Medizinrecht

einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, fehlende Zulässigkeit, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, kein Rechtsschutzbedürfnis, individuelle Betroffenheit und besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, Wegfall der verpflichtenden 3 G-Regel am Arbeitsplatz, weitestgehender Wegfall der 2 G- und 3 G-Regeln in Bayern, Vorwegnahme der Hauptsache, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus, Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage vertretbar, Folgenabwägung

Aktenzeichen  W 8 E 22.553

Datum:
13.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11618
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
IfSG § 4
IfSG § 22a Abs. 2
IfSG § 28b
Corona-ArbSchV § 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der ungeimpfte Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage infolge des am 19. März 2022 in Kraft getretenen § 22a IfSG.
Der Antragsteller wurde am 21. Februar 2022 mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet.
Am 6. April 2022 ließ der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO stellen und beantragen,
Es wird vorläufig festgestellt, dass die Dauer des Genesenenstatus des Antragstellers sechs Monate für den Zeitraum 21. März 2022 bis 20. August 2022 beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Der Gesetzgeber habe nunmehr § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch § 22a IfSG abgelöst und die verkürzte Genesenendauer von sechs Monaten auf 90 Tage gesetzlich normiert. Bei einem Genesenennachweis handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit dem Regelungsausspruch, der Antragsteller könne die an diesen Status geknüpften Vergünstigungen, etwa den Besuch von 2G-pflichtigen Veranstaltungen, in Anspruch nehmen. Als noch in der Hauptsache zu erhebende Klage wäre die Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Eine Entscheidung in der Hauptsache werde nicht vor Ablauf des Genesenenstatus ergehen. Der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen habe eine hohe Grundrechtsrelevanz. Der Antragsteller sei durch den Verlust seines Genesenenstatus erheblich in seiner persönlichen Lebensführung eingeschränkt. Dabei möchte der Antragsteller insbesondere Aktivitäten beiwohnen und Einrichtungen besuchen, welche einer 2G-Zugangsbeschränkung unterlägen, z.B. Besuch von Restaurants, Schwimmbad, Großveranstaltungen, Bars/Diskotheken und körpernahe Dienstleistungen. Es bestehe pandemiebedingt die ständige, konkrete Gefahr, dass kurzfristig Einschränkungen umgesetzt würden. Dies sei in der Vergangenheit, insbesondere nach rasant steigenden Infektionszahlen, wiederholt praktiziert worden. Auch für das Frühjahr und den Sommer 2022 werde derzeit aufgrund der Virusvarianten von Wissenschaftlern keine Entspannung der Pandemie vorhergesagt. Insbesondere aber betreffe die streitige Gültigkeit des Genesenenstatus auch die Regelungen der §§ 20a Abs. 2 Nr. 2, 28b und 28c IfSG. Von ihm sei abhängig, ob der Antragsteller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliege. Der Antragsteller sei in der freiwilligen Feuerwehr tätig und unterliege daher ab dem 15. März 2022 der partiellen Impfpflicht. Es bestünde keine wissenschaftlich überzeugende Begründung für die Dauer der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage. Da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, ab wann der gesetzlich normierte Genesenenzeitraum von 90 Tagen gelte, sei im Zweifel davon auszugehen, dass dieser nur für seit dem 20. März 2022 nachgewiesene Infektionen gelte. Überdies sei auch die gesetzliche Verkürzung des Genesenenstatus auf nunmehr 90 Tage sachlich und wissenschaftlich nicht begründet und schränke daher die Grundrechte des Antragstellers ungerechtfertigt ein. Es bestehe hier eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der Norm. Nicht zuletzt unter Gleichbehandlungs- und Folgerichtigkeitsgesichtspunkten sei die Schlechterstellung von genesenen Personen gegenüber geimpften Personen aus keinerlei Gründen zu rechtfertigen. Die Mehrheit der Fachleute aus Wissenschaft und Praxis halte die Verkürzung dieses Status für nicht nachvollziehbar und überflüssig. Ebenfalls sei zu beachten, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine Anerkennung eines sechsmonatigen Genesenenstatus bei der Einreise innerhalb der Union geeinigt hätten. Hierzu stehe § 22a Abs. 2 IfSG im deutlichen Widerspruch.
Das Landratsamt H. beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. April 2022:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Dem Antragssteller fehle es bereits mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der aktuell gültigen 16. BaylfSMV bestünden für den Antragsteller keine konkreten Einschränkungen mehr. Weder für den aufgeführten Rehasport in der Therme, den Besuch des Stadions noch der Gastronomie seien 2G bzw. 2G-plus Nachweise notwendig. Der Feuerwehrdienst in der freiwilligen Feuerwehr sei nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. Auch für den Fall, dass Feuerwehrleute in Ausübung ihrer Tätigkeit in Einrichtungen mit bestehender Impfpflicht müssten, bestehe keine Gefahr der Abweisung/Einschränkung. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe angesichts der bereits erfolgten Lockerungen durch die 16. BaylfSMV eine besondere Dringlichkeit bezogen auf seine individuelle Betroffenheit nicht dargelegt. Er habe nicht dargelegt, welche Regelungen ihn in seinen (grundrechtsbewährten) Rechtspositionen noch konkret beeinträchtigen und inwieweit diese Beeinträchtigungen das hier allein maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner beträfen. Eine Rechtsgrundlage, die das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde ermächtigen würde, dem Antragsteller die begehrte Feststellung seines Genesenenstatus für 180 Tage auszustellen, existiere nicht. Der Antragsgegner halte die Begründung des Robert-Koch-Instituts für die Verkürzung des Genesenenstatus für nachvollziehbar. Unabhängig davon habe der Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar wäre, sich gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate für den Zeitraum 21. März 2022 bis 20. August 2022 beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist schon unzulässig.
Vorliegend ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, in der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zu erheben, bereits die Statthaftigkeit des Antrags zweifelhaft.
Das Rechtsschutzbegehren ist hier nicht über eine vorläufige Verpflichtung gemäß § 123 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zu erreichen, weil in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage statthaft ist. Denn ebenso wie etwa ein Impfzertifikat ist ein Genesenennachweis mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG, sondern eine Wissenserklärung, ein Bescheinigung über eine zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte PCR-Testung mit positivem Ergebnis, an die das Gesetz dann gewisse Folgen knüpft (NdsOVG, B.v. 6.4.2022 – 14 ME 180/22 – juris Rn. 23; VGH BW, B.v. 5.4.2022 – 1 S 645/22 – juris Rn. 41 ff.; B.v. 6.4.2022 – 1 S 690/22 – juris Rn. 40; NdsOVG, B.v. 28.3.2022 – 14 ME 153/22 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 8.3.2022 – W 8 E 22.287 – BA S. 5; B.v. 23.2.2022 – W 8 E 22.222 – juris).
Selbst wenn man den vorliegenden Antrag bei interessengeleiteter Würdigung des Vorbringens (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) entsprechend dahingehend auslegen würde, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung begehrt, dass sein Genesenenstatus, wie in dem vorgelegten Genesenennachweis ausgewiesen, fortbesteht und durch den Erlass des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG keine Änderung erfahren hat, käme man vorliegend im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung.
Denn zwar ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein auf eine Feststellung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, wenn in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart ist. Vorliegend wurde aber zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Rechtsträger des Gesundheitsamtes H., als nach § 54 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 65 Satz 1 ZustV, § 2 Abs. 1 Satz 1 GesV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG für den Infektionsschutz sachlich und örtlich zuständige Vollzugsbehörde ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. VG Bayreuth, B.v. 5.4.2022 – B 7 E 22.319 – BA S. 7f.; a.A. VG Ansbach, B.v. 6.4.2022 – AN 18 E 22.00682 – BA S. 6) und ein darauf bezogenes berechtigtes Feststellungsinteresse nicht dargelegt.
Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Keine Rechtsverhältnisse im oben genannten Sinn sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben. Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht (BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 20 CE 22.459 – BeckRS 2022, 2392 Rn. 8; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12 m.w.N.).
Durch die „Verkürzung“ des Genesenenstatus auf 90 Tage aufgrund von § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG allein wird noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten konkretisiert. Die Ausstellung einer landesbehördlichen Bescheinigung sehen weder die bundes- noch die landesrechtlichen Regelungen vor. Die 16. BayIfSMV verweist vielmehr zur Privilegierung von Genesenen ausschließlich auf die Vorschrift des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV, der wiederum auf § 22a Abs. 2 IfSG verweist. Die Feststellung bzw. das Bestehen des Genesenenstatus bedarf keines behördlichen Vollzugs- oder Umsetzungsaktes (vgl. § 22 Abs. 6 IfSG). Dieser ergibt sich vielmehr allein und unmittelbar aus § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG, aus denen sich jedoch noch keine unmittelbaren Rechte für den Inhaber des Genesenenstatus ergeben. Anders als bei vor der Änderung der Rechtslage zu § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i.d.F. vom 14.1.2022 ergangenen Entscheidungen, in denen die vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller/die Antragstellerin bis einschließlich des im Genesenenzertifikats ausgewiesenen Datums im Sinne der 15. BayIfSMV in Verbindung mit § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV als genesen gilt, begehrt war, ist hier gerade nicht die Feststellung beantragt, dass der Antragsteller im Hinblick auf konkrete Einschränkungen durch eine Norm der 16. BayIfSMV bzw. des IfSG, deren Einhaltung die Infektionsschutzbehörde im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit zu überwachen hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2022 – 20 CE 22.536 – juris Rn. 8), als genesen gilt. Der Antragsteller hat nicht näher konkretisiert, welche Handlungen er konkret nicht vornehmen kann bzw. gegen welche Normen er verstoßen könnte.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er insbesondere Aktivitäten beiwohnen und Einrichtungen besuchen wolle, welche einer 2G-Zugangsbeschränkung unterlägen, z.B. Besuch von Restaurants, Schwimmbad, Großveranstaltungen, Bars/Diskotheken und körpernahe Dienstleistungen, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten der 16. BayIfSMV vom 1. April 2022 zum 3. April 2022 in Bayern die 2G- und 3G-Regelungen weitestgehend aufgehoben wurden sowie die Kontaktbeschränkung auch für Ungeimpfte entfallen ist, so dass dem Antragsteller ein ungehinderter Zugang zu den von ihm genannten Einrichtungen und Veranstaltungen möglich ist (vgl. VGH BW, B.v. 6.4.2022 – 1 S 690/22 – juris Rn. 52; NdsOVG, B.v. 6.4.2022 – 14 ME 180/22 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, B.v. 5.4.2022 – B 7 E 22.319 – BA S. 10). Dies gilt umso mehr, als der nach § 22a Abs. 2 IfSG geltende Genesenenstatus des Antragstellers erst am 22. Mai 2022 endet, der Antragsteller also bis dahin ohnehin noch als genesen gilt. Allein der allgemeine Verweis auf die pandemiebedingt ständig bestehende konkrete Gefahr der kurzfristigen Umsetzung von Einschränkungen und die hypothetische Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig etwaigen Ge- und Verbotsregelungen unterfällt, reicht in dieser Allgemeinheit für die Konkretisierung eines streitigen Rechtsverhältnisses und Darlegung eins berechtigten Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v. 28.3.2022 – 14 ME 153/22 – juris Rn. 28 ff.). Auch wenn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 16. BayIfSMV bezüglich der dort genannten Einrichtungen der Zugang geimpften, genesenen oder getesteten Personen vorbehalten ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller der Zutritt zu diesen Einrichtungen durch die Vorlage eines Testnachweises möglich wäre. Im Übrigen wurde ein geplanter Besuch dieser Einrichtungen vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
Soweit sich der Antragsteller auf eine Betroffenheit durch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht bezieht und vorträgt, er sei für seinen Dienst in der freiwilligen Feuerwehr auf einen Genesensenstatus angewiesen, ist dem entgegen zu halten, dass sich eine solche Pflicht bezogen auf den Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr weder aus dem Gesetz noch der 16. BayIfSMV ergibt. Auch in den „Aktualisierten Hinweisen für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 4. April 2022 (abrufbar unter https://www…de/media/filer_public/32/d4/32d4b9d3-d3d1-4513-9b5a-3dc8267d9b00/d1-2227-1-19_ims_16_bayifsmv_hinweise_ dienst-_und_ausbildungsbetrieb_vereinsaktivitaten_stand_4422_reinschrift. pdf) wird der Impfschutz lediglich als Basisschutzmaßnahme genannt, die sich besonders bewährt habe, und es wird lediglich darum gebeten, an die Mitglieder der Feuerwehren dringend zu appellieren, die Impfangebote wahrzunehmen. Zudem sind u.a. Angehörige der Feuerwehr, die im Rahmen eines Einsatzes die eine der Impflicht unterliegende Einrichtung betreten, von der insoweit bestehenden Nachweispflicht ausgenommen (s. FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www…de/faqs/spezifische-personengruppen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/).
Abgesehen davon ist der Antrag mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes zudem unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die begehrte Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen werden als das, was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 f.). Maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 27 m.w.N.).
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, weil die Erfolgsaussichten einer – noch nicht erhobenen – Klage des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht gegeben sind. Erst recht besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einem eventuellen Hauptsacheverfahren.
Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat angesichts der bereits erfolgten Lockerungen (z.B. Aufhebung der 2G- und 3G-Maßnahmen usw.) und im Hinblick auf seinen auch nach Änderung der Rechtslage durch § 22a Abs. 2 IfSG ohnehin noch bis 22. Mai 2022 gültigen Genesenenstatus eine besondere Dringlichkeit bezogen auf seine individuelle Betroffenheit nicht dargetan. Er hat nicht dargelegt, welche Regelungen ihn in seinen (grundrechtsbewährten) Rechtspositionen noch konkret beeinträchtigen und inwieweit diese Beeinträchtigungen das hier allein maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner betreffen (vgl. NdsOVG, B.v. 6.4.2022 – 14 ME 180/22 – juris Rn. 20; VG Oldenburg, B.v. 3.3.2022 – 7 B 507/22 – juris Rn. 20).
Der Antragsteller hat weiter keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Genesenenstatus bis 20. August 2022 fortbesteht.
Nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einschlägigen § 22a Abs. 2 IfSG, der mangels Übergangsregelung ausnahmslos – genauso wie § 22a Abs. 1 Satz 1 IfSG auch schon für vorher Geimpfte – für alle, also auch für die schon vor dessen Inkrafttreten am 19. März 2022 Genesenen gilt (vgl. VGH BW, B.v. 6.4.2022 – 1 S 690/22 – juris Rn. 43), ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Insoweit ist anzumerken, dass kein Bestands- und Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass sich eine rechtliche Regelung nicht ändert. Dies gilt erst recht bei einem dynamischen Geschehen wie der Covid-19-Pandemie mit nahezu täglich fortschreitenden Erkenntnissen. Darüber hinaus ist das Genesenenzertifikat wie oben bereits dargelegt kein Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung, ein Bescheinigung über eine zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte PCR-Testung mit positivem Ergebnis, an die das Gesetz dann gewisse Folgen knüpft. Im Übrigen müsste ein mögliches Vertrauen auf den Fortbestand des Genesenenstatus über 90 Tage hinaus gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten. Ein besonders schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand von pandemiebedingt erlassenen Regelungen ist nicht ersichtlich. So wurden die auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhenden Regelungen zur Bekämpfung der seit Anfang 2020 herrschenden Corona-Pandemie immer wieder dem aktuellen Forschungsstand und dem jeweiligen Pandemieverlauf angepasst. Entsprechend hat sich mit Auftreten der Omikron-Variante die wissenschaftliche Einschätzung u.a. der Immunität geändert, worauf zunächst schon der Verordnungsgeber der SchAusnahmV und das RKI reagiert haben. Ein etwaiges Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der Einschätzung der Genesenenzeitraums ist deshalb nicht als besonders schutzwürdig zu beurteilen. Ein Verstoß gegen das Verbot der unechten Rückwirkung liegt damit ebenfalls nicht vor (vgl. VGH BW, B.v. 6.4.2022 – 1 S 690/22 – juris Rn. 44 ff.; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Ansbach, B.v. 6.4.2022 – AN 18 E 22.00682 – BA S. 11).
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Soweit die frühere Regelung zum Genesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV als voraussichtlich verfassungswidrig angesehen wurde (VG Würzburg, B.v. 8.3.2022 – W 8 E 22.287 – BeckRS 2022, 4111 Rn. 28 ff. m.w.N.), ist der Bundesgesetzgeber der bisherigen verfassungsrechtlichen Kritik gerade durch die Regelung der Geltungsdauer des Genesenennachweises im Infektionsschutzgesetz begegnet (ebenso VG Ansbach, B.v. 6.4.2022 – AN 18 E 22.00682 – BA S. 9 f.; VG Bayreuth, B.v. 5.4.2022 – B 7 E 22.319 – BA S. 9f.; VG Freiburg, B.v. 24.3.2022 – 10 K 703/22 – juris Rn. 17).
Eine Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage an sich, ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben (offen gelassen von VGH BW, B.v. 5.4.2022 – 1 S 645/22 – juris Rn. 47; B.v. 6.4.2022 – 1 S 690/22 – 1 S 690/22 – juris Rn. 50). Dies gilt auch, wenn unter den Fachleuten gegenwärtig über die Rechtfertigung der Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate diskutiert wird. Insoweit ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 185; B.v. 12.5.2020 – 1 BvR 1027/ 20 – juris Rn. 6 f. m.w.N.), für dessen Überschreiten hier keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. auch VG Bayreuth, B.v. 5.4.2022 – B 7 E 22.319 – BA S. 9 f.; OVG Lüneburg, B.v. 6.4.2022 – 14 ME 180/22 -juris Rn. 28 ff; VG Saarlouis, Be.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022).
So hält das Gericht die Begründung des Robert-Koch-Instituts für die Verkürzung des Genesenenstatus (https://www…de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis-old.html) für nachvollziehbar oder zumindest für vertretbar, zumal der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beimisst, vgl. § 4 IfSG (VG Oldenburg, B.v. 3.3.2022 – 7 B 507/22 – juris Rn. 27; vgl. auch VG Saarlouis, Be.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022). Hiernach deutet die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hin, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben. Die vorliegenden Studien zeigen danach insbesondere, dass es unter dominanter Zirkulation der Omikronvariante bei zuvor infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu Reinfektionen kommt. Insbesondere steigt nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nach der ersten und zweiten Auffrischungsimpfung – also der insgesamt dritten Impfung – der Immunschutz in Bezug auf die Omikronvariante, während die virusneutralisierende Aktivität der Antikörper von – nur einfach – grundimmunisierten Personen oder Genesenen, die mit anderen Varianten infiziert waren, gegenüber der Omikron-Variante reduziert ist (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin, 7/2022, 17. Februar 2022, Wissenschaftliche Begründung der STIKO zur Empfehlung zur 2. COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen, S. 41 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum überhaupt überschritten haben könnte, selbst wenn unterschiedliche wissenschaftliche Aussagen existieren. Vielmehr war es dem Gesetzgeber unbenommen, zwischen einem (mehrfach) Geimpften im Vergleich zu einem ungeimpften Genesenen angesichts eines angenommenen erhöhten Selbstschutzes sowie einer geringeren Infektiösität eines Geimpften (vgl. VG Würzburg, B.v. 31.3.2022 – W 8 E 22.495; VG Würzburg, B.v. 11.2.2022 – W 8 E 22.193 – BA S. 9 f.und 18 f. m.w.N.; https://www…de/media/vgwuerzburg/presse/22a00193b. pdf) mit Blick auf die prognostizierte Dauer des Immunschutzes zu differenzieren. Von Willkür kann beim Vorliegen vertretbarer Gründe keine Rede sein.
Im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedenfalls nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Begrenzung des Genesenenstatus auf 90 Tage keine hinreichende wissenschaftliche Grundlage vorhanden ist (ebenso VG Bayreuth, B.v. 5.4.2022 – B 7 E 22.319 – BA S. 10; VG Ansbach, B.v. 6.4.2022 – AN 18 E 22.00682 – BA S. 10 ff.; VG Freiburg, B.v. 24.3.2022 – 10 K 703/22 – juris Rn. 18 sowie VG Saarlouis, B.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022).
Des Weiteren ist hinsichtlich § 22a IfSG keine europarechtswidrige Diskriminierung ersichtlich. § 22a IfSG gilt in seinem Anwendungsbereich gleichermaßen für deutsche Staatsangehörige und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten. Insbesondere die Verordnung (EU) 2021/953 vom 14. Juni 2021 über das digitale COVID-Zertifikat der EU mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit in der Europäischen Union, nicht aber der Festschreibung innerstaatlicher Pandemiebekämpfung während der COVID-19-Pandemie steht nicht in Widerspruch zu § 22a Abs. 2 IfSG. Denn nach § 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) gelten Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 vom 14. Juni 2021 als Genesenennachweise im Sinne der CoronaEinreiseV. Damit ist der europarechtlichen Vorgabe Genüge getan. § 22a Abs. 2 IfSG enthält keine Abweichung von den Regelungen der Verordnung (EU) 2021/953 in Bezug auf die Freizügigkeit innerhalb der EU (vgl. VGH BW, B.v. 6.4.2022 – 1 S 690/22 – juris Rn. 48; VG Ansbach, B.v. 6.4.2022 – AN 18 E 22.00682 – BA S. 12).
Unabhängig davon wäre der Antrag auch nach einer reinen Folgenabwägung abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar wäre, sich gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (VG Dresden, B.v. 11.2.2022 – 6 L 97/22 – BeckRS 2022, 1762). Genauso wenig ist eine Testpflicht unzumutbar (vgl. auch VG Saarlouis, B.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022). Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. April 2022 zum 13. April 2022, die für Verdachtspersonen oder Kontaktpersonen von Infizierten keine Quarantänepflicht mehr vorsieht, drohen dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Ausnahme von der Quarantänepflicht als Genesener keine Nachteile mehr. Demgegenüber stehen die aktuellen, wenn auch sinkenden, aber dennoch weiterhin hohen Infektionszahlen bundesweit und gerade auch im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes, so dass angesichts des sich bei dem Antragsteller mit der Zeit (gerade nach 90 Tagen) abschwächender Immunschutz, bei dem es um den Schutz der Virusübertragung geht mit der Gefahr, dass die Person sich selbst infiziert und ihrerseits für Andere infektiös sein kann, im Rahmen der Folgenabwägung gewichtige Gründe dafür sprechen, dem Infektionsschutz den Vorrang gegenüber den dem Antragsteller drohenden Nachteilen einzuräumen. Denn das Robert-Koch-Institut hat zwar bei geimpften Genesenen ausdrücklich wieder einen längeren Genesenenstatus befürwortet, bei ungeimpften Genesenen aber bewusst nicht (vgl. Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise, https://www…de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html; siehe auch schon VG Würzburg, B.v. 11.2.2022 – W 8 E 22.193 – BA S. 9 ff.; https://www…de/media/vgwuerzburg/presse/22a00193b.pdf). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller nicht unzumutbar von der Verkürzung des Genesenenstatus betroffen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung anderweitiger Angaben, war vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen. Das Gericht sieht gem. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts ab.


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