Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Swimmingpool im Garten als bauliche Veränderung

Aktenzeichen  36 S 15947/15 WEG

Datum:
29.2.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110096
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 313a Abs. 1 S. 1, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr.1, § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht für die “Gartenoberfläche und Gartenterrasse” eingeräumt, so erfasst dies nicht die Errichtung eines eingegrabenen Swimmingpools. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

484 C 5329/15 2015-08-18 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 18.08.2015, Aktenzeichen 484 C 5329/15 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da die Kammer diese nach wie vor für offensichtlich aussichtslos hält (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung – es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung – noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO).
Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da der hiesige Beschluss nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO anfechtbar ist. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Ein solches Rechtsmittel ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Revision mangels Revisionsgrund nicht zuzulassen wäre und eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ausgeschlossen ist, übersteigt doch der Beschwerdewert vorliegend zwanzigtausend Euro eindeutig nicht. Entscheidend ist insoweit die Einschätzung des Berufungsgerichts (vgl. Thomas/Putzo, a. a. O., § 713 Rn. 2 für die Rechtsmittelsumme).
2. Zur Begründung der Berufungszurückweisung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 07.01.2016 (Bl. 72/75 d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25.02.2016 (Bl. 77/8 d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
a) Soweit dort darauf abgestellt wird, dass die Regelung in der Gestalt wie sie vom Erstgericht und auch von der Kammer ausgelegt wird von den Eigentümern weder so gewollt noch jemals so angewandt worden ist, sind diese Umstände unerheblich. Denn für die Auslegung der Teilungserklärung sind wegen ihrer Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist auf den Wortlaut und den Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (objektiv-normative Auslegung) (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 42). Subjektive Vorstellungen der Eigentümer sowie die bisherige Handhabung sind aus diesem Grund – weil für einen Dritten nicht erkennbar – außer Betracht zu lassen (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., m. w. N.).
b) Die Kammer hat in ihrem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 dargelegt, dass die Bestimmung der Teilungserklärung auch bei der hier vertretenen Auslegung nicht leer läuft. Damit überzeugt auch nicht der Einwand der Beklagtenpartei, dass die Teilungserklärung so nicht umsetzbar sei. Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass es nicht so ist, dass kein Eigentümer auch nur Gras auf dem Grundstück wachsen lassen könne. Denn unabhängig von der Frage, inwiefern hier überhaupt eine bauliche Veränderung vorliegen würde, ist bereits zweifelhaft, ob Graswurzeln unter die Gartenoberfläche wachsen würden, ist doch mit Gartenoberfläche nicht nur eine minimale Schicht gemeint. Jedenfalls dürfte eine Zustimmungspflicht in einem solchen Fall am Vorliegen eines i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG erheblichen Nachteils scheitern.
c) Die Frage, inwiefern eine intensivere Nutzung mangels eines höheren Geräuschpegels bei Nutzung eines Schwimmbades als bei üblicher Nutzung des Gartens zu verneinen ist, kann dahinstehen. Denn für die Annahme eines Nachteils i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG genügt bereits die Gefahr einer Beeinträchtigung der Entwässerung des Grundstücks sowie die Entfernung der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Tonne, worauf die Kammer in Ziffer 3 des Hinweisbeschlusses hingewiesen hat.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
3. Bei der Streitwertfestsetzung hat sich die Kammer an der zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Erstgericht orientiert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7 80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


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