Verwaltungsrecht

Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

Aktenzeichen  12 C 20.32011

Datum:
2.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31462
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
KG Art. 21 Abs. 1, Abs. 4
DVAsyl § 22, § 23
SGB II § 34
SGB XII § 103
SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten. (Rn. 16 – 18)
2. Das deutsche Sozialleistungsrecht sieht eine (Rück-)Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen „sozialwidrigen Verhaltens“ – §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII – vor. Ein solches liegt indes in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern. (Rn. 20)
3. Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden „Nachhaftung“ für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden. (Rn. 22)
4. Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug können sich deshalb gegenüber einer Gebühren- oder Kostenfestsetzung des Kostengläubigers auf die bereits von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsvernichtende Einwendung der Existenzgefährdung berufen, indem sie ihre Forderung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft gegen den zuständigen Sozialträger an Erfüllungs statt an den Kostengläubiger abtreten, wodurch die Gebühren- bzw. Kostenschuld erlischt. (Rn. 32)
5. Die (gegebenenfalls auch gerichtliche) Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Sozialleistungsträger ist sodann alleinige Angelegenheit des Kostengläubigers. (Rn. 33)

Verfahrensgang

W 7 K 19.1675 2020-09-24 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. September 2020 – W 7 K 19.1675 – wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und die Rechtsanwälte … … … aus B … werden beigeordnet.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für seine gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Freistaats Bayern gerichtete Klage.
1. Dem Kläger, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 29. Juli 2016 wohnte er weiterhin in der dezentralen Unterkunft KVB-LKAB …, … … … …
2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 setzte die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern in … … – Kosten für die Benutzung der Unterkunft in Höhe von 136,47 € für den November 2015 fest. Gleichzeitig wurde der genannte Betrag sofort zur Zahlung fällig gestellt.
3. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 lehnte das Jobcenter des Landkreises A … die Übernahme der Kosten für die Nutzung der staatlichen Unterkunft ab, da der Kläger inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt – im maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung – in B … habe. Eine Zuständigkeit des Jobcenters des Landkreises A … sei daher nicht gegeben. Eine Entscheidung des Jobcenters B … hinsichtlich der Übernahme der Kosten steht derzeit noch aus.
4. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2019 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid vom 2. Dezember 2019 für November 2015 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus liege ein Härtefall vor. Bei einer Inanspruchnahme werde das Existenzminimum unterschritten und die Menschenwürde verletzt.
5. Mit Beschluss vom 24. September 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet ab.
Rechtsgrundlage des Gebührenfestsetzungsbescheides vom 2. Dezember 2019 für den Monat November 2015 sei Art. 21 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl S. 153) – KG – i.V.m. §§ 22, 23, 24, 29a Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes vom 16. August 2016 (GVBl S. 258), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (GVBl S. 321) – DVAsyl. Nach § 22 Abs. 1 DVAsyl würden für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 Aufnahmegesetz und anderer gewährter Sachleistungen durch die zuständige Behörde Kosten erhoben. Die Berechnung der Höhe der Benutzungsgebühr und der darin enthaltenen Haushaltsenergie richte sich nach § 23 DVAsyl n.F.. Die Regelung des § 23 DVAsyl n.F. sei rechtmäßig, entspreche insbesondere den Anforderungen des Art. 21 KG, dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip nach Art. 1, 20 Abs. 1, Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, und stelle somit eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung dar.
Ein Fall einer verfassungswidrigen (echten) Rückwirkung liege nicht vor. Bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung habe eine Verpflichtung zur Gebührenerhebung nach Art. 21 KG i.V.m. §§ 22 ff. DVAsyl a.F. bestanden, lediglich die Berechnungsweise bzw. die Höhe der Gebühren sei angepasst worden. Infolgedessen habe der Kläger schon im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührentatbestandes mit der Gebührenerhebung rechnen müssen, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen bereits aus diesem Grunde ausscheide. Dass die Berechnungsweise der Gebührenhöhe geändert worden sei, stelle keinen Verstoß gegen den durch das Rückwirkungsverbot konkretisierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dar.
Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 29. Juli 2016 unstreitig in der dezentralen Unterkunft gewohnt und damit im November 2015 den Gebührentatbestand des § 22 Abs. 1 DVAsyl erfüllt. Die Höhe der Benutzungsgebühren sei entsprechend § 23 DVAsyl n.F. festgesetzt worden, auch die Berechnung im Einzelnen sei nicht zu beanstanden. Die Forderung habe auch geltend gemacht werden können, insbesondere sei keine Verjährung eingetreten.
Soweit der Kläger geltend mache, es liege ein Härtefall vor, da er SGB-II Leistungen beziehe, und durch die Erstattungsforderung sein Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gefährdet sei, betreffe diese Frage nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides selbst, sondern die Frage der Durchsetzbarkeit auf zweiter Stufe. Entsprechende Erwägungen seien von der Behörde erst im Rahmen eines Stundungs- oder Erlassantrages des Klägers im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen, führten aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung an sich.
6. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht lasse die Frage unbeantwortet, weshalb sich der Beklagte mit seiner Forderung nicht sogleich an das Jobcenter wende. Schließlich sei er, wie der SGB-II-Bezug belege, (dauerhaft) leistungsunfähig. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht auch nicht geprüft, ob den neuen Regelungen der §§ 23, 24 DVAsyl – nach Aufhebung der Vorgängerregelungen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde liege, sondern die Rechtmäßigkeit der Regelungen einfach unterstellt.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Kostenfestsetzung beruhe auf § 23 DVAsyl n.F. Sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip seien beim Neuerlass beachtet und zusätzlich ein pauschaler Sozialabschlag zum Schutz vor Überforderung eingeführt worden. Eine rückwirkende Festsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum sei zulässig. Die Leistungsfähigkeit des Klägers stelle keine tatbestandliche Voraussetzung der Kostenerhebung nach der DVAsyl dar. Mangelnde Leistungsfähigkeit berühre die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt.
1. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offensteht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 C 16.2411 – juris, Rn. 12 m.w.N.).
2. Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Dem Klagebegehren kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]). Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118). Fehlen einem Menschen – wie hier dem Kläger – die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).
Dazu gehörte vorliegend auch, dass der mittellose Kläger nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Ziel der Vermeidung von Obdachlosigkeit weiterhin kostenfrei in der dezentralen Unterkunft KVB-LKAB … verbleiben durfte. Der Beklagte ist insoweit zum Zwecke der Abwendung von Obdachlosigkeit mit einer Fürsorgeleistung in Vorlage getreten. Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen – wie hier – gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten.
Der Senat hat in diesem Kontext bereits entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass „seine“ Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris, Rn. 104). Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris, Rn. 105).
Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch nämlich auch weiterhin in der fortwährenden „Schuldknechtschaft“ des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris, Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-)Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen „sozialwidrigen Verhaltens“ – §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII – vorsieht. Ein solches indes liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern. Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren.
Umso weniger kann es im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) in Betracht kommen, anerkannte mittellose Flüchtlinge – noch dazu nachträglich – mit einer Gebühren- oder Kostenforderung für eine existenzsichernde Leistung zu überziehen, ohne dass zugleich sichergestellt wäre, dass die festgesetzten Gebühren bzw. Kosten auch tatsächlich (und nicht nur lediglich theoretisch) vom zuständigen Sozialleistungsträger übernommen werden. Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte.
In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB II, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Andernfalls würden beide Sachverhalte und Personengruppen ohne sachlich-rechtfertigenden Grund unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt. Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährender „Nachhaftung“ für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger erhobene Einwand der Existenzgefährdung ließe die Rechtmäßigkeit des Gebühren- bzw. Kostenbescheides unberührt und sei erst auf „zweiter Stufe“ bei der Durchsetzung des Anspruchs überhaupt zu berücksichtigen, steht daher nicht nur in diametralem Gegensatz zu den Ausführungen des Senats in der Normenkontroll-Entscheidung vom 16. Mai 2018 – 12 N 18.9 – juris, Rn. 104 u. 105; sie entbehrt darüber hinaus vor dem Hintergrund der Anforderungen des Sozialstaatgebots und des Anspruchs der Betroffenen auf rückforderungsfreie Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) jeder Grundlage, ganz abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene „zweite Stufe“ vorliegend bereits längst begonnen hat, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Dezember 2019 erschöpft sich nicht in einer bloßen Kostenfestsetzung; der vom Kläger zu zahlende Betrag wird vielmehr darüber hinaus auch sofort zur Zahlung fällig gestellt. Der Einwand der Existenzgefährdung ist daher im Gegenteil bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und – fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. § 253 Rn. 43).
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration hat insoweit bereits mit Schreiben vom 21. November 2017 (S. 2) an die betroffenen Gebührenschuldner wegweisend folgendes ausgeführt:
„Eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden), ist unbedingt zu vermeiden.“
Dieses Schreiben vom 21. November 2017 ist als Anlage 2 Bestandteil des Rundschreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration vom 23. November 2017 – I3/6074.04-1/391 – betreffend den Vollzug des SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung – Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsbedingungen und Verfahrensfragen. Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.). Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55). Dem betroffenen Personenkreis ist im Wege der sog. Selbstbindung der Verwaltung ausdrücklich zugesichert worden, dass eine finanzielle Überforderung – insbesondere für vergangene Zeiträume – „unbedingt vermieden“ wird. An dieser Zusicherung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Dass der behördenintern zuständige Fachbereich „Integration“ aufgrund einer späteren Änderung der Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung nunmehr nicht mehr im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, sondern im Bayerischen Staatsministerium des Innern ressortiert, ist insoweit ohne Bedeutung. Die eingetretene Bindungswirkung und das in Anspruch genommene Vertrauen bleiben von internen Zuständigkeitswechseln unberührt.
Ungeachtet dessen sind im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vorliegend auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das nunmehr zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich.
Der Kläger kann sich daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf die rechtsvernichtende Einwendung der Existenzgefährdung berufen. Der Beklagte hat diese aufgrund der im Schreiben vom 21. November 2017 eingegangenen Selbstbindung bereits von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen, indem er dem Kostenschuldner durch ein dem Festsetzungsbescheid beigefügtes Schreiben die ausdrückliche Befugnis einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung – der Gebühren- bzw. Kostenforderung – eine andere Leistung – die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft – an Erfüllungs statt zu erbringen (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1).
Das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt dadurch bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde. Dadurch wird dem Petitum des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Schreiben vom 21. November 2017 sowie der dadurch begründeten Selbstbindung unmittelbar Rechnung getragen und zugleich sichergestellt, dass der anerkannte mittellose Flüchtling im SGB-II Bezug nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet wird. Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Der Beklagte machte sich eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten mittellosen Flüchtling im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen. Für während der Unterbringung infolge Erwerbstätigkeit bereits teilweise leistungsfähige anerkannte Flüchtlinge gilt dies im Umfang der insoweit weiterhin fortbestehenden Leistungsunfähigkeit entsprechend.
Eine solche Abtretung von Sozialansprüchen ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I ausdrücklich zulässig. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche auf Geldleistungen (Kosten der Unterkunft gegenüber dem Sozialleistungsträger) zur Erfüllung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen (Kostenforderung des Beklagten für die bereits erfolgte Unterbringung) übertragen werden, sofern diese – wie hier – im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung (Vermeidung von Obdachlosigkeit) gewährt wurden. Das Ausfallrisiko geht damit entsprechend den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über, so wie es den Intentionen des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23. November 2017 entspricht:
„Eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden), ist unbedingt zu vermeiden.“
Auch Art. 21 Abs. 4 Satz 2 KG sieht ausdrücklich vor, dass in Kostenverordnungen für bestimmte Arten von Fällen vorgesehen werden kann, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Art. 21 Abs. 1 KG nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung – wie im vorliegenden Fall – unbillig wäre. Eine derartige Regelung ist derzeit zwar noch nicht expressis verbis in den §§ 22 ff. DVAsyl enthalten, im Lichte der Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Schreiben vom 21. November 2017 – „eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden), ist unbedingt zu vermeiden“ – aber wohl zwingend geboten. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 ist insoweit als „verordnungsvertretende Verwaltungsvorschrift“ zu qualifizieren.
Durch die Abtretung des Anspruchs der mittellosen Flüchtlinge gegenüber dem Sozialträger erhält der Beklagte, namentlich die Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – in … …, Gelegenheit die Kostenforderung unmittelbar beim zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen und sich gegebenenfalls mit diesem über die Angemessenheit der Forderung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGB II) aus abgetretenem Recht gerichtlich auseinanderzusetzen.
Unter Zugrundelegung des Sozialstaatsprinzips, der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums und der Handlungsanweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 – „eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden) ist unbedingt zu vermeiden“ – erscheint insbesondere bei mittellosen anerkannten Flüchtlingen eine Befreiung von den festgesetzten Kosten Zug um Zug gegen die Abtretung der Forderung auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger an Erfüllungs statt zwingend geboten. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 berücksichtigt dies nicht. Dem Kläger ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) zu bewilligen. Er kann die Kosten der Prozessführung als Empfänger von SGB-II Leistungen nicht aufbringen.
3. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht lediglich unterstellt, nicht aber entsprechend der in der Entscheidung des Senats vom 16. Mai 2018 – 12 N 18.9 – juris entwickelten Maßstäbe und Grundsätze geprüft und im Einzelnen nachvollzogen, ob die Neufassung der §§ 23, 24 DVAsyl den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation tatsächlich entspricht. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint – jedenfalls derzeit – die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2019 geforderte Summe von 136,47 €. Die Berechnung des Betrages lässt sich nicht – zweifelsfrei! – aus dem Bescheid selbst feststellen. Auch insoweit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung geboten. Sinnvollerweise dürfte jedoch eine einvernehmliche „Abtretungslösung an Erfüllungs statt“ anzustreben sein. Alles Weitere bleibt dann der Auseinandersetzung zwischen dem jeweiligen Sozialleistungsträger und dem Beklagten vorbehalten, der mit der (Weiter-)Gewährung von Unterkunft im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I gegenüber dem ansonsten finanziell eintrittspflichtigen Sozialleistungsträger in Vorlage getreten ist. Alternativ bietet sich an, das Verfahren auszusetzen, bis das Jobcenter B … (positiv) über die Übernahme der Kosten der Unterkunft entschieden hat und der Rechtsstreit sich damit erledigt.
4. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 83b AsylG) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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