Sozialrecht

SGB VIII, Verwaltungsgerichte, Bevollmächtigter, Aufgaben des Jugendamts, Beweisantrag, Elternhaus, Eltern minderjähriger Kinder, Therapie der Eltern, Kinder und Eltern, Elternmithilfe, Elternvertretung, Ein Elternteil, Elterngespräch, Eintritt der Volljährigkeit, Volljährigkeitsalter, Eingliederungshilfe, Junge Volljährige, Hilfe zur Erziehung, Mitwirkungspflichten, Selbstbeschaffung

Aktenzeichen  M 18 K 19.4953

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37430
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII § 41
SGB VIII § 36a Abs. 3
SGB VIII § 35a
SGB I § 60
VwGO § 86

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die traumapädagogische Maßnahme seit 1. Juni 2019 als selbstbeschaffte Hilfe für junge Volljährige nach § 36a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 41 SGB VIII, noch einen Anspruch auf die Gewährung ausschließlich dieser Hilfe bis zum 24. April 2022 gemäß § 41 SGB VIII. Die Bescheide vom 27. August 2019 und 25. Mai 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Klage ist der, durch den Bevollmächtigten im Verfahren mehrfach umgestellte, Klageantrag zu Grunde zu legen, welcher in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2020 zuletzt gestellt wurde und welcher den Zeitraum von 1. Juni 2019 bis 24. April 2022 umfasst. Er war insoweit sachdienlich durch das Gericht nach § 88 VwGO auszulegen als Antrag auf Erstattung der Kosten für die in der Vergangenheit liegende selbstbeschaffte Maßnahme seit 1. Juni 2019 (§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Jugendhilfemaßnahme für die Zukunft bis zum 24. April 2022 (§ 41 SGB VIII). Nachdem dieser Zeitraum vollständig innerhalb des mit der Klageschrift vom 30. September 2019 erhobenen Klageantrags liegt, handelt es sich auch nicht um eine – nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige – Klageerweiterung, sondern vielmehr um eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitraums der Vergangenheit bzw. Klarstellung des geltend gemachten Zeitraums für die Zukunft.
Mit der Klage wird – auch soweit es sich um die Erstattung der Kosten für die in der Vergangenheit liegende selbstbeschaffte Maßnahme handelt (st.Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 12) – die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsaktes bezweckt, folglich liegt eine Verpflichtungsklage vor, § 42 VwGO. Die hierzu ergangenen Versagungsbescheide vom 27. August 2019 und 25. Mai 2020 sind insoweit als „Anfechtungsannex“ vom Streitgegenstand umfasst (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 40). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist im engeren Sinne überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens; ihre Aufhebung braucht weder beantragt noch vom Gericht ausgesprochen zu werden (Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 98).
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Leistungen der Jugendhilfe ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 – 10 PA 68/20 – juris Rn. 6). Ob vorliegend von dem Grundsatz des maßgeblichen Zeitpunkts abzuweichen ist, da eine Ablehnung der Bewilligung über einen längeren Zeitraum als den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum erfolgt ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 7), kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, da sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht unterschiedlich darstellt.
Den von dem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträge war nicht nachzukommen. Bedingt gestellte Beweisanträge sind solche, die nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als entscheidungserheblich ansieht. Für diese Hilfsbeweisanträge gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht; ihnen kann vielmehr materiell eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts im Sinn des § 86 Abs. 1 VwGO entnommen werden. Über sie ist nicht durch vorab zu fassenden Beschluss zu entscheiden, sondern erst in den Gründen der die Instanz abschließenden Entscheidung, es sei denn, das Gericht kommt ihnen nach (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 86 Rn. 53). Das Gericht erachtet die bedingt gestellten Beweisanträge überwiegend für nicht entscheidungserheblich, im Übrigen als ungeeignet und verweist im Einzelnen insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die selbstbeschaffte Maßnahme für die Vergangenheit gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII.
Für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen scheidet eine rückwirkende Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme aus, da Maßnahmen der Jugendhilfe der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Hilfeempfängers dienen. Dementsprechend kann sich ein Anspruch für die Vergangenheit ausschließlich auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12).
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – NJW 2015, 2278, m.w.N.).
Entgegen der offenbar vertretenen Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers kann dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Dezember 2017 (M 18 K …*) für den Zeitraum ab April 2018 keinerlei Aussagekraft oder Bindungswirkung beigemessen werden. Vielmehr hat das Gericht im damaligen Verfahren ausschließlich über den Zeitraum bis einschließlich März 2018 geurteilt und insoweit ein Systemversagen des Beklagten sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII festgestellt (vgl. auch BayVGH im Altverfahren zur Gegenstandsbeschwerde, B.v. 21.2.2020 – 12 C 19.1981, n.v. Rn. 3). Soweit das Gericht im dortigen Verfahren über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinausgegangen ist, war dies erkennbar allein dem Umstand geschuldet, dass das Gericht annahm, dass der Beklagte bis März 2018 ein sachgerechtes Hilfeplanverfahren nicht durchführen kann, sodass das Gericht davon ausging, dass sich die rechtmäßige Selbstbeschaffung bis zum März 2018 fortsetzt.
Auch aus der Erstattung der Kosten von dem Beklagten bis einschließlich April 2019 – und damit über den damaligen Urteilsspruch hinausgehend – kann kein Anspruch für den weiteren Zeitraum abgeleitet werden. Weder kann darin die Bewilligung der Maßnahme, noch das Einräumen eines Ersatzanspruches aufgrund eines weiteren Systemversagens gesehen werden. Vielmehr hatte der Beklagte bereits bei den im Februar 2019 erfolgten Telefonaten mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Zukunft eine Klärung des Hilfebedarfs zwingend erforderlich ist.
Darüber hinaus erfolgt die Gewährung von Jugendhilfeleistungen regelmäßig zeitabschnittsweise und damit befristet (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 12 C 16.1571 – juris). Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jugendhilfe erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12; VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 – 4 b 235712 – juris Rn. 5 f.). Selbst aus einer früheren Gewährung von Jugendhilfeleistungen – was vorliegend nicht gegeben ist – kann folglich nicht der Anspruch auf Fortführung der Maßnahme abgeleitet werden.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lagen für keinen der in der Vergangenheit liegenden Zeiträume seit Juni 2019 vor.
1) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Zeitraum von Juni 2019 bis zu dem ablehnenden Bescheid vom 27. August 2019 besteht bereits mangels vorheriger Antragstellung durch den Kläger nicht.
Nachdem der Kläger am … … … volljährig wurde, kann Jugendhilfe für ihn ausschließlich nach § 41 SGB VIII gewährt werden. Soweit der Bevollmächtigte sich zum Teil auch auf einen Anspruch aus § 13 SGB VIII bezieht, vermengt er unzulässig Leistungen der Jugendsozialarbeit mit denen der Jugendhilfe. Die Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII ist zur Hilfe nach § 41 SGB VIII und deren Tatbestandsvoraussetzungen abzugrenzen und stellt eine niederschwellige Hilfeform der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform dar, welche nicht zur Voraussetzung hat, dass die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Volljährigen notwendig ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 12 C 16.1571 – juris Rn. 4; B.v. 12.9.2017 – 12 CE 17.1749 und 12 C 17.1761 – n.v. Rn. 14; VG München, B.v. 23.7.2020 – M 18 E 20.3089 – n.v. Rn. 44).
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe für junge Volljährige im Regelfall nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und darüber hinaus nur in begründeten Einzelfällen (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 17, Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 41 Rn. 3).
Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt – wie jede andere Jugendhilfemaßnahme – einen (formlosen) Antrag bzw. mindestens die Information über einen Hilfebedarf durch den Antragsberechtigten voraus (vgl. auch § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Der Antragsberechtigte selbst muss den Hilfebedarf an das Jugendamt herantragen; eine Mitteilung durch Dritte genügt nicht (Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII, § 36a Rn. 44 m.w.N.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36a SGB VIII, Stand: 02.06.2020, Rn. 46). Dementsprechend ist der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige auch – ausschließlich – von dem jungen Volljährigen selbst zu stellen. Der Antrag des jungen Menschen kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden; insoweit ist von seiner uneingeschränkten Handlungsfähigkeit auszugehen (vgl. auch § 36 SGB I) (vgl. BeckOGK/Bohnert, 1.10.2020, SGB VIII § 41 Rn. 8; Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII, § 41 Rn. 24).
Eine Antragstellung bzw. eine irgendwie geartete Äußerung des Klägers vor dem 27. August 2019 gegenüber dem Beklagten lag nicht vor. Lediglich die Antragstellung durch die Eltern des Klägers, die ab der Volljährigkeit des Klägers – zumindest bis zur Vorlage der durch den Kläger erteilten Vollmacht an diese – für diesen nicht mehr vertretungsbefugt waren, genügte dementsprechend nicht. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers argumentiert, dass der vor dem Eintritt der Volljährigkeit gestellte Antrag bis dahin durch die Eltern des Klägers zu stellen war, verkennt er die Rechtslage. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger persönlich zur Klärung seines Hilfewunsches wurde durch den Bevollmächtigten des Klägers und seine Eltern jedoch bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses verhindert. Insoweit irritiert auch, dass der Bevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom … … 2019 ausführte, dass der Beklagte seiner Beratungspflicht nach § 36 Abs. 1 SGB VIII nachkommen und erforderlichenfalls auf die Stellung eines Antrages hinwirken müsse, andererseits dem Beklagten jedoch gerade eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2019 schriftlich untersagte.
Vorliegend handelt es sich auch nicht um den Fall einer in unveränderter Form erfolgenden Weitergewährung einer gleichbleibenden Jugendhilfemaßnahme über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 8.4.2019 – 12 S 1899/18 – juris). Denn eine Hilfegewährung vor dem Zeitpunkt der Volljährigkeit lag gerade nicht vor. Vielmehr bestand ausschließlich ein Erstattungsanspruch auf die selbstbeschaffte Hilfe zur Erziehung bis März 2019 für die Eltern des Klägers.
Ebenso fehlte es bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 27. August 2019 an einer Mitwirkungsbereitschaft des Klägers. Die Bereitschaft zur Mitwirkung des Leistungsberechtigten ist eine generelle Voraussetzung bei der Gewährung persönlicher Hilfen und kein Spezifikum der Hilfe für junge Volljährige. Fehlt es an der grundsätzlichen Bereitschaft des jungen Volljährigen, an der Erreichung der Hilfeziele aktiv mitzuwirken, so kommen Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht (Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 41 Rn. 24 m.w.N.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 41 SGB VIII, Stand: 02.06.2020, Rn. 14). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, dass im Rahmen der Hilfeleistung bei jungen Volljährigen eine phasenweise schwankende Mitwirkungsbereitschaft unschädlich ist und die Motivation zur Mitwirkung sich ebenfalls als Aufgabe der Jugendhilfe darstellt (Wiesner, a.a.O., Rn. 24; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 41 Rn. 3).
Insoweit ist ebenfalls nicht ausreichend, dass – unabhängig davon, dass es vorliegend auch an einer Bereitschaft diesbezüglich fehlte – am Hilfeplanverfahren ausschließlich die Eltern des Volljährigen beteiligt werden. Vielmehr müssen die Eltern im Hilfeplanverfahren für junge Erwachsene überhaupt nicht beteiligt werden; eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 41 in Verbindung mit § 36 SGB VIII noch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 41 SGB VIII, Stand: 02.06.2020, Rn. 16).
Auch der Vorwurf des Bevollmächtigten des Klägers, dass der Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 27. August 2019 rechtsmissbräuchlich gewesen sei, geht fehl. Vielmehr haben zum einen gerade der Bevollmächtigte des Klägers und dessen Eltern vehement auf eine zeitnahe Entscheidung gedrängt und dem Beklagten mehrfach Fristen gesetzt, andererseits jedoch eine zeitnahe Kontaktaufnahme aus den verschiedensten Gründen abgelehnt, sodass eine eindeutige Positionierung des Beklagten durch Erlass eines klärenden Bescheides sachgerecht und erforderlich war.
2) Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Zeitraum vom 29. August 2019 bis zu dem ablehnenden Bescheid vom 25. Mai 2020 besteht mangels Systemversagens nicht.
Erstmals mit Schreiben vom … … 2019 wandte sich der Kläger persönlich vertreten durch den von ihm beauftragten Bevollmächtigten an den Beklagten und beantragte Hilfe nach § 41 SGB VIII. Der Beklagte hat über diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 2020 entschieden. Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass über den Antrag auf Gewährung von Jugendhilfemaßnahme zeitnah zu entscheiden ist, allerdings stellen sich die vorliegenden Verzögerungen bis zur Entscheidung über den Antrag über einen Zeitraum von neun Monaten primär als durch den Kläger verursacht dar, und können daher nicht ein Systemversagen des Beklagten begründen. Dem Jugendamt muss ein angemessener Prüf- und Entscheidungszeitraum nach dem Vorliegen der erforderlichen Informationen eingeräumt werden (vgl. VG München, B.v. 9.6.2020 – M 18 E 20.1392 – juris Rn. 47; BeckOK SozR/Winkler, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VIII § 36a Rn. 18 m.w.N.).
Zu den Verzögerungen im Verfahren zwischen der Antragstellung am 29. August 2019 und dem Bescheiderlass am 25. Mai 2020 kam es zum einen dadurch, dass ein persönlicher Kontakt der Mitarbeiter des Beklagten mit dem Kläger erstmals am 10. Oktober 2019 ermöglicht wurde. Bei diesem Termin wurde durch den Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Erklärung des Klägers zur Entbindung von der Schweigepflicht für die von ihm besuchte Schule zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei und (wohl) auch das entsprechende Formular übergeben. Der mehrfach angemahnte Rücklauf der ordnungsgemäß abgegebenen Erklärung durch den Kläger erfolgte schließlich erst am 17. Februar 2020. Der Beklagte nahm daraufhin umgehend nach Ablauf der Faschingsferien mit der Schule Kontakt auf und erstellte im Anschluss die soziale Diagnose. Das Ergebnis der Fallkonferenz wurde zeitnah dem Bevollmächtigten mitgeteilt. Auf dessen Erwiderung wurde zeitnah der streitgegenständliche Bescheid vom 25. Mai 2020 erlassen. Es kann daher vorliegend bereits nicht von einem Systemversagen des Beklagten bezüglich der zeitlichen Verfahrensdauer ausgegangen werden, welches eine Selbstbeschaffung rechtfertigen könnte.
3) Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Zeitraum des Bescheiderlasses vom 25. Mai 2020 bis zur mündlichen Verhandlung, da der Beklagte die Bewilligung sachgerecht abgelehnt hat.
Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VIII kann eine Erstattungspflicht nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch dann bestehen, sofern eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde und die Entscheidung hierüber keinen zeitlichen Aufschub duldete. Inwieweit in einem solchen Fall zunächst vorläufiger Rechtsschutz zu suchen ist (vgl. Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 36a Rn. 52; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 36a Rn. 19), kann vorliegend offenbleiben, da die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt wurde.
Der Kläger hat keinen Anspruch ausschließlich auf die Hilfeform der traumapädagogischen Maßnahme bei Frau Dr. B. gemäß § 41 SGB VIII. Nachdem der Kläger jede andere Hilfeform verweigert, war der Antrag nach Abschluss des ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens insgesamt abzulehnen, sodass sich der Bescheid vom 25. Mai 2020 als rechtmäßig darstellt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im Altverfahren unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung des Jugendamtes über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung der betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, das nicht den Anspruch objektive Richtigkeit erhebt, sondern „lediglich“ eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 12 ZB 18.534 – n.v., Rn. 37 m.w.N.).
Dementsprechend ist bei der Selbstbeschaffung einer vom Jugendamt abgelehnten Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der von der Behörde erstellte Hilfeplan bzw. das von ihr verfolgte „Hilfekonzept“ verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Die insoweit vorzunehmende Prüfung erstreckt sich nicht nur auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die vom Jugendamt gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt („sog. sozialpädagogische Fachlichkeit“), besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Hilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe (BayVGH im Altverfahren – a.a.O. Rn. 38; B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11; BeckOGK/Bohnert, 1.10.2020, SGB VIII § 36a Rn. 18).
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
Der vom Gesetzgeber bewusst weit formulierte Tatbestand des § 41 Abs. 1 SGB VIII setzt grundsätzlich voraus, dass Defizite im Hinblick auf die Entwicklung des jungen Volljährigen hin zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gegeben sind und es an der im Regelfall mit Erreichen des Volljährigkeitsalters gegebenen Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen mangelt (vgl. von Koppenfels-Spies in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 SGB VIII Rn. 9 f.). Eine Hilfe ist etwa dann notwendig, wenn der junge Erwachsene angesichts individueller Beeinträchtigungen (z.B. psychischer oder physischer Belastungen, Abhängigkeiten, Delinquenz, Behinderungen) oder sozialer Benachteiligungen (v.a. fehlender schulischer oder beruflicher Ausbildung) nicht zu gesellschaftlicher Integration in der Lage ist oder ihm die Fähigkeit fehlt, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen bzw. Konfliktsituationen in altersgemäß üblicher Art und Weise überwinden zu können (Berneiser in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, § 41 SGB VIII, Rn. 6 f.). Ob der junge Mensch zur eigenständigen Lebensführung in der Lage ist, beurteilt sich unter anderem an der Haushaltsführung, der Körperpflege, sozialen Kontakten, Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz, Freizeit- und Urlaubsgestaltung (Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.9.2020, § 41 SGB VIII Rn. 7a). Ungeschriebene Voraussetzung der Leistungen nach § 41 SGB VIII ist des Weiteren deren Eignung. Ein Leistungsanspruch besteht von vornherein nicht, wenn überhaupt keine Erfolgsaussicht besteht (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 41 SGB VIII, Stand: 02.06.2020, Rn. 12).
Hinsichtlich der Ausgestaltung der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige zu gewährenden Leistungen verweist § 41 Abs. 2 SGB VIII auf die verschiedenen Formen der Hilfe zur Erziehung sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach den §§ 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen jeweils der junge Volljährige tritt.
Vorliegend gehen sowohl Kläger als auch Beklagter – sachgerecht – davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII erfüllt sind. Bei dem Kläger sind trotz Erreichen des Volljährigkeitsalters die damit regelmäßig einhergehende inhaltliche Autonomie, Selbstständigkeit und Persönlichkeit noch nicht ausreichend entwickelt, was mit Unterstützung der Jugendhilfe erreicht werden soll (vgl. Tammen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 41 Rn. 4). Den von dem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2020 bedingt gestellten Beweisanträgen ist daher, soweit sie sich darauf beziehen, dass bei dem Kläger eine jugendhilferechtlich relevante Mangelsituation vorliegt (Beweisantrag Nr. 1 Spiegelestrich 1, 3, 5, Nr. 2 Spiegelstrich 1, 2, 3, 4) bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen. Soweit die Beweisanträge sich darauf richten, zu erläutern, welche Ursachen der Hilfebedarf des Klägers hat und inwieweit bisher Fortschritte erzielt werden konnten (Beweisanträge Nr. 1 Spiegelstrich 2, 4), ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Dementsprechend hatte der Beklagte den zur Behebung der festgestellten Mangelsituation erforderlichen jugendhilferechtlichen Bedarf zu ermitteln.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers wurde der jugendhilferechtliche Bedarf des Klägers zum einen in der Vergangenheit weder durch das Jugendamt noch durch die Gerichte ermittelt, zum anderen hätte selbst eine solch ehemalige Feststellung keine Bindungs- oder Feststellungwirkung für die Zukunft. Vielmehr mussten und durften die Eltern des damals noch minderjährigen Klägers aufgrund des Systemversagens des Beklagten in der Vergangenheit den Bedarf aus ihrer Laiensphäre heraus selbst ermitteln und ihrer Ansicht nach bedarfsdeckende Maßnahmen auf Kosten des Beklagten installieren. Eine Bindungswirkung für die Zukunft kann sich hieraus nicht ergeben; vielmehr hatte der Beklagte nunmehr seine ihm eigene Aufgabe sachgerecht mit dem bei dem Beklagten vorhandenen Fachwissen zu erfüllen. Im Übrigen ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 SGB VIII dass der jeweilige jugendhilferechtliche Bedarf und die daraus folgende geeignete und notwendige Hilfeart regelmäßig zu überprüfen ist. Maßnahmen der Jugendhilfe sind auf den jeweiligen Entwicklungsschritt der sich in einem Dauerprozess befindenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen abzustellen, sodass sich eine langfristige Festlegung in aller Regel verbietet und dementsprechend Leistungen der Jugendhilfe immer nur abschnittsweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Entwicklungsprozess gewährt werden. Dementsprechend geht auch das Argument des Bevollmächtigten des Klägers, dass der Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII trage, bereits aus diesem Grunde fehl.
Darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall aufgrund der Volljährigkeit des Klägers der beantragten Hilfeleistung bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde, der losgelöst von den bisherigen Hilfen und Maßnahmen eine Neubeurteilung erfordert. Denn in der Vergangenheit war streitgegenständlich die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII für die Personensorgeberechtigten, also die Eltern des Klägers. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um Hilfe für den Kläger als jungen Erwachsenen. Der Hilfebedarf von Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem Hilfebedarf eines jungen Volljährigen für seine Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung.
Der Beklagte hat sich sachgerecht zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Bedarfs des Klägers sowohl ein eigenes Bild von der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers insbesondere auch durch das hierzu zwingend erforderliche Gespräch mit dem Kläger gemacht als auch den Kontakt mit seinen Lehrkräften gesucht. Des Weiteren hat der Beklagte – ohne dass dies zwingend im Rahmen des Hilfeplanverfahrens für Hilfeleistungen für junge Volljährige erforderlich ist (s.o.) – intensive Gespräche mit den Eltern des Klägers geführt und sich deren Ansichten und Bewertungen aufzeigen lassen. Ebenso hat der Beklagte sich sowohl ein Konzept als auch einen Entwicklungsbericht von Frau Dr. B. vorlegen lassen, um beurteilen zu können, welche Maßnahmen bisher ergriffen wurden und welchen Erfolg sie erzielten. Des Weiteren hat der Beklagte das Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom … … 2019 gewürdigt. Schließlich hat der Beklagte im Rahmen seiner umfassenden Bedarfsermittlung auch Erkenntnisse aus früheren Jahren über das Wesen und Verhalten des Klägers herangezogen.
Zu den Angaben des Klägers führt der Beklagte im Rahmen seiner sozialen Diagnose aus, dass der Kläger berichtet habe, dass er keine Freundschaften außerhalb von Schule/Sport bzw. Musikverein pflege, hierfür habe er keine Zeit. Er habe als Ziel, die Mittlere Reife zu erlangen. Hierbei erhalte er schon länger Unterstützung durch Frau B. Er belege dort „Intensivwochen“, welche zehn Stunden am Tag dauern würden. Hier werde der Schulstoff vertieft. Er empfinde diese Unterstützung als sehr hilfreich, da hier eine 1:1 Förderung erfolge und ein Plan zur Erarbeitung des Lernstoffs erarbeitet werde. Der Vater des Klägers hingegen habe dem Beklagten berichtet, dass die Unterstützung von Frau Dr. B. nicht primär darauf angelegt sei, den Lernstoff nachzuholen. Vielmehr erfolge hier ein Training, um dem Kläger die Angst vor Anforderungen zu nehmen. Die Eltern hätten ausgeführt, dass der Kläger über den gesamten Tag hinaus sehr viel Struktur und Führung benötige, damit es ihm gut gehe. Ohne diese engmaschige Unterstützung würden beide Eltern befürchten, dass der Kläger auf die „schiefe Bahn“ gerate und keinen Schulabschluss erreichen werde. Ihnen sei es wichtig, dass der Kläger ein realistisches Weltbild entwickle, einen Schulabschluss erziele und ein bürgerliches Leben bewältigen können. Die den Kläger unterrichtende Schulleiterin Fr. Dr. Ba. habe mitgeteilt, dass sie den Eindruck habe, dass der Kläger nicht in die Klassengemeinschaft integriert sei. Er habe hinsichtlich seines Verhaltens in den letzten zwei Jahren eine positive Entwicklung durchlaufen. Die schulischen Leistungen seien jedoch schlecht. Der Kläger gehe regelmäßig zu Frau Dr. B. um „lernen zu lernen“. Man habe das Gefühl, dass der Kläger seine eigene Leistungsfähigkeit streckenweise nicht realistisch einschätzen könne. Der Kläger fühle sich sehr schnell bevormundet/nicht frei, da ihm nach Einschätzung der Lehrkraft häufig Dinge von den Eltern auferlegt würden. Die aktuelle Schule sei für den Kläger nicht geeignet; er benötige eine Schule mit geringerer Klassenstärke, um Lernfortschritte erzielen zu können. Auf Klassenfahrten komme der Kläger nicht mit, ebenso habe er nicht an der Praktikumszeit in der elften Klasse teilgenommen. Der Kläger habe in diesen Zeiten das „Lerncamp“ besucht. Diese immer wieder auftretenden Ausfallzeiten hätten dazu geführt, dass der Kläger eine gewisse Sonderrolle einnehme. Zudem sei der Kläger auch älter als die restlichen Klassenkameraden und dürfe keine Medien nutzen. Man habe den Eindruck, dass die Eltern den Kläger sehr an der „Kandare“ hätten. Dieses Thema sei auch bereits mehrfach mit der Kindesmutter thematisiert worden. Mit Frau Dr. B. habe von schulischer Seite aus nie Kontakt bestanden. Die Sinnhaftigkeit des „Lerncamps“ sei von der Schule mehrmals mit der Kindesmutter thematisiert worden, diese sei jedoch von der Maßnahme überzeugt. Die Deutschlehrerin des Klägers wird dahingehend zitiert, dass der Kläger sehr ruhig und höflich sei und sich um gute Leistungen bemühe. Er habe Schwierigkeiten mit der Konzentration, sei leicht ablenkbar und besitze in Aufsätzen grundsätzlich wenig Struktur. Auf entsprechende Rückmeldungen reagiere er frustriert. Sie versuche bei ihren Rückmeldungen darauf zu achten, auch positive Aspekte der Arbeit in den Mittelpunkt zu stellen. Hierdurch sei es ihr bisher immer gelungen, dass der Kläger höflich und angemessen auf ihre Rückmeldungen reagiere und diese angenommen habe. Sie wisse jedoch, dass der Kläger gemäß der Kindesmutter zu Hause Selbstzweifel äußere und verbale Aggressionen zeige. Die weitere, ebenfalls den Kläger unterrichtende Frau Bu. habe angegeben, dass der Kläger sich sehr respektvoll verhalte, offen sei und von Schwierigkeiten erzähle. Der Kläger habe z.B. berichtet, dass er im Elternhaus nicht über die Adoption sprechen dürfe, sonst sei er undankbar. Sie stehe dem „Lerncamp“ sehr kritisch gegenüber. Ihrer Meinung nach werde der Kläger durch das „Lerncamp“ von seinen eigentlichen Fähigkeiten, zum Beispiel dem Sport weggerissen. Ein Fortschritt, der durch das „Lerncamp“ eingetreten wäre, sei ihr nicht aufgefallen. Der Kläger möchte dieses auch nicht besuchen. Er habe sie diesbezüglich vor einiger Zeit auch um Hilfe gebeten. Es habe daraufhin auch ein Elterngespräch stattgefunden. In diesem sei vereinbart worden, dass der Kläger zumindest während des Prüfungsjahres bzw. der Prüfungsvorbereitung nicht dorthin gehe. Sie würde sich für den Kläger wünschen, dass er langsam in die Selbstständigkeit geführt werde. Er sei noch sehr kindlich und entwicklungsverzögert. Der Kläger sei grundsätzlich ein sehr liebevoller, wenn auch kognitiv etwas schwächerer Junge. Sie sei sich daher auch nicht sicher, ob er die Mittlere Reife erlangen werde. Der Kläger müsse Raum zum Entwickeln erhalten und nicht länger „im Käfig“ gehalten werden.
Zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Bedarfs führt der Beklagten im Rahmen der sozialen Diagnose aus, dass der Kläger sich während des Gesprächs im ersten Eindruck als ein offener junger Mann zeigte, der über gute Umgangsformen verfüge. Ihm sei es möglich, die Fragen der Fachkräfte eigenständig und ohne zu zögern zu beantworten. Von seiner äußeren Erscheinung mache er einen modischen und sportlichen Eindruck. Auffällig sei jedoch, dass der Kläger kein altersangemessenes Leben führe. So werde der junge Volljährige immer noch von den Eltern zu allen außerhäuslichen Terminen begleitet oder alternativ von einem privaten Fahrservice gefahren. Der Kläger habe auch keinen aktiven Freundeskreis, den er eigenständig pflege. Es sei nicht zu erklären, warum die Eltern des Klägers diesen nicht zum Beispiel im Bereich der Geldverwaltung, der Haushaltsführung, in der Beziehungsgestaltung mit Gleichaltrigen angemessen einbeziehen und fördern würden. Aus der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie gehe aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung sowie der Bindungsstörung und Frühtraumatisierung ein deutlicher Bedarf hervor, auch wenn diese Stellungnahme ambivalent formuliert sei. Eine Anpassungsstörung trete in der Regel innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung ein und halte meist nicht länger als ein halbes Jahr an. Zur Verbesserung der Kommunikations- und Problemlösestrategien wäre ein verhaltenstherapeutischer Ansatz „induziert“, psychoanalytische Ansätze könnten bei der Mobilisierung eigener Fähigkeiten in der Krisenbewältigung unterstützen. Bei der benannten Bindungsstörung handele es sich vermutlich um die reaktive Bindungsstörung (F 94.1 ICD-10), die bereits vor einigen Jahren diagnostiziert worden sei. Diese Störung hätte eine Milieutherapie „induziert“. Bezüglich der Frühtraumatisierung wäre eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu thematisieren. Jedoch würde auch eine Traumatisierung eine Therapie „induzieren“. Hinsichtlich der Maßnahmen durch Frau Dr. B. wird ausgeführt, dass aus den Konzeptangaben eine detaillierte Methodik nicht zu entnehmen sei. Gemäß den Erzählungen der Familie und den Stundenabrechnungen sei die Maßnahme jedoch durchaus kritisch zu betrachten, da zum einen die Zielorientierung (Hauptziel sei die Bearbeitung der Anstrengungsverweigerung) fraglich sei und die Durchführung (sehr lange Interventionen zwischen 5-15 Stunden pro Tag) als unangemessen zu betrachten sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern des Klägers sich fast ausschließlich auf die Betreuung des Klägers und seines Bruders konzentrieren würden. Der Kläger erlebe eine Art „Scheinwelt“, welche sich nicht an den realen altersgemäßen Bedürfnissen von Kindern und Eltern orientiere. Bereits im ersten Hilfeplangespräch im Jahr 2012 sei thematisiert worden, dass die Kinder im Elternhaus mehr eigenverantwortlich eingebunden werden müssten. Der Mutter des Klägers sei es im Laufe der Hilfe auch gelungen, die Kinder Dinge selbstbestimmt erledigen zu lassen, hierdurch sei es in Folge auch zu weniger Streitigkeiten gekommen; ebenfalls hätten sich die Geschwisterrivalitäten beruhigt.
Aus fachlicher Sicht würden die Auffälligkeiten des Klägers (zum Beispiel provokantes/ablehnendes Verhalten/hohe Kränkbarkeit) im Elternhaus im direkten Zusammenhang mit einem ursprünglich und pathologisch schlechten Selbstwertgefühl und einem Umfeld, welches gegebenenfalls nicht ausreichend wertschätzend und annehmend sei, stehen. Der Kläger zeige sich nämlich in der Schule durchaus anstrengungsbereit und könne liebevolle und sanfte Rückmeldung angemessen annehmen. Trotz der bisher geleisteten Unterstützungsmaßnahmen sei der Kläger nicht ausreichend stabilisiert. Die aktuelle Familiendynamik (keine altersangemessene Begleitung, hohe Anspruchs-/Erwartungshaltung der Eltern) erscheine äußerst ungesund und nicht altersangemessen. Bei einer weiteren Aufrechterhaltung dieses Systems bestehe die Gefahr, dass sich die beschriebenen Verhaltensweisen verfestigen würden. Aus fachlicher Sicht erscheine es dringend notwendig, dass der Kläger zum einem therapeutisch angebunden werde, um seine gegebenenfalls bestehende Anpassungsstörung zu bearbeiten, und zum anderen benötige er ein wertschätzendes und annehmendes Umfeld. Ein Wechsel in eine stationäre therapeutische Wohngruppe, gegebenenfalls in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme sei notwendig. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und der bestehenden Enuresis Nocturna wäre jedoch eine zuvor durchgeführte psychiatrische Differenzialdiagnostik im stationären Setting zu empfehlen. Des Weiteren wäre es als zielführend anzusehen, die Maßnahme der Kinder mit einer Therapie der Eltern zu flankieren, um eine ganzheitliche Auflösung der Problematik anzustreben.
Der Beklagte hat unter Würdigung aller vorliegenden Informationen für den Kläger einen Bedarf hinsichtlich einer therapeutischen Anbindung, der Entwicklung eines kongruenten Selbst- und Fremdbildes, der Steigerung der Konzentrationsfähigkeit, dem Aufbau und Erhalt von Freundschaften, der Erarbeitung eigener Werte und Normen, der Erweiterung der Selbstständigkeit, der Ermöglichung einer altersangemessenen Freizeitbeschäftigung sowie die Erarbeitung einer Zukunftsperspektive gesehen. Als Maßnahmen werden eine psychiatrische Differenzialdiagnostik im stationären Setting, systemische Familientherapie, ISE-Maßnahme/Therapeutische Wohngruppe sowie die Beantragung einer gesetzlichen Betreuung vorgeschlagen.
Soweit der Beklagte im Rahmen der sozialen Diagnose zu dem jugendpsychiatrischen Facharztgutachten ausführt, dass dieses ambivalent formuliert und bezüglich des Bedarfs des Klägers kritisch zu betrachten sei sowie die Diagnostik anzweifelt und eine eigene Diagnostik vornimmt, überschreitet der Beklagte jedoch seine eigenen Kompetenzen. Der Beklagte hat keine Kompetenz, medizinische Diagnosen hinsichtlich seelischer Behinderungen selbst vorzunehmen. Vielmehr hat der Beklagte, sofern er Facharztgutachten als nicht hinreichend substantiiert beurteilt, eine entsprechende Ergänzung dieses Gutachtens durch den jeweiligen Facharzt einzufordern oder ein weiteres Facharztgutachten in Auftrag zu geben (vgl. § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII).
Zwingend erforderlich sind im Rahmen der jugendhilferechtlichen Bedarfsklärung fachärztliche Stellungnahmen jedoch nur bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII für junge Volljährige. Die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand hat entsprechend § 35a Abs. 1a i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch eine dort benannte Fachperson – zu der die das Gutachten erstellende Ärztin unzweifelhaft gehört – und entsprechend der Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erfolgen. Darauf beruhend hat wiederum das Jugendamt festzustellen, ob aufgrund der fachärztlich festgestellten seelischen Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Aussagen des Facharztes hierzu können wiederum mangels der insoweit bestehenden sozialpädagogischen Kompetenz des Facharztes ausschließlich empfehlenden Charakter haben.
Nachdem der Beklagte jedoch – auch wenn er das Facharztgutachten im Übrigen zum Teil in Zweifel zieht – zumindest die Wertung der Fachärztin, dass bei dem Kläger eine seelische Behinderung im Sinn des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt, seiner Bedarfsermittlung zu Grunde legt (wie bereits in der Vergangenheit – siehe hierzu bereits im Altverfahren BayVGH, a.a.O., Rn. 47), bleibt die im Übrigen fehlerhafte Wertung folgenlos. Dementsprechend war auch insoweit dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag unter Nr. 1 Spiegelstrich 5 nicht nachzukommen.
Dem Beklagten scheint (ebenso wie dem Bevollmächtigten des Klägers) insoweit weiterhin – wie bereits im Altverfahren – die Unterscheidung zwischen einerseits Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige und andererseits Eingliederungshilfe nicht hinreichend verständlich zu sein. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist u.a. Tatbestandsvoraussetzung, dass eine fachliche Stellungnahme über das Abweichen der seelischen Gesundheit gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a SGB VIII vorliegt. Anspruchsberechtigter der Eingliederungshilfe ist (im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung für die Personensorgeberechtigten) das Kind bzw. der Jugendliche. Während sich diese Unterschiede im Altverfahren auf das Ergebnis erheblich auswirkten, ist das fehlerhafte Vorgehen im vorliegenden Fall im Ergebnis irrelevant. Denn zum einen liegt nunmehr ein Facharztgutachten mit entsprechender Diagnostik vor und zum anderen ist Leistungsempfänger sowohl der Eingliederungshilfe als auch der Hilfe für junge Volljährige jeweils der Kläger. Auch die Ermittlung des Bedarfs sowie die darauf beruhende Hilfeart sind – zumindest überwiegend und im vorliegenden Fall – deckungsgleich.
Die möglichen Hilfearten im Rahmen der Eingliederungshilfe werden unter § 35a Abs. 2 SGB VIII aufgeführt, während die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung der § 27 Abs. 3 und 4 sowie §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB III erfolgt. Hingegen findet die Hilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers (vgl. Schreiben vom 5. September 2019 sowie Klageerhebung vom 1. Juli 2020 im Verfahren M 18 K 20. …*) im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige gerade keine Anwendung. Dies beruht auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers und einer insoweit bestehende Regelungslücke, sondern begründet sich darin, dass die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII die intensive Betreuung und Begleitung der Familie in ihren Erziehungsaufgaben zum Inhalt hat, während die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII auf den jungen Volljährigen und seine Entwicklung ausgerichtet ist und nicht das Familienleben zum Inhalt hat, sondern vielmehr gerade die Verselbstständigung und eigenverantwortliche Lebensführung des jungen Volljährigen.
Wie der Bevollmächtigte des Klägers jedoch zu Recht angenommen hat, stellt die „sozialpädagogische Begleitung“ durch Frau Dr. B. – sofern man sie unter eine jugendhilferechtliche Maßnahme subsumieren mag – eine Form der Familienhilfe dar, die sich primär als Hilfeleistung an die Eltern minderjährige Kinder richtet. So führt Frau Dr. B. in ihrem Entwicklungsbericht vom … … 2019 sowie dem undatierten, als Konzept bezeichneten Schreiben, welches sie am 30. Oktober 2019 an den Beklagten per E-Mail übersandte, aus, dass sie seit über 30 Jahren mit frühtraumatisierten Adoptiv- und Pflegekindern und deren Familien arbeite. Nach einer Ausbildung zur Erzieherin und einer Kindergartenleitung habe sie ein Medizinstudium mit abschließender Promotion angeschlossen und anschließend als Assistenzärztin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gearbeitet. Sie halte wissenschaftliche Vorträge, schreibe Artikel in psychiatrischen Fachzeitschriften und Bücher. Ihre Hilfe sei konkret, sowohl in der Krise als auch in der längerfristigen Begleitung. Als Spezialistin auf Basis einer Doppelqualifikation als Erzieherin und mit medizinisch-psychiatrischen Kenntnissen sowie durch Nutzung ihrer jahrzehntelangen Berufserfahrung helfe sie den Eltern, akute Krisen zu entschärfen und eine grundlegende Veränderung anzugehen. Hierzu würden die sofortige Krisenintervention ebenso wie die begleitende Beratung zählen. Wichtig sei es, die Adoptiv- und Pflegeeltern zu stärken und ihre Kompetenz zu erweitern. Hierbei geschehe nichts ohne Einverständnis der Adoptiv- oder Pflegeeltern; alles werde vorab detailliert besprochen. Sie arbeite mit dem Kind, um seine individuelle Überlebensstrategie, aber auch die nicht betroffenen Anteile des Kindes kennen und einschätzen zu lernen. Mit diesem Wissen, welches ein ständiges Arbeiten mit dem Kind erfordere, um die vielen Nuancen zu erfassen, die sich schon gebildet hätten oder noch bilden würden, begleite und berate sie dann anschließend die Pflege- oder Adoptiveltern, um sie immer kompetenter im Umgang mit der Überlebensstrategie ihres Pflege- oder Adoptivkindes zu machen. Wenn die Familie sich dazu entscheide, mit ihr zusammenzuarbeiten, dann sei eine Kombination aus dem ständigen Besuch des Seminarblocks sechsmal im Jahr im Grundkurs, viermal im Jahr im Präventionskurs, fünfmal im Jahr Bonus-Trainingskurs und schließlich dreimal im Jahr im Profikurs und eine Einzelberatung und -begleitung sehr zu empfehlen. Im Seminarblock würde man mit anderen betroffenen Eltern regelmäßig in den Spezifika der Überlebensstrategie von Pflege- und Adoptivkindern im Allgemeinen unterrichtet und in der Einzelberatung gehe es speziell nur um das eigene Kind. Komme es zu dieser Kombination, könnten die Pflege- und Adoptiveltern einen maximalen Benefit erreichen und bei guter Mitarbeit der Pflege- und Adoptiveltern können dies sehr weit kommen, denn die Erfolge würden darüber erreicht, dass sie die Pflege- und Adoptiveltern darin unterrichte, was sie speziell bei ihrem Kind tun müssten. Umsetzen müssten es aber die Pflege- und Adoptiveltern selbst. Es handele sich um eine pädagogische Beratung und Begleitung der Pflege- und Adoptivfamilie und nicht um ein therapeutisches Setting und auch nicht um eine Krankenkassenleistung. Im konkreten Fall sei einer der ersten Schritte gewesen, den Adoptiveltern zu erklären, dass der Kläger nicht wirklich von ihnen weg möchte, sondern nun die ausgleichenden Kräfte der Kindheit vollkommend geschwunden seien und mit Eintritt in die Pubertät, zusätzlich getriggert durch den Rauswurf von A. aus dem Gymnasium, die negativen, zerstörerischen Kräfte, die in der ganzen frühen Zeit vor den Adoptiveltern durch die vielen seelischen Traumatisierungen und Verletzungen erzeugt worden seien, nun keinen Ausgleich mehr hätten durch die Kindheitskräfte, sondern voll zur Auswirkung kämen, sodass die Familie mit voller Breitseite getroffen werde. Weiterhin habe sie erklärt, dass nicht die einzelne Person – und vor allem nicht die Mutter – real und persönlich gemeint sei, sondern dass sie deshalb getroffen werde, weil die damals nächsten Personen den Kläger verlassen hätten und nun sei seine Adoptivfamilie das Nächste, was er habe. Sie würden nun stellvertretend für die Menschen stehen, die sein damaliges Leid ausgelöst hätten.
Sowohl aus dieser Darstellung des Ziels der von Frau Dr. B. angebotenen Hilfe als auch aus der Struktur der Hilfe über ein umfangreiches Seminar- und Beratungsangebot an die Eltern, zeigt sich eindeutig, dass die von Frau Dr. B. geleistete Hilfe ganz primär den Erziehungsberechtigten zugutekommen soll.
Soweit Frau Dr. B. auch unmittelbaren Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen hat, dient dies entsprechend ihrem Konzept zum einen dazu, die Verhaltensweise der Kinder kennenzulernen, um diese wiederum den Eltern erklären zu können, zum anderen offenbar dem Training von Lernmethoden. Trotz entsprechender Bitte des Beklagten um eine Konzeptdarstellung hat es Frau Dr. B. unterlassen, insoweit eine ausführliche Darstellung ihrer konkreten Arbeit in Zusammenhang mit den von ihr betreuten Kindern und Jugendlichen vorzulegen. Vielmehr erschöpft sich der Bericht primär in einer Darstellung der von ihr ertragenen Konfliktsituationen aufgrund des schwierigen Verhaltens des Klägers. So führt sie zu ihrer konkreten Begleitung des Klägers lediglich aus, dass der Kläger bis Februar 2018 hoch aggressiv gewesen sei. Er habe sie und andere aufs Übelste beleidigt, sie angemalt, an den Haaren gezogen, habe gedroht, ihren Tisch mit Edding zu bemalen etc. Es sei ein aufs Höchste unangenehmes Arbeiten mit ihm, kaum dass man sich als Erwachsene überhaupt auf die Inhalte des Arbeitens konzentrieren könne, ständig in der Abwehr sei und die Arbeit eigentlich nur zu ertragen gewesen sei, weil man gewusst habe, dass in einer Woche die Arbeit mit dem Kläger erst einmal wieder ruhe bis zur nächsten Intensivwoche. Es sei selbst für sie eigentlich unerträglich gewesen. Dies habe sich schlagartig geändert, als sie den Weg gefunden habe, erst einmal ganz scheinbar „harmlose“ Dinge zu bearbeiten. Erst Anfang des Jahres 2019 sei sie mit dem Aufbau der Beziehung zu dem Kläger soweit gewesen, dass sie es habe wagen können, zu den eigentlichen schwierigen Themen zu kommen. Es sei bis heute (** … 2019) schon weit gekommen, aber noch nicht soweit, dass man ein normales Arbeiten mit ihm durchführen könne. Die Beleidigungen, seelischen Verletzungen, das ständige Piesacken, die verbalen Aggressionen und der nicht angemessene Tonfall seien schon besser geworden, aber nicht so, dass das Arbeiten ein normales geworden sei, gemessen an den anderen hoch problematischen Kindern, mit denen sie arbeite.
Aus der Perspektive des Klägers scheint die Arbeit von Frau Dr. B. vorrangig darin zu stehen, ihm äußerst intensive Nachhilfestunden zu geben. Auch die Lehrerinnen des Klägers sehen in der bei Frau Dr. B. stattfindenden Maßnahme ein – wenig erfolgreiches – „Lerncamp“. Zwar führte der Vater des Klägers im Rahmen der Gespräche mit dem Beklagten aus, dass die Unterstützung durch Frau Dr. B. nicht primär darauf angelegt sei, den Lernstoff nachzuholen, sondern vielmehr ein Training erfolge, um ihm die Angst vor Anforderungen zu nehmen. Die weiteren Darstellungen des tatsächlichen Ablaufs der Stunden bei Frau Dr. B. bestätigten jedoch den Eindruck, dass dort zumindest ganz überwiegend Schulstoff im Sinne von Nachhilfeunterricht sowie Anleitungen zum Lernen gegeben werden. So berichtete zum Beispiel die Mutter des Klägers im Verfahren des Bruders des Klägers, dass dieser eine unleserliche Handschrift gehabt habe, woraufhin sich Frau Dr. B. drei Tage mit ihm hingesetzt und ihm „vorgeschrieben“ habe, woraufhin dieser am vierten Tag selbst „schön“ geschrieben habe.
Auch die Ausführungen von Fr. Dr. B. in ihrem Entwicklungsbericht bestätigen, dass der Schwerpunkt ihrer Begleitung des Klägers dessen Schulabschluss war. So führt sie hierzu aus, dass der Kläger heute die elfte Klasse der Waldorfschule besuche. Er werde ab September 2019 in die zwölfte Klasse gehen und versuchen, seinen Realschulabschluss zu machen. Er befinde sich noch im bürgerlichen Leben, geschützt und getragen durch seine Adoptivfamilie. Momentan möchte er gerne nächstes Frühjahr seinen Realschulabschluss machen. Realistisch wäre aber vielmehr, dass er nun erst seinen Hauptschulabschluss 2020 anstrebe und dann in einem darauf ergänzenden Jahr 2021 den Realschulabschluss versuche. Dieses Thema sei jedoch ein absolut rotes Tuch, man dürfe es noch nicht einmal ansprechen. Er sei vollkommen unbelehrbar, beratungsresistent, überschätze sich maßlos und unterschätze die Menge und das für ihn schon sehr anspruchsvolle Niveau des abgeprüften Lehrstoffes. Der Kläger benötige die Führung eines Erwachsenen, um ihn in der Wirklichkeit in unserem sozialen Leben zu halten. Es gehe um eine intensive Begleitung eines jungen Erwachsenen, der sich jede Entschuldigung suche, die Anstrengungen des sozialen Lebens zu vermeiden. Dies beinhalte unter anderem jede Art von Medien, die ihm eine Traumwelt vorspielen würden, die er als Grundlage seiner Träume und als Rechtfertigung für seine Verweigerung zu lernen und seinen Pflichten nachzukommen nehme. Es sei für ihn sehr schwer, zwischen der Realität und seinen Wünschen zu differenzieren. Er habe die größten Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass Bildung und ein Schulabschluss bedeuteten, dass man tatsächlich selbst mühsam lernen müsse. Er wolle nicht kleinschrittig und mühsam etwas erarbeiten. Er wehre sich so stark innerlich dagegen, dass er nur sehr langsam im Lernen vorankomme. Der Kläger sei fleißig und ausdauernd, aber nur, wenn jemand bei ihm sitze und jeden Schritt einzeln in einfachen Worten erkläre. Allein könne er sich nicht hinsetzen, dies habe er in seinen zwölf Schuljahren noch nie gemacht. Der Kläger benötige, um auch weiterhin und in Zukunft im bürgerlichen Leben zu bleiben, eine weitere Begleitung von 30 Stunden pro Monat, die über den Bewilligungszeitraum geschoben werden müssten, um die sehr notwendigen Intensivwochen von 60-80 Stunden aber auch Termine vor Ort zu ermöglichen.
Im Übrigen zeigen auch die vielfachen Aussagen der Eltern sowie die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers, dass primäres Ziel der gewünschten Hilfeleistung sein soll, dass der Kläger einen erfolgreichen Schulabschluss erlangt. Dementsprechend begründet der Bevollmächtigte auch den Erfolg der bisherigen Maßnahme primär mit den bisher erreichten schulischen Leistungen und dem zu erwartenden Schulabschluss des Klägers. Die Hilfe zur Erziehung dient jedoch nicht dazu, Teilleistungsstörungen im schulischen Bereich auszugleichen. Der Jugendhilfeträger ist weder Hilfs- noch Ersatzschule. Auch bei der Nachhilfe handelt es sich um eine Hilfe zur Bewältigung schulischer und nicht erzieherischer Probleme (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 27 Rn. 3; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 27 SGB VIII, Stand: 23.11.2020, Rn. 50). Kinder, Jugendliche und ihre Eltern haben gegenüber dem Jugendamt keinen Anspruch auf bestmögliche Schulausbildung, sondern – bei entsprechendem erzieherischen oder behinderungsbedingtem Bedarf – auf Flankierung der schulischen Förderung durch sozialpädagogische oder Eingliederungsleistungen (JAmt 2009, 201, beck-online; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 27 Rn. 3, 9).
Die Beurteilung des Beklagten, dass die beantragte Hilfe auf Bewilligung der traumapädagogischen Maßnahme bei Frau Dr. B. dem bei dem Kläger festgestellten jugendhilferechtlichen Bedarf nicht entspricht und daher nicht zu bewilligen ist, erscheint daher fachgerecht und nachvollziehbar. Die von dem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2020 gestellten bedingten Beweisanträge auf Einvernahme der Fachärztin sowie Frau Dr. B., zum Beweis dahingehend, dass die von Frau Dr. B. geleisteten Maßnahmen auch für die Zukunft erfolgversprechend sind (Beweisanträge Nr. 1 Spiegelstrich 3, 6; Nr. 2 Spiegelstrich 5, 6, 7) sind insoweit ungeeignet. Sie können die fachgerechte Beurteilung durch den Beklagten nicht erschüttern. Zudem hat die Fachärztin insoweit nicht die Fachkompetenz, um als sachverständige Zeugin hierzu Auskunft geben zu können (vgl. hierzu bereits oben), Frau Dr. B. scheint darüber hinaus als Zeugin in eigener Sache für eine Aussage über die Erfolgsaussichten ihres eigenen Tuns ungeeignet (vgl. insoweit auch die gesetzliche Wertung in § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII). Soweit die bedingten Beweisanträge darauf abstellten, zu beweisen, dass die von dem Jugendamt vorgeschlagene Hilfen ungeeignet erscheinen (Beweisanträge Nr. 2 Spiegelstrich 8, 9) sind diese ungeeignet. Frau Dr. B fehlt für eine solche Beurteilung bereits die Fachkompetenz. Im Übrigen kann ein Zeuge grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden. Soll aus seinen Wahrnehmungen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Beweisgegenstand. Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse sind kein zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis (Dahm NVwZ 2000, 1385); die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen muss vielmehr das Gericht ziehen (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 86 Rn. 55). Zudem wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als diejenigen Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, insbesondere die bereits im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Fachärztin und von Frau Dr. B.
Der Beklagte hat auch auf Grund seiner sozialpädagogischen Fachlichkeit als Maßnahmen zur Deckung des bei dem Kläger festgestellten Hilfebedarfs alternative Hilfen in Form einer psychiatrischen Differenzialdiagnostik im stationären Setting, systemische Familientherapie, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung/therapeutische Wohngruppe sowie die Beantragung einer gesetzlichen Betreuung vorgeschlagen.
Insoweit handelt es sich lediglich bei der vorgeschlagenen intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung sowie der therapeutischen Wohngruppe (§ 34 SGB VIII) um Maßnahmen der Jugendhilfe (§ 35 SGB VIII). Die weiteren Maßnahmen stellen zum einen, soweit die Beantragung der gesetzlichen Betreuung angeregt wird (was zwischenzeitlich laut Auskunft der Eltern des Klägers eingeleitet wurde) ausschließlich Anregungen zu weiteren – von der Jugendhilfe unabhängigen – Verfahren dar. Hinsichtlich der medizinischen Vorschläge handelt es sich primär um Vorschläge zur weitergehenden Diagnostik hinsichtlich der Erkrankungen des Klägers. Die Auffassung des Beklagten, es bedürfe bei dem Kläger einer weiteren, umfassenden psychiatrischen Diagnostik erscheint aufgrund der bisher nur im geringen Umfang vorliegenden fachärztlichen Beurteilung jedenfalls fachlich vertretbar und im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit auch nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 12). Das Gericht teilt insoweit die Beurteilung des Beklagten, dass dem bisher vorgelegten Facharztgutachten hinsichtlich der Diagnostik und Erforderlichkeit möglicher medizinischer Behandlungsformen wenig Aussagekraft zukommt, sodass eine weitere intensivere Abklärung des medizinischen Behandlungsbedarfs des Klägers angeraten erscheint. Zwar kann der Beklagte grundsätzlich seine Hilfeleistung nicht von der Durchführung weiterer medizinischer Hilfeleistungen abhängig machen, soweit die Jugendhilfeleistungen des Beklagten zumindest auch einen Teilbedarf abdecken können (vgl. BayVGH, 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Unbenommen bleibt es dem Beklagten jedoch und gegebenenfalls auch seiner umfassenden Beratungspflicht entsprechend, im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auch neben den Maßnahmen der Jugendhilfe weitere Möglichkeiten der Hilfe aufzuzeigen und deren Durchführung anzuregen. Dementsprechend war auch dem in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 1 Spiegelstrich 7 gestellten bedingten Beweisantrag nicht nachzukommen, denn die Frage der Notwendigkeit einer stationären Diagnostik ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Beurteilung des Beklagten, dass für den Kläger die Hilfeart der therapeutischen Wohngruppe mit einer zusätzlichen intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung als geeignete Hilfeart erscheint, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich insoweit nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vielmehr hat der Beklagte hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Hilfe nach § 41 SGB VIII eine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung darstellt. Aufgrund der Erkenntnisse, die der Beklagte durch die Gespräche mit den Eltern des Klägers, dem Kläger, der Schule sowie durch die Argumentation des Bevollmächtigten im gesamten Verfahren erhalten hatte, erscheint die Beurteilung, dass der Kläger für eine Verselbstständigung ein von der Familie getrenntes Umfeld benötigt, sachgerecht. Wie sich aus sämtlichen Beschreibungen des Alltagslebens des Klägers ergibt, wird gerade die Verselbstständigung des Klägers und der natürliche Lösungsprozess der Eltern von volljährigen Kindern durch die Eltern des Klägers und die diese begleitende und beratende Frau Dr. B. als schädlich für den Kläger angesehen und ausschließlich eine engmaschige durchgängige Betreuung und Begleitung des Klägers für sinnvoll erachtet. Dementsprechend führte auch die Mutter des Klägers aus, dass das Verhalten der Kinder heute wieder wie früher sei. Die Eltern müssten ihr eigenes Schlafzimmer immer absperren, da sich dort die Akten der Kinder befänden und diese ihre Akten unbedingt sehen wollten. Ferner könnten die Eltern ihre beiden Söhne nicht alleine zu Hause lassen. Sie vertrügen sich nicht und würden sich im schlimmsten Fall schlagen. Daher könnten auch Termine nicht gemeinsam stattfinden. Wenn die Eltern einmal die Woche abends zum Tanzkurs gingen, müssten beide Jungen mitgenommen werden und warten, genauso verhalte es sich beim Einkauf. Der Kläger führte an, dass er eigentlich nach seinem 18. Geburtstag von seinen Eltern habe weg wollen. Geblieben sei er nur, weil ihm die Eltern gesagt hätten, wenn er weiterhin alle Annehmlichkeiten, Sportvereine etc. haben möchte, müsse er auch die Regeln der Eltern befolgen. Die Beurteilung des Beklagten, dass das vorliegende Familiengefüge für den volljährigen Kläger nicht altersangemessen sei und seine Persönlichkeitsentwicklung nicht fördern könne, erscheint sachgerecht. Zwar mögen die Eltern und Frau Dr. B. hierzu pädagogisch andere Positionen einnehmen, diese haben jedoch gegenüber der pädagogischen Beurteilung durch die Fachkräfte des Beklagten zurückzustehen. Wie bereits ausgeführt, obliegt die Steuerungsverantwortung dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35).
Schließlich hat der Beklagte auch sachgerecht unter Beteiligung weiterer Fachpersonen im Rahmen einer Fallkonferenz am 1. April 2020 über die zu gewährenden Maßnahmen beraten.
Das von dem Beklagten durchgeführte Hilfeplanverfahren ist auch im Übrigen unter Berücksichtigung der vorliegend besonderen Verfahrenssituation (noch) als sachgerecht zu bewerten.
§ 41 Abs. 2 SGB VIII bestimmt u.a., dass § 36 SGB VIII, in dem das Hilfeplanverfahren geregelt ist, entsprechend mit der Maßgabe anwendbar ist, dass an die Stelle der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Für das Hilfeplanverfahren im konkreten Zusammenhang bedeutet dies, dass es unter Beteiligung des Hilfebedürftigen, folglich des Klägers, durchzuführen war.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche – bzw. im vorliegenden Fall der junge Erwachsene – vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. § 36 Abs. 2 SGB VIII regelt, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen – bzw. im vorliegenden Fall dem jungen Erwachsenen – einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
Der Beklagte hat den Kläger – gerade noch – hinreichend im Rahmen des Hilfeplanverfahrens beteiligt. Jugendhilfemaßnahmen sind keine Instrumente staatlichen Eingriffs bzw. keine einseitige Entscheidung des Jugendamtes, sondern Leistungen bzw. Angebote an die Betroffenen, bei deren Art, konkreter Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Personensorgeberechtigte bzw. im vorliegenden Fall der junge Erwachsenen mitgestalten und darüber mitentscheiden soll. Ganz zentral ist hierbei der Angebotscharakter sowie die vorgeschriebene Mitwirkung bzw. Beteiligung der Betroffenen, die ein wesentlicher Schritt zur Akzeptanz und damit auch zum Erfolg der jeweiligen Leistung ist. Aus § 36 SGB VIII ergibt sich, dass das Kinder- und Jugendhilferechtsverhältnis als kooperativer Prozess der Mitgestaltung und Mitwirkung ausgestaltet ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36 SGB VIII, Stand: 04.04.2019, Rn. 10). Dementsprechend ist im Rahmen der Selbstbeschaffung einer vom Jugendamt abgelehnten Leistung durch das Gericht nicht lediglich eine reine Ergebniskontrolle vorzunehmen, sondern auch die vom Jugendamt gegebene Begründung zu überprüfen. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Jugendhilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe (vgl. BayVGH im Altverfahren, a.a.O., Rn. 38).
Vorliegend ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die unmittelbare Kontaktaufnahme zu dem Kläger insbesondere durch die Eltern und den Bevollmächtigten des Klägers erheblich erschwert und zunächst gänzlich verweigert wurde. Wie sich auch in der mündlichen Verhandlung zeigte, ist die Mutter des Klägers der Ansicht, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, sinnvoll mit dem Kläger zu kommunizieren und mit diesen sachgerecht den Hilfebedarf sowie Hilfemöglichkeiten abzuklären. Dementsprechend wurden Kontaktaufnahmen und Gesprächen ausschließlich unter vorheriger Absprache mit den Eltern des Klägers oder deren Beteiligung zugelassen. Dieses Vorgehen widerspricht der rechtlichen Situation des Klägers, der – solange nicht eine Betreuung durch das Amtsgericht bestellt wurde, was bisher nicht erfolgte – insbesondere auch durch den Beklagten seiner Stellung als Volljähriger entsprechend als mündig und eigenverantwortlich zu behandeln ist. Der Beklagte konnte daher vorliegend nicht durch ein Gesprächsangebot an die Eltern des Klägers mit einer ausführlichen Darlegung seiner Bedarfsfeststellung und Maßnahmenempfehlung dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens nachkommen. Ein offenes Gespräch mit dem Kläger war dem Beklagten jedoch aufgrund des Verhaltens der Eltern und des Bevollmächtigten des Klägers tatsächlich – zumindest ohne Gefahr einer weiteren Eskalation zwischen den Beteiligten – nicht möglich. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass entsprechend dem kooperativen Prozess im Rahmen der Jugendhilfe (s.o.) die Teilnahme des Leistungsempfängers und Antragstellers an einem abschließenden Hilfeplangespräch von der Mitwirkungspflicht nach § 61 SGB I umfasst ist. Die Verweigerung eines solchen Gesprächs kann dementsprechend regelmäßig bereits zum Versagen einer Jugendhilfemaßnahme führen. Aus § 36 SGB VIII ergibt sich, dass das Kinder- und Jugendhilferechtsverhältnis als kooperativer Prozess der Mitgestaltung und Mitwirkung ausgestaltet ist. Der Leistungsadressat ist zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht ist ein wesentliches Element der Leistungsgewährung und bezieht sich sowohl auf die Ausgestaltung der Leistung als auch auf die Feststellung des Sachverhalts. Verletzungen der Mitwirkungspflicht gehen zu Lasten des Leistungsadressaten (OVG Thüringen B.v. 22.05.2018 – 3 EO 192/18 – juris; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36 SGB VIII, Stand: 04.04.2019, Rn. 10).
Die Information des Klägers über den von dem Beklagten festgestellten jugendhilferechtlichen Bedarf sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen ausschließlich über das Anhörungsschreiben vom 2. April 2020 an den Bevollmächtigten des Klägers erscheint auf Grund der besonderen Verfahrenskonstellation im vorliegenden besonderen Fall als noch vertretbar, wenn auch regelmäßig nicht ausreichend. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte diesem Schreiben zumindest seine ausführliche soziale Diagnose beifügt, um den Kläger umfassend über die gewonnenen Erkenntnisse zu informieren. Das Anhörungsschreiben vom 2. April 2020 erscheint jedoch im Ergebnis als gerade noch ausreichend, um dem Kläger hinreichend die Beurteilung durch den Beklagten zu vermitteln und ihm die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des Hilfeplanprozesses hierzu Stellung nehmen zu können. Der Beklagte stellt zunächst die von ihm festgestellte Mangelsituation dar und bezieht sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen im Facharztgutachten vom … … 2019. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass der Beklagte davon ausging, dass die von der Fachärztin dargestellte Situation auch die Sicht des Klägers (bzw. zumindest dessen Eltern und seines Bevollmächtigten) widerspiegelt. Warum der Beklagte gänzlich darauf verzichtete, auch die weiteren von ihm herangezogenen Erkenntnisse, wie insbesondere auch die Informationen durch die Schule des Klägers, dazulegen, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Eine solche Darstellung wäre insbesondere sinnvoll gewesen, um die von der fachärztlichen Empfehlung abweichende Maßnahmenempfehlung zu begründen. Unabhängig hiervon ist es jedoch – wie oben bereits ausgeführt – ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes im vorliegenden Verfahren den Bedarf des Klägers zu ermitteln und darauf beruhende Maßnahmen anzubieten. Das fachärztliche Gutachten hat eine Bindungswirkung ausschließlich hinsichtlich der erstellten Diagnostik, nicht in Bezug auf die weitergehende Bedarfsdarstellung und (Maßnahmen-)Empfehlung. Unabhängig davon, dass auch die Fachärztin erkennbar bei der Hilfe durch Frau Dr. B. von einer professionellen Unterstützung für die Eltern ausgeht (S. 4 unten) und damit gerade keine Empfehlung für die notwendige Hilfe für den volljährigen Kläger enthält. Im Anschluss an die Darstellung des Bedarfs des Klägers legt der Beklagte dar, dass er die Aufrechterhaltung der aktuellen Situation unter Fortführung der bisher bestehenden Unterstützungsmaßnahmen als nicht fachgerecht beurteilt und daher andere Hilfemaßnahmen installieren möchte. Es sei in der Vergangenheit nicht gelungen, den Kläger ausreichend zu stabilisieren und den Bedarf des Klägers zu decken. Es sei daher indiziert, den Kläger zum einen therapeutisch anzubinden, um seine diagnostizierte Anpassungsstörung sowie die Bindungsstörung und Frühtraumatisierung zu bearbeiten und zum anderen benötige er ein neutrales, wertschätzendes und annehmendes Umfeld, welches ihn auf dem Weg in das Erwachsenwerden bedarfsgerecht unterstütze. Daher erscheine eine Aufnahme des Klägers in eine therapeutische Wohngruppe, gegebenenfalls auch zu Beginn in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) notwendig. Die sozialpädagogische Einzelmaßnahme sei konzipiert für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer Entwicklungsproblematik in herkömmlichen Betreuungssettings nicht adäquat gefördert und gehalten werden könnten. Intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahmen seien individuell auf den Betreuungsbedarf des jungen Erwachsenen zugeschnittene vollstationäre Hilfen. In diesen Maßnahmen erhielten auch junge Volljährige mit schwierigen Verhaltensthematiken eine Chance auf Nachreifung und (Re-)Integration in das bürgerliche Leben. Mangelnde Beschulung und Ausbildungsreife, Entweichungsproblematiken, drohende seelische Behinderung seien beispielsweise häufige Aufnahmegründe. Mit diesen Ausführungen erläutert der Beklagte zumindest – wenn auch nur in geringem Umfang – wie er zu der Beurteilung seiner Maßnahmenempfehlung gelangt und welche Maßnahme er für fachgerecht erachtet. Auch wenn üblicherweise zu erwarten ist, dass im Rahmen eines ordnungsgemäßen Hilfeplangespräches eine ausführlichere Erläuterung der Feststellung der Bedarfssituation sowie der vorgeschlagenen Maßnahmen in kommunikativer Abstimmung mit dem Leistungsempfänger erfolgt, sieht das Gericht im vorliegenden besonderen Einzelfall das von dem Beklagten gewählte Vorgehen als gerade noch ausreichend an.
Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai 2020 ausführte, dass es sich um eine unbegründete und ungeeignete Empfehlung handle und der Beklagte einen erfolgreichen Weg beenden wolle, was nur Befremden hervorrufen könne und der Kläger ausdrücklich die Fortsetzung der Hilfe durch Frau Dr. B. wünsche, war der Beklagte an der Installation der von ihm nach dem Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit vorgeschlagenen Maßnahmen gehindert und konnte daher mit Bescheid vom 25. Mai 2020 mangels Einverständnis des Klägers mit den vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich zu einer Ablehnung des Antrags des Klägers vom 29. August 2019 gelangen. Der ablehnende Bescheid stellt sich daher als rechtmäßig da, sodass sich auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2020 ergibt.
II.
Dementsprechend steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Gewährung ausschließlich der beantragten traumapädagogischen Maßnahme bis zum 24. April 2022 gemäß § 41 SGB VIII zu.
Wie ausgeführt hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung ausschließlich der traumapädagogischen Begleitung durch Frau Dr. B. als Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII. Die Entscheidung des Jugendamtes, diese Maßnahme als nicht fachgerecht zu beurteilen, ist – insbesondere unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch das Gericht – nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung für die Zukunft zur Bewilligung einer bestimmten Maßnahme ist vielmehr nur dann möglich, wenn diese Maßnahme sich als einzig erforderliche und geeignete Maßnahme zur Bedarfsdeckung darstellt (st.Rspr; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 27 SGB VIII, Stand: 23.11.2020, Rn. 83). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Im Übrigen könnte eine Verpflichtung auch lediglich für einen abschnittsweise zu betrachtenden Zeitraum erfolgen, der die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers berücksichtigt. Die beantragte Verpflichtung bis zum 24. April 2022 übersieht diese Voraussetzung der Gewährung von Maßnahmen der Jugendhilfe gänzlich. Vielmehr ergeben sich durch diese Antragstellung bereits Bedenken, inwieweit die Maßnahme selbst aus Sicht des Klägers überhaupt zu einer Persönlichkeitsentwicklung führen kann.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.


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