnis zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T jedoch tatsächlich so gelebt worden wie ein Geldmarktkredit. Wäre der Kredit als Geldmarktkredit ausgestaltet worden, hätte es aber vergleichbare Fälle mit ähnlichen Margen gegeben. Der Zeuge Ö gelangte daher zu dem Schluss, dass die betreffende Kreditvergabe nicht zu einer Besserstellung der Eheleute T im Verhältnis zu anderen Kunden geführt habe. Die Konditionen des Kredites seien im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen in Ordnung gewesen. Bei der mangelnden Dokumentation der Marktmäßigkeit handle es sich daher lediglich um einen formalen Fehler.
Der Zeuge Ö führte ferner aus, dass der Erlass von Eilbeschlüssen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T nicht zulässig gewesen sei, da es sich um einen Personenorgankredit gehandelt habe, Eilbeschlüsse aber nur bei Unternehmensorgankrediten gefasst werden dürften. Aufgrund fehlerhafter Regularien der Sparkasse Regensburg seien bislang aber auch bei Personenorgankrediten Eilbeschlüsse ergangen. Dies sei nicht nur im vorliegenden Fall, sondern generell so praktiziert worden. Die Sparkasse Regensburg habe den formalen Fehler nachträglich erkannt und versucht, diesen durch einen weiteren Beschluss zu heilen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da der Abschluss des Kreditvertrags der vorherigen Zustimmung des Kredit- und Personalausschusses bedurft hätte.
Der Zeuge Ö würde nach eigenen Angaben nicht erwarten, dass ein Mitglied des Kredit- und Personalausschusses oder Verwaltungsrates die Zulässigkeit eines Eilbeschlusses hinterfragt, wenn der Vorstand einen solchen vorlegt. Nach seiner Einschätzung kann man jedenfalls nicht von einer positiven Kenntnis der Gremiumsmitglieder von der Unzulässigkeit des Eilbeschlusses ausgehen, zumal die Sparkasse selbst den Fehler erst nachträglich erkannt hat.
Der Zeuge Ö führte weiter aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung einwandfrei gewesen seien. Die Sparkasse Regensburg habe somit bei der Prüfung der Bonität der Kreditnehmer absolut korrekt gehandelt. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen Ö war auch die Ausreichung des Kredites als Blankokredit nicht zu beanstanden. Der Zeuge Ö erläuterte, dass der ursprüngliche Kreditbeschluss zwar eine Sicherung des Kredits durch einen Goldbestand vorgesehen hätte. Im Hinblick auf die hervorragende Bonität der Kunden habe die Sparkasse aber auf die Sicherheit verzichtet, da sie die Sicherungsübereignung des Goldes für kompliziert gehalten habe. Laut Aussage des Zeugen Ö hat die Abschlussprüfung ergeben, dass die Blankoausreichung des Kredites an die Eheleute T vertretbar gewesen sei.
Der Zeuge Ö wies darauf hin, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch ein Fehler bei der Weiterbearbeitung des Kredits festgestellt worden sei. Der Kredit sei im System fälschlicher Weise mit einem Festzins erfasst worden, obwohl im Kreditvertrag ein variabler Zins mit einer Koppelung an den Euribor vereinbart worden wäre. Ab dem 01.04.2016 hätte der Zins daher von 0,6% auf 0,49% gesenkt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe der Angeklagte T circa 3.000 € zu viel an Zinsen bezahlt. Laut Aussage des Zeugen Ö haben sich im Rahmen der Abschlussprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich jemand in besonderer Weise für die Kreditvergabe an die Eheleute T eingesetzt hätte.
Die Vernehmung des Zeugen Ö hat ergeben, dass der Sparkasse Regensburg bei der Kreditvergabe an die Eheleute T zwar formale Fehler unterlaufen sind, die Konditionen des Kredites aber nicht zu beanstanden waren. Der Zeuge Ö legte schlüssig dar, dass die Eheleute T bei der Kreditvergabe im Vergleich zu anderen Kunden keine Besserstellung erfahren haben. Vielmehr seien dem Angeklagten T sogar zu hohe Zinsen berechnet worden, da die Kreditkonditionen fehlerhaft im System der Sparkasse erfasst worden wären. Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Ö war auch die Ausreichung des Kredites als Blankokredit im Hinblick auf die hervorragende Bonität der Eheleute T und den Aufwand, der mit einer Sicherungsübereignung des Goldbestandes verbunden gewesen wäre, vertretbar.
Im Übrigen hat der Zeuge Ö klargestellt, dass der Erlass der unzulässigen Eilbeschlüsse auf fehlerhafte Regularien der Sparkasse zurückzuführen war, die auch in anderen vergleichbaren Fällen zur Anwendung gekommen sind. Der Verfahrensfehler ist damit im Kontext einer generell fehlerhaften Rechtsanwendung zu sehen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Kreditengagements dar, die Rückschlüsse auf eine bewusste Manipulation des Verfahrens zulassen würde. Aus Sicht der Kammer liegt es fern, dass der Angeklagte W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses die Unzulässigkeit der Eilbeschlüsse erkannt hat, da selbst die Verantwortlichen der Sparkasse den Fehler erst nachträglich festgestellt haben.
Auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen Ö hält es die Kammer daher für völlig abwegig, dass der Angeklagte W in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses pflichtwidrige Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T vorgenommen oder zugesagt hat, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T sein könnten.
gg) Aussage des Zeugen Dr. G
Im Zuge der Vernehmung des ehemaligen Sparkassenvorstands Dr. G haben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W auf die zwischen der Sparkasse und den Eheleuten T vereinbarten Kreditkonditionen Einfluss genommen hat.
Der Zeuge Dr. G befindet sich nach eigenen Angaben seit zwei Jahren im Ruhestand und gehörte davor 19 Jahre lang dem Vorstand der Sparkasse Regensburg an. Er erklärte, dass er als Vorstandsmitglied u.a. für das Kreditgeschäft, die Rechtsabteilung und den Vorstandsstab zuständig gewesen sei. Im Jahr 2016 habe sich der Vorstand der Sparkasse Regensburg aus seiner Person sowie den Zeugen Dr. W und L zusammengesetzt.
Der Zeuge Dr. G schilderte zunächst nachvollziehbar und glaubhaft, wie die Geschäftsbeziehung zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg zustande gekommen ist. Er berichtete, dass nach der Kommunalwahl 2014 die neuen Verwaltungsratsmitglieder, darunter auch der Angeklagte T, bestellt worden seien. Die Bankaufsicht, welche die Kompetenzen der Verwaltungsräte prüfe, habe Probleme mit dem Lebenslauf des Angeklagten gehabt. In diesem Zusammenhang habe er Anfang 2016 mit dem Angeklagten T telefoniert und sei mit diesem ins Gespräch gekommen. Der Angeklagte T habe erklärt, einen Goldbestand aus seiner Firma in sein Privatvermögen überführen zu wollen, da es sich um totes Kapital handeln würde. Zu seiner Überraschung habe der Angeklagte T gefragt, ob die Sparkasse Regensburg den privaten Goldankauf finanzieren würde, was er spontan bejaht habe.
Der Zeuge Dr. G gab an, dass er dem Angeklagten T einen Zinssatz von 0,6% bei einer Kreditsumme von 4,5 Mio. € und einer Laufzeit von einem halben Jahr genannt und eine Bearbeitungsgebühr von 0,5% veranschlagt habe. Bei der Bemessung des Zinssatzes habe er neben der Bonität des Kunden, der Vertragslaufzeit und der Konkurrenzsituation auch den Umstand berücksichtigt, dass der Einstandspreis bei einer Beschaffung des Kapitals durch die Sparkasse negativ gewesen wäre. Er habe dem Angeklagten T keine „Normalkonditionen“ angeboten, da Kunden mit einer entsprechenden Bonität am Markt stark umworben seien. Der Angeklagte T sei alleiniger Gesellschafter der Firma B gewesen, die eine gute Ertragslage habe vorweisen können. Laut Aussage des Zeugen Dr. G sollte der Kredit durch eine Ausschüttung der Firma B zurückgezahlt werden. Der Zeuge Dr. G bekundete, dass er mit dem Angeklagten T nicht darüber gesprochen habe, in welcher Form der Kredit ausgereicht werden würde. Ihm sei es darauf nicht angekommen, da klar gewesen sei, dass der Kredit zum vereinbarten Termin zurückgezahlt werden würde.
Seiner Aussage zufolge hat der Zeuge Dr. G vorgeschlagen, den Kredit durch die Übereignung eines im Tresor der Sparkasse befindlichen Goldbestandes zu sichern, was der Angeklagte T akzeptiert hätte. Aus Sicht der Kammer lassen sich die Angaben des Zeugen Dr. G und des Angeklagten T zu der angedachten Besicherung des Kredits mühelos in Einklang bringen. Der Angeklagte T erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass er der Sparkasse Regensburg die Sicherungsübereignung des Goldbestandes angeboten habe, was durch sein Schreiben an die Sparkasse Regensburg vom 28.01.2016 bestätigt wird. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen Dr. G geht die Kammer davon aus, dass dem Angebot des Angeklagten T ein entsprechender Vorschlag des Zeugen Dr. G vorausgegangen ist.
Der Zeuge Dr. G berichtete, dass er das Ergebnis des Telefonats mit dem Angeklagten T in einem Aktenvermerk festgehalten habe. Der betreffende Vermerk (EA VI Bl. 2841) wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Aus ihm geht hervor, dass das Telefonat zwischen dem Zeugen Dr. G und dem Angeklagten T am 07.01.2016 stattgefunden hat. Die Angaben des Zeugen Dr. G zu diesem Telefonat entsprechen dem Inhalt des Vermerks.
Im Anschluss an das Telefonat mit dem Angeklagten T hat der Zeuge Dr. G die Angelegenheit nach eigenen Angaben mit seinen Kollegen besprochen. Er erklärte, dass seine Kollegen mit der Kreditvergabe an die Eheleute T einverstanden gewesen seien. Daraufhin habe er den Vorgang an seinen Kollegen Dr. W übergeben, der als Marktvorstand für die Kundenakquise zuständig gewesen sei. Der Zeuge Dr. W habe die weiteren Einzelheiten persönlich bzw. über den zuständigen Kundenbetreuer mit dem Angeklagten T abgestimmt. Der Zeuge Dr. G berichtete, dass die Kundenbetreuung eine Bonitätsanalyse durchgeführt und einen entsprechenden Bericht vorgelegt habe. Daraufhin habe der Gesamtvorstand im Februar 2016 die Kreditvergabe an die Eheleute T beschlossen. Der betreffende Beschluss habe der Genehmigung des Kredit- und Personalausschusses bedurft, da der Angeklagte T Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Regensburg gewesen sei. Auf Veranlassung des Vorstandes sei diesbezüglich ein Eilbeschluss gefasst worden, da der Angeklagte T auf eine schnelle Abwicklung des Kreditgeschäfts Wert gelegt habe. In diesem Zusammenhang wies der Zeuge Dr. G darauf hin, dass der Goldpreis Schwankungen unterliege und zur damaligen Zeit relativ günstig gewesen sei.
Der Zeuge Dr. G stellte klar, dass die Entscheidung über die Durchführung des Eilverfahrens vom Vorstand getroffen werde. Es sei üblich, dass der Vorstand die Kompetenzträger des Kredit- und Personalausschusses vorab telefonisch über die Eckpunkte des jeweiligen Kreditengagements informiere, wenn ein Eilbeschluss benötigt werde. Laut Aussage des Zeugen Dr. G erhalten die Kompetenzträger des Kredit- und Personalausschusses den zu unterzeichnenden Eilbeschluss nebst einer Darstellung des jeweiligen Engagements, nicht hingegen den Kreditvertrag.
Ferner legte der Zeuge Dr. G schlüssig dar, dass sich die mit dem Angeklagten T besprochene Sicherungsübereignung des Goldbestandes im Nachhinein als kompliziert erwiesen habe, da man jeden Goldbarren auf seine Echtheit hin hätte prüfen müssen. Die Kundenbetreuung habe erklärt, dass man dies dem Angeklagten T nicht zumuten könnte. Daher habe man einen weiteren Beschluss gefasst, mit dem auf Sicherheiten verzichtet worden sei. Der Zeuge Dr. G hätte nach eigenen Angaben von Anfang an vorgeschlagen, den Kredit blanko auszureichen, wenn der Angeklagte T nicht am Telefon den Goldbestand erwähnt hätte.
Der Zeuge Dr. G berichtete, dass der Kredit- und Personalausschuss sowie der Verwaltungsrat nachträglich vom Erlass der Eilbeschlüsse in Kenntnis gesetzt worden seien. Der Kredit- und Personalausschuss werde in derartigen Fällen in der Regel durch den Vorsitzenden oder das für den jeweiligen Kunden zuständige Vorstandsmitglied informiert. Der Zeuge Dr. G konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, wer die Kreditvergabe an die Eheleute T im Kredit- und Personalausschuss vorgestellt hat. Er erläuterte, dass die Information des Kredit- und Personalausschusses und des Verwaltungsrates sich jeweils auf die Eckpunkte des Kreditengagements beschränkt und nicht lange gedauert habe.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung stellte der Zeuge Dr. G die Aufgabenverteilung zwischen dem Kredit- und Personalausschuss sowie dem Vorstand der Sparkasse anschaulich dar. Er führte aus, dass es sich beim Kredit- und Personalausschuss um ein Organ des Verwaltungsrates handle, welches den Vorstand überwache. Der Kredit- und Personalausschuss befasse sich nicht mit Details, wie Kreditzinsen, sondern prüfe die Vertretbarkeit von Krediten, etwa im Hinblick auf die Bonität des Kunden. Das operative Geschäft sei hingegen Sache des Vorstands. Der Zeuge Dr. G kann sich nach eigenen Angaben an keinen Fall erinnern, in dem der Kredit- und Personalausschuss die Zustimmung zu einem Kreditgeschäft verweigert hätte. Er bekundete, dass es lediglich Nachfragen dieses Gremiums gegeben habe, insbesondere zur Bonität von Kunden. Der Vorstand bereite die Beschlüsse so vor, dass sie vom Kredit- und Personalausschuss akzeptiert würden. Das Vertrauen des Kredit- und Personalausschusses in den Vorstand sei bislang nie enttäuscht worden.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Dr. G hätte über die Kreditvergabe an die Eheleute T nicht per Eilbeschluss entschieden werden dürfen, da es sich um einen Personenorgankredit gehandelt hat, Eilbeschlüsse aber nur bei Unternehmensorgankrediten zulässig sind. Der Zeuge Dr. G gab an, dass das vorliegende Kreditengagement der Genehmigung des gesamten Kredit- und Personalausschusses bedurft hätte. Man habe den Fehler erst nachträglich erkannt und versucht, diesen zu heilen.
Ferner legte der Zeuge Dr. G schlüssig dar, dass vor der Kreditvergabe an die Eheleute T im Februar 2016 keine Geschäftsbeziehung zwischen der Sparkasse Regensburg und dem Angeklagten T bestanden hätte. Die Sparkasse hätte sich seit zehn Jahren darum bemüht, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen. Dies wäre aber nicht gelungen, da der Angeklagte T mit seiner Hausbank zufrieden gewesen wäre. Der Zeuge Dr. G berichtete, dass nach der Kreditvergabe an die Eheleute T auch ein Kreditverhältnis zwischen der Sparkasse Regensburg und der Firma B zustande gekommen sei. Die Firma B habe wegen der Verzögerung eines Bauträgerprojekts auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal einen Kredit beantragt, den die Sparkasse auch bewilligt habe, da am Erfolg des Bauvorhabens kein Zweifel bestanden habe. Beide Kreditverhältnisse seien reibungslos abgewickelt worden.
Schließlich versicherte der Zeuge Dr. G glaubhaft, dass der Angeklagte W keinerlei Einfluss auf das Kreditverhältnis zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T genommen habe. Der Angeklagte W sei von dem Vorgang überrascht worden und hätte im Vorfeld keine Gelegenheit gehabt, einzugreifen. Dem Zeugen Dr. G ist nach eigenen Angaben nicht bekannt, dass das J -Engagement oder die Spendentätigkeit des Angeklagten T bei der Kreditvergabe an die Eheleute T eine Rolle gespielt hätte.
Die Vernehmung des Zeugen Dr. G hat ergeben, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg nicht durch den Angeklagten W angebahnt wurde, sondern durch den Zeugen Dr. G . Nach den stimmigen Ausführungen des Zeugen Dr. G wurden die Eckpunkte des Kreditvertrags im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen Dr. G und dem Angeklagten T ausgehandelt, nachdem der Angeklagte T den Zeugen Dr. G spontan nach einem Finanzierungsangebot für den geplanten Goldankauf gefragt hatte. Der Zeuge Dr. G versicherte glaubhaft, dass der Angeklagte W überhaupt keine Gelegenheit gehabt hätte, auf die zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T vereinbarten Kreditkonditionen Einfluss zu nehmen, da dieser erstmals im Zusammenhang mit dem Erlass der Eilbeschlüsse und somit nach der Festlegung der Konditionen mit dem Vorgang befasst gewesen sei.
Gegen eine Einflussnahme des Angeklagten W auf die Kreditkonditionen spricht auch die generelle Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und dem Kredit- und Personalausschuss, dem der Angeklagte W angehörte. Der Zeuge Dr. G bestätigte insoweit die Darstellung der Zeugin S, wonach der Kredit- und Personalausschuss – im Gegensatz zum Vorstand – nicht in das operative Geschäft der Sparkasse eingebunden ist und im Falle einer Befassung mit zustimmungs- oder berichtspflichtigen Kreditengagements lediglich deren Vertretbarkeit, nicht aber die einzelnen Kreditkonditionen prüft.
Die Erklärung des Zeugen Dr. G, er habe dem Angeklagten T keine „Normalkonditionen“ angeboten, da Kunden mit einer entsprechenden Bonität am Markt stark umworben seien, ist aus Sicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass zur fraglichen Zeit keine vergleichbaren Kontokorrentkredite von der Sparkasse Regensburg vergeben wurden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat hingegen keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die vom Zeugen Dr. G angebotenen Kreditkonditionen nicht marktüblich gewesen wären. Vielmehr hat die Vernehmung des Zeugen Ö ergeben, dass das Kreditverhältnis zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg wie ein Geldmarktkredit gelebt wurde und die Sparkasse Regensburg im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T Geldmarktkredite zu vergleichbaren Konditionen an andere Kunden ausgereicht hat. Zudem lag der vereinbarte Effektivzins von 1,17% p.a. nur knapp unter dem durchschnittlichen Effektivzins von 1,20% p.a., der nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2016 (Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll) bei Krediten von über einer Million Euro mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr im Februar 2016 erhoben wurde. Im Zusammenhang mit den vereinbarten Kreditkonditionen haben die Eheleute T daher keine Besserstellung im Verhältnis zu anderen Kunden der Sparkasse Regensburg erfahren, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T sein könnte.
Unter Berücksichtigung der stimmigen Ausführungen des Zeugen Dr. G stellt sich auch die Ausreichung des Kredites als Blankokredit als völlig unauffällig dar. Der Zeuge Dr. G erklärte den Verzicht der Sparkasse auf Kreditsicherheiten plausibel damit, dass sich die zunächst angedachte Sicherungsübereignung des Goldbestandes als kompliziert erwiesen habe. Die Darstellung des Zeugen Dr. G, wonach man dem Angeklagten T, den man nach langjährigen Bemühungen gerade als Kunden gewonnen hatte, die Echtheitsprüfung des Goldbestandes nicht zumuten wollte, erscheint aus Sicht der Kammer absolut nachvollziehbar.
Ferner bekundete der Zeuge Dr. G nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Eilbeschlüsse auf Initiative des Vorstandes erlassen worden seien. Die Annahme, der Angeklagte W hätte die Durchführung des Eilverfahrens initiiert, um die Kreditvergabe an die Eheleute T und deren Verknüpfung mit Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu verheimlichen, erweist sich damit als völlig haltlos. Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Dr. G wurde das Eilverfahren durchgeführt, weil der Angeklagte T aufgrund des schwankenden Goldpreises, der zu dieser Zeit relativ günstig war, auf eine zügige Abwicklung des zu finanzierenden Goldankaufs bedacht war. Der Zeuge Dr. G versicherte glaubhaft, dass die Unzulässigkeit der Eilbeschlüsse erst im Nachhinein festgestellt worden sei, was sich wiederum mit den nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugin S und des Zeugen G in Einklang bringen lässt. Es erscheint daher völlig fernliegend, dass die unzulässigen Eilbeschlüsse infolge einer bewussten Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten W an einer derartigen Manipulation, die als Indiz für das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gewertet werden könnte.
Des Weiteren konnte der Zeuge Dr. G keinen einzigen Fall schildern, in dem der Kredit- und Personalausschuss die vom Vorstand erbetene Zustimmung zu einem Kreditengagement verweigert hätte. Daran zeigt sich, dass es sich bei der Zustimmung des Angeklagten W zur Kreditvergabe an die Eheleute T um einen regulären Vorgang gehandelt hat, der keinerlei Auffälligkeiten aufgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, der Angeklagte W hätte seine Zustimmung erteilt, um den Angeklagten T bei der Kreditvergabe im Gegenzug für die von diesem geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Verhältnis zu anderen Kunden der Sparkasse zu begünstigen.
Im Übrigen legte der Zeuge Dr. G schlüssig dar, dass sich die Sparkasse Regensburg vor der Kreditvergabe an die Eheleute T aufgrund der hervorragenden Bonität des Angeklagten T jahrelang bemüht hätte, diesen als Kunden zu gewinnen. Auch deshalb ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T keiner Unterstützung des Angeklagten W bedurfte, um den Kredit zu den vom Vorstand Dr. G genannten Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Die Annahme, der Angeklagte T hätte dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 beträchtliche Geldsummen zugewendet, um pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T zu erwirken oder zu honorieren, erscheint vor diesem Hintergrund völlig abwegig.
hh) Aussage des Zeugen Dr. W
Der Zeuge Dr. W, der nach eigenen Angaben seit 13 Jahren dem Vorstand der Sparkasse Regensburg angehört und für die Kundenbetreuung zuständig ist, bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Ausführungen seines ehemaligen Vorstandskollegen Dr. G zum Ablauf der Kreditvergabe an die Eheleute T .
Er berichtete, dass ihm sein Kollege Dr. G eine Notiz über ein Gespräch mit dem Angeklagten T übergeben habe, in der die Kredithöhe, die Vertragskonditionen und eine sechsmonatige Laufzeit festgehalten worden wären. Der Zeuge Dr. W hat die in der Gesprächsnotiz fixierten Konditionen nach eigenen Angaben für marktüblich gehalten. Er legte überzeugend dar, dass die Vergabe des Kredits zu einem Effektivzins von 1,17% ein sehr gutes Geschäft gewesen sei. Der Nettoeffekt sei sogar deutlich höher gewesen, da man den von der Bundesbank zur damaligen Zeit erhobenen Strafzins von 0,4% durch die Kreditvergabe habe vermeiden können. Der Zeuge Dr. W führte weiter aus, dass auf der Grundlage der Notiz des Zeugen Dr. G ein Kreditantrag erstellt worden sei, der vom Vorstand der Sparkasse Regensburg positiv verbeschieden worden sei. Nach der Entscheidung des Vorstands habe der zuständige Firmenkundenbetreuer in der Kreditabteilung den Kreditvertrag ausgefertigt und an die Kunden übersandt.
Der Zeuge Dr. W erklärte, dass hinsichtlich der Kreditvergabe an die Eheleute T keine große Besprechung stattgefunden habe, da die Kreditnehmer sehr vermögend gewesen seien und die Kreditsumme im Hinblick auf deren Bonität verhältnismäßig gering gewesen sei. Der Angeklagte T habe wiederholt auf seine „Bundesbankfähigkeit“ hingewiesen. Der Zeuge Dr. W hatte nach eigenen Angaben in seinem Berufsleben zuvor noch keinen Kunden mit einer derartigen Bonität betreut.
Ferner erläuterte der Zeuge Dr. W, dass der Kredit der Höhe nach in seine Kompetenz als Vorstand gefallen wäre. Da es sich aber um einen Organkredit gehandelt habe, sei der Gesamtvorstand zuständig gewesen. Aus demselben Grund habe der Vorgang auch der Zustimmung des Kredit- und Personalausschusses bedurft. Die nächste Sitzung des Kredit- und Personalausschusses hätte aber erst vier Wochen später stattgefunden, was im Geschäftsleben eine lange Zeit sei. Der Vorstand habe daher entschieden, Eilbeschlüsse einzuholen, was in derartigen Fällen nicht ungewöhnlich sei. Der Oberbürgermeister und die Landrätin seien telefonisch darüber informiert worden, dass Eilbeschlüsse benötigt würden. Anschließend sei diesen die gesamte Kreditvorlage zugestellt worden. Diese habe einen Umfang von 70 bis 80 Seiten gehabt und Informationen zur Laufzeit des Kredits, zur Bonität der Kunden und zu den Hintergründen des Kreditgeschäfts enthalten.
Der Zeuge Dr. W erklärte, dass er an die Behandlung des betreffenden Kreditengagements im Kredit- und Personalausschuss keine Erinnerung mehr habe. Nach seinen Unterlagen habe er den Fall selbst vorgestellt. Üblicherweise beanspruche die Darstellung derartiger Kreditengagements im Kredit- und Personalausschuss circa zehn Minuten und beschränke sich auf die wesentlichen Parameter, wie die Höhe und Laufzeit des Kredits, die Kreditnehmer, die Sicherheiten sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge. Zudem werde den Mitgliedern des Kredit- und Personalausschusses die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen.
Ferner bekundete der Zeuge Dr. W, dass der Angeklagte W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses den Verwaltungsrat über das betreffende Kreditengagement informiert habe, was üblich gewesen sei. Der Vortrag habe nur eine Minute gedauert und sei deutlich knapper ausgefallen als im Kredit- und Personalausschuss. Der Angeklagte W habe lediglich über den Beschluss des Kredit- und Personalausschusses berichtet. Dabei habe der Angeklagte W den Namen des Kreditnehmers zwar nicht genannt, aber erwähnt, dass es sich um ein Verwaltungsratsmitglied aus der Immobilienbranche mit einer herausragenden Bonität handeln würde. Damit sei klar gewesen, dass es sich um den Angeklagten T gehandelt habe. Der Zeuge Dr. W versicherte glaubhaft, dass der Umfang der Information des Verwaltungsrates durch den Angeklagten W den üblichen Gepflogenheiten entsprochen habe. Laut Aussage des Zeugen Dr. W gab es im Verwaltungsrat keine Nachfragen zur Kreditvergabe an die Eheleute T .
In diesem Zusammenhang wurde dem Zeugen Dr. W die von ihm verfasste E-Mail an den Angeklagten T vom 18.03.2016 (TEA X/2 Bl. 118) vorgehalten. In dieser E-Mail bezog sich der Zeuge Dr. W darauf, dass sich der Angeklagte T beim Kundenbetreuer W danach erkundigt hatte, wie der von ihm aufgenommene Kredit im Verwaltungsrat behandelt werden würde. Der Zeuge Dr. W beantwortete die Anfrage des Angeklagten T in der E-Mail vom 18.03.2016 dahingehend, dass die Behandlung der Kreditvergabe an die Eheleute T im Verwaltungsrat maximal 60 Sekunden dauern würde, falls sie überhaupt stattfinden würde, und weder Beträge noch Inhalte genannt werden würden. Ferner teilte der Zeuge Dr. W dem Angeklagten T mit, dass der Angeklagte W die Vorstellung des Kreditengagements im Verwaltungsrat übernehmen würde.
Der Zeuge Dr. W erklärte zum Hintergrund der E-Mail vom 18.03.2016, dass sich der Angeklagte W auf seine Nachfrage hin bereiterklärt habe, den Verwaltungsrat selbst über die Kreditvergabe an die Eheleute T zu informieren. Er habe sich beim Angeklagten W erkundigt, in welcher Tiefe dieser das Kreditengagement vorstellen würde. Daraufhin habe der Angeklagte W geäußert, dass er den Fall in einer Minute abhandeln wollte. Dies hat der Zeuge Dr. W nach eigenen Angaben per E-Mail an den Angeklagten T weitergegeben. Der Zeuge Dr. W erklärte, dass es ihm wichtig gewesen sei, die Vertraulichkeit und das Bankgeheimnis zu wahren. Als Kundenvorstand habe er es als seine Aufgabe angesehen, vorab zu klären, welche Informationen der Verwaltungsrat erhalten sollte, da es sich um ein großes Gremium gehandelt habe. Wenn er selbst den Kredit im Verwaltungsrat vorgestellt hätte, hätte er sich aus Gründen der Diskretion ebenfalls sehr kurzgefasst und nur die wesentlichen Parameter des Kreditgeschäfts genannt.
Aus der E-Mail vom 18.03.2016 und deren Erläuterung durch den Zeugen Dr. W haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W den Verwaltungsrat unzureichend über die Kreditvergabe an die Eheleute T informiert hat, um einen Zusammenhang zwischen dem Kredit und den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu verschleiern. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeugin S und des Zeugen G geht die Kammer davon aus, dass die vom Zeugen Dr. W in der E-Mail vom 18.03.2016 angekündigte knappe Behandlung des Kreditengagements im Verwaltungsrat den üblichen Gepflogenheiten entsprochen hat. Ferner ist der E-Mail des Zeugen Dr. W vom 18.03.2016 zu entnehmen, dass sich der Angeklagte T beim Kundenbetreuter W nach der Behandlung seines Kreditengagements im Verwaltungsrat erkundigt hatte. Wäre die Kreditvergabe Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gewesen, hätte es aber nahegelegen, dass sich der Angeklagte T direkt mit dem Angeklagten W ins Benehmen gesetzt hätte, um zu besprechen, wie das Kreditengagement vor den Mitgliedern der Aufsichtsorgane verheimlicht werden könnte.
Aus der E-Mail des Sparkassenmitarbeiters S an den Zeugen Dr. W vom 28.01.2016 mit dem Betreff „Kreditbeschluss T “ (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 93), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Angeklagte W den Verwaltungsrat unzureichend über die Kreditvergabe an die Eheleute T informiert hat. Die Ausführungen in der E-Mail vom 28.01.2016 betreffen nicht den mündlichen Vortrag des Angeklagten W im Verwaltungsrat, der nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin S und des Zeugen G den üblichen Gepflogenheiten entsprochen hat, sondern die Unterlagen, die dem Verwaltungsrat in einem derartigen Fall zu Informationszwecken zur Verfügung zu stellen sind. Nach den Ausführungen des Sparkassenmitarbeiters S in der E-Mail vom 28.01.2016 erfolgt die Information des Verwaltungsrates üblicherweise durch ein Vorblatt, dem der Beschluss des Kredit- und Personalausschusses als Anhang beigefügt ist. Ausweislich der E-Mail vom 28.01.2016 werden die betreffenden Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht versandt, aber in einen entsprechenden Datenraum eingestellt und in der Sparkasse Regensburg zur Einsicht ausgelegt. Der Sparkassenmitarbeiter S hat in der E-Mail vom 28.01.2016 aber ausdrücklich klargestellt, dass im Einzelfall auch eine verkürzte Information des Verwaltungsrates erfolgen könnte, zumal dessen Mitglieder bis Mitte 2015 ausschließlich durch mündlichen Vortrag unterrichtet worden wären. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob das in der E-Mail vom 28.01.2016 beschriebene Prozedere eingehalten wurde. Da es nach den Ausführungen in der E-Mail vom 28.01.2016 unbedenklich gewesen wäre, von der geschilderten Vorgehensweise abzuweichen, könnte darin ohnehin keine Auffälligkeit erblickt werden, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zulassen würde.
Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten W das in der E-Mail vom 28.01.2016 als üblich dargestellte Prozedere geläufig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W den Inhalt der betreffenden E-Mail, die nicht an ihn adressiert war, kannte. Ferner lässt die E-Mail vom 28.01.2016 erkennen, dass sich sogar der Zeuge Dr. W, der als Mitglied des Vorstands hauptberuflich mit derartigen Vorgängen befasst war, gehalten sah, entsprechende Informationen bei dem Mitarbeiter S einzuholen. Die Kammer erachtet es für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W über weitergehende Kenntnisse verfügt hat als der Zeuge Dr. W, was die Information des Verwaltungsrates über Personenorgankredite betrifft. Im Zusammenhang mit der Information des Verwaltungsrates über die Kreditvergabe an die Eheleute T fehlt es damit an einem heimlichen Vorgehen des Angeklagten W, das als Indiz für das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gewertet werden könnte. Es erscheint völlig abwegig, dass der Angeklagte W den Verwaltungsrat bewusst in unzureichender Weise über die Kreditvergabe an Eheleute T informiert hat, um eine Verknüpfung zwischen dem betreffenden Kreditengagement und den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu verschleiern.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte der Zeuge Dr. W, dass weder der Kredit- und Personalausschuss noch der Verwaltungsrat mit dem operativen Geschäft der Sparkasse Regensburg befasst sei. Er legte überzeugend dar, dass sich die beiden Gremien bei zustimmungs- und berichtspflichtigen Krediten die wesentlichen Parameter des jeweiligen Kreditgeschäfts, den Geschäftszweck und die Hintergründe schildern lassen und nur in Ausnahmefällen einzelne Konditionen prüfen. Die Preisfindung als solche werde in der Regel denjenigen überlassen, die mit den Kunden verhandeln. Dem Zeugen Dr. W ist nach eigenen Angaben kein Fall bekannt, in dem der Kredit- und Personalausschuss die erforderliche Zustimmung zu einem Kreditgeschäft verweigert hätte.
Laut Aussage des Zeugen Dr. W haben die Verantwortlichen der Sparkasse erst im Nachhinein festgestellt, dass die Entscheidung im Eilverfahren unzulässig gewesen sei, da der Kredit aufgrund seiner Eigenschaft als Organkredit der Zustimmung des gesamten Kredit- und Personalausschusses bedurft hätte. Der Leiter des Vorstandsreferats hätte dies auf einem Seminar erfahren. Der Zeuge Dr. W führte aus, dass die einschlägigen Vorschriften zur Vergabe von Organkrediten überaus kompliziert seien. Man habe versucht, den Verfahrensfehler im Juli 2016 durch einen nachträglichen Beschluss des Kredit- und Personalausschusses zu heilen, was aber nicht gelungen sei. Materiell sei die Kreditvergabe jedoch korrekt abgelaufen.
Der Zeuge Dr. W erklärte, dass der Angeklagte T von sich aus Kreditsicherheiten angeboten habe, und bestätigte damit die Einlassung des Angeklagten T . Die Bestimmung des Sicherungsgutes habe sich aber als schwierig erwiesen. Zudem habe die Sparkasse Regensburg nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch über ein Pfandrecht an dem potentiellen Sicherungsgut verfügt. Im Hinblick auf die überragende Bonität des Angeklagten T und die kurze Laufzeit des Kredites habe man daher auf Kreditsicherheiten verzichtet, was ein völlig normaler Vorgang gewesen sei.
Der Zeuge Dr. W versicherte glaubhaft und übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. G, dass der Angeklagte W auf die Kreditvergabe an die Eheleute T zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen habe. Der Vorstand trage die Verantwortung für die Kreditgeschäfte und würde jede Einflussnahme Dritter „im Keim ersticken“. Die Kreditvergabe habe auch nichts mit dem J -Engagement bzw. der Spendentätigkeit des Angeklagten T zu tun gehabt.
Im Übrigen berichtete der Zeuge Dr. W, dass die Sparkasse Regensburg einige Jahre vor der Kreditvergabe an die Eheleute T einen Goldankauf für den Angeklagten T abgewickelt hätte. Davon abgesehen hätte vor dem betreffenden Kreditengagement keine Geschäftsbeziehung zwischen der Sparkasse Regensburg und dem Angeklagten T bestanden. Die Sparkasse hätte sich aber jahrelang darum bemüht, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen.
Die Vernehmung des Zeugen Dr. W hat ebenfalls gezeigt, dass der Angeklagte W weder in die Anbahnung des Kreditvertrags zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T noch in die Festlegung der Kreditkonditionen involviert war. Der Zeuge Dr. W erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. G, dass er von diesem eine Gesprächsnotiz erhalten habe, aus der sich die Konditionen für den Kreditvertrag zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T ergeben haben. Ebenso wie der Zeuge Dr. G versicherte auch der Zeuge Dr. W glaubhaft, dass der Angeklagte W auf die zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T vereinbarten Kreditkonditionen keinerlei Einfluss genommen habe. Wiederum übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. G erklärte der Zeuge Dr. W, dass der Kredit- und Personalausschuss und der Verwaltungsrat nicht mit dem operativen Geschäft der Sparkasse befasst seien und bei zustimmungs- und berichtspflichtigen Kreditengagements grundsätzlich nicht die einzelnen Konditionen prüfen. Der Zeuge Dr. W konnte ebenso wie der Zeuge Dr. G keinen Fall nennen, in dem der Kredit- und Personalausschuss die vom Vorstand erbetene Zustimmung zu einem Kreditengagement verweigert hätte. Den Verzicht der Sparkasse Regensburg auf die Sicherungsübereignung vermochte auch der Zeuge Dr. W plausibel zu erklären, indem er auf die hervorragende Bonität des Angeklagten T und die kurze Laufzeit des Kredites hinwies.
Darüber hinaus hat der Zeuge Dr. W, der aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft im Vorstand der Sparkasse über eine entsprechende Expertise verfügt, schlüssig dargelegt, dass die mit den Eheleuten T vereinbarten Kreditkonditionen marktüblich waren. Der Zeuge Dr. W erklärte zudem übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. G, dass sich die Sparkasse Regensburg im Vorfeld der Kreditvergabe an die Eheleute T jahrelang darum bemüht hätte, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen. Unter Berücksichtigung der stimmigen Ausführungen des Zeugen Dr. W hätte für den Angeklagten W folglich kein nachvollziehbarer Grund bestanden, die Zustimmung zur Kreditvergabe an die Eheleute T zu verweigern.
Des Weiteren bestätigte der Zeuge Dr. W die Darstellung des Zeugen Dr. G, wonach die Eilbeschlüsse auf Veranlassung des Vorstandes ergangen sind und deren Unzulässigkeit erst nachträglich bemerkt wurde. Er stellte klar, dass der Erlass von Eilbeschlüssen in derartigen Fällen nicht ungewöhnlich gewesen sei. Im Übrigen hat auch die Vernehmung des Zeugen Dr. W bestätigt, dass sowohl der Kredit- und Personalausschuss als auch der Verwaltungsrat im üblichen Umfang vom Erlass der Eilbeschlüsse in Kenntnis gesetzt wurden. An die Behandlung des Vorgangs im Kredit- und Personalausschuss hatte der Zeuge Dr. W zwar nach eigenen Angaben keine Erinnerung mehr. Die von ihm als üblich bezeichnete Dauer von 10 Minuten entspricht aber genau dem zeitlichen Umfang, in dem die Kreditvergabe an die Eheleute T nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin S im Kredit- und Personalausschuss behandelt wurde. Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Dr. W entsprach es auch den üblichen Gepflogenheiten, dass der Angeklagte W nur eine Minute darauf verwendet hat, den Verwaltungsrat über das Kreditengagement zu informieren. Der Zeuge Dr. W legte schlüssig dar, dass man sich bei der Behandlung von Kreditengagements im Verwaltungsrat aus Rücksicht auf das Bankgeheimnis generell sehr kurzgefasst habe.
Damit konnten auch im Zuge der Vernehmung des Zeugen Dr. W keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen oder zugesagt hat.
ii) Aussage des Zeugen L
Der derzeitige Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Regensburg, L, schilderte den Ablauf der Kreditvergabe an die Eheleute T im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend mit den Zeugen Dr. G und Dr. W .
Der Zeuge L ist nach eigenen Angaben seit 20 Jahren Mitglied des Vorstands der Sparkasse Regensburg und für die Bereiche Unternehmenssteuerung, Revision, Personal und Vorstandsstab zuständig. Er führte aus, dass der Gesamtvorstand grundsätzlich über Kredite in einer Größenordnung von 12 bis 63 Mio. € entscheide und der Verwaltungsrat ab einer Kredithöhe von 12 Mio. € zu beteiligen sei. Über Organkredite entscheide der Gesamtvorstand bereits ab einer Kreditsumme von mehr als 1,4 Mio. €. In diesen Fällen sei zudem der Kredit- und Personalausschuss zu beteiligen. Der Zeuge L erläuterte, dass sich der Kredit- und Personalausschuss und der Verwaltungsrat über die Bonität, die Kapitaldienstfähigkeit und die Branche der Kreditnehmer sowie über die Risiken des Kredits informieren, um sich einen Gesamtüberblick über das Kreditgeschäft zu verschaffen. Die Details eines Kreditengagements seien für die beiden Gremien hingegen weniger relevant. Laut Aussage des Zeugen L kommt es eher selten vor, dass der Kredit- und Personalausschuss die erforderliche Zustimmung zu einem Vorstandsbeschluss verweigert.
Der Zeuge L legte schlüssig dar, dass der Kontakt zwischen dem Angeklagten T und der Sparkasse Regensburg über den ehemaligen Vorstand Dr. G zustande gekommen sei. Die Sparkasse Regensburg hätte sich zuvor seit vielen Jahren erfolglos darum bemüht, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen.
Nach eigenen Angaben hat der Zeuge L die Kreditvergabe an die Eheleute T im Februar 2016 mitgetragen. Er berichtete, dass er sich einige Tage vor dem Vorstandsbeschluss vom 04.02.2016 erstmals mit dem Kreditengagement befasst habe. Er habe der Kreditvorlage entnommen, dass ein Goldbestand, der sich seit mehreren Jahren im Tresor der Sparkasse befunden habe, aus dem Vermögen der Firma B in das Privatvermögen der Eheleute T überführt werden sollte. Für ihn habe es sich um ein alltägliches Kreditverhältnis gehandelt. Die Kreditkonditionen seien im Hinblick auf die Bonität der Kreditnehmer und die kurze Vertragslaufzeit üblich und angemessen gewesen. Laut Aussage des Zeugen L ist bei Organkrediten anhand des Referenzzinses der Bundesbank zu prüfen, ob die Kreditkonditionen einen geldwerten Vorteil für den Kreditnehmer darstellen. Diese Prüfung ist nach den schlüssigen Angaben des Zeugen L im Fall der Kreditvergabe an die Eheleute T negativ verlaufen.
Der Zeuge L führte weiter aus, dass zunächst eine Kreditvergabe gegen Sicherungsübereignung eines im Tresor der Sparkasse befindlichen Goldbestandes beschlossen worden sei. Bei der Umsetzung des betreffenden Beschlusses seien aber Fragen hinsichtlich des Umgangs mit dem Sicherungsgut aufgetreten. Zudem habe die Sparkasse nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Pfandrecht an dem als Sicherungsgut vorgesehenen Goldbestand verfügt. Im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Kredits habe man sich deshalb dafür entschieden, den Kredit blanko auszureichen. Anschließend habe man die Zustimmung der beiden Spitzen des Kredit- und Personalausschusses in Form von Eilbeschlüssen eingeholt, woraufhin der Sparkassenmitarbeiter S den Kreditvertrag ausgefertigt habe. Auch der Zeuge L versicherte glaubhaft, dass der Angeklagte W weder auf die Kreditvergabe als solche noch auf die Konditionen des Kredits Einfluss genommen habe und erst im Zusammenhang mit dem Erlass der Eilbeschlüsse mit dem Vorgang befasst gewesen sei.
Laut Aussage des Zeugen L wurde im zweiten Quartal des Jahres 2016 festgestellt, dass der Erlass der Eilbeschlüsse unzulässig gewesen war. Der Zeuge L gab an, dass man das Kreditengagement daher nochmals in den Gremien behandelt und einen nachträglichen Beschluss des Kredit- und Personalausschusses erwirkt habe. Der Fehler sei aber nicht heilbar gewesen. Laut Aussage des Zeugen L ist das Kreditgeschäft mit den Eheleuten T plangemäß abgewickelt und der Kredit inzwischen vollständig zurückgeführt worden.
Des Weiteren legte der Zeuge L schlüssig dar, dass die Sparkasse Regensburg nur wenige Organkredite vergebe und das Zusammentreffen eines Organkredites mit einem Eilbeschluss eine seltene Ausnahme darstelle. Er führte aus, dass Eilbeschlüsse erlassen werden, wenn die nächste Sitzung des Kredit- und Personalausschusses wegen eines kurzfristigen Mittelbedarfs nicht abgewartet werden könne. Seit dem 02.01.2015 seien Eilbeschlüsse vom Vorsitzenden des Kredit- und Personalausschusses bzw. dessen Vertreter und einem weiteren Mitglied des Gremiums zu unterzeichnen. Üblicherweise informiere der Vorstand, der mit dem jeweiligen Vorgang befasst sei, die betreffenden Personen vorab telefonisch über die Erforderlichkeit eines Eilbeschlusses. Bei dieser Gelegenheit werde auch vereinbart, wohin die Unterlagen überstellt werden sollen.
Der Zeuge L erläuterte, dass berichtspflichtige Kredite im Kredit- und Personalausschuss und im Verwaltungsrat durch das mit der jeweiligen Sache befasste Vorstandsmitglied vorgestellt werden. Die Behandlung der Kreditvergabe an die Eheleute T im Kredit- und Personalausschuss sei sehr schnell gegangen, habe sich aber im üblichen Rahmen gehalten. Laut Aussage des Zeugen L haben die Mitglieder des Gremiums keine Bedenken gegen das Kreditgeschäft geäußert und nur wenige Fragen gestellt, da der Fall klar gewesen sei.
Der Zeuge L gab an, dass der Verwaltungsrat nur kurz über den Erlass der Eilbeschlüsse, die Bonität der Kreditnehmer und die Hintergründe des Kreditgeschäfts informiert worden sei. Die Behandlung des Kreditengagements im Verwaltungsrat sei knapper ausgefallen als im Kredit- und Personalausschuss. Es hätte aber auch keinen Anlass gegeben, ausführlicher über das Kreditengagement zu berichten, da der Fall „sonnenklar“ gewesen sei.
Im Ergebnis hat der Zeuge L die Darstellung der Zeugen Dr. G und Dr. W bestätigt, wonach der Kontakt zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T über den Zeugen Dr. G zustande gekommen ist, nachdem sich die Sparkasse jahrelang darum bemüht hatte, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen. Ebenso wie die Zeugen Dr. G und Dr. W schloss auch der Zeuge L jegliche Einflussnahme des Angeklagten W auf den Abschluss und Inhalt des Kreditvertrags zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T aus und stellte klar, dass sich der Kredit- und Personalausschuss, dem der Angeklagte W angehörte, generell nicht im Detail mit zustimmungs- und berichtspflichtigen Kreditengagements befasst.
Auch der Zeuge L hat keinerlei Umstände geschildert, die dem Angeklagten W Anlass gegeben hätten, die Zustimmung zur Kreditvergabe an die Eheleute T zu verweigern. Vielmehr sprach der Zeuge L von einem alltäglichen Kreditverhältnis, dessen Konditionen üblich und angemessen gewesen seien. Die Ausreichung des Kredites als Blankokredit erklärte der Zeuge L plausibel mit der kurzen Vertragslaufzeit und dem Aufwand, der mit der zunächst angedachten Sicherungsübereignung des Goldbestandes verbunden gewesen wäre. Auch insoweit steht die Aussage des Zeugen L im Einklang mit den Schilderungen der Zeugen Dr. G und Dr. W . Im Übrigen versicherte auch der Zeuge L glaubhaft, dass die Kreditvergabe an die Eheleute T sowohl im Kredit- und Personalausschuss als auch im Verwaltungsrat im üblichen Umfang behandelt und die Fehlerhaftigkeit der Eilbeschlüsse erst im Nachhinein festgestellt worden sei.
Damit lassen auch die stimmigen Ausführungen des Zeugen L keinen Raum für die Annahme, der Angeklagte W hätte im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen oder zugesagt, die mit den vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft sein könnten.
jj) Aussage des Zeugen S
Schließlich hat auch die Vernehmung des Zeugen S, der nach eigenen Angaben als Firmenkundenbetreuer der Sparkasse Regensburg mit der Kreditvergabe an die Eheleute T befasst war, bestätigt, dass das Kreditengagement in der Sache nicht zu beanstanden war.
Der Zeuge S schilderte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst das allgemeine Prozedere bei der Vergabe von Krediten durch die Sparkasse Regensburg. Er führte aus, dass Kreditanträge zunächst von der Marktseite und anschließend von der Marktfolgenseite bearbeitet werden. Der Firmenkundenbetreuer auf der Marktseite führe die Verhandlungen mit dem betreffenden Kunden, die in einen schriftlichen Antrag münden. Dieser werde dann der Marktfolgenseite zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Der Zeuge S ist nach eigenen Angaben auf der Marktfolgenseite tätig. Er gab an, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kunden analysiere und dann eine Aussage zu dessen Kapitaldienstfähigkeit treffe. Anschließend fertige er eine Beschlussvorlage für den jeweiligen Kompetenzträger, der über die Vergabe des betreffenden Kredits entscheide.
Zur Kreditvergabe an die Eheleute T führte der Zeuge S aus, dass ihm seine Vorgesetzte vom Kreditantrag des Angeklagten T berichtet und ihn mit der weiteren Bearbeitung des Vorgangs betraut habe. Der Angeklagte T habe Gold aus seiner Firma herauskaufen wollen und hätte über den damaligen Vorstand Dr. G nach einer kurzfristigen Finanzierung dieses Geschäfts gefragt. In einer vom Zeugen Dr. G gefertigten Telefonnotiz wären eine Kredithöhe von 4,5 Mio. € und eine Laufzeit von einem halben Jahr festgehalten worden. Der inzwischen verstorbene Firmenkundenbetreuer W habe auf der Grundlage dieser Informationen einen Kreditantrag verfasst. Laut Aussage des Zeugen S hat der Angeklagte W keinen Einfluss auf die Kreditvergabe an die Eheleute T genommen.
Der Zeuge S berichtete, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma B und der Eheleute T geprüft und anschließend ein positives Votum abgegeben habe. Bei dem Kreditengagement habe es sich aus Sicht der Sparkasse um einen „Wunschkredit“ gehandelt, da die Bilanzen der Firma B hohe Jahreserträge ausgewiesen haben und die finanziellen Verhältnisse der Eheleute T gut geordnet gewesen seien. Die Sparkasse Regensburg habe an dem Kredit circa 50.000 € verdient, die sich aus Zinsen und Gebühren zusammengesetzt haben. Der Zeuge S erklärte, dass es sich bei dem vereinbarten Effektivzins von 1,17% um einen guten Zinssatz gehandelt habe, der ihm aber im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Kredits und die hervorragende Bonität der Kreditnehmer nachvollziehbar erschienen sei. In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge S auch, dass ein Mitarbeiter des Vorstandsstabs beim Sparkassenverband angefragt habe, ob die Kreditkonditionen einen geldwerten Vorteil für den Angeklagten T darstellen würden, was seitens des Verbandes verneint worden sei. Die Anfrage sei gestellt worden, da bei Organkrediten die Marktmäßigkeit der Konditionen zu prüfen sei, um eine Besserstellung von Organen der Sparkasse gegenüber anderen Kunden zu vermeiden.
Der Sparkassenmitarbeiter S, der für die Bereiche Vorstandsstab und Kommunikation zuständig ist, hat das Ergebnis seiner Anfrage beim Sparkassenverband Bayern am 04.02.2016 in einer E-Mail an den Zeugen S (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 118) zusammengefasst, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der E-Mail ist zu entnehmen, dass sich der Zeuge S bei seinem Kollegen S erkundigt hatte, ob die Kreditvergabe an die Eheleute T einen geldwerten Vorteil darstellen würde. Der Sparkassenmitarbeiter S führte hierzu aus, dass ein privates gewerbliches Darlehen als Vergleichskredit heranzuziehen sei, da die Abwicklung des vom Zeugen S geschilderten Vorgangs über einen Kontokorrentkredit nicht der Lebensgewohnheit entsprechen würde. Ein geldwerter Vorteil sei grundsätzlich bei einer für den Kreditnehmer positiven Abweichung von der Normalkondition anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei aber entscheidend, ob die Organschaft des Kreditnehmers oder dessen Markstellung für die Gewährung der betreffenden Kondition maßgeblich sei. Da auch Kreditnehmer, die keinem Organ der Sparkasse angehören, eine entsprechende Kondition erhalten könnten, sei hier die Marktstellung des Kreditnehmers ausschlaggebend. Aus diesem Grund gelangte der Sparkassenmitarbeiter S zu dem Schluss, dass ein geldwerter Vorteil zu verneinen sei.
Aus der E-Mail vom 04.0.2016 geht hervor, dass die Eheleute T von der Sparkasse Regensburg keine günstigeren Kreditkonditionen erhalten haben als andere Kunden, die vergleichbare Kreditverträge abgeschlossen haben. Die Annahme, der Angeklagte W hätte im Gegenzug für die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf die Konditionen des Kreditvertrags zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg Einfluss genommen oder sich dazu bereiterklärt, entbehrt damit jeglicher Grundlage.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung führte der Zeuge S aus, dass der Angeklagte T angeboten habe, einen Goldbestand zur Sicherung des Kredits zu übereignen, der sich in einem Schließfach der Sparkasse befunden habe. Die Umsetzung der angedachten Sicherungsübereignung hätte aber einen erheblichen Aufwand erfordert, den man einem seit Jahren umworbenen Neukunden nicht zumuten wollte. Der Vorstand habe daher entschieden, den Kredit im Hinblick auf die Bonität des Angeklagten T als Blankokredit auszureichen.
Auf Vorhalt der Vorstandsbeschlüsse vom 04.02.2016 und 08.02.2016 (TEA X/2 Bl. 32 u. 34) erklärte der Zeuge S, dass er diese am 27.01.2016 vorbereitet und am 28.01.2016 an das Vorstandssekretariat weitergeleitet habe. Das Vorstandssekretariat habe die erforderlichen Zustimmungen eingeholt und den Vermerk „KPA 8. FEB. 2016“ auf den Beschlüssen angebracht. In diesem Zusammenhang wurde dem Zeugen S auch ein Auszug aus dem Schlussbericht der KPI Regensburg vom 11.04.2017 vorgehalten, wonach der Angeklagte W der Kreditvergabe an die Eheleute T bereits am 27.01.2016 zugestimmt haben soll (TEA X/2 Bl. 455). Der Zeuge S stellte daraufhin klar, dass es sich bei dem Datum 27.01.2016, das auf dem Beschluss vom 04.02.2016 (TEA X/2 Bl. 32) angegeben sei, um das Erstellungsdatum handle und nicht um den Tag, an dem der Angeklagte W der Kreditvergabe an die Eheleute zugestimmt habe. Wann der Angeklagte W den Beschluss unterschrieben habe, sei ihm nicht bekannt.
Ferner erläuterte der Zeuge S, dass bei einer Kreditsumme von 4,5 Mio. € grundsätzlich die Entscheidung eines Vorstandes ausgereicht hätte. Da der Angeklagte T Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, habe es sich aber um einen Organkredit gehandelt, der in die Entscheidungskompetenz des Gesamtvorstands gefallen sei. Der Gesamtvorstand habe einen entsprechenden Beschluss gefasst. Zudem habe der Vorgang dem Kredit- und Personalausschuss vorgelegt werden müssen. Da dieses Gremium nur alle zwei bis drei Monate getagt habe und man die Kunden nicht so lange warten lassen wollte, habe er die betreffenden Beschlüsse als Eilbeschlüsse ausgefertigt. Der Zeuge S versicherte glaubhaft, dass dieses Vorgehen zur damaligen Zeit üblich gewesen sei. Ein Vierteljahr später habe ein Kollege auf einem Seminar erfahren, dass die damals praktizierte Vorgehensweise nicht korrekt gewesen wäre. Man habe daher einen Nachtragsbeschluss des Kredit- und Personalausschusses eingeholt, um diesen formalen Fehler zu heilen. Dem Zeugen S ist nach eigenen Angaben kein Fall bekannt, in dem der Kredit- und Personalausschuss oder der Verwaltungsrat die erforderliche Zustimmung zu einem Kreditgeschäft verweigert hätte.
Der Zeuge S legte schlüssig dar, dass die Firma T seit Jahren von vielen Banken, u.a. auch von der Sparkasse Regensburg, umworben worden wäre. Die Sparkasse Regensburg hätte aber bis zur Kreditvergabe an die Eheleute T keine Chance gehabt, ein Kreditverhältnis mit dem Angeklagten T oder dessen Firma zu begründen. Nach Abschluss des Kreditvertrags mit den Eheleuten T sei auch eine Geschäftsbeziehung zwischen der Sparkasse Regensburg und der Firma des Angeklagten T zustande gekommen. Die Sparkasse habe der Firma einen Kredit in Höhe von 5,5 Mio. € gewährt, der durch eine Grundschuld gesichert worden sei. Laut Aussage des Zeugen S wurde sowohl der Privatkredit als auch der Firmenkredit reibungslos abgewickelt.
Die stimmigen Ausführungen des Zeugen S zur Kreditvergabe an die Eheleute T stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugen Dr. G, Dr. W und L . Der Zeuge S bestätigte, dass der Kontakt zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T über den damaligen Vorstand Dr. G zustande gekommen sei, der die Eckpunkte des Kreditvertrags mit dem Angeklagten T besprochen und in einer Telefonnotiz festgehalten habe. Eine Einflussnahme des Angeklagten W auf die Kreditvergabe als solche oder die Kreditkonditionen schloss auch der Zeuge S aus. Ferner erklärte er, dass die Konditionen im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Kredits und die hervorragende Bonität der Kreditnehmer für ihn nachvollziehbar gewesen seien und das Kreditverhältnis mit den Eheleuten T der Sparkasse Regensburg einen Verdienst von circa 50.000 € eingebracht habe. Des Weiteren bestätigte der Zeuge S die Darstellung des Zeugen Dr. G, wonach die Sparkasse Regensburg auf die Sicherungsübereignung des Goldbestandes verzichtet hat, da man dem Angeklagten T, den man nach langjährigen Bemühungen als Neukunden gewinnen konnte, den damit verbundenen Aufwand nicht zumuten wollte. Im Übrigen versicherte auch der Zeuge S glaubhaft, dass der Erlass von Eilbeschlüssen in derartigen Fällen üblich gewesen sei und deren Unzulässigkeit erst nachträglich festgestellt worden sei.
Im Zusammenhang mit den Eilbeschlüssen stellte der Zeuge S klar, dass es sich bei dem Datum 27.01.2016, das auf dem Beschluss vom 04.02.2016 angegeben sei, um das Erstellungsdatum handle und nicht um den Tag, an dem der Angeklagte W der Kreditvergabe an die Eheleute zugestimmt habe. Die im Schlussbericht der KPI Regensburg vom 11.04.2017 aufgestellte Behauptung, der Angeklagte W hätte seine Zustimmung bereits am 27.01.2016 und somit vor der Entscheidung des Vorstandes erteilt, hat sich somit nicht bestätigt.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich folglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen oder zugesagt hat, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T sein könnten.
kk) Aussage des Zeugen KHK B
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B schilderte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung den Anlass und Gang der Ermittlungen hinsichtlich der Kreditvergabe an die Eheleute T .
Er führte aus, dass er u.a. eine BaFin-Auskunft zur Person des Angeklagten T eingeholt habe, die 155 Seiten umfasst habe. Unter den darin aufgeführten Konten habe sich ein Privatkonto befunden, welches der Angeklagte T im Februar 2016 gemeinsam mit dessen Ehefrau eröffnet hätte. Ausweislich der bei der Sparkasse angeforderten Kontoauszüge habe es sich dabei um ein Kontokorrentkonto gehandelt. Die erste Buchung auf diesem Konto habe sich auf -4,5 Mio. € belaufen. Der Sparkassenmitarbeiter Paukner habe erklärt, dass die Sparkasse den Eheleuten T in dieser Höhe einen Kredit mit einer Laufzeit bis Ende 2016 gewährt hätte. Der Effektivzins von 1,17% habe sich aus einem Zinssatz von 0,6% und einer Bearbeitungsgebühr von 0,5% zusammengesetzt.
Laut Aussage des Zeugen B haben die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W in irgendeiner Form auf das Zustandekommen und den Inhalt des Kreditvertrags zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg Einfluss genommen hat. Der Zeuge B führte aus, dass der Zeuge Dr. G nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit dem Angeklagten T telefoniert habe, da die BaFin einen Lebenslauf des Angeklagten T benötigt habe. In diesem Telefonat sei auch über die Möglichkeit einer Kreditvergabe an die Eheleute T gesprochen worden. Der Zeuge Dr. G habe die Eckdaten eines solchen Kredits festgelegt. Anschließend habe der inzwischen verstorbene Sparkassenmitarbeiter W den Kreditvertrag ausgefertigt und den Kredit als Kontokorrentkredit ausgestaltet. Den Vorständen sei die Art des Kredits nicht bekannt gewesen, da diese lediglich eine Universallinie genehmigt hätten.
Der Zeuge B bekundete ferner, dass sich die Sparkasse Regensburg ausweislich der Tagesordnung eines Jour fixe mit dem damaligen Vorstand Dr. G bereits im November 2015 mit der Bonität der Firma B befasst habe. Im Wege des Selbstleseverfahrens wurde ein Dokument eines unbekannten Verfassers vom 05.11.2015 (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 88) in die Hauptverhandlung eingeführt, dessen Überschrift „Tagesordnungspunkte für Jourfixe mit Herrn Dr. G “ lautet. Der Tagesordnungspunkt 1 mit der Bezeichnung „Bauteam T “ enthält eine vorläufige Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse der B GmbH sowie eine Aufstellung von Unterlagen, die noch benötigt wurden, um die Bonität des Unternehmens zu beurteilen. Das besagte Dokument weist keinen Bezug zur Vergabe des Privatkredits an die Eheleute T auf. Es ist aber ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Sparkasse Regensburg bereits vor der Kreditvergabe an die Eheleute T im Februar 2016 darum bemüht hatte, die vom Angeklagten T geführte B GmbH als Kundin zu gewinnen.
Zu den Eilbeschlüssen erklärte der Zeuge B, dass sich die Eilbedürftigkeit des Vorgangs weder aus den Akten noch aus den Zeugenaussagen ergeben habe. Laut Aussage des Zeugen B konnte im Zuge der Ermittlungen nicht geklärt werden, wann die Eilbeschlüsse unterzeichnet worden sind. Der Zeuge B gab an, dass die Eilbeschlüsse mit dem Vermerk „KPA 08.02.2016“ versehen seien. Die Landrätin S habe aber im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme erklärt, dass sie die Eilbeschlüsse nach ihren Unterlagen erst am 15.02.2016 unterschrieben hätte. Nach den Angaben des Zeugen Ö habe die Sparkasse Regensburg gegenüber der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern eingeräumt, dass die Unterschriften auf den Eilbeschlüssen bei Abschluss des Darlehensvertrags mit den Eheleuten T noch nicht vorgelegen hätten. Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem Schlussbericht der KPI Regensburg vom 11.04.2017 (TEA X/2 Bl. 455), nach dem der Angeklagte W der Kreditvergabe an die Eheleute T bereits am 27.01.2016 zugestimmt haben soll, erklärte der Zeuge B, dass dieses Datum auf dem Vorstandsbeschluss vom 04.02.2016 (TEA X/2 Bl. 32) angegeben sei. Er sei fälschlich davon ausgegangen, dass der Eilbeschluss am 27.01.2016 unterzeichnet worden wäre, obwohl es sich tatsächlich um das Erstellungsdatum handle.
Abweichend von dem Ermittlungsergebnis, das der Zeuge B dargestellt hat, konnte die Eilbedürftigkeit der Kreditvergabe an die Eheleute T im Zuge der Beweisaufnahme durchaus festgestellt werden. So bekundete der Zeuge Dr. G überzeugend und glaubhaft, dass im Eilverfahren entschieden worden sei, um dem Wunsch des Angeklagten T nach einer schnellen Abwicklung des zu finanzierenden Goldankaufs nachzukommen, was im Übrigen auch der Einlassung des Angeklagten T entspricht. Der Zeuge Dr. G verwies insoweit auf den schwankenden Goldpreis, der zur fraglichen Zeit relativ günstig gewesen sei, was aus Sicht der Kammer eine entsprechende Eilbedürftigkeit begründet. Die Zeugen Dr. W und S erklärten übereinstimmend, dass der Erlass von Eilbeschlüssen in derartigen Fällen nicht ungewöhnlich gewesen sei. Aufgrund der stimmigen Angaben der Zeugen Dr. G, Dr. W l und S sowie des Angeklagten T hält es die Kammer für völlig abwegig, dass die Eilbeschlüsse infolge einer bewussten Manipulation des Verfahrens durch den Angeklagten W erlassen worden sind.
Im Übrigen kann auch aus der Chronologie der Kreditvergabe an die Eheleute T keine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten W abgeleitet werden. Der Zeuge B stellte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung richtig, dass nicht genau feststellbar wäre, wann der Angeklagte W der Kreditvergabe an die Eheleute T zugestimmt hätte. Im Schlussbericht vom 11.04.2017 sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte W seine Zustimmung am 27.01.2016 erteilt hätte. Tatsächlich habe es sich bei dem 27.01.2016 aber um das Erstellungsdatum des am 04.02.2016 erlassenen Vorstandsbeschlusses gehandelt. Insoweit entspricht die Aussage des Zeugen B den glaubhaften Schilderungen des Kundenbetreuers S . Die durchgeführte Beweisaufnahme hat somit nicht bestätigt, dass der Angeklagte W seine Zustimmung zur Kreditvergabe an die Eheleute T bereits vor der Beschlussfassung des Vorstandes am 04.02.2016 erteilt hat. Vielmehr hat sich herausgestellt, dass zumindest die Zeugin S die Eilbeschlüsse erst am 15.02.2016 und damit nach dem Abschluss des Kreditvertrags zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T unterzeichnet hat. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich aber auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung von Beteiligungsrechten des Kredit- und Personalausschusses ergeben.
ll) Aussage des Zeugen W
Die Vernehmung des inzwischen verstorbenen Firmenkundenbetreuers W wurde nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch die Verlesung des Protokolls über seine polizeiliche Zeugenvernehmung vom 29.03.2017 (TEA II/5) ersetzt.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls schilderte der Zeuge W den Ablauf der Kreditvergabe an die Eheleute T im Wesentlichen übereinstimmend mit den Zeugen Dr. G, Dr. W, L und S . Er gab an, dass er als Firmenkundenbetreuer bei der Sparkasse Regensburg mit dem Kreditengagement betreffend die Eheleute T befasst gewesen sei. Das Vorstandsmitglied Dr. G habe ihn beauftragt, den Kreditantrag des Angeklagten T zu bearbeiten. Zu diesem Zweck sei ihm ein Aktenvermerk des Zeugen Dr. G zu einem Telefonat mit dem Angeklagten T übergeben worden. Er habe den Kreditantrag in der EDV erfasst und mit den für die Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen über die Abteilung „Vorprüfung“ an die Abteilung „Marktfolge“ weitergeleitet.
Laut Protokoll äußerte sich der Zeuge W im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung auch zum Verzicht der Sparkasse Regensburg auf die ursprünglich angedachte Sicherungsübereignung des Goldbestandes. Er führte aus, dass die Abteilung „Sicherheitenmanagement“ ihm mitgeteilt habe, dass das Prozedere der Sicherungsübereignung sehr umständlich und für den Kunden belastend wäre. Der Angeklagte T hätte das Schließfach, in dem das Gold verwahrt worden sei, öffnen müssen. Anschließend hätten ein Revisor und ggf. weitere Mitarbeiter der Sparkasse die darin befindlichen Goldbarren prüfen und auflisten sowie einen Echtheitsnachweis erstellen müssen. Der Zeuge W gab an, dass er dies für unzumutbar gehalten habe, zumal sich die Sparkasse Regensburg bereits seit mehreren Jahren darum bemüht hätte, den Angeklagten T als Kunden zu gewinnen. Er habe daher beim Vorstand Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Sicherungsübereignung des Goldbestandes angemeldet und auf die Gefahr hingewiesen, dass der Kunde aufgrund der damit verbundenen Unannehmlichkeiten von der Inanspruchnahme des Kredites absehen könnte. Unter Berücksichtigung der hervorragenden Bonität der Eheleute T und der B GmbH habe die Sparkasse Regensburg daraufhin auf die Besicherung des Kredites verzichtet.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls bekundete der Zeuge W, dass das Kreditverhältnis auf seinen Vorschlag hin als Kontokorrentkredit ausgestaltet worden sei, um die nötige Flexibilität hinsichtlich der noch unbekannten Laufzeit des Kredits sicherzustellen. Nach seinem Dafürhalten seien die Konditionen des Kredites im Hinblick auf die ausgezeichnete Bonität des Angeklagten T und die langjährigen Bemühungen der Sparkasse Regensburg, eine Geschäftsbeziehung zu diesem aufzubauen, marktüblich gewesen.
Nach eigenen Angaben hatte der Zeuge W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T keinen Kontakt zum Angeklagten W und wusste auch nichts von entsprechenden Kontakten anderer Mitarbeiter der Sparkasse Regensburg. Ferner gab der Zeuge W im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er den Angeklagten T in dieser Angelegenheit erst bei der Kreditunterzeichnung am 11.02.2016 in den Räumlichkeiten der Sparkasse Regensburg getroffen und kein persönliches Gespräch mit diesem geführt habe.
Der Zeuge W hat im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung keinerlei Auffälligkeiten geschildert, die auf eine Verknüpfung zwischen den vom Angeklagten T geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Kreditvergabe an die Eheleute T hindeuten würden. Nach seiner Darstellung ist das Kreditverhältnis zwischen dem Zeugen Dr. G und dem Angeklagten T angebahnt worden, wie es auch die Zeugen Dr. G, Dr. W, L und S übereinstimmend und glaubhaft erklärt haben. Mit dem Angeklagten W hatte der Zeuge W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T nach eigenen Angaben keinen Kontakt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W auf die Konditionen des Kreditvertrags zwischen der Sparkasse Regensburg und den Eheleuten T Einfluss genommen hat, haben sich somit auch im Zuge der Vernehmung des Zeugen W nicht ergeben.
Ferner hat der Zeuge W im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung plausibel erklärt, warum die Sparkasse Regensburg auf die Besicherung des Kredites verzichtet hat. Die Kammer hält es für nachvollziehbar, dass die Sparkasse Regensburg den Angeklagten T nicht durch eine aufwändige Überprüfung der Echtheit der Goldbarren vor den Kopf stoßen wollte, nachdem sie sich seit mehreren Jahren darum bemüht hatte, diesen als Kunden zu gewinnen. Nach den stimmigen Ausführungen des Zeugen W hatte die Sparkasse beim Verzicht auf die Besicherung auch die ausgezeichnete Bonität des Angeklagten T im Blick. Die Vernehmung des Zeugen W hat folglich keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass sachfremde Erwägungen des Angeklagten W zur Ausreichung eines Blankokredites an die Eheleute T geführt haben. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Angeklagte W überhaupt in die Entscheidung der Sparkasse Regensburg, auf Kreditsicherheiten zu verzichten, eingebunden war.
Im Übrigen hat der Zeuge W die Konditionen des Kredites übereinstimmend mit den Zeugen Dr. W und L als marktüblich bezeichnet und dies überzeugend mit der Bonität des Angeklagten T und den langjährigen Bemühungen der Sparkasse Regensburg, eine Geschäftsbeziehung zu diesem aufzubauen, begründet. Die Annahme, der Angeklagte W hätte dem Angeklagten T im Gegenzug für die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden einen Kredit zu unangemessen günstigen Konditionen verschafft, liegt daher auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen W völlig fern.
mm) Gesamtwürdigung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T weder pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen noch in Aussicht gestellt, die mit den vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft sein könnten. Für den Angeklagten W bestand keinerlei Veranlassung, seine Zustimmung zur Kreditvergabe an die Eheleute T zu verweigern, da die Konditionen angemessen waren und der Angeklagte T aufgrund seiner hervorragenden Bonität ein attraktiver Kunde war, den die Sparkasse Regensburg jahrelang umworben hatte. Ausweislich der Beschlussvorlage „gewerbliches Kreditgeschäft“ vom 11.01.2016 nebst Anlagen (TEA X/2 – Reg. 1 Bl. 38-58), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hat die Sparkasse Regensburg die Bonität der Eheleute T und der vom Angeklagten T geführten B GmbH im Vorfeld der Kreditvergabe sorgfältig geprüft und ist zu einem positiven Ergebnis gelangt. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung steht wiederum im Einklang mit den Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 12.02.2014, 10.03.2015, 14.01.2016 und 17.01.2017 (EA XI Bl. 4953-4959), die ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. Mit den betreffenden Schreiben hat die Deutsche Bundesbank aufgrund von Analysen der Jahresabschlüsse der B GmbH für die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 jeweils die Notenbankfähigkeit des Unternehmens festgestellt.
Darüber hinaus haben zahlreiche Zeugen übereinstimmend und glaubhaft versichert, dass der Angeklagte W keinen Einfluss auf die zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse vereinbarten Kreditkonditionen genommen hat und sowohl den Kredit- und Personalausschuss als auch den Verwaltungsrat entsprechend den üblichen Gepflogenheiten von dem Kreditengagement in Kenntnis gesetzt hat. Die getroffenen Feststellungen tragen folglich keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit, da es an der dafür erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt.
b) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T auch keiner Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da insoweit nicht einmal eine gelockerte Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zustande gekommen ist.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg verknüpft waren. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass die Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 – wie auch in den Jahren 2011 bis 2014 – im Hinblick auf die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg erfolgt sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Spenden in der Zeit ab 2011 zunächst mit der potentiellen und ab 2015 mit der tatsächlichen Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren. Da der Angeklagte T für die Verwirklichung der Bauprojekte der von ihm geführten B GmbH auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, die dem Oberbürgermeister unterstellt ist, drängt es sich aus Sicht der Kammer auf, dass der Angeklagte T die Spendenzahlungen geleistet bzw. initiiert hat, um sich das Wohlwollen des Angeklagten W im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister zu sichern.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die langjährige Spendenpraxis des Angeklagten T, die darauf abgezielt hat, sich den Angeklagten W als Oberbürgermeister gewogen zu machen, in den Jahren 2015 und 2016 plötzlich dahingehend geändert haben sollte, dass die Spenden nunmehr mit einer Kreditvergabe an die Eheleute T verknüpft waren, wie es die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der im Jahr 2016 entrichteten Spenden annimmt. Eine derartige Umwidmung der Spendenzahlungen liegt schon deshalb fern, weil der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung im Vorfeld der Kreditvergabe nicht mit dem Angeklagten T über dessen Absicht, einen Kredit der Sparkasse Regensburg in Anspruch zu nehmen, gesprochen hat. Es bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten W und T stillschweigend übereingekommen sind, die Spendenzahlungen in den Jahren 2015 oder 2016 mit der Dienstausübung des Angeklagten W in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg zu verknüpfen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Spendenzahlungen im Vorfeld der Kreditvergabe über einen längeren Zeitraum regelmäßig im Hinblick auf die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister geleistet und initiiert worden waren. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Angeklagten W und T von dieser langjährigen Praxis abweichen und die in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten Spenden mit etwaigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T verknüpfen wollten.
Diese Annahme erscheint im Übrigen auch deshalb völlig abwegig, weil in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Zeugen glaubhaft versichert hat, dass die Konditionen des Kreditvertrags zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg marktüblich gewesen seien und der Angeklagte T aufgrund seiner hervorragenden Bonität von mehreren Banken als Kunde umworben worden sei. Nach den schlüssigen Ausführungen des Firmenkundenbetreuers S wäre auch die Volksbank bereit gewesen, dem Angeklagten T einen Kredit zu den mit der Sparkasse vereinbarten Konditionen zu gewähren. Der Angeklagte T bedurfte somit keiner Unterstützung des Angeklagten W, um einen Kredit zu entsprechenden Konditionen zu erhalten. Aus Sicht des Angeklagten T hätte daher kein vernünftiger Grund bestanden, im Gegenzug für etwaige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spenden zukommen zu lassen, deren Gesamthöhe sich im Jahr 2015 auf 109.170 € und im Jahr 2016 auf 39.600 € belief.
Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte W im zeitlichen Zusammenhang mit den betreffenden Spendenzahlungen Diensthandlungen vorgenommen hat, indem er die Eilbeschlüsse vom Februar 2016 unterzeichnet hat, vermag den Nachweis einer zumindest konkludent geschlossenen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T nicht zu ersetzen. Vielmehr ist die Unrechtsvereinbarung als eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 331 Abs. 1 StGB gesondert festzustellen, was im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht gelungen ist.
c) Ergebnis
Im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T im Februar 2016 konnte der Angeklagte W weder einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden, da es jeweils am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 nicht im Gegenzug für seine Dienstausübung als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg angenommen, sondern für seine allgemeine Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg. Die Annahme der betreffenden Spenden erfüllt daher den Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB, obwohl kein Bezug zur Kreditvergabe an die Eheleute T festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund war trotz mangelnden Tatnachweises kein Teilfreispruch veranlasst, soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, er habe im Gegenzug für seine Dienstausübung als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg im Jahr 2016 Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden von Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T angenommen.
2. Angeklagter T
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte T im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kontokorrentkredits bei der Sparkasse Regensburg im Februar 2016 weder wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB noch wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da es jeweils an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W fehlt.
Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 mit konkreten Diensthandlungen oder der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse Regensburg verknüpft waren. Insoweit gelten die Ausführungen zu den Korruptionsvorwürfen gegen den Angeklagten W unter C. III. 1. entsprechend.
Dennoch war der Angeklagte T nicht freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, im Jahr 2016 im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden initiiert zu haben. Da die betreffenden Spendenzahlungen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren, war der Angeklagte T insoweit wegen Vorteilsgewährung zu verurteilen. Hinsichtlich dieser Spenden konnte daher kein Teilfreispruch erfolgen, auch wenn ein Bezug zu dem Kreditvertrag zwischen den Eheleuten T und der Sparkasse Regensburg nicht nachgewiesen werden konnte.
D. Rechtliche Würdigung
Aufgrund der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten W, T und W wie folgt strafbar gemacht:
I. Strafbarkeit des Angeklagten W
Durch die Annahme der Spendenzahlungen, die der Angeklagte T und dessen Umfeld in den Jahren 2015 und 2016 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet haben, hat sich der Angeklagte W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wegen Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 331 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Ein Tatnachweis hinsichtlich einer Bestechlichkeit des Angeklagten W gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB konnte insoweit hingegen nicht geführt werden.
1. Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Spenden in den Jahren 2015 und 2016
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W wegen Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht, indem er als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg in den Jahren 2015 und 2016 Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in einer Gesamthöhe von 148.770 € entgegengenommen hat, die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichtet wurden.
a) Tatbestand:
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W den Tatbestand der Vorteilsannahme in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einmal vorsätzlich verwirklicht hat, indem er die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden angenommen hat.
aa) Amtsträger
Der Angeklagte W war in den Jahren 2015 und 2016 Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und damit Amtsträger im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB. Nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2a) Alt. 1 StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter ist. Der Angeklagte W war ab 01.05.2014 Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und daher kommunaler Wahlbeamter im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG. Als Beamter war er Amtsträger im Sinne des § 331 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2a) Alt. 1 StGB.
bb) Vorteile
Die Spendenzahlungen, die in den Jahren 2015 und 2016 von den Angeklagten T und W, der inzwischen verstorbenen Josefine S sowie der B GmbH und ihren Mitarbeitern an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet wurden, sind als Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB anzusehen.
Unter einem Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ist jede Leistung zu verstehen, die den Empfänger wirtschaftlich, persönlich oder ideell besserstellt und auf die dieser keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Tatbestandsmäßig sind auch Zuwendungen an Dritte unabhängig davon, ob dem Amtsträger selbst daraus ein Vorteil erwächst (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 11 ff.).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme spendete der Angeklagte T im Januar 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau Christa T einen Betrag von 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und veranlasste seine Schwiegermutter Josefine S im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten W dazu, im Januar 2015 ebenfalls eine Spende in Höhe von 9.990 € an den besagten Ortsverein zu entrichten.
Des Weiteren überwies der Angeklagte W – wiederum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten T – im Januar 2015 einen Betrag von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und veranlasste die B -Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S dazu, im Januar 2015 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten. Auch die B GmbH spendete im Januar 2015 auf Veranlassung der Angeklagten T und W einen Betrag von 9.900 € an den besagten Ortsverein. Insgesamt gingen im Januar 2015 Spenden in Höhe von 109.170 € beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein, die von den Angeklagten T und W geleistet oder initiiert worden waren.
Im Februar bzw. März 2016 spendeten die B GmbH und deren Mitarbeiter K, N und S auf Veranlassung des Angeklagten T jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Die Gesamthöhe der vom Angeklagten T im Jahr 2016 initiierten Spendenzahlungen an den besagten Ortsverein belief sich damit auf 39.600 €.
Durch die Spenden in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 148.770 € wurde der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wirtschaftlich bessergestellt und erlangte somit Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB.
Rechtlich handelte es sich bei den Spendenzahlungen nicht um Direktzuwendungen an den Angeklagten W, sondern um (Dritt-)Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Die Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 weisen weder einen zeitlichen Bezug zum Wahlkampf des Angeklagten W als Oberbürgermeisterkandidat auf, noch ist ersichtlich, dass sie aus sonstigen Gründen ausschließlich dem Angeklagten W zugutekommen sollten. Es handelt sich daher nicht um zweckgebundene Direktzuwendungen an den Angeklagten W, die als Schenkungen zu qualifizieren wären (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3573 f. – Kremendahl; Fischer, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 28), sondern um (Dritt-) Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Seit ihrer Neufassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 erstrecken sich die §§ 331 Abs. 1 und 332 Abs. 1 S. 1 StGB auch auf das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen für einen Dritten, wobei es auf die Eigennützigkeit des Handelns des Amtsträgers im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr ankommt (BT-Drs. 13/3353, 11; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 14). Die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden stellen somit Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB dar.
cc) Annahme
Der Angeklagte W nahm die Vorteile in Form von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 auch an.
Die Annahme eines Vorteils setzt voraus, dass der Täter diesen entweder selbst empfängt oder an einen Dritten weitergibt, für den er bestimmt ist (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20). Für die Annahme eines Drittvorteils genügt es jedoch, dass dieser im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten gelangt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gingen die vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spenden in den Jahren 2015 und 2016 in Kenntnis und mit Einverständnis des Angeklagten W beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein. Der Angeklagte W nahm die betreffenden Drittvorteile somit an.
dd) Unrechtsvereinbarung
Die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden waren auch Gegenstand gelockerter Unrechtsvereinbarungen zwischen den Angeklagten W und T, da diese konkludent übereinkamen, dass die Spenden für die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg angenommen bzw. gewährt werden sollten.
§ 331 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger den Vorteil für die Dienstausübung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Aus der Formulierung „für die Dienstausübung“ folgt, dass der Amtsträger und der Vorteilsgeber eine zumindest stillschweigende Übereinkunft treffen müssen, wonach die Vorteilszuwendung und die Dienstausübung im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpft sind (BGH NJW 2008, 3580, 3583; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 21 ff.; Weinland JM 2015, 35). Der Zweck der Zuwendung muss also darin bestehen, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen oder dessen vergangene Dienstausübung zu honorieren (BGH NJW 2008, 3580, 3583). Die Übereinkunft hinsichtlich der Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung wird als Unrechtsvereinbarung bezeichnet, die das Kernstück der Korruptionsdelikte bildet (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 116). Der Begriff der Dienstausübung umfasst dabei jede Tätigkeit, die ein Amtsträger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 6; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 331 Rn. 31). Auch unspezifische Zuwendungen, die nicht mit einer konkreten Diensthandlung verknüpft sind, sondern dem Vorteilsgeber lediglich das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung sichern sollen, unterfallen daher dem Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 22). Wenn eine Zuwendung keiner bestimmten Diensthandlung zuzuordnen ist, sondern lediglich im Hinblick auf die allgemeine Dienstausübung des Amtsträgers erfolgt, spricht man von einer gelockerten Unrechtsvereinbarung.
(1) Keine einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB
Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB unter dem Aspekt, dass es sich bei den gewährten Vorteilen um Parteispenden handelt, ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Seit der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz erfüllt die Annahme von Parteispenden durch einen Amtsträger ohne Weiteres den Tatbestand der Vorteilsannahme, da es sich bei den Parteispenden um sog. Drittvorteile handelt.
(a) Keine akzessorische Anbindung des § 331 Abs. 1 StGB an das Parteiengesetz
Eine generelle Einschränkung des Tatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB dahingehend, dass die Annahme von Parteispenden durch einen Amtsträger keine Vorteilsannahme darstellt, sofern die Vorgaben des Parteiengesetzes eingehalten werden, ist nicht veranlasst, da die Einhaltung der parteienrechtlichen Offenlegungspflichten nicht ausreicht, um dem Schutzzweck des § 331 Abs. 1 StGB Genüge zu leisten.
Zum Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese Lauterkeit hat der Gesetzgeber in § 331 Abs. 1 StGB ein strafbewehrtes Verbot gegenüber Amtsträgern ausgesprochen, Parteispenden als Gegenleistung für ihre Dienstausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, einzelnen Personen die Einwerbung von Parteispenden aus übergeordneten Interessen unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist grundsätzlich von den Gerichten hinzunehmen. Für eine Normenkorrektur in Form einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes ist insoweit kein Raum (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl).
Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes der Vorteilsannahme in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln im Hochschulbereich unter Beachtung der einschlägigen Anzeige- und Genehmigungserfordernisse kommt im Falle der Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht in Betracht, da sich der Spenden einwerbende Amtsträger im Gegensatz zu einem Hochschullehrer, der Drittmittel einwirbt, keinen widerstreitenden Normbefehlen ausgesetzt sieht (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl). Nach dem Hochschulgesetz gehört es zu den Dienstaufgaben eines verbeamteten Hochschullehrers, Drittmittel für Forschung und Lehre einzuwerben, wohingegen § 331 Abs. 1 StGB ein derartiges Verhalten mit Strafe bedroht, sofern die sich widersprechenden Normbefehle nicht über eine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme zum Ausgleich gebracht werden (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl).
Die Einwerbung von Drittmitteln durch verbeamtete Hochschullehrer unterscheidet sich aber grundlegend von dem hier zu beurteilenden Fall, in dem ein parteizugehöriger Amtsträger Parteispenden eingeworben und angenommen hat. Anders als ein verbeamteter Hochschullehrer war der Angeklagte W gerade nicht dazu verpflichtet, Mittel für seinen Ortsverein einzuwerben. Eine derartige Verpflichtung lässt sich weder aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsfreiheit von Parteien noch aus dem Parteiengesetz ableiten.
Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch die Bewahrung ihres Charakters als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen (BVerfG, Urteil v. 09.04.1992, Az.: 2 BvE 2/89 – juris Rn. 93). Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG normiert einen Auftrag an die Parteien, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Um diesen verfassungsrechtlichen Auftrag sachgerecht wahrnehmen zu können, müssen die Parteien nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben (BVerfG, Urteil v. 09.04.1992, Az.: 2 BvE 2/89 – juris Rn. 93). Der Staat darf den Parteien das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen abnehmen, da die Parteien andernfalls Gefahr liefen, sich aus ihrer Verwurzelung in der Gesellschaft zu lösen (BVerfG, Urteil v. 09.04.1992, Az.: 2 BvE 2/89 – juris Rn. 93 f.). Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien definiert somit die Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung und räumt der Selbstfinanzierung der Parteien den Vorrang vor staatlicher Finanzierung ein. Daraus erwächst das Recht der Parteien, sich selbst zu finanzieren, aber keine Pflicht einzelner Parteimitglieder oder gar parteizugehöriger Amtsträger, Spenden für die Partei einzuwerben.
Auch das Parteiengesetz gebietet keine Einwerbung von Spenden durch parteizugehörige Amtsträger (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl). § 25 Abs. 1 S. 1 PartG räumt den Parteien zwar die Befugnis ein, Spenden – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – anzunehmen. Ein Recht oder gar eine Pflicht einzelner Mitglieder zur Einwerbung von Spenden wird im Parteiengesetz aber nicht normiert. Der Angeklagte W war daher weder nach dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien noch nach den Regelungen des Parteiengesetzes verpflichtet, Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden einzuwerben. Der Umstand, dass Parteispenden nach § 25 Abs. 1 S. 1 PartG erlaubt und sogar verfassungsrechtlich erwünscht sind, reicht jedoch für sich betrachtet nicht aus, um den Normbefehl des § 331 Abs. 1 StGB außer Kraft zu setzen.
Schließlich kann auch dahinstehen, ob die anderen Mitglieder des Ortsvereins erwarteten, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister und damit prominentestes Mitglied des Ortsvereins auch nach der Kommunalwahl 2014 Spenden einwerben würde, da ein bloßer Erwartungsdruck – im Gegensatz zu einem widerstreitenden Normbefehl – keine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl).
Gegen eine akzessorische Anbindung des § 331 Abs. 1 StGB an das Parteiengesetz spricht ferner, dass die Korruptionstatbestände gem. §§ 331 ff. StGB und die Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Die §§ 331 ff. StGB sollen die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit schützen und aus diesem Grund bereits den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen vermeiden. Die Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz dienen hingegen der Umsetzung des in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG normierten Transparenzgebotes, nach dem die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen.
Durch bloße Transparenz der Zahlungsflüsse kann dem Schutzzweck der §§ 331 ff. StGB aber nicht Genüge geleistet werden. Dies gilt auch für die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Offenlegung von Großspenden, da diese die individuelle Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht enthüllt (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl). Das Ziel der Publikation von Parteispenden nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG besteht darin, finanzielle Verbindungen und Verflechtungen sowie wechselseitige Einflüsse und Abhängigkeiten zwischen Großspendern und Parteien offenzulegen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Annahmeverbotes für sog. Einflussnahme- und Dankeschön-Spenden nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG liegen (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 42). Es geht also nicht darum, Verquickungen zwischen Spender- und Parteiinteressen per se zu unterbinden, sondern den Bürgern eine ausreichende Informationsgrundlage zu verschaffen, damit sie einer etwaigen Missbilligung dieser Umstände durch ihr Wahl- oder Spendenverhalten, d.h. durch politische Sanktionen, Ausdruck verleihen können (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 42). Im Unterschied dazu hat der Gesetzgeber die Verquickung zwischen Spenderinteressen und der Dienstausübung von Amtsträgern in den §§ 331 ff. StGB mit strafrechtlichen Sanktionen belegt und damit seine generelle Missbilligung zum Ausdruck gebracht. Insoweit bleibt es also nicht den Wählern anheimgestellt, die Verquickung der Interessen nach ihren eigenen politischen Überzeugungen zu beurteilen und ggf. durch ihre Wahlentscheidung zu sanktionieren, was im Übrigen ohnehin nur bei Wahlbeamten möglich wäre, nicht aber bei Beamten auf Lebenszeit und anderen Amtsträgern, die ihr Amt ohne zeitliche Beschränkung ausüben.
Schließlich wäre eine akzessorische Anbindung der §§ 331 ff. StGB an das Parteiengesetz auch deshalb mit dem Schutzzweck der Korruptionstatbestände unvereinbar, weil das Parteiengesetz die Zulässigkeit der Annahme von Spenden nicht an deren Höhe koppelt. Das Parteiengesetz sieht weder ein generelles Annahmeverbot für Spenden von juristischen Personen noch eine Obergrenze für Großspenden vor, da Art. 21 GG keinen absoluten Schutz der politischen Parteien vor dem Einfluss finanzkräftiger Unternehmen gebietet und der Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme durch das in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG normierte Transparenzgebot begegnet wird (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 19). Im Unterschied zum Parteiengesetz verbieten die §§ 331 ff. StGB nicht nur jegliche Einflussnahme von Spendern auf die Dienstausübung von Amtsträgern, sondern bereits jedes bewusste Handeln, durch das der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird. Die Gefahr, dass durch eine Zuwendung der Anschein der Käuflichkeit begründet wird, steigt aber mit der Höhe der Zuwendung, weshalb hohe Spendenzahlungen ein wichtiges Indiz für das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff. StGB darstellen.
Darüber hinaus würde es zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von parteizugehörigen und parteilosen Amtsträgern führen, wenn man die Strafbarkeit der Spendeneinwerbung durch Amtsträger nach § 331 Abs. 1 StGB von der Einhaltung der Vorgaben des Parteiengesetzes abhängig machen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl). Der Anwendungsbereich des Parteiengesetzes beschränkt sich auf Parteien. Darunter sind Vereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen, die in Abständen von höchstens sechs Jahren mit eigenen Wahlvorschlägen an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 PartG). Im Falle einer akzessorischen Anbindung des § 331 Abs. 1 StGB an das Parteiengesetz könnte ein parteizugehöriger Amtsträger eine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB vermeiden, indem er beim Einwerben von Spenden für seine politische Gruppierung die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet, wohingegen diese Möglichkeit einem Amtsträger, der einer kommunalen Wählervereinigung angehört oder parteilos ist, verwehrt bliebe. Dies wäre aber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da kein sachlicher Grund bestünde, der eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 – Kremendahl).
Eine einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB im Falle der Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger lässt sich schließlich auch nicht mit der Wertung des § 108e StGB begründen, der durch das zum 01.09.2014 in Kraft getretene 48. Strafrechtsänderungsgesetz neu gefasst wurde.
Nach § 108e Abs. 1 StGB in seiner aktuellen Fassung machen sich Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder strafbar, wenn sie einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehmen oder unterlassen. An einem ungerechtfertigten Vorteil fehlt es nach § 108e Abs. 4 S. 1 StGB insbesondere, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Als Beispiel für einen Vorteil, der mit den betreffenden Vorschriften im Einklang steht und damit nicht ungerechtfertigt ist, nennt § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
Zu den Vorschriften, die für die Rechtsstellung der Mitglieder des Deutschen Bundestages maßgeblich sind, zählt insbesondere das Abgeordnetengesetz, das in § 44a Abs. 2 S. 4 die Annahme von Spenden gestattet. Ausweislich der Begründung des 48. Strafrechtsänderungsgesetzes wurde durch den Verweis auf die für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften lediglich klargestellt, dass ein Verhalten, das nach den einschlägigen Bestimmungen erlaubt ist, regelmäßig nicht strafbar sein kann (BT-Drs. 18/476, S. 9).
Die gesetzgeberische Wertung, die in § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB zum Ausdruck kommt, lässt sich auf die Korruptionstatbestände der §§ 331 ff. StGB nicht übertragen. Im Zuge der Neufassung des § 108e StGB durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern auf das Fordern, Sicherversprechenlassen und Annehmen ungerechtfertigter Vorteile beschränkt, wobei der Begriff des ungerechtfertigten Vorteils in § 108e Abs. 4 StGB eine Konkretisierung erfährt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs wollte der Gesetzgeber damit klarstellen, dass es im parlamentarischen Raum Zuwendungen gibt, die zulässig sind und die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten. Auf diese Weise sollte auch der Unterscheidung zwischen Amtsträgern, denen jede Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen grundsätzlich verboten ist (z.B. nach § 71 Bundesbeamtengesetz), und Mandatsträgern, die zur Annahme finanzieller Zuwendungen berechtigt sein können (z.B. nach § 44a des Abgeordnetengesetzes), Rechnung getragen werden (BT-Drs. 18/476, S. 7).
Aus der Gesetzesbegründung geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit der Vorteilsannahme durch Amtsträger durchaus im Blick hatte, als er den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. § 108e StGB neugefasst hat. Gleichwohl hat der Gesetzgeber das 48. Strafrechtsänderungsgesetz nicht zum Anlass genommen, auch die Korruptionstatbestände der §§ 331 ff. StGB auf ungerechtfertigte Vorteile zu beschränken und klarzustellen, dass nach dem Parteiengesetz zulässige Spenden keine ungerechtfertigten Vorteile darstellen. Diese gesetzgeberische Entscheidung gilt es bei der Auslegung der §§ 331 ff. StGB zu respektieren. Daher ist aus § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger auch dann weiterhin eine strafbare Vorteilsannahme sein kann, wenn die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet werden. Eine an § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB orientierte einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB kommt folglich nicht in Betracht.
(b) Keine einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit
Schließlich findet auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB bei der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger im vorliegenden Fall keine Anwendung, da es sich bei den hier zu beurteilenden Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht um Wahlkampfspenden handelte.
Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 – Kremendahl; NStZ 2008, 33 – Kremendahl II). Der aus dem Demokratieprinzip abzuleitende Grundsatz der passiven Wahlrechtsgleichheit sichert den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen Kandidaten gleiche Wettbewerbschancen (BVerfG NJW 1989, 285). Die Chancengleichheit eines Amtsinhabers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, wäre aber in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, wenn es ihm unter Androhung von Strafe verboten würde, sich im Gegenzug für seine Dienstausübung nach der Wahl im Wahlkampf finanziell unterstützen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 – Kremendahl). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mitbewerber, die kein Amt innehaben, ohne Einschränkungen befugt sind, Mittel zur Finanzierung ihres Wahlkampfes einzuwerben. Mangels Amtsträgereigenschaft würden sie sich nicht einmal dann strafbar machen, wenn sie sich im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung bereit zeigen würden, im Falle ihrer Wahl pflichtwidrige Diensthandlungen vorzunehmen oder sich bei Ermessensentscheidungen durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 – Kremendahl). Aufgrund ihrer besonderen Pflichtenstellung können Amtsträger zwar nicht von dem in § 332 StGB normierten Verbot freigestellt werden, Wahlkampfspenden im Gegenzug für pflichtwidrige Diensthandlungen oder eine durch die Zuwendungen beeinflusste Ermessensausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB ist aber im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Gleichheit des passiven Wahlrechts einschränkend auszulegen.
Nach der ersten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die für eine Vorteilsannahme erforderliche Unrechtsvereinbarung abzulehnen, wenn sich ein Amtsträger erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, auf Grund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, sofern die Wahlkampfförderung allgemein dazu dienen soll bzw. dient, dass der Amtsträger nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht (BGH NJW 2004, 3569, 3575 – Kremendahl). Zeigt sich der Amtsträger hingegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, soll eine die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB begründende Unrechtsvereinbarung bestehen, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht feststeht, ob der Amtsträger überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines Förderers aktiv zu werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 – Kremendahl). Die Pflichtenbindung des Amtsträgers aus seinem bisherigen Amt soll in diesem Fall sein Interesse an der Chancengleichheit im Wettbewerb mit anderen Wahlkandidaten überwiegen.
In der zweiten Kremendahl-Entscheidung hat der BGH an der einschränkenden Auslegung des § 331 StGB bei der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, im Grundsatz festgehalten, aber klargestellt, dass eine Vorteilsannahme nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen (BGH NStZ 2008, 33 – Kremendahl II). Ausweislich der Urteilsbegründung entsteht der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders – sei es schon projektiert oder noch nicht – befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 – Kremendahl II).
Im vorliegenden Fall gebietet das von der Verfassung verbürgte Recht des Angeklagten W auf Chancengleichheit bei der Bewerbung um das Amt des Oberbürgermeisters keine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB, da es sich bei den in den Jahren 2015 und 2016 eingeworbenen Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nicht um Wahlkampfspenden im Sinne der Kremendahl-Entscheidungen des BGH handelte.
Die Kammer verkennt nicht, dass die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden einen Bezug zum Wahlkampf für die Regensburger Kommunalwahl 2014 hatten. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme während des Wahlkampfes zugesagt hatte, den Ortsverein mit einem größeren Geldbetrag zu unterstützen, der lediglich zur Vermeidung einer Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG auf mehrere Jahre vor und nach der Kommunalwahl verteilt werden sollte. In der Erwartung, dass der Angeklagte T den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auch nach der Wahl finanziell unterstützen würde, ging der Angeklagte W im Namen des Ortsvereins Verbindlichkeiten zu Wahlkampfzwecken ein, die nach der Wahl erfüllt werden mussten. Nach der Kommunalwahl 2014 waren noch Rechnungen für Wahlkampfleistungen in sechsstelliger Höhe offen. Am 29.04.2014 beliefen sich die offenen Rechnungsbeträge – mit Ausnahme der Rechnungen der Werbeagentur P – und die fälligen Personal- und Bürokosten auf insgesamt 194.022,44 €. Zudem stellte die Agentur P dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Zeit vom 28.03.2014 bis 16.12.2014 einen Gesamtbetrag von 176.400 € für Leistungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 in Rechnung. Die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T geleisteten bzw. initiierten Spenden beruhten auf einer im Wahlkampf getroffenen Zusage und wurden zumindest teilweise verwendet, um offene Rechnungen aus dem Wahlkampf zu begleichen.
Dies reicht jedoch für die Annahme von Wahlkampfspenden im Sinne der Kremendahl-Rechtsprechung nicht aus. Mit Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers, der es Amtsträgern verboten hat, Parteispenden im Gegenzug für die Dienstausübung einzuwerben, muss die einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB auf absolute Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB ließe sich daher nur mit der verfassungsrechtlich garantierten Gleichheit des passiven Wahlrechts rechtfertigen. In den Jahren 2015 und 2016 hatte der Angeklagte W das Amt des Oberbürgermeisters aber bereits inne und musste sich nicht mehr im Wahlkampf gegenüber Mitbewerbern behaupten, die keine Amtsträger waren. Für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Gleichheit des passiven Wahlrechts ist folglich kein Raum.
Selbst unter Zugrundelegung der vom BGH entwickelten Grundsätze für Wahlkampfspenden wäre aber im vorliegenden Fall eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zu bejahen, da der Angeklagte W in den Jahren 2015 und 2016, in denen er die hier zu beurteilenden Spenden vom Angeklagten T und dessen Umfeld annahm, mit konkreten Projekten der B GmbH befasst war. Nach der zweiten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die Grenze zur Strafbarkeit im Falle der Annahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger bereits dann überschritten, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe seiner künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass der Spender mit seiner Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 – Kremendahl II).
In den Jahren 2015 und 2016 wurde zum einen das Bauvorhaben der B GmbH auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal umgesetzt. Zum anderen leitete die Stadtverwaltung am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ ein, um auf einem Gewerbegrundstück der B GmbH am Roten Brach Weg Wohnbebauung zu ermöglichen. Selbst bei der für Wahlkampfspenden gebotenen einschränkenden Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB wäre die Entgegennahme der in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden folglich vom Tatbestand der Vorteilsannahme umfasst, da der Angeklagte W im fraglichen Zeitraum mit konkreten Projekten der vom Angeklagten T geführten B GmbH zu tun hatte.
Eine generelle Straflosigkeit der Annahme von Wahlkampfspenden, die unter Beachtung der Vorgaben des Parteiengesetzes von einem Amtsträger eingeworben werden, lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass der BGH in der ersten Kremendahl-Entscheidung im Jahr 2004 u.a. den inzwischen neugefassten § 108e StGB herangezogen hat, um die verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung des § 331 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Gleichheit des passiven Wahlrechts zu begründen.
Zwar hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 108e StGB im Zuge der Neufassung im Jahr 2014 auf die Annahme ungerechtfertigter Vorteile beschränkt und in § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB klargestellt, dass nach dem Parteiengesetz zulässige Spenden keine ungerechtfertigten Vorteile darstellen. Daraus folgt aber nicht, dass seither die Annahme von Wahlkampfspenden durch Amtsträger generell vom Verbot des § 331 Abs. 1 StGB ausgenommen ist, sofern die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zuge des 48. Strafrechtsänderungsgesetzes nur die Vorschrift des § 108e StGB neugefasst hat, nicht aber die Korruptionstatbestände der §§ 299, 331 ff. StGB. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum 48. Strafrechtsänderungsgesetz wollte der Gesetzgeber an der Unterscheidung zwischen Amtsträgern und Mandatsträgern hinsichtlich der Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen festhalten (BT-Drs. 18/476, S. 7). Ein Gleichlauf zwischen den §§ 331 Abs. 1 und 108e StGB sollte durch die Neufassung des § 108e StGB also gerade nicht hergestellt werden.
Ferner hat auch der BGH in der ersten Kremendahl-Entscheidung betont, dass die §§ 108e und 331 StGB unterschiedliche Sachverhalte regeln und die Vorschrift des § 108e StGB lediglich einen „gewissen ersten Anhalt“ für die einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB bieten könne. Aus einer Gesamtschau der §§ 108e StGB a.F. und 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG leitete der BGH damals ab, dass eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zu bejahen sei, wenn sich ein Amtsträger bereit zeige, als Gegenleistung für eine Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 f. – Kremendahl). Dies wurde damit begründet, dass es mit der Pflichtenbindung des Amtsträgers aus seinem bisherigen Amt unvereinbar wäre, die Wahlkampfförderung mit konkreten Entscheidungen des Amtsträgers zu verknüpfen. Das aus § 108e StGB a.F. abgeleitete Erfordernis einer Verknüpfung zwischen dem Vorteil und einer konkreten Gegenleistung des Empfängers wurde im Zuge der Neufassung des § 108e StGB durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz aber im Grundsatz beibehalten. Schon aus diesem Grund kann sich die Neufassung des § 108e StGB nicht auf die Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB auswirken.
Im Übrigen hat der BGH in der zweiten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Entgegennahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht nur dann erfüllen kann, wenn der Amtsträger dem Spender im Gegenzug für den Fall seiner Wahl eine konkrete Entscheidung in Aussicht stellt (BGH NStZ 2008, 33 – Kremendahl II). Vielmehr soll es genügen, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (BGH NStZ 2008, 33, 34 – Kremendahl II). Die in § 108e StGB vorausgesetzte Verknüpfung zwischen dem Vorteil und einer konkreten Gegenleistung des Empfängers ist damit zwar ausreichend, aber keinesfalls zwingend, um zu einer Strafbarkeit der Annahme von Wahlkampfspenden nach § 331 Abs. 1 StGB zu gelangen. Für eine an § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB orientierte einschränkende Auslegung des § 331 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger ist folglich kein Raum.
(2) Gesamtschau aller Indizien
Wie unter C. II. 1. b) ausgeführt, ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau aller vorhandenen Indizien, dass der Angeklagte W die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 für seine Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg annahm.
Aufgrund der Höhe der Spenden, der Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den Bauvorhaben der B GmbH sowie der mangelnden Plausibilität legaler Zielsetzungen des Angeklagten T erweckte der Angeklagte W für einen unbeteiligten Dritten den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen, indem er die Spenden annahm. Durch die Annahme der Spenden schloss der Angeklagte W daher konkludent eine gelockerte Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten T, die eine Verknüpfung zwischen den Spenden und seiner allgemeinen Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zum Gegenstand hatte.
ee) Vorsatz
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verwirklichte der Angeklagte W den objektiven Tatbestand der Vorteilsannahme auch vorsätzlich, da er die Vorteile in Form der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden bewusst annahm und dabei die tatsächlichen Umstände kannte, die den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründeten.
Der Angeklagte W hatte Vorsatz hinsichtlich der (Dritt-)Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, da er wusste, dass dort in den Jahren 2015 und 2016 die unter B. III. genannten Spenden der Angeklagten T und W, der B GmbH und ihrer Mitarbeiter sowie der inzwischen verstorbenen Josefine S zu jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € eingingen.
Ferner nahm der Angeklagte W die von ihm erkannte Möglichkeit, dass der Angeklagte T die B GmbH und ihre Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W sowie die mittlerweile verstorbene Josefine S dazu veranlasst hatte, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden, zumindest billigend in Kauf. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W vor Eingang der betreffenden Spenden in Aussicht gestellt hatte, auch Personen aus seinem Umfeld zum Spenden zu animieren. Der Angeklagte W wusste, dass die B GmbH vom Angeklagten T geführt wurde, und kannte deren Mitarbeiter zum Teil namentlich. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Einzelspenden, der übereinstimmenden bzw. nahezu übereinstimmenden Spendenbeträge und der vorherigen Ankündigung des Angeklagten T, weitere Personen zum Spenden zu animieren, hielt es der Angeklagte W zumindest für möglich, dass die betreffenden Spender aus dem Umfeld des Angeklagten T stammten und ihre Spenden auf Veranlassung des Angeklagten T entrichteten, und nahm dies billigend in Kauf. Somit hatte der Angeklagte W Vorsatz hinsichtlich der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden, die Drittvorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden darstellten.
Der Angeklagte W nahm die betreffenden Vorteile auch vorsätzlich an. Er hatte den Angeklagten T im Vorfeld der hier zu beurteilenden Zahlungen um Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gebeten und informierte sich als Vorsitzender dieses Ortsvereins laufend über die eingegangenen Spenden. Daher ist anzunehmen, dass die Spendenzahlungen mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten W direkt an den besagten Ortsverein gelangten, was für die vorsätzliche Annahme von Drittvorteilen ausreicht.
Schließlich hatte der Angeklagte W auch bedingten Vorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Verknüpfung zwischen den betreffenden Spenden und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, da er die tatsächlichen Umstände kannte, die den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründeten. Da § 331 Abs. 1 StGB ein Vorsatzdelikt ist, genügt es nicht, dass der Amtsträger das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung hätte erkennen können. Elemente fahrlässigen Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 – Kremendahl). Vielmehr muss der Amtsträger hinsichtlich der Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung zumindest bedingt vorsätzlich handeln.
Im Zuge der Neufassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz wurde der Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB auf die Fälle erstreckt, in denen Vorteilsgeber und Amtsträger den Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpfen. Dadurch sollte bereits einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser Anschein möglicher Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird (BGH NStZ 2005, 334, 335). Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung des Amtsträgers genügt es daher, dass der Amtsträger die tatsächlichen Umstände kennt, die den bösen Anschein möglicher Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 – zit. nach juris Rn. 48). Ob der Amtsträger aus diesen Umständen auch den Schluss zieht, dass der böse Anschein möglicher Käuflichkeit erweckt wird, ist für die Frage des Vorsatzes hingegen unerheblich. Nimmt der Amtsträger insoweit eine falsche Bewertung vor, kommt lediglich ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB in Betracht (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 – zit. nach juris Rn. 48).
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich des Bestehens einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Angeklagten T auszugehen. Der Angeklagte W kannte sämtliche Umstände, die den Anschein möglicher Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen erweckten. Er wusste von der außergewöhnlichen Höhe der in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Ihm war auch bekannt, dass zwischen seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH zahlreiche Berührungspunkte bestanden. In den Jahren 2015 und 2016 befasste sich der Angeklagte W als Oberbürgermeister sogar mit konkreten Projekten der B GmbH, nämlich dem Bauvorhaben auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und der geplanten Wohnbebauung auf einem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg. Darüber hinaus wusste er, dass das Darlehen, das er dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gewährt hatte, nur zurückgezahlt werden könnte, wenn genug Spenden eingehen würden. Damit kannte der Angeklagte W sämtliche Umstände, die einen unbeteiligten Betrachter den Eindruck gewinnen ließen, dass der Angeklagte T durch die betreffenden Spendenzahlungen Einfluss auf seine amtlichen Entscheidungen nehmen wollte.
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte W handelte hinsichtlich der Annahme der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 rechtswidrig und schuldhaft.
§ 17 S. 1 StGB steht der Annahme schuldhaften Handelns nicht entgegen, da der Angeklagte W bei der Begehung der Taten zwar einem Verbotsirrtum unterlag, diesen aber hätte vermeiden können. Nach § 17 S. 1 StGB handelt ein Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt und er diesen Irrtum, der als Verbotsirrtum bezeichnet wird, nicht vermeiden konnte. Vorliegend fehlte dem Angeklagten W das notwendige Unrechtsbewusstsein, da er die Annahme der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auch nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg für rechtlich unbedenklich hielt.
Der Verbotsirrtum des Angeklagten W war allerdings vermeidbar und führt daher nicht zum Ausschluss der Schuld gem. § 17 S. 1 StGB, sondern lediglich zur Möglichkeit einer Strafmilderung gem. § 17 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB. Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gelangt wäre (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 17 Rn. 7). Der Täter hat insoweit sein Gewissen anzuspannen und all seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen. Für die Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowie die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an, weshalb u.a. der Bildungsstand, die Erfahrung und die berufliche Stellung des Täters bezogen auf Art, Gewicht und Ausführung der Tat zu berücksichtigen sind (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 17 Rn. 8).
Den Täter trifft eine Erkundigungspflicht, wenn er bestehende Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns nicht selbst ausräumen kann (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 17 Rn. 12). Daneben muss sich der Täter auch über die für seinen Berufskreis geltenden Vorschriften informieren (BGHSt 4, 242; BGH GRUR 1966, 456, 458). Je nach Lage des Falles kann verlangt werden, dass der Täter die Auskunft einer Behörde einholt, sich von einem Rechtsanwalt oder einer sonst fachkundigen Person beraten lässt oder sich um die Kenntnisnahme einschlägiger Rechtsprechung bemüht (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 17 Rn. 12).
Nach diesen Grundsätzen traf den Angeklagten W eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Einwerbung von Spenden durch Amtsträger, auch wenn er selbst keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens hegte. Als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg war der Angeklagte W verpflichtet, sich über die für Amtsträger geltenden Vorschriften zu informieren und zu klären, ob hinsichtlich der Annahme von Spenden Besonderheiten gelten. Ferner kannte er die Berührungspunkte zwischen seinen Dienstaufgaben als Oberbürgermeister und den geschäftlichen Interessen der vom Angeklagten T geführten B GmbH und rechnete damit, dass der Angeklagte T und dessen Umfeld auch in den Jahren 2015 und 2016 in erheblichem Umfang an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spenden würden. Er hätte sich daher veranlasst sehen müssen, sich vor der Annahme der Spenden bei einem auf dem Gebiet des Strafrechts fachkundigen Rechtsanwalt nach deren Zulässigkeit zu erkundigen, was er jedoch unterließ.
Wäre der Angeklagte W seiner Erkundigungspflicht nachgekommen, wäre ihm bewusst geworden, dass er die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister nicht mehr annehmen durfte. Ein auf dem Gebiet des Strafrechts fachkundiger Rechtsanwalt hätte den Angeklagten W auf die beiden Kremendahl-Entscheidungen des BGH hingewiesen und ihn zutreffend darüber informiert, dass die Höhe der Spenden und die Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des Angeklagten W und den Bauvorhaben der B GmbH den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen würden und dies für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB ausreichen würde. Unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung des Angeklagten W als Kommunalpolitiker, seiner beruflichen Stellung als Oberbürgermeister und seiner intellektuellen Fähigkeiten ist davon auszugehen, dass er das erforderliche Unrechtsbewusstsein erlangt hätte, wenn er vor der Entgegennahme der Spenden rechtliche Beratung in Anspruch genommen hätte.
Der Irrtum des Angeklagten W hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Entgegennahme der Spenden war folglich vermeidbar und führte somit nicht zum Ausschluss der Schuld nach § 17 S. 1 StGB.
c) Konkurrenzen
Der Angeklagte W verwirklichte den Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB durch die Entgegennahme der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einmal. Da die Einzelspenden in den beiden Jahren jeweils in einem engen zeitlichen Zusammenhang beim SPD-Ortsverein eingingen und allesamt aus der Sphäre des Angeklagten T stammten, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte W diese jeweils aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses annahm. Dafür spricht auch, dass den betreffenden Spenden eine einheitliche Zusage des Angeklagten T vorausgegangen war, in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten und auch Personen aus dessen Umfeld zum Spenden zu animieren.
Die beiden Fälle der Vorteilsannahme in den Jahren 2015 und 2016 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB. Aufgrund der zeitlichen Zäsur zwischen den Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 beruht deren Annahme jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss des Angeklagten W .
2. Keine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W durch die Annahme der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 nicht wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, da es an der dafür erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W fehlt.
Eine konkrete Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn Vorteilsgeber und -empfänger zumindest stillschweigend übereinkommen, dass der Vorteil in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer konkreten, pflichtwidrigen Diensthandlung steht (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 332 Rn. 11; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 332 Rn. 19). Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt damit voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung angenommen wird (BGH NJW 1985, 391).
Wie unter C. II. 3. ausführlich dargelegt, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass der Angeklagte W die Vorteile in Form der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen oder durch die Vorteile beeinflusste Ermessensentscheidungen angenommen hat. Insbesondere konnte keine Verknüpfung zwischen den betreffenden Spendenzahlungen und der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nachgewiesen werden. Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit durch die Annahme der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 fehlt es daher am Nachweis einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zwischen den Angeklagten W, T und W .
3. Keine Strafbarkeit nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinsichtlich des Rechenschaftsberichts 2015
Hinsichtlich der Erfassung der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 hat sich der Angeklagte W keines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG schuldig gemacht, da er hinsichtlich der Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben keinen Vorsatz hatte.
Nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG macht sich strafbar, wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestags eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt.
a) Unrichtige Angaben
Der Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 enthält unrichtige Angaben über die Einnahmen der Partei, da der B -Mitarbeiter S darin als Spender bezeichnet wurde, obwohl dieser lediglich als Strohmann eine Spende der B GmbH in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatte.
Nach der Legaldefinition in § 26 Abs. 1 S. 1 PartG umfasst der Begriff der Einnahme jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung, also auch Parteispenden von natürlichen und juristischen Personen im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 3 u. 4 PartG. Unrichtig im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PartG sind Angaben, die formell oder materiell fehlerhaft sind, also gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, wie Wahrheit, Vollständigkeit und Klarheit, oder die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften verstoßen und damit kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Partei vermitteln (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 26). Hinsichtlich der Identität des Spenders enthält ein Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben, wenn ein Strohmann, der nur nach außen als Spender auftritt und die Spende lediglich für den tatsächlichen Geldgeber weiterleitet, als Spender bezeichnet wird. Unrichtig sind auch Angaben über mehrere Einzelspenden, wenn in Wirklichkeit eine größere Spende desselben Spenders vorliegt, die zur Umgehung der Veröffentlichungspflicht für Großspenden nach § 25 Abs. 3 PartG in kleinere Einzelbeträge gestückelt wurde (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 26). Im zuletzt genannten Fall, in dem die Stückelung der Spende bereits durch den Spender erfolgt, ist § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG einschlägig, wohingegen die Spendenstückelung durch den Empfänger den Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PartG erfüllt (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 26).
aa) Täuschung über die Identität der Spender
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war es unrichtig, den Zeugen S im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 als Spender zu bezeichnen, da dieser die Spende in Höhe von 9.900 € nicht aus seinem eigenen Vermögen entrichtet, sondern lediglich als Strohmann für die B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatte. Anstelle des Zeugen S hätte daher die B GmbH in dem betreffenden Rechenschaftsbericht als Spenderin bezeichnet werden müssen.
Als Spender im Sinne des Parteiengesetzes ist jede selbständige natürliche oder juristische Person anzusehen, die eine Parteispende aus ihrem eigenen Vermögen entrichtet (Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 25 Rn. 89 f.). Ein Strohmann ist dagegen derjenige, der zwar nach außen als Spender auftritt, in Wirklichkeit aber lediglich eine Spende für einen nicht genannten Dritten an eine Partei weiterleitet.
Der Begriff der Strohmannspende ist dem Parteiengesetz als solcher fremd. Eine Umschreibung dieses Begriffs findet sich aber in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2 PartG. Als einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG normierten Transparenzgebotes verbietet § 25 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2 PartG die Annahme von Spenden, die erkennbar für einen nicht genannten Dritten weitergeleitet werden. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2 PartG betrifft in der Regel die Fälle, in denen auf Anonymität bedachte Spender – für die Partei erkennbar – Strohmänner zur Weiterleitung von Großspenden einschalten, um die nach § 25 Abs. 3 PartG vorgeschriebene Publikation der Spenden zu vermeiden (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 33). Eine Spende wird lediglich für einen nicht genannten Dritten weitergeleitet, wenn der Dritte dem Zuwendenden einen entsprechenden Gegenwert ausschließlich zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, diesen der Partei zukommen zu lassen (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 35; Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 25 Rn. 67). Allein die vorherige Zuwendung von Geld und geldwerten Vorteilen an den Spender durch einen unbenannten Dritten genügt somit nicht. Vielmehr muss auf Seiten des Dritten als finales Element die Absicht hinzutreten, die Herkunft der Spende zu verschleiern (Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 25 Rn. 67).
Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Zahlungsflüsse ist aus § 25 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2 PartG abzuleiten, dass eine Strohmannspende nur dann in Betracht kommt, wenn der Geldgeber dem Vordermann den zu spendenden Geldbetrag vorab zur Verfügung gestellt hat. Dies folgt schon aus dem natürlichen Wortsinn des Begriffs der Weiterleitung, da der Vordermann nur eine Spende weiterleiten kann, die ihm vorher selbst zugeleitet wurde. Eine nachträgliche Erstattung der Spende hat hingegen keinen Einfluss auf die Spendereigenschaft desjenigen, der die Spende zunächst aus seinem eigenen Vermögen entrichtet hat. Wenn eine rechtlich selbständige natürliche oder juristische Person zunächst aus ihrem eigenen Vermögen gespendet hat, ist sie als Spenderin anzusehen, auch wenn die fragliche Zuwendung von einer dritten Peron initiiert, veranlasst oder im Innenverhältnis sogar erstattet wurde (BT-Drs. 14/6710, S. 41).
Im vorliegenden Fall ist der Zeuge S als Strohmann anzusehen, da er den im Jahr 2015 zu spendenden Betrag von 9.900 €, den ihm die B GmbH vorab mit einer entsprechenden Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt hatte, lediglich an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleitete.
Die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Ausgleichszahlungen der B GmbH wurden nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Tatzeitraum nicht mit den Provisions- und Gewinnbeteiligungsansprüchen der unter B. III. genannten B -Mitarbeiter verrechnet. Nach den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen B -Mitarbeiter wurde eine derartige Verrechnung weder vereinbart noch tatsächlich gelebt. Die Sonderzahlungen der B GmbH wurden im Zusammenhang mit den Spendenaufrufen angekündigt und zeitnah zu den Spenden geleistet, ohne dass über eine Verrechnung mit etwaigen Provisions- und Gewinnbeteiligungsansprüchen gesprochen wurde. Daher ist anzunehmen, dass die Sonderzahlungen einen Ausgleich für die Spenden darstellten und zusätzlich zu den Provisions- und Gewinnbeteiligungsansprüchen der B -Mitarbeiter geleistet wurden.
Die Angeklagten T und W ließen eine Spende der von ihnen geführten B GmbH in Höhe von 9.900 € über deren Mitarbeiter S an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten, um die Herkunft der betreffenden Spende zu verschleiern, womit auch das für die Annahme einer Strohmannspende erforderliche finale Element gegeben ist. Der Zeuge S wurde folglich zu Unrecht im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 als Spender bezeichnet, da er lediglich als Strohmann eine Spende der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatte. Richtigerweise hätte die B GmbH in dem betreffenden Rechenschaftsbericht hinsichtlich ihrer beiden Spenden zu je 9.900 € als Spenderin genannt werden müssen.
Auf die Erkennbarkeit der Strohmanneigenschaft des Zeugen S kommt es für die Unrichtigkeit der Angaben im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG nicht an, da sich die Unrichtigkeit nach objektiven Kriterien bemisst. Die Erkennbarkeit der Strohmannkonstellation, die aus Sicht des Parteivorstands zu beurteilen wäre, ist lediglich Voraussetzung für ein Annahmeverbot nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2 PartG, nicht aber für die Unrichtigkeit der Angaben zur Identität des Spenders im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abs. 1 Alt. 1 PartG.
bb) Verstoß gegen die Publikationspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG
Darüber hinaus sind die Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 auch deshalb unrichtig im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, weil darin eine Großspende der B GmbH unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG nicht offengelegt wurde. Der Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 weist zwei Einzelspenden des Strohmannes S und der B GmbH zu je 9.900 € aus, bei denen es sich in Wirklichkeit um eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende der B GmbH in Höhe von 19.800 € handelt.
Nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG sind Parteispenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 € übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Maßgeblich ist dabei der Gesamtwert des Spendenvolumens einer natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die gesamte Partei (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 44). Die Publikationspflicht kann daher nicht umgangen werden, indem eine Großspende im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in kleinere Beträge von bis zu 10.000 € aufgeteilt und über Strohleute an die Partei weitergeleitet wird (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 47). In diesem Fall sind die von den Strohleuten weitergeleiteten Zuwendungen im Wege der Gesamtwertbildung dem eigentlichen Zuwender zuzurechnen (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 47). Eine Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG scheidet hingegen aus, wenn die betreffenden Zuwendungen von jeweils eigenständigen Rechtspersonen stammen (BT-Drs. 14/6710, S. 41; Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 45).
Im vorliegenden Fall veranlassten die Angeklagten T und W, dass eine Großspende der B GmbH in Höhe von 19.800 € in zwei Einzelspenden zu je 9.900 € gestückelt und ein Teilbetrag von 9.900 € über den Strohmann S an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurde. Da beide Einzelspenden von der B GmbH, also derselben juristischen Person, entrichtet wurden, ist deren Gesamtwert für die Beurteilung der Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu bilden. Die B GmbH leistete somit im Jahr 2015 eine Großspende in Höhe von 19.800 € an den SPD-Ortsverein Regensburg Stadtsüden, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG unter Angabe des Namens und der Anschrift der B GmbH sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 zu verzeichnen gewesen wäre. Stattdessen wurden aber in dem betreffenden Rechenschaftsbericht nur die Einzelspenden zu jeweils 9.900 € unter namentlicher Nennung der B GmbH und des Strohmanns S aufgeführt. Der Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 ist daher auch wegen eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG unrichtig.
cc) Kein Annahmeverbot nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG
Abweichend von der Anklage vermag die Kammer hingegen keine Anhaltspunkte für ein Annahmeverbot im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG zu erkennen, dessen Missachtung ebenfalls zur Unrichtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht einer Partei führen kann.
§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG verbietet die Annahme sogenannter Einflussspenden. Darunter sind Spenden zu verstehen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteil gewährt werden. Aus der Formulierung „für einen bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteil“ ergibt sich, dass zwischen der Spende und dem jeweiligen Vorteil ein durch eine Unrechtsvereinbarung begründetes synallagmatisches Verhältnis bestehen muss (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 39). Daran fehlt es insbesondere, wenn der Spender regelmäßig in bestimmter Höhe an die Partei spendet oder zwischen dem Vorteil und der Spende ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand liegt (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 39).
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Angeklagten W und T eine Unrechtsvereinbarung getroffen haben, wonach die vom Angeklagten T im Jahr 2015 geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Gegenleistung für konkrete Diensthandlungen des Angeklagten W darstellten. Insbesondere konnte keine Verknüpfung zwischen den betreffenden Spenden und etwaigen Diensthandlungen oder Ermessensentscheidungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Vergabe des ehemaligen Nibelungenkasernenareals festgestellt werden. Der Umstand, dass der Angeklagte T im Zeitraum von 2011 bis 2016 regelmäßig Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in beträchtlicher Höhe leistete und initiierte, spricht vielmehr gegen das Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG.
b) Bewirken
Der Angeklagte W bewirkte die unrichtigen Angaben in dem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015, indem er als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden die Strohmannspende des Zeugen S und die Spende der B GmbH, die eine verdeckte Großspende bildeten, entgegennahm und von der Büroleiterin W als Einzelspenden verbuchen ließ.
Die Tathandlung des Bewirkens ist in Anlehnung an den gleichlautenden Begriff bei der mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1 StGB weit auszulegen und umfasst jede tatherrschaftliche Verursachung der unrichtigen Angaben im Gesamtrechenschaftsbericht der Partei, gleichgültig auf welche Weise (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 28; Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 31d PartG Rn. 7). Unerheblich ist dabei, ob der Täter die unrichtigen Angaben selbst im Rechenschaftsbericht verbucht oder sich dazu eines gutgläubigen oder bösgläubigen Werkzeugs bedient (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 29).
Der Angeklagte W bewirkte die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015, indem er die Spenden des Zeugen S und der B GmbH zu je 9.900 € unmittelbar nach ihrem Eingang durch die Büroleiterin W im elektronisch geführten Kassenbuch des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden als Einzelspenden erfassen ließ. Durch die Erfassung der Spenden im Kassenbuch war bereits vorgezeichnet, in welcher Form diese in den Rechenschaftsbericht der SPD einfließen würden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bedurfte es lediglich eines Mausklicks, um die in der Buchhaltung hinterlegten Informationen zu den Einnahmen und Ausgaben des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden am Jahresende in den Rechenschaftsbericht des Ortsvereins zu überführen. Dieser wurde wiederum an den Parteivorstand der SPD in Berlin übermittelt und floss dort nach § 24 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei für das Jahr 2015 ein.
Selbst wenn man in der Erfassung der Spenden im Kassenbuch der SPD mangels ausreichender Vollendungsnähe noch kein Bewirken im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG sehen wollte, hätte der Angeklagte W die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei für das Jahr 2015 jedenfalls dadurch bewirkt, dass er am 09.01.2016 den entsprechenden Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden unterzeichnete und veranlasste, dass dieser an den Parteivorstand der SPD in Berlin übermittelt wurde. Folglich bewirkte der Angeklagte W unrichtige Angaben über die Einnahmen der SPD in dem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei für das Jahr 2015.
c) Vorsatz
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bewirkte der Angeklagte W die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 allerdings nicht vorsätzlich, da er die Umstände, die zur Unrichtigkeit der Angaben führten, weder kannte noch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Der Angeklagte W hatte keinen Einblick in die innerbetriebliche Organisation der Spendenzahlungen bei der B GmbH und wusste daher nicht, dass der Zeuge S als Strohmann einen Teil einer gestückelten Großspende der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatte. Er rechnete zwar damit, dass der Zeuge S vom Angeklagten T zum Spenden animiert worden war, ging aber davon aus, dass die Spende aus dem eigenen Vermögen des Zeugen S stammte. Somit waren dem Angeklagten W die Umstände, die zur Unrichtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 führten, nicht bekannt. Der Angeklagte W hatte auch keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der betreffenden Angaben, da er weder die Strohmanneigenschaft des Zeugen S noch das Vorliegen einer verdeckten Großspende der B GmbH in Betracht zog. Aus Sicht des Angeklagten W wurden der Zeuge S und die B GmbH daher im Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2015, der in den korrespondierenden Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei einfloss, zu Recht als Spender unter Angabe der Einzelspenden von jeweils 9.900 € aufgeführt.
Folglich fehlte dem Angeklagten W der nach § 15 StGB erforderliche Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG.
d) Ergebnis
Im Ergebnis tragen die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Erfassung der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spenden im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 keine Verurteilung des Angeklagten W wegen eines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, da der Angeklagte W die unrichtigen Angaben in dem besagten Rechenschaftsbericht nicht vorsätzlich bewirkte.
4. Gesamtergebnis
Hinsichtlich des unter B. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte W folglich wegen Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 331 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des Angeklagten T
Der Angeklagte T war hinsichtlich des unter B. festgestellten Sachverhaltes wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit Vorteilsgewährung gem. §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG zu verurteilen.
1. Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB
Der Angeklagte T hat sich wegen Vorteilsgewährung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Mittäterschaft, schuldig gemacht, indem er in den Jahren 2015 und 2016 Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden leistete bzw. initiierte und hinsichtlich der Spendenzahlungen im Jahr 2015 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt mit dem Angeklagten W zusammenwirkte.
a) Amtsträger
Der Angeklagte W war in den Jahren 2015 und 2016, in denen die hier zu beurteilenden Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet wurden, Amtsträger im Sinne der §§ 333 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB, da er als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg kommunaler Wahlbeamter gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG war.
b) Vorteile
Die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen waren Drittvorteile im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB, da sie zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden führten, auf die dieser keinen rechtlich begründeten Anspruch hatte. Die Gesamthöhe der vom Angeklagten T geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden belief sich im Jahr 2015 auf 109.170 € und im Jahr 2016 auf 39.600 €. Auf die Frage, aus wessen Vermögen die Einzelspenden jeweils entrichtet wurden, kommt es insoweit nicht an, da der Vorteilsbegriff der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB keine Vermögensminderung auf Seiten des Vorteilsgebers voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559).
Unerheblich ist auch, ob die Organisation der Spendenzahlungen innerhalb der B GmbH und der Spendenaufruf gegenüber der inzwischen verstorbenen Schwiegermutter des Angeklagten T ihrerseits einen Vermögenswert hatten. Der Vorteilsbegriff des § 333 Abs. 1 StGB umfasst auch immaterielle Verbesserungen der Lage des Amtsträgers oder eines Dritten, sofern diese einen objektiv messbaren Inhalt haben und den Empfänger in irgendeiner Weise besserstellen (BGH NJW 2002, 2801, 2804), was beispielsweise auf die Unterstützung von Amtsträgern bei Wahlen zutrifft (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 11e). Für die Annahme eines materiellen Vorteils würde hingegen sprechen, dass Parteien für das Einwerben von Spenden teilweise sogar ein Entgelt entrichten, was den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, die Zulässigkeit der Annahme derartiger Spenden in § 25 Abs. 2 Nr. 8 PartG zu begrenzen.
Letztlich kann es im vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob das Einwerben der Spenden durch die Angeklagten T und W einen immateriellen oder materiellen Vorteil für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden darstellte und wie ein etwaiger materieller Vorteil zu bewerten wäre. Aus der Spendenakquise durch die Angeklagten T und W erwuchsen in jedem Fall materielle Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, da die B -Mitarbeiter und die Schwiegermutter des Angeklagten T im Jahr 2015 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an diesen Ortsverein entrichteten. Der Vorteil in Form des Einwerbens der Spenden ging somit in den eingeworbenen Spenden auf. Die innerbetriebliche Organisation der Spendenzahlungen durch die Angeklagten T und W sowie der Spendenaufruf des Angeklagten T gegenüber seiner inzwischen verstorbenen Schwiegermutter Josefine S betreffen lediglich die Art und Weise, in der die Vorteile in Gestalt der Spenden gewährt wurden.
c) Gewähren
Der Angeklagte T gewährte die betreffenden Vorteile, indem er im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau Christa T 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendete und in den Jahren 2015 und 2016 veranlasste, dass seine Schwiegermutter Josefine S, die B GmbH und deren Mitarbeiter die unter B. III. aufgeführten Spenden an den besagten Ortsverein entrichteten.
Unter dem Gewähren eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB ist dessen tatsächliche Zuwendung an den Amtsträger oder einen Dritten zu verstehen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 333 Rn. 4).
aa) Spendenzahlungen im Jahr 2015
Im Jahr 2015 gewährte der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W einen Vorteil in Form von Spendenzahlungen in einer Gesamthöhe von 109.170 €.
(1) Gemeinschaftliche Tatbegehung durch die Angeklagten T und W
Der Angeklagte T entrichtete am 27.01.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau Christa T und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W eine Spende in Höhe von 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und animierte seine inzwischen verstorbene Schwiegermutter Josefine S dazu, ebenfalls einen Betrag von 9.990 € an den besagten Ortsverein zu spenden.
Zudem veranlasste der Angeklagte T gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W, dass die B GmbH sowie deren Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S im Januar 2015 jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendeten. Im Übrigen wusste und billigte der Angeklagte T, dass der Angeklagte W am 13.01.2015 seinerseits eine Spende in Höhe von 9.900 € an den besagten Ortsverein entrichtete.
Der Angeklagte T forderte die vorgenannten Mitarbeiter der B GmbH im Jahr 2015 zwar nicht selbst zum Spenden auf und ließ diesen auch keine Ausgleichszahlungen zukommen. Er muss sich insoweit aber die Tatbeiträge des Angeklagten W nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da die Angeklagten T und W die Vorteilsgewährung hinsichtlich der im Jahr 2015 entrichteten Spenden gemeinschaftlich begingen. Die Angeklagten T und W sind als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen, da sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans bei der Tatbegehung bewusst und gewollt zusammenwirkten.
(a) Gemeinsamer Tatplan
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fassten die Angeklagten T und W gemeinsam den Plan, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ab 2011 jährlich einen Geldbetrag von mehr als 10.000 € zuzuwenden. Um die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Veröffentlichungspflicht für Spenden im Gesamtwert von mehr als 10.000 € pro Kalenderjahr zu umgehen, beschlossen sie, in einigen Jahren selbst Beträge von knapp unter 10.000 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden und darüber hinaus die B GmbH, deren Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S sowie die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T zu veranlassen, jeweils Spenden in entsprechender Höhe an den besagten Ortsverein zu entrichten.
(b) Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
Bei der Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans wirkten die Angeklagten T und W bewusst und gewollt zusammen, da sie sowohl Täterwillen als auch Tatherrschaft hatten.
Als Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner der B GmbH hatte der Angeklagte T ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg, da die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Dienstausübung des Angeklagten W im Sinne der B GmbH beeinflussen sollten. Nach Überzeugung der Kammer wollte der Angeklagte T die Tat aber auch deshalb als eigene, weil er dem Angeklagten W zuvor in Aussicht gestellt hatte, Personen aus seinem Umfeld zum Spenden zu animieren.
Die Tatherrschaft des Angeklagten T ergibt sich daraus, dass er Tatbeiträge leistete, die für das Gelingen der Tat wesentlich waren. Er erteilte dem Angeklagten W eine Spendenzusage, stimmte die Vorgehensweise hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit dem Angeklagten W ab und erklärte sich damit einverstanden, dass den B -Mitarbeitern im Gegenzug für die Spenden entsprechende Ausgleichszahlungen gewährt wurden. Ferner entrichtete der Angeklagte T zur Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans im Jahr 2015 selbst eine Spende an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in Höhe von 9.990 € und veranlasste seine Schwiegermutter dazu, den gleichen Betrag an den besagten Ortsverein zu spenden.
Der Angeklagte W war kein bloßer Gehilfe des Angeklagten T, sondern Mittäter, da er den gemeinsamen Tatplan im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten T umsetzte.
Als Kriterien für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe kommen nach ständiger Rechtsprechung der Grad des Eigeninteresses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft in Betracht (BGH NJW 1979, 1721 f.; NStZ 2006, 94; NStZ 2012, 379). Der Angeklagte W hatte als Geschäftsführer der B GmbH ebenfalls ein großes Eigeninteresse am Taterfolg. Er stand zwar in der Unternehmenshierarchie unter dem Angeklagten T, der als Gründer und alleiniger Anteilseigner der B GmbH ein hohes Maß an Organisationsherrschaft innehatte. Gleichwohl war der Angeklagte W als Geschäftsführer der B GmbH mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet, von denen er auch Gebrauch machte. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass viele der in der Hauptverhandlung vernommenen Mitarbeiter der B GmbH den Angeklagten W nach eigenen Angaben als einen ihrer Vorgesetzten betrachteten. Aufgrund seiner Beteiligung am Unternehmensgewinn profitierte der Angeklagte W zudem in erheblichem Maße von der Umsetzung der Bauvorhaben der B GmbH, die durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erleichtert werden sollte.
Ferner war der Angeklagte W in erheblichem Umfang an der Tatausführung beteiligt, da er in Absprache mit dem Angeklagten T die innerbetriebliche Organisation der Spendenzahlungen bei der B GmbH übernahm. Der Angeklagte W rief die Mitarbeiter der B GmbH zum Spenden auf, veranlasste die Buchhaltung der B GmbH, entsprechende Ausgleichszahlungen an die Mitarbeiter zu leisten, und erteilte Anweisungen hinsichtlich der Berechnung dieser Zahlungen. Daher ist anzunehmen, dass auch der Angeklagte W die Vorteilsgewährung hinsichtlich der Spendenzahlungen im Jahr 2015 als eigene Tat begehen wollte. Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehungsweise sind die Tatbeiträge des Angeklagten W dem Angeklagten T folglich nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten T spendete der Angeklagte W im Januar 2015 selbst einen Betrag von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und veranlasste die B -Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S dazu, ebenfalls Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € an den besagten Ortsverein zu entrichten. Der Angeklagte W teilte den betreffenden Mitarbeitern die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden mit und stellte diesen in Aussicht, dass sie von der B GmbH Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe erhalten würden.
Im Einvernehmen mit dem Angeklagten T veranlasste der Angeklagte W, dass er selbst und die vorgenannten Mitarbeiter im Gegenzug für die Spenden Sonderzahlungen in entsprechender Höhe von der B GmbH erhielten. Er wies die Buchhaltung der B GmbH in Absprache mit dem Angeklagten T an, den Spendenbetrag von 9.900 € zuzüglich Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn der betreffenden Mitarbeiter zu verbuchen, die entsprechenden Abgaben zu entrichten und die verbleibenden Nettobeträge an die Mitarbeiter auszuzahlen. Die Mitarbeiter der Buchhaltung befolgten die Anweisung des Angeklagten W und rechneten für die Gehaltsabrechnungen im Januar 2015 jeweils den Bruttobetrag aus, der dem gespendeten Nettobetrag von 9.900 € entsprach. Die B GmbH leistete daraufhin die unter B. III. aufgeführten Sonderzahlungen an den Angeklagten W und ihre Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S . Der Zeuge S erhielt die Sonderzahlung bereits im Vorfeld der am 16.01.2015 entrichteten Spende als Vorschuss. Im Übrigen wurden die Sonderzahlungen Ende Januar 2015 und damit nach den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf die Konten des Angeklagten W und der besagten Mitarbeiter überwiesen.
Folglich gewährten die Angeklagten T und W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 gemeinschaftlich einen Vorteil im Wert von 109.170 €, indem sie selbst jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € spendeten und die B GmbH, deren Mitarbeiter und die Schwiegermutter des Angeklagten T dazu veranlassten, Spenden in gleicher Höhe zu entrichten.
(2) Vorteilsgewährung durch die Organisation der Spenden
Die Angeklagten T und W gewährten dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 nicht nur durch ihre eigenen Spendenzahlungen Vorteile, sondern auch durch die innerbetriebliche Organisation der Spenden der B -Mitarbeiter und den Spendenaufruf gegenüber der Schwiegermutter des Angeklagten T .
Unerheblich ist dabei, dass die Angeklagten T und W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht kontrollierten, ob die unter B. III. genannten B -Mitarbeiter und die Schwiegermutter des Angeklagten T die Spende geleistet hatten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Mitarbeiter die Spenden nicht entrichtet hätten, wenn der Angeklagte W sie nicht dazu aufgefordert hätte und keine Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt bzw. keine Vorschusszahlungen an den Zeugen S veranlasst hätte. Die Einwirkung des Angeklagten W auf die B -Mitarbeiter, die dem Angeklagten T nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist, war somit conditio sine qua non für deren Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Das gleiche gilt für den Spendenaufruf des Angeklagten T gegenüber seiner inzwischen verstorbenen Schwiegermutter Josefine S . Diese hätte ebenfalls nicht an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet, wenn der Angeklagte T sie nicht unter Nennung des zu spendenden Betrages dazu aufgefordert hätte. Damit gewährten die Angeklagten T und W einem Dritten Vorteile, indem sie die betreffenden B -Mitarbeiter und die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T dazu veranlassten, jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die unter B. III. genannten B -Mitarbeiter mit Ausnahme des Zeugen S die Spende für das Jahr 2015 zunächst aus ihrem eigenen Vermögen entrichteten und erst im Nachhinein eine entsprechende Ausgleichszahlung von der B GmbH erhielten. Die §§ 331 ff. StGB sind keine Vermögensdelikte und setzen daher nicht voraus, dass der Vorteilsgeber durch die Gewährung des Vorteils einen finanziellen Nachteil erleidet (BGH NJW 2001, 2258, 2259; NStZ 2005, 334, 335). Die Gewährung eines Vorteils erfordert damit keine unmittelbare Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen Vorteilsgeber und Empfänger.
Schließlich gebietet auch die Wertung des § 25 Abs. 2 Nr. 8 PartG keine einschränkende Auslegung des Tatbestandes der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB, was das Einwerben von Spenden für eine Partei betrifft. § 25 Abs. 2 Nr. 8 PartG normiert ein Annahmeverbot für Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben wurden, das 25% des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Spenden, die gegen ein geringeres Entgelt oder ohne Gegenleistung der Partei von einem Dritten eingeworben wurden, grundsätzlich von der Partei angenommen werden dürfen. Dies bedeutet aber nicht, dass es generell straflos ist, Spenden für einen Amtsträger im Gegenzug für dessen Dienstausübung einzuwerben, sofern die Grenzen des § 25 Abs. 2 Nr. 8 PartG eingehalten werden.
Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung der §§ 331 ff. StGB an das Parteiengesetz im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der betreffenden Vorschriften in der ersten Kremendahl-Entscheidung zu Recht eine Absage erteilt (BGH NJW 2004, 3569, 3572 – Kremendahl). Damit fällt die Entrichtung von Spenden an die Partei eines Amtsträgers grundsätzlich unter den Tatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB, auch wenn das Parteiengesetz der Partei als solcher die Annahme von Spenden in den Grenzen des § 25 Abs. 2 PartG erlaubt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausnahme gelten sollte, wenn der Vorteilsgeber nicht selbst spendet, sondern bei anderen Personen Spenden für die Partei einwirbt. Bei der Zuwendung einer Spende durch den Vorteilsgeber selbst und dem Einwerben von Spenden anderer Personen handelt es sich lediglich um unterschiedliche Modalitäten des Gewährens von Vorteilen im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB. Das Einwerben von Spenden ist ebenso wie das Spenden als solches grundsätzlich nach dem Parteiengesetz erlaubt, erfüllt aber im Falle der Verknüpfung mit der Dienstausübung eines Amtsträgers den Tatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB.
(3) Ergebnis
Die Angeklagten T und W gewährten einem Dritten gemeinschaftlich einen Vorteil im Gesamtwert von 109.170 €, indem sie im Jahr 2015 auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken jeweils selbst eine Spende in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichteten und die inzwischen verstorbene Josefine S, die B GmbH und deren Mitarbeiter K, N, S, KI, B, D und S dazu veranlassten, ebenfalls 9.900 € bzw. 9.990 € an den besagten Ortsverein zu spenden.
bb) Spendenzahlungen im Jahr 2016
Im Jahr 2016 gewährte der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden einen weiteren Vorteil im Wert von 39.600 €, indem er veranlasste, dass die von ihm geführte B GmbH und deren Mitarbeiter K, N und S jeweils einen Betrag von 9.900 € an diesen Ortsverein spendeten.
Der Angeklagte T forderte die B -Mitarbeiter K, N und S Anfang 2016 dazu auf, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, und erklärte diesen, dass sie im Gegenzug jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto von der B GmbH erhalten würden, die sich aus einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 100.000 € und einer Ausgleichszahlung für die Spende in Höhe von 20.000 € zusammensetzen würde. Auf Veranlassung des Angeklagten T gewährte die B GmbH ihren Mitarbeitern K, N und S Ende Februar 2016 unter der Bezeichnung „Einmalbezug“ die vom Angeklagten T angekündigten Sonderzahlungen, woraufhin die betreffenden Mitarbeiter jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendeten. Die B -Mitarbeiter K, N und S hätten im Jahr 2016 nicht an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gespendet, wenn sie nicht vom Angeklagten T dazu aufgefordert worden wären und keine Ausgleichszahlungen für die Spenden von der B GmbH erhalten hätten.
Der Angeklagte T gewährte daher dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2016 einen Vorteil in Form der Spendenzahlungen der B GmbH und ihrer Mitarbeiter K, N und S in Höhe von insgesamt 39.600 €.
d) Unrechtsvereinbarung
Die vom Angeklagten T geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 waren jeweils Gegenstand einer (gelockerten) Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB.
Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien, die unter C. II. 4. b) ausführlich dargestellt wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 im Gegenzug für die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg leistete bzw. initiierte. Für eine Verknüpfung zwischen den Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W sprechen die außergewöhnliche Höhe der Zuwendungen, die Berührungspunkte zwischen den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH und der Dienstausübung des Angeklagten W sowie das Fehlen anderer plausibler Motive des Angeklagten T für derart hohe Spendenzahlungen an einen Ortsverein, zu dem er keinen persönlichen Bezug hatte. Darüber hinaus lässt auch die heimliche Vorgehensweise des Angeklagten T bei der Zuwendung der Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auf das Bestehen einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W schließen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T dem besagten Ortsverein in den Jahren 2015 und 2016 unter Einsatz von Strohleuten jeweils eine verdeckte Großspende der B GmbH zukommen ließ. Zudem veranlasste der Angeklagte T, dass die Ausgleichszahlungen, welche die B GmbH ihren Mitarbeitern im Gegenzug für deren Spenden gewährte, zum Schein als Gehaltszahlungen deklariert wurden, um die Beteiligung der B GmbH an den betreffenden Spenden zu verschleiern.
Aufgrund dieser Indizien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren.
e) Vorsatz
Der Angeklagte T verwirklichte den objektiven Tatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB in den Jahren 2015 und 2016 jeweils vorsätzlich.
Ihm war bewusst, dass er einem Dritten Vorteile gewährte, indem er dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 zuwendete.
Ferner wollte der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden die Vorteile in Form der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 für die Dienstausübung des Angeklagten W gewähren. Zwar wird die Vorteilsannahme in der Variante des Gewährens nicht schon durch eine einseitige Willenserklärung oder Willensbetätigung des Gebers erfüllt, sondern setzt darüber hinaus eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung oder ein entsprechendes vorheriges Verlangen des Empfängers voraus (BGHSt 15, 184 – juris Rn. 7). Diese „vertragsmäßige“ Willensübereinstimmung der Beteiligten braucht sich jedoch nur darauf zu beziehen, dass der Vorteil – unmittelbar oder mittelbar – dem Amtsträger zufließen soll (BGHSt 15, 184 Rn. 7 – juris Rn. 7). Im Übrigen hängt die Strafbarkeit des Gebers nach § 333 Abs. 1 StGB allein von seinem Willen und seinem Verhalten ab. Es genügt daher, dass der Geber den Willen hat, der Amtsträger solle den Sinn der Vorteilshingabe verstehen, insbesondere den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung erfassen. Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist hingegen ohne Belang (vgl. BGHSt 15, 184 – juris Rn. 7, zur Bestechung).
Im vorliegenden Fall kam der Angeklagte T mit dem Angeklagten W überein, dass die Spenden dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zufließen sollten. Er leistete bzw. initiierte die Spenden in der Absicht, der B GmbH das Wohlwollen des Angeklagten W im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister zu sichern. Aufgrund der Gesamtschau aller vorhandenen Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T auch wollte, dass der Angeklagte W die Vorteilshingabe in diesem Sinne verstehen, d.h. den Zusammenhang zwischen den Spenden und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister erkennen würde. Dies ergibt sich nicht nur aus der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, sondern auch aus den Berührungspunkten zwischen den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH und der Dienstausübung des Angeklagten W .
Im Übrigen hatte der Angeklagte T Kenntnis von den Umständen, welche die Mittäterschaft zwischen ihm und dem Angeklagten W hinsichtlich der im Jahr 2015 begangenen Vorteilsgewährung begründeten. Er war mit dem Angeklagten W übereingekommen, B -Mitarbeiter als Strohleute einzusetzen, um dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gestückelte Großspenden der B GmbH zuzuwenden. Ferner kannte der Angeklagte T die beiderseitigen Tatbeiträge, aus denen sich die Tatherrschaft ergab, und wusste, dass der Angeklagte W als Geschäftsführer der B GmbH – wie er selbst – ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg und damit Täterwillen hatte.
f) Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte T handelte rechtswidrig und schuldhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, dem der Angeklagte W angehörte, auch nach dessen Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg für rechtlich zulässig hielt und damit einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB unterlag.
g) Konkurrenzen
Hinsichtlich der in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten bzw. initiierten Einzelspenden hat sich der Angeklagte T wegen Vorteilsgewährung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 333 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.
Aufgrund der zeitlichen Zäsur zwischen den Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 ist davon auszugehen, dass der Angeklagte T in den betreffenden Jahren jeweils einen gesonderten Tatentschluss fasste.
In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung jeweils nur einmal verwirklicht, da die jährlichen Spendenzahlungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang standen und auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten T beruhten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten T darum ging, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 jeweils die Gesamtsumme der unter B. III. aufgeführten Einzelspenden zukommen zu lassen. Da eine Spende des Angeklagten T oder der von ihm geführten B GmbH von mehr als 10.000 € aber nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichen gewesen wäre, spendete der Angeklagte T im Jahr 2015 selbst lediglich 9.990 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und veranlasste im Übrigen, dass seine inzwischen verstorbene Schwiegermutter, die B GmbH und ihre Mitarbeiter, darunter auch der Angeklagte W, in den Jahren 2015 und 2016 die unter B. III. genannten Einzelspenden zu je 9.900 € bzw. 9.990 € an den besagten Ortsverein entrichteten. Einige der in den Jahren 2015 und 2016 entrichteten Einzelspenden sind sogar Teil einer verdeckten Großspende der B GmbH, die auf Veranlassung des Angeklagten T durch Strohmänner an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurde. Somit beruhten die in den Jahren 2015 und 2016 entrichteten Einzelspenden jeweils auf dem einheitlichen Entschluss des Angeklagten T, dem besagten Ortsverein die entsprechende Gesamtsumme zuzuwenden. Damit wurde der Tatbestand des § 333 Abs. 1 StGB in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einmal verwirklicht. Die beiden Taten nach § 333 Abs. 1 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
2. Verstoß gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, § 25 Abs. 2 StGB
Hinsichtlich der Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 hat sich der Angeklagte T wegen fünf tatmehrheitlicher Verstöße gegen das Parteien-gesetz in Mittäterschaft gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
a) Unrichtige Angaben in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2011 bis 2015
Die Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 enthalten unrichtige Angaben im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, da B -Mitarbeiter als Spender bezeichnet wurden, obwohl die B GmbH die betreffenden Spenden entrichtet hatte, und von der B GmbH geleistete Großspenden entgegen den Vorgaben des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG nicht offengelegt wurden.
aa) Unrichtige Angaben über die Identität der Spender
Die Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 sind unrichtig, soweit B -Mitarbeiter als Spender genannt wurden, die lediglich als Strohmänner Spenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg Stadtsüden weitergeleitet hatten. Anstelle der Strohmänner hätte die B GmbH als tatsächliche Spenderin in den Rechenschaftsberichten angegeben werden müssen.
Wie oben unter D. I. 3. a) aa) ausgeführt, ist derjenige als Spender anzusehen, der die Spende aus seinem eigenen Vermögen entrichtet, auch wenn die fragliche Zuwendung von einer dritten Peron initiiert, veranlasst oder im Innenverhältnis sogar erstattet wird (BT-Drs. 14/6710, S. 41). Dagegen tritt ein Strohmann zwar nach außen als Spender auf, leitet aber in Wirklichkeit lediglich einen Geldbetrag oder geldwerten Vorteil an die Partei weiter, den ihm ein Dritter vorab zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, diesen der Partei zukommen zu lassen (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 35; Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 25 Rn. 67). Die Strohmannspende zeichnet sich ferner dadurch aus, dass der Dritte in der Absicht handelt, die Herkunft der Spende zu verschleiern (Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 25 Rn. 67).
Die unter B. III. aufgeführten B -Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W fungierten als Strohmänner der B GmbH, soweit sie die Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu je 9.900 € nach Erhalt der Ausgleichszahlungen der B GmbH entrichteten, da sie in diesen Fällen lediglich Geldbeträge weiterleiteten, welche die B GmbH ihnen vorab mit einer entsprechenden Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt hatte.
Die Angeklagten T und W verteilten die Spenden der B GmbH im Jahr 2011 auf die Mitarbeiter K, W, N und S, im Jahr 2012 auf die Mitarbeiter K und S und in den Jahren 2013 und 2014 jeweils auf die Mitarbeiter K, W, S, N, D, KI, B und S . Im Jahr 2015 veranlassten die Angeklagten T und W, dass der Zeuge S eine Spende der B GmbH in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleitete. Die für Strohmannspenden erforderliche Zweckbestimmung ist darin zu sehen, dass der Angeklagte W die betreffenden Mitarbeiter in Absprache mit dem Angeklagten T dazu aufforderte, Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, und im Gegenzug für die Spenden Ausgleichszahlungen der B GmbH in Aussicht stellte und veranlasste. Durch die Stückelung der jährlichen Spenden der B GmbH in Einzelspenden zu je 9.900 € wollten die Angeklagten T und W die für Großspenden von über 10.000 € vorgeschriebene Offenlegung gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vermeiden und damit die Herkunft der Spenden verschleiern. Die Angeklagten T und W setzten die vorgenannten B -Mitarbeiter daher als Strohleute ein, um gestückelte Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten.
Die B -Mitarbeiter K, W, S, N, D, KI, B und S wurden in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 zu Unrecht als Spender bezeichnet, soweit sie als Strohmänner Spenden der B GmbH zu jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatten. Anstelle der Strohmänner hätte die B GmbH in den besagten Rechenschaftsberichten als Spenderin genannt werden müssen. Für die Unrichtigkeit der Angaben zur Identität der Spender im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG kommt es nicht darauf an, ob die Strohmanneigenschaft der vorgenannten B -Mitarbeiter für den Parteivorstand der SPD erkennbar gewesen wäre. Die Erkennbarkeit der Strohmannkonstellation ist lediglich Voraussetzung für das Annahmeverbot nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 2 PartG, nicht aber für die Unrichtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG.
bb) Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG
Darüber hinaus enthalten die Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 auch deshalb unrichtige Angaben im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, weil Großspenden der B GmbH unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG nicht offengelegt wurden.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme leistete die B GmbH auf Veranlassung der Angeklagten T und W in den Jahren 2011 bis 2015 unter Einsatz von Strohmännern jeweils eine Großspende im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die in Einzelbeträge zu je 9.900 € gestückelt wurde. Nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG sind Parteispenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 € übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Wie oben unter D. I. 3. a) bb) ausgeführt, ist dabei der Gesamtwert des Spendenvolumens einer natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die gesamte Partei maßgeblich (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 44). Die Publikationspflicht kann daher nicht umgangen werden, indem eine Großspende in kleinere Beträge von bis zu 10.000 € aufgeteilt und über Strohmänner an die Partei weitergeleitet wird (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 47). In diesem Fall sind die von den Strohmännern weitergeleiteten Zuwendungen dem eigentlichen Zuwender im Wege der Gesamtwertbildung zuzurechnen (Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 47). Eine Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG scheidet hingegen aus, wenn die betreffenden Zuwendungen von jeweils eigenständigen Rechtspersonen stammen (BT-Drs. 14/6710, S. 41; Ipsen/Jochum, PartG, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 45).
Im vorliegenden Fall wurde in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils eine Großspende der B GmbH in mehrere Einzelspenden zu je 9.900 € gestückelt und über Strohmänner an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet. Die betreffenden Einzelspenden sind der B GmbH als tatsächlicher Spenderin zuzurechnen, da sie aus deren Vermögen stammen. Im Rahmen der Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG sind ferner die von der B GmbH im eigenen Namen entrichteten Spenden von jeweils 9.900 € zu berücksichtigen. Der Gesamtwert der Spenden der B GmbH belief sich somit im Jahr 2011 auf 49.500 €, im Jahr 2012 auf 29.700 €, in den Jahren 2013 und 2014 jeweils auf 89.100 € und im Jahr 2015 auf 19.800 €. Folglich entrichtete die B GmbH in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils eine Spende in einer Gesamthöhe von über 10.000 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG unter Angabe des Namens und der Anschrift der B GmbH sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im jeweiligen Rechenschaftsbericht der SPD zu verzeichnen gewesen wäre. Anstelle der Großspenden der B GmbH weisen die Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 aber Einzelspenden der B GmbH und ihrer Mitarbeiter zu jeweils 9.900 € aus. Die betreffenden Angaben sind daher unrichtig im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG.
b) Bewirken
Der Angeklagte T bewirkte die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W, indem er aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesem veranlasste, dass die B GmbH in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils unter Einsatz von Strohleuten eine verdeckte Großspende an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtete.
Wie oben unter D. I. 3. b) ausgeführt, umfasst der Begriff des Bewirkens im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG jede tatherrschaftliche Verursachung der unrichtigen Angaben im Gesamtrechenschaftsbericht einer Partei, gleichgültig auf welche Weise (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 28; Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 31d Rn. 7). Der Täter kann die unrichtigen Angaben selbst in den Rechenschaftsbericht aufnehmen, sich dabei aber auch eines gutgläubigen oder bösgläubigen Werkzeugs bedienen (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 29). Aufgrund des weiten Bewirkensbegriffs kommen auch Parteiexterne, die mit der Erstellung des Rechenschaftsberichts nicht befasst sind, als Täter in Betracht (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 29; Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 31d Rn. 4). Das Bewirken im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG setzt keinen persönlichen Kontakt zu Angehörigen oder Mitarbeitern der Partei voraus, die mit der Rechnungslegung befasst sind. Es genügt, wenn eine schriftliche Mitteilung dazu führt, dass unrichtige Angaben Eingang in den Rechenschaftsbericht der Partei finden (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 29). Dagegen reicht es nicht aus, die Aufnahme unrichtiger Angaben in den Rechenschaftsbericht lediglich geschehen zu lassen (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 29).
Im vorliegenden Fall bewirkten die Angeklagten T und W gemeinschaftlich unrichtige Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015, indem sie veranlassten, dass in den betreffenden Jahren jeweils eine Großspende der B GmbH in mehrere Einzelspenden zu je 9.900 € gestückelt und über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurde. Eine derartige Spendenstückelung durch den Spender fällt grundsätzlich unter § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, während eine Spendenstückelung auf Empfängerseite den Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PartG erfüllt (Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 26). Die Stückelung der Spenden und deren Weiterleitung durch Strohleute hatten zur Folge, dass die Büroleiterin Ulrike W, welche die Rechenschaftsberichte für den SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden erstellte, bzw. deren Vorgänger als gutgläubiges Werkzeug unrichtige Angaben in die Rechenschaftsberichte des besagten Ortsvereins für die Jahre 2011 bis 2015 aufnahm, die wiederum in die entsprechenden Gesamtrechenschaftsberichte der SPD einflossen. Das Verhalten der Angeklagten T und W erschöpfte sich auch nicht darin, dass sie die Aufnahme der unrichtigen Angaben in die betreffenden Rechenschaftsberichte lediglich geschehen ließen. Indem sie die Großspenden der B GmbH in Teilbeträge zu je 9.900 € zerlegten und durch Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten ließen, erweckten sie gegenüber der Büroleiterin Ulrike W bzw. deren Vorgänger den falschen Anschein, die Strohmänner hätten Einzelspenden zu jeweils 9.900 € aus ihrem eigenen Vermögen entrichtet. Dies war ursächlich dafür, dass die Zeugin W bzw. deren Vorgänger unrichtige Angaben über die Identität der Spender in die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 aufnahm und die Großspenden der B GmbH darin nicht offenlegte. Die betreffenden Rechenschaftsberichte des Ortsvereins wurden auf Veranlassung des Angeklagten W an den Parteivorstand der SPD in Berlin übermittelt und flossen dort nach § 24 Abs. 3 S. 1 PartG in die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 ein.
Der Angeklagte T forderte die Mitarbeiter der B GmbH in den Jahren 2011 bis 2015 zwar weder auf, die unter B. III. aufgeführten Einzelspenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, noch wies er die Buchhaltung der B GmbH an, entsprechende Ausgleichszahlungen an die Mitarbeiter zu leisten. Er muss sich insoweit aber nach § 25 Abs. 2 StGB die Tatbeiträge des Angeklagten W zurechnen lassen, da die Angeklagten T und W die Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG als Mittäter begingen. Die Angeklagten T und W verwirklichten den Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, da sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammenwirkten. Sie fassten gemeinsam den Plan, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ab 2011 jährlich eine Großspende der B GmbH zukommen zu lassen und dies durch den Einsatz von Strohmännern zu verschleiern. Bei der Ausführung dieses Plans wirkten die Angeklagten T und W bewusst und gewollt zusammen, da sie sowohl Täterwillen als auch Tatherrschaft hatten. Als Geschäftsführer der B GmbH hatten die Angeklagten T und W jeweils ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg. Indem sie die Großspenden der B GmbH in kleinere Beträge stückelten und durch Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten ließen, wollten sie vermeiden, dass die von ihnen geführte B GmbH in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 als Großspenderin genannt werden würde. Daher ist anzunehmen, dass die Angeklagten T und W die Taten nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG jeweils als Täter begehen wollten.
Des Weiteren hatten die Angeklagten T und W auch Tatherrschaft, da sie jeweils gewichtige Tatbeiträge leisteten, die dazu führten, dass die unrichtigen Angaben Eingang in die Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 fanden. Der Angeklagte T kam in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils mit dem Angeklagten W überein, dass dieser die unter D. II. 2. a) aa) genannten Mitarbeiter der B GmbH dazu auffordern sollte, Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten. Ferner gestattete der Angeklagte T dem Angeklagten W, den betreffenden Mitarbeitern im Gegenzug für deren Spenden Ausgleichszahlungen der B GmbH in Aussicht zu stellen und deren Überweisung durch die Buchhaltung der B GmbH zu veranlassen. Der Angeklagte W richtete daraufhin in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils einen Spendenaufruf an die betreffenden Mitarbeiter, wobei er den zu spendenden Betrag sowie die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden nannte und Ausgleichszahlungen der B GmbH in Aussicht stellte. Ferner wies er die Buchhaltung der B GmbH in Absprache mit dem Angeklagten T an, die Ausgleichszahlungen an die betreffenden Mitarbeiter zu leisten, und machte Vorgaben hinsichtlich der Berechnung dieser Zahlungen.
Im Verhältnis zum Angeklagten W war der Angeklagte T zwar in geringerem Maße an der Tatausführung beteiligt als der Angeklagte W . Dies wurde aber dadurch kompensiert, dass der Angeklagte T als Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner der B GmbH ein höheres Maß an Organisationsherrschaft innehatte als der Angeklagte W, der als bloßer Geschäftsführer in der Firmenhierarchie unter dem Angeklagten T stand. Die Angeklagten T und W begingen die Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG daher als Mittäter, sodass die Tatbeiträge des Angeklagten W dem Angeklagten T gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind.
Die Angeklagten T und W bewirkten somit gemeinschaftlich unrichtige Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015, indem sie in den betreffenden Jahren jeweils eine Großspende der B GmbH in Teilbeträge zu je 9.900 € stückelten und durch Strohmänner an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten ließen.
c) Vorsatz und Verschleierungsabsicht
Der Angeklagte T hatte Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG und der Umstände, welche die Mittäterschaft zwischen ihm und dem Angeklagten W begründeten. Er handelte ferner in der nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG erforderlichen Absicht, die Herkunft der Mittel der Partei zu verschleiern und die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen.
Der Angeklagte T hatte bedingten Vorsatz hinsichtlich des Bewirkens unrichtiger Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015, da er es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die unter D. II. 2. a) aa) genannten B -Mitarbeiter in den besagten Rechenschaftsberichten als Spender bezeichnet wurden, obwohl diese lediglich gestückelte Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatten.
Gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W veranlasste der Angeklagte T, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Jahren 2011 bis 2015 Einzelspenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichteten und im Gegenzug Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe von der B GmbH erhielten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kontrollierten die Angeklagten T und W vor der Überweisung der Ausgleichszahlungen nicht, ob die betreffenden Mitarbeiter bereits an den besagten Ortsverein gespendet hatten. Der Angeklagte T hielt es daher für möglich, dass die betreffenden Mitarbeiter die Spenden nicht aus ihrem eigenen Vermögen entrichten, sondern die Ausgleichszahlungen der B GmbH abwarten und an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten würden. Er nahm dies ebenso billigend in Kauf wie die von ihm erkannte Möglichkeit, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 als Spender bezeichnet wurden, obwohl diese lediglich gestückelte Großspenden der B GmbH an den besagten Ortsverein weitergeleitet hatten.
Ferner hielt es der Angeklagte T für möglich, dass die gestückelten Großspenden der B GmbH in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG nicht offengelegt wurden, und nahm auch dies billigend in Kauf.
Darüber hinaus kannte der Angeklagte T die Umstände, die dazu führten, dass er sich die Tatbeiträge des Angeklagten W nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen musste. Er hatte gemeinsam mit dem Angeklagten W den Plan gefasst, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gestückelte Großspenden der B GmbH über Strohleute zukommen zu lassen. Der Angeklagte T kannte die beiderseitigen Tatbeiträge, aus denen sich die Tatherrschaft ergab, und wusste, dass der Angeklagte W als Geschäftsführer der B GmbH – wie er selbst – ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg und damit Täterwillen hatte.
Schließlich handelte der Angeklagte T auch in der Absicht, die Herkunft der Mittel der Partei zu verschleiern und die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen. Die Stückelung der Großspenden der B GmbH und deren Weiterleitung durch Strohleute erfolgten zu dem Zweck, die Herkunft der aus Mitteln der B GmbH geleisteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu verschleiern und die in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierte Offenlegungspflicht für Spenden im Gesamtwert von über 10.000 € pro Jahr zu umgehen.
d) Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte T handelte rechtswidrig und schuldhaft. Auch hinsichtlich der Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten T bei der Begehung der Taten die nach § 17 StGB erforderliche Unrechtseinsicht fehlte.
e) Keine Verjährung
Hinsichtlich der Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG ist keine Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 1 StGB eingetreten. Der älteste Rechenschaftsbericht der SPD, in dem der Angeklagte T unrichtige Angaben bewirkte, betrifft das Jahr 2011. Nach den getroffenen Feststellungen wurde dieser Rechenschaftsbericht im Juli bzw. August 2012 vom SPD-Parteivorstand erstellt und bis zum 30.09.2012 dem Präsidenten des Deutschen Bundestags vorgelegt. Erst damit ist der Taterfolg im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG eingetreten (vgl. Lenski, PartG, 1. Auflage 2011, § 31d Rn. 8), der gem. § 78a S. 2 StGB für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Die Verjährungsfrist, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt, wurde vor ihrem Ablauf durch die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Regensburg vom 03.06.2016 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017 (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) und die weiteren in § 78c Abs. 1 Nr. 6 bis 8 StGB genannten Maßnahmen unterbrochen und begann nach jeder Unterbrechung gem. § 78c Abs. 3 S. 1 StGB von Neuem zu laufen. Die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB ist noch nicht eingetreten, da das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist.
f) Konkurrenzen
Hinsichtlich der unrichtigen Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 hat sich der Angeklagte T wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
Indem der Angeklagte T unrichtige Angaben in fünf verschiedenen Rechenschaftsberichten der SPD bewirkte, verwirklichte er den Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG fünfmal. Zwar bewirkte der Angeklagte T in jedem Rechenschaftsbericht mehrere unrichtige Angaben, da in jedem Jahr mindestens ein Strohmann fälschlich als Spender bezeichnet und jeweils eine Großspende der B GmbH nicht offengelegt wurde. Aufgrund der gesetzlichen Verknüpfung zwischen den verschiedenen Unrichtigkeiten und dem unrichtigen Rechenschaftsbericht als solchem liegt insoweit aber nur eine strafbare Handlung vor (vgl. Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 128). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PartG, der den Begriff der Angabe im Plural verwendet, dass der Tatbestand unabhängig von der Anzahl der unrichtigen Angaben pro Rechenschaftsbericht nur einmal verwirklicht sein kann.
Da die Verstöße gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2011 bis 2015 jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss beruhen und in einem zeitlichen Abstand von jeweils einem Jahr begangen wurden, stehen sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
3. Keine Strafbarkeit wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB
Eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Bestechung im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 kommt von vornherein nicht in Betracht.
Der Angeklagte T gewährte zwar während der Amtszeit des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburgs einem Dritten Vorteile im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB, indem er die betreffenden Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtete bzw. initiierte. Es fehlt aber an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB, da nicht ersichtlich ist, dass die Spendenzahlungen mit pflichtwidrigen Diensthandlungen oder durch die Vorteile beeinflussten Ermessensentscheidungen des Angeklagten W im Sinne des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB verknüpft waren.
Da bereits der Grundtatbestand des § 334 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen eines besonders schweren Falles der Bestechung gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 StGB.
4. Keine Strafbarkeit wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 Abs. 1 u. 2 StGB
Hinsichtlich der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft gem. §§ 298 Abs. 1 u. Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 298 StGB, da die Wohnbauquartiere auf dem Gebiet der ehemaligen Nibelungenkaserne weder förmlich ausgeschrieben (Abs. 1) noch nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb freihändig vergeben wurden (Abs. 2). Im Übrigen haben die Angeklagten T, W und W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch keine rechtswidrige Absprache im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB getroffen.
a) Anwendungsbereich des § 298 StGB
Der sachliche Anwendungsbereich des § 298 StGB ist nicht eröffnet, da der Angeklagte T die Angebote der B GmbH bezüglich des Erwerbs von Wohnbauquartieren auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal weder bei einer förmlichen Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB noch im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach vorangegangenem Teilnahmewettbewerb gem. § 298 Abs. 2 StGB abgegeben hat.
aa) Keine Ausschreibung
Eine Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB ist ein Verfahren, in dem der Veranstalter Angebote einer unbestimmten Mehrzahl von Anbietern für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einholt (BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 43. Edition, Stand: 01.08.2019, § 298 Rn. 18; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 298 Rn. 4; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 298 Rn. 4). Darunter fallen alle Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, d.h. von Auftraggebern, die durch die Bundeshaushaltsordnung, die Landeshaushaltsordnungen und die Gemeindehaushaltsordnungen zur Anwendung der Verfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) verpflichtet sind und dem GWB unterfallen (BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 43. Edition, Stand: 01.08.2019, § 298 Rn. 19; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 298 Rn. 5; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 298 Rn. 4). Daneben erfasst § 298 Abs. 1 StGB auch private Vergabeverfahren, soweit diese gleich oder ähnlich ausgestaltet sind, wie jene der öffentlichen Hand (BT-Drs. 13/5584 S. 14; BGH NStZ 2003, 548; BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 43. Edition, Stand: 01.08.2019, § 298 Rn. 19; Fischer, 65. Auflage 2018, § 298 Rn. 6).
(1) Keine Anwendbarkeit des öffentlichen Vergaberechts
Im vorliegenden Fall unterlag die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne durch die Stadt Regensburg nicht dem öffentlichen Vergaberecht.
Der Verkauf kommunaler Grundstücke im Rahmen eines Stadtentwicklungsvorhabens ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann ausschreibungspflichtig, wenn er mit der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags einhergeht (EuGH, Urteil v. 18.01.2007, Rs. C-220/05 – Stadt Roanne = NZBau 2007, 185, 189 f.). Der Begriff des öffentlichen Bauauftrags im Sinne des Art. 1 Abs. 2b der RL 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzt zwar nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird. Die Bauleistung muss dem öffentlichen Auftraggeber aber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommen (EuGH, Urteil v. 25.03.2010, Rs. C-451/08 = DNotZ 2010, 528, 534). Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn der öffentliche Auftraggeber Eigentum an dem zu errichtenden Bauwerk erwerben soll oder eine Rechtsposition erlangen soll, die ihm die Verfügbarkeit des Bauwerkes im Hinblick auf eine öffentliche Zweckbestimmung sichert (EuGH DNotZ 2010, 528, 533). Dagegen fehlt es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers, wenn die Bauleistung lediglich einem öffentlichen Zweck dient, wie der städtebaulichen Entwicklung oder der Kohärenz eines kommunalen Ortsteils (EuGH DNotZ 2010, 528, 533 f.). Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal um keinen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Bauauftrag, da die Stadt Regensburg lediglich im Interesse der Allgemeinheit von ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Die Stadt Regensburg war daher bei der Veräußerung der Bauquartiere nicht an das öffentliche Vergaberecht gebunden, sondern lediglich an die allgemeinen Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergeben.
(2) Keine Anlehnung an die Bestimmungen der VOB/A
Eine Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB wäre somit nur dann zu bejahen, wenn die Stadt Regensburg das Vergabeverfahren dennoch in Anlehnung an die Bestimmungen der VOB/A ausgestaltet hätte. Dies würde voraussetzen, dass zumindest die wesentlichen Vorschriften der VOB/A, zu denen nach dem Beschluss des BGH vom 19.12.2002, Az.: 1 StR 366/02 (BGH NStZ 2003, 548), die §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1, 6 Nr. 1, 9, 10, 18 und 22 VOB/A in der damals gültigen Fassung von 1992 (im Folgenden: VOB/A 1992) zählen, beachtet wurden.
Aus den Angebotsunterlagen der Stadt Regensburg vom 04.02.2014 (TEA VI/1 Bl. 32-35) und 01.08.2014 (TEA VI/1 Bl. 97-100) geht aber hervor, dass die beiden Vergabeverfahren hinsichtlich der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht den Anforderungen der §§ 7, 10 und 14 VOB/A in der hier maßgeblichen Fassung von 2012 (im Folgenden: VOB/A 2012), die mit den vorgenannten Vorschriften der VOB/A 1992 zum Teil inhaltsgleich sind, entsprachen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012, der inhaltlich mit § 9 Nr. 1 VOB/A 1992 übereinstimmt, ist die Leistung in den Vergabeunterlagen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 (bzw. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 1992) alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2012 (bzw. § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A 1992) sieht ferner vor, dass die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, in den Vergabeunterlagen so zu beschreiben sind, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2012 (§ 9 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A 1992) sind im Übrigen die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ im Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., zu beachten.
Die Leistungsbeschreibungen in den Angebotsunterlagen der Stadt Regensburg vom 04.02.2014 (TEA VI/1 Bl. 32-35) und 01.08.2014 (TEA VI/1 Bl. 97-100) entsprechen nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 VOB/A 2012, da die zum Verkauf angebotenen Bauquartiere weder eindeutig noch erschöpfend beschrieben wurden. Die Angebotsunterlagen enthalten keine exakten Angaben zur Größe und Beschaffenheit der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem Gebiet der ehemaligen Nibelungenkaserne. Ferner ist den Angebotsunterlagen nicht zu entnehmen, wie viele Wohneinheiten pro Bauquartier errichtet werden konnten und welche konkreten Anforderungen an die Bebauung gestellt wurden. Im Rahmen der allgemeinen Vorgaben gemäß Buchstabe a) der Angebotsunterlagen heißt es lediglich, dass für alle Bauquartiere ein Realisierungswettbewerb auf Kosten der Käufer durchzuführen ist, wobei der Auslobungstext, die Teilnehmer und das Auswahlverfahren mit dem Verkäufer abzustimmen sind. Auf dieser Grundlage war den Interessenten eine einwandfreie Preisermittlung gemäß den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 aber nicht möglich.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 (bzw. § 9 Nr. 2 VOB/A 1992) verbietet es ferner, dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus abschätzen kann. Im Widerspruch dazu sahen die Anlagen zu den beiden Angebotsschreiben der Stadt Regensburg unter Buchstabe b) bzw. e) jeweils einen Haftungsausschluss für Bodenmängel vor, die aufgrund der früheren militärischen Nutzung des Nibelungenkasernenareals vorliegen konnten. Der Käufer sollte die Stadt Regensburg von allen öffentlich-rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit seinerzeit nicht bekannten Bodenmängeln, wie etwa der Pflicht zur Sanierung von Boden und Grundwasser, freistellen. Der Haftungsausschluss erstreckte sich darüber hinaus auch auf natürliche Bodenmängel, selbst wenn diese die Bebaubarkeit der veräußerten Fläche wesentlich beeinträchtigt hätten, sowie die mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 jedoch unvereinbar, was ebenfalls gegen eine förmliche Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB spricht.
Den Angebotsschreiben der Stadt Regensburg lässt sich – im Gegensatz zu den veröffentlichten Inseraten – auch keine verbindliche Angebotsfrist im Sinne des § 10 Abs. 1 VOB/A 2012 (bzw. § 18 Nr. 1 VOB/A 1992) entnehmen, wie sie in einem förmlichen Vergabeverfahren zu erwarten wäre. In den betreffenden Schreiben wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Angebot bis zum 07.03.2014 bzw. 26.09.2014 „erwartet“ wurde. Dadurch wurde aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine verbindliche Frist handelte, die nicht verlängert werden konnte und deren Überschreitung zu Rechtsnachteilen dergestalt geführt hätte, dass verspätet eingegangene Angebote nicht mehr berücksichtigt worden wären. Ferner ging weder aus den veröffentlichten Angeboten noch aus den Angebotsschreiben hervor, dass die Angebotsfrist mit der Öffnung der Angebote in einem Eröffnungstermin ablaufen würde und Angebote nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist in Textform zurückgezogen werden könnten, wie es § 10 Abs. 1 u. 2 VOB/A 2012 (bzw. § 18 Nr. 2 u. 3 VOB/A 1992) vorsehen. Damit fehlt es den durchgeführten Vergabeverfahren an dem verbindlichen Charakter, der eine öffentliche Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB auszeichnet.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall ein förmlicher Eröffnungstermin im Sinne des § 14 VOB/A 2012, der inhaltlich § 22 VOB/A 1992 entspricht, durchgeführt wurde. Nach § 14 Abs. 1 VOB/A 2012 ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die eingegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit einem Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wurde im vorliegenden Fall kein derartiges Verfahren durchlaufen. Im Anschluss an die Konzeptausschreibung fanden zwar die beiden Besprechungen vom 09.10.2014 und 15.10.2014 statt. Entgegen den Vorgaben des § 14 Abs. 1 S. 1 VOB/A 2012 hatten die Bieter und deren Bevollmächtigten aber keine Gelegenheit zur Teilnahme, da es sich um interne Besprechungen zwischen Vertretern der Stadtverwaltung und den Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen handelte. Zudem stellte der Leiter des Liegenschaftsamtes S im Rahmen der Besprechung vom 09.10.2014 die eingegangenen Bewerbungen anhand einer Entwurfsliste vor. Daraus folgt, dass die eingegangenen Angebote bereits vor dem Besprechungstermin geöffnet worden waren, sodass auch insoweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 VOB/A 2012 nicht erfüllt sind.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Stadt Regensburg durchgeführten Vergabeverfahren von wesentlichen Bestimmungen der VOB/A 2012 abweichen und daher nicht die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen. Dementsprechend ist auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht von einer Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB ausgegangen, sondern von einer freihändigen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 298 Abs. 2 StGB.
bb) Keine freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb
Entgegen der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft entsprechen die hier durchgeführten Vergabeverfahren aber auch nicht den Anforderungen, die an eine freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 298 Abs. 2 StGB zu stellen sind.
Da die Verfahren zur Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal, wie oben ausgeführt, nicht den Voraussetzungen einer förmlichen Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB entsprachen, handelte es sich um freihändige Vergaben. § 298 Abs. 2 StGB setzt die freihändige Vergabe mit der Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB gleich, sofern dem Vergabeverfahren ein Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 298 StGB vom 24.09.1996 können zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale „freihändige Vergabe“ und „Teilnahmewettbewerb“ die in der VOB/A und VOL/A verwendeten Begriffe herangezogen werden (BT-Drs. 13/5584, S. 14). Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A in der zum Zeitpunkt der Gesetzesbegründung gültigen Fassung von 1992 liegt eine beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb vor, wenn nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen, eine beschränkte Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten aufgefordert wird.
Bereits aus dem Wortlaut der §§ 298 Abs. 2 StGB und 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 1992 ergibt sich, dass es sich bei der freihändigen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb um ein zweistufiges Verfahren handelt. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden anhand von Eignungskriterien in einem förmlichen Verfahren Bieter ausgewählt, die im Wege der beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. An den Teilnahmewettbewerb schließt sich sodann die freihändige Vergabe unter den ausgewählten Bietern an. Dieser Verfahrensabschnitt ist nicht formalisiert, bindet den Veranstalter aber an bestimmte Vergaberegeln, wie insbesondere die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (MüKo/Hohmann, StGB, 3. Auflage 2019, § 298 Rn. 41).
Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung des LG München II vom 03.05.2006, Az.: W5 KLs 567 Js 30966/04 (BeckRS 2008, 736), kann nicht herangezogen werden, um den Begriff des Teilnahmewettbewerbs zu bestimmen. Die darin entwickelten Kriterien lassen sich mit dem Wortlaut des § 298 Abs. 2 StGB und der Gesetzesbegründung hierzu nicht in Einklang bringen und ermöglichen zudem keine klare Abgrenzung zwischen der Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB und der freihändigen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gem. § 298 Abs. 2 StGB. Nach der vorgenannten Entscheidung liegt ein Teilnahmewettbewerb vor, wenn Angebote in einem Verfahren eingeholt werden, das in Anlehnung an die für eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 oder 2 VOB/A (VOL/A) geltenden Bestimmungen erfolgt und mindestens eine schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe beinhaltet. Diese Definition trägt allerdings der Zweistufigkeit des Vergabeverfahrens, die § 298 Abs. 2 StGB nach seinem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, nicht Rechnung. Der Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 298 Abs. 2 StGB dient dazu, den Bewerberkreis zu begrenzen, damit ausgewählte Bewerber im Wege einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können. Dies ist aber nicht gewährleistet, wenn Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Bewerbern in einem an die Bestimmungen der VOB/A angelehnten Verfahren eingeholt werden, dem lediglich eine schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe vorausgegangen ist. Zudem läge unter den vom LG München II genannten Voraussetzungen bereits eine Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB vor, sodass für § 298 Abs. 2 StGB kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbliebe. Im vorliegenden Fall wäre aber selbst nach der vom LG München II vertretenen Rechtsauffassung ein Teilnahmewettbewerb abzulehnen, da die hier zu beurteilenden Vergabeverfahren, wie oben erläutert, nicht in Anlehnung an die wesentlichen Bestimmungen der einschlägigen VOB/A 2012 durchgeführt wurden.
Die Stadt Regensburg hat bei der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne kein zweistufiges Verfahren im Sinne des § 298 Abs. 2 StGB durchlaufen. Die beiden Ausschreibungen wurden am 03.02.2014 und am 02.08.2014 im Internet sowie in der Mittelbayerischen Zeitung veröffentlicht und richteten sich damit an eine unbestimmte Zahl von Unternehmen. Die Unternehmen wurden nicht dazu aufgefordert, bloße Teilnahmeanträge zu stellen, um sich für eine beschränkte Ausschreibung zu qualifizieren. Vielmehr wurde die Veröffentlichung der Inserate jeweils mit der Aufforderung verbunden, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote abzugeben. Die Stadt Regensburg hat damit gerade keine Bieter ausgewählt, die im Wege der beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, sondern alle Angebote, die nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen eingegangen sind, ohne vorherige Beschränkung des Teilnehmerkreises berücksichtigt und bewertet. Ein Teilnahmewettbewerb hat folglich nicht stattgefunden. In den Fällen der freihändigen Vergabe ohne vorausgegangenen Teilnahmewettbewerb ist § 298 Abs. 2 StGB aber nicht anwendbar (BT-Drs. 13/5584, S. 14; MüKo/Hohmann, StGB, 3. Auflage 2019, § 298 Rn. 41).
cc) Ergebnis
Der sachliche Anwendungsbereich des § 298 StGB ist nicht eröffnet, da die hier zu beurteilenden Vergabeverfahren weder Ausschreibungen noch freihändige Vergaben nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb darstellen.
b) Keine rechtswidrige Absprache
Im Übrigen haben die Angeklagten T, W und W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch keine rechtswidrige Absprache im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB getroffen.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 298 Abs. 1 StGB, der darin besteht, den Wettbewerb als Institution des Wirtschaftslebens zu schützen, ist das Erfordernis der rechtswidrigen Absprache kartellrechtsakzessorisch auszulegen (Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 298 Rn. 1). Die Rechtswidrigkeit der Absprache beurteilt sich daher nach § 1 GWB, der Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verbietet, sofern diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (BT-Drs. 13/5584, S. 14).
Nach den getroffenen Feststellungen hat ausschließlich der Angeklagte H vertrauliche Informationen zu den beiden Ausschreibungen der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die Verantwortlichen der B GmbH weitergegeben und die Ausschreibungskriterien mit diesen abgestimmt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte W an diesem Abstimmungsprozess beteiligt hat oder auch nur davon gewusst hat. Für eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft fehlt es somit auch an einer rechtswidrigen Absprache zwischen den Angeklagten T, W und W im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB.
c) Ergebnis
Im Ergebnis kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft gem. §§ 298 Abs. 1 u. 2, 25 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da der sachliche Anwendungsbereich des § 298 StGB mangels förmlicher Ausschreibung oder freihändiger Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb nicht eröffnet ist und im Übrigen auch keine rechtswidrige Absprache zwischen den Angeklagten T, W und W nachgewiesen werden konnte.
5. Konkurrenzen und Ergebnis
Hinsichtlich des unter B. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit Vorteilsgewährung gem. §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG strafbar gemacht.
Durch die im Jahr 2015 geleisteten bzw. initiierten Spendenzahlungen hat der Angeklagte T sowohl gegen das Parteiengesetz verstoßen, als auch eine Vorteilsgewährung begangen. Die beiden Taten stehen daher zueinander im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB. Tatmehrheitlich dazu hat der Angeklagte T im Jahr 2016 eine weitere Vorteilsgewährung begangen.
III. Strafbarkeit des Angeklagten W
Der Angeklagte W hat sich hinsichtlich des unter B. festgestellten Sachverhaltes wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Mittäterschaft, in einem Fall davon in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, gem. §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB, § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG strafbar gemacht.
1. Vorteilsgewährung in Mittäterschaft gem. §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Hinsichtlich der im Jahr 2015 geleisteten bzw. gemeinschaftlich mit den Angeklagten T initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden war der Angeklagte W wegen Vorteilsgewährung in Mittäterschaft gem. §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB zu verurteilen.
a) Objektiver Tatbestand:
Wie oben unter D. II. 1. ausgeführt, gewährten die Angeklagten W und T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 gemeinschaftlich einen Vorteil in Form einer Spende im Gesamtwert von 109.170 €, die mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft und damit Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W war.
Die Angeklagten W und T begingen die Tat als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, da sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammenwirkten. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung unter D. II. 1. c) Bezug genommen.
b) Subjektiver Tatbestand:
Der Angeklagte W hatte Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB und der Umstände, die seine Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB begründeten.
Er war sich bewusst, einem Dritten einen Vorteil zu gewähren, indem er im Jahr 2015 gemeinschaftlich mit dem Angeklagten T Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden leistete und initiierte.
Ferner wollte der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden den betreffenden Vorteil für die Dienstausübung des Angeklagten W gewähren. Er wusste, dass der Angeklagte T mit dem Angeklagten W übereingekommen war, dass die Spenden dem besagten Ortsverein zufließen sollten, und handelte in der Absicht, der B GmbH das Wohlwollen des Angeklagten W im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister zu sichern. Aufgrund der Gesamtschau aller vorhandenen Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W auch wollte, dass der Angeklagte W die Vorteilshingabe in diesem Sinne verstehen, d.h. den Zusammenhang zwischen den Spenden und seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister erkennen würde. Dies ergibt sich nicht nur aus der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, sondern auch aus den Berührungspunkten zwischen den Bauvorhaben der B GmbH und der Dienstausübung des Angeklagten W .
Im Übrigen hatte der Angeklagte W auch Vorsatz hinsichtlich der gemeinschaftlichen Tatbegehung mit dem Angeklagten T . Er kannte die beiderseitigen Tatbeiträge, aus denen sich die Tatherrschaft ergab, und wollte den gemeinsamen Tatplan umsetzen, indem er selbst an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendete und die Mitarbeiter der B GmbH zum Spenden animierte.
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte W handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB sind nicht ersichtlich.
2. Verstoß gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, § 25 Abs. 2 StGB
Hinsichtlich der unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 hat sich der Angeklagte W wegen fünf tatmehrheitlicher Verstöße gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
a) Objektiver Tatbestand:
Der Angeklagte W bewirkte unrichtige Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015, indem er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten T veranlasste, dass verdeckte Großspenden der B GmbH durch Strohmänner an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurden, und in den Jahren 2011, 2013 und 2014 selbst als Strohmann fungierte. Die Angeklagten W und T begingen die Taten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, da beide aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der Tatausführung bewusst und gewollt zusammenwirkten. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz unter D. II. 2. Bezug genommen.
b) Subjektiver Tatbestand:
Der Angeklagte W verwirklichte den Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG vorsätzlich und in der Absicht, die Herkunft der Mittel der Partei zu verschleiern und die öffentliche Rechnungslegung zu umgehen.
Er hatte bedingten Vorsatz hinsichtlich des Bewirkens unrichtiger Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015. Der Angeklagte W nahm die von ihm erkannte Möglichkeit, dass die unter B. III. genannten Mitarbeiter die Spenden nicht aus ihrem eigenen Vermögen entrichten, sondern die von ihm veranlassten Ausgleichszahlungen der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterleiten würden, billigend in Kauf. Zudem hielt er es für möglich, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 als Spender bezeichnet wurden, obwohl jeweils eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende der B GmbH vorlag, und nahm auch dies billigend in Kauf.
Im Übrigen hatte der Angeklagte W auch Vorsatz hinsichtlich der gemeinschaftlichen Tatbegehung mit dem Angeklagten T, da er in Ausführung des gemeinsamen Tatplans bewusst gewichtige Tatbeiträge leistete und die Tatbeiträge des Angeklagten T kannte.
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
Die Taten geschahen rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten W die nach § 17 StGB erforderliche Unrechtseinsicht fehlte.
d) Keine Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung gelten die Ausführungen zur Verfolgbarkeit der Taten des Angeklagten T unter D. II. 2. e) entsprechend.
Auch im Fall des Angeklagten W wurde die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB hinsichtlich des Bewirkens der unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2011 vor ihrem Ablauf durch die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Regensburg vom 03.06.2016, den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16.01.2017 und die weiteren in § 78c Abs. 1 Nr. 6 bis 8 StGB genannten Maßnahmen unterbrochen und begann nach jeder Unterbrechung gem. § 78c Abs. 3 S. 1 StGB von Neuem zu laufen. Die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB ist noch nicht eingetreten, da das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist.
e) Konkurrenzen
Der Angeklagte W bewirkte gemeinschaftlich mit dem Angeklagten T unrichtige Angaben in fünf verschiedenen Rechenschaftsberichten der SPD, sodass fünf tatmehrheitliche Fälle des Verstoßes gegen das Parteiengesetz gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG vorliegen. Unabhängig von der Anzahl der unrichtigen Angaben in den jeweiligen Rechenschaftsberichten ist der Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG pro Jahr nur einmal verwirklicht, da die verschiedenen Unrichtigkeiten durch das Gesetz zu einem unrichtigen Rechenschaftsbericht verknüpft werden (vgl. Ipsen/Saliger, PartG, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 128).
3. Keine Strafbarkeit wegen Bestechung in Mittäterschaft gem. §§ 334 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 2 StGB
Eine Strafbarkeit des Angeklagten W wegen mittäterschaftlicher Bestechung des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt.
4. Keine Strafbarkeit wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft gem. §§ 298 Abs. 1 u. 2, 25 Abs. 2 StGB
Nach den getroffenen Feststellungen zur Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal hat sich der Angeklagte W nicht wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft gem. §§ 298 Abs. 1 u. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da der sachliche Anwendungsbereich des § 298 StGB nicht eröffnet ist. Ferner konnte eine wettbewerbsbeschränkende Absprache zwischen den Angeklagten W, T und W nicht nachgewiesen werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter D. II. 4. verwiesen.
5. Konkurrenzen und Ergebnis
Hinsichtlich des unter B. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte W wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, gem. §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG strafbar gemacht. Der Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts der SPD für das Jahr 2015 und die Vorteilsgewährung hinsichtlich der Spenden aus diesem Jahr wurden durch dieselbe Handlung begangen und stehen daher im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB.
E. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Erwägungen maßgeblich:
I. Angeklagter W
Das Gericht sah beim Angeklagten W gem. § 60 StGB von der Verhängung einer Strafe ab, da dieser für die beiden Vorteilsannahmen hinsichtlich der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat und die Folgen der Taten, die den Angeklagten W getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
1. Strafobergrenze gem. § 60 S. 2 StGB
Die Strafobergrenze des § 60 S. 2 StGB stand dem Absehen von Strafe nicht entgegen, da der Angeklagte W für keine der beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
Nach § 60 S. 2 StGB kann nicht von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. Die verwirkte Strafe ist dabei unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe einschließlich der für ein etwaiges Absehen von Strafe relevanten Tatfolgen zu ermitteln (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 3; LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 9). Hinsichtlich der Tatfolgen besteht insoweit kein Doppelverwertungsverbot (BGH NJW 1978, 768; BGH NStZ 1997, 121, 122; BGH NStZ-RR 2004, 230, 231).
Im vorliegenden Fall war für jede der beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB gesondert über die Anwendung des § 60 StGB zu entscheiden, da diese zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Für eine Gesamtbetrachtung ist im Fall der Tatmehrheit kein Raum, da zwischen den einzelnen Delikten gerade kein Zusammenhang besteht, der sie als Einheit erscheinen lässt (LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 12). Daher ist für jede der tatmehrheitlich zusammentreffenden Taten gesondert zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verwirkt ist und die Folgen der Tat für den Täter so schwer wiegen, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Für die Einhaltung der Strafobergrenze nach § 60 S. 2 StGB kommt es somit auf die jeweils verwirkte Einzelstrafe und nicht auf die zu verhängende Gesamtstrafe an (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 3).
a) Strafrahmen
Bei der Strafzumessung war für die beiden Vorteilsannahmen jeweils vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
b) Strafmilderung gem. § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB Die Kammer machte hinsichtlich beider Taten nach § 331 Abs. 1 StGB von der Möglichkeit der Strafmilderung gem. § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gebrauch, da dies unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles angezeigt erschien. Das in § 331 Abs. 1 StGB angedrohte Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren reduzierte sich daher gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf drei Viertel, d.h. auf zwei Jahre und drei Monate.
aa) Vermeidbarer Verbotsirrtum
§ 17 S. 2 StGB sieht vor, dass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann, wenn dem Täter bei Begehung der Tat infolge eines vermeidbaren Verbotsirrtums die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun.
Wie oben unter D. I. 1. b) ausgeführt, hatte der Angeklagte W bei Begehung der beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB kein Unrechtsbewusstsein, da er einem Verbotsirrtum unterlag. Der Angeklagte W verwirklichte den objektiven Tatbestand der Vorteilsannahme in den Jahren 2015 und 2016 jeweils vorsätzlich, da er die Vorteile in Form der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden bewusst annahm und sämtliche Umstände kannte, die den Anschein der Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründeten. Ihm war jedoch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst, da er aus den betreffenden Umständen nicht den Schluss zog, dass er durch die Annahme der Spenden den Anschein der Käuflichkeit seiner Entscheidungen erwecken würde. Der Angeklagte W befand sich daher bei der Begehung der Vorteilsannahmen in den Jahren 2015 und 2016 im Verbotsirrtum. Dieser Verbotsirrtum wäre aber vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte W seiner Erkundigungspflicht nachgekommen wäre und rechtliche Beratung in Anspruch genommen hätte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter D. I. 1. b) Bezug genommen.
bb) Strafmilderung gem. § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB
§ 17 S. 2 StGB sieht vor, dass die Strafe im Falle eines vermeidbaren Verbotsirrtums nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Die Kammer machte von der Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch, da sie diese unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles für angezeigt hielt.
Für eine Strafmilderung sprach zunächst, dass der Angeklagte W strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und sich durch die Taten nicht unmittelbar bereichert hatte, sondern Drittvorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden angenommen hatte. Die Spenden, auf die sich der Schuldspruch bezieht, gingen erst in den Jahren 2015 und 2016, also nach der Kommunalwahl 2014 beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein. Durch die Annahme der betreffenden Spenden erlangte der Angeklagte W folglich keinen eigenen Vorteil dergestalt, dass seine Kandidatur um das Amt des Oberbürgermeisters durch die Spenden unterstützt wurde.
Die Kammer verkennt nicht, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Spendenzeitraum 2016 einen Teil des in Anspruch genommenen Darlehens an die Eheleute W zurückzahlte, der andernfalls aufgrund einer entsprechenden Zusage des Angeklagten W in eine Spende umgewandelt worden wäre. Wie oben unter C. II. ausgeführt, lassen sich die Darlehensrückzahlungen an die Eheleute W im Jahr 2016 aber nicht genau den Spenden zuordnen, die der Ortsverein vom Angeklagten T und dessen Umfeld erhalten hat. Feststellbar war lediglich, dass die betreffenden Spenden zu einem gewissen Teil zur Darlehensrückzahlung verwendet wurden. Insoweit profitierte der Angeklagte W mittelbar von den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, da er im Umfang der Darlehensrückzahlung von seiner Spendenzusage gegenüber dem Ortsverein befreit wurde. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass von der Darlehenssumme in Höhe von 228.000 € lediglich ein Teilbetrag von 25.000 € an die Eheleute W zurückgezahlt wurde und im fraglichen Zeitraum auch andere Mittel zur Verfügung standen als die von den Angeklagten T und W geleisteten und initiierten Spenden.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden das Darlehen aus freien Stücken gewährt und sich hierfür sogar selbst massiv verschuldet hat. Dabei handelte er aus uneigennützigen Motiven. Das Darlehen diente ausschließlich dem Zweck, finanzielle Engpässe bis zum Eingang weiterer Spenden zu überbrücken. Ohne die vorherige Kreditvergabe an den Ortsverein hätte der Angeklagte W nicht einmal mittelbar von den hier zu beurteilenden Spenden profitiert.
Zugunsten des Angeklagten W war ferner zu berücksichtigen, dass die Rechtslage hinsichtlich der Annahme von Parteispenden durch Amtsträger äußerst kompliziert ist. Im Zuge der Neufassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB auf bloße Drittvorteile erstreckt und die Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung zwischen Amtsträger und Vorteilsgeber gelockert. Das Bestehen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB kann meist nur im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien festgestellt werden, was selbst für Juristen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Ferner wird das Verhältnis zwischen den Korruptionstatbeständen und dem Parteiengesetz in der juristischen Fachwelt kontrovers diskutiert, wobei sich in der Literatur immer wieder Stimmen finden, die sich dafür aussprechen, die §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln durch Hochschullehrer dahingehend einzuschränken, dass die Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht tatbestandsmäßig ist, sofern die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet werden (vgl. Beckemper/Stage Anm. zu BGH NStZ 2008, 33, 35; Zimmermann ZStW 2012, 1023, 1050).
Die komplexe Rechtslage und die weite Fassung des Tatbestandes der Vorteilsannahme trugen im vorliegenden Fall maßgeblich dazu bei, dass der Angeklagte W die Annahme der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 irrtümlich für erlaubt hielt. Für einen juristischen Laien, wie den Angeklagten W, erschließt es sich nicht ohne Weiteres, dass es sich bei Parteispenden um tatbestandsmäßige Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB handelt und eine gelockerte Unrechtsvereinbarung auch konkludent abgeschlossen werden kann, indem der bloße Anschein der Käuflichkeit erweckt wird. So beteuerte der Angeklagte W im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach, dass er sich nicht habe kaufen lassen, woran sich zeigt, dass ihm die Reichweite des Tatbestandes der Vorteilsgewährung nicht bewusst war. Ferner ging der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung davon aus, dass die vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden den Vorgaben des Parteiengesetzes entsprachen und deren Annahme daher zulässig war. Dieser Schluss liegt aus Sicht eines juristischen Laien aber durchaus nahe, wenn man berücksichtigt, dass sich sogar Vertreter der juristischen Fachliteratur für eine akzessorische Anbindung der Korruptionstatbestände an das Parteiengesetz aussprechen.
Dem Angeklagten W war ferner zugutezuhalten, dass die betreffenden Spenden bei zahlreichen parteiinternen Prüfungen unbeanstandet geblieben waren. Der in der Hauptverhandlung vernommene Revisor des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden, L, stellte nach eigenen Angaben bei den jährlichen Kassenprüfungen keine Auffälligkeiten hinsichtlich der vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spendenzahlungen fest. Auch der Zeuge S, der als Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD mit den jährlichen Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden befasst war, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er das Spendenaufkommen des Ortsvereins für unauffällig gehalten habe. Er sah sich nach eigenen Angaben nur deshalb veranlasst, den Schatzmeister des SPD-Landesverbandes Bayern, G, einzuschalten, weil der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein vom Landesvorstand nicht genehmigtes Darlehen in Anspruch genommen hatte. Daran zeigt sich, dass selbst Mitglieder der SPD, die kraft ihrer Funktion regelmäßig mit Parteispenden zu tun hatten, hinsichtlich der Annahme von Parteispenden durch kommunale Wahlbeamte kein Problembewusstsein besaßen. Durch die Billigung der Spenden im Rahmen parteiinterner Prüfungen wurde der Angeklagte W noch in der irrigen Annahme bestärkt, dass die Einwerbung der Spenden auch nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister erlaubt war.
Für eine Strafmilderung sprach schließlich auch, dass sich der Angeklagte W nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus bemüht hatte, die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden einzuhalten. Dies belegt u.a. der E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten W und dem Landesgeschäftsführer der Bayern-SPD, S, mit dem Betreff „Auto zu Wahlkampfzwecken – Bitte um Prüfung“ (TEA VI/1 – Reg. 3 Bl. 366 f.). Auch die E-Mail des Angeklagten W an die Mitarbeiterinnen des Wahlkampfbüros, W und S, vom 17.02.2013 mit dem Betreff „Sponsoringvertrag Elektroauto“ (EA XII Bl. 5103) zeigt, dass es dem Angeklagten W ein Anliegen war, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Wahlkampfhilfen Dritter abzuklären. Der Verbotsirrtum des Angeklagten W hinsichtlich der Annahme der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 beruhte somit auf keiner laxen Grundeinstellung zum Recht, sondern war vielmehr der komplexen Rechtslage geschuldet. Mit Ausnahme des Versäumnisses, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, konnte dem Angeklagten W insoweit kein Vorwurf gemacht werden, weshalb eine Strafmilderung nach § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB absolut angezeigt war.
Aus den genannten Gründen machte die Kammer bei beiden abzuurteilenden Taten von der Möglichkeit Gebrauch, die Strafe wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten W gem. § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB reduzierte sich das in § 331 Abs. 1 StGB angedrohte Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren somit auf drei Viertel, d.h. auf zwei Jahre und drei Monate.
c) Konkrete Strafzumessung
Die nach § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten W sprachen, ergab, dass für keine der beiden Taten der Vorteilsannahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt war.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wirkte sich der Umstand strafschärfend aus, dass die vom Angeklagten T und dessen Umfeld geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die der Angeklagte W in den Jahren 2015 und 2016 annahm, jeweils einen beträchtlichen Wert hatten. Die Gesamthöhe der Spenden belief sich im Jahr 2015 auf 109.170 € und im Jahr 2016 auf 39.600 €.
Strafschärfend war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ein herausgehobenes Amt mit weitreichenden Befugnissen bekleidete und dementsprechend einer besonderen Pflichtenbindung unterlag. Als Oberbürgermeister und Leiter der Stadtverwaltung hatte er eine besondere Vorbildfunktion für die ihm unterstellten Mitarbeiter, aber auch für die Bürger der Stadt Regensburg. Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in selbige, die durch die §§ 331 ff. StGB geschützt werden, sind in besonderer Weise gefährdet, wenn ein Amtsträger in einer derart herausgehobenen Position Vorteile im Gegenzug für seine Dienstausübung annimmt.
Dem Angeklagten W war hingegen zugutezuhalten, dass er vor den abzuurteilenden Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und sich im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hatte. So hatte er bei der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 14.06.2016 der Sicherung von Daten zugestimmt und einen Nebenraum für die Polizeibeamten geöffnet.
Für den Angeklagten W sprach ferner, dass er sich durch die beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB nicht unmittelbar bereichert hatte, da es sich bei den angenommenen Vorteilen um Drittvorteile gehandelt hatte, die dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zugeflossen waren. Die Kammer verkennt insoweit allerdings nicht, dass die betreffenden Spenden die Darlehensrückzahlung an die Eheleute W erleichtert und zu einem gewissen Teil auch erst ermöglicht haben, wie unter E. I. 1. b) bb) ausgeführt.
Darüber hinaus waren die vollzogene Untersuchungshaft und die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten W strafmildernd zu bewerten. Bereits die Festnahme als solche versetzte den Angeklagten W in einen Schockzustand. Der Angeklagte W ging zunächst von einem Überfall aus, als acht bis zehn Beamte in der Tiefgarage seiner Wohnanlage auf ihn zukamen, um ihn festzunehmen. Nach seiner Entlassung aus der Haft konnte er die Tiefgarage, in der er verhaftet worden war, für einige Zeit nicht betreten, da er noch immer unter dem Eindruck seiner Verhaftung stand.
Der Angeklagte W war besonders haftempfindlich, da er vor den hier gegenständlichen Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, in geordneten Verhältnissen gelebt und als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ein hohes berufliches und gesellschaftliches Ansehen genossen hatte. Als Oberbürgermeister stand er ferner im Fokus des öffentlichen Interesses und der medialen Berichterstattung. Während seiner Inhaftierung erlebte der Angeklagte W ein Gefühl der Ohnmacht, da er sich gegen die Medienberichte über seine Inhaftierung und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die er als ungerecht empfand, nicht zur Wehr setzen konnte. Bereits während der Fahrt zur Justizvollzugsanstalt Straubing hörte er im Autoradio einen Bericht über seine Verhaftung. Auch während der Untersuchungshaft verfolgte er die Berichterstattung zum vorliegenden Verfahren, soweit es ihm möglich war, obwohl ihn dies sehr belastete.
Für den Angeklagten W war es besonders belastend, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder unter seiner Inhaftierung und der verfahrensbegleitenden Medienberichterstattung zu leiden hatten. Der Sohn des Angeklagten W wurde durch die Inhaftierung seines Vaters gesundheitlich so stark beeinträchtigt, dass er krankgeschrieben werden musste. Die Ehefrau des Angeklagten W leidet seit der Inhaftierung ihres Mannes unter einer Angststörung und wacht nachts oft auf. Für die Tochter des Angeklagten W war dessen Inhaftierung so belastend, dass sie eine chronische Erkrankung erlitt, die immer noch andauert. Die Ehefrau und die Tochter des Angeklagten W nahmen professionelle Hilfe in Anspruch, um ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung zu verarbeiten. Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten W zu seinen persönlichen Verhältnissen zeigte sich, dass ihn dies bis heute emotional tief bewegt.
Auch beim Angeklagten W führte die vollzogene Untersuchungshaft zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bis heute bestehen. Seit seiner Inhaftierung leidet der Angeklagte W unter Ängsten, Schlafstörungen und Schweißausbrüchen, da ihn die Bilder seiner Verhaftung und die Erlebnisse während der Haft nicht loslassen. Er träumt nachts davon und redet im Schlaf. Wenn er tagsüber kurz einschläft, schreckt er selbst bei geringfügigen Geräuschen hoch. Aufgrund seiner Ängste musste er medikamentös behandelt werden und begab sich auf Anraten seines Hausarztes in psychologische Behandlung, die noch nicht abgeschlossen ist.
Im Zusammenhang mit der vollzogenen Untersuchungshaft war zugunsten des Angeklagten W zu berücksichtigen, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitestgehend nicht bestätigt haben. Aus heutiger Sicht wäre die Anordnung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig, da von den Anklagevorwürfen nur zwei Fälle der Vorteilsannahme verblieben sind, der Angeklagte W lediglich mittelbar und nur zum Teil von den angenommenen Drittvorteilen profitierte und der Angeklagte W bei der Begehung der Taten einem Verbotsirrtum unterlag.
Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass das vorliegende Strafverfahren gravierende Nachteile für das berufliche Fortkommen des Angeklagten W hatte. Infolge der Inhaftierung des Angeklagten W suspendierte die Landesanwaltschaft Bayern diesen mit Verfügung vom 27.01.2017 vom Dienst und reduzierte seine Bezüge mit Verfügung vom 03.02.2017 um die Hälfte. Die Suspendierung des Angeklagten W erstreckt sich mittlerweile über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Sie trifft den Angeklagten W besonders schwer, da er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und seit vielen Jahren hauptberuflich als Politiker tätig war. Da bereits im Frühjahr 2020 die nächste Kommunalwahl in Regensburg ansteht und die Suspendierung immer noch andauert, ist fraglich, ob der Angeklagte W in der laufenden Wahlperiode in das Amt des Oberbürgermeisters zurückkehren kann. Der Angeklagte W beabsichtigt zwar, bei der nächsten Kommunalwahl erneut für das Amt des Oberbürgermeisters zu kandidieren. Durch die lange Dauer der Ermittlungen und die Vielzahl der Hauptverhandlungstermine im vorliegenden Verfahren wird die Kandidatur des Angeklagten W für das Oberbürgermeisteramt aber erheblich erschwert, zumal gegen ihn noch drei weitere Anklagen wegen der Annahme von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erhoben wurden und eine abschließende Klärung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe derzeit nicht absehbar ist. Auch außerhalb der Politik besteht für den Angeklagten W – zumindest bis zum Abschluss der laufenden Strafverfahren – keine berufliche Perspektive.
Zugunsten des Angeklagten W war insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Dauer der Ermittlungsverfahren wegen der Annahme von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und die Art der Verfahrensführung eine enorme Belastung für den Angeklagten W darstellten. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten W wegen der Annahme von Parteispenden von Bauträgern begannen bereits im Jahr 2016. Allein im vorliegenden Verfahren fanden insgesamt 61 Hauptverhandlungstage statt, die den Angeklagten W nicht nur zeitlich, sondern auch emotional stark beanspruchten. Inzwischen wurden drei weitere Anklagen gegen den Angeklagten W zum Landgericht Regensburg erhoben, die ebenfalls die Annahme von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden betreffen. Aufgrund der Vielzahl der gegen ihn geführten Verfahren ist derzeit nicht absehbar, wann der Angeklagte W wieder einer geregelten Arbeit nachgehen und ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Zudem stellt es eine enorme psychische Belastung für den Angeklagten W dar, sich möglicherweise über Jahre hinweg vor verschiedenen Kammern des Landgerichts Regensburg mit entsprechender medialer Begleitung und öffentlicher Vorverurteilung wegen Tatvorwürfen verantworten zu müssen, die auch in einem einheitlichen Strafverfahren hätten zusammengefasst werden können.
Das Leben des Angeklagten W wird seit Bekanntwerden der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren nahezu vollständig durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestimmt. Der Angeklagte W befasste sich täglich intensiv mit dem vorliegenden Strafverfahren und kennt den gesamten Akteninhalt. Ferner beschäftigte er sich monatelang mit den Telefonaten, die im Rahmen der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und verschriftet worden waren. Im Vorfeld der Hauptverhandlung fuhr er täglich zur Kanzlei seiner Verteidigerin, um sich die Audiodateien mit den mitgeschnittenen Telefonaten anzuhören. Seit Januar 2019 äußerte sich der Angeklagte W regelmäßig in umfangreichen Videobotschaften und Textnachrichten, die er ins Internet stellte, zum Ablauf der Hauptverhandlung und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Entsprechende Videobotschaften veröffentlichte er unter anderem am 11.01.2019, 01.02.2019, 08.02.2019, 15.02.2019, 22.02.2019, 01.03.2019, 08.03.2019, 15.03.2019 und 22.03.2019 auf seiner Facebook-Seite. Ferner antwortete er regelmäßig auf Kommentare, die Besucher seiner Facebook-Seite zu den Videobotschaften abgaben.
Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte W durch die Fehler der Ermittlungsbehörden bei der Durchführung der Telekommunikationsüberwachung mehrfach in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden war. Im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wurden zahlreiche Telefongespräche und Nachrichten aufgezeichnet, welche den Kernbereich privater Lebensgestaltung und das Mandatsverhältnis zwischen dem Angeklagten W und seiner Verteidigerin betrafen. Entgegen den Vorgaben der §§ 100d Abs. 2 S. 2, 160a Abs. 1 S. 3 StPO wurden die betreffenden Kommunikationsereignisse nicht unverzüglich gelöscht, sondern erst auf entsprechende Anordnungen der Kammer in den Beschlüssen vom 08.10.2018 und vom 16.10.2018. Durch die Missachtung der Pflicht zur unverzüglichen Löschung der aufgezeichneten Kernbereichsgespräche wurde der Angeklagte W in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, das gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Grundrechtsschutz genießt. Ferner wurde die verfassungsrechtlich verbürgte Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses zwischen dem Angeklagten W und seiner Verteidigerin beeinträchtigt, welche eine wesentliche Voraussetzung für ein faires Strafverfahren und eine effektive Verteidigung darstellt.
Zugunsten des Angeklagten W war ferner zu berücksichtigen, dass die Kosten seiner Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren sein Vermögen – einschließlich des zu erwartenden Erbes – bereits jetzt nahezu vollständig aufgezehrt haben. Bislang hat der Angeklagte W einen Betrag von 270.000 € aufgewendet, um sich gegen die gegenständlichen Vorwürfe zu verteidigen. Zur Deckung dieser Kosten nahm er verzinsliche Darlehen auf, deren Gesamthöhe ungefähr dem Wert seines noch zu erwartenden Anteils am Nachlass seiner Eltern entspricht. Der Angeklagte W wird daher voraussichtlich auch nicht in der Lage sein, die Kosten seiner Verteidigung gegen die weiteren Vorwürfe, die in den Anklageschriften vom 04.10.2018, 25.01.2019 und 01.02.2019 gegen ihn erhoben werden, aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Schließlich musste sich auch der Umstand strafmildernd auswirken, dass sich der Angeklagte W und seine Familie starken Belastungen durch die Medienberichterstattung zum vorliegenden Strafverfahren ausgesetzt sahen. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten W wurden von Beginn an von fast allen regionalen, aber auch von überregionalen Medien begleitet. Die Häufigkeit und Intensität, mit der über die Korruptionsvorwürfe gegen den Regensburger Oberbürgermeister berichtet wurde, ist im Vergleich zu anderen Strafverfahren am Landgericht Regensburg beispiellos. Der Angeklagte W liest seit Bekanntwerden der Ermittlungen täglich die einschlägigen Artikel in den regionalen Medien und verfolgt gelegentlich auch die Berichterstattung in überregionalen Medien, im Regionalfernsehen und im Radio. Über den Online-Dienst Google Alerts lässt er sich per E-Mail über Veröffentlichungen zu seiner Person informieren und konsultiert das Nachrichtenportal Regensburgdigital.
Während seiner Inhaftierung konnte der Angeklagte W die Berichterstattung zu seiner Person nicht regelmäßig verfolgen, las aber einen Teil der einschlägigen Artikel aus dieser Zeit nach seiner Entlassung. Obwohl es ihn psychisch stark belastet, befasst sich der Angeklagte W kontinuierlich mit den Medienberichten zum vorliegenden Verfahren, da er sich seit seiner Inhaftierung vom Stadtgeschehen abgeschnitten fühlt und keine andere Möglichkeit sieht, sich über die politische Entwicklung in Regensburg auf dem Laufenden zu halten.
Von einigen Medien wurden auch Falschmeldungen und Gerüchte verbreitet, die das Ansehen des Angeklagten W in der Öffentlichkeit massiv beeinträchtigten. So bezog sich das Nachrichtenportal Regensburgdigital in einem Artikel vom 25.01.2017 mit dem Titel „Tiefe Verstrickungen“ auf einen angeblichen Bargeldfund im Wert von 170.000 € in der Wohnung des Angeklagten W, den die Staatsanwaltschaft nicht hätte kommentieren wollen. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass es bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten W keinen derartigen Bargeldfund gegeben hat. Das FOCUS Magazin berichtete am 18.03.2017 wahrheitswidrig, dass der Angeklagte W in der Tiefgarage eines Wohnkomplexes am Regensburger Hochweg von Beamten einer SEK-Einheit in dunklen Kampfanzügen und mit vermummten Gesichtern verhaftet worden wäre und die Beamten Maschinenpistolen im Anschlag mit sich geführt hätten, da der Angeklagte W Schütze wäre.
Infolge der umfangreichen Berichterstattung über das vorliegende Verfahren sah sich der Angeklagte W erheblichen öffentlichen Anfeindungen und Vorverurteilungen ausgesetzt. Im Dezember 2016 verteilten Unbekannte in der Stadt Regensburg Aufkleber, auf denen das Konterfei des Angeklagten W zu sehen war. Neben der Abbildung fand sich der Schriftzug „Don Corrupto“. Damit wurde der Angeklagte W in Anspielung auf die laufenden Ermittlungsverfahren wegen Spenden von Bauträgern an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit einem Mafia-Boss gleichgesetzt. Auch die Nutzer sozialer Netzwerke und Online-Plattformen brachten dem Angeklagten W in ihren Kommentaren regelmäßig Hass und Häme entgegen.
Die Regensburger Stadtzeitung veröffentlichte während des Ermittlungsverfahrens in ihrer Online-Ausgabe eine Fotomontage, die den Kopf des Angeklagten W auf dem Körper des tot in einer Badewanne liegenden CDU-Politikers und ehemaligen Ministerpräsidenten Schleswig-Holsteins, Uwe Barschel, zeigte. Über dem Bild fand sich das rot unterlegte Barschel-Zitat „Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort!“. Die Fotomontage, die inzwischen aus dem Internet entfernt wurde, ist als Anspielung auf die sog. Barschel-Affäre zu verstehen, die sich im Jahr 1987 in Schleswig-Holstein ereignete und den damaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel zunächst das Amt kostete und mit dessen Tod endete. Die Veröffentlichung der Fotomontage in der Stadtzeitung war nicht nur geschmacklos, sondern menschenverachtend und schlichtweg unerträglich, da dem Angeklagten W auf diese Weise nahegelegt wurde, dem Beispiel des CDU-Politikers Barschel zu folgen und sich selbst zu töten.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ein exponiertes Amt innehatte und über entsprechende Erfahrung im Umgang mit Medien verfügt. Gleichwohl hat die Berichterstattung zum vorliegenden Verfahren eine Dimension erreicht, die auch für eine Person des öffentlichen Lebens, wie den Angeklagten W, eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dies gilt insbesondere für Falschmeldungen, Gerüchte und Schmähkritik, die mittels digitaler Medien eine enorme Verbreitung fanden.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte W selbst in die Öffentlichkeit trat, indem er in regelmäßigen Videobotschaften und Textnachrichten, die er ins Internet stellte, zum Ablauf der Hauptverhandlung und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nahm, vermochte seine Betroffenheit durch die verfahrensbegleitende Medienberichterstattung nicht zu relativieren. Die betreffenden Videobotschaften und Textnachrichten sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Angeklagte W in Anbetracht der intensiven Berichterstattung der Medien zum vorliegenden Verfahren gegenüber der Öffentlichkeit unter Rechtfertigungsdruck sah und verzweifelt versuchte, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe, die er für unzutreffend hielt und die sich im Zuge der Hauptverhandlung auch größtenteils nicht bestätigt haben, zu entkräften.
Im Übrigen war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W infolge der Untersuchungshaft und seiner Suspendierung den Rückhalt innerhalb der SPD verloren hatte, der er 32 Jahre lang angehört hatte. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens sah der Angeklagte W keine Chance, bei der Kommunalwahl 2020 von der SPD erneut als Oberbürgermeisterkandidat aufgestellt zu werden. Er gründete daher am 10.04.2019 mit 69 weiteren Personen den Verein „Die Brücke – Ideen verbinden Menschen e.V.“ und signalisierte öffentlich seine Bereitschaft, bei der Kommunalwahl 2020 als Oberbürgermeisterkandidat für diesen Verein anzutreten. Daraufhin wurde der Angeklagte W mit Schreiben des SPD-Landesschatzmeisters G vom 23.04.2019 dazu aufgefordert, aus der SPD auszutreten. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte W am 29.04.2019 nach. Der Bruch mit der SPD, der letztlich im Parteiaustritt gipfelte, stellte einen tiefgreifenden Einschnitt im Leben des Angeklagten W dar, der als Berufspolitiker über mehr als drei Jahrzehnte hinweg seine gesamte Schaffenskraft in den Dienst dieser Partei gestellt und sich mit deren Prinzipien und Wertvorstellungen identifiziert hatte.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten W sprechenden Strafzumessungsaspekte hielt die Kammer für keine der beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Die in § 60 S. 2 StGB normierte Strafobergrenze von einem Jahr war damit nicht überschritten, sodass unter den Voraussetzungen des § 60 S. 1 StGB von Strafe abgesehen werden konnte. Der Umstand, dass die beiden Einzelstrafen von nicht mehr als einem Jahr jeweils auf dem besonderen gesetzlichen Milderungsgrund des § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB beruhten, stand der Anwendung des § 60 S. 1 StGB nicht entgegen, da letzterer nicht durch § 50 StGB eingeschränkt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 230, 231; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 10).
2. Schwerwiegende Tatfolgen
Die beiden Taten der Vorteilsannahme hatten für den Angeklagten W schwerwiegende Folgen im Sinne des § 60 S. 1 StGB, da dieser infolge des Strafverfahrens nicht nur erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, sondern seine komplette wirtschaftliche und berufliche Existenz verloren hat.
Als unmittelbare Tatfolgen im Sinne des § 60 S. 1 StGB kommen körperliche und wirtschaftliche Schäden des Täters, aber auch Beeinträchtigungen von Leib oder Leben einer ihm nahestehenden Person, insbesondere eines nahen Angehörigen, in Betracht (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 4; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 3 f.). Bei den unmittelbaren Tatfolgen kann es sich auch um psychische Störungen handeln. In der Regel rechtfertigen psychische Beeinträchtigungen ein Absehen von Strafe aber nur dann, wenn sie Krankheitswert haben und einige Zeit andauern (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 4; LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 5).
Der Anwendungsbereich des § 60 S. 1 StGB erstreckt sich darüber hinaus aber auch auf mittelbare Tatfolgen. Darunter sind Folgen zu verstehen, die den Täter anlässlich seiner Tat treffen, wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz sowie die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 6). Auch schwere psychische und körperliche Beeinträchtigungen, die durch die Strafverfolgung bewirkt wurden, können zum Absehen von Strafe führen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 4; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 6).
Bei der Beurteilung der Schwere der Tatfolgen ist auf die individuelle Situation des Täters und dessen Persönlichkeit abzustellen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 4; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 5).
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Taten hatten schwerwiegende mittelbare Folgen für den Angeklagten W, da dieser durch die Strafverfolgung nicht nur erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, sondern auch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und seine berufliche Perspektive verlor.
a) Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Wie oben unter A. I. 5. dargelegt, führte die Untersuchungshaft beim Angeklagten W zu einer psychischen Erkrankung, die behandlungsbedürftig ist und bis heute andauert.
Für den Angeklagten W, der strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, in geordneten Verhältnissen gelebt hatte und als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ein hohes gesellschaftliches und berufliches Ansehen genossen hatte, stellte die Inhaftierung ein traumatisches Erlebnis dar. Der Angeklagte W musste medikamentös und psychologisch behandelt werden, da er infolge seiner Inhaftierung unter Ängsten und Schlafstörungen litt. Die psychologische Behandlung des Angeklagten W ist bis heute nicht abgeschlossen. Eine Besserung seiner psychischen Verfassung ist derzeit auch nicht absehbar, da er sich weiterhin erheblichen Belastungen durch die Vielzahl der gegen ihn geführten Strafverfahren und die begleitende Medienberichterstattung ausgesetzt sieht.
Seit Beginn der Ermittlungen im Jahr 2016 steht der Angeklagte W unter ständiger öffentlicher und medialer Beobachtung und wird permanent mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Die Häufigkeit und Intensität der Berichterstattung zur sog. Korruptionsaffäre stellt eine erhebliche Belastung für den Angeklagten W und dessen Familie dar. Der Angeklagte W musste die Verbreitung von Falschmeldungen und Gerüchten durch die Medien sowie Anfeindungen in sozialen Netzwerken über sich ergehen lassen. Ferner wurde er öffentlich an den Pranger gestellt, indem ein Aufkleber mit seinem Konterfei und der Aufschrift „Don Corrupto“ in der ganzen Stadt verteilt wurde. Ihren traurigen Tiefpunkt fand die mediale Vorverurteilung des Angeklagten W in einer von der Regensburger Stadtzeitung veröffentlichten Fotomontage, die den Kopf des Angeklagten W auf dem Körper des tot in einer Badewanne liegenden CDU-Politikers und ehemaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel zeigte und damit als an den Angeklagten W gerichtete Aufforderung zum Suizid zu verstehen war.
Derzeit ist völlig ungewiss, bis wann die Vorwürfe gegen den Angeklagten W im Zusammenhang mit der Annahme von Parteispenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden abschließend geklärt sein werden. Am 04.10.2018, 25.01.2019 und 01.02.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg drei weitere Anklagen gegen den Angeklagten W wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme zum Landgericht Regensburg. Die betreffenden Verfahren fallen in die Zuständigkeit der 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg. Während die Anklage vom 04.10.2018 ausschließlich den Angeklagten W betrifft, richten sich die beiden anderen Anklagen in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusätzlich gegen zwei Unternehmer aus der Regensburger Baubranche und einen ehemaligen Geschäftsführer eines Immobilienkonzerns aus Mittelfranken. Auch diese Anklagen haben diverse Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zum Gegenstand, die der Angeklagte W als Vorsitzender dieses Vereins zur Bestreitung von Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 von Vertretern der Baubranche angenommen haben soll.
Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte W in absehbarer Zeit zur Ruhe kommen und Gelegenheit finden wird, das Erlebte zu verarbeiten. Allein im vorliegenden Verfahren wurde an 61 Hauptverhandlungstagen über Vorwürfe verhandelt, die sich größtenteils nicht bestätigt haben. Die Kammer konnte sich im Zuge der Hauptverhandlung einen Eindruck davon verschaffen, dass der Angeklagte W bereits durch das vorliegende Strafverfahren und dessen mediale Begleitung an die Grenze seiner psychischen Belastbarkeit gelangte. Der Angeklagte W erlitt folglich durch die Strafverfolgung im vorliegenden Verfahren erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die Krankheitswert haben und von erheblicher Dauer sind. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Taten hatten daher schwere mittelbare Folgen gesundheitlicher Art für den Angeklagten W .
b) Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage
Darüber hinaus verlor der Angeklagte W durch das vorliegende Strafverfahren auch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage.
Im Zuge der Suspendierung des Angeklagten W wurden seine Bezüge um die Hälfte gekürzt und reichen seither nicht mehr aus, um seine laufenden Kosten, wie die Miete für seine Wohnung sowie den Unterhalt für seine Ehefrau und seine beiden Kinder, zu bestreiten. Zur Deckung dieser Kosten musste der Angeklagte W daher seine finanziellen Rücklagen heranziehen. Inzwischen wurde sein Vermögen – einschließlich eines zu erwartenden Erbteils – aber durch die Kosten seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren vollständig aufgezehrt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Angeklagten W in absehbarer Zeit verbessern wird. Derzeit ist völlig unklar, wie lange die von der Landesanwaltschaft Bayern vorgenommene Kürzung seiner Bezüge noch andauern wird. Zudem endet die Amtszeit des Angeklagten W als Oberbürgermeister mit der nächsten Kommunalwahl im Frühjahr 2020. Ab diesem Zeitpunkt wird der Angeklagte W also keinerlei Bezüge mehr erhalten, sofern er nicht erneut zum Oberbürgermeister gewählt wird, was derzeit noch völlig ungewiss ist. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Taten führten daher mittelbar zum finanziellen Ruin des Angeklagten W .
c) Verlust der beruflichen Perspektive
Neben den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen war ferner zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren auch die berufliche Existenz des Angeklagten W zerstört hatte.
Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27.01.2017 wurde der Angeklagte W aufgrund der gegen ihn erhobenen Korruptionsvorwürfe bis auf Weiteres vom Dienst suspendiert und darf somit seit über zwei Jahren seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister nicht mehr nachgehen. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange die Suspendierung noch fortbestehen wird. Da die nächste Kommunalwahl in Regensburg bereits im Frühjahr 2020 stattfinden wird, ist höchst fraglich, ob der Angeklagte W in der laufenden Amtszeit noch in das Amt des Oberbürgermeisters zurückkehren kann. Die Suspendierung stellt für den Angeklagten W eine besondere Belastung dar, da er Berufspolitiker ist und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die es ihm ermöglichen würde, außerhalb der Politik beruflich Fuß zu fassen.
Der Angeklagte W beabsichtigt zwar, bei der Kommunalwahl 2020 erneut für das Amt des Oberbürgermeisters zu kandidieren. Seine Kandidatur wird aber dadurch erschwert, dass er im vorliegenden Verfahren insgesamt 61 Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen hatte und sich daher nur eingeschränkt dem Wahlkampf widmen konnte. Zudem wurden gegen den Angeklagten W noch drei weitere Ermittlungsverfahren geführt, welche die Annahme von Spenden aus der Baubranche für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zum Gegenstand hatten und jeweils durch Anklageerhebung abgeschlossen wurden. Durch die Aufteilung der Vorwürfe auf verschiedene Verfahren wurde deren abschließende Klärung erheblich verzögert. Der Angeklagte W wird durch die gegen ihn geführten Verfahren zeitlich und emotional stark beansprucht und ist daher in seinem beruflichen Fortkommen auf nicht absehbare Zeit blockiert.
Ferner verlor er infolge des vorliegenden Strafverfahrens den Rückhalt in der Regensburger SPD und kann daher nur für einen neugegründeten Verein zur Wahl antreten, der sich in Regensburg erst noch etablieren muss. Im Übrigen wurde das Ansehen des Angeklagten W durch die im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe, die sich größtenteils nicht bestätigt haben, und die verfahrensbegleitende Medienberichterstattung so massiv geschädigt, dass höchst fraglich erscheint, ob er jemals wieder ein politisches Amt bekleiden wird.
Nach alledem ist nicht absehbar, wann der Angeklagte W wieder ein selbstbestimmtes Leben führen und einer geregelten Arbeit nachgehen kann. Folglich verlor er durch die gegenständlichen Taten und deren Verfolgung auch seine berufliche Existenz.
3. Offensichtliches Verfehltsein der Strafverhängung
Die Folgen der Tat, die den Angeklagten W getroffen haben, wiegen so schwer, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Die Verhängung einer Strafe ist verfehlt, wenn ihre Zwecke bereits durch die Folgen der Tat in Verbindung mit dem Schuldspruch voll erreicht sind, sodass sie daneben unter keinem ihrer Leitgesichtspunkte eine sinnvolle Funktion hätte (BGH NJW 1978, 768; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 8). Dies ist anzunehmen, wenn der Täter sich selbst so schwer geschädigt hat, dass es einer weitergehenden Einwirkung auf ihn nicht bedarf, und der Allgemeinheit das Absehen von Strafe als Ausdruck humaner Strafrechtspflege so verständlich erscheint, dass sie dadurch einen notwendigen und sinnvollen Rechtsgüterschutz nicht in Frage gestellt sieht (BGH NJW 1978, 768). Es genügt somit nicht, dass sich die Verhängung einer Strafe aus täterbezogenen Gesichtspunkten erübrigt; vielmehr muss von den Tatfolgen auch eine hinreichende generalpräventive Wirkung ausgehen, die dazu führt, dass auch die Allgemeinheit eine Bestrafung des Täters als weitere Folge der Tat für entbehrlich erachtet (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 8).
§ 60 StGB ist grundsätzlich auf alle Arten von Straftaten anwendbar. Aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift sind weder bestimmte Deliktsgruppen noch Vorsatztaten ausgenommen (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 9). Bei der Vorschrift handelt es sich – trotz ihrer gesetzlichen Verortung nach dem Rechtsinstitut der Verwarnung mit Strafvorbehalt – nicht um eine Sonderregelung für Bagatelldelikte, auch wenn ihr Anwendungsbereich durch die in Satz 2 normierte Strafobergrenze auf Fälle im unteren Schuldbereich beschränkt ist (LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 3).
Die Entscheidung darüber, ob die Verhängung einer Strafe aufgrund der schwerwiegenden Tatfolgen offensichtlich verfehlt wäre, ist aufgrund einer Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte zu treffen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 5; LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 27). Das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB findet insoweit keine Anwendung (BGH NStZ-RR 2004, 230; LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 27). Als Abwägungskriterien kommen insbesondere das Vorliegen von Vorstrafen, der Verschuldensgrad, die Schwere des Tatunrechts, die Schutzrichtung der verletzten Norm sowie die Motivation des Täters in Betracht (LK/Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 60 Rn. 27). Offensichtlich verfehlt ist die Verhängung einer Strafe, wenn sich deren Sinn- und Zwecklosigkeit einem verständigen Betrachter bei Würdigung des gesamten Sachverhalts unmittelbar aufdrängt (BGH NJW 1996, 3350 f.; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 5).
Die gebotene Gesamtabwägung führte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Strafe aufgrund der Tatfolgen, die den Angeklagten W getroffen haben, offensichtlich verfehlt wäre. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei § 60 StGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nur in außergewöhnlichen Fällen zur Anwendung kommen kann. Gleichwohl überwogen die Umstände, welche für ein mangelndes Strafbedürfnis sprachen, im vorliegenden Fall so deutlich, dass die Kammer die Voraussetzungen des § 60 S. 1 StGB als erfüllt ansah.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung war zugunsten des Angeklagten W zu berücksichtigen, dass dieser vor der Begehung der hier zu beurteilenden Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und sich im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hatte. Für die Entbehrlichkeit der Verhängung einer Strafe sprach auch, dass den Angeklagten W bereits die erlittene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt hat. Der Angeklagte W war besonders haftempfindlich, da er sich vor den gegenständlichen Taten straffrei geführt, in geordneten Verhältnissen gelebt und als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ein hohes berufliches und gesellschaftliches Ansehen genossen hatte. Die erlittene Untersuchungshaft wog im vorliegenden Fall besonders schwer, da sich ein Großteil der Vorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls waren, im Zuge der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat. Aus heutiger Sicht wäre die Anordnung der Untersuchungshaft jedenfalls unverhältnismäßig, da dem Angeklagten W lediglich zwei Fälle der Vorteilsannahme nachgewiesen werden konnten, der Angeklagte W bloße Drittvorteile angenommen hat, die ihm lediglich in gewissem Umfang und nur mittelbar selbst zugutekamen, und bei Begehung der Taten einem Verbotsirrtum unterlag.
Die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden waren zwar aufgrund ihrer Höhe in erheblichem Maße geeignet, den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu begründen, den die Strafnorm des § 331 Abs. 1 StGB vermeiden soll. Insoweit war dem Angeklagten W aber zugutezuhalten, dass er sich durch die Taten nicht unmittelbar bereichert hatte.
Im Übrigen konnte dem Angeklagten W im vorliegenden Fall nur ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden, da er sich bei der Begehung der beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB in einem Verbotsirrtum befunden hatte, der aufgrund der Komplexität der Rechtslage nur durch Recherchen oder die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung vermeidbar gewesen wäre.
Die Tatschuld ist ein wichtiges Kriterium für die Abwägung, die der Entscheidung über das Bestehen eines Strafbedürfnisses im Rahmen des § 60 S. 1 StGB vorauszugehen hat. Je geringer die Schuld des Täters ist, desto geringere Anforderungen sind an die Schwere der Tatfolgen zu stellen, die ein Absehen von Strafe rechtfertigt (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 3). Im vorliegenden Fall konnte dem Angeklagten W lediglich vorgeworfen werden, dass er sich nicht über die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Annahme von Parteispenden durch Amtsträger informiert hatte. Der Verschuldensgrad ist gering, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte W aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der Billigung der Spenden im Rahmen parteiinterner Prüfungen keinen Anlass sah, Erkundigungen anzustellen. Aufgrund des geringen Verschuldens des Angeklagten W waren an die Schwere der Tatfolgen, die ein Absehen von Strafe rechtfertigten, nur geringe Anforderungen zu stellen.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Taten hatten gesundheitliche, wirtschaftliche und berufliche Folgen für den Angeklagten W, die sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Gesamtschau schwerwiegend waren. Unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens, das dem Angeklagten W anzulasten war, seines straflosen Vorlebens und des Umstandes, dass es sich bei den Spenden um Drittvorteile handelte, die dem Angeklagten W lediglich mittelbar und nur zu einem gewissen Grad zugutegekommen sind, drängte es sich für einen verständigen Betrachter förmlich auf, dass die Verhängung einer Strafe daneben keinen vernünftigen Zweck erfüllen konnte, da der Angeklagte W durch die schweren Folgen des Strafverfahrens bereits hinreichend bestraft ist. Auch die Allgemeinheit kann unter diesen Umständen kein Bedürfnis nach der Verhängung einer Strafe haben, da die Tatfolgen, die den Angeklagten W infolge des Strafverfahrens getroffen haben, eine ausreichende generalpräventive Wirkung entfalten, um dem Schutzzweck der Korruptionstatbestände Genüge zu leisten.
Im Ergebnis war die Verhängung einer Strafe für die beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB aufgrund der schweren Tatfolgen, die den Angeklagten W getroffen haben, daher offensichtlich verfehlt.
4. Rechtsfolge
Gemäß § 60 StGB sah die Kammer bei den beiden Taten nach § 331 Abs. 1 StGB jeweils von der Verhängung einer Strafe ab, da der Angeklagte W für die Taten jeweils keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat und die Folgen der Tat, die den Angeklagten W getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Das Absehen von Strafe ist obligatorisch, wenn die Voraussetzungen des § 60 StGB erfüllt sind (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 60 Rn. 7; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 2). Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 60 Rn. 2).
II. Angeklagter T
Beim Angeklagten T hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, für tat- und schuldangemessen.
1. Einzelstrafen
Für die vier Verstöße gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 und die Vorteilsgewährung im Jahr 2016 waren jeweils Einzelstrafen zu bilden, da die Taten zueinander und zu den Taten im Zusammenhang mit den Spenden im Jahr 2015 im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB stehen. Für die Vorteilsgewährung durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 und den Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts der SPD für das Jahr 2015 war gem. § 52 Abs. 1 StGB auf eine einheitliche Strafe zu erkennen, da die beiden Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
a) Verstoß gegen das Parteiengesetz in den Jahren 2011 bis 2014
Die Einzelstrafen für die vier Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinsichtlich der Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 waren aus Sicht der Kammer wie folgt festzusetzen:
aa) Strafrahmen
Das Gesetz sieht für das Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Besondere gesetzliche Milderungsgründe, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T bei Begehung der Taten einem vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 S. 2 StGB unterlag.
bb) Konkrete Strafzumessung
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die Verstöße gegen das Parteiengesetz waren gem. § 46 Abs. 2 StGB alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten T sprachen, gegeneinander abzuwägen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war dem Angeklagten T zugute zu halten, dass er nicht vorgeahndet ist. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte T in einem langwierigen Strafverfahren gegen Vorwürfe verteidigen musste, die im Zuge der Beweisaufnahme in weiten Teilen nicht bestätigt wurden.
Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass die Verstöße gegen das Parteiengesetz im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 bereits längere Zeit zurückliegen. Der Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für das Jahr 2014, der in den Gesamtrechenschaftsbericht der Bundes-SPD einfloss, wurde Anfang 2015, d.h. vor über vier Jahren erstellt. Der Spendenaufruf des Angeklagten T, durch den die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2014 bewirkt wurden, erfolgte bereits im Vorfeld der im Januar 2014 entrichteten Spenden, also vor über fünf Jahren. Das Bewirken der unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2013 liegt sogar noch weiter zurück, was jeweils strafmildernd zu berücksichtigen war.
Zugunsten des Angeklagten T fiel auch die erlittene Untersuchungshaft ins Gewicht. Die Inhaftierung war für den Angeklagten T zwar weniger belastend als für die Angeklagten W und W . Gleichwohl erlangte er einen Hafteindruck, der einen Teil der zu verhängenden Sanktion vorwegnahm.
Ferner war zugunsten des Angeklagten T zu berücksichtigen, dass dieser durch mehrere Verfahrensfehler in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt wurde. So wurden im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung zahlreiche Telefonate des Angeklagten T mit seinen Angehörigen und sonstigen ihm nahestehenden Personen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrafen, aufgezeichnet und entgegen den Vorgaben des § 100d Abs. 2 S. 2 StPO nicht unverzüglich gelöscht. Dies hatte zur Folge, dass die kernbereichsrelevanten Gespräche sämtlichen Verfahrensbeteiligten im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurden. Der Angeklagte T wurde dadurch massiv in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, das gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Grundrechtsschutz genießt. Die Grundrechtsverstöße wurden sogar noch intensiviert, indem die Ermittlungsbehörden anlässlich der vom Gericht angeordneten Neuverschriftung verfahrensrelevanter Passagen der zum Teil lückenhaft bzw. missverständlich verschrifteten Telefonate kernbereichsrelevante Telefongespräche des Angeklagten T verschrifteten, die noch nicht oder zumindest nicht vollständig verschriftet worden waren.
Daneben wurde im Zuge der Datensicherung auch eine E-Mail des Angeklagten T an dessen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ufer vom 25.10.2016 nebst Anlagen gespeichert, obwohl diese als Verteidigerkommunikation einem Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO unterlag. Die betreffende E-Mail wurde allen Verfahrensbeteiligten im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht. Dadurch wurde die verfassungsrechtlich verbürgte Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses zwischen dem Angeklagten T und dessen Verteidiger beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eine wichtige Funktion hinsichtlich der Wahrung der Menschenwürde zu (BVerfG NJW 2004, 999, 1004). Der Angeklagte T wurde somit auch durch die Sicherung seiner Verteidigerpost und deren Verbreitung unter den Verfahrensbeteiligten in einer verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition verletzt.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte T im Ermittlungsverfahren durch den Vollzug eines rechtswidrigen Arrestbeschlusses in seinem Vermögensrecht beeinträchtigt, das ebenfalls den Rang eines Grundrechts einnimmt. Das Amtsgericht Regensburg ordnete mit Beschluss vom 17.01.2017, Gz.: III Gs 148/17, den dinglichen Arrest in Höhe von jeweils 6.566.330 € in das Vermögen der B GmbH und des Angeklagten T in gesamtschuldnerischer Haftung an, um die Abschöpfung etwaiger Vermögensvorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die B GmbH sicherzustellen. Bei Erlass dieses Beschlusses bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Bauquartiere durch die B GmbH einen eigenen Vermögensvorteil erlangt haben könnte, welcher dem Verfall unterlag.
Gem. § 111b Abs. 2 StPO in der vor dem 01.07.2017 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) konnte zur Sicherung des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz nach § 111d StPO a.F. der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn die Annahme begründet war, dass deren Voraussetzungen vorlagen. Die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 StGB a.F. bzw. des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB a.F. setzte voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden war und der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hatte.
Als erlangtes Etwas kommen alle Vermögenswerte in Betracht, die dem Täter als Gegenleistung für die Tatbegehung oder aufgrund der Tatbegehung zufließen (BGH NStZ-RR 2002, 366, 367). Der Vermögenszuwachs muss dem Täter demnach auf irgendeine Weise wirtschaftlich zugutekommen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dies nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren Vermögen fließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631). In der Regel ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erlangt daher trotz der abstrakten Möglichkeit, auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen, nicht ohne Weiteres einen privaten Vermögensvorteil, wenn der Gesellschaft ein Vermögenswert zufließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).
Zur Begründung einer Verfallsanordnung gegen den als Organ einer Gesellschaft handelnden Täter bedarf es demnach der Feststellung, dass dieser neben der bloßen faktischen Verfügungsgewalt über das Gesellschaftsvermögen selbst etwas erlangt hat, was zu einer Verbesserung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631). Vielmehr sind besondere Umstände darzulegen, die den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, ohne eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft vorzunehmen, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631). Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass dadurch der wirtschaftliche Wert etwaiger Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters oder die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen zunimmt. In solchen Fällen sind die Verfallsanordnung und die sie sichernden Maßnahmen daher ausschließlich gegen die Gesellschaft zu richten. Die pauschale Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der durch die Tat begünstigten Gesellschaft und ihrer Organe findet in den Vorschriften des § 73 Abs. 1 u. 3 StGB a.F. keine Stütze. Eine damit begründete Anordnung des dinglichen Arrests in das Privatvermögen des Organs kann daher am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).
Als Geschäftsführer der B GmbH hatte der Angeklagte T zwar die faktische Verfügungsgewalt über das Vermögen des Unternehmens inne. Allein dadurch hätte er aber im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die B GmbH keinen eigenen Vermögensvorteil erlangt, der eine gegen ihn gerichtete Arrestanordnung gerechtfertigt hätte. Bei Erlass des Arrestbeschlusses waren auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die Grund zu der Annahme gegeben hätten, dass das Privatvermögen des Angeklagten T durch den Grundstückskauf der B GmbH einen Zuwachs erfahren hat. Die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeklagten T in gesamtschuldnerischer Haftung mit der B GmbH erfolgte damit zu Unrecht.
In Vollziehung des rechtswidrigen Arrestbeschlusses vom 17.01.2017 wurden Pfändungsmaßnahmen gegen den Angeklagten T durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg – Wirtschaftsabteilung – erließ am 17.01.2017 zwei Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der Konten des Angeklagten T bei der Sparkasse Regensburg und der Volksbank Regensburg eG und am 14.02.2017 einen weiteren Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Konten des Angeklagten T bei der T AG & Co. KGaA. Die T AG & Co. KGaA bestätigte in ihrer Drittschuldnererklärung vom 16.02.2017, die Pfändungsmaßnahme hinsichtlich einer Kreditkarte des Angeklagten T zu berücksichtigen. Die bei der Volksbank Regensburg eG durchgeführte Pfändungsmaßnahme erstreckte sich auch auf ein Privatkonto der Eheleute T, welches diese benötigten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus pfändeten die Ermittlungsbehörden am 19.01.2017 124 Goldbarren des Angeklagten T, die von der Sparkasse Regensburg verwahrt wurden, und am 21.02.2017 einen halben Goldbarren sowie mehrere Goldplättchen und Goldmünzen, die sich im Wohnhaus des Angeklagten T befanden.
Erst mit Beschluss vom 20.03.2017 hob das Amtsgericht Regensburg den Arrestbeschluss vom 17.01.2017 insoweit auf, als dort der dingliche Arrest in Höhe von 6.566.330 € in das Vermögen des Angeklagten T und die gesamtschuldnerische Haftung zwischen diesem und der B GmbH angeordnet worden waren. Durch den Vollzug des unrechtmäßigen Arrestbeschlusses vom 17.01.2017 wurde der Angeklagte T in seinem Vermögensrecht verletzt, das vom Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist.
Zulasten des Angeklagten T war hingegen zu berücksichtigen, dass er in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils mehrere unrichtige Angaben bewirkt hatte, indem er verschiedene B -Mitarbeiter dazu veranlasst hatte, gestückelte Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten. Ferner hatten die vom Angeklagten T organisierten verdeckten Großspenden zur Folge, dass in den betreffenden Rechenschaftsberichten jeweils hohe Einnahmen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG nicht offengelegt wurden. Die Höhe der in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Großspenden der B GmbH betrug jeweils ein Vielfaches der Wertgrenze von 10.000 €, bei deren Überschreitung eine Publikationspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG besteht. Damit wurde das in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG verankerte Transparenzgebot hinsichtlich der Einnahmen von Parteien, welches in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG eine einfachgesetzliche Ausprägung erfuhr, in erheblichem Maße verletzt.
Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass die Vorgehensweise der Angeklagten T und W bei der Zuwendung der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden von einem hohen Maß an krimineller Energie zeugt. So etablierten die Angeklagten T und W eigens hierfür ein professionelles Strohmannsystem innerhalb der B GmbH und betrieben einen enormen buchhalterischen Aufwand, um die Spendenzahlungen als Lohnzahlungen zu deklarieren. Bei der Spendenstückelung erschöpft sich die Verschleierungshandlung im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG in der Regel darin, dass eine veröffentlichungspflichtige Einzelspende über 10.000 € in nicht einzelveröffentlichungspflichtige Teilbeträge unter 10.000 € gestückelt wird (Ipsen, Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 31d Rn. 62). Der von den Angeklagten T und W betriebene Aufwand ging hingegen über das zur Verschleierung im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG erforderliche Maß deutlich hinaus. Die Angeklagten T und W begnügten sich nicht damit, gestückelte Großspenden über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten. Vielmehr ließen sie die Buchhaltung der B GmbH die zu spendenden Nettobeträge in Bruttobeträge umrechnen, die darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben entrichten und den verbleibenden Nettobetrag an die betreffenden Mitarbeiter auszahlen, um die von der B GmbH zur Verfügung gestellten Spendengelder als Lohnzahlungen erscheinen zu lassen. Damit gingen die Taten hinsichtlich der Qualität des Verschleierns erheblich über das Regeltatbild des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinaus.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände, insbesondere des Gesamtwertes der nicht richtig angegebenen Spenden, hielt die Kammer für den Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2011 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2012 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und für die Verstöße gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2013 und 2014 jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
b) Vorteilsgewährungen in den Jahren 2015 und 2016
Für die Vorteilsgewährung im Jahr 2015, die tateinheitlich mit einem Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG begangen wurde, und die Vorteilsgewährung im Jahr 2016 war jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen.
aa) Strafrahmen
Das Gesetz sieht für die Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Von diesem Strafrahmen ging die Kammer auch bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Vorteilsgewährung im Jahr 2015 und den Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts der SPD für das Jahr 2015 aus. Insoweit war gem. § 52 Abs. 1 StGB nur auf eine Strafe zu erkennen, da die beiden Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Für den hier vorliegenden Fall, dass eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, regelt § 52 Abs. 2 StGB, dass die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Stimmen die Strafdrohungen der betreffenden Gesetze überein, kann das Gericht einen Strafrahmen wählen (Fischer, 65. Auflage 2018, StGB, § 52 Rn. 3).
Die gesetzlichen Strafdrohungen für die Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB und das Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG sind identisch und reichen jeweils von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren. Daher machte die Kammer von ihrem Wahlrecht Gebrauch und ging bei der Ermittlung der einheitlichen Strafe für die Vorteilsgewährung und den Verstoß gegen das Parteiengesetz im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen im Jahr 2015 vom Strafrahmen des § 333 Abs. 1 StGB aus.
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB war für keine der Taten aus den Jahren 2015 und 2016 angezeigt, da keine besonderen gesetzlichen Milderungsgründe, wie etwa ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 2 StGB, ersichtlich waren.
bb) Konkrete Strafzumessung
Bei der Zumessung der konkreten Strafen waren gem. § 46 Abs. 2 StGB wiederum alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten T sprachen, gegeneinander abzuwägen.
Zugunsten des Angeklagten T war auch insoweit zu berücksichtigen, dass er nicht vorgeahndet ist und sich wegen zahlreicher Vorwürfe, die in der Hauptverhandlung in weiten Teilen nicht bestätigt wurden, einem langwierigen Strafverfahren stellen musste. Ferner wirkten sich die erlittene Untersuchungshaft und die Vielzahl von Verfahrensfehlern, die den Angeklagten T in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt hatten, strafmildernd aus.
Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass dem Angeklagten T durch das Strafverfahren erhebliche finanzielle Nachteile entstanden sind. Insgesamt hat der Angeklagte T einen Betrag von 3 Mio. € aufgewendet, um sich gegen die Vorwürfe im vorliegenden Strafverfahren zu verteidigen und zivilrechtlich gegen die verfahrensbegleitende Medienberichterstattung vorzugehen. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der hervorragenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten T eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße dar.
Strafschärfend fiel wiederum ins Gewicht, dass die professionelle Spendenorganisation innerhalb der B GmbH von einem hohen Maß an krimineller Energie zeugt. Sämtliche Mitarbeiter der B GmbH, die in den Jahren 2015 und 2016 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendeten, erhielten auf Veranlassung des Angeklagten T von der B GmbH Ausgleichszahlungen, die in der unter E. II. 1. a) bb) beschriebenen Weise als Lohnzahlungen deklariert wurden.
Zudem musste sich auch der Wert der vom Angeklagten T gewährten Vorteile strafschärfend auswirken. Die Gesamthöhe der Spenden, die der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zukommen ließ, belief sich im Jahr 2015 auf 109.170 € und im Jahr 2016 auf 39.600 €. Die Gewährung von Vorteilen in einer solchen Größenordnung war geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, das durch § 333 Abs. 1 StGB geschützt wird, in erheblichem Maße zu erschüttern.
Zulasten des Angeklagten T war ferner zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit der Vorteilsgewährung im Jahr 2015 auch ein Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG begangen hatte. Der Verstoß gegen das Parteiengesetz fiel gegenüber der Gewährung von Vorteilen im Gesamtwert von 109.170 € jedoch kaum ins Gewicht. Der Wert der nicht offengelegten Großspende der B GmbH war zwar mit 19.800 € nicht unerheblich, lag aber deutlich unter dem Gesamtwert der Spenden, die der Angeklagte T dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 zugewendet hatte. Zudem hatte der Angeklagte T im Jahr 2015 im Gegensatz zu den Vorjahren nur einen Strohmann eingesetzt, der im Gesamtrechenschaftsbericht der SPD für dieses Jahr zu Unrecht als Spender bezeichnet wurde.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Vorteilsgewährung im Jahr 2015 und den tateinheitlich verwirklichten Verstoß gegen das Parteiengesetz nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und für die Vorteilsgewährung im Jahr 2016 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, aber auch für ausreichend, um das vom Angeklagten T begangene Unrecht zu ahnden.
c) Tagessatzhöhe
…
2. Gesamtstrafenbildung
Die festgesetzten Einzelstrafen waren gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Einzelstrafe auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, welche die Summe der Einzelstrafen gem. § 54 Abs. 2 S. 1 StGB nicht erreichen durfte. Dabei waren die Person des Angeklagten T und die von ihm begangenen Straftaten nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB zusammenfassend zu würdigen. Gem. § 53 Abs. 2 S. 1 StGB wird grundsätzlich auch dann auf eine Gesamtstrafe erkannt, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, wie bei den hier abzuurteilenden Taten. Wenn eine Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bilden ist, hat das Gericht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen gem. § 54 Abs. 3 StGB davon auszugehen, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
Im vorliegenden Fall war die Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die für die Vorteilsgewährung und den Verstoß gegen das Parteiengesetz im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen im Jahr 2015 verwirkt wurde, die ihrer Art nach schwerste Einzelstrafe. Diese war nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu erhöhen, wobei die Summe der Einzelstrafen nach § 54 Abs. 2 S. 1 StGB nicht erreicht werden durfte.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände sowie des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den abzuurteilenden Taten hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um das vom Angeklagten T insgesamt begangene Unrecht zu ahnden.
Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung aller Strafzumessungsaspekte waren wiederum der Wert der gewährten Vorteile und der nicht offengelegten Großspenden, die Vielzahl der unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 und das hohe Maß an krimineller Energie, das bei der Begehung der Taten zutage getreten war, strafschärfend zu berücksichtigen. Strafmildernd wirkten sich hingegen das straflose Vorleben des Angeklagten T, dessen Belastung durch die Untersuchungshaft und die festgestellten Verfahrensfehler sowie der zum Teil große zeitliche Abstand zwischen der Begehung der Taten und deren Aburteilung aus. Zudem sprach der enge sachliche und situative Zusammenhang zwischen den abzuurteilenden Taten dafür, die Freiheitsstrafe von 8 Monaten als schwerste Einzelstrafe nur moderat zu erhöhen. Der Angeklagte T beging in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren gleichartige Taten, die auf einer einheitlichen Motivation beruhten und zumindest teilweise der Erfüllung einer vorherigen Spendenzusage des Angeklagten T dienten. Im Fall der wiederholten Begehung gleichartiger Taten ist von einer kontinuierlich sinkenden Hemmschwelle auszugehen, was sich strafmildernd auswirken musste.
Aus der verwirkten Einzelfreiheitsstrafe und den verwirkten Einzelgeldstrafen war folglich gem. § 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu bilden.
3. Bewährung
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 u. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine positive Sozialprognose besteht und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet.
a) Positive Sozialprognose
Beim Angeklagten T besteht eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 StGB, da zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind gem. § 56 Abs. 1 S. 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
Der Angeklagte T hat sich trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters bislang straffrei geführt. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügt über familiären Rückhalt. Auch der berufliche Werdegang des Angeklagten T gibt Anlass zu einer positiven Prognosebeurteilung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T durch hohen persönlichen Einsatz ein erfolgreiches Bauunternehmen aufgebaut hat. Dabei war er stets darauf bedacht, seine Mitmenschen am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens teilhaben zu lassen. Die Mitarbeiter der von ihm geführten B GmbH erhielten großzügig bemessene Gewinnbeteiligungen und Provisionen. Zudem spendete der Angeklagte T in den Jahren 1995 bis 2017 im Namen der B GmbH beträchtliche Summen für karitative, wissenschaftliche und religiöse Zwecke, was von einer sozialen Grundeinstellung und einer enormen Großzügigkeit zeugt.
Aufgrund seines straffreien Vorlebens erscheinen der Eindruck der Untersuchungshaft und die Unsicherheit über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens geeignet, den Angeklagten T von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch der persönliche Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten T gewonnen hat, rechtfertigt die Annahme, dass er sich des Unrechts seiner Taten nachhaltig bewusst geworden ist und sich zukünftig straffrei führen wird.
b) Verteidigung der Rechtsordnung
§ 56 Abs. 3 StGB stand der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen, da die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht gebietet.
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Dies ist anzunehmen, wenn eine Strafaussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (BGH NJW 1971, 439, 440). Die Beurteilung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, erfordert eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Tat und der Persönlichkeit des Täters (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 56 Rn. 17). Dabei ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung abzustellen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 56 Rn. 17).
Die Gesamtschau der vorgenannten Umstände ergab, dass die Aussetzung der Vollstreckung trotz der Vielzahl der abzuurteilenden Taten und des Wertes der gewährten Vorteile das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen nicht beeinträchtigen konnte. Unter Berücksichtigung des straffreien Vorlebens des Angeklagten T, seines hohen Lebensalters und seiner geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ging die Kammer davon aus, dass die Aussetzung der Vollstreckung für die mit den Besonderheiten des Falles vertraute Bevölkerung nicht schlechthin unverständlich wäre.
III. Angeklagter W
Für die vom Angeklagten W begangenen Taten hielt die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € für tat- und schuldangemessen.
1. Einzelstrafen
Für die vier Verstöße gegen das Parteiengesetz durch das Bewirken unrichtiger Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 waren jeweils Einzelstrafen festzusetzen, da die Taten zueinander und zu den Taten im Zusammenhang mit den Spenden im Jahr 2015 im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB stehen. Für die Vorteilsgewährung durch die Spendenzahlungen im Jahr 2015 und das tateinheitlich verwirklichte Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG war gem. § 52 Abs. 1 StGB auf eine einheitliche Strafe zu erkennen.
a) Verstoß gegen das Parteiengesetz in den Jahren 2011 bis 2014
Die Einzelstrafen für die vier Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinsichtlich der Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 wurden wie folgt festgesetzt:
aa) Strafrahmen
Die Kammer ging vom Strafrahmen des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG aus, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestanden keine besonderen gesetzlichen Milderungsgründe, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB rechtfertigten. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte W bei Begehung der Taten in einem vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 S. 2 StGB befunden hatte.
bb) Konkrete Strafzumessung
Die Einzelstrafen für die Verstöße gegen das Parteiengesetz waren gem. § 46 Abs. 2 StGB unter Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten W sprachen, festzusetzen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten W zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und in geordneten familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Angeklagte W verfügt über familiären Rückhalt und übernimmt Verantwortung für seine 77-jährige Mutter, die auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen lebt. Als gelernter Maurermeister hat er sich zum Geschäftsführer der B GmbH hochgearbeitet, was von einem hohen Maß an Disziplin und besonderen fachlichen Fertigkeiten zeugt.
Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte W besonderen Belastungen durch das vorliegende Strafverfahren ausgesetzt war.
Die erlittene Untersuchungshaft hat den Angeklagten W, der erstmals in Haft war, schwer erschüttert und nachhaltig beeindruckt. Ferner waren die Umstände der Inhaftierung für den Angeklagten W sehr demütigend, da er in seinem damaligen Büro bei der S GmbH, bei der er als technischer Leiter beschäftigt war, im Beisein seines damaligen Vorgesetzten B, zu dem er kein gutes Verhältnis hatte, festgenommen wurde. Nach seiner Festnahme wurde der Angeklagte W in die Justizvollzugsanstalt Amberg überstellt, wo er die erste Nacht in einer Sechs-Mann-Zelle mit osteuropäischen Mitgefangenen verbrachte. Aufgrund sprachlicher Barrieren erlebte der Angeklagte W den Aufenthalt in dieser Zelle als sehr bedrohlich. Er konnte sich mit den anderen Zelleninsassen nur deshalb verständigen, weil einer von ihnen etwas Englisch sprach. Der Angeklagte W wurde von einem Mitgefangenen aufgefordert, seinen Haftbefehl vorzuzeigen, war dazu aber nicht in der Lage, da er den Haftbefehl an seinen Verteidiger übergegeben hatte. Er wurde daher von den Mitgefangenen für einen Kinderschänder oder Verräter gehalten. In der ersten Nacht seines Haftaufenthalts fand der Angeklagte W keinen Schlaf, da er panische Angst hatte, von den anderen Zelleninsassen getötet zu werden.
Der Angeklagte W machte sich während der Untersuchungshaft große Sorgen um seine Familie, die ebenfalls sehr unter seiner Inhaftierung litt, und nahm zwölf Kilogramm an Körpergewicht ab. Aufgrund der Belastungen durch das Strafverfahren leidet der Angeklagte W bis heute unter Schlafstörungen und nimmt daher gelegentlich Schlafmittel ein.
Ferner hatte die Inhaftierung für den Angeklagten W auch schwerwiegende Konsequenzen beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art.
Infolge der Inhaftierung des Angeklagten W kündigte die S GmbH am 02.02.2017 sein Beschäftigungsverhältnis als technischer Leiter. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelang es dem Angeklagten W nicht, eine neue Stelle zu finden, da er in Bewerbungsgesprächen offenlegte, dass er zahlreiche Hauptverhandlungstermine im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen hätte, was potenzielle Arbeitgeber abschreckte. Der Angeklagte W bezog in der Zeit vom 10.03.2017 bis 11.02.2018 Arbeitslosengeld und bestreitet seinen Lebensunterhalt seither aus seinen finanziellen Rücklagen. Die Rückkehr des Angeklagten W in das Erwerbsleben wird dadurch erschwert, dass dieser bereits das 53. Lebensjahr vollendet hat und sich über einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten in einer öffentlichen Hauptverhandlung, die in regionalen und überregionalen Medien große Beachtung fand, wegen Korruptionsvorwürfen verantworten musste. Gleichwohl bemühte sich der Angeklagte W, seine berufliche Perspektive zu verbessern, indem er im Frühjahr 2017 ein Fernstudium der Immobilienökonomie aufnahm, welches er im Jahr 2018 erfolgreich abschloss.
Auch in sozialer Hinsicht hatte die Inhaftierung gravierende Folgen für den Angeklagten W . Bis zu seiner Inhaftierung war der Angeklagte W gut in die Dorfgemeinschaft seiner Heimatgemeinde Velburg, der er seit seiner Geburt angehört, integriert. Er nahm regelmäßig an gesellschaftlichen Veranstaltungen teil und engagierte sich in zahlreichen Vereinen. Nach seiner Inhaftierung verbreiteten sich in der Gemeinde Velburg, die lediglich 2.500 Einwohner hat, Gerüchte über eine bevorstehende Scheidung der Eheleute W und einen geplanten Verkauf ihres Hofes, die bis heute nicht ausgeräumt werden konnten. Der Angeklagte W war nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erheblichen Vorbehalten der Dorfbewohner ausgesetzt. Er sah sich gehalten, sein Amt als Geschäftsführer des örtlichen Sportvereins niederzulegen, da der Vereinsvorstand seine Eignung bezweifelte. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wurde der Angeklagte W auch nicht mehr als ehrenamtlicher Wahlhelfer in Velburg eingesetzt, obwohl er diese Tätigkeit seit 1986 regelmäßig ausgeübt hatte. Die Vernehmung des Angeklagten W zu seinen persönlichen Verhältnissen hat eindrucksvoll gezeigt, dass ihm die Ausgrenzung aus der Dorfgemeinschaft sehr zusetzt.
Zugunsten des Angeklagten W war auch zu berücksichtigen, dass er einer Hauptverhandlung mit 61 Verhandlungstagen und einer umfangreichen Beweisaufnahme beiwohnen musste, obwohl ein Großteil der gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Zuge der Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde. Die lange Hauptverhandlung behinderte den Angeklagten W erheblich in seinem beruflichen Fortkommen.
Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass die Berichterstattung der Medien über das vorliegende Strafverfahren für den Angeklagten W und seine Familie eine erhebliche Belastung darstellte. Der Angeklagte W ist keine Person des öffentlichen Lebens und hatte vor dem Bekanntwerden der Ermittlungen im Jahr 2016 keine Erfahrung im Umgang mit Medien. Aufgrund der Prominenz des Mitbeschuldigten und späteren Mitangeklagten Joachim W stand der Angeklagte W gleichwohl über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren im Fokus des öffentlichen und medialen Interesses. Obwohl er keinen Kontakt zu Medienvertretern suchte, erhielt er immer wieder Anfragen von Presseorganen. Das FOCUS Magazin, die Süddeutsche Zeitung, der Online-Nachrichtendienst Onetz und das Nachrichtenportal Regensburgdigital nannten in ihren Berichten über das vorliegende Verfahren den vollständigen Namen des Angeklagten W, ohne dessen Erlaubnis einzuholen. Das Privatleben des Angeklagten W und seiner Familie wurde durch die beharrlichen Anfragen von Journalisten massiv beeinträchtigt. Selbst am Tag der B digung des Vaters des Angeklagten W erhielt die Familie drei Anrufe von einem Journalisten des Bayerischen Rundfunks, der Informationen zum vorliegenden Verfahren erlangen wollte.
Auch die Kritik an der Berufung des Angeklagten W als neuer technischer Leiter der S GmbH, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren laut wurde, war Gegenstand medialer Berichterstattung. Am 23.08.2016 veröffentlichte das Regensburger Wochenblatt in seiner Online-Ausgabe einen Artikel mit dem Titel: „Eklat um S -Berufung: CSU-Fraktionschef vergleicht neuen technischen Leiter mit Pädophilen“. In dem Artikel wurde darüber berichtet, dass die CSU den Angeklagten W aufgefordert hätte, die Berufung des neuen technischen Leiters der S GmbH zu revidieren, da die Staatsanwaltschaft Regensburg wegen auffälliger Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gegen diesen ermitteln würde. Laut Wochenblatt soll der damalige Vorsitzende der CSU-Fraktion im Regensburger Stadtrat, Hermann V, in diesem Zusammenhang geäußert haben, dass die Bestellung des technischen Leiters angesichts der Ermittlungen mit der Einstellung eines Sozialpädagogen vergleichbar wäre, der anschließend der Pädophilie überführt würde. Durch den Vergleich mit einem pädophilen Straftäter wurde der Angeklagte W massiv in seiner Ehre verletzt. Erschwerend kam hinzu, dass die betreffende Äußerung in der Online-Ausgabe einer bekannten örtlichen Wochenzeitung zu lesen war. Zwar wurde der Name des Angeklagten W in dem Artikel nicht genannt. Da es sich bei der Stelle des technischen Leiters der Regensburger S GmbH um eine herausgehobene Position handelte, die nur einmal zu besetzen war, musste der Angeklagte W aber trotzdem damit rechnen, zumindest von Personen aus seinem Umfeld identifiziert zu werden.
Für den Angeklagten W, der sich aufgrund des Strafverfahrens ohnehin in einer Ausnahmesituation befand, war es sehr belastend, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch Medienvertreter bedrängt zu werden, deren Interesse in erster Linie dem Angeklagten W galt. Ferner wurde das Ansehen des Angeklagten W massiv beschädigt, indem sein vollständiger Name in Presseberichten über das vorliegende Strafverfahren genannt wurde.
Zugunsten des Angeklagten W wirkte sich ferner aus, dass dieser durch zahlreiche Fehler der Ermittlungsbehörden bei der Durchführung der Telekommunikationsüberwachung in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt wurde. Im Zuge der Telekommunikationsüberwachung wurden Gespräche des Angeklagten W und seiner Angehörigen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen waren, sowie Kommunikationsereignisse, die das Mandatsverhältnis zwischen dem Angeklagten W und seinem damaligen Verteidiger betrafen, in großer Zahl aufgezeichnet und entgegen den Vorgaben der §§ 100d Abs. 2 S. 2, 160a Abs. 1 S. 3 StPO nicht unverzüglich gelöscht. Infolgedessen wurden die kernbereichsrelevanten Gespräche und die Verteidigerkommunikation des Angeklagten W im Wege der Akteneinsicht sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht.
Die nicht unverzügliche Löschung der aufgezeichneten Kernbereichsgespräche stellte einen massiven Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten W dar. Für den Angeklagten W war es sehr belastend, die im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefonate zur Vorbereitung seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung anzuhören, da er feststellen musste, dass sich darunter zahlreiche Kernbereichsgespräche befanden. Beispielsweise wurde er beim Anhören der mitgeschnittenen Gespräche erneut mit dem Verlust seines Vaters konfrontiert, der im September 2016 verstorben war.
Durch die Missachtung der Löschungspflicht hinsichtlich der aufgezeichneten Verteidigerkommunikation wurde der Angeklagte W ebenfalls in einer verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition verletzt, da der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eine wichtige Funktion hinsichtlich der Wahrung der Menschenwürde zukommt (vgl. BVerfG NJW 2004, 999, 1004).
Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Verstöße gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 bereits längere Zeit zurückliegen. Der Angeklagte W bewirkte die unrichtigen Angaben in den betreffenden Rechenschaftsberichten, indem er B -Mitarbeiter dazu veranlasste, gestückelte Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten und zum Teil selbst als Strohmann fungierte. Er nahm seine Tathandlungen somit durch seine eigenen Spendenzahlungen bzw. seine Spendenaufrufe im Vorfeld der von den betreffenden Mitarbeitern in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Spendenzahlungen vor.
Schließlich war dem Angeklagten W zugutezuhalten, dass er bei der Begehung der Verstöße gegen das Parteiengesetz im Verhältnis zum Angeklagten T eine untergeordnete Rolle gespielt hatte. Der Angeklagte W war zwar Geschäftsführer der B GmbH, stand aber in der Unternehmenshierarchie unter dem Angeklagten T . Ferner hatte der Angeklagte W auch ein geringeres Eigeninteresse am Taterfolg als der Angeklagte T . Als alleiniger Anteilseigner der B GmbH profitierte der Angeklagte T am meisten vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, der durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gesteigert werden sollte. Zudem war es der Angeklagte T, der dem Angeklagten W im Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014 zugesagt hatte, über einen Zeitraum von mehreren Jahren Spenden in unbestimmter Höhe an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten. Auch die Einhaltung dieser Zusage lag primär im Interesse des Angeklagten T .
Strafschärfend war hingegen zu gewichten, dass der Angeklagte W jeweils mehrere unrichtige Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 bewirkt hatte, indem er Strohleute eingesetzt hatte, um dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden gestückelte Großspenden der B GmbH zukommen zu lassen. Zudem waren der Allgemeinheit jeweils hohe Einnahmen der SPD verschwiegen worden, da die Großspenden der B GmbH unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den betreffenden Rechenschaftsberichten nicht offengelegt worden waren. Die Höhe der von der B GmbH in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Großspenden entsprach jeweils einem Vielfachen der in § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normierten Wertgrenze von 10.000 €, bei deren Überschreitung eine Offenlegungspflicht besteht.
Gegen den Angeklagten W sprach zudem, dass die professionelle Abwicklung der Spendenzahlungen über ein eigens hierfür etabliertes Strohmannsystem ein hohes Maß an krimineller Energie erfordert hatte, wie unter E. II. 1. a) bb) ausgeführt. Die Angeklagten W und T leiteten nicht nur gestückelte Großspenden über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiter, sondern betrieben darüber hinaus einen nicht unerheblichen Aufwand, um die von der B GmbH zur Verfügung gestellten Spendengelder als Lohnzahlungen erscheinen zu lassen. Sie veranlassten die Buchhaltung der B GmbH dazu, die zu spendenden Nettobeträge in Bruttobeträge umzurechnen, daraus Steuern und Abgaben zu entrichten und den verbleibenden Nettobetrag als vermeintlichen Lohn an die Mitarbeiter auszuzahlen. Der von den Angeklagten W und T betriebene Aufwand ging damit über das zur Verschleierung der Herkunft der Spendengelder im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG erforderliche Maß deutlich hinaus.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten W sprechenden Umstände hielt die Kammer für den Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2011 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2012 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen und für die Verstöße gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2013 und 2014 jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
b) Vorteilsgewährung im Jahr 2015 Für die Vorteilsgewährung im Jahr 2015 und den tateinheitlich verwirklichten Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich des Rechenschaftsberichts der SPD für das Jahr 2015 war gem. § 52 Abs. 1 StGB eine einheitliche Strafe zu bilden.
aa) Strafrahmen
Die Kammer ging dabei vom Strafrahmen des § 333 Abs. 1 StGB aus, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Wenn eine Handlung – wie im vorliegenden Fall – mehrere Strafgesetze verletzt, ist der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB dem Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe androht. Da die Strafdrohungen des § 333 Abs. 1 StGB und des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG übereinstimmen, konnte die Kammer einen Strafrahmen wählen (vgl. Fischer, 65. Auflage 2018, StGB, § 52 Rn. 3). Die Kammer entschied sich für den Strafrahmen des § 333 Abs. 1 StGB.
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB war nicht angezeigt, da keine besonderen gesetzlichen Milderungsgründe, wie etwa ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 2 StGB, eingreifen.
bb) Konkrete Strafzumessung
Gem. § 46 Abs. 2 StGB war die tat- und schuldangemessene Strafe im Wege einer Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten W sprachen, zu ermitteln.
Zugunsten des Angeklagten W war auch insoweit zu berücksichtigen, dass er nicht vorgeahndet ist, in geordneten Verhältnissen lebt und erheblichen Belastungen durch das Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die verfahrensbegleitende Medienberichterstattung ausgesetzt war. Zudem war dem Angeklagten W zugutezuhalten, dass er auch bei der Vorteilsgewährung und dem Verstoß gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Spendenzahlungen im Jahr 2015 im Vergleich zum Angeklagten T eine untergeordnete Rolle gespielt hatte und sein Eigeninteresse am Taterfolg geringer gewesen war als dasjenige des Angeklagten T .
Strafschärfend wirkte sich wiederum aus, dass die professionelle Spendenorganisation innerhalb der B GmbH von einem hohen Maß an krimineller Energie zeugt. Sämtliche Mitarbeiter der B GmbH, die im Jahr 2015 an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spendeten, erhielten auf Veranlassung der Angeklagten W und T von der B GmbH Ausgleichszahlungen, die in der unter E. II. 1. a) bb) beschriebenen Weise als Lohnzahlungen deklariert wurden.
Ferner war auch die Höhe der im Jahr 2015 vom Angeklagten W geleisteten und mitinitiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden strafschärfend zu gewichten. Im Jahr 2015 wurden auf Veranlassung der Angeklagten W und T Spenden in einer Gesamthöhe von 109.170 € an den besagten Ortsverein entrichtet. Aufgrund ihrer Höhe waren die Spendenzahlungen in erheblichem Maße geeignet, den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu erwecken, den die Korruptionstatbestände gerade vermeiden sollen.
Zulasten des Angeklagten W war ferner zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit der Vorteilsgewährung im Jahr 2015 auch noch einen Verstoß gegen das Parteiengesetz gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG begangen hatte, indem er den B -Mitarbeiter S dazu veranlasst hatte, einen Teil einer gestückelten Großspende der B GmbH, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG offenzulegen gewesen wäre, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weiterzuleiten. Gegenüber der Gewährung von Vorteilen im Gesamtwert von 109.170 € fiel der Verstoß gegen das Parteiengesetz jedoch kaum ins Gewicht. Zwar bewirkte der Angeklagte W, dass eine nicht unerhebliche Großspende der B GmbH im Wert von 19.800 € im Gesamtrechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 nicht offengelegt wurde. Der Wert der nicht offengelegten Großspende beträgt aber nicht einmal ein Fünftel des Gesamtwertes der Spenden, die der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden im Jahr 2015 zugewendet hatte. Zudem hatte der Angeklagte W im Jahr 2015 im Gegensatz zu den Vorjahren nur einen Strohmann eingesetzt, der im Gesamtrechenschaftsbericht der SPD für dieses Jahr zu Unrecht als Spender bezeichnet wurde.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten W sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Vorteilsgewährung im Jahr 2015 und den tateinheitlich verwirklichten Verstoß gegen das Parteiengesetz eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, aber auch für ausreichend, um das vom Angeklagten W begangene Unrecht zu ahnden.
c) Tagessatzhöhe
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W war die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen gemäß § 40 Abs. 2 StGB jeweils auf 25 € festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W und seiner abziehbaren Belastungen setzte die Kammer die Höhe des Tagessatzes daher auf 25 € fest.
2. Gesamtstrafenbildung
Aus den festgesetzten Einzelstrafen war gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die verwirkte höchste Einzelstrafe zu erhöhen war, ohne dass die Summe der Einzelstrafen gem. § 54 Abs. 2 S. 1 StGB erreicht werden durfte. Gem. § 54 Abs. 1 S. 3 StGB waren dabei die Person des Angeklagten W und die von ihm begangenen Straftaten zusammenfassend zu würdigen.
Die höchste vom Angeklagten W verwirkte Einzelstrafe, die im Zuge der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu erhöhen war, ist die Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen. Die Summe der Einzelstrafen, die nach § 54 Abs. 2 S. 1 StGB nicht erreicht werden durfte, beläuft sich auf 290 Tagessätze.
Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung aller Strafzumessungsaspekte gem. § 54 Abs. 1 S. 3 StGB waren der Wert der gewährten Vorteile und der nicht offengelegten Großspenden, die Vielzahl der unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 und das hohe Maß an krimineller Energie, das für die Begehung der Taten aufgewendet worden war, strafschärfend zu berücksichtigen.
Strafmildernd wirkten sich hingegen das straflose Vorleben des Angeklagten W, dessen Belastungen durch das Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die verfahrensbegleitende Medienberichterstattung sowie der zum Teil große zeitliche Abstand zwischen der Begehung der Taten und deren Aburteilung aus. Zudem sprach der enge sachliche und situative Zusammenhang zwischen den abzuurteilenden Taten dafür, die Geldstrafe von 120 Tagessätzen als höchste Einzelstrafe nur moderat zu erhöhen. Der Angeklagte W beging in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren gleichartige Taten, die auf einer einheitlichen Motivation beruhten und zumindest teilweise der Erfüllung einer vorherigen Spendenzusage des Angeklagten T dienten. Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten geht aber erfahrungsgemäß mit einer kontinuierlich absinkenden Hemmschwelle einher, was strafmildernd ins Gewicht fiel.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten W sprechenden Umstände sowie des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den abzuurteilenden Taten hielt die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, aber auch für ausreichend, um das vom Angeklagten W insgesamt begangene Unrecht zu ahnden, wobei die Höhe des Tagessatzes aus den unter E. III. 1. c) genannten Gründen auf 25 € festzusetzen war.
F. Teilfreisprüche
Die Angeklagten W, T und W waren von den übrigen in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihnen insoweit kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden konnte.
I. Verkauf der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und Parteispenden in den Jahren 2011 bis 2014
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister in den Jahren 2011 bis 2014 Spendenzahlungen für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen zu haben, die mit seiner allgemeinen Dienstausübung oder konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verknüpft waren. Der Angeklagte W konnte insoweit weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB oder Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz überführt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 Abs. 1 u. 2 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht, da der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet und eine rechtswidrige Absprache zwischen den Angeklagten W, T und W nicht nachgewiesen werden konnte.
1. Anklagevorwurf
Dem Angeklagten W lag zur Last, als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 die unter B. III. aufgeführten Spendenzahlungen vom Angeklagten T und dessen Umfeld angenommen und im Gegenzug pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen zu haben, um es der B GmbH zu ermöglichen, drei Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal von der Stadt Regensburg zu erwerben. Hinsichtlich der Veräußerung der betreffenden Bauquartiere durch die Stadt Regensburg wurde dem Angeklagten W in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Die Stadt Regensburg soll am 26.04.2011 das im Stadtgebiet von Regensburg liegende Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne mit einer Fläche von ca. 35 ha von der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Laut Anklage sollte auf drei Teilen dieses Areals, den Bauquartieren WA 1, WA 2 und WA 4, Wohnbebauung entstehen, wobei das Bauquartier WA 4 für den freifinanzierten und öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau vorgesehen war.
Der Angeklagte T soll mit E-Mail vom 02.11.2011 gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Johann S, und dem Wirtschafts- und Finanzreferenten der Stadt Regensburg, Dieter D, sein Interesse am Erwerb aller Bauquartiere für Wohnbebauung bekundet und sich von der Realisierung des Vorhabens einen Gewinn für die B GmbH in Höhe von mindestens 11.589.686 € versprochen haben, was dem Angeklagten W bekannt gewesen sein soll.
Die Stadt Regensburg soll die Bauquartiere WA 1, 2 und 4 im Jahr 2014 erstmals ausgeschrieben haben, obwohl sie als Eigentümerin der zu veräußernden Grundstücke gesetzlich nicht zur Ausschreibung verpflichtet gewesen wäre. Der Angeklagte H soll bereits am 01.08.2013 ein internes Dokument der Stadtverwaltung zum Energiekonzept für die Wohnbebauung auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mit dem Zusatz „vertraulich“ an die Angeklagten T und W übersandt haben und diese somit über verwaltungsinterne Überlegungen zur Ausschreibung informiert haben. Der damalige Oberbürgermeister S soll an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 23.12.2013 die Vergabekriterien dahingehend festgelegt haben, dass der Angebotspreis mit 60%, die zeitliche Umsetzung mit 25% und das Energiekonzept mit 15% zu gewichten wären. Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Erwerb des Nibelungenkasernenareals durch die Stadt Regensburg, spätestens jedoch am 23.12.2013, sollen die Angeklagten W und H aufgrund der bereits gewährten und für die Zukunft versprochenen Zuwendungen der Angeklagten T und W beschlossen haben, „sämtliche in ihrer Macht stehende[n] Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um der B GmbH, wie von den Angeklagten T und W gewünscht, die für die Wohnbebauung vorgesehenen Bauquartiere WA 1, 2 und 4 zu verschaffen“.
Am 23.12.2013 sollen die Angeklagten W und H in Umsetzung ihres Entschlusses, der B GmbH die Bauquartiere WA 1, 2 und 4 zukommen zu lassen, an einer Besprechung mit dem Angeklagten W und möglicherweise weiteren namentlich nicht bekannten Vertretern der B GmbH teilgenommen haben und den Angeklagten W bzw. die anwesenden Vertreter der B GmbH über die noch nicht öffentlich bekannten Einzelheiten der Vergabe des Nibelungenkasernenareals sowie die Möglichkeit einer gewinnsteigernden Nachverdichtung der geplanten Bebauung informiert haben. Die Angeklagten W und H sollen dem Angeklagten W und etwaigen weiteren Repräsentanten der B GmbH insbesondere die bis dahin internen Vergabekriterien mitgeteilt haben und Möglichkeiten aufgezeigt haben, die Erfolgsaussichten des Angebots der B GmbH gegenüber den Angeboten anderer Bewerber zu steigern, wie etwa die Zusicherung eines schnellen Baubeginns und die Bereitschaft zur Errichtung eines Quartierszentrums.
Die erste Ausschreibung soll am 30.01.2014 durch den Stadtrat beschlossen und am 03.02.2014 in der Mittelbayerischen Zeitung sowie im Internet veröffentlicht worden sein. Die Gestaltung des Ausschreibungstextes soll besonderes Vertrauen auf die Kräfte des freien Wettbewerbs geschaffen haben, da der Teilnehmerkreis nicht eingeschränkt und eine Vielzahl von Vergabekriterien genannt worden sein soll.
Der Angeklagte T soll am 04.03.2014 in Kenntnis und mit Billigung der Besprechung vom 23.12.2013 gegenüber dem Liegenschaftsamt der Stadt Regensburg ein Angebot zum Kauf der Bauquartiere WA 1, 2 und 4 abgegeben haben und dabei die von den Angeklagten W und H stammenden Informationen berücksichtigt haben. Gleichwohl soll das Liegenschaftsamt aufgrund des Ergebnisses der Auswertung der eingegangenen Angebote eine Vorlage für die Sitzung des Grundstücksausschusses vom 08.04.2014 vorbereitet haben, die einen Verkauf der Bauquartiere an andere Bewerber als die B GmbH vorgesehen haben soll. Der Angeklagte T soll daraufhin das Angebot der B GmbH mit einer E-Mail an das Liegenschaftsamt vom 17.04.2014 zurückgezogen haben, um ein „auffälliges Eingreifen“ der Angeklagten W und H, das aufgrund der schlechten Platzierung des Angebots der B GmbH für eine Vergabe an diese notwendig gewesen wäre, zu vermeiden. Zudem soll der Angeklagte T in dieser E-Mail bereits Vorschläge für eine Neuausschreibung des Nibelungenkasernenareals unterbreitet haben, obwohl eine erneute Ausschreibung zu dieser Zeit weder öffentlich noch innerhalb der Stadtverwaltung thematisiert worden sein soll.
Um das gemeinsame Ziel einer Vergabe der Bauquartiere an die B GmbH dennoch zu erreichen, sollen die Angeklagten T, W, W und H in der Folgezeit im allseitigen Einvernehmen die Aufhebung der bisherigen und die Vornahme einer neuen, noch mehr auf die B GmbH zugeschnittenen Ausschreibung geplant haben. Am 02.05.2014, einen Tag nach der Übernahme des Amtes des Oberbürgermeisters, soll der Angeklagte W den Referenten D darüber informiert haben, dass die Politik eine neue Ausschreibung wollte.
Der Angeklagte H soll mit Wissen und Wollen des Angeklagten W einen Entwurf für die zweite Ausschreibung erstellt haben und die Ausschreibungskriterien in Abstimmung mit den Angeklagten T und W sowie dem B -Mitarbeiter K in einer durch die B GmbH bestmöglich erfüllbaren Weise formuliert haben, wodurch die anderen Bewerber benachteiligt worden sein sollen. Am 15.06.2014 soll der Angeklagte H einen Entwurf der zweiten Ausschreibung mit dem Angeklagten T persönlich besprochen haben. Mit einer E-Mail vom 16.06.2014 soll der Angeklagte H diesen Ausschreibungsentwurf an die Angeklagten W, T und W übersandt haben und diese aufgefordert haben, Änderungswünsche in roter Schrift einzutragen. Daraufhin soll der B -Mitarbeiter K Änderungen am Entwurf vorgenommen haben und zusätzliche Vergabekriterien, wie „Dienstleistungen rund ums Wohnen“ und Maßnahmen zum Einsparen von Nebenkosten, ergänzt haben, da er insoweit von einer Überlegenheit der B GmbH gegenüber ihren Mitbewerbern ausgegangen sein soll. In einer E-Mail an den Angeklagten H vom 26.06.2014 soll der B -Mitarbeiter K eine weitere Änderung hinsichtlich des vom Käufer der Bauquartiere durchzuführenden Realisierungswettbewerbs vorgeschlagen haben, um der B GmbH nach dem Erwerb des Areals Kosten zu ersparen. Der Angeklagte H soll mit Billigung des Angeklagten W die vorgenannten Vorschläge in den Entwurf des Antrags der SPD-Fraktion und der übrigen Koalitionspartner im Stadtrat betreffend die zweite Ausschreibung aufgenommen haben, wie von den Angeklagten T und W beabsichtigt. Am 10.07.2014 soll der Angeklagte H den Antrag mit Wissen und Wollen des Angeklagten W über das Büro des Oberbürgermeisters an die Stadtverwaltung übermittelt haben.
Der Stadtrat der Stadt Regensburg soll am 24.07.2014 die zweite Ausschreibung der Bauquartiere WA 1, 2 und 4 auf der Grundlage des vorgenannten Entwurfs beschlossen haben, wobei die Angeklagten W und H die Beteiligung von Vertretern der B GmbH an der Gestaltung des Ausschreibungstextes verschwiegen haben sollen. Die zweite Ausschreibung soll am 01.08.2014 durch die Stadtverwaltung umgesetzt und am 02.08.2014 in der Mittelbayerischen Zeitung sowie im Internet veröffentlicht worden sein.
Daraufhin soll der Angeklagte H den B -Mitarbeiter K hinsichtlich der Formulierung des Angebots der B GmbH beraten haben, um deren Erfolgsaussichten im Rahmen der zweiten Ausschreibung zu erhöhen. Am 26.09.2014 soll der Angeklagte T für die B GmbH ein mit dem Angeklagten W erstelltes Angebot hinsichtlich des Erwerbs der Bauquartiere WA 1, 2 und 4 gegenüber dem Liegenschaftsamt der Stadt Regensburg abgegeben haben.
In der Folgezeit soll sich der Angeklagte W „zumindest mitveranlasst durch die bereits erhaltenen Zuwendungen und in dem Bewusstsein, dass weitere Zuwendungen des Angeklagten T bzw. der B GmbH zu erwarten seien“, mehrfach einseitig für die Vergabe der Bauquartiere WA 1, 2 und 4 an die B GmbH eingesetzt haben, ohne eine Vergabe an andere Bewerber überhaupt zu erwägen. Dies sollen die Angeklagten T und W gewusst und mit den betreffenden Zuwendungen auch bezweckt haben.
Laut Anklage warben die Angeklagten W und H in zwei Besprechungen am 09.10.2014 und 15.10.2014 zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung durch den Stadtrat, an denen die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung teilnahmen, gegenüber den Fraktionsführern, die auch für andere Bewerber offen gewesen wären, aktiv für die Vergabe an die B GmbH, obwohl die Mitarbeiter der Stadtverwaltung aus fachlicher Sicht davon abrieten. Unmittelbar nach der zweiten Besprechung am 15.10.2014 soll der Angeklagte W die Stadtverwaltung angewiesen haben, eine Beschlussvorlage für eine Vergabe an die B GmbH zu fertigen, obwohl der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Stadtrat, V, dagegen votiert haben soll.
Die Angeklagten W und H sollen die Vergabeentscheidung der Mitglieder des Grundstücksausschusses und des Stadtrats zugunsten der B GmbH und zulasten der übrigen Bieter beeinflusst haben, indem sie sich in den betreffenden Sitzungen ausschließlich für das Angebot der B GmbH eingesetzt und die Abstimmung des Ausschreibungstextes mit den Angeklagten T und W sowie einem Mitarbeiter der B GmbH bewusst verschwiegen haben. Infolgedessen sollen die Mitglieder des Grundstücksausschusses am 21.10.2014 und die Mehrheit der Stadtratsmitglieder am 23.10.2014 beschlossen haben, die Bauquartiere WA 1, 2 und 4 zu einem Gesamtkaufpreis von 23.307.600 € an die B GmbH zu veräußern.
2. Festgestellter Sachverhalt
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der in den Jahren 2011 bis 2014 vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und des Erwerbs der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal durch die B GmbH so zugetragen hat, wie es unter B. I. bis IV. geschildert wurde.
3. Kein Tatnachweis bezüglich des Angeklagten W
Der Angeklagte W war von sämtlichen Tatvorwürfen im Zusammenhang mit den Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
a) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB
Hinsichtlich der in den Jahren 2011 bis 2014 vom Angeklagten T zugesagten, geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden konnte der Angeklagte W keiner Vorteilsannahme überführt werden, da nicht einmal eine gelockerte Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zwischen den Angeklagten W und T nachweisbar ist.
aa) Amtsträger
Der Angeklagte W war in den Jahren 2011 bis 2014, in denen die hier zu beurteilenden Spenden zugesagt und entrichtet wurden, dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg und damit Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a) Alt. 1 StGB. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG sind die ersten Bürgermeister und die weiteren Bürgermeister der bayerischen Städte und Gemeinden kommunale Wahlbeamte. Der Angeklagte W war als dritter Bürgermeister folglich kommunaler Wahlbeamter im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG und damit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a) Alt. 1 StGB.
bb) Drittvorteile
Die von den Angeklagten T und W in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden sind als Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB anzusehen, da sie zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Ortsvereins geführt haben, auf die dieser keinen rechtlich begründeten Anspruch hatte.
cc) Sichversprechenlassen und Annahme
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich der Angeklagte W zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zeit ab 2011, aber vor der Regensburger Kommunalwahl am 16.03.2014 vom Angeklagten T Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden versprechen und nahm in der Folgezeit Spenden für diesen Ortsverein vom Angeklagten T und dessen Umfeld an.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich der Angeklagte W in dem vorgenannten Zeitraum Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in unbestimmter Höhe vom Angeklagten T versprechen ließ.
Ein Täter lässt sich Vorteile versprechen, wenn er das entsprechende Angebot einer künftigen Leistung ausdrücklich oder konkludent annimmt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 19). Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W Ende 2013 bzw. Anfang 2014 Spenden in einer Gesamthöhe von 500.000 € zugesagt hat, wie es in der Anklageschrift vom 26.07.2017 angenommen wurde. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge führte der Angeklagte W aber in der Zeit ab 2011 drei bis vier Gespräche mit dem Angeklagten T oder Vertretern der B GmbH, um Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden für den Wahlkampf zur Kommunalwahl 2014 zu akquirieren. Nach eigenen Angaben erhielt der Angeklagte W im Zuge dessen vom Angeklagten T die Zusage, dass dieser einen noch unbestimmten Geldbetrag an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden spenden und auf mehrere Jahre verteilen würde. Da der Angeklagte W den Angeklagten T zum Zwecke der Spendenakquise aufgesucht hatte, ergibt sich aus den Umständen, dass er das Versprechen des Angeklagten T, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Spenden in unbestimmter Höhe zuzuwenden, zumindest konkludent angenommen hat.
Darüber hinaus nahm der Angeklagte W auch Drittvorteile an, indem er den Eingang der von ihm akquirierten Spendenzahlungen beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 zur Kenntnis nahm. Für die Annahme eines Drittvorteils reicht es aus, dass dieser in Kenntnis des Amtsträgers und mit dessen Einverständnis unmittelbar an den Dritten gelangt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 16 u. 20). Indem sich der Angeklagte W vom Angeklagten T Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zusagen ließ, erklärte er sich damit einverstanden, dass die Spenden direkt an den Ortsverein gelangen würden. Ferner hatte der Angeklagte W als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden auch Kenntnis vom Eingang der Spendenzahlungen.
dd) Keine Unrechtsvereinbarung
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nicht bestätigt, dass die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 für die Dienstausübung des Angeklagten W versprochen und angenommen wurden, also Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T waren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen den betreffenden Spenden und der Dienstausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit seinem damaligen Amt als dritter Bürgermeister. Die Spendenzusage des Angeklagten T und die Zahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erfolgten im Hinblick auf die künftige Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister und bezogen sich damit auf ein anderes Amt als dasjenige, welches der Angeklagte W innehatte, als er sich die betreffenden Spenden versprechen und gewähren ließ. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung der fehlenden Nachweisbarkeit einer Vorteilsgewährung durch die Angeklagten T und W hinsichtlich der Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 unter C. II. 6. c) Bezug genommen.
b) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 konnte der Angeklagte W auch keiner Bestechlichkeit gem. §§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB überführt werden, da es am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W fehlt.
Der Tatbestand der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass ein Amtsträger oder eine diesem gleichgestellte Person einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, reicht es nach § 332 Abs. 3 StGB aus, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen (Nr. 1) oder, soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (Nr. 2).
aa) Sichversprechenlassen und Annahme von Vorteilen als Amtsträger
Wie oben unter I. III. 1. a) – c) ausgeführt, ließ sich der Angeklagte W während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister, also als Amtsträger, vom Angeklagten T Vorteile in Form von Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden versprechen und nahm die versprochenen Vorteile in den Jahren 2011 bis 2014 auch an.
bb) Keine Unrechtsvereinbarung
Es fehlt aber am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte W die betreffenden (Dritt-)Vorteile im Gegenzug für eine pflichtwidrige Diensthandlung oder eine durch die Vorteile beeinflusste Ermessensausübung versprechen oder gewähren ließ.
Das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger erfüllt nur dann den Tatbestand der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn es sich bei dem Vorteil um die Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung oder eine durch den Vorteil beeinflusste Ermessensausübung des Amtsträgers handelt. Der Amtsträger und der Vorteilsgeber müssen also zumindest stillschweigend übereinkommen, dass der Vorteil im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung verknüpft ist, wobei es bei einer Verknüpfung mit einer künftigen Handlung gem. § 332 Abs. 3 StGB ausreicht, wenn sich der Amtsträger gegenüber dem Vorteilsgeber bereit zeigt, bei der betreffenden Handlung seine Pflichten zu verletzen (Nr. 1) oder, soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (Nr. 2). Eine derartige Übereinkunft zwischen Amtsträger und Vorteilsgeber wird als Unrechtsvereinbarung bezeichnet.
Die Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB muss sich auf eine konkrete Diensthandlung beziehen, durch die der Amtsträger seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde (BGH NStZ-RR 2008, 13, 14). Die Diensthandlung muss in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlass und Ausführungsweise nicht in allen Einzelheiten feststehen (BGH NStZ 2005, 214; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7). Es genügt vielmehr, wenn die Beteiligten übereinkommen, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen in eine gewisse Richtung tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefasste Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGH NStZ 2005, 214; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 332 Rn. 5; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7). Demnach ist die Diensthandlung hinreichend konkretisiert, wenn der Amtsträger zusagt, in einer bestimmten Angelegenheit oder bei künftigen Auftragsvergaben für den Zuwendenden tätig zu werden, um einen zwischen den Beteiligten jedenfalls allgemein bestimmten Erfolg zu erreichen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 332 Rn. 5). Dagegen reicht es für eine Bestechlichkeit nicht aus, wenn der Vorteil allein im Hinblick auf den Status des Vorteilsnehmers als Amtsträger gewährt wird (BeckOK-StGB/v. Heintschel-Heinegg, StGB, 43. Edition, Stand: 01.08.2019, § 331 Rn. 30).
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass die Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die sich der Angeklagte W in den Jahren 2011 bis 2014 vom Angeklagten T versprechen und gewähren ließ, die Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung oder durch die Vorteile beeinflusste Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal waren.
(1) Aktennotiz vom 23.12.2013
Das Zustandekommen einer konkreten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB kann nicht durch die „Aktennotiz zum Gespräch mit Hr. H und Hr. W “ (EA III Bl. 1326 f.; TEA VI/2 Bl. 800) nachgewiesen werden.
(a) Keine Unrechtsvereinbarung bezüglich der Spenden in den Jahren 2011 bis 2013
Zunächst ist klarzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft aus der Aktennotiz vom 23.12.2013 abgeleitete Unrechtsvereinbarung allenfalls den Vorteilen zugrunde gelegen haben könnte, die in der darauffolgenden Zeit angenommen wurden. Die in den Jahren 2011 bis 2013 angenommenen Spendenzahlungen können hingegen von vornherein nicht Gegenstand einer derartigen Unrechtsvereinbarung sein.
Zugunsten des Angeklagten W ist davon auszugehen, dass die in der Aktennotiz vom 23.12.2013 erwähnte Besprechung, in der es laut Anklage zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gekommen sein soll, nicht vor dem auf der Notiz angegebenen Datum stattgefunden hat. Hätte sich der Angeklagte W im Rahmen einer Besprechung am 23.12.2013 bereit gezeigt, im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal pflichtwidrige Diensthandlungen vorzunehmen oder sich bei Ermessensentscheidungen durch Vorteile beeinflussen zu lassen, könnte es sich dabei aber nur um die Gegenleistung für die im Jahr 2014 entrichteten Spenden handeln. Eine Verknüpfung derartiger Diensthandlungen oder Ermessensentscheidungen mit den in der Vergangenheit geleisteten Spendenzahlungen kommt hingegen nicht in Betracht. Die unspezifische Spendenzusage des Angeklagten T kann ebenfalls kein Gegenstand einer am 23.12.2013 abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung sein, da insoweit zugunsten des Angeklagten W anzunehmen ist, dass die Zusage bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde.
Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende pflichtwidrige Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391). Die Vereinbarung über das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Vorteil und der pflichtwidrigen Diensthandlung muss also bereits zum Zeitpunkt des Forderns, Sichversprechenlassens oder Annehmens des Vorteils bestehen. Demnach reicht es nicht aus, wenn ein Amtsträger seine dienstlichen Pflichten im Hinblick auf einen früher zugesagten oder empfangenen Vorteil verletzt, der nicht als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung versprochen oder gewährt wurde. Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erlangten Vorteils willen begangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit Rücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391). Die in den Jahren 2011 bis 2013 vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden können daher ebenso wenig Gegenstand einer am 23.12.2013 abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung sein wie die unbezifferte Spendenzusage des Angeklagten T .
(b) Keine Unrechtsvereinbarung bezüglich der Spenden im Jahr 2014
Anhand der Aktennotiz vom 23.12.2013 lässt sich aber auch nicht nachweisen, dass zwischen den Angeklagten W, T und W eine Unrechtsvereinbarung zustande gekommen ist, die eine Verknüpfung zwischen den im Jahr 2014 entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W zum Gegenstand hatte.
Zunächst wird auf die Ausführungen zur fehlenden Nachweisbarkeit einer Bestechlichkeit des Angeklagten W hinsichtlich der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 unter C. II. 3. c) Bezug genommen, die insoweit entsprechend gelten.
Gegen eine am 23.12.2013 getroffene Unrechtsvereinbarung, die eine Verknüpfung zwischen den Spendenzahlungen im Jahr 2014 und etwaigen pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zum Gegenstand hatte, spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte W zu dieser Zeit lediglich dritter Bürgermeister war und als solcher dienstlich nicht mit der Veräußerung der betreffenden Wohnbauquartiere befasst war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das unter C. II. 6. c) ausführlich dargestellt wurde, hatte der Angeklagte W als dritter Bürgermeister das Sozialreferat inne und war für die Aufgabenbereiche Jugend, Familie und Soziales, die Abfallentsorgung und den Winterdienst zuständig. Er vertrat den damaligen Oberbürgermeister S nur im Verhinderungsfall bei der Wahrnehmung von Dienstaufgaben, wenn der zweite Bürgermeister gleichzeitig verhindert war, was aber äußerst selten vorkam. Mit der Entwicklung des ehemaligen Nibelungenkasernenareals war der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung lediglich in seiner damaligen Eigenschaft als Stiftungsreferent befasst, da die H Stiftung eines der Grundstücke auf diesem Areal erhalten sollte. Darüber hinaus beschäftigte sich der Angeklagte W als Stadtrat mit dem Entwicklungskonzept für das ehemalige Nibelungenkasernenareal, war aber nicht in die verwaltungsinternen Überlegungen hierzu eingebunden. Der dienstliche Aufgabenbereich des Angeklagten W wies damit keinerlei Berührungspunkte mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auf. Aus Sicht der Angeklagten T und W hätte daher kein Grund bestanden, in diesem Zusammenhang eine Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten W zu schließen, zumal am 23.12.2013 noch damit zu rechnen war, dass die betreffenden Wohnbauquartiere während der Amtszeit des damaligen Oberbürgermeisters S auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung veräußert werden würden. Dies zeigt sich daran, dass der damalige Oberbürgermeister S die Veräußerung der Bauquartiere noch auf die Tagesordnung für die Sitzung des Grundstücksausschusses am 08.04.2014 gesetzt hat (TEA VI/2 Bl. 829 f.). Am 23.12.2013 war somit noch nicht absehbar, dass es zu einer Neuausschreibung kommen würde und der Angeklagte W in diesem Zusammenhang Diensthandlungen vornehmen würde, die für die Angeklagten T und W bzw. die von diesen geführte B GmbH von Interesse sein könnten. Es erscheint daher völlig fernliegend, dass die betreffenden Spendenzahlungen im Gegenzug für pflichtwidrige Diensthandlungen geleistet wurden, die der Angeklagte W als dritter Bürgermeister vorgenommen hat oder vornehmen sollte.
Die Kammer hält es stattdessen für plausibel, dass es sich bei den Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 um Wahlkampfspenden im Zusammenhang mit der Regensburger Kommunalwahl 2014 gehandelt hat, die dem Angeklagten W zum Amt des Oberbürgermeisters und dessen Partei zum Wahlsieg verhelfen sollten. Dafür spricht zunächst, dass die B GmbH für die Realisierung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, die wiederum dem Oberbürgermeister unterstellt ist. Für die Angeklagten T und W war somit nicht die Amtsausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister und Sozialreferent von Interesse, sondern die Ausübung des Oberbürgermeisteramtes, welches der Angeklagte W in den Jahren 2011 bis 2014 noch nicht innehatte. Auch in zeitlicher Hinsicht weisen die betreffenden Spendenzahlungen einen Bezug zum Wahlkampf der Regensburger SPD für die Kommunalwahl 2014 auf. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen Margit R und Margit W hat der Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014 im Jahr 2012 begonnen. Die Einlassung des Angeklagten W, er habe ab 2011 Gespräche mit dem Angeklagten T geführt, um Spenden für den Wahlkampf zu akquirieren, erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig. Aus Sicht der Kammer lässt sich das erhöhte Aufkommen von Spenden des Angeklagten T und seines Umfeldes in der Zeit ab November 2011 mühelos mit dem Spendenaufruf des Angeklagten W in Einklang bringen. Ein Zusammenhang zwischen den betreffenden Spendenzahlungen und den ab 2011 bekundeten Erwerbsabsichten des Angeklagten T hinsichtlich der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal lässt sich hingegen nicht herstellen, da der Angeklagte W in seiner Eigenschaft als dritter Bürgermeister nicht mit der Veräußerung dieser Bauquartiere befasst war.
(2) Keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnten auch keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal festgestellt werden, die mit den in den Jahren 2011 bis 2014 vom Angeklagten T zugesagten, geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verknüpft sein könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen zum fehlenden Nachweis einer Bestechlichkeit des Angeklagten W hinsichtlich der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 unter C. II. 3. e) verwiesen.
cc) Ergebnis
Hinsichtlich der in den Jahren 2011 bis 2014 vom Angeklagten T zugesagten, geleisteten und initiierten Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden kommt eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht, da es am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W fehlt.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte W die betreffenden Spenden als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal versprechen und gewähren ließ. Anhand der Aktennotiz vom 23.12.2013 vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W im Rahmen der darin erwähnten Besprechung verwaltungsinterne Informationen zur Veräußerung der betreffenden Bauquartiere preisgegeben oder sich bereit gezeigt hat, in dieser Sache pflichtwidrige Diensthandlungen vorzunehmen oder sich bei der Ausübung seines Ermessens durch die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden beeinflussen zu lassen. Im Zuge der Beweisaufnahme konnten auch keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der besagten Bauquartiere festgestellt werden, die aufgrund einer Unrechtsvereinbarung mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 verknüpft sein könnten.
Da der Angeklagte W den Tatbestand der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht verwirklicht hat, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB.
c) Kein Nachweis eines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG
Der Angeklagte W konnte hinsichtlich der Erfassung der vom Angeklagten T entrichteten und initiierten Spenden in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 keines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG überführt werden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bewirkte der Angeklagte W zwar unrichtige Angaben in den betreffenden Rechenschaftsberichten, indem er gestückelte Großspenden der B GmbH, die über Strohleute an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet wurden, entgegennahm und im Kassenbuch des Ortsvereins erfassen ließ. Es fehlt aber am Nachweis des nach § 15 StGB erforderlichen Vorsatzes hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben in den besagten Rechenschaftsberichten.
aa) Unrichtige Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD
Wie oben unter D. II. 2. a) ausgeführt, enthalten die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 4033-4039; 4041-4097) unrichtige Angaben über die Einnahmen der Partei im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, da die von den Angeklagten T und W eingesetzten Strohmänner darin als Spender bezeichnet wurden, obwohl sie tatsächlich gestückelte Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatten, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG offenzulegen gewesen wären.
Die B GmbH entrichtete in den Jahren 2011 bis 2014 auf Veranlassung der Angeklagten T und W unter Einsatz von Strohmännern neben ihren eigenen Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € weitere Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, wodurch sich die Spenden der B GmbH auf einen Betrag von über 10.000 € pro Kalenderjahr summierten. Gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG hätten daher der Name und die Anschrift der B GmbH sowie die Gesamthöhe ihrer jährlichen Zuwendungen in den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2014, die in die entsprechenden Gesamtrechenschaftsberichte der SPD einflossen, verzeichnet werden müssen. Anstelle der Großspenden der B GmbH wurden in den besagten Rechenschaftsberichten aber die Einzelspenden der B GmbH und der Strohleute zu jeweils 9.900 € aufgeführt. Die betreffenden Angaben sind daher unrichtig im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG.
bb) Bewirken
Der Angeklagte W bewirkte die unrichtigen Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014, da er sie tatherrschaftlich verursachte, indem er die gestückelten Großspenden der B GmbH als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden entgegennahm und im Kassenbuch erfassen ließ. Mit der Erfassung der Spenden im Kassenbuch war jeweils vorgezeichnet, in welcher Form diese in die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2014 einfließen würden, die wiederum Eingang in die jeweiligen Gesamtrechenschaftsberichte der SPD fanden. Selbst wenn man die Verbuchung der betreffenden Spenden beim Ortsverein für ein tatherrschaftliches Verursachen der unrichtigen Angaben nicht ausreichen lassen wollte, hätte der Angeklagte W die unrichtigen Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 bewirkt, indem er die entsprechenden Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden unterzeichnete und durch die Kassiererin Anja W an den SPD-Unterbezirk Regensburg übermitteln ließ. Die Unterschriften des Angeklagten W auf den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2014 (EA IX Bl. 4033-4039; 4041-4097) datieren vom 28.01.2012, 26.01.2013, 15.01.2014 und 31.01.2015.
cc) Kein Vorsatz
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bewirkte der Angeklagte W die unrichtigen Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 aber nicht vorsätzlich, da er die Umstände, die zur Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Rechenschaftsberichten führten, weder kannte noch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Seiner glaubhaften Einlassung zufolge ging der Angeklagte W davon aus, dass der Angeklagte T – einer vorherigen Zusage entsprechend – Personen aus dessen Umfeld dazu animiert hatte, an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu spenden. Aus Sicht des Angeklagten W war dies eine plausible Erklärung dafür, dass die Spendenzahlungen der B GmbH und ihrer Mitarbeiter in den Jahren 2011 bis 2014 in einem engen zeitlichen Zusammenhang beim SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden eingingen und der Höhe nach übereinstimmten. Dem Angeklagten W waren die innerbetrieblichen Abläufe im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen der B GmbH und ihrer Mitarbeiter nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bekannt. Er wusste daher nicht, dass die meisten B -Mitarbeiter Geldbeträge an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet hatten, die ihnen die B GmbH zu diesem Zweck vorab zur Verfügung gestellt hatte. Folglich kannte der Angeklagte W die Umstände nicht, welche die Strohmanneigenschaft der betreffenden Mitarbeiter begründeten und dazu führten, dass die von diesen überwiesenen Einzelbeträge der B GmbH im Rahmen der Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zuzurechnen waren.
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen eines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG fehlt es somit am Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014.
d) Kein Nachweis wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auch keiner wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 Abs. 1 u. 2 StGB strafbar gemacht. Der sachliche Anwendungsbereich des § 298 StGB ist nicht eröffnet, da der Veräußerung der betreffenden Bauquartiere weder eine förmliche Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB noch ein Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 298 Abs. 2 StGB vorausgegangen ist. Zudem fehlt es am Nachweis einer rechtswidrigen Absprache zwischen den Angeklagten W, T und W . Insoweit wird auf die Ausführungen zur Straflosigkeit des Angeklagten T unter D. II. 4. Bezug genommen.
4. Ergebnis
Der Angeklagte W war von sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2014 und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Für eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB oder Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es jeweils am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung. Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 StGB kommt nicht in Betracht, da der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist und im Übrigen auch keine rechtswidrige Absprache im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden konnte. Ferner konnte der Angeklagte W auch keines Vergehens nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG überführt werden, da es am Nachweis des erforderlichen Vorsatzes hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 fehlt.
II. Kapitalerhöhungen bei der SSV J Regensburg GmbH & Co. KGaA
Soweit den Angeklagten W, T und W vorgeworfen wurde, Unrechtsvereinbarungen getroffen zu haben, auf deren Grundlage die B GmbH im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen bzw. die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister das Grundkapital der SSV J Regensburg GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: SSV J KGaA) in den Jahren 2014 und 2015 um insgesamt 2,8 Mio. € erhöht hat, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
1. Anklagevorwurf
Den Angeklagten W, T und W lag insoweit folgender Sachverhalt zur Last:
Die B GmbH soll am 14.12.2009, vertreten durch den Angeklagten W als einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, vom Grundkapital der SSV J KGaA in Höhe von 1.505.000 € einen Betrag von 300.000 € übernommen haben. Spätestens ab 2011 soll den Angeklagten W, T, W und H bewusst gewesen sein, dass die B GmbH nur dann weitere Zahlungen an die SSV J KGaA leisten würde, wenn sie aufgrund laufender Bauvorhaben, insbesondere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne, über ausreichende Mittel verfügen würde. Der Angeklagte W als Aufsichtsratsvorsitzender des Sport- und Schwimmvereins J Regensburg e.V. (im Folgenden: SSV J e.V.) und der Angeklagte H als Mitglied des Aufsichtsrats der SSV J KGaA sollen sich um den Fortbestand der SSV J KGaA bemüht haben, was die Angeklagten T und W gewusst haben sollen.
Entsprechend einer zumindest konkludenten Zusage der Angeklagten T und W gegenüber den Angeklagten W und H soll die B GmbH das Grundkapital der SSV J KGaA um insgesamt 2,8 Mio. € erhöht haben, nachdem der Regensburger Stadtrat am 23.10.2014 die Vergabe des Nibelungenkasernenareals an die B GmbH beschlossen hatte.
In der Hauptversammlung der SSV J KGaA am 29.10.2014, zu der laut Anklage bereits am 15.09.2014 geladen worden war, soll mit Beteiligung des Angeklagten W eine Erhöhung des Kapitalrahmens um bis zu 4 Mio. € beschlossen worden sein, um die Insolvenz der SSV J KGaA abzuwenden. In Umsetzung dieses Beschlusses und aufgrund der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH sollen die Angeklagten T und W im Namen der B GmbH das Grundkapital der SSV J KGaA am 23.12.2014 durch Zahlung von 1,2 Mio. € und am 05.05.2015 durch Zahlung von 500.000 € erhöht haben. Eine weitere Kapitalerhöhung soll in der Hauptversammlung vom 14.12.2015 beschlossen und am 22.12.2015 durch Zahlung der B GmbH in Höhe von 1,1 Mio. € umgesetzt worden sein. Im Zuge der Kapitalerhöhungen sollen der Angeklagte W am 15.12.2014 und der Angeklagte T am 26.03.2015 sowie am 22.12.2015 für die B GmbH entsprechende Anteile an der SSV J KGaA gezeichnet haben, woraufhin die B GmbH mit insgesamt 7.225.000 € und somit 89,86% der Geschäftsanteile an der SSV J KGaA beteiligt gewesen sein soll.
Der Angeklagte T soll sich von der Förderung der SSV J KGaA positive Entscheidungen der Stadt Regensburg und ihrer Organe hinsichtlich der Bauvorhaben der B GmbH erhofft haben, was den Angeklagten W, W und H bekannt gewesen sein soll.
2. Festgestellter Sachverhalt
Der SSV J e.V. mit Sitz in Regensburg, der mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.10.2016 in Sport- und Schwimmverein J Regensburg e.V. umbenannt wurde, ist seit dem 10.07.2000 im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg unter der Nummer VR eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 26.04.2005, Az.:, wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins angeordnet. Auf Veranlassung des damaligen Oberbürgermeisters S stellte die B GmbH dem SSV J Regensburg e.V. die finanziellen Mittel zur Verfügung, die benötigt wurden, um diesen vor der Insolvenz zu bewahren. Daraufhin wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 17.06.2005, Az.:, aufgehoben.
Am 20.10.2009 wählte die außerordentliche Mitgliederversammlung des SSV J e.V. den damaligen Oberbürgermeister S als erstes Aufsichtsratsmitglied und den Angeklagten W als Aufsichtsratsmitglied des Vereins. In den Sitzungen des Aufsichtsrats des SSV J e.V. vom 29.06.2014 und 26.10.2015 wurde der Angeklagte W jeweils zum Aufsichtsratsvorsitzenden des Vereins gewählt.
Durch die Ausgliederung von Teilen des Vermögens des SSV J e.V., insbesondere des Geschäftsbetriebs für die Profifußballabteilung, gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 01.12.2009 mit Nachtrag vom 24.02.2010 entstand die SSV J KGaA, die am 12.04.2010 unter der Registernummer HRB in das Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen und am 14.12.2015 in SSV J Regensburg GmbH & Co. KGaA umbenannt wurde. Die persönlich haftende Gesellschafterin der SSV J KGaA ist die SSV J 2000 GmbH Marketing & Verwaltung, die im Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg unter der Registernummer HRB eingetragen ist. Gegenstand der SSV J KGaA ist u.a. die Fortführung, Erweiterung und Weiterentwicklung des bisherigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des SSV J e.V., insbesondere die Beteiligung am bezahlten und unbezahlten Fußballsport innerhalb und außerhalb der Lizenligen des Deutschen Fußballbundes bzw. des Ligaverbandes sowie der Erwerb der dafür benötigten Lizenzen.
Der Angeklagte W wurde vom Aufsichtsrat des SSV J e.V. in den Aufsichtsrat der neu gegründeten SSV J KGaA entsandt. Mit seiner Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden des SSV J e.V. am 29.06.2014 schied der Angeklagte W aus dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA aus. In seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender des SSV J e.V. nahm der Angeklagte W an gemeinsamen Sitzungen der Aufsichtsräte des SSV J e.V. und der SSV J KGaA sowie des Vorstands des SSV J e.V. teil und führte Gespräche mit dem Angeklagten T über die SSV J KGaA und deren Finanzierung.
Der Angeklagte W gehörte seit der Gründung der SSV J KGaA deren Aufsichtsrat an und war ab dem 04.12.2014 deren stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender. Im Oktober 2015 trat der Angeklagte W als Mitglied des Aufsichtsrats der SSV J KGaA zurück. Mit Beschluss vom 14.12.2015 wählte die ordentliche Hauptversammlung der SSV J KGaA den Angeklagten T zum Mitglied ihres Aufsichtsrats. Der Angeklagte H gehörte jedenfalls seit 07.04.2014 dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA an.
Die SSV J KGaA war von Beginn an nicht in der Lage, sich aus eigener Kraft zu finanzieren. Die B GmbH war Gründungsaktionärin der SSV J KGaA und leistete eine Bareinlage in Höhe von 300.000 €. In der Folgezeit führte die B GmbH der SSV J KGaA stetig Fremd- und Eigenkapital zu, indem sie Darlehen zur Verfügung stellte und Beteiligungen zeichnete. Der seit Juni 2013 amtierende Geschäftsführer der SSV J KGaA, Dr. K, besprach deren finanzielle Situation alle acht bis zwölf Wochen mit dem Angeklagten T .
Das Grundkapital der SSV J KGaA betrug ursprünglich 1.505.000 € und wurde bis 2013 fünfmal durch entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung erhöht. Zum 23.09.2013 belief sich das Grundkapital der SSV J KGaA auf 5.240.000 €. Davon entfielen 4.425.000 € auf die B GmbH, was einem Anteil am Kommanditkapital von 84,45% entsprach. Unter Berücksichtigung partiarischer Darlehen hatte die B GmbH bis zu diesem Stichtag sogar Kapitaleinlagen in Höhe von 5.545.000 € geleistet.
Der Angeklagte T verfolgte mit der Förderung der SSV J KGaA verschiedene Ziele. Er wollte sich das Wohlwollen der Entscheidungsträger in der Stadtverwaltung im Hinblick auf die Bauvorhaben der B GmbH sichern, zugleich aber auch den Verlust der bereits getätigten Investitionen in die SSV J KGaA verhindern und die Bürger der Stadt Regensburg an seinem wirtschaftlichen Erfolg teilhaben lassen.
Die Kapitalerhöhungen dienten u.a. dazu, im Rahmen der Lizenzierungsverfahren des Deutschen Fußballbundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL) die erforderliche Liquidität der SSV J KGaA für die jeweils kommende Spielzeit nachzuweisen. Nach den Lizenzbedingungen des DFB und der DFL darf zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. kein negatives Eigenkapital vorhanden sein. Andernfalls wird eine Sanktion verhängt oder die Lizenz für die folgende Saison versagt. Die SSV J KGaA benötigte oft zusätzliche Liquidität, um den vom DFB und der DFL geforderten Liquiditätsnachweis zu erbringen. Zum Teil wurde Fremdkapital im Wege eines Aktiv-Passiv-Tausches in Eigenkapital umgewandelt, um die Lizenzbedingungen zu erfüllen. Dabei wurden Kapitalerhöhungen vorgenommen und bestehende Darlehen mit dem zugeführten Eigenkapital zurückgezahlt, um eine bilanzielle Überschuldung zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 lud die SSV J KGaA den Angeklagten T zur außerordentlichen Hauptversammlung am 29.10.2014 ein. Die beigefügte Tagesordnung sah eine Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der SSV J KGaA um bis zu 4.000.000 € vor.
Der Grundstücksausschuss und der Stadtrat der Stadt Regensburg beschlossen in den Sitzungen am 21.10.2014 bzw. 23.10.2014, die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH zu verkaufen.
Am 29.10.2014 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der SSV J KGaA, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4.000.000 € durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1 € je auszugebender Aktie zu erhöhen. Die B GmbH wurde in der Hauptversammlung vom 29.10.2014 durch den Angeklagten W vertreten. Die am 29.10.2014 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der SSV J KGaA wurde am 06.11.2014 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
Mit Zeichnungsschein vom 15.12.2014 zeichnete und übernahm die B GmbH auf Veranlassung der Angeklagten T und W 1.200.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien der SSV J KGaA im Nennbetrag von je 1,00 € zum Ausgabebetrag von insgesamt 1.200.000 €. Diesen Betrag zahlte die B GmbH am 23.12.2014 auf das Konto der SSV J KGaA bei der R, Konto-Nr.:, ein. Die Durchführung der am 29.10.2014 beschlossenen Kapitalerhöhung in Höhe von 1.200.000 € wurde am 30.12.2014 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
Mit Zeichnungsschein vom 26.03.2015 zeichnete und übernahm die B GmbH auf Veranlassung der Angeklagten T und W 500.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien der SSV J KGaA im Nennbetrag von je 1 € zum Ausgabebetrag von insgesamt 500.000 €. Am 05.05.2015 leistete die B GmbH eine Einzahlung in Höhe von 500.000 € auf das Konto der SSV J KGaA bei der R, Konto-Nr.: . Am 12.05.2015 wurde in das Handelsregister B beim Amtsgericht Regensburg eingetragen, dass die von der Hauptversammlung am 29.10.2014 beschlossene Kapitalerhöhung in Ansehung eines weiteren Teilbetrags von 500.000 € durchgeführt worden war.
Der Geschäftsführer der SSV J KGaA, Dr. K, teilte dem Angeklagten T in einem Schreiben vom 06.11.2015 mit, dass die Zwischenbilanz der SSV J KGaA zum 31.12.2015 voraussichtlich ein negatives Eigenkapital von rund 1,1 Mio. € ausweisen würde. Er wies darauf hin, dass die Zwischenbilanz ein wesentliches Kriterium für das Lizenzierungsverfahren des DFB wäre und im Falle eines negativen Eigenkapitals finanzielle Auflagen verhängt würden. Aus diesem Grund schlug der Geschäftsführer Dr. K vor, bestehende Darlehen der B GmbH in Höhe von mindestens 1,1 Mio. € in Eigenkapital umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte eine Kapitalerhöhung beschlossen und durch eine tatsächliche Kapitaleinlage umgesetzt werden. Die Kapitaleinlage sollte anschließend in voller Höhe zur Darlehenstilgung an die B GmbH zurückgezahlt werden. Der Angeklagte T erklärte sich in einer E-Mail an den Geschäftsführer Dr. K vom 06.11.2015 mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise hinsichtlich der Kapitalerhöhung einverstanden.
Am 23.11.2015 fertigte der Angeklagte T den Entwurf eines Schreibens an die Planungs- und Baureferentin S und den Wirtschafts- und Finanzreferenten D . In diesem Schreiben erteilte der Angeklagte T dem Ansinnen der Adressaten, im Falle der Zulassung einer Wohnbebauung auf dem Gewerbegrundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zusätzlich zur damals gültigen Sozialquote von 20% weitere 30% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, eine Absage. Er bot der Stadt Regensburg stattdessen an, insgesamt 20% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, und zwar jeweils hälftig in den Förderstufen 2 und 3. Für den Fall, dass die Planungs- und Baureferentin S und der Wirtschafts- und Finanzreferent D diesem Vorschlag nicht zustimmen könnten, erklärte der Angeklagte T, auf die Umwidmung des betreffenden Grundstücks zu verzichten. Im letzten Absatz des am 23.11.2015 entworfenen Schreibens führte der Angeklagte T Folgendes aus:
„Nebenbei darf ich anmerken, dass ich seit 10 Jahren etwa 40% des Nettoeinkommens von B für den J ausgebe. Dieses Engagement beruht nicht darauf, dass ich mich für Fußball interessiere, sondern sollte eine Geste der Dankbarkeit für Regensburg und seine Bürger sein, […]. Der J ist für schätzungsweise die Hälfte der Regensburger wichtig bis sehr wichtig, während die Förderung irgendeines gemeinnützigen Zwecks, […] kaum jemanden interessieren dürfte. Die vom J zusätzlich von mir mindestens benötigten 1 Million Euro jährlich sind in den nächsten Jahren mit WA 1 und WA 2 alleine nicht zu erwirtschaften.“
Der Angeklagte T übermittelte den Entwurf dieses Schreibens am 29.11.2015 um 0:03 Uhr per E-Mail an die Angeklagten W und H und kündigte an, das Schreiben am nächsten Tag abzuschicken, wenn es so passen würde. Dabei verwendete der Angeklagte T die E-Mail-Adresse des Angeklagten W bei der Stadt Regensburg, die j @Regensburg.de lautete. Der Angeklagte H bat den Angeklagten T in einer E-Mail vom 29.11.2015, 9:01 Uhr, das Schreiben in dieser Fassung auf keinen Fall wegzuschicken und auch die Antwort des Oberbürgermeisters abzuwarten. Am 29.11.2015 um 9:03 Uhr und um 9:38 Uhr übermittelte der Angeklagte H jeweils einen Alternativvorschlag per E-Mail an den Angeklagten T . Der Angeklagte W nahm den Inhalt der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 und des beigefügten Schreibens vom 23.11.2015 nicht zur Kenntnis.
Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der SSV J KGaA vom 14.12.2015 wurde das Grundkapital der SSV J KGaA durch Ausgabe von bis zu 1.250.000 auf den Namen lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1 € je auszugebender Aktie um bis zu 1.250.000 € erhöht. Der Angeklagte T nahm an der Hauptversammlung vom 14.12.2015 als Vertreter der B GmbH teil. Die am 14.12.2015 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der SSV J KGaA um bis zu 1.250.000 € wurde am 17.12.2015 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
Mit Zeichnungsschein vom 22.12.2015 zeichnete und übernahm die B GmbH auf Veranlassung des Angeklagten T 1.100.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien der SSV J KGaA im Nennbetrag von je 1 € zum Ausgabebetrag von insgesamt 1.100.000 €. Diesen Betrag zahlte die B GmbH am 22.12.2015 auf das Konto der SSV J KGaA bei der Volksbank Regensburg eG, Konto-Nr.:, ein. Die Durchführung der am 14.12.2015 beschlossenen Kapitalerhöhung in Höhe von 1.100.000 € wurde am 28.12.2015 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
3. Kein Tatnachweis
Der unter F. II. 2. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der schlüssigen Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der überwachten und aufgezeichneten Telefonate, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere des Handelsregisterauszugs vom 15.07.2016 betreffend die SSV J KGaA (EA II Bl. 657-660), der Übersicht über die Kapitalverteilung der SSV J KGaA zum 23.09.2013 (EA II Bl. 662), der E-Mails, der Sitzungsprotokolle, der Zeichnungsscheine der B GmbH vom 15.12.2014 (TEA VI/1 Bl. 265), 23.03.2015 (TEA VI/1 Bl. 268) und 22.12.2015 (TEA VI/1 Bl. 275) sowie der Einzahlungsbestätigungen der R bzw. der Volksbank Regensburg e.G. vom 23.12.2014 (TEA VI/1 Bl. 266), 05.05.2015 (TEA VI/1 Bl. 269) und 22.12.2015 (TEA VI/1 Bl. 271).
Soweit den Angeklagten W, T und W vorgeworfen wurde, die am 23.12.2014, 05.05.2015 und 22.12.2015 durchgeführten Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen oder der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft zu haben, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihnen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
a) Angeklagter W
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Hinblick auf die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH weder wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da es jeweils am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. den Angeklagten W und T fehlt.
aa) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB Hinsichtlich der Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH konnte der Angeklagte W keiner Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W zwar während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, d.h. als Amtsträger, Vorteile für die SSV J KGaA in Form der Kapitalerhöhungen vom 23.12.2014, 05.05.2015 und 22.12.2015 angenommen. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte aber nicht nachwiesen werden, dass die betreffenden Vorteile aufgrund einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. den Angeklagten W und T mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft waren.
(1) Drittvorteile
Die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA um insgesamt 2,8 Mio. € durch die Zahlungen der B GmbH vom 23.12.2014, 05.05.2015 und 22.12.2015 stellen Vorteile im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB dar.
Unter einem Vorteil im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine unentgeltliche Leistung zu verstehen, die den Empfänger wirtschaftlich, rechtlich, persönlich oder ideell besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (BGH StV 2012, 19, 21). Der Angeklagte W hat zwar keinen eigenen Vorteil erlangt, da er an der SSV J KGaA nicht beteiligt war und daher nicht selbst von den Kapitalerhöhungen profitiert hat. Die seitens der B GmbH vorgenommenen Kapitalerhöhungen sind aber als Drittvorteile im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB anzusehen, da sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der SSV J KGaA geführt haben, auf die kein Rechtsanspruch bestanden hat.
Im vorliegenden Fall beruhen die Kapitalerhöhungen auf den Zeichnungsscheinen vom 15.12.2014 (TEA VI/1 Bl. 265), 26.03.2015 (TEA VI/1 Bl. 268) und 22.12.2015 (TEA VI/1 Bl. 275). Ausweislich der Einzahlungsbestätigungen der R (TEA VI/1 Bl. 266 u. 269) und der Volksbank Regensburg e.G. (TEA VI/1 Bl. 271) hat die B GmbH das Grundkapital der SSV J KGaA im Gegenzug für die gezeichneten Aktien am 23.12.2014 um 1,2 Mio. €, am 05.05.2015 um 500.000 € und am 22.12.2015 um 1,1 Mio. € erhöht.
Der Umstand, dass die SSV J KGaA aufgrund der Zeichnung der ausgegebenen Stückaktien durch die B GmbH einen Anspruch auf die Zahlung der Ausgabebeträge hatte, steht der Annahme von Drittvorteilen nicht entgegen. Ein Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, der zu einer Leistung an den Amtsträger oder einen Dritten führt (BGH NStZ-RR 2007, 309, 310; NStZ 2008, 216, 217; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 15; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 93). Nach der zutreffenden h.M. gilt dies selbst dann, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, da schon die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags die materielle Situation des Amtsträgers oder eines Dritten verbessern kann (BGH NJW 1983, 2509, 2512 – Fall Poullain; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 95).
Auf die Frage, ob die von der B GmbH erworbenen Gesellschaftsanteile angemessene Gegenleistungen für die vorgenommenen Kapitalerhöhungen waren oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der SSV J KGaA wirtschaftlich nicht werthaltig waren, kommt es für die Frage des Vorliegens von Drittvorteilen daher nicht an. Die Kapitalerhöhungen sind somit als Drittvorteile im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB anzusehen.
Auch der Einwand der Verteidigung, die im Zuge der Kapitalerhöhungen eingezahlten Beträge seien zur Rückzahlung von Darlehen in gleicher Höhe verwendet worden, welche die B GmbH der SSV J KGaA zuvor gewährt hätte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, was das Vorliegen von Drittvorteilen angeht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das neue Kapital der SSV J KGaA zunächst zugeflossen ist und zu einer Steigerung ihrer Liquidität geführt hat, bevor die Darlehenstilgung erfolgt ist. Zudem stellt auch die Befreiung der SSV J KGaA von der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit einen Vorteil im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB dar.
(2) Annahme
Der Angeklagte W hat die Drittvorteile für die SSV J KGaA auch angenommen, indem er die ihm bekannten Kapitalerhöhungen gebilligt hat.
Ein Vorteil wird angenommen, indem der Täter diesen entweder selbst empfängt oder an einen Dritten weitergibt, für den er bestimmt ist (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20). Für die Annahme eines Drittvorteils genügt es jedoch, dass dieser im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten gelangt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W die finanziellen Zuwendungen an die SSV J KGaA zwar nicht selbst empfangen, aber zur Kenntnis genommen und gebilligt.
Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W die Tätigkeit im Aufsichtsrat des SSV J Regensburg ausgeübt, um zu signalisieren, dass die Stadtspitze dem Profifußball eine Perspektive geben wollte. Der Angeklagte W führte aus, dass er – ebenso wie der Angeklagte H – aus Fußballbegeisterung bei jeder Gelegenheit versucht habe, dem SSV J Regensburg zu helfen, und zu diesem Zweck auch Gespräche mit der Sparkasse Regensburg und der REWAG geführt habe. Zudem habe er – auch nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA – mit dem Angeklagten T über den SSV J Regensburg und dessen Finanzierung gesprochen.
Aus den Sitzungsprotokollen, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, geht hervor, dass der Angeklagte W in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender des SSV J e.V. an den gemeinsamen Sitzungen der Aufsichtsräte des SSV J e.V. und der SSV J KGaA sowie des Vorstands des SSV J e.V. vom 07.10.2014 und 30.11.2015 teilgenommen hat. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung vom 07.10.2014 (TEA VII/2 Bl. 339-346) sah die Tagesordnung dieser Sitzung vor, eine „Gesellschafterversammlung KGaA mit Kapitalerhöhung“ zu behandeln, auch wenn dies letztlich nicht geschehen ist. Aus dem Protokoll über die Sitzung vom 30.11.2015 (EA VII Bl. 2979-2989) ergibt sich, dass der Zeuge Dr. K die Anwesenden, also auch den Angeklagten W, über die Zusage des Angeklagten T, eine Kapitalerhöhung in Höhe von 1,1 Mio. € vorzunehmen, informiert hat.
Aufgrund des Engagements des Angeklagten W für den SSV J e.V. und die SSV J KGaA und seiner Teilnahme an den gemeinsamen Gremiumssitzungen vom 07.10.2014 und 30.11.2015 geht die Kammer davon aus, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA vom 23.12.2014, 05.05.2015 und 22.12.2015 in Kenntnis und mit Einverständnis des Angeklagten W durchgeführt worden sind. Der Angeklagte W hat die betreffenden Drittvorteile somit angenommen.
(3) Keine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es aber an einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. den Angeklagten W und T, da nicht nachweisbar ist, dass das J -Engagement der B GmbH mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verknüpft war.
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB liegt vor, wenn Vorteilsgeber und Amtsträger zumindest stillschweigend übereinkommen, dass der Vorteil in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer konkreten, pflichtwidrigen Diensthandlung steht (Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 332 Rn. 19; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 332 Rn. 11).
Im Zuge der Beweisaufnahme vermochte sich die Kammer jedoch keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass den finanziellen Zuwendungen der B GmbH an die SSV J KGaA eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. den Angeklagten W und T im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde lag. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung der SSV J KGaA durch die B GmbH um die Gegenleistung für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal gehandelt hat.
(a) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestritten.
Er führte aus, dass er im Jahr 2009 gemeinsam mit dem damaligen Oberbürgermeister S in den Aufsichtsrat des SSV J e.V. berufen worden sei. Der Verein habe ihn als Vertreter in den Aufsichtsrat der SSV J KGaA entsandt. Nach seiner Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Regensburg sei er aber aus dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA ausgeschieden.
Der Angeklagte W berichtete, dass er mit dem Angeklagten T – auch nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA – über den SSV J Regensburg und dessen Finanzierung gesprochen habe. Bereits sein Amtsvorgänger S hätte sich im Zusammenhang mit dem geplanten Stadionneubau an den Angeklagten T gewandt, da dieses Projekt ohne die Zusage des zentralen Unterstützers des SSV J Regensburg nicht realisierbar gewesen wäre. Der Angeklagte T habe niemals angedeutet, dass es ein Junktim zwischen der Förderung des SSV J Regensburg und den Bauprojekten der B GmbH geben sollte. Als er den Angeklagten T nach dessen Motivation für die Unterstützung des SSV J Regensburg gefragt habe, habe dieser erklärt, dass er in Regensburg viel Geld verdient hätte und etwas zurückgeben wollte. Zudem seien die Anteile an der SSV J KGaA für den Angeklagten T ein Investment gewesen. Aufgrund der Vielzahl der von der B GmbH erworbenen Anteile habe die SSV J KGaA quasi dem Angeklagten T gehört. Der Angeklagte W wurde nach eigenen Angaben immer wieder vom Angeklagten T gefragt, was mit dessen Investment passieren würde.
(b) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Zeugen S hat nicht bestätigt, dass den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. den Angeklagten W und T im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde lag. Der Zeuge S hat lediglich angegeben, dass sich der Angeklagte H zu einem Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal geäußert hätte. Konkrete Äußerungen oder Verhaltensweisen des Angeklagten W, die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung mit den Angeklagten T und W schließen lassen, vermochte der Zeuge S hingegen nicht zu benennen. Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen S zu der o.g. Äußerung des Angeklagten H in einigen Punkten widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben ab 2011 Aufsichtsratsvorsitzender des SSV J e.V. und Mitglied im Aufsichtsrat der SSV J KGaA war, führte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass der frühere Oberbürgermeister S das Engagement der B GmbH für den SSV J „eingefädelt“ habe. Die Unterstützung des SSV J habe der Angeklagte T damit begründet, dass er sein Vermögen den in der Stadt Regensburg bestehenden Rahmenbedingungen verdanken würde und etwas zurückgeben wollte. Der Angeklagte T habe auch auf die Führung des SSV J Regensburg Einfluss genommen, was verständlich sei, da der SSV J dem Angeklagten T zu 90% gehört habe.
Der Zeuge S gab an, dass der Angeklagte T niemals offen den Wunsch nach einer Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem Nibelungenkasernenareal an die B GmbH geäußert habe. Der Angeklagte T habe aber im Hinblick auf das J -Engagement der B GmbH erklärt, dass er Geld einnehmen müsste und keine Sicherheit hätte, solange nicht entschieden wäre, ob er bei der Vergabe berücksichtigt würde.
Ferner führte der Zeuge S aus, dass er am 15.04.2014 einen Termin bei der Stadtverwaltung mit den Zeugen S und D sowie dem Angeklagten H wahrgenommen habe, in dem die Ergebnisse der ersten Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal besprochen worden seien. Die Zeugen S und D haben eine anonymisierte DIN-A3-Liste vorgelegt, die ein Ranking der eingegangenen Angebote enthalten habe. Laut Aussage des Zeugen S hat der Angeklagte H das Angebot der B GmbH trotz der Anonymisierung erkannt und im Anschluss an die Besprechung in Gegenwart der Zeugen S, D und S sinngemäß geäußert, dass die – im Mittelfeld befindliche – B GmbH viel zu weit hinten läge und besser abschneiden müsste.
Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung berichtete der Zeuge S von einem Gespräch unter vier Augen, dass er anlässlich einer Aufsichtsratssitzung vom 07.10.2014 in der Kanzlei des Zeugen R mit dem Angeklagten H geführt habe. In diesem Gespräch habe der Angeklagte H sinngemäß geäußert, dass der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, da der SSV J Geld bräuchte. Der Zeuge S erklärte, dass er diese Äußerung, die er selbst als „Markstein“ bezeichnete, weder im Aufsichtsrat noch in sonstiger Weise öffentlich thematisiert habe, da er keinen Zeugen gehabt habe und befürchtet habe, dass dies als Rache des Wahlverlierers aufgefasst werden könnte. Auch in der Rechtsaufsichtsbeschwerde der CSU gegen die Stadt Regensburg wegen des Stadtratsbeschlusses vom 23.10.2014 betreffend den Verkauf der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 im Bebauungsplangebiet Nr. 102 der ehemaligen Nibelungenkaserne sei nicht beanstandet worden, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der betreffenden Bauquartiere und der Förderung des SSV J Regensburg durch die B GmbH bestanden hätte, da dies nicht belegbar gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen S ist nicht glaubhaft, da sie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der geschilderten Äußerungen des Angeklagten H nicht stimmig ist und sich zudem nicht mit den Protokollen der Fraktionssitzungen der CSU-Stadtratsfraktion vom 20.10.2014 und 31.10.2014 in Einklang bringen lässt.
So behauptete der Zeuge S in der Hauptverhandlung, dass ihn die anlässlich der Besprechung vom 15.04.2014 getroffene Äußerung des Angeklagten H, der Angeklagte T müsste im Ranking weiter vorne liegen, schockiert habe, da sie zu dessen Bemerkung in der Aufsichtsratssitzung gepasst habe. Auf den Vorhalt, dass die betreffende Aufsichtsratssitzung erst am 07.10.2014, also nach der Besprechung vom 15.04.2014, stattgefunden habe, räumte der Zeuge S ein, dies durcheinandergebracht zu haben. Im Übrigen wurde die Behauptung des Zeugen S, der Angeklagte H hätte anlässlich eines Besprechungstermins mit den Zeugen D und S am 15.04.2014 geäußert, dass die B GmbH im Ranking weiter vorne liegen müsste, in der Hauptverhandlung weder durch den Zeugen D noch durch den Zeugen S bestätigt.
Ausweislich des Protokolls der Fraktionssitzung der CSU-Stadtratsfraktion vom 20.10.2014 (TEA II/5, Anlage zum Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen V vom 03.11.2016 = TEA VI/2 Bl. 552-554) äußerte der Zeuge S im Rahmen dieser Sitzung lediglich die Befürchtung, dass der Angeklagte W nur deshalb alle drei Bauquartiere an die B GmbH vergeben wollte, um das Bauteam T als Sponsor für den SSV J Regensburg nicht zu verlieren. Auf Vorhalt der entsprechenden Passage auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 20.10.2014 erklärte der Zeuge S in der Hauptverhandlung, dass er in der betreffenden Sitzung eine Vermutung hinsichtlich einer Verquickung zwischen der Grundstücksvergabe und der Förderung der SSV J KGaA geäußert habe. Hätte der Zeuge S in der Aufsichtsratssitzung vom 07.10.2014 eine Äußerung des Angeklagten H zu einer Verknüpfung zwischen dem Verkauf der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und dem J -Engagement der B GmbH vernommen, wie er es in der Hauptverhandlung angegeben hat, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die in der Fraktionssitzung am 20.10.2014 geäußerte Vermutung darauf gestützt hätte und dies auch im Sitzungsprotokoll festgehalten worden wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Fraktionssitzung vom 20.10.2014 nur einen Tag vor der Beschlussfassung des Grundstücksausschusses über den Verkauf der betreffenden Wohnbauquartiere stattgefunden hat und eine etwaige Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabeentscheidung für die Beschlussfassung von erheblicher Bedeutung gewesen wäre.
Im Protokoll der außerordentlichen Fraktionssitzung der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.10.2014 (TEA II/5, Anlage zum Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen V vom 03.11.2016 = TEA VI/2 Bl. 555-558) wurde festgehalten, dass der Zeuge S von einem Gespräch berichtet habe, das er nach der Wahl 2014 mit den Zeugen D und S sowie dem Angeklagten H geführt hätte. In diesem Gespräch hätte der Angeklagte H gesagt, dass bereits feststünde, dass die B GmbH alles bekommen würde. Ferner wurde protokolliert, dass der Zeuge S diese Aussage sogar beeiden würde. Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge S hingegen, dass der Angeklagte H nicht gesagt hätte, der Angeklagte T würde das Nibelungenkasernenareal bekommen. In dem Sitzungsprotokoll vom 31.10.2014 sei ein 10-minütiges Gespräch verkürzt wiedergegeben worden, welches u.a. die Äußerung des Angeklagten H im Rahmen der Aufsichtsratssitzung des SSV J Regensburg und den Termin bei der Stadtverwaltung zum Gegenstand gehabt habe. Bei der protokollierten Äußerung handle es sich um eine Gesamtbewertung dieser Vorgänge, die er selbst vorgenommen habe. Diese Darstellung des Zeugen S ist nicht nachvollziehbar, da im Sitzungsprotokoll vom 31.10.2014 gerade keine Bewertung mehrerer Vorgänge festgehalten wurde, sondern ganz konkrete Äußerungen zu einem Gespräch mit den Zeugen S und D sowie dem Angeklagten H nach der Wahl 2014. Auch im Protokoll der Fraktionssitzung vom 31.10.2014 wurde die Äußerung des Angeklagten H, die der Zeuge S in der Aufsichtsratssitzung vom 07.10.2014 gehört und in der Fraktionssitzung vom 31.10.2014 thematisiert haben will, nicht festgehalten. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sich der Angeklagte H in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert hätte, da eine derartige Äußerung für die Rechtsaufsichtsbeschwerde der CSU-Stadtratsfraktion, die Gegenstand dieser Fraktionssitzung war, von erheblicher Bedeutung gewesen wäre.
Aufgrund der dargelegten Widersprüche hält die Kammer die Aussage des Zeugen S, der Angeklagte H hätte erklärt, dass der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, da der SSV J Geld bräuchte, nicht für glaubhaft. Im Übrigen wäre eine Äußerung des Angeklagten H gegenüber dem Zeugen S zu einem Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal ohnehin nicht geeignet, eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten W die vom Zeugen S behauptete Äußerung des Angeklagten H bekannt war, haben sich im Zuge der Vernehmung des Zeugen S nicht ergeben.
Dem Zeugen S wurde vorgehalten, dass er sich nach dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 30.07.2016, S. 2 (TEA II/4) wie folgt geäußert hatte:
„Außer mir war auch der jetzige Oberbürgermeister, Herr W, Aufsichtsrat der KG und bei Besprechungen quasi immer anwesend. Es war in den Sitzungspausen von Seiten der Kollegen W und H auch immer wieder mehr oder weniger deutlich die Notwendigkeit einer günstigen Entscheidung bzgl. Nibelungenkaserne im Hinblick auf das finanzielle Engagement des Bauteam T beim SSV J Thema.“
Auf Vorhalt dieser Passage aus dem Vernehmungsprotokoll stellte der Zeuge S klar, dass er keine konkreten Äußerungen oder Verhaltensweisen des Angeklagten W wahrgenommen habe, die auf eine Verknüpfung zwischen der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und der Förderung des SSV J durch die B GmbH hindeuten würden. Die Vernehmung des Zeugen S hat folglich nicht bestätigt, dass die Angeklagten W, T und W bzw. W und T übereingekommen sind, die Veräußerung der betreffenden Bauquartiere mit dem J -Engagement der B GmbH zu verknüpfen.
(c) Aussage des Zeugen V
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen V, der nach eigenen Angaben von 2014 bis Mai 2017 Fraktionsvorsitzender der CSU im Regensburger Stadtrat war, haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T waren.
Laut Aussage des Zeugen V hat der Zeuge S davon berichtet, dass er mit dem Angeklagten H und zwei leitenden Mitarbeitern der Stadtverwaltung ein Gespräch über das Ergebnis der ersten Ausschreibung geführt hätte. Der Zeuge V erklärte, dass es sich dabei um das Gespräch handle, das auf Seite 3 des Protokolls der Fraktionssitzung vom 31.10.2014 erwähnt werde. An die Ausführungen des Zeugen S zu diesem Gespräch könne er sich nicht mehr erinnern. Er gehe jedoch von der Richtigkeit der Angaben im Sitzungsprotokoll vom 31.10.2014 aus, da die Fraktionssekretärin J, die das Protokoll geführt habe, qualifiziert sei.
Der Zeuge V hatte nach eigenem Bekunden auch keine Erinnerung an die in der Fraktionssitzung am 20.10.2014 protokollierte Befürchtung des Zeugen S, dass der Angeklagte W nur deshalb alle drei Bauquartiere an das Bauteam T vergeben wollte, um dieses als Sponsor für den SSV J Regensburg nicht zu verlieren. Er konnte daher auch nicht angeben, worauf sich die vom Zeugen S geäußerte Befürchtung stützte. Der Zeuge V geht aber nach eigenen Angaben davon aus, dass die Äußerung des Zeugen S zutreffend protokolliert worden sei, da die Protokollführerin R zuverlässig gewesen sei und er die Protokolle vor der Unterzeichnung durchgesehen habe.
Laut Aussage des Zeugen V hat der Zeuge S ihm von einem Gespräch mit dem Angeklagten H am Rande eines Termins beim SSV J Regensburg berichtet, in dem der Angeklagte H bekundet haben soll, dass die B GmbH bzw. der Angeklagte T alle drei Quartiere bebauen müsste, weil der SSV J Regensburg ansonsten kein Geld vom Angeklagten T bekommen würde. Der Zeuge S habe geäußert, dass er dies auch unter Eid aussagen könnte. Zur zeitlichen Abfolge erklärte der Zeuge V, dass er nach der Vergabeentscheidung des Stadtrats hinsichtlich des Nibelungenkasernenareals am 26.10.2014 und am 02.11.2014 jeweils eine Besprechung mit dem Zeugen S und dem Landtagsabgeordneten Dr. R abgehalten habe, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Zeuge S habe in einer dieser Besprechungen von dem besagten Gespräch mit dem Angeklagten H berichtet. Der Zeuge V gab an, dass er für eine Protokollierung gesorgt hätte, wenn er in der Fraktionssitzung vom 31.10.2014 von einer Äußerung des Angeklagten H zu einer möglichen Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal gewusst hätte. Er halte es daher für höchstwahrscheinlich, dass der Zeuge S ihm erst am 02.11.2014 von der betreffenden Äußerung des Angeklagten H berichtet habe.
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen V hat der Zeuge S diesem frühestens am 26.10.2014 mitgeteilt, dass der Angeklagte H von einer Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal gesprochen hätte. Wenn sich der Angeklagte H bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 07.10.2014 in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert hätte, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Zeuge S den damaligen Fraktionsvorsitzenden der CSU im Stadtrat, V, noch vor Beschlussfassung des Grundstücksausschusses und des Stadtratsplenums über die Vergabe der betreffenden Wohnbauquartiere am 21.10.2014 bzw. 23.10.2014 darüber informiert hätte, da eine Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Grundstücksvergabe für die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen S, der Angeklagte H hätte anlässlich einer Aufsichtsratssitzung am 07.10.2014 geäußert, dass der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, da der SSV J Geld bräuchte, steht daher auch im Widerspruch zu den schlüssigen Ausführungen des Zeugen V .
Ferner erklärte der Zeuge V, dass er bei der Abfassung der Rechtsaufsichtsbeschwerde der CSU gegen die Vergabeentscheidung bzgl. des Nibelungenkasernenareals bewusst keine Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe der Bauquartiere hergestellt habe. Er habe nur Fakten in die Beschwerdebegründung aufnehmen wollen, aber keine Mutmaßungen und Spekulationen. Im Übrigen versicherte der Zeuge V glaubhaft, dass ihm keine Äußerung des Angeklagten W bekannt wäre, die auf einen Zusammenhang zwischen der Förderung des SSV J Regensburg und der Vergabe der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal hindeuten würde.
(d) Aussage des KHK B
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B bekundete im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass es nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen keine Äußerung des Angeklagten W gegeben habe, wonach der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, damit der SSV J Regensburg Geld bekäme. Der einzige Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Angeklagten W habe sich aus der Aussage des Zeugen S ergeben. Letzterer habe im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 30.07.2016 erklärt, dass „in den Sitzungspausen von Seiten der Kollegen W und H auch immer wieder mehr oder weniger deutlich die Notwendigkeit einer günstigen Entscheidung bzgl. Nibelungenkaserne im Hinblick auf das finanzielle Engagement des Bauteam T beim SSV J Thema“ gewesen sei bzw. dass dies „unausgesprochen im Raum“ gestanden sei.
Dieser Aussage ist aber weder zu entnehmen, dass der Angeklagte W selbst eine Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal angenommen oder erwähnt hat, noch dass er von einer entsprechenden Äußerung des Angeklagten H gewusst hat. Das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T ist auf dieser Grundlage nicht nachweisbar.
(e) Aussage des Zeugen Dr. K
Der Zeuge Dr. K, der nach eigenen Angaben seit Juni 2013 Geschäftsführer der SSV J KGaA ist, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er alle acht bis zwölf Wochen Gespräche mit dem Angeklagten T über die finanzielle Situation der SSV J KGaA geführt habe. Er versicherte glaubhaft, dass der Angeklagte T die Unterstützung der SSV J KGaA nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht habe. Die Annahme einer Verbindung der Förderung der SSV J KGaA mit einer Grundstücksvergabe sei „komplett an den Haaren herbeigezogen“. Der Zeuge Dr. K hat nach eigenem Bekunden zu keiner Zeit mit den Angeklagten W, H und T über eine derartige Verbindung gesprochen. Der Angeklagte T habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er den SSV J Regensburg nur unterstützen könnte, wenn es ihm gut ginge. Der Zeuge K bekundete, dass er diese Aussage als nachvollziehbare Feststellung aufgefasst habe. Eine Erwartungshaltung des Angeklagten T sei damit nicht verbunden gewesen.
Laut Aussage des Zeugen Dr. K standen die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA im Zusammenhang mit der vorherigen Zugabe von Fremdkapital. Der Zeuge Dr. K führte aus, dass bei akutem Geldmangel in der Regel zuerst Fremdkapital zugeführt worden sei. Zur Vermeidung der daraus resultierenden bilanziellen Überschuldung habe man anschließend eine Kapitalerhöhung vorgenommen und mit dem zugeführten Eigenkapital das Darlehen zurückgezahlt. Der Zeuge Dr. K bezeichnete dies als „geschlossenen Kreislauf“.
Laut Aussage des Zeugen Dr. K sind die finanziellen Engpässe der SSV J KGaA v.a. um Weihnachten herum zutage getreten, da die SSV J KGaA im Frühjahr die für das Lizenzierungsverfahren des DFB bzw. der DFL erforderliche Leistungsfähigkeit für die kommende Saison nachweisen musste. Der Zeuge Dr. K gab an, dass man „Bilanzkosmetik“ betrieben und im Wege des Aktiv-Passiv-Tausches negatives Eigenkapital in positives umgewandelt habe, um die Lizenzbedingungen zu erfüllen.
Insoweit stehen die Angaben des Zeugen Dr. K im Einklang mit seinem Schreiben vom 06.11.2015 (BMO VI/5 – Reg. 4 Bl. 92-94) und seiner E-Mail vom 09.11.2015 (BMO VI/5 – Reg. 4 Bl. 91), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In seinem Schreiben an den Angeklagten T vom 06.11.2015 führte der Zeuge Dr. K aus, dass die Zwischenbilanz der KG zum 31.12.2015 voraussichtlich ein negatives Eigenkapital von rund 1,1 Mio. € ausweisen würde. Er wies darauf hin, dass die Zwischenbilanz ein wesentliches Kriterium für das Lizenzierungsverfahren des DFB wäre und im Falle eines negativen Eigenkapitals finanzielle Auflagen verhängt würden. Aus diesem Grund schlug der Zeuge Dr. K vor, bestehende Darlehen der B GmbH in Höhe von mindestens 1,1 Mio. € in Eigenkapital umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte eine Kapitalerhöhung beschlossen und durch eine tatsächliche Kapitaleinlage umgesetzt werden. Die Kapitaleinlage sollte anschließend in voller Höhe zur Darlehenstilgung an die B GmbH zurückgezahlt werden. Der Angeklagte T erklärte sich in einer E-Mail an den Zeugen Dr. K vom 06.11.2015 (BMO VI/5 – Reg. 4 Bl. 92), die ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, mit dessen Vorschlag hinsichtlich der Kapitalerhöhung einverstanden. Daraufhin teilte der Zeuge Dr. K den Angeklagten W und H nebst weiteren Adressaten am 09.11.2015 per E-Mail (BMO VI/5 – Reg. 4 Bl. 91) mit, dass sich der Angeklagte T bereit erklärt hätte, im Volumen von 1,1 Mio. € neue Aktien zu zeichnen, und die SSV J KGaA den daraus resultierenden Emissionserlös dazu verwenden würde, bestehende Darlehen an die B GmbH zurückzuzahlen. Nach den Ausführungen des Zeugen Dr. K in der E-Mail vom 09.11.2015 diente die Maßnahme primär dazu, Auflagen im Lizenzierungsverfahren zu vermeiden.
Der vom Zeugen Dr. K beschriebene Zusammenhang zwischen den Kapitalerhöhungen und den Lizenzierungsverfahren wird schließlich auch durch die E-Mail des Angeklagten H an den Angeklagten W vom 13.11.2014 (BMO VI/1 – Reg. 4 Bl. 117 f.) belegt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen Dr. K führte der Angeklagte H in dieser E-Mail aus, dass seit 2005 regelmäßig Geld geflossen sei, damit der SSV J Regensburg seine Lizenzierung erhalten habe. Anfang 2014 habe es einen Kredit an den SSV J Regensburg gegeben, um die Lizenzierung für 2014/2015 sicherzustellen.
Die Ausführungen des Angeklagten H in der E-Mail vom 13.11.2014 stehen wiederum im Einklang mit einer Stellungnahme des Angeklagten T (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 433), die sich im Anhang einer E-Mail des Angeklagten T an den Angeklagten W und den Zeugen K vom 14.11.2014 befand (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 434 f.). In der betreffenden Stellungnahme führte der Angeklagte T aus, dass die B GmbH im Jahr 2005 erstmals die erforderlichen Mittel aufgebracht hätte, um den SSV J Regensburg vor der Insolvenz zu retten. Seither würde die B GmbH im jährlichen Rhythmus in etwa den Betrag sponsern, der für die Neuerteilung der Lizenz erforderlich wäre. Zuletzt habe der SSV J Regensburg Anfang 2014 ein Darlehen von der B GmbH erhalten. Seither sei kein Geld mehr an den SSV J Regensburg geflossen, schon gar nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksvergabe an der Nibelungenkaserne, die erst viel später aktuell geworden sei.
(f) Aussage des Zeugen B
Der Zeuge B, der nach eigenen Angaben von April 2011 bis 30.06.2016 kaufmännischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der SSV J KGaA und ab Mitte 2013 Mitglied des Vorstands des SSV J e.V. für den Bereich Finanzen war, bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Angaben des Zeugen Dr. K .
Laut Aussage des Zeugen B hat der Angeklagte T immer wieder erklärt, dass es für ihn leichter wäre, in den SSV J Regensburg zu investieren, wenn es ihm gut ginge. Der Zeuge B bekundete, dass dies aus unternehmerischer Sicht nachvollziehbar gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Förderung des SSV J Regensburg und der Vergabe des Nibelungenkasernenareals sei hingegen nie thematisiert worden.
Als Grund für die durchgeführten Kapitalerhöhungen nannte der Zeuge B betriebliche Erfordernisse, die sich zum Teil aus dem Zulassungsverfahren des DFB ergeben haben. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, das jedes Jahr im März beginne, müsse bis Ende Mai die Liquidität für die Folgespielzeit nachgewiesen werden. Wenn sich das Eigenkapital im Verhältnis zum Vorjahr verschlechtert habe, werde eine Sanktion verhängt. Insoweit komme es auf den 31.12. als Stichtag an. Die SSV J KGaA habe häufig zusätzliche Liquidität im Millionenbereich benötigt, um den vom DFB geforderten Liquiditätsnachweis zu erbringen. Zum Teil habe man Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt, um die Bedingungen des Zulassungsverfahrens zu erfüllen.
Die im Oktober 2014 beschlossene Kapitalerhöhung um bis zu 4 Mio. € erklärte der Zeuge B damit, dass die Geschäftsführung mehr Spielraum schaffen wollte, um perspektivisch zu arbeiten. Er stellte klar, dass der Angeklagte T im Vorfeld dieser Kapitalerhöhung keine Zahlung in Höhe von 4 Mio. € zugesagt hätte.
Die Angaben des Zeugen B zum Lizenzierungsverfahren des DFB werden durch das Protokoll über die Sitzung des Aufsichtsrates der SSV J KGaA vom 24.02.2015 (BMO VI/5 – Reg. 4 Bl. 69-72) bestätigt, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls erläuterte der Zeuge B den zeitlichen Ablauf des Lizenzierungsverfahrens für das Jahr 2015 im Rahmen der Aufsichtsratssitzung vom 24.02.2015 wie folgt: Zum 02.03.2015 waren die Lizenzierungsunterlagen beim DFB einzureichen, woraufhin am 20.04.2015 ein Zulassungsbescheid ergehen sollte, sofern eine ausreichende Liquidität nachgewiesen werden würde. Im Falle der Feststellung einer Liquiditätslücke hätte eine Frist bis zum 28.05.2015 bestanden, um die Lücke zu schließen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Anfang Juni 2015 sollte dann der endgültige Bescheid des DFB ergehen.
Laut Sitzungsprotokoll erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende W, dass man den 28. Mai im Blick behalten müsste, woraufhin der Angeklagte W zu bedenken gab, dass fehlendes Geld dieses Mal nicht vom Bauteam T kommen würde. Daran zeigt sich, dass die B GmbH der SSV J KGaA bereits in der Vergangenheit Mittel zur Verfügung gestellt hatte, um Liquiditätslücken im Hinblick auf das Lizenzierungsverfahren zu schließen. Andernfalls hätte es keines entsprechenden Hinweises des Angeklagten W bedurft. Den protokollierten Ausführungen des Zeugen B ist allerdings zu entnehmen, dass er in seinen Berechnungen „weitere 500.000 € vom Bauteam T “ und einen Sponsoringvertrag mit diesem über 250.000 € noch nicht berücksichtigt hat. Der vom Zeugen B genannte Betrag von 500.000 € ist ausweislich der Einzahlungsbestätigung der R vom 05.05.2015 (TEA VI/1 Bl. 269) an diesem Tag an die SSV J KGaA geflossen. Die Ankündigung des Angeklagten W, dass die B GmbH kein Geld zur Verfügung stellen würde, um Liquiditätslücken im Hinblick auf das Lizenzierungsverfahren für das Jahr 2015 zu schließen, hat sich demnach nicht auf die Zahlung der 500.000 € erstreckt, die zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung vom 24.02.2015 offenbar bereits zugesagt war.
Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeugen Dr. K und B ist die Kammer davon überzeugt, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH am 23.12.2014, 05.05.2015 und 22.12.2015 dazu gedient haben, Liquiditätslücken im Hinblick auf die Lizenzierungsverfahren zu schließen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den betreffenden Zahlungen der B GmbH durchlaufen wurden. Die Kapitalerhöhungen vom 23.12.2014 und 05.05.2015 wurden im Vorfeld bzw. im Laufe des Lizenzierungsverfahrens für das Jahr 2015 vorgenommen. Die am 22.12.2015 durchgeführte Kapitalerhöhung stand wiederum im zeitlichen Zusammenhang mit dem Lizenzierungsverfahren für das Jahr 2016. Die drei Kapitalerhöhungen lassen sich folglich plausibel damit erklären, dass Liquiditätslücken im Hinblick auf die Lizenzierungsverfahren für die Jahre 2015 und 2016 geschlossen werden sollten. Eine Verknüpfung der Kapitalerhöhungen mit pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal liegt vor diesem Hintergrund hingegen völlig fern.
(g) Aussage des Zeugen R
Die Vernehmung des Zeugen R hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W verknüpft waren.
Der Zeuge R ist nach eigenen Angaben seit 01.07.2014 Vorstandsvorsitzender des SSV J e.V., seit Dezember 2016 Mitglied des Aufsichtsrats und seit Januar 2018 Aufsichtsratsvorsitzender der SSV J KGaA. Er erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sich in seiner Gegenwart niemand zu einem etwaigen Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe des Nibelungenkasernenareals geäußert habe. Er habe insbesondere keine Bemerkung des Angeklagten H gehört, wonach der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, weil der SSV J Regensburg Geld bräuchte.
Der Zeuge R bezog sich in seiner Aussage auf ein Schreiben des Zeugen S an den SSV J Regensburg e.V. und die SSV J Regensburg KGaA vom 23.10.2014 (TEA II/4, Anlage zum Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen S vom 30.07.2016), das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Mit dem betreffenden Schreiben legte der Zeuge S seine Aufsichtsratsmandate beim SSV J Regensburg e.V. und der SSV J Regensburg KGaA mit sofortiger Wirkung nieder. Er begründete dies damit, dass er aufgrund des Verhaltens der politisch Verantwortlichen in den Aufsichtsräten im Hinblick auf den Verkauf der Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne „einen zwar bei anderem Vorgehen vermeidbaren, aber auf keinen Fall mehr zu vertretenden Interessenskonflikt“ zwischen seinem Stadtratsmandat und den Aufsichtsratssitzen beim SSV J Regensburg erkennen würde.
Der Zeuge R bezeichnete die Niederlegung der Aufsichtsratsmandate durch den Zeugen S als „albernes kommunalpolitisches Theater“. Er berichtete, dass er den Zeugen S nach dessen Rücktrittserklärung vom 23.10.2014 angerufen habe. Der Zeuge S habe seinen Rücktritt im Rahmen dieses Telefonats nicht mit der bevorstehenden Kapitalerhöhung begründet und auch keine Äußerung des Angeklagten H zu einem Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe des Nibelungenkasernenareals erwähnt.
Übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. K erklärte auch der Zeuge R, dass die Kapitalerhöhungen durchgeführt worden seien, um die Lizenzbedingungen der DFL zu erfüllen. Nach den Lizenzbedingungen dürfe zu den Stichtagen 30.6. und 31.12. kein negatives Eigenkapital vorhanden sein. Andernfalls sei mit dem Abzug von Punkten oder der Versagung der Lizenz für das Folgejahr zu rechnen. Daher habe man die zuvor von der SSV J KGaA in Anspruch genommenen Darlehen in Eigenkapital umgewandelt.
Der Zeuge R stellte ebenso wie der Zeuge B klar, dass der Kapitalerhöhung um bis zu 4 Mio. € keine entsprechende Finanzierungszusage des Angeklagten T vorausgegangen sei. Der Angeklagte T hätte aufgrund seines begrenzten Bezugsrechts keine Anteile im Wert von 4 Mio. € erwerben können. Es sei beabsichtigt gewesen, nach Ablauf der Zeichnungsfrist neue Sponsoren zu gewinnen, was aber nicht gelungen sei. Tatsächlich habe der Angeklagte T nur Anteile im Wert von 1,2 Mio. € gezeichnet.
(h) Aussagen des Zeugen F
Die Vernehmung des Zeugen F hat ebenfalls nicht bestätigt, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T waren.
Der Zeuge F gehörte nach eigenen Angaben seit Juni 2011 dem Aufsichtsrat des SSV J e.V. an und war ab Oktober 2015 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender des Vereins. Im Dezember 2014 wurde er in den Aufsichtsrat des SSV J KGaA berufen und ist seit Februar 2015 dessen stellvertretender Vorsitzender.
Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung versicherte der Zeuge F glaubhaft, dass ihm ein Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe des Nibelungenkasernenareals nicht bekannt wäre. Er führte aus, dass in keiner Aufsichtsratssitzung des SSV J e.V. und der SSV J KGaA über das Nibelungenkasernenareal gesprochen worden sei. Auch habe er weder in den Sitzungspausen noch bei sonstigen Gelegenheiten Äußerungen gehört, wonach der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, da der SSV J Regensburg Geld bräuchte.
(i) Aussage des Zeugen R
Der Zeuge R, der nach eigenen Angaben von 2011 bis Oktober 2014 dem Aufsichtsrat des SSV J e.V. angehörte, konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass zwischen der Unterstützung der SSV J KGaA durch die B GmbH und der Vergabe von Grundstücken ein Zusammenhang bestanden hätte. Er gab an, keine Äußerungen gehört zu haben, wonach der Angeklagte T das Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, damit der SSV J Regensburg Geld erhalten würde.
(j) Aussage des Zeugen G
Mit den äußerst vagen und diffusen Angaben des Zeugen G lässt sich von vornherein nicht nachweisen, dass der Angeklagte W eine Unrechtsvereinbarung mit den Angeklagten T und W getroffen hat.
Der Zeuge G, der nach eigenen Angaben bis 2013 Geschäftsführer des SSV J e.V. war, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, die Gespräche mit dem Angeklagten T bezüglich der finanziellen Unterstützung des SSV J Regensburg zunächst selbst geführt zu haben. Später sei dies von den Politikern S, S, W und H übernommen worden. Laut Aussage des Zeugen G haben die vorgenannten Politiker, der Angeklagte T und der Zeuge W ihm gegenüber geäußert, dass man dem Angeklagten T für die Förderung des SSV J Regensburg einen „Gegenwert“ anbieten müsste. Der Zeuge G erklärte jedoch, dass nicht explizit darüber gesprochen worden sei, um welche Art von Gegenwert es sich handeln würde. Es habe Gerüchte gegeben, wonach es bei dem Gegenwert um Grundstücke gegangen sei. Das Nibelungenkasernenareal sei aber niemals ausdrücklich genannt worden.
Die Angaben des Zeugen G zu dem angesprochenen Gegenwert blieben trotz mehrfacher Nachfrage diffus und völlig vage. Er konnte den Gegenwert weder inhaltlich konkretisieren, noch die Äußerungen der Angeklagten W, H und T hierzu zeitlich eingrenzen oder konkreten Ereignissen zuordnen. Der Zeuge G vermochte auch keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage zu geben, warum er die Äußerungen des Angeklagten T und der Politiker zu einem Gegenwert im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 01.11.2016 nicht erwähnt hatte. Er erklärte hierzu lediglich, dass er nicht nach einem Gegenwert gefragt worden wäre. Mit den vielfach im Passiv und in der dritten Person („man“) formulierten Ausführungen des Zeugen G lässt sich der Nachweis einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W nicht führen, wie auch die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen zutreffend feststellte.
(k) Aussage der Zeugen B und K
Der Zeuge B, der nach eigenen Angaben seit 1998 als kaufmännischer Angestellter in der Vertriebsabteilung der B GmbH beschäftigt ist, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte T durch die Förderung des SSV J Regensburg den Wirtschaftsstandort Regensburg stärken wollte. Der Angeklagte T habe gesagt, dass er das Einvernehmen mit allen Parteien suchen würde. Zu einem etwaigen Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe des Nibelungenkasernenareals konnte der Zeuge B hingegen keine Angaben machen.
Auch der B -Mitarbeiter K, der nach eigenem Bekunden mit den Bewerbungen der B GmbH um die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal befasst war, versicherte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass ihm ein Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Vergabe der betreffenden Bauquartiere nicht bekannt wäre.
(l) Aussagen der Stadtratsmitglieder und des SPD-Fraktionsgeschäftsführers
Die in der Hauptverhandlung vernommenen Stadtratsmitglieder A, E, K, Dr. B, S, L, M und S erklärten übereinstimmend und glaubhaft, dass das J -Engagement der B GmbH in den Besprechungen zur Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal, an denen sie beteiligt waren, nicht thematisiert worden sei. In diesem Sinne äußerte sich auch der Zeuge B hinsichtlich der Fraktionssitzungen der SPD-Stadtratsfraktion, an denen er als Fraktionsgeschäftsführer teilgenommen hat.
(m) E-Mail des Angeklagten T vom 09.10.2014
Aus der E-Mail des Angeklagten T an seinen Sohn und seine Tochter vom 09.10.2014 (BMO VI/1 Bl. 359), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, lässt sich ableiten, dass der Angeklagte T erwartet hat, dass sich das J -Engagement der B GmbH auf die Entscheidung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal auswirken würde. In dieser E-Mail erklärte der Angeklagte T, dass er noch am selben Tag mit einer Vergabeentscheidung rechnen würde, da der SSV J Regensburg aufgrund mangelnder Spielerfolge vom Abstieg bedroht wäre. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Angeklagte T wie folgt:
„Da hätten sie wohl gerne, dass ihnen irgendwer ein paar neue Spieler finanziert.“
Damit hat der Angeklagte T einen Zusammenhang zwischen der bevorstehenden Vergabeentscheidung und den finanziellen Zuwendungen der B GmbH an den SSV J Regensburg hergestellt. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte T die gegenüber seinen Kindern geäußerte Erwartung auch gegenüber dem Angeklagten W kommuniziert hat oder der Angeklagte W in sonstiger Weise Kenntnis von der Erwartungshaltung des Angeklagten T erlangt hat. Damit fehlt es aber an der für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Übereinkunft zwischen den Angeklagten W und T hinsichtlich der Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal.
(n) Telefonate
Schließlich hat auch das Abspielen der aufgezeichneten Telefongespräche in der Hauptverhandlung keinen Beleg dafür erbracht, dass der Angeklagte W mit den Angeklagten T und W übereingekommen ist, die finanzielle Unterstützung der SSV J KGaA durch die B GmbH mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal zu verknüpfen.
Der Angeklagte H erklärte zwar in mehreren Telefongesprächen, dass der Angeklagte T für den Fall der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH eine weitere Förderung der SSV J KGaA in Aussicht gestellt hätte. Es ergibt sich aber aus keinem der aufgezeichneten Telefonate, dass diese Ankündigung des Angeklagten T auch dem Angeklagten W bekannt war. Dies wurde im Rahmen der Telefongespräche weder vom Angeklagten H behauptet, noch vom Angeklagten W bestätigt. Zudem stellten die Angeklagten W und H im Rahmen der Telefonate klar, dass kein Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Entscheidung über die Vergabe der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bestanden habe.
In einem Telefonat mit dem Angeklagten H vom 24.09.2016 (Gesprächs-ID: 94040177) erklärte der Angeklagte W, dass die Behauptung des Zeugen S, die Angeklagten W und H hätten geäußert, dass der Angeklagte T die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, damit dieser dem SSV J Regensburg Geld geben würde, „gelogen“ wäre. Der Angeklagte H äußerte sich daraufhin folgendermaßen:
„Wieso? … des ist natürlich klar, des is‘ aber koa Junktim … Wenn der T … des Bauvorhaben macht, … dann fördert er natürlich an J .“
Der Angeklagte W erwiderte darauf, dass dies nichts mit der Vergabeentscheidung zu tun gehabt hätte, was der Angeklagte H bestätigte. Im weiteren Verlauf des Telefonats konkretisierte der Angeklagte H seine vorherige Äußerung wie folgt:
„Der T hat natürlich g’sagt, dass er an J fördert mit dem Erlös aus diesem Bauvorhaben.“
In einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten W vom 25.09.2016 (Gesprächs-ID: 94142843) erklärte der Angeklagte H Folgendes:
„Der T hat immer erzählt, er gibt dem J ein Geld und er gibt ihnen dann nochmal mehr Geld, wenn er noch Baugebiete hat … Dass er das gesagt hat und er das auch wo geschrieben hat, …, das mag alles stimmen, aber das hat ja für unsere Entscheidung nichts zu tun. Weil wir haben entschieden nach sachlichen Argumenten …“
Am 29.09.2016 stellte auch der Angeklagte W in einem Telefonat mit dem Angeklagten H (Gesprächs-ID: 94443067) klar, dass die B GmbH die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht wegen ihres J -Engagements erhalten hätte und erläuterte dies wie folgt:
„Nein, das war eigentlich umgekehrt. Sie und der W haben ja mal zu mir gesagt, ihr wolltet eigentlich gar nimmer, dass wir so viel Geld für den J ausgeben.“
Im weiteren Verlauf des Telefongesprächs vom 29.09.2016 (Gesprächs-ID: 94443067) erklärte der Angeklagte H, dass der Angeklagte T „100.000-mal geschrieben“ hätte, dass der J nochmals Geld erhalten würde, wenn er „das Grundstück“ bekommen würde. In diesem Zusammenhang stellte der Angeklagte H aber erneut Folgendes klar:
„Also, deswegen haben wir ihm ja nicht das Grundstück gegeben. Wir haben ihm das Grundstück gegeben, weil Sie wirklich die Besten waren.“
Als der Zeuge R den Angeklagten H im Rahmen eines Telefonats vom 07.10.2016 (Gesprächs-ID: 95110618) mit der Behauptung des Zeugen S konfrontierte, die Angeklagten W und H hätten geäußert, dass der Angeklagte T wieder ein Grundstück bräuchte, damit der SSV J Regensburg Geld bekäme, kommentierte der Angeklagte H dies wie folgt:
„Dies ist natürlich ein Schmarrn. Was vielleicht gesagt worden ist, dass der T gesagt hat, …, wenn er … das Nibelungenkaserne macht, dann bekommt der J wieder Geld. … Das glaube ich, hat er sogar dem D geschrieben. Aber da hat der S irgendwas verwechselt.“
Nach einem kurzen Einwurf des Zeugen R stellte der Angeklagte H nochmals ausdrücklich klar, dass der Angeklagte W und er sich „bestimmt nicht“ in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert haben.
In einem weiteren Telefonat vom 07.10.2016 (Gesprächs-ID: 95112927) äußerte sich der Angeklagte H gegenüber seiner Gesprächspartnerin Claudia S wie folgt zu der Behauptung des Zeugen S, die Angeklagten W und H hätten gesagt, dass der Angeklagte T die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bekommen müsste, damit dieser dem SSV J Regensburg Geld geben würde:
„Und wir beide haben das niemals gesagt, ja. Höchstens, dass ich gesagt habe, der T meint, wenn er … das Grundstück kriegt, dann gibt a an J nochmal ein Geld. …“
In einem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 31.10.2016 (Gesprächs-ID: 97154975) bezeichnete der Angeklagte H die Behauptung des Zeugen S, sie hätten geäußert, dass der Angeklagte T die Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal bräuchte, damit der SSV J Regensburg Geld bekäme, als „Krampf“, was der Angeklagte W mit Zustimmung quittierte. Im weiteren Verlauf des Telefonats erklärte der Angeklagte H, dass kein Junktim zwischen der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal und dem J -Engagement der B GmbH bestanden habe und führte hierzu Folgendes aus:
„Wir zwei haben immer gesagt, er soll aufhören mit dem … J sponsern. Genau umgekehrt.“
Auch in einem Telefonat vom 03.11.2016 (Gesprächs-ID: 97405104) stellte der Angeklagte H gegenüber seinem Gesprächspartner S klar, dass er sich nicht in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert habe. Im weiteren Verlauf des Telefonats führte der Angeklagte H hierzu Folgendes aus:
„Außerdem war das ganz anders. Der T, der Cretin, hat an … d‘ S und an D geschrieben, wenn er das Grundstück kriegt, dann kriegt der J wieder ein Geld. … Das kann schon sein, dass ich mal beim J gesagt habe, dass der T gesagt hat, wenn er das Grundstück kriegt, kriegt der J wieder a Geld.“
Auch in dem Telefonat vom 25.09.2016 (Gesprächs-ID: 94144443) hat der Angeklagte H gegenüber seiner Gesprächspartnerin Claudia S nicht eingeräumt, sich gemeinsam mit dem Angeklagten W in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert zu haben. In dem betreffenden Telefonat äußerte sich der Angeklagte H folgendermaßen:
„…, der S hat g’sagt, der H und da W ham immer g’sagt, äh wenn der T des Grundstück kriegt, dann gibt er an J nochmal a Geld.“
Auf den Einwurf seiner Gesprächspartnerin, dass der Zeuge S sagen könnte, was er wollte, antwortete der Angeklagte H wie folgt:
„Ja. Des stimmt a. Weil des hod ja koa … für unser Entscheidung. Aber der T hod immer g’schriem, wenn er des Grundstück kriegt, dann kriegt der J nochmal a Geld.“
Aus dem Kontext des Gesprächs geht nicht hervor, ob der Angeklagte H mit der Wendung „Des stimmt“ seiner Gesprächspartnerin beigepflichtet hat oder seine vorangegangene Äußerung kommentiert hat. Aus der Gesamtschau der in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonate ergibt sich aber eindeutig, dass der Angeklagte H nicht die vom Zeugen S behauptete Äußerung der Angeklagten H und W bestätigt hat. Vielmehr hat der Angeklagte H in allen anderen Telefonaten dementiert, sich gemeinsam mit dem Angeklagten W in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert zu haben. Daher wäre es allenfalls denkbar, dass der Angeklagte H mit den Worten „Des stimmt“ bestätigt hat, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte T den SSV J Regensburg im Falle der Realisierung des Bauvorhabens auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal weiterhin finanziell unterstützen würde. Aus dem Telefonat vom 25.09.2016 (Gesprächs-ID: 94144443) ist folglich nicht abzuleiten, dass der Angeklagte W sich in der vom Zeugen S behaupteten Weise geäußert hat oder von der Ankündigung des Angeklagten T, den SSV J Regensburg im Falle der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an die B GmbH finanziell zu unterstützen, gewusst hat.
Aus den überwachten und aufgezeichneten Telefongesprächen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verknüpft waren. In dem Telefonat vom 24.09.2016 (Gesprächs-ID: 94040177) erklärte der Angeklagte W vielmehr ausdrücklich gegenüber dem Angeklagten H, dass die Förderung der SSV J KGaA nichts mit der Entscheidung über die Vergabe des Nibelungenkasernenareals zu tun gehabt habe. Der Angeklagte H erklärte zwar in mehreren Telefonaten, dass der Angeklagte T angekündigt hätte, den SSV J Regensburg finanziell zu unterstützen, wenn die B GmbH das Bauvorhaben auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne realisieren könnte. Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Ankündigung des Angeklagten T zur Zeit der Durchführung der Kapitalerhöhungen auch dem Angeklagten W bekannt war.
(o) Gesamtwürdigung
Die Kammer vermochte sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass das Grundkapital der SSV J KGaA im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal erhöht worden ist.
Keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hat bestätigt, dass ein Zusammenhang zwischen dem J -Engagement der B GmbH und der Veräußerung der betreffenden Bauquartiere bestanden hat. Die Zeugen Dr. K, B und R haben vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Zeitpunkte der gegenständlichen Kapitalerhöhungen mit den Besonderheiten des Lizenzierungsverfahrens zu erklären sind.
Die bloße zeitliche Nähe zwischen der Vergabeentscheidung des Stadtrats zugunsten der B GmbH am 23.10.2014 und der Beschlussfassung der Hauptversammlung der SSV J KGaA über die Kapitalerhöhung um bis zu 4 Mio. € am 29.10.2014 vermag den Nachweis des Zustandekommens einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptversammlung der SSV J KGaA bereits am 15.09.2014, also vor der Vergabeentscheidung versandt wurde, spricht weder für noch gegen den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aus dem Zeitpunkt der Ladung folgerte, dass den Verantwortlichen der SSV J KGaA bereits vorab signalisiert worden wäre, dass die Vergabeentscheidung zugunsten der B GmbH ausfallen würde (S. 30 der Anklageschrift), fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Zudem kann der Zeitpunkt der Ladung ebenso gut dahingehend verstanden werden, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung seitens der B GmbH unabhängig vom Ausgang des Vergabeverfahrens beabsichtigt war.
(4) Ergebnis
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit den finanziellen Zuwendungen der B GmbH an die SSV J KGaA nicht wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, da es am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T fehlt.
bb) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB Hinsichtlich der Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH kommt aber auch keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB in Betracht, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht einmal eine gelockerte Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T zustande gekommen ist.
(1) Annahme von Drittvorteilen
Wie oben unter F. II. 3. a) aa) (1) und (2) ausgeführt, hat der Angeklagte W während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister, d.h. als Amtsträger, Drittvorteile angenommen, indem er die ihm bekannten Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH gebilligt hat.
(2) Keine gelockerte Unrechtsvereinbarung
Die Kammer vermochte sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte W mit den Angeklagten T und W bzw. dem Angeklagten T zumindest eine gelockerte Unrechtsvereinbarung getroffen hat, wonach die gegenständlichen Kapitalerhöhungen mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft waren.
(a) Ausdrückliche Absprache
Eine ausdrückliche Absprache zwischen den Angeklagten W, T und W dergestalt, dass das Grundkapital der SSV J KGaA im Gegenzug für die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister erhöht werden sollte, konnte im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Angeklagte T kommunizierte zwar in einer Vielzahl von E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, dass er sich durch die Zuwendungen an die SSV J KGaA das Wohlwollen der Stadtverwaltung und der politisch Verantwortlichen sichern wollte und im Gegenzug positive Entscheidungen im Hinblick auf die Bauvorhaben der B GmbH erwartete. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die vom Angeklagten T kommunizierten Erwartungen im Zeitraum der gegenständlichen Kapitalerhöhungen erkannt und gebilligt hat.
Der Angeklagte T erklärte in einer E-Mail an den Angeklagten W vom 23.06.2009 (EA II Bl. 664), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, im Zusammenhang mit einem geplanten Grundstücksgeschäft mit der Firma S die „Früchte [des] J -Engagements ernten“ zu wollen. In einer E-Mail an den Notar Dr. T vom 02.10.2009 (EA III Bl. 1264-1266), die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde, führte der Angeklagte T aus, dass er mit seinem Engagement für den SSV J Regensburg eine positive Einbindung der B GmbH in das politische Umfeld bezwecken würde, da diese für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben stets Beschlüsse des Stadtrats bräuchte, auf die kein Rechtsanspruch bestünde.
In einer E-Mail an den Angeklagten W vom 12.06.2011 (EA XIV Bl. 5931) schlug der Angeklagte T vor, den Angeklagten W „zum Präsidenten des J “ zu machen, und begründete dies wie folgt:
„Das wird auch bei den Fans auf positive Resonanz treffen. Außerdem blicken wir dann in eine strahlende Zukunft, es wird noch einige interessante Grundstücke auch in der Ära nach S geben. Die Wahrscheinlichkeit, dass W OB wird, ist jedenfalls höher als die Wahrscheinlichkeit, dass S eine bedeutende Rolle in der Kommunalpolitik nach 2014 spielt.“
In einer weiteren E-Mail an den Angeklagten W vom 12.01.2012 (EA II Bl. 665 f.) wies der Angeklagte T darauf hin, „dass [er] die Nettojahreserträge von etwa vier Jahren nur für J u. Co. aufgewendet habe, um der Firma das Wohlwollen in den Verwaltungen zu sichern“, dies aber keinen dauerhaften Erfolg gebracht habe. Am Ende dieser E-Mail brachte der Angeklagte T seine Verärgerung darüber zum Ausdruck, dass der damalige Oberbürgermeister S sich zu seinem gestrigen Schreiben an die Herren B und D nicht geäußert hätte. Der Angeklagte T kündigte in diesem Zusammenhang an, dass er ab sofort keine weiteren Fördermittel für den SSV J Regensburg mehr zur Verfügung stellen würde. Der Angeklagte W könnte auch bekannt geben, dass dies aus Verärgerung über das Verhalten der Stadt geschehen würde.
Der Angeklagte T hat in den E-Mails vom 23.06.2009, 02.10.2009, 12.06.2011 und 12.01.2012 zum Ausdruck gebracht, dass er im Gegenzug für die finanzielle Unterstützung der SSV J KGaA ein Entgegenkommen der Politik bzw. der Stadtverwaltung bei der Realisierung der Bauvorhaben der B GmbH erwartet hat. Ein Angebot an den Angeklagten W zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung ist darin aber nicht zu sehen, da die betreffenden E-Mails weder an den Angeklagten W adressiert waren noch von diesem zur Kenntnis genommen wurden. Im Übrigen waren die Kapitalerhöhungen, die laut Anklage Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T gewesen sein sollen, zur Zeit der Abfassung der betreffenden E-Mails noch gar nicht absehbar.
Am 29.11.2015 um 00:03 Uhr leitete der Angeklagte T den Angeklagten W und H per E-Mail (BMO VI/2 Bl. 541) den Entwurf eines Schreibens an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 542) zu und kündigte an, dieses am nächsten Tag abzuschicken, wenn es so passen würde. Die E-Mail vom 23.11.2015 nebst Anhang wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. In dem betreffenden Schreiben nahm der Angeklagte T Bezug auf eine Besprechung mit der Zeugin S und dem Zeugen D, bei der letztere gefordert haben sollen, dass die B GmbH im Falle der Umwidmung ihres Gewerbegrundstücks am Roten Brach Weg in eine Wohnfläche 30% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichten würde. Der Angeklagte T wies dieses Ansinnen zurück, bot der Stadt aber an, im Falle einer Bebauung des Grundstücks eine Sozialquote von 20% zu erfüllen. Für den Fall, dass die Stadt dem nicht zustimmen könnte, erklärte der Angeklagte T den Verzicht auf die Umwidmung des betreffenden Grundstücks. Der Angeklagte T wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er seit zehn Jahren etwa 40% des Nettoeinkommens der B GmbH für den SSV J Regensburg ausgeben würde. Dieses Engagement würde nicht darauf beruhen, dass er sich für Fußball interessierte, sondern sollte eine Geste der Dankbarkeit für Regensburg und seine Bürger sein. Ferner gab der Angeklagte T zu bedenken, dass der Betrag von mindestens einer Million Euro, den der SSV J Regensburg jährlich von ihm benötigen würde, mit den Bauquartieren WA 1 und WA 2 allein nicht zu erwirtschaften wäre. Daran zeigt sich deutlich, dass der Angeklagte T im Gegenzug für die großzügigen finanziellen Zuwendungen an die SSV J KGaA ein Entgegenkommen der Stadtverwaltung bei der Umsetzung der Bauvorhaben der B GmbH erwartete und auch bereit war, dieses mit Nachdruck einzufordern. Eine durch die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 vermittelte Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T könnte aber von vornherein nur der am 22.12.2015 durchgeführten Kapitalerhöhung zugrunde gelegen haben, nicht jedoch den bereits zuvor vorgenommenen Kapitalerhöhungen vom 23.12.2014 und 05.05.2015.
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte aber auch nicht nachgewiesen werden, dass die am 22.12.2015 durchgeführte Kapitalerhöhung Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T war. Das Schreiben des Angeklagten T an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 wurde dem Angeklagten W zwar am 29.11.2015 per E-Mail zugeleitet. Es ist aber nicht nachweisbar, dass der Angeklagte W die betreffende E-Mail und das beigefügte Schreiben gelesen hat und sich zumindest konkludent mit der darin hergestellten Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und seiner allgemeinen Dienstausübung als Oberbürgermeister und Leiter der Stadtverwaltung einverstanden erklärt hat.
Der Angeklagte W versicherte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass ihm die an ihn und den Angeklagten H adressierte E-Mail des Angeklagten T mit dem beigefügten Entwurf eines Schreibens an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 541 f.) erst durch das Ermittlungsverfahren bekannt geworden sei.
Der Angeklagte W führte aus, dass man auf die E-Mails, die unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse j @Regensburg.de eingegangen seien, von sechs Rechnern aus parallel habe zugreifen können. Eine Mitarbeiterin habe über den Bearbeitungswert der E-Mails entschieden, wichtige Nachrichten ausgedruckt und diese mit einem Stempel versehen. Der Stempel sei von seiner Referentin, Frau E, bzw. deren Nachfolgerin, Frau R, oder deren Vertreter ausgefüllt worden. Vorgänge mit einem korrekt ausgefüllten Stempel seien von ihm abgezeichnet und anschließend an das zuständige Amt weitergeleitet worden. Der Angeklagte W gab an, dass unter der oben genannten E-Mail-Adresse auch private E-Mails eingegangen seien.
Das vom Angeklagten W geschilderte Prozedere bei der Sichtung und Bearbeitung von E-Mails, die in seinem städtischen E-Mail-Postfach eingegangen sind, wurde in der Hauptverhandlung durch die stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin E bestätigt.
Die Zeugin E, die nach eigenen Angaben von 2008 bis Herbst 2016 als persönliche Referentin für den Angeklagten W tätig war, führte aus, dass alle Mitarbeiter des Büros Zugriff auf den E-Mail-Account des Angeklagten W mit der E-Mail-Adresse j @Regensburg.de gehabt haben. Zuletzt seien sieben Mitarbeiter im Büro des Oberbürgermeisters tätig gewesen. Eine Sekretärin habe die E-Mails gesichtet und dienstlich Relevantes ausgedruckt. Die ausgedruckten E-Mails seien im Vorzimmer mit einem Stempel versehen und anschließend ihr vorgelegt worden. Die Zeugin E gab an, dass sie die ausgedruckten E-Mails teilweise mit einem Vorschlag hinsichtlich des weiteren Vorgehens dem Angeklagten W zugeleitet habe. Einige Anfragen seien aber auch gleich an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet worden. Auf Vorhalt der E-Mails der Angeklagten T und H vom 29.11.2015 (EA III Bl. 1162-1164 = BMO VI/2 Bl. 548-550) erklärte die Zeugin E, dass sie sich an diese nicht erinnern könnte. Aus ihrer Sicht hätten die E-Mails und das beigefügte Schreiben aber keine dienstliche Relevanz. Derartige E-Mails seien normalerweise nicht ausgedruckt worden, da nichts veranlasst gewesen wäre.
Laut Aussage der Zeugin E war der Angeklagte W auch zur privaten Nutzung des E-Mail-Accounts befugt und konnte über sein Mobiltelefon auf die darin befindlichen Nachrichten zugreifen. Die Zeugin E wusste aber nach eigenem Bekunden nicht, ob der Angeklagte W alle eingehenden Nachrichten gelesen hat.
Aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens bei der Sichtung und Bearbeitung der E-Mails, die im dienstlichen E-Mail-Postfach des Angeklagten W eingegangen sind, der Vielzahl von Zugriffsberechtigten und des Zusammentreffens dienstlicher und privater E-Mails, das zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt haben kann, erscheint es nachvollziehbar, dass der Angeklagte W den Inhalt der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 nebst Anhang im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen hat. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Zeugin E hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 mit dem beigefügten Schreiben dem Angeklagten W nicht in ausgedruckter Form vorgelegt worden ist, da die zuständigen Mitarbeiter diese nicht für dienstlich relevant erachtet haben. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 nebst Anhang über sein Mobiltelefon abzurufen und zu lesen.
Die hohe Arbeitsbelastung, die mit der Tätigkeit des Angeklagten W als Oberbürgermeister einhergegangen ist, ist eine plausible Erklärung dafür, dass dieser keine Zeit gefunden hat, sich inhaltlich mit der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 und dem beigefügten Schreiben zu befassen. Im Wege des Selbstleseverfahrens wurde ein Auszug aus dem Terminkalender des Angeklagten W in die Hauptverhandlung eingeführt, der den Zeitraum von September bis Dezember 2015 abdeckt. Für diesen Zeitraum waren im Kalender des Angeklagten W an Werktagen regelmäßig mehr als zehn Termine eingetragen, die meist unmittelbar aufeinander folgten und sich zum Teil sogar überschnitten. Die betreffenden Termine fanden ab 7.30 Uhr statt und erstreckten sich in der Regel bis in die Abendstunden. Auch an den Wochenenden hatte der Angeklagte W ausweislich des Kalenders zahlreiche dienstliche Termine wahrzunehmen. Die Einlassung des Angeklagten W, er habe den Inhalt der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 und des beigefügten Schreibens im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen, erscheint auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitsbelastung, welcher der Angeklagte W als Oberbürgermeister ausgesetzt war, nachvollziehbar und glaubhaft.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat auch der Wirtschafts- und Finanzreferent D dem Angeklagten W den Inhalt des Schreibens des Angeklagten T vom 23.11.2015 nicht mitgeteilt.
Ausweislich des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung vom 12.07.2016 (TEA II/1) gab der Zeuge D bei der Polizei an, dass er den Angeklagten W vom Inhalt des Schreibens vom 23.11.2015 in Kenntnis gesetzt habe, aber nicht mehr wüsste, ob er diesem das Schreiben in Kopie oder als Original übergeben habe. In der Hauptverhandlung stellte der Zeuge D jedoch auf Vorhalt der entsprechenden Passage auf Seite 6 des Vernehmungsprotokolls vom 12.07.2016 (TEA II/1) klar, dass er bei der Polizei nicht erklärt habe, den Angeklagten W vom Inhalt des betreffenden Schreibens in Kenntnis gesetzt zu haben. Die nicht protokollierte Frage, die seiner Aussage vorausgegangen sei, habe gelautet: „Was hätten Sie mit dem Schreiben gemacht, wenn Sie es erhalten hätten?“.
Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung versicherte der Zeuge D zudem glaubhaft, dass er das an ihn und die Zeugin S adressierte Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 nie erhalten habe. Ihm sei lediglich die Thematik des Schreibens bekannt gewesen. Das Schreiben beziehe sich auf ein Gespräch, das die Zeugin S und er mit dem Angeklagten T geführt haben. Gemeinsam mit der Zeugin S habe er den Angeklagten T gefragt, ob dieser im Falle der Umwidmung des Gewerbegrundstücks der B GmbH am Rennplatz Nord in eine Wohnfläche bereit wäre, eine höhere Quote öffentlich geförderten Wohnungsbaus umzusetzen als die vom Stadtrat vorgegebenen 20%. Der Angeklagte T habe auf dieses Ansinnen jedoch nicht reagiert.
Der Zeuge D erklärte, dass er sich dumm vorgekommen sei, da er im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung am 12.07.2016 zu mehreren Punkten keine Angaben habe machen können. Daher habe er geäußert, dass es schon sein könnte, dass er das Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 erhalten habe. Nach seiner polizeilichen Vernehmung am 12.07.2016 habe er mit der Zeugin S Rücksprache gehalten. Dabei haben sie festgestellt, dass das Schreiben in keinem ihrer Sekretariate abgeheftet worden sei, was aber geschehen wäre, wenn es eingegangen wäre. Daraufhin habe er dem polizeilichen Sachbearbeiter KHK B am 22.07.2016 telefonisch mitgeteilt, dass er das Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 nicht erhalten habe.
Übereinstimmend mit dem Zeugen D versicherte auch die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin S glaubhaft, das Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 nicht erhalten zu haben. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen D und der Zeugin S spricht zudem, dass die endgültige Fassung des Schreibens vom 23.11.2015 im Zuge der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen bei der Stadt Regensburg nicht sichergestellt werden konnte.
Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge KHK B stellte klar, dass der Zeuge D im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 12.07.2016 lediglich angegeben habe, dass er aufgrund der Brisanz des Schreibens 23.11.2015 glaubte, den Angeklagten W informiert zu haben, dies aber nicht mehr wüsste. Der Zeuge B räumte ein, dass er sich mit dem Zeugen D im Rahmen der Vernehmung am 12.07.2016 längere Zeit über diese Thematik unterhalten habe, von dieser Unterhaltung aber nur die beiden Sätze protokolliert habe, die sich auf Seite 6 des Vernehmungsprotokolls im zweiten Absatz finden. Er könnte sich weder an den Wortlaut noch an den Inhalt der mit dem Zeugen D geführten Diskussion konkret erinnern. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Zeugen D und KHK B sowie der Zeugin S ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge D das Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 weder erhalten noch an den Angeklagten W weitergeleitet hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat im Übrigen auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W in irgendeiner Weise auf die Nachricht des Angeklagten T vom 29.11.2015 reagiert hat. Dies hätte aber nahegelegen, wenn sich der Angeklagte W inhaltlich mit der E-Mail vom 29.11.2015 und deren Anhang befasst hätte, da er in der E-Mail direkt angesprochen wurde und sinngemäß um Prüfung des beigefügten Schreibens sowie eine entsprechende Rückmeldung gebeten wurde.
Der Angeklagte H bat den Angeklagten T in seiner E-Mail vom 29.11.2015, 9:01 Uhr (BMO VI/2 Bl. 544), die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurde, zwar ausdrücklich darum, den Brief in seiner damaligen Fassung auf keinen Fall wegzuschicken und auch die Antwort des Oberbürgermeisters abzuwarten. Daran zeigt sich aber lediglich, dass der Angeklagte H mit einer Antwort des Angeklagten W gerechnet hat, was auch nachvollziehbar erscheint, wenn man berücksichtigt, dass die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 eine auch an den Angeklagten W gerichtete Bitte um Prüfung des beigefügten Schreibens enthielt. Aus der bloßen Bitte des Angeklagten H, die Antwort des Oberbürgermeisters abzuwarten, lässt sich hingegen nicht ableiten, dass eine Rückmeldung des Angeklagten W tatsächlich erfolgt ist oder auch nur angekündigt war.
Im Zuge der Beweisaufnahme hat sich auch nicht ergeben, dass der Angeklagte H die beiden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails mit den beigefügten Alternativvorschlägen (BMO VI/2 Bl. 544-550), die er am 29.11.2015 um 9:03 Uhr und um 9:38 Uhr an den Angeklagten T geschickt hat, mit dem Angeklagten W abgestimmt hatte.
Am 29.11.2015 um 9:03 Uhr leitete der Angeklagte H dem Angeklagten T mit einer E-Mail (BMO VI/2 Bl. 548-550), die ausweislich des Adressfeldes auch an den Angeklagten W zur Kenntnis übermittelt wurde, den ersten Alternativvorschlag zu. Durch die Formulierung „ein von mir entworfener Alternativvorschlag“ gab sich der Angeklagte H als Verfasser des beigefügten Vorschlags zu erkennen. Eine Beteiligung des Angeklagten W an der Verfassung des Alternativvorschlags erwähnte der Angeklagte H gerade nicht, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn er den Vorschlag mit dem Angeklagten W abgestimmt hätte. Eine Abstimmung des Alternativvorschlags mit dem Angeklagten W kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil zwischen der E-Mail des Angeklagten H vom 29.11.2015, 9:01 Uhr, nach deren Inhalt eine Rückmeldung des Angeklagten W noch ausstand, und dessen E-Mail vom 29.11.2015, 9:03 Uhr lediglich ein Zeitfenster von zwei Minuten bestand. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte H in dieser kurzen Zeit die doch recht komplexe Thematik mit dem Angeklagten W besprochen, den Alternativvorschlag mit diesem abgestimmt und die um 9:03 Uhr versandte E-Mail nebst Anlage verfasst hat.
Im Zuge der Beweisaufnahme ergaben sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W den Alternativvorschlag des Angeklagten H, welcher der E-Mail vom 29.11.2015, 9:03 Uhr beigefügt war, gelesen und die darin hergestellte Verknüpfung zwischen dem J -Engagement und den Bauvorhaben der B GmbH bemerkt hat. Nach Einschätzung der Zeugin E hatten die E-Mails des Angeklagten H vom 29.11.2015 keine dienstliche Relevanz, was dafür spricht, dass diese dem Angeklagten W nicht in ausgedruckter Form vorgelegt wurden. Aufgrund des Zusammentreffens dienstlicher und privater E-Mails im städtischen E-Mail-Postfach des Angeklagten W, das zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, und der hohen Arbeitsbelastung, welcher der Angeklagte W als Oberbürgermeister ausgesetzt war, hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass dieser weder über sein Mobiltelefon auf die E-Mail des Angeklagten H vom 29.11.2015, 9:03 Uhr zugegriffen hat noch die beigefügte Anlage geöffnet und gelesen hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte H den zweiten Alternativvorschlag, den er dem Angeklagten T am 29.11.2015 um 9:38 Uhr zugeleitet hat (BMO VI/2 Bl. 544-546), mit dem Angeklagten W abgestimmt hatte. Weder in der E-Mail noch in dem beigefügten Alternativvorschlag finden sich Hinweise auf eine Beteiligung des Angeklagten W . Die Formulierung „Bis 18 Uhr“, die im Zusammenhang mit dem Gesprächsangebot des Angeklagten H in der E-Mail vom 29.11.2015, 9:01 Uhr zu sehen ist, zeigt vielmehr, dass sich der Angeklagte H der Sache angenommen hat und den Angeklagten T noch am selben Tag aufsuchen wollte, um die Angelegenheit zu besprechen.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte folglich keinerlei Reaktion des Angeklagten W auf die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 festgestellt werden, die darauf schließen lassen würde, dass der Angeklagte W vom Inhalt der betreffenden E-Mail und des beigefügten Schreibens Kenntnis genommen hat.
Aus dem Telefonat zwischen den Angeklagten W und H vom 17.11.2016 (Gesprächs-ID: 98645482), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Angeklagte W bereits im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens vom Inhalt der E-Mails vom 29.11.2015 und deren Anlagen Kenntnis erlangt hat.
In dem betreffenden Telefonat erklärte der Angeklagte W, dass er bei der Durchsicht seiner E-Mails eine E-Mail des Angeklagten H vom 29.11.2015 gefunden hätte. Mit dieser E-Mail hätte der Angeklagte H auf eine Nachricht des Angeklagten T geantwortet, in der es um das Grundstück am Roten Brach Weg gegangen wäre. Der Angeklagte W zitierte daraufhin aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten T und H vom 29.11.2015 und erläuterte, welche Anlage der E-Mail des Angeklagten T beigefügt war. Damit hat der Angeklagte W dem Angeklagten H aber lediglich das Ergebnis seiner Recherchen im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Seine Äußerungen lassen nicht erkennen, dass ihm die betreffenden E-Mails und deren Anlagen bereits im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens bekannt waren.
Schließlich belegt auch der Inhalt des Telefonats zwischen den Angeklagten W und H vom 21.12.2016 (Gesprächs-ID: 101567327) nicht, dass der Angeklagte W den Inhalt der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 nebst Anlage bereits im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen hatte. In dem betreffenden Telefonat äußerte sich der Angeklagte H wie folgt zu der besagten E-Mail:
„i hob g’sagt, schickas des auf koan Fall weg, da hamma a gredt g’habt ne, da host Du g’sagt, i soll mit eam red’n, dass er des auf koan Fall wegschickt.“
Der Angeklagte W bestätigte daraufhin die Ausführungen des Angeklagten H . Aus dem Telefonat vom 21.12.2016 (Gesprächs-ID: 101567327) geht lediglich hervor, dass die Angeklagten W und H zu einem früheren Zeitpunkt über das am 29.11.2015 per E-Mail versandte Schreiben des Angeklagten T gesprochen hatten. Dem Telefonat ist aber nicht zu entnehmen, was Gegenstand des Gesprächs zwischen den Angeklagten W und H war und warum die Angeklagten W und H sich einig waren, dass der Angeklagte T das Schreiben nicht abschicken sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W die Bemerkung des Angeklagten T zum J -Engagement der B GmbH zum Zeitpunkt des vom Angeklagten H erwähnten Gesprächs gelesen hatte oder vom Angeklagten H in dem betreffenden Gespräch davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Änderungen, die der Angeklagte H in seinen Alternativvorschlägen vom 29.11.2015 am Schreiben des Angeklagten T vorgenommen hat, lassen vielmehr erkennen, dass das Augenmerk des Angeklagten H zur damaligen Zeit nicht auf die Bemerkung des Angeklagten T zum J -Engagement der B GmbH gerichtet war, sondern auf das Bauvorhaben auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg. So erhöhte der Angeklagte H in seinem ersten Alternativvorschlag (BMO VI/5 – Reg. 4 Bl. 549 f.) die vom Angeklagten T angebotene Sozialquote von 20% auf 25 bis 30% und schlug vor, alternativ eine Kombination aus 20% Sozialwohnungsbau und 10% frei finanziertem Mietwohnungsbau anzubieten. Die Ausführungen des Angeklagten T zum J -Engagement der B GmbH schmückte der Angeklagte H sogar noch aus, indem er anfügte, dass sich die B GmbH auf Bitten der damaligen Stadtspitze beim SSV J Regensburg engagierte hätte, um dessen Konkurs zu verhindern. Zudem führte der Angeklagte H aus, dass sich die Investition von 55 Millionen Euro für das neue Stadion im Falle eines Konkurses des SSV J Regensburg nicht amortisieren würde und dies für die Stadt mehr als fatal wäre.
Hätte der Angeklagte H die Passage zum J -Engagement der B GmbH für bedenklich gehalten, wäre aber nicht erklärbar, dass er diese sogar um eigene Ausführungen ergänzt hat. Nach Überzeugung der Kammer war die vom Angeklagten T hergestellte Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und den Entscheidungen der Stadtverwaltung über deren Bauvorhaben daher nicht der Grund, warum der Angeklagte H den Angeklagten T im Einvernehmen mit dem Angeklagten W darum gebeten hat, das Schreiben vom 23.11.2015 nicht abzuschicken.
Der zweite Alternativvorschlag des Angeklagten H (BMO VI/2 – Reg. 4 Bl. 545 f.) unterscheidet sich vom ersten nur hinsichtlich der angebotenen Alternative zu der von der Zeugin S und dem Zeugen D geforderten Sozialquote. Insoweit beschränkt sich der zweite Alternativvorschlag darauf, eine Kombination aus 20% sozialem Wohnungsbau und 10% frei finanziertem Mietwohnungsbau anzubieten und zu garantieren, die Mietwohnungen nicht in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Als Argument für diesen Vorschlag nannte der Angeklagte H den bestehenden Bedarf an neuen Mietwohnungen. Die Passage zum J -Engagement der B GmbH hat der Angeklagte H in seinem zweiten Alternativvorschlag hingegen nicht mehr verändert. Daran zeigt sich nochmals deutlich, dass es dem Angeklagten H ausschließlich darum gegangen ist, möglichst viel preisgünstigen Wohnraum auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zu schaffen. Zu diesem Zweck hat er die Erklärung des Angeklagten T, auf die Umwidmung des betreffenden Grundstücks zu verzichten, aus dem betreffenden Schreiben gestrichen und Alternativen zu der von der Zeugin S und dem Zeugen D geforderten Sozialquote aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte H den Angeklagten W in dem Gespräch, das in dem Telefonat vom 21.12.2016 (Gesprächs-ID: 101567327) Erwähnung findet, ausgerechnet davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Angeklagte T in dem betreffenden Schreiben einen Zusammenhang zwischen dem J -Engagement und der Realisierung von Bauvorhaben durch die B GmbH hergestellt hatte.
Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mühelos in Einklang bringen lässt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens weder das Schreiben vom 23.11.2015 in der Anlage der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 gelesen noch in sonstiger Weise von der in dem betreffenden Schreiben hergestellten Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und seiner allgemeinen Dienstausübung als Oberbürgermeister Kenntnis erlangt hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 als solche keinerlei Rückschlüsse auf dessen Erwartungshaltung im Zusammenhang mit der Förderung der SSV J KGaA zulässt. Um die Erwartungshaltung des Angeklagten T zu erkennen, hätte der Angeklagte W auch die Anlage mit der völlig unverdächtigen Bezeichnung „La Serena Wohnungsbau Stellungnahme an Stadt“ öffnen und den letzten Absatz des Schreibens im Umfang von einer eng bedruckten DIN-A-4-Seite lesen müssen. Die Beweisaufnahme hat aber keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W den Anhang der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 geöffnet und vollständig gelesen hat. Das Gleiche gilt für die E-Mails des Angeklagten H vom 29.11.2015, 9:03 Uhr (BMO VI/2 Bl. 548) und 9:38 Uhr (BMO VI/2 Bl. 544), deren Anlagen mit den wenig aussagekräftigen Bezeichnungen „tr.doc“ und „tr.doc; Antrag Wobau 3-1 Nibelungenkaserne“ versehen wurden.
Für die Annahme des auf Abschluss einer gelockerten Unrechtsvereinbarung gerichteten Angebots des Angeklagten T fehlt es darüber hinaus an einem Verhalten oder einer Erklärung des Angeklagten W, die als Billigung des Ansinnens des Angeklagten T verstanden werden könnte. Insbesondere ergibt sich aus den im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen gesicherten und ausgewerteten Daten nicht, dass der Angeklagte W auf die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 geantwortet hat.
Das Zustandekommen einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T lässt sich schließlich auch nicht aus den E-Mails des Angeklagten T an den Zeugen Dr. K vom 23.05.2016 (EA VII Bl. 3158 f.) und 24.05.2016 (EA VII Bl. 3156) ableiten.
Die in der Hauptverhandlung verlesene E-Mail des Angeklagten T an den Zeugen Dr. K vom 23.05.2016 (EA VII Bl. 3158 f.) belegt zwar, dass der Angeklagte T im Gegenzug für die finanzielle Unterstützung des SSV J Regensburg ein Entgegenkommen der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Realisierung der Bauvorhaben der B GmbH erwartet hat. In der betreffenden Nachricht klagte der Angeklagte T über finanzielle Engpässe der B GmbH, die er darauf zurückführte, dass sich die Erteilung der Baugenehmigungen für das Bauvorhaben auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verzögert hätte und die Stadt Regensburg zu Unrecht erhobene Gewerbesteuern in Höhe von über 1,5 Mio. € noch nicht erstattet hätte. Der Angeklagte T erklärte, dass er seine Zusage, die SSV J KGaA mit 500.000 € zu unterstützen, trotzdem einhalten würde, ihm aber daran gelegen wäre, dass das Geld nicht gleich im Juni fließen müsste. In diesem Zusammenhang kündigte er an, diese E-Mail „mit ähnlichem, aber etwas dramatisiertem Text“ nochmals an den Zeugen Dr. K abzusenden und den Angeklagten H und W eine Kopie zukommen zu lassen, und begründete dies wie folgt:
„Vielleicht kann ich damit die Gangart in der Stadtverwaltung etwas beschleunigen. Denk‘ Dir also nix, wenn gleich noch einmal eine Mail eintrudelt, in der ich beteure, dass ich im Moment die 500.000 € nicht bezahlen kann.“
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat allerdings nicht bestätigt, dass die vom Angeklagten T angekündigte E-Mail „mit ähnlichem, aber etwas dramatisiertem Text“ an die Angeklagten H und W versandt wurde. Die in der Hauptverhandlung verlesene E-Mail des Angeklagten T an den Zeugen Dr. K vom 24.05.2016 (EA VII Bl. 3156), die den Angeklagten H und W zur Kenntnis zugeleitet wurde, ist mit Ausnahme des Fehlens der soeben wörtlich zitierten Passagen im Wesentlichen inhaltsgleich mit der E-Mail des Angeklagten T vom 23.05.2016. Sie endet mit der Bestätigung der Zusage einer Zahlung von 500.000 € und dem Hinweis des Angeklagten T, dass es ihm recht wäre, wenn das Geld nicht gleich im Juni fließen müsste. Eine Verknüpfung zwischen der zugesagten Zahlung und der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister lässt sich aus der E-Mail des Angeklagten T vom 24.05.2016 nicht ableiten. Im Übrigen könnte eine durch die E-Mail vom 24.05.2016 begründete Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W den hier zu beurteilenden Kapitalerhöhungen aber ohnehin nicht zugrunde gelegen haben, da diese bereits in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt worden waren.
(b) Konkludente Unrechtsvereinbarung
Mangels ausdrücklicher Absprache zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T kommt nur eine konkludente Unrechtsvereinbarung in Betracht. Dabei handelt es sich um die stillschweigend getroffene Übereinkunft, dass die geforderten, versprochenen oder angenommenen Vorteile mit der Dienstausübung des Amtsträgers inhaltlich verknüpft sein sollen.
Um zu beurteilen, ob der Vorteilsgeber und der Amtsträger eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB getroffen haben, ist eine wertende Gesamtschau aller im konkreten Fall feststellbarer Indizien vorzunehmen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 26). Als Beurteilungskriterien kommen neben der Art, dem Wert und der Zahl der Vorteile auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Vorteile (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie die Plausibilität einer anderen Zielsetzung in Betracht (BGH NJW 2008, 3580).
Die Kammer vermochte sich anhand der festgestellten Indizien im vorliegenden Fall jedoch nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagten W, T und W zumindest stillschweigend übereingekommen sind, das J -Engagement der B GmbH mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu verknüpfen.
(aa) Art, Wert und Zahl der Vorteile
Nach ihrer Anzahl und Höhe erscheinen die Vorteile in Form der Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA um insgesamt 2,8 Mio. € grundsätzlich geeignet, den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu erwecken, der durch das Korruptionsstrafrecht gerade vermieden werden soll.
Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorteile in Form der Kapitalerhöhungen nicht unmittelbar dem Angeklagten W zugeflossen sind, sondern der SSV J KGaA. Die §§ 331 ff. StGB erstrecken sich zwar seit ihrer Neufassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz auch auf Zuwendungen an Dritte, sodass es insoweit auf ein eigennütziges Handeln des Amtsträgers – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nicht mehr ankommt. In Verbindung mit der Lockerung der Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB birgt die Erstreckung der Korruptionstatbestände auf Drittvorteile aber die Gefahr, dass auch unbedenkliche oder sogar gesellschaftlich erwünschte Zuwendungen sanktioniert werden (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 101). Bei altruistischen Zuwendungen an Dritte ist daher Zurückhaltung geboten, was die Annahme einer konkludenten Unrechtsvereinbarung betrifft. Je entfernter die Beziehung zwischen dem Amtsträger und dem Dritten ist, desto höhere Anforderungen sind an eine konkludente Unrechtsvereinbarung zu stellen. Wenn kein eigenes Interesse des Amtsträgers an der Gewährung des Drittvorteils besteht, liegt die Annahme einer Unrechtsvereinbarung eher fern (OLG Köln NStZ 2002, 35, 36; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 101).
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte W im Zeitraum der hier zu beurteilenden Kapitalerhöhungen weder als Gesellschafter an der SSV J KGaA beteiligt war noch eine Funktion innerhalb der Kapitalgesellschaft bekleidet hat. Ausweislich des Protokolls der außerordentlichen Mitgliederversammlung des SSV J e.V. vom 20.10.2009 (TEA VI/1 Bl. 240-246) und des Ergebnisprotokolls der Sitzung des Aufsichtsrats des SSV J e.V. vom 29.06.2014 (TEA VI/1 Bl. 249) war der Angeklagte W ab 20.10.2009 Mitglied des Aufsichtsrats und ab 29.06.2014 Aufsichtsratsvorsitzender des SSV J e.V. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W und des Zeugen R hat der SSV J e.V. den Angeklagten W in den Aufsichtsrat der SSV J KGaA entsandt, bis dieser am 29.06.2014 zum Aufsichtsratsvorsitzenden des SSV J e.V. bestellt wurde. Nach seiner Bestellung zum Aufsichtsratsvorsitzenden des SSV J e.V. war der Angeklagte W nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrats der SSV J KGaA und nahm auch keine sonstige Funktion innerhalb der Kapitalgesellschaft wahr. Er hatte damit kein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung der Kapitalerhöhungen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W zwar auch nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA für deren Fortbestand eingesetzt und in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender des SSV J e.V. an gemeinsamen Gremiumssitzungen des SSV J e.V. und der SSV J KGaA teilgenommen. Sein Engagement für die SSV J KGaA beschränkte sich aber auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben.
In einer E-Mail vom 14.02.2016 an die Angeklagten W, H und andere J -Funktionäre mit dem Betreff „Grundsätzliches“ (EA VII Bl. 2999 f.), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, führte der Zeuge R aus, dass die immer wieder notwendig werdenden finanziellen Rettungsmaßnahmen ohne das Engagement der Politiker in den Gremien des SSV J Regensburg nicht denkbar wären und ohne die Unterstützung der Angeklagten W und H auf der Verwaltungsebene der Stadt und im Bereich des Sponsoring Vieles nicht funktionieren würde.
In der Hauptverhandlung stellte der Zeuge R insoweit klar, dass das Engagement der Angeklagten W und H lediglich darin bestanden habe, repräsentative Aufgaben wahrzunehmen und dadurch das Vertrauen potentieller Sponsoren zu gewinnen. Übereinstimmend damit erklärte der Zeuge F im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass den Politikern in den Gremien des SSV J Regensburg eine wichtige Funktion als „Türöffner“ zugekommen sei. Kraft seiner Autorität als Oberbürgermeister habe der Angeklagte W einen besseren Zugang zu Unternehmern gehabt als andere Gremienmitglieder und habe in schwierigen Situationen vermitteln können. Die Fürsprache des Angeklagten W sei für den SSV J Regensburg sehr wichtig gewesen, da dieser mit einer Stimmenmehrheit von 70% gewählt worden wäre und daher über einen entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung verfügt habe. Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge B bestätigte ebenfalls, dass die Aufgabe der Politiker in den Gremien des SSV J Regensburg darin bestanden habe, „Türen zu öffnen“. Er gab an, dass auch die Politiker Gespräche mit dem Angeklagten T geführt haben. Es habe sich aber nicht um formale Absprachen gehandelt, sondern um den üblichen Austausch in den Gremien.
Da der Angeklagte W kein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung der gegenständlichen Kapitalerhöhungen hatte und die SSV J KGaA lediglich durch die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben unterstützt hat, liegt das Bestehen einer konkludenten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W trotz der beträchtlichen Höhe der Drittvorteile für die SSV J KGaA nicht nahe.
(bb) Dienstliche Berührungspunkte
Die Berührungspunkte zwischen den dienstlichen Aufgaben, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg wahrzunehmen hatte, und den geschäftlichen Interessen der vom Angeklagten T geführten B GmbH deuten darauf hin, dass die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB gewesen sein könnten.
(cc) Plausibilität anderer Zielsetzungen
Gegen das Zustandekommen einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T spricht jedoch, dass die Angeklagten T und W aus Sicht des Angeklagten W mit der finanziellen Unterstützung der SSV J KGaA andere Ziele verfolgt haben, als seine Dienstausübung als Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die vom Angeklagten T geführte B GmbH ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vornahme der gegenständlichen Kapitalerhöhungen, da sie im hier maßgeblichen Zeitraum Hauptanteilseignerin der SSV J KGaA war und ihre Gesellschaftsanteile im Falle einer Insolvenz entwertet worden wären. Aus Sicht des Angeklagten W lag ein Bezug der Kapitalerhöhungen zu seiner Dienstausübung aber auch deshalb fern, weil der Angeklagte T die Förderung der SSV J KGaA nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W und zahlreichen übereinstimmenden Zeugenaussagen damit begründet hat, dass er in Regensburg viel Geld verdient hätte und etwas zurückgeben wollte.
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er – auch nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA – mit dem Angeklagten T über den SSV J Regensburg und dessen Finanzierung gesprochen habe. Bereits sein Amtsvorgänger S habe sich im Zusammenhang mit dem geplanten Stadionneubau an den Angeklagten T gewandt, da dieses Projekt ohne die Zusage des zentralen Unterstützers des SSV J Regensburg nicht realisierbar gewesen wäre. Der Angeklagte T habe niemals angedeutet, dass es ein Junktim zwischen der Förderung des SSV J Regensburg und Bauprojekten der B GmbH geben sollte. Auf seine Frage nach der Motivation des Angeklagten T für die Unterstützung des SSV J Regensburg habe dieser geantwortet, dass er in Regensburg viel Geld verdient hätte und etwas zurückgeben wollte. Zudem seien die Anteile an der SSV J KGaA für den Angeklagten T ein Investment gewesen. Die SSV J KGaA habe aufgrund der Vielzahl der erworbenen Anteile quasi dem Angeklagten T gehört. Letzterer habe den Angeklagten W immer wieder gefragt, was mit seinem Investment passieren würde.
Hinsichtlich der Beweggründe des Angeklagten T für die finanzielle Unterstützung der SSV J KGaA wurde die Einlassung des Angeklagten W in der Hauptverhandlung durch die glaubhaften Schilderungen der Zeugen Dr. K und R bestätigt.
Der Zeuge Dr. K legte schlüssig dar, dass die SSV J KGaA aufgrund eines strukturellen Defizits von Beginn an nicht in der Lage gewesen sei, sich aus eigener Kraft zu finanzieren. Es sei gang und gäbe gewesen, dass Eigen- und Fremdkapital zugeführt worden sei. Der Angeklagte T sei Gründungsaktionär der SSV J KGaA gewesen und habe seine Beteiligung durch die Zugabe von Eigen- und Fremdkapital stetig ausgebaut. Die Förderung der SSV J KGaA habe der Angeklagte T damit begründet, dass er in Regensburg viel Geld verdient hätte und etwas zurückgeben wollte. Daneben habe aber auch eine betriebswirtschaftliche Motivation des Angeklagten T bestanden, da die B GmbH Kapital in die SSV J KGaA investiert hätte. Die B GmbH habe im September 2017 ca. 90% der Anteile an der SSV J KGaA gehalten. Der Angeklagte T habe kommuniziert, dass er eine positive Entwicklung der SSV J KGaA erwartete. Im Jahr 2013 habe der Angeklagte T ihm gegenüber geäußert, dass er nicht in ein wirtschaftlich unrentables Unternehmen investieren wollte.
Der Zeuge R führte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte T bei der Gründung der SSV J KGaA Hauptzeichner gewesen sei. Die SSV J KGaA sei chronisch defizitär gewesen. Im Jahr 2009/10 habe ihm der Angeklagte T im Zusammenhang mit dem J -Engagement der B GmbH erklärt, dass er in Regensburg viel Geld verdient hätte und etwas zurückgeben wollte. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung berichtete der Zeuge R von einem Gespräch, dass er im Jahr 2015 mit dem Zeugen Dr. K und den Angeklagten W und T geführt habe. Man habe dem Angeklagten T einen Finanzplan vorgelegt, der eine Deckungslücke von 1 bis 1,2 Mio. € ausgewiesen habe. Daraufhin habe der Angeklagte T eine entsprechende Zahlung zugesichert. Der Zeuge R erklärte hierzu, dass der Angeklagte T bereits viel Geld in die SSV J KGaA investiert hätte und es daher wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre, „die letzte Million bevor wir richtig durchstarten“ nicht bereitzustellen.
Schließlich belegt auch die E-Mail des Angeklagten T an Markus S vom 02.10.2009 (EA III Bl. 1264), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, dass der Angeklagte T bei seinem J -Engagement auch den drohenden Verlust der bereits getätigten Investitionen im Blick hatte. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Gründung der SSV J KGaA führte der Angeklagte T in der betreffenden E-Mail Folgendes aus:
„Eigentlich geht mir das ganze J -Schlamassel inzwischen schon richtig auf die Nerven und ich wäre nicht traurig, wenn wir der Beteiligung an dieser KGaA mit guten Argumenten ganz aus dem Weg gehen könnten. Ich fürchte, dass es wieder nicht dabei bleibt und dem ohnehin schon verlorenen Geld immer wieder weiteres nachgeschoben werden muss, schon um die Beteiligung zu retten.“
Ausweislich der Übersicht über die Kapitalverteilung der SSV J KGaA zum 23.09.2013 (EA II Bl. 662) belief sich das Kommanditkapital der SSV J KGaA zu dieser Zeit, also bereits vor den hier gegenständlichen Kapitalerhöhungen, auf 5.240.000 €. Davon entfielen 4.425.000 € auf die B GmbH, was einem Anteil am Kommanditkapital von 84,45% entsprach. Unter Berücksichtigung partiarischer Darlehen hatte die B GmbH bis zu diesem Stichtag sogar Kapitaleinlagen in Höhe von 5.545.000 € geleistet.
Auch in der Excel-Tabelle mit dem Titel „J Gesamtbetrachtung November 2014“ (BMO VI/1 – Reg. 1 Bl. 392-394), die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, wurde der Anteil der B GmbH am Kommanditkapital der SSV J KGaA mit 84,45% beziffert. Ausweislich der Excel-Tabelle hatte die B GmbH das Kommanditkapital der SSV J KGaA bis November 2014 insgesamt fünfmal erhöht.
Die B GmbH hatte somit bereits vor den hier zu beurteilenden Kapitalerhöhungen erhebliche Geldbeträge in die SSV J KGaA investiert. Im Falle einer Insolvenz der SSV J KGaA wären die Gesellschaftsanteile der B GmbH weitgehend wertlos geworden.
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T im Zusammenhang mit dem J -Engagement verschiedene Ziele verfolgt hat. Er wollte sich das Wohlwollen der Entscheidungsträger in der Stadtverwaltung im Hinblick auf die Bauvorhaben der B GmbH sichern, zugleich aber auch den Verlust der bereits getätigten Investitionen in die SSV J KGaA verhindern und die Bürger der Stadt Regensburg an seinem wirtschaftlichen Erfolg teilhaben lassen. Dem Angeklagten W waren die wirtschaftlichen Interessen der B GmbH am Fortbestand der SSV J KGaA und die gemeinnützigen Zwecke, die der Angeklagte T mit dem J -Engagement verfolgt hat, bekannt. Aus seiner Sicht war es daher plausibel, dass die Angeklagten T und W andere Beweggründe für die Durchführung der Kapitalerhöhungen hatten, als seine Dienstausübung als Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren. Die Plausibilität einer Zielsetzung, die keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W hatte, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T .
(dd) Vorgehensweise bei der Gewährung der Vorteile
Gegen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB spricht schließlich auch die Vorgehensweise der Angeklagten T und W bei der Gewährung der Vorteile in Form der Kapitalerhöhungen.
Die gegenständlichen Kapitalerhöhungen wurden allesamt von der Hauptversammlung der SSV J KGaA beschlossen und nach ihrer Durchführung ins Handelsregister B des Amtsgerichts Regensburg eingetragen. Sie sind damit für jedermann nachvollziehbar, der das Handelsregister einsieht. Die Transparenz des durchlaufenen Verfahrens und die Publizität der Kapitalerhöhungen infolge ihrer Eintragung im Handelsregister sind weitere gewichtige Indizien gegen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T . Das Vorgehen der Angeklagten T und W bei der Zuwendung der Vorteile war ersichtlich nicht darauf gerichtet, eine bestehende Verknüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers zu verschleiern.
(ee) Gesamtwürdigung
Im Wege einer Gesamtschau aller im vorliegenden Fall vorhandenen Indizien vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagten W, T und W bzw. W und T konkludent übereingekommen sind, dass das Grundkapital der SSV J KGaA im Gegenzug für die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister erhöht werden sollte. Die Anzahl und der Wert der auf Veranlassung der Angeklagten T und W gewährten Vorteile in Form der Kapitalerhöhungen und die bestehenden Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister wahrzunehmen hatte, und den geschäftlichen Interessen der von den Angeklagten T und W geführten B GmbH legen das Zustandekommen einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T zwar zunächst nahe. Der Anzahl und dem Wert der Vorteile kommt aber im vorliegenden Fall nur eine schwache Indizwirkung hinsichtlich des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung zu, da es sich um reine Drittvorteile handelt und der Angeklagte W weder ein Eigeninteresse an der Gewährung dieser Vorteile hatte noch in einem besonderen Näheverhältnis zu der begünstigten SSV J KGaA stand.
Gegen das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung spricht wiederum, dass es aus Sicht des Angeklagten W plausibel war, dass die Angeklagten T und W mit der Förderung der SSV J KGaA andere Ziele verfolgt haben, als seine Dienstausübung als Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren. Im Übrigen sind die Publizität der im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungen und die Transparenz des durchlaufenen Verfahrens gewichtige Indizien gegen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung. Unter nochmaliger abschließender Würdigung all dieser Umstände vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die durchgeführten Kapitalerhöhungen Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T waren.
(3) Ergebnis
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA in den Jahren 2014 und 2015 nicht wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da es an einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T fehlt.
b) Angeklagter T
Der Angeklagte T war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen bzw. die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister das Grundkapital der SSV J KGaA in den Jahren 2014 und 2015 um insgesamt 2,8 Mio. € erhöht zu haben. Ihm konnte insoweit weder eine Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB noch eine Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden.
aa) Kein Nachweis einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB Für eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W .
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T der SSV J KGaA während der Amtszeit des Angeklagten W als Oberbürgermeister Vorteile gewährt, indem er veranlasst hat, dass die von ihm geführte B GmbH das Grundkapital der SSV J KGaA am 23.12.2014 um 1,2 Mio. €, am 05.05.2015 um 500.000 € und am 22.12.2015 um 1,1 Mio. € erhöht hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nicht bestätigt, dass diese Kapitalerhöhungen im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W als Oberbürgermeister durchgeführt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen zum fehlenden Nachweis einer Bestechlichkeit des Angeklagten W unter F. II. 3. a) aa) (3) Bezug genommen.
bb) Kein Nachweis einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB Hinsichtlich der Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA in den Jahren 2014 und 2015 konnte der Angeklagte T auch keiner Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB überführt werden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte T eine zumindest gelockerte Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten W getroffen hat oder dem Angeklagten W den Abschluss einer solchen angeboten hat.
Wie oben unter F I. 3. a) bb) (2) dargelegt, vermochte sich die Kammer im Zuge der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass die in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Kapitalerhöhungen Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W waren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T dem Angeklagten W auch keine Drittvorteile in Form der finanziellen Unterstützung der SSV J KGaA angeboten, indem er diesem den Entwurf des Schreibens an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 am 29.11.2015 per E-Mail zugeleitet hat (BMO VI/2 Bl. 541 f.).
Unter dem Anbieten eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zu verstehen, die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist und zur Kenntnis des Amtsträgers gelangen muss (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; NJW 1960, 2154, 2155; NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris – jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt). Es ist nicht erforderlich, dass der Amtsträger als Erklärungsempfänger den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und seiner Dienstausübung erkennt. Der Vorsatz des Erklärenden muss aber darauf gerichtet sein, dass der Amtsträger die Erklärung in diesem Sinne versteht (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 333 Rn. 11; BGH NJW 1960, 2154, 2155 zur korrespondierenden Tathandlung des Forderns). Für eine Vorteilsgewährung durch Anbieten eines Vorteils reicht es nicht aus, dass die Angebotserklärung lediglich die Sphäre des Erklärenden verlassen hat oder in die Sphäre des Empfängers gelangt ist (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 333 Rn. 11). Die Tat ist vielmehr erst dann vollendet, wenn der Amtsträger das Angebot tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Im letzten Absatz des Schreibens vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 542) brachte der Angeklagte T zum Ausdruck, dass er im Gegenzug für die J -Förderung ein Entgegenkommen der Stadtverwaltung und damit auch des Angeklagten W im Hinblick auf die Bauvorhaben der B GmbH erwarten würde. Seinem Inhalt nach zielte das betreffende Schreiben damit auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung ab. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W den Inhalt des Schreibens des Angeklagten T vom 23.11.2015 im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen hat. Die E-Mail des Angeklagten T, der das besagte Schreiben als Anlage beigefügt war, wurde zwar ausweislich der Kopfzeile am 29.11.2015 um 00:03 Uhr an den Angeklagten W versendet (BMO VI/2 Bl. 541). Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Einklang steht, ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte W im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens weder das Schreiben vom 23.11.2015 gelesen noch in sonstiger Weise von der darin hergestellten Verknüpfung zwischen dem J -Engagement der B GmbH und seiner allgemeinen Dienstausübung als Oberbürgermeister Kenntnis erlangt hat. Insoweit wird auf die ausführliche Beweiswürdigung unter F. II. 3. a) bb) (2) (a) Bezug genommen.
Für ein tatbestandsmäßiges Anbieten von Drittvorteilen im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB fehlt es damit am Nachweis, dass die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Erklärung des Angeklagten T zur Kenntnis des Angeklagten W gelangt ist. Im Übrigen könnte sich ein derartiges Angebot ohnehin nur auf die am 22.12.2015 durchgeführte Kapitalerhöhung bezogen haben, da die Kapitalerhöhungen vom 23.12.2014 und 05.05.2015 zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 23.11.2015 bereits erfolgt waren.
cc) Ergebnis
Der Angeklagte T war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, das Grundkapital der SSV J KGaA in den Jahren 2014 und 2015 im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen bzw. die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten W um insgesamt 2,8 Mio. € erhöht zu haben. Eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB oder Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB kommt insoweit nicht in Betracht, da weder der Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W noch ein darauf gerichtetes Angebot des Angeklagten T nachweisbar ist.
Auf den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten T vom 16.10.2018 (Anlage 26 zum Hauptverhandlungsprotokoll) und die beiden Hilfsbeweisanträge der Verteidiger des Anklagten T, Rechtsanwalt Dr. Ufer und Rechtsanwalt Pretsch, vom 29.05.2019 (Anlagen 135 und 136 zum Hauptverhandlungsprotokoll) braucht insoweit nicht eingegangen werden. Da die Kammer im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten des Angeklagten T im Zusammenhang mit den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA feststellen konnte, ist die Bedingung, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt wurden, nicht eingetreten.
c) Angeklagter W
Auch der Angeklagte W war von sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA durch die B GmbH in den Jahren 2014 und 2015 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Für eine Beteiligung des Angeklagten W an der Kapitalerhöhung vom 22.12.2015 fehlt von vornherein jeglicher Anhaltspunkt, da dieser zu dem betreffenden Zeitpunkt weder Geschäftsführer der B GmbH noch Mitglied des Aufsichtsrats der SSV J KGaA war. Im Übrigen scheitert eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB oder Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB am fehlenden Nachweis einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W . Insoweit wird auf die Ausführungen zum Freispruch des Angeklagten W von den Vorwürfen der Bestechlichkeit und Vorteilsannahme unter F. II. 3. a) aa) (3) und F. II. 3. a) bb) (2) Bezug genommen. Ein auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtetes Angebot des Angeklagten W an den Angeklagten W konnte im Zuge der Beweisaufnahme ebenfalls nicht festgestellt werden.
III. Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach
Die Angeklagten W, T und W waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihnen vorgeworfen wurde, im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W Vorteile in Form von vergünstigten Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Renovierung des Ferienhauses der Familie W in Mitterhaselbach im Jahr 2012 angenommen bzw. gewährt zu haben. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte insoweit kein strafbares Verhalten der Angeklagten W, T und W nachgewiesen werden.
1. Anklagevorwurf
Hinsichtlich der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach lag den Angeklagten W, T und W folgender Sachverhalt zur Last:
In der Zeit vom 03.12.2012 bis 03.05.2013 soll die B GmbH – entsprechend einer zuvor getroffenen Absprache zwischen den Angeklagten T, W und W – unentgeltlich die Renovierung des im Miteigentum des Angeklagten W stehenden Anwesens Mitterhaselbach in Mallersdorf-Pfaffenberg organisiert und betreut haben sowie gemeinsam mit der B GmbH & Co. KG (richtig wohl: T GmbH & Co. KG) einen Teil der von den beteiligten Drittfirmen gestellten Rechnungen beglichen haben.
Der B -Mitarbeiter S soll als zuständiger Bauleiter der B GmbH auf Weisung des Angeklagten W Angebote von Handwerkern eingeholt und die jeweiligen Bauarbeiten nach Rücksprache mit dem Angeklagten W in Auftrag gegeben und überwacht haben. Nach Eingang der Handwerkerrechnungen soll der Angeklagte W jeweils entschieden haben, welchen Anteil des Rechnungsbetrags die B GmbH bzw. die B GmbH & Co. KG zu tragen hatte. Von den Gesamtkosten der Renovierung in Höhe von 21.735,18 € sollen mindestens 9.416,17 € von der B GmbH bzw. der B GmbH & Co. KG übernommen worden sein.
Die Angeklagten T und W sollen dies allein wegen der damaligen und künftigen Amtsstellung des Angeklagten W veranlasst haben, was der Angeklagte W auch erkannt und gebilligt haben soll. Zur Verschleierung dieses Sachverhalts sollen die Renovierungskosten durch die B GmbH und die B GmbH & Co. KG als Betriebsausgaben abgerechnet worden sein.
2. Festgestellter Sachverhalt
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Renovierungsarbeiten am Ferienhaus in Mitterhaselbach wie folgt zugetragen hat:
Die Mutter des Angeklagten W, Edda W, und die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten W und dessen Brüdern Daniel und Benjamin W, sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Ferienhauses in Mitterhaselbach in Mallersdorf-Pfaffenberg.
Im Jahr 2011 befand sich das Ferienhaus in einem schlechten Zustand. Die in Berlin lebenden Brüder des Angeklagten W sprachen sich für den Verkauf des Anwesens aus, wohingegen der Angeklagte W dieses renovieren und als Wochenendhaus nutzen wollte. Die Familie kam überein, das Ferienhaus zu behalten, wenn der Angeklagte W die notwendigen Renovierungen bezahlen würde.
Im Jahr 2012 begann der Angeklagte W mit der Renovierung des Ferienhauses. Er beauftragte die Firma W mit der Durchführung von Elektroarbeiten und ließ eine neue Küche einbauen. Der Zeuge D, der zu dieser Zeit für den Angeklagten W als Hausmeister in der Alten Mälzerei tätig war, verlegte in dessen Auftrag eine Drainage, Bodenfliesen in der Küche und einen Parkettboden im Wohnzimmer. Ferner verputzte und strich er die Wände neu, schliff einen Holzboden im Obergeschoss ab und versiegelte diesen.
Die noch ausstehenden Restarbeiten konnte der Hausmeister D nicht selbst erledigen. Da der Angeklagte W keine geeigneten Handwerker kannte, bat er den Angeklagten W, ihm Handwerker für die Durchführung der Restarbeiten zu vermitteln. Der Angeklagte W war zur damaligen Zeit Geschäftsführer der B GmbH und hatte Kontakte zu Handwerkern, was der Angeklagte W wusste. Die Angeklagten W und W standen aufgrund ihrer gemeinsamen Tätigkeit im Aufsichtsrat der SSV J KGaA im Kontakt und hatten ein nahezu freundschaftliches Verhältnis zueinander. Der Angeklagte W sagte dem Angeklagten W seine Unterstützung zu und bat den B -Mitarbeiter S, der als Bauleiter bei der B GmbH beschäftigt war, sich um die Organisation des Renovierungsvorhabens zu kümmern.
Im Herbst 2012 trafen sich die Angeklagten W und W sowie der B -Mitarbeiter S beim Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach, um zu besprechen, welche Arbeiten ausgeführt werden müssten. Der Hausmeister D nahm zumindest zeitweise an dieser Besprechung teil. Bei dem Ortstermin wurde festgestellt, dass das Dach des Hauses undicht und dessen Fassade und Fenster reparaturbedürftig waren. Der Angeklagte W erklärte dem Angeklagten W, dass er vor der Durchführung der Renovierungsarbeiten wissen müsste, was diese kosten würden, da er nicht jeden Betrag bezahlen könnte. Der Angeklagte W und der B -Mitarbeiter S äußerten daraufhin, dass sich die Kosten der Renovierungsmaßnahmen auf circa 10.000 € bis 12.000 € belaufen würden. Der Angeklagte W bat den Angeklagten W darum, zu veranlassen, dass ihm die Handwerkerrechnungen direkt zugesandt werden würden.
In der Folgezeit holte der B -Mitarbeiter S Angebote ein und vereinbarte Termine mit Handwerksfirmen. In Absprache mit dem Angeklagten W beauftragte er Handwerker und kümmerte sich um die Durchführung der Arbeiten. Im Zuge der Organisation des Renovierungsvorhabens fuhr der B -Mitarbeiter S circa sieben- bis achtmal nach Mitterhaselbach. Er benötigte etwa 15 Minuten für die Anfahrt und blieb jeweils eine halbe Stunde bis eine Stunde vor Ort. Zudem wendete er im Büro 10 bis 15 Stunden für Telefonate und Abrechnungen auf. Die betreffenden Tätigkeiten verrichtete er in seiner Arbeitszeit als Mitarbeiter der B GmbH.
Der Hausmeister D war im Besitz eines Schlüssels zu dem Anwesen in Mitterhaselbach. Auf Bitten des Angeklagten W oder des B -Mitarbeiters S fuhr er nach Mitterhaselbach und gab den Schlüssel an die Mitarbeiter der ersten Handwerksfirma weiter, die der B -Mitarbeiter S beauftragt hatte.
Der Angeklagte W befasste sich nicht mit den durchgeführten Renovierungsarbeiten und kannte die vom B -Mitarbeiter S beauftragten Handwerksfirmen nicht. Er hatte auch keine Kenntnis von den Tätigkeiten des B -Mitarbeiters S im Zusammenhang mit der Organisation des Renovierungsvorhabens und entrichtete dafür keine Vergütung.
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass der Reparaturaufwand höher war, als zunächst angenommen. Unter anderem wurde während der Dachreparatur festgestellt, dass ein Balken ausgewechselt werden musste, was man zuvor nicht erkannt hatte. Daher entstanden durch die Renovierung des Ferienhauses höhere Kosten als die ursprünglich vom Angeklagten W und dem B -Mitarbeiter S geschätzten 10.000 bis 12.000 €.
Die an den Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach beteiligten Handwerker rechneten ihre Leistungen zunächst gegenüber der B GmbH ab. Der B -Mitarbeiter S besprach alle Handwerkerrechnungen, die im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach bei der B GmbH eingingen, mit dem Angeklagten W . Als sich abzeichnete, dass der Kostenrahmen von 10.000 bis 12.000 € überschritten werden würde, fragte der Zeuge S den Angeklagten W, wie hinsichtlich der Abrechnung verfahren werden sollte. Der Angeklagte W erklärte daraufhin, dass die Firma B einen Teil der Kosten übernehmen würde.
Am 16.01.2013 fertigte der Zeuge S eine Aufstellung mit der Überschrift „BV W _Mitterhaselbach“, die aus vier Spalten bestand. In den ersten drei Spalten erfasste er die durchgeführten Renovierungsarbeiten, die beteiligten Handwerksfirmen und die Höhe der bereits eingegangenen bzw. noch zu erwartenden Handwerkerrechnungen, die sich auf einen Betrag von 16.525,75 € summierten. In einer weiteren Spalte, welche die Überschrift „w “ trug, wurden geringere Rechnungsbeträge für die Handwerkerleistungen ausgewiesen, die einen Gesamtbetrag von 10.214 € ergaben.
Der B -Mitarbeiter S forderte die beteiligten Handwerksfirmen dazu auf, sich wegen der Abrechnung mit ihm in Verbindung zu setzen. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten W teilte der B -Mitarbeiter S den Handwerksfirmen mit, dass diese dem Angeklagten W einen bestimmten Teilbetrag in Rechnung stellen und im Übrigen jeweils über ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben gegenüber der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG abrechnen sollten.
Der Angeklagte W erhielt für alle erbrachten Handwerkerleistungen Rechnungen von Handwerksfirmen. Die betreffenden Rechnungen scannte er ein und schickte sie per E-Mail zur Prüfung an den Angeklagten W, wie zuvor mit diesem besprochen. Nach der positiven Rückmeldung des Angeklagten W überwies die Ehefrau des Angeklagten W, Anja W, die Rechnungsbeträge an die jeweiligen Handwerksfirmen.
Die Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:
„a) Dachsanierung durch die K GmbH Zunächst sanierte die K GmbH, die in der Zeit von 1995/96 bis 2016 Spenglerarbeiten für die B GmbH ausführte, das Dach des Ferienhauses.“
Der B -Mitarbeiter S rief den Geschäftsführer der K GmbH, K, an, nannte diesem die erforderlichen Maße, wie die Hauslänge und die Kamingröße, und bat um ein Angebot für die Dachsanierung. Mit einer E-Mail vom 08.11.2012 übermittelte der B -Mitarbeiter S dem Geschäftsführer K Bilder von dem Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach und teilte diesem die Adresse des Anwesens mit, damit der Geschäftsführer K sich dieses vor Ort ansehen konnte. Unter Zugrundelegung der Angaben des B -Mitarbeiters S erstellte der Geschäftsführer K am 08.11.2012 im Namen der K GmbH ein Angebot an die B GmbH über die Durchführung von Spenglerarbeiten in Mitterhaselbach . Die Kosten der angebotenen Arbeiten beliefen sich auf 4.746,32 €. Daraufhin beauftragte der B -Mitarbeiter S die K GmbH mündlich mit der Durchführung der betreffenden Arbeiten.
Anschließend trafen sich die Zeugen S und K vor Ort und besprachen die durchzuführenden Renovierungsarbeiten. Die im Angebot aufgeführten Positionen „Ortgang- und Kaminverkleidung“ wurden auf Veranlassung des B -Mitarbeiters S gestrichen. Zudem wurde besprochen, dass der Wandanschluss abweichend vom Angebot in vereinfachter Form zur Ausführung kommen sollte. In der Folgezeit wurden die verbliebenen Arbeiten durchgeführt. Die Mitarbeiter der K GmbH erneuerten die Dachrinnen, die Kamineinfassung und den Wandanschluss zwischen dem Haus und einem niedrigeren Gebäudeteil.
Während der Durchführung der Arbeiten bat der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer K, sich vor der Rechnungstellung mit ihm in Verbindung zu setzen. Mit einer E-Mail vom 15.03.2013 übersandte der Geschäftsführer K dem B -Mitarbeiter S einen Reservebeleg vom 31.12.2012 über einen Betrag von 3.078,05 € betreffend das Bauvorhaben W, Mitterhaselbach und fragte an, wie er „es schreiben“ sollte. In Absprache mit dem Angeklagten W forderte der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer K auf, dem Angeklagten W lediglich einen Teilbetrag von 1.899,98 € brutto in Rechnung zu stellen und im Übrigen unter Bezugnahme auf das Bauvorhaben „Rennplatz, Franz-von-Taxis-Ring“ gegenüber der T GmbH & Co. KG abzurechnen. Am 18.03.2013 teilte der B -Mitarbeiter S dem Geschäftsführer K die Adresse des Angeklagten W mit. Bei dem Bauvorhaben „Rennplatz, Franz-von-Taxis-Ring“ handelte es sich um ein Bauvorhaben der B GmbH, für das die K GmbH zu dieser Zeit ebenfalls Arbeiten durchführte.
Entsprechend den Vorgaben des B -Mitarbeiters S stellte der Geschäftsführer K dem Angeklagten W mit Schreiben vom 18.03.2013 einen Betrag von 1.899,98 € brutto für die Spenglerarbeiten der K GmbH in Mitterhaselbach in Rechnung. Am 05.04.2013 ging eine Zahlung des Angeklagten W in Höhe von 1.899,98 € auf dem Konto der K GmbH ein.
Ferner berechnete der Geschäftsführer K der T GmbH & Co. KG im Namen der K GmbH am 18.03.2013 einen Betrag von 580,36 € brutto und am 21.03.2013 einen Betrag von 636,17 € brutto für Arbeiten im Rahmen des Bauvorhabens „Rennplatz, Franz-von-Taxis-Ring“. Die an die T GmbH & Co. KG adressierten Rechnungen vom 18.03.2013 und 21.03.2013 enthielten größtenteils Rechnungspositionen, die das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach betrafen und lediglich zum Schein dem Bauvorhaben der B GmbH am Rennplatz zugeordnet wurden. Darüber hinaus umfassten die betreffenden Rechnungen auch kleinere, nicht näher bestimmbare Arbeiten, die im Rahmen des Bauvorhabens am Rennplatz von der K GmbH tatsächlich durchgeführt worden waren. Die T GmbH & Co. KG beglich die beiden Rechnungen der K GmbH über 580,36 € und 636,17 € am 02.04.2013.
b) Malerarbeiten der K GmbH
Die Mitarbeiter der K GmbH, die seit 2008 eine geschäftliche Beziehung zur B GmbH unterhielt, führten Maler- und Lackierarbeiten auf dem Anwesen der Familie W in Mitterhaselbach durch.
Der Geschäftsführer der K GmbH, Andreas L, übersandte am 21.11.2012 per E-Mail fünf Bilder zu dem Bauvorhaben in Mitterhaselbach an den B -Mitarbeiter S und traf sich mit diesem vor Ort, um die durchzuführenden Arbeiten zu besprechen. Die Zeugen S und L stellten fest, dass der Putz des Ferienhauses auszubessern wäre und dessen Fassade und Fensterläden gestrichen werden müssten. Daraufhin beauftragte der B -Mitarbeiter S die K GmbH mit der Durchführung der betreffenden Arbeiten.
Am 03.12.2012 stellten die Mitarbeiter der K GmbH auf dem Anwesen in Mitterhaselbach ein Gerüst auf. Im Zeitraum vom 05.12.2012 bis 07.12.2012 entfernten sie das Glas von den Kittfenstern des Ferienhauses, schliffen die Fenster und eine Türe ab und lackierten diese neu. Anschließend verbrachten sie die Fenster in die Werkstatt der Glaserei K GmbH, wo diese neu verglast und gekittet wurden. In der Zeit vom 23.04.2013 bis 25.04.2013 strichen die Mitarbeiter der K GmbH die Dachuntersicht sowie eine Holzverkleidung des Ferienhauses und führten Schleif- und Lackierarbeiten an den Fensterläden und einer Nebentür aus.
Die K GmbH stellte der B GmbH für die durchgeführten Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach zunächst einen Betrag von 10.752,36 € brutto in Rechnung. Daraufhin forderte der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer L in Absprache mit dem Angeklagten W dazu auf, dem Angeklagten W einen Teilbetrag von 4.800 € brutto für die durchgeführten Maler- und Lackierarbeiten zu berechnen und den Restbetrag gegenüber der B GmbH geltend zu machen, wobei die betreffenden Arbeiten als Malerarbeiten an der Energiezentrale des Wohnparks La Serena deklariert werden sollten.
Entsprechend den Vorgaben des B -Mitarbeiters S stellte der Geschäftsführer L dem Angeklagten W im Namen der K GmbH am 08.08.2013 einen Betrag von 4.800 € brutto für die Durchführung von Malerarbeiten in Mitterhaselbach im Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 in Rechnung. Der Rechnungsbetrag von 4.800 € brutto wurde vom Angeklagten W bezahlt.
Den Restbetrag von 5.952,36 € brutto machte der Geschäftsführer L mit einem Rechnungsschreiben der K GmbH vom 29.08.2013 gegenüber der B GmbH geltend. Wie mit dem B -Mitarbeiter S besprochen, deklarierte der Geschäftsführer L die gegenüber der B GmbH abgerechneten Leistungen als Malerarbeiten an der Energiezentrale des Wohnparks La Serena, die tatsächlich nicht durchgeführt worden waren. Die B GmbH überwies den Rechnungsbetrag von 5.773,79 €, der nach Abzug von 3% Skonto verblieb, am 05.09.2013 an die K GmbH.
c) Gartenarbeiten der GaLa L GmbH
Die GaLa L GmbH mit Sitz in Abensberg, die Garten- und Landschaftsbau betreibt und seit 20 bis 30 Jahren in einer geschäftlichen Beziehung zur B GmbH steht, brachte den verwilderten Garten des Anwesens in Mitterhaselbach in Ordnung.
Der B -Mitarbeiter S vereinbarte telefonisch einen Ortstermin mit dem Geschäftsführer der GaLa L GmbH, L . Daraufhin trafen sich die Zeugen S und L, die Angeklagten W und W sowie die Mutter des Angeklagten W vor Ort, um die durchzuführenden Arbeiten zu besprechen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass Sträucher ausgeschnitten werden mussten. Der Geschäftsführer L erklärte, dass die Arbeiten ein bis zwei Tage dauern und nach Stunden abgerechnet werden würden.
Nach dem Ortstermin rief der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer L an und beauftragte die GaLa L GmbH mit der Durchführung der Gartenarbeiten. Am 02.05.2013 und 03.05.2013 erledigten die Mitarbeiter der GaLa L GmbH die betreffenden Arbeiten. Sie schnitten Sträucher aus, säten neuen Rasen und entsorgten Erdaushub und Grünabfälle.
Am 14.05.2013 stellte der Geschäftsführer L der B GmbH im Namen der GaLa L GmbH einen Betrag von 2.126,41 € brutto für die Durchführung von Pflege- und Schneidearbeiten in Mitterhaselbach im Zeitraum vom 02.05.2013 bis 03.05.2013 in Rechnung. Daraufhin rief der Angeklagte W den Geschäftsführer L an und forderte diesen auf, dem Angeklagten W für die durchgeführten Gartenarbeiten einen Betrag von 961,40 € brutto in Rechnung zu stellen und im Übrigen gegenüber der B GmbH abzurechnen. Der Angeklagte W wies den Geschäftsführer L an, den auf die B GmbH entfallenden Teil über deren Bauvorhaben La Serena abzurechnen und die betreffenden Arbeiten als Lieferung und Anbringung eines Dachgartensubstrats zu deklarieren.
Entsprechend den Vorgaben des Angeklagten W stellte der Geschäftsführer L der Familie W am 14.05.2013 im Namen der GaLa L GmbH einen Betrag von 961,40 € brutto für die Durchführung von Pflege- und Schneidearbeiten in Mitterhaselbach im Zeitraum vom 02.05.2013 bis 03.05.2013 in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde am 29.05.2013 vom Konto des Angeklagten W auf das Geschäftskonto der GaLa L GmbH überwiesen und ging dort am 31.05.2013 ein.
Den Restbetrag von 979,00 € netto bzw. 1.165,01 € brutto machte der Geschäftsführer L im Rahmen der 5. Anzahlungsrechnung der GaLa L GmbH vom 05.06.2013, die Landschaftsbauarbeiten für den Wohnpark La Serena zum Gegenstand hatte, gegenüber der B GmbH geltend. Die in Mitterhaselbach erbrachten Renovierungsleistungen rechnete er – entsprechend den Vorgaben des Angeklagten W – unter der fiktiven Position 5.5 mit der Erläuterung „Dachgartensubstrat zur Tiefgaragenbegrünung liefern und aufbringen“ ab.
Die GaLa L GmbH führte mit Ausnahme des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach keine Arbeiten an Privatobjekten für die B GmbH durch und teilte bei anderen Aufträgen der B GmbH auch keine Rechnungsbeträge auf.
d) Glaserarbeiten der Glaserei K GmbH
Die Glaserei K GmbH führte Verglasungsreparaturen an den Kittfenstern des Ferienhauses in Mitterhaselbach durch.
Der B -Mitarbeiter S forderte bei der Glaserei K GmbH ein Angebot über die durchzuführenden Glaserarbeiten an. Am 26.09.2012 übermittelte der Geschäftsführer der Glaserei K GmbH, Philipp N, dem B -Mitarbeiter S per E-Mail ein an die B GmbH gerichtetes Angebot für eine Einfachverglasung ohne Wärmeschutz, die 1.043,39 € brutto kosten sollte. Das Angebot der Glaserei K GmbH wurde am selben Tag vom B -Mitarbeiter S an den B -Mitarbeiter S und von letzterem an den Angeklagten W weitergeleitet. Daraufhin traf sich der Geschäftsführer N mit dem B -Mitarbeiter S in dessen Büro in den Geschäftsräumen der B GmbH, um die durchzuführenden Arbeiten zu besprechen. Anschließend erteilte der B -Mitarbeiter S der Glaserei K GmbH einen Auftrag über eine Verglasung mit dem höherwertigen K-Glas für 1.199,20 € netto, den die Glaserei am 30.11.2012 bestätigte.
In der Folgezeit lieferten die Mitarbeiter der Malerfirma K GmbH einen Teil der neu lackierten Kittfenster des Ferienhauses in die Werkstatt der Glaserei K GmbH. Deren Mitarbeiter führten daraufhin Glaserarbeiten an 26 Fensterelementen durch. Anschließend brachten sie die Fenster nach Mitterhaselbach zurück und setzten sie wieder ein.
Am 19.12.2012 erstellte der Geschäftsführer N im Namen der Glaserei K GmbH eine an die B GmbH adressierte Rechnung über 1.199,20 € netto für die durchgeführten Verglasungsreparaturen und schickte diese an den B -Mitarbeiter S . Daraufhin forderte der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer N in Absprache mit dem Angeklagten W auf, dem Angeklagten W einen Teilbetrag von 780 € brutto für die durchgeführten Glaserarbeiten in Rechnung zu stellen und im Übrigen über das Bauvorhaben La Serena, ein laufendes Projekt der B GmbH, abzurechnen. Dabei sollten die in Mitterhaselbach erbrachten Leistungen der Glaserei K GmbH als Ausführung einer Dusche für die Wohnung A 07 in der im Wohnpark La Serena befindlichen Villa Balbi deklariert werden.
Entsprechend den Vorgaben des B -Mitarbeiters S erstellte der Geschäftsführer N am 31.12.2012 eine an den Angeklagten W adressierte Rechnung über 780 € brutto für die Renovierungsarbeiten der Glaserei K GmbH und schickte diese an die vom B -Mitarbeiter S angegebene Anschrift des Angeklagten W . Der Rechnungsbetrag von 780 € wurde am 05.02.2013 vom Konto der Eheleute W auf das Geschäftskonto der Glaserei K GmbH überwiesen.
Den Restbetrag von 647,05 € brutto machte der Geschäftsführer N mit Schreiben vom 31.12.2012 gegenüber der B GmbH geltend, indem er die – tatsächlich nicht erfolgte – Lieferung und Montage einer Ganzglasdusche für die Wohnung A 07 in der Villa Balbi im Rahmen des Bauvorhabens La Serena abrechnete. Das Rechnungsschreiben vom 31.12.2012 übermittelte der Geschäftsführer N am 07.01.2013 per E-Mail an den B -Mitarbeiter S . Die B GmbH bezahlte den Rechnungsbetrag von 647,05 € abzüglich eines Nachlasses von 3%, also 627,64 €, am 01.01.2013 an die Glaserei K GmbH.
Der B -Mitarbeiter S erteilte der Glaserei K GmbH im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach noch einen weiteren Auftrag, der im April 2013 ausgeführt wurde. Im Rahmen dieses Auftrags nahm die Glaserei K GmbH Reparaturverglasungen an 24 Fensterelementen vor.
Für die erbrachten Leistungen stellte der Geschäftsführer N der B GmbH im Namen der Glaserei K GmbH mit Schreiben vom 04.05.2013 einen Betrag von 947,20 € netto in Rechnung. Das Rechnungsschreiben übersandte er am 04.05.2013 per E-Mail an den B -Mitarbeiter S und bat um Mitteilung, an wen und wie er die Rechnung stellen sollte. Daraufhin forderte der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer N wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W auf, den Rechnungsbetrag auf den Angeklagten W und die B GmbH aufzuteilen, wobei auf den Angeklagten W ein Bruttobetrag von 691,44 € brutto und auf die B GmbH ein Nettobetrag von 366,16 € entfallen sollte.
Entsprechend den Vorgaben des B -Mitarbeiters S berechnete der Geschäftsführer N dem Angeklagten W am 25.05.2013 einen Betrag von 691,44 € brutto für die durchgeführten Glaserarbeiten. Der Rechnungsbetrag von 691,44 € wurde am 04.06.2013 vom Konto des Angeklagten W auf das Geschäftskonto der Glaserei K GmbH überwiesen und ging am 06.06.2013 dort ein.
Den Restbetrag von 366,16 € netto machte der Geschäftsführer N mit Schreiben vom 27.05.2013 gegenüber der B GmbH geltend, indem er die – tatsächlich nicht erfolgte – Lieferung und Montage einer Ganzglasdusche für deren Bauvorhaben „Villa Balbi A 17“ abrechnete. Die B GmbH bezahlte den Rechnungsbetrag von 366,16 € abzüglich eines Nachlasses von 3%, also 355,18 €, am 05.06.2013 an die Glaserei K GmbH.
Der Anteil der von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG übernommenen Kosten des Renovierungsvorhabens in der Alten Mälzerei beläuft sich folglich auf 9.138,15 €.
3. Kein Tatnachweis
Der unter F. III. 2. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der überzeugenden Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Erkenntnisse aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der Handwerkerrechnungen, Regieberichte und Kontoauszüge.
Die Angeklagten W, T und W waren von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihnen insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
a) Angeklagter W
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, in den Jahren 2012 und 2013 als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg im Gegenzug für seine Dienstausübung Vorteile in Form von vergünstigten Handwerkerleistungen und einer kostenlosen Bauleitung bei der Renovierung des Ferienhauses der Familie W in Mitterhaselbach von den Angeklagten T und W angenommen zu haben. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte dem Angeklagten W insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.
aa) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB Im Zusammenhang mit den Renovierungsmaßnahmen in Mitterhaselbach kommt eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da weder eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und den Angeklagten T und W noch der erforderliche Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der gewährten Vorteile nachweisbar ist.
(1) Annahme von Vorteilen durch einen Amtsträger
Die Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 9.138,15 € durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG stellt zwar einen Vorteil dar, den der Angeklagte W während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister und damit als Amtsträger angenommen hat. Das gleiche gilt für die unentgeltlichen Leistungen, die der Zeuge S im Rahmen der Bauleitung erbracht hat.
Die Feststellungen zu Art und Umfang der Reparaturarbeiten beruhen auf den glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K, L, L, N und S sowie den Handwerkerrechnungen, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Vernehmung der besagten Zeugen hat zudem bestätigt, dass die K GmbH, die GaLa L GmbH, die K GmbH und die Glaserei K GmbH dem Angeklagten W die durchgeführten Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach nur anteilig in Rechnung gestellt und im Übrigen gegenüber der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG abgerechnet haben. Dies wurde auch durch entsprechende Rechnungen der vorgenannten Handwerksfirmen belegt, die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurden. Darüber hinaus steht aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S fest, dass dieser das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach unentgeltlich als Bauleiter betreut hat, indem er Angebote von Handwerkern eingeholt, Ortstermine wahrgenommen und sich um die Abrechnung der erbrachten Handwerkerleistungen gekümmert hat.
(a) Aussage des Zeugen K
Der Zeuge K legte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dar, dass die von ihm geführte K GmbH Spenglerarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach durchgeführt und die erbrachten Leistungen anteilig gegenüber dem Angeklagten W und der T GmbH & Co. KG abgerechnet habe.
Der Zeuge K berichtete, dass der Zeuge S – ein Bauleiter der Firma T, mit dem man öfter zu tun gehabt habe – angerufen habe und um ein Angebot für die Sanierung eines Hauses gebeten habe. Laut Auskunft des Zeugen S habe es sich bei dem Eigentümer des Hauses um den Angeklagten W gehandelt. Der Zeuge S, der selbst auch einmal Spengler gewesen sei, habe ihm die erforderlichen Maße, wie die Hauslänge und die Kamingröße, durchgegeben. Der Zeuge K erklärte, dass er das ihm vorgehaltene Angebot der K GmbH an die B GmbH vom 08.11.2012 über die Durchführung von Spenglerarbeiten in Mitterhaselbach (Anlage 1 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K vom 11.01.2017) auf der Grundlage der Angaben des Zeugen S erstellt habe. Daraufhin habe der Zeuge S die K GmbH mündlich mit der Durchführung der betreffenden Arbeiten beauftragt.
Der Zeuge K gab an, dass er sich mit dem Zeugen S auf der Baustelle getroffen habe, um zu besprechen, was zu machen wäre. Die im Angebot aufgeführten Positionen „Ortgang- und Kaminverkleidung“ seien auf Veranlassung des Zeugen S gestrichen worden. Zudem sei besprochen worden, dass der Wandanschluss in vereinfachter Form zur Ausführung kommen sollte. Anschließend seien die verbliebenen Arbeiten durchgeführt worden.
Der Zeuge K war nach eigenen Angaben in dieser Angelegenheit zwei- bis dreimal auf der Baustelle und traf den Zeugen S zweimal dort an. Laut Aussage des Zeugen K erneuerten die Mitarbeiter der K GmbH die Dachrinnen und die Kamineinfassung des Ferienhauses sowie den Wandanschluss zwischen dem Haus und einem niedrigeren Gebäudeteil. Die Angaben des Zeugen K zu den durchgeführten Arbeiten wurden durch den Regiebericht der K GmbH vom 12.12.2012 (EA IV Bl. 1426b) bestätigt, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Auf Vorhalt des Reservebelegs vom 31.12.2012 (Anlage 2 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K vom 11.01.2017) erklärte der Zeuge K, dass es sich um eine Aufstellung der durchgeführten Arbeiten handle, die er dem Zeugen S habe zukommen lassen. Die Positionen aus dem Angebot, die man nicht ausgeführt habe, seien auf dem Reservebeleg eingeklammert. Laut Aussage des Zeugen K werden derartige Belege bei der K GmbH firmenintern ausgestellt, bevor die Rechnungen versandt werden.
Der Zeuge K wurde nach eigenen Angaben während der Durchführung der Arbeiten vom Zeugen S aufgefordert, sich vor der Rechnungstellung bei diesem zu melden. Er erklärte, dass er dies auch getan habe, was dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Zeugen S vom 15./18.03.2013 zu entnehmen wäre. Der betreffende E-Mail-Verkehr zwischen den Zeugen K und S vom 15./18.03.2013 (EA IV Bl. 1422-1424, 1426-1426b, 1426d) wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Am 15.03.2013 übersandte der Zeuge K dem Zeugen S per E-Mail einen Reservebeleg vom 31.12.2012 über einen Betrag von 3.078,05 € betreffend das Bauvorhaben „W, Mitterhaselbach “ und fragte an, wie er „es schreiben“ sollte (EA IV Bl. 1422-1424). Der Zeuge S leitete die Nachricht am selben Tag mit der Bitte um Rücksprache an den Angeklagten W weiter (EA IV Bl. 1422-1424). Am 18.03.2013 forderte der Zeuge S den Zeugen K per E-Mail dazu auf, die Rechnung wie besprochen an den Angeklagten W zu schicken und teilte dem Zeugen K die Adresse des Angeklagten W mit (EA IV Bl. 1426d).
Der Zeuge K führte zu dem E-Mail-Verkehr vom 15./18.03.2013 aus, dass ihn der Zeuge S angewiesen habe, dem Angeklagten W einen Teilbetrag in Rechnung zu stellen und im Übrigen gegenüber der Firma B abzurechnen. Die K GmbH habe zu dieser Zeit ohnehin Arbeiten für ein Bauvorhaben der Firma B ausgeführt. Auf Anweisung des Zeugen S seien die Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach anteilig über das betreffende Bauvorhaben der Firma B abgerechnet worden. Laut Aussage des Zeugen K wurde nicht darüber gesprochen, warum der Rechnungsbetrag aufgeteilt werden sollte.
Dem Zeugen K wurden die an den Angeklagten W adressierte Rechnung der K GmbH vom 18.03.2013 (Anlage 3 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K vom 11.01.2017) und die Rechnungen der K GmbH an die T GmbH & Co. KG vom 18.03.2013 und 21.03.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 3, Bl. 25 u. 27) vorgehalten. Mit der Rechnung vom 18.03.2013 beanspruchte die K GmbH vom Angeklagten W einen Betrag von 1.899,98 € brutto für die Ausführung von Spenglerarbeiten in Mitterhaselbach . Ferner stellte die K GmbH der T GmbH & Co. KG am 18.03.2013 einen Betrag von 580,36 € brutto und am 21.03.2013 einen Betrag von 636,17 € brutto für Arbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens am Rennplatz in Rechnung.
Auf Vorhalt der drei Rechnungen erklärte der Zeuge K, dass der Zeuge S ihn dazu aufgefordert habe, diese Rechnungen zu stellen, und ihm auch die Adresse des Angeklagten W mitgeteilt habe. Der nach der Abrechnung gegenüber dem Angeklagten W verbliebene Restbetrag sei über das Bauvorhaben „Rennplatz, Franz-von-Taxis-Ring“ abgerechnet worden.
Laut Aussage des Zeugen K umfassen die an die T GmbH & Co. KG adressierten Rechnungen vom 18.03.2013 und 21.03.2013 auch kleinere Arbeiten, die im Rahmen des Bauvorhabens am Rennplatz durgeführt wurden, weshalb die Summe der beiden Rechnungsbeträge nicht exakt dem Restbetrag für die Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach entspricht. Auf Vorhalt des Regieberichts vom 12.03.2013 betreffend das Bauvorhaben „B – Rennplatz“ (TEA VIII/2 – Reg. 3 Bl. 28) erklärte der Zeuge K, dass er diesen geschrieben habe, die darin genannten Leistungen in dieser Form aber nicht erbracht worden seien. Am Rennplatz seien zwar Arbeiten durchgeführt worden, er könne aber nicht angeben, in welchem Umfang.
Der Zeuge K gab an, dass die Rechnungen vom 18.03.2013 und 21.03.2013 vom Angeklagten W bzw. der B GmbH bezahlt worden seien, was durch einen Kontoauszug der Sparkasse Regensburg (EA IV Bl. 1626h) und einen Auszug aus dem Jahreskonto der T GmbH & Co. KG vom 18.01.2017 (TEA VIII/2 – Reg. 3 Bl. 24) bestätigt wurde. Ausweislich des Kontoauszugs der Sparkasse Regensburg ging am 05.04.2013 eine Zahlung des Angeklagten W in Höhe von 1.899,98 € auf dem Konto der K GmbH ein. Der Auszug aus dem Jahreskonto der T GmbH & Co. KG belegt, dass letztere am 02.04.2013 die beiden Rechnungen der K GmbH über 580,36 € und 636,17 € beglichen hat.
(b) Aussage des Zeugen L
Der Zeuge L äußerte sich im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig, widerspruchsfrei und damit glaubhaft zur Durchführung und Abrechnung der Gartenarbeiten auf dem Anwesen der Familie W in Mitterhaselbach, mit denen er nach eigenen Angaben als Geschäftsführer der GaLa L GmbH mit Sitz in Abensberg befasst war. Laut Aussage des Zeugen L betreibt die GaLa L GmbH Garten- und Landschaftsbau und steht seit 20 bis 30 Jahren in einer geschäftlichen Beziehung zur B GmbH.
Der Zeuge L berichtete, dass er vom Zeugen S, einem Bauleiter der B GmbH, angerufen und aufgefordert worden sei, nach Mitterhaselbach zu fahren. Vor Ort habe er die Angeklagten W und W, die Mutter des Angeklagten W und den Zeugen S angetroffen und mit diesen besprochen, was zu tun wäre. Es sei darum gegangen, den verwilderten Garten in Ordnung zu bringen und Sträucher auszuschneiden. Er habe erklärt, dass die Arbeiten der GaLa L GmbH ein bis zwei Tage dauern und nach Stunden abgerechnet werden würden. Die Angaben des Zeugen L zu dem Ortstermin in Mitterhaselbach wurden durch eine Terminanfrage des Angeklagten W an den Zeugen S vom 15.04.2013 (BMO IV/4 – Reg. 1 Bl. 187) bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Anfrage mit dem Betreff „Herr W und Herr L wegen Gartenarbeiten“ bezog sich auf einen Ortstermin in Mitterhaselbach, der am 18.04.2013 stattfinden sollte.
Der Zeuge L führte weiter aus, dass der Zeuge S ihn telefonisch mit der Durchführung der Gartenarbeiten beauftragt habe. Dem Zeugen L wurde die an die B GmbH adressierte Rechnung der GaLa L GmbH vom 14.05.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 101 f.) vorgehalten, mit der ein Bruttobetrag von 961,40 € für die Durchführung von Pflege- und Schneidearbeiten in Mitterhaselbach im Zeitraum vom 02.05.2013 bis 03.05.2013 geltend gemacht wurde. Daraufhin bestätigte der Zeuge L, dass die GaLa L GmbH die abgerechneten Leistungen in dem in der Rechnung angegebenen Zeitraum erbracht habe. Die GaLa L GmbH habe u.a. Sträucher ausgeschnitten, neuen Rasen ausgesät sowie Erdaushub und Grünabfälle entsorgt. Die Angaben des Zeugen L zu den durchgeführten Gartenarbeiten stimmen mit dem Regiebericht der GaLa L GmbH vom 03.05.2013 betreffend das Bauvorhaben Mitterhaselbach (TEA VIII/2 – Reg. 1 Bl. 21 f.) überein, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Ferner bestätigte der Zeuge L, dass die ihm vorgehaltene Rechnung vom 14.05.2013 über 2.126,41 € (TEA VIII/2 Bl. 101 f.), die an die B GmbH adressiert ist, der Größenordnung nach stimmen würde. Der Rechnungsbetrag würde dem Wert der von der GaLa L GmbH erbrachten Leistungen entsprechen. Die Rechnung habe er an die Firma T geschickt, da diese für ihn die Auftraggeberin gewesen sei. Daraufhin habe der Angeklagte W ihn angerufen und aufgefordert, die Rechnung umzuschreiben und den Rechnungsbetrag zwischen dem Angeklagten W und der Firma T aufzuteilen. Daher habe er dem Angeklagten W am 14.05.2013 einen Teil der Gartenarbeiten in Rechnung gestellt und den Rest – entsprechend der Anweisung des Angeklagten W – über ein Bauvorhaben der Firma B abgerechnet.
Die Angaben des Zeugen L zur Abrechnung der Gartenarbeiten wurden durch die an die Familie W adressierte Rechnung der GaLa L GmbH vom 14.05.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 1 Bl. 7 f.) und die an die B GmbH adressierte 5. Anzahlungsrechnung der GaLa L GmbH vom 05.06.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 188-197) bestätigt, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Mit Schreiben vom 14.05.2013 stellte die GaLa L GmbH der Familie W für die Durchführung von Pflege- und Schneidearbeiten in Mitterhaselbach im Zeitraum vom 02.05.2013 bis 03.05.2013 einen Betrag von 961,40 € in Rechnung.
Der Zeuge L erklärte, dass der Angeklagte W die Rechnung vom 14.05.2013 beglichen habe. Auf Vorhalt des Rechnungsschreibens an die Familie W vom 14.05.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 1 Bl. 23 f.) bestätigte der Zeuge L, dass der handschriftliche Vermerk „bez. am 31.05.’13 Joachim W 961,40 €“ von ihm stammen würde. Der Kontoauszug der Volksbank Regensburg vom 31.05.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 1 Bl. 11), der Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, belegt, dass am 29.05.2013 ein Betrag von 961,40 € vom Konto des Angeklagten W auf ein Konto der GaLa L GmbH überwiesen wurde.
Dem Zeugen L wurde auch die an die B GmbH adressierte 5. Anzahlungsrechnung der GaLa L GmbH vom 05.06.2013 (Anlage zum Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen L vom 25.01.2017, TEA II/3 = TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 188-197) vorgehalten, die Landschaftsbauarbeiten im Wohnpark La Serena zum Gegenstand hatte. Unter der Position 5.5. dieser Rechnung wurde ein Nettobetrag von 979,00 € für die Lieferung und Aufbringung eines Dachgartensubstrates in Rechnung gestellt. Der Zeuge L bestätigte, dass es sich dabei um eine fiktive Position gehandelt habe, über die ein Teil der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach abgerechnet worden sei. Bei der Position 5.5. sei auf eine Vereinbarung mit dem Zeugen S Bezug genommen worden, da dieser der zuständige Bauleiter gewesen sei. Die Anweisung zur Aufteilung des Rechnungsbetrags habe er aber vom Angeklagten W erhalten. Laut Aussage des Zeugen L wurde nicht darüber gesprochen, warum er den Rechnungsbetrag aufteilen sollte.
(c) Aussage des Zeugen L
Der Zeuge L äußerte sich in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und damit glaubhaft zu den Maler- und Lackierarbeiten, welche die K GmbH auf dem Anwesen der Familie W in Mitterhaselbach durchgeführt hat. Er ist nach eigenen Angaben Geschäftsführer der K GmbH, die seit 2008 eine geschäftliche Beziehung zur B GmbH unterhält.
Der Zeuge L bekundete, dass er mit dem Zeugen S einen Ortstermin in Mitterhaselbach durchgeführt habe, bei dem es um die Renovierung eines Wohnhauses gegangen sei. Man habe sich das Objekt angesehen und festgestellt, dass der Putz auszubessern wäre und die Fassade sowie die Fensterläden gestrichen werden müssten.
Laut Aussage des Zeugen L haben die Mitarbeiter der K GmbH Ende 2012 ein Gerüst auf dem Anwesen in Mitterhaselbach aufgestellt. Der Zeuge L berichtete, dass die Mitarbeiter der K GmbH kleinere Putzarbeiten an dem Ferienhaus durchgeführt, dessen Fassade gestrichen und die Fenster des Hauses in der Werkstatt der K GmbH lackiert haben. Anschließend seien die Fenster zu einem Glaser verbracht worden. Laut Aussage des Zeugen L wurden die Arbeiten im Jahr 2013 fertiggestellt.
Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 25.01.2017, S. 4 Mitte (TEA II/3) bestätigte der Zeuge L, dass sich der Wert der Renovierungsarbeiten der K GmbH in Mitterhaselbach auf 10.752,36 € belaufen würde. Die Angaben des Zeugen L zu den durchgeführten Maler- und Lackierarbeiten wurden durch die Regieberichte der K GmbH vom 04.12.2012, 06.12.2012, 24.03.2013 und 25.03.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 2 Bl. 20-31) bestätigt und ergänzt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Nach den Regieberichten stellten die Mitarbeiter der K GmbH am 03.12.2013 auf dem Anwesen in Mitterhaselbach ein Gerüst auf. Im Zeitraum vom 05.12.2012 bis 07.12.2012 schliffen sie die Fenster und eine Türe ab und lackierten diese neu. In der Zeit vom 23.04.2013 bis 25.04.2013 strichen die Mitarbeiter der K GmbH die Dachuntersicht sowie eine Holzverkleidung des Ferienhauses und führten Schleif- und Lackierarbeiten an den Fensterläden und einer Nebentür aus.
Laut Aussage des Zeugen L hat die K GmbH ursprünglich gegenüber der Firma B abgerechnet und anschließend die Rechnung gesplittet. Der Zeuge L gab an, nicht zu wissen, wie und warum es dazu gekommen sei. Es sei aber nicht seine Idee gewesen. Es könnte sein, dass er diesbezüglich mit dem Zeugen S Rücksprache gehalten habe.
Dem Zeugen L wurde die an den Anklagten W adressierte Rechnung der K GmbH vom 08.08.2013 (EA V Bl. 2176 f.) vorgehalten, mit der ein Betrag von 4.800 € für die Durchführung von Malerarbeiten in Mitterhaselbach im Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 geltend gemacht wurde. Der Zeuge L bestätigte daraufhin, dass die K GmbH diese Rechnung gestellt habe. Der Rechnungsbetrag sei vom Angeklagten W bezahlt worden.
Ferner wurde dem Zeugen L die an die B GmbH adressierte Rechnung der K GmbH vom 29.08.2013 (Anlage zum Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen L vom 25.01.2017) vorgehalten, mit der ein Betrag von 5.952,36 € brutto für die Durchführung von Malerarbeiten an der Energiezentrale des Wohnparks La Serena beansprucht wurde. Daraufhin bestätigte der Zeuge L, dass die K GmbH einen Teil der in Mitterhaselbach durchgeführten Arbeiten über die Energiezentrale des Bauprojekts La Serena abgerechnet habe. Die der B GmbH in Rechnung gestellten Malerarbeiten an der Energiezentrale seien nicht durchgeführt worden. Der Zeuge L erklärte, dass es sich bei dem handschriftlichen Vermerk auf Seite 2 der ihm vorgehaltenen Rechnung vom 29.08.2013 um einen Skontoabzug handeln würde. Mit Ausnahme dieses Skontoabzugs habe er keine Rabatte für die Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach gewährt. Nach dem handschriftlichen Vermerk auf der zweiten Seite der Rechnung vom 29.08.2013 verblieb nach Abzug von 3% Skonto ein Rechnungsbetrag von 5.773,79 €. Diesen Betrag hat die B GmbH ausweislich des Auszugs aus ihrem Jahreskonto vom 18.01.2017 (TEA VIII/2 – Reg. 2 Bl. 6) und des Kontoauszugs der Volksbank Wörth vom 06.09.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 2 Bl. 40) am 05.09.2013 an die K GmbH überwiesen. Der Zeuge L bestätigte, dass die B GmbH die Rechnung vom 29.08.2013 beglichen habe.
(d) Aussage des Zeugen N
Der Zeuge N, der nach eigenen Angaben Geschäftsführer der Glaserei K GmbH ist, schilderte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Umstände der Beauftragung und Abrechnung der Glaserei K GmbH im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach schlüssig und widerspruchsfrei.
Der Zeuge N führte aus, dass ihn der Zeuge S von der Firma B mit der Durchführung von Verglasungsreparaturen an Kittfenstern eines Hauses in Mitterhaselbach beauftragt habe. Der Zeuge S habe angegeben, dass es sich um eine Kommission des Angeklagten W gehandelt habe. Am 26.09.2012 habe die Glaserei K ein Angebot für eine Einfachverglasung ohne Wärmeschutz abgegeben. Im Wege des Selbstleseverfahrens wurde eine E-Mail des Zeugen N an den Zeugen S vom 26.09.2012 (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 20 f.) in die Hauptverhandlung eingeführt, der ein entsprechendes Angebot der Glaserei K an die B GmbH mit dem Betreff „Com. W “ beigefügt war. Die betreffende E-Mail wurde am 26.09.2012 vom Zeugen S an den Zeugen S und von diesem an den Angeklagten W weitergeleitet.
Der Zeuge N berichtete, dass er sich daraufhin mit dem Zeugen S in dessen Büro in den Räumlichkeiten der Firma B getroffen habe. Man habe darüber diskutiert, ob die Verglasung mit oder ohne Wärmeschutz ausgeführt werden sollte, was der Zeuge S abgeklärt habe. Der Zeuge S habe sich dazu in ein anderes Zimmer begeben und sei dann wieder zurückgekommen. Der Zeuge N wusste nach eigenen Angaben nicht, mit wem der Zeuge S gesprochen hatte. Er gab an, dass daraufhin eine Verglasung mit dem höherwertigen K-Glas in Auftrag gegeben worden sei und die Glaserei K GmbH diesen Auftrag bestätigt habe. Eine entsprechende Auftragsbestätigung der Glaserei K GmbH vom 30.11.2012 über die Durchführung von Glaserarbeiten für 1.199,20 € netto (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 43), die an die B GmbH adressiert ist, wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.
Ferner berichtete der Zeuge N, dass die Malerfirma K GmbH in Wöhrd das Glas aus den Kittfenstern entfernt und diese lackiert habe. Anschließend seien die Fenster in die Werkstatt der Glaserei K GmbH geliefert worden, wo diese neu verglast und gekittet worden seien. Danach habe die Glaserei K GmbH die Fenster nach Mitterhaselbach zurückgebracht und dort kurz vor Weihnachten wiedereingesetzt.
Der Zeuge N führte weiter aus, dass er eine Rechnung auf die Firma B ausgestellt und an den Zeugen S geschickt habe. Die Anschrift des Angeklagten W sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Der Zeuge S habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass der Rechnungsbetrag zwischen dem Angeklagten W und der Firma B aufgeteilt werden sollte. Ein Teilbetrag sollte dem Angeklagten W in Rechnung gestellt und der Rest anders verrechnet und deklariert werden. Einen Grund hierfür habe der Zeuge S nicht genannt.
Der Zeuge N berichtete, dass er daraufhin eine Rechnung über 780 € an die Adresse des Angeklagten W geschickt habe, die ihm mitgeteilt worden wäre. Über den Restbetrag von 647 € brutto habe er eine Rechnung auf die Firma B ausgestellt. Den entsprechenden Teil des Auftrags habe er als Ausführung einer Dusche für das Bauvorhaben La Serena, Villa Balbi, Wohnung A 07, deklariert, was ihm vorgegeben worden wäre. Bei dem Bauvorhaben La Serena habe es sich um ein laufendes Projekt der Firma B gehandelt. Beide Rechnungen datieren laut Aussage des Zeugen N vom 31.12.2012.
Die Angaben des Zeugen N zur Abrechnung der im November/Dezember 2012 durchgeführten Glaserarbeiten wurden durch die Rechnungen der Glaserei K GmbH vom 19.12.2012 und 31.12.2012 und die E-Mail des Zeugen N an den Zeugen S vom 07.01.2013 bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Mit Schreiben vom 19.12.2012 (EA V Bl. 2165 f.) stellte die Glaserei K GmbH der B GmbH einen Betrag von 1.199,20 € netto für die Durchführung von Glaserarbeiten in Rechnung. Am 31.12.2012 rechnete die Glaserei K GmbH gegenüber dem Angeklagten W einen Betrag von 780 € brutto für die durchgeführten Glaserarbeiten ab (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 11 f.). Mit einer weiteren Rechnung vom 31.12.2012 (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 38) beanspruchte die Glaserei K GmbH von der B GmbH einen Betrag von 647,05 € brutto für die Lieferung und Montage einer Ganzglasdusche betreffend das Bauvorhaben „La Serena, Villa Balbi, Wohnung A 07“. Am 07.01.2013 übermittelte der Zeuge N dem Zeugen S die Rechnung der Glaserei K GmbH für die Ganzglasdusche per E-Mail (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 26).
Der Zeuge N bekundete, dass der jeweilige Rechnungsbetrag am 01.01.2013 von der Firma B und am 06.02.2013 vom Angeklagten W bezahlt worden sei. Auf dem Rechnungsschreiben der Glaserei K GmbH an die B GmbH vom 31.12.2012 (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 38) wurde dementsprechend ein Stempel mit der Aufschrift „Betrag dankend erhalten“ angebracht und handschriftlich vermerkt, dass von dem Rechnungsbetrag von 647,05 € aufgrund der Gewährung eines Nachlasses von 3% ein Betrag von 627,64 € verblieben ist. Ferner belegt der Kontoauszug der Sparkasse Regensburg vom 15.02.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 15), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass am 05.02.2013 ein Betrag von 780 € vom gemeinsamen Konto der Eheleute W auf das Geschäftskonto der Glaserei K GmbH überwiesen wurde.
Laut Aussage des Zeugen N hat der Zeuge S der Glaserei K GmbH im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach noch einen weiteren Auftrag erteilt, der die Verglasung von 24 Fenstern zum Gegenstand hatte und im April/Mai 2013 ausgeführt wurde.
Der Zeuge N berichtete, dass er auch für diese Arbeiten zunächst eine einheitliche Rechnung ausgestellt habe, deren Gesamthöhe sich auf 947 € belaufen habe. Der Zeuge S habe ihm wiederum mitgeteilt, dass er den Rechnungsbetrag auf den Angeklagten W und die Firma B aufteilen sollte. Daraufhin habe er die ursprüngliche Rechnung in zwei Rechnungen vom 25.05.2013 umgewandelt, die an den Angeklagten W und die Firma B adressiert gewesen seien. Er habe dem Angeklagten W einen Betrag von 691,44 € brutto und der Firma B einen Betrag von 366,16 € in Rechnung gestellt. Die gegenüber der Firma B abgerechneten Leistungen seien in diesem Fall als Ausführung einer Dusche für das Bauvorhaben „La Serena Villa Balbi, Wohnung A 17“, deklariert worden.
Die vom Zeugen N geschilderte Vorgehensweise bei der Abrechnung der im April/Mai 2013 erbrachten Leistungen wurde auch durch die Rechnungen der Glaserei K GmbH vom 04.05.2013, 25.05.2013 und 27.05.2013 sowie die E-Mail des Zeugen N vom 04.05.2013 belegt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Mit Schreiben vom 04.05.2013 (EA V Bl. 2178) stellte die Glaserei K GmbH der B GmbH zunächst einen Betrag von 947,20 € netto für die Durchführung von Glaserarbeiten in Rechnung. Diese Rechnung übersandte der Zeuge N in einer E-Mail vom 04.05.2013 mit dem Betreff „Rechnungsabstimmung“ (EA V Bl. 2179) an den Zeugen S und bat um Mitteilung, an wen und wie er die Rechnung stellen sollte. Mit Schreiben vom 25.05.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 42) rechnete die Glaserei K GmbH gegenüber dem Angeklagten W einen Betrag von 691,44 € brutto für die Durchführung von Glaserarbeiten ab. Am 27.05.2013 berechnete die Glaserei K GmbH der B GmbH einen Betrag von 366,16 € netto für die Lieferung und Montage einer Ganzglasdusche im Rahmen des Bauvorhabens „Villa Balbi A 17“ (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 39).
Laut Aussage des Zeugen N wurde der jeweilige Rechnungsbetrag am 05.06.2013 von der Firma B und am 06.06.2013 vom Angeklagten W bezahlt. Dementsprechend findet sich auf dem Rechnungsschreiben der Glaserei K GmbH an die B GmbH vom 27.05.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 5 Bl. 39) ein Stempel mit der Aufschrift „Betrag dankend erhalten“. Nach einem handschriftlichen Vermerk auf der betreffenden Rechnung wurde auf die Rechnungssumme von 366,16 € ein Nachlass von 3% gewährt, sodass ein Betrag von 355,18 € verblieben ist. Der Kontoauszug der Volksbank Regensburg vom 28.06.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 4 Bl. 14), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, belegt ferner, dass am 04.06.2013 ein Betrag von 691,44 € vom Konto des Angeklagten W auf das Geschäftskonto der Glaserei K GmbH überwiesen wurde.
(e) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben als Mitarbeiter der B GmbH mit der Organisation des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach befasst war, schilderte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung den Ablauf der Renovierungsmaßnahmen und ihrer Abrechnung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft.
Er berichtete, dass der damalige Geschäftsführer der B GmbH, der Angeklagte W, wegen der Renovierung des Häuschens des Angeklagten W auf ihn zugekommen sei. Im Herbst 2012 habe er einen Ortstermin mit den Angeklagten W und W in Mitterhaselbach wahrgenommen, um zu klären, welche Arbeiten durchgeführt werden müssten. Dabei habe man festgestellt, dass das Dach undicht und die Fenster reparaturbedürftig gewesen seien. Der Zeuge S hat nach eigenen Angaben gemeinsam mit dem Angeklagten W vor Ort eine mündliche Einschätzung des Kostenaufwandes für die Renovierung abgegeben, die sich im Bereich von 10.000 bis12.000 € bewegt habe.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass er mehrmals vor Ort gewesen sei und das Renovierungsprojekt zum Teil geleitet habe. Er habe Angebote eingeholt, Termine mit ihm bekannten Handwerksfirmen vereinbart und sich um die Ausführung der Arbeiten gekümmert. Alle beteiligten Handwerker seien von ihm beauftragt worden. Es könnte sein, dass er sieben- bis achtmal nach Mitterhaselbach gefahren sei. Er habe für die Anfahrt circa 15 Minuten benötigt und sei jeweils eine halbe Stunde bis eine Stunde vor Ort gewesen. Zudem habe er im Büro 10 bis 15 Stunden für Telefonate und Abrechnungen aufgewendet. Nach eigenen Angaben hat der Zeuge S seine Tätigkeiten betreffend das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach in seiner Arbeitszeit bei der Firma B verrichtet.
Der Zeuge S legte schlüssig dar, dass die Fenster des Anwesens neu verglast und die Fensterläden erneuert worden seien. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten habe sich gezeigt, dass der Reparaturaufwand höher gewesen sei, als zunächst angenommen. Als die Zahlen vorgelegen haben, habe er den Angeklagten W gefragt, wie hinsichtlich der Abrechnung verfahren werden sollte. Der Angeklagte W habe daraufhin erklärt, dass die Firma B einen Teil der Kosten übernehmen würde. Der Zeuge S berichtete, dass er dem Angeklagten W alle Handwerkerrechnungen vorgelegt habe. Er habe die Rechnungen entweder einzeln oder gebündelt mit dem Angeklagten W besprochen. Der Zeuge S hat nach eigenen Angaben allen Handwerksfirmen mitgeteilt, dass sie sich wegen der Abrechnung bei ihm melden sollten.
Im Rahmen seiner Vernehmung machte der Zeuge S auch Angaben zu den einzelnen Gewerken. Er legte schlüssig dar, dass das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach mit dem Austausch von Dachziegeln durch die Firma K begonnen habe. Die durchzuführenden Arbeiten habe er vor Ort mit dem Zeugen Thomas K besprochen. Der Zeuge S geht nach eigenen Angaben davon aus, dass der Zeuge K ihm den Rechnungsbetrag für die erbrachten Leistungen genannt habe und er diesem nach Rücksprache mit dem Angeklagten W mitgeteilt habe, wie abgerechnet werden sollte.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass die Firma GaLa L GmbH den verwilderten Garten des Anwesens in Ordnung gebracht habe. An die Rechnungstellung durch die Firma GaLa L GmbH habe er aber keine konkrete Erinnerung mehr.
Laut Aussage des Zeugen S hat die Firma K GmbH die Fassade und die Fenster des Ferienhauses neu gestrichen, den Giebel verputzt und zu diesem Zweck ein Gerüst aufgestellt. Der Zeuge S geht nach eigenen Angaben davon aus, dass der Rechnungsbetrag nach Rücksprache mit dem Angeklagten W aufgeteilt wurde, kann sich aber nicht an konkrete Zahlen erinnern. Auf Vorhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des Zeugen L vom 25.01.2017, S. 4 unten (TEA II/3) und der Rechnung der K GmbH vom 08.08.2013 (Anlage 14 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017) erklärte der Zeuge S, dass es sein könnte, dass dem Angeklagten W für die Malerarbeiten 4.800 € in Rechnung gestellt worden seien und der Restbetrag von ca. 5.000 € über die im Eigentum der Firma B stehende Energiezentrale der Wohnanlage La Serena abgerechnet worden sei.
Des Weiteren berichtete der Zeuge S, dass die Glaserei K GmbH in seinem Auftrag die Fenster des Ferienhauses neu verglast habe. An die Einzelheiten der Abrechnung könnte er sich nicht erinnern. Er habe aber den zuvor vernommenen Zeugen N auf dem Gerichtsflur getroffen und mit diesem darüber gesprochen. Die Schilderung des Zeugen N, wonach ein Teil des Auftrags über Ganzglasduschen für das Bauvorhaben La Serena, Villa Balbi abgerechnet worden sei, könnte zutreffen. Der Zeuge S war nach eigenen Angaben mit dem Bau der Villa Balbi befasst. Er erklärte, dass er in einigen Fällen vorgeschlagen habe, die von der Firma B übernommenen Renovierungskosten über deren Objekte abzurechnen, an deren Bau er beteiligt gewesen sei, da er deren Ausstattung gekannt habe.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurden dem Zeugen S die beiden Aufstellungen mit dem Titel „BV W _Mitterhaselbach“ vom 16.01.2013 (Anlage 18 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017 = EA V Bl. 2184) vorgehalten, die auch Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. Die obere der beiden Aufstellungen besteht aus vier Spalten mit den Überschriften „Arbeiten“, „Firma“, „Summe“ und „w “. In den ersten drei Spalten wurden die durchgeführten Renovierungsarbeiten, die beteiligten Handwerksfirmen und bestimmte Geldbeträge erfasst, die zum Teil kursiv gedruckt und mit dunkler Farbe hinterlegt sind. Unter der Spalte mit der Überschrift „Summe“ wurde ein Gesamtbetrag von 16.525,75 € angegeben. In der vierten Spalte wurden unter der Überschrift „w “ geringere Geldbeträge ausgewiesen, die sich auf einen Betrag von 10.214 € summieren. Die untere Aufstellung setzt sich aus drei Spalten zusammen. Sie unterscheidet sich von der oberen Aufstellung dadurch, dass die Spalte mit der Überschrift „Summe“ fehlt und die Spalte mit den geringen Geldbeträgen nicht mit der Überschrift „w “ versehen ist. Unter der zuletzt genannten Spalte wurde abweichend von der oberen Aufstellung der Gesamtbetrag von 10.214 € genannt.
Der Zeuge S bestätigte, die ihm vorgehaltenen Aufstellungen vom 16.01.2013 gefertigt zu haben. Er erklärte, dass die Zahlen in den Spalten der von ihm und dem Angeklagten W vorgenommenen Aufteilung entsprechen würden. Zu der mit „Summe“ überschriebenen Spalte führte der Zeuge S aus, dass es sich bei den dunkel hinterlegten Beträgen um Schätzungen gehandelt habe, da insoweit noch keine Rechnungen vorgelegen haben.
Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S zu zweifeln. Der Zeuge S steht zwar in einem besonderen Näheverhältnis zum Angeklagten T, da er nach eigenen Angaben bei der B GmbH beschäftigt ist, deren alleiniger Anteilseigner der Angeklagte T ist. Zudem ist der Zeuge S nach den Erkenntnissen aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung und der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W mit letzterem befreundet. Gleichwohl zeigte der Zeuge S im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung keinerlei Tendenzen, die Angeklagten T und W durch unwahre oder unvollständige Angaben zu entlasten. Er schilderte die relevanten Vorgänge ruhig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und antwortete auf Fragen spontan und ohne Umschweife.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S ergeben sich auch nicht aus den aufgezeichneten Telefongesprächen, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. In einem Telefonat mit dem bei der B GmbH beschäftigten IT-Fachmann R vom 30.12.2016 (Gesprächs-ID: 102110706) brachte der Angeklagte W zwar zum Ausdruck, dass er die bevorstehende Vernehmung des Zeugen S für problematisch erachtete und dafür sorgen wollte, dass die Anwälte des Angeklagten T den Zeugen S betreuen würden. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Angeklagte W wie folgt:
„… außer der T sagt, der soll halt einfach hingehen, der S, weil dann geht das zwar alles total in die Hosen, …“.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte der Angeklagte W im Hinblick auf den Angeklagten T Folgendes:
„Wenn er des nicht macht, den S ned unter seine Kastanien nimmt, dann zerlegt ihn der B, dann ist Polen offen.“
Gegen Ende des Gesprächs erwiderte der Angeklagte W auf den Einwand des IT-Fachmannes R, dass der Zeuge S lediglich die Werkplanbesprechung mit dem Angeklagten H durchgeführt hätte, dass der Zeuge S „ganz andere Sachen“ gemacht hätte.
Aus dem Telefonat vom 30.12.2016 ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung infolge einer Beeinflussung durch den Angeklagten T oder den Angeklagten W die Unwahrheit gesagt haben könnte. Dem Gespräch ist lediglich die Befürchtung des Angeklagten W zu entnehmen, dass die bevorstehende Aussage des Zeugen S negative Konsequenzen haben könnte, wenn der Angeklagte T und dessen Anwälte den Zeugen S nicht auf die Vernehmung vorbereiten würden. Aus dem Gespräch geht aber nicht hervor, mit welchen konkreten Angaben des Zeugen S der Angeklagte W gerechnet hat und inwieweit die betreffenden Angaben den Angeklagten T oder den Angeklagten W belastet hätten. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung infolge einer vorangegangenen Beeinflussung durch den Angeklagten T oder den Angeklagten W unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat der Zeuge S eingeräumt, dass die Handwerkerrechnungen auf Veranlassung des Angeklagten W gesplittet wurden, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn es ihm darum gegangen wäre, den Angeklagten W durch unwahre oder unvollständige Angaben zu entlasten.
Im Rahmen eines Telefonats vom 09.01.2017 (Gesprächs-ID: 102656754), das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, hat der Angeklagte W zwar versucht, dass Aussageverhalten des Zeugen S hinsichtlich des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach zu beeinflussen, indem er diesem Formulierungsvorschläge für eine bevorstehende Zeugenaussage unterbreitet hat. So hat der Angeklagte W dem Zeugen S u.a. empfohlen, auszusagen, dass er davon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte W alle Renovierungsarbeiten selbst bezahlt hätte, und sich im Übrigen auf Nichtwissen zu berufen. In der Hauptverhandlung hat sich der Zeuge S aber nicht in der vom Angeklagten W vorgeschlagenen Weise zu dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach geäußert, woran sich zeigt, dass es dem Angeklagten W nicht gelungen ist, die Aussage des Zeugen S zu beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Telefonate vom 30.12.2016 und 09.01.2017 ist die Kammer daher von der Glaubwürdigkeit des Zeugen S überzeugt.
(f) Ergebnis
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Angeklagte W während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister Vorteile für sich und seine Familie angenommen hat, indem er nur einen Teil der Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach bezahlt und die Leistungen, die der Zeuge S im Rahmen der Bauleitung erbracht hat, nicht vergütet hat.
(2) Keine Unrechtsvereinbarung
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fehlt es aber an einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte W die Vorteile in Form der vergünstigten Handwerkerleistungen und der kostenlosen Bauleitung nicht im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister angenommen hat.
Die für eine Unrechtsvereinbarung erforderliche Verknüpfung zwischen den Vorteilen und der Dienstausübung des Angeklagten W konnte im Wege der vorzunehmenden Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten W und W, die mit den überzeugenden Ausführungen der Zeugin Anja W im Einklang stehen, hält es die Kammer für plausibel, dass der Angeklagte W mit der Gewährung der Kostenvorteile im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W zu honorieren oder zu beeinflussen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liegt es vielmehr nahe, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W einen Freundschaftsdienst erwiesen hat, indem er den Zeugen S mit der Übernahme der Bauleitung betraut hat. Die vom Angeklagten W veranlasste Splittung der Handwerkerrechnungen lässt sich wiederum plausibel damit erklären, dass die Renovierungskosten den vom Angeklagten W angegebenen Kostenrahmen überschritten haben und der Angeklagte W dies nicht gegenüber dem Angeklagten W einräumen wollte.
Als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W kann hingegen nicht gewertet werden, dass die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG durch fingierte Handwerkerrechnungen verschleiert wurde. Ein heimliches Vorgehen bei der Zuwendung von Vorteilen an einen Amtsträger deutet zwar grundsätzlich darauf hin, dass die betreffenden Vorteile mit dessen Dienstausübung verknüpft sind. Im vorliegenden Fall hat die durchgeführte Beweisaufnahme aber nicht bestätigt, dass der Angeklagte W an der Aufteilung der Rechnungsbeträge beteiligt war oder zumindest im Tatzeitraum von den gesplitteten Handwerkerrechnungen Kenntnis hatte. Damit fehlt es an einem Verhalten des Angeklagten W, das auf die Verheimlichung der vom Angeklagten W gewährten Kostenvorteile gerichtet war und eine konkludent getroffene Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W indizieren könnte.
(a) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass das Wochenendhäuschen seiner Eltern in Mitterhaselbach nach dem Tod seines Vaters im März 2011 in einem schlechten Zustand gewesen sei. Die Familie habe darüber beraten, was mit dem Anwesen geschehen sollte. Der Angeklagte W gab an, dass sich seine in Berlin lebenden Brüder für den Verkauf des Anwesens ausgesprochen haben, er selbst und seine Mutter das Ferienhaus aber behalten wollten. Das Haus habe ihn an seinen Vater erinnert, zu dem er einen besonderen Bezug gehabt habe. Er habe geplant, an den Wochenenden gelegentlich dorthin zu fahren, um sich auszuruhen. Schließlich sei die Familie übereingekommen, das Haus zu behalten, wenn er die notwendigen Renovierungen bezahlen würde.
Der Angeklagte W berichtete, dass im Jahr 2012 mit Renovierungsarbeiten am Ferienhaus begonnen worden sei, die nicht über den Angeklagten W in Auftrag gegeben worden seien. Er habe die Elektrofirma W, die bereits für seinen Vater Arbeiten durchgeführt hätte, mit Maßnahmen im Bereich der Elektroinstallation beauftragt. Zudem habe er eine neue Küche für 3.000 bis 4.000 € einbauen lassen. Die Rechnung über den zweiten Teilbetrag für die Küche sei im Ermittlungsverfahren bei seiner Frau sichergestellt worden. Des Weiteren habe sein Hausmeister, der Zeuge D, eine Drainage verlegt. Der Angeklagte W erklärte, dass er selbst und der Zeuge D die Renovierungsarbeiten durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben haben, soweit es ihnen möglich gewesen sei.
Seiner Einlassung zufolge konnte der Angeklagte W die Restarbeiten nicht selbst erledigen und kannte auch keine geeigneten Handwerker. Der Angeklagte W gab an, dass er den Angeklagten W um Hilfe gebeten habe, da dieser Kontakte zu Handwerkern gehabt habe. Er habe den Angeklagten W aus dem Aufsichtsrat des SSV J Regensburg gekannt und sei mit diesem freundschaftlich verbunden gewesen. Der Angeklagte W habe ihm seine Unterstützung zugesagt und sei mit ihm nach Mitterhaselbach gefahren. Er habe dem Angeklagten W erklärt, dass er vor der Durchführung der Renovierungsarbeiten wissen müsste, was diese kosten würden, da er nicht jeden Betrag bezahlen könnte. Daraufhin habe der Angeklagte W geäußert, dass sich die Kosten der Renovierungsmaßnahmen auf circa 10.000 bis 12.000 € belaufen würden. Dabei habe es sich nicht um ein festes Angebot gehandelt, es hätte ihm allerdings wehgetan, wenn die Kosten 20.000 € oder mehr betragen hätten. Um einen korrekten Ablauf sicherzustellen, habe er den Angeklagten W darum gebeten, zu veranlassen, dass ihm die Handwerkerrechnungen direkt zugesandt werden würden.
Der Angeklagte W erklärte, dass er sich mit den durchgeführten Arbeiten nicht im Einzelnen befasst und die beauftragten Firmen nicht gekannt habe. Er habe für alle erbrachten Leistungen Rechnungen erhalten, die er eingescannt und mit der Bitte um Prüfung per E-Mail an den Angeklagten W geschickt habe. Seine Ehefrau habe die jeweiligen Rechnungsbeträge nach der positiven Rückmeldung des Angeklagten W an die Handwerksfirmen überwiesen. Das vom Angeklagten W geschilderte Prozedere bei der Prüfung der Rechnungen wurde durch Urkunden bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. So leitete der Angeklagte W dem Angeklagten W mit einer E-Mail vom 15.01.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 7 Bl. 6) eine Rechnung „in Sachen Haselbach“ zur Prüfung zu und kündigte an, den Rechnungsbetrag im Falle einer positiven Rückmeldung sofort zu überweisen. Mit einem Schreiben der B GmbH an die Familie W vom 03.09.2013 (Anlage 72 zum Hauptverhandlungsprotokoll) wurde eine an den Angeklagten W adressierte Rechnung der K GmbH für Malerarbeiten in Mitterhaselbach mit dem Hinweis an die Eheleute W übersandt, dass die Rechnung geprüft worden wäre. Neben dem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.800 € findet sich der handschriftliche Vermerk „i. O.“. Diesen Vermerk durfte der Angeklagte W aus Sicht der Kammer dahingehend verstehen, dass der Rechnungsbetrag dem Wert der erbrachten Leistungen entsprach, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft erklärte.
Der Angeklagte W versicherte glaubhaft, dass er erst im Rahmen einer Besprechung mit dem Angeklagten W, dessen Rechtsanwalt W und dem Zeugen S am 31.12.2016 von der Splittung der Handwerkerrechnungen erfahren habe. Im Rahmen dieser Besprechung habe ihm der Angeklagte W mitgeteilt, dass die Renovierung teurer geworden wäre, als ursprünglich angenommen. Ferner habe er vom Angeklagten W erfahren, dass ihm nur ein Teil der Renovierungskosten in Rechnung gestellt worden wäre, da der Angeklagte W den zugesagten Kostenrahmen einhalten wollte.
Der Angeklagte W hat die von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG übernommenen Rechnungsbeträge nach eigenen Angaben bislang nicht erstattet, um während des laufenden Strafverfahrens nicht den Eindruck zu erwecken, etwas „vertuschen“ zu wollen. Er erklärte aber, dass er nach Abschluss des Verfahrens zur Rückzahlung bereit wäre.
Die Einlassung des Angeklagten W ist glaubhaft, da sie nachvollziehbar und frei von Widersprüchen ist. Sie wurde durch die Einlassung des Angeklagten W bestätigt und steht zudem im Einklang mit den überzeugenden Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen.
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Angeklagten W hält es die Kammer für plausibel, dass der Angeklagte W die anteilige Kostenübernahme durch die B GmbH veranlasst hat, weil er den Kostenrahmen einhalten wollte, den er dem Angeklagten W genannt hatte. Ein Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg ist hingegen nicht ersichtlich.
Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W erst im Rahmen der Besprechung vom 31.12.2016 von den gesplitteten Handwerkerrechnungen erfahren. Hätte der Angeklagte W dem Angeklagten W die Preisvorteile bei der Renovierung des Ferienhauses aber zukommen lassen, um dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Ermäßigung der Handwerkerrechnungen frühzeitig gegenüber dem Angeklagten W offengelegt hätte. Nur auf diese Weise hätte ein Gefühl der Dankbarkeit erzeugt werden können, das geeignet gewesen wäre, die Dienstausübung des Angeklagten W im Sinne des Angeklagten W oder der B GmbH zu beeinflussen. Der Angeklagte W hat den Angeklagten W nach dessen glaubhafter Einlassung aber erst mehrere Jahre nach der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten von den Preisvorteilen in Kenntnis gesetzt. Eine Verknüpfung zwischen den Preisvorteilen und der Dienstausübung des Angeklagten W erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend.
Gegen eine derartige Verknüpfung spricht schließlich auch, dass der Angeklagte W den Angeklagten W nach seiner glaubhaften Einlassung als Freund betrachtete und als solchen um Rat fragte. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für plausibel, dass die Ermäßigung der Handwerkerrechnungen und der vom Angeklagten W veranlasste Einsatz des Bauleiters S privat motiviert waren und damit keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister hatten.
(b) Einlassung des Angeklagten W
Übereinstimmend mit dem Angeklagten W erklärte der Angeklagte W im Rahmen der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung, dass er die Aufteilung der Rechnungsbeträge zwischen dem Angeklagten W und der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG veranlasst habe, um den Kostenrahmen einhalten zu können, den er dem Angeklagten W vor Beginn der Renovierungsarbeiten genannt hätte. Ferner bestätigte der Angeklagte W, dass er den Angeklagten W erst im Rahmen der Besprechung am 31.12.2016 von der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG in Kenntnis gesetzt habe.
Der Angeklagte W gab an, dass er den Angeklagten W anlässlich der Wahl des Aufsichtsrats der SSV J KGaA im Jahr 2010 kennengelernt habe. Der Angeklagte W sei für ihn kein Freund, sondern ein Bekannter. Er habe nur wenig Kontakt zum Angeklagten W, pflege mit diesem aber einen guten persönlichen Umgang, der von wechselseitiger Sympathie getragen sei. Im Jahr 2015 habe ihm der Angeklagte W das Du angeboten, was aber nichts Besonderes sei, da sich der Angeklagte W mit der „halben Stadt“ duze. Privat habe er zum Angeklagten W mit Ausnahme des Treffens am 31.12.2016 keinen Kontakt gehabt.
Der Angeklagte W berichtete, dass er am 30.12.2016 ein Telefonat mit seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt W, geführt habe. In diesem Gespräch habe er angekündigt, dass er den Zeugen S zu dem vereinbarten Treffen in der Kanzlei seines Verteidigers mitbringen würde. Er habe zudem erklärt, dass man dem Angeklagten W im Rahmen dieses Treffens „schonend beibringen“ müsste, dass dieser die Renovierungskosten nicht vollständig beglichen hätte. Dieses Telefonat sei im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet, aber im Gegensatz zu anderen Telefongesprächen, die er mit seinem damaligen Verteidiger geführt hätte, gelöscht worden. Die Löschung sei am 09.01.2017 durch KHK N erfolgt. Der Angeklagte W schilderte eindrucksvoll und nachvollziehbar, dass es ihn nach wie vor massiv bewege, dass viele seiner Verteidigergespräche vor der Löschungsanordnung durch die Kammer in der Hauptverhandlung noch vorhanden gewesen wären, aber gerade das entscheidende Telefonat mit seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt W, vom 30.12.2016 gelöscht worden wäre.
Der Angeklagte W legte überzeugend dar, dass sich der Zeuge S und er hinsichtlich der Kosten für die Renovierung des Ferienhauses der Familie W in Mitterhaselbach um 5.000 bis 10.000 € verkalkuliert hätten. Er habe gewusst, dass der Angeklagte W für die Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach zu wenig bezahlt hätte. Als die Ermittlungen auf das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach erstreckt worden seien, sei er in Panik geraten. Er habe das Gefühl gehabt, dass es seine Schuld wäre, wenn der Oberbürgermeister stürzen würde. Der Angeklagte W erklärte, dass er den Zeugen S zu dem Treffen am 31.12.2016 mitbringen wollte, da dieser – im Gegensatz zu ihm selbst – die Höhe der Rechnungen für die Renovierungsarbeiten gekannt habe.
Seitens der Kammer bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W und der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung. Seine Äußerung zu dem gelöschten Telefonat vom 30.12.2016 erfolgte nicht im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme zu den Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach, sondern im Rahmen der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse und damit in einem völlig anderen Kontext. Aus diesem Grund liegt es völlig fern, dass der Angeklagte W das Telefongespräch vom 30.12.2016 erfunden hat, um sich oder den Angeklagten W zu entlasten, was die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem besagten Renovierungsvorhaben angeht. Der Angeklagte W hat das Telefonat vom 30.12.2016 ausschließlich zu dem Zweck erwähnt, dem Gericht zu verdeutlichen, warum es ihm und seiner Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung ein großes Anliegen war, auf Fehler bei der Durchführung der Telekommunikationsüberwachung hinzuweisen und durch entsprechende Anträge auf deren Beseitigung hinzuwirken. Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser den Angeklagten W im Vorfeld der Besprechung vom 31.12.2016 nicht von der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG in Kenntnis gesetzt hat.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte W in einem Telefonat mit dem Zeugen S vom 09.01.2017 (Gesprächs-ID: 102656754), das in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, versucht hat, das Aussageverhalten des Zeugen S hinsichtlich des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach zu beeinflussen, indem er diesem Formulierungsvorschläge für eine bevorstehende Zeugenaussage unterbreitet hat. In dem betreffenden Telefonat hat der Angeklagte W dem Zeugen S u.a. empfohlen, auszusagen, dass er davon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte W alle Renovierungsarbeiten selbst bezahlt hätte, und sich im Übrigen auf Nichtwissen zu berufen. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte W hingegen eingeräumt, dass die B GmbH und die T GmbH & Co. KG einen Teil der Kosten des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach übernommen haben. Durch diese Einlassung hat sich der Angeklagte W selbst belastet, da die mit der Kostenübernahme verbundenen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung ein Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung darstellen. Zudem wurde die Einlassung des Angeklagten W insoweit durch die glaubhaften Schilderungen des Zeugen S und der Inhaber der an dem Renovierungsvorhaben beteiligten Handwerksbetriebe bestätigt. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte W unter dem Eindruck der Hauptverhandlung von der ursprünglich angedachten Verschleierung der tatsächlichen Geschehnisse Abstand genommen und im Rahmen seiner Einlassung insgesamt wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.
Die widerspruchsfreien, schlüssigen und damit glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W stehen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W . Anders als der Angeklagte W sprach der Angeklagte W zwar nicht von einer Freundschaft zwischen ihm und dem Angeklagten W, sondern lediglich von einer Bekanntschaft. Dies stellt aber keinen Widerspruch dar, der geeignet wäre, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W bzw. des Angeklagten W oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen zu begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Einordnung zwischenmenschlicher Beziehungen von individuellen Erwartungen und Erfahrungen abhängig ist, die sehr unterschiedlich sein können. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass zwei Personen insoweit zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Immerhin erklärte der Angeklagte W, mit dem Angeklagten W einen guten persönlichen Umgang zu pflegen, der von wechselseitiger Sympathie getragen sei.
Auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten W hält es die Kammer somit für plausibel, dass der Angeklagte W den Angeklagten W aus persönlicher Verbundenheit bei der Durchführung des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach unterstützt hat und dadurch nicht dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg beeinflussen oder honorieren wollte.
(c) Aussage der Zeugin Anja W
Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten W, Anja W, hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Kostenersparnis der Familie W bei der Realisierung des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister verknüpft war. Die Zeugin Anja W bestätigte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Einlassung des Angeklagten W, was die Durchführung und Abrechnung der Renovierungsmaßnahmen am Ferienhaus in Mitterhaselbach betrifft.
Sie erklärte, dass das Ferienhaus auf Wunsch des Angeklagten W renoviert worden sei. Dieser habe mit dem Ferienhaus Kindheitserinnerungen verbunden, da er dort früher mit seinen Eltern viel Zeit verbracht hätte. Der Angeklagte W habe beabsichtigt, das Ferienhaus nach der Renovierung an den Wochenenden zu nutzen. Den Brüdern des Angeklagten W, die in Berlin ansässig seien, sei es egal gewesen, ob die Familie das Ferienhaus behalten oder verkaufen würde. Ihre Schwiegermutter habe ebenfalls erklärt, dass sie nicht an dem Ferienhaus hängen würde. Sie selbst habe das Vorhaben für eine Schnapsidee gehalten. Es habe deswegen auch Streit zwischen ihr und dem Angeklagten W gegeben. Bei der Renovierung habe es sich um ein heikles Thema gehandelt, das weitgehend ausgeklammert worden sei.
Die Zeugin Anja W bestätigte, dass der Angeklagte W gemeinsam mit dem Zeugen D begonnen habe, das Ferienhaus zu renovieren. Als er nicht mehr weitergewusst habe, habe er sich an den Angeklagten W gewandt. Der Angeklagte W habe ihr daraufhin erzählt, dass der Angeklagte W ihm Handwerker genannt hätte. Die Zeugin Anja W erklärte übereinstimmend mit dem Angeklagten W, dass dieser den Angeklagten W über den SSV J Regensburg kennengelernt habe und mit diesem befreundet sei.
Ferner berichtete die Zeugin Anja W, dass die Handwerkerrechnungen zu ihr und dem Angeklagten W nach Hause geschickt worden seien. Sie habe die jeweiligen Rechnungsbeträge von ihrem gemeinsamen Konto an die Handwerksfirmen überwiesen. Die Zeugin Anja W war nach eigenen Angaben verärgert, als die ersten Rechnungen eingingen. Sie erklärte, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten W insgesamt 20.000 € für die Renovierung des Ferienhauses aufgewendet habe, wobei die Arbeiten des Zeugen D von diesem Betrag nicht umfasst seien.
Übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin Anja W wies der Bruder des Angeklagten W, Daniel W, im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs mit dem Betreff „Mitterhaselbach“ darauf hin, dass der Angeklagte W und dessen Ehefrau „viel Geld in das Haus“ gesteckt hätten. Der betreffende E-Mail-Verkehr zwischen den Brüdern W und der Zeugin Anja W aus der Zeit vom 27.01.2016 bis 01.02.2016 (EA IV Bl. 1401-1403) wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin Anja W bestehen keine Zweifel. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Angeklagten W in einer besonderen persönlichen Beziehung zu diesem steht. Die Eheleute W haben übereinstimmend erklärt, dass sie trotz der Trennung einen regelmäßigen Kontakt pflegen und ein gutes Verhältnis zueinander haben. Gleichwohl hat die Zeugin Anja W im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung keine Tendenzen gezeigt, den Angeklagten W durch ausweichendes Antwortverhalten, die Geltendmachung von Erinnerungslücken oder in sonstiger Weise zu entlasten. Vielmehr schilderte sie die relevanten Geschehnisse ruhig und schlüssig und antwortete auf Fragen spontan und ohne Umschweife.
Die in sich stimmigen, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W lassen – ebenso wie die Einlassungen der Angeklagten W und W – darauf schließen, dass es sich bei der Zuwendung der Kostenvorteile im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach um einen Freundschaftsdienst des Angeklagten W handelte. Die Zeugin Anja W bestätigte die Einlassung des Angeklagten W, er habe den Angeklagten W über den SSV J Regensburg kennengelernt und sei mit diesem befreundet gewesen. Unter Berücksichtigung des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Angeklagten W und W hält es die Kammer für plausibel, dass der Angeklagte W die Ermäßigung der Handwerkerrechnungen ohne Wissen des Angeklagten W veranlasst hat, da es ihm unangenehm gewesen wäre, die nicht unerhebliche Überschreitung des zugesagten Kostenrahmens gegenüber dem Angeklagten W offenzulegen. Im Zuge der Vernehmung der Zeugin Anja W haben sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischen den Angeklagten W und W eine zumindest gelockerte Unrechtsvereinbarung zustande gekommen ist, die eine Verknüpfung zwischen der Kostenersparnis der Familie W und der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister zum Gegenstand hatte. Den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W den Bauleiter S eingeschaltet und die Ermäßigung der Handwerkerrechnungen veranlasst hat, um die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren.
(d) Aussage des Zeugen K
Die Vernehmung des Zeugen K hat zwar bestätigt, dass die K GmbH den Rechnungsbetrag für die durchgeführten Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach auf Anweisung des Zeugen S zwischen dem Angeklagten W und der T GmbH & Co. KG aufgeteilt und einen Teil der Arbeiten über ein Bauvorhaben der B GmbH am Rennplatz abgerechnet hat.
Die auf die T GmbH & Co. KG ausgestellten Scheinrechnungen können aber hinsichtlich des Angeklagten W nicht als Indizien für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gewertet werden, da insoweit kein heimliches Vorgehen des Angeklagten W nachgewiesen werden konnte. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen K haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von den Scheinrechnungen der K GmbH wusste oder deren Ausstellung auch nur in Betracht gezogen hat. Der Zeuge K hat den Zeugen S als seinen einzigen Ansprechpartner hinsichtlich der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach bezeichnet und glaubhaft versichert, in dieser Angelegenheit weder persönlichen noch telefonischen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Die Annahme, der Angeklagte W hätte durch die Aufteilung des Rechnungsbetrags verschleiern wollen, dass die Kostenersparnis bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach mit seiner Dienstausübung als dritter Bürgermeister verknüpft war, entbehrt somit jeder Grundlage.
Im Übrigen lässt auch der Umstand, dass die Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach von der üblichen Geschäftspraxis der K GmbH abwich, nicht auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W schließen. Der Zeuge K hat zwar überzeugend dargelegt, dass die K GmbH mit Ausnahme des Ferienhauses in Mitterhaselbach keine Privatobjekte für die Firma B renoviert habe, die nicht von dieser gebaut worden wären. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten W diese Auffälligkeit bekannt war. Die Abweichung von der bestehenden Geschäftspraxis der K GmbH kann damit nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W gewertet werden.
(e) Aussage des Zeugen L
Auch aus den Schilderungen des Zeugen L, die nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und damit glaubhaft waren, lässt sich nicht ableiten, dass die Kostenersparnis der Familie W bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft war.
Der Zeuge L hat zwar bestätigt, dass der Rechnungsbetrag für die von der GaLa L GmbH durchgeführten Gartenarbeiten zwischen dem Angeklagten W und der B GmbH aufgeteilt wurde. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen L haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von der Aufteilung des Rechnungsbetrags Kenntnis hatte oder diese zumindest in Betracht gezogen hat. Der Zeuge L hat den Angeklagten W nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach nur einmal vor Ort getroffen, um die durchzuführenden Arbeiten abzustimmen. Bei diesem Ortstermin wurde offenbar nicht darüber gesprochen, dass ein Teil der Arbeiten über ein Bauvorhaben der B GmbH abgerechnet werden sollte. Andernfalls wäre es nicht erklärbar, dass der Zeuge L zunächst der B GmbH sämtliche Gartenarbeiten in Rechnung gestellt hat, die auf dem Anwesen in Mitterhaselbach durchgeführt worden waren. Der Zeuge L hat die B GmbH nach eigenen Angaben als Auftraggeberin angesehen, da der Zeuge S die GaLa L GmbH mit der Durchführung der Gartenarbeiten beauftragt hatte. Nach seinen glaubhaften Schilderungen hat der Zeuge L den Rechnungsbetrag erst aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Angeklagten W zwischen dem Angeklagten W und der B GmbH aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W von dem Rechnungssplitting und der anteiligen Kostenübernahme durch die B GmbH Kenntnis hatte oder sich darüber zumindest Gedanken gemacht hat.
Der Umstand, dass die GaLa L GmbH nach den schlüssigen Ausführungen des Zeugen L mit Ausnahme des Anwesens in Mitterhaselbach keine Privatobjekte für die B GmbH renoviert hat, stellt zwar eine Auffälligkeit dar. Rückschlüsse auf das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W verbieten sich insoweit aber schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte W wusste, dass die Durchführung der Renovierungsarbeiten an dem Ferienhaus in Mitterhaselbach nicht der üblichen Geschäftspraxis der GaLa L GmbH entsprach.
(f) Aussage des Zeugen L
Der Zeuge L hat im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt, dass die K GmbH dem Angeklagten W die in Mitterhaselbach durchgeführten Maler- und Lackierarbeiten nur anteilig in Rechnung gestellt und im Übrigen unter Angabe fingierter Leistungen gegenüber der B GmbH abgerechnet habe. Nach seinen glaubhaften Schilderungen hat der Zeuge L die Rechnung zunächst auf die B GmbH ausgestellt, den Rechnungsbetrag später aber gesplittet. Er gab an, sich nicht daran erinnern zu können, wie es zur Aufteilung des Rechnungsbetrags gekommen sei, stellte aber klar, dass es nicht seine Idee gewesen sei, die Rechnung zu splitten. Möglicherweise habe er diesbezüglich mit dem Zeugen S Rücksprache gehalten.
Diese Vermutung des Zeugen L wurde in der Hauptverhandlung durch die schlüssigen Ausführungen des Zeugen S und die an letzteren adressierte E-Mail des Zeugen L vom 09.10.2013 bestätigt. Der Zeuge S erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er alle Handwerksfirmen aufgefordert habe, sich wegen der Abrechnung mit ihm in Verbindung zu setzen. Er ging nach eigenen Angaben davon aus, dass der von der K GmbH geltend gemachte Rechnungsbetrag nach Rücksprache mit dem Angeklagten W aufgeteilt worden sei. Im Übrigen bestätigt auch die E-Mail des Zeugen L vom 09.10.2013 (BMO VI/4 – Reg. 1 Bl. 213-215), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass die Zeugen L und S die Vorgehensweise bei der Abrechnung der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach abgestimmt haben. Mit der betreffenden E-Mail übermittelte der Zeuge L die an den Angeklagten W adressierte Rechnung der K GmbH über 4.800 € brutto an den Zeugen S und nahm dabei auf eine vorangegangene Absprache Bezug. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge S den Zeugen L in Absprache mit dem Angeklagten W dazu veranlasst hat, die Kosten für die von der K GmbH durchgeführten Maler- und Lackierarbeiten zwischen dem Angeklagten W und der B GmbH aufzuteilen.
Die Vernehmung des Zeugen L hat aber nicht bestätigt, dass der Angeklagte W von der Aufteilung des Rechnungsbetrages wusste oder diese zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Der Zeuge L hat glaubhaft versichert, im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Er hat auch keinerlei Angaben gemacht, die darauf schließen lassen, dass die zwischen ihm und dem Zeugen S besprochenen Abrechnungsmodalitäten auch dem Angeklagten W bekannt waren.
(g) Aussage des Zeugen N
Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen des Zeugen N können die gesplitteten Rechnungen der Glaserei K GmbH nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W gewertet haben, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass dem Angeklagten W das Rechnungssplitting bekannt war.
Der Zeuge N versicherte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass der Zeuge S hinsichtlich des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach sein einziger Ansprechpartner gewesen sei. Er habe die betreffenden Angebote an den Zeugen S geschickt und diesen vor der Rechnungsstellung gefragt, wie er abrechnen sollte. Der Zeuge N gab an, nicht zu wissen, ob der Zeuge S selbst über die Aufteilung der Rechnungsbeträge entschieden habe. Zu den Angeklagten T, W und W habe er in diesem Zusammenhang keinen Kontakt gehabt.
Laut Aussage des Zeugen N stand die Glaserei K GmbH seit 2010 in einem regelmäßigen geschäftlichen Kontakt zur B GmbH und war mit Sonderanfertigungen für deren Bauvorhaben, wie Duschen, Glasgeländern und Glasschiebetüren, betraut. Der Zeuge N gab an, dass die Glaserei K GmbH Renovierungsarbeiten an privaten Immobilien, wie dem Objekt in Mitterhaselbach, grundsätzlich nur für Mitarbeiter der Firma B durchgeführt habe.
Der Zeuge N hat im Rahmen seiner Vernehmung zwar bestätigt, dass er dem Angeklagten W nach Rücksprache mit dem Zeugen S nur einen Teil der Renovierungsleistungen in Rechnung gestellt und die restlichen Arbeiten über ein laufendes Bauvorhaben der B GmbH abgerechnet hat. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen N haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von den gesplitteten Handwerkerrechnungen wusste. Der Zeuge N hat glaubhaft versichert, dass der Zeuge S hinsichtlich des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach sein einziger Ansprechpartner gewesen sei. Der Zeuge S habe die Glaserei K GmbH mit der Durchführung der Fensterreparaturen beauftragt und die Abrechnungsmodalitäten vorgegeben. Mit dem Angeklagten W hatte der Zeuge N in dieser Angelegenheit hingegen nach eigenen Angaben keinen Kontakt.
Die Vernehmung des Zeugen N hat somit keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W von den gesplitteten Handwerkerrechnungen wusste, die der Verheimlichung der zugewendeten Kostenvorteile dienten. Damit fehlt es an einem heimlichen Vorgehen des Angeklagten W bei der Inanspruchnahme der betreffenden Vorteile, das als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gewertet werden könnte.
Der Zeuge N hat zwar schlüssig erklärt, dass es nicht den üblichen Gepflogenheiten der B GmbH entsprochen habe, Immobilien für Privatpersonen zu renovieren, die nicht bei der B GmbH beschäftigt waren. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W davon Kenntnis hatte. Die Frage, ob aus dieser Auffälligkeit Rückschlüsse auf das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W gezogen werden könnten, kann somit dahinstehen.
(h) Aussage des Zeugen S
Die in sich stimmigen und damit glaubhaften Schilderungen des Zeugen S lassen ebenfalls darauf schließen, dass der Angeklagte W nicht die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister beeinflussen oder honorieren wollte, sondern andere Ziele verfolgt hat, als er diesem Kostenvorteile im Zusammenhang mit der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach zugewendet hat. Auch unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Zeugen S hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die unentgeltliche Bauleitung aus persönlicher Verbundenheit zugewendet hat und die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG veranlasst hat, um die Überschreitung des von ihm angegebenen Kostenrahmens nicht gegenüber dem Angeklagten W offenlegen zu müssen. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von den gesplitteten Handwerkerrechnungen wusste und damit die heimliche Zuwendung von Vorteilen durch den Angeklagten W erkannt hat.
Der Zeuge S bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der damalige Geschäftsführer der B GmbH, der Angeklagte W, wegen der Renovierung des Häuschens des Angeklagten W auf ihn zugekommen sei. Aus seiner Sicht habe es sich dabei um einen Freundschaftsdienst des Angeklagten W gehandelt. Aus dem Kontakt über den SSV J Regensburg hätte sich ein fast freundschaftliches Verhältnis zwischen den Angeklagten W und W entwickelt. Laut Aussage des Zeugen S war der Angeklagte W in Bausachen relativ unbeholfen, was wiederum erklärt, dass sich dieser wegen der Vermittlung geeigneter Handwerker an den Angeklagten W gewandt hat.
Der Zeuge S berichtete, dass er im Herbst 2012 einen Ortstermin mit den Angeklagten W und W in Mitterhaselbach wahrgenommen habe. Anlässlich dieses Termins habe er gemeinsam mit dem Angeklagten W eine mündliche Einschätzung des Kostenaufwandes für die Renovierung abgegeben, die sich im Bereich von 10.000 bis 12.000 € bewegt habe. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten habe sich jedoch gezeigt, dass der Reparaturaufwand höher gewesen sei, als zunächst angenommen. Beispielsweise habe man während der Dachreparatur festgestellt, dass ein Balken ausgewechselt werden müsste, was man zuvor nicht gesehen hätte. Daher seien höhere Kosten entstanden, als die ursprünglich geschätzten 10.000 bis 12.000 €. Man sei „über das Ziel hinausgeschossen“. Die vom Zeugen S geschilderte Überschreitung des zugesagten Kostenrahmens war auch Gegenstand eines Telefonats zwischen dem Zeugen S und dem Angeklagten W vom 09.01.2017 (Gesprächs-ID: 102656754), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde. In dem betreffenden Telefongespräch äußerte sich der Zeuge S insoweit wie folgt:
„… ham an Kostenvoranschlag g‘macht und dann hodse des halt fünfmal geändert und und dann mei, dann is der Handwerker durden und der sagt dann: Du Mensch, da war des a no, des sollt ma macha, weil ma grad da san, ja dann machs halt mit, …“
Der Zeuge S hat sich in dem aus seiner Sicht vertraulichen Telefonat gegenüber dem Angeklagten W, mit dem er befreundet ist, zur Kostenentwicklung im Rahmen des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach in gleicher Weise geäußert wie in der Hauptverhandlung.
Den vom Zeugen S angegebenen Kostenrahmen hat auch der Angeklagte W im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung genannt. Zwar hat der Angeklagte W – abweichend vom Zeugen S – lediglich von einer Kostenschätzung des Angeklagten W gesprochen, ohne eine Beteiligung des Zeugen S zu erwähnen. Dies stellt aus Sicht der Kammer aber keinen Widerspruch dar, der geeignet wäre, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W bzw. des Zeugen S oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Die mangelnde Erwähnung der Beteiligung des Zeugen S lässt sich aus Sicht der Kammer ohne Weiteres damit erklären, dass der Angeklagte W den Angeklagten W um die Vermittlung geeigneter Handwerker für die Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach gebeten hatte und diesen damit als Hauptansprechpartner betrachtet hat.
Der Zeuge S hat den Angeklagten W nach dem Ortstermin im Herbst 2012 nach eigenen Angaben nicht mehr in Mitterhaselbach getroffen und die Beauftragung der Handwerker mit dem Angeklagten W abgesprochen. Er versicherte glaubhaft, dass er die durchzuführenden Renovierungsarbeiten nicht mit dem Angeklagten W abgestimmt habe. Der Angeklagte W habe ihm und dem Angeklagten W insoweit freie Hand gelassen. Laut Aussage des Zeugen S führten die beauftragten Handwerker die Arbeiten für ihn aus und wussten zum Teil nicht einmal, dass es um ein Renovierungsvorhaben des Angeklagten W ging.
Hinsichtlich der Besprechung bei Rechtsanwalt W am 31.12.2016 erklärte der Zeuge S, dass es primär um die Frage gegangen sei, ob er zu der bevorstehenden Zeugenvernehmung bei der KPI Regensburg allein oder mit einem Zeugenbeistand gehen sollte. Daneben sei auch über die Renovierungen in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei gesprochen worden. Er habe Unterlagen zu diesen Renovierungsvorhaben, darunter auch eine Aufstellung zu den Renovierungen in Mitterhaselbach vom 16.01.2013, mitgebracht. Der Zeuge S konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, ob der Angeklagte W zu diesem Zeitpunkt bereits von der Aufteilung der Rechnungsbeträge wusste oder davon überrascht war.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 23.01.2017, S. 17 (TEA II/4) hatte der Zeuge S gegenüber der Polizei angegeben, dass er aufgrund der Besprechung davon ausgehen würde, dass den Teilnehmern der Besprechung die Stückelung der Rechnungen bekannt gewesen wäre. Auf Vorhalt des entsprechenden Protokollauszugs erklärte der Zeuge S, dass die Aufstellung, aus der sich die Aufteilung der Rechnungsbeträge ergeben habe, während der Besprechung auf dem Tisch gelegen sei. Lediglich daraus habe er gefolgert, dass die Aufteilung der Rechnungsbeträge den Teilnehmern der Besprechung bekannt wäre.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W und seiner Familie im Zusammenhang mit der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister verknüpft war. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hält es die Kammer vielmehr für plausibel, dass der Angeklagte W mit der Gewährung der betreffenden Vorteile andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W zu beeinflussen oder zu honorieren.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen S deuten darauf hin, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W einen Freundschaftsdienst erwiesen hat, indem er diesen bei der Fertigstellung des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach unterstützt hat. Anders als der Angeklagte W sprach der Zeuge S zwar nicht von einer Freundschaft zwischen den Angeklagten W und W, sondern lediglich von einem fast freundschaftlichen Verhältnis. Dabei handelt es sich aber nur um einen graduellen Unterschied in der Bewertung desselben Sachverhaltes. Der Zeuge S erklärte übereinstimmend mit dem Angeklagten W, dass die Angeklagten W und W aufgrund ihrer gemeinsamen Tätigkeit für den SSV J Regensburg im Kontakt standen. Er bewertete das persönliche Verhältnis zwischen den beiden lediglich anders als der Angeklagte W, wobei seine Einschätzung auch nicht wesentlich von derjenigen des Angeklagten W abwich.
Unter Berücksichtigung der schlüssigen Ausführungen des Zeugen S erscheint es zudem plausibel, dass der Angeklagte W die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG veranlasst hat, um den Kostenrahmen einhalten zu können, den er dem Angeklagten W genannt hatte. Die Angaben des Zeugen S zum Zustandekommen der gesplitteten Handwerkerrechnungen stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten W und W . Der Zeuge S legte überzeugend dar, dass der Angeklagte W und er dem Angeklagten W vor Beginn der Renovierungsarbeiten einen Kostenrahmen von 10.000 € bis 12.000 € genannt hätten. Laut Aussage des Zeugen S zeigte sich erst bei der Durchführung des Renovierungsvorhabens, dass der Kostenaufwand höher war, als ursprünglich angenommen. Der Zeuge S gab an, dass er aus diesem Grund mit dem Angeklagten W übereingekommen sei, einen Teil der Renovierungskosten über Bauvorhaben der B GmbH abrechnen zu lassen.
Auch die Heimlichkeit des Vorgehens bei der Zuwendung der Preisvorteile kann beim Angeklagten W nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gewertet werden. Zwar hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte W und der Zeuge S die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH verschleiert haben, indem sie die beteiligten Handwerker dazu veranlasst haben, gesplittete Rechnungen auszustellen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W von den gesplitteten Handwerkerrechnungen und damit von der Heimlichkeit des Vorgehens bei der Zuwendung der Preisvorteile wusste. Der Zeuge S versicherte glaubhaft, dass er sich hinsichtlich der Renovierungsarbeiten nicht mit dem Angeklagten W abgestimmt habe. Die Vernehmung des Zeugen S hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W die Aufstellung vom 16.01.2013 kannte, die Rückschlüsse auf eine Aufteilung oder Ermäßigung der Rechnungsbeträge zugelassen hätte. Die Einlassungen der Angeklagten W und W, wonach der Angeklagte W den Angeklagten W erst im Rahmen der Besprechung vom 31.12.2016 über die gesplitteten Handwerkerrechnungen aufklärt habe, wurden durch die Angaben des Zeugen S weder bestätigt noch widerlegt.
(i) Gesamtwürdigung
Im Zuge der gebotenen Gesamtschau aller vorhandenen Indizien vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W die Preisvorteile bei der Renovierung des Ferienhauses im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg angenommen hat.
Für eine konkludent getroffene Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und den Angeklagten T und W spricht lediglich die beträchtliche Höhe der von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG übernommenen Renovierungskosten von 9.138,15 €. Die gesplitteten Handwerkerrechnungen können im Fall des Angeklagten W hingegen nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung mit den Angeklagten T und W gewertet werden, da die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt hat, dass der Angeklagte W von der Aufteilung der Rechnungsbeträge Kenntnis hatte.
Gegen die Annahme einer Unrechtsvereinbarung spricht wiederum, dass der dienstliche Aufgabenbereich des Angeklagten W als dritter Bürgermeister keinerlei Berührungspunkte zu den Bauprojekten der B GmbH aufwies. Aus Sicht der Angeklagten T und W hätte daher – für den Angeklagten W erkennbar – kein vernünftiger Grund bestanden, dem Angeklagten W und dessen Familie einen beträchtlichen Preisvorteil nebst kostenloser Bauleitung zukommen zu lassen, um auf dessen künftige Dienstausübung als dritter Bürgermeister Einfluss zu nehmen oder sich für dessen vergangene Dienstausübung erkenntlich zu zeigen. Die Kammer hält es hingegen für plausibel, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die betreffenden Vorteile gewährt hat, um diesem einen Freundschaftsdienst zu erweisen und nicht offenlegen zu müssen, dass der zwischen den Angeklagten W und W besprochene Kostenrahmen erheblich überschritten worden war. Dafür sprechen die glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten W und W, die im Zuge der Beweisaufnahme durch die schlüssigen Ausführungen der Zeugin Anja W und des Zeugen S bestätigt wurden.
(3) Kein Vorsatz des Angeklagten W
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte im Übrigen auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte W von der Kostenersparnis bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach Kenntnis hatte oder diese zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Es fehlt damit auch am Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der Begehung einer Vorteilsannahme.
(a) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft versichert, dass er erst im Rahmen der Besprechung vom 31.12.2016 von der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG erfahren habe. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W den ersten Teil der Renovierungsarbeiten selbst beauftragt und sich nur wegen der Restarbeiten an den Angeklagten W gewandt, da er keine entsprechenden Handwerker gekannt hat. Dies deutet darauf hin, dass es dem Angeklagten W nicht um die Ersparnis von Kosten ging, sondern um die Vermittlung von Kontakten zu Handwerkern, die in der Lage waren, die Restarbeiten durchzuführen.
Des Weiteren hat der Angeklagte W nach seiner überzeugenden Einlassung um die Zusendung der Handwerkerrechnungen gebeten, was darauf hindeutet, dass er auf eine korrekte Abrechnung bedacht war. Unter Berücksichtigung der schlüssigen Angaben des Angeklagten W hätte für diesen auch kein Anlass bestanden, die Höhe der an ihn adressierten Handwerkerrechnungen in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte W, der als Geschäftsführer eines Bauunternehmens über entsprechendes Fachwissen verfügte, hat die zu erwartenden Kosten der Renovierungsmaßnahmen gegenüber dem Angeklagten W auf 10.000 bis 12.000 € beziffert. Da sich die vom Angeklagten W bezahlten Handwerkerrechnungen in diesem Rahmen bewegten, durfte er davon ausgehen, dass die Rechnungsbeträge den tatsächlich angefallenen Kosten entsprachen. Diese Annahme war auch deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte W seiner glaubhaften Einlassung zufolge für alle durchgeführten Handwerkerleistungen Rechnungen erhalten und bezahlt hat. Zudem hat der Angeklagte W schlüssig dargelegt, dass er die Rechnungen dem Angeklagten W zur Prüfung zugleitet und erst nach dessen positiver Rückmeldung beglichen hat. Aufgrund der Prüfung und positiven Rückmeldung des Angeklagten W durfte der Angeklagte W darauf vertrauen, dass die Rechnungen die tatsächlich angefallenen Kosten abgedeckt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Angeklagten W, er habe erst im Rahmen der Besprechung am 31.12.2016 von der Kostenersparnis hinsichtlich der Renovierungsmaßnahmen in Mitterhaselbach erfahren, völlig nachvollziehbar.
Der Einlassung des Angeklagten W ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass dieser die Art und den Umfang der Organisationsleistungen des Zeugen S erkannt oder zumindest in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen hat. Seiner Einlassung zufolge ging es dem Angeklagten W nicht um die Überwachung der Renovierungsmaßnahmen vor Ort, als er sich an den Angeklagten W wandte, sondern lediglich um die Vermittlung geeigneter Handwerker. Aufgrund dessen hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W mit der Übernahme der Bauleitung durch den Zeugen S gerechnet hat.
(b) Aussage der Zeugin Anja W
Die schlüssigen, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W lassen es ebenfalls als fernliegend erscheinen, dass der Angeklagte W die Kostenersparnis im Zusammenhang mit den Renovierungsmaßnahmen in Mitterhaselbach erkannt oder zumindest in Betracht gezogen hat. Die Zeugin Anja W hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt, dass den Eheleuten W durch die Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach Gesamtkosten von über 20.000 € entstanden sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Missverhältnis zwischen dem Kostenaufwand und dem Gesamtergebnis der Renovierungsarbeiten bestanden hätte, dass sich die Ermäßigung der Handwerkerrechnungen geradezu aufdrängen musste.
Die Zeugin Anja W versicherte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass der Angeklagte W und sie einen Gesamtbetrag von 20.000 € für die Renovierung des Ferienhauses aufgewendet haben. Laut Aussage der Zeugin Anja W waren die Renovierungsarbeiten des Zeugen D in diesem Betrag nicht enthalten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Angeklagten W und des Zeugen D hatten die vom Zeugen D durchgeführten Renovierungsmaßnahmen aber ebenfalls einen erheblichen Umfang. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielt der Zeuge D zwar keine gesonderte Vergütung für seine Arbeitsleistung, da er für den Angeklagten W als Hausmeister in der Alten Mälzerei tätig war und die Renovierungsarbeiten im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses durchführte. Die Leistungen des Zeugen D verursachten aber zumindest Materialkosten, die der Angeklagte W zu tragen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte der Angeklagte W davon ausgehen, dass die Renovierungsarbeiten am Ferienhaus in Mitterhaselbach einen Wert von deutlich über 20.000 € hatten.
Im Übrigen belegen auch die Rechnungen und Quittungen, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, dass die Eheleute W für die Renovierungsarbeiten des Zeugen D und die vom Angeklagten W selbst beauftragten Handwerkerleistungen erhebliche Kosten aufgewendet haben. So stellte die Firma Elektro W dem Angeklagten W für Elektroarbeiten, die der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung im Rahmen des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach in Auftrag gegeben hatte, mit Schreiben vom 20.12.2012 (TEA IV/3, Obj. 45, pfd. S. 216) einen Betrag von 818,17 € in Rechnung. Ferner berechnete die Firma Elektro W mit Schreiben vom 31.05.2012 (TEA IV/3, Obj. 45, pdf. S. 218 f.) einen Betrag von 1.107,25 € für die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten in Mitterhaselbach. Das Rechnungsschreiben vom 31.05.2012 war zwar an die Mutter des Angeklagten W adressiert. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W die Renovierungskosten aber in Absprache mit seiner Mutter und seinen Brüdern übernommen, da die Renovierung des Ferienhauses seinem Wunsch entsprach. Die Firma B Bauunternehmen GmbH stellte dem Angeklagten W am 08.10.2012 einen Betrag von 419,62 € für eine Materiallieferung im Rahmen des Bauvorhabens „Mitterhaselbach “ in Rechnung (TEA IV/3, Obj. 45, pdf. S. 221-227). Im Übrigen liegen Quittungen der Firma B für Baumaterial und Werkzeug sowie Gebührenrechnungen der Stadt Regensburg für Abfallentsorgung aus der Zeit vom 17.01.2013 bis 12.04.2013 (EA XII Bl. 5138-5154) vor, die sich auf einen Gesamtbetrag von 1.360,44 € summieren. Die betreffenden Quittungen und Gebührenrechnungen lassen sich zwar keinem der beiden Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei zuordnen, zumal sich die Zeiträume der Durchführung der Maßnahmen überschneiden. Sie belegen dennoch, dass der Angeklagte W in der Zeit von Mai 2012 bis April 2013 erhebliche Kosten für die Durchführung von Renovierungsarbeiten aufgewendet hat.
Aus Sicht des Angeklagten W bestand folglich kein derartiges Missverhältnis zwischen den Renovierungskosten und dem tatsächlichen Wert der durchgeführten Arbeiten, dass sich die Ermäßigung der Rechnungen der vom Angeklagten W vermittelten Handwerker geradezu aufgedrängt hätte. Vielmehr durfte der Angeklagte W als Laie auf die Angemessenheit des Kostenrahmens vertrauen, den ihm die Fachleute W und S genannt hatten, da sich die an ihn adressierten Handwerkerrechnungen in diesem Rahmen bewegt haben und nach entsprechender Prüfung vom Angeklagten W für in Ordnung befunden wurden.
(c) Aussage des Zeugen K
Auch die Vernehmung des Zeugen K, der als Geschäftsführer der K GmbH mit den Spenglerarbeiten in Mitterhaselbach befasst war, lieferte keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte W von der Kostenersparnis im Zusammenhang mit der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach wusste oder diese zumindest in Betracht gezogen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K hat der Zeuge S die K GmbH in dieser Angelegenheit kontaktiert und beauftragt, die durchzuführenden Arbeiten mit dem Zeugen K besprochen und Anweisungen hinsichtlich der Abrechnung erteilt. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W mit der Durchführung und Abrechnung der Spenglerarbeiten in Mitterhaselbach befasst war. Der Zeuge K versicherte glaubhaft, dass er in dieser Sache keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt habe. Die Kammer hält es daher für naheliegend, dass dem Angeklagten W die tatsächliche Höhe der Kosten für die Spenglerarbeiten nicht bekannt war.
(d) Aussage des Zeugen L
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen L, des Geschäftsführers der GaLa L GmbH, haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W die Kostenersparnis hinsichtlich der durchgeführten Gartenarbeiten erkannt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Der Zeuge L schilderte glaubhaft, dass der Zeuge S die GaLa L GmbH mit der Durchführung der Gartenarbeiten auf dem Anwesen in Mitterhaselbach beauftragt habe. Er habe zunächst gegenüber der B GmbH abgerechnet, da er diese als Auftraggeberin angesehen habe, sei daraufhin aber vom Angeklagten W angewiesen worden, den Rechnungsbetrag zwischen dem Angeklagten W und der B GmbH aufzuteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W an der Aufteilung des Rechnungsbetrags beteiligt oder zumindest darüber informiert gewesen wäre. Der an den Angeklagten W adressierten Rechnung vom 14.05.2013 ist nicht zu entnehmen, dass die GaLa L GmbH diesem gegenüber lediglich einen Teil der Kosten der in Mitterhaselbach durchgeführten Gartenarbeiten geltend gemacht hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte W vor Ort war, als die Gartenarbeiten durchgeführt wurden. Der Zeuge L hat den Angeklagten W nach eigenen Angaben jedenfalls nur einmal in Mitterhaselbach getroffen, um die durchzuführenden Arbeiten zu besprechen. Zudem verfügte der Angeklagte W über kein Fachwissen im Bereich des Gartenbaus. Die Kammer hält es daher für unwahrscheinlich, dass der er erkannt oder zumindest in Betracht gezogen hat, dass für die Gartenarbeiten weitere Kosten angefallen sind, die in der Rechnung vom 14.05.2013 nicht enthalten waren.
(e) Aussage des Zeugen N
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen N, des Geschäftsführers der Glaserei K GmbH, haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von der Art und dem Umfang der durchgeführten Glaserarbeiten sowie den dadurch entstandenen Kosten Kenntnis hatte.
Der Zeuge N versicherte nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass der Zeuge S sein einziger Ansprechpartner hinsichtlich des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach gewesen sei. Er habe die betreffenden Angebote an den Zeugen S geschickt und diesen vor der Rechnungsstellung gefragt, wie er abrechnen sollte. Zu den Angeklagten T, W und W habe er in diesem Zusammenhang hingegen keinen Kontakt gehabt. Diese Angaben lassen sich mit der Einlassung des Angeklagten W, er habe sich mit den durchgeführten Renovierungsmaßnahmen nicht im Einzelnen befasst und die beauftragten Firmen nicht gekannt, mühelos in Einklang bringen. Für die Kammer steht damit fest, dass der Angeklagte W nicht vom Zeugen N über die durchgeführten Leistungen der Glaserei K GmbH und die dadurch entstandenen Kosten informiert wurde.
Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Zeugen N hält es die Kammer zudem für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W den tatsächlichen Wert der durchgeführten Glaserarbeiten von sich aus erkannt hat oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass ihm nur ein Teil der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden war. Nach der in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung des Zeugen N, der als Geschäftsführer einer Glaserei über ein entsprechendes Fachwissen verfügt, wäre der tatsächliche Reparaturaufwand hinsichtlich des Objekts in Mitterhaselbach nur für einen Fachmann erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Angeklagten W, er habe den tatsächlichen Aufwand nicht erkannt und auf die Einhaltung des vom Angeklagten W angegebenen Kostenrahmens vertraut, absolut nachvollziehbar.
Im Übrigen hat der Angeklagte W nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen N für sämtliche Leistungen der Glaserei K GmbH Rechnungen erhalten und bezahlt. Auch aus diesem Grund durfte der Angeklagte W davon ausgehen, für alle Renovierungsarbeiten der Glaserei K die geschuldete Gegenleistung erbracht zu haben. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen N haben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W den Anfall weiterer Kosten und deren Übernahme durch die B GmbH zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
(f) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Zeugen S hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W von der Kostenersparnis bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach Kenntnis hatte oder diese zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Der Zeuge S versicherte überzeugend und damit glaubhaft, den Angeklagten W nach dem Ortstermin im Herbst 2012 nicht mehr vor Ort getroffen und die durchzuführenden Renovierungsarbeiten nicht mit diesem abgestimmt zu haben. Er gab an, dass der Angeklagte W ihm und dem Angeklagten W hinsichtlich der Renovierung des Ferienhauses „freie Hand“ gelassen habe. Diese Darstellung harmoniert wiederum mit der Einlassung des Angeklagten W, er habe sich mit den durchgeführten Arbeiten nicht im Einzelnen befasst und die beauftragten Firmen nicht gekannt. Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen S deuten darauf hin, dass der Angeklagte W keine Kenntnis davon hatte, welche Handwerkerleistungen im Einzelnen erbracht wurden. Ausgehend von dieser Annahme hält es die Kammer aber für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W die Ersparnis von Renovierungskosten erkannt oder auch nur in Betracht gezogen hat.
Im Übrigen hat die Vernehmung des Zeugen S auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W von den unentgeltlichen Organisationsleistungen des Zeugen S im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach wusste oder deren Erbringung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Der Zeuge S hat den Angeklagten W nach eigenen Angaben in dieser Angelegenheit nur einmal in Mitterhaselbach getroffen und die durchzuführenden Renovierungsmaßnahmen in der Folgezeit nicht mit diesem abgestimmt. Den Ausführungen des Zeugen S ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W mit der Erbringung von Organisationsleistungen durch den Zeugen S gerechnet und sich über deren Art und Umfang Gedanken gemacht hat.
(g) Aussage des Zeugen D
Auch die in sich stimmigen, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Schilderungen des Zeugen D lassen es als nachvollziehbar erscheinen, dass der Angeklagte W – seiner Einlassung entsprechend – die Kostenersparnis bei der Renovierung des Ferienhauses weder erkannt noch in Betracht gezogen hat.
Der Zeuge D bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er als Angestellter des Angeklagten W Hausmeistertätigkeiten in der Alten Mälzerei verrichtet habe und in dessen Auftrag Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach durchgeführt habe. Er habe in der Küche Bodenfliesen und im Wohnzimmer einen Parkettboden verlegt. Ferner habe er die Wände verputzt und neu gestrichen sowie einen Holzboden im Obergeschoss abgeschliffen und versiegelt.
Der Zeuge D gab an, dass er für seine Arbeiten am Ferienhaus in Mitterhaselbach keine Rechnung ausgestellt habe, da er diese im Rahmen seiner Beschäftigung als Hausmeister der Alten Mälzerei erledigt habe. Eine Abnahme seiner Arbeiten sei nicht erfolgt. Wenn er mit dem Angeklagten W in Mitterhaselbach gewesen sei, habe er diesen gefragt, ob es passen würde, was dieser bejaht habe. Der Zeuge D gab an, dass sich der Angeklagte W auf ihn verlassen habe.
Ferner berichtete der Zeuge D, dass er einen Ortstermin mit den Angeklagten W und W sowie dem Zeugen S in Mitterhaselbach wahrgenommen habe, der 20 bis 30 Minuten gedauert habe. Im Rahmen dieses Termins habe man die durchzuführenden Arbeiten besprochen, die zu 90% den Außenbereich betroffen haben. Man habe u.a. festgestellt, dass das Dach und die Fassade des Ferienhauses renoviert werden müssten. Im Anschluss an den Ortstermin sei er vom Angeklagten W oder dem Zeugen S darum gebeten worden, vor Ort zu sein und aufzusperren, wenn die erste Firma kommen würde, da er einen Schlüssel zum Ferienhaus besessen habe. Er sei daraufhin nach Mitterhaselbach gefahren und habe den Schlüssel an die Handwerker weitergegeben.
Der Zeuge D versicherte glaubhaft, dass er die Angeklagten W und W sowie den Zeugen S im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten der vom Angeklagten W vermittelten Firmen einschließlich des Ortstermins ein- bis zweimal in Mitterhaselbach getroffen habe. Er habe mit dem Angeklagten W nicht über die Arbeiten der betreffenden Firmen gesprochen und mit deren Abrechnung nichts zu tun gehabt.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen D geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte W nicht näher mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach beschäftigt hat, sondern sich insoweit auf den Zeugen D, den Angeklagten W und den Zeugen S verlassen hat. Im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten der vom Angeklagten W vermittelten Firmen hat der Zeuge D den Angeklagten W nach eigenen Angaben nur ein- bis zweimal vor Ort getroffen. Der Zeuge D hat seiner Aussage zufolge auch den Schlüssel zum Ferienhaus an die Handwerker übergeben und sich insoweit nicht mit dem Angeklagten W, sondern mit dem Angeklagten W oder dem Zeugen S abgestimmt. Die glaubhaften Angaben des Zeugen D lassen darauf schließen, dass sich der Angeklagte W weder mit den einzelnen Renovierungsarbeiten noch mit der Art und Weise ihrer Abrechnung befasst hat. Dies würde wiederum erklären, dass er nicht bemerkt hat, dass ihm nur ein Teil der durchgeführten Renovierungsarbeiten in Rechnung gestellt wurde.
Im Übrigen hat der Zeuge D im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt, dass auch er selbst im Auftrag des Angeklagten W umfangreiche Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W durchgeführt habe. Unter Berücksichtigung der hohen Gesamtkosten des Renovierungsvorhabens bestand aus Sicht des Angeklagten W aber kein derart auffälliges Missverhältnis zwischen dem Renovierungsaufwand und dem sichtbaren Erfolg, dass sich die Ermäßigung der Handwerkerrechnungen aufdrängen musste. Da der Angeklagte W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme während der Umsetzung des Renovierungsvorhabens kaum präsent war und zahlreiche Personen an den Renovierungsarbeiten beteiligt waren, hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W einen Überblick darüber hatte, zu welchem Teil die ihm entstandenen Gesamtkosten auf die Arbeiten des Zeugen D und auf die Leistungen der vom Angeklagten W vermittelten Handwerksfirmen entfielen.
Der Angeklagte W und der Zeuge D haben zwar unterschiedliche Angaben zu den vom Zeugen D erledigten Arbeiten gemacht. Die Kammer sieht darin aber keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W bzw. des Zeugen D oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Angaben des Angeklagten W und des Zeugen D nicht ausschließen, da die vom Angeklagten W genannten Arbeiten den Außenbereich betreffen und die vom Zeugen D geschilderten Arbeiten im Innenbereich durchgeführt wurden. Ferner lagen die Renovierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Einlassung des Angeklagten W und der Aussage des Zeugen D bereits längere Zeit zurück. Es wäre daher nachvollziehbar, wenn bei den Beteiligten zwischenzeitlich Erinnerungslücken hinsichtlich der im Einzelnen durchgeführten Arbeiten entstanden wären.
(h) Gesamtwürdigung
Die vorhandenen Beweismittel reichen weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau aus, um nachzuweisen, dass der Angeklagte W den erlangten Vorteil in Form der Kostenersparnis bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach erkannt oder zumindest in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen hat. Unter Berücksichtigung der glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten W und W, die wiederum mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen im Einklang stehen, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte W erst im Rahmen der Besprechung am 30.12.2016 von der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG erfahren hat. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte W nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für jedes Gewerk eine Rechnung erhalten und bezahlt hat. Da sich die Rechnungsbeträge in dem vom Angeklagten W genannten Kostenrahmen bewegten und nach entsprechender Prüfung von diesem gebilligt wurden, durfte der Angeklagte W ohne Weiteres davon ausgehen, dass die ihm in Rechnung gestellten Beträge dem Wert der erbrachten Handwerkerleistungen entsprachen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war der Angeklagte W während der Durchführung der Renovierungsarbeiten kaum vor Ort und hatte keinen Kontakt zu den vom Zeugen S beauftragten Handwerkern. Damit ist auszuschließen, dass die Handwerker den Angeklagten W von den tatsächlich entstandenen Kosten in Kenntnis gesetzt haben.
Die Kammer hält es aber auch für fernliegend, dass der Angeklagte W von sich aus erkannt hat, dass ihm die erbrachten Handwerkerleistungen nur anteilig in Rechnung gestellt wurden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W im Gegensatz zum Angeklagten W nicht über Spezialkenntnisse im Bereich des Bauwesens verfügte und sich daher auf die Kostenschätzung des Angeklagten W verlassen musste. Aufgrund der hohen Gesamtkosten, die der Angeklagte W für das Renovierungsvorhaben aufgewendet hat, kann im Übrigen auch nicht von einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Kostenaufwand und dem Gesamtergebnis ausgegangen werden, das Grund zu der Annahme geben könnte, dass der Angeklagte W die Kostenersparnis bemerkt hat.
Im Zuge der Beweisaufnahme vermochte sich die Kammer schließlich auch keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W wusste oder auch nur in Betracht gezogen hat, dass der Zeuge S das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach als Bauleiter betreut und dafür mehrere Arbeitsstunden aufgewendet hat. Gegen diese Annahme spricht, dass der Angeklagte W den Angeklagten W lediglich um die Vermittlung geeigneter Handwerker, aber nicht um die Übernahme der Bauleitung gebeten hat. Zudem versicherte der Zeuge S glaubhaft, den Angeklagten W nach dem Ortstermin im Herbst 2012 nicht mehr vor Ort getroffen und die durchzuführenden Renovierungsarbeiten nicht mit diesem abgestimmt zu haben. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W die Art und den Umfang der Organisationsleistungen des Zeugen S erkannt oder die Erbringung derartiger Leistungen auch nur für möglich gehalten hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat folglich nicht bestätigt, dass der Angeklagte W die Ersparnis der Renovierungskosten im Zuwendungszeitraum erkannt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB fehlt es somit nicht nur an einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T, sondern auch am Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der angenommenen Vorteile.
Schließlich hat der Angeklagte W den Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB auch nicht dadurch verwirklicht, dass er die nachträglich erkannten Vorteile behalten hat. Zwar hat der Angeklagte W der B GmbH und der T GmbH & Co. KG die übernommenen Renovierungskosten nach eigenen Angaben bislang nicht erstattet, obwohl er im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Kostenübernahme Kenntnis erlangt hat. Er ist insoweit auch weiterhin bereichert, da er sich Renovierungskosten erspart hat. Zudem befindet sich das Ferienhaus in Mitterhaselbach, dessen Wert durch die vergünstigten Renovierungsmaßnahmen gesteigert wurde, nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W immer noch im Eigentum der Familie W . Aus dem bloßen Unterlassen der Rückgewähr eines Vorteils kann jedoch nicht auf dessen Annahme geschlossen werden, da die Annahme ein aktives Tun voraussetzt (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2014, § 331 Rn. 78). Selbst wenn der Angeklagte W die Preisvorteile für sich und seine Familie durch die nachträgliche Kenntniserlangung angenommen hätte, würde es wiederum an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T fehlen, da nicht nachweisbar ist, dass die nicht zurückgewährten Vorteile in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Dienstausübung des Angeklagten W standen. Vielmehr hat der Angeklagte W die bislang nicht erfolgte Kostenerstattung im Rahmen seiner Einlassung plausibel damit erklärt, dass er befürchtet habe, entsprechende Zahlungen während des laufenden Strafverfahrens könnten als Schuldeingeständnis gewertet werden.
(4) Ergebnis
Hinsichtlich der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach konnte der Angeklagte W keiner Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden, da weder eine entsprechende Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T noch der erforderliche Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der Annahme von Vorteilen nachgewiesen werden konnte. Im Übrigen hat der Angeklagte W auch keine Vorteilsannahme begangen, indem er die nachträglich erkannten Vorteile behalten hat, da es insoweit bereits an einer tauglichen Tathandlung, jedenfalls aber an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T fehlt.
bb) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Insoweit kommt auch keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht, da es wiederum am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W bzw. T fehlt.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg im Gegenzug für die ermäßigten Handwerkerrechnungen und die kostenlose Bauleitung pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen oder zugesagt hat. Die betreffenden Vorteile können insbesondere nicht Gegenstand der in der Anklageschrift angenommenen Unrechtsvereinbarung vom 23.12.2013 sein, da sie bereits vor dem 23.12.2013 gewährt wurden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Kostenvorteile bei der Renovierung des Ferienhauses der Familie W mit pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Vergabe der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verknüpft waren.
cc) Ergebnis
Nach alledem war der Angeklagte W aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg bei der Renovierung des Ferienhauses der Familie W in Mitterhaselbach Vorteile in Form von vergünstigten Handwerkerleistungen und einer kostenlosen Bauleitung von den Angeklagten T und W angenommen zu haben. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Angeklagte W insoweit weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden.
b) Kein Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten T
Im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach kommt eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB oder Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht, da dessen Beteiligung an der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsmaßnahmen im Zuge der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden konnte.
aa) Aussage des Zeugen K
Der Zeuge K, der sich als Geschäftsführer der K GmbH in der Hauptverhandlung zu den in Mitterhaselbach durchgeführten Spenglerarbeiten äußerte, hatte nach eigenen Angaben in dieser Angelegenheit weder persönlichen noch telefonischen Kontakt zum Angeklagten T .
bb) Aussage des Zeugen L
Der Zeuge L, der als Geschäftsführer der GaLa L GmbH mit der Durchführung und Abrechnung der Gartenarbeiten auf dem Anwesen der Familie W in Mitterhaselbach befasst war, erklärte nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass er den Angeklagten T nicht vor Ort angetroffen habe. Er wusste nach eigenen Angaben nicht, ob der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben eingebunden war.
cc) Aussage des Zeugen N
Auch der Geschäftsführer der Glaserei K GmbH, N, versicherte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass er im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach keinen Kontakt zum Angeklagten T gehabt habe. In dieser Angelegenheit sei der Zeuge S sein einziger Ansprechpartner gewesen.
dd) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben als Mitarbeiter der B GmbH mit der Organisation des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach betraut war, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung überzeugend, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass er nicht wüsste, ob der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach eingebunden gewesen sei. Er selbst habe mit dem Angeklagten T nicht darüber gesprochen und wüsste auch nicht, ob es insoweit Gespräche zwischen den Angeklagten T und W gegeben habe. Der Zeuge S führte aus, dass man in der Firma B viele Dinge vom Angeklagten T ferngehalten habe. Für das Tagesgeschäft und das „Klein-Klein“ seien die Mitarbeiter da gewesen. Innerhalb der Firma B sei aber immer wieder thematisiert worden, dass der Angeklagte T stärker eingebunden werden wollte.
Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Zeugen S hält es die Kammer zumindest für möglich, dass der Angeklagte T nicht mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach befasst war. Verglichen mit den Bauvorhaben, die üblicherweise von der B GmbH realisiert wurden, gehörte die Renovierung des Ferienhauses der Familie W zum Tagesgeschäft, das nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S grundsätzlich vom Angeklagten T ferngehalten wurde. Andererseits äußerte der Angeklagte T laut Aussage des Zeugen S aber firmenintern wiederholt den Wunsch, stärker in die Geschäfte der B GmbH eingebunden zu werden. Der Zeuge S stellte klar, dass er nicht wüsste, ob der Angeklagte W mit dem Angeklagten T über das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach gesprochen habe. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S konnte damit nicht geklärt werden, ob und ggf. in welcher Weise der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach eingebunden war.
ee) Aussage des Zeugen D
Auch der Zeuge D, der nach eigenen Angaben als Angestellter des Angeklagten W mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach befasst war, versicherte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass er nicht wüsste, ob der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach eingebunden gewesen sei.
ff) Aussage der Zeugin W
Die polizeiliche Sachbearbeiterin EKHK‘in W schilderte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung den Gang der Ermittlungen hinsichtlich der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei. Sie führte aus, dass sie die beteiligten Handwerker vernommen und sichergestellte Unterlagen sowie gesicherte E-Mails ausgewertet habe. Laut Aussage der Zeugin W haben die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben eingebunden oder darüber informiert gewesen wäre. Laut Aussage der Zeugin W nannten die vernommenen Handwerker überwiegend den Zeugen S als Ansprechpartner hinsichtlich der Renovierungsarbeiten. Die Zeugin W stellte klar, dass der Angeklagte T „ganz außen vor“ gewesen sei und viele Handwerker diesen überhaupt nicht gekannt hätten.
gg) Telefonate
Schließlich konnte auch mit den Telefonaten, die im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte T an dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach beteiligt war oder auch nur Kenntnis davon hatte.
Der Zeuge S äußerte sich am 03.01.2017 im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten W (Gesprächs-ID: 102343397), welches die Vermittlung von Handwerkern an den Angeklagten W zum Gegenstand hatte, in Bezug auf den Angeklagten T wie folgt:
„Der weiß das zwar. Der hat das zwar mit Sicherheit irgendwo einmal gewusst, aber aber da sagt er natürlich, da da weiß ich nichts, ne.“
Der Angeklagte W antworte darauf mit „Ja, ja“, woraufhin der Zeuge S erklärte: „Denke ich, weiß i ned.“
Der Angeklagte W äußerte daraufhin: „Ja, des wird der sagen. Mei, da weiß er vielleicht auch wirklich nichts!“ und lachte. Der Zeuge S antwortete darauf:
„Ja, das kann auch sein. Ja, ja gut. Ich mein im Grunde nach weiß ers wahrscheinlich schon.“
Dem Gesprächsauszug ist zu entnehmen, dass der Angeklagte W und der Zeuge S lediglich Vermutungen zu der Frage anstellten, ob der Angeklagte T von der Durchführung und Abrechnung des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach Kenntnis hatte. Der Zeuge S stellte im Laufe des Gesprächs ausdrücklich klar, dass er dies nicht wüsste. Der Angeklagte W zog daraufhin die Möglichkeit in Betracht, dass der Angeklagte T tatsächlich nichts von der Angelegenheit wusste.
Anhand der Äußerungen des Angeklagten W und des Zeugen S im Rahmen des Telefonats vom 03.01.2017 konnte sich die Kammer daher keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte T von der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG Kenntnis hatte.
hh) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte T mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach befasst war oder auch nur Kenntnis davon hatte.
Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K, L, N und D, die Renovierungsarbeiten am Ferienhaus der Familie W in Mitterhaselbach durchgeführt haben, erklärten übereinstimmend, in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zum Angeklagten T gehabt zu haben. Der Zeuge S, der als Bauleiter mit dem Renovierungsvorhaben befasst war, hat nach eigenen Angaben nicht mit dem Angeklagten T über das Projekt gesprochen. In dem Telefonat vom 03.01.2017 äußerten der Angeklagte W und der Zeuge S lediglich die Vermutung, dass der Angeklagte T von den Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach Kenntnis hatte, ziehen aber auch die Möglichkeit in Betracht, dass der Angeklagte T nichts von der Angelegenheit wusste. Auf dieser Grundlage konnte sich die Kammer keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach Vorteile in Form der vergünstigten Handwerkerleistungen und der kostenlosen Bauleitung gewährt hat.
Für eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB oder Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es damit bereits am Nachweis einer entsprechenden Tathandlung. Der Angeklagte T war folglich aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, dem Angeklagten W im Gegenzug für dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Preisvorteile bei der Renovierung des Ferienhauses der Familie W in Mitterhaselbach zugewendet zu haben.
c) Angeklagter W
Auch der Angeklagte W konnte im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach weder einer Vorteilgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB noch einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden, da es jeweils am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W fehlt.
aa) Kein Nachweis einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB Die getroffenen Feststellungen zur Durchführung und Abrechnung der Renovierungsmaßnahmen in Mitterhaselbach tragen keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB, da im Zuge der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W war.
(1) Gewähren von Vorteilen für einen Amtsträger
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W dem Angeklagten W, der als dritter Bürgermeister Amtsträger war, Vorteile gewährt, indem er veranlasst hat, dass die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG einen Teil der Renovierungskosten bezahlt und der Zeuge S kostenlos die Bauleitung übernommen hat.
(2) Keine Unrechtsvereinbarung
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte sich die Kammer jedoch keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W bei der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister verknüpft war.
Für das Bestehen einer derartigen Verknüpfung spricht zwar wiederum, dass die betreffenden Vorteile einen erheblichen Wert hatten. Ferner hat der Angeklagte W veranlasst, dass der Preisvorteil des Angeklagten W verschleiert wurde, indem die Kosten der Renovierungsmaßnahmen anteilig über Bauvorhaben der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG abgerechnet wurden, was ebenfalls auf das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W hindeutet.
Gegen die Annahme einer Unrechtsvereinbarung spricht aber, dass der Angeklagte W zur Zeit der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach lediglich dritter Bürgermeister war und in dieser Eigenschaft nicht mit Bauprojekten der B GmbH befasst war. Die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister war für die B GmbH und deren Vertreter nicht von Interesse, weshalb aus Sicht des Angeklagten W kein Grund bestanden hätte, dem Angeklagten W einen Preisvorteil in Höhe von 9.138,15 € nebst kostenloser Bauleitung durch den Zeugen S zukommen zu lassen, um die Dienstausübung des Angeklagten W zu beeinflussen oder zu honorieren. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint es der Kammer hingegen plausibel, dass der Angeklagte W die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG veranlasst hat, um den zuvor mit dem Angeklagten W besprochenen Kostenrahmen einhalten zu können. Die kostenlosen Bauleitertätigkeiten, die der Zeuge S auf Veranlassung des Angeklagten W verrichtet hat, lassen sich aus Sicht der Kammer plausibel mit der persönlichen Verbundenheit zwischen den Angeklagten W und W erklären.
Im Zuge der gebotenen Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien konnte die Kammer sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die Vorteile in Form der vergünstigten Handwerkerleistungen und der kostenlosen Bauleitung im Gegenzug für dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister gewährt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hält es die Kammer vielmehr für plausibel, dass der Angeklagte W mit den Zuwendungen andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg zu beeinflussen oder zu honorieren. Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB fehlt es somit am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W .
bb) Kein Nachweis einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W auch nicht wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dem Angeklagten W Preisvorteile im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach zukommen ließ.
Es fehlt wiederum an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG und die kostenlose Bauleitung durch den Zeugen S in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W standen.
cc) Kein Nachweis einer Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach gegenüber der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG konnte der Angeklagte W schließlich auch keiner Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB überführt werden.
Der Angeklagte W hat den beiden Unternehmen zwar Vermögensnachteile zugefügt, indem er diese zur Bezahlung von Handwerkerleistungen veranlasst hat, die der Angeklagte W in Anspruch genommen hatte. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W insoweit die ihm als Geschäftsführer obliegenden Vermögensbetreuungspflichten verletzt hat. Der Angeklagte W war im Tatzeitraum Geschäftsführer der B GmbH und der T Verwaltung GmbH, bei der es sich um die einzige Komplementärin der T GmbH & Co. KG handelte. Vermögensnachteilige Dispositionen des Geschäftsführers im Rahmen der Geschäftsführung sind aber grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn sie im Einverständnis der Gesellschafter bzw. des geschäftsführenden Alleingesellschafters erfolgen (BGH NJW 2000, 154 f.), sofern nicht das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder deren wirtschaftliche Existenz in anderer Weise gefährdet wird (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 266 Rn. 95 f.).
Der Angeklagte T war alleiniger Anteilseigner der B GmbH, die ausweislich des Handelsregisters A des Amtsgerichts Regensburg, Register-Nr.: HRA (EA II Bl. 66), die einzige Kommanditistin der T GmbH & Co. KG war. Mit dem Einverständnis des Angeklagten T konnte der Angeklagte W daher vermögensnachteilige Dispositionen zulasten der B GmbH und der T GmbH & Co. KG treffen, ohne seine Vermögensbetreuungspflicht als Geschäftsführer zu verletzen, sofern die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen nicht gefährdet wurde.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht aufgeklärt werden, ob und ggf. in welcher Weise der Angeklagte T in die Durchführung und Abrechnung des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach eingebunden war. Für eine Befassung des Angeklagten T spricht, dass er als alleiniger Anteilseigner der B GmbH an der Spitze der Unternehmenshierarchie stand und nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S mehrfach eine stärkere Einbindung in das Tagesgeschäft der B GmbH, die an der T GmbH & Co. KG beteiligt war, eingefordert hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Befassung des Angeklagten T mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. Im Rahmen des Telefonats vom 03.01.2017 (Gesprächs-ID: 102343397), das die Vermittlung von Handwerkern an den Angeklagten W zum Gegenstand hatte, äußerten der Angeklagte W und der Zeuge S lediglich die Vermutung, dass der Angeklagte T von der Angelegenheit Kenntnis hatte, zogen aber auch die Möglichkeit in Betracht, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte. Da nicht aufgeklärt werden konnte, ob und ggf. in welcher Weise der Angeklagte T mit der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach befasst war, ist zugunsten des Angeklagten W davon auszugehen, dass der Angeklagte T mit der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG einverstanden war. Da die Kostenübernahme auch nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der beiden Unternehmen geführt hat, fehlt es an einem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten W .
Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB kommt folglich nicht in Betracht, da die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
dd) Kein Nachweis einer Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W auch nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu Betrugstaten strafbar gemacht, welche die Inhaber der Handwerksfirmen zum Nachteil der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG begangen haben.
Hinsichtlich der fingierten Abrechnungen gegenüber der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG fehlt es bereits an vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttaten, an denen sich der Angeklagte W als Anstifter oder Gehilfe beteiligt haben könnte. Die Inhaber der Handwerksfirmen haben die fingierten Rechnungen auf Anweisung des Zeugen S bzw. des Angeklagten W erstellt, die mit der Abrechnung befasst waren. Für einen Betrug zulasten der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG fehlt es damit an einer Täuschung des Zeugen S bzw. des Angeklagten W, welche die Unternehmen nach außen repräsentierten.
ee) Ergebnis
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, dem Angeklagten W im Gegenzug für dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Preisvorteile bei der Renovierung des Ferienhauses der Familie W in Mitterhaselbach verschafft zu haben. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte insoweit kein strafbares Verhalten des Angeklagten W festgestellt werden.
Auf die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers des Angeklagten W, Rechtsanwalt Dr. Haberl, vom 15.01.2019 (Anlage 68 zum Hauptverhandlungsprotokoll) braucht insoweit nicht eingegangen werden. Da die Kammer im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Renovierung des Ferienhauses in Mitterhaselbach feststellen konnte, ist die Bedingung, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt wurden, nicht eingetreten.
IV. Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei
Im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung des Angeklagten W in der Alten Mälzerei konnte den Angeklagten W, T und W ebenfalls kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Sie waren daher auch insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
1. Anklagevorwurf
Den Angeklagten W, T und W wurde in der Anklageschrift insoweit folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Im Zeitraum vom 11.03.2013 bis 21.05.2013 sollen die Angeklagten T und W die Renovierung der vom Angeklagten W angemieteten Wohnung im Objekt „Alte Mälzerei“, Galgenberg straße 20 in Regensburg unterstützt und veranlasst haben, dass von den Gesamtkosten in Höhe von 11.683,62 € ein Anteil von 9.613,02 € durch die B GmbH bzw. die B GmbH & Co. KG (richtig wohl: T GmbH & Co. KG) übernommen wurde.
Der Angeklagte W soll sich gegenüber dem Vermieter Albert Fürst von Thurn und Taxis zur Durchführung von Renovierungsarbeiten in der gegenständlichen Wohnung verpflichtet haben. Der B -Mitarbeiter S soll die Renovierungsarbeiten – wie am 06.03.2013 mit den Angeklagten W und W sowie dem Hausmeister D besprochen – organisiert, Handwerker beauftragt und die Arbeiten überwacht haben. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten W soll der B -Mitarbeiter S die beteiligten Handwerker angewiesen haben, nicht bzw. nicht in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten W, sondern gegenüber der B GmbH bzw. der B GmbH & Co. KG abzurechnen.
Die Angeklagten T und W sollen dem Angeklagten W diesen Vermögensvorteil allein wegen seiner damaligen und künftigen Amtsstellung zugewendet haben, was der Angeklagte W auch erkannt und gebilligt haben soll. Um diesen Sachverhalt zu verschleiern, sollen die B GmbH und die B GmbH & Co. KG die übernommenen Renovierungskosten als Betriebsausgaben deklariert haben.
2. Festgestellter Sachverhalt
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Sachverhalt hinsichtlich der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei wie folgt dar:
Der Angeklagte W war ab 2006 bis zu seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg im Jahr 2014 Pächter der Gaststätte in der Alten Mälzerei in Regensburg. Mit Vertrag vom 08.03.2010 mietete er vom Fürsten Albert von Thurn und Taxis die zugehörige Pächterwohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens Galgenberg straße 20, 9..3053 Regensburg an. Die Wohnung bestand aus vier Zimmern, einer Küche, einem Abstellraum, einem Bad, einem WC und einem Flur. Das Mietverhältnis begann mit dem 01.01.2010 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die monatliche Netto-Kaltmiete betrug 560,00 €.
Da die Wohnung in einem schlechten Zustand war, verhandelte der Angeklagte W mit dem Eigentümer des Gebäudes, dem Fürstenhaus Thurn und Taxis, über die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen. Am 08.01.2013 traf er sich mit einem Vertreter des Fürstenhauses zu einer Begehung der Pächterwohnung, um die durchzuführenden Renovierungsarbeiten zu besprechen. Der Angeklagte W sagte bei dieser Gelegenheit zu, für die Entrümpelung und Räumung der Wohnung, die Renovierung der Küche, insbesondere des Bodens, und einen neuen Anstrich der Wohnung zu sorgen. Im Gegenzug bat er das Fürstenhaus um die Durchführung weiterer Renovierungsmaßnahmen, wie die Generalsanierung des Badezimmers, das Abschleifen der Böden, die Kontrolle und ggf. Überholung der Elektroinstallation und den Neuanstrich der Zimmertüren.
Am 22.01.2013 führte der Angeklagte W ein Gespräch mit zwei Vertreterinnen des Fürstenhauses, in dem es ebenfalls um die Renovierungsarbeiten in der vorgenannten Pächterwohnung ging. Dabei wurde vereinbart, dass der Angeklagte W auf eigene Kosten die Wände abkratzen, neu verputzen und neu streichen lassen würde und die Sanierung des Bodens übernehmen würde.
In einem Nachtrag zum Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter am 11.03.2013, auf seine Kosten eine neue Badezimmereinrichtung einzubauen, die Elektroleitungen innerhalb der Wohnung zu überprüfen und ggf. zu erneuern und Sockelleisten am Boden anzubringen. Im Gegenzug wurde die monatliche Netto-Kaltmiete auf 832,00 € erhöht.
Der Zeuge D, der als Mitarbeiter des Angeklagten W Hausmeistertätigkeiten in der Gaststätte verrichtete, erledigte einen Teil der vom Angeklagten W zugesagten Renovierungsarbeiten selbst. Er räumte die Wohnung aus und entsorgte nicht mehr benötigte Gegenstände. Ferner baute er zwei Trockenbaudecken ein, schliff die zur Wohnung führende Treppe ab und versiegelte diese. Im Übrigen kratzte er die Farbe bzw. Tapeten von den Wänden und strich diese neu.
Bestimmte Arbeiten, wie das Abschleifen des Parkettbodens, konnte der Hausmeister D hingegen nicht selbst durchführen, was er dem Angeklagten W mitteilte. Daraufhin bat der Angeklagte W den Angeklagten W, ihm für die betreffenden Arbeiten Handwerker zu vermitteln.
Am 06.03.2013 fand ein Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Hausmeister D in der Alten Mälzerei statt, an dem der Angeklagte W nur kurz teilnahm. Die Angeklagten W und W und der Hausmeister D kamen bei diesem Treffen überein, dass sich letzterer bei Arbeiten, die er nicht selbst durchführen könnte, vom Angeklagten W helfen lassen dürfte. Der Angeklagte W erklärte sich bereit, in diesem Fall Fremdarbeiter zu vermitteln.
Daraufhin bat der Angeklagte W den B -Mitarbeiter S, der zu dieser Zeit bei der B GmbH als Bauleiter beschäftigt war, die Organisation des Renovierungsvorhabens zu übernehmen, und fuhr mit diesem zur Alten Mälzerei, um die zu renovierende Wohnung zu besichtigen. Vor Ort trafen der Angeklagte W und der B -Mitarbeiter S den Hausmeister D und sprachen mit diesem über die Sanierung des Parkettbodens. Der B -Mitarbeiter S wendete lediglich ein paar Stunden für die Organisation und Abrechnung der Renovierungsmaßnahmen in der Alten Mälzerei auf.
Der Angeklagte W war zur damaligen Zeit Geschäftsführer der B GmbH und der T Verwaltung GmbH, der Komplementärin der T GmbH & Co. KG. Die einzige Kommanditistin der T GmbH & Co. KG war die von den Angeklagten T und W geführte B GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der Angeklagte T war.
a) Gerüstbauarbeiten der I Malermeister GmbH
Im Zuge der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei musste ein Gerüst im Treppenhaus des Anwesens aufgestellt werden. Der B -Mitarbeiter S wandte sich deshalb an die I Malermeister GmbH, die in der Zeit von 2000/2001 bis 2013/2014 mit der B GmbH zusammenarbeitete. Er vereinbarte telefonisch einen Ortstermin mit dem Geschäftsführer der I GmbH, I, und traf sich mit diesem in der Alten Mälzerei. Dort besprach der B -Mitarbeiter S die durchzuführenden Arbeiten mit dem Geschäftsführer I .
Die I Malermeister GmbH führte in der Zeit vom 11.03.2013 bis 20.03.2013 die besprochenen Gerüstbauarbeiten im Treppenhaus der Alten Mälzerei aus und rechnete diese nach Regie ab. Der Geschäftsführer I erstellte in diesem Zusammenhang einen Regiezettel für die Durchführung von Gerüstbauarbeiten im Treppenhaus der Alten Mälzerei in der Zeit vom 11.03.2013 bis 20.03.2013, der den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand von acht Facharbeiterstunden auswies.
Der B -Mitarbeiter S forderte den Geschäftsführer I in Absprache mit dem Angeklagten W dazu auf, die Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei als Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauvorhabens „Il Giardino“ zu deklarieren und gegenüber der B GmbH abzurechnen. Daraufhin erstellte der Geschäftsführer I einen weiteren Regiezettel vom 11.03.2013 für Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauvorhabens „Il Giardino“, die tatsächlich nicht durchgeführt worden waren.
Mit Schreiben vom 19.04.2013 machte der Geschäftsführer I gegenüber der B GmbH im Namen der I Malermeister GmbH einen Betrag von 366,52 € brutto für die in der Alten Mälzerei durchgeführten Gerüstbauarbeiten geltend. Dabei deklarierte er die Gerüstbauarbeiten als Malerarbeiten in der Energiezentrale des Bauquartiers „Il Giardino“, wie vom B -Mitarbeiter S vorgegeben. Der Rechnungsbetrag von 366,52 € entsprach dem Wert der in der Alten Mälzerei durchgeführten Gerüstbauarbeiten. Die B GmbH bezahlte den Rechnungsbetrag von 366,52 € abzüglich 2% Skonto, also einen Betrag von 359,19 €, am 10.05.2013 an die I Malermeister GmbH.
b) Bodenarbeiten der G Innenausbau Holzbau GmbH
Wegen der Sanierung des Parkettbodens kontaktierte der B -Mitarbeiter S die Firma G Innenausbau Holzbau GmbH mit Sitz in Rötz, die regelmäßig Estrich-, Parkett- und Bodenarbeiten für die B GmbH erledigte. Er fragte deren technischen Leiter S, ob die Firma Innenausbau-Holzbau GmbH den Parkettboden in der Pächterwohnung abschleifen und versiegeln könnte. Bei einem Ortstermin besprachen der Angeklagte W und der B -Mitarbeiter S die durchzuführenden Arbeiten mit einem Vertreter der Firma G Innenausbau Holzbau GmbH.
Da die Firma G Innenausbau Holzbau GmbH selbst keine Renovierungsarbeiten ausführte, fragte der technische Leiter S bei deren Nachunternehmer O an, ob dieser die Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei erledigen würde. Nach der Zusage des Nachunternehmers nahm der technische Leiter S den Auftrag des B -Mitarbeiters S an und gestattete diesem, Mitarbeiter der Firma G Innenausbau Holzbau GmbH, die zu dieser Zeit im Raum Regensburg tätig waren, hinzuzuziehen.
Der B -Mitarbeiter S betraute daraufhin einen Mitarbeiter der Firma G Innenausbau Holzbau GmbH namens V mit der Organisation der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei. Der Mitarbeiter V betreute die Baustelle in der Alten Mälzerei zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter der Firma G Innenausbau Holzbau GmbH namens P, während der Nachunternehmer O die Bodenarbeiten erledigte. Der Boden wurde abgeschliffen, neu geölt und mit neuen Leisten versehen. Die Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei wurden im Zeitraum vom 25.03.2013 bis 26.04.2013 durchgeführt.
Der Nachunternehmer O stellte der Firma G Innenausbau Holzbau GmbH für die Sanierung des Bodens in der Alten Mälzerei am 08.04.2013 einen Betrag von 1.856,00 € netto und am 29.07.2013 einen Betrag von 2.113,00 € netto in Rechnung.
Am 15.01.2014 fragte der technische Leiter S den B -Mitarbeiter S per E-Mail, wie er die Arbeiten der G Innenausbau Holzbau GmbH im Rahmen des Bauvorhabens „Alte Mälzerei“ abrechnen sollte. Am 27.08.2015 fertigte der technische Leiter S eine Kostenaufstellung für die in der Alten Mälzerei durchgeführten Arbeiten, welche die Lohn- und Materialkosten sowie die Nachunternehmerleistung umfasste und einen Gesamtbetrag von 8.609,61 € brutto auswies. Daraufhin forderte der B -Mitarbeiter S den technischen Leiter S dazu auf, die Kosten für die Bodenarbeiten über die Wohnung B 23 in der Villa Querini, ein laufendes Bauvorhaben der B GmbH, abzurechnen.
Im Rahmen der Schlussrechnung vom 11.11.2015 betreffend das Bauvorhaben „Villa Querini“ machte der technische Leiter S im Namen der G Innenausbau Holzbau GmbH unter der fiktiven Position „Park-10-100-1“ einen Betrag von 8.382,44 € netto bzw. 9.975,10 € brutto geltend, der neben den Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei noch weitere nicht mehr bestimmbare Leistungen abdeckte. Die B GmbH bezahlte die Schlussrechnung vom 11.11.2015 betreffend das Bauvorhaben „Villa Querini“.
c) Malerarbeiten der K GmbH
Wegen der Instandsetzung der Türen der Pächterwohnung vereinbarte der B -Mitarbeiter S telefonisch einen Ortstermin mit dem Geschäftsführer der K GmbH, L . Daraufhin sahen sich die Zeugen S und L die zu renovierende Wohnung vor Ort an und besprachen, welche Arbeiten zu erledigen wären. Am 12.03.2013 erstellte der Geschäftsführer L ein an die B GmbH gerichtetes Angebot über die Durchführung von Lackierarbeiten an 13 Türen. Dieses Angebot übersandte er am 13.03.2013 per E-Mail an den B -Mitarbeiter S, der die K GmbH daraufhin mit der Durchführung der betreffenden Arbeiten beauftragte. Im März 2013 erledigten die Mitarbeiter der K GmbH den Auftrag, lackierten aber abweichend vom Angebot nur 12 Türen.
Mit Schreiben vom 25.03.2013 stellte die K GmbH der B GmbH einen Betrag von 2.707,49 € brutto für die durchgeführten Lackierarbeiten an den Türen der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei in Rechnung. In Absprache mit dem Angeklagten W forderte der B -Mitarbeiter S den Geschäftsführer L dazu auf, dem Angeklagten W lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 145 € pro Tür in Rechnung zu stellen und einen Restbetrag von 44,60 € pro Tür unter Angabe des Betreffs „Treppenhaus Orvieto“ gegenüber der T GmbH & Co. KG abzurechnen. Bei dem Objekt Orvieto handelte es sich um ein Bauvorhaben der B GmbH.
Entsprechend den Vorgaben des B -Mitarbeiters S berechnete die K GmbH dem Angeklagten W am 23.04.2013 einen Betrag von 2.070,60 € brutto für die Durchführung von Lackierarbeiten an 12 Türen in der Pächterwohnung der Alten Mälzerei, was einem Nettobetrag von 145 € pro Tür entsprach. Der Rechnungsbetrag von 2.070,60 € wurde vom Konto des Angeklagten W auf das Konto der K GmbH überwiesen und ging am 08.05.2013 dort ein.
Den Restbetrag von 636,89 € brutto machte die K GmbH mit Schreiben vom 25.03.2013 gegenüber der T GmbH & Co. KG geltend, indem sie fiktive Malerarbeiten im Treppenhaus des Objekts Orvieto abrechnete, wie vom B -Mitarbeiter S vorgegeben. Die T GmbH & Co. KG bezahlte den Rechnungsbetrag von 636,89 € am 22.05.2013 an die K GmbH.
Die B GmbH und die T GmbH & Co. KG übernahmen somit von den Kosten des Renovierungsvorhabens in der Alten Mälzerei einen Gesamtbetrag von 9.605,69 €.
Nach dem Abschluss der Renovierungsarbeiten besichtigte der Angeklagte W die Pächterwohnung in der Alten Mälzerei nicht. Im Februar 2015 übernahm die Ehefrau des Angeklagten W, Anja W, den Gaststättenbetrieb als Pächterin. Der Angeklagte W ist weiterhin Pächter der betreffenden Wohnung in der Alten Mälzerei, die derzeit an Studenten vermietet ist.
Im Zusammenhang mit der Renovierung der Wohnung in der Alten Mälzerei entstanden dem Angeklagten W Kosten in einer Gesamthöhe von 8.000 bis 9.000 €. Er ließ u.a. eine neue Küche einbauen und den Hausmeister D Material im Wert von circa 7.000 € einkaufen.
3. Kein Tatnachweis
Der unter F. IV. 2. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der überzeugenden Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Erkenntnisse aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung sowie der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere des Mietvertrags vom 22.02.2010/08.03.2010 mit Anlagen und Zusatzvereinbarung (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 26-39), des Nachtrags vom 05.03.2013/11.03.2013 zum Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 24 f.), der E-Mails, Handwerkerrechnungen, Regieberichte und Kontoauszüge.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angeklagten W, T und W im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsmaßnahmen in der Alten Mälzerei erbracht.
a) Angeklagter W
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, im Jahr 2013 im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Vorteile in Form von unentgeltlichen bzw. vergünstigten Handwerkerleistungen im Rahmen der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei angenommen zu haben. Er konnte insoweit weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden.
aa) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB
Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB kommt insoweit nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W zwar als Amtsträger Vorteile in Form von unentgeltlichen bzw. vergünstigten Handwerkerleistungen nebst kostenloser Bauleitung in Anspruch genommen. Es fehlt aber sowohl an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W als auch am Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der angenommenen Vorteile.
(1) Annahme von Vorteilen durch einen Amtsträger
Die Kostenersparnisse bei der Renovierung der Mietwohnung in der Alten Mälzerei stellen Vorteile dar, die der Angeklagte W während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister und damit als Amtsträger angenommen hat. Die Inhaber und Mitarbeiter der mit dem Vorhaben befassten Handwerksbetriebe und der Zeuge S haben die Art und den Umfang der durchgeführten Renovierungsarbeiten in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt. Die Kosten der Renovierungsmaßnahmen ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Handwerkerrechnungen.
(a) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben während der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei bei der B GmbH beschäftigt war, stellte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen und die Modalitäten ihrer Abrechnung nachvollziehbar und in sich stimmig dar.
Laut Aussage des Zeugen S wurde das Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei circa ein halbes Jahr nach der Renovierung des Anwesens in Mitterhaselbach durchgeführt und dauerte drei bis vier Wochen. Der Zeuge S berichtete, dass er vom Angeklagten W aufgefordert worden sei, mit diesem zur Alten Mälzerei zu fahren. Es sei um die Renovierung einer Betriebswohnung für den Angeklagten W gegangen. Der Zeuge S führte aus, dass der Angeklagte W und er vor Ort den Zeugen D, den Hausmeister der Alten Mälzerei, getroffen haben, der gerade eine Wand verputzt habe. Man habe über die Sanierung des Parkettbodens gesprochen.
Der Zeuge S gab an, dass sein eigener Zeitaufwand für die Renovierung der Betriebswohnung lediglich ein paar Stunden betragen habe. Wegen der Sanierung des Parkettbodens habe er ein Angebot der Firma G eingeholt. Daraufhin habe sich der Zeuge S oder dessen Vorarbeiter den Boden vor Ort angesehen. Gemeinsam mit dem Angeklagten W habe er der Firma G mitgeteilt, was zu tun wäre. Daraufhin habe die Firma G den Boden abgeschliffen, lackiert und neue Leisten angebracht. Die Firma K GmbH habe die Türen in der Pächterwohnung gestrichen.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass er über die Abrechnung der Renovierungsarbeiten mit dem Angeklagten W gesprochen habe, wie bei dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach. Dem Zeugen S war nach eigenen Angaben aber nicht mehr erinnerlich, wie die Firmen G, K und I jeweils abgerechnet haben.
Auf Vorhalt des Rechnungsschreibens der K GmbH an die B GmbH vom 25.03.2013 (Anlage 9 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017) erklärte der Zeuge S, dass er auf dieser Rechnung den handschriftlichen Vermerk „145 €/Tür Rech. auf Hr. W, 44,60 €/Tür Re. Auf T GmbH + Co. ‚Treppenhaus Orvieto‘“ angebracht habe. Er habe dies mit Sicherheit mit dem Angeklagten W besprochen. Laut Aussage des Zeugen S handelte es sich bei dem Objekt Orvieto um ein Bauvorhaben der Firma B .
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S und seines handschriftlichen Vermerks auf der Rechnung der K GmbH vom 25.03.2013 (Anlage 9 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017) ist die Kammer davon überzeugt, dass die Kosten für die von der K GmbH durchgeführten Malerarbeiten auf Veranlassung des Angeklagten W zwischen dem Angeklagten W und der T GmbH & Co. KG aufgeteilt wurden.
(b) Aussage des Zeugen L
Die Angaben des Zeugen S zur Durchführung und Abrechnung der Lackierarbeiten der K GmbH in der Alten Mälzerei wurden durch die schlüssigen, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Schilderungen des Geschäftsführers der K GmbH, L, bestätigt.
Der Zeuge L berichtete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Zeuge S ihn angerufen habe, um einen Termin für ein Treffen in der Alten Mälzerei zu vereinbaren. Es sei um Lackierarbeiten an Türen in einer Wohnung im ersten Obergeschoss der Alten Mälzerei gegangen. Er habe sich das Objekt vor Ort mit dem Zeugen S angesehen und mit diesem besprochen, was zu tun wäre. Über die Kosten der Arbeiten und deren Abrechnung sei nicht gesprochen worden.
Der Zeuge L bekundete, dass er ein Angebot für Lackierarbeiten an 13 Türen erstellt habe und daraufhin mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden sei. Er wüsste aber nicht mehr, wer ihm den Auftrag erteilt habe. Die Angaben des Zeugen L zur Erstellung des Angebotes stehen im Einklang mit dem Inhalt der E-Mail vom 13.03.2013 (EA V Bl. 2162 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Mit dieser E-Mail übermittelte der Zeuge L dem Zeugen S ein Angebot für Lackierarbeiten an Türen und Zargen in der Alten Mälzerei. In den Rechnungen der K GmbH vom 25.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 7 f.) und 23.04.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 9) wurde jeweils auf ein Angebot vom 12.03.2013 Bezug genommen, bei dem es sich nach Überzeugung der Kammer um das vom Zeugen L erwähnte Angebot handelte.
Laut Aussage des Zeugen L haben die Mitarbeiter der K GmbH die Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei im Jahr 2013 durchgeführt, aber abweichend vom Angebot nur 12 Türen lackiert. Die Angaben des Zeugen L zu den durchgeführten Lackierarbeiten wurden durch den Wochenbericht der K GmbH vom 21.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 24), der Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, bestätigt und ergänzt. Ausweislich des Wochenberichts wurden im Zeitraum vom 14.03.2013 bis 21.03.2013 in der Alten Mälzerei Türzargen und Türblätter abgeschliffen, verspachtelt, grundiert und lackiert.
Der Zeuge L erklärte, dass er zunächst gegenüber der Firma B abgerechnet habe. Daraufhin habe er ein Schreiben erhalten, wonach der Rechnungsbetrag gesplittet werden sollte. Der Grund für die Aufteilung des Rechnungsbetrags sei ihm nicht bekannt. Bei anderen Aufträgen der Firma B sei keine derartige Aufteilung von Rechnungsbeträgen erfolgt.
Die Angaben des Zeugen L zur Abrechnung der Lackierarbeiten in der Alten Mälzerei wurden durch die Rechnungen der K GmbH vom 25.03.2013 und 23.04.2013 und die Kontoauszüge, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigt und ergänzt. Mit Schreiben vom 25.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 7 f.) stellte die K GmbH der B GmbH für die Durchführung von Malerarbeiten an den Türen der Wohnung im 1. Obergeschoss der Alten Mälzerei einen Betrag von 2.707,49 € brutto in Rechnung. Auf der betreffenden Rechnung wurde handschriftlich folgender Vermerk angebracht: „145 €/Tür Rech. auf Hr. W, 44,60 €/Tür Re. auf T GmbH + Co. ‚Treppenhaus Orvieto‘“. Auf Vorhalt der auf die B GmbH ausgestellten Rechnung vom 25.03.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 111 f. = TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 7 f.) erklärte der Zeuge L, dass er die Adresse des Angeklagten W handschriftlich auf dieser Rechnung vermerkt habe. Der in der anderen Schrift abgefasste Vermerk „145 €/Tür Rech. auf Hr. W, 44,60 €/Tür Re. Auf T GmbH + Co. ‚Treppenhaus Orvieto‘“ stamme von der Firma B .
Übereinstimmend mit dem Vermerk auf der Rechnung vom 25.03.2013 stellte die K GmbH der T GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 25.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 34) einen Betrag von 636,89 € brutto für Malerarbeiten an zwölf Türen im Treppenhaus des Objekts „Orvieto“ in Rechnung, was einem Nettobetrag von 44,60 € pro Tür entspricht. Ausweislich eines Auszugs aus dem Jahreskonto der T GmbH & Co. KG (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 12) und des Kontoauszugs der Volksbank Wörth vom 23.05.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 36) hat die T GmbH & Co. KG den Rechnungsbetrag von 636,89 € am 22.05.0213 an die K GmbH bezahlt.
Mit Schreiben vom 23.04.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 9) beanspruchte die K GmbH vom Angeklagten W für die im März 2013 ausgeführten Malerarbeiten an zwölf Türen der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei einen Betrag von 2.070,60 € brutto, der sich aus einem Nettobetrag von 145,00 € pro Tür errechnet. Auch insoweit wurden die Vorgaben, die auf der Rechnung vom 25.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 7 f.) handschriftlich vermerkt sind, eingehalten. Der Kontoauszug der Volksbank Wörth vom 08.05.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 37), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, belegt, dass der Rechnungsbetrag von 2.070,60 € vom Konto des Angeklagten W auf das Konto der K GmbH überwiesen wurde und dort am 08.05.2013 einging.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen L zur Durchführung und Abrechnung der Lackierarbeiten in der Alten Mälzerei stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen S . Den Aussagen der Zeugen L und S ist zwar nicht zu entnehmen, wer die K GmbH mit der Durchführung der betreffenden Arbeiten beauftragt hat.
Aufgrund der Gesamtumstände, die im Zuge der Beweisaufnahme festgestellt wurden, geht die Kammer aber davon aus, dass der Zeuge S den Auftrag erteilt hat. Der Zeuge L wurde nach eigenen Angaben wegen der Lackierarbeiten in der Alten Mälzerei vom Zeugen S kontaktiert und hat sich mit diesem vor Ort getroffen, um die durchzuführenden Arbeiten zu besprechen. Ferner hat der Zeuge S im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, dass er den handschriftlichen Vermerk zur Abrechnungsweise auf der Rechnung der K GmbH an die B GmbH vom 25.03.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 111 f.) angebracht habe. Der Zeuge S war also sowohl mit der Vertragsanbahnung als auch mit der Abrechnung des Auftrags befasst. Im Übrigen hat der Zeuge L den Zeugen S neben den Mitarbeiterinnen der Hausverwaltung als seinen Hauptansprechpartner bei der B GmbH bezeichnet.
Eine Auftragserteilung durch den Angeklagten W ist hingegen auszuschließen, da der Zeuge L glaubhaft versichert hat, diesen nicht zu kennen. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass neben dem Angeklagten W und dem Zeugen S noch weitere Vertreter der B GmbH mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei befasst waren. Eine Beauftragung der K GmbH durch den Angeklagten W kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Zeuge L glaubhaft versichert hat, im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei keinerlei Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Im Falle einer Auftragserteilung durch den Angeklagten W wäre zudem nicht erklärbar, dass die K GmbH die Lackierarbeiten zunächst der B GmbH in Rechnung gestellt hat. Folglich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge S die K GmbH mit der Durchführung der Lackierarbeiten in der Alten Mälzerei beauftragt hat.
(c) Aussage des Zeugen V
Der Zeuge V äußerte sich im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und damit glaubhaft zu den Bodenarbeiten, welche die G Innenausbau Holzbau GmbH in der Alten Mälzerei durchgeführt hat. Er ist nach eigenen Angaben seit 40 Jahren bei der G Innenausbau Holzbau GmbH mit Sitz in Rötz beschäftigt, die häufig Arbeiten für die B GmbH erledigt.
Der Zeuge V berichtete, dass er den Auftrag zur Durchführung der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei von seinem Abteilungsleiter, dem Zeugen S, erhalten habe. Er sei zu dieser Zeit auf einer Baustelle der Firma T tätig gewesen. Der Zeuge S habe ihn zur Alten Mälzerei mitgenommen. Vor Ort habe ihm der Zeuge S eine renovierungsbedürftige Wohnung gezeigt und erklärt, dass die alten Fußböden abgeschliffen und neu geölt werden müssten. Dies habe er an seinen Abteilungsleiter weitergegeben, der wiederum den Nachunternehmer der Firma G, Herrn O, beauftragt habe.
Der Zeuge V führte weiter aus, dass er die Baustelle in der Alten Mälzerei als Vorarbeiter betreut habe. Er habe sich mit dem Nachunternehmer vor Ort getroffen und diesem erklärt, was zu tun wäre. Neben dem Nachunternehmer sei noch ein weiterer Mitarbeiter der Firma G namens P als Vorarbeiter mit den Renovierungsmaßnahmen in der Alten Mälzerei befasst gewesen. Laut Aussage des Zeugen V haben die Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei zwei bis drei Tage gedauert. Mit der Abrechnung der Arbeiten war der Zeuge V nach eigenen Angaben nicht befasst. Auf Vorhalt entsprechender Regieberichte (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 44-46) erklärte der Zeuge V, dass diese von ihm und seinem Kollegen Petrus erstellt worden seien und den Umfang der erbrachten Leistungen korrekt wiedergeben würden. Laut Aussage des Zeugen V wurden die Fußböden in vier bis fünf Räumen abgeschliffen und neu geölt sowie neue Sockelleisten montiert.
(d) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben seit 42 Jahren als technischer Leiter und Fachbereichsleiter für die Bereiche Boden und Parkett bei der G Innenausbau Holzbau GmbH beschäftigt ist, bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Angaben des Zeugen V zur Durchführung der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei und äußerte sich darüber hinaus zu deren Abrechnung. Laut Aussage des Zeugen S führt die G Innenausbau Holzbau GmbH regelmäßig Estrich-, Parkett- und Bodenarbeiten in Neubauten der Firma B durch.
Der Zeuge S berichtete, dass ihn der Zeuge S, ein Projektleiter der Firma B, wegen kleinerer Renovierungsarbeiten in Regensburg angesprochen habe. Es sei um das Abschleifen und Versiegeln von Parkett gegangen. Da die Firma G selbst keine Renovierungsarbeiten ausführe, habe er sich an den befreundeten Nachunternehmer O gewandt. Nach dessen Zusage habe er dem Zeugen S „grünes Licht“ gegeben und diesem erlaubt, Mitarbeiter der Firma G Innenausbau, die im Raum Regensburg tätig gewesen seien, heranzuziehen. Der Zeuge S habe daraufhin den Zeugen V als Organisator auf der Baustelle in der Alten Mälzerei eingesetzt, der mit einem weiteren Mitarbeiter der Firma G Innenausbau namens P zusammengearbeitet habe. Die Angaben des Zeugen S zu den Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei wurden durch die Arbeitsberichte der G Innenausbau Holzbau GmbH (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 44-47), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigt und ergänzt. Ausweislich der Arbeitsberichte wurden die Bodenarbeiten im Zeitraum vom 25.03.2013 bis 26.04.2013 durchgeführt.
Der Zeuge S gab an, dass er im Vorfeld der Arbeiten nicht mit dem Zeugen S über die Abrechnung gesprochen habe. Er habe den Zeugen V angewiesen, den Zeitaufwand und die Kosten aufzuschreiben. Danach habe er sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert. Er kenne das Objekt nicht und sei nie vor Ort gewesen. Der Auftrag sei erst zur Jahreswende bzw. ein Jahr später abgerechnet worden. Dazu habe er eine Kostenaufstellung gefertigt, welche die Lohn- und Materialkosten sowie die Nachunternehmerleistung umfasst habe. Der Zeuge S bestätigte, dass es sich dabei um die ihm vorgehaltene Aufstellung vom 27.08.2015 über 8.609,61 € brutto (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 15-18) gehandelt habe. Laut Aussage des Zeugen S hatte die Firma G Innenausbau von ihrem Nachunternehmer O am 08.04.2013 eine Rechnung über 1.856 € netto und am 29.07.2013 eine Rechnung über 2.113 € netto erhalten. Die Rechnungen der Firma O Böden vom 08.04.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 50) und vom 29.07.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 48) bestätigen, dass der Subunternehmer von der G Innenausbau Holzbau GmbH einen Gesamtbetrag von 3.969,00 € netto für die durchgeführten Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei beansprucht hat.
Der Zeuge S führte weiter aus, dass er den Zeugen S wegen der Abrechnung kontaktiert habe. Dieser habe ihm per E-Mail mitgeteilt, dass die Arbeiten über das laufende Projekt „Villa Querini“ abgerechnet werden sollten, was die Firma G Innenausbau auch getan habe.
Die Angaben des Zeugen S zur Abrechnung der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei wurden durch die E-Mails der Zeugen S und S, die Kostenaufstellung der G Innenausbau Holzbau GmbH vom 27.08.2015 und die Schlussrechnung der G Innenausbau Holzbau GmbH vom 11.11.2015 bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
Mit einer E-Mail vom 15.01.2014 (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 310 f.) erkundigte sich der Zeuge S beim Zeugen S, wie die G Innenausbau Holzbau GmbH die durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Bauvorhabens „Alte Mälzerei“ abrechnen sollte. Der Zeuge S schlug dem Zeugen S am selben Tag per E-Mail vor, wegen dieser Angelegenheit zu telefonieren. In einer Aufstellung vom 27.08.2015 (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 15-18) bezifferte die G Innenausbau Holzbau GmbH die Kosten der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei gegenüber der B GmbH auf 8.609,61 brutto. Am 27.08.2015 teilte der Zeuge S dem Angeklagten W und einem Herrn M mit, dass die Firma G die Kosten der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei über die Wohnung B 23 in der Villa Querini abrechnen würde (TEA VIII/3 – Reg. 1 Bl. 337). Im Rahmen der Schlussrechnung vom 11.11.2015 betreffend das Bauvorhaben „Villa Querini, Regensburg“ (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 28-43) machte die G Innenausbau Holzbau GmbH unter der Positionsnummer „Park-10-100-1“ einen Betrag von 8.382,44 € netto bzw. 9.975,10 € brutto für die Lieferung und Montage eines Fertigparketts gegenüber der B GmbH geltend.
Auf Vorhalt der an die B GmbH adressierten Schlussrechnung vom 11.11.2015 betreffend das Bauvorhaben „Villa Querini“ (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 28-43) bestätigte der Zeuge S, dass die Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei über die Position „Park-10-100-1“ abgerechnet worden seien. Bei der Position „Park-10-100-1“ habe es sich um eine fiktive Position gehandelt, die entsprechend den Vorgaben des Zeugen S in die Schlussrechnung aufgenommen worden sei.
Auf Nachfrage vermochte der Zeuge S zwar nicht zu erklären, warum der Brutto-Rechnungsbetrag zur Position „Park-10-100-1“ höher war als der in der Aufstellung vom 27.08.2015 angegebene Bruttobetrag. Letztlich kann aber dahinstehen, aus welchem Grund der Differenzbetrag zwischen den in der Aufstellung vom 27.08.2015 und der Schlussrechnung vom 11.11.2015 angegebenen Beträgen geltend gemacht wurde. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S, die durch entsprechende Urkunden bestätigt wurden, steht für die Kammer fest, dass die Kosten der Bodensanierung in der Alten Mälzerei über die fiktive Position „Park-10-100-1“ gegenüber der B GmbH abgerechnet wurden.
(e) Aussage des Zeugen I
Der Zeuge I äußerte sich im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu den Gerüstbauarbeiten, welche die von ihm geführte I Malermeister GmbH in der Alten Mälzerei erledigt hat.
Er berichtete, dass die I Malermeister GmbH in der Zeit von 2000/2001 bis 2013/2014 mit der Firma B zusammengearbeitet habe. Der Zeuge S, ein Bauleiter der Firma B, habe ihn telefonisch gebeten, zur Alten Mälzerei zu kommen, da dort etwas zu tun wäre. Er habe sich daraufhin mit dem Zeugen S vor Ort getroffen und von diesem erfahren, dass die Firma I im Treppenhaus ein Gerüst aufstellen sollte. Laut Aussage des Zeugen I führte die I Malermeister GmbH die Gerüstbauarbeiten aus und rechnete nach Regie ab.
Auf Vorhalt des Angebots der I Malermeister GmbH an die B GmbH vom 19.04.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 5) über Gerüstarbeiten im Treppenhaus der ehemaligen Betriebswohnung in der Alten Mälzerei im Zeitraum vom 11.03.2013 bis 20.03.2013 erklärte der Zeuge I, dass er das Angebot wahrscheinlich erstellt habe, sich daran aber nicht mehr erinnern könnte.
Dem Zeugen I wurden ferner der Regiezettel vom 11.03.2013 für Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauvorhabens „Il Giardino“ (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 8) und der Regiezettel für Gerüstarbeiten in der Alten Mälzerei in der Zeit vom 11.03.2013 bis 20.03.2013 (Anlage 2 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I vom 01.02.2017, TEA II/2) vorgehalten, die hinsichtlich der abgeleisteten Arbeitsstunden übereinstimmen. Er erklärte daraufhin, dass er die beiden Regiezettel geschrieben habe. In seinen Unterlagen habe er lediglich den Regiezettel zu den Arbeiten in der Alten Mälzerei gefunden. Dieser sei an eine Rechnung für Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauquartiers „Il Giardino“ angeheftet. Insoweit sei ihm oder seiner Frau, die ihn im Büro unterstützt habe, wohl ein Fehler unterlaufen. Die im Regiezettel vom 11.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 8) genannten Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauvorhabens „Il Giardino“ seien tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Des Weiteren wurde dem Zeugen I die Rechnung vom 19.04.2013 (Anlage 2 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I vom 01.02.2017, TEA II/2) vorgehalten, mit der die I Malermeister GmbH von der B GmbH einen Betrag von 366,52 € für die Durchführung von Malerarbeiten in der Energiezentrale der Wohnanlage „Il Giardino“ beansprucht hat. Der Zeuge I erklärte daraufhin, dass der Rechnungsbetrag von 366,52 € dem Wert der durchgeführten Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei entsprechen würde. Laut Aussage des Zeugen I wurde die Rechnung vom 19.04.2013 von der Firma T beglichen. Dies belegen auch der Auszug aus dem Jahreskonto der B GmbH vom 18.01.2017 (TEA VIII/3 – Reg. 2 Bl. 6) und der Kontoauszug der KreisSparkasse Kelheim (TEA VIII/3 – Reg. 2 Bl. 14), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Ausweislich der Kontoauszüge hat die B GmbH – entsprechend dem handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung vom 19.04.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 2 Bl. 15) – 2% Skonto von dem Rechnungsbetrag abgezogen und den Restbetrag von 359,19 € am 08.05.2013 auf das Konto der I Malermeister GmbH überwiesen, auf dem am 10.05.2013 ein entsprechender Zahlungseingang zu verzeichnen war.
Der Zeuge I gab an, dass er mit dem Zeugen S nicht darüber gesprochen habe, wie er die Rechnung schreiben sollte. Er habe anhand der Regiezettel abgerechnet. Der im Regiezettel zu den Gerüstarbeiten in der Alten Mälzerei angegebene Zeitaufwand von acht Facharbeiterstunden sei korrekt.
Die Vernehmung des Zeugen I hat ergeben, dass die I Malermeister GmbH die in der Alten Mälzerei durchgeführten Gerüstbauarbeiten als Ausbesserungsarbeiten an der Energiezentrale des Bauquartiers „Il Giardino“ deklariert und der B GmbH in Rechnung gestellt hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge S den Zeugen I wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W angewiesen hat, die Gerüstbauarbeiten über das vorbezeichnete Bauvorhaben der B GmbH abzurechnen. Der Zeuge I bekundete zwar, dass er nicht mit dem Zeugen S über die Abrechnung der Gerüstbauarbeiten gesprochen habe. Er vermochte aber nicht schlüssig zu erklären, weshalb die I Malermeister GmbH einen Regiezettel über tatsächlich nicht durchgeführte Ausbesserungsarbeiten an der Energiezentrale des Bauquartiers „Il Giardino“ erstellt und der B GmbH dafür einen Betrag in Rechnung gestellt hat, der exakt dem Wert der in der Alten Mälzerei durchgeführten Gerüstbauarbeiten entsprach. Eine überzeugende Antwort auf die Frage, weshalb der Regiezettel zu den Arbeiten in der Alten Mälzerei an das in seinen Unterlagen befindliche Exemplar der Rechnung für Ausbesserungsarbeiten an der Energiezentrale des Bauquartiers „Il Giardino“ angeheftet war, blieb der Zeuge I ebenfalls schuldig.
Der Zeuge S hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hingegen glaubhaft dargelegt, dass er die Abrechnung der in der Alten Mälzerei durchgeführten Arbeiten mit dem Angeklagten W besprochen habe, wie im Fall des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge S auch im Fall der Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei in Absprache mit dem Angeklagten W die Anweisung erteilt hat, über ein Bauvorhaben der B GmbH abzurechnen.
(f) Aussage des Zeugen D
Der Zeuge D, der nach eigenen Angaben als Hausmeister der Alten Mälzerei mit der Renovierung der Pächterwohnung befasst war, äußerte sich im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und damit glaubhaft zum Ablauf der Renovierungsmaßnahmen und zu den Unterstützungshandlungen des Angeklagten W und des Zeugen S .
Der Zeuge D erklärte, dass die Wohnung in der Alten Mälzerei im Jahr 2012/2013 renoviert worden sei. Die Studenten, welche die Wohnung gemietet hätten, seien im Januar 2012 ausgezogen. Danach habe der Angeklagte W die Wohnung in einen besseren Zustand versetzen wollen. Der Hausbesitzer habe die Badsanierung übernommen.
Der Zeuge D führte aus, dass er einen Teil der Arbeiten selbst erledigt habe. Er habe die Wohnung ausgeräumt und Sachen entsorgt. Ferner habe er die Farbe bzw. Tapeten von den Wänden gekratzt und diese neu gestrichen, die zur Wohnung führende Treppe abgeschliffen und versiegelt sowie zwei Trockenbaudecken eingebaut. Die von ihm auszuführenden Arbeiten habe er immer mit dem Angeklagten W besprochen. Der Zeuge D gab an, dass er ein halbes Jahr mit den Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei beschäftigt gewesen sei. Er habe diese Arbeiten während seiner Arbeitszeit als Hausmeister der Alten Mälzerei erledigt.
Bestimmte Arbeiten, wie das Abschleifen des Parketts und das Aufstellen eines Gerüsts, konnte der Zeuge D nach eigenen Angaben nicht selbst durchführen. Er berichtete, dass er sich daher auf der Baustelle mit den Angeklagten W und W sowie dem Zeugen S getroffen habe, um zu besprechen, was gemacht werden müsste. Laut Aussage des Zeugen D erklärten der Angeklagte W und der Zeuge S, dass sie jemanden beauftragen würden. Über die Kosten der Renovierungsmaßnahmen und deren Abrechnung sei nicht gesprochen worden. Der Zeuge D gab an, dass der Angeklagte W nach dieser Besprechung nicht mehr vor Ort gewesen sei. Der Angeklagte W und der Zeuge S seien jeweils zweimal vor Ort gewesen.
Laut Aussage des Zeugen D wurden nach dem Ortstermin die Firmen K und G beauftragt. Der Zeuge D berichtete, dass die Firma K die Türen instandgesetzt und die Firma G das Parkett erneuert habe.
(g) Ergebnis
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister Vorteile in Form von ersparten Renovierungskosten im Zusammenhang mit der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei erlangt.
(2) Keine Unrechtsvereinbarung
Die Kammer vermochte sich im Wege der gebotenen Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien aber keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die betreffenden Vorteile Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W waren, also im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg gewährt wurden.
Die Höhe der ersparten Renovierungskosten kann zwar als Indiz dafür gesehen werden, dass die Kostenersparnis mit der Dienstausübung des Angeklagten W verknüpft war. Gegen das Bestehen einer derartigen Verknüpfung spricht hingegen, dass im Zeitraum der Erbringung der unentgeltlichen bzw. vergünstigten Leistungen keine Berührungspunkte zwischen den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten W und den Bauvorhaben der von den Angeklagten T und W geführten B GmbH bestanden. Der Angeklagte W war zur fraglichen Zeit dritter Bürgermeister und Sozialreferent und in dieser Eigenschaft nicht mit Dienstaufgaben betraut, die für die Verwirklichung der Bauvorhaben der B GmbH von Interesse waren. Aus Sicht der Kammer liegt es daher fern, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W Kostenvorteile in einer beträchtlichen Höhe zugewendet hat, um dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg zu beeinflussen oder zu honorieren. Die Kosten der Bodenarbeiten hat die B GmbH zwar erst aufgrund der Schlussrechnung der G Innenausbau Holzbau GmbH vom 11.11.2015 und damit während der Amtszeit des Angeklagten W als Oberbürgermeister übernommen. Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W mit der verspäteten Abrechnung der G Innenausbau Holzbau GmbH und der darauffolgenden Kostenübernahme durch die B GmbH gerechnet hat. Eine Unrechtsvereinbarung, welche eine Verknüpfung zwischen der Ersparnis von Renovierungskosten und der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister zum Gegenstand hatte, kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich die Gewährung der Vorteile aber plausibel mit der persönlichen Verbundenheit zwischen den Angeklagten W und W erklären, die aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit beim SSV J Regensburg bestand. Unabhängig davon, ob man das Verhältnis zwischen den Angeklagten W und W als freundschaftlich bzw. nahezu freundschaftlich einstuft, wie der Angeklagte W und der Zeuge S, oder entsprechend der Einlassung des Angeklagten W lediglich von einer guten Bekanntschaft ausgeht, die von wechselseitiger Sympathie getragen war, bestand ein persönliches Näheverhältnis zwischen den Angeklagten W und W, das aus Sicht der Kammer ein nachvollziehbares Motiv für die Gewährung der Kostenvorteile darstellt.
Im Fall der Bodenarbeiten erscheint auch die verspätete Abrechnung der Firma G als plausibler Grund dafür, dass der Angeklagte W die Kostenübernahme durch die B GmbH veranlasst hat. Aus Sicht der Kammer wäre es nachvollziehbar, wenn es dem Angeklagten W, der seine Hilfe bei der Umsetzung des Renovierungsvorhabens zugesagt hatte, unangenehm gewesen wäre, den Angeklagten W mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Renovierungsarbeiten mit einer erheblichen Forderung zu konfrontieren. Dies wäre wiederum eine plausible Erklärung dafür, dass die Kosten der Bodensanierung auf Veranlassung des Angeklagten W von der B GmbH übernommen wurden.
Folglich erscheint es plausibel, dass der Angeklagte W mit der Zuwendung der Kostenvorteile bei der Renovierung der Pächterwohnung andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W zu beeinflussen oder zu honorieren. Die Plausibilität einer Zielsetzung, die keinen Bezug zur Dienstausübung des Amtsträgers aufweist, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger.
Der Umstand, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W durch die Erstellung fingierter bzw. gesplitteter Handwerkerrechnungen verschleiert wurde, kann nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W gewertet werden. Zwar deutet die Heimlichkeit des Vorgehens bei der Zuwendung von Vorteilen an einen Amtsträger darauf hin, dass die betreffenden Vorteile mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft sind. Im Fall des Angeklagten W fehlt es aber an einem heimlichen Vorgehen, da im Zuge der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden konnte, dass er von der gesplitteten Rechnung der K GmbH und den fingierten Rechnungen der I Malermeister GmbH und der G Innenausbau Holzbau GmbH Kenntnis hatte oder die betreffenden Abrechnungsmodalitäten auch nur in Betracht zog.
(a) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W äußerte sich im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft zur Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten in der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei. Seiner Einlassung war nicht zu entnehmen, dass er von den gesplitteten bzw. fingierten Handwerkerrechnungen wusste, die zur anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG geführt haben.
Der Angeklagte W war seiner Einlassung zufolge ab 2006 bis zu seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg im Jahr 2014 Pächter der in der Alten Mälzerei befindlichen Gaststätte. Er gab an, dass er die zugehörige Pächterwohnung im Jahr 2011/12 übernommen habe.
Der Angeklagte W berichtete, dass er mit dem Eigentümer des Gebäudes, dem Fürstenhaus Thurn und Taxis, über die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen verhandelt habe, da die Wohnung in einem schlechten Zustand gewesen sei. Das Fürstenhaus habe sich bereiterklärt, die Renovierung des Badezimmers zu übernehmen. Im Gegenzug habe er den Boden und die restliche Wohnung instandsetzen wollen. In einer E-Mail an das Fürstenhaus vom 08.01.2013 habe er zugesagt, bestimmte Renovierungsarbeiten zu erledigen. Am 02.03.2013 habe er der Chefin der Immobilienverwaltung des Fürstenhauses, Frau P, per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Kosten der von ihm durchzuführenden Renovierungsarbeiten auf 4.000 bis 5.000 € belaufen würden. Es habe sich dabei um eine Schätzung gehandelt, die auf den Angaben seines Angestellten D beruht habe. Dieser sei als Hausmeister der Gaststätte tätig gewesen und habe die von ihm zugesagten Renovierungsarbeiten vor Ort abgewickelt.
Nach der Einlassung des Angeklagten W hat sein Mitarbeiter D erklärt, dass er bestimmte Arbeiten, wie das Abschleifen des Bodens, nicht selbst durchführen könnte. Der Angeklagte W gab an, dass er den Angeklagten W gebeten habe, ihm für die betreffenden Arbeiten Handwerker zu vermitteln. Am 06.03.2013 habe ein Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen D in der Alten Mälzerei stattgefunden, an dem er selbst nur kurz teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Treffens sei vereinbart worden, dass sich der Zeuge D bei Arbeiten, die er nicht selbst durchführen könnte, vom Angeklagten W helfen lassen dürfte. Der Angeklagte W habe sich bereiterklärt, in diesem Fall Fremdarbeiter zu vermitteln. Hinsichtlich des Treffens vom 06.03.2013 wurde die Einlassung des Angeklagten W durch einen Auszug aus dem Terminkalender des Zeugen S (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 157) bestätigt, der im Wege der Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Nach dem Kalenderauszug war für den 06.03.2013 ein Termin mit der Bezeichnung „Hr. W – D “ vorgesehen, an dem der Zeuge S und der Angeklagte W teilnehmen sollten. Ob der Zeuge S an dem betreffenden Termin teilgenommen hat, konnte im Zuge der Beweisaufnahme nicht geklärt werden.
Seiner Einlassung zufolge teilte der Angeklagte W Frau P und Frau A vom Fürstenhaus noch am selben Tag per E-Mail mit, dass im Zusammenhang mit der Renovierung der Wohnung in der Alten Mälzerei Kosten von circa 8.000 bis 9.000 € auf ihn zukommen würden. Er gab an, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich entstanden seien, da er eine neue Küche habe einbauen lassen und der Zeuge D Material im Wert von circa 7.000 € gekauft habe.
Der Angeklagte W erklärte, dass der Boden und die Türzargen in der Pächterwohnung von Fremdfirmen instandgesetzt worden seien. Ferner sei ein Gerüst benötigt worden, was er aber nicht gewusst habe. Nach Abschluss der Renovierungsmaßnahmen habe er eine Rechnung von der Firma K erhalten und sei davon ausgegangen, dass damit die vom Angeklagten W vermittelten Fremdarbeiten abgegolten wären. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er für die Sanierung des Bodens keine Rechnung erhalten habe. Dies habe er erst beim Studium der Ermittlungsakte bemerkt. Der Angeklagte W versicherte glaubhaft, dass ihn der Angeklagte W erst im Rahmen der Besprechung am 31.12.2016 über die gesplitteten Handwerkerrechnungen aufgeklärt habe.
Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W die Pächterwohnung nach der Renovierung nicht besichtigt, da er in das operative Geschäft in der Alten Mälzerei nicht mehr eingebunden war.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W geht die Kammer davon aus, dass dieser von den gesplitteten bzw. fingierten Handwerkerrechnungen, die zur anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG geführt haben, keine Kenntnis hatte.
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung schlüssig dargelegt, dass er sich kaum mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei beschäftigt und dem Zeugen D sowie dem Angeklagten W hinsichtlich der Einschaltung von Handwerksfirmen weitgehend freie Hand gelassen hat. Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W am 06.03.2013 nur kurz an dem Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen D in der Alten Mälzerei teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit hat er dem Zeugen D nach eigenen Angaben gestattet, den Angeklagten W bei Bedarf um die Vermittlung geeigneter Handwerker zu bitten. Im Übrigen hat der Angeklagte W glaubhaft versichert, die Pächterwohnung in der Alten Mälzerei nach Abschluss der Renovierungsmaßnahmen nicht besichtigt zu haben. Da sich der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung nur oberflächlich mit dem Renovierungsvorhaben befasst hat, hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass ihm die Abrechnungsmodalitäten nicht bekannt waren.
(b) Aussage des Zeugen S
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S und seines handschriftlichen Vermerks auf der Rechnung der K GmbH vom 25.03.2013 (Anlage 9 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017) ist die Kammer davon überzeugt, dass die Kosten für die von der K GmbH durchgeführten Malerarbeiten auf Veranlassung des Angeklagten W zwischen dem Angeklagten W und der T GmbH & Co. KG aufgeteilt wurden. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von der Aufteilung des Rechnungsbetrags Kenntnis hatte oder diese auch nur in Betracht gezogen hat. Der Zeuge S hatte nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W und kann diesen daher auch nicht von den Abrechnungsmodalitäten in Kenntnis gesetzt haben.
Im Ergebnis hat auch die Vernehmung des Zeugen S nicht bestätigt, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W bei der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister verknüpft war. Der vom Zeugen S beschriebene zeitliche Zusammenhang zwischen den Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei sowie die zum Teil übereinstimmenden Abrechnungsmodalitäten lassen es vielmehr plausibel erscheinen, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W auch die Preisvorteile bei der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei gewährt hat, um diesem einen Freundschaftsdienst zu erweisen. Ein Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister ist insoweit nicht ersichtlich.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme handelte es sich bei dem vom Zeugen S erwähnten Ortstermin nicht um den Termin vom 06.03.2013, der im Kalender des Zeugen S unter der Bezeichnung „Hr. W – D “ eingetragen war. Nach dem betreffenden Auszug aus dem Terminkalender des Zeugen S (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 157), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, war zwar vorgesehen, dass der Zeuge S und der Angeklagte W an dem Termin teilnehmen würden. Der Angeklagte W und der Zeuge S haben sich jedoch nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei nicht vor Ort getroffen. Daher ist anzunehmen, dass der Zeuge S die Pächterwohnung in der Alten Mälzerei erst nach dem 06.03.2013 mit dem Angeklagten W besichtigt hat. Die Terminanfrage des Angeklagten W an den Zeugen S vom 22.03.2013 mit dem Betreff „Herr W wegen Boden abschleifen“ (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 7) und die darauf bezogene Terminzusage des Zeugen S vom selben Tag (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 159), die wiederum im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, lassen darauf schließen, dass der zweite Ortstermin, an dem der Zeuge S teilgenommen hat, am 26.03.2013 in der Alten Mälzerei stattfand. Im Kalender des Angeklagten W wurde ein entsprechender Eintrag zu einem Ortstermin mit dem Zeugen S in der Alten Mälzerei am 26.03.2013 gefunden (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 161), der ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war.
(c) Aussage des Zeugen L
Der Zeuge L hat im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt, dass er die Rechnung der K GmbH für die in der Alten Mälzerei durchgeführten Lackierarbeiten aufgrund einer entsprechenden Aufforderung seitens der Firma B gesplittet habe. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge S den Zeugen L zur Aufteilung des Rechnungsbetrags auffordert hat, da der Zeuge S nach eigenen Angaben einen entsprechenden Vermerk auf dem Rechnungsschreiben der K GmbH an die B GmbH vom 25.03.2013 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 111 f.) angebracht hat.
Die gesplittete Rechnung der K GmbH kann hinsichtlich des Angeklagten W aber nicht als Indiz für den Abschluss einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung gewertet werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte W von der Aufteilung des Rechnungsbetrags Kenntnis hatte. Ihm kann insoweit kein heimliches Vorgehen unterstellt werden, das darauf abzielen könnte, eine Verknüpfung zwischen den ersparten Renovierungskosten und seiner Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg zu verschleiern.
(d) Aussage des Zeugen V
Der Zeuge V versicherte glaubhaft, dass der Zeuge S im Zusammenhang mit den Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei sein einziger Ansprechpartner gewesen sei. Er hatte nach eigenen Angaben in dieser Sache weder Kontakt zum Angeklagten W noch wusste er, dass die Pächterwohnung in der Alten Mälzerei für diesen renoviert werden sollte.
Die Vernehmung des Zeugen V hat somit keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W wusste, dass die G Innenausbau Holzbau GmbH die Bodensanierung in der Alten Mälzerei gegenüber der B GmbH abrechnete, indem sie eine fingierte Position in ihre Schlussrechnung vom 11.11.2015 aufnahm. Ein heimliches Vorgehen des Angeklagten W, das als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gewertet werden könnte, ist insoweit nicht ersichtlich.
(e) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Zeugen S hat bestätigt, dass die G Innenausbau Holzbau GmbH die in der Alten Mälzerei durchgeführten Bodenarbeiten in Absprache mit dem Zeugen S über ein Bauvorhaben der B GmbH abgerechnet hat. Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S ist aber nicht zu entnehmen, dass die Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft war. Die Kammer hält es vielmehr für plausibel, dass der Zeuge S den Zeugen S nach Rücksprache mit dem Angeklagten W angewiesen hat, gegenüber der B GmbH abzurechnen, da sich die Abrechnung durch die Firma G Innenausbau erheblich verzögert hatte. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S stellte der Nachunternehmer Olek der G Innenausbau Holzbau GmbH die in der Alten Mälzerei durchgeführten Renovierungsarbeiten am 08.04.2013 und am 29.07.2013 in Rechnung. Der Zeuge S fertigte hingegen erst am 27.08.2015, also mehr als zwei Jahre nach der vollständigen Abrechnung durch den Nachunternehmer, eine Aufstellung über die von der G Innenausbau Holzbau GmbH abzurechnenden Leistungen und kontaktierte anschließend den Zeugen S wegen der weiteren Vorgehensweise.
Aus Sicht der Kammer spricht einiges dafür, dass es der Angeklagte W als unangenehm empfunden hätte, wenn die G Innenausbau Holzbau GmbH mehr als zwei Jahre nach dem Abschluss der Renovierungsarbeiten mit einer nicht unerheblichen Forderung an den Angeklagten W herangetreten wäre. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W hatte sich der Angeklagte W diesem gegenüber bereiterklärt, Handwerker für die Sanierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei zu vermitteln. Der Zeuge S hat nach eigenen Angaben auf Veranlassung des Angeklagten W die G Innenausbau Holzbau GmbH mit der Durchführung der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei beauftragt. Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus nachvollziehbar, wenn sich der Angeklagte W für die verspätete Abrechnung durch die G Innenausbau Holzbau GmbH verantwortlich gefühlt und daher veranlasst hätte, dass die Bodenarbeiten der B GmbH in Rechnung gestellt würden.
Im Übrigen haben sich im Zuge der Vernehmung des Zeugen S auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W wusste oder zumindest in Betracht gezogen hat, dass die in der Alten Mälzerei durchgeführten Bodenarbeiten der G Innenausbau Holzbau GmbH über ein Bauvorhaben der B GmbH abgerechnet wurden. Der Zeuge S versicherte glaubhaft, im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Demnach ist auszuschließen, dass der Zeuge S mit dem Angeklagten W über die Abrechnungsmodalitäten gesprochen hat. Der Umstand, dass die Kostenübernahme durch die B GmbH verschleiert wurde, indem die Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei über das Bauvorhaben „Villa Querini“ abgerechnet wurden, kann hinsichtlich des Angeklagten W somit nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gewertet werden, da nicht ersichtlich ist, dass dem Angeklagten W die Abrechnungsmodalitäten bekannt waren.
(f) Aussage des Zeugen I
Die Vernehmung des Zeugen I hat zwar ergeben, dass die I Malermeister GmbH die in der Alten Mälzerei durchgeführten Gerüstbauarbeiten als Ausbesserungsarbeiten an der Energiezentrale des Bauquartiers „Il Giardino“ deklariert und der B GmbH in Rechnung gestellt hat.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen I haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von der fingierten Rechnung wusste oder zumindest in Betracht gezogen hat, dass die I Malermeister GmbH die Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei über ein Bauvorhaben der B GmbH abrechnen würde. Der Zeuge I bekundete, dass er im Zusammenhang mit den Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Alten Mälzerei um ein Objekt des Angeklagten T gehandelt habe.
Ein heimliches Vorgehen des Angeklagten W bei der Inanspruchnahme der kostenlosen Gerüstbauarbeiten, das als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zu werten wäre, konnte im Zuge der Vernehmung des Zeugen I folglich nicht festgestellt werden.
(g) Gesamtwürdigung
Im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Indizien vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister verknüpft war.
Für das Bestehen einer derartigen Verknüpfung spricht lediglich die Höhe der von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG übernommenen Renovierungskosten. Aufgrund der mangelnden Berührungspunkte zwischen den dienstlichen Aufgaben, die der Angeklagte W als dritter Bürgermeister wahrzunehmen hatte, und den Bauvorhaben der von den Angeklagten T und W geführten B GmbH hält es die Kammer dennoch für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die Kostenvorteile verschafft hat, um dessen Dienstausübung zu beeinflussen oder zu honorieren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint es der Kammer hingegen plausibel, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die betreffenden Vorteile aus persönlicher Verbundenheit gewährt hat. Die Bezahlung der Bodensanierung durch die B GmbH lässt sich zudem plausibel mit der verspäteten Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die G Innenausbau Holzbau GmbH erklären. Da die Bodenarbeiten der G Innenausbau Holzbau GmbH auf Veranlassung des Angeklagten W durchgeführt wurden, hält es die Kammer für naheliegend, dass es der Angeklagte W als unangenehm empfunden hätte, wenn die G Innenausbau Holzbau GmbH mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Renovierungsarbeiten mit einer beträchtlichen Forderung an den Angeklagten W herangetreten wäre. Dies würde wiederum erklären, dass die B GmbH die Kosten der Bodensanierung auf Veranlassung des Angeklagten W übernommen hat.
Der Umstand, dass die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG durch gesplittete und fingierte Handwerkerrechnungen verschleiert wurde, kann hingegen nicht als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W gewertet werden. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte W die Abrechnungsmodalitäten kannte oder auch nur in Betracht gezogen hat. Damit fehlt es an einem heimlichen Vorgehen des Angeklagten W bei der Inanspruchnahme der gewährten Vorteile, das Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W zulassen würde.
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB fehlt es folglich am Nachweis einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T .
(3) Kein Vorsatz
Im Übrigen konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W die Vorteile in Form der ersparten Renovierungskosten vorsätzlich angenommen hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W die Kostenersparnis bei der Renovierung der von ihm gemieteten Wohnung in der Alten Mälzerei erkannt oder zumindest für möglich gehalten und im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat.
(a) Einlassung des Angeklagten W
Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die in wesentlichen Punkten durch die Angaben des Angeklagten W und der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt wurde, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W die Kostenersparnis bei den Renovierungen im Tatzeitraum weder erkannt noch in Betracht gezogen hat.
Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versichert, dass er von den durchgeführten Gerüstbauarbeiten keine Kenntnis gehabt und nicht bemerkt habe, dass er für die durchgeführten Bodenarbeiten keine Rechnung erhalten habe. Über die gesplitteten Handwerkerrechnungen habe ihn der Angeklagte W erst im Rahmen der Besprechung am 31.12.2016 aufgeklärt.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W kaum mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei beschäftigt und dem Zeugen D sowie dem Angeklagten W hinsichtlich der Einschaltung von Handwerksfirmen weitgehend freie Hand gelassen. Aufgrund dessen hält die Kammer die Erklärung des Angeklagten W, er habe von den durchgeführten Gerüstbauarbeiten keine Kenntnis gehabt und nicht bemerkt, dass er für die durchgeführten Bodenarbeiten keine Rechnung erhalten habe, für nachvollziehbar. Wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte W die Wohnung – seiner glaubhaften Einlassung zufolge – nicht im renovierten Zustand gesehen hat, erscheint es durchaus plausibel, dass die Bodenarbeiten bei ihm in Vergessenheit geraten sind.
Im Übrigen hat der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung nicht alle Renovierungsarbeiten vom Angeklagten W in Auftrag gegeben lassen, sondern nur diejenigen, die sein Angestellter D nicht selbst durchführen konnte. Dies spricht dafür, dass es dem Angeklagten W nicht um die Ersparnis von Kosten ging, als er sich an den Angeklagten W gewandt hat, sondern lediglich um die Vermittlung geeigneter Handwerker.
Aus der Einlassung des Angeklagten W lässt sich im Übrigen auch nicht ableiten, dass dieser von der Übernahme der Bauleitung durch den Zeugen S wusste oder zumindest damit rechnete. Der Angeklagte W ließ sich dahingehend ein, dass der Angeklagte W der einzige Vertreter der B GmbH war, mit dem er im Zusammenhang mit den Renovierungsmaßnahmen in der Alten Mälzerei zu tun hatte. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte W in dieser Sache lediglich einen Ortstermin am 06.03.2013 wahrgenommen, bei dem der Zeuge S nicht anwesend war. Ferner hat der Angeklagte W den Angeklagten W nach seiner Einlassung nicht um die Übernahme der Bauleitung, sondern lediglich um die Vermittlung geeigneter Handwerker gebeten. Die Kammer hält es daher für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W mit der Einschaltung eines Bauleiters durch den Angeklagten W rechnete.
(b) Aussage des Zeugen S
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W von dessen Organisationsleistungen im Zusammenhang mit der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei Kenntnis hatte oder die Erbringung dieser Leistungen zumindest in Betracht gezogen hat.
Der Zeuge S hat glaubhaft versichert, im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Insoweit stehen seine Angaben im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W, der erklärte, in dieser Sache nur einen Besprechungstermin am 06.03.2013 wahrgenommen zu haben, an dem der Zeuge S nicht beteiligt war.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme handelte es sich bei dem Ortstermin, den der Zeuge S nach eigenen Angaben mit dem Zeugen W wahrgenommen hat, nicht um den Termin vom 06.03.2013, von dem der Angeklagte W im Rahmen seiner Einlassung berichtete. Im Kalender des Zeugen S war zwar unter der Bezeichnung „Hr. W – D “ ein entsprechender Termin eingetragen. Nach dem betreffenden Auszug aus dem Terminkalender des Zeugen S (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 157), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, war auch vorgesehen, dass der Zeuge S und der Angeklagte W an dem Termin teilnehmen würden. Der Angeklagte W und der Zeuge S haben sich jedoch nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei nicht vor Ort getroffen. Daher ist anzunehmen, dass der Zeuge S die Pächterwohnung in der Alten Mälzerei erst nach dem 06.03.2013 mit dem Angeklagten W besichtigt hat.
Die Terminanfrage des Angeklagten W an den Zeugen S vom 22.03.2013 mit dem Betreff „Herr W wegen Boden abschleifen“ (TEA VIII/3 – Reg. 3 Bl. 7) und die darauf bezogene Terminzusage des Zeugen S vom selben Tag (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 159), die wiederum im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, lassen darauf schließen, dass am 26.03.2013 ein weiterer Ortstermin in der Alten Mälzerei stattfand, an dem der Zeuge S teilgenommen hat. Im Kalender des Angeklagten W wurde ein entsprechender Eintrag zu einem Ortstermin mit dem Zeugen S in der Alten Mälzerei am 26.03.2013 gefunden (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 161), der ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen S, die im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W stehen, lassen darauf schließen, dass der Angeklagte W weder wusste, dass der Zeuge S überhaupt mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei befasst war, noch die Art und den Umfang der von diesem erbrachten Organisationsleistungen kannte.
(c) Aussage des Zeugen D
Die Kammer vermochte sich auch im Zuge der Vernehmung des Zeugen D keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Mälzerei Kontakt zum Zeugen S hatte.
Der Zeuge D erklärte abweichend von den Angaben des Angeklagten W und des Zeugen S, dass er sich mit den Angeklagten W und W sowie dem Zeugen S in der Alten Mälzerei zu einer Besprechung getroffen habe. Nach der Einlassung des Angeklagten W fand hingegen am 06.03.2013 ein Treffen in der Alten Mälzerei statt, an dem die Angeklagten W und W sowie der Zeuge D teilgenommen haben. Der Zeuge S berichtete wiederum, dass er mit dem Angeklagten W zur Alten Mälzerei gefahren sei und dort den Zeugen D angetroffen habe. Er versicherte aber glaubhaft, im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben.
Aus den schlüssigen Ausführungen des Angeklagten W und des Zeugen S folgert die Kammer, dass zwei Ortstermine in der Alten Mälzerei stattgefunden haben, bei denen jeweils der Angeklagte W und der Zeuge D anwesend waren. Der Angeklagte W und der Zeuge S waren hingegen nicht gleichzeitig vor Ort, sondern haben jeweils nur einen der beiden Termine wahrgenommen. Die abweichende Darstellung des Zeugen D erklärt sich aus Sicht der Kammer damit, dass die betreffenden Vorgänge zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen bereits mehr als fünf Jahre zurücklagen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Zeuge D sich an die Anzahl der Besprechungen und ihrer Teilnehmer nicht zuverlässig erinnern konnte. Auch die Erklärung des Zeugen D, der Angeklagte W und der Zeuge S seien jeweils zweimal vor Ort gewesen, lässt sich mit der Annahme, es habe zwei Besprechungen in unterschiedlicher Besetzung gegeben, in Deckung bringen.
Im Übrigen hat der Zeuge D nach eigenen Angaben auch im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach an einem Ortstermin mit den Angeklagten W und W sowie dem Zeugen S teilgenommen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen den Renovierungsmaßnahmen in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei wäre es ohne Weiteres vorstellbar, dass der Zeuge D die jeweiligen Besprechungen verwechselt hat, was den Teilnehmerkreis angeht.
Darüber hinaus hat die Vernehmung des Zeugen D auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W von den tatsächlich angefallenen Kosten der Handwerkerleistungen wusste oder zumindest in Betracht zog, dass ihm nicht alle Leistungen in Rechnung gestellt wurden.
Der Zeuge D versicherte glaubhaft, dass die Kosten der Renovierungsmaßnahmen und deren Abrechnung während des Ortstermins mit dem Angeklagten W nicht thematisiert worden seien und der Angeklagte W nach dem Ortstermin nicht mehr vor Ort gewesen sei. Nach eigenen Angaben hat der Zeuge D auch bei keiner anderen Gelegenheit mit dem Angeklagten W über die Arbeiten der Fremdfirmen und deren Kosten gesprochen. Dem Zeugen D wurde ein Auszug des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.03.2017, S. 2 unten (TEA II/1) vorgehalten, der wie folgt lautet: „Ich habe die Angelegenheiten immer mit Herrn W besprochen, der damals mein Chef war.“ Der Zeuge D führte hierzu überzeugend aus, dass er die von ihm zu erledigenden Arbeiten gemeint habe. Diese habe er mit dem Angeklagten W abgestimmt, da er bei der Alten Mälzerei angestellt gewesen sei und der Angeklagte W die dortige Gaststätte betrieben habe. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen D haben sich folglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser den Angeklagten W über den Umfang der erbrachten Leistungen und deren Abrechnung informiert hat.
(d) Aussagen der Zeugen L, V und I
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W von den Handwerkern bzw. Inhabern der Handwerksbetriebe, die mit dem Renovierungsvorhaben befasst waren, von den erbrachten Leistungen und den Abrechnungsmodalitäten in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Zeuge L versicherte glaubhaft, dass er im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten der von ihm geführten K GmbH in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt habe. Er habe nicht einmal gewusst, für wen die Wohnung in der Alten Mälzerei renoviert worden sei. Nach eigenen Angaben hatte der Zeuge L bei der Firma B hauptsächlich mit dem Zeugen S und den Mitarbeiterinnen der Hausverwaltung zu tun.
Der Zeuge V, der als Mitarbeiter der G Innenausbau Holzbau GmbH während der Durchführung der Bodenarbeiten vor Ort war, versicherte ebenfalls glaubhaft, dass er in dieser Sache keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt habe. Er wusste nach eigenen Angaben nicht einmal, dass es sich bei dem Mieter der zu renovierenden Wohnung um den Angeklagten W handelte. Die schlüssigen Ausführungen des Zeugen V deuten darauf hin, dass sich der Angeklagte W mit den Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei nicht näher befasst hat. Dies würde wiederum erklären, warum dem Angeklagten W nicht aufgefallen ist, dass die Rechnung für die Sanierung des Parkettbodens in der Alten Mälzerei noch ausstand.
Auch der Zeuge I, der als Geschäftsführer der I GmbH mit der Durchführung der Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei und deren Abrechnung befasst war, bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung überzeugend, in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Er habe nicht einmal gewusst, dass die Renovierungsarbeiten für den Angeklagten W durchgeführt worden seien. Auf Auftraggeberseite sei der Zeuge S sein einziger Ansprechpartner hinsichtlich der Gerüstbauarbeiten in der Alten Mälzerei gewesen. Der Zeuge S hatte nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei aber ebenfalls keinen Kontakt zum Angeklagten W . Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erforderlichkeit der Gerüstbauarbeiten im Rahmen des Ortstermins am 06.03.2013 in Gegenwart des Angeklagten W thematisiert wurde. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Zeugen I und S hält es die Kammer daher für plausibel, dass der Angeklagte W – seiner Einlassung entsprechend – keine Kenntnis von den durchgeführten Gerüstbauarbeiten hatte.
(e) Aussage der Zeugin Anja W
Schließlich hat auch die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten W, Anja W, keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W die Kostenersparnis im Zusammenhang mit der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei erkannt oder zumindest in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen hat.
Die Zeugin Anja W berichtete im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie den Gaststättenbetrieb in der Alten Mälzerei im Februar 2015 als Pächterin übernommen habe. Erst zu dieser Zeit habe sie von der Pächterwohnung ihres Mannes in der Alten Mälzerei erfahren.
Die Zeugin Anja W erklärte, dass sie von den Renovierungsmaßnahmen in der Alten Mälzerei nichts mitbekommen habe und auch mit ihrem Mann nicht darüber gesprochen habe. Sie habe lediglich eine Rechnung über Malerarbeiten in der Alten Mälzerei in Höhe von ca. 2.600 € beglichen.
Die Zeugin Anja W versicherte glaubhaft, dass sie die Wohnung nach der Renovierung nicht gesehen habe. Ihr sei auch nicht bekannt, dass ihr Mann nach der Renovierung dort gewesen sei. Insoweit steht die Aussage der Zeugin Anja W im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W, er habe die Pächterwohnung nach Abschluss der Renovierungsarbeiten nicht besichtigt. Da der Angeklagte W die Pächterwohnung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im renovierten Zustand gesehen hat, erscheint des der Kammer plausibel, dass er von den durchgeführten Gerüstbauarbeiten keine Kenntnis hatte und die fehlende Abrechnung der Bodenarbeiten erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens bemerkt hat, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft erklärt hat.
(f) E-Mails des Angeklagten W
Schließlich führen auch die E-Mails des Angeklagten W an Vertreter des Fürstenhauses vom 08.01.2013, 02.02.2013 und 05.03.2013, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zu keiner anderen Einschätzung, was den Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der ersparten Renovierungskosten betrifft.
Die besagten E-Mails lassen zwar erkennen, dass der Angeklagte W mit höheren Renovierungskosten gerechnet hat, als den von der K GmbH in Rechnung gestellten. Den E-Mails ist aber auch zu entnehmen, dass sich der Angeklagte W bereit erklärt hat, umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchzuführen. Diese wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur zum Teil durch Fremdfirmen erledigt. Die in den E-Mails vom 02.02.2013 und 05.03.2013 vorgenommenen Kostenschätzungen des Angeklagten W betreffen ersichtlich nicht nur die Renovierungsarbeiten der vom Angeklagten W vermittelten Fremdfirmen, sondern die Gesamtheit der Renovierungsmaßnahmen, zu deren Durchführung sich der Angeklagte W gegenüber dem Fürstenhaus bereit erklärt hatte. Von einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Kostenschätzungen des Angeklagten W und dem von der K GmbH in Rechnung gestellten Betrag, das Rückschlüsse auf einen Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der ersparten Renovierungskosten zulassen würde, kann daher nicht ausgegangen werden.
In einer E-Mail vom 08.01.2013 an einen Vertreter des Fürstenhauses namens P (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 11) signalisierte der Angeklagte W seine Bereitschaft, für die Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei „einiges an Geld in die Hand zu nehmen“. Er sagte zu, für die Entrümpelung und Räumung der Wohnung, die Entfernung des beweglichen Inventars aus dem Badezimmer, die Renovierung der Küche, insbesondere des Bodens, und einen neuen Anstrich der Wohnung zu sorgen. In einer E-Mail an die Vertreterinnen des Fürstenhauses P und A vom 02.02.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 11) wies der Angeklagte W darauf hin, dass die Wohnung „inzwischen eine Riesenbaustelle geworden“ sei. Ausweislich der E-Mail hatte der Angeklagte W mit dem Fürstenhaus vereinbart, dass er auf eigene Kosten die Wände abkratzen, zum Teil neu verputzen und neu streichen lassen und die Sanierung des Bodens übernehmen würde. Der Angeklagte W erklärte in diesem Zusammenhang, dass „alles in allem“ Kosten von etwa 4.000 bis 5.000 € auf ihn zukommen würden. An der Formulierung „alles in allem“ zeigt sich deutlich, dass sich die Kostenschätzung des Angeklagten W nicht nur auf die Leistungen der vom Angeklagten W vermittelten Fremdfirmen bezog, sondern auch die vom Zeugen D durchgeführten und noch zu erledigenden Renovierungsarbeiten einschloss. Für diese Interpretation der Kostenschätzung spricht auch, dass der Angeklagte W die Pächterwohnung bereits in der E-Mail vom 02.02.2013 als „Riesenbaustelle“ bezeichnet hat, die Beauftragung von Fremdfirmen aber erst bei dem Treffen zwischen den Angeklagten W und W und dem Zeugen D am 06.03.2013 besprochen wurde. In einer E-Mail vom 05.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 13) wies der Angeklagte W die Vertreterinnen des Fürstenhauses P und A darauf hin, dass er in den letzten Wochen „viel Geld und Arbeitskraft in die Renovierung der Wohnung gesteckt“ hätte. Er bezeichnete es als unglaublich, was seine Mitarbeiter in der Wohnung vorgefunden hätten, und erklärte, dass die Arbeiten kurz vor dem Abschluss stehen würden. Vor diesem Hintergrund erhöhte der Angeklagte W seine Kostenschätzung auf 8.000 € bis 9.000 €. Die Ausführungen in der E-Mail vom 05.03.2013 lassen deutlich erkennen, dass sich die Kostenschätzung des Angeklagten W primär auf die Renovierungsarbeiten bezog, die seine eigenen Mitarbeiter bereits durchgeführt hatten. Dafür spricht auch, dass das Treffen vom 06.03.2013, bei dem die Vermittlung der Fremdfirmen durch den Angeklagten W besprochen wurde, zum Zeitpunkt der Verfassung der E-Mail vom 05.03.2013 noch gar nicht stattgefunden hatte.
Die Vernehmung des Zeugen D hat bestätigt, dass dieser einen großen Teil der vom Angeklagten W zugesagten Renovierungsmaßnahmen durchgeführt hat. So legte der Zeuge D im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dar, dass er ein halbes Jahr mit den Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei beschäftigt gewesen sei. Er habe die Wohnung ausgeräumt und Sachen entsorgt. Ferner habe er die Farbe bzw. Tapeten von den Wänden gekratzt und diese neu gestrichen, die zur Wohnung führende Treppe abgeschliffen und versiegelt sowie zwei Trockenbaudecken eingebaut. Die von ihm auszuführenden Arbeiten habe er immer mit dem Angeklagten W besprochen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen D geht die Kammer davon aus, dass sich die Kostenschätzungen des Angeklagten W in den E-Mails vom 02.02.2013 und 05.03.2013 primär auf die Renovierungsarbeiten seines Angestellten D bezogen haben.
Die Angaben des Zeugen D stehen im Übrigen auch im Einklang mit den Quittungen der Firma B für Baumaterial und Werkzeug und den Gebührenrechnungen der Stadt Regensburg für Abfallentsorgung aus der Zeit vom 17.01.2013 bis 12.04.2013 (EA XII Bl. 5138-5154), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die betreffenden Quittungen und Gebührenrechnungen, die sich auf einen Gesamtbetrag von 1.360,44 € summieren, lassen sich zwar keinem der beiden Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei exakt zuordnen, zumal sich die Zeiträume der Durchführung der Maßnahmen überschneiden. Sie belegen dennoch, dass der Angeklagte W in der Zeit von Januar bis April 2013 erhebliche Kosten für Baumaterial, Werkzeug und Abfallentsorgung aufgewendet hat, was sich wiederum mühelos mit den vom Zeugen D geschilderten Renovierungsarbeiten erklären lässt. Im Übrigen belegt die Rechnung der G Transporte GmbH & Co. KG vom 24.01.2013 nebst Liefer- und Wiegeschein (EA XII Bl. 5135-5137), dass Kosten in Höhe von 262,07 € für die Entsorgung von Baumüll in der Alten Mälzerei angefallen sind, was wiederum die Darstellung des Zeugen D hinsichtlich der Entrümpelung der Wohnung bestätigt.
Zudem hat die Firma Möbel W dem Angeklagten W mit Schreiben vom 26.07.2013 (EA XII Bl. 5155-5157), das ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, einen Betrag von 4.135,00 € für die Lieferung und Montage einer Einbauküche in der Alten Mälzerei in Rechnung gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Kostenschätzungen, die der Angeklagte W in den E-Mails vom 02.02.2013 und 05.03.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 11 u. 13) vorgenommen hat, selbst dann realistisch, wenn man die Kosten der vom Angeklagten W vermittelten Fremdleistungen völlig außer Betracht lässt. Da der Angeklagte W in der E-Mail vom 08.01.2013 (TEA VIII/3 – Reg. 0 Bl. 11) u.a. zugesagt hat, die Renovierung der Küche zu übernehmen, ist davon auszugehen, dass die damit verbundenen Kosten in den Kostenschätzungen vom 02.02.2013 und 05.03.2013 enthalten waren.
Der Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der Preisvorteile bei der Abrechnung der Fremdfirmen lässt sich daher nicht aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Kostenschätzungen und dem von der K GmbH in Rechnung gestellten Betrag ableiten.
(g) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Die vorhandenen Beweismittel reichen weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau aus, um nachzuweisen, dass der Angeklagte W von den ersparten Renovierungskosten wusste oder die Kostenersparnis auch nur in Betracht gezogen hat.
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe von den durchgeführten Gerüstbauarbeiten keine Kenntnis gehabt und erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bemerkt, dass ihm die Bodensanierung nicht in Rechnung gestellt worden war, ist glaubhaft und lässt sich mit den Angaben der am Renovierungsvorhaben beteiligten Zeugen mühelos in Einklang bringen.
Selbst wenn der Angeklagte W erkannt hätte, dass Handwerkerrechnungen für die Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei ausstanden, wovon die Kammer nicht ausgeht, hätte der Schluss aber keinesfalls nahegelegen, dass die betreffenden Rechnungen von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG übernommen worden wären.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W den Angeklagten W im Rahmen des Renovierungsvorhabens in Mitterhaselbach darum gebeten, zu veranlassen, dass die Handwerker ihm die erbrachten Leistungen persönlich in Rechnung stellen würden, und daraufhin für sämtliche Gewerke entsprechende Handwerkerrechnungen erhalten. Aufgrund der an ihn adressierten Rechnung der K GmbH für die Malerarbeiten in der Alten Mälzerei durfte der Angeklagte W davon ausgehen, dass die Handwerkerleistungen im Rahmen des zweiten Renovierungsvorhabens in der gleichen Weise abgerechnet werden würden wie die Renovierungsarbeiten in Mitterhaselbach. Aus Sicht des Angeklagten W hätten die ausstehenden Rechnungen daher vermuten lassen, dass die Inhaber der Handwerksfirmen ihre Leistungen noch nicht abgerechnet haben. Diese Vermutung hätte auch deshalb nahegelegen, weil es im Geschäftsleben immer wieder vorkommt, dass Rechnungen nicht zeitnah gestellt werden und Forderungen infolgedessen verjähren. Im Fall der G Innenausbau Holzbau GmbH hat sich die Abrechnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sogar tatsächlich um mehr als zwei Jahre verzögert. Für den Angeklagten W hätte daher kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die ihm nicht in Rechnung gestellten Handwerkerleistungen von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG bezahlt worden waren.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W wusste oder zumindest in Betracht gezogen hat, dass die K GmbH ihm nur einen Teil der erbrachten Lackierarbeiten in Rechnung gestellt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Zeuge S den Zeugen L dazu veranlasst, den Rechnungsbetrag für die Lackierarbeiten der K GmbH in der Alten Mälzerei zwischen dem Angeklagten W und der T GmbH & Co. KG aufzuteilen. Die Zeugen S und L hatten aber nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten W . Daher ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte W von der Absprache wusste, welche die Zeugen S und L hinsichtlich der Abrechnung der Lackierarbeiten getroffen haben.
Die Kammer hält es zudem für fernliegend, dass der Angeklagte W von sich aus erkannt hat, dass ihm die K GmbH die erbrachten Leistungen nur anteilig in Rechnung gestellt hat. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W die Pächterwohnung nach Abschluss der Renovierungsarbeiten nicht besichtigt und konnte sich daher keinen eigenen Eindruck vom Wert der erbrachten Leistungen verschaffen. Selbst wenn der Angeklagte W die Pächterwohnung im renovierten Zustand gesehen hätte, wäre aber nicht zu erwarten gewesen, dass er den tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen erkannt hätte, da er nicht über das dafür erforderliche Fachwissen verfügt. Im Übrigen bestand zwischen dem tatsächlichen Wert der Lackierarbeiten und dem Betrag, den die K GmbH dem Angeklagten W in Rechnung gestellt hat, auch kein derartiges Missverhältnis, dass sich die Ermäßigung der Handwerkerrechnung geradezu aufgedrängt hätte. Ausweislich des Rechnungsschreibens der K GmbH an die B GmbH vom 25.03.2013 belief sich der Wert der erbrachten Leistungen auf 2.707,49 € brutto. Nach Rücksprache mit dem Zeugen S stellte der Zeuge L dem Angeklagten W einen Teilbetrag von 2.070,60 € in Rechnung und machte den Restbetrag von 636,89 € gegenüber der T GmbH & Co. KG geltend. Die Kammer hält es nicht für wahrscheinlich, dass der Angeklagte W durch bloßen Augenschein erkannt hätte, dass ihm die K GmbH für die durchgeführten Lackierarbeiten 636,89 € zu wenig berechnet hatte.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W von der Übernahme der Bauleitung durch den Zeugen S Kenntnis hatte oder zumindest damit rechnete.
Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W im Zuwendungszeitraum wusste oder zumindest in Betracht gezogen hat, dass die B GmbH und die T GmbH & Co. KG einen Teil der Kosten des Renovierungsvorhabens in der Alten Mälzerei übernommen haben.
Schließlich hat der Angeklagte W auch keine Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB begangen, indem er der B GmbH und der T GmbH & Co. KG die übernommenen Renovierungskosten nicht erstattet hat, obwohl er im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Kostenübernahme Kenntnis erlangt hat. Der Angeklagte W ist zwar insoweit noch bereichert, da er sich Renovierungskosten erspart hat. Zudem ist er nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W weiterhin Mieter der Betriebswohnung in der Alten Mälzerei und profitiert als solcher davon, dass der Nutzungswert der Wohnung durch die vergünstigten Renovierungsleistungen gesteigert wurde. Aus dem bloßen Unterlassen der Rückgewähr eines Vorteils kann jedoch nicht auf dessen Annahme geschlossen werden, da die Annahme ein aktives Tun voraussetzt (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 78). Selbst wenn der Angeklagte W die Preisvorteile aber angenommen hätte, indem er sie nach Kenntniserlangung behalten hat, würde es wiederum an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T fehlen. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nicht zurückgewährten Vorteile in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Dienstausübung des Angeklagten W standen. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat der Angeklagte W der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG die übernommenen Renovierungskosten bislang nicht erstattet, da er befürchtet hat, dass entsprechende Zahlungen während des laufenden Strafverfahrens als Schuldeingeständnis betrachtet werden könnten. Damit hat er die nachträglich erkannten Vorteile in Form der ersparten Renovierungskosten gerade nicht als Gegenleistung für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Stadt Regensburg behalten.
Hinsichtlich der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei konnte der Angeklagte W folglich keiner Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden, da weder eine entsprechende Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T noch der erforderliche Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der Annahme von Vorteilen nachweisbar ist. Der Angeklagte W hat schließlich auch keine Vorteilsannahme begangen, indem er die ihm nachträglich bekannt gewordenen Vorteile behalten hat, da es insoweit bereits an einer tauglichen Tathandlung, jedenfalls aber an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T fehlt.
bb) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei kommt schließlich auch keine Bestechlichkeit des Angeklagten W gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht, da es wiederum an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Angeklagten W bzw. T fehlt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W im Gegenzug für die anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG und die unentgeltlichen Leistungen, die der Zeuge S im Rahmen der Bauleitung erbracht hat, pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen oder zugesagt hat.
cc) Ergebnis
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, im Jahr 2013 im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Vorteile in Form von ersparten Kosten für die Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei angenommen zu haben. Er konnte insoweit weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden.
b) Kein Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten T
Der Angeklagte T war ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm zur Last lag, dem Angeklagten W im Gegenzug für dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Vorteile gewährt zu haben, indem er veranlasst hat, dass die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG einen Teil der Kosten der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei übernommen hat und der Zeuge S unentgeltliche Leistungen im Rahmen der Bauleitung erbracht hat. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich keine belastbaren Anzeichen dafür ergeben, dass der Angeklagte T mit der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei befasst war oder auch nur Kenntnis davon hatte. Der Angeklagte T konnte daher insoweit weder einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB noch einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden.
aa) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S geht nach eigenen Angaben nicht davon aus, dass der Angeklagte T von dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei gewusst hat. Er versicherte glaubhaft, dass er mit dem Angeklagten T niemals über dieses Projekt gesprochen habe.
bb) Aussage des Zeugen L
Der Zeuge L, der als Geschäftsführer der K GmbH mit der Durchführung und Abrechnung der Lackierarbeiten in der Alten Mälzerei befasst war, versicherte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass er zum Angeklagten T nie persönlichen Kontakt gehabt habe. Laut Aussage des Zeugen L hat der Zeuge S wegen der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei Kontakt zur K GmbH aufgenommen. Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten T an dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei haben sich im Zuge der Vernehmung des Zeugen L nicht ergeben.
cc) Aussage des Zeugen V
Auch der Zeuge V, der als Mitarbeiter der G Innenausbau Holzbau GmbH an der Bodensanierung in der Alten Mälzerei mitgewirkt hat, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Zeuge S in dieser Sache sein einziger Ansprechpartner bei der Firma B gewesen sei. Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen V war nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte T in irgendeiner Form an dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei beteiligt war.
dd) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der als technischer Leiter der G Innenausbau Holzbau GmbH mit der Durchführung der Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei befasst war, bekundete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ebenfalls glaubhaft, dass er in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zum Angeklagten T gehabt habe. Die G Innenausbau Holzbau GmbH sei vom Zeugen S mit der Sanierung des Parkettbodens in der Alten Mälzerei beauftragt worden. Laut Aussage des Zeugen S hat der Zeuge S nicht erwähnt, dass der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei eingebunden war.
ee) Aussage des Zeugen I
Auch der Zeuge I legte schlüssig dar, dass er im Zusammenhang mit den Gerüstbauarbeiten der von ihm geführten I Malermeister GmbH in der Alten Mälzerei keinen Kontakt zum Angeklagten T gehabt habe. Der Zeuge S sei in dieser Angelegenheit sein einziger Ansprechpartner bei der Firma B gewesen. Dieser habe nicht erwähnt, dass der Angeklagte T in das Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei eingebunden oder darüber informiert gewesen sei.
ff) Aussage der Zeugin W
Die polizeiliche Sachbearbeiterin W stellte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung klar, dass die durchgeführten Ermittlungen zu den Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach und der Alten Mälzerei keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten T erbracht haben. Der Angeklagte T sei „ganz außen vor“ und vielen Handwerkern nicht einmal bekannt gewesen. Laut Aussage der Zeugin W nannten die vernommenen Handwerker überwiegend den Zeugen S als Ansprechpartner hinsichtlich der Renovierungsarbeiten.
gg) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Aufgrund der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der sonstigen Beweismittel vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte T mit der Durchführung und Abrechnung der Renovierungsmaßnahmen in der Alten Mälzerei befasst war oder auch nur Kenntnis davon hatte. Der Umstand, dass der Angeklagte T als Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner der B GmbH an der Spitze der Unternehmenshierarchie stand, vermag den Nachweis konkreter Tathandlungen des Angeklagten T im Zusammenhang mit der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG und den unentgeltlichen Leistungen des Zeugen S im Rahmen der Bauleitung nicht zu ersetzen. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte T an der Gewährung der Vorteile in Form von ersparten Renovierungskosten beteiligt war. Der Angeklagte T war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da er weder einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB noch einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden konnte.
c) Angeklagter W
Soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, dem Angeklagten W im Gegenzug für dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Vorteile in Form von ersparten Kosten für die Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei im Jahr 2013 zugewendet zu haben, war ebenfalls ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen geboten, da dem Angeklagten W kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
aa) Kein Nachweis einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB Im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in der Alten Mälzerei kam eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da nicht nachweisbar ist, dass die vom Angeklagten W gewährten Vorteile in Form von ersparten Renovierungskosten Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W waren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W einem Amtsträger Vorteile gewährt, indem er veranlasst hat, dass die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG einen Teil der Kosten des Renovierungsvorhabens des Angeklagten W, der zu dieser Zeit dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg war, übernommen hat.
Die Kammer vermochte sich jedoch im Wege der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Falles keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die gewährten Vorteile mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister verknüpft waren.
Für das Bestehen einer derartigen Verknüpfung sprechen zwar die Höhe der von der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG übernommenen Renovierungskosten sowie der Umstand, dass die Kostenübernahme durch gesplittete bzw. fingierte Rechnungen verschleiert wurde. Aufgrund der mangelnden Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben, die der Angeklagte W als dritter Bürgermeister wahrzunehmen hatte, und den Bauprojekten der von den Angeklagten T und W geführten B GmbH hält es die Kammer trotzdem für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die Preisvorteile bei der Renovierung der Pächterwohnung verschafft hat, um dessen Dienstausübung zu beeinflussen oder zu honorieren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liegt es hingegen nahe, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die betreffenden Vorteile aus persönlicher Verbundenheit gewährt hat, da sich die beiden aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit für den SSV J Regensburg gut kannten und schätzten. Die Übernahme der Kosten der Bodensanierung durch die B GmbH lässt sich zudem plausibel mit der verspäteten Abrechnung der G Innenausbau Holzbau GmbH erklären. Da die G Innenausbau Holzbau GmbH die Bodenarbeiten in der Alten Mälzerei auf Veranlassung des Angeklagten W durchgeführt hat, wäre es nachvollziehbar, dass der Angeklagte W es als unangenehm empfunden hätte, wenn der Angeklagte W mehr als zwei Jahre nach dem Abschluss der Renovierungsmaßnahmen mit einer beträchtlichen Forderung der G Innenausbau Holzbau GmbH konfrontiert worden wäre. Dies würde wiederum erklären, dass die Bodensanierung auf Veranlassung des Angeklagten W über ein Bauvorhaben der B GmbH abgerechnet wurde. Folglich erscheint es plausibel, dass der Angeklagte W die Vorteile aus Gründen gewährt hat, die keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W hatten.
Aufgrund der mangelnden Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben, die der Angeklagte W als dritter Bürgermeister zu erfüllen hatte, und den Bauvorhaben der B GmbH sowie der naheliegenden Möglichkeit, dass der Angeklagte W mit der Zuwendung der Preisvorteile Ziele verfolgt hat, die keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W hatten, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Kostenersparnis des Angeklagten W bei der Renovierung der Pächterwohnung mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft war.
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB fehlt es folglich am Nachweis einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und W .
bb) Kein Nachweis einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W auch nicht wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem er veranlasst hat, dass die B GmbH und die T GmbH & Co. KG einen Teil der Kosten des Renovierungsvorhabens des Angeklagten W in der Alten Mälzerei übernommen haben. Es fehlt am Nachweis einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W die Preisvorteile bei der Renovierung der Pächterwohnung im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen gewährt hat, die der Angeklagte W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg vorgenommen hat oder vornehmen sollte.
cc) Kein Nachweis einer Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Renovierungsarbeiten in der Alten Mälzerei gegenüber der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG konnte der Angeklagte W schließlich auch keiner Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB überführt werden.
Die Kammer vermochte sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht als Geschäftsführer der B GmbH und der Komplementär-GmbH der T GmbH & Co. KG verletzt hat.
Im Rahmen seiner Geschäftsführung durfte der Angeklagte W Vermögensdispositionen zum Nachteil der beiden Unternehmen treffen, sofern der Angeklagte T als alleiniger Anteilseigner der B GmbH, der einzigen Kommanditistin der T GmbH & Co. KG, einverstanden war und die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen nicht gefährdet wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen zum fehlenden Nachweis einer Untreue im Zusammenhang mit dem Renovierungsvorhaben in Mitterhaselbach unter F. IV. 3. c) cc) Bezug genommen.
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht aufgeklärt werden, ob und ggf. in welcher Weise der Angeklagte T in die Durchführung und Abrechnung des Renovierungsvorhabens in der Alten Mälzerei eingebunden war. Daher war zugunsten des Angeklagten W davon auszugehen, dass der Angeklagte T mit der anteiligen Übernahme der Renovierungskosten durch die B GmbH bzw. die T GmbH & Co. KG einverstanden war. Da die Kostenübernahme auch nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der beiden Unternehmen geführt hat, fehlt es an der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten W .
Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB kommt folglich nicht in Betracht.
dd) Kein Nachweis einer Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W auch keiner Anstiftung oder Beihilfe zu Betrugstaten schuldig gemacht, welche die Inhaber der Handwerksfirmen zum Nachteil der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG begangen haben.
Hinsichtlich der fingierten Abrechnungen gegenüber der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG fehlt es bereits an vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttaten, an denen sich der Angeklagte W als Anstifter oder Gehilfe beteiligt haben könnte. Die Inhaber der Handwerksfirmen haben die fingierten Rechnungen auf Anweisung des Zeugen S bzw. des Angeklagten W erstellt, die mit der Abrechnung befasst waren. Für einen Betrug zulasten der B GmbH bzw. der T GmbH & Co. KG fehlt es damit an einer Täuschung des Zeugen S bzw. des Angeklagten W, welche die Unternehmen nach außen repräsentierten.
ee) Ergebnis
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, dem Angeklagten W im Jahr 2013 im Gegenzug für dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Preisvorteile bei der Renovierung der Pächterwohnung in der Alten Mälzerei verschafft zu haben. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Angeklagte W insoweit weder eines Korruptionsdelikts noch einer Untreue oder einer Teilnahme am Betrug überführt werden.
Damit ist die Bedingung, unter der die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers des Angeklagten W, Rechtsanwalt Dr. Haberl, vom 15.01.2019 (Anlage 69 zum Hauptverhandlungsprotokoll) gestellt wurden, nicht eingetreten, sodass sich die mit den Anträgen begehrten Beweiserhebungen erübrigen.
V. Rabatt beim Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W
Die Angeklagten W, T und W waren von den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W am 17.07.2012 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihnen insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
1. Anklagevorwurf
Den Angeklagten W, T und W wurde in der Anklageschrift insoweit folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am 17.07.2012 soll die Mutter des Angeklagten W, Edda W, als Testamentsvollstreckerin für die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten W und dessen Brüdern Daniel und Benjamin W, Eigentum zu je einem Drittel an der Wohnung in der sog. Villa in einer von der B GmbH errichteten Wohnanlage am Roten Brach Weg in 9..3049 Regensburg nebst Tiefgaragenstellplatz, Hobbykeller und zwei Fahrradabstellplätzen zum Gesamtkaufpreis von 337.900 € erworben haben.
Der Angeklagte W soll die Kaufverhandlungen geführt und sich um die Planung und Ausstattung der Wohnung gekümmert haben. Aus diesem Grund soll er in regelmäßigem Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern der B GmbH, insbesondere den Mitarbeitern K und S, gestanden sein. In Abstimmung mit dem Angeklagten W und mit Billigung des Angeklagten T soll der B -Mitarbeiter K den Gesamtkaufpreis der Wohnung, der laut Preisliste der B GmbH regulär 375.500 € betragen hätte, pauschal um 37.600 € reduziert haben und der Erbengemeinschaft die Zusatzkosten für die gewünschte Sonderausstattung in Höhe von mindestens 16.177,44 € erlassen haben. Die Angeklagten T und W sollen der Erbengemeinschaft den Preisvorteil in Höhe von insgesamt 53.777,44 € im Hinblick auf die derzeitige und künftige Amtsstellung des Angeklagten W gewährt haben, was dieser auch erkannt und gebilligt haben soll. Zur Verschleierung der gewährten Begünstigung soll der Innenausbau der Wohnung aus dem notariellen Kaufvertrag ausgenommen worden sein, obwohl dieser – wie von Anfang an geplant – durch die B GmbH durchgeführt worden sein soll.
2. Festgestellter Sachverhalt
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Wohnungskaufs durch die Mutter des Angeklagten W wie folgt zugetragen hat:
Die Mutter des Angeklagten W, Edda W, wurde im Jahr 2000 in die Kundenkartei der B GmbH aufgenommen und hatte im Jahr 2009 erneut Kontakt zur B GmbH.
Am 20.03.2011 verstarb der Vater des Angeklagten W, Thielko W . Er wurde aufgrund eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 22.01.2006 vom Angeklagten W und dessen Brüdern Daniel und Benjamin W zu je einem Drittel beerbt. In Ziffer II. des gemeinschaftlichen Testaments wurde angeordnet, dass die Mutter des Angeklagten W als Vermächtnis einen Nießbrauch am gesamten Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes Thielko W erhalten sollte. Aufgrund einer entsprechenden Anordnung im Testament wurde die Mutter des Angeklagten W am 20.07.2011 zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes Thielko W ernannt.
Der Angeklagte W, seine beiden Brüder und seine Mutter kamen überein, dass die Mutter des Angeklagten W als Testamentsvollstreckerin eine Eigentumswohnung für die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten W und seinen beiden Brüdern, erwerben und ein lebenslanges Wohnrecht in Form eines Nießbrauchs an der betreffenden Wohnung erhalten sollte. Die Mutter des Angeklagten W begab sich daraufhin auf die Suche nach einer Wohnung im Regensburger Westen und wurde dabei vom Angeklagten W unterstützt, da dessen Brüder Daniel und Benjamin in Berlin lebten und sich daher nicht um die Angelegenheit kümmern konnten.
Der Angeklagte W war davon überzeugt, dass die von der B GmbH errichteten Wohnungen qualitativ hochwertig waren. Da die B GmbH gerade das Bauprojekt La Serena am Roten Brach Weg im Regensburger Westen realisierte, riet der Angeklagte W seiner Mutter dazu, sich an den Angeklagten T zu wenden. Im Herbst 2011 bekundete die Mutter des Angeklagten W gegenüber dem B -Mitarbeiter K, dem Leiter der Vertriebsabteilung der B GmbH, Interesse am Erwerb einer Wohnung.
In der Folgezeit fand ein Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der B GmbH statt, an dem der Angeklagte T, der Angeklagte W sowie dessen Mutter und möglicherweise auch der B -Mitarbeiter K teilnahmen. Der Angeklagte T oder der B -Mitarbeiter K erklärte, dass die B GmbH der Erbengemeinschaft wegen des Reservierungszeitpunktes den gleichen Rabatt gewähren würde, den auch andere Kunden erhielten. Es wurde auch darüber gesprochen, dass die Wohnung als Musterwohnung verkauft werden könnte.
Der Angeklagte W interessierte sich weder für die Planung noch für die Ausstattung der Wohnung. Er fuhr seine Mutter zu den Terminen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf stattfanden, da diese keinen Führerschein hatte. Ferner wickelte er den E-Mail-Verkehr in dieser Angelegenheit für seine Mutter ab, da diese weder über einen Computer noch über ein E-Mail-Postfach verfügte.
Der B -Mitarbeiter K führte insgesamt drei bis vier Beratungsgespräche mit der Mutter des Angeklagten W in den Räumlichkeiten der B GmbH. Eines dieser Beratungsgespräche fand am 04.01.2012 im Büro des B -Mitarbeiters K statt. Der Angeklagte W war währenddessen mit dem Angeklagten T in dessen Büro und kam nur kurz zu dem Beratungsgespräch hinzu. Am 13.01.2012 führte der B -Mitarbeiter K ein weiteres Beratungsgespräch mit der Kundin Edda W .
Zunächst interessierte sich die Mutter des Angeklagten W für eine Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena und erhielt eine entsprechende Preisliste von der B GmbH. Im Frühjahr 2012 stellte der B -Mitarbeiter K der Mutter des Angeklagten W die Wohnung in der Villa vor, die sich ebenfalls im Wohnpark La Serena befand. Es handelte sich um eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 107,6 qm, die den Vorstellungen der Kundin Edda W entsprach. In der Folgezeit plante der B -Mitarbeiter K die Wohnung gemeinsam mit der Kundin Edda W . Am 17.04.2012 und am 23.04.2012 schickte der B -Mitarbeiter K dem Angeklagten W jeweils per E-Mail die aktuelle Planung zur Kenntnisnahme.
Bevor die betreffende Wohnung der Kundin Edda W angeboten wurde, war sie bereits achtmal reserviert worden, ohne dass es zum Verkauf gekommen war. Zuletzt war die Wohnung im Herbst 2011 anderen Kunden zum Preis von 339.000 € angeboten und bis Ende 2011 für diese reserviert worden. Die betreffenden Kunden hatten aber von ihrem Kaufinteresse Abstand genommen. Aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl gleichartiger Wohnungen im Baugebiet La Serena war die betreffende Wohnung schwer zu vermitteln.
Der Angeklagte W kümmerte sich um die Finanzierung der Wohnung, da ihn sein Vater vor dessen Tod darum gebeten hatte, die Finanzen der Erbengemeinschaft zu verwalten. Er erkundigte sich telefonisch beim B -Mitarbeiter K nach dem Kaufpreis der Wohnung, da er diesen für die Finanzierung wissen musste. Mit einer E-Mail vom 08.02.2012 übermittelte der B -Mitarbeiter K den Grundriss der Wohnung in der Villa an den Angeklagten W und nannte diesem einen Kaufpreis von 339.900 €. Dabei handelte es sich um den Listenpreis, der in der Preisliste für das Bauvorhaben La Serena, Villa, ausgewiesen wurde. Laut Preisliste war ein Kellerabteil im Kaufpreis enthalten, wohingegen für einen Tiefgaragenstellplatz ein Aufpreis von 11.900 € und für einen Fahrradabstellplatz ein Aufpreis von 1.000 € erhoben wurde.
Die B GmbH erstellt für jedes Haus beim Verkaufsstart eine Preisliste und erhöht die Listenpreise im Laufe der Zeit, um einen Anreiz für die Kunden zu schaffen, sich schnell zu entscheiden. Die Preiserhöhungen werden ohne Beteiligung der Geschäftsleitung vertriebsintern beschlossen. Innerhalb der B GmbH war es üblich, Altkunden im Falle von Preissteigerungen die bisherigen Preise anzubieten.
Im Rahmen des Bauvorhabens La Serena wurden auf vier Bauquartieren Wohnungen errichtet, deren Kaufpreise vom ersten bis zum vierten Bauquartier anstiegen. Die Wohnung in der Villa befand sich im zweiten Bauquartier und wurde ursprünglich zum Listenpreis von 335.900 € angeboten. Nach einiger Zeit wurde der Listenpreis auf 339.900 € heraufgesetzt. Die günstigste baugleiche Wohnung wurde ein halbes Jahr vor dem Vertragsschluss zwischen der B GmbH und der Mutter des Angeklagten W für 295.900 € verkauft.
Der Angeklagte W fragte zu keinem Zeitpunkt nach einem Preisnachlass. Vor der Vereinbarung des Notartermins, in dem der Kaufvertrag zwischen der B GmbH und der Kundin Edda W beurkundet werden sollte, wandte sich der B -Mitarbeiter K an den Angeklagten T, um die Vertragskonditionen zu besprechen. Der B -Mitarbeiter K teilte dem Angeklagten T mit, dass die betreffende Wohnung an die Mutter des Angeklagten W verkauft werden sollte. Die B GmbH war bemüht, prominente Bewohner für ihre Wohnanlagen zu gewinnen. Der Angeklagte T nannte dem B -Mitarbeiter K einen Kaufpreis von 315.900 € und erklärte, dass der Innenausbau im notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen und die Wohnung für die Dauer von zwölf Monaten als Musterwohnung deklariert werden sollte. Für die Bereitstellung einer Wohnung als Musterwohnung gewährte die B GmbH ihren Kunden in der Regel einen Preisnachlass, um die damit verbundene Wertminderung auszugleichen. In der Wohnanlage La Serena gab es nur wenige Musterwohnungen. Der B -Mitarbeiter K gab die vom Angeklagten T genannten Konditionen an das Notariat weiter und teilte dem Angeklagten W den Notartermin per E-Mail mit.
Am 24.04.2012 schickte der B -Mitarbeiter K dem Angeklagten W eine E-Mail mit dem Betreff „La Serena, Villa, vertraulich“, um diesen über den vom Angeklagten T vorgegebenen Kaufpreis zu informieren. Der Angeklagte W traf jedoch im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W keine Entscheidungen. Die E-Mail vom 24.04.2012 begann mit der Anrede „Sehr geehrter Herr W “ und enthielt eine Zusammenstellung des Kaufpreises für die Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz, Hobbykeller und zwei Fahrradabstellplätzen. Der in der E-Mail angegebene Gesamtkaufpreis von 375.500 € setzte sich zusammen aus einem Kaufpreis von 339.900 € für die Wohnung, einem Kaufpreis von 11.900 € für den Tiefgaragenstellplatz, einem Kaufpreis von 21.700 € für den Hobbykeller und einem Kaufpreis von 2.000 € für die beiden Fahrradabstellplätze. Von dem Gesamtkaufpreis von 375.500 € wurde ohne Angabe von Gründen ein Abschlag von 37.600 € vorgenommen, sodass sich der Endpreis auf 337.900 € belief.
Mit notariellem Vertrag vom 17.07.2012 kaufte die Mutter des Angeklagten W von der B GmbH, die durch ihren Mitarbeiter K vertreten wurde, die Wohnung in der Villa in der Wohnanlage La Serena am Roten Brach Weg in Regensburg, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an zwei Fahrradstellplätzen, nebst Tiefgaragenstellplatz und Hobbykeller zum Gesamtkaufpreis von 337.900 €. Die Mutter des Angeklagten W handelte dabei im eigenen Namen sowie als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes Thielko W und damit für dessen Erben, nämlich den Angeklagten W und dessen Brüder Daniel und Benjamin W .
Gemäß Ziff. I. 2. b. des notariellen Kaufvertrags vom 17.07.2012 sollte die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten W und dessen Brüdern Daniel und Benjamin W, das Eigentum an der betreffenden Wohnung erwerben. Ziff. IV. des Kaufvertrags sah vor, dass der gesamte Innenausbau der Wohnung nicht geschuldet und nicht im Kaufpreis enthalten war und der Käufer die gesamten Fliesenarbeiten, Bodenbeläge, Sanitärobjekte, Innentüren und Malerarbeiten in Eigenregie ausführen oder ausführen lassen würde. Unter Ziff. V.1. des Kaufvertrags wurde ein Kaufpreis 337.900 € vereinbart, wobei 315.900 € auf die Wohnung, 10.900 € auf den Tiefgaragenstellplatz, 10.100 € auf den Hobbykeller und je 500 € auf die beiden Fahrradstellplätze entfielen. Unter Ziff. X. des Kaufvertrags verpflichtete sich die Käuferseite für die Dauer von zwölf Monaten ab Bezugsfertigkeit, die bewohnte Wohnung als Musterwohnung zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu dieser zu gewähren und bei Abschluss des ersten Mietvertrags eine entsprechende Verpflichtung des Mieters zu begründen. Die Wertminderung der Wohnung, die sich aus der Bereitstellung als Musterwohnung ergab, wurde nach Ziff. X. des Kaufvertrags im Kaufpreis berücksichtigt. Gemäß Ziff. XVI. des Kaufvertrags bestellten die Erben des verstorbenen Thielko W, vertreten durch die Testamentsvollstreckerin Edda W, für letztere einen Nießbrauch an dem betreffenden Wohnungs- und Teileigentum. Ziff. XV. des Kaufvertrags sah vor, dass die Testamentsvollstreckerin Edda W, der Angeklagte W und dessen Brüder Daniel und Benjamin W sofort eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten sollten.
Der Angeklagte W begleitete seine Mutter zu dem Notartermin, bei dem der Wohnungskauf beurkundet wurde, hörte aber nicht aufmerksam zu, als der Kaufvertrag verlesen wurde. Dem Angeklagten W fiel daher weder der Ausschluss des Innenausbaus noch die Ermäßigung des Listenpreises auf. Er bemerkte auch nicht, dass die Wohnung im notariellen Kaufvertrag als Musterwohnung deklariert wurde. Auch außerhalb des Notartermins beschäftigte sich der Angeklagte W nicht mit dem Kaufvertrag zwischen seiner Mutter und der B GmbH.
In der Folgezeit wurde der Innenausbau der Wohnung unter der Leitung des B -Mitarbeiters S von der B GmbH durchgeführt, obwohl dieser nach dem notariellen Kaufvertrag nicht geschuldet und auch nicht gesondert in Auftrag gegeben worden war. Am 25.07.2012 führte der B -Mitarbeiter S in den Büroräumen der B GmbH die erste Werkplanbesprechung mit der Mutter des Angeklagten W durch. An dieser Besprechung, die zwei bis drei Stunden dauerte, nahmen ein Bruder des Angeklagten W und anfangs auch der Angeklagte W selbst teil. Am 02.08.2012 leitete der B -Mitarbeiter S dem Angeklagten W das Protokoll zur Werkplanbesprechung vom 25.07.2012 per E-Mail zu.
Auf Wunsch der Mutter des Angeklagten W wurde eine Sonderausstattung ausgeführt, die ein hochwertigeres Parkett sowie besondere Heizkörper, Fliesen und Sanitärobjekte umfasste. Zusätzlich zur Standardausstattung wurde im Badezimmer ein Bidet installiert und die Dusche ins Gäste-WC verlegt. Bei der Toilette entschied sich die Mutter des Angeklagten W für ein Sondermodell, das gegen Aufpreis angeboten wurde. Sonderleistungen beim Innenausbau von Wohnungen werden von der B GmbH nur in Rechnung gestellt, wenn sie Mehrkosten verursachen. In diesem Fall listet die Bauleitung die Kosten der jeweiligen Sonderausstattung in einer Excel-Tabelle auf und gibt diese an den Vertrieb bzw. die Buchhaltung weiter. Dort werden die Kosten entweder gesondert oder mit der siebten und regelmäßig letzten Kaufpreisrate abgerechnet.
Der Angeklagte W wusste nicht, ob die Sonderwünsche seiner Mutter hinsichtlich der Wohnungsausstattung Mehrkosten verursachen oder mit ersparten Aufwendungen der B GmbH verrechnet werden würden. In einer E-Mail an die B -Mitarbeiter S und K vom 05.08.2012 bat der Angeklagte W um die Beantwortung mehrerer Fragen zum Protokoll der vorangegangenen Werkplanbesprechung. Er erkundigte sich unter anderem nach dem weiteren Prozedere hinsichtlich der Zusatzkosten und bat um Mitteilung, welche Mehrkosten bereits angefallen wären und wie er und seine Mutter die Mehrkosten nach dem noch ausstehenden Auswahltermin bei der Firma R erfahren würden. Daraufhin teilte der B -Mitarbeiter S dem Angeklagten W am 14.08.2012 per E-Mail mit, dass er wegen der zu verrechnenden Mehrkosten noch mit den Handwerkern verhandeln würde, um bestmögliche Preise zu erwirken. Ferner bekundete der B -Mitarbeiter S seine Absicht, in dieser Angelegenheit noch mit dem Angeklagten T Rücksprache zu halten. Er wollte klären, ob er anstelle der normalen Kalkulation die Selbstkosten der B GmbH ansetzen sollte, da zum Angeklagten W eine freundschaftliche Verbindung über den SSV J Regensburg bestand.
Am 06.08.2012 übermittelte der Angeklagte W dem B -Mitarbeiter S per E-Mail einen Ausschnitt aus einem Katalog der Firma M und teilte mit, dass seiner Mutter der darauf abgebildete Parkettboden „Echtholz Parkett Exclusiv Eiche“ gefallen würde.
Wegen der Ausstattung des Badezimmers nahm die Mutter des Angeklagten W zwei Beratungstermine bei einer Mitarbeiterin der Firma R namens K wahr. Zum ersten Termin, der am 24.08.2012 in den Ausstellungsräumen der Firma R stattfand, begleitete der Angeklagte W seine Mutter. Während des Beratungsgesprächs zwischen seiner Mutter und der Zeugin K war der Angeklagte W aber die meiste Zeit damit beschäftigt, Telefonate zu führen, und zeigte kein Interesse an der Auswahl der Sanitärobjekte. Die Entscheidungen hinsichtlich der Badausstattung traf die Mutter des Angeklagten W . Beim zweiten Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der Firma R war der Angeklagte W nicht anwesend, holte seine Mutter aber anschließend ab.
Am 29.08.2012 und am 17.10.2012 fanden zwei weitere Werkplanbesprechungen statt, zu denen der Angeklagte W seine Mutter begleitete. Am 18.10.2012 leitete die B -Mitarbeiterin Janine G dem Angeklagten W das dritte Werkplanbesprechungsprotokoll per E-Mail zu. Mit einer E-Mail vom 26.10.2012 setzte der B -Mitarbeiter S den Angeklagten W davon in Kenntnis, dass ein Fliesenmuster für dessen Mutter eingetroffen wäre, und erkundigte sich nach der weiteren Vorgehensweise. Mit einer E-Mail vom 02.05.2013 übermittelte der B -Mitarbeiter S dem Angeklagten W den aktuellen Grundriss der Wohnung in der Villa . Im Übrigen besprach der B -Mitarbeiter S den Innenausbau der Wohnung mit der Kundin Edda W und suchte mit dieser auch einige Male die Baustelle auf. Die Wohnung wurde nach den Wünschen der Mutter des Angeklagten W ausgebaut, da diese dort einziehen wollte.
Ende 2013/Anfang 2014 wurde die Wohnung fertiggestellt. Mit der Schlussrechnung vom 21.01.2014 machte die B GmbH die siebte und letzte Rate des Kaufpreises geltend, stellte der Erbengemeinschaft jedoch keine Mehrkosten für die Sonderausstattung in Rechnung. Der notariell beurkundete Kaufpreis wurde vollständig an die B GmbH bezahlt. Der Angeklagte W ging davon aus, dass mit der Bezahlung der Schlussrechnung alle Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter abgegolten wären.
Im Anschluss an die Zahlung der letzten Kaufpreisrate wurde die Wohnung vom B -Mitarbeiter S an die Mutter des Angeklagten W übergeben. Am 31.01.2014 einigte sich die B GmbH, vertreten durch ihren Mitarbeiter D, mit dem Angeklagten W und dessen Brüdern Daniel und Benjamin W, vertreten durch die B GmbH, dass das Eigentum an der Wohnung in der Villa und den Nebenobjekten von der B GmbH auf den Angeklagten W und dessen Brüder zum Gesamtgut der Erbengemeinschaft übergehen sollte. Danach stand die Wohnung für längere Zeit leer und wurde zum 01.08.2014 vermietet, da die Mutter des Angeklagten W entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht selbst einzog. Der B -Mitarbeiter K zeigte die Wohnung nach ihrer Fertigstellung einmal einem Kunden als Musterwohnung.
Entgegen seiner Ankündigung in der E-Mail vom 14.08.2012 sprach der B -Mitarbeiter S über die Mehrkosten der Sonderausstattung nicht mit dem Angeklagten T, sondern mit dem Angeklagten W oder dem B -Mitarbeiter K . Anschließend hielt der B -Mitarbeiter S die Mehrkosten der Sonderausstattung in einer Aufstellung mit der Bezeichnung „Abrechnung Sonderwünsche W “ vom 30.12.2014 fest. Nach dieser Aufstellung belaufen sich die Mehrkosten für die Sonderwünsche der Mutter des Angeklagten W auf 16.177,44 €.
3. Kein Tatnachweis
Der unter F. V. 2. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der überzeugenden Einlassung des Angeklagten W, der glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere des notariellen Kaufvertrags zwischen der B GmbH und der Mutter des Angeklagten W vom 17.07.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 3-23), der Abrechnung der Sonderwünsche der Kundin Edda W (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 275), der Schlussrechnung der B GmbH vom 21.01.2014 sowie der E-Mails, Kalenderauszüge und Preislisten. Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch weder eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit noch eine Verurteilung der Angeklagten T und W wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung, da es jeweils am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlt.
a) Angeklagter W
Soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Preisvorteile beim Kauf einer Immobilie von der B GmbH am 17.07.2012 angenommen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da er insoweit keiner Straftat überführt werden konnte.
Dem Angeklagten W konnte im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter weder eine Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB nachgewiesen werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat weder bestätigt, dass die von der B GmbH gewährten Preisvorteile Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T waren, noch dass der Angeklagte W Vorsatz hinsichtlich der gewährten Vorteile hatte.
aa) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB Die getroffenen Feststellungen tragen keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte W hat zwar während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Vorteile für sich und seine beiden Brüder angenommen, indem er sich das Miteigentum an der Wohnung gegen Zahlung eines vergünstigten Kaufpreises übertragen ließ und billigte, dass seine beiden Brüder zu den gleichen Konditionen Miteigentum an der Wohnung erwarben. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte aber weder eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T noch der erforderliche Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der gewährten Vorteile nachgewiesen werden.
(1) Amtsträger
Der Angeklagte W war dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg und damit Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayKWBG, als seine Mutter die Wohnung in der Villa für die Erbengemeinschaft von der B GmbH erwarb.
(2) Vorteile
Der vom Angeklagten T gewährte Preisnachlass in Höhe von 37.600 € und die nicht abgerechnete Sonderausstattung im Wert von 16.177,44 € stellten sowohl für den Angeklagten W persönlich als auch für dessen Brüder Daniel und Benjamin W einen Vorteil dar, da diese zu je einem Drittel Eigentümer der Wohnung wurden, die ihre Mutter als Testamentsvollstreckerin zu einem ermäßigten Kaufpreis für sie erworben hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Preis der Wohnung trotz des gewährten Rabattes marktüblich war oder andere Kunden günstigere Konditionen erhalten haben als die Erbengemeinschaft. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB bereits dann vor, wenn der vom Vorteilsgeber geforderte Preis ermäßigt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die vom Vorteilsgeber zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des Rabattes tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war (BGH, Urteil v. 11.04.2001, Az.: 3 StR 503/00, zit. nach juris).
(a) Aussage des Zeugen KHK B
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B schilderte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung den Anlass und Gang der Ermittlungen zum Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W und äußerte sich dabei auch zur Höhe der von der B GmbH gewährten Preisvorteile.
Laut Aussage des Zeugen B hat der Zeuge S im Rahmen seiner ersten Vernehmung darauf hingewiesen, dass die Mutter des Angeklagten W eine Wohnung bei der B GmbH gekauft hätte. Der Zeuge B gab an, dass er daraufhin das Grundbuch und den Kaufvertrag eingesehen habe. Er habe festgestellt, dass die Zeugin Edda W als Testamentsvollstreckerin für ihre Söhne eine Wohnung gekauft hätte und diese zu je 1/3 Eigentümer der Wohnung geworden wären. Der Zeugin Edda W wäre ein Nießbrauch an der betreffenden Wohnung eingeräumt worden.
Der Zeuge B erklärte, dass man bei der Ermittlung des Preisvorteils von der Preisliste der B GmbH ausgegangen sei. Nach einer Preisliste, die als pdf-Dokument beim Angeklagten T gefunden worden sei, habe der Kaufpreis für die betreffende Wohnung 339.900 € betragen. Die vom Zeugen B genannte Preisliste für das Bauvorhaben La Serena, Villa, (EA III Bl. 1338) wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge B stellte klar, dass die Annahme im Schlussbericht, die besagte Preisliste sei am 20.03.2012 per E-Mail an den Angeklagten W übermittelt worden, unzutreffend sei. Der Zeuge K habe dem Angeklagten W die Wohnung am 08.02.2012 per E-Mail zum Preis von 339.900 € angeboten. Die vom Zeugen B genannte E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 08.02.2012 (EA III Bl. 1336b) war ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens.
Der Zeuge B führte weiter aus, dass der Kaufpreis der betreffenden Wohnung in einer anderen, vom Zeugen K übergebenen Preisliste mit 335.000 € beziffert worden sei. Der Zeuge K habe hierzu erklärt, dass die Wohnungspreise im Laufe der Zeit gestiegen wären.
Ferner berichtete der Zeuge B, dass eine E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012 gesichert worden sei, deren Anrede „Sehr geehrter Herr W “ gelautet habe. In dieser E-Mail sei vom Gesamtpreis der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz etc. in Höhe von 375.500 € ein Betrag von 37.600 € abgezogen worden. Der Restbetrag von 337.900 € habe dem Kaufpreis entsprochen, der notariell beurkundet worden sei. Die in der E-Mail genannten Einzelpreise seien im notariellen Kaufvertrag jeweils herabgesetzt worden. Die vom Zeugen B genannte E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012 (EA III Bl. 1346), deren Betreff „La Serena, Villa, vertraulich“ lautet, wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen B haben die durchgeführten Ermittlungen aber keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die betreffende E-Mail erhalten hat.
Der Zeuge B erklärte, dass der objektive Marktwert der betreffenden Wohnung nicht ermittelt worden sei. Man habe zwar Ermittlungen zu Vergleichswohnungen durchgeführt, die betreffende Wohnung aber nicht mit allen Wohnungen verglichen, die eine entsprechende Quadratmeterzahl und Lage aufgewiesen haben. Ausweislich des Kaufvertrags zwischen den Eheleuten T und der B GmbH (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 95) sei eine vergleichbare Wohnung für 339.990 € verkauft worden.
Laut Aussage des Zeugen B haben die durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass die Firma B den Innenausbau der betreffenden Wohnung durchgeführt hat, obwohl dieser im notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen worden war. Hinsichtlich der Durchführung des Innenausbaus durch die B GmbH wurde die Aussage des Zeugen B durch die Werkplanbesprechungsprotokolle und E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigt. Mit einer E-Mail vom 27.11.2013 (BMO VI/3 – Reg. 2 Bl. 113 f.), deren Betreff „, W Edda“ lautete, übermittelte die B -Mitarbeiterin K eine Aktennotiz vom 20.11.2013 an die E-Mail-Adresse b @googlemail.com. Diese Aktennotiz enthielt eine Auflistung von Handwerkerleistungen, die noch zu erbringen waren, um den Innenausbau der Wohnung abzuschließen.
Der Zeuge B erklärte, dass im Zuge der Ermittlungen eine Liste mit dem Titel „Abrechnung Sonderwünsche W “ gesichert worden sei, nach der sich die Mehrkosten für Sonderwünsche auf 16.177,44 € belaufen würden. Die in der Liste angegebenen Einzelpreise für die Sonderleistungen seien zum Teil günstiger gewesen als bei anderen Wohnungen. Der Zeuge B gab an, dass man mit Ausnahme der besagten Liste keine Ermittlungen zum Wert der Ausbauleistungen angestellt habe. Die vom Zeugen B genannte Liste mit dem Titel „Abrechnung Sonderwünsche W “ (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 275), die vom 30.12.2014 datiert, wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Ausweislich der Liste handelt es sich bei den darin angegebenen Preisen um Bruttopreise, die den Selbstkosten der B GmbH entsprechen. Die Mehrkosten für Sonderleistungen beim Ausbau der Wohnung der Kundin Edda W werden in dieser Liste mit 16.177,44 € beziffert.
(b) Aussage des Zeugen K
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K hat die Umsetzung der Sonderwünsche der Kundin Edda W beim Ausbau der Wohnung Mehrkosten verursacht, die nicht in Rechnung gestellt wurden.
Der Zeuge K erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass die Wohnung vor Baubeginn, also vom Plan weg, verkauft worden sei. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags sei der Vorgang an den Bauleiter S übergeben worden, der den Ausbau durchgeführt habe. Auf Wunsch der Kundin Edda W sei zusätzlich zur Standardausstattung ein Bidet installiert worden. Zudem sei die Dusche ins Gäste-WC verlegt worden.
Auf Vorhalt des Protokolls über seine polizeiliche Zeugeneinvernahme vom 25.01.2017, S. 3 Mitte (TEA II/2) bestätigte der Zeuge K, dass mit der Schlussrechnung keine Zusatzkosten für Sonderwünsche geltend gemacht worden seien. Er habe der Buchhaltung der B GmbH entnommen, dass nur der beurkundete Kaufpreis bezahlt worden sei.
(c) Aussage des Zeugen S
Der Zeuge S, der als Mitarbeiter der B GmbH mit dem Innenausbau der betreffenden Wohnung befasst war, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass Sonderwünsche der Kundin Edda W hinsichtlich der Wohnungsausstattung umgesetzt worden seien. Die Sonderausstattung habe ein hochwertigeres Parkett sowie besondere Heizkörper, Fliesen und Sanitärobjekte umfasst. Diesbezüglich sei eine Bemusterung bei der Firma R durchgeführt worden.
(d) Aussage der Zeugin K
Die Zeugin K, die nach eigenen Angaben als Mitarbeiterin der Firma R mit der Ausstattung des Badezimmers der Wohnung in der Villa betraut war, bestätigte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass Sonderleistungen im Bereich der Sanitäreinrichtungen erbracht wurden.
Zu dem ihr vorgehaltenen Schreiben der Firma R GmbH + Co. KG an die Z Anlagenbau GmbH vom 24.08.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 218-224) erklärte die Zeugin K, dass es sich um ein Angebot handelte, das sie an den Installateur geschickt habe. Die in der Wohnung installierte Toilette sei kein Standardmodell gewesen, sondern gegen Aufpreis angeboten worden. Im Übrigen könnte sie sich aber nicht daran erinnern, dass eine Sonderausstattung gewünscht worden sei. Die Zeugin K wusste eigenen Angaben zufolge nicht, ob alle im Angebot vom 24.08.2012 genannten Positionen ausgeführt wurden. Sie bekundete, dass die Abrechnung über die Firma Z erfolgt sei, die ihrerseits gegenüber der B GmbH abgerechnet habe.
Die Firma Z Anlagenbau GmbH hat am 27.08.2012 jeweils einen Kostenvoranschlag für den Einbau von Röhrenradiatoren und Sanitäreinrichtungsgegenständen in der Wohnung der Kundin Edda W erstellt (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 229 f. u. 233-235). Die beiden Kostenvoranschläge weisen Mehrkosten aus, lassen aber nicht erkennen, dass die betreffenden Sonderleistungen tatsächlich erbracht wurden. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, da es jedenfalls an einem Beleg dafür fehlt, dass der Angeklagte W die Aufstellung der Mehrpreise für die Röhrenradiatoren und die Sanitäreinrichtungsgegenstände kannte.
(3) Annahme der Vorteile
Der Angeklagte W nahm einen entsprechenden Vorteil an, indem er sich als Mitglied der Erbengemeinschaft das Eigentum an der Wohnung gegen Zahlung eines vergünstigten Kaufpreises übertragen ließ. Die beiden Brüder des Angeklagten W erwarben mit dessen Kenntnis und Einverständnis zu den gleichen Konditionen Eigentum an der Wohnung, was für die Annahme entsprechender Drittvorteile ausreicht.
(4) Keine Unrechtsvereinbarung
Die Kammer vermochte sich jedoch im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W die Vorteile im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister annahm.
Ein Vorteil wird im Gegenzug für die Dienstausübung eines Amtsträgers angenommen, wenn Vorteilsgeber und Amtsträger zumindest konkludent übereinkommen, den Vorteil und die Dienstausübung im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zu verknüpfen. An einer entsprechenden Übereinkunft, die als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird, fehlt es im vorliegenden Fall. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die Angeklagten W und T weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass der Preisnachlass beim Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft sein sollte. Im Wege der gebotenen Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Angeklagten W und T konkludent eine zumindest gelockerte Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB getroffen haben.
Die Höhe des gewährten Nachlasses ist zwar ein Indiz für das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T . Gegen eine Verknüpfung der Vorteile mit der Dienstausübung des Angeklagten W spricht hingegen, dass keine Berührungspunkte zwischen den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH und der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister bestanden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Angeklagte W als dritter Bürgermeister das Sozialreferat inne und war für die Bereiche Jugend, Familie und Soziales sowie für die Abfallentsorgung und den Winterdienst zuständig. Der dienstliche Aufgabenbereich des Angeklagten W war damit für die B GmbH nicht von Interesse, weshalb es eher fernliegt, dass der Angeklagte T der Erbengemeinschaft beim Kauf der Wohnung im Hinblick auf die damalige Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister einen beträchtlichen Preisnachlass gewährt hat. Vielmehr erscheint es der Kammer plausibel, dass der Preis der Wohnung reduziert wurde, weil die B GmbH über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hatte, einen Käufer für die Wohnung zu finden, und daran interessiert war, angesehene Bürger als Bewohner für ihre Immobilien zu gewinnen. Auch die langjährige Registrierung der Kundin Edda W in der Kundenkartei der B GmbH erscheint der Kammer als nachvollziehbares Motiv für die Gewährung der Preisvorteile.
(a) Plausibilität einer anderen Zielsetzung
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Zeugen K, B und S hält es die Kammer für plausibel, dass der Angeklagte T mit der Gewährung des Preisnachlasses beim Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren.
Der Zeuge K, der nach eigenen Angaben die Vertriebsabteilung der B GmbH leitet, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die Kundin Edda W bereits im Jahr 2000 in die Kundenkartei der B GmbH aufgenommen worden sei. Im Jahr 2009 habe es einen weiteren Kontakt zwischen der Kundin Edda W und der B GmbH gegeben. Auf Nachfrage des Angeklagten T bestätigte der Zeuge K, dass es der Firmenphilosophie der B GmbH entsprechen würde, Altkunden im Falle von Preissteigerungen die alten Preise anzubieten. Er bestätigte ferner, dass die betreffende Wohnung insgesamt achtmal reserviert worden sei, ohne dass es zum Verkauf gekommen sei. Der Angeklagte W habe die Wohnung daher als „Ladenhüter“ bezeichnet. Der Zeuge K bejahte auch die Frage des Angeklagten T, ob die B GmbH bemüht gewesen sei, prominente Bewohner für die Wohnanlage zu gewinnen.
Des Weiteren erklärte der Zeuge K, dass ihm der Angeklagte T die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der B GmbH und der Kundin Edda W in einem persönlichen Gespräch vorgegeben habe. Der Angeklagte T habe die Vertragskonditionen nicht begründet. Laut Aussage des Zeugen K haben sich aus dem Gespräch mit dem Angeklagten T aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser den Rabatt gewährt hat, weil der Angeklagte W Bürgermeister war.
Die vom Zeugen K geschilderten Schwierigkeiten, einen Käufer für die Wohnung in der Villa zu finden, wurden in der Hauptverhandlung zum Teil durch die glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B bestätigt. Dieser berichtete, dass sich eine Familie J für den Kauf der betreffenden Wohnung interessiert hätte, bevor diese der Zeugin Edda W angeboten worden sei. Er habe mit Frau J telefoniert und einen Vermerk darüber gefertigt. Frau J habe zu diesem Vorgang nach eigenen Angaben keine Unterlagen mehr gehabt. Das Kaufinteresse des Kunden Christian J wird durch die Reservierungsvereinbarung bestätigt, die dieser am 06.12.2011 mit der B GmbH abgeschlossen hat (Anlage 3 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T vom 29.01.2019 = Anlage 76 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Ausweislich der Reservierungsvereinbarung, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, beabsichtigte der Kaufinteressent J, die Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena zum Preis von 339.900 €, einen Hobbykeller zum Preis von 21.700 € und zwei Tiefgaragenstellplätze für jeweils 11.900 € zu erwerben. Die betreffenden Objekte sollten aus dem Verkauf genommen und bis zum 31.12.2011 für den Kaufinteressenten J reserviert werden. Zu dem beabsichtigten Verkauf der Wohnung an die Eheleute J ist es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht gekommen.
Aus Sicht der Kammer liegt es nahe, dass der Angeklagte T den Kaufpreis reduziert hat, da sich bislang kein Käufer für die Wohnung gefunden hatte, obwohl die Wohnung bereits achtmal reserviert worden war. Zudem erscheint es der Kammer plausibel, dass der Angeklagte T der Erbengemeinschaft auch deshalb bei der Preisgestaltung entgegengekommen ist, weil die Mutter des Angeklagten W bereits seit dem Jahr 2000 in der Kundenkartei der B GmbH registriert war. Im Übrigen wollte die Kundin Edda W, die als Mutter des dritten Bürgermeisters durchaus ein gesellschaftliches Ansehen in Regensburg genoss, die Wohnung ursprünglich selbst beziehen. Die Kammer hält es für nachvollziehbar, dass die B GmbH darauf bedacht war, bekannte und angesehene Bewohner für ihre Wohnanlagen zu gewinnen, um das eigene Renommee zu steigern. Auch darin könnte somit ein Motiv für die Gewährung des Preisnachlasses bestanden haben.
Der B -Mitarbeiter S brachte die fehlende Verknüpfung zwischen den nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen beim Innenausbau der Wohnung und der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister mit der treffenden Formulierung zum Ausdruck, dass der Angeklagte W „nicht der richtige Bürgermeister“ gewesen sei.
Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde dem Zeugen S eine Passage aus der von ihm verfassten E-Mail an den Angeklagten W vom 14.08.2012 (Anlage 2 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017 = EA III Bl. 1359 f.) vorgehalten, in der er seine Absicht bekundete, die zu verrechnenden Mehrkosten der Sonderausstattung noch mit dem Angeklagten T zu besprechen. Der Zeuge S gab hierzu an, dass er klären wollte, ob er die Selbstkosten der B GmbH ansetzen oder eine normale Kalkulation vornehmen sollte. Dies sei nicht bei jedem Kunden so gemacht worden. Der Angeklagte W sei aber nicht irgendjemand gewesen, da zu ihm eine freundschaftliche Verbindung über den SSV J Regensburg bestanden habe. Bürgermeister sei der Angeklagte W zu dieser Zeit hingegen noch nicht gewesen, „jedenfalls nicht der richtige“.
Daran zeigt sich deutlich, dass das Motiv für die Gewährung der Preisvorteile beim Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W nicht darin bestand, dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister zu honorieren oder zu beeinflussen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass nicht nur dem Zeugen S, sondern auch dem Angeklagten T, der über die Reduzierung des Kaufpreises entschieden hat, bewusst war, dass der dienstliche Aufgabenbereich des Angeklagten W als dritter Bürgermeister keine Berührungspunkte mit den Bauvorhaben der B GmbH aufwies. Aus Sicht des Angeklagten T hätte daher kein vernünftiger Grund bestanden, durch die Gewährung von Preisvorteilen beim Wohnungskauf auf die künftige Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister Einfluss zu nehmen oder sich für dessen vergangene Dienstausübung erkenntlich zu zeigen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hält es die Kammer vielmehr für plausibel, dass die Preisvorteile u.a. deshalb gewährt wurden, weil der Angeklagte T den Angeklagten W aufgrund des gemeinsamen Engagements für den SSV J Regensburg kannte und schätzte.
Aufgrund der Vielzahl anderer plausibler Motive, die zur Gewährung des Preisnachlasses geführt haben können, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Preisnachlass mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister verknüpft war.
(b) Vorgehensweise bei der Zuwendung der Vorteile
Ferner lassen sich auch aus der Vorgehensweise bei der Zuwendung der Vorteile an den Angeklagten W und dessen Brüder keine Rückschlüsse auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch den Angeklagten W ziehen. Zwar wurde der Innenausbau der Wohnung im notariellen Kaufvertrag von den Leistungspflichten der B GmbH ausgenommen, obwohl der Angeklagte T, der Angeklagte W und dessen Mutter sich einig waren, dass die B GmbH den Innenausbau vornehmen würde. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nicht bestätigt, dass der Angeklagte W vom vertraglichen Ausschluss des Innenausbaus wusste. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass der Angeklagte W mit dem Angeklagten T übereingekommen ist, die Ermäßigung des Kaufpreises durch eine Scheinabrede im notariellen Kaufvertrag zu verschleiern. Auf Seiten des Angeklagten W fehlt es damit an einem heimlichen Vorgehen, das als Indiz für das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gewertet werden könnte.
Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass er seine Mutter zu dem Notartermin begleitet habe, bei dem der Wohnungskauf beurkundet worden sei. Der Notar habe den Kaufvertrag lediglich „runtergenuschelt“, was irgendwann nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Daher habe er nicht zugehört. Ihm sei weder der Ausschluss des Innenausbaus noch der geringe Kaufpreis aufgefallen, da er sich mit dem Vertrag nicht beschäftigt habe. Er habe auch nicht gewusst, dass die Wohnung im Kaufvertrag als Musterwohnung deklariert worden sei. Der Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag sei falsch.
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe den Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag nicht bemerkt, ist aus Sicht der Kammer glaubhaft und lässt sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mühelos in Einklang bringen. So hat die Vernehmung des Zeugen S, der als Mitarbeiter der B GmbH mit dem Innenausbau der betreffenden Wohnung befasst war, keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W vom Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag wusste. Der Zeuge S erklärte lediglich, dass der Innenausbau der Wohnung vollständig von der B GmbH durchgeführt worden sei, ohne dass diesbezüglich ein gesonderter Auftrag erteilt worden wäre. Eigenen Angaben zufolge wusste der Zeuge S nicht, warum der Innenausbau trotz des Ausschlusses im notariellen Kaufvertrag von der B GmbH vorgenommen wurde.
Schließlich hat die durchgeführte Beweisaufnahme auch nicht bestätigt, dass die von der Kundin Edda W erworbene Wohnung im notariellen Kaufvertrag nur zum Schein als Musterwohnung deklariert wurde, um den gewährten Preisnachlass zu verschleiern. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen K davon aus, dass die von der Mutter des Angeklagten W erworbene Wohnung nach ihrer Fertigstellung tatsächlich von der B GmbH als Musterwohnung genutzt wurde, wie es im Kaufvertrag vereinbart worden war.
Der Zeuge K sprach zwar nach eigenen Angaben nicht mit der Kundin Edda W darüber, dass die Wohnung als Musterwohnung dienen sollte. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W war eine mögliche Nutzung als Musterwohnung aber Gegenstand eines Beratungsgesprächs, das seine Mutter in seinem Beisein mit dem Angeklagten T führte.
Der Zeuge K versicherte wiederum glaubhaft, dass er die Wohnung nach der Fertigstellung einmal einem Kunden als Musterwohnung präsentiert habe. Daran zeigt sich, dass die Vereinbarung über die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung keine bloße Scheinabrede war, sondern von den Beteiligten tatsächlich gelebt wurde. Laut Aussage des Zeugen K wurde für die Bereitstellung einer Wohnung als Musterwohnung in der Regel ein Preisnachlass gewährt, um die damit verbundene Wertminderung auszugleichen. Ausweislich des notariellen Kaufvertrags hat die Erbengemeinschaft den Preisnachlass dafür erhalten, dass sie der B GmbH die Möglichkeit eingeräumt hat, die Wohnung potenziellen Kunden als Musterwohnung vorzuführen. Der entsprechende Nachlass ist somit unabhängig davon gerechtfertigt, wie oft die B GmbH tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen K kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Wohnung im notariellen Kaufvertrag nur zum Schein als Musterwohnung deklariert wurde, um zu verschleiern, dass der Angeklagte W und dessen Brüder einen Preisvorteil beim Wohnungskauf erhalten haben. Damit fehlt es auch im Zusammenhang mit der vereinbarten Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung an einem heimlichen Vorgehen, das als Indiz für das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gewertet werden könnte.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte folglich kein heimliches Vorgehen des Angeklagten W bei der Annahme der Preisvorteile im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter festgestellt werden, das auf den stillschweigenden Abschluss einer Unrechtsvereinbarung hindeuten würde. Die Scheinabrede betreffend den Innenausbau der Wohnung war dem Angeklagten W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bekannt. Die Vereinbarung hinsichtlich der Musterwohnung wurde nicht nur zum Schein getroffen, sondern tatsächlich gelebt, sodass sich insoweit die Annahme eines heimlichen Vorgehens von vornherein verbietet.
(c) Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien
Im Wege der gebotenen Gesamtschau aller im vorliegenden Fall vorhandenen Indizien vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die von der B GmbH gewährten Preisvorteile beim Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W mit dessen Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren. Zwar spricht die Höhe der angenommenen Eigen- und Drittvorteile für das Bestehen einer derartigen Verknüpfung. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint es der Kammer aber plausibel, dass der Angeklagte T mit der Zuwendung der Preisvorteile andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg zu beeinflussen oder zu honorieren. Im Übrigen konnte im Zuge der Beweisaufnahme auch kein heimliches Vorgehen des Angeklagten W bei der Inanspruchnahme der betreffenden Vorteile festgestellt werden, das als Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zu werten wäre.
(5) Vorsatz
Im Übrigen fehlt es auch am Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der betreffenden Eigen- und Drittvorteile, da im Zuge der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte W von dem gewährten Preisnachlass und den nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen der B GmbH wusste oder diese zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
(a) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters in eine kleinere Wohnung im Regensburger Westen habe umziehen wollen und ihn um Unterstützung gebeten habe. Da seine beiden Brüder in Berlin leben, habe er sich um die Angelegenheit gekümmert. Er habe zu seiner Mutter gesagt, dass sie sich an den Angeklagten T wenden sollte, da dieser gerade ein Bauprojekt im Westen realisiert habe und gute Wohnungen bauen würde.
Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W seine Mutter zu einem Termin mit dem Angeklagten T in dessen Büro begleitet. Der Angeklagte W erklärte, dass möglicherweise auch der Zeuge K an diesem Termin teilgenommen habe. Ihm sei – wohl vom Angeklagten T – erklärt worden, dass er wegen des Reservierungszeitpunktes den gleichen Rabatt erhalten würde, wie andere Kunden. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass die Wohnung als Musterwohnung verkauft werden könnte. Der Angeklagte W erklärte, dass er nie nach einem Preisnachlass gefragt habe. Der Kaufpreis der Wohnung habe ihn nicht interessiert, da dieser nicht von ihm entrichtet worden sei, sondern von der Erbengemeinschaft.
Zu der Visitenkarte (Anlage 71 zum Hauptverhandlungsprotokoll), die der Verteidiger Rechtsanwalt Witting zusammen mit dem Plan einer Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena vorgelegt hatte, erklärte der Angeklagte W, dass seine Mutter darauf den handschriftlichen Vermerk „Gespräch 13.01.2012“ angebracht habe. In den Unterlagen seiner Mutter habe er eine Preisliste gefunden, die sich auf die betreffende Wohnung in der Villa beziehen würde.
Der Angeklagte W erklärte, dass ihn sein Vater vor dessen Tod darum gebeten hätte, die Finanzen der Erbengemeinschaft zu verwalten, da seine Mutter dazu nicht in der Lage wäre. Er habe sich daher um die Finanzierung der Wohnung gekümmert. Da der Kaufpreis für die Finanzierung relevant gewesen sei, habe er sich beim Zeugen K telefonisch danach erkundigt. Daraufhin habe ihm der Zeuge K am 08.02.2012 per E-Mail den Kaufpreis von 339.000 € mitgeteilt. Die betreffende E-Mail habe er am 10.02. bzw. 13.02.2012 zur Kenntnis an seine Brüder weitergeleitet. Entgegen den Ausführungen im Schlussbericht der KPI Regensburg habe er keine E-Mail vom 20.03.2012 mit einer Preisliste erhalten. Die an ihn gerichtete Mitteilung in der E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012 habe ihn ebenfalls nicht erreicht.
Nach seiner Einlassung interessierte sich der Angeklagte W weder für die Planung noch für die Ausstattung der Wohnung, die seine Mutter von der B GmbH erworben hat. Der Angeklagte W gab an, dass er sich mit dem Wohnungskauf nur befasst habe, um seiner Mutter zu helfen. Er habe seine Mutter zu einigen Terminen begleitet. In seinem Kalender wären drei Termine eingetragen, welche den Wohnungskauf seiner Mutter betreffen würden. Es handelte sich um einen fünfstündigen Termin am 25.07.2012, einen einstündigen Termin am 29.08.2012 mit dem Betreff „B mit Mama“ und einen Termin am 17.10.2012 um 14 Uhr mit dem Betreff „Termin B mit Mama“. Passend zur Einlassung des Angeklagten W war in dessen Kalender für den 25.07.2012 ein Termin mit der Bezeichnung „B /Werkplanbesprechung“ eingetragen (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 210). Auch für den 17.10.2012 findet sich ein Eintrag im Kalender des Angeklagten W, der den Titel „Besprechung B T Hr. S “ trägt (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 231). Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Werkplanbesprechungsprotokolle vom 02.08.2012 (EA III Bl. 1349-1353), vom 31.08.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 240-246) und vom 18.10.2012 (EA III Bl. 1363-1369) handelt es sich bei den vom Angeklagten W genannten Terminen um Werkplanbesprechungen.
Der Angeklagte W erklärte, dass er seine Mutter zu den Terminen hingefahren habe, da diese keinen Führerschein habe. Er habe auch an den Werkplanbesprechungen teilgenommen, da seine Mutter unsicher gewesen sei. Für die Inhalte der Besprechungen habe er sich aber nicht interessiert. Am 24.08.2012 habe er seine Mutter zu einem Termin bei der Firma R begleitet, sich aber nicht um die Ausführung der Sanitäreinrichtungen gekümmert, die bei diesem Termin besprochen worden sei. Der vom Angeklagten W erwähnte Termin bei der Firma R am 24.08.2012 ist auch Gegenstand einer E-Mail des Angeklagten W vom 09.08.2012 an die Zeugin K (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 214 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Mit dieser E-Mail übermittelte der Angeklagte W einen Plan der von seiner Mutter gekauften Wohnung an die Zeugin K, die zur fraglichen Zeit bei der Firma R beschäftigt war, und kündigte an, den Termin am 24.08.2012 gemeinsam mit seiner Mutter wahrzunehmen.
Der Angeklagte W bekundete, dass seine Mutter weder einen Computer noch eine E-Mail-Adresse habe. Er habe sich daher die für seine Mutter bestimmten E-Mails immer schicken lassen und diese für sie ausgedruckt. Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails bestätigen, dass der E-Mail-Verkehr zwischen der B GmbH und der Mutter des Angeklagten W über den Angeklagten W abgewickelt wurde. Mit einer E-Mail vom 08.02.2012 (EA III Bl. 1336b) übermittelte der Zeuge K den Grundriss der Wohnung in der Villa an den Angeklagten W und nannte diesem einen Kaufpreis von 339.900 €. Die betreffende E-Mail des Zeugen K leitete der Angeklagte W mit einer E-Mail vom 10.02.2012 (Anlage zum Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt Witting v. 11.04.2019 = Anlage 127 zum Hauptverhandlungsprotokoll) an seinen Bruder Benjamin W weiter und erklärte, dass er seiner Mutter die Unterlagen am Wochenende in ausgedruckter Form vorbeibringen würde.
Am 17.04.2012 und am 23.04.2012 schickte der Zeuge K dem Angeklagten W jeweils per E-Mail die aktuelle Planung zur Wohnung in der Villa zur Kenntnisnahme (EA III Bl. 1340 f. u. EA III Bl. 1343 f.). Der Zeuge S und die B -Mitarbeiterin G leiteten dem Angeklagten W am 02.08.2012 und am 18.12.2012 jeweils ein Werkplanbesprechungsprotokoll per E-Mail zu (EA III Bl. 1348-1353 u. EA III Bl. 1362-1369). In einer E-Mail vom 05.08.2012 (EA III Bl. 1355) teilte der Angeklagte W den Zeugen S und K mit, dass er das zuvor übersandte Werkplanbesprechungsprotokoll mit seiner Mutter bearbeitet hätte und sich dabei Fragen ergeben hätten, die in der E-Mail näher ausgeführt wurden. Der Zeuge S beantwortete die Fragen des Angeklagten W in einer E-Mail vom 14.08.2012 (EA III Bl. 1359 f.).
Mit einer E-Mail vom 06.08.2012 (EA III Bl. 1357), deren Betreff „Parkettboden“ lautet, leitete der Angeklagte W dem Zeugen S einen Ausschnitt aus einem Katalog der Firma M zu und teilte diesem mit, dass seiner Mutter der darauf abgebildete Parkettboden „Echtholz Parkett Exclusiv Eiche“ gefallen würde. Der Angeklagte W erklärte übereinstimmend damit, dass er aus einem Baumarktprospekt die Abbildung eines Parkettbodens, der seiner Mutter gefallen habe, herausgerissen habe. Er habe diese einscannen lassen und an die Firma B geschickt.
Am 26.10.2012 teilte der Zeuge S dem Angeklagten W per E-Mail mit, dass ein Fliesenmuster für dessen Mutter eingetroffen wäre, und erkundigte sich nach der weiteren Verfahrensweise (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 255). Mit einer E-Mail vom 02.05.2013 (EA III Bl. 1371) übermittelte der Zeuge S einen aktuellen Grundriss der Wohnung in der Villa an den Angeklagten W . Am 05.12.2014 leitete der Zeuge K dem Angeklagten W eine Bestätigung des ausgewiesenen Grundstücksanteils zur Weitergabe an den Steuerberater zu (EA III Bl. 1373 f.).
Der Umstand, dass der Angeklagte W den E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter abgewickelt hat, lässt aus Sicht der Kammer nicht darauf schließen, dass sich der Angeklagte W für den Kauf der Wohnung und deren Ausstattung interessiert hat. Der Angeklagte W hat die Abwicklung des E-Mail-Verkehrs über seine E-Mail-Adresse im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vielmehr plausibel damit erklärt, dass seine Mutter weder einen Computer noch eine E-Mail-Adresse hatte.
Der Angeklagte W gab an, nicht gewusst zu haben, ob die Sonderwünsche seiner Mutter Mehrkosten verursachen oder mit ersparten Aufwendungen der B GmbH verrechnet werden würden. Er habe sich am 05.08.2012 per E-Mail bei den Zeugen S und K nach den Mehrkosten für die Sonderausstattung erkundigt, da diese für die Finanzierung der Wohnung relevant gewesen seien. Der Zeuge S habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er insoweit noch mit den Handwerkern verhandeln würde. Eine weitere Rückmeldung auf seine E-Mail sei nicht erfolgt. Er habe auch keine Rechnung für Sonderwünsche erhalten. Der Angeklagte W erklärte, dass die B GmbH mit der Schlussrechnung vom 21.01.2014 die siebte Rate des Kaufpreises geltend gemacht habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit erledigt wäre.
Die Einlassung des Angeklagten W zu seiner Anfrage hinsichtlich der Zusatzkosten und der Antwort des Zeugen S wurde durch die E-Mail des Angeklagten W an die Zeugen S und K vom 05.08.2012 (EA III Bl. 1355) und die E-Mail des Zeugen S vom 14.08.2012 (EA III Bl. 1359 f.) bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Am 05.08.2012 erkundigte sich der Angeklagte W per E-Mail bei den Zeugen S und K u.a. nach dem weiteren Prozedere hinsichtlich der Zusatzkosten und bat um Mitteilung, welche Mehrkosten bereits angefallen wären und wie er und seine Mutter die Mehrkosten nach dem anstehenden Auswahltermin bei der Firma R erfahren würden. Der Zeuge S teilte dem Angeklagten W daraufhin in einer E-Mail vom 14.08.2012 mit, dass er sich bezüglich der zu verrechnenden Mehrkosten noch in Verhandlungen mit den Handwerkern befinden würde, um die bestmöglichen Preise zu erwirken. Ferner bekundete der Zeuge S seine Absicht, diesbezüglich noch mit dem Angeklagten T Rücksprache zu halten.
Unter Berücksichtigung des Inhalts der Schlussrechnung der B GmbH vom 21.01.2014 (Anlage zum Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Witting vom 18.02.2012 = Anlage 92 zum Hauptverhandlungsprotokoll), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten W, er habe die Angelegenheit mit der Bezahlung dieser Rechnung als erledigt betrachtet, für plausibel. In dem Rechnungsschreiben vom 21.04.2014 teilte die B GmbH der Kundin Edda W u.a. mit, dass die Besitzübergabe Zug um Zug gegen Bezahlung der letzten Kaufpreisrate und der Sonderwünsche erfolgen würde. Im Anschluss daran wurden fünf Zahlungen aufgelistet, die „zur Übergabe fällig“ sein sollten. Es handelte sich dabei um die jeweils siebte Kaufpreisrate für die Wohnung in der Villa und deren Nebenobjekte. Aus Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte W davon ausgegangen ist, dass mit der Bezahlung der Rechnung vom 21.04.2014 alle Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter und dessen Abwicklung abgegolten wären. Die B GmbH machte die Besitzübergabe in dem Rechnungsschreiben von der Bezahlung der jeweils letzten Kaufpreisrate und der Sonderwünsche abhängig und listete anschließend mehrere Zahlungen auf, die „zur Übergabe fällig“ wären. Dadurch konnte bei einem objektiven Betrachter der Eindruck entstehen, dass die Aufstellung alle noch ausstehenden Zahlungen, einschließlich etwaiger Mehrkosten für Sonderleistungen, umfasste. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die B GmbH die Wohnung in der Folgezeit tatsächlich an die Mutter des Angeklagten W übergeben hat, ohne weitere Kosten für Sonderleistungen geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund durfte der Angeklagte W das Rechnungsschreiben der B GmbH vom 21.04.2014 aus Sicht der Kammer dahingehend verstehen, dass mit der Bezahlung des darin genannten Betrags alle Forderungen der B GmbH im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter abgegolten wären.
Des Weiteren erklärte der Angeklagte W, dass er seine Mutter zu dem Notartermin begleitet habe, bei dem der Kauf beurkundet worden sei. Der Notar habe den Kaufvertrag lediglich „runtergenuschelt“. Er habe dies als unerträglich empfunden und daher nicht zugehört. Ihm sei weder der Ausschluss des Innenausbaus noch der geringe Kaufpreis aufgefallen, da er sich mit dem Vertrag nicht beschäftigt habe. Er habe auch nicht bemerkt, dass die Wohnung im Vertrag als Musterwohnung deklariert worden sei. Den Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag bezeichnete der Angeklagte W als falsch.
Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser die Preisvorteile im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter weder kannte noch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte W versicherte glaubhaft, dass er nicht nach einem Preisnachlass gefragt habe. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Initiative für die Ermäßigung des Kaufpreises und die unentgeltliche Erbringung der Sonderleistungen vom Angeklagten W ausgegangen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte W an etwaigen Preisverhandlungen beteiligte oder auch nur Einblick in die Preisgestaltung der B GmbH hatte.
Aus Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte W sich weder für den Kauf der Wohnung noch für deren Ausstattung interessiert hat und sich lediglich damit befasst hat, um seine Mutter zu unterstützen, wie er es im Rahmen seiner Einlassung erklärt hat. Zwar hat der Angeklagte W Miteigentum an der betreffenden Wohnung erlangt, da seine Mutter die Wohnung als Testamentsvollstreckerin für den Angeklagten W und dessen Brüder erworben hat. Unter Ziff. XVI. des notariellen Kaufvertrags vom 17.07.2012 wurde der Mutter des Angeklagten W aber ein lebenslanges Wohnrecht in Form eines Nießbrauchs eingeräumt (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 23), von dem diese nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W zunächst auch Gebrauch machen wollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Angeklagte W den Wohnungskauf als Angelegenheit seiner Mutter betrachtete und selbst keinen Bezug dazu hatte, was wiederum erklärt, dass er dem Inhalt der Besprechungen und des notariellen Kaufvertrags nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt hat. Unter Berücksichtigung des geringen Interesses des Angeklagten W am Wohnungskauf seiner Mutter hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass dieser – seiner Einlassung entsprechend – bei der Verlesung des Kaufvertrags durch den Notar nicht aufmerksam zugehört und sich auch außerhalb des Notartermins nicht mit dem Vertrag befasst hat. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W den Preisnachlass, den vertraglichen Ausschluss des Innenausbaus und die Deklaration der Wohnung als Musterwohnung nicht bemerkt hat, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versicherte.
Ferner geht die Kammer aufgrund der überzeugenden Schilderungen des Angeklagten W davon aus, dass der Angeklagte T oder der Zeuge K dem Angeklagten W und dessen Mutter im Rahmen eines Beratungsgesprächs einen Preisnachlass im Hinblick auf den Reservierungszeitpunkt in Aussicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund hätte der Angeklagte W selbst dann nicht von einem ungerechtfertigten Preisvorteil ausgehen müssen, wenn er die Ermäßigung des Listenpreises im notariellen Kaufvertrag erkannt hätte.
Zwar hat der Zeuge K dem Angeklagten W am 24.04.2012 eine E-Mail mit einem an den Angeklagten W gerichteten Text übersandt, in dem ohne Angabe von Gründen ein Preisnachlass von 37.600 € genannt wurde (EA III Bl. 1346). Der Angeklagte W hat im Rahmen seiner Einlassung aber glaubhaft versichert, die betreffende Nachricht nicht erhalten zu haben. Eine E-Mail an den Angeklagten W mit einem entsprechenden Text konnte im Zuge der Auswertung der gesicherten Daten auch nicht aufgefunden werden.
Gegen die Kenntnis des Angeklagten W von einem ungerechtfertigten Preisnachlass spricht schließlich auch, dass der notariell beurkundete Gesamtkaufpreis von 337.900 € nur geringfügig von dem Listenpreis der Wohnung von 339.900 € abweicht, den der Zeuge K dem Angeklagten W am 08.02.2012 per E-Mail mitgeteilt hat. Die beiden Preisangaben unterscheiden sich zwar darin, dass sich der notariell beurkundete Gesamtkaufpreis auf die Wohnung einschließlich der Nebenobjekte bezieht, wohingegen der per E-Mail mitgeteilte Listenpreis nur die Wohnung als solche betrifft. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W diesen Unterschied erkannt hat. In der E-Mail vom 08.02.2012 (EA III Bl. 1336b) teilte der Zeuge K dem Angeklagten W lediglich mit, dass „der Kaufpreis für die Wohnung“ bei 339.900 € liegen würde, ohne auf deren Nebenobjekte einzugehen. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W die Preisliste der B GmbH zum Bauvorhaben La Serena, Villa, (EA III Bl. 1338) erhalten hat. Daher kann nicht unterstellt werden, dass der Angeklagte W den Inhalt der Preisliste kannte, wonach Tiefgaragenstellplätze, Fahrradabstellplätze und Hobbykeller gesondert in Rechnung gestellt wurden, während Kellerabteile im Kaufpreis der Wohnungen enthalten waren. Im notariellen Kaufvertrag vom 17.07.2012 wurden zwar unter Ziff. 5 Einzelpreise für die Wohnung und ihre Nebenobjekte ausgewiesen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W nach seiner glaubhaften Einlassung bei der Verlesung des Kaufvertrags nicht aufmerksam zugehört hat. Zudem lagen zwischen der Mitteilung des Kaufpreises per E-Mail am 08.02.2012 und der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags am 17.07.2012 mehr als sieben Monate. Aus Sicht der Kammer liegt es daher fern, dass sich der Angeklagte W zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung noch an den exakten Wortlaut der E-Mail vom 08.02.2012 erinnern konnte und daraus gefolgert hat, dass der in der E-Mail genannte Kaufpreis im Gegensatz zu dem notariell beurkundeten Kaufpreis mit Ausnahme des Kellerabteils keine Nebenobjekte enthalten hat.
Ferner hat der Angeklagte W seiner glaubhaften Einlassung zufolge weder gewusst noch in Betracht gezogen, dass für die von seiner Mutter gewünschte Sonderausstattung Mehrkosten angefallen sind, die nicht in Rechnung gestellt wurden. Der Angeklagte W hat glaubhaft versichert, nicht gewusst zu haben, ob die Sonderwünsche seiner Mutter bezüglich der Innenausstattung Mehrkosten verursachen oder durch ersparte Aufwendungen der B GmbH kompensiert würden.
Trotz einer entsprechenden Anfrage des Angeklagten W vom 05.08.2012 (EA III Bl. 1355) wurden seitens der B GmbH keine Mehrkosten für Sonderwünsche beziffert. Aus Sicht der Kammer erscheint es nachvollziehbar, dass der Angeklagte W davon ausging, dass mit der Bezahlung der Schlussrechnung vom 21.01.2014 alle angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf abgegolten waren, wie er es im Rahmen seiner Einlassung erklärte. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W die angefallenen Mehrkosten kannte oder bewusst von einer weiteren Nachfrage nach etwaigen Mehrkosten absah, um insoweit einen Preisvorteil für sich und seine Brüder zu erlangen.
(b) Aussage der Zeugin Anja W
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe sich für den Wohnungskauf seiner Mutter nicht interessiert, erscheint auch deshalb nachvollziehbar, weil das Verhältnis zwischen dem Angeklagten W und seiner Mutter nach den glaubhaften Schilderungen seiner Ehefrau Anja W angespannt war.
Die Zeugin Anja W bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie zum Wohnungskauf ihrer Schwiegermutter Edda W keine Angaben machen könnte. Sie wüsste lediglich, dass ihre Schwiegermutter nach dem Tod des Schwiegervaters im Jahr 2011 von der Innenstadt in den Stadtwesten ziehen wollte. Die Zeugin Anja W versicherte glaubhaft, dass sie mit dem Angeklagten W nicht über den Wohnungskauf seiner Mutter gesprochen habe, da dieser ein gespaltenes Verhältnis zu seiner Mutter habe. Sie selbst würde sich gut mit ihrer Schwiegermutter verstehen, habe mit dieser aber ebenfalls nicht über den Wohnungskauf gesprochen. Ferner erklärte die Zeugin Anja W, dass sie sich die Wohnung ihrer Schwiegermutter nicht angesehen habe und nicht einmal wüsste, wo sich diese befinden würde. Den Kaufpreis der Wohnung kannte die Zeugin Anja W nach eigenen Angaben ebenfalls nicht.
Das von der Zeugin Anja W beschriebene angespannte Verhältnis zwischen dem Angeklagten W und dessen Mutter ist aus Sicht der Kammer eine plausible Erklärung dafür, dass sich der Angeklagte W nicht für den Wohnungskauf seiner Mutter interessiert hat, wie er es selbst im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versichert hat. Im Übrigen hat die Vernehmung der Zeugin Anja W keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W den vom Angeklagten T gewährten Preisnachlass und die nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen der B GmbH erkannt oder zumindest in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen hat.
(c) Aussage des Zeugen K
Das mangelnde Interesse des Angeklagten W am Wohnungskauf seiner Mutter wurde in der Hauptverhandlung auch durch die glaubhaften Schilderungen des Zeugen K bestätigt.
Der Zeuge K berichtete, dass die Kundin Edda W im Herbst 2011 mit dem Wunsch an ihn herangetreten sei, eine Wohnung zu kaufen. Die B GmbH habe zu dieser Zeit das Bauvorhaben La Serena am Roten Brach Weg abgewickelt.
Eigenen Angaben zufolge hat der Zeuge K insgesamt drei bis vier Beratungsgespräche mit der Kundin Edda W geführt, die in den Räumlichkeiten der B GmbH stattfanden. Er bekundete, dass an dem ersten Beratungsgespräch zwischen ihm und der Kundin Edda W keine weiteren Personen teilgenommen haben. Der Zeuge K erklärte, dass er in dieser Angelegenheit fast ausschließlich mit der Zeugin Edda W gesprochen habe. Diese habe gewusst, was sie wollte. Die Kundin Edda W habe eine große Wohnung gehabt und sich nach dem Tod ihres Mannes verändern wollen. Sie sei daran interessiert gewesen, eine relativ große Wohnung zum Zwecke des Selbstbezugs zu erwerben und habe konkrete Wünsche, speziell zur Badgestaltung, geäußert.
Der Zeuge K berichtete, dass der Angeklagte W bei einem Beratungsgespräch im Büro der B GmbH für die Dauer von 15 Minuten zugegen gewesen sei. Der Angeklagte W sei kurz angebunden und etwas genervt gewesen, da dessen Mutter nicht sehr entschlussfreudig gewesen sei. Laut Aussage des Zeugen K haben sich die Beratungen im Vorfeld des Vertragsschlusses von Herbst 2011 bis Juli 2012 hingezogen.
Auf Vorhalt des Kalenderauszugs der B GmbH vom 04.01.2012 mit dem Betreff „Herr W mit Mutter wegen Kauf La Serena“ (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 202a = EA V Bl. 2342) erklärte der Zeuge K, dass er an diesem Tag in seinem Büro ein Beratungsgespräch mit der Zeugin Edda W geführt habe. Der Angeklagte W sei mit dem Angeklagten T in dessen Büro gewesen und kurz zu dem Beratungsgespräch dazugekommen. Der vom Zeugen K bestätigte Beratungstermin vom 04.01.2012 war auch im Kalender des Angeklagten W eingetragen, der auszugsweise im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (Anlage 1 zum Schriftsatz der Verteidiger Dr. Haberl und Dr. Birkenmaier vom 21.02.2019 = Anlage 97 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Der entsprechende Eintrag lautete „11:00 Herr W mit Mutter wegen Kauf La Serena; Büro; Heinz-Jürgen K “.
Der Zeuge K berichtete, dass er der Kundin Edda W im Frühjahr 2012 die Wohnung in der Villa vorgestellt habe. Es habe sich um eine Vierzimmerwohnung mit einer Größe von 107 qm gehandelt, die der Kundin gefallen habe. Im Februar 2012 habe er dem Bürgermeister die Wohnung per E-Mail zum Preis von 339.900 € angeboten. Der Zeuge K führte weiter aus, dass er die Wohnung mit der Kundin Edda W geplant und dem Angeklagten W einmal den aktuellen Stand der Planung zugeleitet habe. Er hatte nach eigenen Angaben mit der Kundin Edda W vereinbart, dass er auch deren Sohn, dem Angeklagten W, etwaige Unterlagen zur Kenntnis schicken würde. Im Zuge der Ermittlungen konnten zwei E-Mails vom 17.04.2012 und 23.04.2012 gesichert werden, mit denen der Zeuge K dem Angeklagten W jeweils einen geänderten Plan zur Wohnung in der Villa zur Kenntnisnahme übermittelt hat (EA III Bl. 1340 f. u. EA III Bl. 1343 f.). Der Umstand, dass der Zeuge K im Rahmen seiner Vernehmung nicht beide E-Mails erwähnte, sondern nur von einem Fall berichtete, in dem er dem Angeklagten W die aktuelle Planung zugeleitet hatte, vermag keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu begründen. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Zeuge K nicht mehr an beide E-Mails erinnern konnte, da es sich bei der Versendung der E-Mails um alltägliche Vorgänge handelte, die zudem bereits mehr als sechs Jahre zurücklagen, als der Zeuge K in der Hauptverhandlung vernommen wurde.
Die Vernehmung des Zeugen K hat bestätigt, dass der Angeklagte W nur wenig Interesse am Wohnungskauf seiner Mutter hatte und sich nicht aktiv an den Beratungsgesprächen im Vorfeld des Vertragsschlusses beteiligte.
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K war es nicht der Angeklagte W, der sich wegen des Wohnungskaufs an die B GmbH wandte, sondern dessen Mutter. Der Zeuge K sprach in dieser Angelegenheit nach eigenen Angaben fast ausschließlich mit der Kundin Edda W . Er berichtete, dass der Angeklagte W an einem Beratungsgespräch für die Dauer von 15 Minuten teilgenommen habe, dabei aber kurz angebunden und genervt gewirkt habe. Seiner Aussage zufolge plante der Zeuge K die Wohnung mit der Kundin Edda W und schickte entsprechende Unterlagen lediglich zur Kenntnis an den Angeklagten W . Unter Berücksichtigung des geringen Interesses des Angeklagten W am Wohnungskauf seiner Mutter hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass der Angeklagte W den vom Angeklagten T gewährten Preisnachlass und den vertraglichen Ausschluss des Innenausbaus nicht bemerkt hat, wie er es im Rahmen seiner Einlassung erklärte.
Die Einlassung des Angeklagten W, er habe den Preisnachlass nicht bemerkt, erscheint auch deshalb plausibel, weil sich die Beratungen im Vorfeld des Vertragsschlusses nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erstreckten und mindestens zwei verschiedene Wohnungen zum Gegenstand hatten. Auf Vorhalt des Plans einer Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena sowie einer Visitenkarte mit dem handschriftlichen Vermerk „Gespräch 13.01.2012“ (Anlage 71 zum Hauptverhandlungsprotokoll) erklärte der Zeuge K, dass diese Wohnung sicher Thema gewesen sei. Er könnte aber nicht mehr sagen, über welche Wohnungen bei den Terminen mit der Zeugin Edda W jeweils gesprochen worden sei.
Die Vernehmung des Zeugen K erbrachte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W oder dessen Mutter im Vorfeld des Vertragsschlusses mit Vertretern der B GmbH über den Kaufpreis verhandelt haben oder in sonstiger Weise in die Preisgestaltung eingebunden waren.
Der Zeuge K erklärte, dass er in dieser Angelegenheit weder Preisverhandlungen geführt noch mit der Kundin Edda W über den Preis gesprochen habe. Die Kundin Edda W habe auch nicht nach einem Rabatt gefragt. Der Preis sei für sie nicht so wichtig gewesen. Man habe sich vielmehr darum gekümmert, die Wohnung nach ihren Vorstellungen zu planen. Dem Zeugen K war nach eigenen Angaben auch nicht bekannt, dass der Angeklagte W oder dessen Mutter mit dem Angeklagten T oder dem Angeklagten W über den Kaufpreis der Wohnung verhandelt hätte. Seiner Aussage zufolge hat der Zeuge K dem Angeklagten W zunächst den Listenpreis der Wohnung mitgeteilt und den Kaufpreis vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags auf Veranlassung des Angeklagten T reduziert. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W Einblick in die Preisgestaltung der B GmbH hatte oder sogar auf eine Reduzierung des Kaufpreises hingewirkt hat, haben sich im Zuge der Vernehmung des Zeugen K nicht ergeben.
Der Zeuge K führte aus, dass es für jedes Haus beim Verkaufsstart eine Preisliste gebe und die Listenpreise im Laufe der Zeit erhöht würden, um einen Anreiz für die Kunden zu schaffen, sich schnell zu entscheiden. Laut Aussage des Zeugen K werden die Preiserhöhungen vertriebsintern beschlossen, ohne dass die Geschäftsleitung beteiligt wird. Der Zeuge K berichtete, dass sich das Bauvorhaben La Serena aus vier Bauquartieren zusammengesetzt habe und die Preise vom ersten bis zum vierten Bauquartier angestiegen seien. Die von der Kundin Edda W erworbene Wohnung habe sich im zweiten Bauquartier, d.h. im vorderen Bereich, befunden und sei daher anfänglich zu einem günstigen Kaufpreis angeboten worden. Die günstigste baugleiche Wohnung sei ein halbes Jahr vor dem Vertragsschluss mit der Kundin Edda W für 295.900 € verkauft worden.
Auf Vorhalt der Preislisten für die Wohnanlage La Serena, Villa, (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 168 u. 321) erklärte der Zeuge K, dass der Listenpreis der Wohnung ursprünglich 335.900 € betragen habe. Nach einiger Zeit sei der Preis auf 339.900 € heraufgesetzt worden, da die Wohnung aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl gleichartiger Wohnungen in dem Baugebiet nicht nachgefragt worden sei. Der Zeuge K erklärte, dass die Wohnung im Herbst anderen Kunden zum Preis von 339.900 € angeboten und bis Ende 2011 für diese reserviert worden wäre. Nachdem die anderen Kunden von ihrem Kaufinteresse Abstand genommen hätten, habe er die Wohnung Anfang Februar 2012 der Zeugin Edda W angeboten und für diese reserviert. Er habe dem Angeklagten W im Februar 2012 einen Kaufpreis von 339.900 € genannt.
Der Zeuge K führte aus, dass er die Konditionen des Kaufvertrags vor der Vereinbarung des Notartermins mit dem Angeklagten T besprochen habe. Er sei wegen des Kaufpreises an den Angeklagten T herangetreten, da es sich bei der Käuferin um die Mutter des Bürgermeisters der Stadt Regensburg gehandelt habe. Nach eigenen Angaben unterrichtete der Zeuge K den Angeklagten T über den anstehenden Verkauf der Wohnung und sprach mit diesem auch darüber, dass die Wohnung an den Angeklagten W bzw. dessen Mutter verkauft werden würde. Der Zeuge K berichtete, dass das Gespräch mit dem Angeklagten T nicht lange gedauert habe. Der Angeklagte T habe ihm den Kaufpreis von 315.900 € genannt und erklärt, dass der Innenausbau im notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen und die Wohnung für die Dauer von zwölf Monaten als Musterwohnung deklariert werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, wie der Kaufvertrag in der Folgezeit abgewickelt werden würde. Der Zeuge K erklärte, dass er die vom Angeklagten T genannten Konditionen an das Notariat weitergegeben und dem Angeklagten W den Notartermin per E-Mail mitgeteilt habe. Der Kauf sei im Juli 2012 zu den vorgenannten Konditionen beurkundet worden.
Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W die Vorgaben des Angeklagten T hinsichtlich der Preisgestaltung kannte. An dem Gespräch, in dem der Angeklagte T dem Zeugen K die Vertragskonditionen mitteilte, war der Angeklagte W nicht beteiligt. In der E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012 (EA III Bl. 1346), die mit der Anrede „Sehr geehrter Herr W “ beginnt, wird zwar ein Preisnachlass in Höhe von 37.600 € ausgewiesen. Die Vernehmung des Zeugen K hat aber nicht ergeben, dass der Angeklagte W die betreffende Nachricht erhalten hat. Auf Vorhalt der von ihm verfassten E-Mail an den Angeklagten W vom 24.04.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 176 = EA III Bl. 1346) erklärte der Zeuge K, dass er dem Angeklagten W den mit dem Angeklagten T vereinbarten Kaufpreis mitgeteilt habe. Die betreffende E-Mail habe er lediglich an den Angeklagten W geschickt. Der Zeuge K wusste nach eigenen Angaben nicht, ob die E-Mail vom 24.04.2012 auch an den Angeklagten W versandt wurde. Warum die Anrede „Sehr geehrter Herr W “ lautet, obwohl die E-Mail an den Angeklagten W geschickt wurde, vermochte der Zeuge K nicht zu erklären.
Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen K, die im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W stehen, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte W nur wenig Interesse am Wohnungskauf seiner Mutter hatte und sich nicht aktiv an den Beratungen im Vorfeld des Vertragsschlusses beteiligte. Zudem hat die Vernehmung des Zeugen K keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W auf eine Ermäßigung des Kaufpreises hingewirkt hat oder in sonstiger Weise in die Preisgestaltung innerhalb der B GmbH eingebunden war. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Zeugen K hält es die Kammer daher für nachvollziehbar, dass der Angeklagte W – seiner Einlassung entsprechend – bei der Verlesung des Kaufvertrags durch den Notar unaufmerksam war und den Preisunterschied zwischen dem notariell beurkundeten Kaufpreis und dem in der E-Mail vom 08.02.2012 (EA III Bl. 1336b) genannten Listenpreis nicht bemerkt hat.
Dies erscheint auch deshalb plausibel, weil der beurkundete Kaufpreis nicht so niedrig war, dass sich die Gewährung eines ungerechtfertigten Preisvorteils geradezu aufdrängen musste. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K hat die B GmbH ein halbes Jahr vor dem Vertragsschluss mit der Kundin Edda W eine baugleiche Wohnung zum Preis von 295.900 € verkauft. Im vorliegenden Fall war der vereinbarte Kaufpreis sogar deutlich höher, was auf eine marktübliche Preisgestaltung schließen lässt. Der Preisvorteil war somit nicht so signifikant, dass er auch einem unaufmerksamen Zuhörer wie dem Angeklagten W bei der Verlesung des notariellen Kaufvertrags hätte auffallen müssen.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beratungen im Vorfeld des Vertragsschlusses nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erstreckten und auf mindestens zwei verschiedene Wohnungen bezogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer naheliegend, dass dem Angeklagten W, der keine Preisverhandlungen führte und dem Wohnungskauf seiner Mutter nur wenig Aufmerksamkeit schenkte, der exakte Listenpreis, der ihm am 08.02.2012 per E-Mail mitgeteilt worden war (EA III Bl. 1336b), beim Notartermin am 17.07.2012, also fast ein halbes Jahr später, nicht mehr präsent war. Dies erklärt wiederum, dass dem Angeklagten W die Ermäßigung des Listenpreises bei der Verlesung des notariellen Kaufvertrags nicht aufgefallen ist, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versicherte.
Den glaubhaften Ausführungen des Zeugen K ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W die Mehrkosten der auf Wunsch seiner Mutter ausgeführten Sonderausstattung kannte oder deren Anfall zumindest für möglich hielt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf nahm.
Der Zeuge K versicherte glaubhaft, dass über die Kosten der Sonderwünsche nicht gesprochen worden sei. Laut Aussage des Zeugen K wurden in einem von der Bauleitung erstellten Werkplanbesprechungsprotokoll Mehrleistungen aufgeführt. Der Zeuge K bezeichnete es als ungewöhnlich, dass das betreffende Protokoll keine Preisangaben enthalte. Aus Sicht der Kammer bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W wusste, dass es innerhalb der B GmbH üblich war, die im Werkplanbesprechungsprotokoll aufgeführten Mehrleistungen mit Preisangaben zu versehen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W aus dem Fehlen entsprechender Preisangaben gefolgert hat, dass die Mehrleistungen Kosten verursachten, die nicht in Rechnung gestellt werden sollten. Die Vernehmung des Zeugen K hat folglich keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W von den Mehrkosten für die ausgeführte Sonderausstattung wusste oder mit deren Anfall rechnete.
(d) Aussage des Zeugen S
Auch die Vernehmung des Zeugen S, der nach eigenen Angaben als Mitarbeiter der B GmbH mit dem Innenausbau der Wohnung in der Villa befasst war, hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W die Preisvorteile beim Wohnungskauf seiner Mutter erkannt oder auch nur in Betracht gezogen hat.
Den ersten Kontakt zur Kundin Edda W hatte der Zeuge S nach eigenen Angaben im Zuge der ersten Werkplanbesprechung, die in den Büroräumen der B GmbH stattfand und zwei bis drei Stunden dauerte. Laut Aussage des Zeugen S war ein Bruder des Angeklagten W während des gesamten Termins anwesend. Der Zeuge S bekundete, dass anfangs auch der Angeklagte W dabei gewesen sei. Er habe daher gewusst, dass es sich bei der Kundin Edda W um die Mutter des Bürgermeisters gehandelt habe. Dieser habe seine Mutter auch noch zu einem weiteren Termin begleitet. Über die Gestaltung des Innenausbaus habe er mit dem Angeklagten W aber nicht gesprochen.
Der Zeuge S gab an, dass er die übrigen Gespräche mit der Kundin Edda W allein geführt habe und auch ein paar Mal mit dieser auf der Baustelle gewesen sei. Wenn etwas Neues besprochen worden sei, habe er entsprechende Informationen per E-Mail an den Angeklagten W schicken lassen. Er glaubte, sich zu erinnern, dass die Kundin Edda W keine E-Mail-Adresse gehabt habe. Auf Vorhalt der von ihm verfassten E-Mail an den Angeklagten W vom 26.10.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 255) erklärte der Zeuge S, dass die Kundin Edda W eine konkrete Vorstellung gehabt habe, wie die Fliesen aussehen sollten. Er habe daraufhin über den Großhandel eine Musterfliese bestellt, da sich der Fliesenleger der B GmbH in Neustadt a. d. Donau befunden habe und er die Zeugin Edda W nicht dort hinschicken wollte. Die Kundin Edda W habe hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung klare Vorstellungen gehabt. Es sei darum gegangen, was sie gewollt habe. Die Wohnung sei für sie geplant worden, da sie dort selbst habe einziehen wollen.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen S decken sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten W, der erklärte, dass er seine Mutter zwar zu Beratungsgesprächen im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf begleitet und den E-Mail-Verkehr mit der B GmbH für diese abgewickelt habe, sich aber nicht für den Wohnungskauf interessiert habe.
Die Einlassung des Angeklagten W und die Aussage des Zeugen S unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Anzahl der Werkplanbesprechungen, zu denen der Angeklagte W seine Mutter begleitet hat. Nach seiner glaubhaften Einlassung, die durch entsprechende Einträge in seinem Terminkalender bestätigt wurde, hat der Angeklagte W seine Mutter nicht nur zu zwei Werkplanbesprechungen begleitet, wie vom Zeugen S angegeben, sondern drei Termine dieser Art mit seiner Mutter wahrgenommen. Diese Abweichung zwischen der Darstellung des Angeklagten W und des Zeugen S stellt aber keinen Widerspruch dar, der geeignet wäre, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu begründen. Sie lässt sich vielmehr mühelos mit einer Erinnerungslücke des Zeugen S erklären, da der Wohnungskauf der Mutter des Angeklagten W zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen S bereits mehr als sechs Jahre zurücklag und die Besprechungen alltägliche Vorgänge darstellten, die typischerweise keinen bleibenden Eindruck bei den Beteiligten hinterlassen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen S hat der Angeklagte W sich nicht an den Gesprächen über den Innenausbau der Wohnung beteiligt. Der Zeuge S versicherte glaubhaft, dass die Mutter des Angeklagten W seine Ansprechpartnerin hinsichtlich der Innenausstattung der Wohnung gewesen sei und mehrmals die Baustelle mit ihm aufgesucht habe. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hatte die Mutter des Angeklagten W konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung, die sie auch kommunizierte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte W wenig Interesse am Wohnungskauf seiner Mutter hatte, hält es die Kammer für plausibel, dass er bei der Verlesung des notariellen Kaufvertrags nicht aufmerksam zuhörte und daher weder die Ermäßigung des Kaufpreises noch den vertraglichen Ausschluss des Innenausbaus bemerkte, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versicherte.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W vom Anfall der Mehrkosten für die Sonderausstattung wusste oder diesen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Zeuge S erklärte, dass auf Wunsch der Kundin Edda W eine Sonderausstattung ausgeführt worden sei, die ein hochwertigeres Parkett sowie besondere Heizkörper, Fliesen und Sanitärobjekte umfasst habe. Die B GmbH stelle Sonderwünsche in Rechnung, wenn sie Mehrkosten verursachen. Es gebe aber auch preisgleiche Änderungen. Der Zeuge S versicherte glaubhaft, dass die Käuferseite insoweit nicht nach einem Nachlass gefragt habe.
Auf Vorhalt seiner E-Mail an den Angeklagten W vom 02.08.2012 mit dem beigefügten Protokoll zur Werkplanbesprechung vom 25.07.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 178-183 = EA III Bl. 1348-1353) erklärte der Zeuge S, dass er das Protokoll zur Kenntnis an den Angeklagten W geschickt habe. Abweichend vom Regelfall seien die Sonderwünsche der Kundin Edda W ohne Preisangaben in das Werkplanbesprechungsprotokoll aufgenommen worden. Es gebe aber auch eine Zusammenstellung der Sonderwünsche mit Preisangaben.
Laut Aussage des Zeugen S rechnet die B GmbH Sonderwünsche im Allgemeinen entweder gesondert oder mit der siebten und letzten Kaufpreisrate ab. Der Zeuge S erläuterte, dass die B GmbH beim Wohnungskauf über den Vertrieb bzw. die Buchhaltung in insgesamt sieben Raten abrechne. Die Bauleitung stelle lediglich die Kosten der jeweiligen Sonderausstattung in einer Excel-Tabelle auf und gebe diese an den Vertrieb bzw. die Buchhaltung weiter. Die Mehrkosten der Sonderausstattung würden dann normalerweise in Rechnung gestellt. Es gebe aber sicher Fälle, in denen es vergessen worden sei, die Mehrkosten zu berechnen. Der Zeuge S gab an, nicht zu wissen, ob die Sonderausstattung im vorliegenden Fall in Rechnung gestellt worden sei.
Dem Zeugen S wurde ein Auszug aus der von ihm verfassten E-Mail an den Angeklagten W vom 14.08.2012 (Anlage 2 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017 = EA III Bl. 1359 f.) vorgehalten, in dem er seine Absicht bekundete, wegen der zu verrechnenden Mehrkosten mit dem Angeklagten T Rücksprache zu halten. Der Zeuge S gab hierzu an, dass er klären wollte, ob er die Selbstkosten der B GmbH ansetzen oder eine normale Kalkulation vornehmen sollte. Entgegen seiner Absichtsbekundung in der E-Mail vom 14.08.2012 habe er über die Mehrkosten nicht mit dem Angeklagten T, sondern mit dem Angeklagten W oder dem Zeugen K gesprochen. Das Ergebnis habe er in einer Aufstellung mit der Bezeichnung „Abrechnung Sonderwünsche“ vom 31.12.2014 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 275) festgehalten. Die Aufstellung enthalte Mehrkosten, die über die Kosten der Standardausstattung hinausgehen. Er könnte sich aber nicht daran erinnern, dass mit dem Angeklagten W über die Mehrkosten gesprochen worden wäre.
Die Vernehmung des Zeugen S hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W die Mehrkosten, die durch die Sonderleistungen beim Innenausbau der Wohnung entstanden sind, erkannt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S stellt die B GmbH ihren Kunden derartige Sonderleistungen nur in Rechnung, wenn sie Mehrkosten verursachen. Der Zeuge S legte überzeugend dar, dass eine Sonderausstattung nicht zwangsläufig zu Mehrkosten führe. Vielmehr gebe es auch Änderungen hinsichtlich der Wohnungsausstattung, die sich nicht auf den Preis auswirken. Die Einlassung des Angeklagten W, er habe nicht gewusst, ob die Sonderwünsche seiner Mutter Mehrkosten verursachen oder mit ersparten Aufwendungen der B GmbH verrechnet werden würden, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund völlig nachvollziehbar.
Den überzeugenden Ausführungen des Zeugen S ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W über die angefallenen Mehrkosten für die Sonderausstattung der Wohnung informiert wurde.
Der Zeuge S konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, mit dem Angeklagten W über die Mehrkosten der erbrachten Sonderleistungen gesprochen zu haben. Er bestätigte zwar, dem Angeklagten W am 14.08.2012 per E-Mail mitgeteilt zu haben, dass er wegen der Mehrkosten der Sonderausstattung mit dem Angeklagten T Rücksprache halten wollte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W in der Folgezeit seitens der B GmbH vom Anfall und der Höhe der Mehrkosten in Kenntnis gesetzt wurde. Der Zeuge S hat nach eigenen Angaben erst am 31.12.2014 eine Aufstellung über die angefallenen Mehrkosten gefertigt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W die Aufstellung erhalten hat oder deren Inhalt bereits vor der Akteneinsicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kannte. Bereits am 21.01.2014, also fast ein Jahr vor der Aufstellung der Mehrkosten durch den Zeugen S, hatte die B GmbH in ihrer Schlussrechnung die siebte Kaufpreisrate geltend gemacht, ohne Mehrkosten für die Sonderausstattung in Rechnung zu stellen. Aus Sicht des Angeklagten W lag daher die Vermutung nahe, dass die von der B GmbH erbrachten Sonderleistungen keine Mehrkosten verursacht hatten. Die Kammer hält es deshalb für plausibel, dass der Angeklagte W die Angelegenheit mit der Begleichung der Schlussrechnung vom 21.01.2014 für erledigt erachtete, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versicherte.
Im Übrigen hat die Vernehmung des Zeugen S auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die angefallenen Mehrkosten für die Sonderausstattung von sich aus erkannt hat. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen S hat der Angeklagte W seine Mutter nicht zu allen Beratungsterminen im Zusammenhang mit dem Innenausbau der Wohnung begleitet und sich nicht an den Gesprächen über die Wohnungsausstattung beteiligt. Der Zeuge S ließ dem Angeklagten W die Ergebnisse der Besprechungen mit der Kundin Edda W zwar per E-Mail zukommen. Die Kammer hält es dennoch für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte W die Kosten der Sonderleistungen und die ersparten Aufwendungen der B GmbH richtig eingeschätzt hat, da er sich mit dem Wohnungskauf seiner Mutter nur oberflächlich befasst hat und die Bewertung von Bauleistungen Spezialkenntnisse erfordert, über die der Angeklagte W ersichtlich nicht verfügt.
Letztlich gab auch das Protokoll zur Werkplanbesprechung vom 25.07.2012, welches der Zeuge S am 02.08.2012 per E-Mail an den Angeklagten W übersandte (EA III Bl. 1348-1353), Grund zu der Annahme, dass die Umsetzung der Sonderwünsche der Mutter des Angeklagten W keine Mehrkosten verursachen würde. In diesem Protokoll wurden die Sonderwünsche der Kundin Edda W aufgeführt, ohne die jeweiligen Mehrkosten anzugeben. Dadurch wurde der Anschein erweckt, dass sich die gewünschten Änderungen nicht auf den Preis der Wohnung auswirken würden. Die Einlassung des Angeklagten W, er sei davon ausgegangen, dass die B GmbH mit der Schlussrechnung vom 21.01.2014 alle angefallenen Kosten geltend gemacht hätte, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund völlig nachvollziehbar.
(e) Aussage der Zeugin K
Übereinstimmend mit dem Angeklagten W und den Zeugen K und S berichtete auch die Zeugin K im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte W wenig Interesse am Wohnungskauf seiner Mutter gezeigt habe.
Die Zeugin K war nach eigenen Angaben ab 1999 bis Ende 2013 bei der Firma R beschäftigt und zuletzt mit der Planung von Bädern und der Beratung von Kunden befasst. Laut Aussage der Zeugin K hat die Firma R als Großhändlerin v.a. für die B GmbH Endkunden beraten.
Die Zeugin K berichtete, dass die Kundin Edda W zwei Beratungstermine bei ihr wahrgenommen habe. Zum ersten Termin, der in den Ausstellungsräumen der Firma R stattgefunden habe, sei die Kundin Edda W von ihrem Sohn, dem Angeklagten W, begleitet worden. Der Angeklagte W habe seine Mutter zur Niederlassung der Firma R gefahren und sich vorgestellt. Die Zeugin K wusste nach eigenen Angaben, dass der Angeklagte W Bürgermeister war. Dass es sich bei der Kundin Edda W um die Mutter des Bürgermeisters gehandelt habe, sei ihr erst bei dem ersten Termin klar geworden.
Die Zeugin K versicherte glaubhaft, dass die Kundin Edda W ihre Hauptansprechpartnerin gewesen sei und die Entscheidungen getroffen habe. Laut Aussage der Zeugin K führte der Angeklagte W während des Beratungsgesprächs Telefonate und war daher die meiste Zeit abwesend.
Aus der E-Mail der Zeugin K an die Firma Z Anlagenbau GmbH vom 24.08.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 217-224) ergibt sich, dass der Angeklagte W am 04.09.2012 noch einen weiteren Termin bei der Firma R wahrnehmen wollte. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin K ist es dazu aber nicht gekommen. Laut Aussage der Zeugin K hat der Angeklagte W seine Mutter nach dem zweiten Termin lediglich abgeholt, war während des Termins aber nicht anwesend.
Die Zeugin K berichtete, dass die Beratung wie bei jedem anderen Kunden abgelaufen sei. Sie bestätigte, die ihr vorgehaltenen Pläne zur Badgestaltung in der Villa, Wohnung (TEA VIII/1 – Reg. 1 Bl. 225-227) gezeichnet zu haben. Auf Vorhalt der an sie gerichteten E-Mail des Angeklagten W vom 09.08.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 214 f.) erklärte die Zeugin K, sie gehe davon aus, dass die Kundin Edda W keine E-Mail-Adresse gehabt habe und der E-Mail-Verkehr daher über den Angeklagten W abgewickelt worden sei.
Die Vernehmung der Zeugin K hat ergeben, dass der Angeklagte W seine Mutter im Zusammenhang mit der Badausstattung lediglich zu einem von zwei Beratungsterminen begleitet hat und während dieses Termins die meiste Zeit durch Telefonate abgelenkt war. Die Zeugin K bezeichnete die Mutter des Angeklagten W als ihre Hauptansprechpartnerin und versicherte glaubhaft, dass diese entschieden habe, welche Sanitärobjekte zur Ausführung kommen sollten.
Im Übrigen bestätigte die Zeugin K die Darstellung des Angeklagten W, er habe seine Mutter im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf zu Terminen gefahren und deren E-Mail-Verkehr abgewickelt, da diese dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die glaubhaften Schilderungen der Zeugin K belegen, dass der Angeklagte W seine Mutter beim Wohnungskauf unterstützt hat, indem er Fahrdienste übernommen und deren E-Mail-Verkehr abgewickelt hat, sich aber für den Inhalt der Beratungsgespräche nicht interessiert hat. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass der Angeklagte W weder den vom Angeklagten T gewährten Preisnachlass noch die nicht in Rechnung gestellten Mehrkosten für die Sonderausstattung erkannt hat, wie er es im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versichert hat.
(f) Aussage des Zeugen KHK B
Schließlich hat auch die Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B in der Hauptverhandlung keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W die von der B GmbH gewährten Preisvorteile beim Wohnungskauf seiner Mutter gekannt oder zumindest in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen hat.
Der Zeuge B berichtete zwar, dass der Angeklagte W im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung erklärt habe, von dem Rabatt zu wissen. Ferner habe der Angeklagte W geäußert, dass viele Käufer einen Rabatt erhalten hätten. Damit hat der Angeklagte W aber gerade nicht eingeräumt, den Preisvorteil bereits zum Zeitpunkt der Annahme gekannt zu haben, der für die Vollendung der Korruptionstatbestände gem. §§ 331 ff. StGB maßgeblich ist. Der vom Zeugen B wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten W ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte W zur Zeit seiner ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung Kenntnis von dem gewährten Preisnachlass hatte. Hätte der Angeklagte W erst nachträglich von dem Rabatt erfahren, worauf dessen Äußerung im Rahmen der ermittlungsrichterlichen Vernehmung hindeutet, könnte aus der bloßen Nichtrückgabe des Vorteils aber nicht auf dessen Annahme geschlossen werden, da die Annahme ein aktives Tun voraussetzt (vgl. MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 78). Selbst wenn der Angeklagte W den Preisvorteil für sich und seine beiden Brüder durch die nachträgliche Kenntnisnahme angenommen hätte, würde es wiederum an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlen, da nicht nachweisbar wäre, dass der Angeklagte W die betreffenden Vorteile für sich und seine Brüder im Gegenzug für seine Dienstausübung behalten und damit angenommen hätte.
Im Übrigen ist die vor dem Ermittlungsrichter getätigte Äußerung des Angeklagten W zu unspezifisch, um einen Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der von der B GmbH gewährten Preisvorteile zu begründen. Der betreffenden Äußerung ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte W die Höhe des von der B GmbH gewährten Preisnachlasses kannte oder lediglich davon ausging, dass die Erbengemeinschaft aufgrund des Reservierungszeitpunktes den gleichen Rabatt erhalten würde, wie andere Kunden. Für letzteres spricht, dass der Angeklagte W im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärte, dass ihm die B GmbH im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs wegen des Reservierungszeitpunktes den gleichen Rabatt in Aussicht gestellt habe, der auch anderen Kunden gewährt worden sei. Die betreffende Einlassung des Angeklagten W steht auch im Einklang mit dessen Erklärung vor dem Ermittlungsrichter, wonach viele Käufer einen Rabatt erhalten hätten. Wenn die Erbengemeinschaft im Hinblick auf den Reservierungszeitpunkt einen Rabatt erhalten hätte, der auch anderen Kunden in vergleichbaren Fällen gewährt wird, läge aber keine ungerechtfertigte Besserstellung und damit kein Vorteil des Angeklagten W und seiner Brüder im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB vor. Sollte der Angeklagte W von einem derartigen Rabatt ausgegangen sein, worauf seine vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung getätigten Angaben in der Gesamtschau hindeuten, würde es daher am Vorsatz hinsichtlich der angenommenen Vorteile fehlen. Anhand der Äußerung des Angeklagten W im Rahmen der ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung vermochte sich die Kammer folglich keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung von dem ungerechtfertigten Preisnachlass wusste oder diesen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Laut Aussage des Zeugen B hat der Zeuge K im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 14.07.2016 zwar erklärt, dass er davon ausgehe, dass die Preisverhandlungen zwischen der Geschäftsführung der B GmbH und dem Angeklagten W geführt worden seien. Im Lichte der glaubhaften Schilderungen des Zeugen B stellt sich die betreffende Äußerung des Zeugen K aber als reine Vermutung dar. Im Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen K vom 14.07.2016 (EA II Bl. 548) ist der letzte Satz auf der vierten Seite durchgestrichen, der wie folgt lautet: „Ich gehe davon aus, dass die Preisverhandlungen zwischen der Geschäftsführung und Herrn Joachim W geführt wurden.“
Auf Vorhalt des betreffenden Protokollauszugs erklärte der Zeuge B, dass der Zeuge K die darin festgehaltene Äußerung getätigt habe. Der betreffende Satz sei in dessen Gegenwart diktiert worden, ohne dass eine Beanstandung erfolgt wäre. Der Zeuge K habe den Satz aber nachträglich aus dem Protokoll gestrichen und dies damit begründet, dass es sich bei der betreffenden Äußerung lediglich um eine Vermutung seinerseits gehandelt hätte. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Zeugen B ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge K lediglich eine Vermutung hinsichtlich etwaiger Preisverhandlungen zwischen dem Angeklagten W und der Geschäftsführung der B GmbH geäußert hat. Dafür spricht sowohl die vom Zeugen K gewählte Formulierung „Ich gehe davon aus“ als auch der Umstand, dass der Zeuge K den Satz nach nochmaliger Durchsicht des Protokolls mit der Begründung gestrichen hat, dass es sich um eine bloße Vermutung gehandelt habe.
Im Zuge der Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B haben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W die Preisvorteile beim Wohnungskauf seiner Mutter erkannte oder zumindest in Betracht zog. Der Zeuge B berichtete, dass man beim Angeklagten T eine Preisliste in Form eines pdf-Dokuments gefunden habe, die für die betreffende Wohnung einen Kaufpreis von 339.900 € ausgewiesen habe. Er stellte klar, dass – entgegen den Angaben im Schlussbericht – keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Preisliste am 20.03.2012 per E-Mail an den Angeklagten W übermittelt worden wäre. Laut Aussage des Zeugen B hat der Zeuge K dem Angeklagten W die Wohnung aber am 08.02.2012 per E-Mail zum Preis von 339.900 € angeboten.
Der Zeuge B führte weiter aus, dass eine E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012 gesichert worden sei, deren Anrede „Sehr geehrter Herr W “ gelautet habe. In dieser E-Mail sei vom Gesamtpreis der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz etc. in Höhe von 375.500 € ein Betrag von 37.600 € abgezogen worden. Der Restbetrag von 337.900 € habe dem Kaufpreis entsprochen, der notariell beurkundet worden sei. Die in der E-Mail genannten Einzelpreise seien im notariellen Kaufvertrag jeweils herabgesetzt worden. Laut Aussage des Zeugen B konnten im Zuge der durchgeführten Ermittlungen jedoch keine Erkenntnisse gewonnen werden, die darauf hindeuten, dass die betreffende E-Mail den Angeklagten W erreicht hat.
Die Vernehmung des Zeugen B hat lediglich ergeben, dass der Zeuge K dem Angeklagten W am 08.02.2012 den Listenpreis der Wohnung mitgeteilt hat, der sich auf 339.900 € belief. Aus der E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012, die mit der Anrede „Sehr geehrter Herr W “ beginnt, ergibt sich zwar, dass vom Gesamtkaufpreis der Wohnung und ihrer Nebenobjekte ein Betrag von 37.600 € in Abzug gebracht wurde. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen B haben die durchgeführten Ermittlungen aber keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die betreffende E-Mail erhalten hat. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte W von dem in der E-Mail vom 24.04.2012 bezifferten Preisnachlass Kenntnis hatte.
(g) Abschließende Würdigung
Die vorhandenen Beweismittel reichen weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau aus, um einen Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der Preisvorteile, die seine Mutter im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung für die Erbengemeinschaft erhalten hat, nachzuweisen. Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W und der damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen und Urkunden ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte W die betreffenden Preisvorteile weder kannte noch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
(6) Zwischenergebnis
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Angeklagte W im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter keiner Vorteilsgewährung gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden, da weder die erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T noch der Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der von der B GmbH gewährten Preisvorteile nachweisbar ist.
bb) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB Hinsichtlich der Preisvorteile, welche die B GmbH der Mutter des Angeklagten W beim Erwerb der Eigentumswohnung für die Erbengemeinschaft gewährt hat, kommt auch keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht, da es sowohl am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T als auch am Nachweis des erforderlichen Vorsatzes des Angeklagten W fehlt.
Wie oben unter F. V. 3. a) aa) (4) ausgeführt, konnte im Zuge der Beweisaufnahme nicht einmal eine gelockerte Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T festgestellt werden, die lediglich eine Verknüpfung zwischen den Preisvorteilen und der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister vorausgesetzt hätte. Damit fehlt es erst recht an dem für eine Bestechlichkeit erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Preisvorteilen und konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen oder einer durch den Vorteil beeinflussten Ermessensausübung des Angeklagten W . Dementsprechend erklärte auch der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Verknüpfung zwischen dem Wohnungkauf der Mutter des Angeklagten W und konkreten Diensthandlungen des Angeklagten W erbracht haben.
Insbesondere erscheint es abwegig, dass die Preisvorteile mit etwaigen pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal verknüpft waren, da der Angeklagte W zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs seiner Mutter dritter Bürgermeister und Sozialreferent war und in dieser Eigenschaft nicht mit der Veräußerung der betreffenden Bauquartiere befasst war.
Eine Verknüpfung zwischen den Preisvorteilen und der Vornahme künftiger Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal liegt deshalb fern, weil bei Abschluss des Kaufvertrags durch die Mutter des Angeklagten W am 17.07.2012 noch gar nicht absehbar war, dass es zu einer Neuausschreibung kommen, der Angeklagte W zum Oberbürgermeister gewählt werden und nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister mit dieser Angelegenheit befasst sein würde.
Im Übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W Vorsatz hinsichtlich der Preisvorteile hatte, die seine Mutter beim Erwerb der Eigentumswohnung von der B GmbH erhalten hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter F. V. 3. a) aa) (5) Bezug genommen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Mutter somit nicht wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, da weder eine entsprechende Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T noch der erforderliche Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der erlangten Preisvorteile nachgewiesen werde konnte.
cc) Ergebnis
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm zur Last gelegt wurde, im Gegenzug für seine Dienstausübung als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg Preisvorteile für sich und seine Brüder beim Erwerb einer Eigentumswohnung von der B GmbH angenommen zu haben, da ihm insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
b) Angeklagter T
Soweit dem Angeklagten T vorgeworfen wurde, dem Angeklagten W und dessen Brüdern im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung Vorteile in Form eines Preisnachlasses und nicht in Rechnung gestellter Sonderleistungen gewährt zu haben, die mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren, hatte ebenfalls ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen, da der Angeklagte T insoweit weder einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB noch einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden konnte.
aa) Kein Nachweis einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte T nicht wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, soweit die B GmbH die Wohnung in der Villa zu einem ermäßigten Kaufpreis an die Mutter des Angeklagten W verkauft und kostenlose Sonderleistungen beim Innenausbau der Wohnung erbracht hat. Hinsichtlich der nicht in Rechnung gestellten Sonderausstattung ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W und dessen Brüdern einen entsprechenden Vorteil gewährt hat. Im Übrigen fehlt es am Nachweis einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W, die eine Verknüpfung der vorgenannten Vorteile mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg zum Gegenstand hatte.
(1) Gewährung von Vorteilen an einen Amtsträger
Der Angeklagte T hat sowohl einem Amtsträger als auch Dritten Vorteile gewährt, indem er veranlasste, dass die B GmbH während der Amtszeit des Angeklagten W als dritter Bürgermeister eine Wohnung zu einem ermäßigten Kaufpreis an die Mutter des Angeklagten W veräußerte, die als Testamentsvollstreckerin für den Angeklagten W und dessen Brüder handelte.
Dagegen ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W und dessen Familie einen Vorteil in Form von nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen beim Innenausbau der Wohnung gewährt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T von den angefallenen Mehrkosten für die Sonderausstattung wusste und den Verzicht der B GmbH auf deren Geltendmachung veranlasste oder zumindest billigte.
Der Zeuge S, der als Mitarbeiter der B GmbH mit dem Innenausbau der betreffenden Wohnung befasst war, teilte dem Angeklagten W zwar am 14.08.2012 per E-Mail mit, dass er die zu verrechnenden Mehrkosten für die Sonderausstattung mit dem Angeklagten T besprechen wollte (Anlage 2 zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S vom 23.01.2017 = EA III Bl. 1359 f.). In der Hauptverhandlung stellte der Zeuge S auf Vorhalt des entsprechenden Auszugs aus der E-Mail vom 14.08.2012 aber klar, dass er über die Mehrkosten der Sonderausstattung – entgegen seiner Absichtsbekundung in der besagten E-Mail – nicht mit dem Angeklagten T, sondern mit dem Angeklagten W oder dem Zeugen K gesprochen habe. Das Ergebnis der Besprechung habe er in der Aufstellung mit der Bezeichnung „Abrechnung Sonderwünsche“ vom 31.12.2014 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 275) festgehalten. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte T die Aufstellung vom 31.12.2014 vor der Akteneinsicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kannte und den Verzicht auf die Geltendmachung der Mehrkosten für die Sonderausstattung in irgendeiner Weise veranlasste oder billigte.
Die Zeugin K, die nach eigenen Angaben als Mitarbeiterin der Firma R die Badausstattung mit der Mutter des Angeklagten W plante, bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Zeuge S in dieser Sache ihr Ansprechpartner bei der Firma B gewesen sei. Sie erklärte, nicht zu wissen, ob die Angeklagten T und W in den Wohnungskauf der Zeugin Edda W eingebunden gewesen seien.
Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte T dem Angeklagte W und dessen Brüdern einen Vorteil in Gestalt einer kostenlosen Sonderausstattung der Wohnung in der Villa gewährt hat.
(2) Keine Unrechtsvereinbarung
Soweit der Angeklagte T dem Angeklagten W und dessen Brüdern beim Verkauf der Wohnung in der Villa einen Vorteil in Form eines reduzierten Kaufpreises gewährt hat, fehlt es am Nachweis einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass der Preisnachlass im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister gewährt wurde. Die Höhe des Preisnachlasses deutet zwar auf das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen den Vorteilen und der Dienstausübung des Angeklagten W hin. Aufgrund der fehlenden Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben, mit denen der Angeklagte W als dritter Bürgermeister betraut war, und den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH liegt es aus Sicht der Kammer dennoch fern, dass der Preisnachlass mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft war.
Im Übrigen erscheint es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme plausibel, dass der Angeklagte T mit der Gewährung des Preisnachlasses andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren. Zu nennen sind hier die frühzeitige Registrierung der Kundin Edda W in der Kundenkartei der B GmbH, die Verbundenheit des Angeklagten T mit dem Angeklagten W über die gemeinsame Tätigkeit beim SSV J Regensburg und die Bemühungen der B GmbH, aus Prestigegründen angesehene Bürger als Bewohner ihrer Immobilien zu gewinnen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter F. V. 3. a) aa) (4) (a) Bezug genommen.
Im Wege der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Falles konnte nicht festgestellt werden, dass der Preisnachlass, den der Angeklagte T der Erbengemeinschaft beim Verkauf der Eigentumswohnung gewährt hat, Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W war. Eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB kam daher insoweit nicht in Betracht.
bb) Kein Nachweis einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB
Hinsichtlich des Verkaufs der Wohnung an die Erbengemeinschaft konnte dem Angeklagten T schließlich auch keine Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB nachgewiesen werden, da die erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W im Zuge der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Preisnachlass, den der Angeklagte T der Erbengemeinschaft beim Kauf einer Wohnung von der B GmbH gewährt hat, mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W verknüpft waren. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch den Preisnachlass pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal erkauft werden sollten. Insoweit wird auf die Ausführungen zum fehlenden Nachweis einer Bestechlichkeit des Angeklagten W unter F. V. 3. a) bb) Bezug genommen.
cc) Ergebnis
Der Angeklagte T war von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Gewährung von Preisvorteilen beim Verkauf der Eigentumswohnung an die Erbengemeinschaft aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten T, Rechtsanwalt Meyer, vom 29.05.2019 (Anlage 138 zum Hauptverhandlungsprotokoll) war nicht nachzugehen, da die beantragte Beweiserhebung gem. § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung war. In der Hauptverhandlung am 29.05.2019 beantragte der Verteidiger, Rechtsanwalt Meyer, unter der Bedingung, dass die Kammer hinsichtlich des Wohnungsverkaufs an die Mutter des Angeklagten W vom 17.07.2012 von einem Vorteil im Sinne des § 333 StGB ausgeht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass keinerlei wie auch immer gearteter wirtschaftlicher Vorteil mit dem Verkauf der vorgenannten Wohnung verbunden war. Die Bedingung, unter welcher der Beweisantrag gestellt wurde, ist zwar eingetreten, da die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Gewährung eines Preisvorteils durch den Angeklagten T ausgeht. Die beantragte Beweiserhebung war aber für die Entscheidung ohne Bedeutung, da sie nicht geeignet war, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme scheitert die Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB am fehlenden Nachweis einer Unrechtsvereinbarung, sodass es auf die Frage, ob beim Wohnungsverkauf an die Mutter des Angeklagten W ein Preisvorteil gewährt wurde, nicht ankommt.
c) Angeklagter W
Der Angeklagte W war ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm zur Last gelegt wurde, dem Angeklagten W und dessen Brüdern im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten T Preisvorteile beim Verkauf einer Eigentumswohnung und deren Innenausbau zugewendet zu haben, die mit der Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren.
Der Angeklagte W konnte insoweit weder einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB noch einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden, da es am Nachweis der erforderlichen Tathandlung fehlt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W an der Gewährung der Preisvorteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Erbengemeinschaft beteiligt war. Folglich ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte W dem Angeklagten W oder dessen Familienangehörigen einen Vorteil gewährt hat.
Der Zeuge K, der nach eigenen Angaben als Leiter der Vertriebsabteilung der B GmbH mit dem Verkauf der Wohnung an die Mutter des Angeklagten W befasst war, erklärte, dass er in dieser Angelegenheit nicht viel mit dem Angeklagten W gesprochen habe. Er habe diesem lediglich die eine oder andere Information zukommen lassen. Laut Aussage des Zeugen K hat der Angeklagte W im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf an die Kundin Edda W keine Entscheidungen getroffen. Auf Vorhalt der von ihm verfassten E-Mail an den Angeklagten W vom 24.04.2012 (TEA VIII/1 – Reg. 2 Bl. 176) bestätigte der Zeuge K, dass er diese an den Angeklagten W geschickt habe. Mit dieser E-Mail habe er dem Angeklagten W den Kaufpreis mitgeteilt, den er mit dem Angeklagten T vereinbart hätte. Der Zeuge K konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, dass der Angeklagte W auf die E-Mail vom 24.04.2012 reagiert hätte.
Die Angaben des Zeugen K stehen im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B . Dieser führte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aus, dass eine E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten W vom 24.04.2012 gesichert worden sei, deren Anrede „Sehr geehrter Herr W “ gelautet habe. In dieser E-Mail sei vom Gesamtpreis der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz etc. in Höhe von 375.500 € ein Betrag von 37.600 € abgezogen worden. Der Zeuge B konnte nach eigenen Angaben im Zuge der durchgeführten Ermittlungen keine Reaktion des Angeklagten W auf die E-Mail vom 24.04.2012 feststellen. Laut Aussage des Zeugen B haben die durchgeführten Ermittlungen auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W mit dem Innenausbau der Wohnung befasst gewesen wäre.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W an der Gewährung der Preisvorteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung an die Mutter des Angeklagten W beteiligt war. Insoweit war der Angeklagte W folglich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Auf die beiden Hilfsbeweisanträge der Verteidiger des Angeklagten W vom 21.02.2019 (Anlagen 98 und 99 zum Hauptverhandlungsprotokoll) braucht insoweit nicht eingegangen werden. Da die Kammer im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten des Angeklagten W im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung an die Mutter des Angeklagten W feststellen konnte, ist die Bedingung, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt wurden, nicht eingetreten.
VI. Rabatt beim Wohnungskauf der Schwiegermutter des Angeklagten W
Hinsichtlich des Preisnachlasses, den der Angeklagte T der Schwiegermutter des Angeklagten W beim Verkauf einer Eigentumswohnung am 14.08.2015 gewährt hat, waren die Angeklagten W und T ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt haben.
1. Anklagevorwurf
Laut Anklageschrift lag den Angeklagten W und T insoweit folgender Sachverhalt zur Last:
Die Schwiegermutter des Angeklagten W, Hannelore H, soll mit notariellem Kaufvertrag vom 14.08.2015 von der B GmbH die Eigentumswohnung B 02 in der sog. Villa am Roten Brach Weg in Regensburg zum Preis von 268.400 € erworben haben.
Der Angeklagte W soll den Kontakt zwischen seiner Schwiegermutter und den Vertretern der B GmbH hergestellt haben. Auf Weisung des Angeklagten T soll der B -Mitarbeiter K den Kaufpreis, der laut Preisliste 315.900 € betragen hätte, um 47.500 € gemindert haben. Der Innenausbau der Wohnung soll aus dem notariellen Kaufvertrag ausgenommen worden sein, obwohl diesen – wie bereits am 23./24.06.2015 mit dem B -Mitarbeiter S besprochen – tatsächlich die B GmbH ausgeführt haben soll.
Der Angeklagte T soll der Kundin H den Preisnachlass allein im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten W als Oberbürgermeister gewährt und beabsichtigt haben, den Angeklagten W dazu zu veranlassen, in seinem Interesse und dem der B GmbH zu handeln, was der Angeklagte W auch erkannt und gebilligt haben soll.
2. Festgestellter Sachverhalt
Hinsichtlich des Wohnungskaufs der Schwiegermutter des Angeklagten W wurde im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Schwiegermutter des Angeklagten W, Hannelore H, wollte nach dem Tod ihres Mannes ihr Haus verkaufen und eine Wohnung kaufen oder mieten. Sie begab sich auf die Suche nach einem geeigneten Objekt und sah sich immer wieder Wohnungen an. Viele Personen empfahlen der Schwiegermutter des Angeklagten W, sich an die B GmbH zu wenden. Eine Freundin verschaffte ihr die Möglichkeit, eine Wohnung in einer von der B GmbH errichteten Wohnanlage in der Dr.-Leo-Ritter- Straße in Regensburg zu besichtigen. Die Schwiegermutter des Angeklagten W war von der Bauweise der B GmbH begeistert und sah sich in der Folgezeit auch eine von der B GmbH errichtete Wohnanlage am Hochweg in Regensburg an.
Auch der Angeklagte W schlug seiner Schwiegermutter vor, bei der B GmbH nach einer geeigneten Wohnung zu fragen, da er von der Bauweise dieses Unternehmens überzeugt war. Da der Angeklagte W zu dieser Zeit als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt war, hatte er nur wenig Kontakt zu seiner Schwiegermutter.
Im November 2014 rief die Schwiegermutter des Angeklagten W den B -Mitarbeiter K, der die Vertriebsabteilung der B GmbH leitete, an und bekundete ihr Interesse am Erwerb einer Wohnung von der B GmbH. Daraufhin zeigte der B -Mitarbeiter K der Kundin H und deren Tochter, Frau R, eine Wohnung, die sich noch im Rohbau befand. Am 22.01.2015 besichtigte der B -Mitarbeiter K mit der Kundin H, die von ihrer Tochter Anja W begleitet wurde, eine weitere im Rohbau befindliche Wohnung, nämlich die Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena in Regensburg. Es handelte sich um eine Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von 76,9 qm, die den Vorstellungen der Kundin H entsprach. Die Kundin H entschied sich daher für den Erwerb dieser Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 23.06.2015 wurde der Angeklagte W von seiner Ehefrau Anja W darüber informiert, dass seine Schwiegermutter eine Wohnung von der B GmbH erwerben würde.
In der Folgezeit traf sich der B -Mitarbeiter S mehrmals mit der Kundin H, um die Ausstattung der betreffenden Wohnung zu besprechen. Zur ersten Werkplanbesprechung, die am 23.06.2015 stattfand, wurde die Kundin H von ihrer Tochter Anja W begleitet. Anhand von Mustern, die der B -Mitarbeiter S ihr zeigte, suchte die Kundin H Türklinken, Fußböden, Fliesen und Wasserhähne aus und ließ sich dabei von ihrer Tochter Anja W beraten. Über die Preise der Ausstattungsobjekte wurde bei diesem Termin nicht gesprochen. Im Übrigen besprach der B -Mitarbeiter S die Ausstattung der Wohnung ausschließlich mit der Kundin H und traf sich mit dieser auch mehrmals auf der Baustelle, unter anderem am 24.06.2015.
Als der B -Mitarbeiter K der Kundin H die Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena zum Kauf anbot, betrug deren Listenpreis 315.900 €. In der einschlägigen Preisliste wurde der Kaufpreis für einen Tiefgaragenstellplatz mit 13.900 € beziffert. Der Angeklagte T gab dem B -Mitarbeiter K hingegen vor, dass der Gesamtkaufpreis der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz 282.300 € betragen sollte und der Innenausbau der Wohnung im notariellen Kaufvertrag von den Leistungspflichten der B GmbH ausgenommen werden sollte.
Die Schwiegermutter des Angeklagten W musste zunächst ihr Haus veräußern, um den Kaufpreis für die Wohnung an die B GmbH bezahlen zu können, und wurde dabei von der B GmbH unterstützt. Mit notariellem Vertrag vom 06.07.2015 verkaufte sie ihr Haus an die Eheleute Z . Zu dem Notartermin, bei dem der Kaufvertrag beurkundet wurde, erschien die Schwiegermutter des Angeklagten W ohne Begleitung. Etwa 14 Tage nach dem Notartermin erkundigte sie sich bei der B GmbH nach dem Preis der Wohnung. Daraufhin wurde ihr sogleich der Kaufpreis von 282.300 € genannt. Die Kundin H akzeptierte diesen Preis, ohne zu verhandeln.
Mit notariellem Vertrag vom 14.08.2015 kaufte die Kundin H von der B GmbH, die von ihrem Mitarbeiter B vertreten wurde, die Wohnung in der Villa im Wohnpark La Serena in Regensburg, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einer Terrasse und einer Gartenfläche, nebst Tiefgaragenstellplatz. Gemäß Ziff. V. 1. des notariellen Kaufvertrags betrug der Gesamtkaufpreis 282.300 €, wovon 268.400 € auf die Wohnung und 13.900 € auf den Tiefgaragenstellplatz entfielen. Ziff. IV. 2. c. des Kaufvertrags sah vor, dass der gesamte Innenausbau der Wohnung – mit Ausnahme einer Badewanne samt Armatur – nicht geschuldet und nicht im Kaufpreis enthalten war und die Käuferin die gesamten Fliesenarbeiten, Bodenbeläge, Sanitärobjekte, Innentüren und Malerarbeiten sowie die Elektroinstallation in Eigenregie ausführen oder ausführen lassen würde. Tatsächlich waren sich die Kundin H und die mit der Sache befassten Vertreter der B GmbH jedoch einig, dass der Innenausbau von der B GmbH durchgeführt werden sollte.
Unter Ziff. III. 3. einigten sich die Vertragspartner, dass das Eigentum an den vorgenannten Objekten von der B GmbH auf die Kundin H übergehen sollte.
In der Folgezeit führte die B GmbH den Innenausbau der Wohnung unter Leitung ihres Mitarbeiters S vollständig durch, stellte diesen der Kundin H aber nicht gesondert in Rechnung. Auf Wunsch der Kundin H erbrachte die B GmbH dabei Sonderleistungen, die ebenfalls nicht berechnet wurden. Bei den Sonderleistungen handelte es sich um eine Schiebetür, die gegen einen Aufpreis von ca. 500 € erhältlich war, sowie einen Duschablauf und einen Badheizkörper, für die die Fima Z Anlagenbau GmbH der B GmbH mit Schreiben vom 28.07.2015 einen Betrag von 1.757 € in Rechnung stellte. Sonderausstattungen in dieser Größenordnung wurden zwar von der B GmbH üblicherweise in Rechnung gestellt. Insoweit war aber ein Preisnachlass möglich, wenn ein Kaufinteressent entsprechend verhandelte.
Am 18.08.2015 fand ein Termin zur Übergabe und Abnahme der Wohnung statt, an dem nur der B -Mitarbeiter S und die Kundin H teilnahmen. Die Kundin H bezahlte den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis am 20.08.2015 an die B GmbH. Am 18.12.2015 wurde sie als neue Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg, Bl. eingetragen.
Bei der Wohnung in der Villa handelte es sich um eine von zwölf Erdgeschosswohnungen mit einer Größe von 76,9 qm im Wohnpark La Serena. Die Kundin H bezahlte im Vergleich zu den Käufern der anderen Wohnungen den höchsten Kaufpreis an die B GmbH. Die von der Kundin H erworbene Wohnung befindet sich im letzten Haus, das in diesem Quartier gebaut wurde. In diesem Haus waren die Kaufpreise der Wohnungen am höchsten. Im Nachbarhaus wurde eine baugleiche Wohnung für 242.900 € verkauft. Die günstigste Wohnung dieses Zuschnitts war die Wohnung im ersten Haus, deren Kaufpreis 205.900 € betrug.
Der Angeklagte W erfuhr erst im Zuge der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren, welchen Kaufpreis seine Schwiegermutter an die B GmbH bezahlt hatte.
3. Kein Tatnachweis
Der unter F. VI. 2. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der überzeugenden Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere des notariellen Kaufvertrags zwischen der B GmbH und der Zeugin H vom 14.08.2015 (TEA VIII/4 Bl. 2-19), der im Zuge der Ermittlungen gesicherten E-Mails, des Werkplanbesprechungsprotokolls vom 30.06.2015 (EA IV Bl. 1377-1382) und des Auszugs aus dem Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg, Bl. (TEA VIII/4 Bl. 26-38).
Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch weder eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB oder Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB oder Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB, da es jeweils am erforderlichen Tatnachweis fehlt.
a) Angeklagter W
Soweit dem Angeklagten W zur Last gelegt wurde, im Gegenzug für seine Dienstausübung oder die Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg einen Drittvorteil in Form eines Preisnachlasses beim Wohnungskauf seiner Schwiegermutter angenommen zu haben, hatte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen. Der Angeklagte W konnte insoweit weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden, da nicht nachweisbar ist, dass er den betreffenden Drittvorteil angenommen hat.
aa) Amtsträgereigenschaft und Drittvorteile
Der Angeklagte W war Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und damit Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayKWBG, als seine Schwiegermutter, also eine Dritte, Preisvorteile beim Kauf einer Wohnung von der B GmbH erlangt hat. Die Ermäßigung des Kaufpreises um 47.500 € gegenüber dem Listenpreis und die nicht in Rechnung gestellte Sonderausstattung stellen Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB dar, da sie zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Schwiegermutter des Angeklagten W führten, auf die diese keinen rechtlich begründeten Anspruch hatte.
Ein tatbestandsmäßiger Drittvorteil ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil die Schwiegermutter des Angeklagten W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von zwölf Kunden, die vergleichbare Wohnungen in der Wohnanlage La Serena erworben haben, den höchsten Kaufpreis bezahlt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Zeugin H entrichtete Kaufpreis trotz des gewährten Rabattes marktüblich war. Für einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB reicht es aus, dass der vom Vorteilsgeber geforderte Preis ermäßigt wird, selbst wenn die Gesamtleistung des Vorteilsgebers für den Amtsträger trotz des Rabattes nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war (BGH, Urteil v. 11.04.2001, Az.: 3 StR 503/00, zit. nach juris).
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B schilderte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung den Gang der Ermittlungen zum Wohnungskauf der Schwiegermutter des Angeklagten W und äußerte sich zur Höhe der von der B GmbH gewährten Preisvorteile.
Laut Aussage des Zeugen B hat der Zeuge S im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, dass auch die Schwiegermutter des Angeklagten W, die Zeugin H, eine Wohnung bei der B GmbH gekauft hätte. Eine Grundbucheinsicht habe ergeben, dass die Zeugin H Eigentümerin einer Wohnung in der Wohnanlage La Serena, Villa sei. Im notariellen Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass der Innenausbau der Wohnung ausgeschlossen wäre. Die Auswertung der bei der B GmbH gesicherten Daten habe aber ergeben, dass der Innenausbau von der B GmbH ausgeführt worden sei. Der Zeuge K habe dies im Rahmen seiner zweiten Vernehmung bestätigt. Auch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen H und W sowie die Zeugen K und S haben übereinstimmend erklärt, dass die B GmbH den Innenausbau der Wohnung der Zeugin H vorgenommen habe.
Im Wege des Selbstleseverfahrens wurden darüber hinaus zahlreiche E-Mails und Rechnungen in die Hauptverhandlung eingeführt, die ebenfalls belegen, dass die B GmbH den Innenausbau der Wohnung der Zeugin H durchgeführt hat.
So ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen S bzw. der B -Mitarbeiterin Verena K und der Firma A GmbH & Co.KG vom 17./20.07.2015 betreffend die Lieferung und Montage von Türen (EA IV Bl. 1384-1386), dass die B GmbH entsprechende Leistungen im Zusammenhang mit dem Innenausbau der Wohnung der Zeugin H erbracht hat. Dies geht schließlich auch aus der E-Mail der B -Mitarbeiterin Verena K vom 28.07.2015 hervor, mit der eine Aktennotiz des Zeugen S zu ausstehenden Arbeiten in der Wohnung der Zeugin H an diverse Handwerksfirmen übersandt wurde (EA VI Bl. 1388 f.). Die von der B GmbH erbrachten Ausbauleistungen wurden schließlich auch durch die E-Mail der Glaserei K an den Zeugen S vom 21.07.2015 und die beigefügte Auftragsbestätigung über die Montage einer Duschabtrennung in der von der Zeugin H erworbenen Wohnung (TEA VIII/4 Bl. 141-143) belegt. Ausweislich des Rechnungsschreibens vom 23.08.2015 (BMO VI/3 Bl. 40) hat die Glaserei K GmbH die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch ausgeführt und der B GmbH dafür einen Betrag von 2.073,58 € brutto in Rechnung gestellt.
Der Zeuge B führte weiter aus, dass der Zeuge K Preislisten zur Wohnanlage La Serena übergeben habe. Er habe den Preisvorteil der Zeugin H in Höhe von 47.500 € ermittelt, indem er den Listenpreis ihrer Wohnung und den im Kaufvertrag angegebenen Preis gegenübergestellt habe. In der Preisliste zum Bauvorhaben La Serena, Villa, (TEA VIII/4 Bl. 137), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, bezifferte die B GmbH den Kaufpreis der Wohnung – ausgehend von einer Fertigstellung im Juni 2015 – mit 315.900 €. Unter Ziff. V. 1. des notariellen Kaufvertrags vom 14.08.2015 (TEA VIII/4 Bl. 10), der ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, wurde hingegen ein Kaufpreis von 268.400 € für die Wohnung vereinbart.
Dem Zeugen K wurden im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die beiden Preislisten zur Villa, (Anlagen zum Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K vom 25.01.2017, TEA II/2) vorgehalten, die er im Nachgang zu seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 25.01.2017 übergeben hatte. Nach der Liste mit dem Fertigstellungstermin „Dezember 2014“ betrug der Kaufpreis der Wohnung nur 295.900 €, wohingegen die Liste mit dem Fertigstellungstermin „Juni 2015“ für dieselbe Wohnung einen Kaufpreis von 315.900 € auswies. Der Zeuge K erklärte die unterschiedlichen Preisangaben in den beiden Listen damit, dass die Preise im Laufe der Zeit gestiegen seien.
Laut Aussage des Zeugen B bekundete der Zeuge K im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, dass die Sonderausstattung lediglich einen Wert von circa 1.500 € gehabt habe und der Zeugin H nicht in Rechnung gestellt worden sei. Die Angaben des Zeugen B zum Wert der Sonderausstattung wurden durch das Rechnungsschreiben der Z Anlagenbau GmbH an die B GmbH vom 28.07.2015 betreffend das Bauvorhaben La Serena, Villa, Wohnung (TEA VIII/4 Bl. 145) bestätigt, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die betreffende Rechnung weist Mehrkosten für einen Duschablauf und einen Badheizkörper in Höhe von insgesamt 1.757 € aus.
bb) Keine Annahme der Drittvorteile
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W die betreffenden Drittvorteile aber nicht angenommen, da er den vom Angeklagten T gewährten Preisnachlass und die kostenlos ausgeführte Sonderausstattung weder erkannte noch billigte.
Die Annahme eines Drittvorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dieser vom Amtsträger selbst entgegengenommen wird oder mit dessen Kenntnis und Einverständnis unmittelbar an den Dritten gelangt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20). Im vorliegenden Fall wurden die Vorteile in Form des Preisnachlasses und der nicht in Rechnung gestellten Sonderausstattung der Schwiegermutter des Angeklagten W direkt zugewendet. Die Annahme entsprechender Drittvorteile durch den Angeklagten W hätte daher vorausgesetzt, dass dieser von den Zuwendungen an seine Schwiegermutter gewusst und sich damit einverstanden erklärt hätte. Davon konnte sich die Kammer im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch keine Überzeugung verschaffen.
(1) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W erklärte, dass seine Schwiegermutter den Kauf ihrer Wohnung von der B GmbH völlig eigenständig abgewickelt habe. Vom Preis der Wohnung habe er erst während des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt. Zuvor wäre in seinem Beisein niemals über den Preis der Wohnung gesprochen worden. Der Angeklagte T habe ihm im Laufe des Ermittlungsverfahrens eine Aufstellung zukommen lassen, in der die Wohnung der Zeugin H und alle baugleichen Wohnungen im Baugebiet La Serena nach der Höhe des Kaufpreises in aufsteigender Reihenfolge aufgelistet seien. In dieser Liste liege die Wohnung seiner Schwiegermutter auf dem 24. und letzten Platz und sei damit die teuerste Wohnung.
Seiner glaubhaften Einlassung zufolge war der Angeklagte W mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter überhaupt nicht befasst und kannte zur damaligen Zeit auch den Kaufpreis nicht, welchen diese an die B GmbH bezahlte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W von der Sonderausstattung der Wohnung seiner Schwiegermutter Kenntnis hatte oder die Erbringung von Sonderleistungen im Zusammenhang mit dem Innenausbau der Wohnung auch nur in Betracht zog. Aus Sicht der Kammer liegt es daher völlig fern, dass der Angeklagte W von den Preisvorteilen wusste, die seine Schwiegermutter beim Erwerb der Wohnung von der B GmbH erlangt hat, was aber Voraussetzung für die Annahme entsprechender Drittvorteile wäre.
(2) Aussage der Zeugin H
Die Einlassung des Angeklagten W, er sei mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter Hannelore H nicht befasst gewesen und habe erst während des Ermittlungsverfahrens vom Kaufpreis der Wohnung Kenntnis erlangt, steht im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der Zeugin H .
Die Zeugin H bestätigte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie im August 2015 eine Dreizimmerwohnung von der B GmbH gekauft habe, und äußerste sich zum Zustandekommen und zur Abwicklung des Kaufvertrags.
Sie wollte nach eigenen Angaben nach dem Tod ihres Mannes nicht allein in ihrem großen Haus bleiben und sah sich daher nach einer Wohnung um. Die Zeugin H berichtete, dass ihr viele Leute empfohlen haben, sich an die Firma T zu wenden. Mit einer Freundin habe sie die Wohnung einer Frau B in der T -Anlage in der Dr.-Leo-Ritter- Straße besichtigt. Sie sei vom Konzept der Firma B begeistert gewesen und hätte dort auch gerne eine Wohnung erworben. Ferner habe sie sich auch die T -Anlage am Hochweg angesehen. Dann habe ihr jemand mitgeteilt, dass die B GmbH am Roten Brach Weg bauen würde, woraufhin sie die Telefonnummer der B GmbH aus dem Telefonbuch herausgesucht und den Zeugen K angerufen habe. Sie habe dem Zeugen K von der Wohnungsbesichtigung in der Dr.-Leo-Ritter- Straße berichtet und von diesem erfahren, dass es fast unmöglich wäre, eine Wohnung in dieser Anlage zu bekommen, aber in der Anlage am Roten Brach Weg noch Wohnungen frei wären.
Die Zeugin H führte weiter aus, dass im Frühjahr 2015 der erste Beratungstermin stattgefunden habe. Sie habe mit dem Zeugen K eine Wohnung im Rohbau besichtigt, die ihr gefallen habe. Die Zeugin H erklärte, dass sie eine Preisliste mit qm-Preisen erhalten habe, sich zu dieser Zeit aber noch nicht näher mit dem Kaufpreis der Wohnung befasst habe.
Nach eigenen Angaben musste die Zeugin H zunächst ihr Haus verkaufen, um sich eine Wohnung leisten zu können. Die Zeugin H erklärte, dass sie das Haus mit Unterstützung der B GmbH nach kurzer Zeit an die Eheleute Z verkauft habe. Zu dem Notartermin am 06.07.2015, bei dem der Kaufvertrag notariell beurkundet worden sei, habe sie niemand begleitet. Circa 14 Tage nach dem Notartermin habe sie sich bei der B GmbH nach dem Preis der Wohnung erkundigt. Daraufhin sei ihr gleich der Kaufpreis von 282.300 € genannt worden. Sie habe diesen Preis akzeptiert, ohne zu verhandeln. Der genannte Preis sei ihr stimmig vorgekommen, da die von ihr besichtigte Wohnung der Frau B die gleiche Größe habe und zu einem früheren Zeitpunkt für 275.000 € verkauft worden wäre. Die Zeugin H hätte nach eigenen Angaben mit einem Preis von 300.000 bis 320.000 € gerechnet.
Laut Aussage der Zeugin H wurde der Wohnungskauf am 14.08.2015 notariell beurkundet. Die Zeugin H wusste nach eigenen Angaben nichts vom Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag. Sie gab an, dass darüber nicht gesprochen worden sei. Mit dem Kaufvertrag habe sie sich beim Notar zum ersten Mal befasst. Der Notar habe den Vertrag lediglich „heruntergerattert“, sodass sie beinahe eingeschlafen wäre.
Die Zeugin H erklärte, dass der Innenausbau vollständig von der Firma B durchgeführt, aber nicht gesondert in Rechnung gestellt worden sei. Sie habe die Baustelle ein paar Mal aufgesucht und sei gelegentlich von ihren Kindern dorthin begleitet worden. Einmal sei sie wegen des Innenausbaus mit ihrer Tochter Anja W beim Zeugen S gewesen. Anhand der Muster, die der Zeuge S ihr gezeigt habe, habe sie Türklinken, Fußböden, Fliesen und Wasserhähne ausgesucht und sei dabei von ihrer Tochter beraten worden. Über Preise sei bei diesem Termin nicht gesprochen worden. Die Zeugin H gab an, dass sie hinsichtlich der Innenausstattung keine Sonderwünsche gehabt habe. Am 20.08.2015 habe sie den vereinbarten Kaufpreis bezahlt. Laut Aussage der Zeugin H waren bei der Übergabe der Wohnung nur sie selbst und der Zeuge S anwesend.
Die Zeugin H versicherte glaubhaft, dass sie den Angeklagten T nie persönlich getroffen, sondern nur aus der Zeitung gekannt habe. Zum Angeklagten W habe sie ebenfalls keinen Kontakt gehabt. Im Zusammenhang mit ihrem Wohnungskauf habe sie nur mit den B -Mitarbeitern K, B, D und S zu tun gehabt. Mit dem Zeugen K habe sie sich ein paar Mal getroffen. Der Zeuge B sei beim Notartermin dabei gewesen.
Die Zeugin H erzählte ihren Kindern nach eigenen Angaben von dem beabsichtigten Wohnungskauf, ließ sich von diesen aber nicht „reinreden“. Sie legte überzeugend dar, dass der Angeklagte W nicht in den Wohnungskauf involviert gewesen sei. Mit ihm sei weder über den Wohnungskauf als solchen noch über den Preis der Wohnung gesprochen worden. Er habe auch nicht geäußert, dass er in dieser Sache mit dem Angeklagten T reden würde. Der Angeklagte W sei zu dieser Zeit Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewesen. Er habe das Haus um acht Uhr verlassen und sei erst um 23 Uhr zurückgekehrt.
Die Vernehmung der Zeugin H hat bestätigt, dass diese den Wohnungskauf bei der B GmbH völlig eigenständig getätigt und abgewickelt hat, wie es der Angeklagte W im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft versichert hat. Ihren schlüssigen Ausführungen zufolge hat die Zeugin H selbständig nach einer Wohnung gesucht und Wohnanlagen besichtigt. Auch den Termin zur Übergabe der Wohnung hat die Zeugin H nach eigenen Angaben alleine wahrgenommen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W auf die Konditionen des Kaufvertrags zwischen seiner Schwiegermutter und der B GmbH Einfluss genommen oder die von der B GmbH gewährten Preisvorteile auch nur gekannt hat, haben sich im Zuge der Vernehmung der Zeugin H nicht ergeben. Die Zeugin H versicherte vielmehr glaubhaft, dass sie mit dem Angeklagten W weder über den Wohnungskauf als solchen noch über den Kaufpreis gesprochen habe. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin H war der Angeklagte W zur fraglichen Zeit als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was aus Sicht der Kammer eine plausible Erklärung dafür darstellt, dass er sich nicht mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter befasst hat.
Unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Zeugin H hält die Kammer diese für glaubwürdig und deren Angaben für glaubhaft. Zwar erklärte die Zeugin H abweichend von den Zeugen KHK B und S, keine Sonderwünsche hinsichtlich der Innenausstattung der Wohnung geäußert zu haben. Diese Abweichung bietet aber keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin H oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Der Kammer erscheint es naheliegend, dass sich die Zeugin H an die erbrachten Sonderleistungen nicht mehr erinnern konnte, da der Wohnungskauf zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits mehr als drei Jahre zurücklag. Unter Berücksichtigung des geringen Umfangs der Sonderausstattung wäre es zudem möglich, dass die Zeugin H die Sonderausstattung nicht als solche betrachtet hat, was wiederum erklären würde, dass sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung die Frage, ob sie Sonderwünsche geäußert hätte, verneint hat.
(3) Aussage der Zeugin Anja W
Auch die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten W, Anja W, hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die Preisvorteile seiner Schwiegermutter beim Erwerb der Wohnung von der B GmbH kannte und billigte, was für die Annahme entsprechender Drittvorteile aber erforderlich wäre.
Die Zeugin Anja W äußerte sich im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung wie folgt zum Wohnungskauf ihrer Mutter, der Zeugin H, bei der B GmbH: Nach dem Tod ihres Vaters habe ihre Mutter das Elternhaus verkaufen und eine Wohnung kaufen oder mieten wollen. Ihre Mutter habe sich auf die Suche nach einem geeigneten Objekt begeben und immer wieder Wohnungen angesehen. Laut Aussage der Zeugin Anja W hat ihre Mutter über eine Freundin eine Wohnung in der T -Anlage in der Dr.-Leo-Ritter- Straße besichtigt und sich die T -Anlage am Roten Brach Weg angesehen.
Die Zeugin Anja W berichtete, dass ihre Mutter im Dezember 2014 erklärt habe, das Elternhaus verkaufen zu wollen und eine Wohnung zu suchen. Der Angeklagte W habe geäußert, dass ihre Mutter bei der Firma B nachfragen sollte, da er von der Bauweise dieser Firma überzeugt gewesen sei. Nach eigenen Angaben ermittelte die Zeugin Anja W die Telefonnummer der B GmbH über das Internet und teilte sie ihrer Mutter mit, die daraufhin dort anrief.
Die Zeugin Anja W gab an, dass der Angeklagte W zu dieser Zeit Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewesen sei und sehr wenig Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe. Er habe ihre Mutter nur an Weihnachten besucht und von deren Wohnungskauf nicht viel mitbekommen. Sie selbst habe den Angeklagten W während dieser Zeit insgesamt nur eine Stunde pro Woche gesehen, da er kaum zuhause gewesen sei. Morgens habe er das Haus um sieben oder acht Uhr verlassen und sei erst gegen 23 Uhr zurückgekommen. Kurz vor der Bemusterung habe sie ihm „zwischen Tür und Angel“ zugerufen, dass ihre Mutter eine Wohnung beim Angeklagten T kaufen würde. Er habe darauf nur mit einem „O.K.“ geantwortet, worüber sie sich geärgert habe.
Laut Aussage der Zeugin Anja W hat ihre Mutter ihr im Juni 2015 kurz vor der Bemusterung der Wohnung einen Kaufpreis von 300.000 € genannt. Die Zeugin Anja W wusste nach eigenen Angaben nicht, wie dieser Preis zustande gekommen ist. Sie erklärte, dass sie bei etwaigen Preisverhandlungen nicht dabei gewesen sei und ihre Mutter auch keinen Preisnachlass erwähnt habe.
Die Zeugin Anja W gab an, dass sie am 23.06.2015 für die Dauer von circa einer Stunde an einer Bemusterung mit ihrer Mutter und dem Zeugen S teilgenommen habe. Bei diesem Termin seien Fliesen oder Türklinken ausgesucht worden. Über den Preis der Wohnung sei nicht gesprochen worden. Die Angaben der Zeugin Anja W zur Durchführung einer Bemusterung am 23.06.2015 stehen im Einklang mit dem Werkplanbesprechungsprotokoll vom 30.06.2015 (EA IV Bl. 1377-1382), das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass am 23.06.2015 eine Werkplanbesprechung in den Büroräumen der B GmbH stattgefunden hat.
Die Zeugin Anja W berichtete, dass das Haus ihrer Mutter am 06.07.2015 verkauft worden sei, und bestätigte damit die Darstellung der Zeugin H . Nach eigenen Angaben hat die Zeugin Anja W ihre Mutter weder beim Verkauf des Hauses noch beim Kauf der Wohnung zum Notar begleitet.
Die Zeugin Anja W führte weiter aus, dass der Innenausbau der Wohnung ihrer Mutter über die B GmbH abgewickelt worden sei, ohne dass ein gesonderter Auftrag erteilt worden wäre. Über den Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag sei nicht gesprochen worden. Laut Aussage der Zeugin Anja W verfügt die Wohnung ihrer Mutter über keine Sonderausstattung. Die Zeugin Anja W gab lediglich an, dass ihre Mutter anstelle einer Badewanne eine Dusche haben wollte. Über etwaige Mehrkosten sei insoweit aber nicht gesprochen worden.
Die Vernehmung der Zeugin Anja W hat bestätigt, dass die Zeugin H den Kauf der Wohnung von der B GmbH selbständig abgewickelt hat, wie es der Angeklagte W und die Zeugin H übereinstimmend erklärt haben. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W hat sich die Zeugin H eigenständig auf die Suche nach einer Wohnung begeben und von der B GmbH errichtete Wohnanlagen angesehen. Die Zeugin Anja W legte überzeugend dar, dass der Angeklagte W zur Zeit des Wohnungskaufs der Zeugin H als Oberbürgermeister einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei und daher wenig Kontakt zu seiner Schwiegermutter gehabt habe. Laut Aussage der Zeugin Anja W hat der Angeklagte W seiner Schwiegermutter lediglich dazu geraten, bei der B GmbH nach einer geeigneten Wohnung zu fragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W an den Vertragsverhandlungen, dem Abschluss des Kaufvertrags oder dessen Abwicklung beteiligt war, haben sich aus den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W aber nicht ergeben. Die Zeugin Anja W brachte vielmehr ihre Verärgerung darüber zum Ausdruck, dass der Angeklagte W kein Interesse am Wohnungskauf seiner Schwiegermutter gezeigt habe.
Selbst die Zeugin Anja W, die ihre Mutter nach eigenen Angaben zumindest zu einem Bemusterungstermin bei der B GmbH begleitet hatte, konnte keinerlei Angaben zum Zustandekommen des Kaufpreises machen. Sie versicherte glaubhaft, dass sie nicht an Preisverhandlungen teilgenommen habe und etwaige Mehrkosten für eine Sonderausstattung in ihrer Gegenwart nicht thematisiert worden seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte W, der überhaupt nicht mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter befasst war, von der Höhe des Kaufpreises und dessen Zustandekommen Kenntnis hatte.
Die Kammer hält die Zeugin Anja W für glaubwürdig und deren Angaben für glaubhaft. Zwar haben die Zeuginnen W und H zu der Frage, wie die Zeugin H an die Telefonnummer der B GmbH gelangt ist, unterschiedliche Angaben gemacht. Die Zeugin H hat die Telefonnummer der B GmbH nach eigenen Angaben aus dem Telefonbuch herausgesucht, wohingegen die Zeugin Anja W die Telefonnummer über das Internet in Erfahrung gebracht und an ihre Mutter Hannelore H weitergegeben haben will. Die Kammer sieht insoweit aber keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnahme der Zeugin H zur B GmbH zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeuginnen bereits mehr als vier Jahre zurücklag und schon daher keine zuverlässige Erinnerung an Details erwartet werden konnte. Zudem handelt es sich bei der Recherche nach Kontaktdaten um einen alltäglichen Vorgang, der erfahrungsgemäß häufig stattfindet. Aus Sicht der Kammer ist es ohne Weiteres vorstellbar, dass die Erinnerung an ein konkretes Ereignis in einem derartigen Fall durch das Bewusstsein regelmäßiger Verhaltensabläufe und bestehender Gewohnheiten überlagert wird.
Der Umstand, dass die Zeugin H im Gegensatz zur Zeugin W nicht von einer Empfehlung des Angeklagten W, die B GmbH zu kontaktieren, berichtet hat, stellt ebenfalls keinen Widerspruch dar, der geeignet wäre, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Die Zeugin H hat überzeugend dargelegt, dass ihr die B GmbH von vielen Personen empfohlen worden sei. Da der Beginn der Wohnungssuche der Zeugin H zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits mehr als vier Jahre zurücklag, hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass sich die Zeugin nicht mehr daran erinnern konnte, mit welchen Personen sie über die Wohnanlagen der B GmbH gesprochen hat.
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Zeugin Anja W hält es die Kammer für fernliegend, dass der Angeklagte W, der weder in die Vertragsverhandlungen noch in die Abwicklung des Wohnungskaufs eingebunden war, die Ermäßigung des Kaufpreises der Wohnung und die nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen der B GmbH erkannt und gebilligt hat. Anhand der Angaben der Zeugin Anja W konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter entsprechende Drittvorteile angenommen hat.
(4) Aussage des Zeugen K
Die Einlassung des Angeklagten W, die Zeugin H habe den Kauf der Wohnung völlig eigenständig abgewickelt, wurde in der Hauptverhandlung auch durch die glaubhaften Schilderungen des Zeugen K bestätigt.
Der Zeuge K berichtete, dass die Zeugin H ihn im November 2014 angerufen habe, da sie eine Wohnung kaufen wollte. Die Zeugin H habe ihm gleich zu Beginn des Gesprächs mitgeteilt, dass sie die Schwiegermutter des Angeklagten W wäre. Sie habe erklärt, dass sie den Angeklagten W öfter im Lokalfernsehen sehen würde als persönlich. Der Zeuge K vereinbarte nach eigenen Angaben mit der Zeugin H einen Termin für den 19.11.2014.
Der Zeuge K führte weiter aus, dass er mit der Zeugin H eine im Rohbau befindliche Wohnung besichtigt habe. Zu dem Besichtigungstermin sei die Zeugin H von ihrer Tochter, Frau R, begleitet worden. Laut Aussage des Zeugen K standen zunächst eine Zwei- und eine Dreizimmerwohnung zur Wahl, wobei die Tendenz zur größeren Wohnung ging. Der Zeuge K berichtete, dass er der Zeugin H am 22.01.2015 eine im Rohbau befindliche Dreizimmerwohnung gezeigt habe, die deren Vorstellungen entsprochen habe. Die Zeugin H habe den betreffenden Besichtigungstermin zusammen mit ihrer Tochter Anja W wahrgenommen.
Die Vernehmung des Zeugen K hat ergeben, dass der Angeklagte W weder den Kontakt zwischen seiner Schwiegermutter und der B GmbH angebahnt noch an Beratungsgesprächen oder Besichtigungsterminen im Vorfeld des Vertragsschlusses teilgenommen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen K ist die Schwiegermutter des Angeklagten W selbst mit dem Wunsch an die B GmbH herangetreten, eine Wohnung zu erwerben. Zu den beiden Besichtigungsterminen wurde die Zeugin H nach der schlüssigen Darstellung des Zeugen K jeweils von einer ihrer Töchter begleitet.
Hinsichtlich der Zahl der Besichtigungstermine weichen die Angaben des Zeugen K zwar von denjenigen der Zeugin H ab. Aus Sicht der Kammer stellt dies aber keinen Widerspruch dar, der geeignet wäre, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K bzw. der Zeugin H oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Der Kammer erscheint es naheliegend, dass sich die Zeugin H an den zweiten Besichtigungstermin nicht mehr erinnern konnte, da der Wohnungskauf zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits mehr als drei Jahre zurücklag und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zahlreiche Termine im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Innenausbau der Wohnung stattfanden.
Auch anhand der Angaben des Zeugen K vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W die von der B GmbH gewährten Preisvorteile beim Wohnungskauf seiner Schwiegermutter kannte oder zumindest in Betracht zog und billigend in Kauf nahm. Der Zeuge K versicherte glaubhaft, dass er mit der Zeugin H nicht über den Kaufpreis der Wohnung gesprochen habe und auf Käuferseite niemand nach einem Preisnachlass gefragt habe.
Abweichend von seiner am 25.01.2017 bei der Polizei getätigten Zeugenaussage berichtete der Zeuge K im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass am 28.07.2015 ein Termin zwischen den Angeklagten T und W stattgefunden habe, bei dem die Konditionen für den Wohnungskauf der Zeugin H besprochen worden seien. Er selbst sei auf die Bitte einer Sekretärin zu diesem Termin dazugekommen. Der Angeklagte T habe ihm den Kaufpreis von 3.490 €/qm genannt und erklärt, dass der Innenausbau im Kaufvertrag ausgeschlossen werden sollte. Die Gründe hierfür seien ihm nicht mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe er mit dem Angeklagten T nicht über den Wohnungskauf der Zeugin H gesprochen. Mit Ausnahme der Besprechung am 28.07.2015 sei der Angeklagte W nicht in den Wohnungskauf seiner Schwiegermutter involviert gewesen.
Dem Zeugen K wurde vorgehalten, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 25.01.2017 ausweislich des Vernehmungsprotokolls, Seite 4 (TEA II/2) angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Zeugin H Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Er erklärte daraufhin, dass die betreffende Aussage so zu verstehen sei, dass er im Vorfeld des Gesprächs vom 28.07.2015 keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt hätte. Diese Erklärung erscheint der Kammer jedoch nicht nachvollziehbar, da der Zeuge K seine Aussage, er könnte sich nicht erinnern, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Zeugin H Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben, im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 25.01.2017 gerade nicht auf die Zeit vor dem 28.07.2015 beschränkt hatte. Ein in seiner Anwesenheit geführtes Gespräch zwischen den Angeklagten T und W vom 28.07.2015, welches die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der Zeugin H und der B GmbH zum Gegenstand hatte, hat der Zeuge K in diesem Zusammenhang ausweislich der ihm vorgehaltenen Passage aus dem Vernehmungsprotokoll vom 25.01.2017 überhaupt nicht erwähnt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn ein derartiges Gespräch stattgefunden hätte, da sich der Zeuge K ausweislich des ihm vorgehaltenen Protokollauszugs im Rahmen der Vernehmung am 25.01.2017 explizit zu etwaigen Kontakten zum Angeklagten W im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Zeugin H geäußert hat.
Der Zeuge K gab an, dass er zur Vorbereitung seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in seinem Terminkalender im Outlook den Suchbegriff „W “ eingegeben habe. Daraufhin seien mehrere Termine angezeigt worden, darunter ein Termin am 28.07.2015 um 11 Uhr mit den Beteiligten W und T, der vom Angeklagten W organsiert worden sei. Er selbst sei vom Angeklagten W zu diesem Termin eingeladen und im Outlook als Teilnehmer genannt worden. Es sei gelegentlich vorgekommen, dass er eine Einladung zu einem Termin erhalten habe und erst später dazu gerufen worden sei bzw. sich bereithalten sollte. Der Zeuge K gab an, nicht zu wissen, zu welchem Zweck der Termin am 28.07.2015 anberaumt worden sei. Ein Betreff sei nicht angegeben worden. Er sei darauf gekommen, dass es um die Wohnung der Zeugin H gegangen sei, da kein anderer Termin gepasst habe. An den Termin könne er sich aber „mittlerweile“ erinnern, als habe er heute stattgefunden. Als er dazu gerufen worden sei, sei es um den Verkauf der Wohnung an die Zeugin H gegangen. Die Konditionen, die an den Notar weitergegeben werden sollten, seien besprochen worden. Es habe geheißen, dass die Wohnung für 3.490 €/qm verkauft werden würde und der Ausschluss des Innenausbaus beurkundet werden sollte. Der Angeklagte W habe sich dazu nicht geäußert. Über die Konditionen sei nicht diskutiert worden.
Im Terminkalender des Angeklagten W war für den 28.07.2015 ein von diesem organisierter Besprechungstermin mit dem Angeklagten W im Büro der B GmbH eingetragen, der u.a. auch den Angeklagten T und den Zeugen K betraf. Dem betreffenden Kalendereintrag (Anlage 75 zum Hauptverhandlungsprotokoll), der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist jedoch nicht zu entnehmen, was Gegenstand der Besprechung war. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen dieser Besprechung die Konditionen für den Wohnungskauf der Schwiegermutter des Angeklagten W festgelegt wurden, ergeben sich aus dem Kalenderauszug erst recht nicht.
Der Angeklagte W erklärte in der Hauptverhandlung, dass auch in seinem Kalender unter dem 28.07.2015 ein Termin mit dem Angeklagten T eingetragen wäre, den seine Mitarbeiterin, Frau H, mit dem Angeklagten W vereinbart hätte. Er legte entsprechende Kalenderauszüge (Anlage 1 u. 2 zur Stellungnahme des Angeklagten W vom 19.02.2019 = Anlage 90 zum Hauptverhandlungsprotokoll) vor, die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurden. Nach der Einlassung des Angeklagten W konnte der Angeklagte W urlaubsbedingt nicht an dem Termin teilnehmen, was wiederum durch einen entsprechenden Auszug aus dem Terminkalender des Angeklagten W (Anlage 75 zum Hauptverhandlungsprotokoll) bestätigt wird. Der Angeklagte W berichtete, dass er einen Termin beim Angeklagten T wahrgenommen habe, zu dem der Zeuge K hinzugerufen worden sei. Bei dem betreffenden Termin sei es um Abstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne gegangen. Im Kalender des Angeklagten W findet sich für den 27.07.2015 ein Eintrag mit dem Betreff „Herr S wegen Feuerwehrzufahrten“. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass am 28.07.2015 die vom Angeklagten W genannte Besprechung zu den Abstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W und den damit im Einklang stehenden Auszügen aus dem Kalender des Angeklagten W erscheint es der Kammer plausibel, dass der Zeuge K zu dem Termin am 28.07.2015 hinzugerufen wurde, um die Thematik der Abstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge mit den Angeklagten W und T zu erörtern. Die Kammer vermochte sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme hingegen keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte T dem Zeugen K während des Besprechungstermins am 28.07.2015 die Konditionen für den Wohnungskauf der Zeugin H vorgegeben hat, wie es der Zeuge K im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erstmals erklärt hat.
Auf mehrfache Nachfrage räumte der Zeuge K ein, nicht zu wissen, ob das betreffende Gespräch am 28.07.2015 stattgefunden habe. Dies würde aber „ins Gefüge“ passen. Den Termin habe er „bildlich vor Augen“. Er sei sich sicher, dass es einen Termin zwischen den Angeklagten T und W gegeben habe, zu dem er hinzugerufen und nach seiner Meinung gefragt worden sei. Nach seiner Erinnerung sei es um die Wohnung der Zeugin H gegangen. Der Angeklagte T habe den Kaufpreis der Wohnung genannt und den Ausschluss des Innenausbaus im Kaufvertrag vorgegeben.
Der Zeuge K hat nach eigenen Angaben vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht so ausführlich recherchiert wie vor der Vernehmung in der Hauptverhandlung. Er berichtete, dass seine polizeiliche Zeugenvernehmung 2 ½ bis 3 Stunden gedauert habe. Anschließend habe er das Vernehmungsprotokoll 1 ½ Stunden lang durchgelesen und korrigiert. Er habe lediglich zwei Punkte ausgebessert, bei denen er sich unsicher gewesen sei. Weitere Korrekturen habe er nicht vorgenommen. Der Zeuge K war nach eigenen Angaben bemüht, seine Aussage möglichst gut zu formulieren. Die Inaugenscheinnahme des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen K vom 25.01.2017 (TEA II/2) hat jedoch gezeigt, dass der Zeuge auf fast jeder Seite mehrere Änderungen vorgenommen hat. Es handelt sich um handschriftliche Anmerkungen und Streichungen in unterschiedlichen Farben.
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B berichtete, dass sich der Zeuge K sehr genau mit dem Protokoll über seine Vernehmung vom 25.01.2017 befasst habe. Dieser habe das Protokoll 75 Minuten lang durchgelesen und korrigiert und nach zwei Tagen per Fax angefragt, ob er das Protokoll noch einmal lesen könnte. Daraufhin sei der Zeuge K wieder zur KPI Regensburg gekommen und habe das Protokoll erneut korrigiert. Auf Vorlage der Protokolle über die Vernehmung des Zeugen K vom 14.07.2016 und 25.01.2017 (TEA II/2) bestätigte der Zeuge B, dass die handschriftlichen Anmerkungen vom Zeugen K stammten. Man habe ihn die Korrekturen einmal in blauer und einmal in schwarzer Farbe vornehmen lassen.
Die Inaugenscheinnahme des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom 25.01.2017 und die Vernehmung des Zeugen B haben gezeigt, dass sich der Zeuge K intensiv mit dem Protokoll beschäftigt hat und dieses sorgfältig überarbeitet hat. Aus Sicht der Kammer liegt es daher fern, dass der Zeuge K vergessen hat, gegenüber der Polizei zu erwähnen, dass der Angeklagte T ihm die Vertragskonditionen anlässlich einer Besprechung vom 28.07.2015 in Gegenwart des Angeklagten W mitgeteilt hat.
Die Kammer hält es auch für unwahrscheinlich, dass der Zeuge K die Besprechung vom 28.07.2015 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bewusst verschwiegen hat, um den Angeklagten W zu schützen, und seine Aussage insoweit in der Hauptverhandlung berichtigt hat. Laut Aussage des Polizeibeamten KHK B hat der Zeuge K bereits im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung erklärt, dass ihm der Kaufpreis der Wohnung und der Ausschluss des Innenausbaus vom Angeklagten T vorgegeben worden wären. Eine Beteiligung des Angeklagten W am Wohnungskauf der Zeugin H hat der Zeuge K nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B gegenüber der Polizei jedoch verneint. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge K im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung das Zustandekommen der Vertragskonditionen zutreffend geschildert und eine Einbindung des Angeklagten W in die Preisgestaltung zu Recht verneint hat. Aus Sicht des Zeugen K hätte nämlich kein vernünftiger Grund bestanden, seinen Vorgesetzten, den Angeklagten T, gegenüber der Polizei zu belasten, aber den Angeklagten W, zu dem er keine besondere Verbindung hatte, durch unrichtige Angaben zu schützen.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen K vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagten T und W die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der Zeugin H und der B GmbH im Beisein des Zeugen K besprochen haben.
Die in der Hauptverhandlung getroffene Aussage des Zeugen K hinsichtlich des Gesprächs vom 28.07.2015 steht im Widerspruch zu dessen Aussage im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 25.01.2017. Die Kammer hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass sich das Erinnerungsvermögen des Zeugen K hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten W am Wohnungskauf der Zeugin H zwischen der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K am 25.01.2017 und dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung gesteigert hat. Nachdem sich der Zeuge K bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25.01.2017 nach eigenen Angaben nicht erinnern konnte, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Zeugin H Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben, erklärte er im Rahmen der Hauptverhandlung am 28.01.2019, also rund dreieinhalb Jahre nach dem behaupteten Termin und zwei Jahre nach seiner letzten polizeilichen Vernehmung vom 25.01.2017, dass er sich an den Termin vom 28.07.2015 erinnern könnte, „als hätte er heute stattgefunden“, und diesen „bildlich vor Augen“ habe. Für einen derartigen Zuwachs an Erinnerungsvermögen fehlt es aus Sicht der Kammer aber an einer plausiblen Erklärung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Erinnerung des Zeugen im Laufe der Zeit verblasst wäre, statt sich zu verbessern.
Die Kammer geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie sich in der Hauptverhandlung vom Zeugen K verschafft hat, davon aus, dass dieser über keine zuverlässige Erinnerung an die Preisgestaltung beim Verkauf der Wohnung an die Zeugin H verfügt. Aus Sicht der Kammer liegt es nahe, dass es sich bei den Angaben des Zeugen K zu dem Gespräch am 28.07.2015 lediglich um Schlussfolgerungen handelt, die der Zeuge aus den Einträgen in seinem Terminkalender gezogen hat. Dafür spricht auch die Äußerung des Zeugen K, dass das von ihm geschilderte Gespräch vom 28.07.2015 „ins Gefüge“ passen würde.
Der Zeuge K kam nach eigenen Angaben darauf, dass es bei dem Gespräch am 28.07.2015 um die Wohnung der Zeugin H ging, da kein anderer Termin passte. Daran zeigt sich, dass die Schilderungen des Zeugen K zu dem Gespräch am 28.07.2015 nicht dessen Erinnerung entsprangen, sondern bloße Mutmaßungen waren, die der Zeuge aufgrund der vorangegangenen Recherchen in seinem Terminkalender angestellt hat.
Auch die Behauptung des Zeugen K, sich mittlerweile an den Termin am 28.07.2015 zu erinnern, als habe er „heute“ stattgefunden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es entspricht den Erkenntnissen der aussagepsychologischen Forschung, dass die behauptete Erinnerungssicherheit mit der Qualität der Erinnerung nicht übereinstimmen muss. Nicht selten werden sich Auskunftspersonen trotz der tatsächlichen Abnahme des Umfangs und der Zuverlässigkeit des Erinnerten umso sicherer, je länger das Ereignis zurückliegt (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 134). Dieses auch beim Zeugen K zu beobachtende Aussageverhalten findet seinen Grund in dem Umstand, dass Auskunftspersonen regelmäßig vergangene Vorgänge aus der Erinnerung hervorholen und sich innerlich damit beschäftigen. Nach eigener Aussage des Zeugen K war dies auch bei ihm der Fall, da er zur Vorbereitung seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in seinem Terminkalender recherchierte. Einer derartige Wiederbeschäftigung verfälscht und erweitert jedoch die Gedächtnismuster, da die jeweilige Auskunftsperson im Laufe der Zeit vergisst, an wie wenig sie sich unmittelbar nach dem Vorfall noch erinnern konnte (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 135). Daher ist die subjektive Einschätzung des Zeugen K, sich mittlerweile an den Termin am 28.07.2015 erinnern zu können, vorliegend unmaßgeblich.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Vernehmung des Zeugen K deutlich, dass diesem die zeitlichen Abläufe hinsichtlich des Verkaufs der Wohnung an die Zeugin H nicht mehr präsent waren, was aus Sicht der Kammer ebenfalls Anlass gibt, an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen K zu dem Gespräch vom 28.07.2015 zu zweifeln. So erklärte der Zeuge K zunächst, dass er die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der Zeugin H und der B GmbH dem Zeugen B mitgeteilt habe, der sie am 27.07.2015 per Fax an den Notar übermittelt habe. Auf den Vorhalt, dass die Konditionen nach den Angaben des Zeugen K erst am 28.07.2015 besprochen worden sein sollten, korrigierte dieser seine Aussage dahingehend, dass das Fax am 28.07.2015 an den Notar geschickt worden sei.
Im Übrigen steht die Erklärung des Zeugen K, der Angeklagte T habe ihm die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der Zeugin H und der B GmbH am 28.07.2015 in Gegenwart des Angeklagten W mitgeteilt, im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen der Zeugin H . Die Zeugin H legte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig dar, dass sie ihr Haus am 06.07.2015 verkauft habe und circa 14 Tage später, also um den 20.07.2015 herum, bei der B GmbH nach dem Kaufpreis der Wohnung gefragt habe. Daraufhin sei ihr gleich der Kaufpreis von 282.300 € genannt worden. Wenn der Angeklagte T die Vertragskonditionen erst am 28.07.2015 festgelegt hätte, wie es der Zeuge K behauptet hat, wäre es aber nicht möglich gewesen, der Zeugin H den Kaufpreis unmittelbar nach deren Anfrage, die um den 20.07.2015 herum erfolgt ist, mitzuteilen.
Auf der Grundlage der zum Teil widersprüchlichen Angaben des Zeugen K vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Angeklagten W und T am 28.07.2015 oder zu einem anderen Zeitpunkt die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der Zeugin H und der B GmbH im Beisein des Zeugen K besprochen haben. Doch selbst wenn ein solches Gespräch stattgefunden hätte, wäre damit nicht bewiesen, dass der Angeklagte W die Preisvorteile seiner Schwiegermutter beim Kauf der Wohnung von der B GmbH erkannt und gebilligt hat, was für die Annahme entsprechender Drittvorteile aber erforderlich wäre. Nach den Angaben des Zeugen K wurde im Rahmen des besagten Gesprächs nicht über die Konditionen des Vertrags diskutiert. Dem Zeugen K wurde lediglich mitgeteilt, dass die Wohnung für 3.490 €/qm verkauft werden würde und der Ausschluss des Innenausbaus beurkundet werden sollte. Laut Aussage des Zeugen K war der Angeklagte W mit Ausnahme der Besprechung am 28.07.2015 nicht in den Wohnungskauf der Zeugin H involviert. Demnach hätte der Angeklagte W aber nicht beurteilen können, ob es sich bei dem Quadratmeterpreis von 3.490 € um einen ermäßigten Preis handelte. Ebenso wenig hatte der Angeklagte W Kenntnis davon, was seine Schwiegermutter hinsichtlich des Innenausbaus mit den Vertretern der B GmbH vereinbart hatte. Daher kann nicht unterstellt werden, dass der Angeklagte W wusste, dass der Innenausbau im notariellen Kaufvertrag nur zum Schein ausgeschlossen werden sollte, um einen Preisnachlass zu verschleiern.
Gegen eine derartige Kenntnis des Angeklagten W spricht auch, dass die Zeugin H laut Aussage des Zeugen K im Vergleich zu anderen Kunden, die baugleiche Wohnungen erworben haben, den höchsten Kaufpreis bezahlt hat. Der Zeuge K gab an, dass die Wohnung der Zeugin H die teuerste dieser Art gewesen sei. Die günstigste Wohnung dieses Zuschnitts sei die Wohnung im ersten Haus gewesen, die 205.900 € gekostet habe. Im Nachbarhaus sei eine baugleiche Wohnung für 242.900 € verkauft worden. Das Haus, in dem sich die Wohnung der Zeugin H befinde, sei das teuerste gewesen, da es sich um das letzte Haus gehandelt habe, das in dem Quartier gebaut worden sei. Die Angaben des Zeugen K zu den Wohnungspreisen stimmen mit der Liste der von der B GmbH erzielten Kaufpreise für Wohnungen mit einer Größe von 76,9 qm im Bauquartier La Serena (Anlage 1 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T vom 29.01.2019 = Anlage 77 zum Hauptverhandlungsprotokoll) überein, die von den Verteidigern des Angeklagten T vorgelegt und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Ausweislich der Liste hat die B GmbH im Bauquartier La Serena zwölf Erdgeschosswohnungen dieser Größe veräußert und dabei Kaufpreise von 205.900 € bis 268.400 € erzielt. Mit einem Kaufpreis von 268.400 € war die Wohnung der Zeugin H von diesen zwölf Wohnungen die teuerste. Unter Berücksichtigung der Schilderungen des Zeugen K und der vorgenannten Kaufpreisliste hält es die Kammer für naheliegend, dass der Angeklagte W von der Marktüblichkeit der Konditionen ausgegangen wäre, wenn er den Quadratmeterpreis der Wohnung im Rahmen eines Gesprächs mit dem Angeklagten T erfahren hätte, wie vom Zeugen K in der Hauptverhandlung angegeben.
Die Vernehmung des Zeugen K hat schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W den Preisvorteil der Zeugin H in Form der nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen beim Innenausbau der Wohnung erkannt und gebilligt hat.
Der Zeuge K gab an, dass der Innenausbau vermutlich durch die B GmbH ausgeführt worden sei. Es gebe ein vom Zeugen S erstelltes Werkplanbesprechungsprotokoll, in dem Sonderwünsche festgehalten worden seien. Entgegen den üblichen Gepflogenheiten enthalte das Protokoll keine Preisangaben zu den gewünschten Sonderleistungen. Bei den Sonderleistungen habe es sich um eine Schiebetür mit einem Aufpreis von ca. 500 € und ein besonderes Sanitärobjekt mit einem Aufpreis von ein paar hundert Euro gehandelt. Zusatzausstattung in dieser Größenordnung werde zwar üblicherweise von der B GmbH in Rechnung gestellt. Wenn ein Kunde entsprechend verhandle, sei insoweit aber ein Preisnachlass möglich. Laut Aussage des Zeugen K wurde der im notariellen Kaufvertrag angegebene Kaufpreis bezahlt.
Den Ausführungen des Zeugen K ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte W mit dem Innenausbau der Wohnung seiner Schwiegermutter befasst war. Es liegt daher völlig fern, dass der Angeklagte W von der nicht in Rechnung gestellten Sonderausstattung der Wohnung wusste. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W das vom Zeugen K erwähnte Werkplanbesprechungsprotokoll, in dem die Sonderwünsche der Zeugin H festgehalten wurden, kannte. Erst recht kann dem Angeklagten W keine Kenntnis davon unterstellt werden, dass es den üblichen Gepflogenheiten bei der B GmbH entsprochen hätte, die im Werkplanbesprechungsprotokoll angegebenen Sonderleistungen mit Preisangaben zu versehen. Aus den fehlenden Preisangaben im Werkplanbesprechungsprotokoll kann daher nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte W den Verzicht der B GmbH auf die Geltendmachung von Mehrkosten für die Sonderausstattung erkannt hat.
(5) Aussage des Zeugen S
Die Vernehmung des Zeugen S, der nach eigenen Angaben als Mitarbeiter der B GmbH mit dem Innenausbau der Wohnung der Zeugin H befasst war, hat ebenfalls keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W in irgendeiner Weise mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter und dessen Abwicklung zu tun hatte.
Der Zeuge S erklärte, dass die B GmbH den Innenausbau der Wohnung der Zeugin H vollständig durchgeführt habe. Vom Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag habe er nichts gewusst. Er habe auch keine Kenntnis davon, dass der Innenausbau gesondert beauftragt worden wäre.
Der Zeuge S versicherte glaubhaft, dass er in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt habe. Er berichtete, dass die Zeugin H die betreffende Wohnung über den Vertrieb erworben habe und dann eingeladen worden sei, um die Ausstattung zu besprechen. Zum ersten Termin sei die Zeugin H von ihrer Tochter, Frau W, begleitet worden. Ansonsten habe er nur mit der Zeugin H Kontakt gehabt. Diese habe sich weitgehend selbst um den Ausbau der Wohnung gekümmert und sich auch einige Male mit ihm auf der Baustelle getroffen. Zu einem der Treffen auf der Baustelle sei ein Fliesenleger hinzugekommen.
Der Zeuge S geht nach eigenen Angaben davon aus, dass er das ihm vorgehaltene Werkplanbesprechungsprotokoll vom 30.06.2015 (TEA VIII/4 Bl. 119) erstellt hat. Er erklärte, dass die auf dem Protokoll angegebenen Kürzel „SC“ und „ka“ für S und K stünden.
Ferner bestätigte der Zeuge S, dass er das Übergabe- und Abnahmeprotokoll vom 18.08.2015 (TEA VIII/4 Bl. 133 = EA IV Bl. 1391) verfasst habe. Laut Aussage des Zeugen S waren nur er selbst und die Zeugin H bei der Übergabe der Wohnung anwesend.
Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen S stehen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W, der erklärte, dass seine Schwiegermutter den Wohnungskauf selbständig abgewickelt habe. Die Vernehmung des Zeugen S hat ergeben, dass die Zeugin H mit einer Ausnahme sämtliche Besprechungstermine, in denen es um die Innenausstattung der Wohnung ging, allein wahrgenommen hat und auch zur Übergabe der Wohnung von niemandem begleitet wurde. Ferner hat der Zeuge S glaubhaft versichert, in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zum Angeklagten W gehabt zu haben. Folglich konnte auch anhand der Angaben des Zeugen S nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W die Preisvorteile, die seine Schwiegermutter beim Kauf der Eigentumswohnung von der B GmbH erhalten hat, erkannt und gebilligt hat und damit entsprechende Drittvorteile angenommen hat.
(6) Aussage des Zeugen KHK B
Schließlich hat auch die Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters, KHK B, nicht bestätigt, dass die Zeugin H den Preisnachlass beim Kauf der Eigentumswohnung und die kostenlose Sonderausstattung der Wohnung in Kenntnis und mit Einverständnis des Angeklagten W erhalten hat.
Der Zeuge B berichtete, dass der Angeklagte W im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter lediglich angegeben habe, den Kontakt zwischen seiner Schwiegermutter und der B GmbH hergestellt zu haben. Im Zuge der Ermittlungen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte W darüber hinaus am Wohnungskauf seiner Schwiegermutter beteiligt gewesen wäre. Der Zeuge B erklärte auf eine entsprechende Nachfrage, dass der Zeuge K im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen kein Treffen zwischen den Angeklagten T und W erwähnt habe, in dem der Kaufpreis für die Wohnung der Zeugin H besprochen worden wäre. Der Zeuge K habe vielmehr erklärt, dass der Angeklagte W in den Wohnungskauf der Zeugin H nicht involviert gewesen wäre.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W den Kontakt zwischen der Zeugin H und der B GmbH hergestellt hat, wie er es im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung laut Aussage des Zeugen B erklärt hat. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen Hannelore H und Anja W geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Zeugin H von sich aus an die B GmbH herangetreten ist, nachdem ihr das Unternehmen von mehreren Personen empfohlen worden war. Da der Angeklagte W nach den überzeugenden Ausführungen seiner Ehefrau Anja W eine derartige Empfehlung ausgesprochen hatte, hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass er zum Zeitpunkt seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung davon ausging, auf diese Weise den Kontakt zwischen seiner Schwiegermutter und der B GmbH hergestellt zu haben. Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht damit nicht im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten W vor dem Ermittlungsrichter, sodass die Kammer insoweit keinen Anlass sieht, an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W bzw. der Zeuginnen H und W oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
(7) Urkunden
Schließlich konnte auch mit den Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W Drittvorteile angenommen hat, indem er die Preisvorteile seiner Schwiegermutter beim Kauf der Wohnung von der B GmbH erkannt und gebilligt hat.
Im Zuge der Ermittlungen wurden Unterlagen gesichert, die darauf schließen lassen, dass die Angehörigen der B GmbH eine Verbindung zwischen der Zeugin H und dem Angeklagten W hergestellt haben. Der Verfasser der Liste der Wohnungseigentümer betreffend die Villa, (TEA VIII/4 Bl. 139), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ordnete der Wohnung den Namen W zu. Gegenstand des Selbstleseverfahrens war auch eine Aufstellung der angemieteten Hobbyräume (TEA VIII/4 Bl. 147 f.), in der der Name H mit dem Klammerzusatz „W “ versehen wurde. Die betreffenden Unterlagen belegen aber nicht, dass der Angeklagte W in den Wohnungskauf seiner Schwiegermutter eingebunden war oder die von der B GmbH gewährten Preisvorteile auch nur kannte. Die Angabe des Namens W bzw. der Kurzfassung „W “ lässt sich aus Sicht der Kammer mühelos damit erklären, dass die Zeugin H den Zeugen K nach dessen glaubhaften Schilderungen in der Hauptverhandlung bereits bei der Kontaktaufnahme mit der B GmbH auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten W hingewiesen hatte. Die Kammer hält es für plausibel, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Zeugin H und dem Angeklagten W daraufhin innerhalb der B GmbH dokumentiert wurde, da der Angeklagte W nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen S aufgrund seines Engagements für den SSV J bei der B GmbH bekannt war und geschätzt wurde.
cc) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Die Kammer vermochte sich auch im Wege einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel und festgestellten Indizien keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte W Drittvorteile angenommen hat, indem er den Preisnachlass beim Wohnungskauf seiner Schwiegermutter und die nicht in Rechnung gestellten Sonderleistungen der B GmbH beim Innenausbau der Wohnung erkannt und gebilligt hat. Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB oder Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB kam daher insoweit nicht in Betracht. Folglich war der Angeklagte W aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, im Gegenzug für seine Dienstausübung oder die Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Drittvorteile im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter vom Angeklagten T angenommen zu haben.
b) Angeklagter T
Soweit dem Angeklagten T zur Last gelegt wurde, der Schwiegermutter des Angeklagten W im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung Vorteile in Form eines Preisnachlasses und einer kostenlosen Sonderausstattung gewährt zu haben, die mit der Dienstausübung oder pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft waren, hatte ebenfalls ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen, da der Angeklagte T keiner Straftat überführt werden konnte.
Eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB oder Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB kam insoweit nicht in Betracht, da weder die erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W noch ein Angebot des Angeklagten T auf Abschluss einer solchen nachweisbar ist.
aa) Gewähren eines Vorteils
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T während der Amtszeit des Angeklagten W als Oberbürgermeister dessen Schwiegermutter, also einer Dritten, einen Vorteil in Form eines Preisnachlasses beim Verkauf einer Eigentumswohnung gewährt.
Laut Aussage des Polizeibeamten KHK B hat der Zeuge K im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben, dass ihm der Kaufpreis der Wohnung und der Ausschluss des Innenausbaus vom Angeklagten T vorgegeben worden wären. Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung änderte der Zeuge K seine Aussage zwar dahingehend, dass der Angeklagte T ihm die Konditionen des Kaufvertrags zwischen der B GmbH und der Zeugin H am 28.07.2015 in Gegenwart des Angeklagten W mitgeteilt habe, was der Kammer aus den unter VI. 3. a) bb) (4) genannten Gründen nicht glaubhaft erscheint. Der Zeuge K blieb aber bei seiner bereits bei der Polizei getätigten Aussage, soweit er erklärte, dass der Angeklagte T ihm die Vertragskonditionen vorgegeben habe. Insoweit besteht aus Sicht der Kammer kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen K zu zweifeln.
Dagegen ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte T der Schwiegermutter des Angeklagten W auch einen Vorteil in Gestalt einer nicht in Rechnung gestellten Sonderausstattung zugewendet hat. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte T von den Sonderleistungen beim Innenausbau der Wohnung der Zeugin H wusste und den Verzicht der B GmbH auf die Geltendmachung der damit verbundenen Mehrkosten veranlasst oder in irgendeiner Form gebilligt hat.
Der Zeuge S, der nach eigenen Angaben als Mitarbeiter der B GmbH mit dem Innenausbau der betreffenden Wohnung befasst war, versicherte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zum Angeklagten T gehabt zu haben. Wenn der Angeklagte T der Schwiegermutter des Angeklagten W einen Vorteil in Form einer kostenlosen Sonderausstattung zugewendet hätte, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies mit dem zuständigen Bauleiter S besprochen hätte.
Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Preisvorteile der Zeugin H an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Vorteile im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister gewährt wurden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W von der Gewährung des Preisnachlasses zugunsten seiner Schwiegermutter und der nicht in Rechnung gestellten Sonderausstattung wusste. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten T und W übereingekommen sind, die Ermäßigung des Kaufpreises durch eine Scheinabrede über den Ausschluss des Innenausbaus im notariellen Kaufvertrag zu verschleiern, was als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung zu werten wäre. Da der Angeklagte W nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt nicht mit dem Wohnungskauf seiner Schwiegermutter befasst war, ist nicht anzunehmen, dass ihm der Inhalt des notariellen Kaufvertrags zwischen der Zeugin H und der B GmbH bekannt war.
Die Kammer konnte sich daher nicht davon überzeugen, dass die Angeklagten T und W übereingekommen sind, den Vorteil in Form des Preisnachlasses mit der Dienstausübung oder konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W zu verknüpfen. Somit fehlt es sowohl an einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB als auch an einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB.
bb) Anbieten eines Vorteils
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T dem Angeklagten W schließlich auch keinen (Dritt-)Vorteil angeboten, indem er dessen Schwiegermutter den Preisnachlass gewährt hat.
Für eine Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB in der Tatvariante des Anbietens eines Vorteils bedarf es zwar keiner Unrechtsvereinbarung, sondern lediglich des Angebots auf Abschluss einer solchen. Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt). Im vorliegenden Fall hat die durchgeführte Beweisaufnahme aber nicht bestätigt, dass der Angeklagte W von der Gewährung des Preisnachlasses beim Verkauf der Wohnung an seine Schwiegermutter wusste. Damit fehlt es an der erforderlichen Kenntnis des Angeklagten W von einem etwaigen Angebot des Angeklagten T auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung.
cc) Ergebnis
Hinsichtlich der Preisvorteile, welche die Schwiegermutter des Angeklagten W beim Kauf einer Eigentumswohnung von der B GmbH erhalten hat, konnte der Angeklagte T weder einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB noch einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden. Der Angeklagte T war daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
c) Angeklagter W
Eine Beteiligung des Angeklagten W an der Gewährung der Preisvorteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung an die Schwiegermutter des Angeklagten W war weder Gegenstand der Anklageschrift noch des Eröffnungsbeschlusses. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Angeklagten W ergeben. Damit ist die Bedingung, unter der die beiden Hilfsbeweisanträge der Verteidiger des Angeklagten W vom 21.02.2019 (Anlagen 98 und 99 zum Hauptverhandlungsprotokoll) gestellt wurden, nicht eingetreten, sodass sich die mit dem Antrag begehrten
VII. Telefonate vom 21.10.2016, 18.11.2016 und 26.11.2016
Soweit den Angeklagten W und T vorgeworfen wurde, im Rahmen der Telefonate vom 21.10.2016, 18.11.2016 und 26.11.2016 Korruptionsdelikte begangen zu haben, waren sie ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da kein Tatnachweis geführt werden konnte.
1. Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten W und T in der Anklageschrift insoweit folgenden Sachverhalt zur Last:
Die B GmbH soll Eigentümerin unbebauter Grundstücke am Roten Brach Weg in Regensburg sein, die in dem – am 15.12.2011 vom Regensburger Stadtrat beschlossenen und am 13.02.2012 in Kraft getretenen – Bebauungsplan „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ als Gewerbeflächen ausgewiesen worden sein sollen.
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen soll in der öffentlichen Sitzung am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans eingeleitet haben, um auf dem betreffenden Areal Wohnbebauung zu ermöglichen. Das mit der Änderung der Bauleitplanung befasste Stadtplanungsamt soll dabei das Ziel verfolgt haben, die Quote des sozialen Wohnungsbaus auf den vorgenannten Grundstücken der B GmbH von ursprünglich 20% auf 50% zu erhöhen, was der Angeklagte T aber bereits im Rahmen einer Besprechung mit der Planungs- und Baureferentin S und dem Wirtschafts- und Finanzreferenten D am 10.11.2015 abgelehnt haben soll.
In einem Telefongespräch am 21.10.2016 gegen 16:30 Uhr soll der Angeklagte W dem Angeklagten T zugesagt haben, dass die betreffenden Grundstücke der B GmbH am Roten Brach Weg zur Wohnbebauung genutzt werden sollten, wie er es schon immer gesagt hätte. Dabei sollen die beiden Angeklagten davon ausgegangen sein, dass der Angeklagte W zugunsten des Angeklagten T und der B GmbH kraft seiner Befugnisse als Oberbürgermeister in das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans und das damit verbundene planerische Ermessen eingreifen würde.
In einem weiteren Telefonat am 18.11.2016 gegen 16:30 Uhr soll der Angeklagte T dem Angeklagten W in Aussicht gestellt haben, diesem auch mal ein bisschen „unter die Arme“ zu greifen, was der Angeklagte W mit der Äußerung „super“ kommentiert haben soll.
Am 26.11.2016 gegen 18:00 Uhr soll der Angeklagte T dem Angeklagten W telefonisch angekündigt haben, die vorgenannten Grundstücke der B GmbH gegen Einräumung eines Erbbaurechts an deren Mitarbeiter zu verkaufen, um seinen Bezug zur B GmbH nach außen zu beenden und von der künftigen Bebauung durch einen für die Öffentlichkeit nicht ersichtlichen Erbbauzins zu profitieren. In diesem Zusammenhang soll der Angeklagte T dem Angeklagten W Folgendes versprochen haben:
„Und dann kriegen Sie von mir die 200.000 €, die ihnen jetzt fehlen.“
Der Angeklagte W soll dieses Angebot zumindest konkludent angenommen haben, indem er lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Angeklagte T dies nicht machen müsste. Im weiteren Verlauf dieses Gesprächs sollen die Angeklagten W und T einen Termin für ein persönliches Treffen im Alten Rathaus in Regensburg am darauffolgenden Montag um 12:30 Uhr vereinbart haben, das auch stattgefunden haben soll.
Laut Anklage war den Angeklagten W und T bewusst, dass der Angeklagte T zur Erzielung eines möglichst hohen Erbbauzinses darauf angewiesen war, dass der Angeklagte W die Stadtverwaltung anweisen würde, auf weitere Sozialwohnungen zu verzichten, und diese Handlung im Ermessen des Angeklagten W als Oberbürgermeister lag. Die beiden Angeklagten sollen davon ausgegangen sein, dass der Angeklagte W in das planerische Ermessen der Verwaltung und des Stadtrates eingreifen würde, um das Planungsergebnis zugunsten des Angeklagten T zu beeinflussen.
2. Festgestellter Sachverhalt
Hinsichtlich der Telefonate vom 21.10.2016, 18.11.2016 und 26.11.2016 und der geplanten Wohnbebauung am Roten Brach Weg sieht die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
a) Planerische Überlegungen zum Areal „Rennplatz Nord/Roter Brach Weg“
Der in den 1980er Jahren aufgestellte Bebauungsplan „Rennplatz Nord/Roter Brach Weg“ wies für das betreffende Areal Gewerbeflächen aus, die für eine etwaige Erweiterung der Betriebsflächen der Firma S vorgesehen waren.
Die Stadtverwaltung befasste sich im Jahr 2007 erstmals mit der Frage, ob die vorgenannten Gewerbeflächen in Wohnflächen umgewandelt werden könnten. Im Jahr 2008 entschied die Stadtverwaltung, auf dem Areal „Rennplatz Nord/Roter Brach Weg“ Wohnen in untergeordneter Form zuzulassen. Daraufhin erwarb die B GmbH von der Firma S unbebaute Grundstücke am Roten Brach Weg, die in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rennplatz Nord/Roter Brach Weg“ fielen.
Am 16.03.2010 wurde ein Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung des Bebauungsplans „Rennplatz Nord/Roter Brach Weg“ gefasst, der vorsah, einen Teil der Gewerbeflächen in Wohnflächen umzuwandeln. Aufgrund des gestiegenen Wohnflächenbedarfs waren Politik und Verwaltung zu dieser Zeit generell bemüht, den Anteil an Wohnflächen auf potenziellen Baugrundstücken zu erhöhen. Nach dem Entwurf des geänderten Bebauungsplans sollten darin 50% Wohnflächen, 30% Gewerbeflächen und 20% Grünflächen ausgewiesen werden. Im Mai 2010 wurde eine entsprechende Beschlussvorlage in den Regensburger Stadtrat eingebracht. Diese sah vor, dass bei künftigen Bauvorhaben 15% der Wohnungen im sozialen Wohnungsbau errichtet werden sollten. Der geänderte Bebauungsplan wurde am 15.12.2011 unter der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ einstimmig vom Regensburger Stadtrat beschlossen und trat am 13.02.2012 in Kraft. Die oben genannten Grundstücke der B GmbH wurden darin weiterhin als Gewerbeflächen ausgewiesen.
Im Jahr 2007 hatte die Stadt Regensburg das „Fachprogramm Wohnen II“ auf den Weg gebracht. Im Rahmen dieses Programms war u.a. festgestellt worden, dass in Regensburg ein Bedarf nach mehr öffentlich gefördertem Wohnungsbau bestehen würde. Im Januar 2013 beschloss der Regensburger Stadtrat daher, den Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau bei neu zu entwickelnden Bauquartieren von 15% auf 20% zu erhöhen.
Nach der Gründung der Bunten Koalition im Mai 2014 wurde im Koalitionsausschuss gelegentlich darüber diskutiert, die Quote für Sozialwohnungen nochmals von 20% auf 30% anzuheben. Die Planungs- und Baureferentin S plädierte in Gesprächen mit dem Angeklagten W, den Fraktionsvorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Parteien und anderen Beteiligten für eine Erhöhung dieser Quote. Der Angeklagte W lehnte eine Erhöhung der Sozialquote hingegen mit dem Argument ab, dass eine höhere Quote die Bereitschaft, in den Wohnungsbau zu investieren, hemmen würde. Auch der FDP-Fraktionsvorsitzende M sprach sich gegen eine Erhöhung der Sozialquote aus, da er diese als Eingriff in die Marktmechanismen betrachtete.
Nach der Kommunalwahl im Jahr 2014 gab es im Regensburger Stadtrat mehrere Vorlagen zum Thema Wohnungsbau, wie z.B. eine Vorlage zur Verbesserung der Wohnraumsituation für Studierende vom Januar 2015. Vor diesem Hintergrund ersuchte die SPD-Fraktion die Verwaltung, ein Baulückenprogramm zu erstellen. Die Schaffung eines Gesamtkonzepts für den Wohnungsbau war auch Gegenstand einer Klausurtagung der CSU, die am 24.10.2015 stattfand. In dieser Zeit kam der Begriff „Wohnungsbauoffensive“ auf. Auch die Stadtverwaltung befasste sich kontinuierlich mit dem Thema „Wohnen in Regensburg“ und berichtete am 01.02.2016 im Planungsausschuss darüber. Im Rahmen der Initiative „Wohnungspakt Bayern“ bot auch der Freistaat Bayern entsprechende Fördermodelle an.
Die Regensburger Stadtverwaltung wurde im Jahr 2015 sowohl von der Bunten Koalition als auch vom Angeklagten W dazu aufgefordert, Nachverdichtungspotenziale im gesamten Stadtgebiet zu benennen, und suchte daraufhin nach geeigneten Flächen. Die Politik unterbreitete ebenfalls Vorschläge, die von der Verwaltung geprüft wurden. Aus damaliger Sicht kam eine Vielzahl von Gewerbeflächen in Regensburg für eine Umwidmung in Wohnflächen in Betracht, darunter auch die Grundstücke der B GmbH am Roten Brach Weg und ein Gelände an der Grunewald straße. Die Verwaltung sprach mit dem Angeklagten W über alle in Betracht kommenden Grundstücke.
Am 10.11.2015 nahm die Planungs- und Baureferentin S einen Gesprächstermin mit dem Wirtschafts- und Finanzreferenten D, dem Angeklagten T und dem B -Mitarbeiter K wahr, in dem es um die angedachte Umwandlung des eingeschränkten Gewerbegebietes am Roten Brach Weg in ein Wohngebiet ging. Nach dem damals geltenden Stadtratsbeschluss hätten im Falle einer Wohnbebauung 20% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau für die Einkommensgruppen 1 und 2 errichtet werden müssen. Die Planungs- und Baureferentin S und der Wirtschafts- und Finanzreferent D fragten den Angeklagten T, ob er auf freiwilliger Basis weitere 30% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau für die Einkommensgruppe 3 anbieten würde, da ein entsprechender Bedarf bestand und im Regensburger Westen im Vergleich zum restlichen Stadtgebiet relativ wenig öffentlich geförderter Wohnungsbau vorhanden war. Der Angeklagte T erklärte daraufhin, sich schriftlich äußern zu wollen, ließ die Anfrage der Planungs- und Baureferentin S und des Wirtschafts- und Finanzreferenten D aber unbeantwortet.
Der Angeklagte T fertigte am 23.11.2015 lediglich den Entwurf eines Antwortschreibens an die Planungs- und Baureferentin S und den Wirtschafts- und Finanzreferenten D . Im Rahmen dieses Schreibens erteilte der Angeklagte T dem Ansinnen der Adressaten, im Falle der Zulassung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück am Roten Brach Weg zusätzlich zur damals gültigen Sozialquote von 20% weitere 30% der Wohnungen dem öffentlich geförderten Wohnungsbau zu widmen, eine Absage. Er bot der Stadt Regensburg stattdessen an, insgesamt 20% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, und zwar jeweils hälftig in den Förderstufen 2 und 3. Für den Fall, dass die Planungs- und Baureferentin S und der Wirtschafts- und Finanzreferent D diesem Vorschlag nicht zustimmen könnten, erklärte der Angeklagte T, auf die Umwidmung des betreffenden Grundstücks zu verzichten. Im letzten Absatz des am 23.11.2015 entworfenen Schreibens führte der Angeklagte T Folgendes aus:
„Nebenbei darf ich anmerken, dass ich seit 10 Jahren etwa 40% des Nettoeinkommens von B für den J ausgebe. Dieses Engagement beruht nicht darauf, dass ich mich für Fußball interessiere, sondern sollte eine Geste der Dankbarkeit für Regensburg und seine Bürger sein, […]. Der J ist für schätzungsweise die Hälfte der Regensburger wichtig bis sehr wichtig, während die Förderung irgendeines gemeinnützigen Zwecks, […] kaum jemanden interessieren dürfte. Die vom J zusätzlich von mir mindestens benötigten 1 Million Euro jährlich sind in den nächsten Jahren mit WA 1 und WA 2 alleine nicht zu erwirtschaften.“
Der Angeklagte T übermittelte den Entwurf des betreffenden Schreibens am 29.11.2015 per E-Mail an die Angeklagten W und H und kündigte an, das Schreiben am nächsten Tag abzuschicken, wenn es so passen würde. Dabei verwendete der Angeklagte T die E-Mail-Adresse des Angeklagten W bei der Stadt Regensburg, die j @Regensburg.de lautete. Der Angeklagte H bat den Angeklagten T in einer E-Mail vom 29.11.2015, 9:01 Uhr, das Schreiben in dieser Fassung auf keinen Fall wegzuschicken und auch die Antwort des Oberbürgermeisters abzuwarten. Am 29.11.2015 um 9:03 Uhr und um 9:38 Uhr übermittelte der Angeklagte H jeweils einen Alternativvorschlag per E-Mail an den Angeklagten T . Der Angeklagte W nahm den Inhalt der E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 und des beigefügten Schreibens vom 23.11.2015 nicht zur Kenntnis. Die Planungs- und Baureferentin S und der Wirtschafts- und Finanzreferent D erhielten weder das am 23.11.2015 entworfene Schreiben des Angeklagten T noch die vom Angeklagten H erstellten Entwürfe.
Nach einem Beschlussvorschlag des Stadtplanungsamtes vom 19.01.2016 sollten drei Gewerbeflächen im Regensburger Westen durch entsprechende Änderungen der einschlägigen Bebauungspläne in Wohnflächen umgewandelt werden. Es handelte sich um Flächen in der Lilienthal straße, der Dr.-Leo-Ritter- Straße und am Roten Brach Weg, wo sich das besagte Grundstück der B GmbH befand. In diesem Zusammenhang schlug der Angeklagte H vor, die Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau von 20% auf 30% zu erhöhen. Für diesen Vorschlag fand sich aber innerhalb der Bunten Koalition keine Mehrheit.
Mit Beschluss vom 19.01.2016 leitete der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen jeweils ein Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne „Nr. 217 Rennplatz Nord – Lilienthal straße“, „Nr. 232 Westlich der Lilienthal straße“ und „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ ein, um auf den vorgenannten Flächen Wohnbebauung zu ermöglichen.
Im Zusammenhang mit der zweiten Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ kam es in der Zeit von Mai bis Juli 2016 zu Kontakten zwischen dem Stadtplanungsamt und dem Angeklagten T . Auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg sollten 200 Wohneinheiten entstehen. Die Initiative hinsichtlich der Fortführung dieses Projekts ging vom Stadtplanungsamt aus. Die Planungs- und Baureferentin S suchte im Sommer 2016 das Gespräch mit dem B -Mitarbeiter K, da die Planungen für das Vorhaben überarbeitet werden mussten und diverse Gutachten ausstanden. Seitens der B GmbH wurde das Vorhaben aber nicht weiter betrieben.
b) Telefonate zwischen den Angeklagten W und T
Im Rahmen eines Telefonats mit dem Angeklagten T am 16.10.2016 zeigte sich der Angeklagte W empört über eine Sendung aus der Reihe „Quer“, in der über die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Spenden der B -Mitarbeiter an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden berichtet worden war. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Angeklagte W wie folgt:
„Ärgern Sie sich nicht über dieses Quer.“
Der Angeklagte T erklärte, dass er den Verantwortlichen der Sendung „Quer“ per Fax mitgeteilt hätte, dass seine Mitarbeiter die Parteispenden aus ihrem eigenen versteuerten Einkommen bezahlt hätten. Dies sei zwar in der Sendung etwas ironisch dargestellt worden, die Sendung sei aber zumindest besser gewesen als das, was bisher in den Zeitschriften und Zeitungen berichtet worden wäre.
Im weiteren Verlauf des Telefonats kam der Angeklagte T auf den Kredit zu sprechen, den der Angeklagte W aufgenommen hatte, um dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein Darlehen zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014 zu gewähren. Der Angeklagte T äußerte sich in diesem Zusammenhang folgendermaßen:
„Und übrigens, wegen Ihren Schulden, da find‘ ich dann auch noch eine Lösung, wie mir des irgendwie erledigen. Da müsst‘ doch jemanden geben, der des irgendwie finanziert. Sonst sind Sie ja persönlich auch noch pleite am Ende.“
Der Angeklagte W antwortete darauf:
„Ja, ja, ja, ja, des is‘ ohnehin einigermaßen schwierig, aber naja.“
Daraufhin erklärte der Angeklagte T :
„Na, da find‘ ma doch einen Weg.“
Auf die Frage des Angeklagten T nach der Höhe der Darlehensverbindlichkeiten und dem Rückzahlungstermin führte der Angeklagte W aus, dass er selbst ein Darlehen aufgenommen hätte, das er bedienen müsste. Aus diesem Grund würde er versuchen, Aktien, die er später von seinen Eltern erben würde, zu Geld zu machen. Er müsste aber noch sehen, ob dies gelingen würde. Auf den Einwurf des Angeklagten T, dass dies bestimmt gelingen würde, erklärte der Angeklagte W :
„Ja, ja, irgendwie ja. Ja, irgendeinen Weg muss ich ja finden.“
Der Angeklagte T merkte in diesem Zusammenhang an, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister doch kreditfähig wäre, woraufhin der Angeklagte W Folgendes zu bedenken gab:
„Ja, aber im Augenblick natürlich nicht, […]. Es weiß ja niemand, wie es mit mir weitergeht und ob ich des überstehe und sowas.“
Daraufhin bekräftigte der Angeklagte T nochmals, dass sich da bestimmt eine Lösung finden würde. Als sich der Angeklagte T erneut nach dem Rückzahlungstermin für das Darlehen erkundigte, erläuterte der Angeklagte W, dass er selbst ein Darlehen aufgenommen und dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Geld geliehen hätte, das der Ortsverein bis 2018 zurückzahlen müsste. Der Angeklagte W führte weiter aus, dass er sein eigenes Darlehen jeden Monat bedienen müsste und sehen müsste, wie er dies hinbekommen würde. Auf die Nachfrage des Angeklagten T, ob der Ortsverein gar keine Schulden mehr hätte, stellte der Angeklagte W klar, dass der Ortsverein nur ihm gegenüber verschuldet sei und ggf. nicht imstande sein würde, das Darlehen an ihn zurückzuzahlen.
Gegen Ende des Telefonats unterhielten sich die Angeklagten W und T über die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren und die Berichterstattung der Medien über die gegenständlichen Vorwürfe. In diesem Zusammenhang erklärte der Angeklagte T gegenüber dem Angeklagten W, dass sie das schon irgendwie durchstehen würden. Anschließend kamen die Angeklagten W und T überein, im Laufe der Woche noch einmal zu telefonieren und sich zum Kaffeetrinken zu verabreden, damit sie miteinander plaudern könnten.
Am 21.10.2016 führten die Angeklagten W und T ein weiteres Telefonat, in dem sie sich zunächst über die Ermittlungen zu den Parteispenden der B -Mitarbeiter unterhielten. In diesem Zusammenhang warf der Angeklagte T die Frage auf, wie mit dem Grundstück am Roten Brach Weg verfahren werden sollte, und meldete insoweit folgende Bedenken an:
„Ihr habt’s ja jetzt schon den Beschluss mit Zustimmung der CSU […] gefasst, dass das umgewidmet wird. […] Ja, aber jetzt muss ja ein Satzungsbeschluss kommen […] für einen Bebauungsplan. […] Da gibt’s doch gleich wieder eine Mords-Aufregung.“
Der Angeklagte W äußerte sich dazu folgendermaßen:
„Na, na, na. Das ist ein Paket mit drei Grundstücken. Da gibt’s keine Aufregung, und wenn’s ne Aufregung gibt, dann gibt’s ne Aufregung. […] Des ist ein völlig normaler Vorgang. Wir machen auch Nachverdichtungen in der ganzen Stadt, und davon ist jetzt zufällig eins Ihrer Grundstücke betroffen. Also ich bleibe dabei.“
Daraufhin stellte der Angeklagte T dem Angeklagten W folgende Frage:
„Meinen Sie nicht, dass Ihnen das auch wieder schadet?“
Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte der Angeklagte W, dass sich der Angeklagte T wegen ihm „keinen Kopf“ machen sollte. Er habe eine glasklare Überzeugung und würde von dieser niemals abrücken. Dies bekräftigte der Angeklagte W kurz darauf nochmals mit folgenden Worten:
„Ich bin hundertprozentig sicher, das hab‘ ich immer zu Ihnen gesagt, dieses Restgrundstück da draußen, Roter Brach Weg, des muss Wohnraum werden, und zwar genauso, wie die anderen sind. Und dabei bleibt’s auch. […]“
In einem weiteren Telefonat am 18.11.2016 berichtete der Angeklagte T dem Angeklagten W, dass der Medienanwalt Dr. Dunckel gegen einen Presseartikel der Süddeutschen Zeitung über die Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal vorgehen wollte.
Im weiteren Verlauf des Telefongesprächs erklärte der Angeklagte W, dass ihn das Ganze sehr mitnehmen würde, woraufhin der Angeklagte T bekräftigte, dass es ihm genauso gehen würde. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Angeklagte T gegenüber dem Angeklagten W wie folgt:
„Ja, da werd‘ ich jetzt schon mal was in die Wege leiten, da werd‘ ich Ihnen auch mal ein bisschen unter die Arme greifen, denk‘ ich.“
Der Angeklagte W kommentierte dies mit der Äußerung „Super“.
Daraufhin erklärte der Angeklagte T Folgendes:
„Gell, da mach ich was. Und ich kann mir das ja was kosten lassen, ich kann mir teure Anwälte leisten, die jetzt medienrechtlich vorgehen gegen diese ganzen Schmierblätter.“
Am 26.11.2016 kündigte der Angeklagte T in einem Telefonat mit dem Angeklagten W an, dass er das Grundstück am Roten Brach Weg gegen Einräumung eines Erbbaurechts an seine Mitarbeiter verkaufen und im Gegenzug Erbbauzinsen erhalten würde. In diesem Zusammenhang tätigte der Angeklagte T folgende Äußerung gegenüber dem Angeklagten W :
„Dann hab‘ ich oder Bauteam T keine Grundstücke mehr. […] Und wir wollen nix mehr von Ihnen. Und dann kriegen Sie von mir die 200.000 €, die Ihnen jetzt fehlen.“
Der Angeklagte W äußerte sich daraufhin folgendermaßen:
„Nein, Herr T, jetzt machen Sie, deswegen müssen Sie des nicht machen.“
Als der Angeklagte T mit den Worten „Doch, des mach ich.“ an seinem Vorhaben festhielt, erwiderte der Angeklagte W Folgendes:
„Ja. Nein. Aber Sie müssen jetzt des, des. Nein. Des ist. Nicht wegen mir, Herr T .“
Daraufhin bekräftigte der Angeklagte T sein Vorhaben nochmals wie folgt:
„Und des mach‘ ich. Ich möchte ned, dass Sie jetzt auch noch pleite gehen nach all dem Ärger, den Sie jetzt schon haben.“
Der Angeklagte W entgegnete daraufhin:
„Nein, nein, aber jetzt, jetzt müssen wir mal schauen, wie ich da, wie ich da raus komm. Also.“
Im weiteren Verlauf dieses Telefongesprächs vereinbarten die Angeklagten W und T einen Termin für ein persönliches Treffen, das am darauffolgenden Montag um 12:30 Uhr im Alten Rathaus in Regensburg stattfinden sollte.
3. Kein Tatnachweis
Der unter F. VII. 2. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der schlüssigen Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Erkenntnisse aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
Die Angeklagten W und T waren von den Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit den Telefonaten vom 21.10.2016, 18.11.2016 und 26.11.2016 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihnen insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W im Rahmen der betreffenden Telefonate Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat, die mit der Dienstausübung oder konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft waren.
a) Angeklagter W
Soweit dem Angeklagten W zur Last lag, er habe sich vom Angeklagten T im Gegenzug für seine Dienstausübung bzw. die Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen als Oberbürgermeister Vorteile in Form von anwaltlicher Unterstützung und einer Zahlung in Höhe von 200.000 € versprechen lassen, hatte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen, da der Angeklagte W weder einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden konnte.
aa) Kein Tatnachweis hinsichtlich der Zusage anwaltlicher Unterstützung
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Ankündigung des Angeklagten T, rechtliche Schritte gegen die Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren einzuleiten, im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 mit dem Wort „super“ kommentiert hat.
(1) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB
Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB kommt insoweit nicht in Betracht, da nicht nachweisbar ist, dass er im Gegenzug für seine Dienstausübung als Oberbürgermeister einen Vorteil oder das Versprechen eines solchen angenommen hat.
(a) Vorteil für einen Amtsträger
Für den Angeklagten W, der zur Zeit des Telefonats vom 18.11.2016 Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und damit Amtsträger war, stellte das vom Angeklagten T angekündigte juristische Vorgehen gegen negative bzw. unwahre Medienberichte über das vorliegende Strafverfahren lediglich einen mittelbaren Vorteil dar.
Die Äußerungen des Angeklagten T, er würde etwas „in die Wege leiten“ und dem Angeklagten W „ein bisschen unter die Arme greifen“, sind in ihrem Kontext dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte T angekündigt hat, sich juristisch gegen die Berichterstattung der Medien über das vorliegende Verfahren zur Wehr zu setzen. Dies zeigt sich an der darauffolgenden Erklärung des Angeklagten T, er könnte sich „das ja was kosten lassen“ und sich „teure Anwälte leisten, die jetzt medienrechtlich vorgehen gegen diese ganzen Schmierblätter“. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Gesamtschau der Telefonate vom 16.10.2016 und 18.11.2016, dass sich die Ankündigung des Angeklagten T, etwas in die Wege zu leiten und dem Angeklagten W unter die Arme zu greifen, auf die Einleitung juristischer Schritte gegen unzulässige Medienberichte bezogen hat. Im Rahmen des Telefonats vom 16.10.2016 (Gesprächs-ID: 95787641) hatten sich die Angeklagten W und T bereits über ihre Beeinträchtigung durch die Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren unterhalten. In diesem Zusammenhang hatte sich der Angeklagte W wie folgt geäußert:
„Ärgern Sie sich nicht über dieses Quer.“
Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Angeklagte T juristisch gegen unzulässige Medienberichte über das vorliegende Verfahren vorgehen wollte und den Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 davon in Kenntnis gesetzt hat. Die Äußerungen des Angeklagten T in dem betreffenden Telefonat sind nach ihrem Wortlaut und in ihrem Kontext für einen objektiven Erklärungsempfänger dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte T im eigenen Interesse gegen die Medienberichterstattung über das vorliegende Verfahren vorgehen und Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen wollte. Eine Ankündigung des Angeklagten T, Rechtsanwälte zur Durchsetzung von Ansprüchen des Angeklagten W einzuschalten, lässt sich den betreffenden Äußerungen hingegen nicht entnehmen. Die Wortwahl des Angeklagten T, er werde etwas in die Wege leiten und könnte es sich etwas kosten lassen bzw. sich teure Anwälte leisten, lässt erkennen, dass es dem Angeklagten T primär um die Wahrnehmung seiner eigenen Rechte ging. Auch die Ankündigung des Angeklagten T, er würde dem Angeklagten W „ein bisschen unter die Arme greifen“ gebietet keine andere Auslegung der Äußerungen des Angeklagten T . Durch die betreffende Formulierung hat der Angeklagte T lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die angekündigten juristischen Schritte auch für den Angeklagten W von Nutzen sein würden. Zum Zeitpunkt des Telefonats vom 18.11.2016 war klar, dass der Angeklagte W zwangsläufig von der angekündigten Einleitung rechtlicher Schritte profitieren würde. Da die Vorwürfe, die gegen die Angeklagten T und W erhoben wurden, eng miteinander verwoben waren, war der Angeklagte W von unwahren oder negativen Presseberichten über das vorliegende Verfahren naturgemäß in gleicher Weise betroffen wie der Angeklagte T . Vor diesem Hintergrund kann die Ankündigung des Angeklagten T, er würde dem Angeklagten W „unter die Arme greifen“ nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Angeklagte W mittelbar von der Durchsetzung der Rechte des Angeklagten T profitieren würde. Ferner zeigt auch der Umstand, dass der Angeklagte T seine Ankündigung, dem Angeklagten W „unter die Arme zu greifen“, durch die Formulierung „ein bisschen“ relativiert hat, dass der Angeklagte T die positiven Effekte des angedachten juristischen Vorgehens für den Angeklagten W als bloßen Reflex seiner eigenen Rechtewahrnehmung betrachtet hat.
Für diese Interpretation der Äußerungen des Angeklagten T spricht auch der Inhalt eines weiteren Telefonats, das die Angeklagten W und T wenig später, nämlich am 26.11.2016, geführt haben. Im Rahmen dieses Telefonats (Gesprächs-ID: 99508326) erklärte der Angeklagte W, dass sich die Mittelbayerische Zeitung fest vorgenommen hätte, ihn zu Fall zu bringen. Daraufhin äußerte sich der Angeklagte T wie folgt:
„Das glaube ich nämlich auch. Das werden wir jetzt beenden. Also ich werd‘ Ihnen mal meine Statements zukommen lassen und auch diese Abmahnung von diesem Rechtsanwalt Dunckel, wenn Sie des interessiert.“
Daran zeigt sich, dass der Angeklagte T im eigenen Interesse gegen die Medienberichterstattung über das vorliegende Verfahren vorgegangen ist und lediglich damit gerechnet hat, dass die von seinem Rechtsanwalt erzielten Erfolge mittelbar auch dem Angeklagten W zugutekommen würden. Hätte der Angeklagte T dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 angeboten, Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Ansprüchen des Angeklagten W zu beauftragen, wäre zu erwarten gewesen, dass er darauf Bezug genommen hätte, als sich der Angeklagte W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 über die Berichterstattung der Mittelbayerischen Zeitung beklagt hat. Stattdessen hat der Angeklagte T dem Angeklagten W aber lediglich die Übermittlung seiner Stellungnahmen und einer Abmahnung angeboten, die sein Rechtsanwalt verfasst hatte.
Schließlich spricht auch die weitere Entwicklung dafür, dass die Äußerungen des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 lediglich als Ankündigung zu verstehen waren, im eigenen Interesse gegen unrichtige bzw. negative Medienberichte vorzugehen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die vom Angeklagten T beauftragten Medienanwälte weder gerichtlich noch außergerichtlich Ansprüche des Angeklagten W geltend gemacht, was darauf schließen lässt, dass ein entsprechendes Vorgehen auch nicht von der Ankündigung des Angeklagten T, „etwas in die Wege zu leiten“ und dabei dem Angeklagten W auch „ein bisschen unter die Arme zu greifen“ umfasst war.
Der Angeklagte T ließ in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ufer erklären, dass er mit seiner Ankündigung in dem Telefonat vom 18.11.2016, „etwas in die Wege zu leiten“, lediglich die Beauftragung des Medienanwalts Dr. Dunckel gemeint habe, der die Rechte der B GmbH gegenüber den Presseorganen wahrnehmen sollte. Der von ihm mandatierte Medienanwalt Dr. Dunckel habe den Angeklagten W weder beraten noch dessen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht. Das Telefonat vom 18.11.2016 habe keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W gehabt. Aufgrund des Strafverfahrens habe vielmehr eine persönliche Beziehung zwischen ihm und dem Angeklagten W bestanden.
Die Erklärung, die der Angeklagte T über seinen Verteidiger abgegeben hat, wurde durch eine anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. Dunckel vom 13.02.2019 (Anlage 5 zum Schriftsatz der Verteidiger Dr. Ufer und Pretsch vom 14.02.2019 = Anlage 87 zum Hauptverhandlungsprotokoll) bestätigt, die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurde. Rechtsanwalt Dr. Dunckel, der den Angeklagten T und die B GmbH in zahlreichen medienrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vertreten hat, versicherte anwaltlich, dass er weder durch den Angeklagten T noch durch andere beauftragt worden sei, Rechtsansprüche des Angeklagten W zu prüfen und/oder geltend zu machen, und derartige Ansprüche weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht habe. Er könnte ferner ausschließen, dass andere Rechtsanwälte aus der Kanzlei, der er angehöre, Ansprüche des Angeklagten W geprüft und/oder geltend gemacht haben, da die Person „Joachim W “ nicht in der kanzleieigenen Datenbank hinterlegt sei. Aus Sicht der Kammer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung vom 13.02.2019 zu zweifeln, zumal der Verfasser Rechtsanwalt und damit ein Organ der Rechtspflege ist.
Darüber hinaus belegen die Anwaltsschriftsätze, Unterlassungserklärungen und Gerichtsentscheidungen, die zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurden, dass die Kanzlei Nesselhauf, welcher der Medienanwalt Dr. Dunckel angehört, im Namen des Angeklagten T und der B GmbH zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen Presseorgane geführt hat, ohne dabei Ansprüche des Angeklagten W geltend zu machen.
Im Wege des Selbstleseverfahrens wurden zwei Anwaltsschreiben vom 21.11.2016 und 23.12.2016 sowie eine Klageschrift vom 23.12.2016 (Anlagen 1 – 3 zum Schriftsatz der Verteidiger Dr. Ufer und Pretsch vom 14.02.2019 = Anlage 87 zum Hauptverhandlungsprotokoll) in die Hauptverhandlung eingeführt, mit denen der Medienanwalt Dr. Dunckel Unterlassungsansprüche der B GmbH gegen die Süddeutsche Zeitung GmbH und die Mittelbayerische Verlag KG durchgesetzt hat.
Ferner ergibt sich aus den Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Anlagen 1 – 6 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T v. 11.04.2019 = Anlage 128 zum Hauptverhandlungsprotokoll) und den Unterlassungserklärungen von Presseorganen und Verlagen (Anlagen 7 – 10 zum Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten T vom 11.04.2019 = Anlage 129 zum Hauptverhandlungsprotokoll), dass die Kanzlei Nesselhauf beim Landgericht Hamburg im Namen des Angeklagten T bzw. der B GmbH fünf Unterlassungstitel gegen die Mittelbayerische Verlag KG wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung, unwahrer Tatsachenbehauptungen bzw. ehrverletzender Äußerungen erwirkt hat. Die betreffenden Entscheidungen des Landgerichts Hamburg datieren vom 01.09.2017, 06.03.2017, 11.07.2017, 27.04.2018 und 21.09.2018. Nach entsprechenden Abmahnungen durch Rechtsanwalt Dr. Dunckel verpflichteten sich die Süddeutsche Zeitung GmbH, die Deutschlandradio K.d.ö.R., der Zeitungsverlag tz München GmbH & Co. KG und die Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG gegenüber dem Angeklagten T zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen. Die betreffenden Unterlassungserklärungen wurden am 07.03.2017, 28.04.2017 und 07.06.2017 abgegeben.
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte W die Dienste der vom Angeklagten T beauftragten Medienanwälte in Anspruch genommen hat. Dies spricht wiederum dafür, dass ein derartiges Vorgehen auch nicht Gegenstand der Ankündigung des Angeklagten T war, „etwas in die Wege zu leiten“ bzw. dem Angeklagten W auch „ein bisschen unter die Arme zu greifen“. Bei sachgerechter Auslegung waren die betreffenden Äußerungen dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte T seine Absicht bekundet hat, im eigenen Interesse gegen die mediale Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren vorzugehen. Eine Ankündigung des Angeklagten T, Rechtsanwälte mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Angeklagten W zu beauftragen, lässt sich aus den betreffenden Äußerungen damit gerade nicht ableiten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 lediglich einen mittelbaren Vorteil in Aussicht gestellt, der darin bestanden hat, dass der Angeklagte W aufgrund der Konnexität der gegen ihn und den Angeklagten T gerichteten Vorwürfe zwangsläufig von einem Vorgehen des Angeklagten T gegen unrichtige oder negative Medienberichte über das vorliegende Verfahren profitiert hätte.
(b) Kein Sich-Versprechen-Lassen
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nicht bestätigt, dass der Angeklagte W sich den betreffenden Vorteil hat versprechen lassen, indem er auf die Ankündigung des Angeklagten T, medienrechtliche Schritte einzuleiten, mit „Super.“ geantwortet hat.
Ein Amtsträger lässt sich einen Vorteil versprechen, wenn er ein Angebot annimmt, das auf die Gewährung eines Vorteils gerichtet ist (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 19; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 75). Unter dem Anbieten eines Vorteils ist wiederum die einseitige, auf den Abschluss einer Vereinbarung zielende Erklärung zu verstehen (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 11). Ein Sich-Versprechen-Lassen im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt demnach voraus, dass der Amtsträger und der Vorteilsgeber entweder ausdrücklich oder konkludent eine Vereinbarung über die Gewährung eines Vorteils schließen.
Die Äußerungen der Angeklagten W und T im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 (Gesprächs-ID: 98796788) waren aber nicht auf den Abschluss einer derartigen Vereinbarung gerichtet. Bei sachgerechter Auslegung kann die Ankündigung des Angeklagten T, juristische Schritte gegen die Berichterstattung der Medien über das vorliegende Verfahren einzuleiten, nicht dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte T mit dem Angeklagten W eine Übereinkunft hinsichtlich der Gewährung eines entsprechenden Vorteils erzielen wollte. Der Angeklagte T hat den Angeklagten W lediglich von der beabsichtigten Einleitung juristischer Schritte in Kenntnis gesetzt, indem er geäußert hat, dass er „etwas in die Wege leiten“ und damit dem Angeklagten W auch „ein bisschen unter die Arme greifen“ würde. Die Mitteilung des Angeklagten T war ersichtlich nicht darauf gerichtet, eine Willensübereinstimmung mit dem Angeklagten W herbeizuführen. Vielmehr war der Angeklagte T bereits fest entschlossen, unabhängig von der Reaktion des Angeklagten W im eigenen Namen und Interesse gegen falsche bzw. negative Medienberichte über das vorliegende Verfahren vorzugehen, als er den Angeklagten W von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat. Bei den betreffenden Äußerungen des Angeklagten T handelte es sich daher um reine Absichtserklärungen, die ersichtlich nicht darauf gerichtet waren, ein Einvernehmen mit dem Angeklagten W hinsichtlich der Gewährung eines entsprechenden Vorteils zu erzielen. Dementsprechend hat der Angeklagte W durch die Bemerkung „Super.“ lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er das Vorhaben des Angeklagten T gutgeheißen hat. Die Annahme eines Angebotes, das auf die Gewährung eines Vorteils gerichtet war, lässt sich daraus folglich nicht ableiten.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 vom Angeklagten T keinen Vorteil in Form des Tätigwerdens von Medienanwälten versprechen lassen, da er keine Vereinbarung mit dem Angeklagten T über die Gewährung eines derartigen Vorteils getroffen hat.
(c) Keine Unrechtsvereinbarung
Darüber hinaus fehlt es für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB auch an einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T .
Nach zutreffender Auffassung setzt die Vorteilsannahme auch in der Variante des Sich-Versprechen-Lassens voraus, dass der Amtsträger und der Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung treffen, indem sie eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Verknüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers erzielen (BGH NJW 1957, 1078 f.; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 76 m.w.N.). Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme jedoch keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Angeklagten W und T übereingekommen sind, dass das juristische Vorgehen des Angeklagten T gegen unrichtige bzw. negative Medienberichte mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft sein sollte.
Die Äußerungen des Angeklagten T, er würde „etwas in die Wege leiten“ und dem Angeklagten W damit auch „ein bisschen unter die Arme greifen“, sind nach ihrem Wortlaut und den Gesamtumständen dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte T angekündigt hat, im eigenen Interesse gegen falsche bzw. negative Medienberichte vorzugehen und Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner eigenen Rechte zu beauftragen. Dass dies dem Angeklagten T ein Anliegen war, erscheint nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine erhebliche mediale Resonanz erfahren haben. Zudem belegt die Vielzahl von Unterlassungserklärungen und Unterlassungstiteln, die der Medienanwalt Dr. Dunckel für den Angeklagten T bzw. die B GmbH erwirkt hat, dass die Rechte des Angeklagten T und der von ihm geführten B GmbH mehrfach durch unzulässige Medienberichte über das vorliegende Verfahren beeinträchtigt wurden. Der Angeklagte T hatte demnach ein klares Eigeninteresse daran, gegen unzulässige Medienberichterstattung vorzugehen.
Die vom Angeklagten T angekündigte Einleitung juristischer Schritte hatte hingegen keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W . Dies wird deutlich, wenn man die Äußerungen der Angeklagten W und T im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 (Gesprächs-ID: 98796788) in ihrem Kontext betrachtet. Der Angeklagte T hat den Angeklagten W lediglich von seinem Vorhaben, juristisch gegen unwahre bzw. negative Medienberichte über das vorliegende Verfahren vorzugehen, in Kenntnis gesetzt. Daraufhin hat der Angeklagte W durch die Bemerkung „Super.“ zum Ausdruck gebracht, dass er das vom Angeklagten T angekündigte Vorgehen befürworten würde. Die Dienstausübung des Angeklagten W findet in dem Telefongespräch vom 18.11.2016 jedoch überhaupt keine Erwähnung. Vielmehr war die gemeinsame Betroffenheit der Angeklagten W und T durch das gegen sie geführte Strafverfahren Anlass und Gegenstand des Gesprächs. Die Angeklagten W und T haben sich über das Strafverfahren und die negativen Auswirkungen der darauf bezogenen Medienberichterstattung ausgetauscht, woraufhin der Angeklagte T den Angeklagten W über die beabsichtigte Einleitung rechtlicher Schritte informiert hat.
Diese Interpretation der betreffenden Passage aus dem Telefonat vom 18.11.2016 (Gesprächs-ID: 98796788) wird auch durch die nachvollziehbare, widerspruchsfreie und damit glaubhafte Einlassung des Angeklagten W gestützt. Dieser erklärte in der Hauptverhandlung zum Hintergrund des Telefonats zwischen ihm und dem Angeklagten T vom 18.11.2016, dass sich beide durch die Medien gegängelt, gequält und ungerecht behandelt gefühlt haben. Jeder sei gegen die Berichterstattung der Medien vorgegangen. Dadurch habe man sich gegenseitig unterstützt, da man „im selben Boot gesessen“ sei. Die Hilfe des Angeklagten T habe er insoweit aber nicht benötigt, da er seine Pressestelle und das Rechtsamt gehabt habe. Die Einlassung des Angeklagten W, die im Einklang mit dem Inhalt des Telefonats vom 18.11.2016 steht, hat gezeigt, dass die Angeklagten W und T die Medienberichterstattung über das vorliegende Verfahren als belastend empfunden haben. Die Formulierung des Angeklagten W, er sei mit dem Angeklagten T „im selben Boot gesessen“, veranschaulicht die gemeinsame Betroffenheit der Angeklagten W und T durch das gegen sie geführte Strafverfahren und die darauf bezogene Medienberichterstattung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte T den Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 über die angedachten juristischen Schritte informiert hat, weil der Angeklagte W gleichartigen Vorwürfen ausgesetzt war und durch unwahre bzw. negative Medienberichte über das vorliegende Verfahren in gleicher Weise betroffen war wie der Angeklagte T . Ein Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ist insoweit nicht im Ansatz erkennbar.
Gegen einen Zusammenhang zwischen dem angekündigten Tätigwerden von Medienanwälten und der Dienstausübung des Angeklagten W spricht schließlich auch, dass der Angeklagte T zur Zeit des Telefonats vom 18.11.2016 (Gesprächs-ID: 98796788) bereits fest entschlossen war, rechtlich gegen unzulässige Medienberichte vorzugehen, und den Angeklagten W davon lediglich in Kenntnis gesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte T die angekündigte Einschaltung von Medienanwälten mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpfen wollte. Den vom Angeklagten T gewählten Formulierungen ist vielmehr zu entnehmen, dass er unabhängig von der Dienstausübung des Angeklagten W beabsichtigt hat, sich gegen unzulässige Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zur Wehr zu setzen.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat folglich nicht bestätigt, dass die Angeklagten W und T übereingekommen sind, die vom Angeklagten T angekündigte Einleitung juristischer Schritte gegen unzulässige Medienberichte mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu verknüpfen. Die Kammer hält es vielmehr für plausibel, dass der Angeklagte T den Angeklagten W lediglich über das beabsichtigte Vorgehen informiert hat, weil sich die Angeklagten W und T aufgrund der gemeinsamen Betroffenheit durch das Strafverfahren und die darauf bezogene Medienberichterstattung in einer vergleichbaren Situation befunden haben. Damit fehlt es am Nachweis einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB.
(d) Keine Annahme eines Vorteils
Schließlich hat der Angeklagte W auch keinen Vorteil angenommen, indem er mittelbar von den Unterlassungserklärungen und Gerichtsentscheidungen profitiert hat, die der Medienanwalt Dr. Dunckel im Namen des Angeklagten T bzw. der B GmbH erwirkt hat.
Unter der Annahme eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ist dessen tatsächliche Entgegennahme durch einen Amtsträger zu verstehen (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 77). Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte aber keine Tathandlung des Angeklagten W festgestellt werden, durch die dieser einen Vorteil im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der vom Angeklagten T beauftragten Kanzlei Nesselhauf angenommen haben könnte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Anwälte der Kanzlei Nesselhauf nicht für den Angeklagten W, sondern ausschließlich für den Angeklagten T und die B GmbH tätig geworden sind. Aufgrund der Konnexität der Vorwürfe, die gegen die Angeklagten W und T erhoben wurden, hat der Angeklagte W zwar mittelbar von den Unterlassungserklärungen und Unterlassungstiteln profitiert, die von der Kanzlei Nesselhauf im Namen des Angeklagten T bzw. der B GmbH erwirkt worden sind. Insoweit fehlt es aber an einer zumindest stillschweigenden Annahmeerklärung des Angeklagten W, zumal unklar ist, ob der Angeklagte W im Vorfeld des Strafverfahrens überhaupt von den für ihn günstigen Auswirkungen des Tätigwerdens der Kanzlei Nesselhauf wusste oder zumindest damit gerechnet hat. Die bloße Untätigkeit des Angeklagten W vermag jedenfalls keine Annahme eines Vorteils zu begründen, da die Annahme ein aktives Tun voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 78).
(e) Keine Unrechtsvereinbarung
Im Übrigen fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Tätigwerden der vom Angeklagten T beauftragten Medienanwälte mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft war.
Auch in der Tatvariante des Annehmens setzt die Vorteilsannahme eine Willensübereinstimmung darüber voraus, dass die Leistung für die Dienstausübung des Amtsträgers empfangen wird (BGH NJW 1985, 391; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte T kein Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung abgegeben, indem er den Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 über das beabsichtigte Vorgehen gegen unzulässige Medienberichterstattung informiert hat. Die entsprechenden Äußerungen des Angeklagten T sind vor dem Hintergrund der gemeinsamen Betroffenheit der Angeklagten T und W durch das gegen sie geführte Strafverfahren und die darauf bezogene Medienberichterstattung zu sehen und weisen ersichtlich keinen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W auf. Letzterer hat daher kein auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtetes Angebot angenommen, indem er die Ankündigung des Angeklagten T, medienrechtlich gegen die Berichterstattung über das vorliegende Verfahren vorzugehen, mit der Äußerung „Super.“ kommentiert hat.
(f) Ergebnis
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W hinsichtlich der vom Angeklagten T angekündigten Beauftragung von Medienanwälten nicht wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da er weder einen Vorteil noch das Versprechen eines solchen angenommen hat.
(2) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB kommt im Zusammenhang mit dem juristischen Vorgehen des Angeklagten T gegen unzulässige Medienberichte von vornherein nicht in Betracht.
Wie unter F. VII. 3. a) aa) (1) (b) und (c) ausgeführt, hat der Angeklagte W sich insoweit weder einen Vorteil versprechen lassen noch einen solchen angenommen. Im Übrigen fehlt es auch für eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T . Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war die vom Angeklagten T angekündigte Einschaltung von Medienanwälten nicht einmal Gegenstand einer gelockerten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die davon ausgehenden positiven Effekte für den Angeklagten W mit dessen allgemeiner Dienstausübung als Oberbürgermeister verknüpft waren. Damit sind die erhöhten Anforderungen an eine konkrete Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB erst recht nicht erfüllt. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das vom Angeklagten T in Aussicht gestellte Tätigwerden von Medienanwälten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu pflichtwidrigen Diensthandlungen stand, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg vorgenommen hat oder vornehmen sollte. Das Telefonat zwischen den Angeklagten W und T vom 18.11.2016 (Gesprächs-ID: 98796788), in dem die Einleitung rechtlicher Schritte gegen unzulässige Medienberichte thematisiert wurde, weist keinerlei Bezug zur Dienstausübung, geschweige denn zu konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen oder Ermessensentscheidungen des Angeklagten W auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte T durch die angekündigte Einschaltung von Medienanwälten etwaige Diensthandlungen oder Ermessensentscheidungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg beeinflussen oder honorieren wollte.
(3) Ergebnis
Soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, er habe sich vom Angeklagten T im Rahmen eines Telefonats am 18.11.2016 einen Vorteil in Form des Tätigwerdens von Medienanwälten versprechen lassen, hatte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen, da der Angeklagte W weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden konnte.
bb) Kein Tatnachweis hinsichtlich der Zahlungszusage
Auch hinsichtlich der Zahlung von 200.000 €, die der Angeklagte T dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 in Aussicht gestellt hat, konnte dem Angeklagten W weder eine Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W insoweit weder einen Vorteil versprechen lassen noch einen solchen angenommen. Im Übrigen fehlt es für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit jeweils am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung.
(1) Kein Nachweis einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
Im Zusammenhang mit der Zahlungszusage des Angeklagten T konnte der Angeklagte W keiner Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB überführt werden. In dem Telefonat vom 26.11.2016 hat der Angeklagte T dem Angeklagten W, der zu dieser Zeit Oberbürgermeister und damit Amtsträger war, zwar einen Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 € in Aussicht gestellt. Für eine Bestechlichkeit fehlt es aber sowohl an einer tauglichen Tathandlung des Angeklagten W als auch an einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T .
(a) Kein Sich-Versprechen-Lassen
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 keinen Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 € vom Angeklagten T versprechen lassen.
Ein Amtsträger lässt sich einen Vorteil versprechen, wenn er ein auf die Gewährung des betreffenden Vorteils gerichtetes Angebot annimmt (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 75). Im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 hat der Angeklagte T dem Angeklagten W die Gewährung eines Vorteils angeboten, indem er erklärt hat, dass der Angeklagte W von ihm 200.000 € bekommen würde. Der Angeklagte W hat das Angebot des Angeklagten T durch seine daraufhin getätigten Äußerungen aber nicht angenommen. Zwar hat er das Zahlungsangebot des Angeklagten T nicht mit Nachdruck abgelehnt, sondern ausweichend reagiert. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme waren die diffusen Äußerungen des Angeklagten W aber dem Umstand geschuldet, dass letzterer durch die Zahlungszusage des Angeklagten T überrumpelt wurde und mit der Situation überfordert war. Der Erklärungswert einer konkludenten Annahme kann den betreffenden Äußerungen des Angeklagten W daher bei sachgerechter Auslegung nicht entnommen werden.
Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W in Gesprächen mit dem Angeklagten T erwähnt, dass das Ermittlungsverfahren für ihn dramatische finanzielle Konsequenzen hatte. Der Angeklagte W gab an, völlig perplex gewesen zu sein, als der Angeklagte T in dem Telefonat am 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) geäußert habe, dass er 200.000 € bekommen würde. Er hätte nicht im Traum daran gedacht, von jemandem Geld anzunehmen. Im Übrigen habe der Angeklagte T das Geld nicht ihm selbst geben wollen, sondern dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W geht die Kammer davon aus, dass dieser durch die Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 überrascht wurde und die angebotene Zahlung von 200.000 € nicht annehmen wollte.
Diese Annahme wird auch durch den Eindruck gestützt, den die Kammer durch das Anhören des Telefonats zwischen den Angeklagten W und T vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) gewonnen hat. Im Rahmen dieses Telefonats antwortete der Angeklagte W folgendermaßen auf die Ankündigung der Zahlung durch den Angeklagten T :
„Nein, Herr T, jetzt machen Sie, deswegen müssen Sie des nicht machen.“
Als der Angeklagte T mit den Worten „Doch, des mach ich.“ auf seinem Ansinnen beharrte, erwiderte der Angeklagte W Folgendes:
„Ja. Nein. Aber Sie müssen jetzt des ist. Nein. Des ist. Nicht wegen mir, Herr T .“
Daraufhin bekräftigte der Angeklagte T sein Vorhaben nochmals, indem er erklärte:
„Und des mach‘ ich. Ich möchte ned, dass Sie jetzt auch noch pleite gehen nach all dem Ärger, den Sie jetzt schon haben.“
Der Angeklagte W erwiderte darauf:
„Nein, nein, aber jetzt, jetzt müssen wir mal schauen, wie ich da, wie ich da raus komm‘. Also.“
Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann die Reaktion des Angeklagten W auf die Zahlungszusage des Angeklagten T nicht dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte W das Angebot einer Zahlung von 200.000 € angenommen hat.
Der Angeklagte W hat auf die Zahlungszusage des Angeklagten T zunächst sogar ausdrücklich mit „Nein“ geantwortet. Als der Angeklagte T auf der Zahlung bestand, hat der Angeklagte W zwar zunächst das Wort „Ja“ geäußert, aber sofort ein „Nein“ hinterhergeschoben, dem noch ein weiteres „Nein“ gefolgt ist. Der Angeklagte W hat das Ansinnen des Angeklagten T hinsichtlich der Zahlung von 200.000 € zwar nicht mit Nachdruck zurückgewiesen, sondern ausweichend reagiert. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der Bestechlichkeit in der Variante des Sich-Versprechen-Lassens keine Pflicht zur Ablehnung von Angeboten begründet, obwohl die Tathandlung im Passiv formuliert ist (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 19). Da das Sich-Versprechen-Lassen eine Willensübereinstimmung zwischen Amtsträger und Vorteilsgeber voraussetzt, bedarf es eines Verhaltens des Amtsträgers, das nach den Umständen des Einzelfalls als konkludente Zustimmung, d.h. als auf den Abschluss einer Vereinbarung gerichtete Willenserklärung auszulegen ist (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 19). An einem entsprechenden Verhalten des Angeklagten W, dem der Erklärungswert einer Annahme beigemessen werden könnte, fehlt es im vorliegenden Fall aber gerade. Der Angeklagte W hat im Zusammenhang mit der Zahlungszusage des Angeklagten T insgesamt fünfmal das Wort „Nein“ verwendet. Damit hat der Angeklagte W aus Sicht eines objektiven Betrachters hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Zahlungsangebot nicht annehmen wollte. Jedenfalls hat er sich durch seine Äußerungen im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 weder ausdrücklich noch konkludent mit der vom Angeklagten T angekündigten Zahlung von 200.000 € einverstanden erklärt.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W ausweichend auf die Zahlungszusage des Angeklagten T reagiert hat, weil er davon überrascht wurde und mit der Situation überfordert war. Dies ergibt sich nicht nur aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, sondern zeigt sich auch daran, dass die betreffenden Äußerungen des Angeklagten W zahlreiche Wortwiederholungen und Satzfragmente enthalten, obwohl letzterer nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, an sich rhetorisch sehr gewandt ist.
Die Überrumpelung des Angeklagten W durch die Zahlungszusage des Angeklagten T ist auch nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass das Telefongespräch des 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) zunächst einen völlig anderen Inhalt hatte. In dem betreffenden Telefonat hat der Angeklagte T dem Angeklagten W seine Absicht mitgeteilt, das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg gegen Einräumung eines Erbbaurechts an seine Mitarbeiter zu verkaufen. Vor dem Hintergrund des Telefonats zwischen den Angeklagten W und T vom 21.10.2016 (Gesprächs-ID: 96192706) konnte der Angeklagte W die Ankündigung des Angeklagten T nur dahingehend verstehen, dass der Verkauf des Grundstücks dazu dienen sollte, möglichen Spekulationen über eine Vorzugsbehandlung des Angeklagten T vorzubeugen, die letzterer im Falle einer Umwidmung des Grundstücks von einer Gewerbefläche in eine Wohnfläche befürchtet hat. Im Rahmen des Telefonats vom 21.10.2016 hatte der Angeklagte T die Frage aufgeworfen, wie mit dem Grundstück am Roten Brach Weg verfahren werden sollte, und seine Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass es „wieder eine Mords-Aufregung“ geben würde, wenn ein Satzungsbeschluss über die Schaffung von Wohnraum auf dem betreffenden Grundstück gefasst werden würde. Die im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 getätigte Äußerung des Angeklagten T, er würde das betreffende Grundstück verkaufen, kann vor diesem Hintergrund nur als Antwort auf die im Telefonat vom 21.10.2016 aufgeworfene Frage, wie mit dem Grundstück verfahren werden sollte, verstanden werden. In diesem Kontext war eine Zahlungszusage des Angeklagten T aus Sicht des Angeklagten W keinesfalls zu erwarten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagten W und T bereits im Rahmen des Telefonats vom 21.10.2016 über die geplante Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg unterhalten hatten, ohne eine entsprechende Zahlung des Angeklagten T an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu erwähnen.
Schließlich spricht auch der Inhalt des Telefonats zwischen den Angeklagten W und H vom 01.11.2016 (Gesprächs-ID: 97242288), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, nicht gegen die Annahme, dass der Angeklagte W durch die Zahlungszusage des Angeklagten T in dem Telefonat vom 26.11.2016 überrumpelt wurde und mit der Situation überfordert war. Im Rahmen des Telefonats vom 01.11.2016 berichtete der Angeklagte H dem Angeklagten W von einem vorangegangenen Besuch beim Angeklagten T und äußerte sich in diesem Zusammenhang wie folgt:
„Wegen Dir haben wir auch nicht viel geredet. […] Da ging’s darum, dass er vielleicht, wenn jetzt das vorbei ist, wenn des abgeschlossen wäre, […] dass er dann Deinem Ortsverein des Geld überweist, […] um diese Schulden da auszugleichen. […] Des kann er aber heut‘ nicht machen. […] Weil, er dad Dir dann eventuell die Schulden zahlen. […] Naja, des muss man dann halt a mal reden, wenn es so weit ist. Jetzt muss ma schaun, dass des abgeschlossen ist, dann kann man über solche Dinge reden.“
Aufgrund der Ausführungen des Angeklagten H in dem Telefonat vom 01.11.2016 war der Angeklagte W zwar darüber informiert, dass der Angeklagte T darüber nachgedacht hat, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Geld zur Verfügung zu stellen, damit dieser das Darlehen an den Angeklagten W zurückzahlen könnte. Die Äußerungen des Angeklagten H waren aber dahingehend zu verstehen, dass diese Thematik erst nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens, der zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, virulent werden würde. Der Angeklagte W musste vor diesem Hintergrund keinesfalls damit rechnen, noch im selben Monat mit einer entsprechenden Zahlungszusage des Angeklagten T konfrontiert zu werden. Die Kammer hält es daher für nachvollziehbar, dass der Angeklagte W durch das Zahlungsangebot des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 überrascht war und zunächst nicht wusste, wie er darauf reagieren sollte.
Die ausweichende Reaktion des Angeklagten W auf das Zahlungsangebot des Angeklagten T ist aus Sicht der Kammer damit zu erklären, dass der Angeklagte W mit der Situation überfordert war. Eine harsche Ablehnung des unerwarteten Zahlungsangebotes wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erwarten gewesen, weil die Angeklagten W und T aufgrund der gemeinsamen Betroffenheit durch das Strafverfahren in einer besonderen persönlichen Beziehung standen. Aus den Telefonaten, deren Mitschnitte in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, ergibt sich, dass der Angeklagte W sich mehrmals mit dem Angeklagten T über das Strafverfahren und die darauf bezogene Medienberichterstattung ausgetauscht hat. Der Angeklagte T war für den Angeklagten W ein wichtiger Mitstreiter, da er gleichartigen Vorwürfen ausgesetzt war und sich daher mit den gleichen Fragen beschäftigt hat, wie der Angeklagte W . In dem Telefonat zwischen den Angeklagten W und T vom 16.10.2016 (Gesprächs-ID: 95787641) kommt deren Verbundenheit durch das gegen sie geführte Strafverfahren deutlich zum Ausdruck. Die Angeklagten W und T haben in diesem Telefonat über die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren gesprochen und sich gegenseitig in der Annahme bestärkt, dass das Verfahren letztlich gut ausgehen würde. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte W die Vermutung geäußert, dass das Ermittlungsverfahren in eine Anklage münden könnte, woraufhin der Angeklagte T dem Angeklagten W anvertraut hat, „ein bisserl Angst“ zu haben, dass sich das Strafverfahren noch „viele Jahre hinziehen“ könnte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sind die Angeklagten W und T übereingekommen, Mitte der Woche noch einmal zu telefonieren und sich zum Kaffeetrinken zu verabreden, um einfach nur zu plaudern. Da das Strafverfahren aufgrund seines Umfangs und der ständigen medialen Begleitung für den Angeklagten W eine erhebliche Belastung dargestellt hat, erscheint es nachvollziehbar, dass er den Angeklagten T als Mitstreiter nicht verlieren wollte und daher bemüht war, diesen nicht vor den Kopf zu stoßen, zumal sich bereits viele Menschen aus seinem Umfeld aufgrund des Ermittlungsverfahrens von ihm abgewendet hatten.
Gegen eine Annahme des Zahlungsangebots spricht schließlich auch, dass der Angeklagte W den Wortwechsel mit dem Angeklagten T zu dessen Zahlungszusage im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) mit folgender Bemerkung beendet hat:
„…, jetzt müssen wir mal schauen, wie ich da, wie ich da raus komm‘.“
Daraus folgt, dass es für den Angeklagten W trotz der Zahlungszusage des Angeklagten T weiterhin ungewiss war, auf welche Weise das Problem seiner Verschuldung gelöst werden könnte. Hätte der Angeklagte W das Zahlungsangebot des Angeklagten T angenommen, hätte sich die Frage, wie er aus seiner finanziellen Notlage herauskommen würde, aber gerade erübrigt. Auch daran zeigt sich, dass der Angeklagte W das Zahlungsversprechen des Angeklagten T nicht angenommen hat.
Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme folglich keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass sich der Angeklagte W vom Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 eine Zahlung in Höhe von 200.000 € hat versprechen lassen.
(b) Keine Annahme
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W den vom Angeklagten T in Aussicht gestellten Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 € auch nicht angenommen.
Der Angeklagte W versicherte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass im Rahmen des Treffens, das er während des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) mit dem Angeklagten T vereinbart hätte, keine Geldübergabe stattgefunden habe. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte T im Nachgang zu dem Telefonat vom 26.11.2016 einen Geldbetrag an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden bezahlt hat.
(c) Keine Unrechtsvereinbarung
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit fehlt es im Übrigen auch am Nachweis einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB. Die Kammer vermochte sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass die Zahlungszusage des Angeklagten T mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen verknüpft war, die der Angeklagte W in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg vorgenommen hatte oder vornehmen sollte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) gegenüber dem Angeklagten T bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung seines Ermessens im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg von der in Aussicht gestellten Zahlung von 200.000 € leiten zu lassen. Insbesondere hat der Angeklagte W – entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift – gegenüber dem Angeklagten T keine Bereitschaft signalisiert, die Zeugin S anzuweisen, gegenüber der B GmbH auf die Erhöhung der Quoten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem betreffenden Grundstück am Roten Brach Weg zu verzichten.
Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit den Planungen zur Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg tatsächlich pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen hat, die mit der Zahlungszusage des Angeklagten T verknüpft sein könnten. Der Angeklagte W hat weder auf die Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ hingewirkt noch die Zeugin S angewiesen, im Zusammenhang der geplanten Wohnbebauung auf die Erhöhung der Sozialquoten zu verzichten.
(aa) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass das Thema „Nachverdichtung“ Gegenstand des Koalitionsvertrags gewesen sei. Er selbst habe dieses Thema immer mit Nachdruck verfolgt und jeden Monat bei der Zeugin S auf die Umsetzung des Nachverdichtungsprogramms gedrängt. Alle 14 Tage habe er einen Jour fixe mit der Zeugin S und den Zeugen D, S und S abgehalten. Bei jeder dieser Besprechungen sei das Thema Wohnen zumindest am Rande behandelt worden. Der Freistaat Bayern habe die Initiative „Wohnungspakt Bayern“ ins Leben gerufen, um die Kommunen bei der Schaffung von Wohnraum zu unterstützen.
Der Angeklagte W führte weiter aus, dass die Verwaltung in Abstimmung mit ihm drei Gewerbegebiete im Regensburger Westen ausgewählt habe, die in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Er selbst habe keinen Einfluss auf die Reihenfolge genommen, in der geeignete Flächen umgewidmet worden seien. Aus seiner Sicht wäre der Bau eines Schwesternwohnheims für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder dringlicher gewesen als die Wohnbebauung auf den drei ausgewählten Flächen. Der Angeklagte W gab an, dass er der Verwaltung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nachverdichtung auch Prüfungsaufträge erteilt habe. Beispielsweise habe er ein Grundstück in der Bajuwaren straße benannt, welches sich aber nicht für eine Wohnbebauung geeignet habe. Der Vorschlag, das Restgrundstück der B GmbH am Roten Brach Weg in eine Wohnfläche umzuwandeln, sei nicht von ihm gekommen. Er habe den Vorschlag aber mitgetragen. Der Angeklagte T habe ihn nicht dazu gedrängt, auf diesem Grundstück Baurecht zu schaffen; es sei umgekehrt gewesen. Seiner Ansicht nach hätte man auf diesem Grundstück bereits zu dem Zeitpunkt Wohnbebauung ermöglichen müssen, als der mangelnde Erweiterungsbedarf der Firma S festgestellt worden sei. Unter seinem Amtsvorgänger S habe man das Grundstück aber für eine etwaige Sparkassenfusion vorgehalten.
Die E-Mail des Angeklagten W an die Zeugin S und die Zeugen D, S und S vom 09.01.2017 (EA XII Bl. 5165 f.) mit dem Betreff „Wohnungspakt Bayern – Vorschlag aufgeständertes Wohnen am Weinweg -Wohnungsbauoffensive“ bestätigt, dass es dem Angeklagten W ein wichtiges Anliegen war, Nachverdichtungspotenziale im gesamten Stadtgebiet zu erschließen. In der betreffenden E-Mail führte der Angeklagte W u.a. aus, dass er vom Planungs- und Baureferat eine Liste mit möglichen Nachverdichtungsflächen erhalten hätte. Auf Anraten der Verwaltung habe er die politischen Gremien noch nicht damit befasst, habe sich aber immer wieder Diskussionen stellen müssen, weil bislang nur kleine Vorhaben umgesetzt worden wären. Seinen Ausführungen zufolge wollte der Angeklagte W daher „in Sachen Nachverdichtung nun endlich einen großen Wurf“ realisieren. Er kündigte an, das Thema „Wohnungspakt Bayern, Wohnungsbauoffensive und Baulückenprogramm im Sinne einer gesamtstädtischen Nachverdichtung“ zum Hauptberatungsgegenstand der Koalitionssitzung am 23. Januar zu machen, und setzte das Thema auf die Tagesordnung des gemeinsamen Jour fixe am 18. Januar. Ferner erklärte der Angeklagte W, dass er spätestens zum 18. Januar aussagekräftige Vorlagen erwarten würde, über die der Stadtrat im Februar abstimmen sollte.
Die im Rahmen des Telefonats vom 21.10.2016 (Gesprächs-ID: 96192706) getätigte Äußerung des Angeklagten W, das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg müsste Wohnraum werden, ist im Kontext der allgemeinen Bemühungen des Angeklagten W zu sehen, im Wege der Nachverdichtung im gesamten Stadtgebiet neuen Wohnraum zu schaffen. Die E-Mail vom 09.01.2017 wurde zwar erst nach dem Telefonat zwischen den Angeklagten W und T vom 21.10.2016 verfasst, in dem sich der Angeklagte W dafür ausgesprochen hatte, auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg Wohnraum zu schaffen. Den Ausführungen des Angeklagten W in der E-Mail vom 09.01.2017 ist aber zu entnehmen, dass er bereits längere Zeit vor deren Abfassung darauf hingewirkt hatte, im Wege der Nachverdichtung neuen Wohnraum zu schaffen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Wortwahl des Angeklagten W, der ausführte, dass er „damals“ vom Planungs- und Baureferat eine Liste mit möglichen Nachverdichtungsflächen erhalten hätte und „nun endlich einen großen Wurf“ in Sachen Nachverdichtung wagen wollte.
Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte W bereits zur Zeit des Telefonats vom 21.10.2016, das nicht einmal drei Monate vor Abfassung der E-Mail vom 09.10.2017 geführt worden ist, für eine Nachverdichtung im gesamten Stadtgebiet eingesetzt hat. Die Äußerung des Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.10.2016, das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg müsste Wohnraum werden, war somit Ausdruck einer allgemeinen politischen Haltung des Angeklagten W . Ihr lässt sich daher nicht entnehmen, dass der Angeklagte W dem Angeklagten T oder der von diesem geführten B GmbH im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung am Roten Brach Weg eine Vorzugsbehandlung zuteilwerden lassen wollte, die mit der vom Angeklagten T in Aussicht gestellten Zahlung von 200.000 € verknüpft sein könnte.
Der Angeklagte W erklärte im Rahmen seiner Einlassung ferner, dass die Quote für sozialen Wohnungsbau im Jahr 2013 auf Initiative der SPD, insbesondere auf Drängen des Angeklagten H, von 15% auf 20% erhöht worden sei. Eine weitere Erhöhung der Sozialquote wäre politisch nicht umsetzbar gewesen, da die FDP diese nicht mitgetragen hätte. Er selbst habe eine nochmalige Erhöhung der Quote ebenfalls nicht befürwortet, da mögliche Investoren dadurch abgeschreckt worden wären. Jedenfalls hätte er keiner Erhöhung der Quote auf 50% zugestimmt. Auch die Verwaltung habe die Quote nicht im ganzen Stadtgebiet erhöhen wollen, sondern lediglich im Stadtwesten Nachholbedarf beim sozialen Wohnungsbau gesehen. Laut Aussage des Angeklagten W hat die Verwaltung selbständig mit dem Angeklagten T über die Erhöhung der Sozialquote auf dem Grundstück der B GmbH verhandelt.
(bb) Einlassung des Angeklagten T
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten T hält es die Kammer für zweifelhaft, ob der Angeklagte T zum Zeitpunkt des Telefonats vom 26.11.2016 überhaupt noch ein Interesse daran hatte, eine Erhöhung der Sozialquote für die geplante Wohnbebauung am Roten Brach Weg zu verhindern.
Der Angeklagte T ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er gegen eine Erhöhung der Sozialquote um 30% in der Einkommensstufe 3 keine Einwände gehabt hätte. Der Großteil der Bürger sei dieser Einkommensstufe zuzuordnen. Es handle sich um die Leistungsträger, die man in der Stadt haben wolle. Das Bauprojekt am Roten Brach Weg habe er wegen des laufenden Strafverfahrens aufgegeben. Er habe sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, weitere Vorteile angenommen zu haben.
In seinem Schreiben vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 542) hatte der Angeklagte T die Forderung der Zeugin S und des Zeugen D nach einer entsprechenden Erhöhung der Sozialquote für die Einkommensstufe 3 zwar zurückgewiesen. Die Kammer sieht darin aber keinen Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten T, der geeignet wäre, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten T oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu begründen. Aus Sicht der Kammer wäre es durchaus möglich, dass der Angeklagte T seine Meinung hinsichtlich der Schaffung öffentlich geförderter Wohnungen für die Einkommensstufe 3 nach der Abfassung des Schreibens vom 23.11.2015 geändert hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 23.11.2015 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangt ist. So bekundeten die Zeugin S und der Zeuge D im Zuge ihrer Vernehmungen in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft, kein entsprechendes Schreiben vom Angeklagten T erhalten zu haben. Das Telefonat zwischen den Angeklagten W und T vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326), in dem der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung von 200.000 € zugesagt hat, ist mehr als ein Jahr nach der Abfassung des Schreibens vom 23.11.2015 geführt worden. Die Kammer vermochte sich im Zuge der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte T zur Zeit dieses Telefonats noch ein Interesse an der Verhinderung einer höheren Sozialquote hatte, das ein Motiv für seine Zahlungszusage darstellen könnte.
(cc) Aussage der Zeugin S
Hinsichtlich der planerischen Überlegungen zu den Grundstücken der B GmbH am Roten Brach Weg wurde die Einlassung des Angeklagten W in der Hauptverhandlung durch die ausführliche und stimmige Aussage der Planungs- und Baureferentin S verifiziert. Die Zeugin S schilderte die Fortentwicklung des Bebauungsplans „Rennplatz Nord/Roter Brach Weg“ und deren Hintergründe detailliert und glaubhaft. Ferner berichtete sie von der Einführung und Erhöhung einer Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und den Überlegungen der Stadtverwaltung und der Politik, die Quote erneut zu erhöhen.
Die Zeugin S führte aus, dass es im Jahr 1990 noch 10.000 Wohneinheiten im geförderten Wohnungsbau gegeben hätte. Nach Ablauf der Bindungsfrist für den geförderten Wohnungsbau sei dieser Anteil bis zum Jahr 2011 auf 5.500 gesunken. Daher habe der Regensburger Stadtrat im Januar 2013 beschlossen, die Quote für öffentlich geförderten Wohnungsbau von 15% auf 20% zu erhöhen. Bis 2014 seien über 80% der Berechtigten den Einkommensgruppen 1 und 2 zuzuordnen gewesen, dann sei die Einkommensgruppe 3 stärker in den Fokus gerückt. Die Zeugin S hat nach eigenen Angaben immer wieder mit dem Angeklagten W darüber gesprochen, dass die Quote für den sozialen Wohnungsbau erhöht werden müsste. Sie erklärte, dass sie derartige Gespräche aber mit allen Beteiligten, u.a. auch mit den Fraktionsvorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Parteien, geführt habe. Laut Aussage der Zeugin S hat der Angeklagte W eine Erhöhung der Sozialquote befürwortet, v.a. hinsichtlich der Einkommensgruppe 3.
Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung legte die Zeugin S überzeugend dar, dass das Thema Wohnungsbau in Regensburg seit Langem virulent gewesen sei. Nach der Kommunalwahl im Jahr 2014 habe es im Regensburger Stadtrat mehrere Vorlagen zu diesem Thema gegeben, wie z.B. eine Vorlage zur Verbesserung der Wohnraumsituation für Studierende vom Januar 2015. Daraufhin habe die SPD-Fraktion die Verwaltung aufgefordert, ein Baulückenprogramm zu erstellen. Die Schaffung eines Gesamtkonzepts für den Wohnungsbau sei auch Gegenstand einer Klausurtagung der CSU gewesen, die am 24.10.2015 stattgefunden habe. In dieser Zeit sei der Begriff „Wohnungsbauoffensive“ aufgekommen. Auch die Verwaltung habe sich ständig mit dem Thema „Wohnen in Regensburg“ befasst und am 01.02.2016 im Planungsausschuss darüber berichtet. Die Zeugin S bekundete, dass in den letzten fünf Jahren sehr viel unternommen worden sei, um den Wohnungsbau voranzutreiben. Im Rahmen der Initiative „Wohnungspakt Bayern“ habe auch der Freistaat Bayern entsprechende Fördermodelle angeboten.
Die Zeugin S erklärte, dass die Verwaltung im Jahr 2015 sowohl von der Koalition als auch vom Angeklagten W aufgefordert worden sei, Nachverdichtungspotenziale zu benennen. Die Verwaltung habe daraufhin im gesamten Stadtgebiet nach geeigneten Flächen gesucht. Die Politik habe ebenfalls Vorschläge unterbreitet, die dann von der Verwaltung geprüft worden seien. Aus damaliger Sicht sei eine Vielzahl von Gewerbegebieten in Betracht gekommen, darunter auch ein Gelände an der Grunewald straße. Die Zeugin S gab an, dass sich das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg für eine Umwandlung in eine Wohnfläche geeignet habe. Wer dieses Grundstück benannt habe, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Man habe mit dem Angeklagten W über alle Grundstücke gesprochen, die in Betracht gekommen seien. Der Angeklagte W habe das Vorhaben unterstützt.
Ferner berichtete die Zeugin S, dass sie am 10.11.2015 einen Termin mit dem Wirtschafts- und Finanzreferenten D, dem Angeklagten T und dem B -Mitarbeiter K wahrgenommen habe, in dem es darum gegangen sei, dass das eingeschränkte Gewerbegebiet am Roten Brach Weg in eine Wohnfläche umgewandelt werden sollte. Nach dem damals geltenden Stadtratsbeschluss hätten im Falle einer Wohnbebauung 20% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau für die Einkommensgruppen 1 und 2 errichtet werden müssen. Gemeinsam mit dem Zeugen D habe sie den Angeklagten T gefragt, ob er darüber hinaus freiwillig 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau für die Einkommensgruppe 3 anbieten würde, da ein entsprechender Bedarf bestanden habe. Zudem habe es im Regensburger Westen im Vergleich zum restlichen Stadtgebiet relativ wenig geförderten Wohnungsbau gegeben. Der Angeklagte T habe daraufhin erklärt, sich schriftlich äußern zu wollen. Eine Rückmeldung sei aber nicht erfolgt.
Die Angaben der Zeugin S zu der Besprechung mit dem Angeklagten T am 10.11.2015 werden durch den Entwurf des Schreibens des Angeklagten T an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 542) bestätigt, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In dem betreffenden Schreiben hat der Angeklagte T auf eine gemeinsame Besprechung Bezug genommen, bei der die Zeugin S und der Zeuge D gefordert haben sollen, auf dem Restgrundstück am Roten Brach Weg/Wernerwerk straße im Falle einer Umwidmung 30% der Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Der vom Angeklagten T angegebene Prozentsatz entspricht dem Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe 3, den die B GmbH nach den Vorstellungen der Zeugin S und des Zeugen D im Falle der Umwidmung des Gewerbegrundstücks am Roten Brach Weg zusätzlich zur damals gültigen Sozialquote von 20% realisieren sollte. Der Angeklagte T hat dieses Ansinnen in dem Schreiben vom 23.11.2015 zurückgewiesen, sich aber bereiterklärt, 20% des Grundstücks dem sozialen Wohnungsbau zu widmen.
Die Zeugin S erklärte, dass sie das ihr vorgehaltene Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 (EA II Bl. 668 f.) nicht erhalten habe. Sie stellte ferner klar, dass die Initiative für das Gespräch mit dem Angeklagten T vom Zeugen D und ihr ausgegangen sei. Das Vorgehen sei nicht mit dem Angeklagten W abgesprochen worden. Auf Vorhalt des Protokolls über ihre polizeiliche Zeugenvernehmung vom 02.02.2017, S. 4 oben (TEA II/4) bestätigte die Zeugin S ihre darin festgehaltene Aussage, wonach der Angeklagte W die Linie der Verwaltung hinsichtlich der Erhöhung der Sozialquote weder vertreten noch behindert habe. Sie bekundete, dass der Angeklagte W sich nicht gegen die Ausweisung weiterer Flächen für den sozialen Wohnungsbau ausgesprochen, diese aber auch nicht von sich aus verfolgt bzw. gefördert habe.
Ferner bezog sich die Zeugin S auf einen Beschlussvorschlag vom 19.01.2016, nach dem drei Gewerbeflächen im Regensburger Westen in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Sie führte aus, dass es sich um Flächen am Rennplatz, in der Lilienthal straße und der Dr.-Leo-Ritter- Straße gehandelt habe. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte H vorgeschlagen, die Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau auf 30% zu erhöhen. Für diesen Vorschlag habe sich aber innerhalb der Koalition keine Mehrheit gefunden.
Die Zeugin S führte weiter aus, dass es im Zusammenhang mit der zweiten Änderung des Bebauungsplans „Rennplatz-Nord“ in der Zeit von Mai bis Juli 2016 zu Kontakten zwischen dem Stadtplanungsamt und dem Angeklagten T gekommen sei. Auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg sollten 200 Wohneinheiten entstehen. Die Initiative hinsichtlich der Fortführung dieses Projekts sei vom Stadtplanungsamt ausgegangen. Die Zeugin S hat nach eigenen Angaben im Sommer 2016 das Gespräch mit dem Zeugen K gesucht, da die Planungen für das Vorhaben überarbeitet werden mussten und diverse Gutachten ausstanden. Sie erklärte, dass die B GmbH das Vorhaben dennoch nicht weiter betrieben habe. Am 27.03.2017 habe sie einen Termin mit dem Amtsleiter des Bauordnungsamtes und einem Vertreter der Firma B wahrgenommen, in dem es um den Bauantrag der Firma B für das Vorhaben auf dem Nibelungenkasernenareal gegangen sei. Sie habe den Vertreter der B GmbH auf die geplante Änderung des Bebauungsplans „Rennplatz Nord“ angesprochen. Dieser habe daraufhin erklärt, dass das Vorhaben weiterverfolgt werden würde, zunächst aber das Bauvorhaben auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal realisiert werden sollte. Laut Aussage der Zeugin S liegen bis heute keine konkreten Planungen vor.
Die Zeugin S versicherte glaubhaft, dass es sich bei der Änderung des Bebauungsplans Rennplatz-Nord um ein normales Verfahren gehandelt habe. Man habe sich mit dem Angeklagten W abgestimmt, da dieser die Sitzungsvorlagen in den Stadtrat eingebracht habe.
(dd) Aussage der Zeugin Tina L
Die Vernehmung der Zeugin L hat bestätigt, dass es innerhalb der Bunten Koalition Überlegungen gab, die Quote für den sozialen Wohnungsbau zu erhöhen.
Die Zeugin L, die als Vertreterin der Piratenpartei an der Bunten Koalition beteiligt war, berichtete im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung schlüssig, frei von Widersprüchen und damit glaubhaft, dass im Koalitionsausschuss gelegentlich darüber diskutiert worden sei, die Quote für Sozialwohnungen von 20% auf 30% anzuheben. Die Fraktionsvorsitzende der Grünen, K, habe dies befürwortet. Der Angeklagte W habe eine Erhöhung der Sozialquote mit dem Argument abgelehnt, dass dies die Bereitschaft, in den Bau von Wohnungen zu investieren, hemmen würde. Er habe erklärt, dass es wichtig sei, Wohnraum zu schaffen, und der Markt den Rest regeln würde. Auf Vorhalt des Aktenvermerks der KPI Regensburg vom 29.06.2017 (EA X Bl. 4192 f.) erklärte die Zeugin L, dass der FDP-Fraktionsvorsitzende M sich ebenfalls dagegen ausgesprochen hätte, weiter in die Marktmechanismen einzugreifen.
(ee) Gesamtwürdigung
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass die Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen verknüpft war, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg oder in anderer Sache vorgenommen hatte oder vornehmen sollte. Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es daher am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T .
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte W nicht gezielt darauf hingewirkt hat, eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zu ermöglichen. Vielmehr hat die Verwaltung im Zuge der sog. „Wohnungsbauoffensive“ im gesamten Stadtgebiet nach Grundstücken gesucht, die sich für eine Wohnbebauung geeignet haben, um der Wohnraumknappheit in Regensburg entgegenzuwirken. Die „Wohnungsbauoffensive“ war von Politikern unterschiedlicher Lager initiiert worden und entsprach einem bayernweiten Trend.
Die Zeugin S legte überzeugend dar, dass sich sowohl die Politik als auch die Verwaltung nach der Kommunalwahl 2014 mit der Frage beschäftigt haben, wie die Wohnraumsituation in Regensburg verbessert werden könnte. Der Angeklagte W und die Zeugin S erklärten übereinstimmend und glaubhaft, dass die Verwaltung im gesamten Stadtgebiet nach geeigneten Flächen für die Schaffung von Wohnraum gesucht habe und in Abstimmung mit dem Angeklagten W drei Baugebiete im Regensburger Westen, darunter auch ein Grundstück der B GmbH, ausgewählt habe. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, wer vorgeschlagen hat, auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W den Vorschlag nicht selbst unterbreitet, aber mitgetragen. Die Zeugin S konnte sich nach eigenen Angaben nicht daran erinnern, von wem der Vorschlag gekommen ist. Sie erklärte aber, dass sich das Grundstück der B GmbH aus ihrer Sicht für eine Wohnbebauung geeignet habe.
Aus Sicht der Kammer hat sich damit nicht bestätigt, dass die Bestrebungen, die Gewerbefläche der B GmbH am Roten Brach Weg in eine Wohnfläche umzuwandeln, vom Angeklagten W ausgegangen sind. Die Überlegungen zur Umwidmung des betreffenden Grundstücks sind vielmehr im Kontext einer breit angelegten Initiative zu sehen, die darauf gerichtet war, im gesamten Stadtgebiet neuen Wohnraum zu schaffen. Schon aus diesem Grund liegt es völlig fern, dass die vom Angeklagten T angekündigte Zahlung von 200.000 € den Ausschlag dafür gegeben hat, dass sich der Angeklagte W für die Schaffung von Wohnraum auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg eingesetzt hat. Im Übrigen hat der Angeklagte W bereits im Rahmen des Telefonats vom 21.10.2016 (Gesprächs-ID: 96192706) gegenüber dem Angeklagten T bekundet, dass das betreffende Grundstück zu Wohnraum werden müsste. Aus Sicht des Angeklagten T hätte daher kein vernünftiger Grund bestanden, dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 95508326) einen Geldbetrag von 200.000 € im Gegenzug dafür anzubieten, dass sich der Angeklagte W für die Umwidmung des betreffenden Gewerbegrundstücks in eine Wohnfläche einsetzen würde.
Ferner ist die Initiative zur Schaffung von Wohnraum am Roten Brach Weg nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht vom Angeklagten T ausgegangen, sondern von der Verwaltung und dem Angeklagten W . Auch aus diesem Grund hält es die Kammer für abwegig, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W einen Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 € angeboten oder versprochen hat, um dessen Entgegenkommen bei der geplanten Wohnbebauung am Roten Brach Weg sicherzustellen oder zu honorieren.
Der Angeklagte T ließ sich in der Hauptverhandlung glaubhaft dahingehend ein, dass er das Bauvorhaben am Roten Brach Weg nicht weiterverfolgt habe, da er sich vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens nicht dem Verdacht aussetzen wollte, er würde in dieser Sache eine Vorzugsbehandlung erfahren. Der Angeklagte W legte im Rahmen seiner Einlassung überzeugend dar, dass er vom Angeklagten T nicht dazu gedrängt worden sei, eine Wohnbebauung auf dem betreffenden Grundstück zu ermöglichen. Es sei vielmehr umgekehrt gewesen. Die Einlassung des Angeklagten W steht insoweit im Einklang mit den überzeugenden Schilderungen der Zeugin S, die erklärte, dass die Initiative hinsichtlich der Fortführung des Bauvorhabens am Roten Brach Weg nicht vom Angeklagten T, sondern vom Stadtplanungsamt ausgegangen sei. Laut Aussage der Zeugin S hat die B GmbH das Vorhaben trotz entsprechender Bemühungen der Stadtverwaltung bislang nicht weiterverfolgt. Nachdem die Stadtverwaltung und der Angeklagte W ohnehin auf die Schaffung von Wohnraum am Roten Brach Weg gedrängt haben, bestand aus Sicht des Angeklagten T keinerlei Veranlassung, dem Angeklagten W einen sechsstelligen Geldbetrag im Hinblick auf die Umwidmung des bestreffenden Grundstücks zu versprechen oder anzubieten.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung am Roten Brach Weg auch keine pflichtwidrigen Diensthandlungen vorgenommen, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T sein könnten. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S hat der Angeklagte W das Vorhaben, Nachverdichtungspotenziale zu ermitteln und auszuschöpfen, zwar unterstützt. Allein darin vermag die Kammer aber keine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten W zu erblicken.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte W pflichtwidrige Diensthandlungen begangen hat, indem er die Erhöhung der Sozialquote für das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg verhindert oder erschwert hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte W weder eigene Bemühungen um eine höhere Sozialquote eingestellt noch auf die Zeugin S eingewirkt, um diese zu einem Verzicht auf eine Erhöhung der Quote zu bewegen.
Der maßgebliche Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 2013 hat lediglich eine Quote von 20% für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen. Die Zeugin S stellte insoweit klar, dass der Zeuge D und sie im Rahmen des Gesprächs vom 10.11.2015 lediglich versucht haben, den Angeklagten T dazu zu bewegen, auf freiwilliger Basis eine höhere Sozialquote zu erfüllen. Ihnen sei aber bewusst gewesen, dass die Stadtverwaltung eine derartige Quote aufgrund der eindeutigen Beschlusslage nicht durchsetzen könnte.
Seiner glaubhaften Einlassung zufolge hat sich der Angeklagte W von Anfang an dagegen ausgesprochen, die Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau auf mehr als 20% anzuheben, weil er befürchtet hat, dass potentielle Investoren dadurch abgeschreckt werden könnten. Dies bestätigte auch die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Tina L . Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W seine Haltung zur Erhöhung der Sozialquote im Hinblick auf etwaige Vorteile, die der Angeklagte T angeboten oder versprochen hat, geändert hat. Das Festhalten des Angeklagten W an der geltenden Beschlusslage, wonach lediglich 20% der Wohnungen in neuen Baugebieten im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet werden mussten, stellt aber keine pflichtwidrige Diensthandlung dar.
Schließlich hat die durchgeführte Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W die Zeugin S angewiesen hat, auf eine Erhöhung der Sozialquote für das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zu verzichten. Der Angeklagte W und die Zeugin S erklärten übereinstimmend und glaubhaft, dass die Verwaltung selbständig mit dem Angeklagten T über eine Erhöhung der Sozialquote verhandelt habe. Laut Aussage der Zeugin S hat der Angeklagte W die entsprechenden Bemühungen der Verwaltung weder unterstützt noch behindert. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Angeklagte W weder auf die Zeugin S eingewirkt, um eine Erhöhung der Sozialquote für das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zu vereiteln noch gegenüber dem Angeklagten T signalisiert, dass er dazu bereit wäre.
Auch aus dem Schreiben an die Zeugin S und den Zeugen D (BMO VI/2 Bl. 542), das der Angeklagte T am 23.11.2015 entworfen und am 29.11.2015 per E-Mail an die Angeklagten W und H versandt hat, lässt sich nicht ableiten, dass die Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) mit etwaigen pflichtwidrigen Diensthandlungen oder Ermessensentscheidungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg verknüpft war.
Anlass des Schreibens war die Anfrage der Zeugin S und des Zeugen D, ob die B GmbH im Falle der Umwidmung ihres Gewerbegrundstücks am Roten Brach Weg bereit wäre, zusätzlich zur damals gültigen Sozialquote von 20% weitere 30% der dann zulässigen Wohnbebauung im öffentlich geförderten Wohnungsbau auszuführen. Der Angeklagte T hat dies abgelehnt und der Stadt Regensburg angeboten, stattdessen insgesamt 20% der Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten, und zwar jeweils hälftig in den Förderstufen 2 und 3. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte T darauf verwiesen, dass die B GmbH seit zehn Jahren etwa 40% ihres Nettoeinkommens für den SSV J Regensburg ausgeben würde, und erklärt, dass er die vom SSV J Regensburg benötigte finanzielle Unterstützung in Höhe von einer Million Euro pro Jahr in den nächsten Jahren mit den Bauquartieren WA 1 und WA 2 auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal allein nicht erwirtschaften könnte. Damit hat der Angeklagte T zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der finanziellen Unterstützung des SSV J Regensburg ein Entgegenkommen der Stadtverwaltung bei der Realisierung der Bauvorhaben der B GmbH erwartet hat. Von einer Zahlung des Angeklagten T an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden war ihm Rahmen des Schreibens vom 23.11.2015 hingegen keine Rede. Der Angeklagte T hat somit gerade keinen Konnex zwischen wohlwollenden Entscheidungen der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung am Roten Brach Weg und einer Zahlung an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden hergestellt. Gegen einen derartigen Konnex spricht schließlich auch, dass zwischen der Zuleitung des Schreibens vom 23.11.2015 an die Angeklagten W und H am 29.11.2015 und dem Telefonat zwischen den Angeklagten W und T am 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) ein zeitlicher Abstand von fast einem Jahr bestand. Im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016, in dem der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung von 200.000 € zugesagt hat, haben die Angeklagten W und T weder die geplante Wohnbebauung am Roten Brach Weg noch die dabei zu beachtenden Quoten für den sozialen Wohnungsbau thematisiert. Es erscheint daher völlig abwegig, dass ein Konnex zwischen den im Schreiben vom 23.11.2015 angesprochenen Sozialquoten für die geplante Wohnbebauung am Roten Brach Weg und der Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 bestanden hat.
Im Übrigen kann das Schreiben vom 23.11.2015 schon deshalb nicht herangezogen werden, um eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zu begründen, weil die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt hat, dass der Angeklagte W den Inhalt des Schreibens überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Insoweit wird auf die ausführliche Beweiswürdigung unter F. II. 3. a) bb) (2) (a) verwiesen.
Aus Sicht des Angeklagten T hätte auch deshalb kein vernünftiger Grund bestanden, dem Angeklagten W im Gegenzug für die Verhinderung einer höheren Sozialquote einen Geldbetrag von 200.000 € in Aussicht zu stellen, weil der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen bereits am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ eingeleitet hatte, um die Gewerbeflächen auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg in Wohnflächen umzuwidmen. In diesem Zusammenhang hatte sich die Bunte Koalition im Stadtrat im Januar 2016 mehrheitlich gegen eine Erhöhung der Sozialquote von 20 auf 30% ausgesprochen. Zur Zeit des Telefonats vom 26.11.2016 stand damit fest, dass bei einer Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg lediglich eine Sozialquote von 20% eingehalten werden musste, was der damals gültigen Beschlusslage entsprach.
Dies erklärt auch, warum in den Telefonaten zwischen den Angeklagten W und T vom 21.10.2016 und 26.11.2016, welche die geplante Umwidmung des Grundstücks der B GmbH am Roten Brach Weg zum Gegenstand hatten, weder die betreffende Quote noch die Bemühungen der Zeugin S und des Zeugen D um deren Erhöhung thematisiert wurden. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht einmal nachgewiesen werden, dass der Angeklagte W zur Zeit des Telefonats zwischen ihm und dem Angeklagten T vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) von dem Gespräch wusste, welches die Zeugin S und der Zeuge D am 10.11.2015 mit dem Angeklagten T geführt hatten, um letzteren dazu zu bewegen, freiwillig eine höhere als die vom Stadtrat beschlossene Sozialquote zu erfüllen. Die Beweisaufnahme hat insbesondere keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W die E-Mail des Angeklagten T vom 29.11.2015 und den beigefügten Entwurf des Schreibens vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 541 f.), in dem sich der Angeklagte T auf das Gespräch mit der Zeugin S und dem Zeugen D vom 10.11.2015 bezogen hat, zur Kenntnis genommen hat.
Nach alledem hält es die Kammer für völlig abwegig, dass die Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 einen Bezug zur Erhöhung der Sozialquote für die Wohnbebauung am Roten Brach Weg hatte, die vor über einem Jahr zwischen der Zeugin S, dem Zeugen D und dem Angeklagten T besprochen worden war und sich durch die Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 19.01.2016 und die damit verbundene Positionierung der Bunten Koalition gegen eine höhere Sozialquote längst erledigt hatte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat folglich nicht bestätigt, dass der Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 €, den der Angeklagte T dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 in Aussicht gestellt hat, mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung auf dem Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg und der dabei zu erfüllenden Sozialquote verknüpft war. Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es damit am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung.
(2) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB Im Zusammenhang mit der Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) konnte der Angeklagte W schließlich auch keiner Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden, da weder eine taugliche Tathandlung des Angeklagten W noch eine zumindest gelockerte Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T nachgewiesen werden konnte.
(a) Keine taugliche Tathandlung
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W weder eine Zahlung in Höhe von 200.000 € vom Angeklagten T versprechen lassen noch eine solche angenommen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechlichkeit des Angeklagten W unter F. VII. 3. a) bb) (1) (a) und (b) Bezug genommen.
(b) Keine Unrechtsvereinbarung
Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB fehlt es darüber hinaus auch am Nachweis einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T . Im Wege der gebotenen Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien vermochte sich die Kammer keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung von 200.000 € im Hinblick auf pflichtgemäße Diensthandlungen oder dessen allgemeine Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg in Aussicht gestellt hat.
Zwar erscheint die vom Angeklagten T angekündigte Zahlung von 200.000 € ihrer Höhe nach durchaus geeignet, die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu beeinflussen oder zu honorieren, was auf das Bestehen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T hindeutet. Zur Zeit des Telefonats zwischen den Angeklagten W und T vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) bestanden auch Berührungspunkte zwischen den dienstlichen Aufgaben, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister wahrzunehmen hatte, und den Bauvorhaben der vom Angeklagten T geführten B GmbH, was den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung ebenfalls naheliegend erscheinen lässt. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass der Angeklagte T mit der Ankündigung der Zahlung von 200.000 € andere Ziele verfolgt hat, als sich den Angeklagten W im Hinblick auf dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister gewogen zu machen.
Der Angeklagte T ließ in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ufer erklären, dass er dem Angeklagten W in dem Telefonat am 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) lediglich seine Überlegungen zur Regelung der Nachfolge in seiner Firma mitgeteilt habe. Die Idee, Mitarbeitern der B GmbH Firmengrundstücke zu überlassen, reihe sich in eine Vielzahl von Überlegungen zur Unternehmensnachfolge ein. Die angekündigte Zahlung von 200.000 € sei nicht mit der Dienstausübung des Angeklagten W verknüpft gewesen. Vielmehr habe er zunächst etwaige Berührungspunkte zur Dienstausübung des Angeklagten W beseitigen wollen. Erst im Anschluss daran sollte es zur Zahlung von 200.000 € an den Angeklagten W kommen. Nach seiner Vorstellung sollte der Angeklagte W zum Zeitpunkt der Zahlung mit etwaigen Projekten der B GmbH gerade nicht mehr befasst sein. Der Angeklagte T ließ ferner erklären, dass er die finanzielle Schieflage, in die der Angeklagte W unverschuldet geraten wäre, aus Mitgefühl beseitigen wollte. Ihm sei bekannt gewesen, dass sich der Angeklagte W im Rahmen der Finanzierung seines Wahlkampfes verschuldet und ein Darlehen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ausgereicht hätte. Aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass noch Spenden in nennenswertem Umfang an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet werden würden, die zur Rückzahlung des Darlehens an den Angeklagten W hätten verwendet werden können.
Im Wege des Selbstleseverfahrens wurden diverse Unterlagen in die Hauptverhandlung eingeführt, die bestätigen, dass sich der Angeklagte T bereits seit 2009 darum bemüht hat, eine Nachfolgeregelung für die von ihm geführte B GmbH zu finden. Der Schriftverkehr zwischen der Steuerberatungsgesellschaft M. S GmbH und dem Finanzamt Amberg vom 08.09./13.10.2009 (EA XI Bl. 4990-4993) belegt, dass der Angeklagte T und dessen Ehefrau darüber nachgedacht haben, einen Anteil von 30% an der B GmbH an die vier leitenden Angestellten des Unternehmens zu verschenken. Die Steuerberatungsgesellschaft W AG hat dem Angeklagten T mit Schreiben vom 28.04.2011 ein Angebot über steuerliche Beratungsleistungen in Bezug auf Unternehmensnachfolgelösungen und die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung (EA XIII Bl. 5664-5670) unterbreitet. Der Angeklagte T hat die beigefügte Mandats- und Vergütungsvereinbarung (EA XIII Bl. 5671-5674) jeweils am 02.05.2011 unterzeichnet. Der E-Mail des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters S vom 07.07.2015 mit dem Betreff „Termin am 15.07.2015 wg. Stiftung“ (Anlage zum Schriftsatz der Verteidiger Dr. Ufer und Pretsch v. 14.02.2019 = Anlage 88 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte T Überlegungen angestellt hat, eine Stiftung zu gründen und die Anteile an der B GmbH in die Stiftung einzubringen. Diese Überlegungen sind bereits in den Entwurf einer Vertragsurkunde über die Errichtung einer „Volker T Stiftung“ nebst Stiftungssatzung (EA XIII Bl. 5677-5695) gemündet.
Die betreffenden Unterlagen dokumentieren, dass der Angeklagte T sich über einen längeren Zeitraum ernsthaft mit möglichen Nachfolgelösungen für sein Unternehmen befasst und bereits konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Unternehmensnachfolge entwickelt hatte. Die in dem Telefonat vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) getätigte Äußerung des Angeklagten T, er würde das Grundstück der B GmbH gegen Einräumung eines Erbbaurechts an deren Mitarbeiter verkaufen und mit dem Grundstück in Weichs Ost in ähnlicher Weise verfahren, ist im Kontext dieser Überlegungen zu sehen. Aus Sicht der Kammer bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung des Grundstücks am Roten Brach Weg dazu dienen sollte, eine Vorzugsbehandlung der B GmbH im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks am Roten Brach Weg zu verschleiern, die der Angeklagte T für 200.000 € vom Angeklagten W erkaufen wollte. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte T die Veräußerung des Grundstücks als Teil der geplanten Unternehmensnachfolge ernsthaft in Betracht gezogen hat und die zugesagte Zahlung der 200.000 € an den Angeklagten W vor diesem Hintergrund für unbedenklich gehalten hat. Im Übrigen hätte es des Aufwandes, den die Veräußerung des Grundstücks mit sich gebracht hätte, auch gar nicht bedurft, wenn es dem Angeklagten T nur darum gegangen wäre, einen etwaigen Konnex zwischen der zugesagten Zahlung und den Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks der B GmbH am Roten Brach Weg zu verheimlichen. Ein derartiger Konnex hätte durch eine heimliche Zahlung der 200.000 € einfacher und effektiver verschleiert werden können, zumal der Angeklagte T dann nicht dem Vorwurf ausgesetzt gewesen wäre, er hätte über den Erbbauzins mittelbar von der Bebauung des Grundstücks am Roten Brach Weg profitiert.
Die Ankündigung des Verkaufs des Grundstücks der B GmbH ist schließlich auch im Kontext der laufenden Ermittlungen zu sehen. Der Angeklagte T hat in dem Telefonat mit dem Angeklagten W vom 21.10.2016 (Gesprächs-ID: 96192706) seine Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass es zu Spekulationen über eine Vorzugsbehandlung der B GmbH durch den Angeklagten W kommen könnte, wenn die Gewerbeflächen der B GmbH am Roten Brach Weg während des laufenden Ermittlungsverfahrens in Wohnflächen umgewidmet werden würden. Konkret äußerte der Angeklagte T, dass es „gleich wieder eine Mords-Aufregung“ geben würde, wenn ein entsprechender Bebauungsplan beschlossen werden würde. Als der Angeklagte W kundtat, dass er darin kein Problem sehen würde, stellte der Angeklagte T ihm die Frage, ob er nicht der Meinung wäre, dass ihm das auch wieder schaden würde.
In der Gesamtschau lassen die Telefonate vom 21.10.2016 und 26.11.2016 darauf schließen, dass der Angeklagte T den Verkauf des Grundstücks der B GmbH am Roten Brach Weg auch deshalb in Betracht gezogen hat, weil er sich und den Angeklagten W nicht dem Verdacht aussetzen wollte, die B GmbH würde im Gegenzug für Zuwendungen an den Angeklagten W, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, eine Vorzugsbehandlung im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung auf dem Grundstück am Roten Brach Weg erfahren. Die Sorge des Angeklagten T, die Umwidmung der Gewerbeflächen der B GmbH am Roten Brach Weg könnte zu derartigen Spekulationen führen, erscheint nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die Angeklagten T und W zur Zeit der Telefonate vom 21.10.2016 und 26.11.2016 aufgrund der gegen sie erhobenen Korruptionsvorwürfe im Fokus des medialen und öffentlichen Interesses standen. Aus Sicht des Angeklagten T bestand insoweit auch Handlungsbedarf, da der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen bereits am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz-Nord“ eingeleitet hatte, um auf dem betreffenden Grundstück eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Die vom Angeklagten T in Betracht gezogene Veräußerung des Grundstücks wäre ein probates Mittel gewesen, um Spekulationen über eine etwaige Vorzugsbehandlung der B GmbH in dieser Angelegenheit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Ankündigung des Angeklagten T, das Grundstück der B GmbH am Roten Brach Weg zu veräußern, dahingehend zu interpretieren, dass eine bestehende Verknüpfung zwischen der vom Angeklagten T zugesagten Zahlung von 200.000 € und der Dienstausübung des Angeklagten W verschleiert werden sollte. Es fehlt insoweit an einem heimlichen Vorgehen der Angeklagten W und T, das als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung gewertet werden könnte.
Des Weiteren hat der Angeklagte T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) sogar ausdrücklich klargestellt, dass die zugesagte Zahlung keinerlei Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W haben sollte. Der Angeklagte T hat die Zahlung der 200.000 € von der vorherigen Veräußerung des Grundstücks der B GmbH am Roten Brach Weg abhängig gemacht und erklärt, dass er dann nichts mehr vom Angeklagten W wollen würde. Daran zeigt sich, dass der Angeklagte T zunächst die Berührungspunkte zwischen dem Bauvorhaben der B GmbH am Roten Brach Weg und der Dienstausübung des Angeklagten W beenden und erst dann die entsprechende Zahlung leisten wollte.
Die Kammer verkennt nicht, dass zum Zeitpunkt der Zahlungszusage des Angeklagten T Berührungspunkte zwischen den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten W und den geschäftlichen Interessen der vom Angeklagten T geführten B GmbH bestanden haben, die durch den angekündigten Verkauf des Grundstücks der B GmbH am Roten Brach Weg auch nicht gänzlich beseitigt worden wären. Gleichwohl ist die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte T die Zahlung der 200.000 € nicht im Gegenzug für die Dienstausübung des Angeklagten W in Aussicht gestellt hat, sondern aus Hilfsbereitschaft und Mitgefühl.
Im Rahmen des Telefonats vom 16.10.2016 (Gesprächs-ID: 95787641) erkundigte sich der Angeklagte T nach dem Kredit, den der Angeklagte W aufgenommen hatte, um dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden ein Darlehen zur Begleichung von Wahlkampfschulden zu gewähren. Der Angeklagte T äußerte sich in diesem Zusammenhang folgendermaßen:
„Und übrigens, wegen Ihren Schulden, da find‘ ich dann auch noch eine Lösung, wie mir des irgendwie erledigen. Da müsst‘s doch jemanden geben, der des irgendwie finanziert. Sonst sind Sie ja persönlich auch noch pleite am Ende.“
Im weiteren Verlauf des Telefonats merkte der Angeklagte T an, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister doch kreditfähig wäre, woraufhin der Angeklagte W Folgendes zu bedenken gab:
„Ja, aber im Augenblick natürlich nicht, […]. Es weiß ja niemand, wie es mit mir weitergeht und ob ich des überstehe und sowas.“
Daraufhin bekräftigte der Angeklagte T nochmals, dass sich da bestimmt eine Lösung finden würde.
Der Angeklagte T wusste spätestens aufgrund des Telefonats vom 16.10.2016, dass der Angeklagte W, nicht zuletzt durch die Spendentätigkeit des Angeklagten T, in eine Situation geraten war, in der seine wirtschaftliche Existenz bedroht war. Die Äußerungen des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 16.10.2016 lassen erkennen, dass es ihm ein Anliegen war, eine Lösung für die finanziellen Probleme des Angeklagten W zu finden. Das Telefonat zwischen den Angeklagten W und H vom 01.11.2016 belegt, dass die finanzielle Notlage des Angeklagten W den Angeklagten T auch nach dem Telefonat vom 16.10.2016 weiterhin beschäftigt hat. Der Angeklagte H berichtete dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 01.11.2016, dass der Angeklagte T darüber nachdenken würde, dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden Geld zur Verfügung zu stellen, damit dieser das Darlehen an den Angeklagten W zurückzahlen könnte.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W aus dessen finanzieller Notlage heraushelfen wollte, da die gemeinsame Betroffenheit durch das Ermittlungsverfahren bei ihm ein Gefühl der Solidarität ausgelöst hat. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte T im Allgemeinen sehr großzügig und hilfsbereit ist. So haben die Mitarbeiter der vom Angeklagten T geführten B GmbH, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden, nach eigenen Angaben enorme Provisionen bzw. Gewinnbeteiligungen erhalten. Ferner hat sich der Angeklagte W bei der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke stets sehr generös gezeigt. Nach einer entsprechenden Übersicht (EA XI Bl. 4800-4806), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hat die vom Angeklagten T geführte B GmbH in den Jahren 1995 bis 2017 einen Gesamtbetrag von 1.989.339,39 € aufgewendet, um kulturelle, kirchliche und soziale Einrichtungen, Sportvereine und politische Parteien mit Spenden und Sponsoring-Maßnahmen zu unterstützen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten W und der Zeugen Dr. K, R und B hat der Angeklagte T im Zusammenhang mit seinem Engagement für den SVV J Regensburg betont, dass er viel Geld verdient hätte und der Allgemeinheit etwas davon zurückgeben wollte. Auch bei der Umsetzung der Vorhaben der B GmbH war der Angeklagte T nicht darauf bedacht, den Unternehmensgewinn zu maximieren. Im hier relevanten Zeitraum hat er es nicht mehr für wichtig erachtet, Geld zu verdienen, und die Mitarbeiter der B GmbH immer wieder dazu angehalten, nicht zu geizig und sparsam zu sein, wie der Angeklagte W im Rahmen der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse überzeugend und glaubhaft bekundete. Im Übrigen wäre der Angeklagte T finanziell ohne Weiteres in der Lage gewesen, eine Summe von 200.000 € aufzuwenden, um einem anderen Menschen aus einer Notlage zu helfen. Aufgrund der hervorragenden Bonität des Angeklagten T wäre die Zahlung von 200.000 € für diesen nicht einmal mit einer spürbaren Einbuße verbunden gewesen. Die Kammer hält es daher für plausibel, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung aus Hilfsbereitschaft und Solidarität in Aussicht gestellt hat und damit andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren.
Eine Verknüpfung zwischen der Zahlungszusage des Angeklagten T und der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister lässt sich schließlich auch nicht aus dem Schreiben des Angeklagten T an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 (BMO VI/2 Bl. 542) ableiten, welches der Angeklagte T den Angeklagten W und H am 29.11.2015 im Entwurf übermittelt hat. In dem betreffenden Schreiben hat der Angeklagte T zwar zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der finanziellen Unterstützung des SSV J Regensburg durch die B GmbH ein Entgegenkommen der Stadtverwaltung bei der Umsetzung der Bauvorhaben der B GmbH erwartet hat. Er hat aber lediglich eine Verknüpfung zwischen dem J -Engagement und den Entscheidungen der Stadtverwaltung über die Bauvorhaben der B GmbH hergestellt. Eine Zahlung an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wird im Rahmen dieses Schreibens hingegen überhaupt nicht erwähnt. Schon deshalb kann das Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 nicht herangezogen werden, um eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T zu begründen, die eine Zahlung von 200.000 € an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zum Gegenstand hatte.
Im Übrigen ist auch nicht nachweisbar, dass der Angeklagte W die Erwartungshaltung des Angeklagten T im Zusammenhang mit den finanziellen Zuwendungen an den SSV J, die in dessen Schreiben vom 23.11.2015 zum Ausdruck kommt, zum Zeitpunkt der Zahlungszusage überhaupt gekannt hat. Vielmehr ist die Kammer, wie unter F. II. 3. a) bb) (2) (a) ausgeführt, aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mühelos in Einklang bringen lässt, davon überzeugt, dass der Angeklagte W den Inhalt des Schreibens vom 23.11.2015 im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W ein im Schreiben des Angeklagten T vom 23.11.2015 enthaltenes Angebot auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung konkludent angenommen hat.
(c) Gesamtwürdigung
Auch unter nochmaliger abschließender Würdigung der vorgenannten Beweismittel und Indizien konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die vom Angeklagten T angebotene Zahlung von 200.000 € Gegenstand einer zumindest gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T war.
Die Höhe der angekündigten Zahlung und die Berührungspunkte, die zum Zeitpunkt der Zahlungszusage zwischen den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten W und den Bauprojekten der vom Angeklagten T geführten B GmbH bestanden haben, deuten zwar auf einen Bezug zur Dienstausübung des Angeklagten W hin. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung der 200.000 € aus Mitgefühl und Hilfsbereitschaft zugesagt hat und nicht, um dessen Dienstausübung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu beeinflussen oder zu honorieren. Der Angeklagte T wollte die zugesagte Zahlung nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Äußerungen im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 nicht als Gegenleistung für die Dienstausübung des Angeklagten W verstanden wissen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten T hält es die Kammer für plausibel, dass dieser dem Angeklagten W helfen wollte, der aus seiner Sicht unverschuldet in eine Notlage geraten war.
(3) Ergebnis
Soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, er habe sich im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 vom Angeklagten T eine Zahlung von 200.000 € versprechen lassen, die mit seiner Dienstausübung oder konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft war, hatte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen. Der Angeklagte W konnte insoweit weder einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden, da es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowohl an einer tauglichen Tathandlung des Angeklagten W als auch an einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlt.
b) Angeklagter T
Der Angeklagte T war ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wurde, dem Angeklagten W für die Vornahme konkreter pflichtwidriger Diensthandlungen oder dessen allgemeine Dienstausübung als Oberbürgermeister im Rahmen der Telefonate vom 18.11.2016 und 26.11.2016 Vorteile in Form von anwaltlicher Unterstützung und einer Zahlung von 200.000 € in Aussicht gestellt zu haben. Für eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB oder Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB fehlt es jeweils am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W .
aa) Kein Tatnachweis hinsichtlich der Zusage anwaltlicher Unterstützung
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte T weder wegen Vorteilsannahme gem. § 333 Abs. 1 StGB noch wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in dem Telefonat vom 18.11.2016 angekündigt hat, rechtliche Schritte gegen unzulässige Medienberichte über das vorliegende Verfahren einzuleiten und dem Angeklagten W damit auch „ein bisschen unter die Arme zu greifen“. Es fehlt sowohl an einer tauglichen Tathandlung des Angeklagten T als auch an einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W .
Wie unter F. VII. 3. a) aa) (1) (a) ausgeführt, war das juristische Vorgehen des Angeklagten T gegen unzulässige Medienberichte für den Angeklagten W ein mittelbarer Vorteil, da die Angeklagten W und T aufgrund der Konnexität der gegen sie erhobenen Vorwürfe in gleicher Weise von der Medienberichterstattung über das vorliegende Verfahren betroffen waren.
Der Angeklagte T hat dem Angeklagten W diesen Vorteil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber weder angeboten noch versprochen, da seine Äußerungen im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 nicht darauf gerichtet waren, eine Übereinkunft mit dem Angeklagten W über die Gewährung eines Vorteils zu erzielen. Während das Anbieten eines Vorteils eine einseitige, auf den Abschluss einer Vereinbarung zielende Erklärung darstellt (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 333 Rn. 11), setzt das Versprechen eines Vorteils nach zutreffender Auffassung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger voraus (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 333 Rn. 4). Das Anbieten und das Versprechen eines Vorteils gleichen sich folglich darin, dass es sich um Erklärungen handelt, die auf die Herbeiführung einer Willensübereinkunft gerichtet sind.
Die Äußerungen des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 haben jedoch nicht darauf abgezielt, eine Willensübereinkunft mit dem Angeklagten W hinsichtlich der Gewährung eines Vorteils herbeizuführen. Der Angeklagte T war zur Zeit des Telefonats vom 18.11.2016 bereits fest entschlossen, im eigenen Interesse gegen unzulässige Medienberichte vorzugehen, und hat den Angeklagten W lediglich davon in Kenntnis gesetzt. Die Reaktion des Angeklagten W war für das weitere Vorgehen des Angeklagten T völlig unerheblich. Für das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils durch den Angeklagten T fehlt es somit an einer auf den Abschluss einer Vereinbarung gerichteten Erklärung.
Der Angeklagte T hat dem Angeklagten W im Zusammenhang mit der Einschaltung von Medienanwälten auch keinen Vorteil gewährt. Unter dem Gewähren eines Vorteils ist dessen tatsächliche Zuwendung zu verstehen, die aufgrund einer Willensübereinstimmung zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger erfolgt (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 333 Rn. 14 f.). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben die vom Angeklagten T beauftragten Medienanwälte weder gerichtlich noch außergerichtlich Ansprüche des Angeklagten W geltend gemacht. Die Unterlassungserklärungen und Unterlassungstitel, welche die Anwälte im Namen des Angeklagten T und der B GmbH erwirkt haben, waren zwar mittelbar auch für den Angeklagten W von Nutzen. Insoweit fehlt es aber am Nachweis der erforderlichen Willensübereinstimmung zwischen den Angeklagten T und W hinsichtlich der Gewährung entsprechender Vorteile. Es ist bereits unklar, ob der Angeklagte W vor der Befassung mit dem vorliegenden Strafverfahren überhaupt von den betreffenden Unterlassungserklärungen und Unterlassungstiteln wusste.
Eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB scheitert im Übrigen auch an der fehlenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W . Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass die vom Angeklagten T angekündigte Einschaltung von Medienanwälten mit der Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg verknüpft war. Insoweit gelten die Ausführungen zum Vorwurf der Vorteilsannahme durch den Angeklagten W unter F. VII. 3. a) aa) (1) (c) entsprechend.
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 334 Abs. 1 StGB, die für eine Bestechung erforderlich wäre, ist erst recht nicht nachweisbar. Es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass der Angeklagte T die Einschaltung von Medienanwälten im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen angekündigt hat, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg vorgenommen hatte oder vornehmen sollte.
Soweit dem Angeklagten T vorgeworfen wurde, er habe dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 18.11.2016 einen Vorteil in Form des Tätigwerdens von Medienanwälten in Aussicht gestellt, der mit der Dienstausübung oder konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W als Oberbürgermeister verknüpft war, hatte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen, da dem Angeklagten T kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Der Hilfsbeweisantrag der Verteidiger des Angeklagten T vom 29.05.2019 (Anlage 139 des Hauptverhandlungsprotokolls) war nicht zu verbescheiden, da die Bedingung, an die der Antrag geknüpft war, infolge des Teilfreispruchs des Angeklagten T nicht eingetreten ist.
bb) Kein Tatnachweis hinsichtlich der Zahlungszusage
Hinsichtlich der Zahlungszusage im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 konnte der Angeklagte T weder einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB noch einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB überführt werden, da es jeweils am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T und W fehlt.
(1) Kein Nachweis einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte T nicht wegen Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 eine Zahlung in Höhe von 200.000 € in Aussicht gestellt hat.
Durch die Zahlungszusage im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 (Gesprächs-ID: 99508326) hat der Angeklagte T dem Angeklagten W, der zu dieser Zeit Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und damit Amtsträger war, zwar einen Vorteil angeboten.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Bestechung scheitert aber daran, dass das Angebot nicht auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB gerichtet war. In der Variante des Anbietens eines Vorteils setzt der Tatbestand der Bestechung keine Unrechtsvereinbarung voraus, sondern nur das Angebot auf Abschluss einer solchen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nicht bestätigt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung angeboten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte T die zugesagte Zahlung von 200.000 € mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W verknüpfen wollte.
Ein Angebot des Angeklagten T auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung lässt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben an die Zeugin S und den Zeugen D (BMO VI/2 Bl. 542) ableiten, welches der Angeklagte T am 23.11.2015 entworfen und am 29.11.2015 per E-Mail an die Angeklagten W und H übermittelt hat. Wie unter F. VII. 3. a) bb) (1) (c) (ee) ausgeführt, hat der Angeklagte T in dem betreffenden Schreiben keine Verknüpfung zwischen der Zahlung von 200.000 € an den Angeklagten W bzw. den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W hergestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der finanziellen Unterstützung des SSV J Regensburg ein Entgegenkommen der Stadtverwaltung bei der Realisierung der Bauvorhaben der B GmbH erwartet hat.
Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T die Zahlung der 200.000 € im Gegenzug für konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen zugesagt hat, die der Angeklagte W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg vorgenommen hatte oder vornehmen sollte. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechlichkeit des Angeklagten W unter F. VII. 3. a) bb) (1) (c) Bezug genommen. Somit hat der Angeklagte T dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 keinen Abschluss einer Unrechtsvereinbarung angeboten. Der Tatbestand der Vorteilsgewährung in der Variante des Anbietens eines Vorteils ist daher nicht erfüllt.
Der Angeklagte T hat dem Angeklagten W in dem Telefonat vom 26.11.2016 auch keinen Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 € versprochen, da es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme an der erforderlichen Willensübereinstimmung zwischen den Angeklagten T und W fehlt. Wie unter F. VII. 3. a) bb) (1) (a) und (c) ausgeführt, haben die Angeklagten T und W keine Übereinkunft hinsichtlich der Gewährung eines Vorteils und dessen Verknüpfung mit konkreten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W erzielt.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Bestechung in der Tatvariante des Gewährens eines Vorteils kommt von vornherein nicht in Betracht. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte T die angekündigte Zahlung tatsächlich an den Angeklagten W oder den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet und damit einem Amtsträger oder einem Dritten einen Vorteil gewährt hat.
(2) Kein Nachweis einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB
Schließlich konnte der Angeklagte T im Zusammenhang mit seiner Zahlungszusage im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 auch keiner Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB überführt werden.
Der Angeklagte T hat zwar einem Amtsträger, nämlich dem Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, einen Vorteil angeboten, indem er dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 eine Zahlung in Höhe von 200.000 € in Aussicht gestellt hat.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung kommt insoweit aber nicht in Betracht, da das Angebot nicht auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gerichtet war. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung von 200.000 € im Gegenzug für dessen allgemeine Dienstausübung oder die Vornahme konkreter rechtmäßiger Diensthandlungen angeboten hat. Aus den unter F. VII. 3. a) bb) (2) (b) dargestellten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten W die Zahlung der 200.000 € aus Großzügigkeit und Hilfsbereitschaft zugesagt hat und damit andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des Angeklagten W als Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren.
Der Angeklagte T hat dem Angeklagten W schließlich auch nicht den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung angeboten, indem er im Entwurf des Schreibens an die Zeugin S und den Zeugen D vom 23.11.2015 kommuniziert hat, dass er im Gegenzug für das J -Engagement der B GmbH wohlwollende Entscheidungen der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit den Bauvorhaben der B GmbH erwarten würde. Das Schreiben vom 23.11.2015 war schon deshalb ungeeignet, eine Verknüpfung zwischen der vom Angeklagten T zugesagten Zahlung von 200.000 € und der Dienstausübung des Angeklagten W herzustellen, weil ihm jeglicher Bezug zu einer derartigen Zahlung fehlt. Eine entsprechende Verknüpfung liegt auch deshalb fern, weil der zeitliche Abstand zwischen dem Schreiben vom 23.11.2015 und der Zahlungszusage des Angeklagten T im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 mehr als ein Jahr beträgt.
Im Übrigen hätte ein etwaiges, im Schreiben vom 23.11.2015 verkörpertes Angebot des Angeklagten T auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zumindest zur Kenntnis des Angeklagten W gelangen müssen, was aber zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall war. Für eine Vorteilsgewährung in der Tatvariante des Anbietens eines Vorteils bedarf es zwar keiner Unrechtsvereinbarung, sondern lediglich des Angebots auf Abschluss einer solchen. Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt). Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, die im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W den Inhalt des Schreibens vom 23.11.2015 im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens nicht gekannt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter F. II. 3. a) bb) (2) (a) Bezug genommen. Sollte das Schreiben des Angeklagten T ein Angebot auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung beinhaltet haben, wäre dieses folglich nicht zur Kenntnis des Angeklagten W gelangt, sodass der Tatbestand der Vorteilsgewährung in der Variante des Anbietens auch in diesem Fall nicht erfüllt wäre.
Wie unter F. VII. 3 b) bb) (1) dargelegt, hat der Angeklagte T dem Angeklagten W den Vorteil in Form der Zahlung von 200.000 € auch weder versprochen noch gewährt. Im Zusammenhang mit der Zahlungszusage im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 scheidet eine Strafbarkeit des Angeklagten T wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB daher unter allen erdenklichen Gesichtspunkten aus.
(3) Ergebnis
Im Ergebnis war der Angeklagte T aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm zur Last lag, dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats vom 26.11.2016 im Gegenzug für dessen Dienstausübung oder die Vornahme konkreter pflichtwidriger Diensthandlungen als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg einen Vorteil in Form einer Zahlung von 200.000 € in Aussicht gestellt zu haben. Der Angeklagte T konnte insoweit weder einer Bestechung gem. § 334 Abs. 1 S. 1 StGB noch einer Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB überführt werden, da es jeweils am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung fehlt.
G. Keine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile und Gesetzesverletzungen betreffend den Angeklagten W
Soweit die Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, den Angeklagten W wegen Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg und „weiteren Zustimmungen“ anlässlich der Kreditvergabe an die Eheleute T sowie Betrugs zugunsten und Untreue zum Nachteil der SPD zu verfolgen, war eine förmliche Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile und Gesetzesverletzungen gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO nicht veranlasst.
Die Straferwartung, die eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO gerechtfertigt hätte, hat sich zwar nicht erfüllt, da hinsichtlich der beiden Vorteilsannahmen im Zusammenhang mit den Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Angeklagte W im Übrigen freigesprochen wurde. Eine förmliche Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile und Gesetzesverletzungen gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO konnte dennoch unterbleiben, da dem Angeklagten W auch insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
I. Ausgeschiedene Tatteile und Gesetzesverletzungen
Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift vermerkt, dass von der Verfolgung folgender Taten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen wurde:
„Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme durch die Spende der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in 2009; Vorteilsgewährung durch den Einsatz des Angeschuldigten W zugunsten des Angeschuldigten T bei der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsrats bei der Sparkasse Regensburg sowie weiterer Zustimmungen durch den Angeschuldigten W anlässlich des Organkredits; Betrug zugunsten und Untreue zum Nachteil der SPD durch die unzutreffenden Rechenschaftsberichte.“
Mit Ausnahme der Annahme der Spende der B GmbH aus dem Jahr 2009 handelt es sich bei den im Hinweis der Staatsanwaltschaft aufgeführten Sachverhalten nicht um eigenständige prozessuale Taten im Sinne der §§ 154 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO, sondern lediglich um Teile der in der Anklageschrift geschilderten Taten. Sollte sich der Vermerk in der Anklageschrift – entgegen seinem Wortlaut – nicht nur auf eine Vorteilsgewährung des Angeklagten T im Hinblick auf dessen Berufung in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg und „weitere Zustimmungen“ des Angeklagten W anlässlich der Kreditvergabe an die Eheleute T beziehen, sondern auch auf eine in diesem Zusammenhang begangene Vorteilsannahme durch den Angeklagten W, wofür die Beschreibung konkreter Handlungen des Angeklagten W in dem betreffenden Vermerk spricht, käme als Tathandlung des Angeklagten W nur die Annahme der in der Anklageschrift bezeichneten Spenden in Betracht. Die Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T hätte lediglich einen anderen Inhalt als in der Anklageschrift angenommen, wenn die betreffenden Vorteile nicht mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W als dritter Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister verknüpft gewesen wären, sondern mit etwaigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Ernennung des Angeklagten T zum Verwaltungsratsmitglied oder der Kreditvergabe an die Eheleute T . Die Annahme derselben Vorteile stellt aber – unabhängig vom Inhalt der zugrundeliegenden Unrechtsvereinbarung – nur eine prozessuale Tat dar.
Soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, einen Betrug zugunsten der SPD und eine Untreue zu deren Nachteil begangen zu haben, indem er unzutreffende Rechenschaftsberichte für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden erstellt und an den SPD-Unterbezirk Regensburg weitergeleitet hat, liegen ebenfalls keine eigenständigen prozessualen Taten vor, die Gegenstand einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO sein könnten. Wenn man davon ausginge, dass die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2011 bis 2015 zur Auszahlung einer überhöhten staatlichen Parteienfinanzierung an die SPD und einer Verpflichtung der SPD zur Leistung von Strafzahlungen an den Bundestagspräsidenten gem. § 31c Abs. 1 PartG geführt hätten, stünden die entsprechenden Betrugs- und Untreuedelikte zu den in der Anklageschrift geschilderten Vergehen nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PartG im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB, da insoweit eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vorläge. Das Bewirken der unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 wäre jeweils identisch mit der Täuschungshandlung des Angeklagten W im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB und der Verletzung der ihm als Vorsitzendem des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden obliegenden Vermögensbetreuungsplicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse, der „weiteren Zustimmungen“ des Angeklagten W anlässlich der Kreditvergabe an die Eheleute T und der Betrugs- und Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2015 hätte daher statt einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO vorgenommen werden müssen.
II. Keine förmliche Wiedereinbeziehung gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO
Eine förmliche Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile und Gesetzesverletzungen gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO war nicht veranlasst, da dem Angeklagten W im Zuge der Beweisaufnahme auch insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Im Hinblick auf § 264 Abs. 1 StPO ist das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile und Gesetzesverletzungen verpflichtet, wenn dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden kann und das Gericht andernfalls zu einem Freispruch gelangen würde (BGH NJW 1989, 2481, 2482; BGH, Urteil v. 19.02.1997, Az.: 2 StR 561/96 = BeckRS 1997, 31120058; BGH, Urteil v. 07.06.2006, Az.: 2 StR 72/06 = BeckRS 2006, 07798 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – trotz Vorliegens einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO fehlerhaft nach § 154 Abs. 1 StPO statt nach § 154a Abs. 1 StPO verfahren ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 24).
Im vorliegenden Fall konnten dem Angeklagten W zwar zwei der ihm vorgeworfenen Gesetzesverletzungen, nämlich zwei Fälle der Vorteilsannahme in den Jahren 2015 und 2016, nachgewiesen werden. Insoweit war aber gem. § 60 StGB von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sodass sich die für die Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO maßgebliche Prognose, die ausgeschiedenen Tatteile und Gesetzesverletzungen würden für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, nicht bestätigt hat.
Die Frage, ob das Gericht auch dann zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile oder Gesetzesverletzungen verpflichtet ist, wenn die Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung beschränkt wurde, zwar nachweisbar ist, die zu verhängende Rechtsfolge aber hinter der Erwartung zurückbleibt, die eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO rechtfertigt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Ungeachtet dieser Frage kann eine förmliche Wiedereinbeziehung jedenfalls dann unterbleiben, wenn das im eingeschränkten Verfahren erlangte Beweisergebnis den Schluss rechtfertigt, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen nicht aufrechtzuerhalten ist (BGH NJW 1989, 2481, 2482). Im Falle eines Freispruchs hinsichtlich des weiterverfolgten Tatteils kann das Gericht einen ausgeschiedenen Tatteil, ohne ihn förmlich wiedereinzubeziehen, zum Gegenstand der Urteilsfindung machen und dies in den Gründen des freisprechenden Urteils, dessen Rechtskraft sich ohnehin auf die gesamte Tat erstreckt, zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1989, 2481, 2482).
Hinsichtlich der Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 wurde der Angeklagte W aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen der Vorteilsannahme und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz freigesprochen. Der Teilfreispruch war ohne förmliche Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO auf die ausgeschiedenen Korruptions-, Betrugs- und Untreuevorwürfe zu erstrecken, soweit die betreffenden Delikte durch die Annahme von Spenden in den Jahren 2011 bis 2014 und das Bewirken unrichtiger Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für diese Jahre begangen worden sein sollen, da das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Beurteilung zulässt, dass der Angeklagte W im Falle einer Wiedereinbeziehung der besagten Tatteile und Gesetzesverletzungen auch insoweit freizusprechen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1997, Az.: 2 StR 561/96 = BeckRS 1997, 31120058; BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: 2 StR 72/06 = BeckRS 2006, 07798 Rn. 15).
Im Hinblick auf das Absehen von Strafe für die beiden Vorteilsannahmen in den Jahren 2015 und 2016 war ebenfalls keine förmliche Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile der Taten und Gesetzesverletzungen veranlasst, die der Angeklagte W durch die Annahme von Spenden in diesem Zeitraum und das Bewirken unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 begangen haben soll, da auch insoweit kein Tatnachweis geführt werden konnte.
1. Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat
Soweit die Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, den Angeklagten W wegen seines Einsatzes für die Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg zu verfolgen, konnte eine Wiederaufnahme des ausgeschiedenen Tatteils nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO unterbleiben. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W insoweit weder einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB noch einer Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB schuldig gemacht, da es jeweils an einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Bestellung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied Diensthandlungen vorgenommen oder in Aussicht gestellt hat, die mit den in der Anklageschrift dargestellten Spendenzahlungen verknüpft waren.
a) Festgestellter Sachverhalt
Hinsichtlich der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg wurde im Zuge der Beweisaufnahme folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Sparkasse Regensburg befindet sich in der Trägerschaft eines Zweckverbandes, dem die Stadt Regensburg und der Landkreis Regensburg angehören. Die Organe des Zweckverbandes sind der Verbandsvorsitzende und die Zweckverbandsversammlung, die sich aus Vertretern der Stadt Regensburg und des Landkreises Regensburg zusammensetzt.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg besteht aus dem Landrat des Landkreises Regensburg, dem Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, zehn politischen Mandatsträgern und vier Vertretern der Wirtschaft. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg wird nach jeder Kommunalwahl für die Dauer der Wahlperiode von sechs Jahren neu besetzt. Die Zweckverbandsversammlung beruft mit Genehmigung der Regierung der Oberpfalz zehn politische Mandatsträger aus ihrer Mitte in den Verwaltungsrat. Die Regierung der Oberpfalz bestellt aus einer Vorschlagsliste des Zweckverbandes mit acht Vertretern der Wirtschaft vier weitere Verwaltungsratsmitglieder. Die vorgeschlagenen und von der Regierung bestellten Verwaltungsratsmitglieder müssen jeweils zur Hälfte aus der Stadt Regensburg und dem Landkreis Regensburg stammen sowie über eine besondere Wirtschaft- und Sachkunde verfügen. Die Bewerber aus der Stadt werden vom Oberbürgermeister und die Bewerber aus dem Landkreis vom Landrat vorgeschlagen. Anschließend wird die Vorschlagsliste durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung aufgestellt.
Nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg am 01.05.2014 veranlasste der Angeklagte W, dass der Angeklagte T, der Vorstandsvorsitzende des SSV J e.V., R, und zwei weitere Bewerber aus der Stadt Regensburg in die Liste mit den Vorschlägen für die von der Regierung der Oberpfalz zu bestellenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Regensburg aufgenommen wurden. Dabei ging der Angeklagte W davon aus, dass der Angeklagte T als Vertreter der Immobilienwirtschaft über die erforderliche Wirtschafts- und Sachkunde verfügte.
Die Zweckverbandsversammlung bestellte in ihrer konstituierenden Sitzung am 23.06.2014 unter dem Vorsitz der Landrätin S die Verwaltungsratsmitglieder aus dem politischen Spektrum und beschloss die Aufstellung der vom Angeklagten W und der Landrätin S verfassten Vorschlagsliste für die von der Regierung der Oberpfalz zu berufenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder.
Mitte Juli 2014 rief der Angeklagte W den Regierungspräsidenten B an und erklärte, dass der Angeklagte T und der Vorstandsvorsitzende des SSV J e.V., R, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Expertise seine Wunschkandidaten für den Verwaltungsrat wären. Der Regierungspräsident hielt daraufhin Rücksprache mit dem Bereichsleiter der Regierung der Oberpfalz, S . Letzterer erklärte, dass die Regierung dem Wunsch des Angeklagten W nicht voll entsprechen könnte, da der neu gewählte Präsident der Handwerkskammer, Dr. H, als Vertreter der Wirtschaft aus der Stadt Regensburg bereits gesetzt sei. Ferner äußerte der Bereichsleiter S, dass aus seiner Sicht eine Bestellung des damals 71-jährigen Angeklagten T aus Altersgründen nicht in Betracht käme, der Kandidat R aber als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt werden könnte.
Der Regierungspräsident teilte die Bedenken des Bereichsleiters hinsichtlich des Alters des Angeklagten T nicht, da das Gesetz keine Altersgrenze für Verwaltungsratsmitglieder vorsah und der Verwaltungsrat zu dieser Zeit drei Mitglieder hatte, die älter waren als der Angeklagte T . Ferner war er der Ansicht, dass der Angeklagte T als Bauunternehmer über die für eine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied erforderliche Expertise im Bereich der Finanzierung verfügte. Da sich die Regierung aber bereits für den städtischen Bewerber Dr. H entschieden hatte, teilte der Regierungspräsident dem Angeklagten W telefonisch mit, dass nur einer seiner Wunschkandidaten bestellt werden könnte. Der Angeklagte W erklärte daraufhin, dass er in diesem Fall die Bestellung des Angeklagten T bevorzugen würde.
Die Regierung der Oberpfalz bestellte den Angeklagten T mit Schreiben vom 05.08.2014 als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Regensburg. Mit Schreiben an die Sparkasse Regensburg vom 13.09.2016 bat der Angeklagte T darum, von seinen Aufgaben als Verwaltungsratsmitglied entbunden zu werden. Daraufhin wurde er mit Wirkung zum 30.09.2016 aus dem Verwaltungsrat abberufen.
b) Kein Nachweis einer Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit
Der unter G. II. 1. a) geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W, der nachvollziehbaren Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der Vorschlagsliste für die weiteren von der Regierung der Oberpfalz zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder (EA II Bl. 701 f.), des Beschlusses der Zweckverbandsversammlung vom 23.06.2014 (TEA X/1 Bl. 28-31), der E-Mail des Zeugen Schmitt an den Regierungspräsidenten B vom 22.07.2014 (EA II Bl. 703), des Aktenvermerks des Zeugen K vom 28.07.2014 (EA II Bl. 704) und des Berufungsschreibens der Regierung der Oberpfalz an den Angeklagten T vom 05.08.2014 (TEA X/1 Bl. 72 f.).
Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch keine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB oder Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB, da es jeweils an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T fehlt. Eine Bestechlichkeit kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte W nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Ernennung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied keine pflichtwidrigen Diensthandlungen vorgenommen oder zugesagt hat, die mit den in der Anklageschrift bezeichneten Spenden verknüpft sein könnten. Es fehlt aber auch an der für eine Vorteilsannahme ausreichenden gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte W die betreffenden Spenden im Gegenzug für konkrete pflichtgemäße Diensthandlungen im Zusammenhang mit der Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Regensburg angenommen hat.
Eine Verknüpfung der in den Jahren 2011 bis 2014 angenommenen Spenden mit konkreten Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Besetzung des Verwaltungsrates scheidet von vornherein aus, da der Angeklagte W in dem betreffenden Zeitraum dritter Bürgermeister war und als solcher noch kein Vorschlagsrecht hinsichtlich der von der Regierung der Oberpfalz zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder hatte. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat aber auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Spendenzahlungen an den Ortsverein in den Jahren 2015 und 2016 in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat standen.
aa) Einlassung des Angeklagten W
Der Angeklagte W ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass es seine Idee gewesen sei, den Angeklagten T als Vertreter der Immobilienwirtschaft für den Verwaltungsrat vorzuschlagen. Seiner Einlassung zufolge hat der Angeklagte W den Regierungspräsidenten B angerufen und erklärt, dass der Angeklagte T und der Zeuge R, der eine Steuerkanzlei führt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Expertise seine Wunschkandidaten wären. Nach eigenen Angaben wollte der Angeklagte W aber auch den städtischen Bewerber Dr. H nicht beschädigen und hat daher mit dem Regierungspräsidenten darüber gesprochen, dass zunächst nur der Angeklagte T bestellt und nach drei Jahren durch den Zeugen R abgelöst werden könnte.
Nach seiner glaubhaften Einlassung hat der Angeklagte W lediglich von dem Vorschlagsrecht hinsichtlich der weiteren Verwaltungsratsmitglieder, das ihm als Oberbürgermeister zustand, Gebrauch gemacht und dem Regierungspräsidenten seine Wunschkandidaten mitgeteilt. Seinen Vorschlag, den Angeklagten T in den Verwaltungsrat zu berufen, hat der Angeklagte W im Rahmen seiner Einlassung plausibel mit der wirtschaftlichen Expertise des Angeklagten T begründet. Soweit sich der Angeklagte W für die Bestellung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied eingesetzt hat, waren seine Diensthandlungen daher rechtmäßig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die betreffenden Diensthandlungen im Sinne einer Unrechtsvereinbarung mit den in der Anklageschrift bezeichneten Spenden verknüpft waren.
bb) Aussage des Zeugen H
Die Einlassung des Angeklagten W steht im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H . Letzterer ist nach eigenen Angaben seit 2002 als Verwaltungsbeamter bei der Stadt Regensburg beschäftigt und leitet seither die Stabsabteilung „Beteiligungsmanagement und Controlling“, die für alle Unternehmen mit städtischer Beteilung, u.a. auch für die Sparkasse Regensburg, zuständig ist. Laut Aussage des Zeugen H unterstützt seine Abteilung den Oberbürgermeister bei der Erstellung der Vorschlagsliste mit den Kandidaten aus der Wirtschaft, aus der die Regierung der Oberpfalz die weiteren Verwaltungsratsmitglieder auswählt und ernennt.
Der Zeuge H führte im Rahmen seiner Vernehmung aus, dass er dem neuen Oberbürgermeister im Jahr 2014 Unterlagen zur vorangegangenen Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder übergeben habe, welche die Namen der damaligen Bewerber enthalten haben. Er habe dem Oberbürgermeister erklärt, dass einige der früheren Kandidaten in Betracht kämen, aber auch noch ein paar neue Kandidaten benötigt würden, die vom Oberbürgermeister zu benennen wären. Ferner habe er den Oberbürgermeister darauf hingewiesen, dass es üblich wäre, der Regierung der Oberpfalz etwaige Wünsche mitzuteilen. Der Zeuge H gab an, dass der Angeklagte W mit ihm nicht über etwaige Wunschkandidaten gesprochen habe. Er selbst habe auf den Inhalt der Vorschlagsliste keinen Einfluss genommen und wüsste nicht, wie es zur Nominierung des Angeklagten T gekommen sei. Den Angeklagten T habe er erst im Verwaltungsrat kennengelernt.
Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen H hält es die Kammer für naheliegend, dass der Angeklagte W mit dem Regierungspräsidenten B über seine Wunschkandidaten für den Verwaltungsrat gesprochen hat, weil ihm der Zeuge H erklärt hatte, dass dies üblich wäre. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus der Kontaktaufnahme des Angeklagten W zum Regierungspräsidenten keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T ziehen.
cc) Aussage des Zeugen B
Der Präsident der Regierung der Oberpfalz, B, bestätigte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung die Angaben des Angeklagten W zu dessen Anruf bei der Regierung im Zusammenhang mit der Bestellung der weiteren Verwaltungsratsmitglieder.
Der Zeuge B berichtete, dass ihn der Angeklagte W Mitte Juli 2014 angerufen habe und den Wunsch geäußert habe, dass die Regierung den Angeklagten T und den Zeugen R bei der Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates berücksichtigen würde. Der Angeklagte W habe sein Anliegen nicht begründet. Als stellvertretendem Vorsitzendem des Zweckverbandes habe es diesem aber zugestanden, sich für bestimmte Bewerber auf der Vorschlagsliste einzusetzen. Laut Aussage des Zeugen B haben dessen Mitarbeiter S und K davon berichtet, dass sich auch andere Personen gegenüber der Regierung für bestimmte Bewerber eingesetzt hätten. Manche Zweckverbände würden sogar Präferenzlisten vorlegen. Der Zeuge B bezeichnete es hingegen als außergewöhnlich, dass der Angeklagte W ihn persönlich angerufen habe und nicht den Bereichsleiter Schmitt, mit dem der Angeklagte W per Du gewesen sei. Nach eigenen Angaben erklärte der Zeuge B dem Angeklagten W im Rahmen des Telefonats, dass er mit seinen Mitarbeitern Rücksprache halten würde.
Der Zeuge B führte weiter aus, dass er den Bereichsleiter S darum gebeten habe, das Anliegen des Angeklagten W zu prüfen. Nach ein bis zwei Tagen sei der Zeuge S zu ihm gekommen und habe erklärt, dass die Regierung dem Wunsch des Angeklagten W nicht voll entsprechen könnte, da der neu gewählte Präsident der Handwerkskammer, Dr. H, bereits gesetzt wäre. Ferner habe der Zeuge S geäußert, dass aus seiner Sicht eine Bestellung des Angeklagten T aus Altersgründen nicht in Betracht käme, der Zeuge R aber als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt werden könnte. Der Zeuge B gab an, dass er sich beim Zeugen S nach den gesetzlichen Vorgaben für die Bestellung der weiteren Verwaltungsratsmitglieder erkundigt habe, woraufhin dieser die besondere Wirtschafts- und Sachkunde der Bewerber genannt habe. Auf seine Nachfrage habe der Zeuge S erklärt, dass das Gesetz keine Altersgrenze für Verwaltungsratsmitglieder vorsehen würde, die Linie aber dahingehen würde, den Verwaltungsrat zu verjüngen. Der Zeuge B gab an, dass ihn das Altersargument nicht überzeugt habe, da zu dieser Zeit mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates älter gewesen seien als der damals 71-jährige Angeklagte T . Er habe sich eine Bestellung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied vorstellen können, da dieser als Bauunternehmer über die nötige Expertise im Bereich der Finanzierung verfügt habe. Dies habe er dem Zeugen S mitgeteilt und angekündigt, mit dem Angeklagten W zu telefonieren. Daraufhin habe er den Angeklagten W telefonisch darüber informiert, dass die Regierung nur einen seiner Wunschkandidaten bestellen könnte. Der Angeklagte W habe erklärt, dass er in diesem Fall die Bestellung des Angeklagten T bevorzugen würde. Laut Aussage des Zeugen B nahm der Angeklagte W die Mitteilung, dass nicht beide Wunschkandidaten bestellt werden könnten, lediglich zur Kenntnis, intervenierte aber nicht.
Ferner berichtete der Zeuge B, dass er nach dem Gespräch mit dem Zeugen S auf die Idee gekommen sei, den Angeklagten T für die Dauer von drei Jahren und anschließend den Zeugen R als dessen Nachfolger in den Verwaltungsrat zu berufen. Er habe auch dies dem Angeklagten W mitgeteilt. Tatsächlich sei der Angeklagte T aber für die Gesamtdauer von sechs Jahren in den Verwaltungsrat berufen worden, da eine Bestellung für nur drei Jahre rechtlich nicht möglich gewesen sei.
Die Ausführungen des Zeugen B zur Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder durch die Regierung der Oberpfalz im Jahr 2014 stehen im Einklang mit der an ihn adressierten E-Mail des Bereichsleiters S vom 22.07.2014 (EA II Bl. 703) und dem Aktenvermerk des Zeugen K vom 28.07.2014 (EA II Bl. 704), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In der E-Mail an den Regierungspräsidenten B vom 22.07.2014 führte der Bereichsleiter S aus, dass der Angeklagte T nicht als Verwaltungsratsmitglied bestellt werden könnte, da man an dem Bewerber H nicht vorbeikommen würde. Aufgrund des Alters des Angeklagten T hätte man ohnehin nicht vorgehabt, diesen in den Verwaltungsrat zu berufen. Auf Wunsch des Angeklagten W käme lediglich eine Bestellung des Zeugen R als Verwaltungsratsmitglied in Betracht. Ausweislich des Aktenvermerks des Zeugen K vom 28.07.2014 teilte der Regierungspräsident B diesem telefonisch mit, dass er mit dem Oberbürgermeister W übereingekommen wäre, dass die Regierung der Oberpfalz neben dem Bewerber Dr. H den Angeklagten T als weiteres Verwaltungsratsmitglied und den Zeugen R als dessen Ersatzperson bestellen würde. In dem Aktenvermerk wurde auch festgehalten, dass der Angeklagte T die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied nur für drei Jahre ausüben und anschließend der Zeuge R in den Verwaltungsrat berufen werden sollte, was nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen B zunächst angedacht war, sich aber als nicht umsetzbar erwiesen hat.
Die Vernehmung des Zeugen B hat ergeben, dass der Angeklagte W diesem lediglich seine Wunschkandidaten für den Verwaltungsrat genannt und darüber hinaus keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung der Regierung genommen hat. Ferner bestätigte der Zeuge B die Darstellung des Zeugen H, wonach es nicht unüblich ist, im Zusammenhang mit der Ernennung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates Wünsche gegenüber der Regierung zu äußern. Im Übrigen geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen B davon aus, dass der Angeklagte T die Voraussetzungen für die Bestellung als Verwaltungsrat erfüllt hat. Der Zeuge B stellte insoweit klar, dass sich der Einwand des Bereichsleiters S, der Angeklagte T könnte aus Altersgründen nicht in den Verwaltungsrat berufen werden, als nicht tragfähig erwiesen habe, da das Gesetz keine Altersgrenze für Verwaltungsratsmitglieder vorsehen würde. Ferner legte der Zeuge B schlüssig dar, dass der Angeklagte T über die für eine Berufung in den Verwaltungsrat erforderliche Wirtschafts- und Sachkunde verfügt habe. Abweichend von der Einschätzung des Zeugen B hält es die Kammer auch nicht für ungewöhnlich, dass der Angeklagte W in dieser Sache den Regierungspräsidenten persönlich angerufen hat. Da der Angeklagte W zur fraglichen Zeit Oberbürgermeister der Stadt Regensburg war, entsprach es den üblichen Gepflogenheiten, dass er in einer dienstlichen Angelegenheit nicht den Bereichsleiter kontaktiert hat, sondern den Regierungspräsidenten als Behördenleiter. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen B konnten somit keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden, die auf das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T hindeuten.
dd) Aussage der Zeugin S
Die Landrätin S erklärte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass sie nicht wüsste, wie es zur Nominierung des Angeklagten T als Kandidat für den Verwaltungsrat gekommen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Spendentätigkeit des Angeklagten T und dessen Nominierung sei ihr nicht bekannt.
Die Zeugin S bezeichnete es als ureigenes Recht eines Landrats oder Oberbürgermeisters, Bewerber für den Verwaltungsrat vorzuschlagen. Sie selbst habe sich eingeschaltet, als die Frage aufgekommen sei, ob der Zeuge G im Hinblick auf sein Alter wieder als Verwaltungsratsmitglied bestellt werden könnte. Da ihr der Zeuge G aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Steuerberater kompetent erschienen sei, habe sie sich für dessen nochmalige Bestellung ausgesprochen. Sie habe sich diesbezüglich aber nicht an die Regierung gewandt.
Des Weiteren berichtete die Zeugin S, dass die Zweckverbandsversammlung die Vorschläge hinsichtlich der von der Regierung der Oberpfalz zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder einstimmig beschlossen habe. Anschließend habe die Regierung aus der Vorschlagsliste jeweils zwei Vertreter der Stadt Regensburg und des Landkreises Regensburg sowie deren Nachrücker ausgewählt, wobei die Kompetenz, Vorbildung und Erfahrung der Bewerber geprüft worden seien.
Im Zuge der Vernehmung der Zeugin S haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte W im Gegenzug für die in der Anklageschrift bezeichneten Spenden für die Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg eingesetzt hat. Die Zeugin S betonte, dass das Vorschlagsrecht hinsichtlich der von der Regierung der Oberpfalz zu bestellenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder dem Oberbürgermeister und der Landrätin vorbehalten sei. Dieses Vorschlagsrecht hat der Angeklagte W ausgeübt, indem er den Angeklagten T in die Vorschlagsliste aufgenommen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin S hat die Zweckverbandsversammlung die Vorschlagsliste durch einstimmigen Beschluss gebilligt, was darauf schließen lässt, dass die Vorschläge des Angeklagten W sachgerecht waren. Im Übrigen erweist sich auch der an den Regierungspräsidenten herangetragene Wunsch des Angeklagten W nach einer Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat als unauffällig, wenn man berücksichtigt, dass sich die Landrätin S nach ihren überzeugenden Ausführungen selbst schon einmal für die Bestellung eines bestimmten Bewerbers eingesetzt hat.
ee) Aussage des Zeugen Dr. G
Der ehemalige Sparkassenvorstand Dr. G berichtete im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung, dass der Vorstand der Sparkasse Regensburg im Zusammenhang mit der Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder aus der freien Wirtschaft angehört und um Vorschläge gebeten werde. Er versicherte glaubhaft, dass der Vorstand gegen die Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat keine Einwände gehabt habe. Nach seiner Kenntnis habe auch kein Zusammenhang zwischen der Spendentätigkeit des Angeklagten T und dessen Bestellung als Verwaltungsratsmitglied bestanden.
Auch die Vernehmung des Zeugen Dr. G hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass ein Zusammenhang zwischen der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg und den in der Anklageschrift dargestellten Spendenzahlungen bestanden haben könnte. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen Dr. G hat der Vorstand der Sparkasse Regensburg keine Einwände gegen die vom Angeklagten W vorgeschlagene Bestellung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied erhoben. Dies wäre aus Sicht der Kammer aber zu erwarten gewesen, wenn der Vorschlag des Angeklagten W, den Angeklagten T in den Verwaltungsrat zu berufen, nicht sachgerecht gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, dass der Angeklagte W durch die Aufnahme des Angeklagten T in die Vorschlagsliste für die weiteren Verwaltungsratsmitglieder eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T sein könnte.
ff) Aussage des Zeugen Dr. W
Der Sparkassenvorstand Dr. W bestätigte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Angaben des Zeugen Dr. G . Er bekundete, dass die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder nicht Aufgabe des Vorstands sei, die Vorstandsmitglieder aber gelegentlich nach ihrer Meinung gefragt werden. Laut Aussage des Zeugen Dr. W haben sich auf der Vorschlagsliste aus dem Jahr 2014 nur renommierte Bewerber befunden, mit deren Bestellung der Vorstand einverstanden gewesen wäre.
Der Zeuge Dr. W weiß nach eigenen Angaben nicht, wie es zur Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat gekommen ist. Er erklärte aber übereinstimmend mit der Zeugin S und dem Zeugen Dr. G, dass ihm kein Zusammenhang zwischen der Spendentätigkeit des Angeklagten T und dessen Bestellung als Verwaltungsratsmitglied bekannt sei.
gg) Aussage des Zeugen KHK B
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B schilderte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung den Anlass und Gang der Ermittlungen im Zusammenhang mit der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg.
Laut Aussage des Zeugen B ist in der Presse thematisiert worden, dass der Angeklagte T nach dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg berufen worden wäre. Der Zeuge B erklärte, dass er daraufhin Ermittlungen angestellt habe. Im Zuge der Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Angeklagte W den Angeklagten T als Verwaltungsratsratsmitglied vorgeschlagen hätte. Der Regierungspräsident B habe bestätigt, dass dies Gegenstand eines Telefonats zwischen ihm und dem Angeklagten W gewesen wäre. Laut Aussage des Zeugen B hätte sich der Zeuge S wegen des Alters des Angeklagten T zunächst gegen dessen Bestellung als Verwaltungsratsmitglied ausgesprochen. Letztlich hätte die Regierung den Angeklagten T aber doch in den Verwaltungsrat berufen.
Auch die vom Zeugen KHK B vorgetragenen Ermittlungsergebnisse geben keinen Grund zu der Annahme, dass sich der Angeklagte W im Gegenzug für die in der Anklageschrift bezeichneten Spenden für die Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat eingesetzt hat. Die vom Zeugen B dargestellten Einwände des Zeugen S gegen die Bestellung des Angeklagten T wurden im Rahmen der Beweisaufnahme durch die überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidenten B entkräftet.
hh) Gesamtwürdigung und Ergebnis
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte W hinsichtlich der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg Diensthandlungen vorgenommen hat, die mit den in der Anklageschrift dargestellten Spendenzahlungen verknüpft waren. Im Zuge der Beweisaufnahme konnten insbesondere keine pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Bestellung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied festgestellt werden, die Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB gewesen sein könnten. Der Angeklagte W hat lediglich sein Vorschlagsrecht hinsichtlich der von der Regierung der Oberpfalz zu bestellenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder wahrgenommen und der Regierung – entsprechend den üblichen Gepflogenheiten – seine Wunschkandidaten mitgeteilt, die zudem die Voraussetzungen für eine Berufung in den Verwaltungsrat erfüllt haben. Eine weitergehende Einflussnahme des Angeklagten W auf die Auswahlentscheidung der Regierung ist nicht ersichtlich.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W weder einer Bestechlichkeit noch einer Vorteilsannahme schuldig gemacht, indem er sich für die Bestellung des Angeklagten T als Verwaltungsratsmitglied eingesetzt hat, da es an einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. § 331 Abs. 1 StGB fehlt. Folglich konnte davon abgesehen werden, die ausgeschiedenen Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Berufung des Angeklagten T in den Verwaltungsrat nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen.
2. Betrug zugunsten und Untreue zum Nachteil der SPD
Schließlich war auch hinsichtlich der ausgeschiedenen Betrugs- und Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Weiterleitung unrichtiger Rechenschaftsberichte für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 keine Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO veranlasst, da ein entsprechender Tatnachweis im Zuge der Beweisaufnahme nicht geführt werden konnte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Angeklagte W von der Unrichtigkeit der Angaben in den Rechenschaftsberichten wusste oder diese zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Daher kann ihm weder eine vorsätzliche Täuschung über die Bemessungsgrundlagen der staatlichen Parteienfinanzierung gem. § 263 Abs. 1 StGB noch eine vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil der SPD gem. § 266 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden.
Der Teilfreispruch des Angeklagten W hinsichtlich der Vorwürfe der Vorteilsannahme und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz im Zusammenhang mit der Annahme von Spenden in den Jahren 2011 bis 2014 und deren Erfassung in den Rechenschaftsberichten der SPD für diese Jahre war daher ohne förmliche Wiedereinbeziehung auf die ausgeschiedenen Betrugs- und Untreuedelikte zu erstrecken, die durch das Bewirken unrichtiger Angaben in den betreffenden Rechenschaftsberichten begangen worden sein sollen.
Hinsichtlich der ausgeschiedenen Betrugs- und Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit dem Bewirken unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2015 war ebenfalls keine förmliche Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO veranlasst, da auch insoweit kein Tatnachweis zu führen war.
3. „Weitere Zustimmungen“ des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T
Soweit die Staatsanwaltschaft „weitere Zustimmungen“ des Angeklagten W anlässlich der Kreditvergabe an die Eheleute T von der Strafverfolgung ausgenommen hat, scheitert eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO bereits daran, dass die Vorwürfe in dem betreffenden Vermerk in der Anklageschrift nicht hinreichend konkretisiert wurden (vgl. BGH NStZ 1985, 515; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 18 u. 24). Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T noch andere als die in der Anklageschrift bezeichneten Zustimmungserklärungen abgegeben hat.
Im Übrigen haben sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W die in der Anklageschrift bezeichneten Spenden im Gegenzug für „weitere Zustimmungen“ im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die Eheleute T angenommen hat. Für eine Verurteilung des Angeklagten W wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit fehlt es daher jedenfalls am Nachweis einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB oder § 331 Abs. 1 StGB. Von einer förmlichen Wiedereinbeziehung des betreffenden Tatteils nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO konnte daher abgesehen werden.
III. Ergebnis
Im Ergebnis konnte eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile und Gesetzesverletzungen nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO im Fall des Angeklagten W unterbleiben, da das Beweisergebnis die Beurteilung zulässt, dass auch insoweit kein Tatnachweis geführt werden kann.
H. Freispruch des Angeklagten H
Der Angeklagte H ist von sämtlichen in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
I. Vorgeworfener Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Regensburg legte dem Angeklagten H in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last:
Der Angeklagte H war Mitglied des Regensburger Stadtrates und bis zum 23.01.2017 Fraktionsvorsitzender der SPD im Stadtrat. Ferner gehörte er dem Aufsichtsrat der SSV J KGaA an.
Der Angeklagte W soll im Zeitraum vom 29.09.2011 bis 01.03.2016 von den Angeklagten T und W bzw. der Firma B GmbH fortlaufend Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in Höhe von insgesamt 475.470 €, Vermögensvorteile für sich und seine Angehörigen im Wert von insgesamt 120.307,16 € sowie finanzielle Zuwendungen an die SSV J KGaA in Höhe von insgesamt 2,8 Mio. € angenommen haben. Im Hinblick auf die Zuwendungen der Angeklagten T und W soll der Angeklagte W diesen seine Unterstützung bei den Bauvorhaben der B GmbH, insbesondere auch die einseitige und damit pflichtwidrige Ausübung seines Ermessens zugunsten der B GmbH bei der Vornahme von Diensthandlungen zugesagt und spätestens ab dem 23.12.2013 mehrfach derartige pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen haben.
1. Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden
Im Zeitraum vom 29.09.2011 bis 01.03.2016 sollen die Angeklagten T und W sowohl persönlich als auch mittels der B GmbH und ihrer Mitarbeiter mit Wissen und Wollen des Angeklagten W Spenden an den Regensburger SPD-Ortsverein-Stadtsüden in Höhe von insgesamt 475.470 € geleistet haben, um auf den Angeklagten W Einfluss zu nehmen, wobei die Einzelspenden jeweils unter dem Betrag von 10.000 € gelegen haben sollen. Insgesamt soll der Ortsverein im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2016 über ein Spendenaufkommen in Höhe von 1.095.440 € verfügt haben. In den Jahren 2007 bis 2010 sollen hingegen lediglich Spenden in Höhe von 34.400 € an den Ortsverein geflossen sein, wobei die B GmbH in diesem Zeitraum nur im Jahr 2009 einmalig einen Betrag von 9.990 € gespendet haben soll.
Der Angeklagte W soll die überwiegende Anzahl der Spendenquittungen für den Ortsverein ausgestellt haben, obwohl er hierzu nach § 4 Abs. 2 der Finanzordnung der SPD nicht befugt gewesen sein soll. Zudem soll er die nach parteirechtlichen Vorgaben erforderliche Genehmigung der Spenden durch die Mitglieder des Ortsvereins erst nach überwiegendem Verbrauch der Geldmittel eingeholt und die Mitglieder nicht darüber informiert haben, dass ein erheblicher Teil der Spenden vom Angeklagten T zugewendet worden sei.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2013 oder Anfang 2014 soll der Angeklagte T dem Angeklagten W auf dessen Bitte hin eine Spendensumme für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in Höhe von insgesamt 500.000 € in Aussicht gestellt haben, um sich fortlaufenden Einfluss auf die Entscheidungen des Angeklagten W zu sichern. Die Angeklagten T und W sollen sich darüber einig gewesen sein, dass die Spendensumme im Laufe der nächsten Jahre in Teilbeträgen ausbezahlt werden sollte. Im Hinblick auf die Spendenzusage des Angeklagten T soll der Angeklagte W dem SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in der Zeit vom 06.05.2014 bis 01.12.2014 einen Gesamtbetrag von 228.000 €, der aus seinem Privatvermögen und einem von ihm und seiner Ehefrau privat aufgenommenen Darlehen stammen soll, in mehreren Tranchen als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, um die bestehenden Verbindlichkeiten des Ortsvereins aus dem Wahlkampf für die Kommunalwahl 2014 zu tilgen. Der Angeklagte W soll dabei gewusst haben, dass der Ortsverein seinen Darlehensrückzahlungsanspruch ohne die zugesagten Spenden des Angeklagten T nicht würde erfüllen können.
Die Angeklagten T und W sollen sich bei der Zahlung der Spenden an den SPD-Ortsverein sowohl der B GmbH als auch natürlicher Personen aus ihrem beruflichen und privaten Umfeld bedient haben, um die beabsichtigte Einflussnahme auf den Angeklagten W zu verschleiern, was der Angeklagte W auch erkannt haben soll. Auf Weisung der Angeklagten T und W sollen die Mitarbeiter der B GmbH Rainer S, Sigmund N, Heinz-Jürgen K, Thomas KI, Gerhard D, Oliver S und Dieter B sowie dessen Ehefrau Claudia B, die Ehefrau des Angeklagten T, Christa T, und dessen 96-jährige Schwiegermutter Josefine S Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet haben.
Dem Angeklagten W wurde vorgeworfen, in Absprache mit dem Angeklagten T die Organisation der Spendenzahlungen innerhalb der B GmbH übernommen zu haben. Er soll die Buchhaltung der B GmbH angewiesen haben, die gespendeten Beträge zuzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitslohn der jeweiligen Mitarbeiter zu buchen, die entsprechenden Abgaben zu leisten und die jeweiligen Nettobeträge an die zum Schein als Spender vorgeschobenen Mitarbeiter auszuzahlen. Die betreffenden Mitarbeiter soll er angewiesen haben, aus den von der B GmbH bereitgestellten Beträgen Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden zu entrichten, wobei er auch die Höhe der Spenden vorgegeben haben soll.
Im Einzelnen sollen im Zeitraum vom 29.09.2011 bis 01.03.2016 folgende Zahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden geleistet worden sein:
2011
09.11.2011: S, Rainer 9.900,00 €
09.11.2011: N, Siegmund 9.900,00 €
03.11.2011: W, Franz 9.900,00 €
03.11.2011: K, Heinz-Jürgen 9.900,00 €
29.09.2011: Volker + Christa T 9.900,00 €
29.09.2011: B GmbH 9.900,00 €
59.400,00 €
2012
25.04.2012: N, Siegmund 9.900,00 €
27.04.2012: W, Franz 9.900,00 €
03.05.2012: K, Heinz-Jürgen 9.900,00 €
03.05.2012: S, Rainer 9.900,00 €
30.05.2012: B GmbH 9.900,00 €
49.500,00 €
2013
25.02.2013: B GmbH 9.900,00 €
27.02.2013: S, Rainer 9.900,00 €
27.02.2013: K, Heinz-Jürgen 9.900,00 €
27.02.2013: W, Franz 9.900,00 €
28.02.2013: N, Siegmund 9.900,00 €
20.09.2013: T, Volker 9.900,00 €
(richtig wohl: 30.09.2013, vgl. EA I Bl. 54)
31.10.2013: S, Josefine 9.900,00 €
03.12.2013: D, Gerhard 9.900,00 €
09.12.2013: KI, Thomas 9.900,00 €
12.12.2013: B, Claudia 9.900,00 €
12.12.2013: S, Oliver 9.900,00 €
108.900,00 €
2014
09.01.2014: B GmbH 9.900,00 €
14.01.2014: K, Heinz-Jürgen 9.900,00 €
15.01.2014: B, Dieter 9.900,00 €
15.01.2014: N, Siegmund 9.900,00 €
15.01.2014: W, Franz 9.900,00 €
16.01.2014: KI,Thomas 9.900,00 €
16.01.2014: S, Rainer 9.900,00 €
16.01.2014: D, Gerhard 9.900,00 €
16.01.2014: T, Volker 9.900,00 €
17.01.2014: S, Oliver 9.900,00 €
28.01.2014: S, Josefine 9.900,00 €
108.900,00 €
2015
14.01.2015: B GmbH 9.900,00 €
13.01.2015: S, Rainer 9.900,00 €
13.01.2015: N, Siegmund 9.900,00 €
14.01.2015: W, Franz 9.900,00 €
14.01.2015: KI, Thomas 9.900,00 €
14.01.2015: K, Heinz-Jürgen 9.900,00 €
14.01.2015: B, Claudia 9.990,00 €
15.01.2015: D, Gerhard 9.900,00 €
19.01.2015: S, Oliver 9.900,00 €
27.01.2015: T, Volker 9.990,00 €
28.01.2015: S, Josefine 9.990,00 €
109.170,00 €
2016
22.02.2016: B GmbH 9.900,00 €
29.02.2016: K, Heinz-Jürgen 9.900,00 €
29.02.2016: N, Siegmund 9.900,00 €
01.03.2016: S, Rainer 9.900,00 €
39.600,00 €
Zur Umgehung der Regelung in § 25 Abs. 3 S. 1 Parteiengesetz (im Folgenden: PartG), wonach Spenden von mehr als 10.000 € innerhalb eines Kalenderjahres offenzulegen sind, sollen die Angeklagten T und W im Einvernehmen mit dem Angeklagten W die aus den Mitteln der B GmbH geleisteten Spenden in Beträge von jeweils 9.900 € bzw. 9.990 € gestückelt und so das wahre Ausmaß der Geldflüsse an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verschleiert haben.
Der Angeklagte H soll gewusst haben, dass der Angeklagte T und Personen aus dessen Umfeld für den Wahlkampf zur Kommunalwahl 2014 Spenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden entrichtet haben, aber keinen Einblick in die Einzelheiten der Spendenorganisation innerhalb des Ortsvereins gehabt haben.
2. Verkauf der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal
Bezüglich des Verkaufs der Wohnbauquartiere auf dem Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne durch die Stadt Regensburg wurde dem Angeklagten H der unter F. I. 1. geschilderte Sachverhalt zur Last gelegt.
3. Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA
Hinsichtlich der Vorwürfe, die im Zusammenhang mit den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA gegen den Angeklagten H erhoben wurden, wird auf die Ausführungen unter F. II. 1. Bezug genommen.
4. Preisnachlässe beim Erwerb der Eigentumswohnung
Darüber hinaus soll der Angeklagte H laut Anklageschrift am 10.11.2009 von der B GmbH eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage am Galgenberg in Regensburg erworben und dabei Preisnachlässe auf den Kaufpreis und die Sonderausstattung der Wohnung in einer Gesamthöhe von mindestens 55.698,78 € erhalten haben.
II. Festgestellter Sachverhalt
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal so zugetragen hat, wie es unter B. I. bis III. ausgeführt wurde. Was die Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA betrifft, geht die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von dem unter F. II. 2. geschilderten Sachverhalt aus.
Hinsichtlich der Preisnachlässe, die der Angeklagte H beim Erwerb einer Eigentumswohnung von der B GmbH erhalten haben soll, wurden im Zuge der Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte H wollte nach dem Tod seiner Frau seine Wohnung an seinen Stiefsohn übergeben und für sich selbst eine andere Wohnung erwerben. Er wandte sich daher an den Leiter der Vertriebsabteilung der B GmbH, K, der ihm das Angebot der B GmbH aufzeigte und ihn beriet. Der Angeklagte H entschied sich für den Kauf der Wohnung in der Villa im Wohnpark Il Giardino in Regensburg. Es handelte sich um eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 92,3 qm im dritten Obergeschoss, zu der eine Dachterrasse und ein Kellerabteil gehörten. Der Angeklagte H vereinbarte mit dem B -Mitarbeiter K, dass er eine Glasschiebetür und Sanitärobjekte aus seinem Eigenheim in Burgweinting mitbringen und in die Wohnung einbauen bzw. einbauen lassen würde. Die Wohnung wurde dementsprechend umgeplant.
In einer Preisliste der B GmbH aus dem Jahr 2008 betreffend das Bauvorhaben Il Giardino, Villa wurde der Kaufpreis der Wohnung Nr. mit 225.900 € beziffert. Laut Preisliste war im Kaufpreis ein Kellerabteil enthalten, wohingegen für einen Tiefgaragenstellplatz 10.900 € und für einen Fahrradabstellplatz 1.000 € zu entrichten waren. Ausweislich der Preisliste der B GmbH vom 05.10.2009 betreffend das Bauvorhaben Il Giardino, Villa belief sich der Listenpreis der Wohnung Nr. auf 239.900 €. Die Kaufpreise für Tiefgaragen- und Fahrradabstellplätze entsprachen den Listenpreisen aus dem Vorjahr.
Der Angeklagte H verhandelte mit dem Angeklagten T über den Kaufpreis. Daraufhin nannte der Angeklagte T dem B -Mitarbeiter K einen Kaufpreis von 200.000 € und erklärte, dass der Innenausbau der Wohnung im notariellen Kaufvertrag von den Leistungspflichten der B GmbH ausgenommen werden sollte. Der B -Mitarbeiter K bereitete den Notartermin entsprechend den Vorgaben des Angeklagten T vor.
Mit notariellem Vertrag vom 10.11.2009 kaufte der Angeklagte H von der B GmbH, die durch ihren Mitarbeiter K vertreten wurde, die Wohnung Nr. in der Villa in der Wohnanlage Il Giardino, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an zwei Fahrradstellplätzen, sowie einen Hobbykeller und einen Tiefgaragenstellplatz. Unter Ziff. IV. 2. a. des notariellen Kaufvertrags wurde vereinbart, dass der gesamte Innenausbau der Wohnung nicht geschuldet und nicht im Kaufpreis enthalten wäre und der Angeklagte H als Käufer die gesamten Fliesenarbeiten, Bodenbeläge, Innentüren und Malerarbeiten in Eigenregie ausführen oder ausführen lassen würde. Ferner wurde unter Ziff. IV. 2. a. des Kaufvertrags festgehalten, dass der Angeklagte H beabsichtigte, die Sanitärobjekte aus der zur damaligen Zeit von ihm bewohnten Wohnung mitzubringen und selbst in die Wohnung einzubauen bzw. einbauen zu lassen sowie eine Glasschiebetür mit Regal einzubauen, wodurch ein Teil einer Innenwand wegfallen sollte. Darüber hinaus verpflichtete sich der Angeklagte H unter Ziff. IV. 2. a. des notariellen Kaufvertrags, die bewohnte Wohnung für die Dauer von sechs Monaten ab Bezugsfertigkeit als Musterwohnung zur Verfügung zu stellen und bei Abschluss eines Mietvertrags eine entsprechende Verpflichtung des Mieters zu vereinbaren. Die mit der Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung einhergehende Wertminderung wurde nach Ziff. IV. 2. a. des notariellen Kaufvertrags im Kaufpreis berücksichtigt. Unter Ziff. V. 1. des notariellen Kaufvertrags wurde ein Gesamtkaufpreis von 200.000 € vereinbart, wovon 182.600 € auf die Wohnung, 10.900 € auf den Tiefgaragenstellplatz, je 1.000 € auf die beiden Fahrradstellplätze und 4.500 € auf den Hobbykeller entfielen.
Nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags nahm die B GmbH einen Großteil des Innenausbaus der Wohnung unter der Leitung ihres Mitarbeiters S vor. Der B -Mitarbeiter S führte in diesem Zusammenhang mehrere Besprechungen mit dem Angeklagten H durch. Am 04.02.2011, 02.03.2011 und 22.03.2011 fanden Werkplanbesprechungen in den Büroräumen der B GmbH statt. Darüber hinaus führte der Angeklagte H weitere persönliche Gespräche und Telefonate mit dem B -Mitarbeiter S wegen des Innenausbaus der Wohnung.
Der B -Mitarbeiter S sprach mit dem Angeklagten H auch über Sonderleistungen und deren Preise. Beim Innenausbau der Wohnung wurden auf Wunsch des Angeklagten H Sonderleistungen erbracht, die Mehrkosten in Höhe von mindestens 14.974,75 € verursachten. Mit Schreiben vom 17.04.2012 stellte die B GmbH dem Angeklagten H einen Betrag von 14.974,75 für Sonderleistungen in Rechnung. Der Angeklagte H überwies diesen Betrag am 25.04.2012 an die B GmbH.
Entsprechend der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag vom 10.11.2009 brachte der Angeklagte H eine handgefertigte Schiebetür aus seinem Eigenheim in Burgweinting mit und wickelte deren Ausbau, Transport und Wiedereinbau selbst ab.
Am 24.10.2012 einigte sich die B GmbH, vertreten durch ihren Mitarbeiter D, mit dem Angeklagten H, dass das Wohnungs- und Teileigentum an der Wohnung Nr. in der Villa in der Wohnanlage Il Giardino und den Nebenobjekten auf den Angeklagten H als Alleineigentümer übergehen sollte. Die B GmbH handelte dabei sowohl im eigenen Namen als auch für den Angeklagten H, der eine entsprechende Vollmacht erteilt hatte. In der Folgezeit wurde der Angeklagte H im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg, Bl. als Eigentümer der Wohnung Nr. in der Villa in der Wohnlange Il Giardino eingetragen.
III. Kein Tatnachweis
Die Feststellungen zu den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal beruhen auf den unter C. II. genannten Beweismitteln. Den Feststellungen zu den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA liegen die unter F. II. 3. dargestellten Beweismittel zugrunde.
Der unter H. II. geschilderte Sachverhalt betreffend den Kauf der Eigentumswohnung steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Erkenntnisse aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der Preisliste der B GmbH vom 05.10.2009 betreffend das Bauvorhaben Il Giardino, Villa (EA V Bl. 2349), des notariellen Kaufvertrags zwischen der B GmbH und dem Angeklagten H vom 10.11.2009 (TEA VIII/5 Bl. 58-78), der Werkplanbesprechungsprotokolle sowie der Listen mit Sonderwünschen des Angeklagten H (EA V Bl. 2350 f.).
Der Angeklagte H war von sämtlichen Anklagevorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
1. Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal
Soweit dem Angeklagten H vorgeworfen wurde, im Rahmen einer Besprechung am 23.12.2013 gemeinsam mit dem Angeklagten W dem Angeklagten W interne Vergabekriterien bezüglich der ersten Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mitgeteilt zu haben und den Entwurf der SPD-Stadtratsfraktion für die zweite Ausschreibung mit den Angeklagten T und W sowie dem Zeugen K abgestimmt zu haben, um der B GmbH die Bauquartiere im Gegenzug für Parteispenden und Zuwendungen an den Angeklagten W und dessen Familie zu verschaffen, konnte der Angeklagte H weder einer Beihilfe zur Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme noch einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei einer Ausschreibung überführt werden.
a) Keine Beihilfe zur Bestechlichkeit
Für eine Verurteilung des Angeklagten H wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit gem. §§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB fehlt es am Nachweis einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Angeklagten W, zu welcher der Angeklagte H hätte Hilfe leisten können.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal nicht wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, da die erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T nicht nachgewiesen werden konnte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter D. I. 2. und F. II. 3. a) aa) Bezug genommen.
b) Keine Beihilfe zur Vorteilsannahme
Hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2016, die vom Angeklagten T geleistet und initiiert wurden, konnte der Angeklagte H keiner Beihilfe zur Vorteilsannahme gem. §§ 331 Abs. 1, 27 StGB überführt werden.
aa) Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014
Was die Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 betrifft, fehlt es bereits an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Angeklagten W im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W insoweit nicht wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da die betreffenden Spenden nicht mit seiner damaligen Dienstausübung als dritter Bürgermeister verknüpft waren. Insoweit wird auf die Ausführungen unter F. I. 3. a) Bezug genommen.
bb) Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016
Durch die Annahme der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 hat der Angeklagte W zwar den Tatbestand der Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen verwirklicht, sodass insoweit vorsätzliche und rechtswidrige Haupttaten vorliegen würden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fehlt es aber sowohl an einer Hilfeleistung als auch am Vorsatz des Angeklagten H hinsichtlich der Vorteilsannahmen durch den Angeklagten W .
(1) Keine Hilfeleistung des Angeklagten H
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H dem Angeklagten W bei der Annahme der Spendenzahlungen für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 oder beim Abschluss der zugrundeliegenden Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten T Hilfe geleistet hat.
Aus der E-Mail des Angeklagten H an den Angeklagten W vom 17.03.2014 mit dem Betreff „Geld“, die der Angeklagte W zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht hat, lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte H den Angeklagten W bei der Annahme der vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 unterstützt hat. In dieser E-Mail teilte der Angeklagte H dem Angeklagten W mit, dass der Angeklagte T mit ihm reden und noch „zusätzlich Geld zur Verfügung stellen“ wollte. Der Angeklagte W erklärte überzeugend und nachvollziehbar, dass er die Mitglieder der SPD im Vorfeld der E-Mail vom 17.03.2014 dazu aufgefordert hätte, Spenden für die anstehende Stichwahl zwischen ihm und dem Oberbürgermeisterkandidaten der CSU, Christian S, zu akquirieren. Bei der E-Mail des Angeklagten H habe es sich um die Reaktion auf diese Aufforderung gehandelt. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W ist die E-Mail des Angeklagten H vom 17.03.2014 somit im Kontext der Regensburger Kommunalwahl 2014 zu sehen.
Nach dem Inhalt der E-Mail vom 17.03.2014 und deren Erläuterung durch den Angeklagten W liegt es zwar nahe, dass der Angeklagte H den Angeklagten T nach weiteren Spenden für den SPD-Ortsverein Regenburg-Stadtsüden gefragt hat. Eine derartige Anfrage des Angeklagten H hätte aber ausschließlich dazu gedient, kurzfristig Mittel für die bevorstehende Stichwahl zu akquirieren, und wäre damit nicht als Unterstützungshandlung hinsichtlich der in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten W angenommenen Spenden für den Ortsverein anzusehen.
Weitere Handlungen, durch die der Angeklagte H den Angeklagten W bei der Annahme der Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016 oder beim Abschluss der zugrundeliegenden Unrechtsvereinbarungen unterstützt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt es völlig fern, dass der Angeklagte H den Angeklagten W beim Abschluss entsprechender Unrechtsvereinbarungen mit dem Angeklagten T Hilfe geleistet hat, indem er die Unterlagen für die Ausschreibung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal mit Vertretern der B GmbH abgestimmt hat. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte gerade nicht festgestellt werden, dass die in den Jahren 2015 und 2016 vom Angeklagten T geleisteten und initiierten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit der Dienstausübung des Angeklagten W im Zusammenhang mit der Veräußerung der betreffenden Bauquartiere verknüpft waren. Es fehlt damit am Nachweis einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung, bei deren Abschluss der Angeklagte H Hilfe geleistet haben könnte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat somit nicht bestätigt, dass der Angeklagte H dem Angeklagten W bei der Begehung der beiden Vorteilsannahmen in den Jahren 2015 und 2016 Hilfe geleistet hat.
(2) Kein Vorsatz des Angeklagten H
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht einmal nachgewiesen werden, dass der Angeklagte H von den Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 und den zugrunde liegenden Unrechtsvereinbarungen zwischen den Angeklagten W und T wusste oder diese zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Dem Angeklagten H war lediglich bekannt, dass der Angeklagte T und dessen Umfeld den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden mit Spenden für den Wahlkampf zur Kommunalwahl 2014 unterstützt haben. Laut Aussage des ermittelnden Polizeibeamten KHK B erklärte der Angeklagte H dies im Rahmen seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme am 23.06.2016.
Auch die E-Mail des Angeklagten H an den Angeklagten W vom 17.03.2014 mit dem Betreff „Geld“ belegt, dass der Angeklagte H von den Spendenzahlungen des Angeklagten T an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wusste. Nach den glaubhaften Schilderungen des Angeklagten W war der betreffenden E-Mail aber ein an die Mitglieder des SPD gerichteter Spendenaufruf im Hinblick auf die bevorstehende Stichwahl zwischen dem Angeklagten W und dem Oberbürgermeisterkandidaten der CSU, Christian S, vorausgegangen. Das Geld, das der Angeklagte T nach den Ausführungen des Angeklagten H in der E-Mail vom 17.03.2014 zur Verfügung stellen wollte, war folglich ausschließlich dazu bestimmt, den Angeklagten W bei seiner Kandidatur um das Amt des Oberbürgermeisters im Rahmen der Kommunalwahl 2014 zu unterstützen. Aus der E-Mail vom 17.03.2014 lässt sich daher nicht ableiten, dass der Angeklagte H wusste, dass der Angeklagte T und dessen Umfeld den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden auch in den Jahren 2015 und 2016, d.h. nach dem Amtsantritt des Angeklagten W als Oberbürgermeister, weiterhin finanziell unterstützt haben.
Gegen eine Kenntnis des Angeklagten H von den Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 spricht schließlich auch, dass der Angeklagte W den Angeklagten H hinsichtlich des Spendenaufkommens des Ortsvereins bewusst im Ungewissen ließ. Dies ergibt sich aus einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten W und Tobias H vom 24.11.2016 (Gesprächs-ID: 99365950), dessen Mitschnitt in der Hauptverhandlung abgespielt wurde. Im Rahmen dieses Telefonats äußerte sich der Angeklagte W wie folgt:
„…, die W und der H, die würden mich sofort verraten, wenn sie könnten, … Das war ja mit einer der Gründe, warum ich den Wahlkampf unbedingt über den Ortsverein, weil’s praktischer ist und weil ich keinen Bock hatte, mich mit der W über Werbemittel zu unterhalten.“
Diesen Äußerungen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte W dem Angeklagten H und der Zeugin W misstraut hat und u.a. deshalb darauf hingewirkt hat, dass die Organisation des Wahlkampfes im Vorfeld der Kommunalwahlen im Jahr 2014 auf den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden übertragen wurde. Ein Einblick des Angeklagten H in die Finanzierung des Wahlkampfes sollte durch die Übertragung der Organisation auf den Ortsverein also gerade vermieden werden. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nicht für wahrscheinlich, dass der Angeklagte W dem Angeklagten H nach der Kommunalwahl 2014 Einblick in das Spendenaufkommen des Ortsvereins gewährt hat.
Im Zuge der Beweisaufnahme konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte H von den Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden in den Jahren 2015 und 2016, die der Angeklagte T geleistet und initiiert hat, Kenntnis hatte oder diese zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H die Umstände, die den Anschein der Käuflichkeit der dienstlichen Handlungen des Angeklagten W begründeten, kannte oder zumindest in Betracht zog. Im vorliegenden Fall wird das Zustandekommen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T insbesondere durch die Höhe der Spenden, die Berührungspunkte zwischen dem dienstlichen Aufgabenbereich des Angeklagten W und den Bauprojekten der B GmbH sowie die Vielzahl von Kontakten zwischen den Angeklagten W und T indiziert. Beim Angeklagten T ist der Einsatz der Strohleute bei der Zuwendung gestückelter Großspenden an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden als zusätzliches Indiz für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zu werten, da ein heimliches Vorgehen bei der Zuwendung von Vorteilen an einen Amtsträger typischerweise dazu dient, eine Verknüpfung zwischen den betreffenden Vorteilen und der Dienstausübung des Amtsträgers zu verschleiern.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte H diese Umstände erkannt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Laut Aussage des ermittelnden Polizeibeamten KHK B erklärte der Angeklagte H im Rahmen seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme, dass er zwar gewusst habe, dass auf dem Konto des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden viele Spenden für den Wahlkampf zur Kommunalwahl 2014 eingegangen seien, die genaue Höhe der Spenden aber nicht gekannt habe. Die betreffende Zeugenaussage des Angeklagten H liefert schon deshalb keine Erkenntnisse für die hier maßgeblichen Jahre 2015 und 2016, weil sie sich auf Wahlkampfspenden im Vorfeld der Kommunalwahl 2014 bezog. Aus ihr lässt sich im Übrigen aber auch nicht ableiten, dass der Angeklagte H von der Höhe und Zusammensetzung der vom Angeklagten T und dessen Umfeld entrichteten Spenden Kenntnis hatte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H – im Gegensatz zum Angeklagten W – die Strohmanneigenschaft der B -Mitarbeiter, die gestückelte Großspenden der B GmbH an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden weitergeleitet haben, erkannt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H ebenso wenig Einblick in die innerbetrieblichen Abläufe der B GmbH hatte wie der Angeklagte W, dem das Strohmannsystem nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bekannt war. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte H von der Anzahl der Kontakte zwischen den Angeklagten W und T wusste, die ein besonderes Näheverhältnis begründeten.
Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte H die Umstände, welche den Anschein der Käuflichkeit der dienstlichen Entscheidungen des Angeklagten W begründeten, kannte oder zumindest für möglich hielt und im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Für eine Verurteilung des Angeklagten H wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme gem. §§ 331 Abs. 1, 27 StGB fehlt es damit auch am erforderlichen Vorsatz des Angeklagten H hinsichtlich des Zustandekommens einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W und T .
cc) Ergebnis
Hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden, die der Angeklagte T in den Jahren 2011 bis 2016 geleistet und initiiert hat, konnte der Angeklagte H folglich keiner Beihilfe zur Vorteilsannahme gem. §§ 331 Abs. 1, 27 StGB überführt werden.
Was die Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 betrifft, fehlt es bereits am Nachweis einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Angeklagten W . Hinsichtlich der Spendenzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 konnte dem Angeklagten H weder eine Hilfeleistung noch der erforderliche Vorsatz hinsichtlich der Haupttaten des Angeklagten W gem. § 331 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden.
c) Keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen
Hinsichtlich der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal konnte der Angeklagte H auch keiner wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 Abs. 1 u. 2 StGB überführt werden.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte H zwar im Zusammenhang mit den beiden Ausschreibungen der betreffenden Bauquartiere mit den Verantwortlichen der B GmbH abgestimmt. Wie unter D. II. 4. a) ausgeführt, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 298 StGB insoweit aber nicht eröffnet, da die Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal weder förmlich ausgeschrieben (Abs. 1) noch nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb freihändig vergeben worden sind (Abs. 2).
2. Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA
Im Zusammenhang mit den Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA kommt keine Verurteilung des Angeklagten H wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit gem. §§ 332 Abs. 1 S. 1, 27 StGB oder Beihilfe zur Vorteilsannahme gem. §§ 331 Abs. 1, 27 StGB in Betracht, da es insoweit am Nachweis einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Angeklagten W fehlt.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte W weder wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB noch wegen Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die ihm bekannten Erhöhungen des Grundkapitals der SSV J KGaA gebilligt hat, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass den Kapitalerhöhungen eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W, T und W bzw. W und T zugrunde lag. Insoweit wird auf die Ausführungen unter F. II. 3. a) Bezug genommen.
3. Zuwendungen an den Angeklagten W und dessen Familie
Im Zusammenhang mit den Preisvorteilen, die der Angeklagte W und dessen Familienangehörige beim Kauf von Eigentumswohnungen und der Renovierung von Immobilien erlangt haben, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten H wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme gem. §§ 331 Abs. 1, 27 StGB von vornherein nicht in Betracht.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fehlt es wiederum an vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttaten des Angeklagten W, zu denen der Angeklagte H Hilfe geleistet haben könnte. Wie unter F. III. bis VI. ausgeführt, konnte der Angeklagte W hinsichtlich der Preisvorteile beim Kauf von Wohnungen und der Renovierung von Immobilien keiner Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB überführt werden. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H den Angeklagten W bei der Annahme der betreffenden Vorteile oder beim Abschluss entsprechender Unrechtsvereinbarungen mit dem Angeklagten T oder dem Angeklagten W unterstützt hat. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht einmal festgestellt werden, dass der Angeklagte H von den Zuwendungen an den Angeklagten W und dessen Familie Kenntnis hatte.
4. Preisnachlässe beim Erwerb der Eigentumswohnung
Hinsichtlich der Preisnachlässe beim Erwerb der Eigentumswohnung von der B GmbH im Jahr 2009 konnte der Angeklagte H keiner Abgeordnetenbestechung gem. § 108e Abs. 1 StGB in der bis zum 31.08.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) überführt werden, da die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, dass er eine Stimme für eine Wahl oder Abstimmung im Stadtrat verkauft hat.
Nach § 108e Abs. 1 StGB a.F. macht sich wegen Abgeordnetenbestechung strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liegt es völlig fern, dass sich der Angeklagte T ein bestimmtes Abstimmungsverhalten des Angeklagten H im Regensburger Stadtrat erkauft hat, indem er diesem Preisvorteile beim Erwerb der Wohnung in der Villa und deren Innenausbau gewährt hat. Eine Beeinflussung der Stimmabgabe des Angeklagten H im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal erscheint schon deshalb abwegig, weil die Beschlussfassung des Stadtrates in dieser Angelegenheit erst im Oktober 2014 und damit fast fünf Jahre nach dem betreffenden Wohnungskauf erfolgt ist. Die Kammer hält es für völlig fernliegend, dass der Angeklagte T dem Angeklagten H beim Kauf der Wohnung Nr. in der Villa einen Preisnachlass in Höhe eines fünfstelligen Betrags und kostenlose Sonderleistungen zugewendet hat, um dessen Stimmabgabe zu beeinflussen, obwohl zum damaligen Zeitpunkt völlig unklar war, ob und ggf. wann der Stadtrat über die Vergabe der betreffenden Bauquartiere entscheiden würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Regensburg das ehemalige Nibelungenkasernenareal noch nicht einmal von der Bundesrepublik Deutschland erworben hatte, als der Angeklagte H die betreffende Wohnung von der B GmbH gekauft hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte H eine Stimme für eine Wahl oder Abstimmung im Regensburger Stadtrat verkauft hat, als er sich die Preisvorteile beim Erwerb der Wohnung Nr. in der Villa vom Angeklagten T bzw. der B GmbH gewähren ließ.
a) Aussage des Zeugen K
Die Vernehmung des Zeugen K hat lediglich bestätigt, dass der Angeklagte T dem Angeklagten H im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung Nr. in der Villa einen Preisnachlass gewährt hat. Den glaubhaften, da in sich stimmigen und nachvollziehbaren, Schilderungen des Zeugen K war aber nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem betreffenden Preisvorteil um die Gegenleistung für eine bestimmte Ausübung des Stimmrechts handelte, welches dem Angeklagten H als Mitglied des Regensburger Stadtrats zustand.
Der Zeuge K berichtete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte H wegen des Kaufs einer Wohnung zu ihm gekommen sei. Daraufhin habe er dem Angeklagten H das Angebot der B GmbH aufgezeigt und diesen beraten. Der Angeklagte H habe sich nach dem Tod seiner Frau verändern und sein Haus bzw. seine Wohnung an den Stiefsohn übergeben wollen. Aus seinem Eigenheim habe der Angeklagte H eine Glasschiebetür und Sanitärobjekte mitbringen wollen. Daher sei ein Teil einer Wand weggefallen und das Bad teilweise umgeplant worden.
Der Zeuge K hat nach eigenen Angaben mit dem Angeklagten H keine Verhandlungen über den Kaufpreis geführt. Er erklärte, dass der Listenpreis für die Wohnung 239.900 € betragen habe. Der Angeklagte T habe ihm aber einen Kaufpreis von 200.000 € genannt, ohne dies zu begründen. Der Angeklagte T habe lediglich erwähnt, dass der Angeklagte H hart verhandelt hätte.
Dem Zeugen K wurde vorgehalten, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 25.01.2017 erklärte hätte, der Preis sei ihm vom Angeklagten T oder vom Angeklagten W vorgegeben worden (Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen K vom 25.01.2017, S. 6 Mitte, TEA II/2). Daraufhin räumte der Zeuge K ein, an den konkreten Vorgang keine Erinnerung zu haben. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25.01.2017 habe er nicht genau gewusst, wer ihm den Preis vorgegeben hätte. Die Preisvorgabe könnte aber nur vom Angeklagten T gekommen sein, da der Angeklagte W derartige Entscheidungen nicht getroffen hätte. Auf Vorhalt des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung am 14.07.2016, S. 6 oben (TEA II/2) bestätigte der Zeuge K nochmals, dass er zur damaligen Zeit nicht gewusst habe, wer ihm den Kaufpreis für die Wohnung vorgegeben hätte. Entscheidungen dieser Größenordnung habe aber der Angeklagte T getroffen.
Der Zeuge K ließ den Wohnungskauf nach eigenen Angaben zu dem vom Angeklagten T genannten Preis beurkunden. Er erklärte, dass er den Notartermin vorbereitet und selbst wahrgenommen habe. Auf Veranlassung des Angeklagten T sei der Innenausbau im notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen worden. Zudem sei die Wohnung als Musterwohnung deklariert worden.
Laut Aussage des Zeugen K hat die Bauleitung den Vorgang nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags übernommen und Besprechungen mit dem Angeklagten H durchgeführt. Der Zeuge K erklärte, dass die B GmbH den Innenausbau der Wohnung vorgenommen habe und der Zeuge S als Bauleiter damit befasst gewesen sei.
In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge K, dass der Angeklagte H einen Betrag von 15.000 € an die B GmbH bezahlt habe. Er wüsste aber nicht, ob diese Zahlung für Ausbauleistungen oder Sonderwünsche entrichtet worden sei. Der Angeklagte H habe ihm von der Zahlung berichtet. Zudem gehe auch aus der Buchhaltung der B GmbH hervor, dass der Angeklagte H eine entsprechende Zahlung geleistet habe. Hinsichtlich der Zahlung von 15.000 € durch den Angeklagten H steht die Aussage des Zeugen K im Einklang mit dem Schreiben der B GmbH an den Angeklagten H vom 17.04.2012 (TEA VIII/5 Bl. 7) und dem Kontoauszug der Sparkasse Regensburg vom 25.04.2012 (TEA VIII/5 Bl. 6), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die B GmbH hat dem Angeklagten H mit Schreiben vom 17.04.2012 einen Betrag von 14.974,75 € für Sonderleistungen in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat der Angeklagte H ausweislich des Kontoauszugs der Sparkasse Regensburg am 25.04.2012 an die B GmbH überwiesen. Damit steht fest, dass der Angeklagte H die von der B GmbH erbrachten Sonderleistungen zumindest teilweise bezahlt hat.
Die Angaben des Zeugen K geben keinen Aufschluss darüber, inwieweit der von der B GmbH gewährte Preisnachlass durch die vom Angeklagten H erbrachten Eigenleistungen und die im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung gerechtfertigt war. Die exakte Höhe der Preisvorteile des Angeklagten H im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Innenausbau der Wohnung kann aber letztlich dahinstehen, da eine Verurteilung des Angeklagten H wegen einer Abgeordnetenbestechung nach § 108e Abs. 1 StGB a.F. jedenfalls am fehlenden Nachweis des erforderlichen Stimmenverkaufs scheitert.
b) Aussage des Zeugen S
Der zuständige Bauleiter S hat im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt, dass die B GmbH den Innenausbau der Wohnung des Angeklagten H durchgeführt und dabei Sonderleistungen erbracht habe. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte T eine bestimmte Ausübung des Stimmrechts des Angeklagten H im Regensburger Stadtrat erkauft hat bzw. erkaufen wollte, indem er diesem einen Preisvorteil beim Erwerb der Eigentumswohnung gewährt hat.
Der Zeuge S erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen K, dass die B GmbH den Innenausbau der Wohnung des Angeklagten H unter seiner Leitung durchgeführt habe. Er habe in dieser Angelegenheit viel Kontakt zum Angeklagten H gehabt und alle drei Tage eine Besprechung mit diesem abgehalten. Der Angeklagte H sei sehr emsig gewesen und habe sich intensiv um die Wohnung gekümmert, in die er auch selbst eingezogen sei. Hinsichtlich des Innenausbaus habe der Angeklagte H seine Meinung mehrmals geändert. Laut Aussage des Zeugen S war der Angeklagte H oft auf der Baustelle und versuchte, vieles direkt mit den Handwerkern zu klären.
Hinsichtlich der Vornahme des Innenausbaus durch die B GmbH und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Besprechungen mit dem Angeklagten H wurden die Angaben des Zeugen S durch die Angebote der Firma R, die E-Mails der B -Mitarbeiterin Janine G und der Firma A GmbH & Co.KG sowie die Werkplanbesprechungsprotokolle bestätigt, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Angebote der Firma R vom 03.05.2011 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 92-99) und 16.05.2011 (TEA VIII/2 – Reg. 0 Bl. 90 f.) betreffend das Bauvorhaben „B, Il Giardino, Villa WHG., Com. H “ lassen darauf schließen, dass auf Veranlassung der B GmbH Ausbauleistungen im Bereich der Sanitäreinrichtungen und des Heizungsbaus erbracht wurden. Der E-Mail-Verkehr zwischen der Firma A GmbH & Co.KG und dem Zeugen S vom 13./18.10.2011 nebst Anlage (TEA VIII/5 Bl. 236 u. 238-242) belegt, dass die B GmbH mit der Lieferung und Montage von Innentüren für die Wohnung Nr. in der Villa befasst war.
Die Werkplanbesprechungsprotokolle vom 01.03.2011 (TEA VIII/5 Bl. 171-178), 24.03.2011 (TEA VIII/5 Bl. 200), 04.04.2011 (TEA VIII/5 Bl. 204), 05.07.2011 (TEA VIII/5 Bl. 224-232) und 15.02.2017 (TEA VIII/5 Bl. 234) belegen, dass in dieser Angelegenheit am 04.02.2011, 02.03.2011 und 22.03.2011 Werkplanbesprechungen in den Büroräumen der B GmbH sowie weitere persönlich und fernmündlich geführte Gespräche mit dem Angeklagten H stattgefunden haben. Per E-Mail vom 07.03.2011 (TEA VIII/5 Bl. 180-187) und vom 24.03.2011 (TEA VIII/5 Bl. 202) hat die B -Mitarbeiterin G jeweils ein Werkplanbesprechungsprotokoll an diverse Handwerksfirmen weitergeleitet. Am 03.01.2012 übermittelte die B -Mitarbeiterin G eine Aktennotiz des Zeugen S an drei Handwerksfirmen, in der noch zu erledigende Arbeiten im Zusammenhang mit dem Innenausbau der Wohnung Nr. in der Villa aufgeführt wurden (TEA VIII/5 Bl. 247 f.). Mit einer E-Mail vom 13.04.2012 (TEA VIII/5 Bl. 247 f.) übersandte die B -Mitarbeiterin G das Übergabeprotokoll für die Wohnung des Angeklagten H an diverse Handwerksfirmen.
Der Zeuge S berichtete, dass der Angeklagte H im Rahmen des Innenausbaus der Wohnung auch Eigenleistungen erbracht habe. Beispielsweise habe der Angeklagte H eine handgefertigte Schiebetür aus dessen Haus in Burgweinting mitgebracht und deren Ausbau, Transport und Wiedereinbau selbst abgewickelt.
Der Zeuge S gab an, dass in der Wohnung des Angeklagten H eine Sonderausstattung zur Ausführung gekommen sei. Er habe mit dem Angeklagten H über Sonderleistungen und deren Preise gesprochen. Für die Abrechnung habe er eine Aufstellung der Sonderwünsche des Angeklagten H gefertigt. Einen Teil der Sonderausstattung habe der Angeklagte H aber direkt bei den Handwerken bezahlt. Im Wege des Selbstleseverfahrens wurden zwei Aufstellungen mit Sonderwünschen des Angeklagten H (EA VI Bl. 2350 f.) in die Hauptverhandlung eingeführt, die hinsichtlich der einzelnen Positionen weitgehend übereinstimmen, aber Mehrkosten in unterschiedlicher Höhe aufweisen. Die Mehrkosten für die Umsetzung der Sonderwünsche des Angeklagten H belaufen sich nach der einen Liste auf 14.974,75 € und nach der anderen Liste auf 27.373,53 €. Auf Vorhalt der beiden Aufstellungen (TEA VIII/1 Bl. 313 f. = EA V Bl. 2350 f.) bestätigte der Zeuge S, diese erstellt zu haben. Er ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Aufstellung, die eine geringere Gesamtmehrung ausweist, an den Vertrieb weitergeleitet worden sei.
In die Verhandlungen über den Kaufpreis der Wohnung war der Zeuge S nach eigenen Angaben nicht eingebunden. Er bekundete, dass der Angeklagte H mit ihm auch nicht über die Preisgestaltung gesprochen habe.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen S konnte nicht exakt geklärt werden, welchen Wert die Sonderleistungen hatten, die beim Innenausbau der Wohnung des Angeklagten H von der B GmbH erbracht wurden und welche Sonderleistungen der Angeklagte H direkt bei den Handwerkern bezahlt hat. Auf die Höhe etwaiger Preisvorteile in Form von nicht bzw. nicht vollständig in Rechnung gestellten Sonderleistungen kommt es aber letztlich nicht an, da es für eine Verurteilung des Angeklagten H wegen Abgeordnetenbestechung nach § 108e abs. 1 StGB a.F. jedenfalls am Nachweis des erforderlichen Stimmenverkaufs fehlt.
c) Aussage des Zeugen KHK B
Letztlich hat auch die Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Angeklagte H im Gegenzug für die Preisvorteile beim Erwerb seiner Eigentumswohnung eine Stimme für eine Wahl oder Abstimmung im Regensburger Stadtrat verkauft hat.
Der Zeuge KHK B schilderte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung den Anlass und Gang der Ermittlungen hinsichtlich des Wohnungskaufs des Angeklagten H . Laut Aussage des Zeugen B hat die Verantwortliche der Firma W Amberg, Frau K, in einer E-Mail an den damaligen Vorsitzenden der SPD in Bayern, P, im Zusammenhang mit der Vergabe des ehemaligen Nibelungenkasernenareals ausgeführt, dass der Angeklagte H eine schön gelegene und gut ausgestattete Eigentumswohnung von der B GmbH gekauft hätte. Diese E-Mail habe der damalige SPD-Landesvorsitzende P an die Staatsanwaltschaft Regensburg weitergeleitet.
Der Zeuge B holte nach eigenen Angaben einen Grundbuchauszug ein und stellte fest, dass der Angeklagte H Eigentum an einer Wohnung in der Galgenberg straße erworben hatte. Ferner erklärte der Zeuge B, dass im Kaufvertrag ein Kaufpreis von 200.000 € vereinbart worden sei, obwohl der Listenpreis 239.000 € betragen hätte. Der Angeklagte H habe hierzu angegeben, dass er einen Nachlass von 15.000 € für die frühzeitige Reservierung einer Wohnung in einem anderen Gebäude und einen weiteren Nachlass von 10.000 € für die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung erhalten hätte. Zudem habe der Angeklagte H bekundet, dass ihm 31.000 € für die Selbstvornahme des Innenausbaus nachgelassen worden wären, wovon er aber ca. 14.000 € nachgezahlt hätte, da die B GmbH entgegen der ursprünglichen Absprache doch einen Teil des Innenausbaus durchgeführt hätte. Laut Aussage des Zeugen B hat der Zeuge S angegeben, dass die B GmbH den überwiegenden Teil des Innenausbaus vorgenommen hätte. Dies sei durch das Ergebnis der Auswertung der gesicherten Daten bestätigt worden.
Neben den Ausführungen des KHK B belegen auch die E-Mail des Angeklagten H vom 15.07.2016 nebst Anlage (TEA VIII/5 Bl. 2 f.) und dessen Stellungnahme zur Abrechnung der Wohnung Nr. (TEA VIII/5 Bl. 4), wie sich der Angeklagte H im Ermittlungsverfahren zum Erwerb der Eigentumswohnung Nr. in der Villa eingelassen hat. Mit seiner E-Mail vom 15.07.2016 (TEA VIII/5 Bl. 2 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, übersandte der Angeklagte H eine Preisliste aus dem Jahr 2008 an den polizeilichen Sachbearbeiter KHK B . Nach dieser Preisliste belief sich der Kaufpreis für die Wohnung des Angeklagten H auf 225.900 €. Ergänzend hierzu führte der Angeklagte H in der E-Mail vom 15.07.2016 aus, dass sich der Kaufpreis nach der Preisliste aus dem Jahr 2008 bemessen habe, da er bereits in diesem Jahr reserviert hätte. Von dem Kaufpreis seien 10.000 € für die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung und weitere 17.500 € für Eigenleistungen beim Innenausbau abgezogen worden, sodass sich ein Kaufpreis von 197.500 € ergeben habe. In der Stellungnahme zur Abrechnung der Wohnung Nr. 24 (TEA VIII/5 Bl. 4), die ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, berief sich der Angeklagte H wiederum auf die frühzeitige Reservierung und einen daraus resultierenden Nachlass von 15.000 € auf den Listenpreis von 239.000 €, der sich aus der Preisliste für das Jahr 2009 ergab. Er nannte aber einen Kaufpreis von 215.000 €, der sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis von 200.000 € und einer Nachzahlung von 15.000 € zusammengesetzt haben soll. Den Preisnachlass für die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung bezifferte der Angeklagte H in seiner Stellungnahme wiederum auf 10.000 €. Zudem erklärte er, dass vom Kaufpreis 31.400 € für Eigenleistungen beim Innenausbau abgezogen worden seien. Er habe aber im April 2012 einen Betrag von 14.974,75 € nachgezahlt, da die B GmbH einen Teil der im notariellen Vertrag vorgesehen Eigenleistungen übernommen habe. Aus dem Schreiben der B GmbH vom 17.04.2012 (TEA VIII/5 Bl. 7) ergibt sich hingegen, dass die B GmbH dem Angeklagten H diesen Betrag für Sonderleistungen in Rechnung gestellt hat und nicht für ersparte Eigenleistungen beim Innenausbau.
In einem am 20.09.2016 mit dem Angeklagten T geführten Telefonat (Gesprächs-ID: 93772217), das im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und verschriftet wurde, bekundete der Angeklagte H, dass im Jahr 2008 eine Wohnung in einem anderen Haus für ihn reserviert worden sei, die 219.000 € gekostet habe (TKÜ II/2 Bl. 57). Dieser Preis sei ihm für einen späteren Kauf garantiert worden, da der Kauf der reservierten Wohnung infolge des Todes seiner Frau nicht zustande gekommen sei. Der Angeklagte T bestätigte diese Darstellung des Angeklagten H in dem betreffenden Telefonat.
Laut Aussage des Zeugen B hat der Zeuge K bei der Polizei angegeben, dass ihm die Reduzierung des Kaufpreises vom Angeklagten T oder vom Angeklagten W vorgegeben worden wäre. Der Zeuge B erklärte, dass der Zeuge K die vom Angeklagten H behauptete Wertminderung von 10.000 € durch die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung nicht bestätigt habe.
Ferner berichtete der Zeuge B, dass bei der Auswertung der bei der B GmbH gesicherten Daten zwei unterschiedliche Aufstellungen zur Sonderausstattung der Wohnung des Angeklagten H aufgefunden worden seien. Trotz identischer Positionen seien die Kosten der Sonderausstattung in der ersten Aufstellung mit 27.373 € und in der zweiten Aufstellung mit ca. 14.000 € beziffert worden. Die zuletzt genannte Summe entspreche exakt dem Betrag, den der Angeklagte H als Zuzahlung für Eigenleistungen bezeichnet habe. Man habe aber eine Rechnung der B GmbH über diesen Betrag gefunden, die sich auf Sonderwünsche des Angeklagten H beziehen würde. Der Zeuge B konnte nach eigenen Angaben nicht ermitteln, ob der Angeklagte H von den vorgenannten Aufstellungen zur Sonderausstattung seiner Wohnung Kenntnis hatte.
Im Zuge der Vernehmung des Zeugen KHK B konnte nicht geklärt werden, ob und ggf. in welchem Umfang die Preisvorteile des Angeklagten H beim Kauf der Eigentumswohnung durch die frühzeitige Reservierung, die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung und Eigenleistungen beim Innenausbau gerechtfertigt waren. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, da die durchgeführte Beweisaufnahme jedenfalls keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass der Angeklagte H im Gegenzug für etwaige Preisvorteile beim Erwerb der Eigentumswohnung sein Stimmrecht als Mitglied des Regensburger Stadtrats im Sinne des Angeklagten T oder der B GmbH ausgeübt hat. Es fehlt damit an dem für eine Abgeordnetenbestechung nach § 108e Abs. 1 StGB a.F. erforderlichen Stimmenverkauf.
d) Urkunden
Schließlich konnte auch mit den sonstigen Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte H eine Stimme bei einer Wahl oder Abstimmung im Regensburger Stadtrat an den Angeklagten T oder den Angeklagten W verkauft hat.
In einem Schreiben an den damaligen Oberbürgermeister S vom 06.10.2009 (TEA VIII/5 Bl. 165) erklärte der Angeklagte T zwar, dass der Angeklagte H beim beabsichtigten Wohnungskauf eine Vorzugsbehandlung erhalten würde. Dem Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte H im Gegenzug sein Stimmrecht als Mitglied des Regensburger Stadtrats bei einer Wahl oder Abstimmung in einer bestimmten Weise ausüben sollte.
Die in den Werkplanbesprechungsprotokollen verwendete Anrede „Sehr geehrter Herr Stadtrat H “ deutet zwar darauf hin, dass etwaige Preisvorteile im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten H als Mandatsträger gewährt wurden. Dies vermag aber keine Strafbarkeit des Angeklagten H wegen Abgeordnetenbestechung zu begründen, da der eng gefasste Tatbestand des § 108e Abs. 1 StGB a.F. den Kauf oder Verkauf einer Stimme bei einer Wahl oder Abstimmung voraussetzt, der im Zuge der Beweisaufnahme aber nicht festgestellt werden konnte.
e) Gesamtwürdigung
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. in welcher Höhe der Angeklagte H Preisnachlässe beim Erwerb der Eigentumswohnung von der B GmbH erhalten hat. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, da es für eine Strafbarkeit des Angeklagten H wegen Abgeordnetenbestechung gem. § 108e Abs. 1 StGB a.F. jedenfalls am Nachweis eines Stimmenverkaufs fehlt. Die Kammer vermochte sich auch im Wege einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte H im Gegenzug für etwaige Preisvorteile beim Erwerb der Eigentumswohnung von der B GmbH sein Stimmrecht bei einer Abstimmung im Regensburger Stadtrat in einer bestimmten Weise ausgeübt und damit eine Stimme verkauft hat.
5. Ergebnis
Der Angeklagte H war von sämtlichen Anklagevorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
IV. Freispruch hinsichtlich des nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Tatteils
Soweit die Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO davon abgesehen hat, den Angeklagten H wegen des vom Angeklagten T in Aussicht gestellten Preisnachlasses beim Erwerb einer Eigentumswohnung auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern zu verfolgen, war der Freispruch des Angeklagten H auf den ausgeschiedenen Tatteil zu erstrecken, ohne dass es einer förmlichen Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO bedurfte, da dem Angeklagten H auch insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Laut Anklageschrift soll der Angeklagte T dem Angeklagten H einen Preisnachlass in Höhe von 89.900 € beim Erwerb einer Wohnung auf dem noch zu bebauenden Nibelungenkasernenareal zugesagt haben. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat ausweislich der Anklageschrift aber nach § 154a Abs. 1 StPO davon abgesehen, den Angeklagten H aufgrund der versprochenen Überlassung einer vergünstigten Eigentumswohnung wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern zu verfolgen.
Nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO kann von der Verfolgung einzelner abtrennbarer Teile einer Tat abgesehen werden, wenn diese für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Im vorliegenden Fall hat sich die Straferwartung der Staatsanwaltschaft, die der Verfolgungsbeschränkung zugrunde lag, nicht bestätigt, da der Angeklagte H von sämtlichen Anklagevorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO sind ausgeschiedene Tatteile grundsätzlich wieder in das Verfahren einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgungsbeschränkung nicht mehr erfüllt sind. Wenn das Gericht die Beweis- oder Rechtslage aber dahingehend beurteilt, dass auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils ein Freispruch geboten wäre, kann es den betreffenden Tatteil auch ohne förmliche Wiedereinbeziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung machen (BGH NJW 1989, 2481; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 24).
Im vorliegenden Fall konnte der Freispruch des Angeklagten H ohne förmliche Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils auf diesen erstreckt werden, da sich der Angeklagte H nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108e Abs. 1 StGB in der ab 01.09.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: n.F.) strafbar gemacht hat, indem er sich vom Angeklagten T einen Preisnachlass beim Kauf einer Wohnung auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal versprechen ließ.
1. Festgestellter Sachverhalt
Hinsichtlich des vom Angeklagten T in Aussicht gestellten Preisnachlasses beim Verkauf einer Wohnung an eine Bekannte des Angeklagten H wurden im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
Anfang 2016 begann die B GmbH mit dem Verkauf von Wohnungen, die sie auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal errichtet hatte.
Eine Bekannte des Angeklagten H beabsichtigte, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Der Angeklagte H nahm daher Kontakt zum B -Mitarbeiter K auf und ließ sich von diesem beraten. Er bekundete Interesse an einer Wohnung in einem der hinteren Häuser, das noch nicht fertiggestellt war und sich noch nicht im Verkauf befand. Es handelte sich um die Wohnung Nr. in der Villa, deren Wohnfläche 74,29 qm betrug. Im ersten Haus, das in dem betreffenden Wohnquartier gebaut wurde, gab es eine baugleiche Wohnung, die 299.000 € kostete. Für die Wohnung Nr. in der Villa war zunächst ein Listenpreis in Höhe von 299.900 € vorgesehen. Der Angeklagte H interessierte sich zudem für einen Tiefgaragenstellplatz und zwei Fahrradabstellplätze, die insgesamt 15.900 € kosteten. Der Endpreis für die Wohnung mit den entsprechenden Nebenobjekten belief sich damit auf 315.800 €.
Im April 2016 besprach der Angeklagte H die Konditionen für den Kauf der Wohnung Nr. in der Villa mit dem Angeklagten T in dessen Büro. Der B -Mitarbeiter K kam zu diesem Gespräch hinzu. Der Angeklagte H verhandelte daraufhin mit dem Angeklagten T und dem B -Mitarbeiter K über einen Preisnachlass. Schließlich vereinbarten der Angeklagte T und der B -Mitarbeiter K mit dem Angeklagten H, dass vom Endpreis der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz und zwei Fahrradabstellplätzen, der laut Preisliste 315.800 € betragen hätte, diverse Vergünstigungen in einer Gesamthöhe von 89.900 € abgezogen werden sollten, sodass sich der Kaufpreis für die Wohnung mit Nebenobjekten im Ergebnis auf 225.900 € belaufen hätte. Auf den Listenpreis der Wohnung von 299.900 € sollte ein Nachlass von 30.000 € gewährt werden, womit der Kaufpreis der Wohnung 269.900 € betragen hätte. Ferner sollte die Wohnung der B GmbH für die Dauer von zwei Jahren als Musterwohnung zur Verfügung gestellt werden, wofür weitere 18.600 € in Abzug gebracht werden sollten. Für den Wegfall von Ausbauleistungen sollte der Kaufpreis um weitere 28.400 € ermäßigt werden. Im Übrigen sollte ein Abzug von 12.900 € für Mängel vorgenommen werden.
Einige Tage nach dem Gespräch mit dem Angeklagten H bat der Angeklagte T den B -Mitarbeiter K darum, das Ergebnis des Gesprächs für ihn zusammenzufassen. Mit einer E-Mail vom 27.04.2016 übermittelte der B -Mitarbeiter K dem Angeklagten T daraufhin eine Aufstellung der mit dem Angeklagten H vereinbarten Konditionen.
Als die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren im Juni 2016 bekannt wurden, interessierte sich der Angeklagte H anfangs noch für die betreffende Wohnung. Der Angeklagte T erklärte, dass die Wohnung reserviert bleiben würde, bis „die Affäre“ abgeschlossen sei. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 25.01.2017 erklärte der Angeklagte H jedoch in einem Telefonat gegenüber dem B -Mitarbeiter K, dass seine Bekannte von dem beabsichtigten Wohnungskauf Abstand nehmen würde.
Inzwischen wurde die Wohnung Nr. in der Villa auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal an andere Kunden der B GmbH verkauft.
2. Kein Nachweis einer Straftat nach § 108e Abs. 1 StGB n.F.
Die unter H. IV. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den Erkenntnissen aus der durchgeführten Telefonüberwachung und den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten T vom 27.04.2016 (EA V Bl. 2352 f.).
Hinsichtlich der Reduzierung des Kaufpreises der Wohnung Nr. in der Villa, die der Angeklagte T der Bekannten des Angeklagten H in Aussicht gestellt hat, kommt eine Verurteilung des Angeklagten H wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108e Abs. 1 StGB n.F. nicht in Betracht, da es am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung fehlt.
Nach § 108e Abs. 1 StGB n.F. macht sich strafbar, wer als Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
a) Versprochener Vorteil für einen Mandatsträger
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war der Angeklagte H Mitglied des Regensburger Stadtrats und damit Mandatsträger im Sinne des § 108e Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F., als er sich vom Angeklagten T einen ungerechtfertigten Vorteil in Form eines Preisnachlasses beim Wohnungskauf seiner Bekannten versprechen ließ. Ungeachtet der Frage, ob die Ermäßigung des Kaufpreises für die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung und den Wegfall von Ausbauleistungen begründet war, liegt ein ungerechtfertigter Vorteil der Bekannten des Angeklagten H jedenfalls in der Reduzierung des Listenpreises um 30.000 € und dem pauschalen Abzug von 12.900 € für Mängel, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar waren.
b) Keine Unrechtsvereinbarung
Es ist aber nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Preisnachlass im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit einer Handlung verknüpft sein sollte, die der Angeklagte H bei der Wahrnehmung seines Mandates im Auftrag oder auf Weisung eines anderen vornehmen oder unterlassen sollte.
aa) Keine Verknüpfung mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere
Eine Verknüpfung des Preisvorteils mit der Mandatsausübung des Angeklagten H im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal liegt völlig fern. Im Übrigen würde eine derartige Verknüpfung eine Strafbarkeit nach § 108e Abs. 1 StGB n.F. ohnehin nur begründen, wenn die entsprechende Unrechtsvereinbarung bereits vor dem Vollzug oder der Unterlassung der jeweiligen mandatsbezogenen Handlung getroffen worden wäre, wofür hier ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen. Der Regensburger Stadtrat hat bereits am 23.10.2014 über die Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal entschieden. Im April 2016, als sich der Angeklagte H den Preisnachlass für seine Bekannte versprechen ließ, waren die mandatsbezogenen Handlungen, die dieser im Rahmen der Beratungen und Abstimmungen des Stadtrats über die Veräußerung der betreffenden Bauquartiere vornehmen konnte, daher bereits vollzogen oder unterlassen worden. Durch den in Aussicht gestellten Preisnachlass könnte damit nur eine bereits vollzogene oder unterlassene Handlung des Angeklagten H im Zusammenhang mit der Ausübung des Stadtratsmandats honoriert worden sein. Zuwendungen, die eine Belohnung für bereits vollzogene oder unterlassene Handlungen des Mandatsträgers darstellen, sind vom Anwendungsbereich des § 108e Abs. 1 StGB n.F. aber nur umfasst, wenn bereits vor deren Vollzug eine entsprechende Unrechtsvereinbarung getroffen wurde (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 108e Rn. 35). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist aber nicht ersichtlich, dass die Angeklagten T und H eine Verknüpfung zwischen einer bestimmten mandatsbezogenen Handlung oder Unterlassung des Angeklagten H und dem Preisnachlass beim Wohnungskauf durch dessen Bekannte vereinbart hatten, bevor der Regensburger Stadtrat über die Veräußerung der Bauquartiere auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal beraten und abgestimmt hat.
bb) Keine Verknüpfung mit sonstigen mandatsbezogenen Handlungen
Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Angeklagten T in Aussicht gestellte Preisnachlass beim Wohnungskauf der Bekannten des Angeklagten H mit sonstigen mandatsbezogenen Handlungen des Angeklagten H oder deren Unterlassung verknüpft sein sollte.
(1) Aussage des Zeugen K
Die Vernehmung des Zeugen K hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Preisnachlass, den die Bekannte des Angeklagten H beim Kauf der Wohnung Nr. in der Villa erhalten sollte, die Wahrnehmung des Stadtratsmandates durch den Angeklagten H in der in § 108e Abs. 1 StGB n.F. beschriebenen Weise beeinflussen sollte.
Der Zeuge K berichtete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die B GmbH Anfang 2016 mit dem Verkauf der Wohnungen auf dem Nibelungenkasernenareal begonnen habe. Der Angeklagte H sei zu ihm gekommen, da dessen Freundin oder Bekannte am Kauf einer Wohnung interessiert gewesen sei. Er habe den Angeklagten H daraufhin beraten.
Der Zeuge K führte aus, dass sich der Angeklagte H für eine Wohnung in einem der hinteren Häuser der Wohnanlage auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal interessiert habe. Das betreffende Haus sei noch nicht im Verkauf gewesen und sollte erst später fertiggestellt werden. Der Angeklagte H habe sein Interesse an der Wohnung zu einem relativ frühen Zeitpunkt bekundet. Die Preisliste für das betreffende Haus sei erst im August von der Stadt genehmigt worden. Im ersten Haus, das in dieser Wohnanlage gebaut worden sei, habe es eine baugleiche Wohnung gegeben, die 299.000 € gekostet habe.
Ferner berichtete der Zeuge K, dass er zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten T und H im Büro des Angeklagten T dazugekommen sei, in dem es um die Konditionen für den Verkauf der betreffenden Wohnung gegangen sei. Man habe sich mit dem Angeklagten H darauf verständigt, dass die betreffende Wohnung 269.000 € kosten und für zwei Jahre als Musterwohnung deklariert werden sollte. Zudem sollte ein Leistungsentfall in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Man habe auch über einen Mängelabzug gesprochen, sei aber nicht näher darauf eingegangen. Der Zeuge K bekundete, dass der Angeklagte H hart verhandelt habe und der Angeklagte T sich bei ihm darüber beklagt habe.
Der Zeuge K führte weiter aus, dass der Angeklagte T ihn einige Tage nach dem Gespräch mit dem Angeklagten H darum gebeten habe, die vereinbarten Konditionen zusammenzufassen. Am 27.04.2016 habe er dem Angeklagten T die gewünschte Zusammenfassung per E-Mail zukommen lassen. Die vom Zeugen K genannte E-Mail vom 27.04.2016 und die beigefügte Anlage „Berechnung Herr H.“ (EA V Bl. 2352 f.) wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Ausweislich der Anlage „Berechnung Herr H.“ hätte der Listenpreis der Wohnung Nr. in der Villa auf dem ehemaligen Nibelungenkasernenareal 299.900 € betragen. Für einen Tiefgaragenstellplatz und zwei Fahrradstellplätze wurde in der Aufstellung ein Gesamtkaufpreis von 15.900 € angesetzt, sodass sich ein Endpreis von 315.800 € ergab. Nach der Aufstellung des Zeugen K sollten von diesem Endpreis diverse Vergünstigungen in einer Gesamthöhe von 89.900 € abgezogen werden, sodass sich der Kaufpreis für die Wohnung mit Nebenobjekten im Ergebnis auf 225.900 € belaufen hätte. Auf den Listenpreis der Wohnung von 299.900 € sollte ein Nachlass von 30.000 € gewährt werden, womit der Kaufpreis der Wohnung 269.900 € betragen hätte. Ferner sollte die Wohnung für die Dauer von zwei Jahren als Musterwohnung bereitgestellt werden, wofür weitere 18.600 € in Abzug gebracht werden sollten. Für den Wegfall von Ausbauleistungen sollte der Kaufpreis nochmals um 28.400 € ermäßigt werden. Im Übrigen sollte ein Abzug von 12.900 € für Mängel vorgenommen werden.
Auf Vorhalt der Aufstellung, die der E-Mail vom 27.04.2016 als Anlage beigefügt war (Anlage 7 zum Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen K vom 25.01.2017 = EA V Bl. 2352 f.), erklärte der Zeuge K, dass der Betrag von 89.000 € keine reine Vergünstigung darstellte, sondern teilweise auf den Wegfall von Leistungen und die Bereitstellung der Wohnung als Musterwohnung zurückzuführen wäre. Den in der Aufstellung genannten Mängelabzug in Höhe von 12.900 € vermochte der Zeuge K hingegen nicht zu erklären. Laut Aussage des Zeugen K wurden die mit dem Angeklagten H vereinbarten Konditionen nicht an den Notar übermittelt.
Des Weiteren führte der Zeuge K aus, dass im Juni 2016 das Thema „Spenden“ bzw. „Nibelungenkaserne“ aufgekommen sei. Der Angeklagte H sei anfangs noch an der Wohnung interessiert gewesen, habe ihm dann jedoch telefonisch abgesagt. Inzwischen sei die Wohnung verkauft. Der Zeuge K erklärte, dass die Absage des Angeklagten H schätzungsweise im August 2016 erfolgt sei. Ihm wurde daraufhin vorgehalten, dass er noch in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 25.01.2017 angegeben hatte, der Angeklagte T hätte erklärt, die Wohnung bleibe reserviert, bis die Affäre abgeschlossen sei (Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen K vom 25.01.2017, S. 7 unten, TEA II/2). Daraufhin korrigierte der Zeuge K seine Angaben dahingehend, dass der Angeklagte H vermutlich erst nach seiner Zeugenvernehmung vom 25.01.2017 von dem beabsichtigten Wohnungskauf Abstand genommen habe. Zeitlich könnte er die Absage des Angeklagten H nicht genauer einordnen.
Die Vernehmung des Zeugen K hat gezeigt, dass sich der Angeklagte H im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnungskauf seiner Bekannten vom Angeklagten T einen Preisnachlass in einer Gesamthöhe von 89.900 € versprechen ließ, der zumindest hinsichtlich des Mängelabzugs und des Nachlasses auf den Listenpreis nicht gerechtfertigt war. Nach den in sich schlüssigen und damit glaubhaften Schilderungen des Zeugen K war der in Aussicht gestellte Preisnachlass aber keine Gegenleistung für mandatsbezogene Handlungen des Angeklagten H, sondern das Ergebnis geschickter Preisverhandlungen, die der Angeklagte H mit dem Angeklagten T und dem Zeugen K geführt hatte. Das Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten H und T im Sinne des § 108e Abs. 1 StGB n.F. konnte durch die Angaben des Zeugen K somit nicht nachgewiesen werden.
(2) Aussage des Zeugen KHK B
Auch im Zuge der Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Angeklagten T in Aussicht gestellte Preisnachlass beim Wohnungskauf der Bekannten des Angeklagten H die Gegenleistung für mandatsbezogene Handlungen des Angeklagten H oder deren Unterlassung sein sollte.
Der Zeuge B berichtete im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass im Zuge der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung ein Telefonat zwischen dem Zeugen K und dem Angeklagten H aufgezeichnet worden sei, in dem es um den geplanten Kauf einer Wohnung in der Villa durch eine Bekannte des Angeklagten H gegangen sei. Der Zeuge K habe dem Angeklagten H in diesem Telefongespräch einen Kaufpreis von 269.000 € genannt und auf dessen Nachfrage erklärt, dass alle anderen Käufer für derartige Wohnungen jeweils 299.000 € bezahlt hätten. Der Mittschnitt des vom Zeugen B genannten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten H und dem Zeugen K vom 03.11.2016 (Gesprächs-ID: 97380721) wurde in der Hauptverhandlung abgespielt. Im Rahmen dieses Telefonats erklärte der Zeuge K, dass er den Preis einer für den Angeklagten H reservierten Wohnung in der Vila von 299.000 € auf 269.000 € reduziert habe und alle anderen Käufer 299.000 € bezahlt hätten (TKÜ II/2 Bl. 108 f.).
Ferner bezog sich der Zeuge B auf die im Zuge der Ermittlungen gesicherte E-Mail des Zeugen K an den Angeklagten T vom 27.04.2016 (EA V Bl. 2352 f.), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Er erklärte, dass sich aus der beigefügten Berechnung des Kaufpreises für die Wohnung Nr. in der Villa ein Preisvorteil von 89.900 € gegenüber dem regulären Preis ergeben habe. Der Zeuge K habe angegeben, dass er in dieser E-Mail das Ergebnis einer Besprechung für den Angeklagten T zusammengefasst hätte.
Der Zeuge B stellte klar, dass er im Zuge der durchgeführten Ermittlungen keinen Zusammenhang zwischen dem vom Angeklagten T in Aussicht gestellten Preisnachlass und einer konkreten Tätigkeit des Angeklagten H als Stadtrat habe feststellen können.
Die Vernehmung des Zeugen B hat lediglich ergeben, dass der Angeklagte T dem Angeklagten H eine Ermäßigung des Kaufpreises der Wohnung Nr. in der Villa versprochen hat. Den glaubhaften Schilderungen des Zeugen B, die in sich stimmig und nachvollziehbar waren, ist aber nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, dass der versprochene Preisvorteil mit mandatsbezogenen Handlungen verknüpft sein sollte, die der Angeklagte H im Auftrag oder auf Weisung eines anderen vornehmen sollte. Für eine Verurteilung des Angeklagten H wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern gem. § 108e Abs. 1 StGB n.F. fehlt es daher am Nachweis der erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten H und T .
3. Ergebnis
Der Angeklagte H war auch vom Vorwurf der Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108e Abs. 1 StGB n.F. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, ohne dass es einer Wiedereinbeziehung des nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschiedenen Tatteils bedurfte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der vom Angeklagten T in Aussicht gestellte Preisnachlass beim Wohnungskauf einer Bekannten des Angeklagten H mit mandatsbezogenen Handlungen verknüpft war, die der Angeklagte H im Auftrag oder auf Weisung eines anderen vornehmen sollte. Daher war auch hinsichtlich des nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschiedenen Tatteils ein Freispruch des Angeklagten H geboten, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne förmliche Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 S. 1 StPO erfolgen konnte.
I. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.