Sozialrecht

Zeckenbissbedingte Arthritis als Dienstunfall

Aktenzeichen  14 B 17.1926

Datum:
6.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13672
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 48
BeamtVG § 30, § 31 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Auch im Recht der Beamtenversorgung bezieht sich die Bindungswirkung von Bescheiden grundsätzlich auf ihren Tenor, nicht dagegen auf ihre Gründe. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und dem vorhandenen Körperschaden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Kläger. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 13.327 2015-06-16 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in ihrem Anfechtungsteil (1.) als auch in ihrem Verpflichtungsteil (2.) zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und weil er keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € im Rahmen der Unfallfürsorge hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die Auslegung des Bescheids vom 20. Juni 2012 (§§ 133, 157 BGB analog), dass die Beklagte durch diesen Bescheid nicht nur – wie insoweit ausdrücklich tenoriert – ihre Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen) und vom 18. Oktober 2010, sondern auch jeweils konkludent ihren Bescheid vom 20. Dezember 2010 sowie ihre Entscheidungen zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts für die Zukunft zurück genommen hat.
Es kann offen bleiben, ob – wie die Beklagte in ihrem späteren, an die Klägerbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 14. November 2012 unter Berufung auf eine Stimme der Kommentarliteratur meint – von einer konkludenten Aufhebung immer schon dann auszugehen ist, wenn der neue Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht und insoweit eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich abzuändern (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 39).
Denn dass hier auch eine konkludente Rücknahme des Bescheids vom 20. Dezember 2010 sowie der Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts jeweils für die Zukunft durch den Bescheid vom 20. Juni 2012 erfolgt ist, ergibt die Auslegung dieses letztgenannten Bescheids, in welchem diese Rücknahmen auch in ihrem Umfang nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, U.v. 26.7.2006 – 6 C 20.05 – BVerwGE 126, 254 Rn. 100 m.w.N.; U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 39).
aa) Zu dieser Auslegung führt schon für sich genommen der Tenor des Bescheids vom 20. Juni 2012.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Tenors verdeutlichen zunächst, dass die Beklagte es fortan für die Zukunft nur bei der in ihrem Bescheid vom 19. Januar 2010 geregelten Anerkennung des gemeldeten Unfalls vom 11. September 2008 als Dienstunfall mit der Folge „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links“ belassen wollte. Denn in Ziffer 1 des Tenors nahm sie den Bescheid vom 19. Januar 2010 ausdrücklich hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück und entschied in Ziffer 2, dass der Bescheid vom 19. Januar 2010 im Übrigen bestehen bleibt.
Dementsprechend hat die Beklagte dann in Satz 1 der Ziffer 3 des Tenors ihres Bescheids vom 20. Juni 2012 – ihre eine weitergehende Anerkennung von Unfallfolgen verneinende Regelungsabsicht erkennbar bekräftigend – festgestellt, dass der Zeckenbiss keine, mithin auch keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen hat. Angesichts dieser Feststellung der Beklagten ist in Ziffer 3 Satz 2 des Tenors des Bescheids vom 20. Juni 2012, in welcher ein Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich verneint wurde, auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagte für die Zukunft nicht mehr an der Gewährung von Unfallausgleich für den Kläger festhalten will, welcher ihm zuvor auf Basis der Bescheide vom 18. Oktober 2010 und vom 20. Dezember 2010, welche jeweils beim Kläger eine qualifizierte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG) festgesetzt hatten, gewährt wurde.
Objektiv unnötig, aber auch die dargelegte Regelungsabsicht der Beklagten bekräftigend, hat diese in Ziffer 4 des Tenors des Bescheids vom 20. Juni 2012 entschieden, den Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück zu nehmen. Diese Vorgehensweise war insofern objektiv unnötig, als der Bescheid vom 18. Oktober 2010 bereits durch den (bestandskräftigen) Bescheid vom 20. Dezember 2010 aufgehoben worden war. Insofern ist die Regelungswirkung der Ziffer 4 des Tenors des Bescheids vom 20. Juni 2012 ins Leere gegangen. Selbst wenn aber die Beklagte dabei den Bescheid vom 20. Dezember 2010 übersehen hätte, wäre eine solche Fehleinschätzung ihrerseits für die Annahme einer konkludenten Rücknahme des Bescheids vom 20. Dezember 2010 unschädlich (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 40).
Nichts anderes gilt, falls die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 20. Juni 2012 außerdem ihren Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 24. Februar 2011, mit welchem sie auch das Unfallruhegehalt für den Kläger geregelt hatte, übersehen haben sollte. Denn dass es die Beklagte für die Zukunft auch bei dieser Entscheidung nicht belassen wollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus Ziffer 5 ihres Bescheids vom 20. Juni 2012, in welcher geregelt wurde, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG hat.
bb) Unabhängig vom Tenor des Bescheids vom 20. Juni 2012 kommt der dargelegte Umfang der Rücknahmen nach dem objektiven Empfängerhorizont auch in dessen Gründen hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Denn dort (vgl. S. 7 ff.) wurde zunächst wegen – damals seitens der Beklagten noch angenommener, später im Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 insoweit aufgegebener (vgl. dort S. 10 Mitte) – Annahme der Vorschädigung der betroffenen Gelenke bzw. wegen eines anlagebedingten Leidens des Klägers erkennbar die für den gesamten vorliegenden Streitgegenstand entscheidungserhebliche Kausalität des Zeckenbisses für über den „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links“ hinausgehende Unfallfolgen verneint. Die vorherige Annahme dieser Kausalität war erkennbar die entscheidende Grundlage insbesondere des Bescheids vom 20. Dezember 2010 („…nachstehend genannte Folgen hinterlassen…“), aufgrund dessen dem Kläger zuletzt auch Unfallausgleich gewährt wurde, indem er eine qualifizierte Minderung der Erwerbsfähigkeit festsetzte. Dasselbe gilt für den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 24. Februar 2011, der in seiner Anlage 1 auf Seite 1 unter der Überschrift „Festsetzung der Versorgungsbezüge“ ausdrücklich auch auf ein „Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG“ bezogen war und der im Rahmen der unter Buchstabe B desselben Dokuments eingetragenen Allgemeinen Berechnungsmerkmale ausdrücklich auf die Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des Monats Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 BBG) Bezug genommen hat, bei welcher ausweislich der Gründe des entsprechenden Bescheids vom 11. Dezember 2010 erkennbar von einem Kausalzusammenhang zwischen den zur Annahme der Dienstunfähigkeit führenden Leiden und dem durch Bescheid vom 19. Januar 2010 anerkannten Dienstunfall ausgegangen worden war (dort S. 2 oben).
Des Weiteren wurden in den Gründen des Bescheids vom 20. Juni 2012 auch explizit erwerbsmindernde Folgen im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall verneint und es wurde deswegen für die Zukunft ein Anspruch auf Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG abgelehnt (vgl. S. 11 f.). Ebenso verneint wurde in den Gründen dieses Bescheids ein Zusammenhang zwischen Zurruhesetzung und Dienstunfall, weshalb ein Anspruch auf Unfallruhegehalt negiert und die Aussage getroffen wurde, dass die entsprechenden Zahlungen einzustellen seien (vgl. S. 12 f.).
b) Im dargelegten Umfang der Rücknahmen ist der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, weil die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die besagten Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts rechtswidrig waren (aa) und weil die Beklagte ihre Rücknahmeentscheidungen auch bei Würdigung des Aspekts des Vertrauensschutzes ermessensfehlerfrei (bb) sowie innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (cc) getroffen hat.
aa) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Das somit maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist erfüllt, weil die die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts rechtswidrig waren.
(1) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, insbesondere neben dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt.
(2) Die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts waren rechtswidrig, weil eine Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Erkrankungen des Klägers damals nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs offen geblieben. Im Einzelnen:
(2.1) Der Senat ist an der vorgenannten Kausalitätsprüfung nicht aufgrund einer entgegenstehenden Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bescheids über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit vom 11. Dezember 2010 gehindert.
Auch im Recht der Beamtenversorgung bezieht sich die Bindungswirkung von Bescheiden grundsätzlich auf ihren Tenor, nicht dagegen auf ihre Gründe. Eine Tatbestandswirkung eines vorgängigen Bescheids der Ernennungsbehörde über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, der sich zur Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfallfolgen äußert, kommt demnach für die spätere Feststellung von Dienstunfallfolgen durch Festsetzungsbehörde und Verwaltungsgerichte nur dann und insoweit in Frage, als der Tenor des vorgängigen Bescheids der Ernennungsbehörde eine Kausalitätsfeststellung zu einer Unfallfolge enthält, wohingegen eine solche Bindungswirkung ausscheidet, wenn eine entsprechende Feststellung nur in den Gründen des Bescheids der Ernennungsbehörde enthalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2010 – 3 B 09.1665 – juris Rn. 27 m.w.N; B.v. 22.10.2015 – 3 ZB 13.1258 – juris Rn. 14 m.w.N; U.v. 13.9.2016 – 14 B 15.1196 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Somit besteht aufgrund des bestandskräftigen Bescheids über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit vom 11. Dezember 2010 keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Kausalität zwischen Dienstunfall und Unfallfolgen, weil nicht der Tenor des Bescheids vom 11. Dezember 2010, sondern dessen Gründe eine diesbezügliche Aussage enthalten.
(2.2) Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – DÖD 1988, 295 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 11).
Mit anderen Worten ist demnach ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81.97 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 12).
(2.3) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – DÖD 1988, 295; B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2005 – 3 B 00.3426 – juris Rn. 43; U.v. 12.11.2009 – 3 B 05.633 – juris Rn. 48; U.v. 21.9.2011 – 3 B 09.3140 – juris Rn. 35; B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 13).
Die nach Beweislast zu entscheidende Frage, ob ein Körperschaden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache – auf einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis beruht, stellt sich nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegt. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und dem vorhandenen Körperschaden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 16 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn es nicht um die ursprüngliche Anerkennung eines Dienstunfalls oder weiterer diesbezüglicher Folgen geht, sondern wenn – wie hier – die Situation der späteren Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen bzw. die Situation der Rücknahme an diese anerkannten Dienstunfallfolgen anknüpfender Unfallfürsorgeleistungen vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2009 – 3 B 05.633 – juris Rn. 49; U.v. 21.9.2011 – 3 B 09.3140 – juris Rn. 36; B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 14). Auch in einem solchen Zusammenhang kann eine Rolle spielen, dass bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis gilt (stRspr des BVerwG, vgl. U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60 – BVerwGE 14, 181 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 14 ZB 12.2449 – juris Rn. 5). Ist jedoch kein typischer, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommender Geschehensablauf erwiesen, der nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens auf erste Sicht auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, schließen lässt, fällt die Beurteilung des Falles auf eine Beurteilung nach materieller Beweislast zurück.
(2.4) Auf Basis der bis zum Eilbeschluss des Senats vom 13. Januar 2014 vorliegenden Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Klägers war offen geblieben, ob die zurückgenommenen Bescheide von Anfang an rechtswidrig waren, weil die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf den Nachweis zwischen Dienstunfall und Körperschaden erst herangezogen werden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 22). Doch selbst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist für den Senat als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens offen geblieben, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden besteht. Mangels erwiesener Kausalität und dem Umstand, dass der Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehrt bleibt, weil auch kein typischer Geschehensablauf erwiesen ist, steht zum einen fest, dass die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig waren und zum anderen trifft den Kläger für die Unaufklärbarkeit dieser Tatsache die materielle Beweislast.
(2.4.1) Die formalen Einwände des Klägers gegen das schriftliche Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2014 greifen nicht durch.
Die Rüge des Klägers, der Sachverhalt sei dem gerichtlich bestellten Gutachter unvollständig und unzutreffend übermittelt worden, ist unbegründet.
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das Gericht dem Gutachter daher sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2010 – 2 B 128.09 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diesen Erfordernissen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Schon ausweislich seines Begleitschreibens vom 21. Oktober 2014 hatte es Prof. Dr. T. nebst dem Beweisbeschluss vom selben Tag insbesondere die Gerichtsakten des dortigen Klage- und Eilverfahrens sowie die Behördenakten zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens zugeleitet und ihn insbesondere gebeten, die übersandten Unterlagen zu prüfen. Zur Vorbereitung der dortigen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 hat ihm das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. April 2015 nochmals diese Gerichts- und Behördenakten sowie das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 übermittelt. Dementsprechend hat Prof. Dr. T. auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof – vor der ihm zur Vorbereitung nochmals sämtliche Akten zugeleitet worden sind – angegeben, die ihm vom Verwaltungsgericht zugeleiteten Akten vor der Gutachtenerstellung durchgesehen zu haben.
Auch die Rüge des Klägers, dem Sachverständigen sei durch das Verwaltungsgericht eine unvollständige rechtliche Definition der Kausalität des Unfallereignisses übermittelt worden, greift nicht durch.
Nach der zum Begriff der Berufsunfähigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Gericht es nicht einem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, überlassen, ob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen. Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig ist er vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat (vgl. BGH, U.v. 30.9.1992 – IV ZR 227/91 – BGHZ 119, 263/265).
Selbst wenn man im Fall des Klägers davon ausgeht, dass es für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig war, Prof. Dr. T. mit dem Begriff der Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung vertraut zu machen, so ist das Verwaltungsgericht diesem Erfordernis gerecht geworden. Es hat in seinem Begleitschreiben zum Beweisbeschluss vom 21. Oktober 2014 insbesondere formuliert, als nicht kausal im Sinne der Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache würden grundsätzlich anlagebedingte Leiden und sogenannte Gelegenheitsursachen gesehen, d.h. Ereignisse, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine nur rein zufällige Beziehung bestehe. Dies sei etwa der Fall, wenn eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Wirkung bedürfe, sondern auch jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. dort S. 2 Mitte). Der erste Satz dieser Erläuterungen ist zwar missverständlich, weil anlagebedingte Leiden im Rahmen der wertungsgeprägten Prüfung eines dienstunfallversorgungsrechtlichen Kausalzusammenhangs durchaus unter Umständen eine Rolle spielen können und weil Gelegenheitsursachen nur wertungsbedingt aus dem dienstunfallversorgungsrechtlichen Begriff der Ursache im Rechtssinn ausgeklammert werden (s.o. 1.b aa 3.2). Dieser erste Satz des Verwaltungsgerichts wird aber durch den zweiten Satz seiner Erläuterungen hinreichend klargestellt, weil angesichts dessen hinreichend deutlich wird, dass anlagebedingte Leiden nicht von vornherein keine Rolle im dienstunfallversorgungsrechtlichen Kausalzusammenhang spielen und weil der Begriff der Gelegenheitsursache hier in der Sache letztlich zutreffend erläutert wird.
Zudem ist die Rüge des Klägers, auftragswidrig habe das Gutachten vom 11. Dezember 2014 ausweislich der entsprechenden Unterschriftsvermerke der Assistenzarzt Dr. G. erstattet, unbegründet.
Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts darf der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Vorbereitung und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige geeignete Hilfskräfte insoweit zu seiner Unterstützung heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt uneingeschränkt gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1984 – 8 C 97.83 – BVerwGE 69, 70 Leitsatz 1). Die Mitwirkung von geeigneten Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen gewahrt bleiben muss. Denn verantwortlich für das Gutachten ist der gerichtlich bestellte Sachverständige; er muss diese ihm selbst auferlegte Verantwortung auch nach außen hin erkennbar übernehmen; Hilfspersonen dürfen lediglich im „Innenverhältnis” unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1984 – 8 C 97.83 – BVerwGE 69, 70/76 m.w.N.).
Daran gemessen ist das Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2014 als Gutachten des Prof. Dr. T. anzusehen. Dieser hat das Sachverständigengutachten links unten als erster von insgesamt drei Personen ohne jede Einschränkung unterschrieben, woran die von ihm übernommene Verantwortung für das Gutachten bereits hinreichend deutlich wird (vgl. § 98 VwGO, § 411 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon hat Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof auch überzeugend dargelegt, dass er Dr. G. bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens nur – wie nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung üblich – im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie als weiterzubildenden Assistenzarzt in der Funktion einer Hilfskraft herangezogen hat. Prof. Dr. T. hat in der mündlichen Verhandlung zudem bekräftigt, dass er mit dem Gutachten nach eigener Durchsicht der vom Verwaltungsgericht zugeleiteten Akten nach verschiedenen Änderungsanregungen seinerseits einverstanden war, er es deshalb unterschrieben hat und es daher als sein eigenes Gutachten ansieht.
Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers, Dr. L. verfüge über neuere bzw. überlegenere Forschungsmittel und über größere Erfahrung als der Assistenzarzt Dr. G., ins Leere. Angesichts des Umstands, dass Prof. Dr. T. Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie ist, wohingegen Dr. L. als Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin und Chirotherapie qualifiziert ist, ist auch keine bessere Qualifikation des Dr. L. für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Begutachtungsfragen ersichtlich.
(2.4.2) Unter Berücksichtigung sämtlicher zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden Stellungnahmen bleibt aufgrund der insgesamt schlüssigen sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T., die für den Senat aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2014 und aus den Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof bestehen, offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden des Klägers besteht (2.4.2.1). Mit seinen inhaltlichen Einwänden gegen die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. dringt der Kläger nicht durch (2.4.2.2). Mangels erwiesener Kausalität und dem Umstand, dass der Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehrt bleibt, weil auch kein typischer Geschehensablauf erwiesen ist, steht zum einen fest, dass die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig waren und zum anderen trifft den Kläger für die Unaufklärbarkeit dieser Tatsache die materielle Beweislast (2.4.2.3).
(2.4.2.1) Die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. sind insgesamt in sich schlüssig, stimmen hinsichtlich der Diagnose und im Punkt der Beurteilung der Kausalität als offen insbesondere mit den privat-sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. Sch. überein und sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend.
Prof. Dr. T. hat den Senat davon überzeugt, dass eine Lyme-Arthritis beim Kläger eher unwahrscheinlich ist.
In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat Prof. Dr. T. insbesondere nachvollziehbar darauf abgestellt, dass eine Infektion mit Borrelien bzw. eine nachfolgende Arthritis sehr häufig bei unbehandelten Zeckenbissen auftritt, wohingegen die Zecke beim Kläger sehr früh entdeckt und entfernt worden sei, wobei außerdem sehr früh eine geeignete Antibiose mit Isocilin Mega und später Cefuroxim eingeleitet worden sei. Außerdem spricht nach den überzeugenden Erläuterungen des Prof. Dr. T. der klinische Verlauf der Erkrankung des Klägers gegen eine Lyme-Arthritis. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat der Sachverständige hervorgehoben, dass eine Lyme-Arthritis in der Regel eine Spätmanifestation ist, wogegen beim Kläger ein sehr frühzeitiger Auftritt von Arthritis vorliege. Abgesehen davon, dass eine Lyme-Arthritis in der Regel keine so starken Schmerzen wie hier verursache, spreche auch gegen eine solche Arthritis, dass der Kläger in vielen anderen Gelenken Gelenkentzündungen ohne starke Ergussbildungen gehabt habe. Zudem könne im weiteren Verlauf einer Lyme-Arthritis ein positiver Antikörpernachweis bzw. jedenfalls ein Borrelienbefall (durch Punktion) nachgewiesen werden, was beim Kläger beides nicht der Fall gewesen sei. Die beim Kläger nach Zeckenentfernung aufgetretene schwere Hautinfektion werde in der Regel nicht durch Borrelien verursacht, sondern dafür könnten auf der Haut sitzende und in die Wunde gelangte Streptokokken eine Ursache sein.
Inhaltlich sind diese nachvollziehbaren Erläuterungen mit den sachverständigen Aussagen vereinbar, die Prof. Dr. T. in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2014 und in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht getroffen hatte. In seinem schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hatte Prof. Dr. T. bereits das kurze Intervall zwischen Zeckenbiss und Arthritis als Argument gegen einen Kausalzusammenhang des anerkannten Dienstunfalls mit einer Lyme-Arthritis angeführt. Ebenso ist er bei diesen beiden Gelegenheiten inhaltsgleich darauf eingegangen, dass beim Kläger kein objektivierbarer Befund vorhanden war, der für eine Borreliose gesprochen hätte. Dabei hatte Prof. Dr. T. auch bereits darauf abgestellt, dass bei gesicherter Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion, also ein Auftreten Borrelienspezifischer Antikörper im Blut, nachgewiesen werden kann, wobei er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass der fehlende Nachweis von Borrelien nicht zwingend bedeutet, dass keine Borrelieninfektion vorliegt. Zur denkbaren Verursachung der aufgetretenen, schweren Hautinfektion durch eine Streptokokkeninfektion hatte Prof. Dr. T. damals ebenfalls bereits ausgeführt.
In der Schlussfolgerung, dass eine Lyme-Arthritis beim Kläger eher unwahrscheinlich ist, stimmt Prof. Dr. T. insbesondere mit Prof. Dr. Sch. überein. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers nicht um eine klassische Borrelien-Arthritis, die sich üblicherweise erst einige Zeit nach der Borrelienexposition in einer Monarthritis, meist großer Gelenke abspielt, sondern um eine seronegative rheumatoide Arthritis handelt, wobei er festgehalten hat, dass auch zu Beginn des Verfahrens nie von einer Borrelienarthritis die Rede gewesen sei.
Prof. Dr. T. hat den Senat davon überzeugt, dass beim Kläger am ehesten eine rheumatoide Arthritis vorliegt, deren kausale Rückführbarkeit auf den anerkannten Dienstunfall allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisbar ist.
Diesbezüglich hat Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof insbesondere erläutert, dass eine rheumatoide Arthritis eine Autoimmunerkrankung ist, bei der relativ unbekannt ist, aufgrund welcher multifaktorieller Auslöser sie ausgelöst wird. Exogene Faktoren spielten eine Rolle, etwa Rauchen oder ganz bestimmte Bakterien. Diskutiert würden auch Infektionen, wobei aber die Datenlage sehr unbestimmt sei. Bezüglich der reaktiven Arthritis sei unklar, welche Gewebs- und Regulationsmerkmale im Körper die Autoimmunreaktion auslösten. Bestimmte Erreger seien hier bekannt. Theoretisch könnten auch Streptokokken die Auslöser sein (rheumatisches Fieber), wogegen hier allerdings die frühzeitige Behandlung mit Antibiotika spreche. Nachdem die Anlagen für beide Formen der Arthritis so vielfältig seien, scheide auch eine Testung aus. Man könne (bei der reaktiven Arthritis) nur auf etwa HLA-B27 bzw. (bei der rheumatoiden Form) auf Anti-CCP-Antikörper testen. Bei der rheumatoiden Form seien diese Antikörper bei ca. 70% der Patienten vorhanden. Die Polyarthritis sowie der Verlauf der Krankheit (schnelle und starke Chronifizierung im Gegensatz zu einem milderen Verlauf einer reaktiven Arthritis) ließen die Einschätzung von Prof. Dr. Sch. als nachvollziehbar erscheinen. Auch der Umstand, dass der Kläger über eine sehr lange Zeit mit sehr starken Medikamenten (Kombination aus MTX und Cimzia) habe behandelt werden müssen und dies immer noch andauere, spreche für eine rheumatoide Form, welche etwa durch Übergewicht sowie Rauchen und Kohlestaub in der Umwelt getriggert werden könne. Daneben würden Infektionen diskutiert und Zusammenhänge mit starken Infektionen hergestellt. Es sei nicht bekannt, dass durch die Erreger, die (abgesehen von Borrelien) durch einen Zeckenstich übertragen werden könnten, eine rheumatoide Arthritis ausgelöst werden könne. Es sei eine These, die diskutiert werden könne, dass eine durch einen Zeckenstich verursachte Infektion eine rheumatoide Arthritis mittriggern könne, dies sei allerdings durch Daten nicht wirklich belegt und setzte jedenfalls voraus, dass im Körper bereits autoimmune Zellen vermehrt vorhanden und in einem Zustand seien, dass sie durch solche Infektionen stärker aktiviert werden können. Dass die durch den Zeckenbiss übertragenen Erreger vorliegend kausal die rheumatoide Arthritis mitverursacht haben, könne er – Prof. Dr. T. – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen. Seines Erachtens hätte die im Körper vorhandene autoimmune Prägung bereits so weit fortgeschritten sein müssen, dass diese Erreger quasi das letzte Tröpfchen gewesen wären, um die Erkrankung auszulösen. Denn eine Autoimmunität müsse reifen, dies dauere Monate bis Jahre. Bezüglich der Frage, ob eine Streptokokkeninfektion der Auslöser für die rheumatoide Arthritis gewesen sein könnte, gelte das zur Auslösung der Erkrankung durch Infektionen Gesagte.
Auch diese schlüssigen Erläuterungen sind mit den zuvor von diesem Gutachter getroffenen Aussagen vereinbar, die sich in punkto Diagnose und offenem Kausalitätsverlauf insbesondere mit denjenigen des Prof. Dr. Sch. decken. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte Prof. Dr. T. ausgeführt, dass die Ursache der Beschwerden letztlich unklar und eine atypische rheumatoide Arthritis beim Kläger prinzipiell möglich ist. Auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat Prof. Dr. T. keine kausale Verknüpfung zwischen dem Zeckenstich und den Beschwerden herstellen können. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat Prof. Dr. T. zudem die Bedeutung individueller Anlagen für die Entwicklung bei arthritischen Erkrankungen überzeugend dargelegt. Die Möglichkeit einer Streptokokkeninfektion hatte Prof. Dr. T. – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht angesprochen und ist dabei auf das Problem schon des Nachweises einer solchen Infektion durch einen Abstrich eingegangen, auf den hier – wie nach den Erläuterungen des Prof. Dr. T. gegenüber dem Verwaltungsgericht in solchen Konstellationen üblich – offenbar zugunsten der schnellen Gabe eines Antibiotikums verzichtet worden ist. Die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzend dazu erfolgte Erläuterung, dass gegen Streptokokken als Auslöser die frühzeitige Behandlung mit Antibiotika spricht, ist für den Senat unmittelbar einsichtig.
Insbesondere Prof. Dr. Sch. (vgl. in diesem Sinne auch das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei Oerlenbach vom 27.9.2010) hat letztlich ebenfalls keine (hinreichend) kausale Verknüpfung zwischen dem Zeckenstich und den Beschwerden des Klägers herstellen können, wobei es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob Prof. Dr. Sch. dabei eine zutreffende Vorstellung vom erforderlichen Beweismaß gehabt hat. Etwa in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 31. August 2012 hat er festgehalten, dass die Kausalität des Zeckenbisses für die arthritischen Beschwerden des Klägers nie mit letzter Sicherheit zu beweisen ist. Dabei hat auch dieser Arzt (wiederholt) die Diagnose einer (seronegativen) rheumatoiden Arthritis gestellt und ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Autoimmunerkrankung handelt, die sich durch das Zusammenspiel von Umweltfaktoren und einer genetischen Bereitschaft entwickelt.
(2.4.2.2) Mit seinen inhaltlichen Einwänden gegen die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. dringt der Kläger nicht durch. Insbesondere die Kritik und die anderslautenden privat-gutachterlichen Aussagen des Dr. L. überzeugen nicht.
Soweit Dr. L. in seinem Gutachten vom 18. März 2015 die im Gutachten des Prof. Dr. T. vom 11. Dezember 2014 enthaltene Aussage, es würden zwar gelegentlich Gelenkschmerzen bereits einen Tag nach einem Zeckenstich observiert, diese gingen dann aber nicht mit einer manifesten objektivierbaren Gelenkerkrankung einher, mit dem Hinweis darauf kritisiert, dass sich diese Aussage auf eine Veröffentlichung aus dem Jahr 1987 beziehe und inzwischen durch vielfache Untersuchungen in der Literatur widerlegt sei, überzeugt diese Kritik schon deshalb nicht, weil sie selbst diese angeblich widerlegende Literatur nicht nennt.
Soweit die Klägerbevollmächtigte Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof – entsprechend dem im Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 angelegten Einwand – vorgehalten hat, Prof. Dr. T. habe die in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 3 unteres Drittel enthaltene Aussage „dass bei gesicherter Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion (Auftreten Borrelienspezifischer Antikörper im Blut) nachgewiesen werden kann“ durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht (dortige Niederschrift S. 3 fünftletzte Zeile) „der fehlende Nachweis von Borrelien bedeutet nicht zwingend, dass keine Borrelieninfektion vorliegt“, relativiert, trägt auch dieser Einwand nicht. Prof. Dr. T. hat ihn in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof durch die überzeugende Erläuterung entkräftet, dass sich seine Aussage in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht auf eine Borrelieninfektion bezieht, die Aussage im schriftlichen Gutachten dagegen auf eine Lyme-Arthritis, wobei es seiner weiteren Erläuterung nach bei der Aussage in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht um den Nachweis von Borrelien und nicht – wie im schriftlichen Gutachten ausgeführt – um den Nachweis von Antikörpern von Borrelien gegangen ist.
Auch die Kritik, die der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2019 und die mit ihm vorgelegte, unter dem 14. April 2019 erstellte Stellungnahme des Dr. L. zu den Erläuterungen des Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof enthalten, überzeugt nicht.
Soweit in der Stellungnahme des Dr. L. vom 19. April 2019 ausgeführt wird („Fakt 1“), eine möglicherweise bestehende Schadensanlage oder eine konstitutionelle Schwäche habe beim Kläger nicht bestanden, bleibt es bei einer bloßen Behauptung, die sich nicht ansatzweise mit den von Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof getroffenen Aussagen zur möglichen autoimmunen Prägung und der Erforderlichkeit von deren längerer Reifung auseinandersetzt. Die Behauptung, „nach Expertenmeinung“ sei eine Zeitspanne von 24 Stunden vom Stich bis zur Zeckenentfernung ausreichend, bei einer mit Borrelien infizierten Zecke Borrelien in den „Wirt“ einzuschleusen („Fakt 3“), legt schon weder offen, um wessen Expertenmeinung es sich handeln soll, und geht im Übrigen nicht auf den Umstand ein, dass beim Kläger kein objektivierbarer Befund vorhanden war, der für eine Borreliose gesprochen hätte. Inwiefern die Ausbildung mehrerer Arthritiden geradezu typisch für die Borrelieninfektion sein und für diese sprechen soll, wird von Dr. L. auch nicht näher ausgeführt geschweige denn belegt („Fakt 7“), was aber auch angesichts der diesbezüglichen Aussagen der Stellungnahme des Prof. Dr. Sch. vom 31. August 2012 erforderlich gewesen wäre.
Im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2019 (vgl. S. 1-2) wird zunächst der – soeben bewertete – Inhalt der Stellungnahme des Dr. L. vom 19. April 2019 referiert. Darüber hinaus enthält dieser Schriftsatz hinsichtlich der Erläuterungen des Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof insbesondere eigene Bewertungen der Klägerbevollmächtigten, die schon deshalb nicht weiter führen, weil keine medizinische Sachkunde der Klägerbevollmächtigten dargelegt oder sonst ersichtlich ist.
Die zusammenfassende Beurteilung, die das Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 enthält, der zufolge der Dienstunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den ursächlichen Zusammenhang mit der Entwicklung der jetzigen polyarthritischen Erkrankung dargestellt habe und andere denkbare Ursachen ausgeschlossen werden könnten, überzeugt nicht, weil sie durch die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. widerlegt ist.
(2.4.2.3) Vor dem Hintergrund der somit nicht nachgewiesenen, sondern offenen Kausalität und der erheblichen Diagnoseschwierigkeiten, die den Fall des Klägers durchziehen, kann nicht von einem typischen Geschehensablauf die Rede sein, so dass dem Kläger der Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und Beschwerden mittels Anscheinsbeweises verwehrt bleibt und ihn insoweit daher die materielle Beweislast trifft. Somit waren die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
bb) Die Beklagte hat die im Bescheid vom 20. Juni 2012 enthaltenen Rücknahmeentscheidungen auch bei Würdigung des Aspekts des Vertrauensschutzes ermessensfehlerfrei getroffen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).
Den Gründen des Bescheids vom 20. Juni 2012 (S. 12 oben) lassen sich – was rechtlich auch grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 49) – Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt, die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte ermittelt und die einzelnen Belange gewichtet und abgewogen hat. Denn dort ist der Aspekt des Vertrauensschutzes aus Seiten des Klägers abwägend dem öffentlichen, fiskalischen Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben gegenüber gestellt und dem öffentlichen Interesse dann der Vorzug gegeben worden.
Diese zu Rücknahmen für die Zukunft führenden Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 20. Juni 2012 hat der Kläger Kenntnis von der Rechtswidrigkeit jeglicher Anerkennung von Unfallfolgen und der sich an diese Anerkennung anschließenden Entscheidungen der Beklagten zu Leistungen der Unfallfürsorge erhalten. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit eine mit § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG vergleichbare Fallkonstellation vor (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 – 14 B 15.910 – juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Unabhängig davon könnten aus den besagten Umständen und in Anbetracht des Umstands, dass die zurück genommenen Verwaltungsakte den regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Folge haben, sogar die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens auf die zukunftsbezogenen Rücknahmen im Fall des Klägers zur Anwendung gebracht werden (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze wäre eine Ermessensbetätigung und -begründung seitens der Beklagten vorliegend im Ergebnis nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass beim Kläger von einem atypischen, vom Regelfall der Rückforderung für die Zukunft abweichenden Fall auszugehen sein könnte.
cc) Die Beklagte hat die im Bescheid vom 20. Juni 2012 enthaltenen Rücknahmeentscheidungen auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG getroffen, weil der nach Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuständigen Bundesfinanzdirektion Mitte die maßgeblichen Tatsachen frühestens mit Erhalt der Dienstunfallakte am 5. März 2012 bekannt waren (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 23).
2. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € im Rahmen der Unfallfürsorge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil es auch insoweit tatbestandlich an der Verletzung durch einen Dienstunfall fehlt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 33 BeamtVG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben