Medizinrecht

Eintragung, Vollzugsplan, Ablehnung, Bescheid, Aufhebung, Rechtsbeschwerde, Strafvollstreckungskammer, Therapie, Verfahren, Antragsteller, Justizvollzugsanstalt, Auslegung, Beteiligung, Anfechtung, gebundene Entscheidung, kein Ermessensspielraum, keine Ablehnung

Aktenzeichen  SR StVK 1017/17

Datum:
16.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51853
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.12.2017 in der Form vom 6.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antrag vom 28.10.2019 über die Anfechtung des Bescheides der JVA vom 24.9.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
3. Dem Antragssteller wird RA … als Bevollmächtiger beigeordnet nach § 109 III StvollzG.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt … – nachfolgend JVA genannt.
Mit diesem Verfahren wendet sich der Antragssteller gegen die Vollzugsplanfortschreibungen sowie gegen die Versagung von Vollzugslockerungen.
A. Zum Vollzugsplan
1. Inhalte des Vollzugsplans und Entwicklung
Der Antragssteller richtet sich gegen alle Vollzugsplanfortschreibungen seit 4.12.2017 (Konferenzen vom 24.11.2017, 12.4.2018, 31.10.2018, 12.4.2019, 18.10.2019 und 6.5.2020).
Dort findet sich jedenfalls bereits seit der Fortschreibung vom 7.6.2017 unter 12. folgende Feststellung:
„Gem. Art. 54 Abs. 3 BayStVollzG werden dem Sicherungsverwahrten auf Antrag zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und zur Vorbereitung weiterer vollzugsöffnenden Maßnahmen mindestens 4 Ausführungen im Jahr gewährt.
Eine Erprobung unter gelockerten Bedingungen ist in Betracht zu ziehen, sobald die derzeit noch bestehenden problematischen Persönlichkeitsanteile therapeutisch aufgearbeitet worden sind. Gem. Art. 57 I BaySWollzG sollte dann ein Lockerungsgutachten eingeholt werden.“
Am 20.5.2019 erstatte der Sachverständige … im Fortdauerverfahren der Kammer ein Gutachten. Auf das beigezogene Gutachten wird verwiesen.
Seit der Fortschreibung vom 7.5.2020 (Konferenz vom 6.5.2020) befindet sich zudem unter 1. Im Vollzugsplan die Eintragung „Derzeit wird unter Beteiligung aller notwendigen Stellen geprüft, ob Herrn … über das Mindestmaß hinausgehende Ausführungen gem. Art. 54 Abs. 3 BaySvVollzG gewährt werden können.“
Am 26.8.2020 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz den über das Mindestmaß hinausgehende Ausführungen zugestimmt.
In den Vollzugsplan wurde mittlerweile folgender Eintrag aufgenommen, der allerdings noch nicht festgestellt ist;: „Mit Zustimmung desf Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom 26.8.2020 werden dem Sicherungsverwahrten Ausführungen über das Mindestmaß hinaus gewährt.“
Die Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen über das Mindestmaß hinaus wurde dem Antragssteller am 16.9.2020 eröffnet und er teilte mit, dass er die Ausführungen wahrnehmen möchte.
Eine Fortschreibung des Vollzugsplans ist noch im November beabsichtigt.
Hinsichtlich des Therapieangebots findet sich im Vollzugsplan (Bl. 229 d.a.) ein Eintrag vom 6.8.2017 mit den dem Verurteilten offen gelegten Therapiezielen. Es findet sich zudem die Äußerung des Verurteilten, er habe in … eigentlich alles bearbeitet. Am 12.7.20717 habe er mitgeteilt, dass bis zur Klärung seines 109ers er keine Gespräche mehr wahrnehmen möchte.
Auf Bl. 230 d.A.: Nach einem Therapeutenwechsel hätten mehrere probatorische Sitzungen stattgefunden. Der Verurteilte habe weiterhin keinen Änderungsbedarf bekundet, komme aber zuverlässig in die Gespräche.
„Aktuell werden nur auf Antrag von Herrn … psychologische Gespräche geführt, da er selbst keinen Behandlungsbedarf sieht. Es bleibt abzuwarten, ob Herr … wie auf S. 257, des aktuellen Gutachtens gefordert, bereit bzw. imstande ist, seine grundlegende Haltung hinsichtlich seiner behandlerischen Mitwirkung zu verändern und sich auf einen mehrjährigen multimodalen therapeutischen Prozess einzulassen.“
„Derzeit hält Herr … den Kontakt zum psychologischen Dienst im vierzehntätigen Rhythmus aufrecht. Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten. (Stand September 2019)“.
„Herr … betrachtet selbst seinen therapeutschen Prozess als abgeschlossen. Insofern ist eine therapeutische Behandlung nur möglich, wenn er eigenverantwortlich therapeutische Themen einbringen würde. Nichtsdestotrotz hält Herr … Kontakt zum zuständigen Therapeuten aufrecht. Weitetere Lockerungserprobungen wären im Sinne eines weiterführenden therapeutischen Prozesses zielführend. Von therapeutischer Seite wurde im Fall von weitergehenden Lockerungserprobungen therapeutische Unterstützung angeboten. Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten (Stand April 2020).“ (Alles Bl. 231 d.A.).
2. Vorgeschichte
Bereits im Verfahren SR StVK 537/17 vom 14.6.2017 griff der Antragssteller den bis zum 7.5.2020 insoweit unverändert festgestellten Vollzugsplan in den hier angegriffenen Punkten an.
Der Antrag wurde durch die Kammer am 18.9.2017 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde dagegen wurde vom OLG Nürnberg am 14.2.2018 (2 Ws 727/17) als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anträge lauteten:
Die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Vollzugsplanfortschreibung vom 07.06.2017,
– soweit über vier Ausführungen pro Jahr hinaus weitere vollzugsöffnende Maßnahmen versagt worden sind, zu verpflichten, dem Antragsteller weitere vollzugsöffnende Maßnahmen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG, zumindest aber im zweiwöchigen Abstand nach Art. 54 Abs. 3 S. 1 BaySvVollzG, zu gewähren,
– soweit darin über 14-tägige Einzelgespräche mit der zuständigen Psychologin hinaus individuell zugeschnittene Therapieangebote nicht gemacht wurden, zu verpflichten, dem Antragsteller entsprechend der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 67 c Abs. 1 StGB vom 07.02.2017 (SR StVK 427/16) einzeltherapeutische Maßnahmen mit stützenden aber auch wohlwollend kritischen Anteilen, verknüpft mit sowohl tiefenpsychologisch fundierten als auch verhaltenstherapeutischen Ansätzen anzubieten,
hilfsweise
die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Vollzugsplanfortschreibung vom 07.06.2017, soweit über vier Ausführungen pro Jahr hinaus weitere vollzugsöffnende Maßnahmen und über Einzeltherapiegespräche im 14-tägigen Abstand hinaus weitere Therapieangebote versagt worden sind, zu verpflichten, den Antragsteller erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.
3. Anträge in diesem Verfahren
Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 – noch während laufender Rechtsbeschwerde – beantragte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten, wie folgt zu entscheiden:
Die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Vollzugsplanfortschreibung vom 4.7.2017,
– soweit darin über vier Ausführungen pro Jahr hinaus konkrete weitere vollzugsöffnende Maßnahmen versagt worden sind, zu verpflichten, dem Antragsteller weitere vollzugsöffnende Maßnahmen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG, zumindest aber im zweiwöchigen Abstand nach Art. 54 Abs. 3 S. 1 BaySvVollzG, zu gewähren,
hilfsweise
die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Vollzugsplanfortschreibung vom 6.5.2020, soweit darin über vier Ausführungen pro Jahr hinaus weitere vollzugsöffnende Maßnahmen und über Einzeltherapiegespräche im 14-tägigen Abstand hinaus weitere Therapieangebote versagt worden sind, zu verpflichten, den Antragsteller erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.
Die Anträge wurden laufenden auf die neuen Vollzugsplan abgeändert.
Mit Schriftsatz vom 6.10.2020 hat er diesen Antrag letztmalig geändert und gegen den Vollzugsplan vom 30.7.2020 gerichtet.
Mit Verfügung vom 3.12.2019 fragte die Kammer zur Auslegung der Anträge beim Antragsstellervertreter wie folgt an:
„Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, ob der Antrag darauf gerichtet ist, alle zwei Wochen Ausführungen in den Vollzugsplan aufzunehmen oder ob der Antragssteller alle zwei Wochen ausgeführt werden soll. Die Formulierung des Antrags spricht dafür, dass er ausgeführt werden sollte und der Vollzugsplan aufgehoben werden soll.“
Daraufhin teilte der Antragsstellervertreter am 23.12.2019 mit:
„Zum einen sind sämtliche Vollzugsplanfortschreibungen hinsichtlich der Versagung von jeglichen vollzugsöffnenden Maßnahmen über 4 Ausführungen hinaus angefochten worden. Insofern ist die konkret angefochtene Maßnahme die Versagung von Vollzugs öffnen Maßnahmen in den Vollzugsplan Fortschreibungen.
Da Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vorsieht, ist im Hauptantrag beantragt worden, die Antragsgegnerin unter Aufhebung der jeweiligen Vollzugsplanfortschreibung zu verpflichten, dem Antragsteller vollzugsöffnende Maßnahme Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG zu gewähren, mindestens jedoch vollzugsöffnende Maßnamen im Sinne von Ausführungen nach Art. 54 Abs. 3 bei SV Vollzugs 3. 2-wöchigen Abstand. […]
2. Anders verhält es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Bescheid der JVA vom 24.09.2019. Mit diesen Bescheid wurde mit anderslautender und ausführlicher Begründung die Gewährung von Begleitausgängen in jeglicher Form abgelehnt. Hiergegen richtet sich der gesonderte Antrag der ebenfalls mit Haupt und Hilfsantrag verbunden wurde. Insofern handelt es sich nach wie vor verschiedene Verfahrensgegenstände da die Versagung der Lockerungsmaßnahmen jeweils auf unterschiedliche Begründung gründet und von unterschiedlichen Ablehnungszeitpunkt sowie tatsächlichen Voraussetzungen gekennzeichnet sind.“
4. Vortrag der Beteiligten
Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller aus, dass im Rahmen des Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 07.02.2017 (SR StVK 427/16) ein externes Sachverständigengutachten der Sachverständigen Frau … erholt worden sei. Als Ergebnis sei dort festgehalten worden, dass dem Antragsteller wegen der intensiven Therapie in … des Antragstellers keine weiteren Gruppenangebote mehr angeboten werden müssten bzw. diese nicht angezeigt seien. Dagegen seien einzeltherapeutische Maßnahmen mit stützenden aber auch wohlwollend kritischen Anteilen zu favorisieren. Idealiter sollten solche Maßnahmen sowohl mit tiefenpsychologisch fundierten und verhaltenstherapeutischen Ansätzen verknüpft werden. Dies sei zielführend und ausreichend. Einzeltherapeuthische Maßnahmen sollten gekoppelt mit achtsamkeitsbasierten Gruppentherapien angeboten werden. Der Antragsteller solle die neu ausgerichteten Therapieangebote annehmen und zu gegebener Zeit solle ein geeigneter Empfangsraum vorbereitet und erprobt werden. Nach Ausführungen des Antragstellers seien in dem Vollzugsplan vom 07.06.2017 bezüglich dieser Therapieangebote keine ausreichenden Ausführungen gemacht worden und dem Antragsteller auch nicht die erforderlichen Angebote erteilt worden. Der Vollzugsplan sei insoweit nicht ausreichend. Gleiches gelte auch hinsichtlich etwaiger Lockerungsmaßnahmen. Diesbezüglich sei ebenfalls nur unzureichend in den Vollzugsplan ausgeführt und die Entscheidungsgrundlage der JVA werde nicht deutlich. Es werde lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und zur Vorbereitung weiterer vollzugsöffnenden Maßnahmen mindestens vier Ausführungen im Jahr gewährt werden würden. Eine Erprobung unter gelockerten Bedingungen sei erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die derzeit noch bestehenden problematischen Persönlichkeitsanteile therapeutisch aufgearbeitet worden wären. Erst dann solle ein Lockerungsgutachten erholt werden. Insgesamt seien die Ausführungen aus Sicht des Antragstellers nicht ausreichend, um weitergehende Lockerungen zu versagen. Auch seien ihm weitere Ausführungen als die vier Mindestausführungen zu gewähren. Wie viele Ausführungen ihm gewährt werden würden, würde aus dem Vollzugsplan nicht hervor gehen. Der Antragsteller halte daher die Vollzugsplanfortschreibung für rechtswidrig.
Es sei in dem Vollzugsplan nicht ausgeführt ob und wenn ja woraus sich Flucht- und Missbrauchsgefahren bei dem Antragsteller in Bezug auf Lockerungen ergeben würden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum Lockerungen zum Erreichen der Vollzugsziele nicht sinnvoll seien. Diese Ausführungen hätte die JVA aber in dem Vollzugsplan machen müssen, um etwaige Lockerungen oder auch Ausführungen über vier Ausführungen hinaus abzulehnen.
Darüber hinaus sei die Formulierung von mindestens vier Ausführungen nicht ausreichend. Vielmehr sei niederzulegen, wie viele Ausführungen durchgeführt würden. Nachdem bereits eine Ausführung unproblematisch stattgefunden habe, seien weitergehenden Ausführungen nichts entgegenzusetzen.
Hinsichtlich eines adäquaten Therapieangebotes trägt der Antragsteller vor, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 BaySvVollzG dem Antragsteller die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten seien. Es bestünde kein Ermessensspielraum. Dieses Angebot sei durch die JVA gerade nicht gemacht worden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die ausführliche Begründung des Antrags des Antragstellers vom 22.12.2017 Bezug genommen und darauf verwiesen (Blatt 1 bis 12 d.A. samt Anlagen).
Mit Stellungnahme vom 19.01.2018 hat die JVA ausgeführt, dass hinsichtlich der vollzugsöffnenden Maßnahmen eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei. Der JVA stünde eine Einschätzungsprärogative zu hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Erreichen des Vollzugszieles. Vollzugsöffnende Maßnahmen seien nicht zu genehmigen, wegen der fehlenden Therapiebereitschaft des Antragstellers, dienten diese keinem Vollzugsziel.
Hinsichtlich der vermehrten Ausführungen nahm die JVA insoweit Stellung, dass das Persönlichkeitsproblematik des Antragstellers therapeutisch noch nicht hinreichend aufgearbeitet sei und daher vermehrte Ausführungen noch nicht erforderlich sein, weil dadurch die erforderliche Therapiemotivation nicht gefördert werden könne.
Die Realisierung des vorhandenen Behandlungskonzepts sei daran gescheitert, dass der Antragsteller lediglich zu 14-tägigen Gesprächen bereit sei und selbst wieder zu therapeutische geprägte Gesprächsführung noch zu einer Festigung von Therapiezielen zu bewegen gewesen sei. Die Gespräche erschöpften sich regelmäßig darin, dass der Antragsteller ausführlich keinen Sinn in der therapeutischen Gespräch zu sehen und keine Therapie mehr zu benötigen. Nachdem diese Einzeltherapie daher nicht durchführbar gewesen sei erschöpfe sich der Plan in der Festlegung eines Gesprächs Rhythmus von 14 Tagen. Das bedeute jedoch nicht, dass dem Antragsteller die von Frau … empfohlene Maßnahme nicht angeboten würden.
Der Antragsteller erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 12.3.2018, dass sich die JVA damit hätte auseinandersetzen müssen dass zwingende Gründe der Gewährung von weitergehend vollzugsöffnenden Maßnahmen entgegenstehen würden und dies müsse anhand von konkreten Anhaltspunkte belegt werden. Dazu nehme die JVA inhaltlich nicht Stellung. Weitergehende vollzugsöffnen Maßnahmen würden die Therapiemotivation des Antragstellers erhöhen. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Minimierungsgebots könne Vollzugsöffnende Maßnahmen nur dann verwehrt werden wenn jede weitergehende Gewährung dazu führen würde, dass die Vorgaben nach § 66c Abs. 1 Nummer 1 B StGB nicht erfüllt werden könnten.
Hinsichtlich der Frage, ob mehr als 4 Ausführungen durchgeführt werden könnten, sei der angefochtene Vollzugsplanfortschreibung zumindest ermessensfehlerhaft. Aus dem Plan ergebe sich nicht, welche Frequenz angemessen und zielorientiert sei.
Die angebotene stützende wohlwollende kritische Therapie die Frau … vorgeschlagen habe fände sich wieder in der Vollzugsplanfortschreibung noch in der praktischen Umsetzung. Es sei nicht Aufgabe des Antragstellers die Therapien heute zu bestimmen. Wenn er darauf verweise, dass er im Rahmen einer langjährigen Sozialtherapie die als erforderlich abgeschlossen gälte vieles besprochen gelernt habe sei es im Übrigen steht es im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 richtete der Antragsteller seinen Antrag gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 17.04.2018 die insofern inhaltlich unverändert war.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2018, hierher verbunden vom Aktenzeichen SR StVK 718/18 richtete der Antragsteller seinen Antrag gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 30.10.2018.
Die JVA entgegnet darauf mit Schriftsatz vom 04.07.2018 dass hier unverändert an ihrer Stellungnahme festhalte.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2018 führt der Antragsteller aus, dass er den Antrag nicht zurücknehmen werde. Es handele sich bei der Fortschreibung des Vollzugsplans um den identischen Streitgegenstand.
Mit Verfügung vom 18.12.2018 wurde dieses Verfahren hierher verbunden.
Die JVA nahm mit Schreiben vom 17.06.2019 Stellung. Der Vollzugsplan des Antragstellers sei fortgeschrieben worden und am 12.04.2019 festgestellt. Auch der Sachverständige … haben seinem Gutachten vom 20.05.2019 festgestellt, dass das Angebot der Einrichtung für den Antragsteller ein zur Verbesserung seiner Kriminalprognose ausreichend gutes auf den Antragsteller zugeschnittenes Therapieprogramm darstelle. Ihm seien regelmäßig Antigewaltsgruppen als auch regelmäßig einzige therapeutische Gespräche angeboten worden und hätte ebenfalls die Möglichkeit gehabt, am sozialtherapeutischen Programmen der JVA … teilzunehmen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass alle Versuche den Antragsteller therapeutische Maßnahmen zu motivieren gegenwärtig fehlgeschlagen seine von diesem abgelehnt worden sein. Der Sachverständige habe dabei festgestellt, dass ein besseres therapeutisches Angebot nicht bedurft habe und es vielmehr zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre hätte diese sich einen bisher angebotenen Maßnahmen teilgenommen und sich mit seiner persönlichen Entwicklung der Anpassung seiner Persönlichkeitsanteil auseinandergesetzt.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 erklärte der Antragsteller, dass es sich gegen die nunmehr erfolgte Vollzugsplan richte. Der behandelnde Psychologe der JVA habe in der Anhörung im Fortdauerverfahren dargelegt, dass ein weiterer therapeutischer Fortschritt nur dann möglich sei wenn eine reale Lockerungsmaßnahmen therapeutisch vor- nach besprochen werde auch zur Motivation des Antragstellers, derartige Therapiegespräche weiterhin wahrzunehmen, sein eine Progression der Lockerungen sinnvoll. Gleiches habe der Sachverständige … im Anhörungstermin bekundet und noch einmal betont, dass es für den Begleiterausgang aus seiner Sicht keine Flucht und Missbrauchsbefürchtungen gebe. Auch würde eine Lockerungsprogression oder entsprechende therapeutische Bearbeitung wahrscheinlich zu einer Motivationssteigerung führen.
Mit Verfügung der Kammer vom 02.08.2019 die, die JVA aufgefordert zu berichten, ob die von der JVA ob die von Sachverständigen angeregten 10 Ausführungen pro Jahr beabsichtigt sind.
Daraufhin hat der Antragsteller zu erkennen gegeben dass er der Ansicht sei der an Sachverständige habe nicht 10 Ausführungen, sondern mindestens 10 begleitete Ausgänge mit dem behandelnden Therapeuten angeregt.
Mit Bericht vom 19.8.2019 teilte die JVA mit, dass dort in die Prüfung der vermehrten Ausführungen im Sinne von Art. 54 Abs. 3 bereits eingestiegen worden sei. Es handele sich um sehr umfangreiches Prüfprogramm das zudem sehr gründlich vorzunehmen sei und noch einige Zeit in Anspruch nehme.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2019 bezeichnete Antragsteller Vertreter diese Stellungnahme der JVA als zynisch. Er wies ernaut darauf hin, dass es sich nicht um Ausführungen sondern um Begleitausgängen handele, die der Sachverständige angeregt habe die Begleitausgängen sein unverzüglich zu gewähren. Dies habe auch die, im Fortdauerverfahren festgestellt.
Mit Bericht vom 24.9.2019 teilte die JVA mit, dass nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage unter dem Bezug auf den Sichversicherungsverwahrten erstellten Gutachten in die Gewährung von vermehrten Ausführung geprüft worden sei. Und diese seien abgelehnt worden. Auf die Stellungnahme Blatt 135 fortfolgende der Akten wird verwiesen.
Gegen diesen Bericht wandte sich der Antragsteller im Verfahren SR StVK 932/19 über das unter B. berichtet wird
Der Antragsteller vertrat am 28.10.2019 die Ansicht, dass es sich bei der während des laufenden Verfahrens vorgelegten Begründung um eine nachgeschobene Begründung handele, die zudem rechtswidrig sei.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2020 richtete der Antragsteller seinen Antrag gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 07.05.2020. Er vertrat auch hier die Ansicht, es handle sich weiter um den identischen Streitgegenstand
Mit Schreiben vom 06.10.2020 richtete der Antragsteller seinen Antrag gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2020
Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 teilte der Antragstellervertreter mit, dass trotz der nunmehr erfolgten Vollzugsplan Fortschreibung und der gewährten vermehrten Ausführung eine Erledigung nicht infrage, komme, weil vermehrte Ausführungen keine Begleitausgängen darstellen würden, wie vom Antragsteller beantragt. Eine schriftliche Verbescheidung sei ohnehin nicht erfolgt.
B. Angriffe gegen den „Bescheid“ vom 24.9.2019 im Verfahren SR StVK 932/19
In der Stellungnahme der JVA. vom 24.9.2019 hat JVA nach Anregung der Kammer im Verfahren SR StVK 1017/17 wegen des Gutachtens … vom 20.5.2019 erneut über vollzugsöffnende entschieden und vollzugsöffnende Maßnahmen erneut abgelehnt. Auf die Stellungnahme wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erhob der Antragssteller im später hier verbundenen Verfahren SR StVK 932/19 gegen diese Neuverbescheidung Anfechtungsklage und beantragte:
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.9.2019 über die Versagung von Begleitausgängen nach Art. 54 I Nr. 1 BaySvVollzG und Ausführungen über 4 pro Jahr hinaus aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragssteller Begleitausgänge gem. Art. 54 I Nr. 1, Abs. 2 BaySvVollzG zu gewähren.
Hilfsweise
Die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Verbescheidung vom 24.9.2019 zu verpflichten, den Antragssteller erneut über die Gewährung von Begleitausgängen und Ausführungen über 4 pro Jahr hinaus zu verbescheiden.
Der Antragssteller ist der Meinung, es bestehe keine Mißbrauchsgefahr. Aus der Anhörung im Fortdauerverfahren hätte sich ergeben, dass die aktuell erfolgsversprechendsten Schritte Begleitausgänge mit dem Therapeuten wären. Nur so könne eine Erprobung stattfinden, eine Perspektive auf Entlassung in ein geeignetes Heim zu entwickeln. Auch der jetzige Sachverständige sehe keine Mißbrauchsgefahr. Aktuell sei eine Vorbereitung solcher Begleitausgänge nicht erforderlich nach Ansicht des Sachverständigen. Auch der behandelnde Psychologie … habe dies befürwortet. Auf den Antrag Bl. 1 ff d.A. 932/19 wird im Übrigen verwiesen.
Die JVA ist der Ansicht, es handle sich hierbei lediglich um eine Stellungnahme im laufenden Verfahren und keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Sie habe lediglich einen Berichtsauftrag des Gerichts erfüllt.
II.
Die bis auf die Verpflichtung zur Gewährung von weiteren Therapien zulässigen Anträge sind alle unbegründet.
A. Zum Antrag Nr. 1 aus SR StVK 1017/17.
1. Der Antrag ist nunmehr zulässig geworden.
Die Anträge aus dem Antrag vom 22.12.2017, die unverändert weiterverfolgt wurden über mehrere Vollzugsplanfortschreibungen sind mittlerweile zulässig.
Es kann offen bleiben, ob die Anträge von Anfang an, was für die Kammer nach wie vor unklar ist und aufgrund der kryptischen Stellungnahme des Antragsstellervertreters vom 23.12.2019 weiter offen ist, sich nur gegen den Vollzugsplan richteten oder auch daneben auf Verpflichtung der Lockerungen gerichtet war. Soweit sich die Anträge gegen die Ablehnung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht nur im Vollzugsplan sondern als Maßnahme an sich richten, ist ein solcher Antrag jedenfalls durch die Stellungnahme der JVA vom 24.9.2019 zulässig geworden und über die Verpflichtung zu diesen Maßnahmen ist aufgrund dieser Ablehnung vom 24.9.2019 aufgrund dieses Bescheids zu entscheiden. Das erfolgt unten unter C. Sollten insoweit Anträge vorher gestellt gewesen sein, hätten sich diese prozessual überholt durch die Neuverbescheidung. Ablehnende Bescheide vor dem 24.9.2019 außerhalb des Vollzugsplans, die hätten angegriffen werden müssen und bestandskräftig sein könnten, liegen nicht vor.
Für die Kammer war jedenfalls niemals klar und eindeutig erkennbar, ob im Verfahren SR StVK 1017/17 nur der Vollzugsplan angegriffen wurde oder auch die Verpflichtung zu Lockerungen und Therapien konkret beantragt war. Die Kammer ging bis zur Verfügung vom 3.12.2019 davon aus, dass nur der Vollzugsplan angegriffen wurde und erst nach mehrfacher kritischer Lektüre das Antrags konnte die Kammer erahnen, dass möglicherweise auch die konkrete Maßnahme beantragt wurde. Auch die Entscheidung der Kammer im Verfahren SR StVK 537/17 und des OLG Nürnberg in der Rechtsbeschwerde dazu scheinen davon auszugehen, dass es nur um den Vollzugsplan gehe.
Dieser Antrag gegen den Vollzugsplan war aber zunächst unzulässig, denn genau über diesen Sachverhalt und Antrag hatte die Kammer und das OLG am 14.2.2018 (2 Ws 717/17) in der Rechtsbeschwerde bereits im Verfahren SR 537/17 abschlägig entschieden.
Nachdem es sich, wie vom Antragsstellervertreter selbst ständig wiederholt, bei der inhaltsgleichen Fortschreibung des Vollzugsplans um den gleichen Streitgegenstand handelt, stand dem inhaltsgleich wiederholten Antrag die Rechtskraft des vorherigen Beschlusses der Kammer und des OLG entgegen. Es gibt keinen Grund, warum der Antragssteller alle 6 Monate nach Fortschreibung des Vollzugsplans ohne Änderung des Sachverhalts wiederholt die gleichen Anträge stellen können sollte. Der Vollzugsplan entfaltet insofern auch keine Bindungswirkung für die Zukunft hinsichtlich der Ablehnung von Anträgen durch die JVA und muss daher nicht angegriffen werden, um sich die Chance auf Lockerungen für die Zukunft zu erhalten. Es handelt sich eben gerade nicht um einen ablehnenden Bescheid hinsichtlich der beantragten Maßnahmen, der bestandskräftig werden könnte.
Daher können die Grundsätze der Rechtskraft und des Streitgegenstands hier uneingeschränkt Anwendung finden und die wiederholte Anfechtung des inhaltsgleichen Plans nach rechtskräftiger Entscheidung ist unzulässig.
Das gilt auch für die Verpflichtung zu Lockerungen, über die bis zum 24.9.2019 durch konkreten Bescheid entschieden wurde, weshalb schon das Rechtsschutzbedürfnis fraglich war.
Das kann aber offen bleiben, weil der Antrag insoweit nun zulässig ist, nach der Ablehnung vom 24.9.2019 und nur einheitlich entschieden werden kann (dazu C).
Erst mit Vorlage des Gutachtens vom 20.5.2019 handelte es sich bzgl. der Vollzugsplanfortschreibung nach Ansicht der Kammer um einen neuen Lebenssachverhalt und nicht nur um die Wiederholung des alten bereits entschiedenen Verfahrens, so dass der Antrag bzw. die Angriffe gegen die Fortschreibungen zulässig wurde.
2. Der Hauptantrag hinsichtlich der Ablehnung von Maßnahmen nach Art. 54 I BaySvVollzG im Vollzugsplan ist unbegründet.
Im Hinblick auf vollzugsöffnende Maßnahmen nach Art. 54 I BaySvVollzG:
Maßgeblich für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 BaySvVollzG ist grundsätzlich, das Vorliegen der positiven Tatbestandsvoraussetzung des Dienens der vollzugsöffnenden Maßnahmen dem Erreichen des Vollzugsziels. Dabei reicht es nicht aus, dass sich die vollzugsöffnenden Maßnahmen neutral verhalten. Stellen sich vollzugsöffnende Maßnahmen hinsichtlich des Erreichens der Vollzugsziele neutral dar oder laufen diesen sogar zuwider, hat die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu unterbleiben. Und zwar selbst dann, wenn Flucht- oder Missbrauchsgefahren nicht zu befürchten sind. Als negative Tatbestandsvoraussetzung hat das Oberlandesgericht Nürnberg herausgearbeitet, dass keine Flucht- und Missbrauchsgefahren bei der Gewährung von Lockerungsmaßnahmen bestehen dürfen. Beide Kriterien seien gleichwertig in einem Satz genannt, so dass daraus der Schluss gezogen werden kann, dass auch beide Tatbestandsvoraussetzungen in positiver wie negativer Hinsicht vorzuliegen haben.
Festzuhalten ist also, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in positiver wie negativer Hinsicht der JVA keinen Ermessensspielraum zusteht und vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Lockerungen nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 BaySvVollzG zu gewähren wären.
Wie aber die JVA auch richtigerweise ausgeführt hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen durch die JVA zu überprüfen. Bei den tatbestandlichen Voraussetzung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen handelt es sich um eine bewertende Entscheidung, die auch prognostische Elemente enthält. Die Vollzugsbehörde hat daher nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg hinsichtlich der Frage, ob eine vollzugsöffnende Maßnahme dem Erreichen der Vollzugsziele dient, eine Einschätzungsprärogative und im Anschluss daran besteht ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum.
Legt man diese Maßgaben zu Grunde, ergibt sich, dass vorliegend lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann, ob die JVA bei der Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen in Form von Lockerungen im Sinne von Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 SvVollzG ihre Einschätzungsprärogative ordnungsgemäß erkannt und ausgeführt bzw. ausgefüllt hat.
Festzustellen ist dabei, dass die JVA von einem Nicht-Vorliegen der positiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 1 Abs. 2 SvVollzG ausgeht. Die JVA ist ausweislich der Ausführungen in dem Vollzugsplan der Ansicht, dass vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Lockerungen derzeit bei dem Antragsteller nicht dem Erreichen des Vollzugsziels dienen bzw. sich diesem Tatbestandsmerkmal gegenüber neutral verhalten.
Das wird bestätigt durch das Gutachten … vom 10.5.2019 sowie die Feststellungen im Fortdauerbeschluss der Kammer im Verfahren SR StVK 427/16.
Der Sachverständige spricht davon, dass 10 Ausgänge in Begleitung pro Jahr denkbar wären, ohne dass das Sicherheitsrisiko für Dritte deutlich erhöht ist. Darüber hinausgehende vollzugsöffnende Maßnahmen wären nicht zu befürworten ohne therapeutische Begleitung.
In o.g. Beschluss hat die Kammer festgestellt: „Nach Auskunft des in der JVA tätigen Therapeuten … und dem Bericht der JVA vom 06.03.2020 nimmt der Verwahrte nur Gespräche beim psychologischen Dienst wahr, die lediglich der Stabilisierung des Verwahrten dienen, nicht aber tiefgreifende therapeutische Funktion haben. An therapeutischen Maßnahmen, wie vom Sachverständigen … in seinem Gutachten vorgeschlagen, nimmt der Untergebrachte nicht teil.“
Zutreffend geht die JVA davon aus, dass der Sachverständige … in seinem Gutachten die Begrifflichkeiten nicht ganz trennscharf verwendet hat. Es ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Sachverständige 10 Ausführungen nach Art. 54 III BaySvVollzG fordert und nicht Ausgänge nach Art. I 54 I Nr. 1 BaySWollzG. Jedenfalls sind beide gleich gut geeignet, zur weiteren Weckung der Therapiemotivation.
Dem hat sich nunmehr auch die Kammer im Fortdauerbeschluss vom 25.6.2020 angeschlossen und auch der Sachbearbeiter hier teilte dies Ansicht: „Aus den Ausführungen des Sachverständigen … ergibt sich für die Kammer jedenfalls nicht zwingend, dass unabdingbar bis zu 10 Begleitausgänge erforderlich wären. Die Kammer versteht die Empfehlung des Sachverständigen so, dass in erster Linie ein Zeichen für den Untergebrachten gesetzt werden muss, dass er in der Entlassperspektive voranschreiten kann und dass sich etwas tut. Dass dies ausnahmslos nur durch die Gewährung von Begleitausgängen erfolgen könnte und müsste, lässt sich dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Letztlich wird durch den Sachverständigen die Gewährung einer besonderen Vergünstigung zur Motivierung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 BaySvVollzG angeregt. Durch ein Zeichen des guten Willens soll die Motivation zu zwingend erforderlichen therapeutischen Maßnahmen gefördert werden und die Therapieunwilligkeit aufgebrochen werden. Nur so kann bei intrinsischer Motivation und Durchführung weiterer therapeutischer Maßnahmen das Lockerungsprozedere weiter durchgeführt werden. Die zu gewährenden Lockerungen dienen deshalb in erster Linie nur der Motivation zu diesen therapeutischen Maßnahmen, sind nicht aber ureigens Gegenstand therapeutischen Konzepts. Das Gericht sieht deshalb den bei der Gewährung von Vollzugslockerungen bestehenden Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Justizvollzugsanstalt durch die Ausführungen des Sachverständigen zu den notwendigen Motivationsmaßnahmen nicht dahingehend eingeengt, dass Begleitausgänge zwingend erforderlich sind. Nach Ansicht des Gerichts ist auch die Gewährung von Ausführungen, nach Empfehlung des Sachverständigen allerdings über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehend und in zusätzlicher Begleitung durch einen Therapeuten, zur Motivationssteigerung ausreichend, zumal der Sachverständige in seiner Anhörung ausdrücklich selbst einräumte, dass ein etwaiger Erfolg diesbezüglich nach wie vor unsicher sei. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt dem üblichen Lockerungsprozedere entsprechend zuerst beabsichtigt, über das Mindestmaß hinausgehende Ausführungen zu gewähren, sofern, worauf die Kammer ausdrücklich nochmal hinweist, auch die Begleitung durch den Therapeuten vorgesehen ist, wie der Sachverständige diesbezüglich empfiehlt. Nach Ansicht der Kammer wäre es auch ein fatales Signal und kaum zielführend, wenn nachhaltig obstruierendes Therapieverweigerungsverhalten dazu führt, dass dann wegen der bekundeten Therapieunwilligkeit eine Lockerungsstufe übersprungen wird und zur Motivation die nächste Stufe gewährt wird, wenn man sich nur lang anhaltend der notwendigen Therapie verweigert.
Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt beabsichtigt, nur über das Mindestmaß hinausgehende Ausführungen zu gewähren, nicht hingegen begleitete Ausgänge. Der bestehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist diesbezüglich nicht auf Begleitausgänge verengt. Die entsprechend sachverständig für nötig erachtende Motivationsförderung gebietet es allerdings, die Ausführungen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus bis zu 10 Ausführungen auszuweiten.“
Das ist auch für dieses Verfahren aktuell. So ist nicht erkennbar, dass zwingend Ausgänge nach Art. 54 I Nr. 1 BaySvVollzG erforderlich sind. Vielmehr genügen eindeutig auch Ausführungen über das Mindestmaß nach Art. 54 III BaySvVollzg, um die Motivationsförderung durch eine erhöhte Außenorientierung sicherzustellen. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung dienen gerade die Mindestausführungen nach Art. 54 III BaySWollzG dem Erhalt und der Förderung der Behandlungsbereitschaft. Daher sind natürlich auch die erhöhte Zahl der Ausführungen geeignet diese noch mehr zu wecken.
Unter diesen Bedingungen kommen Vollzugslockerungen nach Art. 54 I und II BaySvVollzG nicht in Betracht.
Es ist nicht erkennbar, welches Vollzugsziel durch Ausgängen nach Art. 54 I BaySvVollzG über die nunmehr gewährten erweiterten Ausführungen mit diesen Ausgängen erreicht werden soll. Die Kammer ist zudem überzeugt, dass … nicht Ausgängen nach Art. 54 I Nr. 1 BaySvVollZG empfohlen hat, sondern erweiterte Ausführungen nach Art. 54 III BaySvVollzG bzw. es nicht auf die juristische Umsetzung ankommt, sondern darauf, dass der Antragssteller häufiger nach draußen gelangt unter Aufsicht.
Ausführungen zu Flucht- und Mißbrauchsgefahren sind im Vollzugsplan entgegen der Ansicht des Antragsstellervertreters nicht erforderlich, wenn schon die positiven Voraussetzungen des Art. 54 I BaySvVollzG nicht vorliegen.
Es handelt sich auch nicht um nachgeschobene Gründe, wie der Antragsteller meint, weil die Fortschreibung eine eigene Maßnahme darstellt. Zudem unterliegt die Feststellung des Plans nicht den gleichen Begründungsanforderungen wie ein Bescheid.
Auch im Antrag des Antrasgstellers finden sich keine Ausführngen dazu, welchen Zwek die Ausgäne nach Art. 54 I N1. BaySWollzG dienen sollen.
Bei der Frage, ob die zur Motivationsförderung umzusetzenden Maßnahmen nach Art. 54 I BaySWollzG oder nach Art. 54 III BaySvVollzG umzusetzen sind, handelt es sich um eine Frage, die der Sachverständige zu beantworten hat. Der Sachverständige kann nur Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht empfehlen. Die Frage, wie diese umgesetzt werden können handelt es sich um Rechtsfragen.
Dabei besteht in inhaltlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen einem begleiteten Ausgang nach Art. 54 I Nr. 1 Alt. 1 BaySvVollzg und einer Ausführung nach Art. 54 III BaySvVollzG in Begleitung des Therapeuten.
Die Maßnahmen sind insoweit in ein Stufenverhältnis gesetzt, als die Maßnahmen nach III nach dem gesetzgeberischen Zweck „der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahme“.
Insoweit ist nach der gesetzgeberischen Intention die vom Sachverständigen Maßnahmen über Art. 54 III BaySvVollzG zu verfolgen.
Die Umsetzung über Art. 54 III BaySvVollzG kann dabei auch der vorberietung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen dienen. Insoweit ist die Auswahl von Art. 54 III BaySvVollzG auch nicht zubeanstanden, weil Maßnahmen nach Art. 54 I eine Begutachtung nach Art. 57 I voraussetzen würden, welche für Ausführungen nicht erforderlich sind.
„Ein Sachverständigengutachten nach S. 2 ist idR auch nicht vor Ausführungen nach Art. 54 Abs. 3 einzuholen, da Sicherungsverwahrte einen grds. Rechtsanspruch auf mindestens vier Ausführungen im Jahr haben (Art. 54 Abs. 3 S. 2), diese nicht die Vorbereitung einer konkret bevorstehenden Entlassung, sondern der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit der Sicherungsverwahrten dienen und nur unter strengsten Voraussetzungen untersagt werden dürfen (&rar; Art. 54 Rn. 10). Auch Abs. 2 S. 2 nimmt nur auf Art. 54 Abs. 2, nicht aber auf Art. 54 Abs. 3 Bezug.“(BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche, 13. Ed. 1.5.2020, BaySvVollzG Art. 57 Rn. 4).
Die JVA wird, soweit es gelingt, mit den erweiterten Ausführungen den Antragssteller zu motivieren, zeitnah in die Prüfung weiterer Maßnahmen einsteigen müssen, und ein Lockerungsgutachten nach Art. 57 BaySvVollzG einholen müssen. Derzeit aber ist das noch nicht veranlasst, weil erst der Erfolg abzuwarten sein wird. Auch soweit eine Entlassung in das nunmehr in den Blick genommene Wohnheim realistisch erscheint, wird über die Lockerungen durch ein Gutachten zu entscheiden sein.
Die JVA wird darauf hingewiesen, dass derartige Maßnahmen von Amts zu prüfen sind. Der Antragssteller wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung im Vollzugsplan grundsätzlich ohne vorliegen besonderer Umstände nach Ansicht der Kammer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für einen Verpflichtungsantrag nicht begründet. Vielmehr wäre vorher ein Antrag bei der JVA notwendig. Insbesondere die Fortschreibung des Vollzugsplans ohne Änderung stellt in keinem Fall eine Ablehnung in der Sache dar, die einen Verpflichtungsantrag begründen würde.
2. Zum 1. Hilfsantrag (14 tägige Ausführungenn nach Art. 54 III BaySvVollzg)
Nunmehr hat die JVA mitgeteilt, den Vollzugsplan insofern fortgeschrieben zu haben, dass Ausführungen über das Mindestmaß hinaus gewährt werden, nach Art. 54 III S 1 BaySvVollzG. Der Plan sie fortgeschrieben aber noch nicht festgestellt. Das ändert aber nichts daran, dass die Kammer fest davon überzeugt ist, dass dies in den Plan aufgenommen wird. Nachdem der Antrag aber darüber hinausgeht, nämlich ein konkretes Intervall fordert, ist ohnehin über den Antrag zu entscheiden.
Ein konkretes darüber hinausgehendes Intervall muss im Vollzugsplan nicht vorgesehen werden.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass im Vollzugsplan konkret 14tätige Ausführungen aufgenommen werden, hat der Antragssteller nicht.
Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten … vom 20.5.2019 lediglich die Notwendigkeit von 10 Ausführungen im Jahr und nicht wie beantragt alle 2 Wochen. Dafür ist keine Notwendigkeit erkennbar. Im Vollzugsplan müssen nach Ansicht der Kammer auch nicht eine konkrete Zahl aufgenommen werden, weil dieser nur eine grobe Orientierung darstellt. Es genügt, dass im Vollzugsplan aufgeführt ist, dass der Antragssteller über das Mindestmaß hinaus Ausführungen erhält.
Dass ein derart kurzes 14tätiges Ausführungsintervall erforderlich ist zur Erreichung der Vollzugsziele und Aufrechterhaltung der Therapiemotivation und Lebenstüchtigkeit ist nicht erkennbar. Vielmehr genügt die Festlegung, dass Ausführungen über das Mindestmaß hinaus erfolgen. Die Frage wie oft und wann ist dem Volllzug zu überlassen und dann im Einzelfall durchzusetzen, nicht jedoch im Vollzugsplan festzuschreiben. Dieser soll nur eine grobe Richtschnur bilden. Diese Funktion erfüllt der Plan auch mit der nun vorgenommene Festschreibung.
3. Zum Hilfs-Hilfs-Antrag
Auch der Hilfs-Hilfsantrag hinsichtlich der Neuverbescheidung ist unbegründet.
Mangels Rechtsfehler im nunmehr beschlossenen Vollzugsplan ist der Antrag abzuweisen.
B.
Zu Antrag Nr. 2 aus dem Antrag im Verfahren SR StVK 1017/17.
1. Der Antrag ist durch Zeitablauf und die zwischenzeitlich erfolgte Begutachtung im Fortdauerverfahren und Zeitablauf zulässig geworden, auch wenn es sich ebenfalls um einen zum Verfahren SR StVK 537/17 identischen Antrag handelt.
Soweit der Antragssteller auch eine Verpflichtung der Anstalt begehrt, ihm nicht nur im Vollzugsplan sondern im Sinne eines Verpflichtungsantrags auch als Maßnahme eine derartige Therapien zukommen zu lassen ist der Antrag unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antragssteller hat sich nicht zuvor an die JVA gewendet und um derartige Therapien gebeten. Im Vollzugsplan ist keine Ablehnung dieser Maßnahmen zu sehen, weil dort nicht davon die Rede ist, dass nur die dort vorgesehen Maßnahmen angeboten werden.
Hilfsweise ist der Antrag auch unbegründet, aus den gleichen Gründen aus denen der Antrag hinsichtlich des Vollzugsplans unbegründet ist.
2. Der Antrag des Antragstellers therapeutische Maßnahmen über 14-tägige Einzelgespräche hinausgehend gewährt zu bekommen und dies im Vollzugsplan niederzulegen erweist sich als unbegründet.
Die Feststellungen in dem Vollzugsplan gehen dahin, dass Einzelgespräche mit dem Antragsteller durchgeführt werden und in diesen Einzelgesprächen eine Nachbesprechung der bisherigen Therapie erfolgt. Weiter ist eine Vereinbarung festgelegt worden, dass 14-tägige Gespräche wahrgenommen werden. Dem Vollzugsplan ist zu entnehmen, dass die JVA eine Teilnahme an einer gruppentherapeutischen Suchtberatung für sachgerecht halten würde. Außerdem würden dem Antragsteller Angebote zu niederschwelligen Maßnahmen gemacht.
Zum einen ist festzuhalten, wie bereits oben ausgeführt, dass ein Vollzugsplan nur grobe Züge hinsichtlich der Einzelnen zu klärenden Punkte aufzustellen hat. Konkrete Inhalte einer psychotherapeutischen Behandlung sind deswegen in einem Vollzugsplan nicht niederzulegen.
Durch den Antragsteller wurde auch nicht vorgetragen, welchen konkreten Inhalt die bisherigen Gespräche hatten. Durch die JVA wurde vielmehr ausgeführt, die einzeltherapeutischen Gespräche hätten sich tatsächlich regelmäßig darin erschöpft, dass der Antragsteller ausgeführt habe, keinen Sinn in therapeutischen Gesprächen zu sehen und keine Therapie mehr zu benötigen, da er bereits alles in der sozialtherapeutischen Einrichtung in … besprochen und gelernt habe. Auch führte die JVA aus, der Antragsteller sei nicht bereit über 14-tägige Gespräche hinausgehende Gespräche wahrzunehmen.
Aus den Ausführungen der JVA in der Stellungnahme und den Feststellungen im Fortdauerbeschluss der Kammer wird deutlich, dass offensichtlich durch die JVA in den einzeltherapeutischen Gesprächen versucht wurde, den Antragsteller zu einer weitergehenden einzeltherapeutischen Gesprächsführung zu bewegen. Offensichtlich ist der Antragsteller zu derartigen Gesprächen aber seinerseits nicht bereit. Jedenfalls wurde dies gar nicht in der ergänzenden Stellungnahme durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Vollzugsplan lediglich die groben Züge der planerischen Bedingungen des Vollzugs wiedergibt, ist eine derartige Formulierung und eine derartige Ausgestaltung des Vollzugsplans allerdings nicht zu beanstanden. Auch ist darin nicht zu sehen, dass die JVA eine wöchentliche therapeutische Einzelgesprächsführung ablehnte oder diese nicht angeboten hat. Vielmehr ist lediglich festgehalten, was mit dem Antragsteller vereinbart wurde und was derzeit aufgrund der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft konkret angeboten werden kann. Ohne Mitwirkung des Antragsstellers können die Therapien nicht stattfinden, daher sind sie auch nicht konkret geplant und nicht in den Plan aufzunehmen.
Daher ist dies nicht zu beanstanden. Es liegt darin auch keine Ablehnung der Durchführung weiterer Therapiegespräche.
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass dann zumindest in dem Vollzugsplan niedergelegt sein müsste, wie bzw. ob der Antragsteller zu einer wöchentlichen Therapie motiviert wird bzw. es versucht wird den Antragsteller hierzu zu motivieren, geht diese Argumentation fehl. Wie bereits ausgeführt müssen nicht jegliche Behandlungsschritte in einem Vollzugsplan niedergelegt werden. Es ist schlicht in groben Zügen darzustellen, wie sich der Vollzug gestaltet und was grundsätzlich angezeigt ist. Nachdem dem Antragsteller das Sachverständigengutachten der Sachverständigen … und deren Einschätzung, welche Schritte bei dem Antragsteller erforderlich sind, bekannt ist, erscheint es nicht erforderlich, dass der Vollzugsplan diesbezüglich nähere Ausführungen enthält. Auch ist nicht ersichtlich, dass weitere einzeltherapeutische Maßnahmen hierdurch abgelehnt wurden.
Es ist an dem Antragsteller etwaige Gesprächsangebote tatsächlich auch wahrzunehmen und diesbezüglich seine Motivation deutlich zu machen.
Nach den Feststellungen der Kammer nimmt der Antragssteller an therapeutischen Angeboten nicht teil, er nimmt nur 14tätige Gespräche wahr, die der Stabilisierung dienen. Insoweit ist nicht ersichtlich, wieso darüber hinaus Festlegungen im Plan erfolgen sollten.
Jedenfalls erscheint eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Formulierungen in dem Vollzugsplan nicht ersichtlich. Der Antrag erweist sich daher als unbegründet.
Auch der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung ist mangels Rechtsfehler unbegründet.
C.
Zum Antrag im verbundenen Verfahren SR StVK 932/19.
1. Der Antrag ist zulässig.
Soweit der Antragsteller die Versagung von Lockerungen vom 24.09.2019 angreift, handelt es sich um eine Maßnahme. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Schreiben vom 24.09.2019 nicht nur um eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens, sondern auch um eine inhaltliche Entscheidung. Dies folgt daraus, dass eine erneute Prüfung stattgefunden hat und diese abschlägig beschieden wurde.
Insoweit war der Antrag zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet im Haupt- und Hilfsantrag.
a) Hauptantrag
Es kann offenbleiben, ob tatsächlich Missbrauchsbefürchtungen bestehen. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die beantragten Maßnahmen der Erreichung der Vollzugsziele dienen.
Die vollzugsöffnenden Maßnahmen sind nicht zwingend zu gewähren, sobald keine Missbrauchsbefürchtungen bestehen. Vielmehr ist darüber hinaus notwendig, dass diese den Vollzugszielen dienen.
„Sowohl bei der Frage, ob konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Sicherungsverwahrte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnende Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen, als auch bei der Frage, ob die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen dem Erreichen der Vollzugsziele dient, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei welcher der Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zum Sicherungsverwahrten eine Einschätzungsprärogative zugestanden wird; sie hat daher hinsichtlich beider Tatbestandsmerkmale einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (OLG Nürnberg BeckRS 2015, 14770 Rn. 11, 16 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ausermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrund zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (LG Regensburg, Beschl. v. 7.6.2018, SR StVK 212/18, S. 4).“(BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche, 13. Ed. 1.5.2020, BaySvVollzG Art. 54 Rn. 9)
Insofern wird auf die Ausführungen oben verwiesen, nachdem ohne eine therapeutische Begleitung (Vor- und Nachbereitung) Lockerungen keinem Vollzugszweck dienen und daher zu Recht abgelehnt werden können, wenn der Antragssteller wie bereit dargestellt, keine inhaltliche Therapie absolviert, wie dies der Fall ist.
Zutreffend geht die JVA davon aus, dass der Sachverständige … in seinem Gutachten die Begrifflichkeiten nicht ganz trennscharf verwendet hat. Es ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Sachverständige 10 Ausführungen nach Art. 54 III BaySvVollzG fordert und nicht Ausgänge nach Art. I 54 I Nr. 1 BaySWollzG.
Dem hat sich nunmehr auch die Kammer im Fortdauerbeschluss vom 25.6.2020 angeschlossen und auch der Sachbearbeiter hier teilte dies Ansicht: „Aus den Ausführungen des Sachverständigen … ergibt sich für die Kammer jedenfalls nicht zwingend, dass unabdingbar bis zu 10 Begleitausgänge erforderlich wären. Die Kammer versteht die Empfehlung des Sachverständigen so, dass in erster Linie ein Zeichen für den Untergebrachten gesetzt werden muss, dass er in der Entlassperspektive voranschreiten kann und dass sich etwas tut. Dass dies ausnahmslos nur durch die Gewährung von Begleitausgängen erfolgen könnte und müsste, lässt sich dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Letztlich wird durch den Sachverständigen die Gewährung einer besonderen Vergünstigung zur Motivierung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 BaySvVollzG angeregt. Durch ein Zeichen des guten Willens soll die Motivation zu zwingend erforderlichen therapeutischen Maßnahmen gefördert werden und die Therapieunwilligkeit aufgebrochen werden. Nur so kann bei intrinsischer Motivation und Durchführung weiterer therapeutischer Maßnahmen das Lockerungsprozedere weiter durchgeführt werden. Die zu gewährenden Lockerungen dienen deshalb in erster Linie nur der Motivation zu diesen therapeutischen Maßnahmen, sind nicht aber ureigens Gegenstand therapeutischen Konzepts. Das Gericht sieht deshalb den bei der Gewährung von Vollzugslockerungen bestehenden Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Justizvollzugsanstalt durch die Ausführungen des Sachverständigen zu den notwendigen Motivationsmaßnahmen nicht dahingehend eingeengt, dass Begleitausgänge zwingend erforderlich sind. Nach Ansicht des Gerichts ist auch die Gewährung von Ausführungen, nach Empfehlung des Sachverständigen allerdings über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehend und in zusätzlicher Begleitung durch einen Therapeuten, zur Motivationssteigerung ausreichend, zumal der Sachverständige in seiner Anhörung ausdrücklich selbst einräumte, dass ein etwaiger Erfolg diesbezüglich nach wie vor unsicher sei. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt dem üblichen Lockerungsprozedere entsprechend zuerst beabsichtigt, über das Mindestmaß hinausgehende Ausführungen zu gewähren, sofern, worauf die Kammer ausdrücklich nochmal hinweist, auch die Begleitung durch den Therapeuten vorgesehen ist, wie der Sachverständige diesbezüglich empfiehlt. Nach Ansicht der Kammer wäre es auch ein fatales Signal und kaum zielführend, wenn nachhaltig obstruierendes Therapieverweigerungsverhalten dazu führt, dass dann wegen der bekundeten Therapieunwilligkeit eine Lockerungsstufe übersprungen wird und zur Motivation die nächste Stufe gewährt wird, wenn man sich nur lang anhaltend der notwendigen Therapie verweigert.
Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt beabsichtigt, nur über das Mindestmaß hinausgehende Ausführungen zu gewähren, nicht hingegen begleitete Ausgänge. Der bestehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist diesbezüglich nicht auf Begleitausgänge verengt. Die entsprechend sachverständig für nötig erachtende Motivationsförderung gebietet es allerdings, die Ausführungen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus bis zu 10 Ausführungen auszuweiten.“
Das ist auch für dieses Verfahren aktuell. So ist nicht erkennbar, dass zwingend Ausgänge nach Art. 54 I Nr. 1 BaySvVollzG erforderlich sind. Vielmehr genügen eindeutig auch die nun bewilligten Ausführungen über das Mindestmaß nach Art. 54 III BaySvVollzg, um die Motivatisonsförderung durch eine erhöhte Außenorientierung sicherzustellen. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung dienen gerade die Mindestausführungen nach Art. 54 III BaySWollzG dem Erhalt und der Förderung der Behandlungsbereitschaft. Daher sind natürlich auch die erhöhte Zahl der Ausführungen geeignet diese noch mehr zu wecken.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben zum Vollzugsplan verwiesen.
Soweit im Hilfsantrag alle 14 Tage Ausführungen über das Mindestmaß hinaus gefordert werden, ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Intervall zur Weckung der Motivation des Antragsstellers erforderlich ist. Vielmehr genügt die nunmehr allgemein gehaltene Bewilligung von Ausführungen über das Mindestmaß hinaus. Die Festlegung eines festen Intervalls bereits nun ist nicht sachgerecht. Vielmehr ist abzuwarten, ob die Motivation tatsächlich geweckt wird und ob eine Vor- und Nachbereitung durch den Antragssteller wahrgenommen wird. Es ist daher derzeit noch dem Vollzug zu überlassen, in welchem Intervall die Ausführungen stattfinden, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die 10 pro Jahr mindestens umgesetzt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird erneut zu entscheiden sein.
Ein 14tätiges Intervall ist therapeutisch nicht gefordert, wie die Feststellungen des Sachverständigen zeigen.
Hilfs-Hilfsantrag
Mangels Rechtsfehler ist eine Neuverbescheidung nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG.
Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf §§ 65, 60, 52 GKG.


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