Medizinrecht

Wiedereröffnung von Fitness-Studio in der Corona-Pandemie

Aktenzeichen  20 NE 20.735

Datum:
14.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6749
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 1
BayIfSMV § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1
IfSG § 16, § 28 Abs. 1 S. 1, § 32
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 80 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
GKG § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Bei der Wiedereröffnung von Fitness-Studios bestünde die erhebliche Gefahr der Zunahme von Infektionsketten, die im schlimmsten Fall zum Tod von Menschen führen könnten. Bei der gebotenen Folgeabwägung muss deshalb die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung zurücktreten. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV – BayMBl. 2020 Nr. 158, GVBl. 2020/9 S. 196) einstweilen auszusetzen. Nach Anhörung durch den Senat hat sie mit Schreiben vom 9. April 2020 klargestellt, dass sie ihren Antrag auch unter Geltung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (BayIfSMV – BayMBl. 2020 Nr. 162, GVBl. 2020/9 S. 194) aufrecht erhält. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt sie die Aussetzung von § 2 Abs. 1 BayIfSMV.
1. Der Antragsgegner hat am 27. März 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache streitgegenständliche Verordnung erlassen, deren § 2 Abs. 1 folgenden Wortlaut hat:
㤠2 Betriebsuntersagungen
(1) Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.“
Die Änderungsverordnung wurde am 31. März 2020 im Wege einer Notbekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt (2020 Nr. 162) bekanntgemacht und am 7. April 2020 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2020 Nr. 9 S. 194).
2. Die Antragstellerin betreibt in München mehrere Fitnessstudios. Sie trägt zur Begründung ihres auf Außervollzugsetzung gerichteten Eilantrags vor, § 2 Abs. 1 BayIfSMV verletze sie in der Ausübung ihrer Berufsfreiheit und führe zu irreversiblen Schäden. Sie sei durch die Schließung der Studios von Insolvenz bedroht.
Die Verordnung könne nicht auf § 32 IfSG gestützt werden, weil sie allein präventiven Charakter habe und derartige Maßnahmen allein auf § 16 IfSG gestützt werden könnten; dies gelte auch für den Fall einer bereits ausgebrochenen Epidemie. Die Differenzierung zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sei auch für etwaige Entschädigungsansprüche relevant. Die getroffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Außerdem verstoße § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 IfSG lägen im konkreten Fall nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 ‒ juris Rn. 12; zustimmend OVG NRW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.
Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung ‒ trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache ‒ dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 ‒ juris Rn. 12).
2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der in der Hauptsache mit dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der BayIfSMV nicht, auch nicht in Bezug auf deren § 2 Abs. 1 in Betracht.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 – im Rahmen eines Eilverfahrens über die Außervollzugsetzung der BayIfSMV entschieden und den Antrag, der sich gegen den mit § 4 Abs. 1 BayIfSMV inhaltsgleichen § 1 Abs. 1 der „Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“ (BayMBl. 2020 Nr. 130) richtete, abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat den in der gleichen Sache gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG mit Beschluss vom 9. April 2020 (1 BvR 802/20) auf Grundlage einer Folgenabwägung abgelehnt. Es hat hierzu ausgeführt, im Falle des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit der angegriffenen Regelung unterbunden werden solle, was zu einem vermehrten Kontakt zwischen Menschen führen würde. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Hierzu verwies es auch auf die Entscheidung des BayVerfGH vom 26. März 2020 – 6 VIII-20 – Rn. 16 f..
Mit Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 – hat der erkennende Senat Geschäftsschließungen anlässlich der Corona-Pandemie auf Grundlage von Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 (Az.: 51-G8000-2020/122-67; BayMBl. 2020 Nr. 143) in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Diese Regelung wurde in wesentlichen Teilen in § 2 Abs. 1 BayIfSMV übernommen.
In einem Beschluss vom 9. April 2020 hat der VGH Baden-Württemberg zu den auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zur Betriebsschließung von Fitness-Studios auf Grundlage der Corona-Verordnung der Landesregierung Stellung genommen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt (1 S 925/20 – bisher nicht veröffentlicht). Insbesondere könnten nach Feststellung einer übertragbaren Krankheit auf Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit getroffen werden, worunter auch regelmäßig Maßnahmen mit präventivem Charakter fielen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden wegen der gravierenden wirtschaftlichen Folgen einer mehrwöchigen Betriebsschließung im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt.
Ob die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 1 BayIfSMV mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, kann im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, sondern muss dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung ergibt eine Folgenabwägung zwischen den betroffenen Schutzgütern der freien wirtschaftlichen Betätigung aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Schutzgut Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in der gegenwärtigen pandemischen Lage, dass die von der Antragstellerin befürchteten wirtschaftlichen Einbußen hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssen, auch wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Parlamentsvorbehaltes (BVerfG, B.v. 8.8.1978 – 2 BvL 8/77) als offen zu beurteilen wären.
Für den Fall der Wiedereröffnung von Fitness-Studios im Geltungsbereich der BayIfSMV bestünde durch die Wiederaufnahme einer Vielzahl menschlicher Kontakte die erhebliche Gefahr der Zunahme von Infektionsketten, die im schlimmsten Fall zum Tod von Menschen führen kann. Dabei ist zulasten der Antragstellerin auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsschließung gemäß § 7 Abs. 1 BayIfSMV derzeit bis zum 19. April 2020 befristet ist. Die Staatsregierung wird zu prüfen haben, ob eine Verlängerung der Betriebsschließungen über den genannten Zeitpunkt hinaus zur Verhinderung einer schnellen und unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus noch erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt (§ 7 Abs. 1 BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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