Verwaltungsrecht

Ruhen der Versorgungsbezüge bei Aufrechnung wegen Überzahlung

Aktenzeichen  14 CE 20.1131

Datum:
16.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14586
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 52, § 56
VwGO § 80, § 121, § 123, § 146 Abs. 4
BGB § 812
VwVfG § 51

 

Leitsatz

1. In Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind nur rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegte Gründe – insoweit ohne Beschränkung auf „offensichtliche“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung – zu prüfen. Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel – abgesehen von möglichen Ausnahmen bei „offensichtlicher anderweitiger“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – nicht von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BVerfG, B.v. 14.8.2003 – 1 BvQ 30/03 – BVerfGK 1, 320 unter 1.; BVerwG, B.v. 27.3.2006 – 10 B 13.06 – juris Rn. 2 m.w.N.; OVG MV, B.v. 2.9.2002 – 2 M 39/02 – NVwZ-RR 2003, 318). Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (im Anschluss an BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251; BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 CS 14.1933 – juris Rn. 8). (Rn. 19)
2. In Verfahren nach § 123 VwGO ist es gemäß § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) – unabhängig von im Beschwerdeverfahren zusätzlich bestehenden Darle-gungserfordernissen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO – von vornherein Sache der Antrags¬partei, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; hierin liegt ein wesent¬licher Unterschied zu Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO, und zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich. (Rn. 20)

Verfahrensgang

M 21b E 19.6245 2020-04-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.424,20 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Eilverfahren betrifft die Frage, ob der Antragsteller, ein Versorgungsempfänger und früherer Bundesbeamter (A15), der mit Ablauf des Monats April 2007 in den Ruhestand versetzt worden war, von der Antragsgegnerin verlangen kann, ihm vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung seine Versorgungsbezüge ohne Abzug von Raten in Höhe von monatlich 750,00 € auszuzahlen, mit denen die Antragsgegnerin aufgerechnet hatte.
Nach Festsetzung der Versorgungsbezüge des Antragstellers durch Bescheid vom 20. April 2007 hatte die Antragsgegnerin diese mit Bescheid vom 23. April 2007 gemäß § 56 BeamtVG in Höhe von monatlich 683,43 € teilweise zum Ruhen gebracht, weil der Antragsteller anlässlich einer früheren Tätigkeit für eine NATO-Organisation einen Kapitalbetrag erhalten und nicht innerhalb Jahresfrist an die Antragsgegnerin abgeführt hatte. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos geblieben; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 – 2 B 73.18 – (juris) war eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Senats vom 27. August 2018 – 14 B 18.478 – (juris) zurückgewiesen worden. Einen Antrag des Antragstellers vom 24. September 2019 auf Aufhebung der bestandskräftigen Ruhensregelung ab dem 1. Juli 2018 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. September 2019 abgelehnt. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Bereits anlässlich der ursprünglichen Widerspruchseinlegung gegen den Ruhensbescheid vom 23. April 2007 hatte die Antragsgegnerin den Ruhensbescheid mit Schreiben vom 12. Juli 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, wogegen der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Schriftsatz vom 23. April 2013 beantragten ließ, und zwar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wo zu diesem Zeitpunkt in der Hauptsache das Berufungsverfahren unter dem damaligen Aktenzeichen 14 B 13.702 anhängig war. Dieses Eilverfahren, das beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 AS 13.899 geführt wurde, wurde nicht mit einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeschlossen, sondern mit einem Prozessvergleich, wobei ein vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2014 formulierter Vorschlag seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. September 2014 und seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. September 2014 angenommen wurde, was der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. September 2014 feststellte und dabei über die Kosten des Eilverfahrens Az. 14 AS 13.899 entschied. Im besagten Prozessvergleich ist Folgendes vereinbart:
1. Die Antragsgegnerin stellt ab dem 1. November 2014 von den Versorgungsbezügen des Antragstellers im Hinblick auf den dem Antragsteller von der NATO ausbezahlten Kapitalbetrag in Höhe von 89.818,40 Euro einstweilen nur noch einen Betrag von monatlich 500 Euro ruhend. Sie stellt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Satz 1 einstweilen ein, sobald die Summe der wegen dieses Kapitalbetrags insgesamt einbehaltenen Kürzungsbeträge den Betrag von 89.818,40 Euro erreicht hat (voraussichtlich Juli 2018).
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Regelung in Nr. 1 nur so lange Gültigkeit hat, bis eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
3. Die Antragsgegnerin verzichtet hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche des Antragstellers auf die Einrede der Verjährung.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheidet.
Ab dem 1. November 2014 zahlte die Antragsgegnerin die Versorgungsbezüge bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen den Ruhensbescheid entsprechend dem besagten Prozessvergleich aus.
Mit Bescheid vom 11. November 2019 forderte die Antragsgegnerin – nach rechtskräftigem und erfolglosem Abschluss des gegen den Ruhensbescheid gerichteten Klageverfahrens und Ablehnung des Aufhebungsantrags des Antragstellers vom 24. September 2019 im Bescheid vom 30. September 2019 – Versorgungsbezüge in Höhe von 29.696,82 € zurück, weil diese im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2019 ohne Rechtsgrund zu viel gezahlt worden seien, wobei sie aus Billigkeitsgründen zur Tilgung der Rückforderung Ratenzahlungen von monatlich 750,00 € ab 1. Dezember 2019 unter steuermindernder Aufrechnung auf die laufenden Versorgungsbezüge einräumte. Zuvor hatte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 entsprechend angehört.
Mit Schreiben vom 12. November 2019 erklärte die Antragsgegnerin die Aufrechnung der Überzahlung gegen die laufenden Versorgungsbezüge des Antragstellers gemäß §§ 387 ff. BGB, und zwar in monatlichen Raten von 750,00 € ab 1. Dezember 2019.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 ließ der Antragsteller gegen den Rückforderungsbescheid vom 11. November 2019 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. November 2019 in voller Höhe, d.h. ohne Abzug der monatlichen Raten in Höhe von 750,00 € im Wege der Aufrechnung, auszuzahlen.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2020 ab, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
Gegen den ablehnenden Beschluss vom 7. April 2020 ließ der Antragsteller am 6. Mai 2020 Beschwerde erheben, die er am 20. Mai 2020 begründete, wobei er die Beschwerdebegründung am 25. Mai 2020 korrigierte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juni 2020 beigezogenen Akten 14 B 13.702, 14 AS 13.899 und 14 B 18.478 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
1. Zwar ist die Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie enthält i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag und legt dar, weshalb aus Sicht der Antragspartei der vom Verwaltungsgericht verneinte Anordnungsgrund vorliegen soll.
2. Jedoch ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der vom Verwaltungsgericht verneinte Anordnungsgrund seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht ist (siehe 2.2.), wobei sich der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts selbst dann, wenn zugunsten des Antragstellers die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unterstellt wird, aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen würde (siehe 2.3.).
2.1. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) bei Beschwerden nur die dargelegten Gründe. Diese auslegungsbedürftige Vorschrift hat das Ziel, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen (BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251). Nur rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegte Gründe sind – insoweit ohne Beschränkung auf „offensichtliche“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 – 1 BvQ 30/03 – BVerfGK 1, 320 unter 1.) – zu prüfen. Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel – abgesehen von möglichen Ausnahmen bei „offensichtlicher anderweitiger“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 a.a.O.; BVerwG, B.v. 27.3.2006 – 10 B 13.06 – juris Rn. 2 m.w.N.) – nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. OVG MV, B.v. 2.9.2002 – 2 M 39/02 – NVwZ-RR 2003, 318). Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251) und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 CS 14.1933 – juris Rn. 8).
2.2. Das Verwaltungsgericht (vgl. BA Rn. 28 bis 31) hat die Ablehnung des Eilantrags allein damit begründet, dem Antragsteller fehle ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Trotz des diesbezüglich erweiterten Vortrags der Antragspartei im Beschwerdeverfahren ist ein Anordnungsgrund auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu sehen, dass es in Verfahren nach § 123 VwGO gemäß § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) – unabhängig von im Beschwerdeverfahren zusätzlich bestehenden Darlegungserfordernissen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO – von vornherein Sache der Antragspartei ist, neben dem Anordnungsanspruch auch den Anordnungsgrund und damit die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache glaubhaft zu machen; in dieser Pflicht zur Glaubhaftmachung liegt ein wesentlicher Unterschied zu Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO, und zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich.
Das Verwaltungsgericht (BA Rn. 28 bis 30) hat unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2016 – 3 CS 16.200 – (juris Rn. 19) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds verneint, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung, weil dem Antragsteller noch erhebliche Bezüge verbleiben würden, als auch unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belastung, weil ohne nähere Angaben weder substantiiert vorgetragen noch angesichts der nicht unerheblichen Höhe des weiterhin bestehenden Auszahlungsbetrags ersichtlich sei, dass der Antragsteller durch die Aufrechnung unzumutbar belastet werde.
Die Beschwerdebegründung (dort S. 3) trägt hierzu vor, zwar sei die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers durch die Kürzung derzeit noch nicht akut gefährdet, allerdings bereits jetzt äußerst schmerzlich eingeschränkt. Eine Kürzung der Abzüge würde nur die Dauer des Anteils der Rückforderung verlängern, aber nicht die angestrebte Abschaffung des Ruhensbetrags beeinflussen. Mit der derzeit vorgenommenen Kürzung sei das Ruhegehalt des Antragstellers um vier Besoldungsstufen (auf die Besoldungsstufe A 11) beschnitten. Die Feststellung, dass das verbleibende monatliche Ruhegehalt von 3.021,41 € für einen Beamten des höheren Dienstes unter Berücksichtigung seiner für den Dienstherrn erbrachten Lebensleistung angemessen wäre, empfinde der Antragsteller als ehrenrührig. Durch das Vorenthalten des Betrags von monatlich 750 € werde das Lebensniveau des Antragstellers auf ein Niveau abgesenkt, das keineswegs mehr der Qualität seiner früheren Dienststellung als Beamter des höheren Dienstes entspreche; insoweit verweist die Beschwerdebegründung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1999 – 3 CE 99.2211 -.
Der Anordnungsgrund ist dabei im Ausgangspunkt eine prozessuale Voraussetzung – es kommt insoweit darauf an, ob es dem Antragsteller unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache (Leistungsklage auf Auszahlung der von der Aufrechnung betroffenen Bezüge) abzuwarten (vgl. W.-R. Schenke in Kopp, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 26 m.w.N.). Eine derartige Unzumutbarkeit wäre zweifellos gegeben, wenn dem Antragsteller durch die Aufrechnung eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage drohen würde, wovon aber schon die Antragsbegründung selbst nicht ausgeht. Zwar ist wegen des prozessualen Charakters des Anordnungsgrundes die Glaubhaftmachung eines solchen auch bei sonstigen Unzumutbarkeitsgründen denkbar. Jedoch ist eine derartige Unzumutbarkeit auch im Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Fall des Antragstellers ist mit der Konstellation im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1999 – 3 CE 99.2211 – (juris), auf den die Beschwerdebegründung verweist, nicht vergleichbar. Ging es nämlich im Beschluss vom 20. Dezember 1999 um eine Aufrechnung „in Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts“ (BayVGH, B.v. 20.12.1999 a.a.O. Rn. 2, 13), also bis zur Pfändungsfreigrenze i.S.v. § 850c ZPO (vgl. dazu BAG, U.v. 17.4.2013 – 10 AZR 59/12 – NZA 2013, 859), verbleiben dem Antragsteller vorliegend ausweislich der aktenkundigen Bezügemitteilung vom 12. November 2019 auch nach der streitgegenständlichen Aufrechnung immerhin monatliche Nettobezüge über 3.000 €. Hinzu kommt, dass die Beträge, mit denen die Antragsgegnerin aufgerechnet hat, aus einem Vergleich resultieren, den der Antragsteller im Verfahren Az. 14 AS 13.899 selbst mit der Antragsgegnerin für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des ursprünglichen Klageverfahrens gegen den Ruhensbescheid vom 23. April 2007 abgeschlossen hat, also aus einem Bereich stammen, für den der Antragsteller selbst Verantwortung trägt. Angesichts dieses Umstands führen auch die vom Antragsteller betonte Herabstufung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in A11 oder seine Verdienste für die Bundesrepublik Deutschland nicht dazu, dass ihm ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar wäre. Dabei ist zusätzlich die von der Antragsgegnerin im Rückforderungsbescheid vom 11. November 2019 vorgesehene monatliche Ratenzahlungsregelung zu sehen, auf die sich die Aufrechnung beschränkt. All das spricht dagegen, ein Abwarten der – gegen die Aufrechnung gerichteten – Hauptsacheentscheidung schon wegen der hier streitgegenständlichen, monatlich erfolgenden Aufrechnung als solcher für unzumutbar zu halten.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sich als unzumutbar erweisen könnte, wenn man die wirtschaftliche Gesamtlage des Antragstellers einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten in den Blick nähme. Jedoch hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), so dass auch ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die wirtschaftliche Gesamtlage des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht ist.
2.3. Selbst wenn (abweichend von 2.2.) zugunsten des Antragstellers unterstellt würde, dass der Vortrag der Antragspartei im Beschwerdeverfahren hinreiche, um einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, so wäre die Beschwerde gleichwohl aus anderen Gründen entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (siehe 2.1.) zurückzuweisen, weil sich der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss aus anderen Gründen – nämlich mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) – als richtig erweisen würde.
2.3.1. Als – vom Antragsteller nicht explizit bezeichnete (vgl. § 920 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) – Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Auszahlung der von der Aufrechnung der Antragsgegnerin betroffenen Bezüge kommt vorliegend im Ausgangspunkt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2007 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Antragstellers in Betracht.
Allerdings ist zu sehen, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 – 2 B 73.18 – (juris) rechtskräftig auch über den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2007, mit dem ein Teil dieses Anspruchs auf Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht worden ist, entschieden worden und dieser damit bestandskräftig geworden ist. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen Antrag nach § 51 VwVfG gestellt hat, ändert nichts daran, dass bis zur Durchbrechung der Bestandskraft des Ruhensbescheids vom 23. April 2007 dessen Regelungswirkung rechtlich verbindlich ist, und zwar auch für das Verwaltungsgericht und den Senat, solange und soweit nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gerade die Frage des Wiederaufgreifens selbst ist.
Bislang hat aber weder die Verwaltung dem Wiederaufgreifensantrag des Antragstellers stattgegeben noch hat dieser (mit Erfolg) eine Verpflichtung der Verwaltung hierzu erwirkt; insbesondere ist Letzteres auch nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens.
Deshalb kann im vorliegenden Verfahren – schon wegen der Bindungswirkung dieses rechtskräftig bestätigten (§ 121 VwGO) bestandskräftigen Verwaltungsakts – Anspruchsgrundlage von vornherein nur der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 20. April 2007 „einschließlich“ der ebenfalls bestandskräftigen Ruhensregelung im Bescheid vom 23. April 2007 sein.
2.3.2. Auf die seitens des Antragstellers gegen diese (bestandskräftige) Ruhensregelung auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente kommt es schon angesichts der Bestandskraft des rechtskräftig gerichtlich bestätigten Ruhensbescheids im vorliegenden Eilverfahren von vornherein nicht an, solange die Bestandskraft nicht durchbrochen ist, was im vorliegenden Verfahren schon vom Streitgegenstand her, der allein auf die Verpflichtung zur Bezügeauszahlung, nicht aber (auch) auf die Verpflichtung zur Korrektur des bestandskräftigen und rechtskräftig gerichtlich bestätigten Ruhensbescheids gerichtet ist, nicht bewirkt werden kann. Weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof wären im vorliegenden (allein auf Zahlung gerichteten) Verfahren befugt, die Bestandskraft des Ruhensbescheids oder die Rechtskraft (§ 121 VwGO) der diesbezüglichen klageabweisenden Gerichtsentscheidungen zu durchbrechen. Das Instrument des § 51 VwVfG bzw. der §§ 48 f. (i.V.m. § 51 Abs. 5) VwVfG steht vielmehr zunächst allein der Exekutive zur Verfügung, wobei sich gerichtliche Kompetenzen insoweit überhaupt nur in Verfahren ergeben könnten, bei denen Antrag und Streitgegenstand gerade auf das Wiederaufgreifen selbst zielen, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist. Wegen der somit dem Senat wie auch dem Verwaltungsgericht vorgegebenen prozessrechtlichen Bindungswirkung der Bestandskraft des Ruhensbescheids und der Rechtskraft der diesbezüglichen klageabweisenden Gerichtsentscheidungen ist die Frage, ob der Antragsteller gemäß § 51 VwVfG einen Anspruch auf Durchbrechung der Bestandskraft hat (vgl. Antragsbegründung vom 12.12.2019 S. 6 bis 13; erstinstanzliche Replik der Antragspartei vom 19.2.2020 ab S. 2; Beschwerdebegründung ab S. 3), im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, und zwar auch nicht inzident als Vorfrage. Gleiches gilt für die Gründe, aus denen die Antragspartei (vgl. Antragsbegründung vom 12.12.2019 S. 13; Replik der Antragspartei vom 19.2.2020 S. 3 bis 5; Beschwerdebegründung S. 4 bis 6) unter Hinweis auf §§ 138, 157, 142 und 242 BGB von der Sittenwidrigkeit der auf § 56 BeamtVG gestützten Ruhensregelung ausgeht. All diese Ausführungen gehen im vorliegenden, auf bloße Zahlung gerichteten Verfahren angesichts der bislang nicht durchbrochenen Bestands- und Rechtskraftwirkung ins Leere.
2.3.3. Sehr wohl im Hinblick auf die Frage eines Anordnungsanspruchs zu prüfen wäre (bei Unterstellung eines Anordnungsgrundes) im vorliegenden Eilverfahren allerdings, ob glaubhaft gemacht worden ist (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin vom 12. November 2019 die (bereits bestandskräftig teilweise zum Ruhen gebrachten) Versorgungsbezüge nach den Bescheiden vom 20. und 23. April 2007 (siehe 2.3.1.) nicht noch weiter geschmälert hat, was davon abhängt, ob eine wirksame Aufrechnungserklärung erfolgt ist und ob eine Aufrechnungslage bestand (§§ 387, 388 BGB analog; vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218/220 m.w.N.), wofür insbesondere der Rückforderungsanspruch bestehen müsste, mit dem die Antragsgegnerin aufgerechnet hat.
2.3.3.1. Der Rückforderungsanspruch, mit dem die Antragsgegnerin im Schreiben vom 12. November 2019 aufgerechnet hat, ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB).
Dem Antragsteller wurden ab dem 1. November 2014 mehr Bezüge ausgezahlt, als ihm nach dem Ruhensbescheid vom 23. April 2007, den die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2007 nachträglich für sofort vollziehbar erklärt hatte, auszuzahlen gewesen wären. Der Grund für diese zugunsten des Antragstellers höheren Bezügezahlungen war der Prozessvergleich, den die Beteiligten im Eilverfahren Az. 14 AS 13.899 geschlossen hatten, worauf die Antragsgegnerin in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 10. Januar 2020 (dort ab S. 2 Mitte) zutreffend hingewiesen hatte.
2.3.3.2. Dieser Prozessvergleich hat zwischenzeitlich gemäß seiner Nr. 2 seine Wirksamkeit als Rechtsgrund dadurch verloren, dass die Hauptsache mit dem letztinstanzlichen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 – 2 B 73.18 – (juris) rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
2.3.3.3. Zeitlich ist die Wirksamkeit des Prozessvergleichs dabei rückwirkend (ex tunc) auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses – also jedenfalls auch ab dem in Nr. 1 des Prozessvergleichs als Stichtag (für die einstweilen verringerten Ruhensbeträge) genannten 1. November 2014 – entfallen. Insoweit ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs, dass dieser nicht anders zu behandeln ist, als wenn im früheren Eilverfahren (Az. 14 AS 13.899) ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen wäre, an dessen Stelle der Prozessvergleich vorliegend getreten ist.
Aus § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO geht hervor, dass die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen spätestens mit der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts endet. Weil die aufschiebende Wirkung nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hemmt und nur für die „Dauer des Rechtsstreits“ vorgesehen ist, entfällt sie mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Anfechtungsklageverfahrens (in der Hauptsache) und macht deshalb rückwirkend der durch das rechtskräftige Urteil klargestellten Rechtslage Platz (BVerwG, U.v. 12.5.1966 – II C 197.62 – BVerwGE 24, 92/98 m.w.N.; U.v. 30.1.1968 – VI C 35.65 – DVBl 1968, 430/431 m.w.N.). Das gilt auch, soweit die aufschiebende Wirkung (nach Anordnung des Sofortvollzugs) durch einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss wiederhergestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1966 a.a.O.; BGH, U.v. 13.10.1983 – III ZR 154/82 – NVwZ 1984, 602/603 unter II.3. m.w.N.).
Der vorliegend im Verfahren Az. 14 AS 13.899 geschlossene Prozessvergleich ist an die Stelle der an sich in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorgesehenen gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung getreten; er ist nicht dahin auszulegen, dass ihm eine über einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinausgehende Wirkung zukommen könnte.
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 1 des Prozessvergleichs, wo sowohl für die Reduzierung des Ruhensbetrags (Nr. 1 Satz 1) als auch für die Einstellung der Kürzung (Nr. 1 Satz 2) explizit festgehalten wird, dass dies jeweils „einstweilen“ erfolgt.
Gleichzeitig ist in Nr. 2 des Prozessvergleichs festgehalten, dass der Vergleich über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine Gültigkeit hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geschlossene Prozessvergleich – ebenso wie ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – mit Rückwirkung derjenigen Rechtslage Platz macht, wie sie das rechtskräftige, die Anfechtungsklage vollumfänglich ablehnende Urteil in der Hauptsache klargestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1966 – II C 197.62 – BVerwGE 24, 92/98).
Insgesamt ist der besagte Prozessvergleich, der im Kontext des damaligen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 14 AS 13.899) zu sehen ist, wegen seiner im Wortlaut des Vergleichstexts festgehaltenen Vorläufigkeit und der nach rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung entfallenen Gültigkeit dahin auszulegen, dass er mit rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache seine Wirksamkeit ebenso rückwirkend (ex tunc) verlieren sollte, wie es bei einem gerichtlichen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO der Fall gewesen wäre.
2.3.3.4. Mit dem durch den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen den Ruhensbescheid eingetretenen und – wie gezeigt (siehe 2.3.3.3.) – rückwirkenden Unwirksamwerden des Prozessvergleichs ist der einzig mögliche Rechtsgrund für die dem Antragsteller über den Ruhensbescheid hinaus gezahlten Bezüge (rückwirkend) entfallen.
2.3.3.5. Den Rückforderungsanspruch hat die Antragsgegnerin mit Rückforderungsbescheid vom 11. November 2019 gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht und dadurch die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs ausgelöst.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller dagegen zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt hat, dem mangels gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und mangels Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zukommt. Ein angefochtener Verwaltungsakt wird nämlich infolge der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung nicht unwirksam, sondern darf nur vorläufig nicht „vollzogen“ werden (BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218/222 m.w.N.), wobei die Aufrechnung aber gerade keine Vollzugsmaßnahme ist (BVerwG, U.v. 27.10.1982 a.a.O. S. 221 f.), so dass die spezifische Gestaltungswirkung der Aufrechnung von der (lediglich eine Vollziehung verbietenden) aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von vornherein nicht erfasst ist.
2.3.3.6. Der Rückforderungsbescheid vom 11. November 2019 enthält die von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG vorgeschriebene Billigkeitsregelung in Form der Einräumung monatlicher Ratenzahlungen. Einwände gegen diese Billigkeitsregelung sind speziell im Hinblick auf § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG weder im Beschwerdeverfahren noch erstinstanzlich glaubhaft gemacht worden i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Einwände der Antragspartei gegen die (bestandskräftige und rechtskräftig gerichtlich bestätigte) Ruhensregelung gehen wie gezeigt ins Leere (siehe 2.3.2.) und gleichen dies deshalb ebenso wenig aus wie die nicht hinreichenden Ausführungen zum Anordnungsgrund (siehe 2.2.).
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.


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