Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  9 B 16.904

Datum:
17.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9650
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Fall der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits erfolgt die Kostentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 14.285 2014-03-25 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2014 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 9.4.2020) und des Beklagten (Schriftsatz vom 26.3.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass die Aufhebung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 21. März 2013 nach den Gründen des Bescheids des Landratsamts vom 14. Februar 2020 wegen der Erteilung einer Baugenehmigung vom 3. Januar 2020 durch das Landratsamt an die Klägerin erfolgt ist, die vorher in Nr. 1 de Bescheids des Landratsamts vom 21. März 2013 abgelehnt worden war. Es entspricht daher billigem Ermessen, die vorliegende Kostenentscheidung an der Kostenentscheidung des Senats vom 11. Februar 2020 im ebenfalls erledigten Verfahren Az. 9 B 16.902 über diese Baugenehmigung zu orientieren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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